Buchführung. Erlöschen des Rechtes.                                                                  — 652 —                                              § 107. (1) Die Entscheidung des Hauptamts (§ 106) wird dem Brennereibesitzer unter Mitteilung der Grundlagen der Berechnung gegen Zustellungsurkunde bekanntgegeben. (2) Dagegen ist schriftliche Beschwerde an die Direktivbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, eingegangen ist. Die Ent- scheidung der Direktivbehörde ist endgültig.                                                  § 108. Anträge, die nach dem 30. Juni 1913 beim Hauptamt eingehen, sind zurück— zuweisen.                                                  §  109. Brennereien, für die auf Grund der 88 104ff. eine der Vergällungspflicht nicht unterliegende Alkoholmenge festgesetzt worden ist, haben über die Verarbeitung ihres Erzeugnisses zu Trinkbranntwein und über den Vertrieb des Trinkbranntweins nach näherer Anordnung des Hauptamts Buch zu führen und diese Buchungen sowie ihre Betriebs- und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Verwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.                                                 §   110. Vertreibt eine Brennerei in drei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht den überwiegenden Teil ihres Erzeugnisses als Trinkbranntwein, so treten die Bestimmungen im § 104 für sie endgültig außer Anwendung. Vergällungsfrei bleibt dann nur die alljährlich festgesetzte Alkoholmenge (§ 85 unter c).                                                 Zu Anlage 1. Die bisherige „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage 14“, außerdem ist im Kopfe statt „(Bfr. O. § 4)“ zu setzen: „(Bfr.O. & 4 unter d und § 27.)“.                                              Zu Anlage 1. Die bisherige „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage 1“, ist der bisherigen Anlage 1 (künftigen Anlage 1a) voranzustellen und erhält folgende Fassung: Anlage 1. ( § 4 unter  b und h. ) Anleitung zur Untersuchung von Brauglasur, Lacken und Polituren auf ihren Gehalt an Schellack oder sonstigen Harzen. Bei den Untersuchungen ist zu unterscheiden zwischen: 1. Brauglasur, hergestellt aus einem mit 20 Liter Schellacklösung vergällten Branntwein (§ 4 unter b), und 2. Lacken aller Art (auch Brauglasur) und Polituren, hergestellt aus einem mit 0,5 Liter Terpentinöl vergällten Branntwein (§ 4 unter b). Im Falle zu 1 sind 5 Gramm und im Falle zu 2 sind 10 Gramm der zu untersuchenden Flüssigkeit auf dem Wasserbade bis zum Verdunsten des Alkohols zu erwärmen und hierauf im Trockenschranke zwei Stunden lang einer Wärme von 100 bis 105 Grad auszusetzen. In jedem Falle soll mindestens 1 Gramm fester Rückstand bleiben. Den Harzen sind weitere in Alkohol lösliche, nicht flüchtige, feste Bestandteile, wie Wachs, Erdwachs, Asphalt und Pech, gleichzuachten. Ungelöste feste Bestandteile sind vor der Unter- suchung zu entfernen und außer Betracht zu lassen.