Muster 1. (Tabakzollordnung 15.)                                      Bescheinigung.                       (Nicht Zutreffendes ist zu streichen.)                                                             Merkbuch für 19 Nr. Die Firma: ..... in hat den Herrn : « « Konsulat die umseitig genannten Herren in dem unterzeichneten Amt als Verkaufs- vermittler für Tabak (§ 15 der Tabakzollordnung) angemeldet. Sie hat sich ferner verpflichtet, über die von den genannten Feme, nach dem deutschen Zoll- gebiet eingeführten Tabakansichtsmuster, für die die Vergünstigung des § 15 Abs. 5 der Tabak- Konsulat zollordnung beansprucht wird, jedesmal dem unterzeichneten eine zweite Ausfertigung der Amt gununusernolenm. einzureichen und ihm auf Verlangen nachträglich durch die Bücher und Schriftstücke die Richtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise nachzuweisen. Diese Bescheinigung gilt nur für die Kalenderjahre 19 und ist jederzeit widerruflich. Ansichtsmuster'), die für die genannte Firma nach dem deutschen Zollgebiet eingeführt werden, sind bei dem Grenzeingangsamt endgültig zu verzollen.  ..................den,                                                                                                                                 (Stempel.)                                                           (Unterschrift.) Wird die von den Händlern übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, so ist das gleichbedeutend mit dem Fehlen der sonst erforderlichen konsularischen Beglaubigung und hat die für diese Versäumnis vorgesehene Folge (Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H.). Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Ansichtsmustern nachgewiesen wird, wird die Befugnis zur Verzollung gemäß § 15 der Tabakzollordnung entzogen. Die fälschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster wird als Zollhinterziehung bestraft. · *) Der letzte Satz ist zu streichen, wenn die Firma nur im Zollinland einen Geschäftssitz zum Zwecke des Ver- kaufs von Tabak hat.