pflichtigen Einfuhr im ganzen und in ihrer Verteilung auf die einzelnen Ursprungsländer sowie der Durchschnittswert eines Doppelzentners Tabak und von 1000 Stück Zigarren sowohl für die Gesamtmenge als auch für jedes Ursprungsland ersichtlich gemacht wird. In der Zusammen— stellung für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahrs sind die bezeichneten Angaben auch für das ganze abgelaufene Rechnungsjahr zu machen. Länder, aus denen nicht wenigstens 10 dr des im Vierteljahr eingeführten Tabaks oder nicht wenigstens 10 000 Stück der eingeführten Zigarren stammen, brauchen in diesen Zusammenstellungen nicht einzeln aufgeführt zu werden. (9) Die Zusammenstellungen werden vom Kaiserlichen Statistischen Amte veröffentlicht. g 33. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Sätze des 8 3 Abs. 4 zu ändern und Einheitssätze für andere als die dort angegebenen Strecken festzusetzen sowie die Muster zu diesen Bestim— mungen zu ändern und neue Muster einzuführen. E. Schluß- bestimmung.