e) Erleichte- rungen für Obst- brennereien. 2a. Anwen- dung der er- mäßigten Ver- brauchsab- gabensätze der §§ 152b bis 152. 2b. Verfahren bei der An- wendung der ermäßigten Verbrauchs- abgabensätze.                                                   — 610 — von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um O,08 Mark, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 0,075 Mark. (e) § 152c Satz 2 findet Anwendung.                                                        § 152e. (1) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, deren Kontingent oder deren nach § 152c oder 152d zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts, in dem sie als Obst= usw. Brennereien betriebsfähig bestanden haben, bis zu 10 Hektoliter Alkohol zu dem dem Umfang ihrer Jahreserzeugung entsprechenden ermäßigten Abgabensatz in beliebigen Jahren dieses Abschnitts herstellen. (2) Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren nach § 152e oder 152d zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen den Teil des Kontingents usw., den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingentsabschnitts mitabbrennen. Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Kontingent usw. eines Jahres mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingentsabschnitts, unbeschadet der Vor- schrift im § 25 des Branntweinsteuergesetzes, im voraus abbrennen. (3) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317) einzutragen.                                                      § 153. (1) Besitzer der unter die §§ 152b bis 152e fallenden Brennereien, welche die Ermäßigung der Verbrauchsabgabe beanspruchen, haben alljährlich schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß sie in dem Betriebsjahr nicht mehr als 10 oder 100 oder 200 oder 300 oder mehr als 300 Hektoliter Alkohol herstellen wollen — in den Fällen des § 1524 unter b bei gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung außerdem, daß im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet werden soll — und daß ihnen die Folgen der Uberschreitung dieser Mengen oder gegebenenfalls der Verarbeitung anderer Stoffe oder des Uber- ganges zur Hefenerzeugung bekannt seien. (2) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Abgabensatz ist bis zur Erfüllung der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge überschritten, so ist der nächsthöhere ermäßigte oder der allgemeine Abgabensatz auch auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Sind über den Brannt- wein Gutscheine erteilt worden (§§ 153 3 bis 160), so steht die Entscheidung über die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen der Direktivbehörde zu. (3) Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück, daß der ihr entsprechende Abgabensatz niedriger ist als der angewendete, so wird der zu viel berechnete Betrag auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet oder durch Erteilung eines Gutscheins vergütet. (4) Werden in den Fällen des § 152d unter b in gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe ausschließlich oder neben diesen verarbeitet oder wird, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugt, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung der allgemeine Verbrauchsabgabensatz anzuwenden.                                                  § 153a. Die Ermäßigung der Verbrauchsabgabe wird in den Fällen, in denen der Brannt— wein bei der Branntweinabnahme versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, dadurch gewährt, daß die Verbrauchsabgabe nach dem nach Abzug der Ermäßigung von dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatze sich ergebenden Satze berechnet wird.