— 629 — d) in der Spalte 26 ist statt „Brennerei, über eine vorübergehende Herabsetzung des Kontingents“ zu setzen: „Brennerei, Wechsel der Brennereiklasse, über Kürzung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge“ und am Schlusse anzufügen: „ und Nacherhebungen“.                                 IIII. Branntwein-Begleitscheinordnung. Abs. 2 erhält hinter dem zweiten Satze folgende Fassung: „Außerdem ist anzugeben, ob der Branntwein vergällungsfrei oder vergällungspflichtig ist, gegebenenfalls, welche Teilmenge von der Vergällungspflicht befreit ist, welche der Vergällungspflicht unterliegt und im Uberbrand hergestellt ist und welche Teil- menge vergällungspflichtig, aber nicht im Uberbrand erzeugt ist. Bei vergällungs- pflichtigem Uberbrand muß außerdem der Tag der Abnahme in der Brennerei an- gegeben werden (Bfr. O. § 92).“ «                                           Zu § 21. Hinter: „zu vereinigen“ ist statt des „Strichpunkts“ ein „Punkt“ zu setzen und der folgende Wortlaut zu streichen.                                          Zu § 25. Der „vierte Absatz“ ist zu streichen.                                           Zu § 26. Hinter dem zweiten Satze erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: „Trifft auch der Begleitscheinnehmer keine Bestimmung, so hat das Begleitschein-Aus- fertigungsamt auf Ersuchen des Empfangsamts die auf dem Branntwein ruhende Verbrauchsabgabe, falls sie nicht bereits sichergestellt ist, vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und vorläufig aufzubewahren. Das Begleitschein-Empfangsamt nimmt den Branntwein in amtliche Verwahrung oder sorgt für seine steuersichere Auf- bewahrung. Wird nach Ablauf von längstens 3 Monaten kein Antrag auf Abfertigung gestellt, so ist bei dem Begleitschein-Empfangsamt gegebenenfalls für den vergällungs- freien Branntwein die Verbrauchsabgabe zu vereinnahmen, der vergällungspflichtige Branntwein aber von Amts wegen vollständig zu vergällen. Der Branntwein ist hierauf gegen Berichtigung der durch die Aufbewahrung, Vergällung usw. entstandenen Kosten dem Begleitscheinnehmer zur Verfügung zu stellen. Die bestellte Sicherheit oder die hinterlegte Barsumme ist, soweit sie nicht zur Begleichung von Verbrauchs- abgabe und Kosten aufgebraucht ist, dem Begleitscheinnehmer zurückzugeben."                                       Zu § 34. Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „Ist Branntwein, der in Ansehung der Vergällungspflicht verschieden zu behandeln ist, in einem Gefäß (Kesselwagen usw.) mit Begleitschein I abgefertigt worden, so ist eine Fehlmenge auf die verschiedenen in Betracht kommenden Branntweinarten nach Verhältnis der Literzahl zu verteilen."                                           Zu § 35. Die Bestimmung erhält nachstehende Fassung: „Ergibt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabfertigung und läßt sich die Abweichung nicht auf ein Versehen bei der Vorabfertigung zurückführen, so ist die Mehrmenge als vergällungspflichtiger Uberbrand zu behandeln oder auf Antrag unter