— 867 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungene XI.. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember 1912. Nr. 58. —.- s.ss''’· Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabakzollordnng .. SEeite 867 — Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1912 beschlossen: 1. Die anliegende Tabakzollordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. Gleichzeitig treten die derzeit geltende Tabakzollordnung sowie die Bestimmungen für den Tabakproben- verkehr (Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli und vom 26. September 1888) außer Kraft. 2. Sind von Durchschnittskäufen, über die der Zollbehörde eine Schätzung noch nicht vor- gelegt ist, bereits vor dem 1. März 1913 Teile unverzollt weiter verkauft worden, so sind die nach § 18 Abs. 1 der Tabakzollordnung erforderlichen Schätzungen mit den dort bezeichneten Rechnungen spätestens am 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder dem Prüfungsamte für Tabakbewertung in Bremen zur Bescheinigung vorzulegen. Klein- mengenverkäufer haben die nach § 18 Abs. 6 erforderliche Schätzung hinsichtlich der unter der Herrschaft der bisherigen Tabakzollordnung abgeschlossenen Durchschnittskäufe nach- träglich aufzustellen und spätestens bis zum 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder dem Tabakprüfungsamte zur Bescheinigung vorzulegen. Berlin, den 14. Dezember 1912. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn. 130