— 647 —                                  Zum vierten Abschnitt. Der Abschnitt erhält folgende Fassung:                                    Vierter Abschnitt.                                  Vergällungspflicht.                                                § 84. Der in der Brennerei hergestellte Branntwein ist vollständig zu vergällen, soweit Gegenstand nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. und Umsang Vergällungs- § 85. pflicht. Von der Vergällungspflicht befreit ist: a) die gesamte Erzeugung aus 1. Obstbrennereien und ihnen gleichgestellten Brennereien, 2. Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, 3. Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 150 Hek- toliter Alkohol, b) ein Teil der Erzeugung aus anderen als den unter a bezeichneten Bren- nereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden Teile zu ge- brauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben, und zwar die vom Hauptamt festgesetzte Alkoholmenge (§§ 104 bis 110), sofern diese die unter c bezeichnete Alkoholmenge überschreitet, c) ein Teil der Erzeugung aus anderen als den unter a und b fallenden Brennereien, und zwar die vom Bundesrat alljährlich festgesetzte Alkoholmenge.                                              § 86. Die im §  85 unter a 2 und 3 bezeichneten Brennereien bleiben für die Ver- gällungspflicht nur dann außer Betracht, wenn der Brennereibesitzer vor Beginn des Betriebsjahrs oder ein für allemal erklärt, daß er während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, oder daß er nicht mehr als 150 Hektoliter Allobol im Jahre erzeugen wolle. Die Erklärung ist in den Abnahmebüchern zu vermerten.                                                 §. 87. (1) Die nach § 85 unter b und c von der Vergällungspflicht freizulassende Alkoholmenge wird nach Hundertteilen des für das Betriebsjahr maßgebenden Durch- schnittsbrandes festgesetzt. (2) In den Fällen des § 85 unter b ist die nach § 104 vergällungsfreie Alkohol- menge für das einzelne Betriebsjahr in Hundertteile des für dieses Jahr maßgeben- den Durchschnittsbrandes umzurechnen. Dabei sind hinter einem halben Hundertteil zurückbleibende Bruchteile wegzulassen, größere Bruchteile aber als ein volles Hundert- teil anzusetzen. '                                               §  88. In den Abnahmebüchern ist zu vermerken, wieviel Hundertteile der Erzeugung innerhalb des Durchschnittbrandes von der Vergällungspflicht frei bleiben.                                                                                                        93