— 649 —                                                §  97. (1) Gewerbtreibenden (Besitzern oder Inhabern von Brennereien, Reinigungs= Ausgleichs- anstalten, Branntweinlagern usw.), die Branntwein vollständig vergällen oder aus- kuch. führen, der der Vergällungspflicht nachweislich nicht unterliegt, kann auf Antrag a) kanschei gegen Verzicht auf die Erteilung eines Vergällungsscheins a) ein Blatt in dem Ausgleichsbuch eröffnet oder b) gestattet werden, die vollständig vergällten oder ausgeführten Branntwein- mengen in dem Ausgleichsbuch eines anderen Gewerbtreibenden an- schreiben zu lassen. (2) Das Ausgleichsbuch ist bei dem Hauptamt für die Gewerbtreibenden des Hauptamtsbezirkes nach Muster 32 zu führen. Muster 32                                            § 98. In den im § 97 Abs. 1 unter b angegebenen Fällen hat der Gewerb- treibende bei dem für ihn zuständigen Hauptamt die Anschreibung in dem Ausgleichs- buch eines anderen Gewerbtreibenden gemeinschaftlich mit dem Inhaber des Blattes zu beantragen und zugleich die Verpflichtung zu übernehmen, in demselben Ausgleichs- buch allen nicht vergällungspflichtigen Branntwein anschreiben zu lassen, den er voll- ständig vergällen oder ausführen will. Der Antrag ist für das Betriebsjahr oder ein für allemal zu stellen und darf nur für den Schluß eines Betriebsjahrs wider- rufen werden. Das Hauptamt prüft den Antrag, genehmigt ihn, wenn Bedenken nicht entgegenstehen, und benachrichtigt die für die Abfertigung des Branntweins zu- ständige Hebestelle und das Hauptamt, in dessen Ausgleichsbuch die Anschreibung erfolgen soll. (2) Die Hebestelle hat über die beantragten Anschreibungen halbmonatlich eine Nachweisung nach Muster 33 aufzustellen. Sind die Anschreibungen auf verschiedenen Muster 33 Blättern des Ausgleichsbuchs vorzunehmen, so ist für jedes Blatt eine besondere — Muster 33. Nachweisung auszufertigen. In der Nachweisung sind alle von demselben Gewerb— treibenden vergällten oder ausgeführten Alkoholmengen hintereinander aufzuführen und für sich aufzurechnen. Die Nachweisungen sind vom Oberkontrolleur zu prüfen und zu bescheinigen und sodann bis zum 20. des Monats und 5. des folgenden Monats an das Hauptamt, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird, abzusenden. Das Hauptamt übernimmt die Alkoholmengen für jeden Gewerbtreibenden in einer Summe in das Ausgleichsbuch (vgl. Muster 32, Abt. A, Spalte 6) und belegt die Anschreibungen mit der Nachweisung der Hebestelle. Ist das Hauptamt gleichzeitig als Hebestelle für den Antragsteller zuständig, so kann die Anschreibung im Aus- gleichsbuch auch auf Grund der Abfertigungspapiere erfolgen.                                                    § 99. (1) Die Anschreibungen in dem Ausgleichsbuche können auch von dem Inhaber eines Vergällungsscheins unter Ablieferung dieses Scheines bei dem Hauptamt be- antragt werden, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird (vgl. Muster 32, Ab- teilung A, Spalte 7). c) Außerdem können Anschreibungen erfolgen auf Grund von Ubertragungen aus einem anderen Ausgleichsbuche. In diesem Falle hat der Inhaber des Blattes, von dem übertragen werden soll, bei dem für ihn zuständigen Hauptamt die Über- tragung auf das Blatt eines anderen Gewerbtreibenden, gemeinschaftlich mit diesem, zu beantragen. Das Hauptamt prüft den gemeinschaftlichen Antrag, genehmigt ihn, wenn Bedenken nicht entgegenstehen, und schreibt die Branntweinmenge in Abteilung B ab. Führt es auch das Ausgleichsbuch, in das übertragen werden soll, so schreibt es selbst an; andernfalls ersucht es das in Betracht kommende Hauptamt um An- schreibung. Die Abschreibung wird mit dem genehmigten Antrag, die neue An-                                                                                              93*