— 627 —                                     Im Muster 36 ist der Anleitung zum Gebrauch unter Nr. 1 anzufügen: „Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des eigenen Haushalts des Brennereibesitzers (B.O. § 269 Abs. 5) übersteigen, sind vor ihrer Ver- bringung auf das Brennereigrundstück besonders anzumelden."“ ·                                          Zu Muster 43. a) In der Anleitung zum Gebrauch ist in Nr. 1 unter A statt „(B.O. § 328)“ zu setzen: „(B.O. § 8c)“, in Nr. 4 Abs. 2 unter b hinter „Kontingent“ einzufügen: „Oder „die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-= menge“, unter g der Punkt zu streichen und sodann anzufügen: „, sowie darüber, h) daß die Brennerei als Obstbrennerei — eine den Obstbrennereien gleich- gestellte Brennerei — nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichtet worden ist und der Brennereibesitzer die im § 216 Abs. 1 unter b B.O. an- gegebene Verpflichtung übernommen hat.“ in Nr. 5 statt „des ermäßigten oder des niedrigeren“ zu setzen: „eines ermäßigten“, statt „Rohstoffe“ bis „einzuziehen“ zu setzen: „Rohstoffe, Wechsels der Brennereiklasse usw. nachzuerhebenden Beträge (B.O. §§ 310, 313, 315 und 315a) zu berechnen und einzuziehen sowie das Abfin- dungsbuch richtigzustellen“. in Nr. 6 statt „bei Obstbrennereien“ bis „Spalten 8 und 9“ zu setzen: „bei den unter die §§ 310 und 312 B.O. fallenden Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, sowie bei Stoffbesitzern (B.O. 5 8b) die Gesamt- menge des von einem Brenner zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellten Alkohols“: b) Unter „Abt.. Nr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung“ ist auf der zweiten und der dritten Seite zu setzen: „Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat erklärt, im Betriebsjahr höchstens. hI. A. herstellen zu wollen, ausschließlich selbstgewonnenes Obst usw. (B.O. 8 8b Abs. 2, § 216 Abs. 1 unter b und § 310) verarbeiten zu wollen. ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder Wurzeln verarbeiten zu wollen. · ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe herstellen zu wollen.“ c) Die Worte „Liter Alkohol“ (Sp. 5 bis 10) gelten nur für die Spalten 5 bis 7. d) Die Spalten 8 bis 10 werden ersetzt durch: Von der Menge in                             Spalte 7 unterliegen                              dem                               Verbrauchsabgabensatze