b) Besondere Ermäßi- gungen in Bayern, Württemberg und Baden. c) Besondere Ermäßi- gungen in den Hohenzollern- schen Landen. d) Besondere Ermäßi- gungen in den übrigen Bun- desstaaten und Landesteilen. e) Erleichte- rungen für Obstbrenne- reien. (6) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) einzutragen.                                                    § 311. Für den innerhalb des Kontingents der Brennerei hergestellten Branntwein er— mäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz in Bayern, Württemberg und Baden: a) in Brennereien aller Klassen bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark, von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um O,10 Mark, von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um O,09 Mark, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um O,os Mark; b) in landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich- gestellten Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hek- toliter Alkohol um 0/,075 Mark; c) in gewerblichen Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 0,05 Mark.                                                        § 312. Die Ermäßigungen des § 311 unter à finden in den Hohenzollernschen Landen auf den Branntwein Anwendung, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs- jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist. Hierdurch werden die Vorschriften über die im Falle eines Betriebswechsels (§ 315 a) eintretende Kürzung der zu einem ermäßigten Abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) nicht berührt.                                                     §. 312. (1) Für Branntwein, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist, ermäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz außerhalb der in den 98 311 und 312 genannten Staaten und Landesteile: a) in den landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich- gestellten Brennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1912 be- triebsfähig bestanden haben und im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- liter Alkohol erzeugen, um 0,11 Mark; b) in nicht unter a fallenden landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, ferner in den gewerblichen Brenne- reien ohne Hefenerzeugung, die im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten, mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark, von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um O,08 Mark, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 0,075 Mark. (2) § 312 Satz 2 findet Anwendung.                                                   § 312b. (1) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, deren Kontingent oder deren nach § 312 oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstell- bare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen für jedes