— 767 — Gemarkungen nach dem Ergebnis der Verwiegung erzielt worden ist. Sind im Bezirke Gemarkungen, in denen eine amtliche Verwiegung des Tabaks stattzufinden hat, nicht vor- handen, so wird das Gewicht des der Flächensteuer unterworfenen Tabaks durch Schätzung nach Anhörung von Sachverständigen ermittelt. 5. In Spalte 13 wird der mittlere Preis des geernteten, noch unversteuerten Tabaks in dach- reifem, trockenem Zustand mit Einschluß der Sandblätter, Grumpen usw. nach dem Ergebnis der Verkäufe angegeben. Der beim Verkaufe für einen Doppelzentner erzielte Preis wird für den gewichtssteuerpflichtigen Tabak bei der Verwiegung (§ 28 Abs. 6 der Tabaksteuer- ordnung), im übrigen durch Erkundigungen festgestellt, die nach näherer Anordnung des Hauptamts bei den nach dem Flächenraume steuernden Pflanzern vorzunehmen sind. Bezieht sich der bei letzteren ermittelte Preis auf bereits versteuerten Tabak, so werden davon zur Feststellung des mittleren Preises 45 X für jeden Doppelzentner abgezogen. 6. Die Vervielfältigung des mittleren Preises mit der Menge des geernteten Tabaks (Spalte 11) ergibt den Gesamtwert der Tabakernte für den Hebebezirk (Spalte 14). 7. Der mittlere Preis des Tabaks im Hauptamtsbezirke (Spalte 13) wird durch Teilung der Summe in Spalte 14 mit der Summe in Spalte 11 gefunden. 8. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen und Durch- schnittsbeträge werden mit den Zahlen für das Vorjahr verglichen. 9. Die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten gleiche Ubersichten nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Übersichten bis zum 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an das Keiserliche Statistische Amt.“ III. Muster 3. a) Die Titelseite lautet: „Bundesstat. .. Hauptamtsbezirk Verwaltungsbezirk (für Preußen) .. Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober. Vrerzeichnis der angemeldeten Händler mit ausländischen Tabakblättern und Verarbeiter von ausländischen Tabakblättern nach dem Stande vom 30. Juni 19 Anleitung. 1. Die angemeldeten Händler oder Verarbeiter und ihre sämtlichen Geschäftsniederlassungen werden nur von dem Hauptamt nachgewiesen, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung liegt, bei dem selbst oder bei dessen Unterstellen daher auch die in §5 des Tabaksteuer- gesetzes vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist. · 2. Das Verzeichnis umfaßt die Personen, die auf Grund von 85 des Gesetzes als Händler mit ausländischen Tabakblättern oder als Verarbeiter von solchen angemeldet sind; ist hier— mit gleichzeitig Verkauf oder Verarbeitung von inländischem Tabak oder von ausländischen Tabakrippen, Tabakstengeln oder Tabaklaugen verbunden, so bleibt dies unberücksichtigt. 3. Die Summe der Angaben in den Spalten 4 bis 9 und den Angaben in den Spalten 10 bis 12 muß mit der Angabe in Spalte 2 übereinstimmen. 4. Hat die Zahl der Arbeiter im Laufe des Jahres gewechselt, so ist die Jahresdurchschnitts- zahl maßgebend. Für die Zuteilung der einzelnen Betriebe in eine der Spalten 4 bis 9 bleibt die Zahl der Heimarbeiter außer Betracht. 118*