Verkauf von Tabak durch Kleinhändler. Zweifel an der Zuläng- lichkeit der Wertanmel- dungen. Zollzuschlag für die von Reisenden eingebrachten Zigarren.                                                  — 882 — Anmeldung eines bisher als Verarbeiter angemeldeten Gewerbetreibenden auch für den Tabak, den er als Verarbeiter eingelagert hat. « (6) In besonderen Fällen (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an bezogenem (verzolltem und unverzolltem) Tabak an Verarbeiter oder Händler gestatten. Der festgestellte Gesamtpreis für den Doppelzentner bleibt maßgebend.                                                          § 22. (1) Als Kleinhändler (§  2 Abs. 2 des Gesetzes) gelten Händler, die in einem Kalenderjahre nicht mehr als 5000 kg zollzuschlagpflichtigen Tabaks beziehen und ihn weder selbst verarbeiten noch an Verarbeiter weiterverkaufen, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben. Die Kleinhändler unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter, jedoch sind sie von der Vorlegung von Geschäftsbüchern und Schriftstücken über den unmittelbar an die Verbraucher verkauften Tabak (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) befreit. Das Hauptamt kann ihnen eine Buchführung über den Bezug des Tabaks vorschreiben und auferlegen, daß sie ihre Verzollungen stets bei einer bestimmten Amtsstelle bewirken. Die Bestimmungen des § 21 werden auf sie nicht angewendet. (2) Kleinhändlern kann vom Hauptamt gestattet werden, verzollten Tabak außer unmittelbar an die Verbraucher auch an solche Kleinhändler abzugeben, die ihrerseits den Tabak ausschließlich unmittelbar an die Verbraucher absetzen. (3) Mit dem Uberschreiten der Jahresbezugsmenge von 5000 kg wird der Kleinhändler zum Kleinmengenverkäufer (§ 6); er hat binnen drei Tagen unter Angabe des Gesamtpreises den im Kalenderjahre bereits bezogenen Tabak der Bezirkszollstelle zur anderweiten Berechnung und Erhebung des Wertzollzuschlags (§ 6 Abs. 2) schriftlich anzumelden. (4) Kleinmengenverkäufer (§ 6), die lediglich Kentucky= oder Virginia-Preßtabak oder ungarischen Preßtabak zur Verwendung als Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer an Verbraucher auch an Kleinhändler und — gleichviel, ob es sich um eine oder mehrere Sorten handelt — bis zur Höchstmenge von 150 kg an denselben Abnehmer in einer Kalenderwoche abgeben. (5) Die Direktivbehörde kann ferner auch Verarbeitern, deren gesamter Jahresbezug an zollzuschlagpflichtigem Tabak 5000 kg nicht übersteigt, unter Abstandnahme von den Beschränkungen des § 21 Abs. 1 bis 3 gestatten, verzollten Preßtabak der im Abs. 4 bezeichneten Art zur Ver- wenun als Pfeifentabak unmittelbar an Verbraucher abzugeben; sie trifft die nötigen Sicherungs- maßnahmen.                         Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes.                                                   § 23. (1) Entstehen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen, so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zu verfahren. (2) Macht das Reichsschatzamt von dem Ankaufsrechte der Reichsfinanzverwaltung Gebrauch, so benachrichtigt es hiervon und wegen Verwertung der Waren die Zollstelle, die die Entscheidung des Prüfungsamts herbeigeführt hat. Die Zollstelle hat von der Ausübung des Ankaufsrechts den Wertanmelder (§ 9) sofort in Kenntnis zu setzen unter Angabe des gesetzlichen Ankaufspreises und der Kasse, bei der der Betrag in Empfang zu nehmen ist. Die Zollstelle deckt aus dem Verkaufserlöse für die Waren die zunächst aus der Landeskasse zu verauslagenden Ankaufskosten, die Versteigerungs= sowie etwa sonst entstandene Kosten und vereinnahmt den Uberschuß, belegt durch die Versteigerungsverhandlung, als Tabakzoll. Falls die Kosten durch den Verkaufserlös nicht völlig gedeckt werden, ist der Fehlbetrag als Herauszahlung bei den Zöllen zu verrechnen.                                                    § 24. (1) Zigarren in einer Menge bis zu 100 Stück, die von einem Reisenden mitgeführt werden und nicht zum Handel bestimmt sind, unterliegen, sofern sie die nach dem Zolltarifgesetze zoll- freien Mengen") übersteigen, statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Gewichtszollzuschlage *) Nach § 5 Abs. 1b des Zolltarifgesetzes find Mengen unter 50 g, nach § 6 Ziffer 7 ebenda sind die zum eigenen Verbrauche des Reisenden auf der Reise bestimmten Mengen zollfrei. —