Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- freien Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen Waren: 1. Mais — Tarifnummer 7 —, 2. unpolierter Reis — Tarifnummer 10 —,  3.Speisebohnen, Erbsen und Linsen — Tarifnummer 11 —, 4. Rosinen und Korinthen — Tarifnummer 52 —, 5. getrocknete Mandeln — Tarifnummer 54 —, 6. Ingwer und Gewürznelken — Tarifnummer 67 — 7. Sago — Tarifnummer 175 — zum Verlesen die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Spermazeti — Tarifnummer 142 — zur Mit- verwendung bei der Herstellung von Zeresin — Tarifnummer 249 — und Erzeugnissen aus Karnauba-, Bienen= und Japanwachs — Tarifnummer 247 — die Voraussetzungen des §  2 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas — Tarifnummer 749 — zum Belichten, Entwickeln und Fixieren im Ausland die Voraus— setzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen enthülsten Erdnüssen — Tarifnummer 14 — zur Herstellung eines Mandelersatzes — Tarifnummer 37 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Bau= und Nutzholz der Tarifnummern 75 und 76 und Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Tiekholz, Pockholz — Tarifnummer 79 —, in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor- gearbeitet, auch in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, zur Herstellung von Furnieren — Tarifnummer 616 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.