— 639 —                                        Zu § 9. Im Abs. 1 ist der letzte Satz zu streichen.                                         Zu § 10. Am Schlusse ist folgende Bestimmung hinzuzufügen: Dieser Berechnung ist regelmäßig die nach § 9 Abs. 2 maßgebende Alkoholmenge zu- grunde zu legen. Bei Vergällungen in Kesselwagen kann ihr die bei der Vorab- fertigung ermittelte Alkoholmenge zugrunde gelegt werden, und zwar auch dann, wenn das Eigengewicht des Kesselwagens vor dessen Befüllung nicht amtlich fest- gestellt worden ist.                                              Zu § 12. Die Stelle „Geschmack, Geruch oder Farbe“ ist zu ersetzen durch: „Geschmack oder Geruch“.                                              Zu § 14. Im Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: Die Verwendung des Branntweins zur Herstellung von Erzeugnissen, die als Ersatz von Branntwein genossen werden können, von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die zum menschlichen Genusse dienen können, zur Herstellung von nicht festen Seifen (§ 4 unter m), von flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien sowie von Kopf-, Zahn- und Mundwässern ist unzulässig.                                           Zu § 15. Die Bestimmung im Abs. 3 wird vom dritten Satze ab durch folgende Vorschrift ersetzt: „Das Hauptamt kann im Falle des Bedürfnisses für einzelne Händler zulassen, daß der Branntwein in Mengen von weniger als einem Liter in beliebigen, mit dem vor- geschriebenen Verschlusse nicht versehenen Behältnissen abgegeben wird, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: Der Branntwein muß in dem Verkaufsraum unter den Augen des Käufers in das für diesen bestimmte Behältnis aus einem den Bestimmungen entsprechenden Behältnis von einem Liter Raumgehalt abgefüllt werden. Dieses Behältnis muß vorschriftsmäßig bezeichnet und verschlossen sein, bevor es zum Zwecke des Abfüllens angebrochen wird. Aus Behältnissen von mehr als einem Liter Raumgehalt darf nicht abgefüllt werden. Von jeder nach Handelsmarke oder Alkoholstärke verschiedenen Branntweinart darf nur ein angebrochenes Behältnis vorhanden sein. Im übrigen darf in dem Verkaufsraum und in den mit diesem in unmittelbarer Verbindung stehenden Räumen vollständig vergällter Branntwein nur in vorschriftsmäßig bezeichneten und verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.“ Im Abs. 4 ist statt: „eine Stärke“ zu setzen: „eine wahre Stärke“. Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben eine Bekanntmachung folgenden Inhalts auszuhängen: · a) Vergällter Branntwein, in dem das Alkoholometer eine wahre Stärke von weniger als 80 Gewichtsprozent anzeigt, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. b) Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, die verschlossen und mit einer Angabe der Alkoholstärke versehen sind. c) Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack oder Geruch vermindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. d) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf- vorschriften des Branntweinsteuergesetzes.                                                                                                              92