»                                              Zu  §  34. a) Im ersten Satze des Abs. 1 ist vor dem Worte „Branntweinabfertigungen“ einzufügen: „in der Brennerei usw. stattfindenden“; b) dem Abs. 2 ist nach Streichung des Punktes anzufügen: „oder in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt wird, die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden."“                                                Zu § 41. Im Abs. 1 ist statt „eichamtliche Nachprüfung“ zu setzen: „eichamtliche Prüfung und Nachprüfung“.                                             Zu § 44. Vor „in den §§“ ist einzuschalten: „im § 24 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 der Lagerordnung, § 19 Abs. 1 der Reinigungs- ordnung und“.                                               Zu § 47. a) Im Abs. 2 ist am Schlusse des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu er- setzen; sodann ist anzufügen: „in diesem Falle kann die Abfertigung von einem Beamten, der nicht Oberbeamter zu sein braucht, allein bewirkt werden.“ b) Als Abs. 5 ist anzufügen: (5) Unterliegt der Branntwein oder ein Teil davon der Vergällungspflicht, so finden außerdem die §§ 88 ff. der Befreiungsordnung Anwendung.                                           Zu § 50. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag sind, sofern nicht etwa der Branntwein unter amtliche Uberwachung gestellt wird (B. O. § 321), die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage bis zum Ablauf der im § 320 der Brennereiordnung angegebenen Frist einzuzahlen. Die Verbrauchsabgabe für den mit Begleitschein II abgefertigten Branntwein ist innerhalb der im Begleitschein vor- geschriebenen Frist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflage- beträge sind binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen.                                            Zu § 51. Die Bestimmung erhält folgende Fassung: Bei der Berechnung der Branntweinsteuer sind Pfennigbeträge, die in der ein- zelnen Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Abfertigungspapiere bei dem Gesamt- betrag einer Steuerart sich ergeben, nur insoweit anzusetzen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. Setzt sich der Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe aus mehreren nach verschiedenen Sätzen berechneten Einzelbeträgen zusammen, so sind diese für die Ein- tragung in das Einnahmebuch (§ 55) gegebenenfalls in der Weise in durch 5 ohne Rest teilbaren Beträgen anzusetzen, daß diese zusammengerechnet den vorschriftlich ab- gerundeten Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe ausmachen.                                                     Zu §  52. Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundes- ratsbeschlusses vom 27. Oktober 1910 die sofortige Flüssigmachung sämtlicher ge- stundeten Beträge angeordnet werden.                                                                                                                87*