Jahr des Kontingentsabschnitts, in dem sie als Obst- usw. Brennereien betriebsfähig bestanden haben, bis zu 10 Hektoliter Alkohol zu dem dem Umfang ihrer Jahres- erzeugung entsprechenden ermäßigten Abgabensatz in beliebigen Jahren dieses Ab- schnitts herstellen. (2) Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren nach § 312 oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen den Teil des Kontingents usw., den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingentsabschnitts mit- abbrennen. Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Kontingent usw. eines Jahres mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingentsabschnitts, un- beschadet der Vorschrift im § 25 des Branntweinsteuergesetzes, im voraus abbrennen. (3) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) einzutragen.                                                  §   313. (1) Besitzer der unter die §§ 311 bis 312b fallenden Brennereien, welche die 3. Anwen- Ermäßigung der Verbrauchsabgabe beanspruchen, haben alljährlich schriftlich oder in dung er- Ver- einer Verhandlung zu erklären, daß sie in dem Betriebsjahr nicht mehr als 10 oder uigten ber 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol herstellen wollen — in den Fällen des gabensätze der §§ 312à unter b bei gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung außerdem, daß §§ 311 bis im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver= 312a. arbeitet werden soll — und daß ihnen die Folgen der Uberschreitung dieser Mengen oder gegebenenfalls der Verarbeitung anderer Stoffe oder des Uberganges zur Hefen- erzeugung bekannt seien. (2) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Abgabensatz ist bis zur Erfüllung der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge überschritten, so ist der nächsthöhere ermäßigte oder der allgemeine Abgabensatz auch auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Sind in den Fällen der §§ 321 bis 324 über den Branntwein Gutscheine erteilt worden (§8 154 bis 160), so steht die Entscheidung über die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen der Direktivbehörde zu. (3) Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück, daß der ihr entsprechende Abgabensatz niedriger ist als der angewendete, so wird der zu viel berechnete Betrag auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet oder durch Erteilung eines Gutscheins vergütet. (4) Werden in den Fällen des § 312 à unter b in gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe ausschließlich oder neben diesen verarbeitet oder wird, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugt, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung der allgemeine Verbrauchsabgabensatz anzuwenden.                                                  § 313a. Abgesehen von den Fällen der §§ 321 bis 324 wird die Ermäßigung der 4 Verfahren Verbrauchsabgabe dadurch gewährt, daß die Verbrauchsabgabe nach dem nach Abzug bei Anwen- der Ermäßigung von dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatze sich ergebenden Satze kidung der ermäßigten berechnet wird. brauchsab- gabensätze.                                                 Im § 314 ist statt „§§ 172 bis 176“ zu setzen: „§§ 172 bis 175 g und § 176 Abs. 1 und 2 entsprechende“.