1à. Landwirt- schaftliche Genossen- schaftsbrenne- reien.                                                 — 604 — Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen- erzeugung zu den gewerblichen Brennereien (§ 8) gehören. (2) Die nach dem 1. September 1902 entstandenen Brennereien sind nur dann als landwirtschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung aus Abs. 1, wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste — von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen sind. Diese Forderung kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule oder anderer zufälliger Ereignisse im Einzelfalle für die Dauer eines Betriebsjahrs von der Direktivbehörde so weit ermäßigt werden, als zur Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftsbetriebs (der Schlempefütterung) erforderlich ist. (3) Als Gärmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirtschaftlichen Brennereien auch nichtmehlige Rückstände von der Bierbereitung (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger usw.) in angemessener Menge verwendet werden.                                                     §   4a. (1) Als landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn mindestens zwei Eigentümer oder Besitzer von Landwirtschaftsbetrieben an ihr beteiligt sind und die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Verfütterung der Betriebsrückstände und zur Verwendung des Düngers von den Teilnehmern an dem Brennereiunternehmen nicht in einer für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Land- wirtschaft, sondern in ihren für getrennte Rechnung geführten Landwirtschaftsbetrieben erfüllt werden. (2) Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buch- weizen, Hafer und Gerste — von den einzelnen Teilnehmern, und zwar nach Ver- hältnis ihrer Beteiligung an dem Brennereiunternehmen, geliefert und die sämtlichen Rückstände in diesem Verhältnis verfüttert werden. Das vorgeschriebene Verhältnis für die Beteiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an dem Bezuge von Rück- ständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht mehr als ein Zehntel betragen; die Direktivbehörde kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule und anderer zu- fälliger Ereignisse im Einzelfalle bis zur Dauer eines Betriebsjahrs zulassen, daß die Verpflichtung eines Genossen zur Lieferung der Rohstoffe oder die Verpflichtung zur Verfütterung der Rückstände zum Teil durch einen anderen Genossen des Brennerei- unternehmens erfüllt wird. (3) Uber die Beteiligung der einzelnen Genossen an dem Unternehmen, über den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände haben die Genossen- schaftsbrennereien nach näherer Anordnung des Hauptamts Anschreibungen zu führen; diese sind den Oberbeamten auf Erfordern vorzulegen.                                                 Der § 6 erhält folgende Fassung: Landwirtschaftliche Brennereien verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß sie vorübergehend dazu benutzt werden, nichtmehlige Stoffe — mit Ausnahme der im § 216 Abs. 2 unter b bezeichneten sowie von Rückständen von der Bierbereitung, von Bierrückständen und Hefenbrühe (§ 294 Abs. 2) — allein zu verarbeiten, falls die im Betriebsjahr erzeugte Alkoholmenge in der Hauptsache aus Kartoffeln oder Getreide gewonnen worden ist. In letzterer Beziehung kann die Direktivbehörde für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol Ausnahmen zulassen.