5. — 768 — Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 werden den Merkbüchern über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen entnommen; die Angaben in den Spalten 4 bis 13 werden, soweit nicht bei der Anmeldung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung entsprechende Vermerke zurückbehalten sind, durch Erkundigung bei den Hauptniederlassungen festgestellt. Das vom Hauptamt aufgestellte Verzeichnis umfaßt den ganzen Hauptamtsbezirk. Die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Verzeichnisse solche für den ganzen Direktivbezirk auf und senden diese bis zum 1. Oktober an das Kaiserliche Statistische mt 4 b) Im Kopfe der Spalten 1 und 2 sowie unter Ziffer 1 und 2 in Spalte 1 ist statt „Verkäufer“ zu setzen „Händler“. c) Der Vordruck im Kopfe der Spalten 4 bis 13 wird wie folgt geändert: „Von den ange- meldeten Verarbeitern (Ziffer 3, 4 und 5) und selbstverarbeitenden Händlern (Ziffer 1b und 2b) arbeiten mit.“ IV. Muster 4. a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet: „Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres“. b) Die Anleitung erhält folgende Fassung: „I. Falls Tabakpflanzer gleichzeitig der Gewichtsteuer und der Besteuerung nach dem Flächen— raum (reiner Flächensteuer oder Steuerabfindung) unterworfen waren, werden sie in den Spalten 3 und 21 wiederholt aufgeführt, während sie in den Spalten 3 und 4 bis 9 der Ubersicht nach Muster 2 nur je einmal zu verzeichnen sind. Zwischen den Angaben in den Spalten 4 und 22 sowie 5 und 23 dieser Ubersicht und den Angaben in den Spalten 10 und 11 der Ubersicht nach Muster 2 muß volle Uberein- stimmung bestehen. In den Spalten 8 und 9 werden die nach § 37 und in Spalte 10 die nach § 38 der Tabaksteuerordnung den Tabakpflanzern zur Last gesetzten Steuerbeträge angegeben. Die Steuerbeträge für Tabak, dessen Versteuerung infolge von Herabsetzung des Steuersatzes vorläufig ausgesetzt war (§ 36 der Tabaksteuerordnung), werden in Spalte 8 mitangesetzt. In den Spalten 8 und 9 wird unter der Linie die in den Beträgen enthaltene und aus den Abrechnungsbüchern zu entnehmende Steuer verzeichnet, die auf dem nach der Ver- wiegung von den Tabakpflanzern zurückgenommenen und unversteuert weiter aufbewahrten Tabak lastete. Die in den Spalten 12, 13 und 24 sowie 17 und 25 anzugebenden Steuerbeträge werden den Tabaksteuer- Sollbüchern für das Erntejahr oder, soweit in diese die einzuzahlenden Beträge nicht ausgenommen worden sind (§ 39 Abf. 1 Satz 3 und § 53 Abs. 5 der Tabak- steuerordnung), den Tabaksteuer-Einnahmebüchern und im Falle des § 39 Abs. 3 a. a. O. besonderen, nach hauptamtlicher Anweisung zu führenden Anschreibungen entnommen. Die in den Spalten 14 und 15 anzugebenden Steuerbeträge werden den Niederlageabmeldungen für das Erntejahr entnommen. In den Spalten 12 bis 15 werden auch die Steuerbeträge aus Begleitscheinen I und II angeschrieben. Daß der Tabak von einer Niederlage versandt worden ist, geht aus dem Begleitschein hervor. 6. Die Angaben in den Spalten 17 und 25 sind nicht auf die bereits in den Einnahme- büchern gebuchten Steuerbeträge, die nachträglich erlassen oder zurückgezahlt werden, und ebensowenig auf den Nachlaß an Steuer (Herabsetzung des Steuersatzes) gemäß § 6 der Tabaksteuerordnung zu erstrecken. Spalte 19 wird auf Grund der in Ziffer 5 bezeichneten Unterlagen ausgefüllt.