Zu § 37. Im Abs. 1 sind die Worte: „und Fabriken“ zu streichen.                                               Zu § 41. Dem Abfs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen: Dieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn in den Abrechnungsbüchern die Einzel- mengen gemäß § 39 Abs. 3 abgeschrieben werden.                                           Zu § 42. Die Randbeischrift erhält folgende Fassung: „14. Ver- branchsabgaben- freie Alkohol- menge; Fehlmenge."“                                            Zu § 45. Am Schlusse ist der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ zu ersetzen und dann folgende neue Unterabteilung anzufügen: „e) daß für einzelne der im § 29 unter b bezeichnete Anstalten die Abfertigung des Branntweins und gegebenenfalls auch eine unvollständige Vergällung durch einen Oberbeamten allein vorgenommen wird.“                                                  Zu § 47. Im Abs. 1 sind die Worte: „unvergälltem Branntweine“ zu ersetzen durch: „Branntwein“.                                            Zu §§ 48 und 49. Die §§ 48 und 49 erhalten folgende Fassung:                                                     § 48. I. Algemeine (1) Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen aus dem Bestim- deutschen Zollgebiete wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. Einleitung. dieses Abschnitts gewährt, und zwar: àa) für rohen und gereinigten Branntwein (§ 59); b) für den aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt (§§ 59 a bis 59c); c) für Liköre in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korb- flaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt (§ 60 a); 4) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre in anderen als den unter c bezeichneten Behältnissen, Fruchtsäfte, Punschessenzen und sonstige zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heil- mittel (§ 60); e) für eholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwässer (§§ 61 bis 70); f) für gewisse Ather (Ester, §§ 71 bis 70). (2) Für die unter b bis k bezeichneten Erzeugnisse wird die Steuerfreiheit nur denjenigen Gewerbetreibenden gewährt, die das auszuführende Erzeugnis selbst her-