— 611 — In allen anderen Fällen wird der Branntwein unter Anrechnung auf das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge zum allgemeinen Satze abgefertigt. Uber den Geldbetrag, um welchen der Branntwein infolge der Anwendung des allgemeinen statt des für die Brennerei zutreffenden er- mäßigten Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist (Steuerermäßigungswert), werden Gutscheine ausgefertigt (§§ 154 bis 160) oder der Betrag wird bei der Hebe- stelle gegen Betriebsauflage aufgerechnet (§ 160a).                                       Zu § 154. Im Abs. 2 ist vor „halbmonatlich“ einzuschalten: „in der Regel“.                                        Zu § 173. Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die besondere Betriebsauflage beträgt für das Hektoliter Alkohol: a) sofern nur die Voraussetzungen des Abs. 1 unter a oder nur die des Abs. 1 unter b zutresfernn 3 Mark; b) sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 unter à und die des Abs. 1 unter b zutressfsffen 6                                         Zu § 174. Im Abs. 1 ist a) unter à und b hinter „beteiligt sind“ einzufügen: „oder bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“; b) unter c und d hinter „nicht beteiligten“ einzufügen: „und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt gewesenen“.                                         Zu § 175b. Dem ersten Absatz ist anzufügen: „Die Ermäßigung auf ein Zehntel tritt auch ein für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, die im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- liter Alkohol erzeugen, aber nicht als Kleinbrennereien (§ 8àa) behandelt werden.“"                                         Zu § 175d. Im Abs. 1 ist statt „ 4 Abs. 2)“ zu setzen: „(§ 4a)“.                       Die §§ 175e bis 175g und 177 erhalten folgende Fassung:                                           § 175e. (1) Der Betriebsauflage für den Uberbrand unterliegt: a) in Brennereien, für die ein Durchschnittsbrand festgesetzt ist, der Teil der Erzeugung, der über den in dem Betriebsjahr für die Brennerei in Betracht kommenden Durchschnittsbrand hinausgeht; b) in den nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten Brenne- reien, für die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, mit Ausnahme des Branntweins aus den als Kleinbrennereien (§ 8à) zu behandelnden Betrieben aller dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegende Branntwein. (2) Bei den unter § 152e fallenden Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, für welche ein Durchschnittsbrand in Höhe ihres Kontingents oder ihrer zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge festgesetzt ist, gilt der innerhalb des Kontingents usw. hergestellte Branntwein als Erzeugung inner- halb des Durchschnittsbrandes.