2. Militärwesen.                                      Bekanntmachung. Die dem praktischen Arzte, Sanitätsrat Dr. G. Pagenstecher in Mexiko zufolge Bekannt- machung vom 22. Juli 1911 (Zentralblatt S. 435) für den Fall der Behinderung des Dr. Fichtner erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen Wehrordnung bezeich- neten Zeugnisse über die Tauglichkeit der militärpflichtigen Deutschen im Staate Mexiko ist erloschen. Berlin, den 26. November 1912. Der Reichskanzler.                                         Im Auftrage: Lewald.                                    3. Versicherungswesen.                                           Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs- ordnung im Geschäftsbereiche der Reichs-Eisenbahnverwaltung. Für die vom Reiche für eigene Rechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe in Elsaß-Lothringen und in Preußen wird — unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. September 1885 und vom 10. November 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich: 1885 S. 469 und 1909 S. 1398) — zur Durchführung der die Unfallversicherung berührenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung mit Geltung vom 1. Januar 1913 an folgendes bestimmt: 1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde (§ 892 R.V.O.) werden gemäß § 893 Abs. 2 R.V.O. auch in Zukunft von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (Els.) für die ihr nachgeordneten Dienstzweige wahrgenommen; diese Be- hörde stellt die Leistungen der Unfallversicherung fest (§ 1570 R.V O.). 2. Die Aufgaben des Versicherungsamts werden auf Grund des § 112 R.V.O. dem Vor- stand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen übertragen. Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der Rechtshilfe nach Maßgabe des § 1571 Abs. 2 R.V.O. sind an das zuständige ordentliche Versicherungsamt oder an das Amtsgericht zu richten. Von der Ermächtigung des § 1572 R.V.O., den Vorsitzenden des Versicherungs- amts um Aufklärung des Sachverhalts und um gutachtliche Außerung zu ersuchen, ist kein Gebrauch zu machen. Die Vernehmung des Berechtigten im Einspruchverfahren nach Maßgabe des § 1592 R.V.O. hat stets durch den Vorstand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen zu erfolgen. 3. Auf Grund des § 897 R.V.O. sind Vorschriften, die zur Verhütung von Unfällen erlassen werden, mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung und gutachtlichen Auße- rung vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen. Soweit es sich um den Erlaß von Vorschriften handelt, die zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern be- stimmt sind, gilt das nicht. Je nachdem es sich um Unfallverhütungsvorschriften für die