Zu §.27. Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung: „abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — ge- gebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs- abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage- vergütung gewährt (Bfr. O. § 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand O,075 Mark und für anderen Branntwein 0,16 Mark für das Liter Alkohol beträgt.“                                               Zu § 28a. Die Bestimmung fällt weg.                                               Zu § 30. Im zweiten Satzé ist hinter „versteuern"“ fortzufahren: „, vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist eine Richtigstellung (usw. wie bisher)".                                                  Zu Muster 2. a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen: „2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach Bedarf einzutragen.“ b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen: „der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab- gabensätze". c) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten: Davon Gesamt- sind unterliegen dem Verbrauchs- n vergällungs= vergällungs- Alkohol vergällungs- pflichtig und pflichtig, aber abgabensatze von menge ç zugleich im nicht im frei Überbrand Überbrand . M   -. erzeugt erzeunm s ———— Liter Alkohol 5. 6 — — 10 11 d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten.