— 855 — Betriebs= oder für die Werkstättenarbeiter handelt, sind Vertreter der in Frage kommen- den Arbeiterklassen auszuwählen. Die Auswahl der Vertreter bleibt der Generaldirektion überlassen. Die ausgewählten Vertreter erhalten die Lohnausfälle, die sie durch die Teilnahme an der Beratung erleiden, erstattet und außerdem, wenn die Beratung nicht an ihrem Wohnort stattfindet, neben freier Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von vier Mark. Die Festsetzung der Vergütungen geschieht durch die Generaldirektion. 4. Von der den Berufsgenossenschaften erteilten Ermächtigung, über die Pflichtleistungen in gewissen Fällen (§§ 562, 582 Abs. 2, 590 Abs. 2, 592 Abs. 3, 602, 613 Abs. 2 R.V.O.) hinaus zugehen, kann auch die an Stelle der Berufsgenossenschaft als Ausführungs- behörde tretende Generaldirektion nach pflichtmäßigem Ermessen in geeigneten Fällen Gebrauch machen. Berlin, den 24. November 1912. Der Reichskanzler. (Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.) In Vertretung: von Breitenbach. 4. Statistik. Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen für die Vornahme kleiner Vieh- zählungen“ die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 4. Dezember 1912. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Bestimmungen für die Vornahme kleiner MBiehzählungen. 1. In allen Jahren, in denen eine Viehzählung erweiterten Umfanges (sogenannte große Viehzählung) nicht stattfindet, sollen Viehzählungen kleineren Umfanges (sogenannte kleine Viehzählungen) statt- finden. 2. Die Zählungen stellen den Viehstand in dem aus beiliegendem Erhebungsmuster ersichtlichen amagen Umfang fest. Den Bundesregierungen bleibt überlassen, von der Zählung der Pferde (Zifferl!l — des Erhebungsmusters) abzusehen. 3. Die Zählungen finden am 1. Dezember statt; fällt dieser auf einen Sonn= oder Feiertag, am nächstfolgenden Werktag. 4. Nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte eine vor- untdo läufige Ubersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ais. führungsvorschriften bis zum 15. Februar, die endgültige Zusammenstellung bis zum 15. August des auf die Zählung folgenden Jahres einzusenden. 128“