— 890 — Diese Bescheinigung ist nebst den etwa erteilten Abschriften innerhalb zweier Wochen dem unterzeichneten Amte zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb oder eine Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des angemeldeten Betriebs wesentlich ändert, z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen übergeht. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinterziehung usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des Tabaksteuergesetzes nach sich. den.................... 19............ (Stempel.) (Unterschrift.)                Nur für Abschriften:                              Für die Richtigkeit der Abschrift. Von der Tabakzollordnung wird eine amtliche Handausgabe veranstaltet, deren buchhändlerischer Vertrieb dem Verlage von Julius Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24 übertragen worden ist. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.