II. Anderung der Brennerei- klasse usw. 1. Steuernach- erhebung. 1a. Betriebs- wechsel. — 620 — Der § 315 8 315. (1) Geht in Bayern, Württemberg oder Baden eine landwirtschaftliche Brennerei oder eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über (§ 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Brannt- wein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen; jedoch wird bei land- wirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur Hefenerzeugung verloren haben, das Kontingent gemäß § 27 des Branntweinsteuer- gesetzes nur gekürzt. . (2) Geht außerhalb der im Abs. 1 genannten Staaten eine Brennerei im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über, so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen. Diese Bestimmung findet auf Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol in den Hohen- zollernschen Landen überhaupt keine, im übrigen dann keine Anwendung, wenn diese Brennereien im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe erzeugen. (3) Bei Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, die zum land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb übergegangen sind, ist in den Fällen der & 310 und 312b außerdem auf Grund der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317) festzustellen, ob die Brennereien in den Betriebsjahren, die seit dem Beginne des Kontingentsabschnitts — bei den als Brennereien dieser Arten erst im Laufe des Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen Herrichtung — abgelaufen sind, durchschnittlich mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 Mark oder mehr als ihr Kontingent oder die für sie festgesetzte Alkoholmenge zu dem nach dem Umfang der Jahreserzeugung zu- treffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben. Bejahendenfalls unter- liegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebsjahre, in denen die maßgebende Menge überschritten worden ist, der Verbrauchsabgabe nach den bis zum 30. Sep- tember 1912 in Geltung gewesenen oder den nach den §§ 309 und 311 bis 312 a zutreffenden Sätzen. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn eine Obstbrennerei oder dieser gleichgestellte Brennerei gänzlich abgemeldet wird. (4) In allen Fällen des Uberganges zum gewerblichen Betriebe hat der Brennerei- besitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für den erzeugten Branntwein die Betriebs- auflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden Sätzen zu entrichten. Außer- dem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeitpunkt ab um die Hälfte gekürzt (vgl. auch § 315a). (5) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind nachzuerheben; § 313 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. erhält folgende Fassung: Hinter § 315 ist folgende Bestimmung einzufügen: § 315. (1) Die Hauptämter haben bis zum 20. Oktober der Direktivbehörde ein Ver- zeichnis der Brennereien einzureichen, in denen im abgelaufenen Betriebsjahr ein Betriebswechsel stattgefunden hat, der eine Kürzung des Kontingents auf Grund der §§ 27, 33 und 39 des Branntweinsteuergesetzes oder eine Kürzung des Durchschnitts- brandes auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- kontingents, — gegebenenfalls auch eine Kürzung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 dieses Gesetzes) —