Zu § 69. Abs. 2 erhält hinter dem Worte „Methylalkohol" bis zum Schlusse folgende Fassung: „Oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol- menge verhindert, verwendet oder daß eine in das Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der eingetragenen Menge eingeliefert oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht in der im § 68 Abs. 3 vorgesehenen Weise beklebt ist."                                           Zu §§ 71 und 72. Es ist im § 71 unter f sowie im § 72 Abst. 1 unter a hinter dem Worte „Ather“ ein- zuschalten: „(Ester)“.                                            Zu § 72. Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut „keinen Methylalkohol oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkoholmenge verhindert,“.                                            Zu § 76. Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut: „Methylalkohol oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkoholmenge verhindert,“. Die §§ 76a bis 76 m sind zu streichen.                                              Zu § 77. Im Abs. 1 ist die Bestimmung unter b durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen: [Die Bestimmung unter b ist weggefallen. Die Bestimmung unter c ist wie folgt zu fassen: „c) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein usw. auf Grund der Begleit- papiere oder der anderen Abfertigungspapiere monatlich, für die mit der Post aus- geführten Parfümerien usw. auf Grund der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich;"                                              Zu § 79. Das Wort „Kontingentscheine“ ist zu ersetzen durch: „Gutscheine" und dem letzten Satze folgende Fassung zu geben: „Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Vergällung, die Aus- gangsabfertigung, die Ubernahme durch die Post oder die Abschreibung stattgefunden hat, gegebenenfalls der letzte Monat des Zeitabschnitts, für welchen das Post-Aus- gangsbuch geführt worden ist."                                                  Zu § 82. Im Abs. 1 ist statt „das Hauptamt über die in seinem Bezirk“ zu setzen: „die mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragte Amtsstelle über die in ihrem Bezirk“ und im Abs. 2 statt „des Hauptamts“ „der mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragten Amtsstelle“.