— 632 — c) Als Abs. 4 und 5 ist anzufügen: Vergällungspflichtiger Uberbrand ist spätestens bei Ablauf seiner Vergällungs- frist (Bfr. O. 5 92) aus dem Lager abzumelden. Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für ein Lager gestatten, daß die Abfüllung des abgemeldeten Branntweins in Ver- sandgefäße vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht wird.                                                   Zu § 26. Im ersten Satze des Abs. 1 sind die Worte „jedoch“ bis „bleibt“ zu ersetzen durch: „ebenso können vergällungspflichtige und vergällungsfreie Alkoholmengen ausgetauscht werden, jedoch mit der Beschränkung, daß vergällungspflichtiger Uberbrand vom Aus- tausch ausgeschlossen ist“.                                                   Zu § 32. a) Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung: „abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — gegebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs- abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage- vergütung gewährt (Bfr. O. §. 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand 0,075 Mark und für anderen Branntwein 016 Mark für das Liter Alkohol beträgt." b) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: Eine etwaige Mehrmenge, die nicht auf ein Versehen zurückgeführt oder sonst aufgeklärt werden kann, ist im Lagerbuche zum Verbrauchsabgabensatze von 1,25 Mark und, falls bei der letzten Bestandsaufnahme vergällungspflichtiger Branntwein an- geschrieben ist, als solcher — gegebenenfalls als Uberbrand — anzuschreiben.                                              Zu § 34. Im zweiten Satze des Abs. 1 ist hinter „versteuern“ fortzufahren: „ vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist eine Richtigstellung (usw. wie bisher)“.                                              Zu Muster 3. a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen: „2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach Bedarf einzutragen.“ b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen: „der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Abgabensätze“. c) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten: Davon Gesamt sind · Gesamt- vergällungs- vergällungs- unterliegen dem Verbrauchsabgaben- Alkohol- ver- pflichtig pflichtig, satze von · und aber nicht menge gällungs= zugleich im im frei Überbrand Überbrand M  M I M erzeugt erzeugt Liter Alkohol 5 I 6 — 7 8 9 10 10 d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten.