8 28. (1) Wenn in gemischten Betrieben (§ 20 Abs. 2) für den zur Herstellung von zigaretten= 4. Vorschrifter steuerpflichtigen Erzeugnissen bezogenen Tabak die Befreiung vom Zollzuschlag in Anspruch ge- für gemischte nommen wird, so müssen die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Er- ciumh zeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig voneinander getrennt sein. Betriebe, in denen Wob sich die Herstellung nicht zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse auf die Verarbeitung der eigenen Tabakabfälle beschränkt (z. B. zu Pfeifentabak, der im Kleinverkaufe zum Preise von 3,50 + oder weniger für ein Kilogramm abgegeben wird, § 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestim- mungen), gelten nicht als gemischte Betriebe. (2) Wenn in einem gemischten Betriebe, in dem sonst die räumliche Trennung der beiden Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelade für zollbegünstigten und für nichtbegünstigten Tabak vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile des in der Be- triebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabak zeitweilig zum Zerschneiden aus. 7 Betriebsabteilung entfernt werden. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: Der zollbegünstigte Tabak darf aus den Räumen der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidens auf der Schneidelade entfernt und muß unmittelbar nach Beendigung des Zer- schneidens dahin zurückgebracht werden. Der Zeitpunkt — Stunde und Minute — der Entfernung und Zurückbringung sowie die Menge des Tabaks sind in einem besonderen Buche (Schneidebuch) oder in dem nach den Zigarettensteuer-Aus- führungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben, dessen Muster hierzu zu ergänzen ist. Während zollbegünstigter Tabak auf der Schneidelade zerschnitten wird oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt ist, darf sich kein anderer Tabak dort befinden. Die Schneidelade kann mit hauptamtlicher Genehmigung auch in der Abteilung für zigaretten- steuerpflichtige Erzeugnisse aufgestellt werden. (3) Werden im Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden noch ge- röstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch auf das Rösten, Soßen und Verpacken ausdehnen. )Abgesehen von dem im Abs. 2 bezeichneten Falle ist die Uberführung von Tabakblättern, Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halberzeugnissen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuer- pflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für andere Tabakerzeugnisse nur mit jedesmaliger Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen Uberführung ist die Menge amtlich ab- zufertigen und der Zollzuschlag zu erheben. (6) Der Festsetzung des Zollzuschlags im Falle des Abs. 4 wird der durch die Geschäfts- bücher, Rechnungen usw. nachzuweisende Preis (§§ 2, 3) zugrunde gelegt, den der Betriebs- inhaber für die Tabakblätter gezahlt hat, die übergeführt werden, oder aus denen die überzu- führenden Abfälle oder Halberzeugnisse entstanden sind. Bei der Uberführung von entrippten Tabakblättern wird dieser Preis um 33⅛ v. H. erhöht. Bei der Uberführung von Rippen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebs- abteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse wird statt des nach dem Gesamtpreis der Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu dem Einheitssatze von 23 MA für den Doppelzentner (§ 26 Abs. 3b) erhoben. Bei der Uberführung von Rippen, die von einem Gemisch in= und ausländischer Tabakblätter abgefallen sind, ist der Zollzuschlag nach § 26 Abs. 4 zu berechnen. 8 29. Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume b) räumlich für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so wird für den bezogenen Tabak der Zoll— „icht! zuschlag festgestellt und erhoben. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die g « völlige räumliche Trennung der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht 132