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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.</title>
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            <idno>cbl_1912</idno>
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                                      Zentralblatt 
                                  für das 
                            Deutsche Reich . 
                             Herausgegeben 
                                      im 
                         Reichsamt des Innern .   
  
                          Vierzigster Jahrgang . 
                                         1912 . 
  
 
                                      Berlin . 
                              Carl Heymanns Verlag .
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        Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
  
                                   Verlags-Archiv 5368.
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                                            Inhaltsverzeichnis . 
Allgemeine Verwaltungssachen Seite 5, 22, 229, 250, 255, 261, 294, 302, 427, 574, 789. 
Auswanderungswesen Seite 564. 
Bankwesen Seite 6, 26, 230, 266, 306, 532, 572, 668, 692, 780, 818, 860. 
Eisenbahnwesen Seite 31, 268, 564. 
Finanzwesen Seite 16, 195, 218, 250, 254, 278, 294, 418, 426, 528, 534, 538, 659, 675, 678, 728, 797, 
820, 830, 892.  
Handels - und Gewerbewesen Seite 694, 782. 
Justizwesen Seite 308, 311. 
Konsulatwesen Seite 1, 5, 11, 15, 21, 25, 195, 217, 225, 229, 237, 249, 253, 261, 265, 277, 293, 301, 305, 
377, 417, 425, 527, 531, 537, 545, 563, 571, 583, 659, 663, 667, 673, 677, 683, 687, 691, 727, 761, 775, 
779, 793, 797, 807, 815, 829, 833, 853, 859, 891. 
Land  und Forstwirtschaft Seite 226. 
Marine und Schiffahrt Seite 28, 265, 294, 419, 538, 674, 678, 782, 801, 830. 
Maß - und Gewichtswesen Seite 17, 199, 238, 303, 428, 539, 555, 684, 730. 
Medizinal - und Veterinärwesen Seite 302, 381, 546, 670, 794, 808, 837, 893, 901. 
Militärwesen Seite 18, 22, 199, 279, 419, 428, 528, 670, 688, 733, 762, 782, 799, 802, 854. 
Polizeiwesen Seite 4, 9, 12, 18, 23, 34, 215, 222, 228, 235, 247, 251, 260, 263, 276, 292, 295, 304, 309, 416, 
424, 431, 530, 536, 542, 556, 568, 581, 586, 662, 664, 671, 676, 681, 684, 690, 725, 731, 763, 777, 786, 
795, 799, 804, 813, 827, 834, 853, 864, 898, 904. 
Post - und Telegraphenwesen Seite 308, 581, 776, 830. 
Statistik Seite 197, 420, 547, 587, 821, 855. 
Versicherungswesen Seite 8, 12, 259, 295, 420, 429, 535, 541, 559, 584, 762, 787, 802, 817, 854, 893, 907. 
Zoll - und Steuerwesen Seite 2, 8, 22, 31, 35, 218, 226, 232, 239, 250, 262, 272, 280, 297, 302, 378, 422, 
433, 529, 535, 541, 555, 565, 574, 585, 596, 599, 661, 678, 689, 730, 765, 776, 784, 795, 808, 826, 833, 862, 
867, 897, 904.
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                                         Sachregister. 
 A. 
Abgabenvergütungen s. u. Ausfuhrvergütungen. 
Amterverzeichnis s. u. Zoll - und Steuerstellen. 
Ärzte. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse 
über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen in 
Belgien 22. 
— dgl. in Italien 428. 
— dgl. in Niederländisch Indien 688. 
— dgl. in Norwegen 802. 
— dgl. in Peru 799. 
— dgl. auf den Philippinen 689. 
— dgl. in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in 
      Canada 419. 
— Erlöschen der Ermächtigung zur Ausstellung obengenannter 
Zeugnisse in Mexico 854. 
— Wohnsitzverlegung eines zur Ausstellung ärztlicher Zeug -  
nisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen 
in Paraguay ermächtigten Arztes 279. 
— Todesfall eines — wie vor — in Canada und in den 
Vereinigten Staaten von Amerika ermächtigten Ärztes 280. 
Aktien . Ausgabe kleiner A . in den Konslargerichtsbezirken 
in China und im Schutzgebiete Kiautschou l . 
Amtliche Liste der deutschen Seeschiffe usw. s. u. Seeschiffe . 
Angestelltenversicherung. Ausgabe und Annahme der 
Aufnahmekarten, Ausstellung der Versicherungskarten und 
Ersatz der letzteren in den deutschen Schutzgebieten auf 
Grund des Versicherungsgesetzes für Angestellte 584 . 
Anlagen , botanische s. u. Gartenbauanlagen . 
Anleitung für die Zollabfertigung s. u. Zollabferti - 
gung . 
Anstalten, Anerkennung solcher als technische Lehranstalten, 
s. u. Lehranstalten, technische. 
— wissenschaftliche . Neues Verzeichnis der in Italien, Frank - 
reich und Österreich - Ungarn zur Ausstellung von Zeug - 
nissen über die chemische Untersuchung von Baumöl er - 
mächtigten wissenschaftlichen A , oder Fachchemiker 226 . 
— — Neues Verzeichnis der in Italien zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von 
zollbegünstigten Gerbstoffauszügen ermächtigten wissen - 
schaftlichen A . 262 . 
Anstellungsbehörden s. u. Militäranwärter . 
Anstellungsscheininhaber s. u. Militäranwärter , Privat - 
eisenbahnen .  
Armbänder s. u. Taschenuhren . 
Arzneitaxe , Deutsche. Erscheinen der Deutschen A . 1913 893. 
Aufnahmekarten s. u. Angestelltenversicherung . 
Ausfuhrvergütungen. Anderung der Bestimmungen des 
Bundesratsbeschlusses vom 23. Juni 1906 für die Nach - 
erhebung und Erstattung von Ausfuhr - und sonstigen 
Abgabenvergütungen 291. 
Ausweisungen . 
  
  
Auswanderungsunternehmer . 
Erweiterung der dem 
Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilten Erlaubnis zur 
Beförderung von Auswanderern 564. 
gebiete : 
Adlergreen 834. 
Aggen 228. 
Andersson 260. 
Andrejuk (Andrzejewski) 834. 
Antos 726b. 
Aust 664. 
Bakker 569. 
Balik 681. 
Bandini 310. 
Bares 235. 
Barkowski 19. 
Bartnowsky 215. 
Barwinski 13. 
Bauer 827. 
Beaucé 796. 
Becvarik, Ernst 542. 
—, Gottlieb 542. 
Bednarz 556. 
Bendszus 431. 
Bergwerf 676. 
Bernez 228. 
Bertic 18. 
Bialowron 222. 
Bicanek 664. 
Bichal 662. 
Bielek 432. 
Bilger 834. 
Birg 834. 
Birnbaum 295. 
Bitor 260. 
Blazkow (auch Wasnick) 542. 
Boba 834. 
Bock (Bouk) 416. 
van den Bogaert 763. 
Bogdan 304. 
Bogner 796. 
Bonadimann 304. 
Bonnie 215. 
Borgstede 864. 
Bouk s. Bock 416. 
Boulanger 725. 
Boxler 276. 
Brambilla 799. 
Brandfellner 777. 
Ausweisungen. A. von Ausländern aus dem Reichs- 
Brandl, Anton 664. 
—, Johann 34. 
Breter 799. 
Breitenfellner 295. 
Burda 828. 
Burianski 292. 
Burianski=Roczek 235. 
Buß 556. 
Butorac 260. 
Cacha 235. 
Cebis 858. 
Ceja 424. 
Celesnik 864. 
Ceslick s. Cieslik 690. 
Choma 662. 
Chromy 676. 
Cichocki 292. 
Cichon 557. 
Cieply s. Rosenthal 304. 
Cieskiewitz 432. 
Cieslik (Ceslick) 690. 
Cipera 905. 
Ciupek 260. 
Claude 684. 
Collegio 864. 
Crave 813. 
Culkowsky 569. 
Dantila (Dantile) 684.- 
Danzberger 228. 
Daspelgruber 247. 
Delesalle 13. 
Deparis 295. 
Derbeck 424. 
Dervisevic I 898. 
— II 898. 
Devies 796. 
Dierl 23. 
Dlonky 664. 
Dobrowolny 898. 
Doeverling 664. 
Domkowsky 795.
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        Donath 263. 
Dotzauer 19. 
Drabot, Anton 795. 
—, Katharina 799. 
Dreyer 905. 
Druczek 215. 
Duberleck s. Tubol 671. 
Duniec 260. 
Dzykan (richtig Dziekan) 865. 
Edenstrasser 23. 
Eichberger 858. 
Eisen 828. 
Elsener (Elsner) 310. 
Engelberger 796. 
Fabisiak (Fabischak) 676. 
Falger 421 · 
Fassalter 12. 
Felix, Imre 276. 
—, Josef 661. 
Fink 777. 
Fischer 222. 
Fleischmann 235. 
Franssen 813. 
Frese 222. 
Gales 251. 
Galiatoric 898. 
Galijus 215. 
Galleasch (auch Garriasch 
Jovo) 251. 
Gamper 295. 
Jovo f. Galleasch 
Geiger, Albert 19. 
-, Josef 799. 
Gselker 786. 
Giza 292. 
Guet 858. 
Gniewek 804. 
Goch 23. 
Godzik 725. 
Goetz, Heinrich 813. 
Götz, Johann 228. 
Goldstein 676. 
Golombiewski, Franz 556. 
—, Helene 556. 
Goß 664. 
Gotttasch 247. 
Graat 865. 
Grange 536. 
Gras 834. 
Grater 904. 
Greber 247. 
Griebler 858. 
Großmann 764. 
Groteclaes 542. 
Grupniewsli s. Krupinski 9 
Gube 796. 
Gutbier 557. 
Haberlandner 296. 
Hackl 542. 
Härdi 868. 
Hagen 763. 
Harbich 684. 
Harmeth (Harmuth) 215. 
Havel 813. 
Hellmich 557. 
Helm 235. 
Helzel 731. 
Herdina 671. 
van den Heuvel 834. 
Heydemann 664. 
Heythemysen 235; 
Heytheuysen 260. 
Hofer 835. 
richtig 
Hofmann 31. 
Hohol 671. 
Holzknecht 556. 
Honowiak 777. 
van Hoof 557. 
Horecka 865. 
Hosp 263. 
Houdek 23. 
Howorka 804. 
Hruschka 664. 
Huber 251. 
Hulana 296. 
Humer 536. 
Hylzert s. Wylzert 19. 
Illichmann 899. 
Izdepski 260. 
Jahn 19. 
Jankowski s. Tarnawski 828. 
Jauer 764. 
Jensen 310. 
Joharris s. Zanella 690. 
Jost 228. 
Jovo s. Galleasch 251. 
Jurczak 662. 
Kaczmarek 296. 
Kadala 835. 
Kälin 13. 
Kämpfen 309. 
Kafka 796. 
Kallausch 222. 
Kamper 763. 
Karlsson 777. 
Kaspar 662. 
Kasparek 557. 
Kaspera 662. 
Kawa 260. 
Keller 835. 
Klattka 835. 
Klinginger 19. 
Klomann 828. 
Klorschesky 215. 
Klouda 581. 
Kneisl 799. 
Knoll 310. 
Kock s. Kok 557. 
Kohl, Franz 12. 
—, Theresia 247. 
  
Kohlhuber 432. 
Kohnhäuser 681. 
Kok (Kock) 557. 
Kolar 664. 
Konkal 828. 
Kopinski s. Kopka 664. 
Kopka (Kopinski) 664. 
Kopp 835. 
Korbelasch 786. 
Kornführer 542. 
Koson 296. 
Koziol 310. 
Krakowiak 247. 
Krautzberger 310. 
Krendlsberger 292. 
Kreutzmann 835. 
Kristmann s. Krystmann 4. 
Krolikowski 222. 
Kruck 813. 
Krupinski (Grupniewski) 9. 
Krystmann (Kristmann) 4. 
Kubicek 690. 
Kwarzling 13. 
Lafranchi 222. 
Lamach 569. 
van Landewyk 530. 
Lando 309. 
Lapka 251. 
Legray 685. 
Lempart 676. 
Lerch 671. 
Lesak 681. 
Lewandowski 664. 
Lewez 725. 
Lhotak 23. 
Lilje 725. 
Lill 835. 
Lilla 247. 
Linkowitsch 235. 
Liok 260. 
Liska 805. 
van der Loh 665. 
Lohwasser 800. 
Lorenz 23. 
Madecker (Matejka) 681. 
Marovac s. Marowatz 222. 
Marowatz (Marovac) 222. 
Marsalek 899. 
Martin 557. 
Maschek, Josef s. Masek 685. 
— / Maria 310. 
Masek (Maschek) 685. 
Masny 235. 
Matejka s. Madecker 681. 
Mauel 681. 
Mayr 557. 
Mazursky 662. 
Meda 681. 
Meinbach 690. 
Meingaßner 9. 
Meinl 542. 
Meser 671. 
Miteltsch 292. 
Mikodyn 805. 
Mols 835. 
Morbitzer 858. 
Moser 23. 
Mühlemann 904. 
Müller 557. 
Nechansky 432. 
Nehiba 263. 
Neißer 228. 
Nelhübel 665. 
Netik 671. 
Neumann 310. 
Neuwirth 542. 
Niedermann 662. 
Nikodem 858. 
Novak (Novack) 786. 
Novotny 23. 
Null 4. 
Obbes 671. 
Olkowski 763. 
Onk 13. 
Ozarko 309. 
Padovani s. Paduani 23. 
Paduani (Padovani) 23. 
Paget 19. 
Paschini 814. 
Pasgquale 858. 
Pasura 416. 
Patocka 23. 
Pamlitzki 251. 
Pechtl 530. 
Peschl 828. 
Petryszyn 777. 
Philipp 276. 
Pietens 263. 
Pietruszczynski 530. 
Pilemann 800. 
Pirat 223. 
Piroutek 665. 
Pleyner 796. 
Polioka 814. 
Portalier 557. 
Postek 786. 
Poussier 676. 
Preiner 34. 
Preloschnig 542. 
Preßburg 786. 
Preßl 665. 
Prinz 681. 
Prokopow 292. 
Pustelnik 530. 
Rabastzik (Rabaske) 228. 
Radlingmayer 796. 
Radulowik 898. 
Rago 671. 
Ramel 582.
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        Rascatton 292.                                                                                        VII 
Reb 586. 
Reiß 34. 
Rek 899. 
Rekas 424. 
Remsa 530. 
Renvekamp 828. 
Reschl 582. 
Reznicek 665. 
Richard 13. 
Roczek f. Burianski-Roczek 
235. 
Rößler 19. 
Rohring 805. 
Romanowski (Rumanowski) 
215. 
Romany 834. 
Rosasco 9. 
Rosenthal (auch Cieply) 
304. 
Roth 34. 
Rozsipal 725. 
Rumanowski s. Romanowski 
215. 
Sahler, Gustav 725. 
—, Josef 662. 
Same 536. 
Satkowski 813. 
Schäfer 23. 
Schamschy 228. 
Schanzer 676. 
Schaszies 222. 
Scheidegger 536. 
Schicker 13. 
Schimanski 416. 
Schmidt, Alois 676. 
—, Anton 432. 
Schmit 828. 
Schnaller 247. 
Schneider 796. 
Schön 543. 
Schönbach 569. 
Schreier 777. 
Schroll 24. 
Schubert 828. 
Schultz 800. 
Schureck 215. 
Schuster 764. 
Schwabe 215. 
Schwandjak 9. 
Schwarzmüller s. Schwarzl= 
müller 557. 
Schwarzenlander 904. 
Schwarzlmüller (Schwarz- 
müller) 557. 
Schwendtbauer 777. 
Seidel 569. « 
Seifert 865. 
Sellmann 569. 
Semen (Smyk) 865. 
Semin 13. 
Seuspy 814. 
Seweryn 905. 
Shorawski s. Zorowski 905. 
Sieber 804. 
Silbermann 899. 
Silka s. Stempniewski 19. 
Sip 681. 
Sitter 582. 
Skornat 292. 
Sladek 905. 
Slomczynskt 582. 
Smetana 228. 
Smyk s. Semen 865. 
Sommert 13. 
Soyek 681. 
Soustelle 247. 
Spatzal 432. 
Sperling 24. 
Splawski 796. 
Squajera 432. 
Staffa 662. 
Staszkiewicz 215. 
Steiner 424. 
Steininger 416. 
Stempniewski (Silka) 19. 
Stobodzian 800. 
Stodt 235. 
Struniste 292. 
Suyer 681. 
Spvoboda 543. 
Szydlowski 530. 
Szymanski, Franz 581. 
—, Marianne 581. 
Tandler 13. . 
Tarnawski (fälschlich Jan- 
kowski) 828. 
Tepavac 899. 
Thonhofer 260. 
Tögl 813. 
Tomek 905. 
Tomik 24. 
Trautwein 800. 
Tscheliesnig 263. 
Tschudin 9. 
Tubol (auch Duberleck) 671. 
Tucek 296. 
Twyrdy 13. 
Ucaker 248. 
Uhlir 296. 
Ulm 296. 
Ulmer 690. 
Untersmayer 251. 
Urbaniack 569. 
Vandurffel 8568. 
Vanicek (Vanecek) 786. 
Vinkroin 34. 
Wachtel 731. 
Waclawek 582. 
Wagner 796. 
Wakarok 228. 
Wald 4. 
  
 
Wanddor 568. 
Wasnick s. Blazköw 542. 
Weinert, Franz 569. 
—, Johann 665. 
Weis (Weiß) 251. 
Zanella (fälschlich Joharris 
690. 
Zappe 432. 
Zavisky 731. "„ 
Zavocky (Zavocsky) 786. 
Welsch 235. Zechmeister 296. 
Weruli 223. Zeidler 665. 
Weytracher 296. Ziechel 310. 
Wiedemann 248. Ziemski 416. 
Wiedner 685. Zilah 569. 
Wienzeck 662. 
Wischinsky 228. 
Wisniewsky 763. 
Woitekus 662. ölkowski Zi 1) 796. 
Wollerstein 684. Horio wsti Hionskowskh) " 
Wolterink 582. orowsk# (Shorawski) 905. 
Wylzert (Hylzert) 19. 1 otter 899. 
Zurücknahme der Ausweisung: 
Jopek 13. Sekera 905. 
Lehner 805. Vehle (Wehle) 671. 
Parczewski 530. Werndorfer 899. 
Sabiani 248. Zelbacher 24. 
Schlusche 4. 
Berichtigung: · 
Heytheuysen 260 statt Heyt- 
hemysen 235. 
Worbs (Zentralbl. 
Zink 13. „ 
Zionskowskis. Zölkowski 796. 
Zipsner 296. 
S. 1350 Nr. 13) wird auch 
Bellemont und von Bloch 
1909 genannt 223. 
                                       B. 
Backwerk s. u. Müllereierzeugnisse. 
 
Baumöl, Untersuchung von, s. u. Anstalten, wissenschaftliche . 
Baumwolle s. u. Blusen - und Damenkleiderstoffe . 
Baumwollengarn s. u. Gespinste . 
Bau- und Nutzholz . Zulassung eines zollfreien Verede - 
lungsverkehrs mit ausländischem B.- u. N. 812. 
— s. a. Transitlager . 
Belgien s. u. Ärzte . 
Berussgenossenschaften s. u. Unfallversicherung - 
  
Bienenwachs s. u. Spermazeti . 
Blusen - und Damenkleiderstoffe . Zulassung eines zoll - 
freien Veredelungsverkehrs mit inländischen B.- u. D. aus 
Seide, Wolle , Baumwolle und Leinen 423. 
Börsen s. u. Terminpreise . 
Botanische Anlagen , Schulen und Gärten s. u. Garten - 
bauanlagen .   
Branntwein . Erhöhung der Vergütungssätze für voll - 
ständig und unvollständig vergällten B. für die Monate 
April bis einschließlich September 1912 sowie Ausdehnung 
der durch Beschluß des Bundesrats vom 5 . Oktober 1911 
gewährten Vergünstigungen für die Zeit bis Ende Sep - 
tember 1912 262. 
Branntweinmeßuhren . Anweisung zur Ausführung der 
Nachschau der B. durch Sachverständige 239. 
— Verrechnung des Erlöses für auf Kosten der Branntwein - 
steuergemeinschaft beschaffte und infolge eines später her- 
vorgetretenen Mangels auf deren Kosten durch mangel- 
freie ersetzte Meßuhren 586.  
Branntweinsteuer - Ausführungsbestimmungen . Ände - 
rungen und Ergänzungen der B.-A. 599. 
Brausteuer - Ausführungsbestimmungen . Anderung 
verschiedener Muster und der Anlage B zu den B.-A. 218. 
Bremerhavener Zollausschlußgebiet . Verlegung der 
Zollgrenze um das Zollausschlußgebiet in Bremerhaven 833. 
Brennereien s. u. Durchschnittsbrand .  
Bull and Bear - Spiel s. u. Spielkartenstempel .
        <pb n="8" />
        VIII 
Canada s. u. Arzte . 
Ching f. u. Aktien .  
Columbien s. u. Handelsverträge . 
                            D . 
Damenkleiderstoffe s. u. Blusen- und Damenkleiderstoffe . 
Dampfmaschinenbauanstalten . Ergänzungen des Ver - 
zeichnisses der größeren D. 31, 801. 
„ Der Floh “ s. u. Druckschriften . 
Disziplinarstrafgewalt über die Burschen von Offizieren 
beim Reichsmilitärgericht s. u. Reichsmilitärgericht . 
Druckschriften . Verbot der ferneren Verbreitung der in 
Wien erscheinenden Druckschrift „ Pschütt! Caricaturen “ 229. 
— Dgl. dgl. „Der Floh“ 260. 
— Dgl. der in Paris erscheinenden Druckschrift „La Vie en 
Culotte Rouge“ 294.   
— Dgl. dgl. „Jean qui rit“ 674. 
— Erstreckung des Verbots der ferneren Verbreitung auch 
auf die unter der Aufschrift „ Parkett und Pflaster “ zur 
Ausgabe gelangenden Nummern der in Wien erscheinenden 
Druckschrift „ Pschütt! Caricaturen “ 427. 
Durchschnittsbrand. Erhöhung des D. für das Betriebs - 
jahr 1911/12 262. 
— Nichtkürzung des D. für Brennereien , die zuvor andere 
Stoffe als Getreide verarbeitet haben, in der Zeit vom 
1. Mai bis 30. September 1912 aber Getreide verarbeiten 
555. 
— Festsetzung des D. für das Betriebsjahr 1912/13 und der 
der Vergällungspflicht unterliegenden innerhalb dieses D. 
hergestellten Erzeugung 586. 
                                      E 
Eichamtliche Prüfungen. Gebührenordnung für e. P. 
» und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs 
Eigenverebelungsverkehr s. u. Taschenuhren. 
Einfuhr - und Kontingentscheine . Anderung der Be - 
stimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 23. Juni 1906 
für die Nacherhebung und Erstattung von Beträgen in 
Anrechnung genommener E.- und K. und aufsgerechneter 
Kontingentswerte 291. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst . Gesamtverzeich - 
nis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Be - 
fähigung für den e.-f. M. berechtigten Lehranstalten 733. 
Einlaß - und Untersuchungsstellen für Fleisch s. u. 
Schlachtvieh - und Fleischbeschau . 
Einnahmen. Übersicht der E. an Zöllen , Steuern und Ge -   
bühren für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse 
des Monats Dezember 1911: 16, Januar 1912: 196, 
Februar 254, März 278, für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats April 1912: 418, für das 
Rechnungsjahr 1911: 426, für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Mai 1912: 534, Juni 660, 
Juli 675, August 729, September 798, 
November 892. 
— Nachweisung von E. der Reichs-Post - und Telegraphen - 
sowie der Reichs - Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 
1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Dezember 
1911: 17, Januar 1912: 218, Februar 250, März 294, 
für die Zeit vom 1. April 1912, bis zum Schlusse des 
Monats April 1912: 419, für das Rechnungsjahr 1911: 
528, für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse 
des Monats Mai 1912: 538, Juni 659, Juli 678, August 
728, September 797, Oktober 830, November 893. 
  
Oktober 820, 
  
 Elektrizitätszähler . Zulassung von Arten , Formen und 
Systemen von E. sowie Strom - und Spannungswandlern 
zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 199, 
238, 303, 428, 555, 684, 730. 
Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter s. u. 
Seeamtsentscheidungen . 
Ephemeriden s. u. Nautisches Jahrbuch . 
Erbschaftssteuerämter. Veränderungen in dem Stande 
und in den Geschäftsbezirken der E. und Oberbehörden 
250, 272, 541, 586. 
Erbsen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischen E. 812. 
— Dgl. mit ausländischen trockenen 
Erbsenmehl 904. 
Erbsenmehl s. u. Erbsen . 
Erdnüsse . Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen enthüulsten E. 812. " 
Ersatzkommissionen . Abänderungen des Verzeichnisses 
der Zivilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden 
E. 783. 
Essigsäure s. u. Vergällungsmittel für Essigsäure . 
Essigsäureordnung . Anderungen der E. 596. 
(reifen) E. und von 
                                          F. 
Veränderungen in dem Verzeichnis der zur 
von Untersuchungszeugnissen für Wein , 
Traubenmost und Traubenmaische ermächtigten aus - 
ländischen F. 529. 
— s. a. Anstalten, wissenschaftliche . 
Fahrzeuge , Halten solcher, s. u. Versicherungsgenossen - 
schaften . " 
Fleischbeschau s. u. Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
Fleischbeschau-Zollordnung. Ergänzung des §&amp; 1 Ziffer 2 
der F.-Z. 547. 
Fleischeinfuhr. Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch 
oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 
2 kg für einen Teil der im Hauptzollamtsbezirke Nord- 
horn belegenen Ortschaft Achterberg 34. 
— dgl. dgl. für einen Teil der im Hauptzollamtsbezirke Cleve 
belegenen Ortschaft Hülm 811. 
Fleisch - Einlaß - und Untersuchungsstellen s. u. Schlacht - 
vieh - und Fleischbeschau .  
Frankreich s. u. Anstalten, wissenschaftliche . 
Freundschaftsverträge s. u. Handelsverträge . 
Fuhrkosten s. u. Tagegelder . 
Funkentelegraphendienst . 
den F. 681. 
Fachchemiker . 
Ausstellung 
Anderung der Anweisung für 
                                                G. 
Garn s. u. Gespinste . 
Gartenbauanlagen. Neues Verzeichnis der regelmäßigen 
Untersuchungen unterliegenden und amtlich als den An - 
forderungen der Internationalen Reblaus-Konvention ent - 
sprechend erklürten Gartenbau - oder botanischen Anlagen , 
Schulen und Gärten 694.  
Gebühren . Anderung der Bestimmungen des Bundesrats - 
beschlusses vom 23. Juni 1906 für die Nacherhebung und 
Erstattung von G. 291. 
— Einnahmen an , s. u. Einnahmen . 
Geestemünder Zollausschlußgebiet. Verlegung der Zoll - 
grenze an der Geeste gegen das G. Z. 302. 
Geflechte . Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen silbernen G. 661. 
Gerbstoffauszüge s. u. Anstalten , wissenschaftliche . 
Gerichtskosten . Neues Verzeichnis der mit der Einziehung 
von G. betrauten Behörden (Kassen) 308, 311.
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        Gerichtskosten . Anweisung , betr . den zum Zwecke der Ein - 
ziehung von . G. unter den Bundesstaaten zu leistenden Bei - 
stand 376. 
Gespinste. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit inländischem gebleichten Baumwollengarn 379. 
— Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit 
ausländischen Garnen aus Wolle , aus Baumwolle und 
aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen 813. 
Gewerbeanstalten . Ergänzung des Verzeichnisses der zur 
Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungsmittels er - 
mächtigten G. 22, 689, 904. 
Gewichtsbezeichnungen s. u. Maß - und Gewichtsbezeich - 
nungen . 
Gewürznelken . Zulassung eines zollfreien Veredelungs - 
verkehrs mit ausländischen G. 812. 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei - und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. s. u. Militär - 
anwärter . 
                                      H . 
Handbuch für das Deutsche Reich. Erscheinen für das 
Jahr 1912 und eines Nachtrags, enthaltend das Ver - 
zeichnis der Mitglieder des Reichstags 5, 22, 259. 
Handbuch für die deutsche Handelsmarine. Erscheinen 
des H. f. d. d. H. auf das Jahr 1912 674. 
Handelsverträge . Kündigung des zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Republik Panama geltenden Freundschafts - , 
Handels- und Schiffahrtsvertrags mit dem Freistaat 
Columbien vom 23. Juli 1892 durch Panama 782. 
Hinterbliebenenversicherung s. u. Invalidenversicherung . 
Hüte s. u. Hutstumpen . 
Hutstumpen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen in einem Stücke geflochtenen H. und un - 
ausgerüsteten Hüten aus Panamastroh 541. 
                                           I. 
Ingwer. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem J. 812. 
Institut, landwirtschaftliches, s. u. Landwirtschaftliches 
Institut . 
Institute, medizinisch-wissenschaftliche, s. u. Krankenhäuser . 
Internationales landwirtschaftliches Institut s. u. 
Landwirtschaftliches Institut. 
Internationales Signalbuch s. u. Signalbuch. 
Invaliden, Ouittungsbücher für , s. u. Mannschaftsversor - 
gungsgesetz. 
Invalidenversicherung. Ausstellung, Umtausch und Er - 
neuerung von Quittungskarten auf Grund des § 1419 
der Reichsversicherungsordnung in den deutschen Schutz - 
gebieten 8.  
— Höhe der dem Gemeinvermögen bei der Invaliden - und 
Hinterbliebenenversicherung gutzuschreibenden Zinsen und 
Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund der Reichs - 
versicherungsordnung festgesetzten Renten 420. 
— Befreiung der Beamten und Bediensteten von landesherr - 
lichen Hof - , Domanial - , Kameral - , Forst - und ähnlichen 
Verwaltungen von der Versicherungspflicht nach § 1242 
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung 429. 
— Befreiung von Beamten usw. von der Versicherungspflicht 
nach § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung 
430, 802, 893, 896. 
Italien s. u. Ärzte , Anstalten , wissenschaftliche . 
                                             J . 
Japanwachs s. u. Spermazeti . 
„Jean qui rit“ s. u. Druckschriften . 
  
 
                                          K. 
Kakao . Ergänzungen zu den Ausführungsbestimmungen zum 
Gesetze , betr. die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr 
von Kakaowaren , vom 22. April 1892 808. 
Karnaubawachs s. u. Spermezeti . 
Kartoffeln . Aufhebung des Zolles auf nach dem 14. Februar , 
aber vor Ablauf des 30. April 1912 zur Verzollung , zur 
Abfertigung usw. angemeldete und zur Abfertigung ge - 
stellte K. vorjähriger Ernte 218. 
Kiautschou s. u. Aktien . 
Konkursstatistik . Bestimmungen über die K. 821. 
Konsulargerichtsbezirke s. u. Aktien . 
Konsulate ( Vizekonsulate ) . Einziehung des Konsulats in : 
Terceira ( Azoren ) 238. 
— Dgl . des Vizekonsulats in St . Nazaire ( Frankreich ) 417. 
— Dgl . dgl . in Terranova 531. 
— Dgl . dgl . in Bridgwater und Montrose 816. 
— Ermächtigung des Konsulats in Constantza zur Zurück - 
stellung der in seinem Bezirke lebenden militärpflichtigen 
Deutschen 419. 
Konsuln des Deutschen Reichs ( Generalkonsuln , Konsuln , 
Vizekonsuln , Konsulatsverweser , Konsularagenten ) . 
Charakterverleihung 667. 
Ernennungen und Bestellungen in bzw . für : 
Abessinien : Harrar 687. 
Belgien : Antwerpen 683. 
Brasilien : Cearä 527, Rio de Janeiro 727. 
Chile : Talca 305. 
China : Itschang 677. 
Dänemark : Odense 691. 
Dominikanische Republik : La Romana 761 , San Pedro 
de Macoris 829. 
Frankreich : Reims 583. 
Französische Besitzungen : Constantine 377. 
Großbritannien und Irland : Harwich ( Engl . ) 761, 
Leith ( Schottl . ) 677, Limerick ( Irl . ) 687, Morrisons - 
haven ( Schottl . ) 229, Newport ( Engl . ) 677, Preston - 
pans ( Schottl . ) 229. 
Britische Besitzungen : Akyab ( Brit . Burmah ) 377, 
Bassein ( Brit . Burmah ) 301, Brit . Indien 667, 
Calcutta 667 , Ceylon 667 , Freetown ( Sierra 
Leone ) 687 , Johannesburg - Pretoria 687 , Mel - 
bourne 891 . 
Italien : Rom 761 , Sassari 2 . 
Mexico : San Luis Potosi 691. 
Mittelamerika : Bluefields ( Nicaragua ) 2 . 
Niederlande : Terneuzen 195 . 
Österreich - Ungarn : Budapest 673 , Sarajevo 761 . 
Peru : Cuzco 815 . 
Portugal : 
Portugiesische Besitzungen : Ibo 377 , Inhambane 
( Mogambique ) 683 , Ouelimane ( Mocambigque ) 
797 , Säo Thomée 225 . 
Rumänien : Ploesti 667 . 
Rußland : Archangel 237 , Berdiansk 277 , Charkow 2 , 
Cherson 815 , Jakobstad ( Finl . ) 816 , Kotka ( Finl . ) 
807 , Moskau 563 , Nikolajew 833 . 
Schweden : Karlskrona 673 , Oskarshamn 195 , Skellefteä 
761 , Uddevalla 691 , Westerwik 25 . 
Schweiz : Genf 727 . 
Spanien : Bilbao 301 . 
Türkei : Caird 779 , Haiffa 583 , Larnaca ( Cypern ) 663 , 
Salonik 673 , Tanta 859 .
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        X 
Konsuln des Deutschen Reichs (Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekonsuln, Konsulatsverweser, Konsularagenten). 
Vereinigte Staaten von Amerika: Wilmington (Nord 
Carolina) 815. 
Besitzungen: Aguadilla (Porto Rico) 253, Cebü 
(Philippinen) 217, Mayaguzz 8 5. 
Zanzibar: Mombassa 761, Zanzibar 761. 
— Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen 
in bzw. für: 
Adana 305, Aleppo 853, Alexandrien 15, Bagdad 829, 
Bahia 21, 683, 891, Barcelona 663, Beirut 21, Buenos 
Aires b45, Cairo 15, Casablanca 425, Chungking- 
Chengtu 762, Constantinopel 305, Costarica 237, Curi- 
tiba 728, Guatemala 237, Haiffa 584, 673, Hankau 15, 
Honduras 237, Kobe 537, Mailand 584, Mombassa 
727, Monrovia 237, 293, Mukden 277, Nagasaki 21, 
527, Nicaragua 237, Patras 377, Peking 261, Persien 
728, Rio de Janeiro 225, 674, Rom 563, 793, Salonik 
583, Salvador 237, St. Cruz (Bolivien) 293, Sara- 
jevo 683, Schimonoseki 21, Tanger 261, Teheran 78, 
Tientsin 584, Trapezunt 571, Tripolis (Afrika) 545, 
Tschifu 425, Tsinanfu 571, Varna 829, Zanzibar 727, 816. 
— Entlassungen in: Cartagena (Columbien) 663, Czernowitz 
723, Freetown 238, La Corufta (Spanien) 678, Larasch 
(Marokko) 305, La Rochelle (Frankreich) 807, Medan 
(Sumatto 775, Patras (Griechenland) 238, Rabat 
Marokko) 378, Spezia (Italien) 775, Tocopilla 195, 
Uleäborg (Finland) 667. 
— Todesfälle in: Coban (Guatemala) 674, Harwich 253, 
Helsingör (Dänemark) 678, Kronstadt 11, Libreville 
Gabun) 797, Santa Fé (Argentinien) 659, Santa Marta (Columien) 807, Santa 22, Toronto (Canada)  
« 571, Villa Nova de Portimao (Portugal) 563. 
Konsuln, ausländische (Generalkonsuln, Deputy-General- 
konsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Vize- und Deputy-Konsuln, 
Konsularagenten). 
Exequaturerteilungen in bzw. für: 
Aachen 417, Berlin 5, 225, 249, 285, 277, 425, 728, 
853, 859, Bremen 22, 277, 816, Bremerhaven 677, 
Breslau 678, 687, Cöln a. Rh. 195, 853, Danzig 2, 
833, 891, Daressalam 417, Deutsch Ostafrika 663, 762, 
Dortmund 11, 237, Dresden 807, Duisburg 25, Erfurt 
417, Frankfurt a. M. 2, 377, 563, 793, 830, Geeste- 
münde 816, Gelsenkirchen 584, Halle a. S. 305, Ham- 
burg 25, 217, 229, 249, 305, 57, 563, 683, 691, 853, 
Hannover 378, 527, 677, 816, Harburg 674, Kehl 22, 
253, Königsberg i. Pr. 301, 779, 816, Leipzig 293, 77)9, 
793, Lübeck 22, Mannheim 5, 527, 674, 830, Plauen 
11, 853, Rabaul (Deutsch Neuguinea) 2, Stettin 677, 
Stralsund 687, Swakopmund (Deutsch Südwestafrika) 2, 
Weimar 378, Wiesbaden 531, 829. 
Kontingentsch eine (-werte) s. u. Einfuhr- und Kontingent- 
scheine. 
Korinthen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen K. 812. 
Krankenhäuser. Verzeichnis der zur Annahme von Prak- 
tikanten ermächtigten K. und medizinisch-wissenschaftlichen 
Institute 837. 
Krankenkassen. Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten bei den Organen 
der K. 817. 
                                      L. 
Landwirtschaftliches Institut, internationales, in Rom. 
Ratifikation der Übereinkunft über die Errichtung eines 
internationalen l. J. in Rom vom 7. Juni 1905 durch die 
Republik Paraguay 226. 
 
       
  
 
  
  
„La Vie en Culotte Rouge“ s. u. Druckschriften. 
Lehranstalten. Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst berechtigten L. 733. 
—, technische. Anerkennung von Anstalten als technische L. 
für die Vorbereitung zur Vor= und Hauptprüfung zum 
Schiffsingenieur 782. 
Leichenpässe. Erteilung der Befugnis zur Ausstellung von 
L. an die Polizeiverwaltungen verschiedener Städte im 
preußischen Regierungsbezirke Münster 31. 
— Neues Verzeichnis der zur Ausstellung von L. in den ein- 
zelnen Bundesstaaten zur Zeit zuständigen Behörden und 
Dienststellen 268. 
— Anderung im vorgenannten Verzeichnis 564. 
— Erteilung der Befugnis zur Ausstellung von L. auch an 
die Magistrate der Magistratsstädte im Herzogtum Sachsen- 
Meiningen 664. 
Leinen s. u. Blusen= und Damenkleiderstoffe. 
Linsen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischen L. 812. 
Lohnveredelungsverkehr f. u. Gespinste, Seide, Wirkstoff. 
                                            M. 
Mais. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem M. 812. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen getrockneten M. 812. 
Mannschaftsversorgungsgesetz. Neues Muster der in 
den Ausführungsbestimmungen zum M. vom 19. Juni 
1906 vorgeschriebenen Quittungsbücher für die Invaliden 
und die Rentenempfänger 280. 
Massengüter, Schiffsverkehr mit solchen auf dem Rhein 
s. u. Rheinverkehr. » 
Massengüter, Verzeichnis der. Änderung des Verzeichnisses 
der M. 420. 
Maß= und Gewichtsbezeichnungen. Zusammenstellung 
der abgekürzten M.= u. G. 17. 
Mediznisch-wissenschaftliche Institute s. u. Kranken- 
häuser. 
Meßuhren s. u. Branntweinmeßuhren. 
Mexico s. u. Ärzte. 
Militäranwärter. Abänderungen und Ergänzungen der 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen mit M. usw. vom 20. Juni 1907 
279, 670. 
— Änderungen im Verzeichnis der Vermittelungsbehörden 
(Anlage H zu vorgenannten Grundsätzen) 688. 
— Inkrafttreten dieser Anderungen 762. 
— Ergänzung des Verzeichnisses der den M. usw. im Reichs- 
dienst vorbehaltenen Stellen und des Verzeichnisses der 
hinsichtlich der den M. und den Inhabern des Anstellungs- 
scheins im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als An- 
stellungsbehörden anzusehenden Behörden 782. 
s. a. Privateisenbahnen.  
Militärpflichtige Deutsche. Ermächtigung von Ärzten 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Tauglichkeit von 
m D. im Ausland 22, 419, 428, 688, 689, 799, 802. 
— Erlöschen der Ermächtigung eines Arztes wie vor 854. 
— Ermächtigung des Konsulats in Constantza zur Zurück- 
stellung der in seinem Bezirke lebenden m. D. 419. 
Mineralöl-Zollordnung. Änderungen und Ergänzungen 
der M.-Z. 677. 
Müllereierzeugnisse. Zulassung der zollfreien Einfuhr 
von M. und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht 
mehr als 3 kg für einen Teil der im Hauptzollamtsbezirke 
Nordhorn belegenen Ortschaft Achterberg 34.
        <pb n="11" />
                                                  N.                                                                         XI  
Nachbarpostorte. Ausdehnung des Geltungsbereichs der 
Ortstaxe auf R. XXIV. Nachtrag 308. 
— XXV. Nachtrag 776. 
Nachrichtendienst bei Viehseuchen s. u. Viehseuchenstatistik. 
Nautisches Jahrbuch. Erscheinen des N. J. oder Epheme- 
riden und Tafeln für das Jahr 1914 und der in dem 
Jahrbuch enthaltenen Tafel „Zeitsignalstationen nach ihrem 
Bestande zu Anfang 1912 538. 
Niederländisch Indien s. u. Ärzte. 
Norwegen s. u. Ärzte- ·  
Notenbanken Status der deutschen N. Ende: Dezember 
1911: 6, Januar 1912: 26, Februar 230, März 266, 
April 306, Mai 532, Juni 572, Juli 668, August 692, 
September 780, Oktober 818, November 860. 
                                          O. 
Ober-Seeamtsentscheidungen s. u. Seeamtsentschei- 
dungen. . 
Österreich- Ungarn s. u. Anstalten, wissenschaftliche, Sperr- 
gebiete. 
Ortstaxe, Ausdehnung der, s. u. Nachbarpostorte. 
                                          P. 
Panama s. u. Handelsverträge. 
Paraguay s. u. Ärzte, Landwirtschaftliches Institut. 
„Parkett und Pflaster“ s. u. Druckschriften. 
Pergamentpapier s. u. Zuckersteuer = Ausführungsbestim- 
mungen. 
Peru s. u. Ärzte. 
Pflanzenverkehr s. u. Zollstellen. 
Philippinen s. u. Ärzte. 
Pit-Spiel s. u. Spielkartenstempel. 
Postordnung. Änderung der P. vom 20. März 1900 830. 
Post-Zollordnung. Ergänzung des § 8 der P.-Z. 379. 
Praktikanten, Annahme von, s. u. Krankenhäuser. 
Privateisenbahnen. Neues Gesamtverzeichnis der zur 
vorzugsweisen Berücksichtigung von Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins bei der Besetzung von 
Beamtenstellen verpflichteten P. 199. 
„Pschütt! Caricaturen“ s. u. Druckschriften. 
Puntaspiele s. u. Spielkartenstempel. 
                                           Q. 
Quittungsbücher für Invaliden usw. s. u. Mannschafts- 
versorgungsgesetz.  
Quittungskarten s. u. Invalidenversicherung.
 
                                             R. 
Rasierapparate. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit ausländischen neusilbernen, die Bezeichnung 
„Zepp“ tragenden Sicherheitsvorrichtungen für R. 422. 
Reichsbeamten s. u. Tagegelder. 
Reichsbevollmächtigte für die Erbschaftssteuer. Ver- 
zeichnis der R. f. d. E. und der für ihre Beaufsichtigung 
zuständigen Bezirke und Abgabenzweige 219. 
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern. Ver- 
zeichnis der R. f. Z. u. St. und der für ihre Beaufsichti- 
gung zuständigen Bezirke und Abgabenzweige 219. 
— Personalveränderung 795. - 
  
 
  
  
   
 
Reichs-Eisenbahnverwaltung s. u. Einnahmen, Unfall- 
versicherung. ·- - 
Reichskriegsschatz. Veränderungen in der Verwaltung 
des R. 261, 302.  
Reichsmilitärgericht. Verleihung der Disziplinarstraf- 
gewalt eines Brigadekommandeurs über die Burschen der 
zum R. versetzten Offiziere an das jeweilig anwesende 
alteste militärische Mitglied des R. 18. . 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung s. u. Ein- 
nahmen. 
Reichsstempelgesetz. Ausführungsbestimmungen zum R. 
vom 15. Juli 1909 35 . 
Reichssteuern. Änderung der Bestimmungen des Bundes- 
ratsbeschlusses vom 23. Juni 1906 für die Nacherhebung 
und Erstattung von R. 291. 
Reichstagsmitglieder, Verzeichnis der, s. u. Handbuch 
für das Deutsche Reich. 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Errichtung 
der R. f. A. und Lage der Geschäftsräume derselben 259. 
Reichsversicherungsordnung, Durchführung der die Un- 
fallversicherung berührenden Vorschriften derselben, s. u. 
Unfallversicherung. 
— Versicherungspflicht nach der, s. u. Invalidenversicherung. 
Reis. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem unpolierten R. 812. . 
Reittiere, Halten solcher, s. u. Versicherungsgenossenschaften. 
Rentenempfänger, QOuittungsbücher für die, s. u. Mann- 
schaftsversorgungsgesetz. · 
Rheinverkehr. Ablassung der mit unverpackten Massen- 
gütern beladenen und mit Begleitschein 1 abzufertigenden 
Schiffe zum Teil ohne Verschluß und ohne amtliche Be- 
gleitung im Rh. 246. 
Rom s. u. Landwirtschaftliches Institut. 
Rosinen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischen R. 812.
 
                                           S. 
Sago. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem S. 812. 
Sammelgesäße. Verrechnung des Erlöses für auf Kosten 
der Branntweinsteuergemeinschaft beschaffte und infolge 
eines später hervorgetretenen Mangels auf deren Kosten 
durch mangelfreie ersetzte S. 586. 
Schiffahrtsverträge s. u. Handelsverträge. 
Schiffsingenieurprüfungen s. u Lehranstalten, technische. 
Schiffs Massengütervertehr auf dem Rhein s. u. Rhein- 
verkehr. 
Schiffsmeßbriefe. Bestimmungen über die gegenseitige 
Anerkennung der Sch. in Deutschland und Schweden 28. 
— Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien, 
betr. die Anerkennung der nationalen Meßbriefe deutscher 
und spanischer Dampf- und Segelschiffe 538. 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Abänderungen der 
Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage a zum 
Sch.- u. F.-Gesetze vom 3. Juni 1900 546. 
— Ergänzungen des Verzeichnisses der Einlaß- und Unter- 
suchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch 547, 794. 
— Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungs- 
stellen für ausländisches Fleisch 794. 
— Änderung der Ausführungsbestimmungen D zum Sch.- u. 
F.-Gesetze vom 3. Juni 1900 808. 
Schulen, botanische, s. u. Gartenbauanlagen. 
Schutzgebiete, deutsche, s. u. Angestelltenversicherung, In- 
validenversicherung.
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        XII 
Schweden s. u. Schiffsmeßbriefe. 
Schweinespeck s. u. Fleischeinfuhr. 
Seeamtsentscheidungen. Erscheinen des fünften Heftes 
des neunzehnten Bandes der Entscheidungen des Ober- 
Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs 294. 
— Erscheinen des ersten Heftes des zwanzigsten Bandes der 
Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des 
Deutschen Reichs 678. 
Seefischerei-Zollordnung. Ergänzung des § 7 der S.-= 
Sesschliffahr.. Anderungen der Bestimmungen über die 
Statistik der S. vom 27. Juni 1907 547. 
Seeschiffe. Erscheinen der Amtlichen Liste der deutschen S. 
mit Unterscheidungsfignalen für 1912 265. 
I. Nachtrag 419. 
— IlI. 2 674. 
— III. - 830. 
Seide. Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
mit ausländischem ungefärbten Zwirn aus Rohseide 423. 
— s. a. Blusen= und Damerkleiderstoffe. 
Sicherheitsvorrichtungen für Rasierapparate s. u. Rasier- 
apparate. 
Signalbuch, Internationales. Erscheinen des sechsten Nach- 
trags zum Internationalen S., amtliche deutsche Ausgabe 
1901 (I. Nachtrag zum Neudruck des Internationalen S., 
amtliche deutsche Ausgabe 1911) 28. 
Spanien s. u. Schiffsmeßbriefe. 
Speisebohnen.Zulassung  
verkehrs mit ausländischen Sp. 812. 
Spermazeti. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischem Sp. zur Mitverwendung bei der Her- 
stellung von Zeresin und Erheugnissen aus Karnauba-, 
Bienen= und Japanwachs 812. 
Sperrgebiete. Berichtigung des Verzeichnisses der in den 
Anlagen zum Viehseuchen-Übereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 
1905 aufgeführten Sp. 302, 670. 
— Verzeichnis der Sp. in Ungarn nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 
des vorgenannten Viehseuchen-Übereinkommens 901. 
Spielkartenstempel. Abstempelung der Karten zum 
„Pit“-- und „Bull and Bear“-Spiele und einer Wbeat- 
Karte 4. 
— dgl. der Karten zu den sogenannten Puntaspielen 535. 
Spinnstoffe s. u. Gespinste. 
Stationskontrolleure. Ernennungen 246, 303, 556, 730. 
Versonalveränderungen 280, 585, 776, 795, 862. Titel- 
verleihung 8 Wohnsitzverlegung 290. 
— Beiordnung des St. zu Cöln für das neu errichtete Königl. 
Preußische Hauptzollamt zu Solingen 556. 
Statistik s. u. Konkursstatistik, Seeschiffahrt, Tabakstatistik, 
Viehseuchenstatistik n  
Statistisches Warenverzeichnis s. u. Warenverzeichnis, 
Statistisches. 
Stempelzeichen für Fleisch s. u. Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau 
Steuern, Einnahmen an, s. u. Einnahmen. 
Steuerstellen s. u. Zoll= und Steuerstellen.
 
                                                    T. 
Tabakstatistik. Anderung der Muster 1 bis 5, Einführung 
einesneuenMusters6zu denBestimmungenüber die T.765. 
Tabaksteuerordnung 433. 
— nebst Anlage A: Tabaklagerordnung 508. 
- " " B: Tabaksteuer-Stundungsordnung b05. 
- " " C: Tabakersatzstoff-Ordnung 515. 
  
  
    
          
 
  
Tabakzollordnung 867. 
Tagegelder. Ausführung der Verordnung vom 8. Sep- 
tember 1910, betr. die T., die Fuhrkosten und die Um- 
zugskosten der Reichsbeamten 255, 789. 
— Erlaß des Reichskanzlers vom 13. Mai 19192, betr. die T. 
und Fuhrkosten der nicht zu den unmittelbaren Reichs- 
beamten gehörigen Personen 427. 
Tagelöhne. Ortsübliche T. gewöhnlicher Tagearbeiter. Be- 
richtigung 8. 
— Veränderungsnachweis 559, 907. 
Taratarif. Änderungen und Ergänzungen des T. 234, 574, 
578. 
Taschenuhren. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit ausländischen T., Taschenuhrgehäusen und 
Taschenuhrwerken 661. 
- - dgl. Eigenveredelungsverkehrs mit T. in Verbindung mit 
Armbändern 661. 
Terminpreise. Notierung von T. oder Preisen für Zeit- 
geschäfte für Waren an inländischen Börsen 730. 
Terpentinöl s. u. Vergällungsmittel für Essigsäure. 
Transitlager. Gestattung von gemischten T. ohne amt- 
lichen Mitverschluß für Bau= und Nutzholz in Köln 55. 
— dgl. in Pöszeiten 809. 
Traubenmaische, -most, Untersuchungszeugnisse für, s. u. 
Fachchemiker. 
Trockenplatten. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit T. für photographische Zwecke aus Glas 812.
 
                                             U. 
Umzugskosten s. u. Tagegelder. 
Unfallversicherung. Weitere Amtsdauer von Vertretern 
der Unternehmer und der Versicherten bei den Berufs- 
genossenschaften der U. 535. 
— Eingliederung der durch die Reichsversicherungsordnung 
der U. neu unterstellten Gewerbezweige und Tätigkeiten 
787. 
— Durchführung der die U. berührenden Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung im Geschäftsbereiche der Reichs- 
Eisenbahnverwaltung 854. 
Ungarn s. u. Sperrgebiete. 
Untersuchungsstellen für Fleisch s. u. Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau. 
Untersuchungszengnisse für Wein usw. s. u. Fachchemiker.
 
                                               V. 
Vaselinöl. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischem V. 897. 
Veredelungsverkehr s. u. Bau= und Nutzholz, Blusen- 
und Damenkleiderstoffe, Erbsen, Erdnüsse, Geflechte, Ge- 
spinste, Gewürznelken, Hutstumpen, Ingwer, Korinthen, 
Linsen, Mais, Mandeln, Rasierapparate, Reis, Rosinen, 
Sago, Speisebohnen, Spermazeti, Taschenuhren, Trocken- 
platten, Vaselinöl, Wagenradreifen. 
Vereinigte Staaten von Amerika s. u Arzte. 
Vergällungsmittel für Essigsäure. Ungeeignetheit von 
mit Terpentinöl vergällter Essigsäure zum Glänzen von 
Zelluloidwaren. 303. 
— Verzeichnis der in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 
1912 von den Hauptämtern genehmigten und der 
Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilten V. s. E. 
Vergällungsmittel s. a. Gewerbeanstalten. 
Vergütungssätze für Branntwein s. u. Branntwein. 
Vermittelungsbehörden s. u. Militäranwärter.
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                                                                                                                    XIII.                           Versicherungsgenossenschaften. Verfassung der Ver— 
sicherungsgenossenschaft  für das Halten von Reittieren und 
Fahrzeugen 788.   
Versicherungsgesetz für Angestellte s. u. Angestellten- 
vericherung.  
 Versicherungsarten  s. u. Angestelltenversicherung. 
Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs- 
ordnung s. u. Invalidenversicherung. . 
Versicherungsunternehmungen. Beaussichtigung privater 
V. durch die Landesbehörden 12, 295, 541, 762, 817. 
Verzeichnis der Massengüter s. u. Massengüter, Ver- 
zeichnis der.   
Viehseuchenstatistik. Bestimmungen über die V. und den 
Nachrichtendienst bei Viehseuchen 381.  
Viehseuchen-Ubereinkommen s. u. Sperrgebiete. 
Viehzählungen. Bestimmungen für die Vornahme einer 
V. am 2. Dezember 1912 587. 
— Bestimmungen für die Vornahme kleiner V 855. 
Volkszählung. Übersicht über die Bevölkerungszahlen nach 
der V. vom 1. Dezember 1910 197.
 
                                                W. 
Wagenradreifen. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit ausländischen gebrauchten eisernen W. 2. 
Warenverzeichnis, Statistisches. Änderung des Statistischen 
W. 420. 
Warenverzeichnis zum Zolltarif. Änderungen und 
Ergänzungen des W. z. Z. 297, 378, 565, 574, 826. 
Wechselstempelgesetz. Ergänzung der Ausführungsbe- 
stimmungen zum W. 897. 
Wehrordnung, Deutsche. Abänderung des § 89 der 
Deutschen W. vom 22. November 1888 528. 
Wein, Untersuchungszeugnisse für. s. u. Fachche#miker. 
Weinzollordnung s. u. Zollstellen. 
Wheat-Kartenstempel s. u. Spielkartenstempel. 
Wirkstoff. Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsver- 
kehrs mit ausländischen abgepaßten Stücken aus wollenem 
661. 
Wissenschaftliche Anstalten s. u. Anstalten, wissenschaft- 
iche. 
  
 
Wolle s. u. Blusen= und Damenkleiderstoffe. 
Wollgarn s. u. Gespinste.
 
                                              Z. 
Zeitgeschäfte, Notierung von Preisen für Z., s. u. Termin- 
preise. 
Zeitsignalstationen s. u. Nautisches Jahrbuch. 
Zelluloidwaren s. u. Vergällungsmittel für Essigsäure. 
Zepp s. u. Rasierapparate. 
Zeresin s. u. Spermazeti. 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Deutschen s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Zivilvorsitzende s. u. Ersatzkommissionen. 
Zölle. Änderung der Bestimmungen des Bundesrats- 
beschlusses vom 23. Juni 1906 für die Nacherhebung und 
Erstattung von Z. 291. 
— Einnahmen an, s. u. Einnahmen. 
Zollabfertigung, Anleitung für die. Änderungen und 
Ergänzungen der Anleitung für die Z. 297, 574, 576, 826. 
Zollgrenze, Verlegung der, s. u. Bremerhavener Zollaus- 
schlußgebiet, Geestemünder Zollausschlußgebiet. 
Zollstellen. Ergänzungen des Gesamtverzeichnisses der für 
den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Z. 246, 536. 
— Ergänzung des Verzeichnisses der Orte, an denen sich 
gemäß der Weinzollordnung zuständige Z. befinden 379. 
Zoll= und Steuerstellen. Veränderungen in dem Stande 
und den Befugnissen der Z.= u. St. 3, 31, 232, 272, 379, 
529, 566, 678, 689, 784, 809, 862. 
— Amterverzeichnis, Nachtrag zum. Berichtigung 568, 679. 
Zolltarif, Warenverzeichnis zum, s. u. Warenverzeichnis 
zum Zolltarif. « 
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. Ergänzung 
und Änderung der Anlage D der Z.-A. (Herstellung von 
Pergamentpapier) 378. 
— Anderung und Ergänzung der Anlagen D und E der Z.-A. 
897. 
Zündwarenfabriken. Herabsetzung der Kontingente der 
Z. für das Betriebsjahr 1912/13 565. 
Zündwaren-Kontingentierungsordnung. Neue Fassung 
der §§ 16 und 19 der Z.-K. 423. 
Zwirn aus Rohseide f. Seide.
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                    Chronologische übericht des XI. Jahrganges 1912. 
  
  
Da tu um . 
der Nummer 
Verordnungen Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. . 
1911. 
30. Dezember Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken! in China und im Schutz- 
gebiete Kiautschou . 1 1 
30. - Abstempelung der Karten zum pu und „Bun and Bear" Spiele und einer · 
Wheat-Karte. 1 4. 
30 - Bestimmungen über die gegenseitige Anerkänung der Schiffsmeßbriefe in 
Deutschland und Schweden 6 28 
1912. 
8. Januar Ausstellung, Umtausch und Erneuerung von Quittungskarten auf Grund des . 
1419 der Reichsversicherungsordnung in den deutschen Schutzgebieten. 2 8 
9. - Verleihung der Disziplinarstrafgewalt eines Brigadekommandeurs über die 
Burschen der zum Reichsmilitärgericht versetzten Offiziere an das jeweilig 
anwesende älteste milttärische Mitglied des Reichsmilitärgerichts 4 18. 
17. - Beaufsichtigung einer pridaten Versicherungsunternehmung durch die Landes 
behörde  . 3 12 
17. Zusammenstellung der abgekürzten Maß- und Gewichtsbezeichnungen. 4 17 
27. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeltt von 
militärpflichtigen Deutschen in Belgien 5 22 
31. — Erteilung der Befugnis zur Ausstellung von Leichenpässen an diR Polizeiver- 
waltungen verschiedener Städte im preußischen Regierungsbezirke Münster 6 31 
1. Februar Ergänzung des Verzeichnisses der größeren Dampfmaschinenbauanstalten 6 31 
- Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 
und Aufnahme von Ausführungsformen 8 199 
5. Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909. 7 35 
6 - Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem 
Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg für einen Teil der im 
Hauptzollamtsbezirke Nordhorn belegenen Ortschaft Achterberg. . 6 34 
13. Anderung verschiedener Muster und der Anlage B zu den Brausteuer-Ausfüh- 
rungsbestimmungen . 9 218 
14. Neues Gesamtverzeichnts der zur vorzugsmesen Verücksichtgung von Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins bei der Besetzung von 
Beamtenstellen verpflichteten Privateisenbahnen 8 199 
16. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amilichen Beglaubigung 12 238 
19. Ratifikation der Übereinkunft über die Errichtung eines internationalen land- 
wirtschaftlichen Insttiuts  in Rom vom 7. Juni 1905 durch die Republik 
Paraguay   . 10 226
        <pb n="15" />
        Datum 
  
  
  
der  Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
20. Februar Neues Verzeichnis der in Italien, Frankreich und Österreich-Ungarn zur Aus- 
stellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von Baumöl er- 
mächtigten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker , 10 226 
22. - Aufhebung des Zolles auf nach dem 14. Februar, aber vor Ablauf des 
30. April 1912 zur Verzollung, zur Abfertigung usw. angemeldete und zur 
Abfertigung gestellte Kartoffeln vorjähriger Ernte 9 218 
2. März Verbot der ferneren Verbreitung der in Wien erscheinenden Durchschrift 
„Pschütt! Caricaturen“ 11 229 
4. Zulassung eines Systems von Elektrtlritszählern zur amtlichen Beglaublguns 12 238 
5. Änderungen und Ergänzungen des Taratarifs 11 234, 
8. — Anwelsung zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch 
Sachverständige 12 239 
8. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der * in Pflanzenverkehr geöffneten 
ausländischen Zollstellen 12 246 
12. — Verbot der ferneren Verbreitung der in Wien erscheinenden Druckschrift ,,Der 
Floh“ . 13 250 
22.= Errichtung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und Lage der Ge— 
schäftsräume derselben 14. 259 
23. Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betr. die Tagegelder, 
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. 14 255 
26. Neues Verzeichnis der in Italien zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
chemische Untersuchung von Kollbegünstigten Gerbstoffauszügen ermächtigten 
wissenschaftlichen Anstalten 15 262 
2. April Erhöhung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 1911/12 und der 
Vergütungssätze für vollständig und unvollständig vergällten Branntwein 
für die Monate April bis einschließlich September 1912 sowie Ausdehnung 
der durch Beschluß des Bundesrats vom 5. Ortober 1911 gewährten Ver- 
günstigungen für die Zeit bis Ende September 19112 15 262 
2. — Neues Verzeichnis der zur Ausstellung von Leichenpässen in den einzelnen 
Bundesstaaten zur Zeit zuständigen Behörden und Dienststellen 16 268 
11. — Änderung der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 23. Juni 1906 
für die Nacherhebung und Erstattung von Zöllen, Reichssteuern, Gebühren, 
Ausfuhr= und sonstigen Abgabenvergütungen sowie von Beträgen in An- 
rechnung genommener Einfuhr= und Komtingentscheine und ausgerechneter 
Kontingentswerte 17 291 
13. Ergänzungen der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzler- und 
Unterbeamtenstellen mit Militãranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins vom 20. Juni 1907 17 279 
13. Todesfall eines zur Ausstellung ärzticher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen Deutschen in Canada und in den Vereinigten Staaten 
von Amerika ermächtigten Arztes .. 17 280 
15. Wohnsitzverlegung eines zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Taug 
lichkeit von militärpflichtigen Deutschen in Paraguah ermächtigten Arztes 17 279 
16. Neues Muster der in den Ausführungsbestimmungen zum Mannschaftsver- 
sorgungsgesetze vom 19. Juni 1906 vorgeschriebenen Quittungsbücher für 
die Invaltden und die Rentenempfänger . 17 280 
18. — Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- 
behörde ·  18 295
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        XVI 
  
  
Datum   Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
19. April Verbot der ferneren Verbreitung der in Paris erscheinenden Druckschrift 
„La Vie en Culotte Rouge“ 18 294 
22. Zulassung von Elektrizitätszählern und Strom- und Spannungswandiern zur 
amtlichen Beglaubigung . 20 303 
23. Berichtigung des Verzeichnisses der in den Anlagen 46 Viehseuchen-über- 
einkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 
25. Januar 1905 aufgeführten Sperrgebiete 20 302 
26. Änderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die 
Zollabfertigung . 19 297 
30. Ausdehnung des Geltungsbereichs ber Ortstare auf Nachbarpostorte. 
XXIV. Nachtrag 21 308 
7. Mai Zulassung von Formen von Elektrizikätszählern zur amtlichen Beglaubigung. 24 428. 
9.= Ergänzung und Änderung der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungs- 
bestimmungen (Herstellung von Pergamentpapier) . 22 378 
9. Änderung im Warenverzeichnisse“ zum Zolltarif (betr. ben polierfähigen 
Kalkstein) . 22 378 
9. Höhe der dem Gemeinvermögen bei der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung gutzuschreibenden Zinsen und Berechnung des Kapitalwerts 
der auf Grund der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Renten 23 40 
11. — Ergänzung des § 8 der Post-Zollordnung .. 22 379 
11. — Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik und den Nachrichtenbienst, bei 
Viehseuchen 22 381 
13. Gewährung von Tagegeldern und Fuhrkosten an die nicht zu den unmittel- 
baren Reichsbeamten gehörigen Personen 24 47 
16. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
milttärpflichtigen Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder 
in Canada . . .. . 23 419 
18. — Abänderung des § 89 der Deutschen Wehrordnung. 26 528 
20. Ermächtigung des Konsulats in Constantza zur Zurückstellung der in seinem 
Bezirke lebenden milttärpflichtigen Deutschen 23 419 
21. — Änderung des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen Waren- 
verzeichnisses 23 420 
21. — Neue Fassung der 88 16 und 19 der Zündwaren-Kontingentierungsordnung . 23 423. 
22. Befreiung der Beamten und Bediensteten von landesherrlichen Hof-, Domantal-, 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen von der Versicherungspfcch 
nach § 1242 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung. 24 429 
22. D Befreiung von Beamten usw. von der Versicherungspflicht nach 1242 Nr. 1 
und 2 der Reichsversicherungsordnung 24 430 
23. Erstreckung des Verbots der ferneren Verbreitung auch auf bie unter der auf- 
schrift „Parkett und Pflaster“ zur Ausgabe gelangenden Nummern der in 
Wien erscheinenden Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“ 24 427 
23. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen Deutschen in Italien 24 428 
25.= Tabaksteuerordnung 25 488 
5. Juni Zulassung eines Systems von Elekertzitätssählern zur amtlichen Beglaubigung 29 555 
11. Weitere Amtsdauer von Vertretern der Unternehmer und der Versicherten bei 
den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung ... 27 535
        <pb n="17" />
                                                                                                                       XVII 
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
11. Juni Abstempelung der Karten zu den sogenannten Puntaspielen. 27 535 
11. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten 
ausländischen Zollstellen 27 536 
13. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien, betreffend de An- 
erkennung der nationalen Meßbrtefe deutscher und spanischer Dampf- und 
Segelschiffe 28 538 
14. — Beaussichtigung einer privaten Versicherungeunternehmung durch die Landes- 
behörde „ 28 541 
15. Zulassung eines Systems von Elektrigitätszählerm zur amtlicher Beglaubigung 29 555 
18. Ergänzung des § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau-Zollordnung. 29 547 
20. Ergänzung und Änderung im Verzeichnis der zur Ausstellung von Leichen- 
pässen in den einzelnen Bundesstaaten zur Zeit zuständigen Behörden und 
Dienststellen. 30 564 
21. Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb 
des eichpflichtigen Verkehrs 28 539 
21. Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage a zum 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 .. 29 546 
21. Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das 
in das Zollinland eingehende Fleisch 29 547 
21. Änderungen der Bestimmungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom 
27. Juni 1907 29 547 
24. Nichtkürzung des Durchschnittsbrandes für Brennereien, bie zuvor andere 
Stoffe als Getreide verarbeitet haben, in der Zeit vom 1. Mat bis 30. Sep- 
tember 1912 aber Getreide verarbeiten 29 555 
29. Erweiterung der dem Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilten Erlaubnis zur 
Beförderung von Auswanderern 30 564 
3. Juli Herabsetzung der Kontingente der Zündwarenfabriken für das Betriebs 
jahr 1912/13 · 30 565 
3. Änderungen und Ergänzungen bes Warenverzeinisses zum Zolltarif aus 
Anlaß des Handels= und Schiffahrtsvertrags mit Japan 30 565 
3. Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarlf und ber 
Anleitung für die Zollabfertigung sowie Änderung des Taratarifs (Richt- 
erhebung des Tarazuschlags für Apfelsinen) 31 574 
3. Änderungen und Ergänzungen der Anleitung für die Zollabfertigung 31 576 
3. Änderungen und Ergänzungen der Mineralöl-Zollordnung 31 577 
3. Änderungen und Ergänzungen des Taratarifs . . 31 578 
5. Verbot der ferneren Verbreitung der in Paris erscheinenden Druckschrift ,,Jean 
qui rit" . 31 574 
9. Änderung der Anweisung für den Funkentelegraphendienst .. 31 581 
12. Ausgabe und Annahme der Aufnahmekarten, Ausstellung der Versicherungs- 
karten und Ersatz der letzteren in den deutschen Schutzgebleten auf Grund 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte . 32 384 
15.= Festsetzung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 1912/13 und der 
der Vergällungspflicht unterliegenden innerhalb dieses Durchschnittsbrandes 
hergestellten Erzeugung 32 586 
16. Änderungen der Essigsäureordnung 38 596 
  
  
  
III
        <pb n="18" />
        XVIII 
 
 
 Datum der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
18. Juli Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung am 2. Dezember 1912 33 587 
18. Ergänzung des 67 der Seefischerei-Zollordnung . .... 35 661 
19.= Änderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer- Ausführungsbestimmungen 34 599 
2. August Berichtigung des Verzeichnisses der in den Anlagen zum Viehseuchen-überein- 
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich= Ungarn vom 
25. Januar 1905 aufgeführten Sperrgebiete . 37 670 
5. Abänderungen der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei— und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs= 
scheins vom 20. Juni 1907 37 670 
14. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 40 684 
28.= Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit! von 
militärpflichtigen Deutschen in Niederländisch Indien . 41 688 
28. Desgl. wie vor auf den Philippinen  41 689 
30. — Änderungen im Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H der An— 
stellungsgrundsätze für Militäranwärter usw. bei den Reichs- und Staats- 
behörden vom 20. Juni 1907) . 41 688 
4. September Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterltegenden und amt- 
lich als den Anforderungen der Internationalen Reblaus-Konvention ent- 
sprechend erklärten Gartenbau- oder botantschen Anlagen, Schulen und 
Gärten 42 694 
6. - Zulassung von arten von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 43 730 
11. - Notierung von Terminpreisen oder Preisen für Zeitgeschäfte für Waren an 
inländischen Börsen. .. 43 730 
14. - Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung 
für den einjährig-freiwillgen Militärdienst berechtigten Lehranstalten . 43 733 
20. - Inkrafttreten der in der Bekanntmachung vom 30. August 1912 aufgeführten 
Änderungen in dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H 
der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter usw.) 44 762 
24. - Beaufsichtigung einer privaten Bersicherungsunternehmung burch die Landes— 
behörde 44 762 
26. - Ergänzung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienst 
vorbehaltenen Stellen und des Verzeichnisses der hinsichtlich der den 
Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Reichs- 
dienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzusehenden Be- 
hörden 47 782 
27. - Anerkennung von Anstalten als technische Lehranstalten für die Vorbereintung 
zur Vor= und Hauptprüfung zum Schiffsingenieur . 47 782 
28. - Änderung der Muster 1 bis 5, Einführung eines neuen Musters 6 zu den 
Bestimmungen über die Tabakstatistik 45 765 
29, - Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstare auf Nachbarpostorte xxv. 
Nachtrag .. 46 776 
10. Oktober Eingliederung der durch die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung 
neu unterstellten Gewerbezweige und Tätigkeiten .. 48 787 
10. Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betr. bie Tagegelder 
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. 48 789 
12.= Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß-= und Untersuchungsstellen für das in 
das Zollinland eingehende Fleisch 49 794
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        XIX 
  
  
  
  
  
  
  
Datum  in Nummer 
Verordnungen, Inhalt des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
12. Oktober Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für ausländssches 
Fleisch 49 794 
18. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen Deutschen in Peru. 50 799 
24. Desgl. wie vor in Norwegen 51 802 
27. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Rr. 1 und 2 der Reichs 
versicherungsordnung .   51 802 
29. Ergänzung des Verzeichnisses der größeren Dampfmaschinenbauanstalten 51 801 
30. Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg für einen Teil der im  Hauptzollamtsbezirke Gleve 
belegenen Ortschaft Hülm . 52 811 
31. Änderung der Ausführungsbestimmungen, D zum Schlachtvieh und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900. 52 808 
1. November Ergänzungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betr. die Ver- 
gütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 
1892. 52 808 
Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die Landes- 
behörde . 53 817 
7. Bestimmungen über die Konkursstatistik. .  53 821 
- Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Ardeitgeber und der Vericherten 
bei den Organen der Krankenkassen .  53 817 
12. Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.   54 830 
14.  Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der 
Anleitung für die Zollabfertigung 53 826 
15. - Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser 
und medizinisch-wissenschaftlichen Institute 55 837 
24. Durchführung der die Unfallversicherung berührenden Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung im Geschäftsbereiche der Reichs-Eisenbahnverwaltung 56 854 
26. - Erlöschen der Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die 
Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen im Staate Mexico 56 854 
Dezember Bestimmungen für die Vornahme kleiner Viehzählungen. 56 855 
13. — Befreiung von Beamten usw. von der Versicherungspflicht nach § 1242 N.r 1 
und 2 der Reichsversicherungsordnung 59 893 
13. Änderung und Ergänzung der Anlagen D und E der Zuckersteuer- Aus- · 
führungsbestimmungen . 59 897 
13. - Verzeichnis der Sperrgebiete in Ungarn nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 bes Vieh— 
seuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und  Österreich- 
Ungarn vom 25. Januar 1905.  60 901 
14.  Tabakzollordnung 58 867 
14. Befreiung von Bediensteten von ber Versicherungspflicht nach § 1242 Nr, 1 
und 2 der Reichsversicherungsordnung 59 896 
16. — Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetz 59 897
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                                            — 1 — 
                                Zentralblatt 
                                      für das 
                                Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                           Reichsamt bes Innern. 
  
     Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Januar 1912. Nr. 1. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Anordnung des Reichs- Veränderungen in dem Stande und den Befug- 
kanzlers, betreffend die Ausgabe kleiner Aktien in den nissen der Zoll= und Steuerstellen 
Konsulargerichtsbezirken in China und im Schutz- 
gebiete Kiautschou: — Ernennungen: — Bestellung; Abstempelung der Karten zum „Pit“= und Bull 
2 Erequaturerteilungen    Seite 1 and Bear“ Spiel und einer Wheat- Karte. 
Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit ausländischen gebrauchten eisernen 3. Polizeiwesen Ausweisung von Ausländern aus dem 
Wagenradreisen 2 Reichsgebiete.  
  
                                   1. Konsulatwesen. 
                          Anordnung des Reichskanzlers, 
betreffend die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken in China und 
im Schutzgebiete Kiautschou. Vom 30. Dezember 1911. 
Auf Grund der Artikel 1, 2 des Gesetzes über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsular- 
gerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Riautschou vom 23. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1135) wird folgendes bestimmt:
 
                                              § 1. 
In den Konsulargerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Riautschou dürfen Aktien und 
Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die dort ihren Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als 
eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark oder auf einen entsprechenden Betrag in 
einer anderen Währung gestellt werden.
 
                                            § 2. 
Für die Umrechnung in die im § 1 vorgesehene andere Währung werden bis auf weiteres 
folgende Durchschnittskurse festgesetzt: 
1 mexikanischer Dollar 
1 Schanghai-Tael 
2 Mark, 
2,70 Mark.
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                                                     — 2 — 
Dem mexikanischen Dollar werden die anderen im Geltungsbereiche dieser Anordnung orts- 
üblichen Arten des Dollar gleichgestellt. Der Umrechnungswert der anderen im Geltungsbereiche 
dieser Anordnung ortsüblichen Arten des Tael bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem sie nach 
Gesetz, Staatsvertrag oder Handelsgebrauch zu dem Schanghai-Tael stehen. 
                                           § 3. 
 Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
in Kraft. 
Hohensinow, den 30. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
                                             von Bethmann Hollweg.
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vizekonsul und Verweser des 
Konsulats in Charkow August Feigel zum Konsul in Charkow zu ernennen geruht.  
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Friedrich Jung zum Vize- 
konsul in Bluefields (Nicaragua) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Cagliari (Sardinien) ist Dr. Marchese Nicolino di Suni zum 
Konsularagenten in Sassari bestellt worden. 
  
Dem französischen Generalkonsul Paul Louis Charles Claudel in Frankfurt a. M. ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem französischen Vizekonsul Julien Renk Gabriel Bieilhomme in Danzig ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Niederländischen Konsul Dr. W. Gumprecht in Swakopmund (Deutsch Südwest- 
afrika) ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem britischen Konsul Frederick R. Jolley in Rabaul (Deutsch Neuguinea) ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
                                  2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 14. Dezember 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen gebrauchten eisernen Wagenradreifen der 
Tarifnummer 799, die zerschnitten und als Eisen der Tarifnummer 785 wieder ausgeführt 
werden sollen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
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        Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
                                                     — 
                                         Königreich Preußen. 
In Crefeld, im Bezirke des gleichnamigen Hauptzollamts, ist eine selbständige Zollabfertigungs- 
stelle mit der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Crefeld Stahlwerk“ errichtet worden. Diese Stelle 
hat die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II und sämtliche 
Befugnisse im Eisenbahnverkehr, beides beschränkt auf Eisen und Eisenwaren. 
Im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich ist an der Straße Elten-Beek ein Zollamt II (Grenz- 
zollamt) mit den ihm gesetzlich zustehenden Abfertigungsbefugnissen errichtet worden. Es führt die Be- 
zeichnung Zollamt II Elten-Beek. 
Das Zollamt ! Luckau im Bezirke des Hauptzollamts Lübben ist in ein Zollamt II um— 
gewandelt worden. 
Erteilt: 
dem Zollamt II Alstätte im Bezirke des Hauptzollamts Gronau die Befugnis zur Erledigung 
von Tabakversendungsscheinen II; - 
dem Zollamt II Birkental im Bezirke des Hauptzollamts Myslowitz die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Tabakblätter der Tarifnummer 29; 
der Zollabfertigungsstelle für Seeschiffe in Köln im Bezirke des Hauptzollamts Köln-Rheinau 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und II, zur Abfertigung 
der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter und zur Feststellung des Hektoliter- 
gewichts und Kennzeichnung von Gerste; 
dem Zollamt II Kirn im Bezirke des Hauptzollamts Kreuznach die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen 1I über flüssiges Eigelb; 
dem Zollamt II Krumknie im Bezirke des Hauptzollamts Hohensalza die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Schilfrohrgewebe der Tarifnummer 590, die von dem Fabri- 
kanten H. Schreier in Skulsk (Rußland) versendet werden; 
dem Hauptzollamt Neuruppin die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I über die im Ausbesserungsverkehr abzufertigenden Eismaschinen und Teile von solche;: 
dem Hauptzollamt Rügenwalde die Befugnis zur Kennzeichnung von Gerste; 
dem Zollamt 1 Siegen im Bezirke des Hauptzollamts Iserlohn die Befugnis zur Abfertigung 
des unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen mit Begleitschein 1 versendeten 
Branntweins; 
dem Zollamt 1 Stolberg im Bezirke des Hauptzollamts Düren die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über amtlich ungenießbar zu machendes Sesamöl. 
                                    Königreich Bayern. 
Im Hauptzollamtsbezirke Würzburg sind die Übergangsstellen Equarhofen und Tauberretters- 
heim aufgehoben worden. 
Die Steuerstelle in Bellheim im Bezirke des Hauptzollamts Landau ist aufgehoben und dafür 
eine Übergangsstelle errichtet worden, der die Befugnis zur Abfertigung von Bier, für das Malz- 
aufschlagrückvergütung beansprucht wird, und zur Ausfertigung von Übergangsscheinen über Bier 
beigelegt ist. 
Erteilt: 
dem Steueramt Dinkelsbühl im Bezirke des Hauptzollamts Augsburg die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Zigarren;  
der Steuerstelle Erding im Bezirke des Hauptzollamts München II die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen 1 über leichtes Mineralöl der Tarifnummer 239, das für den Benzin- 
und Ölfabrikinhaber Friedrich Deiglmayr in München auf der Eisenbahn in Fässern oder Kessel- 
wagen eingeht; 
dem Hauptzollamt Kaiserslautern die Befugnis 30;
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                                                     — 4 — 
der Zollexpositur am Bahnhof in Kaiserslautern die Befugnisse 5, 21, 37, 38, 39, 60 und 67 
sowie die Befugnis zur Erledigung von Tabakversendungsscheinen I und II. 
Entzogen ist dem Hauptzollamt Kaiserslautern die Befugnis 5. 
Königreich Sachsen. 
Dem Zollamt Döbeln im Bezirke des Hauptzollamts Grimma ist die Befugnis 60 bei- 
gelegt worden. 
                                      Großherzogtum Hessen. 
Dem Steueramt Alzey im Bezirke des Hauptsteueramts Mainz ist die Befugnis zur Erteilung 
von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. 8a des Tarifs zum Reichsstempelgesetze beigelegt worden. 
  
Unter Bezugnahme auf Ziffer III 6 der Bekanntmachung vom 2. November 1878 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 614) wird hierdurch folgendes bestimmt: 
Die aus 65 Blättern bestehenden Karten zum „Pit“-- und „Bull and Bear“-Spiel sind 
auf der Bear-Karte abzustempeln. Außerdem ist noch eine Wheat-Karte abzustempeln. 
Berlin, den 30. Dezember 1911. 
                             Der Reichskanzler. 
                             Im Auftrage: Kühn. 
  
                                 3. Polizeiwesen. 
        Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
    
9 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
— Ausweisung des 
— der Bestrafung.  Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen.  beschlossen hat. 
  
1 2 8 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Johann Adolf geboren im Jahre 1878 zu Niegow, schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 16. Dezember 
Krystmann (Krist= Gouvernement Warschau, Rußland, (2 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1911. 
mann), Kessel- russischer Staatsangehöriger, laut Erkenntnis vom Bromberg, 
schmied,  12. Januar 1910),  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Karl Null, Metzger geboren am 23. November 1856 zu Betteln, Königlich Bayerisches 21. Dezember 
und Bierbrauer, Esch, Kanton gleichen Namens, Bezirksamt Kaisers- 1911. 
Luxemburg, luxemburgischer Staats- lautern, 
angehöriger,  
3 Josef Wald, geboren am 1. Januar 1888 zu Wistritz, Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräsi-20. Dezember 
Schlosser, Böhmen, österreichischer Staats- bent zu Colmar, 1911. 
angehöriger, · 
  
  
  
  
  
Die Ausweisung der Prostituierten Franziska Fanny Schlusche (Zentralblatt für 1906 S. 588 Nr. 5) ist auf- 
gehoben worden, da die Ausgewiesene durch Verheiratung die preußische Staatsangehörigkeit erworben hat. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                              — 5 — 
                               Zentralblatt 
                                   für das 
                             Deutsche Reich. 
                         Herausgegeben 
   
                          Reichsamt des Innern. 
      Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Januar 1912. Nr. 2. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen Seite 5  Ausstellung! Umtausch und Erneuerung von 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Landbruchs für das Deutsche Reich für 1912  Quittungskarten in den deutschen Schutzgebieten auf 
 Grund des § 1419 Abl. 2 und abs.5 der Reichs- 
  versicherungsordnung. 
3. Bankenwesen Status der deutschen Notenbanken Ende 5. Zoll- und Steuerwesen: Titelverleihung an einen 
Dezember 1911  Stationskontroller 8 
4. Versicherungswesen: Ortsübliche Tagelöhne gewöhn- 6. Polizeiwesen: Ausweisung“ von Ausländern aus dem 
. . . 9 
licher Tagearbeiter. Berichtigung Reichsgebiete. 
  
                                   1. Konsulatwesen. 
Dem französischen Konsul Charles Deschars in Mannheim ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
Dem portugiesischen Generalkonsul Alberto d'Oliveira und dem portugiesischen Konsul Samuel 
Felix Eisenmann, beide in Berlin, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                         2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Von dem Handbuch für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1912 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint zu Ende des Monats Januar 1912 im Verlage der Buchhandlung Carl Heymanns 
Verlag zu Berlin und wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
5,50 M geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 7,50 M zu beziehen. 
In der 2. Hälfte des Februars 1912 wird als Nachtrag zum Handbuch ein Verzeichnis der 
Mitglieder des Reichstags von dem genannten Verlage herausgegeben werden, das zum Preise von 
30 Pfennig für das Exemplar zu beziehen ist. 
  
                                                                                                    2
        <pb n="26" />
                                                      —  6     —                                                                                                                                                                                                  3. Bank  
  
Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1911 nach den im Reichsanzeiger 
                                                                                                       (Die Beträge lauten 
Passiva. 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Event 
 Sonstige . Verbindlich - Verbindlich  
  Bezeichnung Gegen Un= gegen    täglich Gegen   keiten = Gegen Gegen Summe Gegen  keiten 
der  30. Nov. gedeckte    30.Nov.   30.Nov.  mit   30.Nov. aus                              Grund  = Reserve= Noten=    fällige   Sonstige     
7 der kapital ds. um 30. Nov. gedeckte 30. Nov. Ver= 30. Nor.mit 30. Nor. 30. Nov der 30. Nov.wetter- 
2 Banken. apital. Fonds. Umlauf. 11. Noten. 1011. binblich- 1811. Kündi- 1911.Passiva1128, aktiva. 911 ge enen 
keiten. gungs- inlän= 
·# frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 8 4 5 s 7 10 11 12 13 14 15 16 17 
T 
1 Reichsbank. 180 000 64 814    2 250 564   + 496 042   1 201 973  +607 744   710 481  + 61 406   ---      ---        56 239  +  6  980   3 262 098|+ 564 428 — 
2 Bayerische Notenbank. 7 500 3 750 67 048 +3 677   36 706  +5 523    3837   --  246  ---      ---  3 284           — 3797 85 419— 366 5 012 
  
 3. Sächsische Bank zu Dresden 30 000  7 500  48 316  +8 774   15 368                    --  1 432   26 699   + 3 527   17 081 --  4 205   1 657  +75    131 253  +8171    1849 
4 Württembergische Notenbank 9 000 1 529 19   983 + 1 805 9 449     + 2912 12 958   -- 4 209 15  --   9   1 886   +130  45 371  — 2 283         2 712 
5 Badische Bank  9 000 2 250  17 102 + 1 504   4  9 520      +961               11 755  -- 929 ---     ---   1 328  +157 41 435  + 732 989 
Zusammen 235 500    79 843  2 403 013 + 511 802 1 273 016   + 615 708 765 730 +59 549 17 096 --4 214   64 394    +3 545    565 5 76   +570 682 10 562 
l « 
l i 
                                        Bemerkungeun. 
1 Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 — 196 342 000 M  
    (bei der Bank Nr. 1), 
" 50    "     =    170 667 000 M 
 " 100 " = 1 643 540 000 M 
" 500  "     = 17 177 000 " (bei der Bank Nr. 3), 
" 1 000 "  = 375 287  000 " (bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="27" />
                                                     — 7  — 
veröffentlichten Wochenübersichten, 
auf Tausend Mark.) 
# 
verglichen mit demjenigen Ende November 1911. 
Activa. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nummer 
Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Summe Gegen 7 
Metall 30. Nov. kassen- 30. Norv. anderer 30. Nov. Wechsel. 30. Now. Lombard.]0. Nov.Effekten. 30. Nov. 3 der 30. Nov. 
- Z E iva. . — 
Bestand. 1911. scheine. 1911. Banken. 1911. 1911. 1911. 1911. artiva Aktiva. 1911. 
. 
s · N 
"«18-«««·1·9·«20,21 22 23 24 25 26 — 29 30 32 3s 144 
19007838 — 988 308 30 6381223310 115— 11611792 616, +611 214 117243 4 18336 148 880 + 60 4966154 738 — 13 916262 098+584 428 
l 
27405—275 37 — 14 2900 — 1557 47958 + 1120 4012 — 144 46 — 3061 85 419— 366 
19 357/+ 3933 265 — 26 13326| + 6299 74 085 4624 11 456 + 1270 6 880 — 185 59344— 131 253 +— 8171 
8560— 567 4 + 55 1 8380 — 595 20 476 — 128 9914— 969 3 070 — 1377—— 45371——2283 
66504z480 — 9 9260 + 67 19253.+ 1102 10 299— 456 319 — 34 4022 — 41 435— 732 
069 810— 94 73310900— 12 27 32QS 4 F 18037159 145 + 60 27|9 132 — 17658565.576+570 682 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                         27
        <pb n="28" />
                                                         —   8                   —                                                                                                    4. Versicherungswesen. 
              Ortsübliche Tagelöhne gemöhnlicher Tagearbeiter, 
festgesetzt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung 
der Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892  S. 385; 1903 S. 233  
                                 Berichtigung. 
In der Beilage zu Nr. 67 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, Jahrg. 1911, ist auf 
Seite 751 elfte Zeile von unten bei Stadtgemeinde Durlach und Gemeinde Aue in der Spalte 
für männliche Personen über 16 Jahren statt 3,40 M zu lesen 3,80 M.
 
                                   Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des § 1419 Abs. 2 und Abf. 5 der Reichsversicherungsordnung. 
 Auf Grund des § 1419 Abs. 2 und Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung bestimme ich 
folgendes: 
I. In den deutschen Schutzgebieten werden die Gouverneure oder die von diesen zu be- 
zeichnenden Stellen die Quittungskarten ausstellen, umtauschen und erneuern. 
II. Die Kosten für die Quittungskarten und für die Muster der Bescheinigungen in den 
deutschen Schutzgebieten trägt die Landesversicherungsanstalt Berlin. 
Berlin, den 8. Januar 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                 Im Auftrage: Caspar. 
  
                             5. Zoll- und Steuerwesen. 
Dem Stationskontrolleur zu Flensburg, Ober-Zollkontrolleur im Thüringischen Zoll- und Steuerverein. 
Vetter ist von Seiner Durchlaucht dem Regenten des Fürstentums Reuß älterer Linie die Dienst- 
bezeichnung Zollinspektor verliehen worden.
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                                                           —          9                   —                                                                                          6. Polizeiwesen. 
          Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
  der Bestrafung Ausweisung des   Ausweisungs-  
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1  2   3    4  5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Stanislaus Kru= geboren am 12. (20.) Februar 1891 schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 22. Dezember 
pinski (Erup- zu Waiznia (Wiecznia), Kreis Mlawa, drei Fällen (2 Jahre Regierungspräsident zu 1911. 
niewski), Arbeiterr Gouvernement Plozk, Rußland, rus= Zuchthaus, laut Er-, Allenstein, 
sischer Staatsangehöriger, kenntnis vom 13 Ja- 
nuar 1910), · 
2 Franziska Mein= geboren am 9. März 1869 zu Traun= Hehlerei, Diebstahl Königlich Bayerisches 1./27. Dezem- 
gaßner, geborene, stein, Bayern, ortsangehörig zu Hen= und Anstiftung zum Bezirksamt Aichbach, ber 1911. 
Winklmeier, verwit= hart, Bezirk Braunau, Oberösterreich, Diebstahl (1 Jahr 
wete Utzmeier, Bier= österreichische Staatsangehörige, 6 Monate Zuchthaus, 
brauersehefrau laut Erkenntnis vom 
 29. Dezember 1909) 
  
                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Robert Rosasco, geboren am 15. März 1877 zu Luzern, Betteln, Stadtmagistrat Würz= 31. Oktober 
Schlosser, Schweiz schweizerischer Staatsange= burg, Bayern, 1911. 
. höriger · 
4 Emilie Anna geboren am 23. (12.) Juli 1882 zu Gewerbsunzucht, Königlich Sächsische 8. November 
Schwandjak, Schwaderbach, Bezirk Graßlitz, Böh- Kreishauptmannschaft 1911. 
Fädlerin, men, österreichische Staatsangehörige, Zwickau, 
5 Karl Tschudin, geboren am 30. November 1881 zu Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräsi= 29. Dezember 
Dachdecker, Mülheim a. Rh., ortsangehörig zu dent zu Straßburg, 1911. 
Lausen, Bezirk Liestal, Kanton Basel-  
land, Schweiz, schweizerischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                             — 11 — 
                               Zentralblatt 
                                   für das 
                          Deutsche Reich. 
                          Herausgegeben 
                                      im 
                      Reichsamt des Innern. 
  
         Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. Jannar 1912. Nr. 3. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen; — Versicherungsunternehmung durch die Landesbe- 
Todesfall Seite 11   hörde     12        
2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten  3. Polizeiwesen:
 Aussweisung von Ausländern aus  dem  12                                                            Reichsgebiete      
  
                                   1. Konsulatwesen. 
  
Dem Königlich italienischen Konsul Robert Hoesch in Dortmund ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Robert Brent Mosher in Plauen i. B. ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Der Kaiserliche Vizekonful Jürgens in Kronstadt ist am 9. Januar 1912 verstorben.
        <pb n="32" />
        ----                                                ---    12  ----                                                                                                            2. Versicherungswesen.
 
                                         Bekanntmachung, 
 
             betreffend die Beaufsichtigung einer privaten                   Versicherungsunternehmung durch die                                                                                                          Landesbehörde  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 18. September 1911 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes- 
regierungen, daß bis auf weiteres die Familienversicherungskasse des Pfarrvereins für das Königreich 
Sachsen, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus erstreckt, 
durch die Königlich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 17. Januar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                          Im Auftrage: Caspar. 
  
                                    3. Polizeiwesen. 
         Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum des 
" · · Ausweisung -..,. 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3   4   5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.  
1 August Fassalter, geboren am 12. August 1880 zu Stainz, versuchter schwerer Stadtmagistrat Strau=   10. November 
Schäffler, Bezirk Deutsch Landsberg, Steier= Diebstahl in zweis bing, Bayern, 1911. 
mark, ortsangehörig zu Hitzendorf, Fällen (1 Jahr 3 Mo= 
Bezirk Graz, Steiermark, öster-= nate Zuchthaus, laut 
reichischer Staatsangehöriger, Erkenntnis vom 6 
1.  Oktober 1910),   
2 Franz Kohl, Glas=  geboren am 22. Juli 1878 zu Böh= schwerer Diebstahl Stadtmagistrat Strau= 15. Dezember 
polierer, misch Neuhäusel, ortsangehörig zu im Rückfall, Wider= bing, Bayern, 1911. 
  
Böhmischdorf, Bezirk Tachau, Böh- 
men, österreichischer Staatsange- 
-höriger, 
l 
stand, Betteln, Land- 
streichen, verbotene 
Waffenführung und 
Angabe eines fal= 
  
schen Namens (6 
Jahre Zuchthaus, 
58 Tage Haft, laut 
Erkenntnis vom 23. 
Dezember 1905),
        <pb n="33" />
                                         ------------     13  ------------- 
  
 Name und Stand     Alter und Heimat     Behörde , welche die    Datum des 
 
der Bestrafung       Ausweisung       Ausweisungs= 
der Ausgewiesenen beschlossen hat 
  
3. Josef Schicker, geboren am 16. Feburar 1889 zu Pre= gemeinschaftlich ver= Königlich Sächsische 8. Dezember 
Bergarbeiter, heischen, Bezierk Mies, Böhmen, öster=  übter Raub ( 2 Jahre Kreishauptmannschaft 1911 
 reichischer Staatsangehöriger, 6 Monate Zucht= Zwickau 
haus, laut Erkennt=                                                                                                              nis vom 24. Sep= 
tember 1909)  
   
 4   Alexander Semin, geboren am 18. März 1883 zu Mecha= schwerer  und einfacher   
Königlich Preußischer   9.Januar  
lowo, Kreis Moskau, Rußland, ruf= Diebstahl 2 Jahre  Regierungspräsident zu 1912 
sischer Staatsangehöriger, 1 Monat Zuchthaus, Bromberg,                                         laut Erkenntnis vom  
10. Dezember 1909), 
 
  
  
                            b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs 
  
  
 
5 Josef Barwinski, geboren etwa 1881 in Saybusch, Be= Landstreichen, Königlich Preußischer 15 November 
Zigeuner, 1 zirk gleichen Namens, Galizien, öster= Regierungspräsident zu 1911. 
reichischer Staatsangehöriger   Oppeln,     
6  Eduard Delefalle, geboren am 18. März 1858 zu Saint= Landstreichen und un= Kaiserlicher Bezirkspräsi= 5 Januar 
Zimmermann, Andrè, Departement du Nord, Frank=    befugtes Betreten  dent zu Straßburg, 1912  
reich, orstangehörig, ebendaselbst,  von Festungs= 
französischer Staatsangehöriger, gelände 
7 Josef Ernst Kälin,  geboren am 6. November 1882 zu =  Zuhälterei,  Königlich Preußischer  12.  Dezember 
Metzger, Stäfa, Kanton Zürich, Schweiz, orts= Regierungspräsident zu 1911. 
angehörig zu Einsiedeln  Kanton  Wiesbaden 
Schwyz, ebenda, schweizerischer  
Staatsangehöriger                                                                                                            8   Samuel Kwarz-= geboren am 28. August 1854 zu Kaschau Bannbruch, Land= 
Königlich Preußischer   6 Januar 1912  
ing Hausierer,  Komifat, Abauj =  Torna Ungarn, orts= Regierungspräsident  
zu 1912 
angehörig ebendaselbst, ungarischer Hildesheim,  
Staatsangehöriger 
9  Wilhelm Jean Onk,  geboren am 1. Januar 1876 zu  Win=  Betteln, Königlich Preußischer  7. Dezember 
Arbeiter, terswijk, Niederlande, holländischer Regierungspräsident  zu 1911 
Staatsangehöriger  
10   Alois  Richard,  geboren am 22. März 1856  zu Nieder= Landstreichen und un= Kaiserlicher Bezirkspräsi= 05. Januar 
Tagner, Morschweiler, Kreis Mülhausen ,  Unter= befugtes Betreten dent zu Straßburg, 1912 
elsaß, ohne Staatsangehörigkeit, von Festungs= 
gelände   
11   Anna Sommeri,  geboren am 22. Mai 1891 zu Königs= Gewerbsunzucht, Königlich Sächsische  8. November 
Dienstmädchen, wart, Bezirk Plan, Böhmen, öster= Kreishauptmannschaft 1911 
reichische Staatsangehörige, Zwickau  
  
  
  
12. Hermann Tandler, geboren am 1. März 1885 zu Lodz, Landstreichen und  
Königlich Preußischer  13. Dezember   
Weber, Gouvernement Piotrkow, Rußland, Betteln, Regierungspräsident zu 1911. ortsangehörig zu Neundorf, Bezirk Liegnitz 
Reichenberg, Böhmen, österreichischer   
Staatsangehöriger, 
13   Franz Twyrdy, geboren zu Rzywietz, Österreich, etwa  Landstreichen, Königlich Preußischer   14. November 
Zigeuner, 24 Jahre alt, österreichischer  Staats=   Regierungspräsident zu 1911    
angehöriger , Oppeln   
  
14    Johann Ferdinand geboren am 4 Januar 1871 zu Kolin, Betteln und Angabe   Königlich Württember=  4. Januar   
Zink , Stahlgraveur, Bezirk gleichen Namens, Böhmen, eines falschen Na= gische Regierung des   1912  
und Schlosser, ortsangehörig zu Policka, Bezirk   mens, Jagstkreises zu Ell= 
  gleichen Namens, Böhmen, öster=    wangen,  
  reichischer Staatsangehöriger 
    
 Die Ausweisung des Drahtbinders Stean  Jobek ( Zentralblatt für 1891  S.210  Nr 8) ist zurück genommen worden.  
 
     
Berlin, Carl Heymanns Verlag,--- Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.     
 
   
 
   
  
 
  
       
     
 
      
    - 
    
   
 
       
   orts- 
   
       
   
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1    
 
   
   
        
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
   
 
  
    
    
  
  
     
  
  
 
   
 
            
          
  
    
  
   
   
                                                                                         
  .  
  
  
                                                                                                                                    
   
 
  
  
  
 
  
 
    
   
 
  
 
 
  
   
 
  
  
   
 
  
 
 
 November
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
                                           — 15 — 
                                Zentralblatt 
                                  für das 
                       Deutsche Reich. 
                        Herausgegeben 
                    Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 26. Januar 1912. Nr. 4. 
  
—— 
XL. Jahrgang    Berlin, Freitag, den 26 Januar 1912.      Nr. 4. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 3. Maß= und Gewichtswesen: Zusammenstellung der ab- 
nahme von Zivilstandshandlungen Seite 15 gekürzten Maß= und Gewichtsbezeichnungen 17 
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 4. Militärwesen: Allerhöchster Erlaß, betr. die Verleihung 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 der Disziplinarstrafgewalt eines Brigadekommandeurs 
bis zum Schlusse des Monats Dezember 1911 16 über die Burschen der zum Reichsmilitärgericht ver- 
Nachweisung von Einnahmen der Reichs =Post= und setzten Offiziere an das jeweilig anwesende äleteste 
Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung  miliiärische Mitglied des Reichsmilitärgerichts.18 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des S. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Monats Dezember   1911..................17 Reichsgebiete 
  
                                       1. Konsulatwesen.   
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kairo beschäftigten Vizekonsul Fabricius ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien beschäftigten Vizekonsul Grouven ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze be- 
findlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Vizekonsul Klewitz ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
                                                                                                                            4
        <pb n="36" />
                                                — 16 — 
                                2. Finanzwesen. 
                                     Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 
bis zum Schlusse des Monats Dezember 1911. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Solleinnahme  Im 
E nach Abzug Die Isteinnahme Reichshaushalts- 
r Bezeichnung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen gchel ist hal 
der hat betragen Einnahme für 
S vom Beginne des om Beginne des das Rechnungs- 
z Einnahmen im Rechnungsjahr im Rechnungsjahre bis 1911 
S Monat Dezember Monats Dezember Monat Dezember Monats Dezember veranschlagt auf 
M M 
1 2 8 4 5 6 7 „ 
18 Zölle 60 929 061 584 784 450 54 174 388 541 467 863 688 291. 000 
2 Tabaksteuer 893 348 8 008 338 779 457 9288 897 14 549 000 
3 Zigarettensteuer 2 602 878 25 764277 2 571 310 22 293 186 26 814 000 
4 Zuckersteuer 11 856 238 127 256 086 13 221 362 121 351 349 151 919 000 
5 Salzsteuer 5 860 107 44 248 514 4 932 109 41 054 941 58250 000 
6 Ver brauchsabgabe für 
Branntwein 18 819 810 167718 166 14 013 111 148 418 323 163 476 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 68 195 697 098 57 517 517 030 641 000 
8 Schaumweinsteuer .. 1273 831 9 529 384 1 361 456 8 174 400 10 876 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 658 885 10 073 162 1 027 290 8242 628 8 963 000 
10 Zündwarensteuer 1 950 971 14 965 583 1 738 639 13 785 241 15 776 000 
11|| Brausteuer und Übergangs- 1 
abgabe von Bier .. 11 138 135 92 807 798 11 143 564 92 492 634 123 462 000 
12 Spielkartenstempel 213012 1 402 S 178 879 1 306 714 1 852 460 
18| Wechselstempelsteuer 1 608 147 14 585 709 1 575 984 14 293 995 17 190 000 
14 Reichsstempelabgaben: 
A. von Wertpapieren 3 601 107 37979 784 3 529 085 37220 188 
B. Geminnanteils chein- 1 ) 49 000 000 
und Zinsbogen. 433 237 6 907 947 424574 6 884 145 
C. von Kauf= und sonstigen » · 
Anschaffungsgeschäften 2029486 18 401 807 1 988 174 18 028 529 15 430 000 
D. von Lotterielosen: « 
«a)für Staatslotterien 4378 854 24 912 5560 4 378 854 24 912 560 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 593 625 9 469 144 581 752 9279761. 8 330 000 
E. von Frachturkunden 1 302 232 # 13 380 314 1 26 236 13 112 708 14 994 000 
F. Personenfahrkarten 1 408 732 17 185 479 1 380 56556 16 841 769 19 600 000 
G. . Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 162 958 2 921 893 159 699 2 863 455 2 352 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 390 438 4 112 117 382 629 4029 874 4 4 000 
J. von Schecks 257519 2 360 340 252 369 2 313 133 3724 000 
K. Grundstucksübertra- —- 
gungen 3281 822 29 631 505 3215 717 29 034 634 43 700 000 
15 Erbschaltssteurr . 4 845 275 1 30 349 695 4 845 275 30 349 695 39 000 000 
16 Statistische Gebühr. 158 858 1 424 383 152 211 1 401 482 1 536 950 
# 
| 6
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                                                        — 17 — 
                                  Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1911. 
  
  
  
  
————- 
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Dezember 1911      M                                                                                                                             
Im Reichshaushalts-Etat 
ist die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1911 
veranschlagt auf                                                                                                                  M 
  
  
  
  
  
      
— 1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltung .. 555 542 164        734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltug                     105 462 000          128  893     000 
  
   
                                  3. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Aus Anlaß des am 1. April 1912 erfolgenden Inkrafttretens der Maß= und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1911 
— § 1107 der Protokolle — beschlossen: 
Die Bundesregierungen werden ersucht, anzuordnen, daß im amtlichen Verkehr und 
bei dem Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten die in der nachfolgenden Zusammen- 
stellung aufgeführten abgekürzten Bezeichnungen der Maße und Gewichte in Anwendung 
gebracht werden. 
Berlin, den 17. Januar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                     In Vertretung: Delbrück. 
 ---------------- 
                               Zusammenstellung 
              der abgekürzten Maß= und  Gewichtsbezeichnungen.                                                   1. Längemaße:    
Kilometer                                                   km 
Meter                                                            m 
Dezimeter                                                    dm 
Zentimeter                                                   cm 
Millimeter                                                   mm 
Quadratkilometer 
Hektar. 
Ar 
—. 
1. Längenmaße: 
„ 
"  
2. Flächenmaße: 
km 
dm 
cm 
mm 
qkm oder km² 
ha 
a 
4*
        <pb n="38" />
        Quadratmeter qm oder m² 
Quadratdezimeter qdm oder dm² 
E Quadratzentimeter qcm oder cm² 
Quadratmillimeter qmm oder mm² 
              3. Körpermaße: 
Kubikmeter ..... cbm oder m³ 
Kubikdezimeter cdm oder dm³ 
Kubikzentimeter „ccm oder cm3 
Kubikmillimeter. cmm oder mm’3 
Hektoliter. hl 
Liter 1 
Milliliter ml 
                         4. Gewichte: 
Tonne ..... t 
Doppelzentner dz 
Kilogramm kg. 
Hektogramm. hg. 
Gramm g 
Milligramm mg 
  
                                   4. Militär wesen.
 
 Ich verleihe hierdurch dem jeweilig anwesenden ältesten militärischen Mitglied des Reichsmilitärgerichts 
die Disziplinarstrafgewalt eines Brigadekommandeurs über die Burschen der zum Reichsmilitärgericht 
versetzten Offiziere. 
Neues Palais, den 9. Januar 1912. 
                                    Wilhelm. 
An den Reichskanzler.                           von Bethmann Hollweg. 
  
                                      5. Polizeiwesen. 
  
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Name und Stand 4 Alter und Heimat Grund Behörde welch e die Datum 
4 .- Ausweisung 
2 —. der Bestrafung. 4 Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 · 6 
               a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Bogdan Hinko geboren am 80. September 1873 zusschwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 17. Oktober 
Bertitc, Arbeiter, 
 
  
  
Agram, Kroatien, ungarischer Staats-= fünf, einfacher Dieb- Regierungspräsident zu 1911. 
angehöriger, stahl in drei Fällen Lüneburg,  
( 8 Jahre 8Zuchthaus,   
laut. Erkenntnis vom 
15. Januar. 1909 ),
        <pb n="39" />
        — Laufende Nr. 
1 
10 
                                            —   19       —        
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— —( – Grund Ausweisung Aus § 
Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. tgs 
2 l o 4 5 6 
r! » s— 
Albert Geiger, geboren am 11. Mai 1883 zu Belgrad, schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 
Mechaniker, 
Josef Stemp- 
niewski (Silka), 
Arbeiter, 
Paul Barkowski, 
Arbeiter, 
Franz Dotzauer, 
Färber und Erd- 
arbeiter, 
Josef Jahn, Weber, 
Vincenz Klingin- 
ger, Handarbeiter, 
Josef Paget, Me- 
chaniker, 
Clemens Rößler, 
Arbeiter, 
Roulo Wylzert 
(Holzert), Sattler 
und Lackierer, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
13. Januar 
Serbien, ortsangehörig ebendaselbst, drei Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zu 1912 
österreichisch-ungarischer Staatsange= Zuchthaus, laut Er= Cassel, 
höriger, 
kenntnis vom 17.De- 
zember 1908), 
  
geboren im Jahre 1890 zu Zdunska schwerer und einfacher Königlich Preußischer 11. Januar 
Regierungspräsident zu 1912. 
Wola, Kreis Sierads, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
s 
i 
l 
Diebstahl sowie 
Sachbeschädigung 
(2 Jahre 8 Wochen 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 8. Ja- 
nuar 1910), 
Bromberg, 
                 b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren angeblich am 20. April 1871 
zu Krakau, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 13. August 1880 zu Neu- 
dorf, Bezirk Graslitz, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. (6.) August 1856 zu 
Engelsberg, Bezirk Freudenthal, 
Osterreichisch Schlesien, orisangehörig 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 4. oder 5. April 1876 zu 
Maria-Zell, Böhmen, ortsangehörig 
zu Böhmisch Röhren, Bezirk Prachatitz, 
Böhmen, österreichischer Staalßange- 
höriger, 
geboren am 5. Januar 1874 zu Saint 
Felix, Frankreich, ortsangehörig eben- 
daselbst, französischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 18. November 1879 zu 
Klein Riedenthal, Bezirk Oberholla- 
brunn, Niederösterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Mai 1859 zu Praetoria, 
Transvaal, ortsangehörig ebenda- 
selbst, 
  
  
Betteln, 
Betteln und Gebrauch 
eines falschen Zeug- 
nisses, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln und Dieb- 
stahl, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Stadtmagistrat 
ten, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Kemp- 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
dent zu Straßburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Cassel, 
15. Januar 
1912. 
5. Januar 
1912. 
9. Januar 
1912. 
2. Januar 
1912. 
14. Januar 
1912. 
3. November 
1911. 
15. Januar 
1912.
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                                                                   — 21 — 
                                     Zentralblatt 
                                       für das 
                                Deutsche Reich. 
                                 Herausgegeben 
   
                         Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XI.. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1912. Nr. 5. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 4. Zoll= und Steuerwesen: Ergänzung des Verzeich- 
nahme von Zivilstandshandlungen. Exequatur- nisses der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer- 
erteilungen — Todesfall. Seite 21 Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des allge- 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand- meinen Vergallungsmittels ermachtigten Gewerbe-- 
buchs; für das Deutsche Reich auf Das Jahr 1912  anstalten 22 
3. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 5. Polizeiwesen- Ausweisung von Ausländern aus dem 
Deutschen in Belgien · Reichsgebiete ·  
  
                                         1. Konsulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Müller in Schimonoseki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Mutius in Beirut ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Ohrt in Nagasaki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Bahia beauftragten Vizekonsul Pistor ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die 
Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
                                                                                                            5
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                                                                    — 22 — 
Dem Konsul der Republik Peru, Wilhelm Brandes in Lübeck, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem französischen Konsul Paul Charles Marie Robin in Bremen ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Warren E. Schutt in Kehl, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Der Konsularagent Dahan in Tanta ist gestorben. 
  
                             2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1912 ist erschienen. 
  
                                             3. Militär wesen. 
                                           Bekanntmachung. 
Dem Arzte Dr. med. Wilhelm Meessen in Brüssel ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in Belgien haben. 
Berlin, den 27. Januar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                            Im Auftrage: Lewald. 
  
                             4. Zoll= und Steuerwesen. 
                                       Verzeichnis 
der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer--Befreiungsordnung zur Zusammensetzung 
des allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1910 S. 460). 
  
Im Verwaltungsgebiet des Königreichs Preußen tritt hinzu: 
„Verein für chemische Industrie in Frankfurt a. M., Zweigfabrik Greifenhagen in Mönch- 
kappe bei Wintersfelde“.
        <pb n="43" />
        laufende Nr. 
                                              —   23       —   
                                      5. Polizeiwesen. 
               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
1 
S# 
10 
11 
  
  
  
  
—  
beiter, 
Henry Schäfer, 
Koch, 
Johann Dierl, 
Tischlergeselle, 
Franz Josef Eden- 
strasser, Arbeiter, 
Emil Houdek, Tag- 
löhner, 
Matey Lhotak, 
Schuhmacher, 
Peter Lorenz, Tag- 
löhner und Kutscher, 
Anton Moser, 
Schuhmacher, 
Leopold Novotny, 
Arbeiter, 
Luigi (Alois) Pa- 
duani (Padovani), 
Arbeiter, 
Franz Patocka, 
Zinngießer, 
in Konska ulica, Bezirk Jaroslau, nate Zuchthaus, laut 
Galizien, ortsangehörig in Majdan Erkenntnis vom 9. 
sieniawski ebenda, österreichischer März 1910), 
Staatsangehöriger, 
geboren kam 7. Mai 1868 zu New einfacher Diebstahl in 
Vork, * nordamerikanischer Staats= zwei, bandenmäßi- 
angehöriger, ger Diebstahl in fünf 
Fällen (2 Jahre 
3 Monate Zuchthaus, 
  
laut Erkenntnis vom 
13. Januar 1910), 
Oppeln, 
burg, 
  
                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 17. August 1890 zu Tachauer Betteln, 
Schmelzthal, Bezirk Plan, Böhmen, 
österreichisch-ungarischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 20. Februar 1890 zu Wien, Betteln, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. Januar 1891 zu Jung-Betteln, 
buch, Bezirk Trautenau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Februar 1857 zu Landstreichen, 
Busch, Bezirk Pkibram, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren im Jahre 1851 zu Klattau, Betteln, 
Bezirk gleichen Namens, Böhmen., 
österreichischer Staatsangehöriger 
geboren am 13. Juni 1866 zu Juden-Betteln, 
burg, Bezirk gleichen Namens, Steier- 
mark, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 28. Oktober 1882 zu 
Schwechat, Bezirk Bruck a. d. Leitha, 
Nieder Osterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am b. März 1880 zu Faenza, 
Provinz Ravenna, Italien, italieni- 
scher Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Februar 1882 zu 
Linz, Ober Osterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Diebstahl 
Betteln, 
und 
  
Herzoglich Sachsisches 
Staatsministerium, Ab- 
teilung des Innern, zu 
Meiningen, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Württember- 
gische Regierung des 
Jagstkreises zu Ell- 
wangen, 
Königlich Bagqyerisches 
Bezirksamt Regens- 
burg, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Regens- 
burg, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Laufen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Bayreuth, 
Stadtmagistrat Amberg, 
Bayern, 
  
Polizeibehörde zu Ham-1 
  
  
1 Name und Stand 6 Alter und Heimat 1 Grund Behörde  wel che die Daten 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. hat“] — 
2 3 4 5 6 
                   a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Lukas Goch, Ar= geboren im Jahre 1888 (oder 1889) Raub (1 Jahr 6 Mo-Königlich Preußischer 5. August 
Regierungspräsident zu 1911. 
3. Januar 
1912. 
18. Januar 
1912. 
8. Januar 
1912. 
22. Januar 
1912. 
14. Januar 
1912. 
13. Dezember 
1911. 
9. Januar 
1912. 
15. Dezember 
1911. 
  
  
22. Dezember 
1911. 
31. August 
1911. 
                                                              5*
        <pb n="44" />
                                                         —   24       —    
— 
  
  
  
  
  
  
 
7— Name und Stand Alter und Heimat 6 Behörde, welche die Datum 
— — — rund des 
* der Bestrafung Ausweisung Ausweisungs 
der Ausgewiesenen. " beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
12 Emil Schroll, geboren am 24. Mai 1878 zu Ober-Betteln, Königlich Sächsische 2. Januar 
Fleischhauer, altstadt, Bezirk Trautenau, Böhmen, Kreishauptmannschaft 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, Chemnitz, 
13 Paul (auch Johann)setwa 39 Jahre alt, geboren angeblich Landstreichen, Königlich Preußischer 18. Dezember 
Sperling, Zi- zu Pudlan, Bezirk Freistadt, Öster- Regierungspräsident zu 1911. 
geuner (Schmied), reichisch Schlesien, österreichischer Oppeln, 
Staatsangehöriger, 
14 Bernhard Tomik, geboren am 2. Februar 1870 zu Pol-Betteln, Königlich Preußischer 27. Dezember 
Tagelöhner, 
  
nisch Ostrau, Bezirk Friedeb, Oster- 
reichisch Schlesien, ortsangehörig eben- 
daselbst, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Regierungspräsident zu 1911 
Oppeln, 
  
  
Die Ausweisung des Kaufmanns Arthur Zelbacher (Zentralblatt für 1911 S. 509 Nr. 11) ist zurück- 
genommen worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="45" />
                                                            — 25 — 
                                Zentralblatt 
                                 für das 
                             Deutsche Reich. 
                               Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
     
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Februar 1912. Nr. 6. 
Inhaft: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- 4. Eisenbahnwesen: Erteilung der Befugnis zur Aus- 
erteilungen. . . Seite 25 stellung von Leichenpässen an die Polizeiverwaltungen 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende verschiedener Städte im Regierungsbezirke Münster 31 
Jannar 1912. 5. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des VI. Nachtrags= zoll- den Steuerwesen der Zoll= und Steuerstellen. 31 
zum Internationalen Signalbuch, amtliche deutsche 
Ausgabe 1901 — I. Nachtrag zum Neudruck des Inter- 
nationalene Signalbuchs, amtliche deutsche Ausgabe 
1911 . 
Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch oder 
von Schweinespeck und von Müllereierzeugnissen und 
gewöhnlichem Backwerk in begrenzten Mengen für einen 
Bestimmungen über die gegenfeitige Anerkennung Teil der im Hauptzollamtsbezirke ? Nordhorn belegenen 
der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Schweden 28 Ortschaft Achterberg - 
Ergänzung des Verzeichnisses der  größeren Dampf 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
maschinenbauanstalten Reichsgebiete . 34 
  
                                    1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikdirektor Uno Steinholtz zum 
Vizekonsul in Westerwik (Schweden) zu ernennen geruht. 
Dem zum Königlich Griechischen Konsul in Hamburg ernannten Herrn Eustache Chronopoulos 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Konsul der Republik Bolivien, Friedrich von Schulz-Hausmann in Duisburg, ist 
namens des Reichs das Exegquatur erteilt worden. 
––—.—.–—.— — 
Den Generalkonsul der Republik Ecuador in Hamburg, Carlos Stagg Aguirre, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="46" />
        Status der deutschen Notenbanken Ende Januar 1912 nach 
                                              —        26    —  
 
den im Reichsanzeiger 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. (Die Beträge laut 
Passiva. 
— — — — — r — — — — 
Even 
2 Sonstige Ler- 6 bins 
5 B # täglich indlich- 6 Summe Gegen keite 
- e «- 
ezeichnung Crund- Keseroe ¶ Noten- Gegen s Un- Gegen sünne Gegen teiten GSegen Sonftige Gegen g n 
2 der nds 31. Dez. gedeckte 31. Dez.sVer= 31. e.mit 1. D 31. Dez., der 83. Dez.weit# 
— "- " 6 "-r 1 2 · 
an t en. kapital. Fo Umlauf 1911. Noten. 1911. bindlich- 1911. Kündi- 1911. Passiva 1911. Passiva. 1911. gel- 
3 keiten gungs- inla 
. ' frist. disch 
1 Wech 
1I 2 3 5 6 7 8 10e 11 12 18 14 15 16 n 
I I — 
« 
1 Reichsbank. 180 Oosh 64 814/0 19 941 530 62344606226 2|1, 832700— — 39927 16312 631 893/— 630206 
2 Bayerische Notenbank. 7500%375062 356 46 S0 S61 5345% 41 35 — 4531 124¼ 30871 3. 
5 Sächsische Bank zu Dresden0000|00N15510| 118399 16874 3os 121237 — 10 016 
4 Württembergische Notenbank!000152901 2012900 — 6549%27211/ 14253 4 262018— 1327 * 12 30 5 
5 Badische Bank 9000 228501 15 330 — 17721 8642— 878] 1308994 2241 — — 1463 135| 42 52 607 
« « s 
· . i 
Zusammen1k2355007984:318534134—-549600535682—737334698126-—»6760»418766;»—p167049626—1.47682935274—630 s 
i l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 
  
  
  
  
r 
5. 
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Davon in Abschnitten zu 
— 
— 
— 
½ 
1 000 
204 
50 
100 
500 
V 
156 762 000 
136 842 000 
— 1276585 000 
14 792 000 
268 432 000 
  
M M 
  
  
(bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
(bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="47" />
                                                  —   27   —
 
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende Dezember 1911. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
— 35 — —— — 
— 
Laufende Nr. 
a Gegen Reichs- Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe: Gegen  
A 31. Dez. kassen= 31. Dez.  anderer 31. Dez. Wechsel! 31. Dez. Lombard. 31. Dez.Effekten. 31. Dez. « 81. Dez. der 81. Dez. s 
. + 
Bestand 1911. scheine. 1911.Banken. 1911. 1911. 1911. 1911. aktiva. 1911. Aktiva. 1911. 
" 
Ei 
18. 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28. 29 30 31 82 38 34 
1185286 4177 398 44 310 413672 10 789 4 6741084207OS 439 93060 — 2418869956 — 789244 - 10 403 2631893 -630205 1 
8018 4 613 47 4 10 3430 — 530 4554— 2412 2957— 1055 48— 2 2286— 775 82 332— 308772 
160899— 1268 358+ 93 5695 7631 63246 — 10 839 16 197 . 4741 6730 — 10010922 + 4988121237½ 
13674 5 114 212— 68 1185— 645 23178 2702 14 390 + 4 476 3 070 — 20614 6384 57770 + 12399 4 
6079) — 571 16 10 593— 333 18 424— 829 12710 2 451. 321 2 3899 — 1231 420424 6071 5 
1251096 4181286 44943 +5R4 1 0 0 125 790208 56292935274 /—630 302
        <pb n="48" />
                                                           — 28 — 
                            3. Marine und Schiffahrt. 
  
Der VI. Nachtrag zum Internationalen Signalbuch, amtliche deutsche Ausgabe 1901 — l. Nachtrag 
zum Neudruck des Internationalen Signalbuchs, amtliche deutsche Ausgabe 1911 — ist erschienen. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Schweden. 
  
Die im Jahre 1896 zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden getroffene Vereinbarung, 
betreffend die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 228) 
ist wegen der Einführung von Spezialausweisen über den von deutschen Vermessungsbehörden nach 
schwedischem Verfahren ermittelten Netto-Raumgehalt deutscher Dampfer durch nachstehendes neues 
Übereinkommen ersetzt worden: 
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe schwedischer Segel- und Dampf- 
schiffe einschließlich der im Appendig zum Meßbrief schwedischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über 
den nach der britischen Regel ermittelten Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung anerkannt. 
Schwedische Dampfschiffe, deren Meßbriefe den Netto-Raumgehalt nach der britischen Regel 
nicht nachweisen, können zum Zwecke der Entrichtung der Schiffsabgaben die Ermittelung des Abzugs 
für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den §§ 14 B und 15 der deutschen Schiffsvermessungs- 
ordnung vom 1. März 1895 verlangen. 
Schwedische Segel= und Dampfschiffe, deren Meßbriefe vor dem 1. Juli 1894 ausgestellt 
sind, können zu gleichem Zwecke von dem in ihrem Meßbrief nachgewiesenen Raumgehalt (jedoch nicht 
von dem nach der britischen Regel ermittelten) einen nötigenfalls durch Nachvermessung der betreffenden 
Räume zu ermittelnden Abzug für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Schiffsführers und 
zur Aufbewahrung der Bootsmannsvorräte bestimmten Räume beanspruchen. 
können die in den beiden letzten Absätzen vorgesehenen Abzüge wegen Untunlichkeit einer 
Nachvermessung nicht besonders ermittelt werden, so kann die Hafenbehörde den bezüglichen Ansprüchen 
der Schiffe durch einen prozentualen Abschlag von dem in dem schwedischen Meßbrief nachgewiesenen 
Netto-Raumgehalt genügen, welcher zu bemessen ist 
a) für den Ausgleich des Unterschieds im Abzug für die Maschinen-, Kessel-= und Kohlen= 
räume auf 10 %, 
b) für die zum persönlichen Gebrauch des Schiffsführers und die zur Aufbewahrung der 
Bootsmannsvorräte bestimmten Räume zusammen auf 2 % vom Netto-Raumgehalt. 
2. In schwedischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segelschiffe und die 
deutschen Dampfschiffen ausgestellten Spezialausweise') über den Netto-Raumgehalt nach den schwedischen 
Vermessungsvorschriften ohne Nachvermessung anerkannt. 
Ist der Dampfer nicht im Besitz eines solchen Ausweises, so werden zur Feststellung des für 
die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die Abzüge für die Maschinen-, 
Kessel= und Kohlenräume durch Nachvermessung dieser Räume nach den schwedischen Vorschriften er- 
mittelt, die sonst erforderlichen Angaben aber dem deutschen Meßbrief entnommen. 
3. Alle erforderlichen Nachvermessungen sind auf das Maß des Notwendigen zu beschränken. 
Die Gebühren für diese Nachvermessungen werden nur für die tatsächlich vermessenen Räume berechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
*) Siehe das nachstehende Muster.
        <pb n="49" />
                                                         —   29   —                                               Muster                                                                Spezialausweis 
über den Netto-Raumgehalt des deutschen Dampfers 
nach den schwedischen Vermessungsvorschriften. 
  
Zum Gebrauch in schwed in schwedischen Häfen. 
Deutsches Reich. 
  
  
Unterscheidungssignal: (Wappen) 
  
  
  
  
Heimatshafen: 
  
  
 
  
  
  
Im Schiffsmeßbrief angegebener 
Netto-Raumgehalt 
Inhalt der für die Treibkraft abgezogenen Räume . 
Inhalt der von Bord zu Bord reichenden Aufbauten (inkl. Turrets) über dem 
Reg -T. 
  
  
Vermessungsdeck nach den schwedischen Vermessungsvorschriften, soweit er 
  
in den Brutto-Raumgehalt des Meßbriefe nicht eingerechnet ist: 
Inhalt der sonstigen im 1 Netto-Naumgehalt des Meßbriefs nicht enthaltenen, 
nach schwedischen Vermessungsvorschriften einzumessenden und nicht ab- 
 zugsfähigen Räume   
  
  
  
  
  
vermindert um 
1. den Betrag, um den der Inhalt der von Bord zu Bord reichenden 
  
Aufbauten nach deutschen denjenigen nach schwedischen Vermessungs- 
  
2. den Inhalt der in dem Brutto-Raumgehalt des Meßbriefs enthaltenen, 
nach schwedischen Vermessungsvorschriften von der Vermessung aus- 
zuschließenden Räume (Maschinen= und Kessel-Licht= und Luftschächte 
in nicht von Bord zu Bord reichenden Aufbauten, offene Gänge usw.) 
  
vorschriften übersteigt: —. 
  
schaft, Navigierung usw. 
Raumgehalt ausschließlich der im Meßbrief angegebenen Räume für Schiffsführer, Mann- 
  
cbm 
  
Räume für Besatzung, Bootsmannsvorräte, Küchen und Klosetts unter dem 
Oberdeck, soweit sie den Abzügen noch nicht hinzugerechnet sind 
Räume sür Treibkraft: 
Maschinen-Kessel-Kohlenräume'’) unter dem Oberdeck 
Maschinen= und Kessel-Licht= und Luftschächte,  soweit  sie eingemessen sind 
Kohlenräume') über dem Oberdeck 
Drucklagerraum und Wellentunnel 
Ventile und Maschinenvorräte 
—–– ———— — 
  
Netto-Raumgehalt nach den schwedischen Vermessungsvorschriften 
  
  
  
  
  
Abzüge  
  
  
  
  
Berlin, den . 19 ... 
                             Kaiserliches Schiffsvermessungsamt. 
*) Vgl. Rückseite.
        <pb n="50" />
                                                     —  30  —                                                                               Der Reeder hat schriftlich erklärt, daß die Kohlenräume 
auf der Fahrt von und nach schwedischen Häfen nur zur Stauung des für die Treibkraft nötigen Kohlenvorrats 
dienen sollen. 
Berlin, den 
                             Kaiserliches Schiffsvermessungsamt.
        <pb n="51" />
                                                               — 31 — 
Auf Grund des § 5 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 7. Januar 1909 Geichs- 
Gesetzbl. S. 210) wird im Einverständnis mit der beteiligten Landesregierung das durch Bekanntmachung 
vom 8. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 242) veröffentlichte Verzeichnis der größeren 
Dampfmaschinenbauanstalten dahin ergänzt, daß den unter „Preußen“ aufgeführten Anstalten 
die Maschinenfabrik J. E. Christoph, Aktiengesellschaft in Niesky und die Siegener Maschinen- 
bau-Aktiengesellschaft (vormals A. &amp; H. Oechelhaeuser) in Siegen 
hinzugefügt werden. · 
Berlin, den 1. Februar 1912. 
                                                       Der Reichskanzler. 
                                          Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
                                    4. Eisen bahn wesen. 
                                         Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93) wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1907 (Zentral-= 
blatt S. 542) bekannt gemacht, daß im preußischen Regierungsbezirke Münster die Befugnis zur Aus- 
stellung von Leichenpässen auch den Polizeiverwaltungen der Städte Ahlen, Buer, Burgsteinfurt, 
Coesfeld, Dorsten, Dülmen, Gronau, Haltern, Stadtlohn und Wreden erteilt worden ist. 
Berlin, den 31. Januar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                            Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                      5. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
                                Königreich Preußen. 
Die Nebenzollämter II Kallies im Bezirke des Hauptzollamts Schivelbein, Lieberose im Bezirke 
des Hauptzollamts Lübben und Tuchel im Bezirke des Hauptzollamts Konitz sind aufgehoben worden. 
ZIm Hauptzollamtsbezirk Emmerich ist in der Gemeinde Elten an der Zollstraße Elten-Babberich 
ein Zollamt II. Klasse (Grenzzollamt) mit den einem solchen bestimmungsmäßig zustehenden Abfertigungs- 
befugnissen errichtet worden. Das Amt führt die Bezeichnung „Elten-Babberich“. 
In Frankfurt a. M. ist in den Geschäftsräumen der Firma A. M. Schiff, G. m. b. H., eine 
dem dortigen Hauptzollamt unterstellte selbständige Zollabfertigungsstelle mit der amtlichen Bezeichnung 
„Zollabfertigungsstelle bei A. M. Schiff“ errichtet worden, der die Befugnis zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I und die Befugnisse 63 und 64 erteilt sind. 
Ferner erteilt: 
dem Zollamt 1 Bielefeld (Stadt) im Bezirke des Hauptzollamts Minden die Befugnis 36; 
dem Zollamt ! Bonn Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster die Befugnis 18; 
dem Zollamt I Borken im Bezirke des Hauptzollamts Vreden die Befugnis 21;
        <pb n="52" />
                                                           — 32 — 
dem Zollamt I Breslau Bahnhof Ost im Bezirke des Hauptzollamts Breslau Süd die 
Befugnisse 3, 12, 13, 17, 21, 28, 29, 36 und 64; 
dem Zollamt 1 Breslau Pachhof im gleichen Bezirke die Befugnisse 35 und 64; 
dem Zollamt 1 Breslau Post im gleichen Bezirke die Befugnis 64; 
der Zollabfertigungsstelle für Seeschiffe in Cöln im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Rheinau- 
die Befugnisse 3, 8, 12, 13, 30, 37 bis 39, 41 und 42; 
dem Zollamt I Cöln Eilgüterbahnhof im gleichen Bezirke die Befugnisse 24 bis 27; 
dem Zollamt 1 Czarnikau im Bezirke des Hauptzollamts Rogasen die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt 1 Eupen Unterstadt im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnis 18 
dem Zollamt 1 Fraustadt im Bezirke des Hauptzollamts Lissa die Befugnis 13; 
dem Zollamt 1 Gronau i. W. Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Gronau j. W. die Be- 
fugnisse 26 und 27; 
dem Zollamt 1 Halbstadt i. Böhmen im Bezirke des Hauptzollamts Liebau i. Schl. die 
Befugnis 15; 
dem Zollamt 1 Herbesthal im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnisse 24, 25 und 36; 
dem Zollamt 1 Kaldenkirchen Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Kaldenkirchen die Be- 
fugnisse 63 und 64; 
dem Zollamt I Liebau i. Schl. Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Liebau i. Schl. die 
Befugnisse 71 und 72; 
dem Hauptzollamt Lippstadt sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; 
dem Zollamt I Mülheim a. Ruhr im Bezirke des Hauptzollamts Essen die Befugnis zur 
Erledigung von Tabakversendungsscheinen J; 
dem Hauptzollamt Minden die Befugnis 17; 
dem Hauptzollamt Münden (Hannover) die Befugnis 30; 
dem Hauptzollamt Myslowitz die Befugnis 60; 
dem Hauptzollamt Naumburg a. S. die Befugnisse 37 bis 39; 
dem Zollamt 1I Obernigk im Bezirke des Hauptzollamts Breslau Nord die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das in Kesselwagen für die Gemeinde Obernigk 
eingeht (unter Entziehung der bisherigen gleichen Befugnis für Gasölsendungen für die Dannert- 
gasgesellschaft m. b. H. in Obernigk); 
dem Zollamt 1 Ratibor Bahnhof im Bezirke des Haupzollamts Ratibor die Befugnis 4; 
der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Rendsburg im Bezirke des Hauptzollamts Kiel die 
Befugnisse 13, 17 und 60; 
dem Zollamt 1 Schönebeck a. E. Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof 
sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; 
dem Zollamt 1 Stettin Güterbahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Stettin Auslandsverkehr 
die Befugnis 30; 
dem Zollamt 1 Stolpmünde im Bezirke des Hauptzollamts Stolp i. P. die Befugnis 54. 
Entzogen: 
dem Zollamt 1 Aken a. E. im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof, dem Zollamt 1 
Danzig Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Danzig, den Zollämtern 1 Frankfurt a. M. Westhafen, 
Eilgüterbahnhof und Post im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. M., dem Hauptzollamt Halle a. S., 
der Zollabfertigungsstelle Kleinwittenberg a. E. im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg und dem 
Hauptzollamt Langensalza die Befugnisse 24 und 25; 
dem Zollamt 1 Uerdingen im Bezirke des Hauptzollamts Crefeld die Befugnis 12 
dem Zollamt 1 Züllichau im Bezirke des Hauptzollamts Crossen unter Aufhebung der bis- 
herigen Beschränkungen die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, auch beim 
Eingang in Eisenbahnkesselwagen. 
Bei Zeitz (Zollamt I im Bezirke des Hauptzollamts Naumburg a. S.), Seite 324 des Amter- 
verzeichnisses, hat die Bemerkung in der letzten Spalte von der siebenten Zeile ab zu lauten: 
Baumwollsamenöl, Baumöl und Talg in Fässern für die Firma Verein chemisch. Fabriken A.G. 
in Zeitz zur Seifenfabrikation: Gasöl in Eisenbahnkesselwagen, Lederschnitzel und Filzabfälle für die-
        <pb n="53" />
        selbe Firma; Eisenblech für die Firma Ernst Pichler vorm. Albert Bergter in Zeitz; Gerste für die 
sächsische Malzkaffeefabrik Karl Müller in Wuitz; Gasöl in Eisenbahnkesselwagen für die Firma Weiße 
&amp; Kühne in Zeitz; Essigsäure. 
·                                     Königreich Bayern. 
Das Zollamt Kaufbeuren nebst Steuerhebestelle, die Steuerämter Markt-Oberdorf und Türk- 
heim und die Steuerstelle Buchloe, bisher zum Bezirke des Hauptzollamts München III gehörig, sind 
dem Hauptzollamt Memmingen zugeteilt worden. 
Erteilt: 
dem Nebenzollamt 1 Bärnau im Bezirke des Hauptzollamts Waldsassen die Befugnis zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I im Durchfuhrverkehr mit Osterreich-Ungarn; 
dem Hauptzollamt Furth i. W. die Befugnis 14; 
dem Nebenzollamt I a. Bhf. Lindau-Reutin im Bezirke des Hauptzollamts Lindau die Be- 
fugnisse 3, 6, 9, 10, 12, 13, 21, 26 bis 39, 41 bis 55, 57 bis 60; 
dem Steueramt Mainburg im Bezirke des Hauptzollamts Ingolstadt die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über leichtes Mineralöl der Tarifnummer 239, das für die Firma 
Friedrich Deiglmayr, G. m. b. H. in München, auf der Eisenbahn in Fässern oder Kesselwagen eingeht 
und vom Ausfertigungsamte speziell revidiert ist; 
dem Steueramt Nürnberg I im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zündwarenbegleitscheinen. 
Dem Hauptzollamt Lindau sind die Befugnisse 3, 12, 13, 31 bis 34, 41 bis 48 und 66 so- 
wie die Befugnisse gemäß §§ 1 und 2 der Weinzollordnung entzogen worden. 
Bei dem Nebenzollamt 1 a. Bhf. Lindau-Reutin im Bezirke des Hauptzollamts Lindau ist 
eine allgemeine öffentliche Niederlage errichtet worden. « 
                                    Königreich Sachsen. 
Erteilt: 
dem Zollamt am Bahnhof Plagwitz-Lindenau in Leipzig die Befugnis 17; 
dem Zollamt Waldheim im Bezirke des Hauptzollamts Grimma die Befugnisse 38 und 39; 
dem Nebenzollamt Werdau im Bezirke des Hauptzollamts Zwickau die unbeschränkte Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II. 
                              Großherzogtum Hessen. 
Der Ortseinnehmerei Michelstadt im Bezirke des Hauptsteueramts Darmstadt ist die Befugnis 
zur Abfertigung des unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden übergangsabgabepflichtigen Bieres 
erteilt worden. 
                      Herzogtum Sachsen-Koburg und Gotha. 
Dem Bezirkszollamt Gotha ist die Befugnis zur Ausfertigung von Zigarettenbegleitscheinen 
erteilt worden. 
                                       Elsaß-Lothringen. 
· Dem Zollamt 1 Erstein im Bezirke des Hauptzollamts Schlettstadt sind die Befugnisse 31 
bis 34 erteilt worden; ferner die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 
über Sendungen der Firma Zwirnerei Erstein A.G. und die Befugnis zur Abfertigung solcher unter 
Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Sendungen. 
                          Großherzogtum Luxemburg. 
Dem Zollamt I Kleinbettingen im Bezirke des Hauptzollamts Luxemburg ist die Befugnis 66 
erteilt worden.
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                                                     —          34            —                                                             Der. Bundesrat hat 
 
in seiner Sitzung vom 25. Jannar 1912 beschlossen, 
nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906*) 
für den Teil der im Hauptzollamtsbezirke Nordhorn belegenen Ortschaft Achterberg, der 
zwischen der Landesgrenze und dem öffentlichen „Graben an der weißen Brücke“ (Land- 
wehrgraben) liegt, die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von 
nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen 
von nicht 
Berlin, den 
  
mehr als 3 kg zuzulassen. 
6. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
*) Zentralblatt für 1906 S. 441. 
  
                                 6. Polizeiwesen. 
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Nr.  
 Name und Stand Alter und Heimat  Behörde, welche die Datum 
— Grund 1 „ des 
* der Bestrafung. beschlossen  Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2  3 4 5 6 
                    Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Johann Brandl, Jgeboren am 7. Mai 1866 zu Klein-Betteln, Stadtmagistrat Amberg, 9. Jannar 
Bäcker und Müller schüttüber, Bezirk Plan, Böhmen, Bayern, 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
Hermann Hof- geboren am 16. Mai 1892 zu Hauts-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirkspräsi= 26. Jannar 
mann, Geneveys, Kanton Neuenburg, dent zu Metz, 1912. 
. Schweiz, schweizerischer Staatsan- · 
 gehöriger, I 
3 Katharina Preiner, geboren am 12. Februar 1876 zu, Gewerbsunzucht, An- Königlich Bayerische Po-2. Januar 
geborene Kreutz- Leutschach, Bezirk Leibnitz, Steiermark, gabe eines falschen lizeidirektion München, 1912. 
berger, Kaufmanns= österreichische Staatsangehörige, # Namens und Falsch- 
ehefrau und meldung, 
Näherin, 
4 Franz Reiß, geboren am 6. März 1894 zu Bober, Betteln, Königlich Preußischer 19. Januar 
!Arbeiter, Bezirk Trautenau, [Böhmen, orts- Regierungspräsident zu 1912. 
6 angehörig zu Wernsdorf, Böhmen, Oppeln, 
österreichischer Staatsangehöriger. 
5 Johann Roth, geboren am 15. März 1884 zu Dürr-Betteln, Stadtmagistrat Amberg, 11. Januar 
Taglöhner, maul, Bezirk Plan, Böhmen, öster= Bayern, 1912. 
. reichischer Staatsangehöriger, iP 
6 Franz Vinkroin, geboren am 23. März 1864 zu Marien-Betteln, Königlich Bayerisches 22. Januar 
Bäsckergehilfe, kirchen, Bezirk Wels, Oberösterreich, 1912. 
Bezirksamt Neustadt 
W.R. 
  
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                            Zentralblatt 
                                     für das 
                             Deutsche Reich. 
                               Herausgegeben 
  
                         Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 13. Februar 1912. Nr. 7. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 .. . Seite 36 
  
—— 
                              Zoll= und Steuerwesen. 
  
                                 Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat beschlossen, 
1. den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 
15. Juli 1909 die Zustimmung zu erteilen, 
2. zu bestimmen, daß diese Ausführungsbestimmungen mit dem 1. April 1912 in Kraft 
treten. 
Berlin, den 5. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                      In Vertretung: Wermuth.
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                                                       —56—                                                                                                            Ausführungsbestimmungen 
                Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909. 
—· 
                                             Allgemeines. 
                                              § 1. 
Amtsstellen. (1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen 
vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, soweit nach- 
stehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
Amssstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit dies 
nicht schon früher geschehen ist. 
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen werden dem 
Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
.                                          § 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten Steuer- 
stellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Cöln Apostelnkloster, Frank- 
furt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in Nürnberg, die 
Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Karlsruhe, Mann- 
heim und Darmstadt, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg 
und das Hauptzollamt in Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine (Anmerkung zur Tarif- 
nummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt nur bei den Abstempelungsstellen zu Berlin, Frankfurt a. M., 
München, Dresden, Mannheim, Hamburg und Straßburg i. E. 
I. Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen. 
                                 Zum § 1 des Gesetzes. 
                                              §   3. 
1. Anmeldung Die zu versteuernden Wertpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 oder 2 
von Wert= doppelt ausgefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer Angabe seines 
papieren. Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose 
———— den Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvorzulegen. In der An- 
Muster 1-2  meldung sind die Wertpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuld- 
verschreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet auf- 
zuführen.
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                                                             — 37 — 
                                              § 4. 
( 1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. 2. Steuerfestsetzung 
(2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Neunwert in fremder und deutscher 
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der Nenn- 
wert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der fremden 
Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden 
Währung umgerechnet *).   
(2) Die Wertpapiere sind erst abzustempeln, nachdem die Abgabe gegen — endgültige oder 
vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, wenn 
die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, den Tag der Buchung der Steuer 
und die Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs, unter welcher die Buchung erfolgt ist, 
enthalten und von zwei Beamten vollzogen sein. Die endgültige Quittung ist auf eine Aus- 
fertigung der Anmeldung zu schreiben. * 
(4 ) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer die 
eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe der 
Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der Steuerstelle 
verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung aus- 
gehändigt. 
                                            §   5. 
( 1) Werden Wertpapiere der unter Nr. 1à und b des Tarifs angegebenen Art zu einem 
höheren als dem Nennbetrag ausgegeben, so ist in der Anmeldung (§ 3) auch der Betrag anzu- 
geben, zu welchem die Ausgabe der Papiere stattfindet. Bei Interimsscheinen ist der Betrag 
der Einzahlung zuzüglich des den Nennwert überschreitenden Betrags anzugeben. 
(2) Der Steuerstelle sind auf Verlangen die Urkunden und Schriftstücke vorzulegen, aus 
denen sich der Ausgabebetrag ergibt. · ·· 
  
                                             §  6. 
(1) Kann in dem Falle des § 5 der Betrag, zuwelchem das Wertpapie rausgegeben wird, 
zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so ist die Abstempelung 
vorzunehmen, wenn der Anmelder sich in der Anmeldung verpflichtet, binnen einer von ihm zu 
bezeichnenden Frist, spätestens binnen vierzehn Tagen nach der Ausgabe der Wertpapiere, eine 
Nachtragsanmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten Betrag zu entrichten. 
(2) Ob und in welcher Höhe von dem Anmelder eine Sicherheit zu bestellen ist, entscheidet 
die Steuerstelle. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 15. 
  
Bei den nachstehend bezeichneten fremden Währungen sind bis auf weiteres die dabei bemerkten Mittel- 
werte für die Umrechnung festgesetzt: « · 
1 Pfund und Sterling...........,..... -....-20,40.-M 
1 Frank,Lira,Peseta(Gold),-Löu,finnischeMark..»....... -.-0,80- 
1 österreichischerGulden(Gold)........... .......--2,oo- 
1 - -(Währung)............... -1,70- 
1 österreichisch-ungarischeKrone.............. «..-0,ks- 
1 GuldenholländischerWährung................ -1,70- 
lskandinavischeKrone»................... -1,125- 
alterGoldrubel........... ·...... ....-3,20- 
1 Rubel 1 — 2,16- 
1 alter Kreditrubel «"""' —«« 
1 türkischer Piaster.................. ,...-—-·-0,18- 
1 Peso(Gold)..................... .-;.4,oo· 
1 Dollar....,.................. -4,20- 
1 mexikanischerGolddollar................... -2,»,- 
1 alter japanischerGoldyen..·....»....·...... «.·-4,go- 
1 japanischerY en....«»........ ,......... -2,10- 
1 deutsch-ostaftikanische oder indische Rupie,..........,-1,35- 
8* 
setzung. 
3. Steuer- 
entrichtung. 
4. Aufgeld.
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        5. Von berg- 
rechtlichen Ge- 
werkschaften 
aus- 
geschriebene 
Einzahlungen. 
6. Ab- 
stempelung. 
                                             — 38 — 
(3) Die Steuerstelle quittiert auf einer · Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über die 
Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Wertpapiere bedarf es nicht. 
(4) Die Steuerstelle hat die Einhallung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachtrags- 
anmeldung (Abs. 1) zu überwachen. 
                                                 § 7. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach 
Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem Zeitpunkt 
nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der Einzahlungen, 
den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, enthalten 
muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige in doppelter 
Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabebetrag fest, zieht ihn ein und gibt 
die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurück. 
                                                    §  8. 
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direktiv- 
behörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die aus- 
geschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 d Abs. 2 steuerfrei sind. 
(2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind 
ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerken- 
versammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf 
Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
G) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später entschieden werden, so 
bestimmt die Direktiobehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
(4) Der Vorlegung von Kupxscheinen bedarf es nicht. 
                                       § 9. 
In Zweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde ihr 
vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktiobehörde geeignete Sachverständige 
namhaft zu machen. 
                                             § 10. 
(1) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die 
Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei ausländischen 
ein Prägestempel angewendet.) 
  
*) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steueriatzes von 10 Pfennig oder b0 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle rägt (Zisser 29 Abs. der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus- 
ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in emem verzirrten, auftechtstebenden Rechteck be- 
stand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
Abgabe“ sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abste „pelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- 
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881) Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merk- 
malen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. .- 
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben - im Abs - 2 gegebenen 
Beschreibung entsprach ist durch die Bekanntmachung des Reichgkanzlers vom 11. Juni. 1887 (Zentralblatt S. 159) 
eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnie indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 
5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu er— 
folgen ha.te, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 vom Tausend, 
später 1½ und 1 vom Hundert, 6, 5, 1, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom Hundert, 1½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert,
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                                                                          — 39 — 
(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der 
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REIOHS-STEMPEL- ABGABE 
VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichs- 
adler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. 
(3) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen Stellen 
der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, während die 
dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. Der Stempel zeigt 
in der Mitte das nach links sehende Brustbild der Germania mit Kaiserkrone 
und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch gerade Linien, oben 
durch eine geschwungene Linie begrenzt und auf beiden Seiten von einfachem 
Linienschmuck umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem ge- 
schwungenen Bande die Worte: REICHS-STEMPEL-ABGABE. Unter 
dem Kopfe zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter 
die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. 
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer 
Stelle anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Aus- 
stellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der 
Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraus- 
setzungen für die linke obere Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser 
Stelle anzubringen. 
  
                                                  § 11. 
Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die Reichs- 
druckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§ 3) zu stellen. Die Steuer- 
stelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von 
dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 4 mit Quittung über Abgabe und 
Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der 
Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei 
zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf 
seine Gefahr und Kosten. ' 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in 
Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von 
dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den 
Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Uber- 
schusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 4) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück. 
(2) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten 
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten 
Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen. 
                                           § 12. 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Wertpapiere 
sind die Interimsscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Diese 
9 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 
11. Juni 1800 unverändert gelassen. 
tober 1 Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ok- 
doer 1908 (Zentralblart S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische 
Wens lachstemvel des gleichen Musters in Gebrauch. · 
 Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers 9. April.    
aufdruck auf daß eran achung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempel 
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4½ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
vorüber 3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888 
tigen gehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54714 der 4 prozen- 
23.  Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 
Dezember 1909 mit blauer Farbe abgestempelt worden. «
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        7. Anrechnung 
                                                  — 40 — 
erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung der vollgezahlten Wertpapiere und 
mit dem gleichen Stempel (§ 10) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei 
ist zugleich der Ort, bei inländischen Wertpapieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels 
eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind 
die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den  ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.) 
                                                 § 13. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht voll- 
gezahlte Aktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen Versteuerung an- 
gemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, 
bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf 
es nicht. 
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2. 
                                               §   14. 
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag 
bereits eut= der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon 
richteter 
Stempelab-= 
gabe. 
für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des 
versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf 
den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei der Betrag 
der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Ab- 
gaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, 
so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die 
Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 4, 10, 11. 
Auf der Anmeldung (§ 3) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen 
Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht 
vollgezahlte Aktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden 
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in 
anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung 
veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Vernichtung 
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vor- 
gelegt werden. 
                                         § 15. 
(1) Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 
usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf die Interimsscheine
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                                                      — 41 — 
eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims- 
scheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung vorbehalten. 
De Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinter- 
legen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer 
Wertpapiere oder durch Verpfändung von Reichs= oder Staatsschuldbuchforderungen. Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen 
werden zum Neunwert, bei niedrigerem Kurse zum Kurswert, sonstige Wertpapiere der be- 
zeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Teilbetrags als Sicherheit ange- 
nommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen zu deren Abhebung beizu- 
fügen; es steht jedoch dem Anmelder frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine 
zurückzubehalten. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzugebenden Ausfertigung 
der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu 
bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen aber 
nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 14 zu verfahren. Die Interimsscheine müssen 
innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien usp, den Tag der Rück- 
gabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen 
kann die Steuerstelle eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der 
Interimsscheine hat der Anmelder den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein- 
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuer- 
erhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. 
Ist die Anrechnung zulässig, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der 
Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 14 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten 
Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die 
zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der An- 
meldung sowie auf der als Beleg bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im An- 
meldungsbuche zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht 
getilgte Teil der Steuer einzuziehen. 
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen 
befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, ist 
deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle sind in- 
dessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuerentrichtung beizubringen. 
                              Zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
                                                § 16. 
(1) Inländische Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden Wertpapiere 8. Steuerfrei 
oder, sofern solche nicht ausgegeben werden, für den Betrag der Einlagen auf das Grundkapital Aktien. 
(vgl. § 20) die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf 
gerichteten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, und 
hierbei den Nachweis, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vor- 
liegen, zu erbringen. « 
(2) Soweit die Befreiung von einem Beschlusse des Bundesrats, durch welchen die aus- 
schließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die 
Direktivbehörde den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten 
Landesfinanzbehörde an den Bundesrat gelangen. 
(6) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, soweit es eines solchen nicht bedarf, 
auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung des Antrags hat die Direktiobehörde das 
Weitere wegen der Abstempelung der Aktien usw. zu veranlassen. Zur Abstempelung ist ein 
Stempel zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem im § 10 beschriebenen Flachstempel 
entspricht, jedoch statt der Umschrift „REILCHS-STENMPEL-ABGABE VERSTEUERT“ die Be- 
zeichnung „STEMPELFREI“ trägt. 
(#s#4) Der Aufdruck des Reichsstempels kann durch die Reichsdruckerei erfolgen. Die Be- 
stimmungen des § 11 finden Anwendung.
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                                                                —   42   —                                                                                                          Zum § 3 des Gesetzes. 
                                             § 17. 
9. Vorläufige Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 
Anmeldung. sind nach dem anliegenden Muster 3 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren Be- 
Muster 3. zirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht 
 ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; 
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle, 
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben. 
                              Zum  § 5 Abs. 1 des Gesetzes. 
                                                § 18. 
10. Abgaben- (1) Für die vor dem 1. August 1909 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel versehenen 
erhebung beim inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere ist, falls. 
Tarif-““ die nach den bisherigen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel 
änderungen. nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. August 1909 nach 
bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. 
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene inländische Aktien usw., 
auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach 
dem Gesetze vom 15. Juli 1909 nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten Einzahlungen 
erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien usw. zur Versteuerung (§ 3) außer dem 
Nennwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen. 
anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. 
Ab- (3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der 
gabe. 
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab- 
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen der §§ 4, 10, 11 sinngemäße Anwendung. 
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über einen 
Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung. 
zu bescheinigen. 
                             Zum § 5 Abs. 2 des Gesetzes. 
                                             § 19. 
11. Steuer- 1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis  bezeichneten Art auf Grund des 
freier § 5 Abf. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so 
Umtausch. ist in der Anmeldung (§ 3) der Sachverhalt anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß 
die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die 
zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden 
Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke 
ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktivbehörde auf 
die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie Umtausch zu- 
lässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der vorgelegten einzelnen 
Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung der ihr untergeordneten 
Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldebuche. Wegen der Vorlegung 
der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempelzeichen finden 
die Bestimmungen der §§ 14, 15, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Bestimmungen 
der §§ 3 ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes 
auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleich- 
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung 
vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu
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                                                        — 43 — 
befinden, ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das Gleiche gilt für den 
Fall, daß an Stelle eines Kuxscheines mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer 
oder mehrere neue ausgestellt werden. 
                           Zu den §§ 6, 7 des Gesetzes. 
                                          § 20. 
(1) Die ohne Ausgabe von Aktienurkunden auf das Grundkapital geleisteten Einlagen sind 12. Ver- 
unter Verwendung von Vordrucken nach dem Muster 4 zur Versteuerung anzumelden. Die An- steuerung auf 
meldung ist in doppelter Ausfertigung bei derjenigen zur Abstempelung von Wertpapieren zu= das Arnten- 
ständigen Steuerstelle einzureichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. kapital. 
(2) Die Steuerstelle prüft, soweit erforderlich durch Einsicht der Handelsregisterakten, die Must 
Angaben der Anmeldung auf ihre Richtigkeit, setzt den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. Über    Muster 4. 
die Einzahlung ist ein Empfangsbekenntnis auszustellen, welches der Bestimmung des § 4 Abs. 3 
entsprechen muß und auf eine der beiden Ausfertigungen der Anmeldung zu schreiben ist. 
                                        § 21. 
Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital ge— 
leisteten Einlagen zugrunde zu legen. 
                                      § 22. 
(1) Erfolgen die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrage, so sind die einzelnen Teil- 
einzahlungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist nach 
Maßgabe des § 20 anzumelden. Bei Anmeldung der späteren Einzahlungen sind als Nachweis 
für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangsbekenntnis versehenen Anmeldungen 
der früheren Teileinzahlungen vorzulegen. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. 
(3) Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarifmäßige 
Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle bedarf es 
der Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht. 
                                         § 23. 
Werden nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so ist auf deren Versteuerung § 14 sinn- 
gemäß anzuwenden. An Stelle der abgestempelten Interimsscheine sind die mit Empfangs- 
bekenntnis versehenen Versteuerungsanmeldungen vorzulegen. 
  
Zur Tarifnummer 3A und zu den §§ 8 bis 10 des Gesetzes. 
                                         § 24. 
(1) Die in Tarifnummer 3 A bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die Ge= 13. Versteu- 
winnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei aus- rung von -Ge 
rosbsschen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im Inland winnanteileschein 
und Zinsbogen   
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinnanteil-  
schein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte des Aus- 
landes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen im Zweifel 
als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteil-= 
chein- und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn sie 
aselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Vertreter unmittelbar an 
den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
                                                                                          9
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                                                             — 44 — 
                                          §   25.  
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 2 Abs. 1, 2, auf 
die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuerpflicht 
die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
                                       § 26. 
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sowie die zu 
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von den auf die 
Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, 
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. 
                                        § 27. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. zur 
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt 
worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Bogen ordnungsmäßig ver- 
steuert oder steuerfrei sind und den im § 28 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften genügt ist. 
                                     § 28. 
(1) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die 
Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die neuen 
Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben. 
(2:) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im Zu- 
sammenhange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese nach 
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum Teil steuer- 
pflichtig, so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechenden Bruchteil. 
(3) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch ge- 
nommen, so ist nach § 19 zu verfahren. 
                                    § 20. 
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinn— 
anteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so ist die 
Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausgegebenen Bogen 
entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis nach 
Ablauf der zehn Jahre auszusetzen. 
(2) Für Renten= und Schuldverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zinsbogen 
für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den bestehenden 
geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können, 
tritt die in Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein, wenn die erste Aus- 
gabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuerbetrag ist vor Ausgabe der 
zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen zu entrichten. 
(3) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vorliegt, 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn sich 
der Aussteller der Renten= und Schuldverschreibungen den von dieser zu erlafsenden Uberwachungs- 
vorschriften unterwirft. 
                                    § 30. 
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist 
nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden können, 
ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen zu einem 
zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen.
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                                                        —  45     —                                                                                                                     §   31. 
Die zu versteuernden Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sind einer zur Abstempelung 
von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten An- 
meldung nach Muster 5 vorzulegen.   MUster 
                                         §   32.  
Auf die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die Bestimmungen des 
§ 4 anzuwenden. Der der Steuerberechnung zugrunde zu legende Nennwert von Renten— 
verschreibungen ist nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 der Tarifnummer 2 zu 
ermitteln.
                                           § 33 
Die Urkunden sind mittels Maschine durch Aufdrücken des in § 70 beschriebenen Reichs- 
stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ auf die Vorderseite des Erneuerungsscheins, oder, 
sofern ein solcher nicht ausgegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig werdenden Gewinn- 
anteilscheins oder Zinsscheins jedes Bogens abzustempeln. Die Vorschrift im § 10 Abs. 4 ist, 
soweit möglich, entsprechend anzuwenden. 
                                      § 34. 
 ( 1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen gemäß § 11 durch die Reichsdruckerei abgestempelt werden. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanzbehörde 
unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen Privatdruckereien, 
welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, die bei ihnen gedruckten 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des Anmelders mit dem Reichs- 
stempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuer- 
stelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt. 
                                    § 35. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere eine 
weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf Grund einer 
in doppelter Ausfertigung einzureichenden Anmeldung nach Muster 6 zu entrichten. Die Ein- Muster 6. 
reichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung ausgeschriebenen Frist 
und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 Tage nach dem Eingang der 
Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzumelden, 
welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. Der Vor— 
legung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die volle 
tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus zu ent- 
richten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe für 
den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
                                          § 36. 
Gewyinnanteilschein= und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung bei 
der Steuerstelle anzumelden, durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, 
abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch 
Uufdruck des im § 70 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI“. Im übrigen 
iind die Bestimmungen der §§ 33, 34 anzuwenden. « 
                                          § 37. 
 (1) Wird Stundung der Abgabe gemöß § 9 Abs. 1 des Gesetzes begehrt, so ist dies spätestens 
mit der Anmeldung bei der Steuerstelle besonders schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß 
                                                                                                           9*
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        Muster 1 
Maul 
Muster— 
                                                 — 46 — 
die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und, falls eine Anmeldung nach 
§ 31 noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer nötigen Angaben enthalten. Etwaige 
Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung sind 
beizufügen. 
(2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung der 
Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuerfestsetzung 
mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im 
Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese läßt den 
Antrag nebst den Verhandlungen mit ihrem Gutachten durch Vermittelung der obersten Landes- 
finanzbehörde zur Entscheidung an den Bundesrat gelangen. 
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der Ent- 
scheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die 
Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
(4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aus 
Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und Schuldverschreibungen Stun- 
dung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zinsscheinbogen 
in dem gesetzlichen Umfang zu gewähren. 
                                       § 38. 
(1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, 
so ist das Sachverhältnis in der Anmeldung (68 31, 35) anzugeben und nachzuweisen, daß die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Ab- 
gabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Ver- 
fügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
                                     § 39. 
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Ge- 
winnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft 
oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen zur 
Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muß 
enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Betrag der Einlagen auf das in Aktien zerlegte 
Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, 
ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. 
Zu der Anmeldung kann das Muster 7 benutzt werden. 
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 10 des Gesetzes 
vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigenfalls spätestens 
zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu 
erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen. 
                                        § 40. 
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift 
des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums, der 
sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung des 
Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter je in den 
ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 39 Abs. 1 bezeichneten 
Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 7 in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen. 
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, 3 
entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 8 zur Besteuerung an- 
zumelden. 
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital 
geleisteten Einlagen maßgebend.
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                                                                        —47—                                                                (4)   Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung der 
Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 31 f. Anwendung. » 
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil— 
scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende Abgabe 
die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft innerhalb des 
ersten in Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über, so wird die 
Abgabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeitraum hin- 
ausreicht.
                                         § 41. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, 
die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinnanteilscheinbogen 
oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereitgestellt, aber nicht 
abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen. 
(2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 1. August 
1909 zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen ausgegeben worden sind, 
bewendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen.
 
                II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
                          Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
«                                              §   42. 
Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 45 Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten 
Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zur 
Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke „Kost- 
geschäft“ zu versehen. 
                                          § 43. 
(1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage zu 
versteuern. 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
(3) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die 
Abgabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei Ge- 
schäften über Gegenstände der Tarifnummer- 4 a Ziffer 1 und 4 1/40 vom Tausend, bei Geschäften 
über Gegenstände der Tarifnummer 45 Ziffer 3 /40 vom Tausend.
 
                                             § 44. 
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte 
nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle 
darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde ein- 
zureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsichtnahme 
der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als 
Nostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte 
in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 10 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine 
 Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen, sind 
in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
1. Steuer- 
entrichtung be 
Kost- 
geschäften. 
2. Arbitrage 
geschäfte.
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                                                       — 48 — 
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden 
3.. Muster 9 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis 
Muster zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv- 
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der 
Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 10 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier- 
verkehr mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehr zwischen in- 
ländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der 
Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden 
Stempelbeträge (Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar 
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an 
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit bei 
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der bean- 
spruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert 
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern. 
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat 
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
Muster  10  
                             Zur Tarifnummer 4b. 
                                        § 45. 
3. Börsen— Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 
-plätze mit Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden 
Terminhandel Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver- 
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben 
sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf deren 
Qualität zu erstrecken. 
              Zu den §§ 15, 16, 91, 92 des Gesetzes. 
                                           § 46.. 
4. Fassung der (1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über 
Schlußnoten. ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des 
Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
                                        § 47. 
5. Stempel— (1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel— 
zeichen. marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuer— 
betrags zum Verkaufe gestellt. 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein 
Schild mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die 
Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die 
Wertbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark 
auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung 
in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken 
für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben
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                                                     — 49 — 
W..  Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4 a lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 
20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 
500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf Steuerbeträge von 20, 40, 60, 
60 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 11. Sie sind 
 entweder 
entweder 1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken 
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte 
Vordrucke des Musters 11 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver- 
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese 
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf- 
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine 
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens 
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer 
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der 
Marke zu entwerten. 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile 
die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4 à und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 2 Mark 
zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem 
Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
                                          § 48. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 11 aus- 
gegeben, für die der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver- 
wendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu 
bewirken. 
 (2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf 
jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile befindlichen 
halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem 
anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder 
Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. 
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie 
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 11, 
5 Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen 
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durch- 
streichung oder UÜberschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz nachgelassenen 
Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
der Schreibmaschine Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
merk Schreibmaschine  oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der Ver- 
ganzen nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in seinem 
vollständig Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) 
(5)  auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
der Kari FalIs Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4 bestimmt sind, für Geschäfte 
ziehen ummer 4b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzu- 
ziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
— 
6. Marken- 
verwendung 
auf unge- 
stempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken.
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        Muster 12. 
7. Markenver- 
wendung auf 
gestempelten 
Vordrucken. 
8. Nach- 
bringung des 
Schlußnoten= 
stempels. 
9. Aus Vor- 
drucken abge- 
trennte Stem- 
pelzeichen. 
10. Schluß- 
noten über 
Auslands- 
geschäfte. 
                                            — 50 — 
                                       § 49. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vordrucke 
zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie dem Muster 11 
entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, und daß jeder dieser 
Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers 
und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere 
des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend 
bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem 
oberen Teile der Vorderseite einen über beide Teile greifenden Aufdruck haben, durch den die 
für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich 
gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck des 
im § 47 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks gleichen 
fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert Vor- 
drucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem Zu- 
stand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück (als 
Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuerbetrags 
mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster 12 der Steuerstelle vorzulegen. 
Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung 
über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist, zurück. Die 
Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten 
und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung 
der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. 
Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die 
überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempe- 
lung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; 
über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmel- 
dung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche 
die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke 
„Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 48 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
                                          § 50. 
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines 
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 48 zu bewirken. 
                                          § 51. 
Wenn im Falle des § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen 
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an einer 
beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 48 zu 
entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der vor- 
geschriebenen Weise einzutragen. 
                                     § 52. 
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 
der Abgabe nicht verwendet werden. 
                                     § 53. 
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 12 
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen 
Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertragschließende
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                                                      — 51 — 
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren. 
boit nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird die eine Hälfte der 
Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die Marke in ungeteiltem 
Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben. 
                      Zum § 16 Abs. 3 des Gesetzes. 
                                      §   54. 
Uber Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des § 16 Abs. 3 des Gesetzes ent= 11. Erstattung 
scheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit der Ent- nachgebrachte 
richtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Erstattung ist Stempels. 
auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken.
 
                      Zum § 17 Abs.1 des Gesetzes. 
                                       § 55. 
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen= 12. Schluß- 
fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegen= noten über 
stände dem gleichen Steuersatz unterliegen. mehrer Geschäfte.
 
                      Zum § 17 Abs. 3 des Gesetzes. 
                                           § 56. 
Schlußnoten über Kauf- und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 13. Schluß- 
Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 17 Abs. 3 noten über 
des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ zu versehen. Kostgeschäfte 
                            Zum § 18 des Gesetzes. 
                                                § 57. 
Die im § 18 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von Stempel= 14. Stempel 
marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung des ergänzungs- 
Musters 13 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, aus- cche ne. 
zustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An- NMuster 1 
und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und 13. 
Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatz- 
stempels zu vermerken. 
                                       § 58. 
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken 
hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die beiden 
Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 48 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 20 des Gesetzes) aufzubewahren und 
mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs sind 
die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
Weise (3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 13 vorgesehenen 
Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben enthaltende 
Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
den (4). Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des 
Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
                                                                                             10
        <pb n="72" />
        15. Ver- 
steuerung von 
Vertrags- 
urkunden. 
16. Aussetzung 
der Ver- 
steuerung. 
17. Aus- 
nahmefristen 
für die Aus- 
stellung der 
Schlußnoten. 
                                  Zum § 21 des Gesetzes. 
                                          § 59. 
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung 
von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst auf der ersten 
Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Verwendung und Aufdruck 
des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten. Ist die Ver- 
tragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten 
Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts- 
stempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. 
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufsgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den Ver- 
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. 
                              Zum § 22 des Gesetzes. 
                                             § 60. 
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, 
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage 
(§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 15 und 16 
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß 
die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der 
Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. 
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 8§ 15 
und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte 
Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht- 
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern 
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der 
bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den 
mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung 
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab- 
schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde 
zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der 
Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 21 des Ge- 
setzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. 
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser 
Verpflichtung. 
(3) Im Sinne der §§ 15, 16, 21 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberech- 
nung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. 
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Berech- 
nung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles an- 
ordnen. 
                                        § 61. 
(1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte be- 
finden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die 
Frist zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 14 Abs. 1 und § 15 
des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der 
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach
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                                                               — 53 — 
dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der tele— 
Aaphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
 (3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, 
für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrich- 
zung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage 
nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst ab- 
geschlossen (§ 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Ent- 
aichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das 
Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 
                                           § 62. 
Wenn bei Erledigung einer An- oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten 
befindliche Niederlafsungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine 
Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das 
Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder 
Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungs- 
geschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die 
Ausführung des Geschäfts auszustellen.
 
                                   III. Spiel und Wette. 
                                      Zur Tarifnummer 5. 
                                          § 63. 
)Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines Loses an 1. Berechnunt 
den Ünternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses zu der Abgabe. 
rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei 
Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag 
der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Stempel— 
abgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe nur ⅝ des Gesamt- 
preises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen 
(vgl. § 67) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach 
Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres 
zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat. 
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart festzu- 
stellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger als 
5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest 
teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. 
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempel- 
abgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden 
und somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für die Vorklassen plan- 
mäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen.
 
                           Zu den §§ 28 bis 32 des Gesetzes. 
                                           § 64. 
(1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der 2. -Anmeldunt 
Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuerstelle und errichtung 
                                                                                                            10*
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                                                                  —54—                                                                    Muster 
3. Tota- 
lisator. 
spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis — auf Ver— 
langen der Behörde nach Muster 14 — schriftlich anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Ver- 
triebe der Lose betrauten Personen. 
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich 
beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung 
anzuschließen. 
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung ist 
die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung der Ab- 
gabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder 
ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren.
 
                                         §    65. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unternehmer 
vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen die Lose nach 
Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten 
die Bestimmungen des § 64 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, 
in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste Anmeldung Bezug 
zu nehmen ist. 
                                          § 66. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe 
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung an— 
zugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die 
Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen 
eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung 
über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis dient. 
Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Wert 
der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender 
Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rech- 
nenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
 
                                           §   67. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 64 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die 
Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde nach 
Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise 
über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des 
jeweiligen. Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der Spiel- 
ausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von Ausweisen 
über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am Schlusse des 
Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe ent- 
fallenden Betrags (§ 63) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an 
dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug 
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel-
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                                                             —   55—                                                                betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur 
Einsicht vorzulegen. . 
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer Prüfung 
zu unterziehen. .
 
                                              §   68. 
  Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht , soist mit der Anmeldung der Nachweis    4.  Abgaben- 
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet befreinng. 
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein 
ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch ermächtigt, 
die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht 
rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
                                         § 69. 
Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen 5. Mitteilur 
Lotrerie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für der vobrigkei 
die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Erlichen. 
Ramens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren die 
obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im § 64 
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe sowie 
nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens 
das Erforderliche zu veranlassen. 
                                       § 70. 
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet,                               6. Absstemp, 
oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, vlung. 
werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der 
Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem die Aufschrift 
VERSTEUERT“ ober „STENMPELFREI ", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungs- 
stelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, 
daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige 
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden. 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht 
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten Landes- 
finanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen 
von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den 
Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. 
(1) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung 
der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 64) Beleg zum Anmeldungs- 
buche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung der Abgabe 
oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen zurück- 
gegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne des 
Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt werden. 
                                          § 71. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 7. Aus- 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- spieungent 
ielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der Iahemer · 
hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
die (2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe sind 
die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird die Ab-
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                                                         — 56 — 
gabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die Nummern 
und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
                                       § 72. 
8. Tombola. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit 
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise 
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung 
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung 
verursachen würde. 
                                     §   73. 
9. Aus- Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus- 
spielungen gehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder 
Eohne Spielausweife. teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen; 
auf letztere findet die Bestimmung im § 64 sinngemäße Anwendung. 
                                    § 74. 
10. Nummer- Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 
listen. Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom 
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
                         Zum  § 30 des Gesetzes. 
                                       § 75. 
11. Stundung. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be- 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicher- 
stellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
 
                    Zu den §§ 31 und 32 des Gesetzes. 
                                                    § 76. 
12. Aus- Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
ländische Lose Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 15 doppelt auszustellenden Anmeldung 
und Spiel-- unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 31 des Gesetzes bezeichneten Frist zur 
ausweise. Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Ab- 
Muster 15.— stempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 70. Stundung der Steuer findet nicht statt.
 
                            Zum § 34 des Gesetzes. 
                                                  § 77. 
13. Erstattung (1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird die 
des Lotterie-Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei die 
stempels. unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamtwert 
der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung ausge- 
schlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann die Steuer 
von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen ganz oder teil- 
weise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung der Steuer der 
Genehmigung der Direktivbehörde. 
(2) Das Gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für welches 
die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, 
wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt.
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                                                         — 57 — 
                             Zum § 35 des Gesetzes. 
                                          § 78. 
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf 14. Staats. 
der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines von diesem lotterien. 
vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose (§ 63) anzu- 
zeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu erstatten. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest.
 
                                       IV. Frachturkunden. 
      Zur Tarifnummer 6 und zu den §§ 37 bis 45 des Gesetzes. 
                                            § 79. 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempelmarken 1. Stempel 
zum Werie von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Verkaufe marken. 
gestellt. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämtliche 
Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Markwerten 
nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES 
REICH, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren 
Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind 
schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, 
zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, 
zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark 
violett und grau. 
3s) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der 
Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 48 eingetragen werden. Außerhalb des Eisen- 
bahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt durchlocht 
werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der Marke und 
insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei Frachtbriefen im inländischen 
Eisenbahnverkehr genügt die Entwertung durch den Tagesstempel der Versand= oder Empfangs- 
station. 
(4) Die Dienststellen der vom Reiche oder den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnunter- 
nehmungen haben die Stempelmarken, welche sie auf Grund des § 37 Abs. 2 des Gesetzes zu 
Frachturkunden zu verwenden haben, bei Verkaufsstellen desjenigen Bundesstaats anzukaufen, in 
dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, ander- 
weite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) mitzuteilen. 
                                       § 80. 
(1) Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 2. Gestempel 
der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempel= Vordrucke. 
aufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies auch weiterhin 
zulässig. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 12. 
(2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte 
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt 
der Ropf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen 
 Marken Uber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift 
" DEUTSCHER FRACHTSTENMPEL, und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die 
Vertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 
10 Pfennig 25 mm in der Höhe. 
 weiterem als dem vorbezeichneten Umfang werden gestempelte Vordrucke nicht hergestellt.
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                                                         — 58 — 
                                      § 81. 
3. Nachträg Werden begleitete, auf Militärfahrschein aufgegebene Militärgut- und Militärtier— 
liche Stempel- sendungen von den Fahrkartenausgaben oder Gepäckabfertigungen unter Frachtstundung ab- 
verwendung. gefertigt, so braucht der Stempel erst bei der Frachtberechnung durch die Eisenbahnverkehrs- 
kontrollen nach Ablauf des Monats, in dem die Beförderung stattgefunden hat, verwendet 
zu werden., 
                                        §   82. 
4. Ausstellung (1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempel- 
und pflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift 
uhände oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland 
urkunen, ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der 
Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung 
vorgelegt wird (Konnossement). 
 (2)Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der 
Tarifnummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den 
Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungs- 
hafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Versendung 
gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
                                        § 83. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehr, zum Teil im Schiffs— 
verkehr, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarif be— 
zeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter aus— 
zuhändigen. 
                                           § 84. 
5. Auf- Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 40 des Gesetzes) liegt bei 
bewahrung inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden 
von Fracht- dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung aus- 
urkungen. gehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen 
Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
                                         § 86. 
(1) Im Schiffsverkehr der in Tarifnummer 6t bezeichneten Art ist bei im Inland aus- 
gestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Lade- 
scheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzu- 
behalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, 
genossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Ver- 
mittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Ge- 
nossenschaft ab. 
                                       § 86. 
(1) Bei im Ausland aufgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein
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                                                     — 59 — 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von 
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die Stempel- 
abgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
                                             § 87. 
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die 
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem 
Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland ausgestellt ist, 
an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde aufzu- 
bewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung 
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen am 
Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. 
                                        § 88. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
der §§ 85, 86 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung der 
Stempelentrichtung an dem im § 87 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
                                       § 89. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten ist, 
sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
                                       § 90. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte Stempel— 
verwendung gebracht werden. 
                                         § 91. 
(1) Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels zu 
gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder 
seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt 
nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die 
Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe bis 
auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
 
                                 V. Personenfahrkarten. 
                                   Zur Tarifnummer 7. 
                                              § 92. 
(1) Soweit der in eine Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigt, 
eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden Stempel— 
geirage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe von dem 
deilenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird, ist der fehlende 
Vetrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten. ·  
11. 
6. Stempel- 
erlaß aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
1. Zusatz- 
karten.
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        2. Unzulässige 
Ausgabe von 
Fahrkarten. 
3. Abrechnung 
der staatlichen 
Verkehrs- 
anstalten. 
16. 
Muster 
Muster- 
(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt durch 
diejenige Abrechnungsstelle (§ 94 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatzkarten aus- 
gegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die 
Fahrkarten-Ausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unterlagen den Ab- 
rechnungsstellen mitteilen. 
                                          §   93. 
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer 
Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze zu 
durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende Teil- 
strecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen 
Betrag ergeben. 
                           Zum § 47 des Gesetzes. 
                                      § 94. 
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche oder einem 
Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden 
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlags- 
zahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs tatsächlich aufgekommenen 
Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen und Dampfschiffslinien ist für die 
einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen 
Verkehrs zu leisten. 
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind zur 
Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 16 aufzustellen. Die Nachweisungen 
haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu um- 
fassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von 
ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sofern zu dem Ver- 
waltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen gehören, die in einem anderen 
Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in 
Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der 
obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Fest- 
setzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es 
unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung unter- 
rardg zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) Mitteilung 
zu machen. 
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer 
(Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug 
zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Ver— 
waltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus— 
gegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des 8 101 Anwendung. 
(4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Ergänzungs- 
steuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und zu belegen. 
                                          § 95. 
Die im § 94 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung. 
Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
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                                               — 61 — 
                          Zum § 48 des Gesetzes.
 
                                        § 96. 
Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zu= 4. Private 
ständigen Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung ein- ars. 
uureichen. Die Fahrkarten sind in den Spalten 4 bis 6 der Anmeldung getrennt nach den 5) Verans 
verschiedenen Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der besteuerund 
fortlaufenden Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des der Fahrt- 
in diesem einbegriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die An= ausweise. 
meldung geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt hat, trägt sie 
in Spalte 7 den Steuersatz und in Spalte 8 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann 
den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Die Bestimmung des § 64 Abs. 4 findet entsprechende An- 
wendung. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von 
Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ (vgl. § 70 Abs. 1) ab- 
gestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung 
der Anmeldung zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder in 
Spalte 9 der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
                                        § 97. 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der 
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem sind 
die Karten mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen zu 
entwerten, so daß eine wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen ist. 
                                     § 98. 
(1) Auf Antrag kann statt der Abstempelung die Verwendung von Stempelmarken zugelassen b) Ver— 
werden. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, wendunge? 
in dessen Gebiete der Betrieb des Unternehmens stattfindet. mars# 
(2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm hoch 
und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte „DEUTSCHES REICH“, am unteren 
Rande die Bezeichnung „FAHRKARTENSTEMPEL“. Das Mittelfeld enthält links den Reichs- 
adler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in schwarzem Aufdruck. Die 
Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 
1,80 — 2,00 — 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten 
zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 
1.600 — 1,0 und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 und 
§,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,40 Mark rot, bei den 
Werten zu 10 Pfennig, 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig, 1,40 und 
3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig, 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten 
zu 60 Pfennig, 1,60 und 5,49 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig und 2,00 und 
8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempel- 
marken nach § 1 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe. 
(3) Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch Auf- 
druck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 97 zu entwerten. 
                                           § 99. 
(1) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer von c) Steuer 
der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die Stempelabgabe sens 
vorbehaltlich der Bestimmung des § 100 vor Ausführung. der Fahrt bar zu entrichten. Die fahrten. 
Tirektivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe 
binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder daß für die in einem Monat aus- 
geführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum fünften des folgen- 
den Monats entrichtet wird. « 
                                                                                                        11*
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        d) Ab- 
rechnungs- 
verfahren. 
7. 
Muster 11— 
Muster 
                                           — 62 — 
(2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter Aus- 
fertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Gesamtbeförde- 
rungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat. 
(:) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuerbetrag 
fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere 
wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
 
                                Zum § 49 des Gesetzes. 
                                        § 100. 
(1) Auf Antrag kann den im § 48 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von der 
obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be- 
stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und Staats- 
anstalten vorgeschriebenen Verfahrens (§§ 94, 95) zu entrichten. Zur Entscheidung ist die oberste 
Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, in dessen Gebiete der Betrieb des Unter- 
nehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so sind 
die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkartenausgabestellen zuständig, welche in 
ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter fol- 
genden besonderen Maßgaben zu erteilen: 
1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden 
Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 17 in doppelter Aus- 
fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von der 
obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der Ab- 
rechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in an- 
nähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In 
der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei er- 
heblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats 
während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur 
Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme 
bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags 
niedriger festzusetzen. 
2. Den Nachweisungen (§ 94) sind die Zusammenstellungen der Fahrkarten-Ausgabe- 
stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach 
Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkarten-Ausgabestellen, 
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An- 
ordnung der zuständigen Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung 
der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist. 
4. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung 
gegen Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für 
welche die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte 
mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer 
zu bedrucken. 
5. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder keine 
der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, 
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als 
Fahrtausweis zugelassen, 
c) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Aus- 
gabemonats nicht verrechnet, oder 
d) der Vorschrift im § 97 Satz 2 zuwidergehandelt wird, 
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver- 
tragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten 
gesetzlichen Strafe zu zahlen.
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                                                            — 63 — 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden 
Abschlagszahlungen. 
(3) Die im § 48 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der zu- 
ständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der 
Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung in 
der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies zu ge- 
schehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden.
 
                                   Zum § 50 des Gesetzes. 
                                        § 101. 
(1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 0# Im Aus- 
Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung bene Fahrt- 
von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die ge= ausweise. 
schäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, im alc#senbahn 
Vereinsreiseverkehr durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende Ver= fahrkarten. 
waltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe sind 
bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im ersten 
Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. 
(2) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- 
fahren statt. 
(3) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
                                          § 102. 
Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berech= b) Dampf- 
tigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Abstempelung schiffsfahrkarten 
kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempelmarken (§ 98) 1397  
erfolgen. 
                                         § 103. 
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur Steuer- 
entrichtung nach § 100 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich der im 
Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten. 
(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für 
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine 
des Vereinsreiseverkehrs zu behandeln. 
(3) Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem 
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst 
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 100 zugelassen werden, sofern sie 
einen? im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen Steuerstelle eine Sicher— 
heit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in 
Pwnheuon mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Steuerbetrags 
hinterlegen.
 
                                          § 104.                                     6 Be— 
bezeichnung  
Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teil— zeichnung pe 
wei im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zu- Fahrpreis 
Pleich mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. auteils auf 
Dampfschiffs 
fahrkarten.
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        7. Erstattung 
des 
Fahrkarten- 
stempels. 
Muster 12.— 
8. Umschrei- 
bung und Er- 
satz von Fahrt- 
ausweisen. 
1. Amtsstellen. 
                                                  — 64 — 
                                Zum § 53 des Gesetzes. 
                                          § 106. 
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 53 des Gesetzes erfolgt an die Eisen- 
bahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem Reisenden 
der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten Stempels 
zurückgewährt worden ist. 
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden hat, 
sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der 
Nachweisung Muster 16 in Abgang zu stellen. 
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück- 
gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich des 
Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
 
                                             § 106. 
(1) Andere als die im § 105 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im 
voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurück- 
gewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 18 
zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahrklassen und Preis- 
staffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Direktivbehörde auch dann ge- 
nehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche sich zu einer späteren Ver- 
wendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. 
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr- 
preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer- 
stelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs- 
fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit möglich durch 
Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt. 
                                       § 107. 
Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder 
an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz 
für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Inhaber lauten 
oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung der Fahrkartensteuer 
nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich oder durch Stempel— 
aufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungskarten handelt und daß 
die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist.
 
                            VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
   Zur Tarifnummer 8 und zu den §§ 56 bis 65 des Gesetzes sowie zum Gesetze vom 
· 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
                             Allgemeine Bestimmungen. 
                                            § 108. 
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu- 
ständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe ihrer 
Geschäftsbezirke öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche Grenz- 
zollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, welche 
von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze 
mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen von den Landes- 
regierungen bestimmt.
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                                                         — 65 — 
(3) Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
später eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für 
das Deutsche Reich mitzuteilen.
                                            §  109. 
(1) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 56 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder, die 2. Begriffs- 
nurch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als Krafträder gelten Kraft= für 
rahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als drei Rädern laufen, fahrzenge. 
wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne Akkumulatoren) 150 kg 
nicht übersteigt. 
 (2) Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den 
Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung der 
Norräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die Nach- 
orüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 
                                          § 110. 
(1) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der 3. Verechnung 
Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 112) ersichtliche der Stener. 
Nutzleistung) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zugrunde zu legen. 
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt 
32 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatsstaats maßgebend 
5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 
1910 — Reichs-Gesetzbl. S. 640 —). 
                              Inländische Kraftfahrzeuge. 
                                           § 111. 
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 4. Lösung 
nummer 8à zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ge= der Erlaubnis- 
brauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der kurtshst err. 
zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. Einstellung 
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt oder des Kraft- 
in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. fahrzeugs. 
(3) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigen- 
besitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
 
(§  Abs. 3, 4 ),132 
§§ 5, 10  
  
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage A zur Verordnung über den 
Verkehr mit Krastfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Reichs-Gesetzbl. S. 389 —) 
Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt 
bei Viertakt-Verbrennungsmaschinen normaler Bauart nach der Formel N— 0,3 i d ² *s, worin N die Leistung 
in Pferdestärken, i die Zahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in cm, s den Kolbenhub in m bedeutet. 
Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung des 
Motors im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von 
elektrischen Maschinen und Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperatur- 
zunahme der Wickelungen die im §5 19 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als 1/3 
unterschreiten darf. Von der hiernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnaben- 
motoren 10 % bei Motoren mit Vorgelege 30 % in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung 
des Wagens berechnet: zu in PS = n ? — Vat, worin n die Zahl der Motoren, y den den obigen 
Abzügen entsprechenden Wirkungsgrad bedeuten, also 0 bzw. 0). 
Bei bereits im Gebrauch befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei 
ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors 
zu 25 PS anzunehmen. 
· Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampf= 
spannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmaschinen 
und für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System 
Gobron-Brillic). Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. 
Falls ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25 % in Abzug zu 
bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen.
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                                                         — 66 — 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen 
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der 
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
19. (5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 19 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind 
Muster von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. 
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre 
bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
                                          § 112. 
(1) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraftfahr- 
zeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der 
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 111 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der 
Steuerstelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung 
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die 
Steuerstelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungs- 
bescheinigung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (Muster 32) ein. 
                                             § 113. 
1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine Er- 
seer 20. laubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 20 aus, ohne den Vordruck für die 
MulGültigkeitsdauer auszufüllen. 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5: 15,5 cm hergestellt. 
Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wagerecht schraffierten 
Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 cm und eine Breite von 4,8 cm. 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. 
Die Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu 
den Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt 
zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier- 
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unter- 
lassener Anmeldung zu entsprechen. 
                                          § 114. 
(1) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen 
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen. 
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungsantrag 
nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte Steuerkarte 
an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. 
Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die Gültigkeitsdauer 
dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der Stempelabgabe erbracht 
ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung der Karte einzutragen, 
soweit im § 115 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist je nach dem Ersuchen der 
Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum zu bemessen und im Vordruck 
zu vermerken.
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        (3) Uber die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu erteilen; 
diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer der 
Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die Buchungs- 
nummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 31) zu vereinnahmen. 
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der 
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht., Letztere wird Beleg zur 
Bezirksliste (§ 116), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die 
Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
                                             §   115. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn der 
Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme des 
Fahrzeugs anzusetzen. 
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so ist 
die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauch, liegt aber der Zeitpunkt der unbefügten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer- 
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren 
Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachgewiesen, 
daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt hat, so ist 
ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. 
Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten 
Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen. 
                                       § 116. 
liber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 5. Bezirksliste 
Muster 21 geführt. 
Muster 21 
                                          § 117.                                               Ver 21. 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraft= 6. Auderunge 
fahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebsart bei im 
oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kenn- O„Gebrauch 
zeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 111 zuständigen gelanischen 
Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungs= zeugen. 
bescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue 
Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, 
wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. 
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung 
bedarf es hier nicht. 
(3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§+ 116) ein und übersendet 
die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde an den 
Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
[64) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber für 
die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige 
zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu ver— 
merken. 
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung 
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht 
eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den 
                                                                                                 12
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                                                              — 68 — 
 
bisherigen Besitzer erfolgt (§ 119), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeits- 
dauer der Karte zu löschen. s 
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren 
Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu à die Anderung auf der Steuerkarte zu ver- 
merken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der Verlegung des 
Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuerstelle Kenntnis zu 
geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht. 
                                          § 118. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung für 
die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personenkraft— 
fahrzeugs (§§ 111 bis 115) entsprechende Anwendung.
 
                                                §   119. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle 
des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er zu dessen 
Anmeldung gemäß § 111 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht ein- 
zutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf die frühere Karte durch 
die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültigkeitsdauer zu erfolgen. Die 
frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. 
(2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate des 
Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug eine 
besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung der 
Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der Bezirks- 
liste zu vermerken. 
                                       § 120. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während 
der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für den 
Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Einziehung 
einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung 
der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 19 unter Vorlegung der 
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort 
des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche 
Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu 
benachrichtigen. 
                                           § 121. 
(1) In den Fällen der §§ 119, 120 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung 
des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften der 
§§ 111 bis 115 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist die 
neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizeibehörde 
zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu übersenden. 
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue 
Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen. 
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung oder 
die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Steuer-
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                                                — 69 — 
pflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforderliche, 
gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
                                             $ 122. 
(1) Für im Gebrauch befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung nicht 7. Erneuerung der Erlaubnis 
eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer karten bei Ablauf 
der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Einreichung einer lauf der Gü 
Anmeldung nach Muster 19 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Erlaubniskarte und tigkeitsdauer 
die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen des Kraftfahrzeugs 
zu entnehmen sind. 
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf 
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der 
neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen 
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das 
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und erteilt 
nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 20. Die Bestimmung im 
§ 113 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von 
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung des 
Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
(4) In Jällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung 
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung 
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller ist 
jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. 
                                         § 123. 
u) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (&amp;§ 116) 
zu Überwachen. 
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige die 
Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 117 Abs. 5 Platz greift, 
mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der 
Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Einziehung der Zu- 
lassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Steuerstelle Mit- 
leilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gebraucht wird oder 
der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
(2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht die 
Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und das 
Rennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, den Dienst- 
stempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung über die Aus- 
führung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Bestim- 
mungen im § 115 entsprechende Anwendung. 
                                             § 124. 
(1) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Er- 8. Lösung 
imetung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für diese einer be- 
Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person verpflichtet, sonderen 1 
ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine Erlaub= durch den 
mskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg, wenn ihm das Kraft= Mieter usw. 
lahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe des Kratt- 
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. fahrzeuge. 
                                                                                                               12*
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        9. Ersatz- 
karten. 
10. Steuersatz. 
11. Steuer- 
ermäßigung 
für Grenz- 
bewohner be- 
nachbarter 
Staaten. 
12. Steuer- 
befreiung im 
Durchgangs- 
verkehr auf 
kurzen 
Strecken des, 
inländischen 
Grenzgebiets. 
                                                       — 70 — 
(2)Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der Erlaub- 
niskarte finden die Bestimmungen im § 122 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist die 
dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
                                         § 126. 
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt werden. 
Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist bei der zuständigen 
Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte in der Bezirksliste bei 
der ursprünglichen Eintragung vermerkt.
 
                                     Ausländische Kraftfahrzeuge. 
                                             § 126. 
(1) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen- 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer weder 
im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung des Kraft- 
fahrzeugs im Inland: 
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen im 
Jahre 3 Mark, 
2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts von einem Tage .. . 3 
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre .....8 M 
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15 = 
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jaher 25 
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jaher 40 
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahrer 50 
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 
(3) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißigtägigem 
Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu lösen. 
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
                                                § 127. 
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung des 
Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich bereits 
eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für eine Jahres- 
karte nur im halben Betrage zu entrichten. 
(2:) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Steuer 
erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit Anwendung. 
(3z) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbarstaat 
abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so gelten 
als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze entfernt wohnen. 
(4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund 
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen. 
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amts- 
kundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller durch 
eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt. 
                                              § 128. 
(1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Verbindung 
zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen Strecken 
durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanzbehörde im Falle 
des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von 
der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen werden, sofern die 
im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird.
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                                                     — 71 — 
(1) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen 
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu 
besorgen ist. 
                                          §   129. 
Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt 
demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
                                          § 130. 
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland mit 
eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauch- 
nahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle (§ 108 Abs. 2) 
zu bewirken. 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und 
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte 
nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der Anmeldung hat 
sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken, 
auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt (§§ 5, 10 der Verordnung 
über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 640). 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die 
Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kennzeichnung 
des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubniskarte aus- 
gestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. Ein Gleiches hat 
bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte (§ 132) zu geschehen. 
                                         §   131. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit 
Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 22. Die Karte ist von grüner Farbe, in 
Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. Stoff, Blatt- 
größe und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Enden 
des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch Siegel- 
marken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind 
weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte 
anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der Karte zu vermerken. 
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifels- 
frei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(3) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, so 
ist die Karte nach dem Muster 23 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht aus 
einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den Steuerkarten 
für das Inland. 
                                          § 132. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es sei 
denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre 
überschritten werden würde. 
(2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, an 
Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer Gültig- 
keitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inland zu- 
gebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Abgabe- 
13. Lösung 
der Erlaub- 
niskarte. 
Muster22 
Muster 23 
14. Wieder 
holte Aus- 
stellung un 
Verlängerun 
von Erlaub- 
niskarten.
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                                                           — 72 — 
betrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 108 Abs. 2 zuständigen Steuerstelle 
zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zu- 
lässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vorschriften im § 130 Abs. 2. 
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahres- 
zeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig 
Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8à zu lösende Er- 
laubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in diesem Falle 
ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund der ursprünglichen 
Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte ein- 
zuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 131 be- 
zeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer 8 à zu lösen. 
  
                                             §   133. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 119, 120 sind die nach 
der früheren Karte im Inland zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
                                              § 134. 
  (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 132 Abs. 3, 4 ist 
wieln von bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 108 Abs. 1) anzu- 
karten. bringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das Reichs- 
gebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, so hat 
die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzollstelle ist befugt, die 
Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit entsprechenden 
Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung 
zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als 
Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die Aus- 
stellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 122 Abs. 1, 3, § 130 Abs. 2 letzter 
Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
                                               § 135. 
(1) Vorlegung )Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach überschritten, 
der Erlaubmis- so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Ausganges dem 
uarte begedem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Kraftfahrzeugen mit 
trikte. einem internationalen Fahrtausweise das Nationalitätszeichen und das im Fahrtausweis angegebene 
heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen internationalen Fahrtausweis das von 
der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über 
den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangs- 
bescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen 
Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis 
im Inland zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenz- 
übertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. 
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland zu- 
gebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges 
bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen 
ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden 
fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu 
einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inland zugebrachten Zeit- 
raums dieser Zeitpunkt maßgebend.
 
                                                 §  136.. 
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der  vorgeschriebenen 
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug
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                                                       — 73 — 
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat 
oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der 
Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind 
als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung 
des Fahrzeugs stattgefunden hat. 
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und 
die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem 
Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus 
über die Grenze zurückzufahren. » · 
(3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im 
Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. 
(4) Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle 
zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland 
befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die 
Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß 
für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das 
Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird. 
Besondere Fälle. 
                                                § 137. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit 
eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die An— 
meldung schriftlich nach Muster 19 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraft— 
fahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die Anmeldung 
kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag bei der 
zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (§ 131) wird 
gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahr- 
zeugs erteilt.  
                                        §   138. 
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in 
das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz- 
zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 134 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet 
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die Aus- 
stellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits- 
dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach 
den Bestimmungen in den §8 111 bis 114. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die 
Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
  
  
                                     VII. Vergütungen.
 
Zur Tarifnummer 9 und zu den §§ 66 bis 69 des Gesetzes. 
                                                        § 139. 
» Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im 
§ 140 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
                                                § 140. 
(1) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei 
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 24 anzufertigen und 
1. Form der 
Abgaben= 
erhebung. 
2. Aufstellung 
über gewährte 
Vergütungen. 
Muster 24
        <pb n="94" />
        3. Wert- 
angabe. 
4. Festsetzung 
und Verein- 
nahmung der 
Abgabe. 
5. über— 
wachungsliste. 
1. Abstempe- 
lung von 
Vordrucken. 
                                                       — 74 — 
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der 
Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen. Sind Vergütungen irgend welcher Art nicht gewährt worden, so ist eine Fehlanzeige 
zu erstatten. · 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell— 
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
                                                §   141. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahres- 
gewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließenden 
Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Geschäfts- 
jahrs gezahlt worden sind. 
                                               § 142. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach- 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
                                                 § 143. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe 
der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als 
5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Verlangen 
vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum An- 
meldungsbuche. 
  
                                             § 144. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach 
dem Muster 25 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke 
der Steuerstelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesellschaften 
Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Verzeichnis 
eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, so hat diese 
die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
  
                                             VIII. Schecks.
 
Zur Tarifnummer 10 und zu den §§ 70 bis 77 des Gesetzes. 
                                             § 146. 
Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder den ihnen gleichgestellten 
Quittungen findet nicht statt.
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                                                               — 75 — 
                                        § 146. 
(1) Auf Antrag werden Vordrucke der im § 145 bezeichneten Art gegen Entrichtung der 
Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 
(2) Die Vordrucke sind lose und nicht gerollt unter Einzahlung des Steuerbetrags einer 
zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt aus- 
gefertigten Anmeldung nach Muster 12 zur Abstempelung vorzulegen. 
(3) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch ohne 
Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der Steuerstelle 
mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Zeitaufwand 
ausführbar ist. 
(4) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht ihn 
ein, stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 70 Abs. 1 be- 
schriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem Anmelder 
nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurück. Den 
Rückempfang der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9 der bei der Steuer- 
stelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(6) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren. 
                                         § 147. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 70 be- 
zeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 49 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke 
sind einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken 
einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor Auf- 
druck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, 
so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine Nummer- 
bezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke ab- 
gestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antrag- 
stellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichsstempels mit zurückgegeben. 
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu Schecks 
und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit 
der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden. 
                                            § 148. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. 
                                             § 149. 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe 
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem Grunde 
versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften 
farbigen Schilde in weißer Schrift die Worte DEUTSCHES REICH. In der Mitte der Marke 
ist die Wertbezeichnung 10 PF. in kräftiger farbiger Schrift auf einem länglichrunden, quer- 
liegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. Dieses Feld wird oben und 
unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in farbiger 
Schrift SCHECK-, auf dem unteren STEMPEL. Darunter ist der Fuß des Schildes sichtbar. 
Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt. 
                                            § 150. 
(1) Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder-oder Rückseite, bei Quittungen auf 
der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und 
urch Uberschreiben mit Tinte zu entwerten. 
13 
2. Marken- 
verwendung. 
3. Beschrei- 
bung der 
Scheckstempel 
marke.
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        1. Form der 
Abgaben- 
entrichtung. 
zeichen. 
a) Stempel- 
marken. 
                                                  — 76 — 
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift 
der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird, 
oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben 
werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen 
des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen 
müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung auf— 
weisen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig. 
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder teilweise 
mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk 
muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) auf die 
Stempelmarke selbst gesetzt werden. 
                                             §  151. 
Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 148) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempel- 
marke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren 
nicht einzuleiten. 
  
                             IX. Grundstücksübertragungen.
 
Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 80 bis 85 des Gesetzes. 
                                                 § 152. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe wird 
erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung 
a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be- 
urkundungen durch diese, 
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden) 
durch eine zuständige Steuerstelle « 
zu erfolgen hat. 
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern im Wege der 
Barzahlung erhoben wird. 
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Gerichten vor— 
gelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren geltenden 
Vorschriften eingezogen wird. 
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts IX gehören auch die Notare. 
                                            § 153. 
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und 
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen aus- 
gegeben. 
                                          § 154. 
(1) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark ein- 
schließlich verwendet werden. 
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 
15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark. -  
(3) Die Grundstücksstempelmarken bestehen-aus drei in Bild und Druckausführung von- 
einander verschiedenen Gruppen. 
4) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in ein- 
farbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 20 Pfennig 
blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten weißen Ränder 
38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde einen nach rechts 
blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im Haar. In dem oberen 
Rande befindet sich die Inschrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. Zu beiden 
Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle
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                                                            — 77 — 
Ornamente auf weißem Grunde, im unteren Teile die Wertziffer auf punktiertem Grunde tragen. 
Darunter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als 
untere Begrenzung das Wort „GRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt. 
(5) Die Marken der zweiten Gruppe umfassen die Werte von 1 bis 5 Mark, sind in zwei- 
farbigem Buchdruck ausgeführt und unterscheiden sich durch folgende Farbentönungen: 1 Mark 
braun, 1 ½ Mark grün, 2 Mark violett, 2 ½ Mark rot, 3 Mark blau, 4 Mark graugrün, 5 Mark 
silbergrau. Sie sind ebenfalls 38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt das Brust- 
bild einer mit Kaiserkrone und Eichenkranz geschmückten Germania in Vollansicht auf dunklem 
Grunde. Hinter dem Kopfe wird ein fliegender Adler sichtbar. Der obere Rand trägt die In- 
chrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. In den unteren beiden Ecken des 
Mittelfeldes befinden sich zwei quadratische Felder mit der Wertziffer, welche dunkel auf hell 
punktiertem Grunde steht. Zwischen diesen beiden Feldern ist das Wort „MARK“ in heller 
Schrift auf dunklem Grunde als schmales Band angebracht. Darunter folgt in der ganzen 
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort 
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt. Die Marken sind auf den 
beiden Längsseiten mit einer feinen Einfassung versehen. 
(6) Die Marken der dritten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 500 Mark, sind in 
Kupferdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Mark rot, 15 Mark blau, 
20 Mark braun, 25 Mark gelbbraun, 50 Mark grün, 100 Mark rotviolett, 200 Mark rot, 
300 Mark blau, 400 Mark braun, 500 Mark blauviolett. Sie sind einschließlich der gezähnten 
weißen Ränder etwa 50 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt in ovalem Rahmen 
auf dunklem Grunde das Brustbild einer nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenkranz 
geschmückten Germania in Seitenansicht. Der Raum neben dem ovalen Rahmen ist mit Eichen- 
laub gefüllt. Der obere Rand trägt die Inschrift „DEUTSCHES REILCH“ hell auf dunklem 
Grunde. Zu beiden Seiten unterhalb des Rahmens, zum Teil in das Oval hineinragend, be- 
finden sich zwei rechteckige Felder mit der dunklen Wertziffer auf hellem Grunde. Dazwischen 
ist das Wort „MARK“, hell auf dunklem Grunde, angebracht. Darunter folgt in der ganzen 
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort 
"GRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt. -
 
                                           § 155. 
(1)Uber Abgabe beträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogenaus-gefertigt. Die 
Ausfertigung ist schriftlich bei einer zuständigen Steuerstelle zu beantragen. Der Antrag hat den 
Wertbetrag in Buchstaben zu enthalten. « 
(2 )Die Stempelbogen tragen den - Vordruck: 
Nr. 
Gültig über — Pf. 
  
  
  
  
  
  
I 
  
buchstäblich: 
 
Stempel 
(Ort, Tag, Monat, 
Jahr in Buchstaben) 
  
------------------------------------------------------- 
  
  
(Unterschriften) .............................».-.... 
137 
b) Stempel- 
bogen.
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        3. Allgemeine 
Vorschriften 
für die Ver- 
wendung von 
Stempel-= 
zeichen. 
4. Verwen- 
dung und 
Entwertung 
von Stempel- 
marken. 
                                                  — 78 — 
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 cm (Reichsformat). Auf der ersten 
Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser mit 
einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf in Seiten- 
ansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ und darunter 
das Wort „GRUNDSTUCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck in schwarzer 
Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trockenstempel 
in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perlrand auf weißem 
Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillo- 
chiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen 
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß § 204, vom 
Amtsvorstand unter Beidrückung des Amsssiegels zu unterzeichnen. 
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird die 
Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die 
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
  
  
                                                   § 166. 
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder Ab— 
schrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch 
eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist. 
(2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
                                                   § 157. 
(1) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen 
Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren 
Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden Be— 
amten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken muß 
a) Durch Be- der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere Marke 
hörden oder 
Beamte. 
b) Durch die 
Steuerstellen. 
nicht berührt. 
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das 
Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer oder 
die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung 
in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben werden. 
Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten dergestalt 
eigenhändig niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die Marke umgebende Papier nach 
beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeich- 
nung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 
statt 10. Januar 1912: 10. Jan. 12.). 
(3) Außerdem haben die ein Amtssiegel führenden Behörden 
und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit schwarzer 
Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amtsstempels der- 
gestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen mit dem Ent- 
wertungsvermerke nicht versehenen Teil der Marke bedeckt und 
auf das umgebende Papier übergreift. Zur Veranschaulichung n . 
dient nebenstehendes Beispiel: . — 
————*— 
  
  
  
  
 8 Die Steuerstellen haben die Stemmpeimanken. ohne –––  l 
Zwischenräume neben oder untereinander aufzukleben. Auf jeder 3 
einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehrmals so E.[.[ [ J " 
abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der einzelnen 
Marke bedecken und auf das umgebende Papier oben und seit-
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                                                       — 79 — 
wärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen deutlich und erkennbar sein und besonders die 
Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen. 
(3) Außerdem haben die Steuerstellen auf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum (der 
Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken ent- 
wertet worden ist. 
(6) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landesregierungen c) Ergänzent 
zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende Bestimmungen simmen gen 
erlassen. der Landesregierungen. 
                                                 § 168.  
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Verwen- 
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gerichtlicher ung und 
Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke zu versehen, on Stempe 
der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie die Namen der bogen. 
Urkundenaussteller enthält, z. B.: 
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem 
und den zu. 
geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück 
  
  
  
  
  
  
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf. 
Amtssstelle. 
Amtsstempel. Unterschrift. 
                                             § 159. 
(1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der Ab= 6. Erhebmn 
gabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer zuständigen der Abgabe 
Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder Ausfertigung wen " 
der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe zu versehen und Stempel- 
unterschriftlich zu vollziehen. zeichen. 
(2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die Landes= a) Stempel 
regierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift oder Aus= ve 
fertigung der Urkunde nur vermerkt wird. 
(6) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
t1 it mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu 
erbinden. 
                                             § 160. 
(1 ) Im Falle des § 159 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen innerhalb b) Einziehung 
eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an eine von dere 0P 
der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere Nachweisung öffentlichen 
von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die ab- 
zuführenden Beträge beziehen. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge abzuführen, so haben 
die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen. 
(2)  Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Bescheinigung 
der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 26, 27. Muster 26, 2 
 (3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die eine 
Ausertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die andere — 
mi Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
 (4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen, insbesondere 
anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen 
zur Anwendung gelangen.
        <pb n="100" />
                                                          — 80 — 
(5)   Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung der 
Gerichtskosten bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung 
 vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats- 
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes 
abgeliefert werden,) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des 
Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmel- 
dungsbuche. 
                                             § 161. 
7. Ver- (I)Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die §§ 152 bis 160 ent- 
steuerung priv sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung der 
und im Aus= Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige 
landerrichteter Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Be- 
Urkunden. steuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Einzahlung des 
Abgabebetrags wird die Urschrift — mit dem im § 159 Abs. 1 vorgeschriebenen Stempelver- 
wendungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche 
genommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Versteuerung 
binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde in das Inland 
gelangt ist. 
                                              § 162. 
 Feststellung (1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis auf 
. Stteuer die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, Abschrift, 
reiheit. Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts- und Zeitangabe 
sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Datumstände und, sofern die 
Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag auf Be— 
freiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Abgabe ist 
nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan sind. 
(3) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen 
können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind tunlichst bei 
den een aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf den Erstattungsweg 
zu verweisen. 
  
                                         § 163. 
9. Sicher- (I) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers 
und im Grundbuch von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig gemacht 
versteuerung. (§ 85 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit und veranlaßt 
das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder nicht hinreichend 
versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten und geleisteten 
Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die den Abgabebetrag einzieht, die 
Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf der Urkunde vermerkt und 
die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, das wegen Rückgabe der zur 
Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit das 
Weitere veranlaßt. 
(2) Die Bestimmung des § 152 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten vor- 
gelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten einge zogen werden kann, 
bleibt unberührt. « 
                                             §   164. 
10. Zwangs- (1) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangsweise 
weile, Ein- Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die Abgabe 
Sieler, durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, die zur 
zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangsweise Einziehung 
des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuerstelle ihres Bezirkes
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                                                       — 81 — 
einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt wird, außer 
dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die Zahlung der 
Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle 
oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde 
anzuheften sind. 
 (2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für jeden 
steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 26, 27 in doppelter Aus- 
fertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die eine Aus- 
fertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangsbestätigung oder 
Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landesregierung kann im Einverständ- 
msse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Uberweisung zur zwangsweisen Einziehung 
abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von 
Grundstücksiübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. 
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt, 
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direktiv- 
behörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 152 zur 
Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu beantragen. 
                                Zum § 87 des Gesetzes. 
                                               § 165. 
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis 
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen 
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung 
aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben 
zu beschaffen. « » « « 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis- 
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete Be- 
trag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 167 Abs. 1 
bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des 
Weiteren Mitteilung zu machen. 
(3) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen 
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver- 
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der 
  
11. Ermitte 
lung des 
steuer- 
pflichtigen Be 
trags (Prei- 
und Wert). 
Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder 
-wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen 
auf Erstattung des überhobenen Betrags. 
                                       § 166. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem 
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen 
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen 
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände 
Bestimmung zu treffen.  
                                      §   167. 
  
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd 
nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg- 
liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der 
Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach 
Aestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amssstelle unter Mitteilung einer 
ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des 
erwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken? « 
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetzung 
der 
Versteuern
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                                                         — 82 — 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine Uber- 
Muster 28,. wachungsliste nach Muster 28 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Eingang der 
—. Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uberwachungsliste und veranlaßt das Weitere 
wegen der Uberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit die Ent- 
richtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der eingezahlte Betrag 
in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den Akten der Steuer- 
stelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; die Mitteilung ist als 
Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im Ausland 
errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung einzuleiten. 
                                             § 168. 
13. Der Ge- Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
nehmigung Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen 
uder e5 Vei Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. 
Dritten be- 
dürfende 
Rechts-                        Zum § 79 des Gesetzes. 
geschäfte.                                 §  169  
14. Erstattung. Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 
a) Aus Rechtsgründen a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als 
von Anfang an nichtig anzusehen ist, 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über das 
der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarifnummer 114 
Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der zu erstattende 
Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen, 
d) im Falle des § 173 Abs. 2 Satz 2. 
                                                    § 170. 
b) Aus Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des Rechts- 
#algtes geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht ist und 
rücksichten. Billigkeitsgründe vorliegen. 
                                                 § 171. 
Im Falle des § 169 zu a und im Falle des 8 170 erfolgt die Erstattung unter Vor- 
behalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragsschließenden, der bei der 
Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt oder 
die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. Liegen beim 
Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen. 
                                                 § 172. 
c) Verfahren. (1) Uber Anträge auf Erstattung nach §§ 169, 170 entscheidet die Direktivbehörde und 
sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der 
Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, 
wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht worden ist. Wird 
der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe ein- 
getreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von 
diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten Aus- 
fertigungen und Abschriften zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde.
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                                                    § 173. 
Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten Stempels 15. Abgaben 
auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der aurechnung. 
Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Erfüllung der 
Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Versteuerung der später 
errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen. 
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung oder 
Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder Umschreibung 
gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. Ist der Auf- 
lassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der Mehrbetrag 
nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten (§ 169 zu d). 
(3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift der 
später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 152 zuständigen Stelle zu bescheinigen.
 
                             Zum § 89 des Gesetzes. 
                                             § 174. 
Die im § 89 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 16. Besteue- 
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im § 175 un des ge 
Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 1. Oktober 1909 Grundkesttes 
bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Wird ein a) Form der 
Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist zunächst der Teilbetrag Abgaben- 
der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des Grundstücks bis zum nächst= entrichtung. 
folgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die weitere Erhebung geschieht jährlich 
am 1. Oktober. « 
                                            §  175.  
(1) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landesregierung Festsetzung  
bestimmt. der Abgabe. 
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen steuer- 
pflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen alsbald 
nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren — nach 
den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln und danach die jährliche 
Abgabe zu berechnen. 
                                               § 176. 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. . « 
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe, 
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 174. 
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der 
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines 
Inhabers besonders geführt ist. 
(1) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 172 Abs. 1 Anwendung. 
                                                § 177. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die c) Erhebung 
Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Ausfertigung der Abgabe. 
er für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Einziehung der 
jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt. 
  
                                                                                           14
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                                                               — 84 — 
                                                § 178. 
uber- (1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine Uber- 
wachung der wachungsliste nach dem Muster 29 zu überwachen. 
· (2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuerbescheids 
Muster 29.  Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das An- 
meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte das Jahr 
der Fälligkeit der Abgabe z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. 
(4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Veranlagungs- 
abschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung zu machen. 
                                            § 179. 
e) Bestands- (1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 89 des Gesetzes vorgesehene Abgabe 
veränderungen.  zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 175 Abs. 1) die Ubernahme des Besitzes und 
gen. jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke binnen 3 Monaten 
von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet anzuzeigen. Soweit eine 
Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt, liegen auch den Aufsichtsbehörden die 
gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. · 
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder 
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen.
 
           Zu § 90 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11. 
                                             §   180. 
17. Zuschlag Der-Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe 
von einhundert gleich     
vom Hundert. gleich von vornherein mit 2/3  vom Hundert berechnet wird. 
                                    X. Allgemeine Bestimmungen. 
                                       Zum § 91 des Gesetzes. 
                                                § 181. 
1. Umtausch Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 11 können, wenn sie 
von pet. unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken 
zeichen oder Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In der 
Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch abgegeben. 
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des Antragstellers unent- 
geltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in besonderen Ausnahme- 
fällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt. 
  
                                          § 182. 
2. Ersatz (1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene 
zuan ar Schriftstücke versehen sind, werden von den Amssstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den 
(Stemgel. Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, 
zeichen. daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Herauszahlung 
findet nicht statt. 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes schriftlich oder mündlich zu beantragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Scheckvordrucke im 
Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von 
zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem 
der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate verflossen sind. Für
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                                                          — 85 — 
verdorbene gestempelte Scheckvordrucke, die von den Scheckkunden an den Ausgeber der Vor- 
drucke zurückgeliefert werden, kann der Antrag auf Ersatz auch von diesem gestellt werden. 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel- 
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. Statt 
der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. 
Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu 
gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren Mengen kann nach der Bestimmung 
der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 19. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
6) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv- 
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamten verrnichtet. 
                                          § 183. 
(1) Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu 
Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempelmarken 
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vordrucken 
und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen ist, Bar- 
erstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die Direktivbehörde. 
Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens eine Mark betragen. 
(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durchlochung 
für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß § 182 Abs. 7 
amtlich zu vernichten. 
  
                                      § 184. 
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag 
von der Direktivbehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 182) angeordnet werden, wenn die Vernichtung 
einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen Vordrucke 
Sicherheit gegeben ist. « - 
                                          § 185. 
(1) Uber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet die 
Direktivbehörde. 
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht zuständigen 
Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahnbehörde für zu— 
ständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummer 11 bei den mit der Aufnahme der 
Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder Beamten gestellt wird. 
                                           §   186. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren 
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Versteuerung 
zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nachweislich nicht 
zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher Aussicht ver- 
nichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird. 
                              Zum § 92 des Gesetzes. 
                                               § 187. 
Die Bestimmung des § 92 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung 
zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem Gesetze mit Strafe 
bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden 
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwertung der 
14 
3. Erstattung 
überhobener 
Stempel= 
abgaben. 
4. Erstattung 
aus Billig- 
keits- 
rücksichten.
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        5. Stempel- 
prüfung. 
a. Prüfungs- 
beamte. 
b. Besondere 
Vorschriften 
für einzelne 
prüfungs= 
pflichtige 
Stellen. 
                                                  — 86 — 
Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt 
oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu 
fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu 
erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus 
der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer 
anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Ent- 
wertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner 
vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
                             Zu den §§ 99, 100 des Gesetzes. 
                                      § 188. 
(1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt 
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- 
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie nach 
den Tarifnummern 6, 7, 10 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder 
höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte). 
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere 
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
                                             § 188. 
(1) Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten 
nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des 
Reichsbankdirektoriums überwacht. 
(2) Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im 
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte 
dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 101 
Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen 
Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- 
schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für 
die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen 
des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen 
vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung 
einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuer- 
verwaltung Bezug zu nehmen. 
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei Jahren 
bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen und 
bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht- 
urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa 
dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen 
Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der be- 
zeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, 
so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. « 
  
                                        §   190. 
(1) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die 
Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind, 
durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach- 
zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch 
dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das 
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle
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                                                       — 87 — 
zesschliehiir durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem sie 
ihren Sitz hat. 
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht die 
Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den Be- 
triebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkartenkontrolle; 
an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fortlaufende Uber- 
wachung durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt. 
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
zuprüfen.  
  
                                             §  191. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem c. Ermittelung 
Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen. der zu prü- 
       fenden Stellen. 
(2) Uber die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung Faden 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor- 
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für jedes 
Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine Stempel- 
prüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen ist 
in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außerdem kurz 
der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesellschaften des 
Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Aktienstempel genießen. 
  
                                          § 192. 
) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 4 und 10 d. Fristen für 
unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Prüfung die Stember 
zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, wenn im Ge- . 
schäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur in geringem Umfang 
oder nur solche von einfacher Natur vorkommen. 
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr als 
einen enntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen drei Jahren 
zu prüfen. 
(3) Stellen, welche hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 6 oder 7 
der Stempelprüfung durch Prüfungsbeamte unterliegen (6 188 Abs. 2, § 190), sind 
mindestens einmal jährlich, private Verkehrsanstalten, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen 
sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des Fracht- 
urkundenstempels im Schiffsverkehr kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist bis 
auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, 
die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums auf- 
zubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Frist- 
verlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde. 
                                      § 193. 
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür fest= e. Grundsät 
gesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Uberschreitungen der Fristen sind im i 
Jahresberichte (§ 196 Abs. 1) kurz zu begründen. pelprufung 
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher 
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vorgängige 
Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. 
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen als 
tempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung 
es ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. Beamte des 
äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.
        <pb n="108" />
                                                         — 88 — 
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke der 
Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungstätigkeit 
darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stationsdienstes, der 
Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges oder Schiffes 
nicht verzögert werden. « 
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 67 Abs. 2 vorgesehenen Vergünsti- 
gungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen Rennen, 
und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu gewähren. 
                                          § 194. 
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch planmäßige 
Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der Beteiligten 
über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern. 
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu überzeugen, 
ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, vorschrifts- 
mäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch im übrigen 
den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren wird. Zu 
diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Ver- 
hältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend zu unter- 
richten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, Geschäftsberichten 
sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins Handelsregister (z. B. 
über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen 
des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von 
Aktien) Beachtung zu schenken. 
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere 
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung 
von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten und 
Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 18 des Gesetzes den Vorschriften wegen Ent- 
richtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 17 Abs. 2, 3 
des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob 
auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer 
Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur 
Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vor- 
handen zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schrifk- 
stücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch 
die Prüfung nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die 
Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten 
Stempels aus diesen ersichtlich ist. 
(4) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der 
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer- 
begünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 — 
Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem ist 
der Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerksamkeit 
zuzuwenden.  
(5) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu sehen, 
ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung oder 
Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen Stempel- 
beträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der Fahrkarten 
beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob die ausgegebenen 
stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels in Abgang zu stellenden
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                                                        — 89 — 
Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen 
worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel er- 
stattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten 
von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind. 
(6) Gelegentlich der in Landesstempelsachen vorzunehmenden Prüfungen ist u. a. im Falle 
der Neuerrichtung von Aktiengesellschaften oder im Falle der Erhöhung des Grundkapitals be- 
stehender Aktiengesellschaften zu prüfen, ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel 
entrichtet und ob der Aktienstempel vorschriftsmäßig unter Mitberücksichtigung des Betrags be- 
rechnet ist, um den die Aktien höher, als der Neunwert lautet, ausgegeben sind. Bei der 
Prüfung von Gewerkschaften ist festzustellen, ob ausgeschriebene Zubußen ordnungsmäßig zur 
Versteuerung angemeldet sind. Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die 
Höhe der den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. Bei den Gerichten, 
Notaren und sonstigen zur Verwendung des Grundstücksstempels (Tarifnummer 11) verpflichteten 
Behörden oder Beamten ist insbesondere bei Prüfung der Landesabgabe auch die Entrichtung 
der Reichsabgabe mit zu prüfen; die Prüfung hat nach den für die Landesabgabe erlassenen 
Vorschriften zu erfolgen. 
(7) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer 
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der 
gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforderliche 
Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 
  
  
  
  
                                              § 195. 
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter= f. Aufzeich- 
schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den nung überd 
Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter Be- prüfnerg. 
zeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und 
zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nach- 
zubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. . 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder un= g. Erledigun 
zureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachverwendet der Er- 
und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer Marken wuerungen 
bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätzliche Be- 
deutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung sind 
die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich 
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen, 
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf- 
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz- 
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2) 
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem 
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. 
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine 
Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl- 
beträge nachzubringen. · , 
(5) Fehlbeträge der in Tarifnummer 4 ,6 ,10 und, soweit die A Abgabenentrichtung in Stempel- 
zeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummer 7, 11 bezeichneten Art sind in den diesen 
Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der 
geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung 
der Erinnerung Kenntnis zu geben. 
 (6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen 
Abstempelung herbeizuführen.
        <pb n="110" />
        h. Straf- 
anträge. 
i. Jahres- 
bericht. 
Muster 
 30. 
                                                  — 90 — 
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu ver- 
merken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche Er- 
innerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige Er- 
ledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde zur 
Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach Eintritt 
der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
                                        § 186. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2) der Direktivbehörde 
einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäftsbezirkes während 
des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener 
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Bezug— 
nahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts; · 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber, 
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche 
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 188 Abs. 2) unterliegen; 
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des 
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen 
und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa 
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die 
rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben; 
d) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
e) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Ubersicht nach Muster 30 über die nach 
dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden Stellen 
k. Auf- 
sowie über die Ergebnisse der Prüfung. « 
(3) Der Bericht und die Übersicht haben sich auf alle, einer regelmäßigen Prüfung unter- 
liegenden Stellen des Geschäftsbezirkes zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen Beamten 
vorgenommen worden sind (vgl. § 188, Abs. 2), sind die für die Berichterstattung und die Auf— 
stellung der Ubersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Be— 
triebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach Abs. 1 mit der 
Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald nach Ablauf des 
Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu übermitteln. 
(4) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen einzu- 
reichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach Eingang 
sämtlicher Jahresberichte und Ubersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den Reichskanzler 
bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rechnungsjahrs durch 
die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme zu den Berichten mit- 
zuteilen. 
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen über 
die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über die Er- 
ledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme mit- 
zuteilen. 
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten Landes- 
  
bewahrung finanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen sich solche 
der Prüfungs befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als 10 Jahre nach Ablauf des 
verhand- 
lungen. 
Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempelzeichen (vgl. § 195
        <pb n="111" />
                                                     — 91 — 
Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Die Vernichtung ist 
in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den beteiligten Beamten zu be— 
scheinigen. 
scheinig                   Zu den §§ 63, 101 des Gesetzes. 
                                          §  197. 
Die im § 101 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der vor- 6. Mitwirkung 
schriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch die Be- bei Beaufsichtigung der 
amten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit der Stempel-  
prüfung besonders beauftragt sind. entrichtung 
(2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf durch Zaall- 
zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften eamfer= 
mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen sind, 
vorschriftsmäßig versteuert sind. 
(3 ) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahr- 
zeuge haben sich die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem Dienst- 
bezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten und sich 
darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt ist, sowie 
ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie Ingebrauch- 
nahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. Soweit die Erfüllung 
der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw. bei den Steuerstellen 
festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke verkehrenden Kraftfahrzeuge 
nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor allem im Grenzbezirke, die 
Prüfung in der im § 63 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu bewirken. 
(4) Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im § 47 des 
Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen Erhebung des 
Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten. 
                                 Zum § 102 des Gesetzes. 
                                            § 198. 
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu 7. Zuziehum 
Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung von Sachver 
der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, ständigen. 
das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsen- 
mäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige 
zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde 
für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. 
  
                XI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
                                                § 199. 
(1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr 1. Einnahme 
eingezahlten oder gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein besonderes buch. 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 31 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Muster 31 
Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur Muster 31.  
dieienigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der 
Abgabe nach den §§ 75, 209 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der 
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden. 
(2) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten Vor- 
drucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 21 des Gesetzes) beauftragt sind, 
können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch in 
anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 205 Abs. 2, 3 getroffenen Anordnungen 
keine Anwendung. 
                                                                                   15
        <pb n="112" />
                                                                 — 92 — 
                                     § 200. 
2. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempel- 
dungsbuch. abgaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 199 Abs. 2 genannten, ein Anmeldungs- 
32. buch zu führen, für welches das Muster 32 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Ent- 
Muster——— richtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen vor- 
geschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 32) 
sofort nach Eingang einzutragen, mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldungen nach 
Muster 3 und 7. Durch dieses Buch ist einerseits die Entrichtung der Abgabe in allen Fällen, 
abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festzuhalten und anderseits 
die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Stempelabgabe befreit sind, 
jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Ver- 
gütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen. 
                                             § 201. 
3. Merkbuch. (1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für inländische Wertpapiere und die zur Ver- 
steuerung von Einzahlungen der in Tarifnummer 14 Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuer- 
stellen führen außerdem ein Merkbuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 3 des Gesetzes 
und den §§ 6 und 17 dieser Bestimmungen zu erstatten sind. In das Buch, für welches 
33. Muster 33 als Vorbild dient, sind auch diejenigen vorläufigen Anmeldungen einzutragen, die 
Muser von den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gemäß § 7 letzter Satz des 
Gesetzes zu bewirken sind. 
(2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere Abteilung 
anzulegen zur Ausführung der in § 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Uberwachung der Entrichtung der 
Abgabe nach Tarifnummer 3 A von den im § 10 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften. 
                                             § 202. 
4. Stempe   (1) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vordrucke 
zeichenbuch. zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein besonderes 
Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde 
bestimmt wird. 
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der Stempel- 
zeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist. 
(3) Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel- 
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 
                                       § 208. 
5. Buchmäßige □) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 155 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen sogleich beim 
Behandlung Empfang im Stempelzeichenbuch zu buchen und bleiben im Gewahrsam der Steuerstelle. 
der ne (2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wertbetrag 
bügen und der bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmebuche nach- 
Stempelbogen, zuweisen. 
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche vom 
Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der Nummer 
und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen. 
                                              § 204. 
6. Kontroll- (1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Ausfertigung 
buch. von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des Musters 34 zu 
Muster 34. führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempelbogen und dem Antrag 
Muster 34 anzugeben. ·"· ·
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                                                  -----   93   ---                                                                               (2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge der 
Nummern zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch aufzubewahren. 
Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche. 
                                       § 205. 
(1) Die in den §§ 198, 200 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs 
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung ein— 
gereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten Vor- 
schriften siungemäß anzuwenden. 
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie Ein- 
nahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht vernichtet 
werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen Feuers- 
gefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden können. 
Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel- 
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamts) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher mit 
den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung 
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichkanzler (Reichsschatz- 
amt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
                                             § 206. 
  
7. Prüfung 
und Aufbe- 
wahrung der 
Bücher. 
(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen zu 8. Herstellund 
verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die Reichs- 
druckerei hergestellt und sind von ihr zum Herstellungspreise zu beziehen. Der Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) stellt den Bezugspreis fest. 
(2) Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche ihr 
von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden. Die letzteren erhalten vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den guittierten 
Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihnen zu erstattenden Herstellungskosten. Sie lassen 
den Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermitte- 
lung der Reichshauptkasse zahlen. 
 (3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte 
Vordrucke. 
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken 
werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung 
gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rechnungen 
haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
                                          § 207. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der vor— 
geschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten Landes- 
finanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungs- 
zeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern 
werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitgeteilt. 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen. 
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk 
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden muß, min- 
destens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem Verschlusse zu halten. 
 (2) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der 
Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 10 Abs. 3) 
15* 
der Stempel- 
zeichen. 
9. Lieferung 
amtlicher 
Stempel.
        <pb n="114" />
        10. Behand- 
lung der An- 
meldungen. 
11. Stundung 
des Lotterie- 
stempels. 
12. Buchung 
von 
Erstattungen. 
13. Verwal- 
tungskosten- 
vergütung. 
14. Abgaben- 
entrichtung 
von Staats- 
lotterien. 
Anderungs- 
befugnis 
des Reichs- 
kanzlers. 
                                                 ---  94   --- 
eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. abgestempelt werden. 
Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zählwerkes vor Beginn und 
nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Abstempelung an- 
gemeldeten Papiere zu vergleichen. 
                                          § 208. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe 
usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deut— 
lichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen 
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 200) einzutragen sind, sind nach den 
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
                                             § 209. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 
Abgabe (§ 30 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf 
Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung der 
Landesregierungen. 
                                          §   210. 
(1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 182 bis 184) ist nur durch das 
Anmeldungsbuch (§ 200) nachzuweisen. 
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende 
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 202) abzuschreiben. 
                                      § 211. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern ge- 
son dert von den sonstigen Erstattungen, und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehr 
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen. 
                                         § 212. 
Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 105 des Gesetzes) ist von 
der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich 
der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen 
aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. 
                                             § 213. 
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 78) erfolgenden 
Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes- 
regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen 
zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein- 
nahmen mit. 
                                XII. Schlußbestimmungen. 
                                                  § 214. 
(1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der 
Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die 
Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buch- 
führung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. · 
(2)  Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten Landes- 
finanzbehörden die in § 44 Abs .4, § 54, § 106 Abs. 1, §§ 169, 184 den Direktivbehörden zu-. 
gewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarifnummern 4, 6, 10, 11 
die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelab— 
gaben (§ 185) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind.
        <pb n="115" />
                                                        --- 95   --- 
Muster 1. 
(Ausführungsbestimmungen § 3.) 
Eingegangen den..... ten · 19 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren 
nach dem Reichsstempelgesetze. 
Die Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher be- 
zeichneten Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Überbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben 
werden, sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangs- 
bescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
Vor= und Zuname. 
(Des Anmelders Wohnort und Wohnung.) 
  
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und 
werden nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt 
werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser 
Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
....................................................... ,denten ·19 
  
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.)
        <pb n="116" />
                                                   —   96 — 
  
  
  
  
  
  
  
. ; .. D Wertpapiere Betra 
Name, Stand er Verkpapier g, 
Lau- d — zu 
fende Wo ort Gattung Bezeichnung nach Ort Tag Nenn- welchem 
Num- àn (Benennung) Stück- fort- wert die 
es llaufen- 
mer Anmelders und zahl Reihe Buch-,laufender Ausfertigung Ausgabe 
Emittent stabe Num- erfolgt 
mern 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 (1
        <pb n="117" />
                                                     —   97   — 
  
  
— — — 
— — 
Zu versteuern 
  
ist für jedes Betrag Auf 
Stück. der den Betrag 
a) der volle 
Nennwert von Abgabe (Sp. 12) 
oder für jedes sind 
b) der Betrag Stück anzurechnen 
von · 
M M M 4 
12 13 14 
  
  
Es wird Ab.: Nähere 
Es sind noch) Gesamt- gabebefreiung Eingetragen Begründung 
zu erheben betrag beansprucht: in die der Angaben 
für jedes der a) für „wieviel statistische in den Spalten 
Stück Abgabe Stück! Nachweisung 2, 14 und 17 
b) aus welchem Bl. Nr. sowie sonstige 
Grunde? Bemerkungen 
-.  M M 
15 16 17 18 19
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
                                                     — 99 — 
Muster 2. 
(Ausführungsbestimmungen 3 3.) 
Eingegangen den 4-... 19 4 
Nr.—— des Anmeldungsbuchs. 
d%.,, -, des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von ausländischen Wertpapieren nach dem 
Reichsstempelgesetze. 
D. Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher be- 
zeichneten Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Uberbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushängigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben werden, 
sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
                                             Vor= und Zuname. 
                         (Des Anmelders 1 Wohnort und Wohnung, 
  
                                        Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und 
werden nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt 
werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers dieser Empfangs- 
bescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
  
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
                                                                                 16
        <pb n="120" />
                                                —   100   — 
  
  
Der Wertpapiere 
  
  
  
  
Lau- Name, Stand — 
fende und Gattung Bezeichnung nach Ort Tag 
Num- Wohnort (Be- Stück- 1 
mer des nennung und  zahl Reihe Buch- laufenden der 
Anmelbers Emittent stabe Nummern Ausfertigung
        <pb n="121" />
                                                           —   101   — 
  
—.. — 
  
— — 
  
  
  
  
  
Nennwert Zu versteuern ist A . 
. uf den Es Ein- 
aeer des tückes - abdtknveogeingkgäzmvzkr Abgabe-.Betrag sind noch Gesamt= getragen 
einzelnen Stucte 9 betragSpalte 18) zu betrag in die Be- 
nach nach für jedes kommen in erheben der statistische mer- 
nach aus- deuscher nach aus- deutscher Stück An- für jedes Abgabe, Nach- kungen 
ländiscer- Wahrun ländischer Währung rechnungStück weisung 
Währung 8Währung . 
M M 4 - M M Bl./Nr. 
10 1 12 18 14 15 16 17 18 18 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                         16*
        <pb n="122" />
                                                 —   102   — 
Eingegangen den te. » 
Nr..................-....--..-.. des Merkbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
                           
M uster 3. 
(Ausführungsbestimmungen § 17.) 
                              Vorläufige Anmeldung 
(§ 3 des Reichsstempelgesetzes) 
                                              über die beabsichtigte 
            Ausgabe stempelpflichtiger inländischer Wertpapiere, 
                   Einforderung weiterer Zahlungen auf solche, 
  
  
  
  
  
  
Der Wertpapiere Es soll Die Zeichnung usp.. 
auf welche sich die Anmeldung Esso , oder Einzahlung # Die- 
Des in Spalte 6—10 bezieht, erfolgen die soll erfolgen ega e 
Anmelders a) Aufle — Wert- 
Gattung Reihe, — * Feh Auf bei papiere Bemer- 
Name Buch= Neunun forde= welchen erfolgt 
un Stück- b Übernahme rung e welchen kungen 
stabe . Tagen ch zum 
und Be- t durch die zur Ein- 
zahl und wer Gründer zahlung bis zu deutschen Betrage 
Wohnort zeich- Num- ) freihändige von welchem Stellene## 
nung mern Verauße= TTage —5 # 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11
        <pb n="123" />
                                                  — 103 — 
  
Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen § 20.) 
Eingegangen den ten 19 .. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
                                       Anmeldung 
                                                zur 
Entrichtung des Aktienstempels von inländischen Aktiengesellschaften oder Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, welche Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht 
ausgegeben haben. 
D unterzeichnete 
  
  
  
........... J in.... 
meldet aus Anlaß 
M Eintragung, 
b) der Eintragung der Erhöhung Grundkapitals 
ins Handelsregister die umstehend bezeichneten Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, 
über welche Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben sind, 
a) zur Versteuerung, 
b) mit dem Anspruch auf Abgabenbefreiung 
hiermit an. 
  
Nicht Zutreffeudes ist zu streichen. 
  
den . ten 19. . 
(Firma.) 
(Unterschriften.)
        <pb n="124" />
                                                    —   104     —      
  
II 
  
  
  
Anmeldung. 
  
#— e— 
Das Grundkapital 
  
  
Lau- — die Erhöhung des Grund-Tag der Ein-) Wird Engezazt Auf den Anträge und 
d · kapitals — tragung derAbgabe- jede Aktte Betrag in Bemerkungen 
fende Firma und Sitz Gesellchaft befretunge jede volle Spalie 3 des 
Num- 4 verteilt sich oder der be- . sindanzu-Anmelders 
m der beträgt mit einer Einlage 
· Kapttalsaufpruchtvon rechnen insbesondere 
mer Gesellschaft im auf Einlage erhöhung und aus 5) der Be- bereits zu den 
ganzen wieniel g. lede ins Handels--)welchem! trag von Lersteuerte Spalten 7, 
Aktien vvonrgisterGrunde? 8 und 9 
—t &amp; It. — —— 
1 2 3 4 5 7 8 9 
10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
——
        <pb n="125" />
                                                —  105     —    
  
  
  
  
  
  
* Steuerfestsetzung. · 
das Grundkapital in Der Vetrag in Spaltes Betrag der 
Spalte 3 bleibt steuerfrei ist für jede Aktie zu erhebenden Reichs- Ein- 
Ab- stempelabgabe getragen 
a) zufolge Bundes- durch a- in die Bemerkun 
1 ratsbeschluß vom frühere Vernoch 1 „m„ merkungen 
in Höhe ––.“““ s -::-:;•4 steuerung versteuern ben- für die I ins- statistische 
rvon ac#HHedeckt sat einzelne gesamt. Nach- 
freiungsvorschrift in Höhe von Aktie weisung 
für Eisenbahn- . 
»»iPk.UUtMEHMWM «st..«lVf.-.H.«.«IPf.JslPtDuæc 
— 1 12 18. 14 15 16 17 18 19 
  
  
—-
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
                                                    —   107   — 
Muster 5. 
(Ausführungsbestimmungen s 31.) 
Eingegangen den t# 19 · 
des Anmeldungsbuchs. 
Nr des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
                                             Anmeldung                                                                                                                                 zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen nach 
dem Reichsstempelgesetze. 
D. . Unterzeichnete beantrag . — unter Beifügung der zugehörigen Wertpapiere — 
die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher bezeichneten Gewinnanteilscheinbogen — 
Zinsbogen — und damit einverstanden, daß dem Uberbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung nach Abstempelung die Bogen — und bei- 
gefügten Wertpapiere — zurückgegeben werden, sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der 
Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet 
sein soll. 
................. ,denten  19 
Vor- und Zuname. 
(Des Anmelders Wohnort und Wohnung.) 
  
  
[Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
                                  Empfangsbescheinigung.
 
Die umstehend verzeichneten Gewinnanteilscheinbogen — Zinsbogen — und die zugehörigen 
Wertpapiere — sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden nach erfolgter Ab- 
stempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die Steuerstelle 
behält sich das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zu 
prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
m dgd.dderer e..... 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
                                                               17
        <pb n="128" />
                                                    —  108    — 
  
  
Anmeldung. 
Lau- 
fende 
mer 
  
Der Wertpapiere 
  
  
  
  
Name Stück- Drt « Eingezahlt 
Nenn- ist fü 
und zahl sGattung und lau- wert ist ur 
Wohnort der (Benennung) Tag * Buch- 4 fende 1 # das Stück 
des der Reihe für ein Betrag 
und tabe Num- 
Anmeld Bogen Aus- stabe Num= das 
mmelders Emittent ferti- mer von 
zung Stück 
— 
2 8 5 6 s 9 10 
Die Bogen 
berechtigen 
zum 
Empfange 
des Gewinn- 
anteils — 
der Zinsen — 
Renten — 
für die Zeit 
(Tag, Monat, 
Jahr) 
von — bis 
11 
Anträge 
und 
Bemerkungen 
des 
Anmelders 
12
        <pb n="129" />
                                                      —   109    — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuerfestsetzung. 
Dem Von dem « 
Der Dem Für den 
Abgabe- Q„ Zeitraum "O 
Stück- berechnung -- Abgabebetrag in Spalte 16 in Sp. 11 #t 
« . . etrag 
zahl g d Steuer- entspricht smnd srmit der 
* 
zu — e sa ein Abgabe--treten hinzu find das Stück Bemerkungen) 
der zu legen s betrag nach Tarif- abzusetzen · Abgabe 
ein Betrag für das 5 zu entrichten 
Bogen für das Stück von nummer 34A, nach §9 des (Sp. 16 + 18|(Sp.1321) 
Stück von Sp. 4 Gesetzes — Sp. 20) 
— 41 — ——— mG . 
#13 14 15 16 17 18 1% 20 21 2 28 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
  
  
  
  
  
*) Über Umrechnungen aus ausländischer in deutsche Währung ist hier erläuternder Vermerk zu machen. 
                                                                                                     17*
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
                                                    — 111 — 
Muster 6. 
(Ausführungsbestimmungen § 35.) 
Eingegangen den ien 158. 
Nr. 
  
Nicht Zutreffendes  streichen. 
  
des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
                                              zur 
Entrichtung einer weiteren Abgabe von Gewinnanteilscheinbogen bei weiteren 
Einzahlungen auf den Nennwert der Stücke. 
D.Uunterzeichnete melde umseitig eine weitere Einzahlung auf Aktien — Aktien- 
anteilscheine — Reichsbankanteilscheine — Anteilscheine von Kolonialgesellschaften — Anteil- 
scheine von den Kolonialgesellschaften gleichgestellten Gesellschaften — zum Zwecke der Erhebung 
der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes an. 
E „den ien 19 
sVor- und Zuname. 
(Des Anmelders I Wohnort und Wohnung.)
        <pb n="132" />
                                                —   112    — 
Anmeldung. 
  
  
Lau- Name » 
fende und Stück- 
Num- Wohnort zabl 
mer der 
B 
Anmelders ogen 
1 2 3 
Der Wertpapiere 
  
Gattung 
(Be- 
nennung) 
und 
Emittent 
  
Auf jedes Stück 
  
.% 
Für die frühere 
Einzahlung 
(Sp. 11) ist die 
Abgabe nach 
Tarifnummer 3 A 
entrichtet 
l es 
» am (Tag 
für den Monat 
Zeit- Jahr) 
raum Nummer 
von — ddes Sin- 
« nahme- 
bis“) hu chs 
#13 
  
12 
Anträge 
und 
Bemer- 
kungen 
des An- 
melders 
14 
  
  
  
  
  
I 
i 
l 
I 
l 
I 
l 
Ort is bereits 
und ist eint durch 
lau= Nenn-weitere frühere 
Tag Ver- 
xa#. Buch= fende wertEin= steuerung 
der Reihe " 
Aus- stabe Num= für dasszahlung gedeckt 
r 
mer Stück geleistet Betrag 
ferti- 
von von 
gung 
2 1 37 lo 11 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Hier ist der ganze Zeitraum einzutragen, für welchen die ausgegebenen Gewinnanteilscheine ausgestellt sind.
        <pb n="133" />
                                                        —   113    — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stück- 
zahl 
der 
Bogen 
15 
  
  
  
Steuerfestsetzung. 
Die Der Dem 1 Von dem . Von 
Dem Für den 
Abgabe- i - dem Betrag 
ausgegebenen 6 Betrag Abgabebetrag in Sp. 19 Zeitraum in Sp. 24 Gesamt- 
Z in Sp. 17 urd ür d it P. find nach 
anteilscheinbogen rechnung entspricht würden für den Zeitraum "wären des Ver- betrag der 
; ist zu in Sp. 12 somit für hältnis des Be- 
berechtigen zur Steuer ein das Stück ZeitraumssAbgabe . 
Erhebung des Grunde zu satz Abgabe= hinzutreten abzusetzen zu in Str 16 (Cr. 15 mer- 
zusidie weereAeennertrag ftricharfa, emn nach 6 ee)errm ), 
inzahlung e 2 c415 « in Sp. 12 
entfallenden das Stück das Stück Sp. 4 des Gesetzes +21 K#nu zu er- 
Zr von # — Sp. 23)] heben 
Gewinnanteils von Zehn- Zehn- 
von — bis 2 *— tel/Cäät 4 M “ 4 
16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 
- 
  
  
— —— —— 
über Umrechnungen aus ausländischer in deutsche Währung ist hier erläuternder Vermerk zu machen.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
                                                                    —   115    —                                                           Muster 7. 
 (Ausführungsbestimmungen §§ 39, 40.) 
Eingegangen den .... tteoII::: 19 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr.... des Einnahmebuchs. 
  (Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
                                                   zur 
Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A von inländischen Aktien- 
gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche Gewinnanteilscheine nicht 
ausgeben. 
2 Unterzeichnete leg die umseitige Anmeldung zum Zwecke der Entrichtung der 
Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes vor. 
  
den — 1 -, 19 
Vor= und Zuname. 
(Des Anmelders 1 Wohnort und Wohnung.) 
                                                                                                   18
        <pb n="136" />
                                                 —   116 — 
  
  
  
  
Anmeldung. 
Das Grundkapital Ein- Die 
Lau- — die Erhöhung des Grundrapitals — kg gezahlt Steuer- Antr 
ende verteilt si ist auf entrichtung nträge 
n Firma und Sitz · Eintragung *— f hat, zu und 
trägt mit einer 2) » erfolgen 
mer der beträg auf Ginlage er esenschaf,ktie für die Zeit Bemerkungen 
Gesellschaft un wieviel auff er n * 
anzen - . s- Betra onat, nmelders 
ganz Aktten jede Altie — 9 Jahr) 
von register vonvon — bis 
MA M 
1 2 3 4 5 6 7 9
        <pb n="137" />
                                                  — 117   — 
  
  
  
  
Steuerfestsetzung. 
Dem 
Der Abgabe- Betrag in Von dem Ab 
berechnung Sp. 10 on dem gabe.Für jede Gesamtbetrag 
ist zu Grunde Steuer- entspricht betrag in Sp. 12 Einlage der 
zu legen für Abaabe- ind abzuseßen sind somit B  
zu jede Einlagea Abgabebetrag § 9 des Ge. Abgabe emertungen 
... » ,- (Sp. 4 X Sp. 15 
ein Berrag brnlee- setzes entrichten 
von 
4 “ Zehntel M M  M M M 
10 11 12 13 14 15 16 17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                18*
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
                                                     — 119 — 
Muster 8. 
(Ausführungsbestimmungen § 40.) 
Eingegangen den n fen. . . 19. 
Nr.... des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
                                                zur 
Entrichtung einer weiteren Abgabe nach Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes bei 
weiteren Einzahlungen auf die Einlagen inländischer Aktiengesellschaften oder Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben. 
  
  
D. Unterzeichnete melde umseitig eine weitere Einzahlung auf die Einlagen auf 
das in Aktien zerlegte Grundkapital der — Gesellschaft 
zu. zum Zwecke der Erhebung einer weiteren Abgabe nach Tarifnummer 3 A 
  
des Reichsstempelgesetzes an. 
  
Vor- und Zuname. 
1 Wohnort und Wohnung.) 
— 
(Des Anmelders
        <pb n="140" />
                                                       — 120 — 
  
  
  
  
  
       Anmeldung. 
für die früher Die 
Das Grundkapital Tag der Auf jede Aktie ist Für die pühere weitere 
Lau- — die Erhöhung des Eintragung bereils (Sp. 8) ist die Fur-  Anträge 
. - Bereits ahlun n 
fende Firma Grundkapitals — aa der Gesellieite dur Tben Ss.7 und 
Num- und Sitz eilt sich schaft, weitere fähere 3A entrichtet zin „ e 
verteilt si b) der Ein- err6 innerhalb' merkungen 
mer der beträgt mit einer Ser shlung leut- für den an (Kag, des Zeit- des An- 
· · 1 » l· «t--««0-.« 
Gesellschaft im 4 f Einlage erhöhungen geleistet, gedeckt Zet ahr)e (Sp.h) am melders 
ganzen wieviel 93 jede ins Handels- ein Be- des Ein-Gewinn 
Aktien Altie von] register von tragvonvon nahme= teil 
M # M M M bis buchs von — bis 
1 2 8 4 5 6 5 9 10 11 12
        <pb n="141" />
                                                          — 141 — 
  
 Steuerfestsetzung.  
  
  
  
Der Abgabe- Dem Betrag Von dem Abgabe- Für Von dem Betrag 6 
berechnung in Sp. 1881 betrag in Sp. 15 den Zeitraumsin Sp. 18 sind nach Gesamt- 
ist zu Grunde entspricht würden für den in Sp. 9 dem Verhältnis betrag der 
. « . - « des Zeitraums in 
zu legen für Steuer-- ein Abgabe-Heitraum in Sp. 9 wären somit Sp. 11 zu dem Abgabe Bemerkungen 
jede Einlage satz betrag für abzusetzen sein zu entrichten Zeitraum in Sp. 9 (Sp. 4 
ein Betrag jede Einlage nach § 9 des (Sp. 16 Jdur zu erheben für X Sp. 19) 
von von Gesetzes — Sp. 17) jede Einlage 
st AM Zehntel M .N5 MA 
  
  
13 14 15 16 17 18 19 20 21 
  
  
  
  
  
— — — — — —
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
                                                             —   123    —                                                     Ausfertigung. 
Erstattung von Stempel für 
Arbitragegeschäfte für den Mo- 
nat...·..........·..................-......-.-...·.- 19....-.·.....-. . 
  
(Der Erstattungsantrag ist in 
doppelter, der Auszug aus dem 
Arbitragebuch in einfacher Aus- 
fertigung für je einen Kalender- 
monat bis zum 10. des folgenden 
Monats einzureichen.) 
                                                       
Muster 9. 
(Ausführungsbestimmungen § 44.) 
De.-..·.....-........-........-.......-..........·..... überreiche 
in der Anlage einen Auszug aus Arbitragebuche für den 
Monat - 18. ., indem . . die Richtigkeit der 
darin enthaltenen Angaben bescheinige . 
AufGrunddiesesAuszugsbeantrage»..»........ gemäßTarifs 
nummer4adesReichsstempelgefetzesdieErstattungeinesStempel- 
betragsvon.........·»..-...................-.........·.......... . Mark Pfennig. 
                                                                                                   19
        <pb n="144" />
                                              — 124 — 
  
  
  
D «......................... zu 
wird angewiesen, den umstehend bezeichneten Betrag an Reichsstempelabgaben-Ermäßigung in Höh 
von Mark Pfennig, in Worren. Mark Pfennig, an d. . . . 
Antragsteller gegen Quittung zu zahlen. 
  
,den........................-.....-.-.-......·. 19 
Vorstehenden Betrag von Mark Pfennig, in Worten 
Mark Pfennig, habe von d. 
zu gezahlt erhalten. 
  
  
, den 19. . .
        <pb n="145" />
                                                            — 125 — 
Muster 10. 
(Ausführungsbestimmungen § 44.)
 
                                      Auszug 
aus 
                          dem Arbitragebuche.
        <pb n="146" />
                                                    —   126    — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Wert 
Steuer- 8 
pflichtiger äfts 1 er- 
NumTag VWert des Name Ver- - ) sttatten- 
mer des Gegenstand Gegen- des wene gedect derBe- 
des Geschäfts- des Nemwert Kurs, standes schäfts-„Metistenier deter durch de Stem ner- 
Arbi- ab- des Ge- er falls echz Stem-, Vert des pel- kun- 
trage. schlusses Geschäfts schäfts schusesMeta-upel G be.,gen 
buchs nicht über geschäft in Höhe Krag) 
von 
Wäh- (in (in 
Manat Tag rung 1000 4) ——.—————.— f. 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 117) 12 13 
. A. Arbitrierverkehr 
1912 gekauft 
1 JlloäcUngarische Kr.O000 96 — Wien Ottaviol — — — — — — — 
Kronenrenke Schmidt 
gekauft 
2 Jul7Balimore- &amp; 10 000| 10 46 Berlin — 260 18 90 46 575 
O####-Eisen1000009 4563Berlir— 511 80 46 575 
habn-4uiien 5000 —. ——— 2565216590 25 2686 
8 5 000 109 28 HBerlii:2 2534 23 2885 
· gekauft 
5 —— 20Eeichsbank- M 8 000155,76 6 BBerlll—1 3216½ 6 60 
ankeilscheine 
berkauft 
4 Iuli 26 Russische Abl. 100 000 219 219 Berlin] — 420 45 60 219 16 40 
Noten ult. 
A4uqust 
gekauft 
5 Juli 7Baltimore- 8 5000 23 Berli414— 516 23 115 Aost- 
Ohio-Eisen- ge 
bahn-Alctien echäft 
· gekauft 
6 Juli 87 Lombarden 6320000] 26,901 116 Wien— 5177|70 99 18 
SEiscmmen70 
B. Arbitrierverkehr zwischen 
gekauft · 
1 JulddäCanada-PEPaBsc□G 102000 176 750 EFrank — 501725 750 9375 
cisic- Disen- furt 
bahn- Actien a. M. 
  
  
andernfalls ist Spalte 11 aus Spalte 4a und 5 zu berechnen. 
**) Bei Geschäften gemäß Nr. 4a 1 und 4a 4 des Tarifs 3/40 v. T., bei Geschäften 
des Betrags in Spalte 11; bei Kostgeschäften in ersterem Falle ¼0, in letzterem Falle 
  
  
*) Falls der Betrag in Spalte 4a nicht niedriger ist als in Spalte 4, ist Spalte 11 gemäß Spalte 6 auszufüllen, 
gemäß Ir. 4 3 des Tarifs 3/40 v. T. 
40 D. T.
        <pb n="147" />
                                                         —   127    — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Wert 
des Ge- 
Steuer- ast Zu er- 
a pflichtiger Ver- . )statten- 
Num- "*r nd Vert des ort des ½ Num- wen- gurde der. Be- 
mer Gesg afts Gegensta Nennwert J Kurs Le—- Melitenj wer deterdurg den Stem- mer- 
des des des Ge- chäfts- derStem-Wert des pel- fn- 
bi- ab » ab- falls Schluß- - 
AxtksGeschafts safts pkstgsush2-gm 
trage- schlusse nicht über schlufses Meta- note geschäfts trag“) 
8 geschäft in Höhe strag 
buch von 
Wäh- (in # (in 6 
Monat Tag rung 1000 4) %f.1000 APf. 
1 2z 84 4 5 6# 7' ss 9a 10 11a-)2 
mit dem Ausland. 
1912 verkauft 
1 Juli 16 VOngarische Ar. 36 000] 96,60 30 Berlin — 169 6 — 80 225 
Kronenrente 
verkauft 
2 Juli 18 Baltimore- s8 30000 11414,601 — Lon. W. — — — 
Qio-Zisen- denx-den- 
bahn- Aktien ien 
2 
verkauft 
3 Iuli 22 Heiehkbank- 3000½⅛ — Am- an Koll — — — ——2./7. 
anteilscheinel 5 eE Co. *i1 
am ag. 
gekauft 
4 Jon227 Auszahlenn5.100 O00 122 70 HH- Paris — — — — — 
Petersburgꝗ frir 
ult. August 1c0 
bl. 
verkauft 1. 
6 Juli 29 Baltimore- 8 5000771,50 24 Lon- — 567J 60 24 3 —126./7. 
Ohio-Eisen- don Sonn- 
bahm-Adirtien tag. 
verkau 
Sle27 rat &amp; 10000 — — 5391860 62 7 75 
Juli 29Lombarden E 6 000%0 37Ber:— 570 111 10 37 460 
SZtgammten77|60 
Darte Spalfe 1247.20 
Dberkatept6480 
inländischen Hörsenplätzen. 
verkauft 
1 Juli 29 Canada-Pa-] s 102000 175,860o1 764 Berlin] — 5 2 754 944% 
ceisie- Bisen- Sonn- 
bahn- Alcetien tag. 
ander ,Falls der Betrag in Spalte 4 nicht niedriger ist als in Spalte 45, ist Spalte 113 gemäß Spalte 6a auszufüllen, 
eI]alls ist Spalte 11a aus Spalte 4 und ba zu berechnen. 
JBei Geschäften gemäß Fr. 
v. T. des Betrags in Spalte 11 3; b 
44 1 und 4a 4 des Tarifs 3¾/¾40 v. T., bei Geschäften na 
ei Kostgeschäften in ersterem Falle ¼0, in letzterem Falle ¾¾0 v. T. 
Nr. 42 3 des Tarifs ¾0
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
                                                         —  129    —                                                                 Schlußnote Nr. 
  
  
  
Gegenstand des Geschäfts: 
Lieferungstermin: 
Preis oder Kurs: 
Wert des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
Vermittelt durch: 
in 
  
000 000 
  
Naum 
für die Verwendung von 
Stempel marken 
  
  
d 
Schlußnote Nr. 
  
  
  
  
An........·.................... 
  
Gegenstand des Geschäfts: 
129 
Lieferungstermin: 
Preis oder Kurs: 
  
000 000 
Vermittelt durch: 
6Ö##V#VTTV§T§TTT§§7§§§ ⅛VN⅛§⅛⅛;⅛ "K¼V 
Wert des Gegenstandes: 
Sonstige Bemerkungen: 
  
Muster 11. 
(Ausführungsbestimmungen § 47.)
        <pb n="150" />
                                                             —   130   — 
  
  
  
  
  
  
  
Eingegangen den . 19 Muster 12. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen 88 49, 80, 96, 146.) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
     (Amtsstempelabdruck.)                                                                                                                              Anmeldung 
                                   zur 
                        Abstempelung von Vordrucken. 
Lau- Name Es sollen abgestempelt werden: 
Steuer- 
fende und Wohnort durch Stüc- 1 Nummern zum euer· ¶ Gemerlungen 
Num- des Art Abgaben= betrag 
welche zahl sonstige betrage 
mer Anmelders Stelle I Bezeichnung von je 
der Vordrucke oder Fahrkarten 4 54 
1 2 8 4 5 6 7 8 ¾9 
  
  
  
  
  
  
3 
  
  
Vordrucke bescheinigt 
  
  
  
  
  
Den Rückempfang der abgestempelten
        <pb n="151" />
                                             — 131 — 
Muster 13. 
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 57.) 
  
                 Stempelergänzungsschein Nr. 
  
  
  
  
  
  
  
über 
/ 100 000— 3⅛%% Bonner Stacklankehe, Kurs 95 %. 
Zusatz- usatz- 
stempel tempel 
((½ des (½ des 
Tarif- Tarif- 
satzes) satzes) 
Von C. F. Müilller An 0. Schulae in Breslau « 
in Posen 10 000 Wert K&amp; 9 500 1 — 
4. Kauf in Berlin 
MA 100 000 Wert M 96 000 9 650 ¼ fo0o Wert A 4760 — 530 
J. Knorr in Stefrin · 
A 20000 Wert M 19 000 1690 
K. Lausf in Leipæig 
MA 2600 Wert &amp; 2375 — 30 
K. Lampe im Cose#c#9 
- Mikäwwertyislässs 170 
F. Linde in Lauban 
950 000 Werr 28 500 2190 
Th. Lastig in Breslau 
A 5000 Wert A. 4760 — 830 
4. Moll in Berlin 
&amp; 10 000 Wert. 9 500 1| — 
&amp; 100 E———N1 100000 ¼ % 
  
  
  
  
  
  
                                                                                         20
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
                                                         —133 —                                                               Eingegangen den ten 19 .... Muster 14. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen §# 64.) 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
                                                 zur 
Versteuerung — Abstempelung — inländischer Lotterielose — Spielausweise. 
(Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes.) 
  
D. Unterzeichnete melde . . unter Uberreichung einer amtlich beglaubigten Ausfertigung 
des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie — Ausspielung — umseitig näher bezeichnete Lotterie- 
lose — Spielausweise — zur Versteuerung — Abstempelung — an und erklär sich damit einver- 
standen, daß dem Uberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen deren Aus- 
händigung die abgestempelten Lotterielose — Spielausweise — zurückgegeben werden, sowie daß die 
Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar be- 
rechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. . 
Vor= und Zuname. 
(Des Anmelders Wohnort und Wohnung.) 
  
                                 Empfangsbescheinigung. 
–— —— — — — 
Die umstehend verzeichneten Lotterielose — Spielausweise — sind der unterzeichneten Steuerstelle 
übergeben und werden nach der Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung aus- 
gehändigt werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers 
dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
                                                                                                20 *
        <pb n="154" />
                                                          —  134 — 
  
Lfde. 
Anmeldung. 
  
  
Des 
Unternehmers 
Name, 
Gewerbe, 
Wohnort 
(Wohnung) 
Der auszugebenden Lose — Spiel= 
ausweise — 
Der 
  
Be- 
nennung 
Reihe 
Num- 
mern 
An- 
zahl 
Einzel- 
preis 
A pf. 
preis 
Gesamt- 
M M pf. 
Ausspielung 
  
Gegen- 
stände 
mit 
Wert- 
an- 
gabe 
Zeit 
Ort 
Mit dem 
Vertriebe 
der Lose 
  
ist 
be- 
auf- 
tragt 
wird 
be- 
gon- 
neu 
am 
6——""“ 
Erläuterungen 
a) Wird außer dem Preise 
(Sp. 7) noch ein weiterer 
Entgelt für das Los,;. 
B. Schreib= oder Kollek- 
tionsgebühren, Steuer- 
zuschlag oder dgl., er- 
hoben? Wieviel für das 
Los? 
b) Wird mit dem Losepreise 
zugleich in ungetrennter 
Summe eine Vergütun 
für sonstige Leistungen, 
z. B. Eintrittsgeld zu 
Vergnügungen, Jus- 
stellungen oder dal, 
erhoben? 
Wie hoch ist der Ge- 
samtoreis? 
Wie verteilt sich dieser 
auf Losepreis und son- 
stige Leistung? 
  
8 
9 110 
  
  
11 
12 
13 
  
14
        <pb n="155" />
                                                               —135 — 
  
  
 
  
  
  
Steuerfestsetzung 
Anträge Der Lose — Spielausweise — Die Bemerkungen 
Die obrigkeit-./) Ist die Ab- 
steuer- freiheit laubnis in Sort 
pflichtige der Lose der WMalt, “ 
steuer- Teill.Steuer- ist ge- Lotterie nommen und 
z. B. wegen Bewill--, Be- pflichtiger Gesamt- betrag nehmigtus- weshalb? 
gung von Steuerfrei # (/8) des betrag’ durch spielung) 9 die Abgabe 
beit getthweisenFpr zeich= Anzahl! Einzel= preis Gesamt- Ver- ist erteilt ge mundengegen 
u. dal. unter Dar- nung preis preises fügung durch witse Süerr. 
legung der Gründe beträgt de Ver- tese nachge- 
vom. fügung wiesen? 
Nr.... de c) Sonstige. 
. vom» 
— «-Pf.«-le.«-Pf««-le— Nr. 
15 16 17 18 19 20 21 22 28 24
        <pb n="156" />
                                                             —136 — 
  
  
  
Muster 15. 
Eingegangen den u. 19 (Ausführungsbestimmungen § 76.) 
Nr.5 des Anmeldungsbuchs. 
Nr.— des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
                                            Anmeldung 
zur 
                      Versteuerung ausländischer Lotterielose. 
(Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes.) 
Name Der einzelnen Lose Des Lotterie- Abgabe- 
Lau---Tag und Preis einschl. m* Zeit der betrag 
Schreibgeld usw. ohnsitz nähere 14 Bemer- 
fende der Wohnort im Bezeichnung, Ziehung) im einzel- 
Num-Anmel- des zahl auch Name und der nen und. kungen 
mer dung Inn aders fremder deutscher Lerbe u Lose b) im ganzen 
1 Währung ernehmers 4 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
        <pb n="157" />
                                                          —137 — 
Eingegangen den 
. 
Muster 16. 
(Ausführungsbestimmungen 5§§P 94, 100.) 
19 « 
des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
über die von d 
                                          Nachweisung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
... .. .. zu .................................................... 
zu versteuernden Fahrkarten 
für den Monat nn, 19 
das #Vierteljahr 19 . 
- ür 
Lau- Für Fahrtausweise aller Art Son age 
fende Bezeichnung der nach Im Bemerkungen 
Num- Fahrkartenausgabestellen . Klasse II. Klasse II. Klasse besonderem ganzen « 
mer . Tarif 
4 J#Pll. # f 41 . gf. 
H 
zusammen 
dazu: 
für zusammenstellbare 
Fahrscheine laut Anlage 
für Zusatzkarten laut Anlage 
zusammen 
davon ab: 
für erstattete Stempelabgaben auf Grund des § 58 des Gesetzsss .... 
bleiben « 
Hierauf sind abschläglich gezahlt 
im Monat laut Nr. des Einnahmebuchs 
  
bleiben zu zahlen 
- erstatten 
  
Daß in die vorstehende Zusammenstellung die Ergebnisse der Aufstellungen der Fahrkarten- 
ausgabestellen für den bezeichneten Abrechnungszeitraum richtig übernommen sind, bescheinigt 
  
  
  
" (Amtsbezeichnung)...................... 
Amtsstempelabdruck.) ............. 
(Unterschrift).......................... 
  
.......................
        <pb n="158" />
                                             — 138 — 
                          Festsetzung der Stempelabgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungszeitraum abzuliefernde Ge- 
  
  
  
  
  
samtbetrag an Fahrkartenstempel festgestellt wordennttztztztz ... FFf. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagszahlungen 
vom ten. 19.. Nr. des Einnahmebuchs fũr den Monat 19 *—— * 
vom##enom 19 Nr. - - -.·..........· 19.....·.» - 
vom-......EHLI»»19.......Nr -..........,... 19 "O 
zusammer-- A. . Pf. 
zahlen 
Es bleiben somit zu ——. ,........................ Æ...»..Pf. 
........................................................ ,dentM19 
(Amtsbezeichnung)...............................................................-.................... 
(Unterfchrift).....-....................·......·................. 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag iiv.—— Pf., in Worten 
....................................................... Mark..............PfIstheutegezahltundunterNrdesEmnahmebuchsver 
einnahmt worden. 
dden. ..... 19... 
(Amtsbezeichnung 
(Amtsstempelabdruck.) 
(Unterschrift) ,..................-.....,........................................... 
Grstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von .I M—M . Pf., in Worten 
Mark. Pf. ist von der Abschlagszahlung für d Monat 19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden 
........................................................ ,den..............tg – 19 
  
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="159" />
                                                           —139 —                                                                          Nicht Zutreffenbes ist zu streichen. 
  
   
Eingegangen den ten - 19. Muster 17. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 100.) 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
  
  
d...............·........·..............·......·....·. ................·.......... zu 
zur Entrichtung einer Abschlagszahlung auf Fahrkartenstempel 
für den Monat 19 
war an Fahrkartenstempel zu entrichten 
für den gleichen Monat 19. Pf. 
  
eine Abschlagszahlung vuvv 4 Pf. zu leisten. 
...... ,dentg19. 
  
(Firma).. 
  
  
  
(Unterschrift) 
————————————————————————————————————————————————————————— 
Festsetzung einer Abschlagszahlung und Ouittung. 
Lach Maßgabe des Verkehrs auf der von uns betriebenen , 
  
OD - 19. - 
also im Durchschnitt der letzten 3 Jahre /8 von — P. - :. !*1'—.- Pf. 
D.nunterzeichnte , Z erbietet sich, für den Montet. 139. 
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verkehrs im gleichen Monat der letzten 3 Jahre 
  
  
Verkehrs im gleichen Monat des Vorjahrs 
wird die oben angemeldete Abschlagszahlung festgesetzt af. I6., in 
Worten Mark FE #o. 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt. 
........................................................ ,dente—«19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck. · 
                                                                               21
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
                                                         — 141 — 
  
  
  
Muster 18. 
Eingegangen #2 den be#n 19 ([(Ausführungsbestimmungen §&amp; 106.) 
Beleg zu Nr. ......................... des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
                                                Nachweisung 
über die von d ::, zu. 
zurückgewährten Beträge an Fahrkartenstempel 
für das. 19 
Hierbei Vernichtungsbescheinigung. 
Stück versteuerte Fahrkarten, Nach Prüfung und Feststellung der Erstattungs- 
für die der volle Fahrpreis einschließlich des den Reisenden fähigkeit sind von den nebenbezeichneten » Fahr- 
in Rechnung gestellten Stempels zurückgewährt worden ist, karten Stück durch vernichtet 
nebst Heften Belege,) worden. 
die zu einer späteren Verwendung ungeeignet und daher „denten 1 
unabgesetzt geblieben sind, nebst Heften Belege“). 
(Amts- (Amtsbezeichnung) 
stempel- 
abdruck.) (Unterschrift) 
Empfangsbescheinigung. 
Von den nebenstehend bezeichneten Schriftstücken 
habe ich 
Stück versteuerte Fahrkarten, 
Hefte Belege, 
zurückempfangen. 
den ten ...... 19 
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
                                                                                                    21*
        <pb n="162" />
                                                             —142 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 a. — 
Der volle Fahrpreis wurde einschließlich Die erstattungsfähige Stempelabgabe 
Lau-= des Fahrkartenstempels zurückgewährt beträgt 
fende zu folgenden versteuerten Fahrkarten: 9 
. » Bemerkungen. 
Num-Es find unabgesetzt geblieben die fol-r Steuersatz 
mer genden, zu einer späteren Verwendung im 1 im 
ingeeignesen wefsueren Fabrkarten: einzelnen 6 ganzen 
ahr= Fahrpreis 
Sorte klasse." etückahl rf.f 4 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 
l * 
Zusammen 
Die Richtigkeit bescheinigt 
..................................................... ,denkt31 19 
(Firma).......;......».........................................., 
(Unterschrift) 
Festsetzung des zu erstattenden Stempelbetrags. 
Die vorstehende Nachweisung ist rechnerisch und nach den vorgelegten Belegen geprüft worden. Der erstattungs- 
fähige Betrag wird danach festgestellvd . A Pf. in Wortten. 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck.) 
(Unterschrift).
        <pb n="163" />
                                                           —143 — 
Muster 19. 
Eingegangen den ten 19 (Ausführungsbestimmungen 88 111, 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 119, 120, 122, 124, 134, 137.) 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung eines Kraftfahrzeugs 
                                           zum Zwecke der 
Erteilung einer Erlaubniskarte zur Personenbeförderung auf öffentlichen 
                                   Wegen und Plätzen 
aus Anlaß 
a) der erstmaligen Einstellung eines Kraftfahrzeugs, 
h) des Ersatzes eines Kraftfahrzeugs durch ein anderes, 
c) des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einer erteilten Erlaubniskarte, 
d) der Umschreibung einer Erlaubniskarte auf eine andere Person, 
e) der steuerpflichtigen Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs durch den Mieter usw., 
f) der Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte für ein ausländisches Kraft- 
fahrzeug gemäß § 134, 
g) der Ausstellung einer Erlaubniskarte für ein ausländisches Kraftfahrzeug gemäß § 137. 
                                            Anleitung. 
Nicht Zutreffendes ist in dem obigen Vordruck zu streichen. 
Die Spalten 1 bis 9 umstehend sind vom Anmelder auszufüllen (zu g, soweit § 130 der Ausführungs- 
bestimmungen es vorschreibt). · 
Die Anmeldung ist unter der Eintragung in den Spalten 1 bis 9 mit Orts- und Zeitangabe zu versehen 
und vom Anmelder zu unterschreiben.
        <pb n="164" />
                                                                —144 — 
  
Lau- 
fende 
Num- 
mer 
   
 Anmeldung des Steuerpflichtigen. Ergebnisse 
Des Anmelders. Beschrei 
Name, Stand 
—— 
und 
Wohnort 
(Straße, Nr.) 
2 
Verhält- 
nis zum 
Fahrzeug 
(Eigen- 
besitzer 
oder 
Mieter) 
# 
— 
Art 
(Kraft- 
wagen 
oder 
Kraft- 
rad) 
4 
Herstellungs- 
firma, Fa- 
briknummer 
des Fahr- 
gestells und 
Nummer 
des Motors 
  
Beschreibung des Kraftfahrzeugs 
Art leistung ., 
des Eigen- 
Nutz- 
quelle Pferde- 
Anträge: 
a) in bezug auf 
die Gültigkeits- 
  
Art Herstellungs. 
(Kraft- firma, Fa- 
  
6 dauer der be- wagen briknummer 
raft- Fahr= 9e- %% ntragten Er-oder des Fahr- 
Kräst= zeugs in wichtlaubniskarte, Kraft- geltens und 
ummer 
kräften b) andere rad) des Motors 
7 8 10 11 
6 
  
  
l 
i 
  
  
F 
i 5 
#
        <pb n="165" />
                                                — 146 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
der Prüfung der Anmeldung. Abgabenberechnung. Die Erlaubniskarte ist 
bung des Kraftfahrzeugs Es find zu erheben 
F " der net unter 8 
· für e Pferde- Betrag in er aus- Be—- 
Nutz- 9 igeue kräfte (Sp. 13) ins- Sp. 50 Bezirksliste, ge- mer- 
leistun 6Lgesamti ist nach- 
zk der des * Eigen= b) Ausstellungs= Grund- u- # 16 seeten b abgesandt an hän- ungen 
Kraft tag und Num- im ein- + im Ein- die Polizeibe- digt 
ue zeugs in gewicht # mer der Zu-betrag elnen sam- Sv. 18 nahmebuch hörde in am 
quelle Pferde- laffungeber * men # unter Nr am 3 
äftee iheig —# 
1 14 15 1 W 8 20 21 2223 
1 « 
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Eis 
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1 --i--- 
E s· 
I 1
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
                                                     — 147 — 
Muster 20. 
(Ausführungsbestimmungen 
§§ 113, 122, 124, 134.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Vorderseite.) 
Steuerkarte 
gültig auf die Zeit vo = 19— bis. 29— 
ausgestellt für 
...................................................................................................... .in 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
gart, des Fahrzeuge, Nutzleistung des §ö — 
PonzellchbesPiesteungs urena aln Art der · » 
Polizeilichen Kennzeichen Herstellungsfirma, Fabriknummer des Fahrgestells und Nummer des Motors  Karftquellen Fahrzeugs in Pferdekräften  Eigengewicht Eigenbesitzer 
  
  
in Buchstaben: 
  
  
  
  
  
Diese Steuerkarte ist hei der gentzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen 
und Fulsien, — mitzuführen und den Zzoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzei- 
" eamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Zur Beachtung: Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuer karte ist für den 
Fall der Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs von dem Eigenbesitzer die Ausstellung 
einer neuen Steuerkarte zu heantragen. 
  
  
  
(Rückseite.) 
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf die Giültigkeitsdauer dieser Karte 
die Beichsstempelabgabe mit—. M S Pf., 
in Suchstabe: — 22S Mark 3 Pfe 
2 entrichtet worden. 
2 
2 — Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte V. der Bezirks- 
liste  de. in............·............·...........·....·..·.·.......... — Eine Abgabe war 
Shierbei nicht zu erheben. — 
2 
2 
— . t 
Z Nr. der Bezirksliste. "6| ............. ............... ,den....... 0V.....................· 19 
r— " Auts 
Stempel- ) . 
Anmeldungsbuchs. * k. : (Steuerstelle) ...... ..................·.............................·.. 
Nr............... des Einnahmebuchs abdruck "„ 
(Unterschriften) 
  
Oberläßt der Elgenbesitzer das Grastiahrzeup auf Zeit einem anderen zu Besttz, 
Zur Beachtung . so hat auf diese Zelt auch der andere für selne Person eine Steuerkarte zu fösen, 
9- sofern Sion mem bloß um eine unentgeltliche Uberlassung zum vorlbergehenden 
Gebrauch handelt. « 
                                                                                     22
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
                                                         — 149 — 
Muster 21. 
(Ausführungsbestimmungen § 116.) 
Liste 
der im Bezirke d. zu.................................·.·.....··....... .,..........·....·... 
ausgegebenen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Abteilung 4 für inländische Kraftfahrzeuge: Abteilung B für ausländische Kraftfahrzeuge: 
a) Krafträder, 6 a) Krafträder, 
b) Kraftwagen. i b) Kraftwagen. 
  
— — — — — .. 
Zu löschende Eintragungen sind in der Liste rot zu durchstreichen. 
—E
        <pb n="170" />
                                                   — 150 — 
Des Inhabers der Erlaubniskarte 
  
Beschreibung des Kraftfahrzeugs 
  
— — 
1 
  
  
  
O . 
g Tag Verhältnis Herstellungs- Nutz- 
E der Name, Stand, zum firma, Fabrik= Art der leistung Eigen= 
2 Eintragung Wohnort Fahrzeug nummer des Kraft- des Fahr- 
" (Eigenbesitzerr Fahrgestells zeugs in gewicht 
5 (Straße, Nr.) oder und Nummer guelle Pferde- 
Mieter) des Motors kräften kg 
1 2 8 1 5 6 7 6 
1 –
        <pb n="171" />
                                                      —151 — 
  
  
  
  
  
  
inländischen 
Kennzeichnung des 
ausländischen 
Kraftfahrzeugs 
  
a) Polizeiliches Kennzeichen, 
b) Ausstellungstag und 
I 
·a) PolizeilichesKennzeichen 
Die Erlaubniskarte für 
inländische 
ausländische 
Kraftfahrzeuge ist 
a) ausgestellt 
für die Zeit 
ausgestellt 
a) für .. Tage 
Bemerkungen 
(z. B. über Erneuerung der Erlaubnis- 
karte und Löschungen). 
  
  
  
  
# 
Nummer der Zulassungs- oder von 
bescheinigung, # bis b) für die Zeit 
I) Aushändigung des Kenn= y) Heimatliches Kennzeichen zudi 
zeichens durch die Polizei und Nattonalitätszeichen b) ausgehändigt von 
behörde in .. ... am bis 
10 11 12 13 
  
—.-
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
                                                        — 153 — 
Muster 22. 
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 131 
Abs. 1, § 137.) 
  
                                     (Seite 1.) 
                                   Steuerkarte 
    
  
  
  
  
...– « 
gültig für — — Aufenthaltstage im Inland während der 
zeit vom— 19 — 
ausgestellt für 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art des Fahrzeugs, Kraftquelle) AAAn ;............ 
(Besondere Kennzeichen: Herstellungstirma und Fabriknummer, Pterdekräfte, Eigengewicht. 
Ö.Ö......éé...HH.·........éKKH..KTK......#...#####§KKKKKKKKKK„KKKK„„§§§§.§é§§§A.-§#-K§-§§KK-§-§KKv§§K§K#-KKAAAL6VLLL:LLLL::¼4-—6-—— . .. 
..·.HHHFHFFF Hg#s/# 
Diese Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen 
Zur Beachtung: und Plätzen stets mitzuführen und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Polizei- 
9. beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Sie muß bei ledem Crenzübertritte zur Be- 
scheinigung des Ein- oder Ausganges dem Crenzzollamt vorgelegt werden. 
(Seite 2.) 
  
Für das vorseitig beschriebene Kraftfahrzeug ist auf dle Gültigkeitsdauer dieser Karte 
  
4 n# 4 — — 
die Reichsstempelabgabe mit —— M — in buchstaben · — — ark 
  
und die Gebühr für die Zuteilung des polizeilichen Kennzeichens mit—. M — 
  
  
  
  
  
in Buchstaben — -— Mark entrichtet worden. 
  
    
   
in Buchstaben: 
  
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
— In Buchstaben———— — Mark Cebühr für das polizeiliche Kenn- 
Zeichen nacherhoben worden. 
  
Nr. der Bezirksliste. 
Amts- ; 
stempel. -b (Steuerstelle) 
Nr.... des Einnahmebuche. *. 
(Unterschriften)
        <pb n="174" />
                                                              —154 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Seite 3.) 
Heimatliches Kenn- Heimatilcher kenn. Übertrag... 
. zeichen u. Nationali- zeichen u. Nationali- · 
Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen 
" Zahl Landt- 
am..·...»........ am......·.·........ es-qm.................------«--«-—------·-·--------------- sm................. er 
· oderpolizailicnos Tage oder pollzeillches Tage 
39.. Kennzelchen: 11119I1 91010.... 1. Kkennzeichen: – 3 
—-491½ 1 
— —— . 
# 
6 . 
D D T 
d. F.v wq 
* *ii 
beimatiches Kenn- Heimatliches Kenn 
. zeichen u. Nationali- zeichen u. Nationali- . 
Eingegangen tätlszeichen: Ausgegangen Eingegangen tätszeichen: 4 Ausgegangen 
am . .... . . ... am. am Nun......·.............................. am 
oder polizeiliches oder polizeiliches 
............ 19...... Kennzeichen: 199. 19 . Kennzeichen: 199 
E7 #a 
4 « 
* 
Zusammen . . . . . Zusammenn 
Heimatliches Kenn- Ubertrag: eimatliches Kenn- Ubertrag: « 
:eictsenu.Natlonalis · « zeichen u. Nationall-- D v" 
Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen tätszeichen: usgegangen 
Zahl 
an.... an . . .. J .................................... ammmnmmm der 
oder polizeiliches oder polizeiliches Tage 
- Kennzeichen: Kennzeichen: 
.......... 19 l119. 19··.. 
. - - "“ . # 
ö3 6F 
. 
46 Iö w 
#z * . 
Heimetliches Kenn- Heimatliches, Kenn- 
zeichen u. Nationali- zeichen u. Nationali- 
Eingegangen zeichen Ausgegangen tätszeichen: ausgegangen 
am. –-2s. «........·....... .................... m»»«···»»»»» 
oder polizeiliches oder polizeiliches a 
Kennzeichen: Kennzeichen: 
.19...........·...... 1»9....... 19...... 
»«·»·»,........»· »......»·» » 
. 
- i 
; 
b 
12 "6# " 
„ " . 
.— [ [ ““— . « 
Zusammen Zusammen ..
        <pb n="175" />
                                                     —155 —                                                                               gültig für den .... 
  
. 
.. 
 
(Vorderseite.) 
ten 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftwagen 
(Art der Kraftquelle, Herstellungsfirma und Fabriklnummer, Pferdekräfte, Eigengewicht): 
  
VNicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
Zur Beachtung: 
..... der Bezirksliste. 
des Einnahmebuchs. 
Steuerkarte 
  
Muster 23. 
  
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 131 
Abs. 3, 5 137.) 
———ss—————————————————————————————————————————————————————————————————— , 
----------- 
  
  
----------- 
· 
9 
———————————————————ss—ss5sös“————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 242 
——— — — ———#——————————————————————————————————— 
Die Reichsstempelabgabe ist mit 3 M. und die Cebühr für die Zuteilung des 
Kennzeichens mit 2 M entrichtet worden. 
Nr. 
Nr.-— ... 
Diese Steuerkarte ist bel der Benutzung des Kraftwagens auf öffentlichen Wegen und 
beamten auf Verlangen vorzuzelgen. 
Plätzen stets mitzuführen und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Polizei- 
Sie muß bei jedem Grenzübertritte zur Be- 
scheinigung des Ein- oder Ausganges dem Grenzzollamt vorgelegt werden. 
(Rückseite.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
beimaniiches Renn- beimatliches. Kenn- 
. Taschenuaionais - zeichenu. Nationali- 
Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen 
anannmnnnn.... am .. . . . .. .. .. . . . . . . ... an 5an . 
oder posizeiliches oder pollzeiliches 
............. 19...... Kennzeichen: #I# 1109.1. . . 119 Kennzeichen: 19 
«»,...---...sz»»·»,....»»»»»».......·· 
.s 
. 
.— 
Meimatlichen Kenn- tieimatlichen venn- 
zeichen u. Nationali- zeichen u. Nationali- 
Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen Kingegangen tätszeichen: Ausgegangen 
amm . .4 am . . . . . . . . .... 4 am .. ».......·............................ am«»»»·»»»»»« 
oder polizeiliches oder polizeilicnes 
*r8□8 19. Kennzeichen: 119 19.. Kennzeichen: –-y9½· 
—J7 –––. 
- 
* . — 
  
  
23
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
                                                     — 157 — 
  
  
Eingegangen den ken « 19 ............... . (Ausführungsbestimmungen 6 140. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. « —- 
(Amtsstempelabdruck.) 
                                         Aufstellung 
über sämtliche den bei ihr zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen 
  
  
(Mitgliedern des Ausfsichtsrats) für das Geschäftsjahr vom. ## 19.— 
bis –44 í -, 19.. gewährte Vergütungen. 
  
*) Die Jahresversammlung fand statt 
—................... L19......-.--... « 
Die Jahresbilanz wurde festgestellt 
  
  
  
  
  
  
'. Bemerkung. Die Aufstellung ist ohne Rücksicht auf die Höhe dertatsächlich gewährten Vergütung 
t—— am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalverfammlung, bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen 
Steuerstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
                                                                                        23*
        <pb n="178" />
                                                      — 158 — 
— 
—— —— — —— — — — –— 2— 
  
  
  
Den zur überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Personen Mit- 
gliedern des Aufsichtsrats) sind für den Zeitraum des vorseitig bezeichneten Geschäfts- 
jahrs folgende Vergütungen gewährt worden: 5 Pf. 
Laufende 
Nummer 
Reinbetrag 
  
A. an festen Bezügen. 
1Gehälte........·.........·.......... ;..........»·» 
andere feste Bezüge, nämlich:·«·«»·»»»»»»»»»«» ;«»»»»·»« 
B. an hinsichtlich ihrer Höhe nicht feststehenden Bezügen. 
1. Gewinnbeteiligung. v. H. des von der Generalversammlung ... 
.......................................... festgesetzten Reingewinns M 
2 andere nicht feststehende Bezüge, nämlich: 
a. an Tagegeldern. 
Es wurden gewährt 
  
Tagegelder zum Satze von n-- M 
fü... Tage â Pf. 
Tagegelder zum Satze von AM 
für Tae -...........·.. - 
usw .- . 
zusammenfur....Tage.................,..... M......... Pf 
Abzusetzen sind die darin enthalte- 
nen steuerfreien Beträge, und zwar: 
a) Tagegelder bis zur vöhe von 
  
**M.. Pf... 
b) von Tagegelder zu höheren 
Sätzen je 50 für... Tage..............·...... -............... - 
zusammen... s«.-ø.......·».·... Pf. 
bleiben hier einzus eten. 
b. an Reisegeldern. 
Es sind im ganzen gewährt an 
Personen ffr.. Einzelreisen M.....Pf..... 
Davon sind bbusebe die baren 
Auslagen mit r*r*„ - 
  
bleiben hier einzusedten - 
e. an sonstigen Vergütungen, nämlicccch — 
  
Die Gesamtsumme aller Vergütungen nach Nummer 9 des Tarifs zum Neichs- 
stempelgesetze beträgt somit .. ..............·............·.......·....... 
  
  
  
Unter Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aufstellung wird der darin nachgewiesene Gesamt- 
reinbetrag der Vergütungen hiermit zur Entrichtung der Stempelabgabe angemeldet. 
..................de........................ten...... ...................... 19..... 
Der Vorstand. er. 
(unterschriften).  . ·................... ......-...........
        <pb n="179" />
                                                     — 109 — 
Feststellung der Stempelabgabe und Quittung?). 
Nach der vorstehenden Aufstellung hat die Gesamtsumme der den zur Uberwachung der Ge- 
  
  
  
  
ten. 19 * 
schäftsführung bestellten Personen für das Geschäftsjahr — *. — — gewährten Ver- 
gütungen . Pf. betragen. 
— Eine Abgabe ist hiernach nicht zu entrichten. — 
— Die Stempelabgabe nach dem Satze von 8 v. H. berechnet sich auf —.—— 
— Die Hälfte des 5. 000 / übersteigenden Betrags der Gesamt- 
vergütungen betrüt . ............................... M.... Pf. — 
Die Stempelabgabe wird hiernach fetgeiett. auf d den Betrag von - M . Pf., 
in Buchstaben. Mark . Pf. 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter rkr. vereinnahmt. 
I , den...then. 19 
(Amtsbezeichnugng)g). 
(Amtsstempelabdruck.) 
Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
                                                — 161 — 
Muster 25. 
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 144.) 
  
                                          Liste 
des amts .......... 
über die von den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung nach § 66 des Reichsstempelgesetzes einzureichenden 
Aufstellungen wegen der den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährten Vergütungen. 
  
  
  
Dieses Buch enthält Blätter, 
ccelcke von einer mck dem Siegel des Unter- Gefuhrt 
egeichneten belegten Schnur durchæaogen sind. eführt von 
........................... , deUTMIIMW (Name) ———.—...x.Qç„ 
(,Name) 
(Dienststellung) 
«                                      Anleitung. 
1. Die Liste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Hebestelle aufzubewahren. 
einzut 2. Für die Eintragung jeder einzelnen Gesellschaft ist eine Seite bestimmt. Zweigniederlassungen sind nicht 
einzutragen. 
3. Bei Auflösung einer Gesellschaft ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
 4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="182" />
                                                        —162 — 
  
a) Das Geschäfts- 
  
jahr läuft .-. . Bemerkungen 
Lau- Firma und Sitz vom  ».bis.» » ist eingereicht (3. B. über Erinne— 
fende der b) Die Genehmi= für das Nummer des rung an die Ein- 
Num- gung oder Fest-Geschäfts- 5 reichung der Auf- 
mer Gesellschaft stellung der jahr am umell · Ell-: stellung, Löschung der 
Jahresbilanz er- vom dungs= nahme- Gesellschaft usw.) 
folgt im Monat bis buchs buchs 
1 2 8 4 5 6 7 8 
Die Aufstellung 
über die gewährten Vergütungen
        <pb n="183" />
                                                       — 163 — 
  
Eingegangen den ....ten ........ 19 Muster 26. 
Beleg zu  Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 160.) 
(Amtsstempelabdruck.) 
                 Nachweisung der Grundstücksübertragungen 
               (Tarifnummer 11 à bis c des Reichsstempelgesetzes) 
                                                           für den
        <pb n="184" />
                                                               — 164  — 
  
  
  
— 
  
  
  
  
a) Bezeichnung der Urkunde (Kauf- 
 
  
  
d Tauschvertrag, Zuschlagsbeschluß, 
Alten Name, Stan Beze ichnung Gesellschaftsvertrag usw.), 
Lau- heichen Tag der und Wohnort des d) wesentlicher Inhalt der Urkunde, 
fende 9 des Grundstücks soweit er für die Stempelberech- 
Nummer Beur- ichtt rundstũ nung in Betracht kommt (Kauf- 
Num—- des Zahlungspflichtigen oder der preis, Tauschwerte, ausbedungene 
kundung Verä Leistungen, vorbehaltene Nutzun- 
mer N a) des Veräußerers, » 
otariats- Berechtigung gen, Wert der Gegenleistung, 
Registers b) des Erwerbers Meistgebot, Entgelt usw.), 
Jc) Stempelberechnung. 
1 2 3 4 5 6
        <pb n="185" />
                                                       — 165 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag des Stempels Die Zahlung 
  
  
  
  
des 
Stempels Bemerkungen 
- . ist erfolgt 
im einzelnen im ganzen am 
 
M Pf. . M.  Pf. 
7 — 8 9 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
i 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisung wird hiermit bescheinigt. 
Datum, Bezeichnung der Behörde usw. 
Unterschrift. 
                                                                                                   24*
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
                                                               — 167 — 
Eingegangen den ten. — 19 Muster 27. 
Beleg zu Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen §&amp; 1°0.) 
(Amtsstempelabdruck.) 
  
Nachweisung der Grundstücksübertragungen 
                                          (Auflassungen) 
(Tarifnummer 11 d des Reichsstempelgesetzes) 
für den 
Monat.....-.. 19..·...........
        <pb n="188" />
                                                        —168 — 
  
  
Bei der 
Lau- Tag Bezeichnung 
fende Alten- der des Name, Stand und Wohnort Auflassung 
Num- zeichen Ein- aufgelassenen "“ r-num t 
* w 
mer tragung Grundftücks des Veräußerers des Erwerbers er 
f. 
1 2 3 4 5 6 7
        <pb n="189" />
                                                — 169 — 
  
  
  
— — 
  
—. 
— Ôb“ 
a) Grundsteuerreinertrag, 
  
b) Gebäudesteuernutzungswert, Betrag des Stempels Die 
e) letzter Erwerbspreis und Er- Zahlun 
werbsjahr, des " 
d) Feuerversicherungssumme, # e Bemerkungen 
o) Taxwert. im im it- 
ist erfolg 
Die Angaben sind nur zu · 
G#nn, eweit sie sich aus einzelnen ganzen am 
dem Grundbuch ergeben.) M pf. M pf. 
J 8 9 10 11 12 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweisung wird hiermit bescheinigt. 
Datum, Bezeichnung der Behörde usw. 
Unterschrift.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
                                                        — 171 — 
Muster 28. 
(Ausführungsbestimmungen §&amp; 167.) 
  
                                    Uberwachungsliste 
                                                    für 
Grundstücksstempel, deren Erhebung wegen Unbestimmtheit des Preises oder Wertes 
des Gegenstandes zunächst ausgesetzt ist. 
Dieses Buch enthält Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unter- 
geichneten belegten Scohnur durchæogen sind. Geführt von 
den ten 19. (Name. 
(Dienststelliung. 
(Name) 
(Dienststellung) 
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
                                                                                                      25
        <pb n="192" />
                                                            —172 — 
  
Lauf- 
  
  
Tag 
d 
fende der 
Num- 
mer Eintragung 
—— 
Beurkundung 
Bezeichnung 
der Urkunde (Form der 
Urkunde und 
Art des beurkundeten 
Geschäfts) 
4 
— - -- — 
  
Name, 
Stand und Wohnort 
der 
Steuerpflichtigen 
5 
  
  
  
  
  
—-""“"
        <pb n="193" />
                                                          —175 — 
  
  
  
  
  
  
II 
Preis oder Wert Es ist Sicherheit Der Stempel ist Betrag der 
des geleistet fällig eingezahlterhobenen Stempel= Bemerkungen 
Gegenstandes in Höhe von am abgabe 
4 .t ii 
6 7 8 9 10 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                               26*
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
                                                             — 175 —  
Muster 29. 
(Ausführungsbestimmungen 5 178.) 
                                       Uberwachungsliste, 
                                               betreffend 
die Zahlung der Reichsstempelabgabe für gebundenen Grundbesitz. 
Dieses Buch enthält Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unter- 
Zeichmeren belegten Schnur durchæeogen sind. Geführt von 
„den ten 19 (Namenn :, 
(Dienststellung. 
(Name) 
(Dienststellung. 
                                               Anleitung. 
1. Die Überwachungsliste ist fortlaufend zu führen und dauernd bei der Steuerstelle aufzubewahren. 
2. Für die Eintragung jedes einzelnen Steuerfalls sind 2 Seiten bestimmt. 
3. Nach vollständiger Erledigung des Steuerfalls ist die Eintragung mit roter Tinte zu durchstreichen. 
4. Für jede einzelne Eintragung ist ein mit der Eintragungsnummer zu versehendes Belegheft anzulegen, in 
Steuerbescheid sowie die sonstigen entstehenden Verhandlungen und Schriftstücke aufzunehmen sind. 
5. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um fest gebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
das der
        <pb n="196" />
        a) a) 
2 chs Börde b d Sekra. uun * 8 
au-s welche die Abgabe Bezeichnung Namc, er jährlichen gabe ahnung 
sende festgesetzt hat, « Stand und Wohnort Abgabe, wird zur 
b) des gebundenen b) 
Num- Aktenzeichen, des Tag fällig Zahlung 
mer ) Grundbesitzes Zahlungspflichtigen und M im ist erfolgt 
. Datum idrer Jahre am 
des Steuerbescheids Fälligkeit dah 
1 8 56 7 
a) a) 19 — 
— — VWf. s. 
1 
— 19 · 
19 
b) b) 19 
19 
19 — 
19. 
c) 1 
3. 
19 19 
19 
19 Ä 
19 
19 
19 
19 
19
        <pb n="197" />
        Die Jahresabgabe Die Die Die Jahresabgabe 
ist eingezahlt und gebucht Abgabe Mahnung ist eingezahlt und gebucht 
im Einnahme- wird zur im Einnahme- Bemerkungen 
buch fällig Zahlung buch 
am . im ist erfolgt am i 
unter mit Jahre am zeier mit 
4 S 4 f. ) 
—3 9 10 12 18 14 15 16 
Übertrag 
i 
— — — – 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zusammen
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
                                                            — 179 — 
  
Bundesstaat. Muster 30. 
Direktivbehörde: (Ausführungsbestimmungen § 196.) 
Bezirk: 
Ubersicht 
                                              über 
die nach dem Reichsstempelgesetze der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung 
unterliegenden Stellen und die Ergebnisse dieser Prüfung für das Rechnungsjahr 19 . 
.—-—-..—-—-·.- 
Anleitung. 
1. In der Übersicht sind alle im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen zu berücksichtigen. 
2. Bei solchen Stellen, bei welchen die Prüsung im Berichtsjahr zwar begonnen, aber noch nicht beendet ist, ist 
das Ergebnis der Prüfung (Spalte 4 ff.) im nächsten Jahre nachzuweisen. Die Prüfung gilt erst mit der Aufzeichnung 
über das Ergebnis als beendet. · 
3.Sofern in der einen oder anderen Abteilung oder Unterabteilung Eintragungen nicht zumachen sind, ist 
ausdrücklich unter der Abteilungsüberschrift zu vermerken, daß Stellen dieser Art im Bezirke nicht vorhanden sind. 
4. Stellen, welche unter verschiedene Abteilungen oder Unterabteilungen fallen, sind in jeder besonders zu be- 
rücksichtigen. « 
5. Bei den Eintragungen unter Abteilung E bleiben die Spalten 1 bis 3 unausgefüllt. 
6. Spalte 10 dient zur Aufnahme der ohne Gelderhebung vom Soll (Spalte 8) abzusetzenden Beträge. Dahin 
gehören insbesondere Beträge, die unbeitreiblich find oder deren Nachforderung sich als ungerechtfertigt erwiesen hat oder 
die von einer übergeordneten Behörde oder vom Bundesrate niedergeschlagen oder erlassen sind sowie solche, welche etwa 
beim Übergang einer Stelle in einen anderen Bezirk dahin zu überweisen find. Die Eintragung ist in Spalte 13 zu erläutern. 
7. Die Zahlenangaben sind aufzurechnen; die Aufrechnung ist als richtig zu bescheinigen. · 
zuvlr h8. Die Übersicht ist am Schlusse unter Angabe des Tages der Aufstellung vom Prüfungsbeamten unterschriftlich 
ollziehen. 
                                                                                                       26
        <pb n="200" />
                                                  — 180 — 
  
—— — 
  
  
  
  
  
Zahl Ergebnisse der während des 
. Berichtsjahrs 
* ————...[. *([ JIJI 
der einer regelmäßigen der Fenuen bei u her jahr einer gahl Zahl v 
« , Prüfung stattzufinden hat » a a etrag der 
Prüfung unterliegenden einmal binnen Jahren Prüfung der der nachgeforderten 
Stellen unterzogenen Erinne- Straf- beeichsemoe= 
T Stellen rungen « 
1!2!3,415 JUNGE-L 
1 2 3 4 b 6 
Hs « 
  
  
  
A. Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 4 und 10 
der Beaussichtigung unterliegen: 
à) nach Tarifnummer 4a und 10; 
b) nur nach Tarifnummer 41 
1c) nur nach Tarifnummer 4b; 
d) nur nach Tarifnummer 10. 
  
. 
i 
I 
  
  
B. Stellen, welche hinsichtlich der Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach Tarif- 
nummer 5 der Beaufsichtigung unterliegen. 
C. Stellen, welche die Beförderung von Gütern (Tarifnummer 6) gewerbsmäßig betreiben 
oder vermitteln: 
a) nach Tarifnummer 6a, b 
b) nach Tarifnummer 6c; 
c) nach Tarifnummer 6d. 
5 
D. Stellen, welche die Beförderung von Personen (Tarifnummer 7) gewerbsmäßig be- 
treiben oder vermitteln: 
a) nach Tarifnummer 7a; 
b) nach Tarifnummer 7b. 
Anvn7 
1 
E. Stempelnachforderungen, die sich bei den Prüfungen im Landesstempelinteresse oder 
sonst aus besonderer Veranlassung (§ 100 Abs. 4 des Gesetzes) ergeben haben. s 
l 
l
        <pb n="201" />
                                                        — 181  — 
—— 
  
  
  
  
  
Sollbetrag Davon sind während des Berichtsjahrs Am Schl 
Rückständig der insgesamt erledigt m 5 usse 
aus nachzu- durch Ein- 2 
Monat Geschäfts- 
Vorjahren bringenden zahlung On durch überhaupt jahrs Bemerkungen 
(Sp. 12 der Stempel- oder ach jahrs 
prigen bringung Löschung (Sp. 9 + 10) blieben 
vorjährig abgabe von eichs- unerlediat 
übersichht))(Sp. 6 + 7) stempelzeichen 9 
M Pf. M Pf. M Pf. M Pf. M · 
— 8 9 10 11 12 18 
  
—- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                               26*
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
                                             — 185 — 
Muster 31. 
(Aus führungsbestimmungen § 199.) 
                                       Einna hmebuch 
                                              des 
                                             amts zu 
  
  
über das Aufkommen an Reichsstempelabgabe 
für das 
Viertel des Rechnungsjahrs 19.... 
Dieses Buch enthält. Blätter, Geführt von 
welche von einer mit dem Siegel des Unter- 
  
  
Name....................·............·.....·......-...................... 
zeichneten belegten Schwur durchzogen sind. (Name) 
(Dienststellungg 
......................... .....  ,den ..........ten......19...... 
(Name)·,.....·......-.................................................................. 
(Dienststellung) 
  
                                          Anleitung. 
 1. Die Einnahmen aus dem Verkaufe von Stempelbogen (Spalte 30) sind in den Spalten 4, 5 und 30 einzeln 
aufzuführen. 
2. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="204" />
                                              —   184   —  
  
  
— 
— 
Betrag der Einnahme 
  
  
  
  
  
  
  
  
„ . III. Für Kauf= und sonstige 
i“ Be I. Für Wertpapiere. U. a. Anschaffungsgeschäfte  
ßes nen- — — 
In- In- Ausländische Für 
3die Abgabe nung % — Bergwerks= ändische Renten= und In- Gewinn- 
Z Entrichten· der usw. attien anteilscheine „Neuten- Schuldverschrei- ndisch Zu- anteil über 
2 den ver- Einr- und In= nach Nr. 14 chuld- bungen sowie und . schen Wert- aeber. Zu- 
Name, auften auf terims= bes Tarifs 2 Interims- Ge- Schubb- nachZirs- papiere nach se 
SE „ ccheine nar nun= 3 na 
2 7 9 Stand und KReichs- ulseltem scheine brien ich ch **v Aaerel. ar. 114.gen wues #4b 
9 Wohnort stempel- terims- mach zum Fr. H. scheine nach bis 3nach des des des 
81 „ sscheineNr. 1a estendes desnach Nr.abr. 20 Nr. 8 des Kr. 3 A iom Tarifs Tarifs 
55 zeichen nachoesSate tragsr. 2a desbes des · Tarifs 
31313 Nr. 1 . der Ein- Tarifses 
—E Tarifs von des.arifs Tarifs Tartfs- - 
b des 5.“ ah= Tarifs 1 Tarifs 
Z 2 Tarifs lung 
M * 2# A äWVV AM —.-2 “ % 
1#% 4 5 6 7 X 1%½%½ 13 14 15n 16 17 18 1
        <pb n="205" />
                                              —  185   — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
an Reichsstempelabgabe. 
—X.Für Lottertelose und7. VI. JVII. V . X. Für Erundstücksstempel. Davon sind 
Spielausweise- Für . **srn 
— —— 4 ; 
Inländische , 4 Für Schecks Nach ##n des § 89 Zün- Die ge- 
nach Nr. 5. Für Für 6— Für und arif d. Ges. #Wach stun- 
des Tarifs Aus- Zu= Fracht- ciuenne nis Ber-iesen A. b. c Rr. 1 nach deten J Be- 
sam- ur- karten gũ- gleich- Barab- Zu= bis 11 Beträge) mer- 
län= fahr= für * des 89 des sind an- 
disce men kunden rartenKraft= tungen bestellte füh- sammen] TarifseiGe- tun- 
t- bvon. nach fahr= nach Duit- rurg,Hür (Summe geschrie- gen 
einsätze Kr. z Pri . c.„ euge s Nr. ↄ tungen eme Stem- 156ebnn- Spalten zahlte- 
P./en vate des, r? ba desseh, e er Ef. benen stücs--5 stun- 
zferde- veriioKESparifs W Tarifs Nr. 10 mmarkenbogen undD Srund- stempel 19. 23 
Pferde- Tarifs #ri Tarifs#der J. bis 28 det 
rennen erien Tarifs des der esth und 33) 
Tarifs Ausf.= 
Best. Ü 
M “ 4 M M M M M AM. “ MA M K. AM MA M FSeite Nr. 
20 21 22 23 24 26 26 27 28 29 80 31 82 88 64 s3s5 182 1381 38
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                                                  — 187 — 
Muster 32. 
(Ausführungsbestimmungen § 200.) 
                                 Anmeldungsbuch 
                                          des 
  
             die Erhebung der Reichsstempelabgaben 
                      für das Viertel des Rechnungsjahrs 19 . 
  
  
Dieses Buch enthält---....-............. Blätter, Geführt von 
welche von einer mit dem Siegel des Unter- 
zeichneten belegten Schnur durchzogen sind. (Name) ........»»»»»»»»· 
den ten 19 (Dienststellung) 
(Name 
(Dienststellung) 
                                          Anleitung. 
1. In das Anmeldungsbuch sind einzutragen: « «» 
a) Anmeldungen zur Abstempelung inländischer Wertpapiere-—Muster1—einschließlich der Nachtragsanmeldungen nach § 6 der 
führungsbestimmungen; 
b) Anmeldungen zur - Abstempelung ausländischer Wertpapiere — Muster 2—; 
 c) Anmeldungen zur Versteuerung von Einlagen auf inländische Aktien—Muster4—-; 
d) Anzeigen bergrechtlicher Gewerkschaften über Ausschreibung von Einzahlungen 
1. nach § 7 der Ausführungsbestimmungen, 
2. nach 8 8 daselbst; 4 · 
e) Anmeldungen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen — Muster 5 —; 
f) Anmeldungen zur Entrichtung emer weiteren Abgabe von Gewinnanteilscheinbogen — Muster 6 — · « · 
g) Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 3A von Gesellschaften, welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben — 
Muster 7 —; 
b) Anmeldungen  zur Entrichtung einer weiteren Abgabe nach Tarifnummer 3 A von Gesellschaften, welche Gewinnanteilscheine nicht ausgeben 
Muster 8 —, 
i) Anmeldungen zur Abstempelung von 
1. Schlußnotenvordrucken,  
2. Vordrucken zu Seefrachturkunden — — 
3. Fahrtarten · Muster - 12 
4. Vordrucken zu Schecks und deesen gleichgestellten Quittungen 
k) Buchauszüge zur Entrichtung des Stempels von Spielumsätzen — § 67 der Ausführungsbestimmungen —: 
I) Anmeldungen zur Abstempelung inländischer Lotterrelose Muster 14 —; 
m) Anmeldungen zur Abstempelung auslandischer Lotterielose — Muster 15 —; 
n) Anmeldungen zur Entrichtung einer Abschlagezuhlung auf Fahrkartenstempel — Muster 17 —; 
0) Nachweisungen zur Erhebung des Fahrkartenstempels — Muster 16 —; 
p) Anmeldungen zur Entrichtung des Stemvels von Kraftfahrzengen — Muster 19 —; 
q) Aufstellungen zur Entrichtung des Stempels von Vergütungen — Muster 24 —; 
r) Nachweisungen der Grundstucksübertragungen und Aulassungen — Muster 26 und 27 —;  
s) Benachrichtigungen über Einnehung des Grundstückestempels mit den Gerichtskosten — § 160 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen —; 
t) Steuerbeschede zur Erhebung der Abgabe von gebundenem Grundbesitz — § 177 der Ausführungsvestimmungen —. 
2. Dieses Buch umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahrs und ist gleichzeitig mt dem Einnabmebuch abzuschließen mit der Maßgabe, daß in das 
Anmeldungsbuch für das letzte Viertel des Rechnungsjahrs nach dem 31 März neu eingehende Anmeldungen nicht mehr einzutragen sind. 
3. Alle beim Abschluß des Buches noch nicht erlediten Anmeldungen und Nachweisungen sind unter Beibehaltung der Nummern, welche sie im 
alten Buche erhalten haben, in das Anmeldungsbuch fur das folgende Vierteljahr zu übertragen. Tie Richtigkeit der Übertragung hat der Kassenprüfungs- 
beamte zu bescheinigen. — Ist bei der Abgabe einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gebörigen Wertpapiere uw. bis zum Ab- 
schluß des Buches nicht beeidet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Eintragung der Anmeldung in das Anmeldungebuch für das folgende 
Vierteljahr sofort zu bewirken. 
4. In der Spalte     10 bezeichnen, welche  Sicherstellung der Abgabe an- 
genommen In der Spalte 10 sind die Papiere nach Gattung, Nenn= und Beleihungswert näher zu bezeichnen  welche zur Sicherstellung der Abgabe angenommen werden. 
5. Nach dem Abschluß wird das Anmeldungsbuch nebst Belegen mit dem Einnahmebuch an die Direktivbehörde zur Prüfung eingesandt. 
6. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fortlaufenden Blattzahlen handelt. 
                                                                                                   27 
        <pb n="208" />
                                                — 188 — 
  
Die vorgelegten Bet Der Vermerk 
8 . . Papiere etrag über 
882Lag Des degenstand wwurden nach r. Betrag 6 Bemerkungen 
r es stempelung bei er Sp. 7 ist under- (insbesondere uber Ab- 
— der Anmelders der p 9 Reichs- nach- weite sendung und Rückempfang 
* Name, Stand der Amtsstelle Rerch gewie en abiustemp. luder Bapiere, 
hher. IAmmelhung nach o) der Reichs sempel. n ain r.: aeneh 
. mel- und druckerei abgabe nahme- ledigung gabe von Sinerheiten und 
dung Wohnort urückgegeben “ buch unter der An- Kostenvorschüssen) 
* Stück- Art Nr. meldung 
zahl Ff. 
2 5*5 3 4 3 5 6 7 8 9 10 
  
  
  
  
  
––. Òn O —
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                                                   — 189 — 
Muster 33. 
(Ausführungsbestimmungen § 201.)                                                                                                                 M e r k b u c h                                                                                                                         des amts zu                                                                                                                              über  
  
Anmeldungen, auf Grund welcher die Entrichtung eines später fällig werdenden Reichs- 
stempelbetrags zu überwachen ist. 
Dieses Buch enthält Blätter, Geführt von 
melde von einer mit dem Siegel des Unter- 
. Nr............-..-.....-...................··........·.....·.....» 
zeichneten belegten Schnur durchzogen sind. (ame) 
(Dienststellung)...·......................................... 
den, ...ten....          19...... 
(Name) 
(Dienststellung) 
                                        Anleitung. 
1. Dieses Buch wird fortlaufend geführt und verbleibt mit den dazu gehörigen Anzeigen bei der Steuerstelle. 
2. Die Nummer der Eintragungen beginnt in jedem neuen Rechnungsjahre mit Eins. 
3. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort— 
laufenden Blattzahlen handelt. 
                                                                                             27*
        <pb n="210" />
                                                      — 190 — 
  
  
Laufende 
Nummer 
Tag 
der 
Anzeige 
Name und Wohnort 
des 
Anmelders 
  
Gegenstand 
der 
Anmeldung
        <pb n="211" />
                                                        — 191 — 
  
  
Stück- 
zahl 
5 
  
  
  
  
  
— — —— 
Nennwert 
der Stücke bzw. 
Betrag 
der Einlagen oder 
Betrag, 
zu welchem bei in- 
ländischen Aktien, 
  
Die Anmeldung der 
Wertpapiere, Einlagen 
oder Einzahlungen zur 
  
  
— Anteilscheinen usw. ersteuerung ist erfolgt 
der zu leistenden kruerun . 
Einzahlung die Ausgabe erfolgt am sebenn der Steuer 
M M M  Pf- Pf. 
— 
  
Bemerkungen, 
Nummer insbesondere bezüglich 
des etwa unterbliebener 
Anmeldungs- Ausgabe der 
buchs Wertpapiere 
— 10 
  
l 
i 
l
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                                              — 193 — 
  
Muster 34. 
(Ausführungsbestimmungen s 204.) 
Amtsstelle 
                                Kontrollbuch 
                                   über die 
Ausfertigung von Stempelbogen für das Rechnungsjahr 19... 
Dieses Buch enthält. Blätter, 
welehe von einer mit dem Siegel des Untor- 
zeichneten belegten Schnur durchæogen sind. Geführt von 
E / den . ten 19 (Name) 
(Namen 
(Dienststellungg. ................. 
(Dienststellung)........................................---.-..-.- 
                                                Anleitung. 
 1. Das Kontrollbuch ist fortlaufend bis zum Jahresschluß aufzurechnen. Außerdem find an den Vierteljahrs- 
schlüssen und bei sonstigen Abschlüssen die entsprechenden Summen zu bilden. 
2. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn  es sich um  festgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. Schr gel ist nicht erf  sich um  Bücher mit
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                                                  — 194  — 
  
  
  
  
Tag der 
Aus- 
fertigung 
Lau- 
fende 
Num- 
mer 
Des Käufers 
Name 
Wohnort 
Geldbetrag 
M M M  Pf. Pf. Pf. 
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                    — 196 — 
                                       Zentralblatt 
                                        für das 
                                   Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
  
                             Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XI. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 16. Februar 1912. Nr. 8. 
  
  
  
  
  
4. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems von 
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung und 
Aufnahme von Ausführungsformen 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- 
erteilung; — Entlassung . .Seite 195 
2. Finanzwesen: übersiche der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 5. Militärwesen: Gesamtverzeichnis der zur instelllng 
bis zum Schlusse des Monats Januar 1912 196 von Militäranwärtern usw. verpflichteten Prioateisen 
3. Statistik: Übersicht über die nach der Verfassung und bahnen 199 
den Gesetzen festzustellenden Bevölkerungszahlen nach 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Volkszählung vom 1. Dezember 1910. . 197 Reichsgebiete... .... 215 
  
  
                                    1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Schiffsexpediteur Matthieu Gerardus 
Anthonius Blankers zum Vizekonsul in Terneuzen (Niederlande) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Hugo Wijkström zum 
Vizekonsul in Oskarshamn (Schweden) zu ernennen geruht. 
  
Dem K. u. K. Osterreichisch- Ungarischen Generalkonsul Viktorin von Borhek in Cöln a. Rhein 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Hans Piderit in Tocopilla ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                                                                                         28
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                                               — 196        — 
                                    2. Finan zwesen.—                                                                                                               Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 
bis zum Schlusse des Monats Januar 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
Die Solleimahme Die Isteinnahme Im 
7 — nach Abzug Reichshaushalts- 
s Bezeichnung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen ache ist 7 ts 
3 der hat betragen Einnahme für 
vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
worinney atr sn rmed ,pSaß 11 
# innahmen Monat Januar Monats Januar Monat Jannar Monat Januar veranschlagt auf 
M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1|Zölle 75 581 558 660 368 008 77.027 283 618 485 146 638 291.000 
2 Tabaksteuer 1 020 990 9 029 328 776 794 10 065 691 14549 000 
3 Zigarettensteuer 2 877 434 28 641 711 2 62 582 24 915 768 25 814 000 
4 Zuckersteuer 9836 462 137 092 548 17 372 889 138 724 238 151 919 000 
b Salzsteuer. .. 5 426 453 49 675 027 5 407 120 46 462 061 58 250 000 
6 Verbrauchsabgabe für 
Branntwein .. . 19 125 312 176 843 478 15 712 430 164 130 753 163 476 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 65 507 « 762 605 60 399 577429 641.000 
8 Schaumweinsteuer . 841, 110 10 370 494 946 399 9120 799 10 876 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 664 423 11 737 585 1 293 878 9 536 506 8 963 000 
10, Zündwarensteuier 2 0635 721 17 001 304 1 528 334 15 313 575 15 776 000 
11|Brausteuer und Übergangs- , 
abgabe von Bier 10 999 087 103 806 885 10 714 837 103 207 471 123 462 000 
12Spielkartenstempel. 230 843 1 633 401 196 679 1 503 393 1 852 460 
13,Wechselstempelsteuer 1 831 717 16 417 446 1 795 082 16 089 077 17 190 000 
14 Reichsstempelabgaben- . 
A. von Wertpapieren 5 285 445 43 265 229 5 179 736 42 399 924 - 
B.-Gewinnanteils chein- 49 000 000 
und Zinsbogen 1 498 967 8 406 914 1 428 287 8 262 432 
C. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 2 324 138 20 726 945 2 277 196 20 305 725 15 430 000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 100 000 25 012 560 100 000 25 012 560 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 373 830 9842 974 366 354 9646 115 8 330 000 
E. von Frachturkunden 1 386 223 14 766 637 1 358 498 14 471 206 14 994 000 
. . Personenfahrkarten 1 714 267 18 899 766 1 679 982 18 521 751 19 600 000 
G. Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge . 136 901 3.058 794 134 163 2997 618 2 352 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 434 169 4546 286 426 486 4 455 360 4 410 000 
J. von Schecks 260 711 2 621 051 255 497 2 568 630 3 724 000 
K. Grundsücksübetra- 
gungen *i 3 504 703 33 136 208 3 434 059 32 468 693 43 700 000 
15 Erbschaftssteuer 5261 286 35 610 981 52561 286 35 610 981 89 000 000 
16 Statitische Gebühr. 149 812 1 574 195 149 812 1 551 294 1 536 950
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                                              — 197 — 
                                 3.   Statisti k. 
                                    Ubersicht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
über die nach der Verfassung und den Gesetzen festzustellenden Bevölkerungszahlen 
nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910. 
— Ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember 1910 
Zollgebiet 4 gol- und 
inschl. der Zoll= Zollausschlüsse, 
Staaten ebbchei I Zollausschlüsse Gebiet Steuerausschlüsse Bemerkungen 
Reichsgebiet für die keine Abfindungen der Brausteuer- Brausteuer- 
abinhungen zu erichten gemeinschaft abfindungen zu 
der 1Z n 
zu eler sind entrichten sind 
6 1 2 8 4. 5 6 « 7 
Preußen 40 166 219 40161 802 3 411 40161 802 8417 
Bayern . 6 887 291 6 887 291 — — — 
Königreich Sachsen 4 806 661 4806 661 — 4 806 661 — 
Württemberg 2 437574 2437574 — — — 
Baden 2 142 8883 2138744 4089 — — 
Hessen 12 82 051 1 282 051 — 1282051 — 
Mecklenburg-Schwerin 639 958 639 958 —I 639 958 — 
Großherzogtum Sachsen 417 149 417149 — 413 463 8 686 
Mecklenburg-Strelitz 106 442 106 442 — 106 442 — 
Oldenburg . . 483 042 483 042 — 488 042 — 
Braunschweig 494 389 494339 — 494 389 — 
Sachsen-Meiningen 278 762 278762 — 2278 762 — 
Sachsen-Altenburg . .. 216 128 216 128 — 216 128 — 
Sachsen-Coburg und Gotha 257 177 257 177 — 254 996 2181 
Anhaltt 381 128 331 128 — 881 128 — 
Schwarzburg-Sondershausen. 89917 89 917 — 89 917 — 
—- —.. — 1542 — 
Waldek —1 — 
Reuß älterer Linie 72 769 72769 — 72 769 — 
Reuß jüngerer Linie "152 762 152 752 — 152 752 — 
Schaumburg-Lippe 46 652 46 652 — 46 662 — 
pLipe 150 987 150 937 — 150 937 — 
Lübeck 116 599 116 599 — 116 599 — 
Bremen .. 299 626 299 526 — 299 526 — 
Hamburg. . .. 1 014 64 1 014 664 — 1014664 — 
Elsaß-Lothringen 1 874 014 1 874014 — — — 
Summe. . .1 6402599364918 487 7 606 61674997 9284 
Außerdem: 
die österreichische Gemeinde Jungholz. 203 
6 6 Mittelberg 1 262 
Luxemburg .... ..... 269 889 
Mithin gesamtes Zollgebiet einschl, der Zollaus- 
schlüsse, für die keine Abfindungen zu entrichten 
sind (12 896 Köpfe . 65179841 
  
  
 Gebiet der Gemeinschaft der Tabaksteuer, der Zigarettensteuer, der 'Salzsteuer, der Essigsäureverbrauchsabgabe, der Schaumweinsteuer: gleich dem Zollgebiete. Gebiet der Gemeinschaft der Branntweinsteuer und der statistischen Gebühr ( Zollgebiet ) mit Ausschluß von Luxemburg 
Gebiet der Leuchtmittelgemeinschaft lrd-d6 Köpfe, Zollgebiet mit Einschluß der badischen Zollausschlüsse): 65 179 841 
+  t—nie" elgemeinschaft (Reichs biet mit Ausschluß von Helgoland und mit Einschluß von 
Mittelberg 64929 399 — 94r — 128 5 95 S Kose. · vels ,.» 
.Helgoland):64925993 Gemeinschaft Wechselstempelsteuer und der Reichsstempelabgabe (Reichsgebiet mit Ausschluß von 
gleich dem kblet der Gemeinschatt der Wertzuwachssteuer, der Erbschaftssteuer und der Abgabe vom Absatz von Kalifalzen: 
                                                                                                       28*
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        Anlage 
1. 
                                         —   198          — 
Die Zollausschlüsse in ihrer Begrenzung am 1. Dezember 1910. 
a) Zollausschlüsse, für die Ab- 
findungen (Aversa) gezahlt werden. 
1. 
Preußische Zollausschlüsse. 
Insel Helgoland 
Preußische zgollausschlüsse 
2. 
im Kreise 
Badische Zollausschlüsse. 
. Gemeinde Büsingen. 
Konstanz Hof Büttenhardt (Gem. Wiechs) 
Gemeinde Altenburg 
Baltersweil 
Berwangen 
im Kreise Dettighofen 
Walds- Jestetten 
hut Lottstetten 
Ort Albführen (Gem. Weisweil) 
Wirtshaus Sommerau (Gem. 
Bühl) «..... 
  
Badische Zollausschlüsse 
zusammen a 
  
————“ 
Orts- 
anwesende 
Bevölkerung 
am 
1. Dezember 
1910 
  
3417 
812 
19 
515 
194 
154 
273 
1286 
791 
38 
7 
4089 
  
  
7506 
  
3417 
b) Zollausschlüsse, für die keine Ab- 
findungen gezahlt werden. 
1. Preußische Zollausschlüsse. 
In der Provinz Hannover: 
Hafenanlagen nebst den angrenzenden 
Petroleumplätzen der Landgemeinde 
Geestemünde (7 Einw.) und Schiffsbe- 
völkerung in ihr (287 Einw.) zusammen 
Außenhafenanlagen der Stadtgemeinde 
Emden (16 Einw.) und Schiffsbe- 
völkerung in ihr (479 Einw.) zusammen 
Preußische Zollausschlüsse 
2. Premische Zollausschlüsse. 
Bremerhavener Zollausschlußgebiet (289 
Einw.) und Schiffsbevölkerung in ihm 
(1227 Einw.) zusammen 
Stadtbremisches Zollausschlußgebiet (85 
Einw.) und Schiffsbevölkerung in im 
(541 Einw.) zusammen. . 
Bremische Zollausschlüsse 
3. Hamburgische Zollausschlüsse. 
Zollausschlußgebiet von Stadt Hamburg 
(1729 Einw.) und Schiffsbevölkerung 
in ihm (7902 Einw.) zusammen. 
Zollausschlußgebiet von Cuxhaven (49 
Einw.) und Schiffsbevölkerung in üm 
(285 Einw.) zusammen. 
Hamburgische Zollausschlüsse 
zusammen b 
Wiederholung. 
Preußische Zollausschlüsse a) 3417 
b) 789 
Badische Zollausschlüsse (a) 
Bremische Zollausschlüsse 0) 
Hamburgische Bollausschlüsse (b) 
Summe aller Zollausschlüsse
        <pb n="219" />
                                                      — 199 — 
Anlage 2. 
Die Brausteuerausschlüsse, für die Brausteuerabfindungen (Aversa) zu entrichten 
sind, in ihrer Begrenzung um 1. Dezember 1910. 
  
  
Ortsanwesende 
Bevölkerung am 
1. Dezember 1910 
  
  
  
1. Von Preußen: die Insel Helgoland. 3417 
2. Vom Großherzogtum Sachsen: das Vordergericht Ostheim 3 686 
3. Von Sachsen-Coburg und Gotha: der Amtsgerichtsbezirk Königsberg i. F. 2 181 
zusammen 9284 
1 Anmerkung Die Bezirke zu 2. und 3. sind bezüglich des Malzausschlags und der Ubergangsabgabe von 
Bier dem bayerischen Steuersystem angeschlossen. . 
  
                             4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
                                        Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind das folgende, durch die Bekanntmachung vom 9. Juni 1909 zeitweilig zur Beglaubigung zugelassene 
System von Elektrizitätszählern endgültig zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im 
Deutschen Reiche zugelassen und zwei weitere Ausführungsformen in das System aufgenommen worden: 
□ Elektrolytzähler für Gleichstrom, 
— . 
Form HN (Haus-Stia-Zähler), 
-FN (Fabrik-Stia-Zähler), 
-UN (Unter-Stia-Zähler), 
oder HBZ- b8JV -HZF (Dreileiter-Stia-Zähler in zwei verschiedenen Schaltungen), 
hergestellt von dem Glaswerk Schott &amp; Gen. in Jena. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 3. Februar 1912. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
  
                                   5. Militär wesen. 
  
   Nachstehend wird ein neues . 
Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und der durch Private betriebenen Eisenbahnen, 
denen die Verpflichtung auferlegt ist, bei der Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter 
und Inhaber des Anstellungsscheins vorzugsweise zu berücksichtigen, 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch Bekanntmachung 
vom 20. Dezember 1910 (Zentralblatt S. 693) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 14. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Lewald.
        <pb n="220" />
                                                            —  200         — 
                                 Gesamtverzeichnis 
der Privateisenbahnen und der durch Private betriebenen Eisenbahnen, denen die Ver— 
pflichtung auferlegt ist, bei der Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter und 
Inhaber des Anstellungsscheins vorzugsweise e zu berücksichtigen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Altersgrenze, * der Behörde, 
Bezeichnung der bis zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Stellen, welche aies eise Militär- zu richten sind, soweit nicht 
der ’i r anwärter usw. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisen bahn mit Militäranwärtern usw. berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
' zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
  
  
  
  
  
" 
                                   I. Königreich Preußen. 
Ahaus-Enscheder Eisenbahn (für Mittlere, Kanzlei= und Unter.40 Jahre. Direktion der Ahaus-Ensche-Dei der Besetzung 
die preußische Strecke). beamte. der Eifenbahngesellschaft in, e si den 
Ahaus. bahndtenst in 
dieser Bezlehung, 
insbesondere be- 
züglich der Er- 
mittelung der 
Militäranwärter 
usw. bestehenden 
Vorschriften zur 
. Was-W 1 
Altona-Kaltenkirchener Eisen. Wie zu 1. 40 Direktion der Altona-Kalten.Wie zu 1. 
bahn. kirchener Eisenbahngesell- 
Z „ schaft in Altona (Elbe). 
3. Bentheimer Kreisbahn (für die Wie zu 1. 40 Betriebsdirektion der Benthei. Wie zu 1. 
preußische Strecke Gronau-Bent- mer Kreisbahn in Bentheim. 
heim-Neuenhaus-Landesgrenze). 
Brandenburgische StädtebahnWie zu 1. 40 Direktion der Brandenbur.ie zu 1. 
(Treuenbrietzen-Belzig-Branden- gischen Städtebahn-Aktien- 
burg a.H.. Rathenow - Neu- gesellschaft in Berlin, W 66, 
adt a.D.). Wilhelmstraße 48. 
Braunschweigische Landeseisen-Wie zu 1. 40 Direktion der Braunschwei= Für die Streit 
bahn (für die preußischen Strecken - gischen Landeseisenbahn- Sreunsschweg 
der Bahnen Braunschweig-Derne- gesellschaftin Braunschweig.für dle Strecke 
burg-Seesen und Braunschweig Draunschweig 
bahnhel Frlechtorf-Fallers- g die o- 
eben) stellung nach 
den reichs- und 
landesrechtlichen 
Bestlmmungen, 
die jeweillg für 
die Besetzung der 
mittleren, Kanz- 
lei= und Unter- 
beamtenstellen 
mit Militäran- 
wörtem usw. 
gelt 
. Braunschweig-Schöninger Eisen-sWie zu 1. 140 Vorstand der Braunschweig-Die anßemun e- 
bahn (für den preußischen Teil). Schöninger Eisenbahn. eidn ui 
Aktiengesellschaft in Braun. desrechtllchen 
schweig, Geysostraße 15. Belstimmungene. 
die Besetzung der 
mittleren, Kanz- 
lei= und Unler- 
beamtenstellen 
mit Milttäran= 
wertern usw. 
⁊ 2 ge s 
.BroltalerEtsenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Bröltaler Wie zu 1: 
. chenbahnsAktiengefellfchaft 
s in Hennef (Sieg).
        <pb n="221" />
                                                     —201 — 
Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde, 
Bezeichnung der bis zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Stellen  ken - ugsweise Militär- zu richten sind, soweit nicht 
der !nbnn « zug anwärter us. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
mit Militäranwärtern usw.berücksichtigtdere Anstellungsbehörden 
Eisen bahn. zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
Ei · Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Brohltal-Eisen-Wie zu 1. 
5. Brohltal. Eisenbahn “ bahngesellschaft in Cöln 
Dbein), Sun # 
Gbln-Bonner Kreisbahnen. Wie zu 1. 40 irektion der Aktiengesellschaft, Wie zu 1. 
* von von Cöln am Vor der Cöln-Bonner Kreis- 
gebirge entlang nach Bonn und bahnen in Cöln (Rhein), 
von Cöln über Wesseling nach Salierring 17.II. 
Bonn nebst der Verhinnn 
bahn Vochem-Brühl-Wesselingg) « ,, , , . 
isenbahn. Wie zu 1. 35 Direktion der Crefelder Eisen= Wie zu 1. 
10. Crefelder Eisenbah . 54 alebei haf! 1 bored 
er Eisenbahn (Cron-Bahnwirter, Schaffner un erwaltungsrat der Cron- 
il. gonherger ee sonstige Unterbeamte, mit berger Essenbahngesellschaft 
Ausnahme der einer tech- in Cronberg (Taunus). 
nischen Vorbildung be- 
wWintenden. 40 Direktion der Dahme-Uckroer Wie zu 1 
2 Tckroer Eisenbahn. ie zu 1. rektion der Dahme-uUckroer Wie zu 1. 
12. Dahme U Eisenbahn Eisenbahngesellschaft in 
Dahme atdie Ei B 
3. Eisern-Siegener Eisenbahn. Wie zu 1. 40 irektion der Eisern-Siege-§Wie zu 1. 
13. Gisern. Sieg senbah ner Eisenbahngesellschaft in 
egen. 
14. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Wie zu 1. 40 Direktion der Elmshorn- Wie zu 1. 
Eisenbahn. Barmstedt-Oldesloer Eisen- 
bahn-Aktiengesellschaft in- 
Elmshorn. 
15. Farge-Vegesacker Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Königliche Eisenbahndirektion Wie zu 1. 
. in Hannover. 
16. Freien Grunder Eisenbahn Wie zu 1. 40 Direktion der Freien GrunderWie zu 1. 
(Herdorf-Unterwilden mit An- Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
schlußgleisen nach den Gruben der in Frankfurt (Main). 
Gewerkschaften Pfannenberger 
Einigkeit und Lautenberg). - » »·» · 
I7.Gera-Meufelwitz-Wuttzer-Wiezul. 40 Direktion der Gera-Meusel-Wie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußische witz-Wuitzer Eisenbahn-Ak- 
Strecke). tiengesellschaftin Berlin SW. 
11, Bernburgerstr. 15/16. 
18. Gernrode- Harzgeroder Eisen= Wie zu 1. — Direktion der Gernrode-Harz-.|Wie zu 6. 
bahn (für den preußischen Teil geroder Eisenbahngesell- 
der, * Stiege - Eisfelder schaft in Gernrode (Harz). 
almühle)z. 
19. Nebenbahn Greifswald-Grim-Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Eisenbahn. Wie zu 1. 
men. gesellschaft Greifswald- 
Grimmen in Grimmen. 
20. Halberstadt-Blankenburger Wie zu 1. 40 Direktion der HalberstadtWie zu 1. 
Eisenbahn (für die preußischen Blankenburger Eisenbahn- · 
Strecken). Slehchen in Blanken- 
urg (Harz). 
21. Hannsdorf-Ziegenhals (für die Wie zu 1. 40 K. K. Eisenbahn-Ministerium Wie zu 1. 
Preußische Strecke). -. " in Wien. 
22. Hildesheim-Peiner Kreiseisen- Wie zu 1. 40 Direktion der Hildesheim- Wie zu 1. 
bahn (Hildesheim . Hämeler- Peiner Kreiseisenbahnge- 
wald). · sellschaft in Hildesheim. 
23. Hoyaer Eisenbahn (Hoya-Eis= Wie zu 1. 35 Vorstand der Hoyaer Eisen-Wie zu 1. 
trup). bahngesellschaft in Hoya.
        <pb n="222" />
                                           —   202       — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Altersgrenze— Bezeichnuns der Behörde, 
· Bezeichnung der ist zu welcheran welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Stellen r welche nr - ugsweise Militär- zu richten sind, soweit nicht 
der ««« » zug anwärter usw. in den Vakanzanmeldungen 
. mit Militäranwärtern usp. berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn 9 zansten#ung 
« zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
24. Ilme-Bahn (Einbeck-Dassel). Wie zu 1. 40 Jahre. Königliche Eisenbahndirektion 
in Cassel. 
25. Kerkerbachbahn (Heckholzbausen.Wie zu 1. 40 Vorstand der Kerkerbachbahn- 
Hintermeilingen-Mengerskirchen Aktiengesellschaft in Kerker- 
mit einer Rollbahn nach Lahr bach bei Runkel (Lahn). 
und einer Roll- und Seilbahn 
nach Obertiefenbach). 
26. Königsberg-Cranzer Eisenbahn.] Wie zu 1. 40 Direktion der Künigsberf- 
Cranzer Eisenbahngesell- 
schaft ingönigeberg (Oferr. 
27. Kreis Altenaer SchmalspurWie zu 1. 40 Direktion der Kreis Altenger 
bahnen. Schmalspurbahnen in 
· Lüdenscheid. 
28. Kreis Bergheimer Nebeneisen-Wie zu 1. 40 Betriebsdtrektion der Kreis 
bahnen (Strecken Bedburg-Möd- Bergheimer Nebenbahnen 
rath, Zieverich-Elsdorf, Berg- in Cöln (Rhein), Gereon- 
heim-Rommerskirchen, Benzel- straße 22. 
rath - Mödrath - Ober Bolheim 
und Bedburg-Ameln). 
29. Kreisbahn Eckernförde-Kappeln. Wie zu 1. 40 Geschäftsleitung der Kreis- 
- bahn Eckernförde-Kappeln 
in Eckernförde. 
30. Kreis Oldenburger Eisenbahn Wie zu 1. 35 Königliche Eisenbahndirektion 
(Neustadt i. H.-Heiligenhafen). in Altona (Elbe). 
31. Kremmen-Neuruppin-Wittstocker Wie zu 1. 40 Direktion der Kremmen-Neu- 
Eisenbahn (für die preußische ruppin - Wittstocker Eisen- 
Strecke). bahngesellschaft in Neu- 
ruppin. 
32. Lausitzer Eisenbahn (Hansdorf-Wie zu 1. 40 Direktion der Lausitzer Eisen- 
Priebus, Rauscha-Freiwaldau bahngesellschaft in Sommer- 
—s feld (Bez. Frankfurt, Oder). 
eld). 
33. Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn. Wie zu 1. 40 Direktion der Liegnitz-Ra- 
witscher Eisenbahngesell- 
schaft in Rawitsch. 
34. Löwenberg-Lindow-Rheinsberger Wie zu 1. 40 Direktion der Löwenberg-Lin- 
Eisenbahn. dow - Rheinsberger Eisen- 
bahn- Aktiengesellschaft in 
NRheinsberg (Mark). 
35. Mecklenburgische Friedrich Wil.Wie zu 1. 37 Direktion der Mecklenburgi- 
helm. Eisenbahn (für die preu- schen Friedrich Wilhelm- 
ßKische Strecke). Eisenbahngesellschaft in 
Neustrelitz. 
36. Meppener Kreisbahn (Meppen-Wie zu 1. 40 Kreis = Eisenbahnkommission 
Haselünne-Landesgrenze in der in Meppen. 
Richtung auf Löningen). 
37. Mödrath-Liblar-Brühler Eisen-Wie zu 1. 40 Direktion der Mödrath-Liblar- 
bahn. Brühler Eisenbahn-Aktien- 
gelelllchaft in Cöln (Rhein), 
ereonstr. 22. 
38. Mühlhausen-Ebelebener Eisen= Wie zu 1. 40 Vorstand der Eisenbahngesell- 
bahn (für die preußische Strecke). schaft Mühlhausen-Ebeleben 
in Mühlhausen (Thür.). 
39. Nauendorf - Gerlebogker Eisen-Wie zu 1 40 — Direktion der Nauendorf- 
bahn (für die preußische Strecke). 
  
  
  
Gerlebogker Eisenbahn- 
gesellschaft in Berlin, W 66, 
Wilhelmstraße 48.
        <pb n="223" />
                                                  —   203          — 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
Bemerkungen 
  
—— 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
53. 
54. 
55. 
Rinteln - Stadthagener 
Neuhaldensleben Eilslebener 
Eisenbahn. 
Neustadt-Gogoliner Eisenbabn. 
Niederlausitzer Eisenbahn (Fal- 
kenberg-Lübben-Beeskon). 
Nordbrabant-Deutsche Eisenbahn 
für den preußischen Teil der 
Laer frnrce Gennep-Wesel). 
Nordhausen-Wernigeroder Eisen- 
bahn (für die preußische Strecke). 
Oschersleben -Schöninger Eisen- 
bahn (für die preußische Strecke). 
Osterwieck-Wasserlebener Eisen- 
bahn (für die preußische Strecke 
der Linie Wasserleben-Osterwieck- 
Hornburg-Börßum). 
Paulinenaue-Neuruppiner Eisen- 
bahn. 
Prignitzer Eisenbahn (Perleberg- 
Pritzwalk-Wittstock Buschhof). 
Reinickendorf-Liebenwalde- Groß 
Schönebecker Eisenbahn. 
Rhene-Diemeltal-Eisenbahn. 
» Eisen- 
bahn (für diepreußischen Strecken). 
52. Ruppiner Kreisbahn (Neustadt 
a. D.-Neuruppin Herzberg). 
Sittard- Herzogenrath (für die 
preußische Strecke). 
Stendal Tangermünder Eisen- 
ahn. 
Nebenbahn Stralsund-Tribsees. 
  
  
  
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zul 1,außerdem 'Stations- 
vorsteher, Stationsauf- 
seher und Assistenten, Tele- 
graphisten, Materialienver- 
walter, Magazinaufseher. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
Militär= 
anwärter usw. 
berücksichtigt 
werden. 
müssen. 
40 Jahre. 
% 
40 
35 
40 
40 
40 
35 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
4 
  
Direktion der Neuhaldens- 
lebener Eisenbahngesell- 
schaft in Neuhaldensleben. 
Direktion der Neustadt-Gogo- 
liner Eisenbahngesellschaft 
in Neustadt (Oberschlesien). 
Direktion der Niederlausitzer 
Eisenbahngesellschaft in 
Berlin, W 9, Linkstr. 19. 
Direktion der Nordbrabant- 
Deutschen Eisenbahngesell- 
schaft in Gennep. 
Direktion der Nordhausen- 
Wernigeroder Eisenbahn- 
gesellschaft in Nordhausen. 
Vorstand der Oschersleben- 
Schöninger Eisenbahn- 
gesellschaft in Oschersleben. 
Direktion der Osterwieck- 
Wasserlebener 
Aktiengesellschaft in Berlin, 
SW 11, Großbeerenstr. 88. 
Direktion der Paulinenaue- 
Neuruppiner Eisenbahn- 
gesellschaft in Neuruppin. 
Direktion der Prignitzer Eisen- 
bahngesellschaftin Perleberg. 
Direktion der Reinickendorf- 
Liebenwalde-Groß Schöne. 
becker Eisenbahn= Aktien- 
esellschaft in Berlin, W 35, 
böpowstraße 2. 
Vorstand der Rhene-Diemel- 
tal-Eisenbahngesellschaft in 
Siegen. 
Vorstand der Rinteln-Stadt- 
hagener Eisenbahngesell- 
schaft in Rinteln. 
Direktion der Ruppiner Kreis- 
bahn, Eisenbahn= Aktien- 
gesellschaft, in Neuruppin. 
Generaldirektion der Gesell- 
schaft für den Betrieb von 
niederländischen Staats- 
eisenbahnen in Utrecht. 
Direktion der Stendal-Tan- 
ermünder Eisenbahngesell- 
aft in Tangermünde. 
Vorstand der Esenhapngesele 
haft Stralsund-Tribsees 
in Stralsund. 
  
# 
Eisenbahn- 
  
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie u 1. 
*)) Die Stellen der 
Stationsvorsteher 
sind nur im Wege 
des Aufrückens oder 
der Beförderung 
den itäran- 
wärtern zugängig. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1 
Wie zu 1. 
29
        <pb n="224" />
                                              —   204          — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde) 
ichr is zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung St . Fgeilsmung * userch KZu richten sind, soweit nicht 
der ellen, we öorzug weise anwärter usw. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisenbahn mit Militäranwärtern usiw. berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
« ' zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
- müssen. werden. 
56. Teutoburger Wald= Eisenbahn Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Teutoburger Wie zu 1. 
(Strecke Ibbenbüren-Lengerich- Wald-Eisenbahngesellschaft 
Gütersloh- Hövelhof mit Ab- in Gütersloh. 
zweigung“ Brochterbeck - Dort- 
mund-Emskanal). 
57. Vorwohle-Emmerthaler Eisen= Wie zu 1. — DirektionderVorwohle-Wkezll6s 
bahn (für die preußische Strecke). Emmerthaler Eisenbabn- 
gesellschaft in Eschershausen. 
58. Westfälische Landeseisenbahn. Wie zu 1. 40 Jahre. Direktion der Westfälischen Wie zu 1. 
Landeseisenbahngesellschaft 
in Lippstadt. « 
59. Wiittenberge Perleberger Eisen-Wie zu 1. 40 Magistrat der Stadt Perle= Wie zu 1. 
ahn. berg. 
60. Zschipkau-Finsterwalder Eisen-Wie zu 1. 40 s der Zschipkau-Fin- Wie zu 1. 
bahn. sterwalder Eisenbahngesell- 
schaft in Finsterwalde (Nie- 
derlausitz). " 
II. Königreich Bayern. 
1. Strecken der Lokalbahn-Aktien- 
3. 
4. 
gesellschaft zu München: 
a) Fürth-Zirndorf-Cadolzburg. 
b) München - Wolfratshausen 
Bichl (Isartalbahn). 
Jc) Markt Oberdorf-Füssen. 
d) Sonthofen-Oberstdorf. 
e) Stadtamhof - Donaustauf- 
Wörth a. D. (Walhallabahn). 
f) Bad Aibling-Feilnbach (Wen- 
delsteinbahn). 
8) Murnau-Oberammergau. 
h) Türkheim-Wörishofen. 
mLokalbahn für den Gütertrans- 
port in Angsburg mit Fort- 
setzung nach Göggingen und 
Pfersee. 
Lokalbahn Deggendorf-Metten. 
gokalbahn Gotteszell-Viechtach. 
  
Dienstpersonal. 
Wie zu la. 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
a. 
la. 
14. 
Wie zu 13. 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
la. 
la. 
1a. 
Wie zu 
Wie zu la. 
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
  
Direktion der Lokalbahn- 
Altiengesellschaft in 
München. 
  
Aktiengesellschaft Augsburger 
Lokalbahn in Augsburg. 
Vorstand der Aktiengesellschaft 
Lokalbahn Deggendorf- 
Metten in Deggendorf. 
Vorstand der Aktiengesellschaft 
Lokalbahn Gotteszell-Viech- 
tach in Viechtach. 
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär= 
anwärter ufsw. 
befrehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu 
bringen. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1a. 
Wie zu la. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1a. 
Wie zu 1
        <pb n="225" />
                                                    —   205          — 
  
  
  
Bezeichnung 
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
.. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
  
—sg——.—“““““"““"“"““"s 
  
  
, ,» « anwärterusw.in den Vakanzanmeldungen Bemerkung 
der mit Militäranwärtern usw. berücksichtigten andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn. zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
.- Kl-Söllkrien.·Wiezu1a. 40 Jahre. Vorstand der Kahlarund-Wie zu 1a. 
z. Lotalbahn Kahl. Schollkripp Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
in Schönlkrippen. 
Lam-Kötzting. Wie zu la. 40 Aktiengesellschaft Lokalbahn!Wie zu 12. 
6. Lolalbahn Lam# ing Lam-Kötzting in Lam. 
lbahn Leoni-Rottmanns--Wie zu la. 40 Drahtseilbahn Rottmanns-Wie zu 1. 
7 unbt ah höhe, Gesellschaft mit be. 
schränkter Haftung, in Leoni. 
lbahn Prien-Stock (Chiem= Wie zu 13. 40 Chiemseebahn-Gesellschaft Wie zu 12. 
8. gelaheh ! Feßler &amp; Co. in Prien. 
h. Lokalbahn Röthenbach beis Wie zu 1. 40 Marktgemeinde-Verwaltung Wie zu 18. 
Lindau-Weiler. Weiler. 
Lokalbabn Schaftlach--Gmund-Wie zu u1a.5 40 Vorstand der Eisenbahn-Ak.Wie zu 18. 
10. Ogensee. - - . timgeseuichaftSchaftIqch- 
·-. Gmund in Gmund. 
11. Lokalbahn Dillingen- Ballmerts-Wie zu la. 40 Direktion der Württember.ie zu 1a. 
1 
□CS 
.Württembergische 
hofen. 
  
  
  
gischen Eisenbahngefellschaft 
zu Stuttgart. 
III. Königreich Württemberg. 
Albtalbahn Karlsrube-Herrenalb 
(württemb. Teilstrecke). 
Eisenbahn= 
Gesellschaft: 
a) Amstetten-Gerstetten. 
b) Amstetten-Laichingen. 
0) Ebingen-Onstmettingen. 
4) Eningen-Reutlingen. 
e) Gaildorf-Untergröningen. 
s) Jagstfeld-Neuenstadt a. K. 
8) Nürtingen-Neuffen. 
ßH) Vaihingen (Enz) Staatsbhf.— 
nzweihingen. 
Württembergische Nebenbahnen: 
a) Filderbahn: 
Stuttgart-(-Hohenheim. 
hsn HBerran A. d. F. 
Möhringen-Vaihingen a. d.F. 
Stuttgart Bopser-Neue Wein- D. 
steige-Degerloch. 
  
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
.— 
Wie zu 1. 
  
  
40 Jahre. 
40 
40 
  
Direktion der Badischen Lokal- 
Eisenbahnen, Aktiengesell- 
schaft in Karlsruhe (Ba- 
den), Ettlingerstraße 53. 
Direktion der Mürttem- 
bergischen Eisenbahn- 
Gesellschaft in Stuttgart, 
Keplerstraße 38 I. 
  
Direktion der Bürttem- 
bergischen Nebenbahnen, 
A.G. in Stuttgart, Filder- 
straße 45. 
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung ins- 
besondere bezüglich 
der Ermittelung 
der Militäranwär- 
ter usw. bestehen- 
den Vorschriften 
anzuwenden. Da- 
bei soll Stellen- 
anwärtern würt- 
tembergischer 
Staatsangehörig- 
keit der Vorzug 
gegeben werden. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser Be- 
tehung, inõbe- 
ondere bezüglich 
der Ermittelung 
der Militäranwär- 
ter usw. besteben- 
den Vorschriften 
anzuwenden. 
Wie zu 2. 
                                                                               29*
        <pb n="226" />
                                                               — 206 — 
Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde, 
Bezeichnung Bezeichnung der ist zu welche er an welche die Bewerbungen 
zeich 9 Stellen, welche vorzugsweise Militär- zu richten sind, soweit nicht 
der „½ „ 7 anwärter usw. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisen ahn mit Militäranwärtern usp.berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
v zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
b) Aalen-Ballmertshofen-Dillin- 
zen (Hrsslelbbabn würt- # Württember- Wie zu 2. 
em eilstrecke . gischen Nebenbahnen 
e) Horntal. Weissach (Strohgäu- Wie zu 1. 40 Jahre. #n Stuttgart, Filder- 
aße 45. 
d) Reutlingen-Gönningen. 
4. Hohenzollerische Landesbahn: 
a) Etetten (württemb. hche Lisenbahn- Wie zu 2. 
eilstrecke gesellschaft, Betriebsab- 
b) Kleinengstingen- Gammer- Unterbeamte. 40 teilung in Stuttgart, 
tingen (württemb. Teilstrecke). Fildebraße 45. 
5. a) Straßenbahnen Ravensburg- 
Weingarten und Weingarten- 
Baienfurt. Direktion der Lokalbahn-Wie zu 2. 
b) Nebenbahn Weingarten- Wie zu 1. 40 Aktiengesellschaft in 
Niederbiegen. München. 
Jc) Nebenbahn Meckenbeuren- 
Tettnang. 
6. Nebenbahn Möckmühl-Dörzbach Wie zu 1. 40 Betriebsverwaltung der Neben-Wie zu 1. 
(württemb. Teilstrecke). eisenbahn Möckmühl-Dörz- 
bach in Dörzbach. 
7. Trossinger Bahn. Wie zu 1. 40 Gemeinderat Trossingen, Wie zu 2. 
O./A. Tuttlingen. 
8. Elektrische Straßenbahn von Unterbeamte. 40 Direktion der Städt. Straßen-Wie zu 2. 
Ulm nach Neuulm. bahnen und Elektrizitäts. 
werke in Ulm a. D. 
9. Stuttgarter Vorortstraßenbahnen. Unterbeamte. 40 Direktion der Stuttgarter Wie zu·2. 
1 
  
  
  
Straßenbahnenin Stuttgart. 
IV. Großherzogtum Zaden. 
1. Nebenbahn Achern Ottenhöfen 
(Achertalbahn). 
2. a) Albtalbahn (Karlsruhe 
Herrenalb; Ettlingen- Bröt- 
zingen). 
b) Nebenbahn Bruchsal-Hils- 
bach -Menzingen. 
pc) Nebenbahn Bühl-Obertal 
(Bühlertalbahn). 
d) Nebenbabn Neckarbischofs- 
heim-Hüffenhardt. 
e) Nebenbahn Wiesloch-Meckes- 
heim, Wiesloch Stadt-Wald- 
angelloch. 
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu I1. 
  
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
  
Vorstand der Nebenbahn 
Achern-Oitenhöfen in Karls- 
ruhe (Baden), Gutschstr. 7. 
Direktion der Badischen Lo- 
kaleisenbahnen, Aktien- 
gesellschaft in Karlsruhe 
(Baden), Ettlingerstr. 53. 
  
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn- 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Er- 
mittelung der 
Militäranwärter 
usw. bestehenden 
Vorschriften zur 
Anwendung zu 
briugen. Da- 
bei aon Stellen- 
anwärtern ba- 
discher Staats- 
angehörigkeit vor 
allen übrigen der 
Vorzug gegeben 
werden. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1.
        <pb n="227" />
        — ““-: 
  
  
                                   — 207— 
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
— —— 
  
— — 
Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde 
- önwecheranweedieewekunen 
Bezeichnung Stellen Bezeichnung, - Militär= zu richten sind, soweit nicht 
der ertem wes orzug amwärter usp. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
mit Militäramwärtern us. berücksichtigt. andere Anstellungsbehörden 
Eisenbahn. zu besetzen sind. werden. ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
ba iberach-Ober- Wie zu 1. 40 Jahre. Vorstand der Nebenbahnie zu 1. 
3 keeenbahn Biberach-Oberharmersbach 
in Karlsruhe (Baden), 
W 0 — Nebenbahn 
in Haltingen-Kandern. Wie zu 1. 4 "„ orstand der ebenbahn!Wie zu 1. 
4. Nebenbahn Halting Haltingen - Kandern in 
Karlsruhe (Baden), Gutsch- 
straße 7. 
5. a) Lokalbahnen Kehl-Lichtenau Wie zu 1. 40 Wie zu 1. 
Bühl und Kehl- Altenheim- Straßburger Straßenbahn- 
Sibkur, G#iellschaft in Straßburg 
Offenbur , , (Elsaß). " 
b) i* Rastatt- Schwar-, Wie zu 1. 40 Elat Wie 3u 1. 
6 nckehn Krozingen-Staufen-Wie zu 1. 40 Vorstand der Nebenbahn Kro-Wie zu 1. 
" Eulzburg. zingen- Staufen - Sulzburg 
« in Karlsruhe (Baden), 
s 7* Straß 
"- raßenbahn. Wie zu 1. 40 HVorstand der Lahrer Straßen- Wie zu 1. 
I. hrer Straßenbah 6 bahngesellschaft in Lahr 
Vpaden, Nebenbahn Möck 
enbahn Möckmühl-Dörzbach. Wie zu 1. 40 orstand der Nebenbahn Möck-ie zu 1. 
8. Nebenbah h bbach “ mühl-Dörzbach in Karls- 
· Brufke (Badey), Gusschst. 
. ahn Mosbach-Mudau.Wie zu 1. 40 orstand der ebenbahnWie zu 1. 
- h Mosbach-Mudau in Karls- 
ruhe (Baden), Gutschstr. 7. 
10. Lokalbahn Müllheim - Baden= Wie zu 1. 40 Vorstand der Lokalbahn Müll.Wie zu 1. 
weiler. heim-Badenweiler in Karls- 
ruhe (Baden), Gutschstr. 7. 
11. Nebenbahn Oberschefflenz- Wie zu 1. 40 Vorstand der NebenbahnWie zu 1. 
Billigheim. Oberschefflenz - Billigheim 
in Karlsruhe (Baden), 
Gutschstr. 7. 
12. Lokalbahn Rhein - Ettenheim. Wie zu 1. 40 Vorstand der Lokalbahn Rhein Wie zu 1. 
münster. Ettenheimmünster in Karls- 
ruhe (Baden), Gutschstr. 78518 
13. Im Eigentum und Betriebe der Wie zu 1. 40 Direktion der Süddeutschen Wie zu 1. 
Süddeutschen Eisenbahngesell- Eisenbahngesellschaft in 
schaft befindliche Nebenbahnen: Darmstadt. 
a) Bregtalbahn (Furtwangen- 
Hüfingen), 
b) Kaiserstuhlbahn (Riegel-Brei- 
sach und Gottenheim), 
0) Karlsruhe - Durmersheimer 
Eisenbahn, 
d) Karlsruhe-Spöcker Eisenbahn, 
e) Lokalbahn Zell i. W.-Todtnau. ·· » » 
14. Im Eigentum der Oberrheinischen Wie zu 1. 40 Direktion der OberrheinischenWie zu 1. 
Eisenbahngesellschaft, Aktienge- 
sellschaft, in. Mannheim: 
a) Mannheim-Weinheim-Heidel- 
berg- Mannheimer Eisenbahn 
(für die badische Strecke), 
nebst Güterbahn Heidelberg- 
Schriesheim. 
  
  
  
Eisenbahngesellschaft, Aktien- 
gesellschaft, in Mannheim.
        <pb n="228" />
                                                 —  208         — 
  
  
  
Altersgrenze Bezeichnung der Behörde 
« ist zu welcher an welche die Bewerbungen 
Bezeichnung Stell Beꝛtin nung der . Natilitärich zu richten sind, soweit nicht 
der elen, welche vorzugsweise unwärter usv. in den Vakanzanmeldungen Bemerkungen. 
Eisenbahn mit Militäranwärtern us. berücksichtigt andere Anstellungsbehörden 
4 zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
b) Mannheim--Käfertal-Heddes, Wie zu 1. 40 Jahre Direktion der Oberrheinischen Wie zu 1. 
heimer Eisenbahn. Eisenbahngesellschaft, Aktien- 
gesellschaft, in Mannhei 
15 Nebenbahn Waldhof-Sandhofen.] Wie zu 1. 40 Direktion der Zellstoffabrik Wie zu 7. 
1. Nebenbahnen der Süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft: 
a) Darmstädter Dampfstraßen= 
bahnen, 
rei-Weinheim - Jugenheim- 
artenheim (Selztalbahn), 
Jc) Hetzbach -Beerfelden, 
d) Mainzer Vorortbahnen, 
eE.) Elektrische Schmalspurbahn 
von Mainz nach Wiesbaden 
und nach Schierstein (für die 
hessische Strecke), 
f)Reinheim-Reichelsheim, 
2) Osthofen-Westhofen, 
h) Sprendlingen-Fürfeld, 
i) Worms-Offstein-Landesgrenze. 
2. Butzbach-Licher Eisenbahn. 
b) 
3. Elektrische Nebenbahn Bingen 
Büdesheim-Dietersheim und Bin- 
en-Bingerbrück. 
4. Nebenbahn Mannheim - Wein- 
heim-Heidelberg-Mannheim mit 
Abzweigungen (für die hessfische 
  
Strecke). 
  
  
in Waldhof. 
V. Grohherzogtum Helsen. 
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Wie zu a. 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
iiJ 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
Wie zu 
—er 
Wie zu 
Wie zu 
  
— 
  
40 Jahre 
40 
40 
40 
Direktion der Süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft in 
Darmstadt. 
  
  
Vorstand der Butzbach-Licher 
Eisenbahn-Aktiengesellschaft 
in Butzbach. 
Vorstand der Aktiengesell- 
schaft „Binger 
bahnen“ zu Bingen. 
Direktion der Oberrheinischen 
Eisenbahngesellschaft Aktien- 
gesellschaft, in Mannheim. 
VI. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
1. Boizenburger Stadt- 
und 
Hafenbahn. « 
2.Kremmen-Neukuppin-Witt- 
stocker Eisenbahn (für die in 
den mecklenburg-schwerinschen 
Enklaven Rossow und Netze= 
band belegenen Teile). 
  
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
37 Jahre. 
Eine Alters- 
renzeist nicht 
Fetgsfengt 
  
  
Vorstand der Beoizenburger 
Stadt= und Hafenbahn in 
Boizenburg (Elbe). 
Direktion der Kremmen-Neu- 
ruppin-Wittstocker Eisen- 
bahngesellschaft in Neu- 
ruppin. 
  
Neben- 
  
  
Bei der Besetzun 
sinn die fürdr 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Beziehung, ins. 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte. 
lung der Militär. 
anwärter usw. be- 
stehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu brin- 
gen. Dabei soll 
Stellenanwärtern 
hessischer 
Staatsangehörig-= 
keit vor allen übri- 
gen der Borzug 
gegeben werden. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung sind 
die für den Staats- 
eisenbahndienst in 
dieser Beziehung, 
insbesondere bezüg- 
lich der Ermittelung 
der Militäranwärter 
usw. bestehenden 
Vorschriften in An- 
wendung zu bringen. 
Wie zu 1. 4 
Bei gletcher Befähi- 
gung der Bewerber 
soll innerhalb des 
mecklendurgischen 
Gebiets den Stellen- 
anwärtern mecd- 
len vurgischer 
Staatsangehörig- 
keit, innerh ub des 
preußischen Gebtets 
denjenigen preu- 
BGischer Staats- 
angehörtgkeit vor 
allen übrigen der 
Vorzug gegeben 
werden.
        <pb n="229" />
                                               —   209          — 
  
  
—.. — — 
Bezeichnung 
der 
Eisenba hn. 
  
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter usw. 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
1. 
t 
Nebenbahn Esperstedt- Oldis- 
leben. 
Weimar-Berka-Blankenhainer 
Eisenbahn. 
Weimar - Rastenberger Eisen- 
bahn. 
. Wutha-Ruhlaer Eisenbahn. 
  
Grohherzogtum Fachsen. 
I Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen. 
Zueführer, Schaffner (zug- 
führende), eichensteller, 
Bremser, Bahn= und andere 
Wärter, Wächter. 
Zugführer, Bremser, Bahn- 
weärter, Wächter. 
Betriebspersonal. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
Eine Alters- 
grenze ist nicht 
festgesetzt. 
  
Betriebsverwaltung Thürin- 
gischer Nebenbahnen in 
Weimar. 
  
VIII. Grohherzogtum mechlenburg-Ftrelitz. 
. Mecklenburgische Friedrich 
Wilhelm- Eisenbahn. 
Neubrandenburg-Friedländer 
Eisenbahn. 
  
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Stationsvorsteher, Stations- 
wärter, Zugführer, Güter- 
bodenvorarbeiter, Güter- 
boden= und Stationsar- 
beiter, Weichensteller. 
  
37 Jahre. 
37 
  
Direktion der Mecklenburgi- 
schen Friedrich Wilhelm= 
Eisenbahngesellschaft in 
Neustrelitz. 
Betriebsverwaltung der Neu- 
brandenburg - Friedländer 
Eisenbahn in Berlin, 
8W 11, Großbeerenstraße 
88. 
IX. Grobßherzogtum Oldenburg. 
Eutin-Lübecker Eisenbahn. 
  
* Eisenbahnassistenten, Eisen- 
bahngehilfen, Bahnhofs= 
vorsteher, Schaffner, Bahn- 
steigschaffrer, Weichen- 
wärter, Bahnwärter, Loko- 
motioputzer, *Zugführer, 
Packmeister. 
35 Jahre. 
  
  
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft in 
Lübeck. 
  
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatsdienst in 
dieser Beziehung, 
tinsbesondere bezüug- 
lich der Ermitte- 
lung der Mutär= 
anwärier usw. be- 
stehenden Vorschrif- 
ten zur Anwendung 
zu bringen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzunt 
sind die für den 
Staatsdlenst 
dieser Sthn 
insbesondere 
züglich der Enbe- 
telung der Militär-= 
anwärter usw. be- 
stehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu bringen. 
Wie zu 1. 
*) Zur Hälfte den 
Melträranwärtern 
vorbehalten. 
**) Die Stellen der 
Bahnhofsvorsteher, 
Zugführer und pack- 
meister sind nur 
im Wege des Auf- 
rückens und der 
Beförderung zu er- 
retchen. Das Auf- 
rücken und die Be- 
förderung erfolgt 
ohne Vorzug der 
Muitäranwärter 
unter Berückstchti- 
gung, des Dlenst- 
— der Fähig- 
keiten und Lelistun- 
en aller in dem 
etreffenden Dienst- 
zweig angestellten 
oder beschäftigten 
Beamten.
        <pb n="230" />
                                                  —  210          — 
  
  
— 
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter usw. 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behärde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
  
Bemerkungen. 
  
X. DBerzogtum Braunschweig. 
1. Braunschweigische Landeseisen- 
bahn (für die braunschweigischen 
Strecken). 
2. Braunschweig-Schöninger Eisen- 
bahn (für die braunschweigischen 
Strecken). 
3. Gernrode Harzgeroder Eisen- 
bahn (braunschweigischer Teil). 
Halberstadt - Blankenburger 
Eisenbahn (für die braunschwei- 
gischen Strecken). 
5. Nordhausen- Wernigeroder 1 
Eisenbahn (für die braunschwei- 
gische Strecke). 
6. Oschersleben-Schöninger 
Eisenbahn (für die braunschwei- 
gische Strecke). 
7. Vorwohle-Emmerthaler Eisen- 
bahn (für die braunschweigische 
Strecke). · 
.Südharz-Eisenbahn(Walken- 
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
Braunlage, 
ried- Tanne). 
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
Direktion der Braunschwei- 
gischen Landeseisenbahn- 
gesellschaft in Braun- 
schweig. 
Vorstand der Braunschweig- 
Schöninger Eisenbahn- 
Abbengejellshaft in Braun- 
schweig, Geysostraße 15. 
Direktion der Gernrode-Harz- 
geroder Eisenbahngesellschaft 
in Gernrode (Harz). 
Direktion der Halberstadt- 
Blankenburger Eisenbahn- 
gesellschaft in Blanken- 
urg (Harz). 
Direktion der Nordhausen- 
Wernigeroder Eisenbahn- 
gesellschaft in Nordhausen. 
Vorstand der Oschersleben- 
Schöninger Eisenbahnge- 
sellschaft in Oschersleben. 
Direktion der Vorwohle- 
Emmerthaler Eisenbahn- 
gesellschaft in Eschershausen. 
Betriebsverwaltung der Süd- 
harz - Eisenbahn in Berlin, 
Die Anstellung er- 
folgt nach den reichs- 
und landesrecht- 
lichen Bestimmun- 
gen, die jeweilig für 
die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= 
und Unterbeamten- 
stellen mit Wililtäran- 
wärtern usw. gelten. 
Wie zu 1. 
Bei der Besetzung sind 
die für den Ounn 
schen Staatseisen- 
bahndienst in dieser 
Beziehung, insbe. 
sondere bezüglich der 
Ermittelung der Mi- 
litäranwärter usw. 
bestehenden Vor. 
schriften zur An- 
wendung zu bringen. 
Bei Besetzung der 
unteren Beamten. 
stellen des statio- 
nären Dienstes sol 
innerhalb des 
braunschweigi- 
E 
eicher Befähigun 
bken Stellenandoan 
ternbraunschwei- 
gischer Staatsange- 
börigkeit vor auen 
übrigen der Vorzug 
gegeben werden. 
Wie zu 1. 
Zu 5—6: 
Bei der Besetzung sind 
die für den preußi- 
schen Staatseisen- 
bahndienst in dieser 
Beziehung, insbe- 
sondere bezüglich der 
Ermittelung der Mi- 
litäranwärter ufw. 
bestehenden Vor- 
schriften zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Bei gleicher Befahi- 
gung der Bewerber 
soll innerh#lb des 
braunscweigi- 
schen Gebiets den 
Stellenanwärtern 
braunschweigi- 
scher Staatsange- 
hörigkeit vor allen 
übrigen der Vorzug 
gegeben werden. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
  
SW 11, Großbeerenstr. 88/89.
        <pb n="231" />
        c —î— — .1A1.5 
Gera — 
3. 
                                                —   211          — 
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
  
  
  
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter usw. 
berückfichtigt. 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behäörde, 
an welche die Bewerbunßen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
Ruhlaer Eisenbahn 
Mühlhausen-Ebelebener 
Meuselwitz - Wuitzer Eisen- 
bahn (für die in Sachsen-Alten- 
burg gelegene Strecke). 
  
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
  
Eine Alters- 
renze ist nicht 
fesigesegzt. 
  
XI. Berzogtum Sachsen-Altenburg. 
Direktion der Gera-Meusel- 
witz-Wuitzer Eisenbadn- 
Aktiengesellschaft in Berlin, 
SW II, Bernburger- 
straße 15/16. 
XII. Herzogtum Sachsen-Toburg und Gotha. 
Annstadt-Ichtershausener Eisen- 
bahn (für die sachsen-coburg und 
gothaische Strecke). 
(für die 
sachsen - coburg und gothaischen 
Strecken). « 
, Eisen- 
bahn (für die sachsen-coburg 
und gothaische Strecke). 
Dessau-Wörlitzer Eisenbahn. 
.Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn. 
Nauendorf-Gerlebogker Eisenbahn 
(für die enbetbifärgeer Eile t 
  
  
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
Expeditionsdiätare, Schaffner, 
Weichensteller, Bahnwärter. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
35 
40 
  
(Betriebsverwaltung Thürin- 
ischer Nebenbahnen in 
eimar. 
Vorstand der Eisenbahngesell- 
schaft Mühlhausen-Ebeleben 
in Mühlhausen (Thür.). 
XIII. Herzogtum Anhalt. 
Mittlere, Kanzlei- und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
  
Eine Alters- 
renze ist nicht 
festgesegz. 
Eine Alters- 
guean ist nicht 
estgesetzt. 
40 Jahre. 
  
Vorstand der Dessau-Wörlitzer 
Eisenbahngesellschaft in 
Dessau. 
Direktion der Gernrode-Harz- 
geroder Eisenbahngesell- 
schaft in Gernrode (Harz). 
Direktion der Nauendorf- 
Gerlebogker Eisenbahnge- 
sellschaft in Berlin, W 66, 
Wilhelmstraße 48. 
  
  
  
Bei der Besetzung 
sind die in dieser 
Beziebung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär= 
anwärter ufw. 
bestehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu 
bringen. Bei 
gleicher Befähi- 
gung der Be- 
werber soll inner- 
halb des Staats- 
gebiets von 
Sachsen = Ulten- 
burg den Stellen- 
anwärtern 
sachsen-alten- 
burgischer 
Staatsangehörig= 
keit vor allen üb- 
rigen der Vorzug 
gegeben werden. 
Zu 1: 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn-= 
diengft in dieser 
Sckhtehung, insbe- 
sondere bezüglich 
der Ermuttelung 
der Militäran= 
wärter usw. be- 
stehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu brin- 
Wie 1. 
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staatsdienst in 
dieser Beziehung, 
insbesondere be- 
züglich der Er- 
mittelung der 
Militäranwärter 
usw bestehenden 
Vorschriften zur 
Anwendung zu 
bringen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
                                                                                        30
        <pb n="232" />
                                                  —   212          — 
  
  
Altersgrenze, Bezeichnung der Behörde, 
Z , . 
Bezeichnung t——————————————— 3 
der ene#n n k„ zug anwärter usw. in den Vakanzanmeldungen, Bemerkungen 
Eisenbahn mit Militäranwärtern usw. berücksichtigtandere Anstellungsbehörden 
# « zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet 
müssen. werden. 
  
  
  
  
  
             XIV. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
  
1. Arnstadt-Ichtershausener Eisen-|Weichensteller. Schaffner, 40 Jahre. Bei der Besetzung 
bahn. Bahnwärter. zud die für de 
Staatseisenbahn= 
dienst in dieser 
Betriebsverwaltung Thürin- relng . 
2. Greußen-Ebeleben-Keulaer Eisen= Mittlere, Kanzlei, und Unter,.0 gischer Nebenbahnen in säch der Ermitte- 
bahn. beamte. · Weimar. i der Mu 
3. Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn. Weichensteller, Schaffner. 40 Fitraen Vor- 
4. Ilmenau- Großbreitenbacher Stationsdiätar, Weichen.410 benensbern 
Eisenbahn. · steller, Schaffner. bringen. 
5. Mühlhausen- Ebelebener Eisen. Wie zu 2. 40 Vorstand der EisenbahngesellWie zu 1. 
bahn (für dieschwarzburgsonders- schaft Mühlhausen-Ebeleben 
hausensche Strecke). in Mühlhausen (Thür.). 
  
  
  
  
XV. FTürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Nebenbahn Esperstedt - Oldis- Bel der Besetzung 
sind die für den 
ch 
Staatseifenbahn- 
dienst m dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
llung der Mili- 
täranwärter usw. 
bestehenden Vor- 
6 schriften zur An- 
wendung zu 
bringen. 
Wie zu 1. 
Mittlere, Kanzlei= und unter- 
beamte. 
40 Jahre. Betriebsverwaltung Thürin- 
aücer Nebenbahnen in 
eimar. 
leben. 
2. Mühlhausen Ebelebener Eisenbahn 
Wie zu 1. 
(für die schwarzburg-rudolstädtische 
Strecke). - 
Vorstand der Eisenbahngesell- 
schaft Mühlhausen-Ebeleben 
in Mühlhausen (Thür.). 
  
  
  
  
XVI. Fürstentum Reu jfüngerer Linie. 
Gera-Meruselwitz-Wuitzer Eisenbahn 
(für die in Reuß jüngerer Linie 
gelegene Strecke). 
Bei der Besetzung 
soll bei gleicher 
Befähigung der 
Bewerber inner- 
halb des Staats- 
gebiets von Reuß 
jüngerer Linie 
den Stellenan- 
wärtern dieser 
Staatsange- 
hörigkeit vor allen 
übrigen der Vor- 
zug gegeben wer- 
den. 
Eine Alters- 
grenze ist nicht 
festgesetzt. 
Direktion der Gera-Meusel- 
witz-Wuitzer Eisenbahn- 
Aktienges elschash in Berlin, 
SW II, ernburger- 
straße 15/16. 
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte.
        <pb n="233" />
                                          —  213          — 
 
  
  
— —— ... 
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter usw. 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung der Behärde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten find, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
  
Bemerkungen. 
  
—— 
Rhene-DiemeltalEisenbahn. 
  
XVII. Fürstentum Waldeck. 
Mittlere, Kanzlei= und Unter- 
beamte. 
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rhene-Diemel- 
tal- Eisenbahngesellschaft in 
Siegen. 
  
XVIII. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Rinteln-Stadthagener Eisenbahn (für 
die schaumburg-lippische Strecke). 
  
Mittlere, Kanzlei- und Unter- 
beamte. 
40 Jahre. 
  
Vorstand der Rinteln-Stadt- 
hagener Eisenbahngesell- 
schaft in Rinteln. 
  
XIX. Freie und Pansestadt Tübeck. 
1. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be- 
züglich des im lübeckischen Gebiete 
stationierten Personals). 
  
* Eisenbahnassistenten, Eisen- 
bahngehilfen, Bahnhofs= 
vorsteher, Schaffner, Bahn- 
steigschaffner, Weichen- 
wärter, Bahnwärter, 
Lokomotivputzer.Zug- 
führer, Packmeister. 
35 Jahre. 
  
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft in 
Lübeck. 
  
  
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen 
Staatseisenbahn- 
dienst in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär- 
anwärter usw. 
bestehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu 
bringen. 
Bei der Besetzung 
soll bei gleicher 
Befähigung der 
Bewerber inner- 
halb des Staats- 
gebiets von 
Schaumburg- 
Lippe den Stellen- 
anwärtern mit 
schaumburg- 
lippischer 
Staatsangehörig-= 
keit vor allen 
übrigen der Vor- 
zug gegeben wer- 
den. 
Nach einer Verein- 
barung mit der 
Großherzoglich 
Oldenburgischen 
Regierung vom 
Oktober 1884 find 
die nehenverzeich- 
neten Stellen in 
eine Bekannt- 
machung des Groß- 
berz lich Olden- 
3 
ministeriums mit 
aufgenommen. 
*) Zur Hälfte den 
Milttäranwär= 
tern vorbehalten. 
*F) Die Stellen der. 
Bahnzsapor# 
ugführer 
und Packmeister 
sind nur im Wege 
des Aufrückens 
und der Beförde- 
rung zu erreichen. 
Das Arufrücken 
und die Beförde- 
rung erfolgt ohne 
Vorzug der Mili- 
täranwärter 
unter Berücksichti- 
gung des Dienst- 
alters, der Fähtg- 
ketten und gei- 
stungen aller in 
dem betreffenden 
Dienstzweig an- 
estellten oder be- 
Fssöftigen Be- 
amten. 
                                                   30*
        <pb n="234" />
                                                   —  214         — 
  
  
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung der 
Stellen, welche vorzugsweise 
mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis 
Militär= 
anwärter usw. 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
u welcher 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
Bemerkungen. 
  
2. Lübeck-Büchener Eisenbahn für 
die Zweigbahn Lübeck - Trave- 
münde. 
1. Kaysersberger Talbahn (von 
Colmar nach Schnierlach und 
nach Winzenheim). 
2. Straßenbahnen von Mülhausen 
im Elsaß: 
a) nach Ensisheim, 
b) nach Wittenheim, 
J) nach Pfastatt. 
3. Nebenbahn Straßburg-Markols- 
* mit Abzweigungen von Er- 
tein (Rheinstraße) nach Erstein 
(Reichseisenbahnhof) und von 
Booszheim nach Rheinau (Elsaß). 
  
4. Nebenbahn Straßburg-Truch- 
tersheim. 
5. Nebenbahn Oberhausbergen- 
Westhofen. 
6. Nebenbahn Rosheim-St. Nabor. 
7. Nebenbahn Diedenhofen (Nieder- 
jeutz)-Mondorf. 
8. Nebenbahn Erstein-Oberehnheim-- 
Ottrott. 
9. Colmarer Straßenbahn. 
10. Mülhauser gleislose Bahn. 
11. Straßenbahn St. Avold (Markt- 
platz)-St. Avold (Reichsbahnhof). 
  
  
Bahnhofsvorsteher in Trave- 
münde, Telegraphisten, 
Weichensteller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nachtwächter. 
  
35 Jahre. 
Direktion der Lübeck-Büchener 
Eisenbahngesellschaft in. 
Lübeck. · 
  
  
xx.«GlfaH-Yothringen. 
Unterbeamte, soweit die- 
selben einer technischen Aus- 
bildung nicht bedürfen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Mittlere und Unterbeamte. 
Wie zu b. 
Wie zu 5. 
Wie zu 5. 
Wie zu 5. 
Wie zu b. 
Wie zu 5. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
10 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
Betriebsverwaltung der „Kay- 
sersberger Talbahn" in Col- 
mar (Elsaß). 
Direktion der Straßenbahn 
Mülhausen-Ensisheim- 
Wittenheim in Mülhausen 
(Elsaß). 
Straßburger Straßenbahn- 
esellschaft in Straßburg 
FEksahh. 
  
Vorstand der Nebenbahn Ros- 
heim-St. Nabor in Straß. 
burg (Elsaß)Vogesenstr 5. 
Vorstand der ebenbahn 
Diedenhofen - Mondorf in 
Straßburg (Elsaß), Vo- 
gesenstraße 59. 
Vorstand der Nebenbahn Er- 
stein- Oberehnheim-Ottrott 
in Straßburg (Elsaß), Vo- 
gesenstraße 59. 
Bürgermeister der Stadt 
Colmar (Elsaß). 
Bürgermeister der Stadt 
Mülhausen (Elsaß). 
  
Bürgermeister der Stadt 
t. Avold. 
  
  
Bei der Besetzung 
sind die für den 
preußischen. 
Staatseisenbahn. 
dienst in dieser 
Beziehung, ins. 
besondere bezüg. 
lich der Ermitte. 
lung der Militär. 
anwärter usw. be- 
stehenden Vor- 
schriften zur An- 
wendung zu brin- 
gen. 
Zu 5—11: 
Bei der Besetzung 
sind die für die 
Reichs-Eisenbah- 
nen geltenden Be- 
stimwungen, ins- 
besondere auch die 
über die Ermitte- 
lung zidvilversor- 
gungsberechtigter 
Bewerber be- 
stehenden Vor- 
schriften in An- 
wendung zu brin- 
gen.
        <pb n="235" />
                                                  —   215          — 
                          6. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
"*# 
3 
  
2 
iI 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
Grund 
der Bestrafung. 
  
  
  
Behörde, welche die Datun 
Ausweisung e 
Ausweisungs- 
beschlossen hat. beschises. 
b 6 
  
1 —Sausende Nr. 
1 Jofef Bartnowsky, 
1 Elisabeth Bonnie, 
Kellnerin, 
# 
Semko Druczek, 
Küfer, 
Joseph Galijus, 
Gelegenheits- 
arbeiter, 
Augustin Harmeth 
(Harmuth), Weber, 
Siegmund Klor- 
schesky, Arbeiter, 
Nikolaus Roma- 
nomwmski (Ruma- 
nowski), Ziegel- 
  
arbeiter, 
Georg Schureck, 
Bäckergeselle, 8 
Kamillo Schwabe, 
Bäckergeselle, 
10 Sofie Staszkie-— 
sik, Kellnerin, 
  
wicz, geborene La- 
                Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren angeblich am 3. April 1882 /Landstreichen und 
zu Kutno, Bezirk Warschau, russischer Betteln, 
Staatsangehöriger, 
geboren am 7. September 1889 zu Führung falschen Na- 
Simpelveld, Provinz Limburg, Nie-= mens, Bannbruch 
derlande, niederländische Staats= und gewerbsmäßige 
angehörige, Unzucht, 
geboren am 24. Oktober 1871 zu Ko-Landstreichen und 
lodziejowka, Bezirk Stanislau, Ga Betteln, 
lizien, ortsangehörig ebendaselbst, 
sterreichischer Staatsangehöriger, 
- 
  
geboren am 11. November 1869 zu Betteln, 
Tauroggen, Rußland, russischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 10. Juni 1843 zu Grulich, Betteln, 
Bezirk Senftenberg, Böhmen, orts- 
angehörigebendaselbst, österreichis cher 
Staatsangehöriger, 
geboren angebrich im Jahre 1882 zu Landstreichen und 
Grotkowo, Gemeinde Bialyszewo, Betteln, 
Russisch Polen, russischer Staatsan- 
gehöriger, 
geboren. zu Bruchnal, Bezirk Jawo- Widerstand gegen die 
rom, Galizien, Alter unbestimmt Staatsgewalt, 
(etwa 50 Jahre), österreichischer Landstreichen und 
Staatsangehöriger, Betteln, 
Leboren am 15. April (11. Mai) 1844|Betteln, 
Szegedin, Ungarn, ungarischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 30. Oktober 1887 zu- Landstreichen und Ge- 
Teplitz, Böhmen, österreichischer nußmittelentwen- 
Staatsangehöriger, dung, 
geboren am 9. November 1873 zushewerbsungucht, 
Lachowice, Galizien, ortsangehörig 
zu Saybusch-Zywiec, Galizien, öster- 
  
reichische Staatsangehörige, # 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
Stadtmagistrat Amberg, 
Bauern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Schleswig, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Fürstlich Schwarzburg- 
Sondershausenscher 
Landrat zu Arnstadt, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion zu 
München, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
dent zu Colmar, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
zu Zwickau, 
  
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
1. Februar 
1912. 
29. Januar 
1912. 
11. Januar 
1912. 
31. Jauuar 
1912. 
31. Januar 
1912. 
29. Januar 
1912. 
8. Januar 
1912. 
31. Januar 
1912. 
15. Januar 
1912. 
2. Februar 
1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
                                                                      — 217       — 
                                    Zentralblatt 
                                     für das 
                                Deutsche Reich. 
  
   
                                Herausgegeben 
                               Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
—- 
XL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Februar 1912. 
Nr. 9. 
  
  
  
–. 
Inhalt: 
2. 
1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exegquatur- 
erteilung . Seite 217 
Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum 
Schlusse des Monats Januar 1912 218 
.Zoll- und Steuerwesen: Aufhebung des Zolles auf nach 
dem 14. Februar, aber vor Ablauf des 30. April 1912 
zur Verzollung, zur Abfertigung usw. angemeldete 
  
  
und zur Abfertigung gestellte Kartoffeln vorjähriger 
Ernte 
Anderung verschiedener Muster und der Aniag; B 
zu den Brausteuer-Ausführungsbestimmungen 218 
Verzeichnis der Reichsbevollmächtigten für Zölle 
und Steuern und für die Erbschaftssteuer, ihrer Be- 
zirke und der Abgabenzweige usw., für deren Beauf- 
sichtigung sie zuständig sind 219 
A. Polizeiwesen: Ausweisung von iuslandern aus dem 
Reichsgebiete . 222 
  
 
                                 1.  Konusulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Conrad André zum Vize- 
konsul in Cebu (Philippinen) zu ernennen geruht. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Cuba in Hamburg, Calixto Enamorado, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                               81
        <pb n="238" />
                                                                   — 218 — 
                                2. Finanzwesen. 
  
                                Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Januar 1912. 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Januar 1912 
Im Reichshaushalts-Etat 
ist die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1911 
veranschlagt auf 
  
  
  
  
- 4 
1 2 8 
Post- und Telegraphenverwaltung 632 415 085 734 161 600 
........ 116897000 128 893 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 
  
                              3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
                                           Bekanntmachung. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, zu genehmigen, daß aus Billigkeitsgründen Kartoffeln vor- 
hriger Ernte, die nach dem 14. Februar, aber vor Ablauf des 30. April 1912 zur Verzollung, zur 
  
Abfertigung gestellt werden, zollfrei gelassen werden dürfen. 
Berlin, den 22. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        In Vertretung: Wermuth. 
  
                                       Bekanntmachung. 
Anderung der Muster 2, 3, 11, 12, 13, 18, 21, 22 und der Anlage B 
                   zu den Brausteuer-Ausführungsbestimmungen)“. 
          Auf Grund der mir in § 100 der Braus 
 Deutsche Reich 1909 S. 413 ff.) erteilten Ermäc 
  
22 und die Anlage B zu diesen Bestimmungen wie folgt geändert: 
1. Im Muster 2 muß es in Beispiel 4 im ersten Absatz statt „bei der Brauerei B zu 80 dr 
Weizenmalz zu obergärigem und 735 dz Gerstenmalz zu untergärigem Biere“ heißen: 
„bei der Brauerei B zu 80 dz Weizenmalz und 50 d2 Gerstenmalz zu obergärigem und 
685 dz Gerstenmalz zu untergärigem Biere“. Dementsprechend ist in Abs. 2 daselbst 
statt (170 + 80 = 250 dz)“ zu setzen: „(170 + 80 + 50 = 300 d)“. 
2. In der ersten Probeeintragung in Spalte 16 des Musters 11 und in der letzten Zeile 
der Probeeintragungen in Spalte 22 des Musters 12 sind die Worte „rund 24,3“ und 
„rund 21,8“ zu streichen. 
  
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 413 ff. 
 
Abfertigung auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager angemeldet und zur 
steuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das 
htigung werden die Muster 2, 3, 11, 12, 13, 18, 21,
        <pb n="239" />
                                                    — 219 — 
3. Im Muster 3 ist auf Seite 2 in der letzten Zeile vor der Abteilung Nachtrag das ein- 
geklammerte Wort Kühlschiff in lateinischen anstatt in deutschen Buchstaben anzugeben und 
die Klammer zu streichen. « » 
4. Im Muster 12 ist in Ziffer 5 Zeile 3 der Anleitung und im Muster 18 in Ziffer 3 
Zeile 5 der Anleitung zwischen dem Gedankenstrich und dem Worte „bei“ einzuschalten 
„am Vierteljahrsschluß“. 
5. Ziffer 1 der Anleitung auf Muster 13 ist durch folgenden Satz zu ergänzen: 
„Werden verschiedene Malzarten vermahlen (Weizenmalz und anderes Malz), so sind 
sie getrennt aufzuschütten unter jedesmaliger Eintragung in Spalte 5 und 6.“ 
6. In den Probeeintragungen des Musters 13 sind bei dem Ubertrag des Bestandes aus 
dem Vormonat die Angaben in den Spalten 7, 8, 9 zu streichen. Gleichzeitig ist bei 
der Probeeintragung Nr. 5 in den Spalten 7 und 9 das Zeichen — zu setzen und in 
Spalte 8 die Zahl 1270 einzufügen. · 
7. In der Anleitung auf Muster 21 werden in Zeile 1 die Worte „und Mahlbüchern“ 
geltuchen, und gleichzeitig das Komma hinter „Einmaischungsbüchern“ durch das Wort 
„und“ ersetzt. 
8. Die Uberschrift der Spalten 6 bis 13 im Muster 22 hat zu lauten: „Im Laufe des 
Rechnungsjahrs sind im Betriebe gewesen“. 
9. In der Anlage B ist in Ziffer 3 Zeile 1 statt „58 18, 19“ zu setzen: „§ 18 Abf. 1, 4, 5, 
§* 19“ und in Zeile 2 statt „§8 53, 55 und 5917“: „§8§ 53 Abs. 4, 55 und 59 Absf. 1“. 
Berlin, den 13. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Umfang der den einzelnen Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und für die Erbschafts- 
steuer zur Ausübung- der Reichsaufsicht in Zoll= und Steuersachen zugewiesenen Bezirke hat sich durch 
den Hinzutritt der Aufsicht in Ansehung der Ausführung des Zuwachssteuergesetzes, ferner durch einzelne 
Anderungen in der Aufsicht über die Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen, endlich auch 
durch die Regelung der Branntweinsteuergesetzgebung in Luxemburg und des Branntweinverkehrs mit 
Luxemburg sowie durch den Hinzutritt Luxemburgs zur Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe 
vielfach geändert. ." 
Ein Verzeichnis der Reichsbevollmächtigten, ihrer Bezirke und der Abgabenzweige, deren Be— 
aufsichtigung ihnen zuwiesen ist, wird deshalb nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für 
Zoll- und Steuerwesen nachstehend bekannt gegeben. « 
Verzeichnis 
der Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und für die Erbschaftssteuer, ihrer 
Bezirke und der Abgabenzweige usw., für deren Beaufsichtigung sie zuständig sind. 
A. Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern. 
(Zuständig für die Zölle, die gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, den Spielkartenstempel, die Statistik 
des Warenverkehrs mit dem Ausland, die Ausführung des Süßstoffgesetzes sowie auch für den Wechsel- 
stempel, die Reichsstempelabgaben, die Zuwachssteuer und die Erbschaftssteuer, soweit nicht unter B 
etwas anderes angegeben ist.) 
Herrmann, Königl. Sächsischer Ober-Finanzrat zu Königsberg in Preußen, beigeordnet den 
Königl. Preußischen Oberzolldirektionen zu Königsberg in Preußen und Danzig, sowie 
wegen der Zuwachssteuer den Königl. Preußischen Regierungspräsidenten zu Königsberg in 
Preußen, Gumbinnen, Allenstein, Danzig und Marienwerder. 
                                                                              31*
        <pb n="240" />
        Volk, Königl. Bayerischer Ober-Regierungsrat zu Berlin, beigeordnet der Königl. Preußischen 
Oberzolldirektion zu Berlin (hinsichtlich der Reichsstempelabgaben nur soweit Erlaubnis- 
karten für Kraftfahrzeuge in Frage kommen). - 
Wittstein, Hamburgischer Ober-Regierungsrat zu Stettin, beigeordnet den Königl. Preußischen 
Oberzolldirektionen zu Stettin und Posen, sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. 
Preußischen Regierungspräsidenten zu Stettin, Köslin, Stralsund, Posen und Bromberg. 
Dr. Gäbler-Knibbe, Königl. Sächsischer Geheimer Finanzrat zu Breslau, beigeordnet der 
Königl. Preußischen Oberzolldirektion zu Breslau. 
Noe, Großherzogl. Badischer Geheimer Finanzrat zu Magdeburg, beigeordnet der Königl. 
Preußischen Oberzolldirektion zu Magdeburg, der Oberzolldirektion für den Thüringischen 
Zoll= und Steuerverein zu Erfurt, dem Großherzogl. Sächsischen Generalzolldirektor zu 
Erfurt für die Bezirke des Amtsgerichts Allstedt und Vordergerichts Ostheim, dem Herzogl. 
Sachsen-Coburg und Gothaischen Staatsministerium, Departement IV zu Gotha für die 
Bezirke des Amtsgerichts Königsberg in Franken und vormaligen Amtes Volkenroda, dem 
Herzogl. Anhaltischen Zolldirektor zu Magdeburg, sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. 
Preußischen Regierungspräsidenten zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt. 
Wiesinger, Königl. Bayerischer Ober-Regierungsrat zu Altona an der Elbe, beigeordnet der 
Königl. Preußischen Oberzolldirektion zu Altona, der Großherzogl. Mecklenburgischen Ober- 
zolldirektion zu Schwerin und dem Lübeckischen Oberzolldirektor zu Altona, sowie wegen 
der Zuwachssteuer dem Königl. Preußischen Regierungspräsidenten zu Schleswig. 
Bornscheuer, Großherzogl. Hessischer Geheimer Ober-Finanzrat zu Hannover, beigeordnet der 
Königl. Preußischen Oberzolldirektion zu Hannover, der Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen 
Zoll= und Steuerdirektion zu Braunschweig, sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. 
Preußischen Regierungspräsidenten zu Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück 
und Aurich. 
Wohmann, Geheimer Regierungsrat (in der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen] zu Münster 
in Westfalen, beigeordnet der Königl. Preußischen Oberzolldirektion zu Münster in West- 
falen, der Großherzogl. Oldenburgischen Zolldirektion zu Oldenburg, der Fürstl. Lippischen 
Regierung zu Detmold (nur hinsichtlich der Reichsstempelabgabe von Grundstücksüber- 
tragungen und der Zuwachssteuer], sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. Preußischen 
Regierungspräsidenten zu Münster, Minden und Arnsberg und dem Fürstl. Waldeckischen 
Landesdirektor zu Arolsen. 
Zapf, Königl. Bayerischer Ober-Regierungsrat zu Cöln am Rhein, beigeordnet der Königl. 
Preußischen Oberzolldirektion zu Cöln am Rhein, der Großherzogl. Luxemburgischen Zoll- 
direktion zu Luxemburg, wegen der Essigsäureverbrauchsabgabe und der Ausführung und 
Handhabung der Branntweinsteuergesetze in Luxemburg der Großherzogl. Luxemburgischen 
Steuerdirektion in Luxemburg, sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. Preußischen 
Regierungspräsidenten zu Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier und Aachen und dem Groß- 
herzogl. Oldenburgischen Regierungspräsidenten des Fürstentums Birkenfeld zu Birkenfeld. 
Ouvprier, Königl. Preußischer Ober-Regierungsrat zu München, beigeordnet der Königl. 
Bayerischen Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern zu München (hinsichtlich 
der Reichsstempelabgaben nur soweit Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge in Frage kommen). 
Kocks, Königl. Preußischer Geheimer Regierungsrat zu Dresden, beigeordnet der Königl. 
Sächsischen Generalzolldirektion zu Dresden. 
Höfeld, Königl. Preußischer Ober-Regierungsrat zu Karlsruhe in Baden, beigeordnet dem 
Königl. Württembergischen Steuerkollegium, Abteilung für Zölle und indirekte Steuern 
zu Stuttgart und der Großherzogl. Badischen Zoll= und Steuerdirektion zu Karlsruhe 
in Baden. 
v. Röck, Königl. Württembergischer Ober-Finanzrat zu Darmstadt, beigeordnet der Königl. 
Preußischen Oberzolldirektion zu Cassel, der Abteilung für Steuerwesen des Großherzogl. 
Hessischen Ministeriums der Finanzen zu Darmstadt, sowie wegen der Zuwachssteuer den 
Königl. Preußischen Regierungspräsidenten zu Cassel, Wiesbaden und Sigmaringen.
        <pb n="241" />
        Wiedewaldt, Königl. Preußischer Geheimer Regierungsrat zu Hamburg, beigeordnet dem 
Bremischen Oberzolldirektor zu Bremen (hinsichtlich der Reichsstempelabgaben nur soweit 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge in Frage kommen) und der Hamburgischen Generalzoll- 
direktion zu Hamburg (hinsichtlich der Reichsstempelabgaben nur soweit die von hamburgischen 
Zollstellen erhobene Steuer von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge in Frage kommt). 
v. Skopnik, Königl. Preußischer Geheimer Regierungsrat zu Straßburg im Elsaß, beigeordnet 
der Direktion der Zölle und indirekten Steuern zu Straßburg im Elsaß. 
  
  
                   B. Reichsbevollmächtigte für die Erbschaftssteuer.
 
Kammerer, Königl. Bayerischer Ober-Regierungsrat zu Berlin, beigeordnet den Königl. 
Preußischen Oberzolldirektionen zu Berlin (auch hinsichtlich des Wechselstempels und der 
Reichsstempelabgaben mit Ausnahme der Steuer von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge) 
und Breslau, der Königl. Sächsischen Generalzolldirektion zu Dresden (auch hinsichtlich der 
Zuwachssteuer), sowie wegen der Zuwachssteuer den Königl. Preußischen Regierungs- 
präsidenten zu Potsdam, Frankfurt an der Oder, Breslau, Liegnitz und Oppeln. 
Loeck, Königl. Preußischer Geheimer Regierungsrat zu München, beigeordnet (auch hinsichtlich 
des Wechselstempels, der Reichsstempelabgaben — mit Ausnahme der Steuer von Er- 
laubniskarten für Kraftfahrzeuge — und der Zuwachssteuer) den Königl. Bayerischen Re- 
gierungen, Kammern der Finanzen von Oberbayern zu München, von Niederbayern zu. 
Landshut, der Pfalz zu Speyer, der Oberpfalz und von Regensburg zu Regensburg, von 
Oberfranken zu Bayreuth, von Mittelfranken zu Ansbach, von Unterfranken und Aschaffen- 
burg zu Würzburg sowie von Schwaben und Neuburg zu Augsburg. « 
Heindrichs, Königl. Preußischer Geheimer Regierungsrat zu Hamburg, beigeordnet der 
Großherzogl. Mecklenburgischen Landes-Steuerdirektion zu Rostock, der Großherzogl. 
Mecklenburgischen Zentral-Steuerdirektion zu Neubrandenburg, der Großherzogi. Mecklen— 
burgischen Landvogtei des Fürstentums Ratzeburg zu Schönberg, der Oberzolldirektion für 
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein zu Erfurt, dem Großherzogl. Sächsischen 
Generalzolldirektor zu Erfurt für die Bezirke des Amtsgerichts Allstedt und des Vorder- 
gerichts Ostheim, der Großherzogl. Oldenburgischen Oberbehörde für Zuwachs- und Erb— 
schaftssteuersachen zu Oldenburg (auch hinsichtlich der Zuwachssteuer), dem Großherzogl. 
Oldenburgischen Regierungspräsidenten des Fürstentums Lübeck zu Eutin (auch hinsichtlich 
der Zuwachssteuer), dem Großherzogl. Oldenburgischen Regierungspräsidenten des Fürsten- 
tums Birkenfeld zu Birkenfeld, der Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Zoll= und Steuer- 
direktion zu Braunschweig (auch hinsichtlich der Zuwachssteuer), der Herzogl. Anhaltischen 
Finanzdirektion zu Dessau (auch hinsichtlich der Reichsstempelabgabe von Grundstücks- 
übertragungen und der Zuwachssteuer), der Königl. Preußischen Oberzolldirektion zu Münster 
(für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont), der Fürstl. Schaumburg-Lippischen Ministerial- 
abteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegenheiten zu Bückeburg (auch hinsichtlich der 
Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen und der Zuwachssteuer), der Fürstl. 
Lippischen Regierung zu Detmold, der Lübeckischen Steuerbehörde zu Lübeck (auch hinsicht- 
lich der Zuwachssteuer), dem Bremischen Oberzolldirektor zu Bremen (auch hinsichtlich des 
Wechselstempels, der Reichsstempelabgaben — mit Ausnahme der Steuer von Erlaubnis= 
karten für Kraftfahrzeuge — und der Zuwachssteuer) und der Hamburgischen Aufsichts- 
behörde für die Erbschaftssteuerverwaltung zu Hamburg sowie hinsichtlich der Reichs- 
stempelabgaben und der Zuwachssteuer der Deputation für indirekte Steuern und Ab- 
gaben daselbst. « · J .. 
Dr.Wunsch,Königl."·.Preußischer Geheimer Regierungsrat zu Straßburg im Elsaß -, beigeordnet 
dem Königl. Württembergischen Steuerkollegium, Abteilung für Zöle und indirekte Steuern 
zu Stuttgart sowie der Abteilung für direkte Steuern zu Stuttgart (dieser nur hinsichtlich 
der Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen und der Zuwachssteuer), der 
Großherzogl. Badischen Zoll= und Steuerdirektion zu Karlsruhe und der Direktion der 
Verkehrssteuern zu Straßburg im Elsaß (letzteren beiden Direktivbehörden auch bezüglich 
der Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen und der Zuwachssteuer).
        <pb n="242" />
                                                                    —  222         — 
           
                              4.   Polizeiwesen. 
         Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
8 – - e 
der Bestrafung. * zung Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 8 4 b 6 
              a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Heinrich Kallausch, geboren am 26. Mai 1873 zu Weipert, Kuppelei (1 JahrsKöniglich Sächsische 3. Jannar 
Arbeiter, Bezirk Kaaden, Böhmen, ortsange-4Monate Gefängnis, Kreishauptmannschaft 1912. 
hörig zu Nedwietitsch, Bezirk Leit= laut Erkenntnis vom Dresden, 
meritz, Böhmen, österreichischer 24. Januar 1911), 
1 Staatsangehöriger, , z  
2Mathias Krolictwa 3O Jahre alt, geboren zu Bogote, schwerer Bandendieb-Königlich Preußischer 4.F ebruar 
kowski, Goupernement Plock, Rußland, rus= stahl in 3 Fällen und Regierungspräsident zu 1912. 
sischer Staatsangehöriger, versuchter schwerer Allenstein, 
. Bandendiebstahl in 6 
s 2 Fällen (5 Jahre 1 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 9. No- 
. « vember 1908), 1 
3 Joseph Schaszies, geboren im Jahre 1881 zu Meszwe-schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 5 Januar 
Arbeiter, wern, Rußland, ortsangehörig eben-,(6 Monate Zuchthaus Regierungspräsident zu 1912. 
« daselbst, russischer Staatsange= Zusätzlich zu derunter Gumbinnen, * 
höriger, dem 10. September - ! 
1908 erkannten 
Zuchthausstrafe von 
3 Jahren, laut Er- 
kenntnis vom 3. Juni 
1909), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
4 Alexander Bialow-geboren im Jahre 1834 zu Kaniow, Landstreichen und Königlich Preußischer 30. Januar 
  
ron, Hirt, 
5 Karl Fischer, 
Handelsmann, 
Johann Ludwig 
Frese, Kisten- 
macher, 
7 Natale Lafranchi, 
Tagner. "- 
6 
  
Paul Marowatz 
(Marovach, Schlosser 
(Arbeiter), 
Schweiz, ortsangehörig ebendaselbst, 
  
  
Bezirk Biala, Galizien, ortsangehörig 
zu Dankowice, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, . 
geboren am 13. September 1857 zu 
Prag, Böhmen, ortsangehörig eben- 
daselbst, österreichischer Staatsan- 
gehöriger, · 
geboren am 15. Januar 1887 zu Oak- 
land, Californien, nordamerikanischer 
  
Staatsangehöriger, 4 
geboren am 25. Dezember 1888- zu 
Poschiavo, Kanton Graubünden, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. April 1887 zu Mle- 
noga, Bezirk Petrinja, Kroatien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Betieln, 
l 
Betteln, 
l 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln mit Waffen, 
  
  
  
I 
Kaiserlicher Bezirkspräfi- 
dent zu Straßburg i. E., 
Regierungspräsident zu 1912. 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirkspräsl- 
dent zu Straßburg i. E., 
8. Februar 
1912. 
16. Januar 
1912. 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Lüneburg, 
9. Febrnar 
1912. 
7. Februar 
Königlich Preußischer 
1912. 
Regierungspräsident zu 
Breslau,
        <pb n="243" />
                                        —   228               —  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand * Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2 der Bestrafung Ausweisung "1n 
2 « g. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
9 Johann Claude geboren am 8. Mai 1880 zu Mont- Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi- 9. Februar 
Pirat, Erdarbeiter, pont, Frankreich, ortsangehörig eben-/Betteln, dent zu Straßburg i. E., 1912. 
daselbst, französischer Staatsan- 
gehöriger, · 
10 Johann Weruli, geboren am 27. März 1880 zu Dal- Zuhälterei, Königlich Preußischer b. Februar 
Tageläöhner, heim, Schweiz, schweizerischer Staats- Regierungspräsident zu 1912. 
· angehöriger, Trier, 
  
  
  
  
Der durch Beschluß des Königlich Preußischen Regierungspräsidenten zu Aurich vom 6. Oktober 1909 ausgewiesene 
Bäcker Richard Worbs — Zentralblatt für 1909 S. 1350 Nr. 13 — wird auch Bellemont und von Bloch genannt. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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        <pb n="245" />
                                                         — 226 — 
                           Zentralblatt 
                             für das 
                       Deutsche Reich. 
                         Herausgegeben 
                   Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1 März 1912. Nr. 10. 
Inhalt: 1.Konsulatwesen: Ernennung — Ermächtigung 3. Zoll= und Steuerwesen: Verzeichnis der im Ausland 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. — zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische 
Exeguaturerteilung. Seite 225 Untersuchung von Baumöl ermächtigten wissenschaft- 
2. Land- und Forstvirtschafte Ratifikation ber Uberein. lichen Anstalten und Fachchemikrer 226 
kunft über die Errichtung eines internationalen land- 2 « . 
wirtschaftlichen Instituts in Rom durch die Republik 4. Kolchemnesen- Ausweisung von Ausländern aus dem 
Paraguay 2256 g E 
  
                                  1. Kon su latwesen.
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann A. Zimmermann zum Bize- 
konsul in Süo Thomé zu ernennen geruht. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Rio de Janeiro beschäftigten Vizekonsul Barandon 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, De Witt C. Poole 
sunior, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                       32
        <pb n="246" />
                                                                    — 226 — 
                             2. Land= und Forstwirtschaft. 
  
                                          Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation der Ubereinkunft über die Errichtung eines internationalen 
landwirtschaftlichen Instituts in Rom durch die die Republik Paraguay. Vom 19. Februar 1912. 
Die Ubereinkunft über die Errichtung eines internationalen landwirtschaftlichen Instituts in 
Rom vom 7. Juni 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908 S. 132) ist auch von der Republik 
Paraguay ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Dezember 1911 bei der Italienischen 
Regierung hinterlegt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 3. Mai 1910 (Ientralblat 
für das Deutsche Reich S. 194) an. 
Berlin, den 19. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    Im Auftrage: von Koerner. 
  
                             3. Zoll= und Steuer wesen. 
  
                                        Bekanntmachung. 
  
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. April 1908 (Zentralblatt 1908 S. 174) 
wird nachstehend ein neues nach dem gegenwärtigen Stande vervollständigtes Verzeichnis der im Aus- 
land zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von Baumöl ermächtigten wissen- 
schaftlichen Anstalten und Fachchemiker mitgeteilt. 
Berlin, den 20. Februar 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Kühn. 
  
                                             Verzeichnis 
der in Italien, Frankreich und Osterreich-Ungarn im Einvernehmen mit der Reichs- 
verwaltung zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von Baumöl 
ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker (Anleitung für die Zoll- 
abfertigung Teil III 20). 
  
I. Italien. 
1. Laboratorio chimico centrale delle Gabelle . in Rom 
2. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabele .. Ancona 
- - - -. .-Bologna 
- - - - ,-Genua 
- - -Livorno 
- - - - .-Mailand 
- - - - .-Neapel 
- - - - .-Turin 
— - Venedig 
Verona 
M M 
u 
nu bvuosuo 9 9 
n 
OPOAOPPO 
— 
M
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        11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
26. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
—— 
ov Wer * 
— 227 — 
Museo merceologico e Gabinetto chimico della Regia Scuola 
superiore e media di commercio .. 
Regia Seuola di, olivicoltura ed oleificio. 
Tehoratorio di chimica agraria (presso 1 Regio Istituto tecnico) 
Rhegia Cattedra ambulante di viticoltura e di enologie 
Regia Scucla di pomologia e di orticoltura 
Laboratorio chimico municipale 
Laboratorio di chimica agraria presso la Regia Scuola superiore 
di agricolturnrg Z 
Laboratorio chimico della Camera di Commercio . 
Laboratonochimmomumcipale... 
Regia Cattedra ambulante di Viticoltura od Enologia 
Laboratorio di chimica agraria annesso al R. Vivaio di viti 
americane 
Laboratorio di chimica agraria presso la Regia Universit## 
Regia Stazione chimico-Agraria sperimentale 
Laboratorio chimico del Regio Istituto tecnico 
Regia Stazione chimico-Agraria sperimentale 
Laboratorio chimico municipale. 
Regia Scuola pratica di agricoltura. 
Regio Laboratorio di chimica agraria 
Regio Oleificio sperimentale 
Regia Stazione chimico-agraria 
Regio Laboratorio di chimica agraria 
1 
II. Frankreich. 
. Mr. Gassend, Directeur du Laboratoire agricole 
Gayon, Doyen de la Faculté des Scienes 
Blarez, Professeur de chimie à la Faculté mixte de 
médecine et de pharmacile . 
Mr. Francois Coreil, Directeur du Laboratoire . 
Geneuil, Sous- Directeur du Laboratoire municipal 
Bellier, Directeur du Laboratoire municipal 
Botson, Directeur du Laboratoire des Finances 
- Doassans, Directeur du Laboratoire municipal 
= Ber tainchaud, Directeur du Laboratoire de Chimie agricole 
et industrielle - 
A 
U 
F 
III. Osterreich-Ungarn. 
K. K. landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation 
Istituto agrario e Stazione sperimentale provinciale dell’ Istria 
Chemische Versuchsstation der lundwirtschaftlichen Lehr- und Ver- 
suchsanstalt 
Chemisches Laboratorium des Stadtphysikats . 
K. Ung. Chemische Reichsanstalt und Central- * J 
K. Ung. Chemische Versuchsstation. 
  
in Bari 
Bari 
Bologna 
Castellammare Adriatico 
Florenz 
Lucca 
u 
rP M M 
Mailand 
Messina 
Oneglia 
Osimo (Provinz Ancona) 
u # U V 
. Palermo 
Pisa 
Portici 
Porto Maurizio 
Rom 
San Remo 
Sassari 
Siena 
Spoleto 
Turin 
Udine. 
u U U u AM U M u MN 
in Marseille 
= Bordeaux 
Bordeaux 
Toulon 
Nizza 
Lyon 
Algier 
Oran 
„ „ u d n d½ 
Tunis. 
in Görz 
.= Parenzo 
St. Michele a. d. Etsch 
Triest 
Budapest 
Fiume. 
u u u. 1 
                                                                                                              32*
        <pb n="248" />
                                                              —           228       —                                                                                              4. Polizeiwesen. 
        Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
—9—ee 
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datun 
2 · Ausweisung es 
2 vl der Bestrafung. . Ausweisungss 
å der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 b 6 
                Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Josef Aggen, geboren am 9. Februar 1866 zu Neu= Betteln, Polizeibehörde zu Ham-|15. Februar 
Erdarbeiter, stadt, Rußland, russischer Staats- burg, 1912. 
angehöriger, - « 
2Aime Bernez, geboren am 23. 0ktober 1874 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsis 18.Februar 
Drucker, Nancy, Arrondissement gleichen Na= Betteln, dent zu Colmar, 1912. 
mens, Frankreich, französischer Staats- 
angehöriger, · 
3 Franz Danzbergey geboren am 5.0ktober1863 zu Trie-Vetteln, Königlich Bayerisches 9. Februar 
Eisendreher, ben, Bezirk Liezen, Steiermark, öster- Bezirksamt Laufen, 1912. r 
reichischer Staatsangehöriger, · 
4 JohannGötz, Schuh-geboren am 24.August1891 zu Neu-Landstreichen und Königlich Bayerische 6 27.Januar 
macher, 4lofimthal, Bezirk Tachau, Böhmen, Betteln, Bezirksamt Burg- 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, lengenfeld, 
5 Johann Baptist geboren am 8. September 1863 zu Landstreichen, Königlich Bayerisches 18. Januar 
Jost, Schweizer, Egnach, Kanton Thurgau, Schweiz, Bezirksamt Lindau, 1912. 
schweizerischer Staatsangehöriger, · 
6 Roman Neißer, qeboren am 22.Apri1859 zu Peuers Bettelty Königlich Bayerisches 28. Jaͤnuar 
Bäcker, bach, Bezirk Schärding, Oberöster- Bezirksamt Markt- 1912. 
reich, österreichischer Staatsange- heidenfeld, 
höriger, - s 
7 Maria Rabastzik geboren am 5.November1886 zuVerübungs groben Un-Königjlich Preußischer 15.Februar 
(Rabagke),Dienst-s»Krogetz,KreisKalisch,Rußland,fugsundGewerbs-Regierungspräsidentzu1912. 
magd, russische Staatsangehörige, unzucht, Arnsberg, 
8 Marie Schamschysetwa 40 Jahre alt, geboren angeblich Landstreichen und Königlich Preußischer 4. Januar 
Zigeunerin, zu Gilschwitz, Bezirk Troppau, Oster= Ubertretung des Regierungspräsident zu 1912. 
reichisch Schlesien, österreichische 8 368 Ziffer 9 des Oppeln, 
Staatsangehörige, Strafgesetzbuchs, 
9 Karl Smetana, geboren am 24. Dezember 1860 zu Betten., Koöniglich Preußischer 14. Dezember 
Glasschleifer, Ringelshain, Bezirk Gabel, Böh- Regierungspräsident zu¼1911. 
men, ortsangehörig ebenda, öster- Schleswig, 
reichischer Staatsangehörigeeer 
10 Michael Wakarok, geboren am 25. Juli 1887 zu Lemberg, Landstreichen, Königlich Preußischer 20. Januar 
Arbeiter, Galizien, österreichischer Staatsange- Regierungspräfident zu 1912. 
höriger, Potsdam, 
11 Nikolaus Wischins-setwa 20 Jahre alt, geboren zu Ber-Landstreichen, Königlich Preußischer 13. Februar 
ky, Arbeiter, 
  
hometh, Bezirk Wisznitz, Bukowina, 
ortsangehörig ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei 
Regierungspräsident zul 1912. 
Liegnitz, 
  
Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="249" />
                                                               — 229 — 
                                Zentralblatt 
                                    für das 
                             Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                          Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. März 1912. Nr. 11. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Bestellung; — Exequatur- 
Inhalt: Konsula t ..wes en 8 .. geqikeatzuM 4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der ferneren und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 232 
Verbreitung der in Wien erscheinenden fruckschrift ) Anderungen und Ergänzungen des Taratarifs 234 
„Pschütt! Caricatur# 9 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Roetrren ·»» f g »»»»»»»» 235 
Februar 1112 230 
  
  
  
                                          1. Kousulatwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Leith ist an Stelle des Herrn Robert H. White der Prokurist 
Andrew Brock zum Konsularagenten in Prestonpans und Morrisonshavern bestellt worden. 
  
Dem K. u. K. Osterreichisch-Ungarischen Generalkonsul Nikolaus Post in Hamburg ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                    2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 10. November 
und 29. November 1911 gegen die in Wien erscheinende periodische Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“ 
binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt 
sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 2. März 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   In Vertretung: Delbrück. 
  
                                                                                                     33
        <pb n="250" />
                                                            —   230               —  
3. Bank 
Status der deutschen Notenbanken Ende Februar 1912 nach den im Reichsanzeiger 
Passiva. 
(Die Beträge lauten 
  
—. 
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Even 
8 Sonstige hbt bun 
Bezeichnung degen un- degen äglich degen 5 Gegen GegenSumme cegen srn 
7 Grund= Reserve- Noten- 9 · 8 fällige 9 keiten Sonstige 
der · 31.Jan.gebeckte81.Jat-. Ver- 31. Jan.] mit S1. Jan. H1. Jan. der 31. Jan.wet. 
9 Banken. apital. Fonbs. Umlauf. 1012. Koten. 1912. omdlich. 12.,„RKand. 1012. Passiva. sstva. 1912. 2 
kei gungs- ini 
s eiten. n 
# frist. #ale: 
Vegen 
— 
1 2 8 4 6 6 7 8 i 10 11 12 18 14 16 10 n 
1 Reichsbank-. 180 00 64 8141 607 989—111932/1 282 2224 802 616 750 394. 12318— — 4 290| 23363|2 645 487/+ 1351 
2 Bayerische Notenbank 750 3750 60 *s 15881 31097 236 4470 — 275 — — 3503— 1028ö 80046— 2280% #r 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30 7500 36 890 — 925|20604/+ 69311 21487— 4023 22152|—+ 3427 773.— 914 118 802 — 2 435 1 
4|Württembergische Notenbank 9 1529 13 370| 399 10 S61| 79611 2314— 4069 411 2097 74 8 
5 Badische Bank 9 2250 14897/— 433 6 599— 2043 12 869— 1130 — — 1033— 430 10 049 — 1993 ¶ 
Zusammen35 6 79 38969.— 1144440 351 383 T 812362,— 1142362 103 3427 49696| 5 938 5630—— 3289% Eu. 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20. — 151 123 000 + # 
Zu Sp sch z (bei der Bank Nr. 1), 
- 50 = 129 916 000 
. 100 — 1 189 153 O00O00 
. 500 = — 15 87 0o00 = bbei der Bank Nr. 3), 
= 1 000 . = 2ß53 690 000 (bei der Bank Nr. 1).
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                                                         —         231                 —                                               veröffentlichten Wochenübersichten, 
auf Tausend Mark.) 
 
verglichen mit demjenigen Ende Januar 1912. 
Activa. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—° E 
" 
Gegen Reichs- Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige GegenSumme Gegen 7“ 
Metall- zu. Jan. stassen- 31. Jan. anderer 31. Jan.] Wechsel! 31. Jan. Lombard. 31. Jan.Effekten. 31. Jan. « 31. Jan. der 3l. Jan.“.y 
Bestond. (1912 .scheint, 1912.Banken 1912. 1912. 1912. 1812. Ativa. 1912. aktiva. 1912. 
« E 
A 
—s;««19 20 21 22 23 24 26 26 2 28 29 30 41. s2. 2u8 84 
12230704 3783445+ 32415 412 130 331+ 372714 21 
n246— 5972 40— 7 86111. 181 42274 347 3677 4 720 58 4 11 2939 653 s0046— 22862 
11738 — 3351 376 J 18 5490 — 205 60 477— 2769 20 482 + 4285 7215 — 4851 SSOR 2435 
9223.— 4451 590— 153 1579+ 394 22 398— 796 15 837 — 1447 3068 — 2 20311— 30 51 179— 35914 
5959— 120 5— 11 635 42 16 958— 14566 12930 T 20 436 115 3126 — 773 40 049 — 19935 
1280 486 4 29 8340 COO25 2 43943 423290 12 125 8§s 622 2938 563+ 3289 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                      33*
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                                                               — 232 — 
                                   4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
                                     Königreich Preußen. 
Der Ortsname „Rixdorf“ ist in „Neukölln“ geändert worden. Dementsprechend sind im Amter- 
verzeichnis auch die Eintragungen zu ändern, die sich auf das Hauptzollamt Rixdorf und seine Unter- 
stellen beziehen (zu vgl. S. 335). 
In Danzig-Neufahrwasser im Bezirke des Hauptzollamts Danzig ist die bisher mit dem 
Zollamt 1 Hafenkanal verbunden gewesene Zollabfertigungsstelle am Weichselbahnhof als selbständige 
Abfertigungsstelle (Grenzzollstelle) mit allgemeiner öffentlicher Niederlage errichtet worden und führt 
die Bezeichnung: „Zollabfertigungsstelle Weichsel-Bahnhof“. Ihr sind dieselben Befugnisse beigelegt 
worden, die das Zollamt 1 Danzig-Neufahrwasser Hafenkanal besitzt. 
In Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts in Neukölln ist vom 1. Februar d. J. ab für 
das der Deutsch-Amerikanischen Petroleumgesellschaft in der Saalburgstraße am Teltowkanal bewilligte 
Privatteilungslager ein Zollamt 1. Klasse unter der Bezeichnung „Tempelhof Saalburgstraße"“ neu er- 
richtet worden. Diesem Amte sind beigelegt: die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über Mineralölsendungen, auch in Eisenbahnkesselwagen oder Tankkähnen unter 
Raumverschluß; die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II über Mineralölsendungen 
und die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln über Mineralölsendungen. 
Das bisherige Zollamt 1 Tempelhof führt fortan die Bezeichnung „Tempelhof Hafen“. 
In Thorn im Bezirke des Hauptzollamts Thorn ist die bisher mit dem Zollamt 1 Bahnhof 
verbunden gewesene Zollabfertigungsstelle an der Weichsel als selbständige Abfertigungsstelle (Grenz- 
zollstelle) errichtet worden. Sie führt die Bezeichnung: „Zollabfertigungsstelle a. d. Weichsel“ und hat 
folgende Befugnisse: 
Nr. 1, 5, 7, 12 und 13 aus Teil II Ziffer 3 der Anleitung für die Zollabfertigung; Aus- 
fertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen I und II sowie 
Tabakversendungsscheinen I und II; Erledigung von Leuchtmittel-, Schaumwein-, Zigaretten= und Zünd- 
warenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Abfertigung von 
Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Abfertigung von ausländischem Fleisch (nur Einlaßstelle): 
Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und maische; Abfertigung und Bescheinigung 
des Ausganges von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten und von Tabak, sofern für diese 
Waren Abgabenvergütung usw. beantragt wird; Erhebung von Ubergangsabgaben, Ausfertigung und 
Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, Branntwein, geschrotetes Malz, Spielkarten aus dem 
freien Verkehr Luxemburgs und der Gemeinde Jungholz und über Wein. 
Erteilt: 
dem Zollamt II Boguslaw im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo die Befugnis zur amt- 
lichen Kennzeichnung von Gerste; 
dem Zollamt I Bonn (Stadt) im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster die Be- 
fugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II über Poststücke; 
dem Zollamt II Fürstenwalde im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen 1I über inländisches, zur Ausfuhr nach Rußland bestimmtes Salzz; 
dem Zollamt II Kohlscheid im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen II und von Begleitscheinen II über inländisches Salz; » 
dem Hauptzollamt Kreuznach die Befugnis zur Abfertigung leerer eiserner Fässer, die für die 
chemische Fabrik des Dr. Emil Jacob zu Kreuznach unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleit- 
schein I oder mit Begleitzettel aus dem Ausland zurückkommen; 
dem Zollamt I Nienburg im Bezirke des Hauptzollamts Verden die Befugnis zu Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über die für H. Heye, Glasfabrik in Nienburg, leer aus dem Ausland zurück- 
kommenden Säcke; 
dem Hauptzollamt Nordhausen die Befugnis zur Erledigung von Essigsäurebegleitscheinen über 
Essigsäure, die nicht unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahntopfwagen eingeht;
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                                                     — 233 — 
dem Zollamt 1 Opladen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen I über die für die bergische Kerzenfabrik G. m. b. H. in Burscheid im Ver- 
edelungsverkehr auszuführenden Kerzen der Tarifnummer 252; 
« dem Zollamt J Rheydt im Bezirke des Hauptzollamts Neuß die Befugnis zur Abfertigung von 
Branntwein, der mit Begleitschein unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen für die 
Getreidebrennerei Rheindahlen e. G. m. b. H. in Rheindahlen eingeht; dem Zollamt! Zeitz im Bezirke 
des Hauptzollamts Naumburg a. S. die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln über Baumöl und 
Talg in Fässern zur Seifenfabrikation, Lederschnitzel, Gasöl und Filzabfälle, die für den Verein chemischer 
Fabriken Aktiengesellschaft in Zeitz eingehen. . 
Dem Zollamt II Rütenbrock im Bezirke des Hauptzollamts Nordhorn ist die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein entzogen worden. 
                                         Königreich Bayern. 
Bei der Steuerstelle Kirchenlamitz im Bezirke des Hauptzollamts Hof ist die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Schwerbenzin für die Firma Rudelof in Hamburg geändert 
in die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Schwerbenzin mit einer Dichte von mehr 
als 0,750 bis O,770 einschließlich bei 15° C, das für die Benzinwerke Wilhelmsburg, G. m. b. H., in 
Wilhelmsburg' Elbe auf der Eisenbahn in Fässern oder Kesselwagen eingeht und vom Ausfertigungs- 
amte speziell revidiert ist. · 
Dem Salzsteueramt Traunstein im Bezirke des Hauptzollamts Reichenhall und dem Steueramt 
Wasserburg a. Inn im Bezirke des Hauptzollamts Rosenheim ist die Befugnis erteilt worden zur Er— 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über leichtes Mineralöl der Tarifnummer 239, das für die Firma 
Friedrich Deiglmayr G. m. b. H. in München auf der Eisenbahn in Fässern oder Kesselwagen eingeht. 
                                      Königreich Sachsen. 
Dem Zollamt Limbach im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz ist die Befugnis erteilt zur 
Erledigung und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über eiserne Stanzmesser der Tarifnummer 813, 
die mit der Eisenbahn für die Firma August Esche, Maschinenfabrik in Limbach, zur Reparatur ein- 
gehen und demnächst wieder ausgeführt werden. 
                                       Königreich Württemberg. 
· Reuerrichtet sind : im Bezirke des Kameralamts Oehringen die Ortssteuerämter Büttelbronn- 
Westernbach und Schwöllbronn, im Bezirke des Kameralamts Waldsee das Ortssteueramt Zollen— 
reute. Diese Amter besitzen nur die Befugnis zur Erledigung von Übergangsscheinen über Bier 
und Wein. 
Anumfgehoben sind: die Ortssteuerämter Garnberg im Bezirke des Kameralamts Schöntal, 
Böfingen im Bezirke des Kameralamts Ulm und Schindelbach im Bezirke des Kameralamts Waldsee. 
verbund Mit der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Ulm ist eine allgemeine öffentliche Niederlage 
verbunden. 
Im ersten Teile des Amterverzeichnisses sind folgende Hinweise aufzunehmen: Mühlacker, Orts- 
steueramt siehe Dürrmenz-Mühlacker und: Stuttgart-Cannstatt, Zollamt I siehe Cannstatt. 
  
                                Großherzogtum Sachsen. 
 Den Zollämtern Weimar und Jena ist die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von 
Zigarettenbegleitscheinen entzogen worden.
 
                                        Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt I Bernburg ist die Befugnis erteilt worden zur Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I über Wein mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100, der in 
Fässern oder in Kesselwagen für die Brennereibesitzer Wüstinger, Damm und Steidner in Bernburg 
zur Kognakbereitung eingeht.
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                                                      — 234 — 
                             Freie Hansestadt Bremen. 
Der Zollabfertigungsstelle Oberweser in Bremen im Bezirke des Hauptzollamts Kaiserstraße 
ist die Befugnis zur Abfertigung und der Zollabfertigungsstelle Bahnhof in Bremen im gleichen 
Hauptamtsbezirke die Befugnis zur Bescheinigung des Ausganges von Kakaowaren beigelegt worden, 
die gegen Abgabenvergütung ausgeführt werden. 
 
— — — — 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1912 beschlossen, daß mit dem 1. April 1912 
nachstehende Anderungen und Ergänzungen des Taratarifs einzutreten haben: 
  
  
  
— — * 
  
  
. Tarasätze 
Laufende Nummer Benennung- Art in Hundertteilen Tarazuschlags- 
Zoll- der der des Rohgewichts » 
Nr. tarifs Gegenstände Umschließung sätze 
bisher künftig 
1½ 2 8 4 5 5 7 
1 29 . Unbearbeitete Tabak= Körbe aus Weidenruten: 
blätter von weniger als 70rg 18 17 
von 70 kg oder 
darüber 18 13 
2 511 Apfelsinen — — — Tarazuschlagssatz 
für Apfelsinen 
beim Eingang 
in unverpacktem 
Zustand, soweit 
sie nach dem 
Rohgewichte 
zollpflichtig 
sind, 10. 
3 733 Blumenaus Porzellan, 
auch in Verbindung 
mit Draht Kisten 45 37 
  
  
Berlin, den 5. März 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                      Im Auftrage: Kühn.
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                                                            —   236   — 
                                    5. Polizeiwesen. 
        Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. * 
3 Name und Stand J Alter und Heimat Grund 2 ne die Dam 
Z der Bestrafung. b * sung t. Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. eschlossen ha beschlusses. 
2 I s 5 6 
                 a) Auf Grund des § 389 des Strafgesetzbuchs. 
1 Anton Masny, geboren am 13. Juni 1873 zu Pietrzy-Diebstahl im Rückfall Königlich Preußischer 20. Januar 
Arbeiter, kowice, Bezirk Saybusch, Galizien.1 Jahr Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1912. 
ortsangehörig ebendaselbst, öster= laut Erkenntnis vom Breslau, I 
reichischer Staatsangehöriger, 27. Februar 1911), # 
. 
                  b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Wenzel Bares, geboren am 13. März 1855 zu Wisker, Landstreichen und Königlich Bayerisches 24. Februar 
Bäcker, Bezirk Turnau, Böhmen, öster- Betteln, Bezirksamt Eschenbach, 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, 
3 Cäzilie Burianski-geboren am 22. Februar 1888 zu Skot-Landstreichen, Königlich Preußischer 4. Dezember 
Roczek, Zigeu- schau, Bezirk Bielitz, ÖOsterreichisch Regierungspräsident zu 1911. 
nerin, Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, Oppeln, 
z österreichische Staatsangehörige, 
4 Wenzel Cacha, geboren am 30. September 1876 zu Zuhälterei, versuchte Königlich Sächsische 24. Oktober 
Steinarbeiter, Schüttenhofen, Bezirk gleichen Na= Erpressung und fal-Kreishauptmannschaft 1911. 
mens, Böhmen, österreichischer Staats-!sche Anschuldigung) Bautzen, 
angehöriger, 
5 Johann Fleisch= geboren am 3. Juni 1891 zu Millik Landstreichen und Königlich Bayerisches 13. Februar 
mann, Hilfs- Bezirk Klattau, Böhmen, öster= Betteln, Bezirksamt Wald- 1912. 
# arbeiter, reichischer Staatsangehöriger, münchen, 
6 Eduard Helm, geboren am 30.Oktober 1877 zu Kiede-Landstreichen und Königlich Preußischer 26. Januar 
Schuhmacher, pliszki, Gouvernement Suwalki, Ruß-] Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
land, russischer Staatsangehöriger, Potsdam, 
7 Josef Heythe- geboren am 8. März 1855 zu Lüttich,Nichtbeschaffungeines Königlich Preußischer 26. Februar 
mysen, Arbeiter, Li belgischer Staatsange-nterkommens, Regierungspräfident zu 1912. 
öriger, üneburg, 
8. Moses Linkowitsch,etwa 47 Jahre alt, geboren zu War-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräfi- 21. Februar 
Fabrikarbeiter, schau, Rußland, ortsangehörig eben-Betteln, dent zu Straßburg, 1912. 
daselbst, russischer Staatsangehöriger, 
9 Franz Josef Stodt, geboren am b. Juli 1884 (oder 5. Junis Landstreichen, BettelnsKöniglich Preußischer 15. Februar 
Papierfabrik- 1882) zu Hrabenow, Bezirk Mährisch und Übertretung des Regierungspräsident zu 1912. 
arbeiter, Schönberg, Mähren, ortsangehörig 44 Ziffer 3 des Breslau, 
zu Vysehori, Bezirk Hohenstadt, eben!Feld= und Forst- 
· «da,österreichischerStaatsangehöriger,polizeigesetzes, , 
10 Johann Welsch, geboren am 18. Januar 1842 zu Betteln, Königlich Bayerisches 6. Februar 
Gelegenheits- Stuhlweißenburg, Ungarn, un- Bezirksamt Eschenbach, 1912. 
arbeiter (Hut- garischer Staatsangehöriger, 
macher), 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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        <pb n="257" />
                                                       —   237      —                                                                                                           Zentralblatt 
                                    für das 
                                Deutsche Reich. 
  
                              Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
—— 
XI. Jahrgang. D Berlin, Freitag, den 15. März 1912. Nr. 12. 
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächti- 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen: — 
Exequaturerteilung — Entlassungen: — Einziehung 
eines Konsulals Seite 237 
Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Systemen von 
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 238 
——-'“" 
Ernennung von als Stationskontrolleure tätigen 
Zollinspektoren zu Ober-Zollrevisoren 246 
Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den 
Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen 246 
Ablassung der mit unverpackten Massengütern be- 
ladenen und mit Begleitschein 1 abzufertigenden Schiffe 
zum Teil ohne Verschluß und ohne amtliche Begleitung 
· * i — 
3. Zoll= und Steuerwesen: Anweisung zur Ausführung der 
Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sach- 4 
verständige 
im Rheinverker. 246 
: Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
239 Reichsgebiete 247 
  
...................... 
  
                                        1. Kon sulat wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Richard Lindenblatt zum 
Konsul in Archangel zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Monrovia, Konsul Breitling ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten in außerordentlicher Mission Scheller-Steinwartz in Guatemalo ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für das Gebiet der Freistaaten Costarica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und 
Salvador die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. · 
  
Den Leiter des K. u. K. Osterreichisch-Ungarischen Vizekonsulats in Dortmund, Konsul Rudolf Ritter 
on Frankeneck, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                           34
        <pb n="258" />
                                                             — 238 — 
Dem Kaiserlichen Konsul Hamburger in Patras (Griechenland) ist die nachgesuchte Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Zellweger in Freetown ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs- 
dienst erteilt worden. 
  
Das Konsulat in Terceira (Azoren) ist eingezogen worden. 
— 
                                 2. Maß= und Gewichtswesen. 
                                             Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
uIn Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form CB und D-R, hergestellt von der 
Fabrik elektrischer Apparate von Landis &amp; Gyr in Zug in der Schweiz. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin WxF#, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 16. Februar 1912. 
          Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
                                             Warburg. 
  
  
                                         Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
□ Magnetmotorzähler für Gleichstrom, Form BA und BA1 der Bergmann-Elektrizitäts- 
2 werke A. G. in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wyh, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 4. März 1912. 
Der Präsident der Physikalisch= Technischen Reichsanstalt. 
                                                    Warburg.
        <pb n="259" />
                                                             — 239 — 
                                     3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Meßuhrordnung — dritter Teil der Branntweinsteuer-Ausführungs- 
bestimmungen — (Zentralblatt 1909 Seite 1411) erlasse ich nachstehende Anweisung zur Ausführung 
der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige an Stelle der Anwreisung zur Ausführung 
der Revision der Alkoholmesser (Zentralblatt 1897 Seite 205) und der Anweisung zur Ausführung der 
 Revision der Probenehmer (Zentralblatt 1900 Seite 589). 
 Berlin, den 8. März 1912. 
  
  
  
  
                                               Der Reichskanzler. 
                                      In Vertretung: Wermuth. 
  
                                           Anweisung 
zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige 
                                   (M.O. 8 14 Abs. 1). 
                              Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Nachschau der Meßuhren ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen vorzu- 
nehmen. Abweichungen durch Befolgen eines anderen Verfahrens oder durch Auslassen vorgeschriebener 
Arbeiten und Untersuchungen sind näher zu begründen, soweit sie nicht für einen einzelnen Fall von 
der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle angeordnet oder genehmigt sind. 
2. Die Nachschaubeamten haben die Geräte zur Ausführung der Nachschau, die Vordrucke 
für die Nachschauverhandlungen und die zur Berechnung dienenden Tafeln von der Kaiserlichen 
Technischen Prüfungsstelle zu beziehen. Unwesentliche Ersatzteile für die Meßuhren (Schrauben, 
Dichtungsscheiben, Haken usw.) können sie von der Firma Gebr. Siemens &amp; Co. in Lichtenberg bei 
Berlin unmittelbar entnehmen. 
3. Die Vordrucke sind in deutlicher Schrift auszufüllen. Bei der Ausführung von Anderungen 
ist § 19 Abs. 1 G. B. zu beachten. Die Berechnungen sind vor dem Einsenden an die Kaeiserliche 
Technische Prüfungsstelle in der Regel soweit zu führen, daß sie bei dieser nur noch nachgeprüft zu 
werden brauchen. 
4. Die Nachschauverhandlungen sind, für Alkoholmesser und Probenehmer getrennt, der 
Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle binnen drei Wochen nach der Besichtigungsreise, in dringlichen 
Fällen unmittelbar nach der Nachschau zu übersenden, soweit eine Ergänzung erforderlich ist, mit 
besonderen Berichten. Diese Berichte sollen vornehmlich über die Veranlassung zu außerordentlichen 
Prüfungen, über wichtigere Wahrnehmungen und besondere Maßnahmen Auskunft geben, auch etwaige 
Vorschläge enthalten. 
  
  
                             Besondere Bestimmungen. 
Die Nachschau der Meßuhren umfaßt: 
A. die vorbereitenden Untersuchungen, 
B. die eigentliche Nachschau mit dem Probebrennen 
und ist in dieser Reihenfolge auszuführen. Jedoch ist ein Probebrennen auch vor Beginn oder Be- 
endigung der eigentlichen Nachschau vorzunehmen, sofern die Meßuhr unrichtig anzeigt oder gegen ihre 
Zuverlässigkeit Zweifel bestehen. 
                          A. Vorbereitende Untersuchungen. 
I. Die Untersuchung der Betriebsverhältnisse der Brennerei. 
Diese Untersuchung ist zu erstrecken auf: 
1. die Brennereiklasse, die verarbeiteten Rohstoffe sowie die Branntweinabnahmen, 
2. die Dauer des Jahresbetriebs, 
                                                                                                        34*
        <pb n="260" />
                                                             — 240 — 
3. die durchschnittliche Tagesausbeute an Branntwein und die durchschnittliche Ausbeute an 
Alkohol aus 100 kg Maischstoffen oder aus 100 Liter Material usw., 
4. die Art des Abtriebs, namentlich ob er in einem Zuge oder in mehreren Blasen— 
füllungen geschieht; ferner in Brennereien mit Hefeerzeugung, ob das Hefewasser für sich 
oder zusammen mit der Maische oder Würze und ob es täglich oder nur zeitweilig ab- 
gebrannt wird, und welche Branntweinmenge und -stärke dabei erzielt werden, 
5. den höchsten, niedrigsten und mittleren Wärmegrad und die Stärke des Branntweins in 
der Vorlage während des Abtriebs nach den Beobachtungen der Beamten oder nach 
zuverlässigen Angaben des Brenners, 
6. die Herkunft und Art des zum Kühlen gebrauchten Wassers (ob Quell-, Fluß--, Teich—-, 
Brunnen-, Leitungswasser) und seinen Wärmegrad, 
7. die der Maische etwa zugesetzte Säure nach Art und Menge, 
8. die Bauart des Brenngeräts, « 
9. die Art und Aufstellung des Kühlers (ob im Freien, in der Brennstube usw.). 
II. Die Untersuchung der Rohrleitungen und Branntwein-Aufbewahrungsgefäße. 
Hierbei ist zu beachten:  
1. welche Weite und welches Gefälle die Rohrleitung vor und hinter der Meßuhr hat; 
2. zwischen Vorlage und Meßuhr ein Gefäß zur Vermischung des Branntweins ein- 
geschaltet ist; 
3. ob in dem Einsetzkasten, dem Uberlaufkästchen, dem Auffangekasten oder der Uberlauf- 
dose Branntwein vorhanden ist oder bei anderen Gelegenheiten vorgefunden worden ist. 
Ferner, wenn der Branntwein bis zur Abnahme in Aufbewahrungsgefäßen 
(B. O. § 183 Abs. 1) zu sammeln ist * 
4. ob die Rohrleitung hinter der Meßuhr sowie die eingeschalteten Pumpen dicht sind; 
5. ob das Aufbewahrungsgefäß aus Holz oder Eisen gefertigt ist und in welchem Zu- 
stand es sich befindet;   
b. ob durch Undichtheiten oder Verdunsten infolge von Wärmeeinflüssen erheblichere Verluste 
an Alkohol entstehen können oder schon entstanden sind. 
                    III. Die Untersuchung der Stellung der Meßuhr. 
Der Nachschaubeamte überzeugt sich, 
1. ob der Unterbau noch hinlänglich fest ist und ob die Meßuhr wagerecht steht; . 
2. bei dem Alkoholmesser, ob er erschütterungsfrei aufgestellt ist, namentlich dann, wenn 
in der Nähe schwer gehende Maschinen stehen. Dabei ist das Alkoholzählwerk sorgsam 
daraufhin zu beobachten, ob es bei richtig gespannter Bremsfeder oder Bürstenbremse 
nicht selbsttätig fortschreitet, während Maschinen sich im Gange befinden, und ob nicht 
die Blattfeder, der Zeiger und die Kurve sich in zitternder Bewegung befinden; 
3. ob die Meßuhr vor strahlender Wärme ausreichend geschützt ist, oder ob, insbesondere 
beim Probenehmer, nach der Angabe des Maximumthermometers ein Wärmeschutz in 
Gestalt eines Holz= oder doppelwandigen Metallschirmes erforderlich ist; 
4. in welcher Höhe sich das aus der Vorlage austretende Verbindungsrohr über der Ober- 
kante des Unterbaues der Meßuhr befindet. 
                B. Die eigentliche Nachschau der Meßuhren. 
                      I. Die Nachschau der Alkoholmesser. 
                     a) Die Untersuchung des Alkoholmessers. 
1. Der Stand der Zählwerke wird abgelesen. · 
 2. Der Zinksturz wird abgehoben und der Umschlußkasten geöffnet. Das Schauglas wird 
gesäubert. 
3. Der Alkoholmesser wird auf seine Beschaffenheit untersucht. Dabei ist besonders auf Ver- 
schmutzung, Verrostung und Abnutzung der in den Vordrucken zur Nachschauverhandlung aufgeführten
        <pb n="261" />
                                                       — 241 — 
Teile, sowie auf Undichtheiten an der Dose, den Lötnähten der Meßtrommel und den Flanschen am 
Schwimmertopf zu achten. Undichtheiten an der Dose sind, nötigenfalls unter Zuziehung eines sach- 
verständigen Handwerkers, an Ort und Stelle zu beseitigen. Können Undichtheiten an den Flanschen 
des Schwimmertopfes nicht durch Anziehen der Schrauben und durch Olen der Dichtungsscheiben be- 
seitigt werden, so sind die Scheiben zu erneuern. ·, · »- 
4. Der Schwimmer wird aus dem Gehänge gehakt und, ohne daß er aus dem Branntwein 
herausgenommen wird, auf den Boden des Topfes niedergelassen. 
5. Während die Kurve nach links übergelegt wird, wird die Trommel durch Rückwärtsdrehen 
entleert und der Branntwein aufgefangen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Luftlöcher der Trommel 
offen sind und Branntwein austreten lassen. · « 
6. Die Probegewichte werden der Reihe nach angehängt. Die Einstellungen des Zeigers 
werden vermerkt; die Blattfederstellung ist nötigenfalls zu berichtigen. · : 
7. Das Fortschreiten des Alkoholzählwerks wird mit den Gewichten für 100 0% geprüft, 
indem man durch vorsichtiges Drehen der Trommel die Kurve sich fünfzehnmal an den Zeiger anlegen 
und nach dem letzten Anlegen die Kurve sich wieder zurücklegen läßt. Dieses Verfahren ist zu wieder- 
holen. Dabei ist auf den Spielraum der Zählwerksscheiben zu achten. Findet sich ein wesentlich 
anderes Fortschreiten des Zählwerks, so muß die Prüfung zum dritten Male ausgeführt werden. 
Die mutmaßlichen Ursachen des falschen oder unregelmäßigen Fortschreitens sind anzugeben. Bei 
Zweifeln ist das Fortschreiten des Alkoholrades mit Hilfe eines kleinen Zeigers zu beobachten. 
8. Bleibt das Zählwerk um 1 vom Hundert oder mehr zurück, und ist das Zurückbleiben 
nicht durch Verschmutzung der Bremsfeder oder der Gesperre verursacht, so ist zunächst von der weiteren 
Nachschau und von etwaigen Anderungen Abstand zu nehmen und unmittelbar nach Wiedereinhängen 
des Schwimmers und Zurückgießen des Branntweins in die Trommel durch den Stutzen der Zulauf- 
vorrichtung ein Probebrennen auszuführen. - · 
9. Es folgt die Vergleichung der Angaben des Schwimmers mit denen des Alkoholometers. 
Sollte der Schwimmerhaken stark angegriffen sein, so ist er durch einen einwandfreien zu ersetzen. 
Zunächst wird der Branntwein im Topfe mittels eines Schlauches aus dem zur unteren Schlange 
führenden Rohre bis unter die obere Schlange abgehebert und der Schwimmer wiederholt vorsichtig 
aber kräftig in dem Branntwein auf und ab bewegt, damit dieser gehörig durchmischt wird. Sobald 
der Wärmegrad des Branntweins sich nicht mehr ändert, hängt man den Schwimmer an, dreht die 
Trommel, läßt die Kurve sich an den Zeiger legen und liest seine Einstellung ab. Sodann wird der 
Wärmegrad des im Topfe befindlichen Branntweins bestimmt. Aus der Schicht, in der der Schwimmer 
sich befindet, füllt man mittels eines Schlauches in ein vorher sorgfältig gereinigtes, trockenes Stand- 
glas Branntwein und ermittelt dessen wahre Stärke. Der Branntwein wird danach in den Topf 
zurückgegossen und die Prüfung wiederholt, nachdem die Einstellung des Zeigers nochmals geprüft und 
die Blattfederstellung nötigenfalls berichtigt war. · 
Die tatsächlichen Angaben des Schwimmers sind mit den der wahren Stärke des Branntweins 
entsprechenden Sollangaben zu vergleichen. Weichen die so ermittelten Unterschiede der beiden Prüfungs- 
ergebnisse um mehr als 010 von einander ab, so ist eine dritte Vergleichung vorzunehmen. Kann eine 
weiwndfrei Krüfung nicht erzielt werden, so ist der Schwimmer an die Kaiserliche Technische Prüfungs- 
elle einzusenden. « « 
       b) Das Auseinandernehmen und Reinigen des Alkoholmessers. · 
1. Der Schwimmer wird ausgehakt, aus dem Topfe genommen, gereinigt, mit einem weichen 
Tuche abgetrocknet und besichtigt. Uber stärker angegriffene Stellen, besonders solche, an denen das 
Kupfer zu Tage tritt, ist ein Vermerk in die Nachschauverhandlung aufzunehmen. Hat die Spannung 
des Schwimmers nachgelassen, so ist zu versuchen, ob sie durch vorsichtiges Drücken und Glätten mit 
dem Handballen wieder herzustellen ist. Gelingt dies nicht, so ist der Schwimmer an die Kaiserliche 
Technische Prüfungsstelle einzusenden. Wenn der Topf nicht gereinigt zu werden braucht, wird der 
Schwimmer auf den Boden des Topfes gelegt; andernfalls ist er in dem bereits dem Topfe entnom- 
menen Branntwein aufzubewahren. . · . 
 2. Die Gegenmutter am Ende der Blattfeder wird abgeschraubt, das Gehänge ausgehakt, die 
hintere Lagerschraube der Zeigerachse gelöst und der Zeiger herausgenommen. Seine Achsenspitzen sind 
zu besichtigen und, nach Entfernung etwaiger Rostflecke, leicht zu ölen. Die Lager sind zu reinigen.
        <pb n="262" />
                                                          — 242 — 
3. Die Zählwerke werden abgenommen, im Innern besichtigt und auf ihren zwangfreien 
Gang untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze und Verschmutzungen im Innern oder Hem- 
mungen im Gange, was in der Nachschauverhandlung zu vermerken ist, so nimmt man die Zählwerke 
auseinander, reinigt sie und beseitigt die Ursachen der Hemmung. Liegen derartige Mängel nicht vor, 
so reicht es aus, wenn die vordere Platte, welche die Bezeichnungen trägt, entfernt und auf die da- 
durch freigelegten und die hinteren Achsenenden der Räder etwas Öl gegeben wird. 
4. Die Deckplatte des vorderen Gesperres wird abgeschraubt, die Kugeln werden heraus- 
genommen und in die mit Branntwein gefüllte Vertiefung der Deckplatte getan. 
5. Die Bremsfeder wird abgenommen, gereinigt und ihre Spannung nötigenfalls durch vor- 
sichtiges Biegen verbessert. Auch ist darauf zu achten, daß der Haltestift nur soweit herausragt, daß 
die Feder sich nahezu an die Trogwand anlegt. Die Bürsten der Bürstenbremse werden mit Brannt- 
wein gereinigt. · 
6. Die beiden Schrauben, die das Ansatzstück mit der Trogwand verbinden, werden gelöst. 
Dann zieht man das Ansatzstück mit der rechten Hand zu sich heran, während die linke Hand Alkohol-= 
rad, Kurve und Fallhebel faßt. Ist das Ansatzstück angerostet, so muß man es durch Klopfen mit 
dem Griffe des Schraubenziehers oder dergleichen lösen. 
7. Nach dem Entfernen des Ansatzstücks nimmt man den Fallhebel, zusammen mit dem 
Alkoholrade, fort, legt das Rad nach oben und hebt es heraus. 
8. Die Kugeln des inneren Gesperres werden herausgenommen und zu denen des äußeren 
gelegt. Die Deckplatte wird abgeschraubt. 
9. Gesperre, Alkoholrad, Rolle und Achse des Fallhebels werden unter Zuhilfenahme von 
Branntwein mit einem weichen Tuche sorgfältig gereinigt und getrocknet. Die Achsenlager des Fall— 
hebels werden gesäubert und, ebenso wie die Achse selbst, mit reinem, säurefreien Ol schwach gefettet. 
10. Die Sperrkugeln werden mit einem in Branntwein getauchten Lappen gereinigt, bis ihre 
Oberfläche wieder metallischen Glanz hat; nötigenfalls putzt man sie mit fein geschabter Kreide, die 
man mit Branntwein zu einem dünnen Brei anrührt. 
11. Ist die Trommel verschmutzt, so ist sie zu reinigen. Zu diesem Zwecke entfernt man 
zunächst die innere Schraube am Federbock und legt durch Drehen des Federträgers die Blattfeder 
nach links. Hierauf schraubt man die Schrauben, welche die Zulaufvorrichtung mit der Trogwand 
verbinden, heraus, nimmt das Zuführungsrohr zur Trommel ab und hebt die Trommel von ihren 
Lagern ab. Man legt sie längere Zeit in eine starke, nicht über 60° warme Sodalösung, hebt sie 
wiederholt heraus, so daß die einzelnen Kammern sich entleeren und wieder füllen, und spült die 
Kammern schließlich durch Einleiten von reinem Wasser. 
12. Hiernach ist die Trommel auf Verbeulungen, Aufgehen der Lötnähte oder sonstige Undicht- 
heiten zu prüfen. Erweist sich die Trommel als undicht, so ist ihre Einsendung an die Firma Gebr. 
Siemens &amp; Co. in Lichtenberg bei Berlin zu veranlassen. 
13. Es folgt das Reinigen des Kleeblatts, der Trommelachse und das Reinigen und Olen 
der Achsenlager der Trommel, das Erneuern der Dochte sowie des Oles in den Olbehältern und das 
Wiedereinsetzen der Trommel. « 
14. Hiernach setzt man die Trommel in Bewegung und stellt fest, ob sie mehrere Umdrehungen 
ausführt und nicht plötzlich, sondern allmählich zur Ruhe kommt. Ferner läßt man die Trommel nach 
langsamem Drehen frei und beobachtet, ob sie in jeder Lage im Gleichgewicht ist und nicht von 
selbst, nach der einen oder anderen Richtung sich drehend, immer dieselbe Lage einzunehmen strebt. 
15. Wenn erforderlich, reinigt man Zuführungsrohr zur Trommel, Vorlage und Topf nebst 
Zuleitungen und filtriert den dem Topfe entnommenen Branntwein. 
  
  
  
  
  
                    c) Das Zusammensetzen des Alkoholmessers. 
1. Die Schrauben an der Zulaufvorrichtung werden eingeschraubt, das Zuführungsrohr zur 
Trommel wird eingesetzt. 
2. Der aus dem Topfe stammende Branntwein wird bis unter die obere Schlange in den 
Topf zurückgegossen.
        <pb n="263" />
                                                       — 248 — 
3. Der Schwimmer wird auf den Boden des Topfes gelegt und der Rest des aus dem 
Topfe stammenden Branntweins durch das zur unteren Schlange führende Rohr langsam eingegossen. 
4. Die Blattfeder wird durch Drehen des Federträgers nach rechts gelegt, die innere Schraube 
am Federbocke wird angeschraubt. 
5. Die Zeigerachse wird eingesetzt. Dabei ist darauf zu achten, daß sie nach dem Anziehen 
der hinteren Lagerschraube zwischen den Lagern den nötigen Spielraum hat. 
6. Das Gehänge wird auf die sattelförmige Mutter gesetzt, die Gegenmutter vorgeschraubt 
und die Blattfeder mit den Gewichten für 80 % belastet. 
7. Das Gesperre des Fallhebels erhält zunächst zwei Kugeln, das Alkoholrad wird auf seine 
echse gesteckt und nach Einfügung von zwei anderen Kugeln die Deckplatte des Gesperres aufgeschraubt. 
8. Fallhebel und Rad werden in die Meßuhr eingesetzt und das Ansatzstück angeschraubt. 
Dabei ist darauf zu achten, daß Rad und Fallhebel zwischen ihren Lagern den erforderlichen Spiel- 
raum haben und bei Hebung der Rolle das Rad sich sofort dreht. · 
9. Die Kugeln des vorderen Gesperres werden eingelegt und dieses durch seine Deckplatte 
verschlossen. 
10. Bremsfeder oder Bürstenbremse wird eingesetzt. 
11. Die Zählwerke werden angeschraubt, nachdem ihr Stand entsprechend zurückgestellt 
worden ist. 
 
                         d) Ernente Untersuchung des Alkoholmessers. 
1. Die Blattfeder wird mittels der Probegewichte richtig eingestellt. 
2. Das Fortschreiten des Alkoholzählwerkes wird durch fünfmaliges vollständiges Umdrehen 
der Trommel bei angehängten Probegewichten für 100 % geprüft. Das Verfahren ist einmal, nötigen- 
falls mehrmals zu wiederholen (s. bei a. 7). 
3. Das Branntweinzählwerk wird durch Drehen der Trommel auf den Stand vor der 
Prüfung eingestellt. 
4. Der aus der Trommel herrührende Branntwein wird durch den Stutzen der Zulaufvor- 
richtung zurückgegossen. 
5. Das Alkoholzählwerk wird durch Drehen des Alkoholrades auf den Stand vor der Prüfung 
eingestellt. - 
                                    e) Das Probe brennen. 
1. Bei dem Probebrennen ist streng darauf zu halten, daß der Abtrieb in der in der Brennerei 
üblichen Weise geschieht. 
2. In der Regel ist der ganze während des Tagesabtriebs gewonnene Branntwein aufzu— 
fangen. Wenn jedoch das Auffangen dieser Branntweinmenge und die Beobachtung des ganzen Tages- 
abtriebs wegen des Umfanges und der Dauer des Betriebs erhebliche Schwierigkeiten bereiten sollte, 
was zu vermerken ist, so darf die Nachschau auf einen Teil des Tagesabtriebs beschränkt werden. 
» 3. Die zu benutzenden Wagen und Gewichte sollen geeicht sein. Nachdem man sich hiervon 
überzeugt hat, stellt man die unbelastete Wage genau nach dem Lote auf und bringt sie zum richtigen 
Einspielen. Durch eine Probeverwiegung möglichst schwerer Gewichtsstücke überzeugt man sich von der 
Gebrauchsfähigkeit der Wage. Hierbei sowie bei der Feststellung des Gewichts des leeren und später 
auch bei der Wägung des mit Branntwein gefüllten Gefäßes, prüft man die Wage auf ihre Empfind- 
lichkeit. Diese ist ausreichend, wenn ein Ubergewicht von 50 g auf der Lastschale einen deutlichen 
Ausschlag hervorbringt. Doch ist, wenn eine andere Wage nicht zu beschaffen ist, auch bei nicht aus- 
reichender Empfindlichkeit das Probebrennen anzustellen. Hierüber sowie über den allgemeinen Zu- 
stand der Wage und der Gewichte, sind die erforderlichen Vermerke zu machen. · 
4. Das Gefäß, in dem der Branntwein gesammelt wird, muß leer und dicht sein. Seine 
Beschaffenheit sowie die Art seiner Benutzung vor dem Probebrennen, insbesondere ob es mit Wasser 
oder mit Branntwein gefüllt war, ist im Vordruck zu erwähnen. 
 5. Nach dem Feststellen des Eigengewichts des Gefäßes und nach dem Ablefen der Zähl- 
werke beginnt man mit dem Probebrennen. -- ·
        <pb n="264" />
                                                         — 244 — 
6. Der aus dem Alkoholmesser tretende Branntwein wird entweder unmittelbar in das Gefäß 
geleitet oder, falls dies (z. B. weil der Unterbau der Meßuhr zu niedrig ist) nicht angeht, oder falls 
besondere Gründe vorliegen, in Kannen, Eimern oder dergleichen aufgefangen und in das Gefäß 
übergegossen. — .- 
Der bei den ersten beiden Kippungen austretende Branntwein ist stets in einem Eimer aufzu- 
fangen und nach dem Feststellen seiner Stärke in das Gefäß zu gießen. 
7. Während des Probebrennens wird bei jeder Kippung die Zeit, die Einstellung des Zeigers 
und der Stand des Alkoholzählwerkes vermerkt. Aus der Einstellung des Zeigers ist der Sollfort- 
schritt des Alkoholzählwerkes zu berechnen und mit dem tatsächlichen Fortschritt zu vergleichen. 
8. Bei jeder Kippung wird ferner die Angabe des Alkoholometers und des Thermometers in 
der Vorlage, sowie der Wärmegrad des zur Trommel fließenden Branntweins bestimmt. Erforder- 
lichenfalls ist bei jeder Kippung die Stärke des ausfließenden Branntweins festzustellen und die daraus 
berechnete Alkoholmenge mit der vom Alkoholzählwerk angezeigten Menge zu vergleichen. 
9. Nach beendigtem Abtrieb wird der Stand der Zählwerke abgelesen, die Einstellung des 
Zeigers nochmals geprüft und, wenn nötig, berichtigt. - 
10. Hierauf wird das gefüllte Gefäß verwogen und nach gründlichem Durchrühren des in 
ihm enthaltenen Branntweins die Stärke an zwei Proben mit dem Alkoholometer bestimmt. 
Die eine der Proben ist aus der untersten, die andere aus der obersten Schicht zu entnehmen. 
Weichen die wahren Stärken um mehr als O/10 voneinander ab, so ist nach erneutem gründlichen 
Durchrühren des Branntweins dieses Verfahren zu wiederholen, bis befriedigende Ergebnisse erzielt 
sind. Das Mittel der berichtigten Angaben des Alkoholometers ist als wahre Stärke des Branntweins 
zu betrachten und mit dem ermittelten Reingewichte des Branntweins der Berechnung der Branntwein- 
und Alkoholmenge zugrunde zu legen. 
11. Die Angaben der Meßuhr werden mit der tatsächlich vorgefundenen Litermenge Brannt- 
wein und Alkohol verglichen. Ergibt sich hierbei im Alkohol eine Abweichung von mehr als 1 vom 
Hundert, ohne daß sie durch Verluste an Branntwein, durch den Wärmegrad des Abtriebs oder durch 
andere Einflüsse erklärt werden kann, so ist das Probebrennen zu wiederholen. Dabei ist bei jeder 
Kippung die Stärke des austretenden Branntweins zu bestimmen und die hieraus für die betreffende 
kemmer berechnete Litermenge Alkohol mit der entsprechenden Angabe des Alkoholzählwerkes zu 
vergleichen. · 
12. Die Zählwerke sind auf den Stand nach dem Probebrennen einzustellen. Die Meßuhr 
ist zu verschließen. · - 
                          II. Die Nachschau der Probenehmer. 
1 · a) Die Untersuchung der Probenehmer. 
1. Der Stand des Zählwerkes wird abgelesen. 
2. Der Zinksturz und die gußeiserne Kappe werden abgenommen und gesäubert. Rostansätze 
im Innern der Kappe werden beseitigt. 
3. Die im Probensammler vorhandenen Proben werden nach Besichtigung des Maximum- 
thermometers in ein reines, trockenes Gefäß entleert und nach Feststellung ihrer Menge und Stärke 
an einem sicheren Orte aufbewahrt. Erweckt Größe oder Stärke der Proben Bedenken, so sind die 
bei den einzelnen Kippungen austretenden Proben (in der unter b. 3 angegebenen Weise) zu vermessen. 
Wird hierdurch das Bedenken bestätigt, so ist, ohne daß sonst Anderungen an dem Probenehmer, ins- 
besondere an der Trommel vorgenommen werden dürfen, ein Probebrennen (nach der unter c ge- 
gebenen Anweisung) anzustellen. ·- 
        4. Die Sicherungseinrichtungen (Uberlaufkästchen, Uberlaufdose, Auffangekasten) werden be- 
sichtigt. Findet sich Flüssigkeit in ihnen vor, so ist, wenn angängig, deren Beschaffenheit und Stärke 
festzustellen und die Ursache der Befüllung zu ermittell. « — 
»                       b) Das Reinigen der Probenehmer. 
1. Das Zählwerk wird abgenommen, im Innern besichtigt und auf seinen zwangfreien Gang 
untersucht. Zeigen sich Beschädigungen, Rostansätze oder Verschmutzungen im Innern oder Hemmungen
        <pb n="265" />
                                                            — 246 — 
im Gange, was zu vermerken ist, so wird das Zählwerk gereinigt und die Ursache der Hemmung 
beseitigt Bei dem Probenehmer mit Zwanzigliter-Trommel kann das Zählwerk zu diesem Zwecke 
auseinander genommen werden. Liegen derartige Mängel nicht vor, so reicht es aus, wenn auf die 
Achsenenden der Räder etwas Ol gegeben wird. Beim Zwanzigliter-Probenehmer wird hierzu die 
vordere Platte, welche die Bezeichnungen trägt, entfernt. 
2. Die Trommel wird entleert, der austretende Branntwein aufgefangen. Es wird fest- 
estellt, ob die Trommel, einmal in Bewegung gesetzt, mehrere Umdrehungen ausführt und nicht 
plötzlich, sondern allmählich zur Ruhe kommt. Ferner läßt man die Trommel nach langsamem Drehen 
frei und beobachtet, ob sie in jeder Lage im Gleichgewicht ist und nicht von selbst, nach der einen 
oder anderen Richtung sich drehend, immer dieselbe Lage einzunehmen strebt. 
3. Die obere Kapselhälfte wird abgenommen; die Ausflußöffnungen der Schöpfarme werden 
besichtigt. Beim Probenehmer mit beweglicher Schöpfeinrichtung werden die Schöpfflaschen selbst 
geprüft. Wird Verschmutzung festgestellt, so sind die bei den einzelnen Kippungen austretenden Proben 
zu vermessen. Zu diesem Zwecke wird beim Zwanzigliter-Probenehmer die Trommel nach Lösung der 
Schrauben an der Zulaufvorrichtung herausgenommen und in die untere Kapselhälfte ein Trichterrohr 
eingeführt. Nachdem die Trommel wieder eingesetzt worden ist, wird von der geöffneten Vorlage aus 
Wasser eingeleitet; die aus dem Trichter tretenden Proben werden in einem geeigneten kleinen, ge- 
teilten Gefäß aufgefangen. Beim Probenehmer mit beweglicher Schöpfeinrichtung wird die Probe 
nach Abnahme des Probenableitungsrohrs mittels einer angeschraubten Flansche mit Rohrstück auf- 
gefangen, beim Probenehmer mit Sechs= und Zehnlitertrommel wird sie nach Abnahme des Proben- 
sammlers unmittelbar in ein untergestelltes Meßglas mit trichterförmigem Einguß geleitet. 
4. Darauf wird die Trommel herausgenommen und der Schmutz an den Ausflußöffnungen 
der Schöpfarme entfernt. Die Trommel legt man längere Zeit in starke, nicht über 60° warme Soda- 
lösung, hebt sie wiederholt heraus, so daß die einzelnen Kammern sich entleeren und wieder füllen, 
und spült die Kammern schließlich mit reinem Wasser. Sodann wird die Trommel durch Befüllen der 
einzelnen Kammern auf ihre Dichtheit geprüft. Erweist die Trommel sich als undicht, so ist ihre Ein- 
sendung mit dem Gehäuse an die Firma Gebr. Siemens &amp; Co. in Lichtenberg bei Berlin zu veranlassen. 
Auch der Zuflußkanal zur Trommel, der gedeckte Abflußkanal sowie der Trog selbst werden gereinigt. 
Zeigen sich an dem Uberlaufrohre Verschmutzungen, so sind diese zu entfernen. Ebenso sind etwaige 
gosnset im Troge zu beseitigen; der Trog ist erforderlichenfalls im Innern mit Agsphaltlack 
zu streichen. 
5. Die Lager der Trommel werden gereinigt. Die Dochte werden erneuert und die Olbehälter 
mit neuem Ol gefüllt. . 
       6. Probensammler und Ablaßhahn sind auf Dichtheit zu untersuchen, ersterer ist zu reinigen. 
                                          c) Das Probebrennen. 
1. Zum Auffangen der Proben wird ein Blechkästchen mit Deckel untergestellt (vgl. unter b.3) 
und die Trommel nach Erneuerung der Dichtungsscheibe eingelegt. Besonders ist darauf zu achten, 
daß die Schöpfeinrichtung Wasser von der vorhergehenden Reinigung nicht mehr enthält, damit die 
Stärke der Proben nicht beeinflußt wird. Beim Zwanzigliter-Probenehmer überzeugt man sich auch 
davon, daß der Probentrichter nicht an dem eingesetzten Trichterrohr schleift. 
2. Das Zählwerk wird eingesetzt und auf den ursprünglichen Stand eingestellt. Der aus der 
Trommel stammende Branntwein wird von der Vorlage aus wieder eingefüllt. 
3. Die Ausführung des Probebrennens und die Ermittelung der aufgefangenen Branntwein- 
und Alkoholmenge geschieht wie beim Alkoholmesser (s. unter l. e), doch ist von der Befugnis, nur einen 
Teil des Tagesabtriebs zu beobachten, nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. 
4. Nach Beendigung des Probebrennens wird beim Zwanzigliter Probenehmer die Trommel 
borübergehend herausgehoben, damit der Trichter aus der unteren Kapselhälfte entfernt und das Blech- 
Danschen mit den angesammelten Proben aus dem Probensammler genommen werden kann. Dabei ist 
berauf zu achten, daß der Stand des Zählwerkes nicht verändert wird. Bei den anderen Probenehmern 
d le Herausnahme der Trommel nicht erforderlich. Die Proben werden in ein kleines mit Teilung 
rsehenes Standglas gegossen, ihrer Menge nach durch Ablesen an der Teilung festgestellt, gut durch- 
                                                                                                35
        <pb n="266" />
                                                            — 246 — 
gerührt und, sobald der Wärmegrad sich nicht mehr ändert, ihrer Stärke nach bestimmt. Letzteres muß 
mindestens zweimal geschehen. Die den abgelesenen scheinbaren Stärken entsprechenden wahren Stärken 
dürfen dabei um nicht mehr als O,10 von einander abweichen; das Mittel aus ihnen wird der Be— 
rechnung zu Grunde gelegt. Bildet sich bei dem Eintauchen des Alkoholometers der Wulst schlecht aus 
so ist die Spindel herauszunehmen, mit Seifenwasser gründlich zu reinigen, mit einem weichen Tuche 
zu trocknen und dann von neuem einzutauchen. Es ist darauf zu achten, daß nicht durch Verwendung 
eines zu engen Standglases die Stärke der Proben zu niedrig ermittelt wird. 
5. Die aus der wahren Stärke der Proben und der vom Zählwerk angegebenen Litermenge 
berechnete Alkoholmenge wird mit der vorgefundenen Alkoholmenge verglichen. Ergibt sich hierbei nach 
Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und sonstigen Umstände, beispielsweise des Wärmegrades beim 
Abtrieb, des Verlustes an Branntwein usw., eine Abweichung von mehr als 2 vom Hundert, so ist 
das Probebrennen zu wiederholen. Bei einem ausreichenden Umfang des einzelnen Blasenabtriebs 
kann es zweckmäßig sein, die erste Hälfte des Abtriebs, die meist einen Branntwein von häöherer 
Stärke liefert, und die zweite, die einen schwächeren Branntwein zu geben pflegt, jede für sich auf- 
zufangen, mit den entsprechenden, gesondert aufgefangenen Proben zu vergleichen und das Ergebnis 
dem aus der vereinigten Probe erhaltenen gegenüber zu stellen. Voraussetzung ist dabei, daß diese 
Arbeiten ohne Verluste durch Verdunstung oder Verschütten der Proben ausgeführt werden können. 
6. Die bei der Nachschau entnommenen sowie die beim Probebrennen erhaltenen Proben 
werden in den Sammler gegossen. Man überzeugt sich, daß das Zählwerk auf dem Stande nach dem 
Probebrennen steht, und verschließt den Probenehmer. 
  
Die Stationskontrolleure, Königlich Preußische Zollinspektoren Kricheldorf in Straßburg, Schenke 
in Chemnitz, Eylmann in München, Riemschneider in Karlsruhe, Perl in Oldenburg und Lange 
in Nürnberg sind durch Verfügung des Königlich Preußischen Finanzministers vom 1. April 1912 ab 
zu Ober-Zollrevisoren ernannt worden. 
  
                                        Bekanntmachung, » 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
  
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt Seite 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis der- 
jenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe 
nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bet 
der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß 
unter 5. Niederlande (Für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen): 
das Zollamt Roosteren (Provinz Limburg) 
hinzutritt. 
Berlin, den 8. März 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 29. Februar d. J. beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden der Rheinuferstaaten werden ermächtigt, unter An- 
ordnung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen zu genehmigen, daß im Rheinverkehr die mit un- 
verpackten Massengütern beladenen und mit Begleitschein 1 abzufertigenden Schiffe, soweit 
es unbedenklich erscheint, zum Teil ohne Verschluß und ohne amtliche Begleitung abgelassen 
werden. « — 
Von den so abgelassenen Schiffen sind die in dem Bundesratsbeschlusse vom 3. Mai 1900 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 300 — vorgeschriebenen Zollzeichen zu führen.
        <pb n="267" />
                                                                      —   247   — 
                                  4. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die h 
— , n n 
:„ ·. der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
* „ 
1 2 8 4 5 " 
  
1|E Eduard Greber, 
Kutscher, 
2 Anton Krakowiak,/geboren am 17. April 1888 zu Kose-gewerbsmäßiges 
velshak, Rußland, russischer Staats-Glücksspiel und Be- Krechhoupdmnannschaft 
Bergarbeiter, 
1 
1 
3 Alois Daspel- 
gruber, Müller, 
4 Johann Gotttasch, 
Arbeiter, 
Theresia Kohl, 
Dienstmädchen, 
6 KarlLilla, Gelegen- 
heits arbeiter, 
* Ferdinand Schnal- 
ler, Schneider, 
8 Dominique Sous- 
telle, Koch und 
Taglöhner, 
  
           a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 18. Februar 1879 zulschwerer 
österreichischer und Hehlerei 
Bezau, Osterreich, 
Staatsangehöriger, 
6 Fällen (3 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 20. 
1 
März 1909), 
Diebstahl Kais erlicher Bezirkspraft= 
in dent zu Colmar, 
29. Febrnar. 
191 
  
I 
          b) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs. 
angehöriger, 
                      c) Auf Grund des § 362 
geboren am 7. Mai 1878 zu Kematen, 
Bezirk Linz, Oberösterreich, ortsange- 
hörig zu Grünburg, Bezirk Kirch- 
dorf, Oberösterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 11. März 1891 zu Zrem- 
biezer, Rußland, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 2. Dezember 1888 zu 
Schönbach, Bezirk Eger, Böhmen, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 25. September 1880 zu 
Wien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 22. September 1877 zu 
Hötting, Bezirk Innsbruck, Tirol, 
ortsangehörig zu Innsbruck, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. März 1890 zu Mais, 
Departement Gard, Frankreich, orts- 
angehörig ebenda, französischer 
Staatsangehöriger, 
  
Königlich Sächfische 
17. Januar 
1912. 
trug (1 Jahr 8 Mo= Leipzig, 
nate Gefängnis, laut 
Erkenntnis vom 26. 
August 1910), 
des Strafgesetzbuchs. 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betrug, Diebstahl, 
Bannbruch und Ge- 
werbsunzucht, 
Rückfall, Diebstahl 
und Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, Füh- 
rung falscher Legi- 
timationspapiere 
und falsche Namens- 
angabe, 
Königlich Bayerisches 
13. Februar 
Bezirksamt Laufen, 12. 
Königlich Preußischer . März 1912. 
Regierungspräfident zu 
Magdeburg, 
Königlich Sächsische 11. Januar 
Kreishauptmannschaft 1912. 
Zwickau, 
Königlich Sächfische 18. Januar 
Kreishauptmannschaft 1912. 
Zwickau, 
Königlich Bayerisches 26. Februar 
Bezirksamt Laufen, 1912. 
Königlich Bayerische Po- 24. Februar 
Polizeidirektion München, 1912. 
  
  
                                                                                                  35*
        <pb n="268" />
                                                  —   248   — 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
5 Ausweisung " 
der Bestrafung. · Ausweisungs-= 
7 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Anton Ucaker, geboren am 3. Februar 1890 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 29. Januar 
Bauhilfsarbeiter, St. Christof, Steiermark, ortsange= Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
E hörig ebenda, österreichischer Staats- Cöln, s 
- angehöriger, « 
10 Franz Wiede- geboren am 1 Januar 1891 zu Stra-Betteln, Königlich Sächsische 29. Januar 
mann, Erd- 
arbeiter, 
  
konitz, Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger“ 
  
  
  
I 
Kreishauptmannschaft 1912. 
Chemnitz, 
Die Ausweisung des Arbeiters Georg Sabiani (Zentralblatt für 1909 S. 1366 Nr. 8) ist gegenstandslos 
geworden, da sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene, der richtig Friedrich Albert Gustav Schuster heißt, Reichs- 
deutscher ist. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="269" />
                                                                —   249   — 
                                 Zentralblatt 
                                   für das 
                            Deutsche Reich. 
                           Herausgegeben 
                                       im 
                    Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und uchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. März 1912. Nr. 13. 
  
  
gahalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen 
Seite 249 
Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der ferneren 
Verbreitung der in Wien erscheinenden Druckschrift 
„Der Floh"“ 250 
Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 
Post- und Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahn- 
1. 
A Polizeiwesen: kuusweifungr von Ausländern aus dem 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum 
Schlusse des Monats Februar 1912 250 
Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
und Oberbehörden 250 
Reichsgebiete 251 
Kousulatwesen. 
Dem Generalkonsul der Republik El Salvador in Hamburg, Dr. Reyes Guerra, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Generalkonsul von Costarica 
Erequatur erteilt worden. 
 in Berlin, Martin Hirschfeld, ist namens des Reichs das 
Dem mexikanischen Generalkonsul Manuel Guillermo Prieto in Hamburg ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                  36
        <pb n="270" />
                                                                 — 250 — 
                             2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 30. Oktober und 
18. Dezember 1911 gegen die in Wien erscheinende periodische Druckschrift „Der Floh“ binnen Jahres- 
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in 
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die 
fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 12. März 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                In Vertretung: Delbrück. 
  
                                 3. Finanzwesen. 
  
                                    Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Februar 1912. 
  
  
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Februar 1912 
Im Reichshaushalts-Etat 
ist die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1911 
veranschlagt auf 
  
  
  
  
M M 
1 2 8 
Post= und Telegraphenverwaltaung 682 363 663 734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 127 942 000 128 893 000 
  
                                   4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
und Oberbehörden. 
  
Elsaß-Lothringen. 
Vom 1. 
April 1912 ab werden die bis dahin vom Verkehrssteueramt Metz 1 mitversehenen 
Geschäfte in Erbschaftssteuerangelegenheiten von dem neuerrichteten Erbschaftssteueramt Metz wahr- 
genommen.
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                                                            —   251   — 
                                           5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welch e die datum 
2 Z der Bestrafung. besmemsurng Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. sschlossen hat. beschlufses. 
"ci 
1 2 I 8 b . 
                     Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Nikolaus Gales, geboren am 9. November 1889 zus etteln, Königlich Preußischer 10. Februar 
Handschuhmacher, Luxemburg, luxemburgischer Staats- Hegierungspräftdent zu|1912. 
angehöriger, Coblenz, 
2 Augustin Galleasch geboren im Jahre 1891 zu Wogot-- Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräst 7. März 1912. 
(auch Garriasch Jo-, schau, Ungarn, ortsangehörig eben- Betteln, dent zuStraßburg i. Els., 
vo), Grubenarbeiter, bostebst österreichischer Staatsange- 
höriger 
3 Georg Huber, Buch- geboren am 8. April 1859 zu Hietzing Betteln, Königlich Preußischer 6. Februar 
binder, (Wien), ortsangehörig zu Sitten- Regierungspräsident zu 1912. 
dorf, Bezirk Baden, Niederösterreich, Osnabrück, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
4 Johann Lapka, geboren am 31. Dezember 1864 zu Betteln unter Königlich Preußischer 9. März 1912. 
Schuhmacher, Wischau, Bezirk gleichen Namens, Drohungen, Regierungspräsident zu 
Mähren, österreichischer Staatsange- Posen, 
· höriger « 
5 Stanislaus Paw- geboren am 8. Mai 1884 zu Kroczyce, Landstreichen und Ge-Königlich Preußischer 1. Februar 
litzki, Arbeiter, Gouvernement Kjelce, Rußland, rus-- brauch einer geRegierungspräsident zu 1912. 
sischer Staatsangehöriger, fälschten Arbeiter= Frankfurt a. O., 
legitimationskarte, · 
6 Franz Josef Unters-geboren am 9.Januar1869 zu LaxensBetteln, Königlich Bayerisches 28. Februar 
mayer, Hilfs- burg, Bezirk Mödling, Niederöster- Bezirksamt Mainburg1912. 
arbeiter, reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
*7 Josef Weis (Weiß), geboren am 11. Mai 1888 zu Pfaffen-(Betteln, Königlich Sächsische 15. Februar 
Felegenheits- thal, Kanton Luxemburg, Stadt Kreishauptmannschaft 1912. 
arrbeiter, Luxemburg, luxemburgischer Staats- Zwickau, 
  
  
  
angehöriger, 
  
 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
                                                                —  253   — 
                                 Zentralblatt 
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                          Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Potsanstalten und Buchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 29. Marz 191 1912. Nr. 14. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- 
erteilung; — Todesfall Seite 253 
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 4 
bis zum Schlusse des Monats Februar 1912 254 
3. Allgemeine Verwaltungssachen: Ausführung der Ver- 5. 
ordnung vom 8. September 1910, betr. die Tagegelder, 
  
  
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichs- 
beamten:::: 255 
Erscheinen des Nachtrags zum Handbuch für “ 
Deutsche Reich auf das Jahr 1912 259 
4. Versicherungswesen: Errichtung der Reichsversicherungs-  
anstalt für Angestelle 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus * 
Reichsgebiete.. ... 260 
  
                                           1. Konsulatwesen. 
Seine Mäjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Ernst H. Lienau zum Vize- 
konsul in Aguadilla (Puerto Rico) zu ernennen geruht. 
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl, Milo Augustus Jewett, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Samuel Groom in Harwich ist gestorben. 
  
                                                                                           37
        <pb n="274" />
                                                                   — 254 — 
                                       2. Finanzwesen. 
                                          Ubersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 
bis zum Schlusse des Monats Februar 1912. 
  
  
—“"“" 
  
Die Solleinnahme 
nach Abzug 
Die Ist einnahme 
  
Reichs haushalts- 
  
  
  
  
1 
"r Bezeichnung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen Etat ist die 
— der hat betragen Einnahme für 
— vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
Laufende Nr.   im bid des im Rechnungsjahr  1911 
 Einna h men Monat Februar Februar Monat Februar Mo#nats Februar veranschlagt auf 
— M M M M 
2 8 4 5 6 7 
11 Zölle. ..... 54 909 617 715 275 625 55 599°909 674 086 065 638 291.000 
2 Tabaksteuer 1 239 998 10 269 326 787 416 10 858 107 14 549 000 
3 Zigarettensteuer 2 836 710. 31 478 421 2 688 609 27554 377 25 814 000 
4 Zuckersteuer 10 724 005 147 816 5b53 17 080 332 155 804 570 151 919 000 
5 Salzsteuer 4 784 148 54 459 175 6 199 446 52 661 507 58 250 000 
6 Verbrauchsabgabe für . . · . 
Branntwein . 17 826 598 194 670 076 15 185 711 179 816 464 163 476 ooo 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe . 62 650 825 255 85 224 662 653 641 000 
8 Schaumweinsteuer . 804 003 11 174 497 880 380 10 001 179 10 876 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 430 027 13 167 612 1 309 399 10 845 905 8 963 000 
10 Zündwarensteuer 1 903 869 18 905 173 1 621 898 16 935 473 15 776 000 
111/8| Brausteuer und Übergangs- - -· 
abgabe von Bier 12 780 621 116 b37 606 11 800 357 11b 007 828 123 462 000 
12 Spielkartenstempel, 216 789 1 850 190 211 664 1 715 057 1 852 460 
13 Wechselstempelsteuer 1 608 007 17 925 433 1 477 847 17 66 924 17 190 000 
14 Reichsstempelabgaben: 
A. von Wertpapieren 4 723 965 47 989 194 4629 486 47 029 410 
B. . Gewinnanteils chein- 49 000 000 
und Zinsbogen 1 116 181 9 523 095 1u 090 063 9 352 495 
C. von Kauf= und  sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 654225 22 380 170 1 620 320 21 926 045 15 430.000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 5574 240 30 586 800 5574210 30 686 800 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 547 809 10 390 783 536 852 10 182 967 8 330 000 
E. von Frachturkunden 1 419 181 16 185 718 1 390 797 15 862 00 14 994 000 
F. . Personenfahrkarten. 1 624 151 20 523 897 1 591 669 20 113 420 19 600 000 
G. . Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuse 162 005 3220 799 158 765 3 166 383 2 362 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 257 961 4804247 252 802 4 708 162 4 410 000 
J. von Schecks 281 918 2902 969 276 280 2844 910 3 724 000 
K. Grundstücksertra- 
gungen 8 428 128 36 564 336 3 359 095 35 827 788 43 700 000 
15 Erbschaftssteuer 3 494 537 39 105 518. 3 494 537 89 106 618 89 Ooo 000 
16 Statistische Gebühr. 152 406 1 726 601 152 406 1 703 700 1 536 950
        <pb n="275" />
                               3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
                                     Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betreffend die Tagegelder, 
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 993). 
  
Das am 23. Juli 1910 im Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 416 veröffentlichte 
Verzeichnis der unter die Nummern III bis VII des § 1 und die Nummern II bis VII des § 17 der 
Verordnung vom 8. September 1910 fallenden Reichsbeamten wird, wie folgt, mit der Maßgabe ab- 
geändert, daß dieser Nachtrag mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft tritt: 
                         Verzeichnis der Reichsbeamten.                                     § 17 
§ 1 
der Verordnung über die Tagegelder, die Enhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten 
in der Fassung vom 8. September 1910. 
Klasse IV. Klasse III. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. Mitglieder der höheren Reichsbehörden. 
                                   F. Reichsschatzamt. 
In der ersten Zeile ist das Wort: „Ständiger“ durch „Ständige“ zu ersetzen. 
                          H. Post= und Telegraphenverwaltung. 
In der ersten Zeile sind die Worte: „Ständige Hilfsarbeiter der Zentralbehörde“ durch: 
„Ständige Hilfsarbeiter  "  Reichs- Postamt  " « 
Bautechnischer ter im Reichs-Postamt“ 
zu ersetzen. 
Klasse IV. 
                        Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
                                      A. Reichstag. 
Auf Seite 420 in der letzten Zeile ist statt: „Registratoren und Kalkulatoren“ zu setzen: 
„Sekretäre, Kalkulatoren sowie Registratoren“". · 
                             D. Reichsamt des Innern. 
der 3 In Zeile 20 und 21 treten hinzu: „Regierungsbaumeister"“, und zwar an den Beginn 
der Zeilen. 
In der fünftletzten Zeile ist statt: „Assessoren 
im Reichsamt des Innern“ zu setzen: „Assessoren 
im Geschäftsbereich des Reichsamts des Innern“. 
In den vier letzten Zeilen ist statt: „Die in 
den dem Reichsamt des Innern nachgeordneten 
Behörden beschäftigten kommissarischen Hilfs- 
arbeiter in Stellen von Mitgliedern oder Stän- 
digen Mitarbeitern“ zu setzen: „Die in dem 
Geschäftsbereich des Reichsamts des Innern 
  
                                                                                  37*
        <pb n="276" />
                                                                  — 256 — 
§  1                                                                                            § 17 
kommissarisch beschäftigten Regierungsbaumeister, 
wissenschaftlichen und technischen Assistenten und 
Hilfsarbeiter in Stellen von Mitgliedern oder 
Ständigen Mitarbeitern oder soweit sie in höherem 
Dienste verwendet werden und nicht unter die 
Diätenordnung fallen“. 
  
                           E. Verwaltung des Reichsheers. 
                                          1. Preußen usw. 
Die Zeile 10: „Archivar für das Kriegsarchiv des Großen Generalstabs“ ist zu streichen. 
In Zeile 14 treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an den Beginn der Zeile. 
In der sechsletzten Zeile ist hinter „König- 
liche Regierungsbaumeister“ zu setzen: „nichtetats-  
mäßige“. 
                                                2. Sachsen. 
           Auf Seite 422 in der zweitletzten Zeile treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an 
den Beginn der Zeile. 
Auf Seite 423 in Zeile 6 ist hinter „König- 
liche Regierungsbaumeister"“ zu setzen: „nichtetats- 
mäßige“. # 
                                     3. Württemberg. 
In Zeile 9 treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an den Beginn der Zeile. 
In Zeile 12 ist hinter „Königliche Regierungs- 
baumeister“ zu setzen: „nichtetatsmäßige“. 
                                      F. Reichsmilitärgericht. 
Die letzte Zeile hat zu lauten: „Obersekretäre (Militärgerichtsschreiber)“. 
                       G. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Auf Seite 423 in der zwölften Zeile wird das Wort: „Assistenten“ ersetzt durch: „Ständige 
Mitarbeiter“. 
 Die ebenda in der siebzehnten und achtzehnten Zeile aufgeführten „Garnisonbauinspektoren“ und 
„Maschinenbauinspektor“ haben die Amtsbezeichnung „Regierungsbaumeister“ erhalten. 
Auf Seite 424 tritt zum Schluß hinzu: „Kauf- 
  
männischer Sachverständiger bei der Werft Wil- 
helmshaven“. 
In Zeile 9 ebenda ist hinter „Regierungs- 
baumeister“ zu setzen: „nichtetatsmäßige“. 
                                    K. Reichsschatzamt. 
Es treten hinzu: 
„Assessoren“ im Reichsschatzamt. 
                                  L. Reichs-Kolonialamt. 
In Zeile 7 treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an den Beginn der Zeile.
        <pb n="277" />
                                                         — 267 — 
§  1                                                                                      § 17 
                          0. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Die ersten beiden Zeilen sind zu streichen. 
In Zeile 13 treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an den Beginn der Zeile. 
Am Schlusse ist in besonderer Zeile nachzutragen: „Ober-Postpraktikanten“. 
                         2. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
In Zeile 1 und 6 treten hinzu: „Regierungsbaumeister“, und zwar an den Beginn der Zeilen. 
Es werden ersetzt: # 
in Zeile 3 das Wort „Betriebsinspektionen" durch das Wort: „Betriebsämter“, 
  
  
OD 4 .-„Maschineninspektionen - — „Maschinenämter“, 
—- 5 . . „Werkstätteninspektionen. -„Werkstättenämter“, 
--8- -»Verkehrsinspekt·ionen« - - -,,Verkehrsämter«. 
In Zeile 11 ist hinter „Regierungsbaumeister“ 
zu setzen: „nichtetatsmäßige“. « 
Klasse V.                                                           Klasse V. 
Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. 
                                C. Reichsamt des Innern. 
Es treten hinzu: 
„Die in dem Geschäftsbereich des Reichsamts 
des Innern kommissarisch beschäftigten Regierungs- 
baumeister, wissenschaftlichen und technischen 
Assistenten und Hilfsarbeiter, soweit sie nicht in 
Klasse IV aufgeführt sind." 
                                   D. Verwaltung des Reichsheers. 
                                             1. Preußen usw. " 
· Auf Seite 426 in Zeile 2 ist das Wort: „Geheime“ vor „Sekretäre bei der Generalmilitär- 
kasse“ zu streichen. 
Ebenda in Zeile 7 bis 11 sind die Worte: „Kartographen“ usw. bis „Landesvermessungs- 
wesen“ durch: « · 
„Kartographen und expedierende Sekretäre beim Großen Generalstab, expedierende 
Sekretäre, Trigonometer, Topographen und Kartographen, technische Inspektoren, etats- 
mäßige Kupferstecher und Lithographen, Photograph, Werkmeister, Galvanoplastiker 
und Rendant beim Landesvermessungswesen“ 
zu ersetzen. 
Auf Seite 427 in Zeile 29 ist statt: „Rendanten bei den Unteroffizierschulen“ zu setzen: 
„Rendanten bei den Unteroffiziervorschulen“. 
Ebenda in Zeile 35 ist statt: „erste Revisionsbeamte, Obermeister und Oberrevisoren“ zu 
setzen: „Betriebsobermeister und Waffenoberrevisoren“. 
Ebenda in Zeile 37 ist das Wort: „Hilfskonstrukteure“ durch: „Konstruktionssekretäre" zu 
                                       2. Sachsen. 
Auf Seite 428 in Zeile 4 ist statt: „Expedienten und Registratoren bei dem Generalstab“ zu 
setzen: „Expedierende Sekretäre bei dem Generalstab“. 
ersetzen.
        <pb n="278" />
                                                        — 268 — 
§  1                                                                                                       § 17 
Auf Seite 428 in Zeile 4 bis 6 ist statt: „Expedienten und Registratoren beim Landesvermessungs- 
wesen“ zu setzen: „Expedierende Sekretäre beim Landesvermessungswesen“. · 
Ebenda in Zeile 30 ist statt: „Obermeister und Oberrevisoren bei den technischen Instituten“ 
zu setzen: „Betriebsobermeister und Waffenoberrevisoren bei den technischen Instituten“. 
                          F. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Direkt Auf Seite 429 tritt in Zeile 27 vor „Lazarett-Oberinspektoren“ hinzu: „Lazarettverwaltungs- 
irektor“. 
                          N. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Die erste Zeile ist zu streichen. 
                          P. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
In Zeile 2 ist statt: „Landmesser“ zu setzen: „Eisenbahn-Landmesser“. 
                          2. Verwaltung der Reichsbank. 
Es tritt hinzu: „Bausekretär“. 
Klasse VI.                                                      Klasse VI. 
Subalterne der übrigen Reichsbehörden. Subalterne der übrigen Reichsbehörden. 
                                  C. Verwaltung des Reichsheers. 
                                            1. Preußen usw. 
Auf Seite 432 Zeile 6 ist hinter: „Luftschiffer-Bataillon“ einzuschalten: „Nr. 1. 
Ebenda in Zeile 7 ist statt: „Werkstättenvorsteher bei der Militär-Eisenbahn“ zu setzen: 
„Werkstättenvorsteher und Luftschiffhalleninspektoren bei den Verkehrstruppen“. 
 Auf Seite 433 in Zeile 23 ist „Zeughausbüchsenmacher“ durch: „Zeughauswaffenmeister“ 
zu ersetzen. 
Elenda in Zeile 25 ist statt: „Konstruktionszeichner"“ bzw. „Revisionsbeamte, Meister, 
Revisoren“ zu setzen: „Technische Sekretäre“ bzw. „Betriebsmeister, Waffenrevisoren“. 
Ebenda in Zeile 29 und 30 ist hinter: „Inten- · 
danturdiätare und Kanzleidiätare der Militär— 
intendanturen“ einzuschalten: „Militärgerichts- 
diätare“. « 
Ebenda in Zeile 31 und 32 ist statt: „Kanzlei- 
diätare bei dem Großen Generalstab und Bureau- 
hilfsarbeiter bei der Landesaufnahme zu setzen: 
„Bureau= und Kanzleidiätare des Großen 
Generalstabs und der Landesaufnahme“. 
  
                                       2. Sachsen. 
Auf Seite 434 Zeile 3 ist statt: „Meister (Elektrotechniker) bei der elektrischen Zentrale des 
Standorts Leipzig“ zu setzen: „Betriebsmeister bei der elektrischen Zentrale des Standorts Leipzig“. 
« Ebenda in Zeile 16 ist „Zeughausbüchsenmacher“ zu streichen und dafür: „Zeughauswaffen— 
meister“ zu setzen. 
Ebenda in Zeile 17 ist statt: „Revisionsbeamte, Meister und Revisoren bei den technischen 
Instituten“ zu setzen: „Betriebsmeister und Waffenrevisoren bei den technischen Instituten“.
        <pb n="279" />
                                                            — 269 — 
               §  1                                                                          §   17 
                                     3. Württemberg.  
In Zeile 12 ist statt: „Zeughausbüchsenmacher beim Artilleriedepot“ zu setzen: „Zeughaus- 
waffenmeister beim Artilleriedepot“. 
                      D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Es treten hinzu: 
„Lokomotivführer bei den Werften. 
Garnisonverwaltungs-Unterinspektoren, Werft- 
buchführeranwärter; Bautechniker beiden Werften." 
Zu streichen ist: 6 
Seite 435 Zeile 42 „Vorsteher des Brieftaubenwesens“. 
M. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
In Zeile 9 fallen fort: „Telegraphenkontrolleure“. 
Berlin, den 23. März 1912. 
Der Reichskanzler. 
                              Im Auftrage: Richter. 
  
Der Nachtrag zum Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1912, enthaltend das Verzeichnis 
der Mitglieder des neugewählten Reichstags, ist erschienen. 
  
                             4. Versicher ungswesen. 
  
Gemäß § 399 Abs. 1, § 96 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ist die Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte errichtet worden. 
Die Geschäftsräume befinden sich bis zum 1. Oktober d. Is. in Wilmersdorf, Hohenzollern- 
damm 20, dann bis auf weiteres Hohenzollerndamm 193/195. 
Berlin-Wilmersdorf, den 22. März 1912. 
Der Präsident des Direktoriums. 
Koch, 
                                     Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrat.
        <pb n="280" />
                                                                             —   260    — 
                                  5. Polizeiwesen. 
              Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
— 
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
Sl 6 Ausweisung " 
der Bestrafung. Ausweisungs= 
8 2* 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 8 4 b 6 
                         Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1|] Salomon Anders-geboren am 15. Februar 1843 zus Betteln, Königlich Preußischer 7. Februar 
son, Arbeiter, Ryßby, Län Kronoberg, Schweden, Polizeiprästdent zu 1912. 
schwedischer Staatsangehöriger, Berlin, 
2 Camill Bitor, Ar-geboren am 8. Januar 1875 zu De-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi-15. März 1912. 
beiter, neupre, Departement Meurthe-etBetteln, dent zu Straßburg i. E., 
Moselle, Frankreich, ortsangehörig 
ebendaselbst, französischer Staats- 
angehöriger, 
8 Rafael Butorac, geboren im Jahre 1887 zu Krmpote, Landstreichen, Königlich Bayerisches 8. März 1912,. 
Tagelöhner, Bezirk Cirvenica, Kroatien-Slavonien, Bezirksamt Laufen, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
4 Vincenty Ciupek, geboren im Jahre 1854 zu Czseboski, Landstreichen und Königlich Preußischer 13.März 1912. 
SArbeiter, Kreis Wielun, Rußland, ortsange-] Betteln, Regierungspräsident zu 
hörig ebendaselbst, russischer Staats- Merseburg, 
angehöriger, 
5 Peter Duniec, Ar-geboren am 24. September 1878 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 13.März 1912. 
beiter, Itewcze, Bezirk Trembowla, Galizien, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Hildesheim, 
reichischer Staatsangehöriger, · 
6 Simon Jzdepski, geboren im Jahre 1888 zu Piatniczany, Landstreichen, Königlich Preußischer 23. Februar 
Rußland, ortsangehörig ebendaselbst, Regierungspräsident zu 1912. 
russischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
7 Michael Kawa, Ar-geboren am 19. November 1878 zu Betteln, Königlich Preußischer 
beiter, Dziekanowice, Galizien, ortsangehörig Regierungspräfident zu 12. März 1912. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- Oppeln, « « 
angehöriger, 
8 Martin Liok, Berg-geboren am 23. April 1881 zu Kle-Landstreichen und Königlich Sachsische 16. Februar 
arbeiter, nowik, Bezirk Gurkfeld, Herzogtum]Betteln, Kreishauptmannschaft 1912. 
Krain, Österreich, österreichischer Chemnitz, 
Staatsangehöriger, 
9 Franz Thonhofer,geboren am 26. März 1873 zu Neu--Betteln, Königlich Bayerisches 2. März 1912. 
Sägearbeiter, 
  
berg, Bezirk Bruck a. d. Mur, Steier- 
mark, ortsangehörig zu Krieglach 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Bezirksamt Laufen, 
  
  
Der durch den Beschluß des Königlich Preußischen Regierungspräsidenten zu Lüneburg vom 26. Februar 1912 
ausgewiesene Arbeiter Josef Heythemysen — Zentralblatt für 1912 S. 235 Nr. 7 — heißt richtig Heytheuysen. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                                         — 261 — 
                                 Zentralblatt 
                                  für das 
                                Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                                Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 4 April 1912. Nr. 15. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen Seite 261 Erhöhung des Durchschnittsbrandes für das Be- 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Veränderung in der triebsjahr 1911/12 h Vergütungssätze für voll- 
Verwaltung des Reichskriegsschates. 22351 ständig und unvollständig vergällten Branntwein für 
3. zu and Steuerwesen. Verzeichnis der in Flien x die Monate April bis einschließlich September 1912 262 
Ausweisung von   
suchung * zollbegünstigten Gerbstoffauszügen er- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
mächtigten wissenschaftlichen Anstalten 262 Reichsgebiette . «...... 268 
  
                                          1. Konsulatwesen. 
Demn bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking beschäftigten Legationsrat Freiherrn von Maltzan 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Gesandten bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger beschäftigten Legationsrat Rhomberg ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Gesandten bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem Schutze be- 
findlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
                              2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
2. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und vom 31. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) sind die 
Dienstverrichtungen des Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegsschatzes dem Rechnungsrat im 
Reichsschatzamt Eggert übertragen worden. 
  
                                                                                                            38
        <pb n="282" />
                                                            — 262 — 
                                3. Zoll= und Steuer wesen. 
  
 
                                          Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen, betreffend die Anerkennung ausländischer Zeugnisse 
über die chemische Untersuchung zollbegünstigter Gerbstoffaus züge, vom 11. Juni 1906 und vom 
19. Februar 1907 (Zentralblatt 1906 S. 655, 1907 S. 44) wird nachstehend ein neues nach dem gegen- 
wärtigen Stande vervollständigtes Verzeichnis der in Italien zur Ausstellung der Untersuchungs- 
zeugnisse ermächtigten Anstalten mitgeteilt. 
Berlin, den 26. März 1912. 
  
  
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage. Meuschel.
 
                                         Verzeichnis 
der in Italien zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von 
zollbegünstigten Gerbstoffauszügen ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten. 
1. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle . ..in Ancona 
Z.Reglascuoladiohvtcolturaed01816010.. .. ..-Vari 
3. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabele .. ..-Bologna 
4. Laboratorio chimico municipale .. ..-Cofenza 
5. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle 0Genua- 
6. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle Livorno 
7. Laboratorio chimico municipasle ...... Lucca 
8. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabellel .Mailand 
9. Laboratorio chimico della Camera di COommercio .... -Meffina 
Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle RNegapel 
Laboratorio di chimica agraria annesso al. R. Vivaio di viti americane Palermo 
2. Laboratorio chimico centrale delle Gabelllel .. Rom 
3 Regia Stazione chimico-agraria sperimentale . Rom 
14. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle -Turin 
15. Regia Conceria-Scuola italiana e Stazione Sperimentale per Dindustria delle 
pelli e affni ... Turin 
16. Laboraterio chimico della Direzione generale delle Gabelle "D Venddig 
1 Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle Verona. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. April 1912 beschlossen, daß 
1. der Durchschnittsbrand für das Betriebsjahr 1911/12 von 94 Hundertteilen auf 120 Hundert- 
teile erhöht wird; 
2. die Vergütungssätze für vollständig und unvollständig vergällten Branntwein für die 
Monate April bis einschließlich September 1912 auf 20 und 10 4 erhöht werden, da- 
gegen für die Ausfuhr (§ 55 Abs. 1, § 56 Nr. 2 und § 57 des Gesetzes) und für die 
Vergütungen aus § 58 des Gesetzes die Sätze von 18 und 9 .4 in Geltung bleiben; 
3. die durch Beschluß des Bundesrats vom 5. Oktober 1911 gewährten Vergünstigungen 
für die Zeit bis Ende September 1912 ausgedehnt werden. 
Berlin, den 2. April 1912. 
« Der Reichskanzler. 
                                                   In Vertretung: Kühn.
        <pb n="283" />
                                                                    —   263    — 
                                       4. Polizeiwesen. 
               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Name und Stand 
— 
— Laufende Nr. 
  
2 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
—. 
Grund 
der Bestrafung. 
  
  
Behörde, welche die dan 
Ausweisung Ausweisungs- 
beschlossen hat. beschlusses. 
5 6 
  
  
Wenzel Donath, 
Müller, 
Anton Hosp, 
Bäcker, 
Johann Nehiba, 
Arbeiter, 
Hendrik Pietens, 
Handlanger, 
  
                 Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 27. Mai 1869 zu Ober 
Rokttai, Bezirk Münchengrätz, Böh- 
men, Sösterreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 2. November 1884 zu 
Schwaz, Bezirk gleichen Namens, 
Tirol, ortsangehörig zu Lermoos, 
Bezirk Reutte, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 20. August 1866 zu Tschen- 
kowitz, Bezirk Landskron, Böhmen, 
vortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 26. Mai 1886 zu Gro- 
ningen, Niederlande, ortsangehörig 
ebendaselbst, 
angehöriger, 
Valentin Tschelies-geboren am 15. Januar 1892 zu 
nig, Hilfsarbeiter, 
Edling, Bezirk Hermagor, Kärnten, 
Sösterreichischer Siaatsangehöriger, 
holländischer Staats- 
  
Angabe eines falschen Königlich Bayerisches 21.März 1912. 
Namens und Bet--Bezirksamt Eschenbach, 
teln, 
Betteln und Gebrauch 'Großherzoglich Badischer 23. März 1912. 
eines falschen Ar= Landeskommissär zu 
beitszeugnisses, Mannheim, - 
Betteln, Königlich Preußischer 22. März 1912. 
" Regierungspräsident zu « 
- Breslau, 
Widerstand, Land-Königlich Preußischer 20. März 1912. 
streichen und Bet= Regierungspräsident zu 
eln, Cöln, 
Landstreichen und Königlich Preußischer 20.März 1912. 
Betteln, Regierungspräfident zu 
Aurich, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berkin.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
                                                   ——  265   — 
  
 
 
                                    Zentralblatt - 
                                        für das 
  
                                Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XL. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 12. April 1912. Nr. 16. 
  
  
—.. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung Seite 265 
2. 
3. 
4. 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen der als Anhang 
zum Internationalen Signalbuch herausgegebenen 
Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unter- 
scheidungssignalen für 1912 265 
Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
März 1912 266 
Eisenbahnwesen: Verzeichnis der zur Ausstellung von 
l 
l 
* 
Leichenpässen in den einzelnen Bundesstaaten 
5. 
1 zur Zeit 
zuständigen Behörden und Dienststellen 268 
Zoll= und Stenerwesen: Veränderungen in dem Stande 
und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
und Oberbehörden 272 
Veränderungen in dem Stande und in den Be- 
fugnissen der Zoll= und Steuerstellen 272 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete.... ... 276 
                        
                                     1. Konsulatwesen. 
  
Den Deputy-Generalkonsuln der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, Louis G. Dreyfus 
und Alfred R. Thomson, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                    2. Marine und Schiffahrt. 
Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum Internationalen Signalbuch herausgegebene „Amtliche 
Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1912“ ist im Verlage der Buchhandlung 
Georg Reimer in Berlin erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern 
Buchhandel 
 zum Preise von 1,50 für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im 
andel ist es zum Preise von 2,00 M für das Exemplar zu beziehen. 
  
                                                                                                                   39
        <pb n="286" />
                                                              —   266    — 
  
 
Status der deutschen Notenbanken Ende März 1912 nach den im Reichsanzeige 
Passiva. 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver- Eventu-. 
8 Sonstige .., biber 
7. 6 Grund= Weserve, KotensGegen Un- Gegen fühnze Gegenreten Gegen Sonstige GegenSumme cegenK 
der Kapital . 29. Febr. gedeckte 29 Febr.] ver= 29. Febrmit #2. Febr. 29. Febr, der 29.Febr.wett 
3 Banken. kapital.]Fonds. Umlauf, 1912. Noten. 1912. bindlich 1912. künd. 1913.Passiva. 1912.Passiva. 1912. geben 
-„ gung ... 
- keiten. .» Mich 
g «" frist. dische 
Wechseln. 
11 2 8 4 6 6 7 8 9 10 11 11 14 16 1 
1 Reichsbank. 180 O000) 66 937/2 o99 480| 491 491/ 00 313—381 90/722 61— 277821— — 82 os0— 10 210|3 101 109.45562 
2 Bayerische Notenbank4 7500 3750| 65 839|X 50160/35647 4550367 791 — 45/— 44 410 i8 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30 O0oh 750049513| 12 6249513|+ 28909%28 700 7 30 17 813| 4339 93/ 164Ux 
4Württembergische Notenbank000 1571120 964 2 591414 2478 38— 9 919 — 11788 53151— 102998. 
5|Badische Bank 9 2250 15 64/ 75011 42 — 591| 38957— 1091 
Zusammen.235 50082 * 261 448 J. 512 * 012 389—338 6 787367— “ 48 6 12%%4 
Bemer kungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
1 000 
20 4 
50 
100 
500 
188 375 000 
160 638 000 
— 1514 438 000 
19 809 000 
368 183 000 
T (bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
(bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="287" />
                                                            —  267    —                                                                   wesen. 
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende Februar 1912. 
— 
auf Tausend Mark.) 
# 
S 
r 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
I 
s 
Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen onstige Gegen SummeGegen 7 
Metall= 20. Febr. Lassen= 20. Febr. underer 29. Febr.] Wechsel 29. Febr. Lombard. 29. Febr.Effekten. 29. Febr. an 29. Febr. der 29. Febr. 
"“ 
bestand. 1912.scheine. 1912. Lanken.1917. 1912. 1912. 1912. iwa. 1912. aktiva. 1012. 3 
1 20. — 24 25 26 27. 28 29 30 81 s32 383 84 
L16 G6 3 119315582091609 60||1 
85 61 33 — 7 224 834% 41 66 12573— 36684225|+ 4179 
„ 46 6l S ,%2 % 1 
e165 105 % 814 I2 /8/. 361416428 4K. ö668% S 
560 355 4.. 13 258N S□ N 34% 1 
sin- 63268375361044%0 164 604 - 18 768 15342 0043
        <pb n="288" />
                                                               — 208 — 
                                  4. Eisenbahn wesen. 
  
                                      Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 
(Reichs-Ges- 
  
und Dienstt 
etzbl. 1909 S. 93) wird hierunter ein neues Verzeichnis derjenigen inländischen Behörden 
stellen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind. 
Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch die Bekanntmachung vom 31. Oktober 1907 
(Zentralblatt S. 542) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 2. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jongquieres.
 
                                                  Verzeich nis 
der zur Ausstellung von Leichenpässen in den einzelnen Bundesstaaten zur Zeit 
zuständigen Behörden und Dienststellen. 
                                    1. Königreich Preußen. 
Die Polizeipräsidenten zu Aachen, Berlin, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Breslau, 
Cassel, Charlottenburg, Danzig, Frankfurt a. M., Hannover, Kiel (für die Landgemeinden 
Neumühlen-Dietrichsdorf), Königsberg i. Pr., Neukölln, Magdeburg, Posen und Stettin, 
sowie die Polizeidirektionen zu Coblenz, Hanau, Potsdam und Saarbrücken; 
die Landräte (im Regierungsbezirke Sigmaringen die Oberamtmänner) sowie die landrät- 
lichen Hilfsbeamten zu Borkum, Helgoland, Neuenhaus, Norderney und Wilhelmshaven; 
die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise; 
die Polizeiverwaltungen der kreisangehörigen Städte sowie die ländlichen Polizeiverwaltungen 
in nachbezeichneten Orten: 
Ahlen, Aken, Alfeld, Allenstein, Alsleben a. S., Altdamm, Andernach, Aplerbeck, 
Arendsee, Arneburg, Aurich, Barby, Barten, Bartenstein, Bartschin, Baruth, Belgern, 
Bendorf, Benneckenstein, Bibra, Bingerbrück, Bleicherode, Bocholt, Bodenwerder, 
Boppard, Braunfels, Bredstedt, Brehna, Bremervörde, Brüssow, Buckow, 
Bünde, Buer, Burg a. F. (Regierungsbezirk Schleswig), Burg b. M. (Regierungs- 
bezirk Magdeburg), Burg (Regierungsbezirk Düsseldorf), Burgsteinfurt, Burscheid, 
Buxtehude, Calbe a. M., Callies, Camberg (Regierungsbezirk Wiesbaden), Camen, 
Carlshafen, Cleve, Clötze, Cochstedt, Cönnern, Cösfeld, Conz, Cranenburg, Cron- 
berg i. Ts., Crone a. d. Brahe, Cronenberg, Croppenstedt, Cüstrin, Dahme, Dardes- 
heim, Derenburg, Dingelstedt, Dinslaken, Dommitzsch, Domnau, Dorsten, Drengfurt, 
Duderstadt, Düben, Dülken, Dülmen, Egeln, Ehringshausen, Eilenburg, Einbeck, 
Eldagsen, Ellrich, Elten, Emmerich, Ems, Esens, Exin, Eydtkuhnen (Grenzstation), 
Finsterwalde, Friedland (Regierungsbezirk Königsberg), Friedrichstadt, Fürstenwalde 
(Spree), Gartz a. O., Gebesee, Gefell, Gembitz, Gerbstedt, Gerresheim, Gilgenburg, 
Glückstadt, Goch, Gollantsch, Gollnow, Gommern, Gonsawa, Goslar, Gräfenhainichen, 
Gröningen, Gronau, Groß Salze, Guttentag, Guttstadt, Gütersloh, Hadmersleben, 
Haltern, Hamborn (Land), Hameln, Havbelberg, Heiligenhafen, Heilsberg, Helmars- 
hausen, Hilden, Hitdorf, Hohenmölsen, Hohenstein (Regierungsbezirk Königsberg), 
Honnef a. Rh., Hornburg, Ibbenbüren, Immenhausen, Janowitz, Jerichow, Joachims- 
thal, Kaiserswerth, Kaldenkirchen, Kappeln, Kemberg, Kettwig, Kindelbrück, Kirn,
        <pb n="289" />
                                                          — 269 — 
Königstein i. Ts., Konstadt, Kruschwitz, Küppersteg, Labischin, Landeck, Landsberg (Re— 
gierungsbezirk Merseburg), Langenberg, Langenfeld, Langensalza, Lebus, Leer, Lengerich, 
Lenzen, Leschnitz, Lichtenau, Liebstadt, Limburg (Lahn), Lingen, Loburg, Löbau, 
Löbejün, Lontzen, Loslau, Lüttringhausen, Lychen, Melle, Mettmann, Moringen, Mühl- 
hausen (Regierungsbezirk Königsberg), Müllrose, Müncheberg, Münden, Münder, 
Myslowitz, Nassau (Lahn), Nebel (für die Insel Amrum), Neudamm, Neunkirchen, 
Neustadt a. Rbge. (Regierungsbezirk Hannover), Neustadt (Regierungsbezirk Schleswig), 
Niedermarsberg, Nieder Thalheim, Nienburg, Nikolai, Norden, Northeim, Oberlahn- 
stein, Odenkirchen, Oderberg, Obisfelde, Ovenum (für die Insel Föhr), Oynhausen, 
Ohligs, Oldenburg, Oldesloe, Opladen, Orsoy, Ortrand, Osterfeld, Osterode a. H., 
Osterwieck, Ottensen, Ottmachau, Pakosch, Papenburg, Pasewalk, Passenheim, Patschkau, 
Pattensen, Peine, Pellworm, Pitschen, Plaue, Pollnow, Polzin, Potsdam Forst 
(Zauchbelziger Anteil), Prettin, Pretzsch, Pritzwalk, Quakenbrück, Quierschied, Ratingen, 
Reinerz, Rheinberg, Rheine, Rogowo, Rügenwalde, Saalfeld, Sachsa, Sandau, 
Schildau, Schippenbeil, Schkölen, Schmiedeberg (Regierungsbezirk Merseburg), Schneide- 
mühl, Schocken, Schönebeck, Schönlanke, Schraplau, Schwanebeck, Schwedt, Schwelm, 
Schwerte, Schwiebus, Seehausen i. A. (Kreis Osterburg), Seehausen (Kreis Wanz- 
leben), Sobernheim, Bad Soden, Sömmerda, Sohrau O/S., Soldau, Sommerfeld, 
Sonnenburg, Stade, Stadtlohn, Staßfurt, Steele, Sterkrade, Stößen, Stolberg, 
Storkow, Strälen, Strasburg (Regierungsbezirk Potsdam), Strausberg, Stromberg, 
Süchteln, Suhl, Sulzbach, Tangermünde, Tapiau, Telgte, Tennstedt, Teuchern, Teupitz, 
Traben-Trarbach, Treffurt, Tremessen, Treptow a. d. Rega, Treptow a. d. Tollense, 
Treuenbrietzen, Tscherbeney, Ulzen, Unna, Velbert, Verden, Versmold, Vierraden, 
Viersen, Vlotho, Völkingen, Vreden, Warburg, Wattenscheid, Wegeleben, Wendisch 
Buchholz, Werben, Werder, Werl, Westerland auf Sylt, Wettin, Willenberg, Wittstock, 
Wollin i. P., Wülfrath, Wunstorf, Kanten, Zahna, Zanow, Zehdenick, Ziegenhals, 
Ziegenrück, Ziesar, Zörbig und Zoppot; « ·- 
5. der Gutsvorsteher in Uchtspringe (Kreis Gardelegen) und der dirigierende Arzt des 
Johanniterkrankenhauses in Polzin (Kreis Belgard). 
                                   2. Königreich Bayern. 
Die Bezirksämter, 
die unmittelbaren Stadtmagistrate, 
die Polizeidirektion zu München, 
die exponierten Bezirksamts-Assessoren sowie 
für die im § 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Ver- 
waltungen der Strafanstalten und der Arbeitshäuser. 
#                                 3. Königreich Sachsen. 
Die Amtshauptmannschaften, 
die Stadträte, 
die Direktoren der Landes-, Heil= und Pflegeanstalten. 
                                   4. Königreich Württemberg. 
Die Stadtdirektion Stuttgart, 
die Oberämter. 
Die Bezirksämter. 
Die Kreisämter. 
5. Großherzogtum Baden. 
6. Großherzogtum Hessen.
        <pb n="290" />
                                                          — 270 — 
                   7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Ortsbehörden, nämlich 
im Domanium: die Amter, 
auf den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsobrigkeiten, 
im Gebiete der Städte: die Magistrate und die städtischen Polizeibehörden sowie 
im Gebiete der drei Landesklöster: die Klosterämter. 
                                 8. Großherzogtum Sachsen. 
Die Bezirksdirektoren, 
der Gemeindevorstand von Jena für den Gemeindebezirk Jena, 
der Gemeindevorstand von Ilmenau für den Amtsgerichtsbezirk Ilmenau, 
der Gemeindevorstand zu Blankenhain für Personen, die in dem Carl Friedrich-Hospital daselbst ver- 
storben sind und auswärts beerdigt werden sollen. 
                          9. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
                                        a) Im Herzogtum Strelitz: 
Die Amter, 
die Gutsobrigkeiten, 
die Magistrate. 
bv) Im Fürstentum Ratzeburg: 
Die Landvoigtei, 
die Gutsherrschaften. 
                         10. Großherzogtum Oldenburg. 
             a) Im Herzogtum Oldenburg und im Fürstentum Lübeck: 
Die Gemeindevorstände, 
die Stadtmagistrate. 
b) Im Fürstentum Birkenfeld: 
Die Bürgermeister. 
                        11. Herzogtum Braunschweig. 
Die Kreisdirektionen, « 
die Polizeidirektion zu Braunschweig, 
die Stadt-Polizeibehörden zu Blankenburg a. Harz, Eschershausen, Gandersheim, Bad Harzburg, Hassel— 
felde, Helmstedt, Holzminden, Königslutter, Schöningen, Schöppenstedt, Seesen, Stadtolden- 
dor, Wolfenbüttel. 
.                          12. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Die Landräte sowie 
für die im § 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Direktion 
des Zuchthauses zu Maffeld. 
                          13. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Die Landratsämter, · 
die Stadträte. 
                    14. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.  
                                a) Im Herzogtum Coburg:  
Das Landratsamt zu Coburg, 
die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, » 
der Stadtrat zu Königsberg in Franken. 
                                 b) Im Herzogtum Gotha: 
Die Landratsämter, 
die Stadträte zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen.
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                                                            — 271 — 
..-                       15. Herzogtum Anhalt. 
Die Regierung, Abteilung des Innern, 
die Kreisdirektionen *’bm 
die Polizeiverwaltungen zu Dessau, Cöthen, Zerbst und Bernburg. . 
die Direktion der Strafanstalt zu Coswig für die Transporte der Leichen von zum Tode Verurteilten 
sowie von Zuchthaussträflingen und Korrektionären an anatomische Institute, 
die Salzwerksdirektion zu Leopoldshall bei tödlich verlaufenden Unglücksfällen auf den Herzoglichen 
Salzwerken. · « 
«                       16. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Landräte. « 
                                17. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
a) Bei Transporten von Leichen innerhalb des Fürstentums: 
Die Ortspolizeibehörden. 
b) Bei Transporten über die Grenzen des Fürstentums hinaus: 
Die Landratsämter. 
                       18. Fürstentum Waldeck und Pyrmont. 
Die Kreisamtmänner. 
                            19. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Das Landratsamt zu Greiz, 
der Amtsrichter zu Burgk. 
                          20. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Die Landratsämter zu Gera und Schleiz. 
                       21. Fürstentum Schanmburg-Lippe. 
Die Landratsämter, 
die städtische Polizeiverwaltung zu Bückeburg, 
der Magistrat zu Stadthagen. 
                              22. Fürstentum Lippe. 
Die Magistrate der Städte Barntrup, Blomberg, Detmold, Horn, Lage, Lemgo, Salzuflen, Schwalenberg, 
die Verwaltungsämter zu Blomberg, Brake, Detmold, Lipperode-Cappel, Schötmar. 
                         23. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Das Polizeiamt zu Lübeck. 
                             24. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Polizeidirektion zu Bremen, 
der Landherr in Bremen, * 
die Amter zu Bremerhaven und Vegesack. 
                        25. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die städtische Polizeibehörde zu Hamburg, 
der Amtsverwalter zu Ritzebüttel, 
der Bürgermeister zu Bergedorf. 
. »                      26. Elsaß-Lothringen. 
Die Kreisdirektoren, 
der Polizeipräsident in Straßburg und der Polizeidirektor in Metz.
        <pb n="292" />
                                                                – 272 — 
                                  5. Zoll- und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
                                   und Oberbehörden. 
                          Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
         Vom 1. April 1912 ab wird die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens von dem Fürstlichen 
   Veranlagungsamt in Stadthagen wahrgenommen «- 
Der Geschäftsbezirk des Amtes umfaßt den Umfang des Fürstentums. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
                                         Königreich Preußen. 
Die Orte Lichtenberg und Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts Neukölln, Pankow und 
Reinickendorf im Bezirke des Hauptzollamts Charlottenburg führen fortan die Namen Berlin-Lichten- 
berg, Berlin-Tempelhof, Berlin-Pankow und Berlin-Reinickendorf. Dementsprechend ändern sich auch 
die Benennungen der in jenen Orten befindlichen Amtsstellen. « 
Das Hauptzollamt Berlin Museumstraße führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt Berlin 
Mitte“, die Zollabfertigungsstelle Magdeburg Neustädter Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Magde— 
burg Kaufhof die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Magdeburg Handelshafen“. « 
Die Branntweinabfertigungsstelle für die Reinigungsanstalt der Vereinigten Nord- und Süd— 
deutschen Spritwerke und Preßhefefabrik Bast A. G. in Lichtenberg im Bezirke des Hauptzollamts 
Neukölln und das Zollamt I für Zigarettensteuer in Berlin im Bezirke des Hauptzollamts Berlin 
Mitte sind aufgehoben worden. « 
Die Zollämter I Ottlotschin, im Bezirke des Hauptzollamts Thorn und Neustadt bei Pinne 
im Bezirke des Hauptzollamts Meseritz sind in Zollämter II umgewandelt worden; dem Zollamt 
Ottlotschin ist dabei die Befugnis 5, dem Zollamt Neustadt bei Pinne die Befugnis zur Ausfertigung 
von Leuchtmittelbegleitscheinen entzogen worden. 
Das Zollamt 1I Suderwick im Bezirke des Hauptzollamts Vreden ist in ein Zollamt 1 um- 
gewandelt worden. 
In Frankfurt a. M. find an Stelle des bisherigen Hauptzollamts zwei neue Hauptzollämter mit 
den Bezeichnungen „Hauptzollamt Frankfurt a. M. Gutleutstraße“ und „Hauptzollamt Frankfurt a. M. 
Börsenstraße“, ferner drei neue Zollämter 1 mit den Bezeichnungen „Zollamt I Frankfurt a. M. Ost- 
hafen“, „Zollamt 1 Frankfurt a. M. Zollhof Gutleutstraße“ und „Zollamt 1 Frankfurt a. M. Post 
Gutleutstraße“ errichtet worden. 
Dem Hauptzollamt Gutleutstraße sind unterstellt: 
Das Zollamt 1 Frankfurt a. M. Westhafen, das Zollamt 1 Frankfurt a. M. Osthafen, das 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Hauptgüterbahnhof, das Zollamt 1 Frankfurt a. M. Eilgüterbahnhof, das 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Zollhof Gutleutstraße, das Zollamt 1 Frankfurt a. M. Post Gutleutstraße, 
das Zollamt I Frankfurt a. M. Post Kleine Eschenheimerstraße, die Zollabfertigungsstelle bei S. Strauß 
junior, die Zollabfertigungsstelle bei A. M. Schiff. « 
Dem Hauptzollamt Börsenstraße sind unterstellt die Zollämter Höchst a.M. Hochheim a.M. 
Homburg v. d. H. und das Zollamt II Idstein, die sämtlich von dem Bezirke des Hauptzollamts 
Wiesbaden abgezweigt worden sind. · 
Das Hauptzollamt Gutleutstraße hat keine besonderen Befugnisse; den in seinem Bezirke nen 
errichteten Zollämtern sind die folgenden erteilt worden.
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                                                                    — 273 — 
           Dem Zollamt 1 Osthafen: 
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II; Ausfertigung und Erledigung 
von Branntweinbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 und 
Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen II; Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz 
und von Leuchtmittelbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Ab- 
fertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Untersuchung von ausländischem Wein, 
Traubenmost und maische; Abfertigung von Bier, Branntwein und zuckerhaltigen Waren, für welche 
bei der Ausfuhr Abgabenvergütung beansprucht wird. 
              Dem Zollamt 1 Zollhof Gutleutstraße: 
Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen I. 
und II sowie von Tabakversendungsscheinen 1 und II; Ausfertigung und Erledigung von Leuchtmittel-, 
Schaumwein= und Zigarettenbegleitscheinen sowie Erledigung von Zündwarenbegleitscheinen; sämtliche 
Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände 
des freien Verkehrs; Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und maische; Erteilung von 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. Sb des Tarifs zum Reichsstempelgesetze; Abfertigung von 
Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, Kakaowaren, Gegenständen, welche nicht unter stehender 
Kontrolle eingesalzen sind, und Tabak, wenn für diese Waren bei der Ausfuhr Abgabenvergütung be- 
ansprucht wird; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, Branntwein, geschrotetes 
Malz und Wein, sowie Ausfertigung von Ubergangsscheinen für Spielkarten; die Befugnisse 1, 3, 4, 
7 bis 58, 59 bis 61, 63 bis 75. Mit diesem Amte ist eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden. 
Dem Zollamt 1 Post Gutleutstraße: - . 
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I — nur im Postverkehr —; Ausferti- 
gung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I und II; Abfertigung von Branntwein, für den 
bei der Ausfuhr Abgabenvergütung beansprucht wird; die Befugnisse 3, 4, 8, 17, 19 bis 23, 26 bis 30, 
35 bis 40, 49 bis 58, 59 bis 61, 63 bis 65, 73 und 74. 
Bei dem ebenfalls zum Bezirke des Hauptzollamts Gutleutstraße gehörigen Zollamt 1 West- 
hafen ist eine allgemeine öffentliche Niederlage errichtet worden. 
Das Hauptzollamt Börsenstraße hat folgende Befugnisse: « 
Ausfertigung von Branntweinbegleitscheinen I und II und Erledigung von Branntweinbegleit- 
scheinen I; Erledigung von Versendungsscheinen II über Tabak; Ausfertigung und Erledigung von 
Leuchtmittel-, Schaumwein= und Zigarettenbegleitscheinen; Abfertigung von Branntwein und Brannt- 
weinfabrikaten, für welche Abgabenvergütung bei der Ausfuhr beansprucht wird, beschränkt auf alkohol- 
haltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwässer; Abgabenerhebung und Abstempelung von Spiel- 
karten, die im Bundesgebiete gefertigt sind und die vom Ausland eingehen; Abgabenerhebung und. 
Abstempelung für: inländische Aktien, Anteilscheine, Renten= und Schuldverschreibungen; in= und aus- 
ländische Gewinnanteilschein= und Zinsbogen; Schecks und ihnen gleichgestellte Quittungen; ausländische 
Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen; inländische stempelfreie Aktien; Kuxscheine; Genußscheine; 
Lotterielose und Personenfahrkarten; Vordrucke für Schiffsfrachturkunden; Erlaubniskarten für in- 
ländische Kraftfahrzeuge. Erledigung von Ubergangsscheinen über Spielkarten aus dem freien Ver- 
kehre Luxemburgs und der Gemeinde Jungholz. 
In Neutomischel im Bezirke des Hauptzollamts Meseritz ist ein Zollamt II errichtet worden, dem 
folgende Befugnisse beigelegt sind: 
Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I und II: Ausfertigung und 
Erledigung von Tabakversendungsscheinen I und II; Ausfertigung von Lieuchtmittelbegleitscheinen; 
Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten (soweit das gewöhnliche Verfahren der Stärke- 
ermittelung anwendbar ist), sowie Tabak zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung; Erhebung von Uber- 
gangsabgaben; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen. . 
« In Wansleben im Bezirke des Hauptzollamts Halle a. S. ist auf dem Salzwerk Krügershall 
ein Salzsteueramt II errichtet worden, dem die Befugnis zur Ausfertigung von Salzbegleitscheinen I. 
und II beigelegt worden ist. « « 
Erteilt: 
dem Zollamt I Baingow im Bezirke des Hauptzollamts Myslowitz die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen 1. 
                                                                                                            40
        <pb n="294" />
                                                              — 274 — 
dem Hauptzollamt Berlin Mitte die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Ziga- 
rettenbegleitscheinen und zur Abfertigung von Zigarettentabak und Zigaretten, für die bei der Ausfuhr 
Abgabenvergütung beansprucht wird; 
dem Zollamt II Boguslaw im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo die Befugnis 1; 
dem Hauptzollamt Bromberg die unbeschränkte Befugnis zur Erledigung von Ladungsver- 
zeichnissen und Begleitzetteln des Zollamts I Bahnhof Thorn an Stelle der bisherigen Befugnis zur 
Erledigung von Ladungsverzeichnissen und Begleitzetteln des Zollamts I Ottlotschin; 
dem Zollamt II Hettstedt im Bezirke des Hauptzollamts Nordhausen die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das für die dortige Zweigniederlassung des Vereins 
chemischer Fabriken A. G. in Zeitz in Eisenbahnkesselwagen eingeht; 
dem Zollamt I Kreuzburg O/S. im Bezirke des Hauptzollamts Oppeln die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen 1 über zollbegünstigtes Gasöl, das für die Firma A. S. Danziger in 
Kreuzburg O/S. aus dem Ausland eingeht; 
dem Zollamt 1 Laugszargen im Bezirke des Hauptzollamts Tilsit die Befugnis zur Er- 
ledigung der von dem Hauptzollamt Eydtkuhnen ausgestellten Zollbegleitscheine I über Salz= und 
Mehlsendungen unter Raumverschluß, die zur Wiederausfuhr nach Rußland bestimmt sind, und zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Mehlsendungen, die unter Raumverschluß auf das Haupt- 
zollamt in Memel abgelassen und über die diesem unterstellten Zollämter in Bajohren, Laugallen und 
Poeszeiten wieder ausgeführt werden sollen; - 
dem Hauptzollamt Marburg die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über 
grobe Körbe aus ungeschälten Weidenruten und rohe, hölzerne Fässer mit schmiedeeisernen Reifen, die 
aus dem Privatteilungslager u. a. M. der Firma St. Niederehe &amp; Sohn in Marburg ausgehen; 
 dem Zollamt 1 Pleschen im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo die Befugnis zur Aus- 
stellung von Zollbegleitscheinen I für den Pferdehändler Leon Boraks in Pleschen über Pferde, die im 
kleinen Grenzverkehr eingeführt und wieder nach dem Ausland ausgeführt werden; 
dem Zollamt I Rathenow im Bezirke des Hauptzollamts Brandenburg die Befugnis zur Ab- 
fertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter, beschränkt auf vorgeprüfte 
Pflanzensendungen; 
dem Zollamt II Reichenstein im Bezirke des Hauptzollamts Mittelwalde die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete Tabakblätter; 
dem Zollamt 1 Soldau im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über Branntwein aller Art, voruntersuchten Wein der Tarifnr. 180, 
Mineralschmieröl, Mineralschmierfett der Tarifnr. 260, Kunstseide der Tarifnr. 394 und 395, seidene 
Gewebe der Tarifnr. 405 und 408, Hüte aus Stroh, Korallen und Nachahmungen davon sowie Schmuck- 
gegenstände usw. der Tarifnr. 884, 885 und 887; 
dem Zollamt I Solingen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf die Befugnis zur Abferti- 
gung von Bier, das unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung ausgeführt werden soll; 
dem Zollamt I Thorn Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Thorn die Befugnis 5; 
dem Zollamt II Wipperfürth im Bezirke des Hauptzollamts Elberfeld die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Leuchtmittel-Rückwarensendungen für die Radium-Elektrizitäts- 
gesellschaft m. b. H. in Wipperfürth. 
                                          Königreich Bayern. 
        Folgende Amter sind aufgehoben worden: 
das Steueramt Feucht im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg, die Steuerstellen Hohenwart 
im Bezirke des Hauptzollamts Ingolstadt, Röttingen im Bezirke des Hauptzollamts Würzburg, Trockau 
im Bezirke des Hauptzollamts Bayreuth, die Übergangsstelle am Bahnhof Gersheim im Bezirke des 
Hauptzollamts Kaiserslautern und die mit dem Nebenzollamt II Mähring im Bezirke des Hauptzoll- 
amts Waldsassen verbundene Steuerhebestelle. 
Neu errichtet ist in Röttingen im Bezirke des Hauptzollamts Würzburg eine Ubergangsstelle 
mit den Befugnissen zur Erhebung der Übergangsabgaben und Erledigung von Ubergangsscheinen 
für Bier.
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                                                     — 275 — 
Die Steuerämter Aub im Bezirke des Hauptzollamts Würzburg, Creußen im Bezirke des 
Gauptzollamts Bayreuth und Euerdorf im Bezirke des Hauptzollamts Schweinfurt sind in Steuer- 
bellen die Steuerstellen Altdorf im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg und Giebelstadt im Bezirke 
des Hauptzollamts Würzburg in Steuerämter umgewandelt worden. 
                                   Königreich Sachsen. 
Dem Zollamt Neustadt im Bezirke des Hauptzollamts Schandau ist die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zündwaren-, Leuchtmittel- und Zigarettenbegleitscheinen erteilt worden. » 
                                 Königreich Württemberg. 
Dem Ortssteueramt Granheim im Bezirke des Kameralamts Ehingen ist die Befugnis zur 
Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Bier und Wein entzogen worden. 
                                      Großherzogtum Hessen. 
Dem Hauptsteuerämt Darmstadt ist die Befugnis zur Erteilung von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge gemäß Nr. 8b des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erteilt worden; ferner dem Steuer- 
amt Pfungstadt im Bezirke des Hauptsteueramts Darmstadt die Befugnis zur Erledigung von Zoll- 
begleitscheinen II und Salzbegleitscheinen II. 
  
                             Großherzogtum Me cklenburg--Schwerin. 
Dem Zollamt 1 Waren im Bezirke des Hauptzollamts Güstrow ist die Befugnis zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen I über die für die Natura-Milch-Exportgesellschaft zu Waren eingehenden 
Kautschukwaren der Tarifnummer 571 erteilt worden. 
                                       Herzogtum Anhalt. 
Erteilt: 
dem Steueramt 1 Bernburg im Bezirke des Hauptsteueramts Dessau die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über die für die Firma W. Siedersleben &amp; Co. in Bernburg vom Aus- 
land eingehenden Rückwaren; 
dem Steueramt 1 Zerbst im gleichen Hauptamtsbezirke die Befugnis zur Erledigung von Zoll- 
begleitscheinen I über die für die Firma Gebrüder Meinecke in Zerbst vom Ausland eingehenden Rück- 
waren und auszubessernden Waren und die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 über 
die für dieselbe Firma zur Ausbesserung eingegangenen und wieder auszuführenden Waren. 
                                   Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt II Wasselnheim im Bezirke des Hauptzollamts Straßburg ist die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über untersuchten und speziell revidierten, in Eisenbahnkesselwagen 
unter Verschluß eingehenden Wein erteilt worden. 
  
                                                                                                            40
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                                                                      —    276      —                                                                                               6. Polizeiwesen. 
       Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 Rame und Stand Alter und Heimat, Grund Behörde, welche die Datum 
7 der Bestrafung Ausweisung Ausweisung s 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
1! 2 1 3 4 5 6 
                      Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Josef Boxler, geboren am 7. September 1872 zu Betrug und Land-Kaiserlicher Bezirkspräfi= 28. März 1912. 
Sticker, Gams, Kanton St. Gallen, Schweiz, streichen, dent zu Straßburg i. E., 
ortsangehörig ebendaselbst, schwei- 
.-- » zerischer Staatsangehöriger, 
2 Imre Felir, geboren am 21. September 1860 zu Betteln, Königlich Preußischer 30.März 1912. 
Müuller, Matyäsfalva, Bezirk Zolyom, Un- Regierungspräsident zu # 
« garn, ortsangehörig ebendaselbst, Osnabrück, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
3 Franz Philipp, geboren am 13. Mai 1879 zu Kamnitz-Widerstand gegen die Stadtmagistrat 30. Januar 
Schuhmacher, neudörfel, Bezirk Tetschen, Böhmen, Staatsgewalt, Schweinfurt, Bayern, 1912. 
vortsangehörig ebendaselbst, öster= öffentliche Beleidi- 
reichischer Staatsangehöriger, gung, Landstreichen 
1 und Betteln, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                               — 277 — 
                                 Zentralblatt 
                                    für das 
                            Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
                        Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
- 1 ) – — 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. April 1912. Nr. 17. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermä tigung in Canada und in den Vereinigten Staaten von 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen;  Exe- Amerika ermächtigten Arztes 280 
quaturerteilung. Seite 277 4. Zoll und Steuerwesen: Personalveränderung bei den 
2   Stationskontrolleuren.......... 
2. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April.1911 Verlegung des amtlichen Wohnsitzes eines Stationskontrolleurs 
  
bis zum Schlusse des Rechnungsmonats März 1912 28 kontkoheurs des Rusters der in den Ausführungs- 
3. Militärwesen: Ergänzung der Grundsätze für die Be- bestimmungen zum Mannschaftsversorgungsgesetze vom 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 19. Juni 1906 vorgeschriebenen Ouittungsbücher 280 
mit Militäranwärtern usw. vom 20. Juni 1907 279 Anderung der Bestimmungen des Bundesratsbe- 
Wohnsitzverlegung eines zur Ausstellung ärztlicher schlusses vom 23. Juni 1906 für die Nacherhebung und 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen t « · bu , 
Dengckzm Pareguay rns chügeen. sue: thtig Erstattung von Zöllen, Reichssteuern, Gebühren usw 
odesfall eines zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse 5. Polizeiwesen: Auswei Ausländern aus dem 
über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen # oeisen. · weisu ng von 292 
  
                                     1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Gutsbesitzer Alexander Surkau zum 
Vizekonsul in Berdiansk (Rußland) zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Mukden beauftragten Dolmetscher Siebert ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. .·  
  
Dem Königlich Belgi-  .  
gischen Generalkonsul in Bremen, J. van der Heyde, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. " Hende,  
  
– 
Dem K. u. K Osterreichisch-Ungari ’ « in i 
t. U. K. Ungarischen Generalkonsul Johann Paumgartner in Berlin ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                                        41
        <pb n="298" />
                                                           —  278    —  —                                                                                                               2.   F i n a n z w e s e n                                                                                                                 Übersicht 
  
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1911 
bis zum Schlusse des Rechnungsmonats März 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
Die Solleinnahme  Im 
41 . . nach Abzug Die Ist einnahme Reichshaus alts- 
¾ Bezeichnung der Ausfuhrvergütunngen usw. hat betragen Etat ist d 
3 der hat betragen Einnahme für 
vom Beginne des vom Beginne desdas Rechnung g 
Einnnahnen „ sdi m s- pfur lolt! 
S in na Monat Mrs u Schiuße d Monat März Monab Mär pveranschlagt auf 
M M M M M 
1 2 8 4 5 6 7 
1 Zölle 58 977 716 774 263 341 57 071 493 731 156 548 688 291 000 
2 Tabaksteuer 1 237770 11 507096 686 249 11 5639 356 14 549 000 
3 Zigerettensteuer . 2946 619 34 423 940 3 126 979 380 681 356 25 814 000 
4 Zuckersteuer 12767764 160 574 307 14 318 916 170 123 486 151 919 000 
5 Salzsteuer 4 435 666. 58 891 841 6 678 939 658 340 446 58 250 000 
6 Verb rauchsabgabe für 
Branntwein . 16 487 814 211 107 890 15 881 951 195 198 415 168 476 000 
7 Elssigsäurewerbrauchrabgabe . 67 491 892 746 99 748 162 401 641 000 
8 Schaumweinsteuer . 913772 12 088 269 811 651 10 812 830 10 876 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 115 680 14 283 292 1 415 817 12 261 722 8 963 000 
10 Zündwarensteuer 1 676 951 20 681 124 1 794 070 18 729 548 15 776 000 
11/8| Brausteuer und Übergangs- 
abgabe von Bier 11 700 571 128 238 077 10 799 097 125 806 925 123 462 000 
12 Spielkartenstempel. 179 424 2 029 614 221.250 1 936 307 1 852 450 
18 Wechselstempelsteuer 1 685 952 19 561 385 1 603 233 19 170 157 17 190 000 
14 Reichsstempelabgaben- 
A. von Wertpapieren 6 219 524 54 208 718 6 095 134 53 124544 
B. Gewinnanteilschein- 49 000 000 
und Zinsbogen. . 1 898 688 11 421 783 1 775 713 11 128 208 
C. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 881 699 24 211 869 1 794 501 23 720 546 15 430 000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 1 255 199 31 841 999 1 255 199 31 841 999 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 650 984 11 041 767 687 964 10 820 931 8 380 000 
E. von Frachturkunden. 1 687 099 17 872 S17 1 653 358 17 515 361 14 994 000 
. . Personenfahrkarten. 1 258 478 21 782 375 1 233 308 21 346 728 19 600 000 
G. Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 301 231 3 522 030 295 206 3 451 589 2 352 000 
H. von Vergütungen an Mit- « 
·glieder von Aufsichträten 1032305 b 886 662 1011669 b 719 821 4 40 000 
J. von Schecks 248 676 3 151 645 243 702 3 088 612 3 724 000 
K. Grundstücksübertrag-  
ungen .. ... 3365272 39929608 3 296 891 39 124 679 43 700 000 
15 Erbschaf tssteuer 3 933 965 43 039 473 3 933 955 43 039 473 "39 000 000 
16Statistische Gebühr. 168 139 1 894 740 168 139 1 871 839 1 536 950
        <pb n="299" />
                                                             — 279 — 
                                                3. Militär wesen. 
  
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundes- 
rats, wie folgt, ergänzt worden: 
                          I. bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
                                       (Zentralblatt S. 317 ff.) 
— 
Zu  §   11. 
Der Absatz (1.) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden." « 
2. Zu   §19. 
Im Absatz (3.) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen: 
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,“. 
Die bisherige Nr. „6.“ ist in „7.“ abzuändern. 
 
                           II. bei den Kommunalbehörden usw. 
                                       (Zentralblatt S. 345 ff.) 
Zu § 9. . « 
Der Absatz (1.) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden.“ 
2. Zu § 18. 
Hinter Absatz (2.) ist als Absatz (3.) hinzuzufügen: 
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung die Besetzung der 
Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst erfolgt, ist in den vorstehenden 
Fällen das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) zuständig." 
Berlin, den 13. April 1912. 
 
 Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: Lewald. 
  
                                              Bekanntmachung. 
 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. März 1908 (Zentralblatt S. 126) wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der auf Grund des § 42 Ziffer 1 a bis c der 
Deutschen Wehrordnung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Paraguay allgemein ermächtigte 
praktische Arzt Dr. Martin Backhaus seinen Wohnsitz von San Bernardino nach Asuncion verlegt hat. 
Berlin, den 15. April 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                            Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
                                                                                                             41*
        <pb n="300" />
                                                                         — 280 — 
                                    Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Februar 1909 (Zentralblatt S. 58) wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der auf Grund des § 42 Ziffer 1 a bis c der 
Deutschen Wehrordnung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Canada und in den Vereinigten 
Staaten von Amerika allgemein ermächtigte Arzt, Professor Dr. med. James Chalmers Cameron 
in Montreal, am 16. März 1912 verstorben ist. 
Berlin, den 13. April 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
                                                    4. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Ober-Zoll- 
revisors Bräuer der Königlich Preußische Ober-Zollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Kloß in Düsseldorf, dem Königlich Preußischen Hauptzollamt zu Sigmaringen, 
dem Königlich Württembergischen Hauptzollamt zu Friedrichshafen, den Großherzoglich 
Badischen Hauptsteuerämtern zu Konstanz und Singen sowie in bezug auf die Branntwein- 
steuer und die Schaumweinsteuer den in dem Bezirke des Hauptzollamts zu Friedrichshafen 
gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Königlich Württembergischen 
Kameralämtern und in bezug auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaum- 
weinsteuer den in den Bezirken der Hauptsteuerämter zu Konstanz und Singen gelegenen, 
mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich Badischen Finanz- 
ämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Konstanz « 
und an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Zoll— 
inspektors Schaake der Königlich Preußische Ober-Zollkontrolleur des Zollabfertigungs— 
dienstes, Zollinspektor Freiwald in Erfurt, den Großherzoglich Hessischen Hauptsteuer- 
ämtern zu Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach am Main und Worms als 
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Mainz 
vom 1. April 1912 ab beigeordnet worden. 
Zu dem gleichen Zeitpunkt ist der amtliche Wohnsitz des Stationskontrolleurs zu Darmstadt 
nach Mainz verlegt worden. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16. März 1912 beschlossen, daß die in Ziffer 7 Abs. 7 der 
unter dem 19. Juni 1906 (Zentralblatt S. 662) bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen zum 
Mannschaftsversorgungsgesetze vorgeschriebenen Quittungsbücher fortan nach dem beiliegenden Muster 
anzufertigen sind. « 
» Gleichzeitig hat er den Reichskanzler ermächtigt, Anderungen des Musters, die lediglich formaler 
Natur sind oder eine Wiedergabe von Gesetzes= oder sonstigen Bestimmungen bedeuten, anzuordnen. 
Berlin, den 16. April 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                             Im Auftrage: Herz.
        <pb n="301" />
                                               — 281 — 
                                    (Umschlag.). 
  
  
                                   Quittungsbuch 
                                       Invaliden, -·, * 
. »  _________________ ehemaligen  (Dienstgrad) 
Rentenempfängers,    grad) 
  
vom
        <pb n="302" />
                                                             — 282 — 
                                   (Rückseite des Umschlags.) 
  
  
                            Verpflichtungsbestimmungen 
                                                 für 
                       die Invaliden und die Rentenempfänger. 
  
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September 
und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von 
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die unter den 
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die 
Zahlung auf Grund besonderer Ouittungen geleistet, dann tritt an die Stelle 
dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit 
Vordruck versehenen Ouittungen, die im September und März jedes Jahres 
amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine 
weitere Zahlung. . 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der 
Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. 
Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse 
sofort Anzeige zu machen. - 
B. Bei nicht persönlicher Abhebung der Gebührnisse durch den Be- 
rechtigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung 
und eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. · 
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder 
Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, 
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen 
zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum 
Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vor- 
behalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter 
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das 
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht 
erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten 
der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten- 
empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen. 
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische 
Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heran- 
ziehung zum Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch 
er aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an 
einen anderen Ort verlegt, so muß er sein Ouittungsbuch rechtzeitig an die 
bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung auf die 
näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen. 
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist 
rechtsunwirksam. 
c) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das 
Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über 
die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.
        <pb n="303" />
                                                   — 283 — 
  
  
  
  
                                              1 
(Monatsbetrag.) 
M   Pf. Militärrente), Invalidenpension, 
Verstümmelungszulage, 
- Kriegszulage, 
- Tropenzulage, 
Zivilversorgungsentschädigung, 
.......................... --Alterszulage, 
..... - Zuschüsse Ges. 01, 
. Rentenerhöhung, 
Summe: M Pf bis dauernd. — 
*) Bei Kapitulanten mit einer Dienstzeit usw. wie bisher auf dem 
äußeren Buchdeckel. 
  
Laut Anerkennung vom........ ten .19.. 
..von... ten 19.... an 
Zahlung aus der. ........ Kasse zu............. 
Kat. .....Buchst..... Band......... Nr.1.........
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
                                               — 286 — 
  
                                          2 
  
Bei Einstellung der Zahlung und im April jedes Jahres wird dieses Blatt als Beleg durch die Kasse entnommen. 
 
Militär-Marine-Schutztruppen-Pensionsrechnung. 
Zahlungsordnung für 191. 
  
Invalide 
Rentenempfänger, ehemaltger  
  
  
  
Monat Geldbetrag Unterschrift 
M  Pf. des Kassenbeamten 
  
  
  
  
  
  
  
August 
  
September 
  
  
  
  
[-— den ten September 191.. 
Vor dem....   erscheint heute der von Person 
Rentenempfänger 
Invalide 
  
bekannte, gehörig beglaubigte 
und erklärt: 
Ich bin in einer Stelle des Zivildienstes als Beamter oder in der Eigen- 
schaft eines Beamten nicht so und beziehe das auf Seite . dieses 
Buches aufgeführte Einkommen?). 
Die vorstehenden Gebührnisse habeich richtig empfangen, was ich hiermit 
ausdrücklich anerkenne. 
*) Was nicht zutrifft, ist zu durchstreichen. 
**) Unterschrift des Empfängers (Vor= und Zunamen). 
*** ) Unterschrift des Bescheinigenden mit leserlichem Dienststempel- 
abdrucke. Bei im Zivildienst angestellten Empfängern ist die Ver- 
  
handlung durch die betreffende Zivilbehörde zu vollziehen. 
  
  
                                                                                                        42
        <pb n="306" />
                                                      — 286 — 
  
  
                                                 2 
Militär-Marine-Schutztruppen-Pensionsrechnung. 
Zahlungsordnung für 191. 
  
Invalide             4 
Rentenempfänger, ehemaliger ......................... . 
........... Kasse zu ................... 
  
Unterschrift 
Monat Geldbetrag 
des Kassenbeamten 
—M   Pf 
  
Oktober 
  
  
November 
  
  
Dezember 
  
Januar 
  
Februar 
  
März 
  
  
  
  
Vor dem..............·............................·............ erscheint heute der von Person 
  Rentenempfänger  
bekannte, gehörig beglaubigte Invalide 
  
  
und erklärt: 
Ich bin in einer Stelle des Zivildienstes als Beamter oder in der Eigen- 
schaft eines Beamten nicht angestellt/ beschäftigt und beziehe das auf Seite dieses 
Buches aufgeführte Einkommen?). , 
Die vorstehenden Gebührnisse habe ich richtig empfangen, was ich 
hiermit ausdrücklich anerkenne. 
**) 
***) 
*) Was nicht zutrifft, ist zu durchstreichen. 
**) Unterschrift des Empfängers (Vor= und Zunamen). 
*** ) Unterschrift des Bescheinigenden mit leserlichem Dienststempel- 
abdrucke. Bei im Zivildienst angestellten Empfängern ist die Ver- 
handlung durch die betreffende Zivilbehörde zu vollziehen. 
  
entnommen Kasse Die durch Beleg als Blatt dieses wird Jahres jedes April un dqun Zahlung der Entstellung Bei
        <pb n="307" />
                                                            — 287 — 
  
                                          Anhang.
        <pb n="308" />
                                                — 288 — 
  
                                               3 
  
  
—— — 
Nr. Veschäftigungs= und Anstellungsverhältnis Geldbetrag  
                      sowie Zivildiensteinkommen des Inhabers 
                                                                                                   M
        <pb n="309" />
        — 289 — 
  
                                                    4 
  
Nr. 
  
  
Regelung des Bezugs der Versorgungs- 
gebührnisse nach nebenstehenden Angaben 
Geldbetrag 
        M
        <pb n="310" />
                                                        — 290 — 
                                                 5 
  
  
— 
  
Beschäftigungs= und Anstellungsverhältnis 
sowie Zivildiensteinkommen des Inhabers 
———. 
——. 
Geldbetrag 
       M 
  
  
  
  
  
usw.
        <pb n="311" />
                                                          — 291 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. März 1912 beschlossen: 
die Bestimmungen des Beschlusses vom 23. Juni 1906 — § 521 der Protokolle — durch 
folgende zu ersetzen: 
„Für die Nacherhebung und Erstattung  
von Zöllen (einschließlich des Lagerausgleichs und sonstiger Zollzinsen), . 
von Reichssteuern (ausschließlich der Erbschaftssteuer und der Zuwachssteuer), 
von Gebühren,      
von Ausfuhr= und sonstigen Abgabenvergütungen, 
von Beträgen in Anrechnung genommener Einfuhr= und Kontingentscheine und auf- 
gerechneter Kontingentswerte 
gelten folgende Bestimmungen: 
1. 
Auf Antrag sind zuviel erhobene Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe zurück- 
zuzahlen, wenn der Antrag innerhalb der in dem Abgabegesetze vorgesehenen Ver- 
jährungsfrist oder, sofern eine solche Frist nicht besteht, innerhalb eines Jahres 
vom Tage der Erhebung an schriftlich oder mündlich gestellt wird. Bei der 
Grundwechselabgabe beträgt die Frist zwei Jahre. 
Auf Grund der im Buchprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen sind 
a) zu wenig erhobene Beträge nur nachzuerheben, wenn sie eine Mark oder 
mehr betragen und die Verjährungsfrist — bei Gebühren die Frist eines 
Jahres vom Tage der Fälligkeit an — noch nicht abgelaufen ist; 
b) zu viel erhobene Beträge von Amts wegen nur zu erstatten, wenn sie fünf Mark 
oder mehr betragen und die Uberhebung innerhalb eines Jahres — bei der 
Grundwechselabgabe innerhalb zweier Jahre — vom Tage der Erhebung 
an festgestellt worden ist. Als Tag der Feststellung gilt hierbei der Tag, 
an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung zur Beantwortung verfügt 
worden ist. 
Hebt der zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag 
innerhalb eines Jahres vom Tage der Anweisung an nicht ab, so ist der Betrag 
als heimgefallen zu behandeln. 
.Bei der Entscheidung über die Nacherhebungen oder Rückzahlungen ist jeder Beleg 
(iedes Abfertigungspapier und dergleichen) insofern als ein für sich abgeschlossenes 
Ganzes zu behandeln, als darin für jeden Abgabepflichtigen die zu viel und die 
zu wenig erhobenen Beträge zusammengerechnet und die so gefundenen Summen 
gegeneinander abgeglichen werden. Die sich alsdann für jeden Abgabepflichtigen 
ergebende Schlußsumme ist für die Entscheidung maßgebend. 
Die Bestimmungen unter 2 finden keine Anwendung auf das Stempelprüfungs- 
verfahren und auf Nachforderungen, die im Zoll= und Steuerstrafverfahren oder 
sonst außerhalb des Buchprüfungsverfahrens festgestellt werden. 
mEntgegenstehende Bestimmungen, insbesondere § 56 der Branntweinsteuer-Grund- 
bestimmungen und § 11 der Zollstundungsordnung, werden aufgehoben." 
Berlin, den 11. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Jahn.
        <pb n="312" />
                                                   —   292      —   
                                       5. Polizeiwesen. 
  
  
  
  
  
  
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
* «·«- , · 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
E #6 run Ausweisung des 
. . .» der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlussen 
1 2 3 4  5 6 
                Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Sophie Burianski,/86 Jahre alt, geboren zu Kotzobendz,Landstreichen, Königlich Preußischer 20. Januar 
Zigeunerin, Bezirk Teschen, Osterreichisch Schlesien, Regierungspräsident zu 1912. 
österreichische Staatsangehörige, Oppeln, « 
2 Franz Hieronymus geboren am1.Dezember1871 zu Lem-Betteln, Königlich Preußischer 29.März 1912. 
Cichocki, Schlosser, berg, Bezirk gleichen Namens, Ga- Regierungspräsident zu 
sp. lizien, ortsangehörig ebendaselbst, Hildesheim, 
österreichischer Staatsangehöriger, , 
3 Lazar Giza, Ar= geboren am 21. August 1891 zu Kupka, Landstreichen und Königlich Preußischer 6. April 1912. 
beiter, Bezirk Storozynetz, Bukowina, orts-Betteln, Regierungspräsident zu 
angehörig eben daselbst, österreichischer Oppeln, 
--. Staatsangehöriger, · . 
4 Josef Krendls= geboren am 21. Januar 1867 zu Waid-Betteln, Königlich Bayerisches 2. März 1912. 
berger, Müller, hofen an der Bbbs, Niederösterreich, Bezirksamt Wegscheid, 
« ortsangehörig zu St. Michael am 
---, Bruckbach, Bezirk Amstetten, ebenda, 
5 Milo Mikeltsch, geboren am 25. Januar 1888 zu An-wersuchter Diebstahl Königlich Preußischer 3. April 1912. 
Arbeiter, drye vica, Kreis Vassovic, Monte= und Betteln, Regierungspräsident zu 
, negro,ortsangehörigebendafelbs1, Schleswig, 
montenegrinischer Staatsangehöriger 
6 Adam Prokopow, geboren am 20. April 1892 zu Strze- Betteln, Königlich Sächsische (20.März1912. 
Arbeiter, liska-Stare, Bezirk Bobrka, Galizien, Kreishauptmannschaft 
österreichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 
7 Antonio Rascat= geboren am 11. April 1867 zu Padovawversuchter Diebstahl Großherzoglich BadischerG. April 1912. 
ton, Schlosser, (Padua), Italien, ortsangehörg eben= im wiederholten Landeskommissär zu 
dashast italienischer Staatsange-Rückfall und Bettelun, Mannheim, 
horiger, "/ 
8 Stanislaus Skor= geboren am 15. Dezember 1883 zu Betteln, Polizeibehörde zu Ham-/10. April 1912. 
nat, Arbeiter, Len russischer Staatsange- burg, « 
riger, 
9 Josef Strniste, geboren am 6. Juni 1875 zu Lazanek, Sachbeschädigung Königlich Preußischer 30.März 1912. 
  
Arbeiter, 
  
Bezirk Boskowitz, Mähren, ortsange- 
hörig zu Swatka, Bezirk Chrudim. 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, « 
  
und Betteln, 
  
Regierungspräsident zu 
Aurich, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="313" />
                                                        — 293 — 
                                          Zentralblatt 
                                             für das 
                                     Deutsche Reich. 
                                     Herausgegeben 
                                Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen 
Nr. 18. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des fünften Heftes 
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. April 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
nahme von Zivilstandshandlungen: — Exequatur= des n eunzehnten Bandes der „Entscheidungen des 
erteilinngngnga er-Seeamts und der Seeämter des Deutschen 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der ferneren Reichs.  ; Deutschen 
Verbreitung der in Paris erscheinenden Druckschrift 5. Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- 
3. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- sicherungsunternehmungen durch die Landeshehörde 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- .. . -. 
Fersmaltung für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Schlusse des Monats März 1912 294 Reichsgebitette ------- 295 
  
                                         1. Kon sulatwesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Albrecht in St. Cruz (Bolivien) ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amts- 
bezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und 
unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vizekonsul Lange bei dem Kaiserlichen Konsulat in Monrovia ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächti- 
gung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. « « « 
  
Dem zum großbritannischen Vizekonsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herrn Richard 
Miles Arundel Eaton Turner ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
  
                                                                                                               43
        <pb n="314" />
                                         2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 7. No. 
vember 1911 und 26. Februar 1912 gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift „La vie 
een Culotte Kouge“ binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des 
Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 
(Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren 
hierdurch verboten. 
Berlin, den 19. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        In Vertretung: Delbrück. 
  
                                           3. Finanzwesenn. 
  
                                      Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats März 1912. 
  
  
  
  
  
Bezeichnung Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat 
Bezeichnung des Rechnungsjahrs bis ist die Einnahme für das 
der · zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1911 
Einna h men März 1912 veranschlagt auf 
M -M 
l 2 3 
Post- und Telegraphenverwaltung .. ... 755 503 017 734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 139 168 000 128 893 000 
  
  
  
                                   4. Marine und Schiffahrt. 
  
Das fünfte Heft des neunzehnten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen 
„Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
2 Friederichsen &amp; Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,00 M zu beziehen.
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        über  
                                       —   296       —  
 
                                5. Versicherungswesen. 
                                          Urkanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 17. Januar 1912 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 das bis auf weiteren des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
über das Gebiet eines Bundest 
staats beaufsichtigt werden, in 
  
                                       A. Preußen. 
Bösdorf-Kleveezer Schweinegilde mit dem Sitze in Ober Kleveez, Kreis Plön. 
                                        B. Bayern. 
Pensions= und Sterbekasse der Beamten und Bediensteten der Bayerischen Hypotheken= und 
Wechsel-Bank, Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit in München. 
-                               C. Schwarzburg-Rudolstadt. 
Begräbnisverein zu Dörnfeld a. H. 
Berlin, den 18. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: 
                                             Caspar. 
  
                                       6. Polizeiwesen. 
           Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich ksie ihren Geschäftsbetrieb 
-taats hinaus erstrecken, durch die Landesbehörde desjenigen Bundes- 
dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich 
  
  
  
  
  
  
S — 
Name und Stand Alter und Heimat  Datum 
der Bestrafung. - AND-OWNER- 
1 der ziusgewiesenen beschlossen hat. beschlusses. 
11 2 i 3 4 5 6 
                    Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Kathatina Birn= geboren am 16. April 1888 zu Oeden-Dreifacher Diebstahl,Königlich Bayerische 16. März1912. 
baum, Dienstmagd, burg (Sopron), Ungarn, ungarische Unterschlagung und Polizeidirektion zu 
» » Staatsangehörige, Gewerbsunzucht, München, 
2 Julius Breiten= geboren am 5. März 1893 zu Linz, Landstreichen und Stadtmagistrat Rothen-2. April 1912. 
fellner, Mecha- Oberösterreich, österreichischer Staats--5Betteln, burg a. Tbr., Bayern, 
3 niker, angehöriger, 
Sebastian Deparis,geboren am 28. Juli 1854 zu Plain-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi-6. April 1912. 
Tagner, faing, Departement Vosges, fran Betteln, dent zu Colmar, 
s zösischer Staatsangehöriger, 
  
Maria Gamper 
Dienstmagd, " 
  
geboren am 2. April 1885 zu Unter- 
mais, Bezirk Meran, Tirol, öster- 
reichische Staatsangehörige, 
Landstreichen, Betteln 
und Führung eines 
  
falschen Zeugnisses, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Laufen, 
  
18. November 
1911. 
  
                                                                                                     43*
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                                                   —296      —   
  
  
  
  
— — 
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat I Behörde, welche die Datum 
3  Grund Ausweisung Aus 
“ . der Bestrafung. Ausweisungs- 
z der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
I — — 
5 Karl Haberland= geboren am 18.0ktober 1883 zu Morzg, Betrug, Falschung Stadlmagifrat Bay= 5. September 
ner, Schlosser, Herzogtum Salzburg, ortsangehörig von Legitimations= reuth, Bayern, 1911. 
ebendaselbst, österreichischer Staats= papieren, Beihilfe 
10 
11 
12 
13 
14 
Ladislaus Koson, 
  
# angehöriger, 
1 
24 Jahre alt, geboren zu Zaza (Ziaza), 
Ungarn, ungarischer Staatsange- 
I höriger, 
Josef Kaczmarek, geboren im März 1890 zu Kostkowo, 
Andreas Hulana, 
Arbeiter, 
Arbeiter, Kreis Unczieza, Gouvernement Kalisch, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. oder 20. Juli 1894 
zu Medlizowiczak bei Dombrowo, 
6 österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. September 1852 zu 
Bezdekow, Bezirk Pardubitz, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 6. November 1885 zu 
Prag, Böhmen, ortsangehörig zu 
Hohenbruck, Bezirk Königgrätz, eben- 
da, österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 10. Juni 1892 zu Deutsch- 
killmeß, Bezirk Luditz, Böhmen, öster- 
Arbeiter, 
Kamil Tucek, 
Schuhmacher, 
Johann (auch 
Alexander Pius) 
Uhlir, Kaufmann, 
Antonie Ulm, 
Wieblerin, 
zum Betrug, Land- 
streichen und An- 
gabe eines falschen 
Namens, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Gewerbsunzucht, 
  
reichische Staatsangehörige, 
Georg Weytracher, geboren am 18. Februar 1856 zu 
Taglöhner, Prerau, Bezirk gleichen Namens, 
Mähren, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
Amalie Zech- geboren am 15. Mai 1879 zu Wagram 
meister, Kellnerin, 
österreich, österreichische Staatsange- 
hörige, 
geboren am 25. März 1890 zu Balasa-- 
Gyarmat, Komitat Nograd, Ungarn, 
ortsangehörig zu Budapest, unga- 
rischer Staatsangehöriger, 
Armin Zipsner, 
Gelegenheits- 
arbeiter, 
  
an der Traisen, Bezirk Krems, Nieder- 
  
Diebstahl 
Betteln, 
und 
CGewerbsunzucht, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
1 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Großherzoglich Mecklen- 
burgisches Ministerium 
des Innern zuSchwerin, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen, 
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
zu Zwickau, 
Kreisamt Darmstadt, 
Königlich Bayerische 
Polizeidirektion zu 
München, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
5. März 1912. 
6. März 1912. 
2. März 1912. 
13.März 1912. 
6. April 1912. 
1. April 1912. 
Großherzoglich Hessisches. 12. April 1912. 
23. März 1912. 
25. März 1912.
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                                                              — 297 — 
                                 Zentralblatt 
                                    für das 
                           Deutsche Reich. 
                         Herausgegeben 
                      Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Berlin, Montag, den 29. April 1912. Nr. 19. 
  
XL. Jahrgang. 
  
  
  
—————— 
  
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Anderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zoll- 
abfertigung.. «....................... Seite 297 
  
—.— 
                                Zoll-und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25. April 1912 beschlossen, den nachstehenden Anderungen 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung zuzustimmen. 
Berlin, den 26. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         In Vertretung: Kühn. 
  
                                                                                                       44
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                                                      — 298 — 
                    I. Anderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. 
In dem Stichwort „Tabaklaugen“ erhält die Anmerkung folgende Fassung: 
„Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, können auf Erlaubnisschein 
unter Überwachung der Verwendung oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden. Letztere geschieht durch 
Vermischung mit 10 kg Schmierseife oder mit je 20 kg Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 de Eigengewicht G. 
Der Reichskanzler kann die zuzusetzenden Mengen der Vergällungsmittel anderweit festsetzen. Er kann auch andere 
Vergällungsmittel zulassen und bestimmt deren Menge und Beschaffenheit. 
Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen= oder von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen die 
Zollfreiheit auch ohne überwachung der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der Bezug der 
Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Hopfen= oder Weinbauvereine, landwirt- 
schaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe an Hopfenpflanzer oder Winzer 
zum Bespritzen von Hopfen oder Reben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen örtlichen Fachverband be- 
scheinigt wird (A. Jedoch ist die Abstandnahme von der Überwachung oder der Vergällung ausgeschlossen für 
Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch der Laugen zu befürchten ist."
 
                        II. Anderung der Anleitung für die Zollabfertigung. 
Teil III 31b erhält folgende Fassung: 
rrn 31b. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklange zur Bekämpfung 
Nr. 220. . 
                                 von Pflanzenschädlingen. 
                                           A. Vergüllung. 
1. Die Vergällungsmittel sind mit der Tabaklauge sorgfältig zu verrühren. 
2. Bei Schmierseife genügt es, wenn die Aufsichtsbeamten sich davon überzeugen, 
daß sie von handelsüblicher Beschaffenheit ist. 
3. Kupferacetat und Kupfervitriol dürfen nur als feines Pulver verwendet 
werden. 
Kupferacetat ist blaugrün und löst sich in Wasser mit blaugrüner Farbe. In der 
wässerigen Lösung tritt auf Zusatz von wenig Ammoniakflüssigkeit eine blaue Fällung 
ein, die sich auf weiteren Zusatz von Ammoniakflüssigkeit mit tiefblauer Farbe wieder 
auflöst. · 
Kupfervitriol ist blau und löst sich in Wasser mit blauer Farbe. Wegen der sonstigen 
Erkennungsmerkmale siehe Teil III 59. 
B. Bezug zur Bekümpfung von Hopfen- oder von Pebschüdlingen ohne Überwachung der 
                         Verwendung und ohne Vergällung. 
1. Landwirtschaftskammern, Hopfen= oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche Ge- 
nossenschaften und ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks= oder Ortsgruppen), 
die den zollfreien Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Hopfen= oder von Reb- 
schädlingen ohne Uberwachung der Verwendung und ohne Vergällung vermitteln wollen, 
haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt, in 
dessen Bezirke sie ihren geschäftlichen Sitz haben (Bezirkshauptamt), die Ausstellung eines 
Erlaubnisscheins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der Erklärung zu beantragen, 
daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die Haftung übernehmen. 
Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen Vertreter zu benennen.
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                                                               — 299 — 
2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an 
Personen erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen. 
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar aus dem Aus- 
land oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll- 
oder Steuerstelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird im Falle 
ihrer Verbringung auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem 
Mitverschlusse wie ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabak- 
lauge ist der Erlaubnisschein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichts- 
menge und Angabe des Zollabfertigungspapiers seitens der Zoll= oder Steuerstelle dem 
Inhaber wieder zurückzugeben. 
4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklauge an die für den Verwendungs- 
ort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzu- 
geben, welche Namen und Wohnort der Hopfenpflanzer oder Winzer sowie die Gewichts- 
menge der zu beziehenden Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten 
müssen mit einer Bescheinigung der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen 
Mengen dem Hopfenbau= oder Weinbergsbetriebe der Erlaubnisscheininhaber entsprechen 
und ausschließlich an solche zur Verteilung gelangen werden. 
Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die 
Bestellung der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch für den Gesamtbedarf des 
Verbandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald 
nach der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über 
die an die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Be- 
scheinigung der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Hopfen- 
bau= oder Weinbergsbetriebe der Mitglieder entsprechen. 
5. Uber die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse 
zu führen, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen 
Tabaklauge ersehen lassen. Außerdem sind darin Tag der Abgabe und Gewichtsmenge 
der abgegebenen Tabaklauge, ferner die beziehenden Gemeindebehörden oder örtlichen 
Fachverbände einzutragen. Die Eintragungen über die Abgaben sind durch die Bezugs- 
zettel oder Bezugslisten oder durch die Zusammenstellungen der Fachverbände zu belegen. 
6. Die Bestände von zollfreier Tabaklauge sind in einem der Zoll= oder Steuer- 
stelle anzugebenden Raume und getrennt von etwaiger inländischer oder nicht zollfreier 
ausländischer Tabaklauge aufzubewahren. 
7. Die Erlaubnisscheininhaber unterstehen der Beaufsichtigung seitens des Bezirks- 
oberkontrolleurs und sind verpflichtet, letzterem und den sonst vom Bezirkshauptamt ab- 
geordneten Oberbeamten die über den Bezug und die Abgabe von Tabaklauge geführten 
Bücher vorzulegen, etwa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Betriebe zu erteilen und 
die vorhandenen Bestände an Tabaklauge vorzuweisen. 
8. Am Schlusse jeden Kalenderjahrs sind die Verzeichnisse von den Erlaubnis- 
scheininhabern abzuschließen und die noch vorhandenen Bestände an gollfreier Tabaklauge 
ersichtlich zu machen. 
9. Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den im Laufe jeden Jahres tunlichst mehrmals 
vorzunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit den vorhandenen Belegen zu vergleichen. 
Am Schlusse des Kalenderjahrs ist von ihm die ÜUbereinstimmung der Istbestände mit 
den Sollbeständen zu prüfen, wobei die Erlaubnisscheininhaber die erforderlichen Hilfs- 
dienste zu gewähren haben. 
Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem 
er die Richtigkeit der Bestandsübertragungen bescheinigt hat, nebst den zugehörigen Be- 
legen dem Bezirkshauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die Richtigkeit der An- 
schreibungen und klärt etwaige Abweichungen auf.   
                                                                                                        44*
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                                                              — 300 — 
10. Falls ein Erlaubnisscheininhaber die Vermittelung des Bezugs von gollfreier 
Tabaklauge einstellt, sind die Bestände festzustellen und zu verzollen, sofern sie nicht 
nachweislich in das Ausland ausgeführt werden oder ihre Abgabe an andere Erlaubnis- 
scheininhaber von der Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr nach dem Ausland 
steht im Sinne dieser Bestimmung die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder 
in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich. 
11. Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung 
nicht aufgeklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu verzollen. 
12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben, sofern nicht 
die Zollhinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertragsstrafe bis zum Betrage von 
1000 M sowie unter Umständen die Entziehung der Erlaubnis zur Vermittelung des 
Bezugs von zollfreier Tabaklauge zur Folge. 
13. Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1) und deren verantwortliche Bevoll- 
mächtigte, denen die Erlaubnis zur Vermittelung des Bezugs von zollfreier Tabaklauge 
erteilt ist, ebenso die verantwortlichen Vertreter staatlicher Stellen erhalten je einen 
Abdruck der vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt und haben diese in einer mit 
ihnen aufzunehmenden schriftlichen Verhandlung als für sie verbindlich anzuerkennen.“ 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                                  — 301 — 
                                     Zentralblatt 
                                     für das 
                             Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
—..— 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Mai 1912. Nr. 20. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen Exe- der Geestegebiet gegen das Geestemünder Zollausschlus- 
quaturerteilung Seite 301 Ungeeignetheit von mit Terpentinöl vergällter Essig- 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Veränderung in der säure zum Glänzen von Zelluloidwaren 303 
Verwaltung des Reichskriegsschatzts 302 Beförderung — Ernemmung von als Stations- 
3. Medizinal= und Veterinärwesen: Veränderungen in dem kontrolleure tätigen Zollinspektorten T 
Verzeichnis der in den Anlagen zum Viehseuchen-Über- 5. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Elektrizitäts- 
einkommen zwischen dem Deutschen Reiche und OÖsterreich- zählern und Strom= und Spannungswandlern zur 
Ungarn aufgeführten Sperrgebiette 302 amtlichen Beglaubignng. 303 
1 Zoll. und Steuerwesen  Verlegung der Zollgrenze an 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Zoll- und Steuerwesen: Verlegung der Zollgrenze an Reichsgebiete 304 
  
                                          1. Kousulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Eickhoff zum 
Konsul in Bilbao (Spanien) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Fritz Feez zum Konsul in 
Bassein (Britisch Burmah) zu ernennen geruht. - 
  
Dem zum Königlich Griechischen Konsul in Königsberg i. Pr. ernamiten Albert Schlimm ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
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                                                                  — 302 — 
                           2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des mit anderweiten Diensten betrauten vor- 
tragenden Rats im Reichsschatzamt, Kaiserlichen Geheimen Ober-Regierungsrats Dombois, der vor- 
tragende Rat im Reichsschatzamt, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat Freiwald, zum Kurator 
des Reichskriegsschatzes bestellt worden. 
  
                          3. Mediziunal= und Veterinärwesen. 
                                       Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und lla zum Vieh- 
seuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 
(Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt:  
                                       Anlage I. 
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
·                                    Anlagen- 11a 
XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
              „Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
Berlin, den 23. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                  Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                  4. Zoll= und Steuerwesen.
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 1911 einer Verlegung der Zollgrenze an der 
Geeste gegen das Geestemünder Zollausschlußgebiet wegen Umgestaltung und Erweiterung der Aulege- 
einrichtung für den Fährbetrieb zwischen Geestemünde und dem oldenburgischen Ufer zugestimmt. Die 
Verlegung ist am 1. März 1912 in Kraft getreten. Die Zollgrenze gegen das Geestemünder Zoll- 
ausschlußgebiet hat nunmehr folgenden Lauf: 
Im Anschluß an die gegenwärtige, an der Westseite des Fußwegs von der Deich- 
straße nach dem Anleger für die Nordenhamer Dampffähre entlang führende Zollgrenze 
biegt die neue Grenze etwa 6 m vor der Mündung des Fußwegs auf den Kahndamm 
(Ladestraße) am Geesteufer neben dem alten Fährhaus in nordwestlicher Richtung ab, läuft 
in einer Entfernung von 6 Metern etwas nach links abbiegend etwa 26 m in gerader Linie 
in westlicher Richtung neben der Ladestraße weiter und wendet sich dann im rechten Winkel 
nach Norden der Geeste zu, überschreitet diese westlich von dem neuen Anleger der Weser- 
fähre in fast gerader Linie und vereinigt sich mit der bestehenden Zollgrenze in Bremerhaven.
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                                                             — 303 — 
             Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure. 
                                          Zu Nr. 11. 
                  (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 48): 
Der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle ist gemäß Essigsäure-Ordnung § 86 mitgeteilt 
worden, daß Essigsäure, die mit 2 Liter Terpentinöl vergällt ist, zum Glänzen von Zelluloidwaren 
nicht geeignet sei, da sie ihnen ein mattes Aussehen verleihe. 
Der Stationskontrolleur, bremische Zollinspektor Rath zu Königsberg in Ostpreußen, ist von dem 
Senat der Freien Hansestadt Bremen mit dem 1. April 1912 zum Oberrevisor befördert und der 
Stationskontrolleur, Zollinspektor in der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen Schrape zu Tissit, 
von dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen mit dem 18. April 1912 zum Ober- 
Zollrevisor ernannt worden. 
  
                          5. Maß= und Gewichtswesen. 
                                  Bekanntmachung. 
  
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Elektrizitätszähler und Strom= und Spannungswandler zur Beglaubigung durch 
die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen 
zuerteilt worden: 
. Induktionszähler für zwei- und dreiphasigen Wechselstrom, Form D a; 
II. Zusatz zu [(à Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form L Ib; 
I. Zusatz zu r S 5 — m und "# Zähler mit Doppelzählwerk, Form ; 
IV. Zusatz zu D ½ r S 5 und * Strom= und Spannungswandler, Form U; 
sämtlich hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wxd, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 22. April 1912. 
         Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
                                                              Warburg. 
  
                                                                                                         45*
        <pb n="324" />
                                                       — 304 — 
                                 6. Polizeiwesen. 
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
Laufende Nr. Name und Stand Aller und Heimat  Grund Behörde, welche die daum 
Ausweisung ." 
der Bestrafung. Ausweisung 
der Ausgewiesenen. n!  beschlossen hat. nugs- 
1 2  3 4 5 6 
  
  
  
                   a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1Eduard Bogdan, geboren im Jahre 1886 zu Kalisch, schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 21. März 1912. 
Teschler, Gouvernement gleichen Namens, (1 Jahr Zuchthaus, Regierungspräsident zu 
Rußland, russischer Staatsange- laut Erkenntnis vom Bromberg, 
höriger, 25. April 1911), 
                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Guiseppe Bonadi= geboren am 29. Juni 1871 zu Mechel, Landstreichen und Königlich Bayerisches 
mann, Tagelöhner, Bezirk Cles, Tirol, österreichischer Betteln, Bezirksamt Lindau, 
Staatsangehöriger, 
3 Marco Rosenthal, geboren am b. Januar 1890 zu Kairo, schwerer Diebstahl l denesornn 
auch Josef Marian] Aegypten, angeblich türkischer Staats= und Landstreichen, dent zu M 
Cieply genannt, angehöriger, 1  
Schlosser, I « 
25. März 1912. 
  
17. April 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="325" />
                                                               — 305 — 
                                  Zentralblatt 
                                    für das 
                             Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
    
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 10. Mai 1912. Nr. 21. 
—' 
  
XI. Jahrgang. 
  
  
. — — ]],. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Bestellung; Ermächti 4. Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- 
  
 zur Vornahme von Zivilstandshandlungen: — — 
zungen ur Vorjahr, — .. 305 bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 30 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
April 1912 der 306 Reichsgebiete. .... 309 
3. Justizwesen: Neuaufstellung des Verzeichnisses der mit Beilage. Justizwesen: Verzeichnis der mit der Einziehung 
der Einziehung von Gerichtskosten betrauten Behörden von Gerichtskosten betrauten Behörden (Kassen) 311 
  
                                      1. Kon sulatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Santiago ist der Kaufmann Heinrich Herbst zum Konsularagenten 
in Talca bestellt worden. [ —J 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Adana beauftragten Dragoman Anders ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. - - 
  
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Rümelin ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzggenossen einschließlich der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
Dem Generalkonsul der Republik Honduras in Hamburg, Antonio M. Callejas, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. - 
Dem Königlich Schwedischen Konsul Dr. Hans Alexander Lehmann in Halle a/S. ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
  
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Max Meier in Larasch (Marokko) ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                                                                                  46
        <pb n="326" />
        PASSIVA. 
  
— — 
Status der deutschen Notenbanken Ende April 1912 nach den im Reichsanzeige 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A 
Even. 
. Ver- 
Bezeichnun ee bindlich- 6 s bni 
72 3 69grund= Reserve= Koten= Gegen Un-- Gegen täglich fällige Gegen keiten Gegen Sonstige Gegen Summe)egen p 
der kapital. ms 1 31. März#gedeckte 31. März Ber- 81. Märztmit 1.März 31. März) der 31. März welt. 
2 Banken. epftol] Fonds. Umlauf, 1912. oten.1912. H#indlich1ta. andi- kapital. Passiva. 1912. Passiva 1912. zesen 
* keiten. gungs-· * 
frist. bischen 
Wechseln 
11 2 5 4 5 6 7 8 6 —— 16 —- 16% 
1 Reichsbark-. 180 66 981 785 660—313 8200 1 611.—408 702 60 66— 41944ä — 33 350| 1270|2 716 610.—354499 
2 Bayerische Notenbank500|0| 639 1911|832180— 3467 3608 699 — 3533K 74 
3 Sächsische Bank zu Dresden 50000 750040980— 8 5334 18161— 3135224748— 4049418229. 4151025 88122481— 1200 14 
4 Württembergische Notenbank 15%% 1 7468- 8 so1] 18 a79- 21 544 1 1 41 12 4% 
5 Sächsische Bank.9000 2250 1533— 310| 89544— 66931 13892|+— 2271— — 5600#. 11184N9+ 208 66 
. 1 n 
Zusammen n 924907/ —3265S nJa 741390— “ , 44O⅝éM 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 M — 1566 857 000 M 
r 50. 141 189 000 (bei der Bank Nr. 1), t 
. 100 — 1 914000 
500 — 15 393 000 (obei der Bank Nr. 3), 
. 1000 = — 286 554 000 = (bei der Bank Nr. 1). 
–. ———
        <pb n="327" />
                                                               —307 — 
veröffentlichten Wochenübersichten, 
auf Tausend Mark.) 
 
verglichen mit demjenigen Ende März 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
8 
Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 3 
Metall 31. März kassen- 31. März sanderer 31. März] Wechsell] 31. März Lombard. 31. MärzEffekten. 31. März ann 31. März der 31. März 
Bestand. 912. scheine. 1912. Banken. 1012. 1912. 1912. 1912. va. 1912. aktiva. 1912. 
Laufende Nummern. 
— 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 82 88 84 
139586 -+ 87 91042 811 5694 11 6562 1248 1162 969 489 12 136 223 + 25054 2968— 14 154450 40]88112 746 610 —354 499 
27769. 384 33 — 3946 —+ 1172 43 6623— 3147 4239 352 60 — 2610 K 37 82 3190 — 190642 
179739— 1399 593 + 278 4253 — 1272 71 712— 3 479 10 930— 9734 7100 — 4 9920 + 35244ê 
8 853 687 8 5 L 182596 1134 4½ 113| SK 4006 
5938 334 12 8 483 51 17564 42 12 475 + 818 737—+ 309 3880 + 520 41 039.T 20825 
1 300 119+ 879464353445998 2SS0 2333 1317215—4971411175799 + 11.295 13 893— 13 8404 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                     46
        <pb n="328" />
                                                           — 308 — 
                                   3. Justizwesen. 
  
Das Verzeichnis der Behörden (Kassen), an die nach der vom Bundesrat unter dem 23. April 1880 
beschlossenen Anweisung (Zentralblatt 1880 S. 278) ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten 
zu richten ist (Zentralblatt 1885 S. 79 ff.), ist mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Verände- 
rungen einer Durchsicht unterzogen worden. Das hiernach aufgestellte neue Verzeichnis und ein Ab- 
druck der Anweisung des Bundesrats vom 23. April 1880 liegen der heutigen Nummer des Zentral- 
blatts als besondere Beilage bei. 
  
                                4. Post= und Telegraphenwesen. 
  
                                             Bekanntmachung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Auf Grund des Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 715—719) wird der Geltungsbereich 
der Ortstaxe (§ 50, 7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtragsverzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 30. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                  In Vertretung: Kraetke.
 
                                    XXIV. Nachtrag 
                                             zum 
Verzeichnis der Nachbarpostorte, auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
  
— . 
  
  
  
Namen der Postorte. Namen der Postorte. 
 - — 
Es treten in Nachbarortsverkehr: 
Altwasser ...... mit Nieder Salzbrunn; 
Bulach (Amt Karlsruhe) mit Karlsruhe (Baden); 
Französisch Buchholz und Johannisthal b. Berlin unter einander sowie mit Berlin und den zum 
· Ortstaxgebiete von Berlin gehörenden Post— 
orten: Berlin-Baumschulenweg, Berlin-Borsig- 
walde, Berlin-Britz, Berlin-Friedenau, Berlin- 
Friedrichsfelde, Berlin= Grunewald, Berlin- 
Halensee, Berlin-Heinersdorf, Berlin-Hohen- 
  
  
  
* ) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab.
        <pb n="329" />
                                                        — 309       —  
  
  
Namen der Postorte. 
  
— 
Namen der Postorte. 
  
Freimengen (Kr. Forbach, Lothr.) 
Hellerau (Amtsh. Dresden)) 
Hoppegarten b. Berlin 
Laurensberg (Kr. Aachen)) 
  
schönhausen, Berlin-Karlshorst, Berlin-Lankwitz, 
Berlin-Lichtenberg, Berlin-Lichterfelde, Berlin- 
Mariendorf, Berlin-Marienfelde, Berlin-Neu- 
lichtenberg, Berlin-Niederschöneweide, Berlin- 
Niederschönhausen, Berlin-Oberschöneweide, 
Berlin-Pankow, Berlin-Reinickendorf, Berlin- 
Rosenthal, Berlin = Rummelsburg, Berlin- 
Schmargendorf, Berlin-Schöneberg, Berlin- 
Steglitz, Berlin-Stralau, Berlin = Südende, 
Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof, Berlin-Trep- 
tow, Berlin-Weißensee, Berlin-Wilhelmsberg, 
Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Wittenau, Char- 
lottenburg, Neukölln, Nonnendamm b. Berlin, 
  
Plötzensee und Westend; 
mit Merlenbach; 
mit Klotzsche; 
mit Neuenhagen 
mit Neuenhagen 
mit Nachen; 
  
  
(Dorf) und 
(Ostbahn); 
  
  
  
  
  
  
  
Rambach (Kr. Wiesbaden)) mit Sonnenberg (Kr. Wiesbaden) und Wiesbaden 
Schaat ... mit Wilhelmshaven.
 
                                       5. Polizeiwesen. 
                Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Name und Stand Aller und Heimat Grund Behörde, welche die Dam 
- Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
                         a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Heinrich Kämpfent/geboren am 2. Februar 1882 zu Brig,Meuterei (5 Jahre Stadtmagistrat Strau-é. Oktober 
Portier, Bezirk gleichen Namens, Kanton Zuchthaus, laut Er= bing, Bayern, 1911. 
Wallis, Schweiz, schweizerischer kenntnis vom 24. 
Staatsangehöriger. März 1906), 
2 Abraham Baruch geboren am 1. Juli 1890 zu Warta, schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 24. April 1912. 
Lando, Arbeiter, Gouvernement Kalisch, Rußland1 Jahr Gefängnis, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, russischer laut Erkenntnis vom Schleswig, 
Staatsangehöriger, 11. Mai 1911), 
3 Johann Ozarko, geboren im Jahre 1867 zu Oskrzesince, Raub (6 Jahre Zucht-Königlich Preußischer 25. März 1912. 
Arbeiter. Bezirk Rohatyn, Galizien, ortsange= haus, laut Erkennt= Regierungspräsident zu 
hörig ebendaselbst, österreichischer nis vom 30. April Breslau, « 
Staatsangehöriger, 1906),5 
  
  
  
  
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab.
        <pb n="330" />
                                                            — 310     — 
  
  
# 
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 * – Grund Ausweisung Ausw- 
“ ; der Bestrafung. eisungs- 
der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
4 Nobert Ziechel, geboren am 20. Januar 1884 zu Ge-Brandstiftung Großherzoglich Mecklen-27. Februar 
Knecht, nofeva, Kreis Konin, Gouvernement(4 Jahre Zuchthaus, burgisches Ministerium 1912. 
Kalisch, Rußland, russischer Staats-- laut Erkenntnis vom des Innernzu Schwerin, 
angehöriger, 26. März 1908), 
                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
5 Bandino Bandinis#geboren am 26. August 1870 zu SantafHausfriedensbruch, Königlich Bayerische 10.April 1912. 
Koch, Maria dell Antella, Gemeinde Bagno Angabe eines fal= Polizeidirektion zu 
a. Ripoli, Provinz Florenz, Italien schen Namens und München, 
italienischer Staatsangehöriger, Landstreichen, . 
6 Georges Elsener geboren angeblich am 2. Maͤrz 1880 Landstreichen und Königlich Preußischer 2. April 1912. 
(Elsner), Dachdecker zu Paris, Frankreich, ortsangehörig Betteln, Regierungspräsident zu 
ebendaselbst, französischer Staatsan- Oppeln, 
. gehöriger, 
7 Emanuel Jens geboren am 18. September 1878 zu Betteln, Königlich Preußischer 26. März 1912. 
Jensen, Arbeiter, Kopenhagen, Dänemark, denischer Regierungspräfident zu 
Staatsangehöriger, Potsdam, 
8 Adolf Knoll, Eisen-geboren am 8. Juli 1875 zu Zöptau, Landstreichen, Bet-Königlich Preußischer 25. April 1912. 
former, Bezirk Mährisch Schönberg, Mähren, teln, Nötigung und Regierungspräsident zu 
· « ortsangehörig ebendaselbst, österrei- Diebstahl, Liegnitz, 
chischer Staatsangehöriger, - 
9StanislausKoziol,geborenimMärz18853uCynkow,Betteln, Königlich Preußischer 29. April 1912. 
Arbeiter, Gemeinde Rudnikwielki, Gouverne- Regierungspräsident zu 
ment Piotrkow, Rußland, ortsange- Liegnitz, 
hörig ebendaselbst, russischer Staats- 
angehöriger, » 
10KarlKrautzberger,geborenam19.Juli1861zuSchlag-LandstreichenundGroßherzoglichBadischer12.Märzl912. 
MetzgerundPorsgenwald,BezirkFalkenau,Böhmen,Betteln, Landeskommissär zu 
zellanschmelzer, ortsangehörig ebendaselbst, öster- Mannheim, 
reichischer Staatsangehöriger, - 
11MariaMaschek,geborenam25.März18783uWällifch-Landstreichen,Bann-Königlic)Vayerische14.Mär31912- 
Tagelöhnerin, birken, Bezirk Prachatitz, Böhmen, bruch und Angabe Poltzeidirektion zu 
österreichische Staatsangehörige, eines falschen Na- München, 
mens, 
12 Valentin Neu- geboren am 14. April 1877 zu Klotner,Diebstahl und Land-Königlich Preußischer 21.April 1912. 
mann, Arbeiter, Kreis Wretzlaw, Gouvernement streichen, Regierungspräsident zu 
Warschau, Rußland, russischer Staats- Posen, 
angehöriger, 
13Franz Zorn, Knecht, geboren am 21. März 1888 zu Petten-HBetteln, Kaiserlicher Bezirkspräsi= 29. April 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., in Berlin. 
  
bach, Bezirk Kirchdorf, Oberösterreich, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
dent zu Metz,
        <pb n="331" />
                                                                      —311    —                                                                                                      Beilage 
             Nr. 21 des Zentralblatts für dus Deutsche Reich. 
  
  
  
  
  
                                   Ju sti zwesen. 
  
                                        Verzeichnis 
derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat unter dem 23. April 
1880 beschlossenen Anweisung, « 
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den 
Bundesstaaten zu leistenden Beistand, 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich 1880 S. 278 und 1912 S. 376 — 
ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist. 
(Nach dem Stande vom 1. April 1912.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. .- Gehört zum 
Für den Sezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
NAachen Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Aachen. 
Aalen Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
Abensberg Bayern Regensburg Nürnberg kgl. Rentamt Neustadt a. d. 
Donau. 
Abterode Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Abterode. 
Achern Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Achern. 
Achim Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Achim. 
Adelnau Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Adelnau. 
Adelsheim Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Mosbach. 
Adenau Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Adenau. 
Adorf Sachsen Plauen Dresden guaseenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Ahaus Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Ahaus. 
Ahlden (Aller) Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Ahlden. 
Ahlen (Westf.) Preußen Münster Hamm Kal. Gerichtskasse in Ahlen. 
Ahrensbök Oldenburg Lübeck Hamburg Großh. Regierung in Eutin. 
Ahrensburg Preußen Altona Kiel Kal. Gerichtskasse in Ahrensburg. 
Ahrweiler Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Ahrweiler. 
Abbling Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Aibling. 
Aichach Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Aichach. 
Aken Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Aken. 
  
  
                                                                                                              47
        <pb n="332" />
                                             —312    — 
  
  
  
  
  
  
.... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für den Bezirk In dem Staat « Gehört zum betr. Kasse resp. Behörde 
· e etr. Kasse resp. Behör 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht se resp. Behörde 
Albesdorf Elsaß- Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Albes- 
Lothringen dorf. 
Ald enhoven Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Aldenhoven. 
Alfeld (Leine) Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Alfeld. 
Allenburg Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Allenburg. 
Allendor Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Allendorf. 
a. d. Werra 
Allenstein Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Allenstein. 
Allstedt S.-Weimar Weimar Jena Großh. Rechnungsamt in Allstedt. 
Alsfeld Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Alsfeld; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
· bei dem Landgericht. 
Alsleben (Saale) Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Alsleben. 
Altdamm Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Altdamm. 
Altdorf Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Altdorf. 
Altena (Westf.)Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Altena. 
Altenberg Sachsen Dresden Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Altenburg S.-Altenburg Altenburg Jena- Herzgl. Steuer= und Rentamt in 
6 " Altenburg. 
Altenkirchen Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Altenkirchen. 
(Westerwald) 
Altenstadt Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Altenstadt; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
" bei dem Landgericht. 
Altkirch Elsaß- Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Alt- 
* Lothringen kkirch. 
Altötting Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Burghausen. 
Altona (Elbe) Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Altona. 
Alverdissen Lippe Detmold Celle Gerichtsschreiberei in Alverdissen. 
Alzenau Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Aschaffenburg II. 
Alzey Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Alzey; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
" bei dem Landgericht. · 
Amarin, St. Elsaß. Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt St. 
Lvothringen Amarin.
        <pb n="333" />
                                                    —313    —          
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —— 
Für den Bezirk 
Gehört zum 
  
In dem Staate 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Amberg Bayern Anmberg Nürnberg Kgl. Rentamt Amberg. 
Amöneburg Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Amöneburg. 
Amorbach Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Amorbach. 
Andernach Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Andernach. 
Angerburg Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Angerburg. 
Angermünde Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Angermünde. 
Anklam Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Anklam. 
Annaberg Sachsen Chemnitz Dresden sesh altng des Amts- 
gerichts. 
Annweiler Bayern Landau Zweibrücken Kgl. Rentamt Annweiler. 
Ansbach Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Ansbach. 
Apenrade Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Apenrade. 
Apolda S.-Weimar Weimar Jena Großh. Rechnungsamt in Apolda. 
Arendsee (Altm.) Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Arendsee. 
Arnsberg Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Arnsberg. 
Arnstadt Schwarzburg= Erfurt Naumburg Fürstl. Amtsgericht in Arnstadt. 
Sondershausen · 
Arnstein Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Arnstein. 
Arnstorf Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Eggenfelden. 
Arnswalde Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Arnswalde. 
Arolsen Waldeck Cassel Cassel Fürstl. Gerichtskasse in Arolsen. 
Ars a. d. M. Elsaß- Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Ars 
Lothringen a. d. M. 
Artern Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Artern. 
Arys Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Arys. 
, (Wester-Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Asbach. 
wal .. 
Aschaffenburg Bahern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Aschaffenburg I. 
Aschersleben Preußen Halberstadt Naumburg Kgl Gerichtskasse in Aschers- 
eben. 
Attendorn Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Attendorn. 
Aub Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Röttingen. 
Aue Sachsen Zwickau Dresden gusemweswaltung des Amts- 
gerichts. 
Auerbach i. B. Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Auerbach i. B. 
Auerbach i. S. Sachsen Plauen Dresden wrenevak ung des Amts- 
gerichts. 
Augsburg Bayern Augsburg Augsburg in Zwilsachen: Kal. Rentamt 
Augsburg II; 
in Strafsachen: Gerichtsschreibe 
rei des Amtsgerichts. 
Augustusburg Sachsen Chemnitz Dresden gussenerwallung des Amts- 
gerichts. 
Aumo- S.-Weimar Gera Jena Großh. Rechnungsamt in Auma. 
Nurich Preußen Aurich Celle Kol. Gerichtskasse in Aurich. 
Avold, St. Elsaß= Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt St. 
Lothringen Avold. 
  
  
  
  
  
4
        <pb n="334" />
                                                   —   314   — 
— 
  
  
Für den Bezirk 
  
Gehört zum 
  
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
.- In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts. In Landgericht Oberlandesgericht 
Babenhausen Bayern Memmingen Augsburg Kal. Rentamt Illertissen. 
Backnang Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Baden Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Baden. 
Bad Nauheim Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Bad Nauheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Bad Niederbronn Elsaß-Lothrin= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Nie- 
gen derbronn. 
Bad Wildungen Waldeck Cassel Cassel Fürstl. Gerichtskasse in Bad 
Wildungen. 
Bärwalde Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Bärwalde 
(Neumark) i. N. 
Bärwalde Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Bärwalde 
(Pommern) « i. P. 
Bahn Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Bahn. 
Baldenburg Preußen Konitz Marienwerder Kl. Gerichtskasse in Balden- 
burg. 
Balingen Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Ballenstedt Anhalt Dessau Naumburg Herhal Gerichtskasse in Ballen- 
stedt. 
Balve Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Balve. 
Bamberg Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Stadt-Rentamt Bamberg. 
Barby Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Barby. 
Bargteheide Preußen Altona Kiel sg Gerichtskafse in Bargte- 
· heide. 
Barmen (Bezirk] Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Barmen. 
Düsseldorf,) 
Barr Elsaß- Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Barr. 
Lothringen . 
Barten Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Barten. 
Beststen Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Bartenstein. 
Dtpr. 
Barth Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Barth. 
Baruth (Mark) Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Baruth. 
Bassum Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Bassum. 
Battenberg Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Battenberg. 
Bauerwitz Preußen Ratibor Breslau Kal. Gerichtskasse in Bauerwitz. 
Baumholder Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Baumholder. 
Baunach Bayern Bamberg Bamberg Kal. Rentamt Ebern. 
Bautzen Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Bayreuth Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Bayreuth. 
Beckum Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Beckum. 
Beelitz (Mark) Preußen Potsdam Berlin 1 Kgl. Gerichtskasse in Beelitz.
        <pb n="335" />
                                                   —  315  — 
  
  
  
  
·.——. 
. 
  
  
  
  
  
  
  
  
r Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Beerfelden 1 Hessen Darmstadt Darmstadt in 2. Großh. Bezirks- 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Beeskow Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Beeskow. 
Beetzendorf Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Beetzendorf. 
Beilngries Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Beilngries. 
Belgard Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Belgard. 
Persante . 
Beäkertx Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Belgern. 
Belzig Preußen Potsdam Berlin Kal. Gerichtskasse in Belzig. 
Benfeld Elatt · Straßburg Colmar Kaiserl Verkehrssteueramt Ben- 
Lothringen feld. 
Bensberg Preußen Cöln - Cöln Kgl. Gerichtskasse in Bensberg. 
Bensheim Hessen Darmstadt Darmstadt in aren Großh Bezirlakasse 
ensheim; 
in Straffachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
i kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
- bei dem Landgericht. 
Bentheim Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Bentheim. 
(Hannover · 
Bentschen Preußen Meseritz Posen Kgl. Gerichtskasse in Bentschen. 
Berchtesgaden Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Berchtesgaden. 
Berent Preußen Danzig Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Berent. 
Bergedorf Hamburg Hamburg Hamburg Kasse des Amtsgerichts. 
Bergen a. Rügen Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Bergen a. 
Rügen. 
Bergen b. Celle Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Bergen b. 
Celle. 
Bergen (Kr. Ha= Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Bergen b. 
nau . Hanau. 
Bergheim (Erft) Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Bergheim. 
Bergzabern Bayern Landau Zweibrücken Kagl. Rentamt Bergzabern. 
Berleburg Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Berleburg. 
Berlin-Lichtenberg Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
 Lichtenberg. 
Berlin-Lichterfelde, Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
Lichterfelde. 
Berlin-Mitte Preußen Berlin 1 Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin-Mitte. 
Berlin-Pankomw Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
, »- Pankow. 
Berlin-Schöne- ¶ Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
berg Schöneberg.
        <pb n="336" />
                                                            —316— 
 
  
 
  
  
  
  
  
— 
  
  
- — Gehört zum 
Fur den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Berlin-Tempelhoff Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
Tempelhof. 
Berlin-Wedding Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
Wedding. 
Berlin-Weißensee Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlin- 
Weißensee. 
Berlinchen Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Berlinchen. 
Bernau (Mark) Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Bernau. 
Bernburg Anhalt Dessau Naumburg Herzal Gerichtskasse in Bern- 
· burg. 
Berncastel-Cues Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Berncastel- 
Cues. . 
Berneck Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Marktschorgast. 
Bernstadt i. S. Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
· · gerichts. 
Bernstadt i. Schl. Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Bernstadt 
i. SchI. 
Bersenbrück Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Bersenbrück. 
Berum Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Berum. 
Besigheim Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Beuthen a. O. Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Beuthen a. O. 
Beuthen (Ober= Preußen Beuthen Breslau Kgl. Gerichtskasse in Beuthen 
schles.) « in Oberschles. 
Beverungen Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Beverungen. 
Bialla (Ostpr.) Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Bialla. 
Biberach Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
w ar Geln-, Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Bieber. 
hausen 
Biedenkopf Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Biedenkopf. 
Bielefeld Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Bielefeld. 
BigZge Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Bigge. 
Bingen Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Bingen; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
. Landgericht. 
Birkenfeld Oldenburg Saarbrücken Cöln für den Bezirk der Bürger— 
meisterei Birkenfeld: Großh. 
Bürgermeisterei Birkenfeld; für 
den Bezirk der Bürgermeisterei 
Niederbrombach: Großh. Bür- 
germeisterei Niederbrombach. 
Birnbaum Preußen Meseritz Posen Kgl. Gerichtskasse in Birnbaum. 
Birstein Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Birstein. 
Bischhausen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Bischhausen. 
Bischofsburg Preußen Bartenstein Königsberg Kull- Gerichtskasse in Bischofs- 
burg.
        <pb n="337" />
                                                           — 317 — 
  
  
  
  
  
.— 
  
  
  
  
  
« Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate  
des Amtsgerichts In Landgericht Oberlandesgericht beir. Kasse resp. Behorde 
Bischofsheim Bayern Schweinfurt Bamberg sigt Rentamt Neustadt a. d. 
Saale. 
Bischofstein Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Bi « 
Bischofswerda Sachsen Bautzen Dresden ah e beschosetr- 
# # gerichts. 
Bischweiler Elsaß-Lothringen Straßburg Colmar #aiech. #rssteueramt Bisch- 
" weiler. 
Bismarck Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Bismark. 
Bitburg Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Bitburg 
Bitsch Elsaß-Lothringen Saargemünd Colmar Kaiserl. Schpasse in ait Bisch. 
Bitterfeld Preußen # Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Bitterfeld. 
Blankenburg raunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Lieuer Direktion in 
Braunschweig. 
Blankenese Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in B 
Blankenhain S.-Weimar Weimar Jena - bchtfrasseine sur e 
  kenhain. 
Blankenheim Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Blanken— 
Blasien, St. Baden Waldshut Karlsruhe Gcheim, Finanzamt St. Blasien. 
Blaubeuren  Württemberg Ulm Lüneburg Siuttgart Amtsgericht. 
De Lüneburg Zelle Kgl. Gerichtskasse in Bleckede. 
Bleicherode Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Blieskastel. 
Blieslast Sayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Blieskastel. 
Sinner C grue Deimold Celle Gerichtsschreiberei in Blomberg. 
sineer en erden Celle Kgl. Gerichtskasse in Blumenthal. 
Bocholt Preußen Münster Hamm K i « 
- Kgl. Gerichtskasse in Bocholt. 
Bochum' Preußen Bochum Hamm Kgl. Gerichtskasse in Bochen. 
Bochenem! Preußen. Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Bockenem. 
Bogen Straubing München .. Kgl. Rentamt Mitterfels. 
Boizenburg Meckl. Schwerin Schwerm Rostock Posen Amtsgericht. t Mitterfels 
t · issa osen Kgl. Gerichtskasse in Bojanowo. 
Bolchen Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueraurt Bol- 
Hr « » . en. 
Holkenhain znsen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Bolkenhain. 
Bonndor Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Bonn. 
aden Waldshut Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Stüh- 
B » lingen. 
Bolpard Kreußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Boppard. 
Bordesholm en Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Borbeck. 
Borgenkrein P reußen iel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Bordesholm. 
Borsen u Lei re Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Borgentreich. 
f. reußen Münster Hamm giol. Gerichtskasse in Borken in 
estf.
        <pb n="338" />
        Für den Bezirk 
des Amtzsgerichts 
In dem Staate 
—— 
—.. 
——! i— 
  
  
Gehört zum 
  
—.—. 
. 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
Landgericht Oberlandesgericht 
Borken (Reg.-Bez. Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Borken 
Cassel) (Reg.-Bez. Cassel). 
Borna Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Bottrop Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Bottrop. 
Boxberg Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Tauber- 
bischofsheim. 
Brackenheim Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Brake Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Brake. 
Brakel Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Brakel. 
(Kr. Höxter) 
Bramstedt (Holst.)) Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Bramstedt. 
Brand-Erbisdorf Sachsen Freiberg Dresden assenn altuns des Amts- 
gerichts. 
Brandenburg a. d. Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Branden- 
Havel « burg a. d. H. 
Braubach Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Braubach. 
Braunfels Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Braunfels. 
raunsborg Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Braunsberg. 
Dtpr. 
Braunschweig Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Buraunschweig. 
Bredstedt Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Bredstedt. 
Breisach Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Emmen- 
ingen. 
Bremen Bremen Bremen Hamburg Gerichtskasse in Bremen. 
Bremerhaven Bremen Bremen Hamburg Gerichtskasse in Bremen. 
Bremervörde Preußen Stade Celle Kal. Gerichtskasse in Bremer- 
vörde. 
Breslau Preußen Breslau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Breslau. 
Bretten Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Bretten. 
Brieg Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Brieg. 
(Bez. Breslau) 
Briesen (Westpr.) Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Briesen. 
Brilon Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Brilon. 
Bromberg Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Bromberg. 
Brotterode Preußen Meiningen Jena Kgl. Gerichtskasse in Brotterode. 
Buch aar en Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Bruchhausen. 
Hoya 
Bruchsal Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Bruchsal. 
Brückenau Bahern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Brückenau. 
Brüel Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Brüssow Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Brüssow. 
Brumath Elsaß- Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Bru- 
Lothringen math. " 
Bublitz Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Bublitz.
        <pb n="339" />
                                                                —319— 
  
  
  
  
  
..-.-.-.= ...§-N....— 
% Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Buchen Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Wertheim. 
Buchholz, Preußen Frankfurt a. O. Berlin zuenstal in Wendisch 
di uchholz 
Fue ch Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Buchloe. 
Buchsweiler! Elsaß= Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Buchs- 
Lothringen weiler. 
Bückeburg Schaumb.-Lippe Bückeburg Celle die PeStenerhebestelle des Kreises 
eburg. 
Büdingen Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Büdingen; 
1 in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. 
Bühl Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Baden. 
Bünde (Westf.) Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Bünde. 
Buer (Westf.) Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Buer. 
Büren (Westf.) Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Büren. 
Bütow Preußen Stolp Stettin Köl- Gerichtskasse in Bütow. 
(Bez. Köslin) 
Bützow Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Bunzlau Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Bunzlau. 
Burbach (Westf.) Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Burbach. 
Burg a. Fehm. Preußen Kiel Kiel hat — in Burg a. 
ehm. 
Burg b. Magde= Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Burg bei 
burg Magdeburg. 
Burgau Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Burgau. 
Burgdorf Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Burgdorf. 
(Hannover) 
Burgebrach Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Burgwindheim. 
Burghaun Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Burghaun. 
Burghausen Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Burghausen. 
Burgk Reuß ä. L. Greiz Jena Amtsgericht. 
Burglengenfeld Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Burglengenfeld. 
Burgstädt Sachsen Chemnitz Dresden zrefenerwaltung des Amts- 
ç gerichts 
Burgsteinfurt Preußen Münster Hamm Gerichtskasse in Burgstein- 
urt. 
Burgwedel Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Burgwedel. 
Busendorf Elsaß- Metz Colmar at erl. Verkehrssteueramt Busen- 
Lothringen dorf. 
Butjadingen Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Butjadin- 
* gen in Ellwürden. 
Buttstädt S.-Weimar Weimar Jena Großh. Rechnungsamt in Butt- 
  
  
  
  
städt. 
                                                       48
        <pb n="340" />
        Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
  
  
  
— 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
Landgericht Oberlandesgericht 
Butzbach Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
« kasse Butzbach; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
- Landgericht. 
Buxtehude Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Buxtehude. 
C siehe auch K. 
Cadolzburg Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Cadolzburg. 
Calau Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Calau. 
Calbe a. M. Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Calbe a. M. 
Calbe a. S. Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Calbe a. S. 
Calenberg Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Calenberg. 
Calvörde Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. 
Zoll= und Steuer-Direktion 
in Braunschweig. 
Calw Württemberg Tübingen Stuttgart Amtsgericht. « 
Camberg uü- Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Camberg. 
iesbaden 
Camburg S.-Meiningen Rudolstadt Jena- Herzgl. Amtseinnahme in Cam- 
burg. 
aammmn (Pom-Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Cammin. 
mern . 
Canth Preußen Breslau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Canth. 
Carlshafen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Carlshafen. 
Carlsruhe Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Carlsruhe 
(Oberschles.) (Oberschles.) 
Carolath Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Carolath. 
Cassel(Bez.Cassel) Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Cassel. 
Castellaun Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Castellaun. 
Castrop Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Castrop. 
Celle Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Celle. 
Cham Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Cham. 
Charlottenburg Preußen Berlin II Berlin sg Gerichtskasse in Charlotten- 
burg. 
Chäteau-Salins Elsaß-Lothrin= Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Chäteau-Salins. 
Chemnitz Sachsen Chemnitz Dresden uewltng des Amts- 
" gerichts. 
Christburg Preußen Elbing Marienwerder Kfgl. Gerichtskasse in Christburg. 
Cleve . Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Cleve. 
Cloppenburg Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Cloppen- 
  
  
  
  
  
burg.
        <pb n="341" />
                                                         — 321— 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
 
.—... 
Gehört zum 
  
...---- 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Coblenz Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Coblenz. 
Coburg S.-Coburg und Meiningen Jena Herzgl. Staatskasse-Verwaltung 
Gotha in Coburg. 
Cochem Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Cochem. 
Cölleda Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Cölleda. 
Cöln (Nhein) Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Cöln. 
Cöpenick Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Cöpenick. 
Coesfeld Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Coesfeld. 
Cöthen Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Cöthen. 
Colditz Sachsen Leipzig Dresden N““J32 des Amts- 
gerichts. 
Colmar i. E. Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt II 
gen Colmar. 
Coppenbrügge Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Coppen- 
Brügge. 
Corbach Waldeck Cassel Cassel Fürstl. Gerichtskasse in Corbach. 
Cosel (Schles.) Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Cosel. 
Coswig Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Zerbst. 
Cottbus Preußen Cottbus. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Cottbus. 
Crailsheim Württemberg Hall Stuttgart Amtsgericht. 
Crefeld Preußen Crefeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Crefeld. 
Creuzburgi. Ostpr. Preußen Bartenstein Königsberg Kal. ltrchtskaff in Creuzburg 
i. r. 
Crimmitschau Sachsen Zwickau Dresden gassenerwaltung des Amts- 
gerichts. 
Crivitz Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Crone a. B. Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Crone a. B. 
Crossen (Oder) Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Crossen. 
Cüstrin Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Cüstrin. 
Culm Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Culm. 
Culmsee Preußen Thorn MarienwerderKgl. Gerichtskasse in Culmsee. 
Cuxhaven Hamburg Hamburg Hamburg Kasse des Amtsgerichts. 
Czarnikau Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Czarnikau. 
Czersk Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Czersk. 
Daaden Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Daaden. 
Dachau Bayern München II München Kgl. Rentamt Dachau. 
Dahme (Mark) Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Dahme. 
Dahn Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Dahn. 
Dammerkirch Elsaß-Lothrin= Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Dammerkirch. 
DannenberglElbe) Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Dannenberg. 
Danzig Preußen Danzig Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Danzig. 
Dargun Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Darkehmen Preußen Insterburg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Darkehmen. 
  
  
  
  
                                                                                      48*
        <pb n="342" />
                                                        —322— 
  
Für den Bezirk 
 
Gehört zum 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
u dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts d Landgericht Oberlandesgericht 
Darmstadt I u. II/|essen Darmstadt Darmstadt in Hirisachen: Bezirlskase Darm— 
adt; 
in Strafsachen: wenn das Amts. 
gericht in erster Instanz er— 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Daun Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Daun. 
Deggendorf Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Deggendorf. 
Delbrück (Westf.) Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Delbrück. 
Delitzsch Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Delitzsch. 
Delme Elsaß- Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Lothringen Delme. 
Delmenhorst Oldenburg Oldenburg Oldenburg s# Amtsrezeptur Delmen- 
horst. 
Demmin Preußen Greifswald Stettin Kal. Gerichtskasse in Demmin. 
Dessau Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Dessau. 
Detmold Lippe Detmold Celle Verichssschrelberel des Amtsge- 
richts. 
Dettelbach Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Dettelbach. 
Deutschoth Elsaß- Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Lothringen Deutschoth. 
Dieburg Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
· kasse Dieburg; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtzgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Diedenhofen Elsaß= Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt II 
Lothringen Diedenhofen. 
Diepholz Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Diepholz. 
Dierdorf Ges. Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Dierdorf. 
Koblenz 
Dienze Elsaß- Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
· Lothringen Dieuze. 
Diez Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Diez. 
Dillenburg Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Dillenburg. 
Dillingen Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Dillingen. 
Dingehsot. Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Dingelstädt. 
Eichsfeld) « 
Dingolfing Bayern Landshut München Kgl. Rentamt Dingolfing. 
Dinkelsbühl Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Dinkelsbühl. 
Dinslaken FPreußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Dinslaken. 
Dippoldiswalde Sachsen Freiberg Dresden zuser des Amtsge- 
richts. 
Dirschau Preußen Danzig Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Dirschau. 
Doberan Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht.
        <pb n="343" />
                                               —323— 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
 
  
--------------- 
  
  
  
Gehört zum 
  
..... 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
     
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
iluak Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Dobrilugk. 
Se Sachsen Freiberg Dresden stessenerwaltun des Amtsge- 
richts. 
Döhlen Sachsen Dresden Dresden *“’“ 220 des Amtsge- 
. « richts. 
Dömitz Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Dommitssch Preußen Torgau Naumburg Kal. Gerichtskasse in Dommitzsch. 
Domnau Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Domnau. 
Donaueschingen Baden Konstanz Karlsruhe Grawz- Finanzamt Donau- 
eschingen. 
Donauwörth Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Donauwörth. 
Bayern München II München Kgl. Rentamt Erding. 
D « Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Dorsten. 
d Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Dortmund. 
Dorum Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Dorum. 
Dramburg Preußen Stargard i. P. Stettin Kgl. Gerichtskasse in Dramburg- 
Dresden Sachsen Dresden Dresden seeseerwaltung des Amtsge. 
richts. 
Driesen Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Driesen. 
Drossen Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Drossen. 
Drulingen Elsaß- Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Dru- 
lingen. 
Duderstadt Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Duderstadt. 
Düben Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Düben. 
Dülken Mingen· Gled. Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Dülken. 
a 
Dülmen Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Dülmen. 
Düren hein. Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Düren. 
land 
Dürkheim Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Dürkheim. 
Düsseldorf Preußen Düsseldorf Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Düsseldorf. 
Düsseldorf- Preußen Düsseldorf Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse Düsseldorf- 
Gerresheim Gerresheim. 
Dutsburg Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Duisburg. 
duisburg Ruhr. Preußen Duisburg Düsseldorf ggl. deg tsrasse in Duisburg- 
or uhrort. 
Durlach Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Bretten. 
Ebeleben Schwarzburg= Erfurt Naumburg Amtsgericht. 
Sondershausen 
Eberbach Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Mosbach. 
Ebermannstadt Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Ebermannstadt. 
Ebern « Bahern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Ebern. 
Ebersbach Sachsen Bautzen Dresden zenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Ebersberg Bayern München II München Kgl. Rentamt Ebersberg. 
Eberswalde Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Eberswalde.
        <pb n="344" />
                                                            — 324— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts " Landgericht Oberlandesgericht « 
Eckartsberga Preußen Naumburg Naumburg Kgl. Gerichtskassein Eckartsberga. 
Eckernförde Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Eckernförde. 
Eddelak Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Eddelak. 
Edenkoben Bayern Landau Zweibrücken Kgl. Rentamt Edenkoben. 
Egeln Preußen Halberstadt Naumburg Kal. Gerichtskasse in Egeln. 
Eggenfelden Bayern Landshut München Kgl. Rentamt in Eggenfelden. 
Ehingen Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Ehrenbreitstein Preußen Neuwied Frankfurt a. M. g Gerichtskasse in Ehrenbreit- 
stein. 
Ehrenfrieders. Sachsen Chemnitz Dresden sufenerwaliin des Amtsge- 
dorf « richts 
Ehringshausen Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Ehrings— 
(Kr. Wetzlar) hausen. 
Eibenstock Sachsen Zwickau Dresden sueerlin des Amtsge- 
richts 
Eichstätt Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Eichstätt. 
Eilenburg Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Eilenburg. 
Einbeck Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Einbeck. 
Eisenach S.-Weimar Eisenach Jena och Rechnungsamt in Eise- 
- na. 
Eisenberg S.-Altenburg Altenburg Jena- Herzogl. Steuer= und Rentamt 
in Eisenberg. 
Eisfeld S.-Meiningen Meiningen Jena Heräal Amtseinnahme in Eis- 
« feld. 
Eisleben Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Eisleben. 
Eiterfeld Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Eiterfeld. 
Eitorf Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Eitorf. 
Elberfeld Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Elberfeld. 
Elbing Preußen Elbing Marienwerder Kal. Gerichtskasse in Elbing. 
Ellingen Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Weißenburg i. B. 
Ellrich Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Eurich 
Ellwangen Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
Elmshorn Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Elmshorn. 
Elsfleth Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Elsfleth. 
Elsterberg Sachsen Plauen Dresden uenerwaltung des Amtsge- 
richts. 
Elsterwerda Preußen Torgau Naumburg Kdl. Gerichtskasse in Elsterwerda. 
Eltmann Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Zeil. 
Eltville Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M.]Kgl. Gerichtskasse in Eltville. 
Elze (Hannover) Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Elze. 
Emden Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Emden. 
Emmendingen Baden Freiburg. Karlsruhe Großd. Finanzamt Emmen- 
dingen. 
Emmerich Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Emmerich. 
Ems Preußen Limburgsa. d. L.] Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Ems. 
Engen Baden Konstanz Karlsruhe Gub- Haupt -Steuer-Amt 
Singen. 
Ensisheim Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Ensis= 
gen heim.
        <pb n="345" />
                                                            — 326 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — –. — 
Bezirk Gehört zum 
Für den eotr In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Eppingen Baden Heidelberg Karlsruhe Großh. Finanzamt Sinsheim. 
Erbendorf Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Kemnath. 
Erding Bayern München II München Kgl. Rentamt Erding. 
Erfurt Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Erfurt. 
Erkelenz Preußen Nchen Glad= Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Erkelenz. 
Bau 
Erlangen Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Erlangen. 
Ermsleben Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Ermsleben. 
Erstein Elsaß-Lothrin= Straßburg Colmar er Verkehrssteueramt Er- 
gen tein. 
Erwitte Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Erwitte. 
Erxleben Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Erxleben. 
Eschenbach Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Eschenbach. 
Eschershausen Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
   in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
# . Braunschweig. · 
Eschwege Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Eschwege. 
Eschweiler Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Eschweiler. 
Esens (Ostfriesl.)) Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Esens. 
Essen (Ruhr) Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Essen. 
Eßlingen Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
Ettenheim Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Haußt-Steuer-Amt Lahr. 
Ettlingen Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Haupt-Steuer-Amt 
» Karlsruhe. 
Euerdorf Bahern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Hammelburg. 
Eupen Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Eupen. 
Euskirchen Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Euskirchen. 
Eutin Oldenburg Lübeck Hamburg Großh. Regierung in Eutin. 
Exin Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Exin. 
ECylau, Deutsch Preußen Elbing Marienwerder # Gerichtskasse in Deutsch 
· Eylau. 
Cylau, Preußisch Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Pr. Eylau. 
Falkenberg in Elsaß-Lothrin= Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Lothringen gen Falkenberg i. Lothr. 
Falkenberg in Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Falkenberg 
l Oberschles. i. Oberschles. 
Falkenburg Preußen Stargard i. P. Stettin Kgl. Gerichtskasse in Falkenburg. 
ommern) · 
Falkenstein Sachsen Plauen Dresden bassenwerwaltung des Amtsge- 
richts. · 
Fallersleben Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Fallersleben. 
Fehrbellin Preußen Neuruppin Berlin Kal. Gerichtskasse in Fehrbellin. 
Feldberg Mecckl-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Felsberg (Bezirk Preußen Cassel Cassel Kal. Gerichtskasse in Felsberg.
        <pb n="346" />
        S * —-.                                 .—.326— 
Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
In dem Staate 
 
  
Gehört zum 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
Landgericht Oberlandesgericht 
Festenberg Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Festenberg. 
Feuchtwangen Bayern Ansbach Nürnberg Kg l Rentamt Feuchtwangen. 
Fiddichow Preußen Stettin Stettin Kgl. l Gerichtskasse in Fiddichow. 
Filehne Preußen Schneidemühl Posen Kgl. l Gerichtskasse in Filehne. 
Finster pylde Preußen Cottbus Berlin Kgl- Gerichtskasse in Finsterwalde. 
Finstingen Elsaß-Lothrin= Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Finstingen. 
Fischhausen Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Fischhausen. 
Flatow (Westpr.)] Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Flatow. 
Flensburg Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Flensburg. 
Forbach Elsaß-Lothrin= Saargemünd Colmar eis Gerlehrsseneramt 
gen orba 
Forchheim Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Forchheim. 
Förde Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Förde. 
Forst (Lausttz Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Forst. 
Frankenberg i. S. Sachsen Chemnitz Dresden fbieerlung des Amtsge- 
richts 
Frankenberg Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Frankenberg 
(Reg.-Bez# Cassel) (Reg.-Bez. Cassel). 
Frankenhausen Schwarzburg= Rudolstadt Jena Amtsgericht. 
Rudolstadt 
Frankenstein Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Franken- 
(Schles.) stein. 
Frankenthal Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Frankenthal. 
Frankfurt a. M. Preußen Frankfurt a. M. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Frankfurt 
Frankfurt a. O. Preußen Frankfurt a. O. Berlin / 4. Gerichtskaffe in Frankfurt 
Franzburg FPreußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Franzburg. 
Frauenstein Sachsen Freiberg Dresden sassenerwaltung des Amtsge- 
richts 
Fraustadt Preußen Lissa Posen Kgl. Gerichtskasse in Fraustadt. 
Fredeburg Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Fredeburg. 
Freiberg Sachsen Freiberg Dresden ee des Amtsge- 
richts 
Freiburg i. B. Baden Freiburg Karlsruhe a Haupt. Steuer- Amt Frei- 
i 
Freiburg i. H. Preußen Stade Celle g Kgl. Gerichtsrasse in Freiburg 
Freiburg i. Schl. Preußen Schweidnitz Breslau gcl. - in Freiburg 
Freienwalde a. O] Preußen Prenzlau Berlin Aal. Gerichtskasfe in Freien- 
walde a 
Freising Bayern München II München Kal. Rentamt Freising. 
Freren Preußen Osnabrück Celle Kogl. Gerichtskasse in Freren. 
Freudenstadt Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Freyburg a. U. Preußen Naumburg Naumburg 
  
  
  
  
Kgl. Gerichtskasse in Freyburg
        <pb n="347" />
                                                            — 327— 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirk Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Freystadt Nieder= Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Freystadt. 
D— . 
WILL Bayern Passau München Kgl. Rentamt Freyung. 
Zriedbergi i. B. Bayern Augsburg Augsburg Kal. Rentamt Friedberg i. B. 
Friedberg ri. H. Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Friedberg i. H.; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
» bei dem Landgericht. 
Friedeberg a. Qu. Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Friedeberg 
. , a. Qu. 
Friedeberg i. d. N. Preußen Landsberg a. W. Berlin Kal. Gerichtskasse in Friedeberg 
i. d. N. 
Friedewald (Bez. Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Friedewald. 
Cassel) 
Frla- Meckl.= Meckl.-Strelitz I Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Strelitz 
Friedland i. Ober-Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Friedland 
schles. in Oberschles. 
Friedland i. Ostpr. Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Piichkasse in Friedland 
« -intpr. 
Friedland Mai-Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in M. Fried- 
kisch la 
Fuitalam, Preu-Preußen Konitz Marienwerder saln Gerichtskasse in Pr. Fried- 
bisch « 
Friedland (Reg.= Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerchtskaffe in Friedland 
Bez. Breslau) (Reg.-Bez. Breslau). 
Friedrichstadt Preußen Flensburg Kiel G Gerichtskasse in Friedrich- 
tadt 
Friesoythe Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Antsrezeptur Friesoythe. 
Fritzlar Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Fritzlar. 
Frohburg Sachsen Leipzig Dresden Kastemerwalmg des Amtsge- 
richts 
Fronhausen Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Fronhausen. 
Fürstenau (Hann.)) Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Fürstenau. 
Fürstenberg a. O] Preußen Guben Berlin Kgl. . Gerchtsaffei in Fürstenberg 
Fürstenberg in Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amusgrricht. 
Meckl.-Strelitz 
Fürstenberg (Reg. Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Fürstenberg 
Bez. Minden) (Reg.-Bez. Minden). 
Firstenfeldbruck Bayern München II München Kgl. Rentamt Fürstenfeldbruck. 
Foelsnb Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskase in Fürsten- 
ee · walde. 
Fürth i. B. Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Fürth; 
  
  
  
  
                                                                                        49
        <pb n="348" />
                                                                —328— 
  
Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
—. 
In dem Staate 
–—.. —„ – — 
Gehört zum 
 
 
  
  
  
  
  
i 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
Landgericht. Oberlandesgericht 
Fürth Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Fürth. · 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Füssen Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Füssen. 
Fulda Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Fulda. 
Furth i. W. Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Cham. 
Gadebusch Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Gaildorf Württemberg Hall Stuttgart Amtsgericht. 
Gammertingen Preußen Hechingen Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Gammer- 
tingen. 
Gandersheim Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in Braun- 
schweig. 
Gardelegen Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Gardelegen. 
Garding Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Garding. 
Garmisch Bayern München II München Kal. Rentamt Garmisch. 
Gartz a. O Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Gartz a. O. 
Gebweiler Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar Kaiserl Verkehrssteueramt Geb- 
gen weiler. 
Geestemünde Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Geeste- 
münde. « 
Gehren Schwarzburg= Erfurt Naumburg Amtsgericht. 
Sondershausen 
Geilenkirchen Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Geilen- 
(Rheinl.) kirchen. « 
Geisa S.-Weimar Eisenach Jena Großh. Rechnungsamt in Geisa. 
Geisenfeld Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Pfaffenhofen. 
Geislingen Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Geithain Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
« gerichts. 
Geldern Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Geldern. 
Gelnhausen Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Gelnhausen. 
Gelsenkirchen Preußen Essen Hamm ganl. grrichtstasse in Gelsen- 
rchen. 
Gemünd (Eifel) Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Gemünd. 
Gemünden Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Gemünden. 
Gengenbach Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Offenburg. 
Genthin Preußen Magdeburg, Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Genthin. 
Gera Reuß j. L. Gera Jena Amtsgericht. 
Gerbstedt Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Gerbstedt. 
Gerdauen Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Gerdauen.
        <pb n="349" />
                                                             —329— 
—. 
  
— . . 
  
  
  
  
Für den Bezirk 
  
In dem Staate 
: Gehört zum 
  
Landgericht 
  
— 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Oberlandesgericht 
pyF Bayern Landau Zweibrücken Kgl. Rentamt Germersheim. 
Germershem Baben Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Rastatt. 
Gernsheim Hessen Darmstadt Darmstadt in Iibilsachen ; Großh. Steuer- 
« amt Gernsheim; 
in Strafsachen: wenn Amts- 
gericht in erster Instanz er— 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Gerolzhofen Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Gerolzhofen. 
Gerstungen S. Weimar Eisenach Jena · Großh. Rechnungsamt in Ger- 
stungen. 
Geseke Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Geseke. 
Gettorf Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Gettorf. 
Gieboldehausen Preußen Göttingen Celle seg — in Giebolde- 
ausen. 
Gießen Hessen Gießen Darmstadt in i Grohh. Bezirks- 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Gifhorn Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Gifhorn. 
Gilgenburg Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Gilgenburg. 
Gladtach „s. Mün- 
chen 
Gladenbach Preußen Marburg Cassel * Gerichtskasse in Gladen- 
bach. 
Glatz Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Glatz. 
Glauchau Sachsen Zwickau Dresden guepwaltung des Amts- 
gerichts. 
Gleiwitz Freußen Gleiwitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Gleiwitz. 
Glogan Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Glogau. 
Glückstadt Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Glückstadt. 
Gmünd Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
lupenseld Preußen zaathe - Kal. Gerichtskaff e in Engdenfeld. 
nesen Preußen nesen osen gl. Gerichtskasse in Gnesen. 
Gnoien Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Anmtsgericht. 
Goar, St. Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in St. Goar. 
Goarshausen, St. Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. e awe l in St. Goars-= 
· hausen. 
Goch Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Goch. 
Göppingen Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Görlitz Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Görlitz. 
Göttingen Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Göttingen. 
Goldap Preußen Insterburg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Goldap. 
Goldberg in Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Meckl.= Schwerin 
                                                                                                 49*
        <pb n="350" />
                                                            —330— 
  
 
  
  
  
  
S’’’’————————————————— — — — 
  
..- . Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Goldberg i. Schl! Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskafse in Goldberg 
i. . 
Gollnow Preußen Stargard i. P. Stettin Kgl. Gerichtskasse in Gollnow. 
Gollub Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Gollub. 
Gommern Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Gommern. 
Goslar Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Goslar. 
Gostyn Preußen Lissa Posen Kgl. Gerichtskasse in Gostyn. 
Gotha S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Staatskasse-Verwaltung 
Gotha Gotha. 
Gottesberg Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Gottesberg. 
Grabow Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Gräfenberg Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Neunkirchen a. Br. 
Gräfenhainichen Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Gräfen- 
(Bez. Halle) · hainichen. 
Gräfenthal S.-Meiningen Rudolstadt Jena Herzal Amtseinnahmein Gräfen- 
thal. 
Grätz (Bez. Posen)) Preußen Meseritz Posen Kgl. Gerichtskasse in Grätz. 
Grafenau Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Schönberg. 
Gransee Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Gransee. 
Graudenz Preußen Graudenz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Graudenz. 
Grebenstein Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Grebenstein. 
Greding Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Greding. 
Greene Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in Braun- 
schweig. 
Greifenberg Preußen Stargard i. P. Stettin Kgl. Gerichtskasse in Greifenberg 
i. Pomm. « in Pommern. 
Greifenhagen Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Greifen- 
agen. 
Greiffenberg Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Greiffen- 
i. Schl. berg i. Schl. Z„ 
Greifswald Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Greifs- 
wald. 
Greiz Reuß ä. L. Greiz Jena Amtsgericht. 
Greußen Schwarzburg= Erfurt Naumburg Amtzgericht. 
Sondershausen 
Grevenbroich Preußen München-Glad-Düsseldorf Kgl. kasse in Greven- 
bach roich. 
Grevesmühlen Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Griesbach Bayern Passau München Kgl. Rentamt Griesbach. 
Grimma Sachsen Leipzig Dresden stassewerwaltung des Amtsge- 
richts. 
Grimmen Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Grimmen. 
Gröningen Kiei Preußen Halberstadt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Gröningen. 
agdeburg 1 
Großalmerode Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Großalme- 
  
  
  
  
  
  
  
rode.
        <pb n="351" />
        ————                                                —331 — 
Für den Bezirk 
 
  
  
In dem Staate 
Gehört zum 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Großbodungen Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. d Gerichtskasse in Groß- 
odungen. 
Großenhain Sachsen Dresden Dresden uern des Amtsge- 
richts. 
Großenlüder Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Großen- 
üder. 
Groß Geran Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Groß Gerau; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst, dieg iholtstmwaltschaft 
ei dem Landgericht. 
roßrudestedt S.-Weimar Weimar Jena Großh. Rechnungsamt in Viesel- 
Großrudef  
bach. . 
Großschönau Sachsen Bautzen Dresden   des Amtsge- 
richts. 
Großtänchen Elsaß-Loth- Saargemünd Colmar Kaiserl * Verkehrssteueramt Groß- 
ringen 1 tänchen. 
Groß Umstadt Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Groß Umstadt; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst. die Staatsanwalschaft 
ei dem Landgericht. 
Grottkau Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Grottkau. 
Grünberg i. H. Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
- ·kasse Grünberg i.H.; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er— 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst   Staatsanwaltschaft 
bei Landgericht. 
Grünberg i. Schl. Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Grünberg 
i. Schl. 
Grünstadt Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Grünstadt. 
bach (Bez. Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Grumbach. 
Trier 
Guben Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Guben. 
Gudensberg Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Gudensberg. 
Günzburg Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Günzburg. 
Güstrow Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Bütersloh Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Gütersloh. 
zi Ges. Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Guhrau. 
reslau 
Gumbinnen Preußen Insterburg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Gumbinnen. 
Gummersbach Preußen Cöln Cöln · 
  
  
  
  
  
Kgl. Gerichtskasse in Gummers- 
bach.
        <pb n="352" />
                                                       —332— 
— 
  
Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
In dem Staate 
  
Landgericht 
Gehört zum 
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
Oberlandesgericht 
Gunzenhausen Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Gunzenhausen. 
Guttentag Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Guttentag. 
Guttstadt Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Guttstadt. 
Haag Bayern München II München Kgl. Rentamt Wasserburg. 
Habelschwerdt Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Habel- 
schwerdt. 
Hachenburg Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Hachenburg. 
(Westerwald) ·. 
Hadamar Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Hadamar. 
Hadersleben Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Hadersleben. 
(Schleswig) 
Hagen i. H. Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Hagen i. H. 
Hagen i. W. Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Hagen i. W. 
Hagenau Elsaß-Loth- Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
ringen Hagenau. 
Hagenow Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Haigerloch Preußen Hechingen Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Haigerloch. 
Hainichen Sachsen Freiberg Dresden uee altng des Amts- 
gerichts. 
Halbau DPreußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Halb 
Halberstadt Preußen Halberstadt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Halberstadt. 
Hall Württemberg Hall Stuttgart Amtsgericht. 
Halle a. S. Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Halle a. S. 
Halle i. W. Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Halle i. W. 
Haltern (Westf.) Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Haltern. 
Hamburg Hamburg Hamburg Hamburg Justizkasse in Hamburg. 
Hameln Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Hameln. 
Hamm i. Westf. Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Hamm. 
Hammelburg Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Hammelburg. 
Hammerstein Preußen Konitz Marienwerder zot Gerichtskasse in Hammer- 
tein. 
Hanau Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Hanau. 
Hannover Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Hannover. 
Harburg (Elbe) Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Harburg. 
Hartenstein Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
· gerichts. 
Harzburg Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzal. 
Zoll= und Steuer-Direktion in 
«-» « · Braunschweig. 
Harzgerode Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Ballen- 
stedt. 
Haspe Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Haspe. 
Hasselfelde Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafssachen: das Amtsgericht; 
  
  
  
  
  
  
in anderen Sachen: Herzgl. 
Zoll= und Steuer-Direktion in 
Braunschweig.
        <pb n="353" />
                                                      —      333— 
— 
Für den Bezirk 
  
In dem Staate 
—.tmmrt——!s. 
— — — 
 
Gehört zum 
  
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
des Amisgerichts Loandgericht Oberlandesgericht 
— 5 « «« 
Haßfurt Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Zeil. 
Hattingen (Ruhr] Preußen Essen Hamm Kal. Gerichtskasse in Hattingen. 
Havelberg Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Havelberg. 
Hayingen Elsaß Lothringen Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Hay- 
ingen. 
Haynau (Schles.) Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Haynau. 
Hechingen Preußen Hechingen Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Hechingen 
Heide (Holstein) Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Heide. 
Heidelberg Baden Heidelberg Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Heidel- 
erg. 
Heidenheim in Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Heidenheim. 
Bayern 
beidenheim in Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
WMrürttemberg rs-- « . 
Heilbronn Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. . 
Heiligenbeil Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Heiligenbeil. 
Heiligenhafen Preußen Kiel Kiel sig cherschtskuff= in Heiligen- 
afen. 
Heiligenstadt Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Heiligen- 
(Eichsfeld) stadt. . 
Heilsberg Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Heilsberg. 
Heilsbronn Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Heilsbronn. 
de hepalde Preußen Tilsit Königsberg Kgl. Gerichtskafse in Heinrichs- 
Ostpr. walde. 
beer Preußen achen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Heinsberg. 
Rheinl. 
Heldburg S.-Meiningen Meiningen Jena Herzol. Amts-Einnahme in Held- 
urg. - 
Heldrungen Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Heldrungen. 
Helmstedt Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. 
Zoll= und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Heman Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Hemau. 
Hengersberg Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Deggendorf. 
Hennef (Sieg) Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Hennef. 
- N- Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Herborn. 
iesbaden 
Herbstein Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Grebenhain; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
Herf ., » bei dem Landgericht. 
erford Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Herford. 
Heringen (Helme)) Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Heringen. 
Hermeskeil Preußen Trier Kal. Gerichtskasse in Hermeskeil. 
  
  
  
Cöln
        <pb n="354" />
                                                     —334— 
  
  
— — — — — — — — 
  
  
  
4 . Gehört zum 
Für den Bezirt In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht. Oberlandesgericht 
Hermsdorf u. K. Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Hermsdorf 
u. K. 
Herne Preußen Bochum Hamm Kgl. Gerichtskasse in Herne. 
Herrenberg Württemberg Tübingen Stutigart Amtsgericht. 
Herrieden Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Herrieden. 
Herrnhut Sachsen Bautzen Dresden sasse woli des Amts- 
.. . gerichts. 
Herrnstadt Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Herrnstadt. 
Hersbruck Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Hersbruck. 
Hersfeld Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Hersfeld. 
Herzberg a. H. Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Herzberg 
#. H. 
Herzberg a. d. Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Herzberg 
Elster a. d. Elster. 
Herzogenaurach Bayem Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Herzogenaurach. 
Hettstedt Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Hettstedt. 
Heydekrug Preußen Memel Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Heydekrug. 
Hilchenbach Preußen Arnsberg Hamm Kgl. aerichtskasse in Hilchen— 
ach. 
Hildburghausen S.-Meiningen Meiningen Jena Herzgl. Amtseinnahme in Hild- 
burghausen. 
Hilders Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Hilders. 
Hildesheim Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Hildesheim. 
Hillesheim (Eifel) Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Hillesheim. 
Hilpoltstein Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Hilpoltstein. 
Hirschberg a. S. Reuß j. L. Gera Jena Amtsgericht. 
Hirschberg i. Schl. Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Hirschberg 
. 
Hirschhorn Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Beerfelden; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. " 
Hirsingen Elsaß-Lothringen Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Hir- 
singen. 
Hochfelden Elsaß-Lothringen Straßburg Colmar -7 Verkehrssteueramt Hoch- 
elden. 
Hochheim (Main) Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Hochheim. 
Höchst a. M. Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse Höchst a. M. 
Höchst i. H. Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Groß Umstadt; · 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht.
        <pb n="355" />
                                                        — 335— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S,.,ZZZEO — » — — 
Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Höchstadt a. d. Bayern Bamberg Bamberg emmn Höchstadt a. d. 
9 
a. d. D. Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Höchstädt a. d. D. 
Löhr= Grenz- Preußen Neuwied Frankfurt a. M. l —1 in Höhr-Grenz- 
ausen. 
gchusen Preußen Dortmund Hamm Kal. Gerichtskasse in Hörde. 
Hötensleben Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Hötensleben. 
Höxter Preußen Paderborn Hamm Kal. Gerichtskasse in Höxter. 
Hof Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Hof. 
heismar Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Hofgeismar. 
Hofheim Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Hofheim. 
Hohenhausen Lippe Detmold Celle Gerichtechrelberel zu Hohen- 
ausen. 
Hohenleuben Reuß j. L. Gera Jena Amtsgericht. 6 6 
Hohenlimburg Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Hohenlim- 
urg. 
Hohenmölsen Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskassein Hohenmölsen. 
Hohensalza Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Hohensalza. 
Hohenstein Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Hohenstein. 
Ostpr) · . 
Ho(henstem Ernst Sachsen Zwickau Dresden 3 des Amts- 
thal . ; " eri 
Hohenwestedt Preußen Kiel Kiel Kgl. sichtslasfe in Hohen- 
s weste 
Holland, Preuß. Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Pr. Holland. 
Hollfeld # Bayern Bayreuth Bamburg Kgl. Rentamt Waischenfeld. 
Holzminden Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer = Direktion in 
* -½ Braunschweig. 
Homberg a. O. Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Homberg a. O.; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Siassenwalchnt. bei dem 
andgericht 
Lomberg (Reg.= Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Homberg 
Bez. baffeh (Reg.-Bez. Cassel). 
Homburg i. B. Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Homburg i. B. 
Homburg vor der Preußen Frankfurt a. M. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Homburg 
" Höhe vor der Höhe. 
Horb Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Horn Lippe Detmold Celle Gerichtsschreiberei zu Horn. 
Voha Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Hoya. 
Hoherswerda Preußen Görlitz Breslau gal Gerchtskass in Hoyers- 
e « werda. 
Hünfeld Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Hünfeld. 
  
  
  
                                                                                    50
        <pb n="356" />
                                                      — 336 — 
  
  
  
  
  
  
  
(Ostpr.) 
  
  
  
  
  
  
  
** . Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate b betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Hüningen Elsaß- Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Hü- 
Lothringen ningen. · 
Hultschin Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Hultschin. 
Hungen Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Nidda; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. 
Husum Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Husum. 
Ibbenbüren Preußen Münster Hamm Kall. Gerichtskasse in Ibben- 
üren. 
Iburg Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Iburg. 
Idstein Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M.Kgl. Gerichtskasse in Idstein. 
Ilfeld Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Ilfeld. 
Illertissen Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Illertissen. 
Illkirch Elsaß= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Ill- 
Lothringen » kirch-Grafenstaden. 
Ilmenau S.-Weimar Eisenach Jena- Großh. Rechnungsamt in 
Ilmenau. «- 
Immenstadt Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Immenstadt. 
Ingbert, St. Bahern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Blieskastel. 
Ingolstadt Bayern Eichstätt Aungsburg Kgl. Rentamt Ingolstadt. 
Insterburg Preußen Insterburg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Insterburg. 
Isenhagen Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Isenhagen. 
Iserlohn Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Iserlohn. 
Itzehoe Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Itzehoe. 
Jakobshagen Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Jakobshagen. 
Jarotschin Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Jarotschin. 
Jastrow Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Jastrow. 
Jauer Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Jauer. 
Jena- S. Weimar Weimar Jena- Großh. Rechnungsamt in Jena. 
Jerichow Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Jerichow. 
Jesberg Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Jesberg. 
Jessen (Bez. Halle] Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Jessen. 
Jeßnitz Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Dessau. 
Jever Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Jever. 
Jöhstadt Sachsen Chemnitz Dresden zal des Amts- 
. gerichts. 
sohann-Georgen- Sachsen Zwickau Dresden zescelt des Amts- 
a gerichts. 
Johannisburg Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Johannis— 
burg.
        <pb n="357" />
        – 
                                                  —337.— 
–. 
Für den Bezirk 
 
. 
Gehört zum 
  
  
  
  
. — 
—--—————— 
  
In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht « 
Jork Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Jork. 
Tülich Preußen. Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Jülich. 
Jüterbog Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Jüterbog. 
Jutroschin Preußen Lissa Posen Kgl. Gerichtskasse in Jutroschin. 
K. siehe auch C. — 
Kahla S.-Altenburg Altenburg Jena Herzo 1 Steuer. und Rentamt 
. in Kahla. 
Kaiserslautern Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Kaiserslautern. 
Kalkberge Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Kalkberge. 
Kallies Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Kallies. 
Kaltennorddeim S.-Weimar Eisenach Jena Großd. Rechnungsamt in Kalten- 
nordheim. 
Kamen Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Kamen. 
Kamenz Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Kandel Bayern Landau Zweibrücken Kgl. Rentamt Kandel. 
Kappeln (Schlei) Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Kappeln. 
Karlsruhe Baden Karlsruhe Karlsruhe für die Stadt Karlsruhe: Großh. 
Finanzamt Karlsruhe; 
für die Landgemeinden * 
auptsteueramt Karlsruhe. 
Karlstadt Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Karlstadt. 
Karthaus Preußen Danzig Marienwerder Kogl. Gerichtskasse in Karthaus. 
Westpr. · - 
Kastl Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Kastl. 
Katscher Preußen. Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Katscher. 
zuatamt (Ober= Preußen Beuthen Breslau Kgl. Gerichtskasse in Kattowitz. 
les.) · 
Katzenelnbogen Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Katzeneln- 
· ogen. 
Kaufbeuren Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Kaufbeuren. 
Kaukehmen Preußen Tilsit Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Kaukehmen. 
Kaysersberg Elsaß-Lothringen Colmar Colmar z Verkehrssteueramt 
aysersberg. 
Kehl Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finachamt Achern. 
a seyft Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Kelbra. 
äuser 
Kelheim Bahern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Kelheim. 
Kellinghusen Preußen Altona Kiel a, saerichtstase in Kelling— 
usen. 
Kemberg Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Kemberg. 
Kemmath Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Kemnath. 
empen a. Rh. Preußen Crefeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskass in Kempen 
a. Rh. 
Kempen i. Pos. Preußen Ostrowo Posen Kgl. Igichtslase in Kempen 
i. Pos. 
  
  
  
  
  
                                                                                    50*
        <pb n="358" />
                                                             —338— 
–. 
  
  
Für den Bezirk 
  
Gehört zum 
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts In dem Staate Landgericht Oberlandesgericht betr. Kasse resp. Behörde 
Kempten Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Kempten. 
Kenzingen Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Lahr. 
Kerpen Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Kerpen. 
Kiel Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Kiel. 
Kipfenberg Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Kipfenberg. 
Kirchberg i. d. Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Kirchberg 
Rheinprov. i. d. Rheinprov. 
Kirchberg i. S. Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Kirchen Preußen Neuwied Frankfurt a. M]Kgl. Gerichtskasse in Kirchen. 
Kirchenlamitz Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Wunsiedel. 
Kirchhain N.s/I. Preußen Cottbus Berlin Kgl.. Verichtskasse in Kirchhain 
.- «,. 
Kirchhain (Reg.= Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Kirchhain 
Bez. Cassel) (Reg.-Bez. Cassel). 
Kirchheim Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Kirchheim- Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Kirchheimbolanden. 
bolanden - . 
Kirchhundem Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Kirchhundem. 
Kirn Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Kirn. 
Kissingen Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Kissingen. 
Kitzingen Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Kitzingen. 
Klingenberg Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Klingenberg. 
Klingenthal Sachsen Plauen Dresden seossend paltung des Amts- 
gerichts. 
Klötze Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Klötze. 
Königsberg i. Nm. Preußen Landsberg Berlin Kgl. Gerichtskasse in Königsberg 
a. d. W. i. Nm. - 
Königsberg i. Pr. Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Königsberg 
i. Pr. 
Königsberg i. S. S.-Coburg und Meiningen Jena Herzgl. Staatskassen-Verwaltung 
Coburg und Gotha in Coburg. 
otha 
Königsbrück Sachsen Bautzen Dresden -- des Amts- 
gerichts. 
Königsee Schwarzburg= Rudolstadt Jena Amtsgericht. 
Rudolstadt 
Königshofen Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Königshofen.. 
sinr Preußen Beuthen Breslau Kgl. Gerichtskasse in Königshütte. 
(Oberschl. 1 # 
Königslutter Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer -Direktion in 
Braunschweig. 
Königstein i. S. Sachsen Dresden Dresden uei des Amts- 
. gerichts. · .» 
Königstein(Reg.-Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Königstein 
Bez.Wiesbaden) (Reg.-Bez. Wiesbaden).
        <pb n="359" />
                                                     —339— 
— 
  
  
  
—— 
  
— — 
  
  
..--...l 
  
  
  
  
. . Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Königswinter Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskaffe in Königs- 
winter. 
Königs-Wuster-= Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Königs- 
hausen Wusterhausen. 
Könnern (Saale) Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Könnern. 
Körlin (Persante) Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Körlin. 
Köslin Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Köslin. 
Kötzschenbroda Sachsen Dresden Dresden grenewaltun des Amts- 
· gerichts. 
Kötzting Bayern Straubing München Kgl. Rentamt Kötzting. 
Kolberg Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Kolberg. 
Kolmar i. Pos. Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Perichtslass in Kolmar 
i. Pos. 
Konitz (Westpr.) Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Konitz. 
Konstanz Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Konstanz. 
Konstadt Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Konstadt. 
Kontopp Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Kontopp. 
Koschmin Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Koschmin. 
Kosten (Bz. Posen) Preußen Lissa. Posen Kgl. Gerichtskasse in Kosten. 
Krakow Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Krappitz Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Krappitz. 
Kremmen Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Kremmen. 
Krempe Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Krempe. 
Kreuzburg Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Kreuzburg 
(Oberschl.) (Oberschl.) 
Kreuznach Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Kreuznach. 
Kröpelin Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. 
Kronach Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Kronach. 
Krone, Deutsch Preußen Schneidemübhl Posen Kgl. Gerichtskasse in Deutsch 
Krone. 
Krotoschin Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Krotoschin. 
Krumbach Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Krumbach. 
Künzelsau Württemberg Hall « Stuttgart Amtsgericht. 
Kulmbach Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Kulmbach. 
Kupp Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Kupp. 
Kusel Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Kusel. · 
Kyritz Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Kyritz. 
Laage Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Laasphe Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Laasphe. 
dabes Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Labes. 
dabiau Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Labiau. 
Labischin Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Labischin. 
Lähn Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Lähn. 
Lage Lippe Detmold Celle Gerichtsschreiberei zu Lage. 
Lahr Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Lahr.
        <pb n="360" />
                                                       —340— 
  
  
  
Für den Bezirk 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
— — —— 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Lampertheim Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Lampertheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Landau a. d. Isar Bayern Straubing München Kgl. Rentamt Landau a. d. Isar. 
Landau i. d. Pf. Bayern Landau Zweibrücken Kgl. Rentamt Landau i. d. Pf. 
Landeck (Schles.) Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Landeck. 
Landeshut Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Landeshut. 
Schles. 
Landsberg, Alt Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Alt Lands- 
berg. 
Landsberg a. W. Preußen Landsberg a. W. Berlin Kal. Lerichtskasse in Landsberg 
- a. W. 
Landsberg i. B. Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Landsberg i. B. 
Landsberg in Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Landsberg 
Oberschles. · i. Oberschles. 
Landsberg Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Landsberg 
i. Ostpr. i. Ostpr. 
Landshut Bayern Landshut München Kgl. Rentamt Landshut. 
Landstuhl Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Landstuhl. 
Langen Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Langen; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amstsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
. bei dem Landgericht. 
a Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Langenberg. 
einl. 
Langenburg Württemberg Hall Stuttgart Amtsgericht. 
Langendreer Preußen Bochum Hamm Kgl. Gerichtskasse in Langen- 
reer. 
Langensalza Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Langensalza. 
Langenschwalbach Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Langen- 
schwalbach. 
Langenselbold Preußen Hanau Cassel · KgsL Gerichtskasse in Langen— 
elbold. 
Laubach Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
« kasse Schotten; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Lauban Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Lauban.
        <pb n="361" />
                                                        —341— 
 
  
  
  
  
  
  
 Bezirk Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
— F ". 
Lauchlslteft (Bez. Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Lauchstedt. 
gusnanen a. E. Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Lauenburg 
a. E. 
Lauenburgi. Pom.] Preußen Stolp Stettin Kgl. glerichtenie in Lauenburg 
i. Pom. . 
Lauenstein i. H. Preußen. Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Lauenstein 
i. H. 
Lauenstein i. S. Sachsen Dresden Dresden fenewaltun des Amts- 
gerichts. 
Lauf Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Hersbruck. 
Laufen Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Laufen. 
Lauingen Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Lauingen. 
Laupheim Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Laufigk Sachsen Leipzig Dresden gssenltun des Amts- 
gerichts. 
Lautenburg Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Lautenburg. 
(Westpr.) 
Lauterbach Hessen Gießen Darmstadt in Swisachenn 5½t Bezirks- 
a 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
1 bei dem Landgericht. 
Lauterburg Elsaß-Lothrin= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Lauterburg 
Lauterecken Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Lauterecken. 
Leach ch arien Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Sehach. h 
echeni reußen onn öln erichtskasse in Lecheni 
Leck Preußen Flensburg Kiel Köl. Gerichtskasse in Leck 
Leer (Ostfriesl.) Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Leer. 
Lehe Preußen Verden Celle Kol. Gerichtskasse in Lehe. 
Leipzig Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
.. gerichts. 
Leisnig Sachsen Leipzig Dresden ueerwoltung des Amts- 
gerichts 
Lemgo Lippe Detmold Celle Gerichtsschreiberei zu Lemgo 
Lengefeld Sachsen Freiberg Dresden # zuenverwaliung des Amts- 
· gerichts 
Lengenfeld i. V. Sachsen Plauen Dresden I Kassenvetrwaltung des Amts- 
gerichts 
vennep Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Lennep. 
benzen (Elbe) Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lenzen. 
bLeobschütz Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Leobschütz. 
Lconberg Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
sschnitz Preußen Oppeln. Breslau Kgl. Gerichtskasse in Leschnitz. 
 Oberschl.)
        <pb n="362" />
                                                            — 342 — 
  
  
  
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Für den Bezirk Gehört zum * 
· n dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts d Landgericht Oberlandesgericht se ree 
Lesum Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Lesum. 
Leutenberg Schwarzburg= Rudolstadt Jena- Amtsgericht. 
Rudolstadt 
Leutkirch Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
Lewin Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Lewin. 
Lich Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
» . kasse Lich; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Lichtenau, Hessisch Preußen Cassel Cassel Kgl. serichtstass= in Lichtenau, 
essisch. 
Lichtenau i. W. Preußen Paderborn Hamm  Kgl. Gerichtskasse in Lichtenau 
i. W. 
Lichtenfels Bahern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Lichtenfels. 
Lichtenstein Sachsen Zwickau Dresden zursal n des Amts- 
gerichts. 
Liebau (Schles.) Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Liebau. 
e Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Liebenburg. 
ann. « 
Liebenstein S.Coburg und Gotha Jena Herzgl. Rent= und Steuer-Amt 
·« Gotha Ohrdruf. 
Liebenwalde Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Liebenwalde. 
Liebenwerda Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtsrasse in Lieben- 
. werda. 
Lieberose Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lieberose. 
Liebstadt (Ostpr.) Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Liebstadt. 
Liegnitz Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Liegnitz. 
Lilienthal Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Lilienthal. 
Limbach Sachsen Chemnitz Dresden o des Amts- 
« gerichts. 
Limburga. d. Lahn Preußen Limburg a. d. L. Frankfurt a. M. Kgl. * in Limburg 
a. d. Lahn. 
Lindau Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Lindau. 
Lindlar Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Lindlar. 
Lindow (Mark) Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lindow. 
Lingen Preußen Osnabrück Celle. Kgl. Gerichtskasse in Lingen. 
Linz (Rhein) Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Linz. 
Lippehne Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lippehne. 
Lippstadt Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Lippstadt. 
Lissa (Bez. Posen)) Preußen Lissa Posen Kgl. Gerichtskasse in Lissa. 
Lobberich Preußen Crefeld Düsseldorf Kal. Gerichtskasse in Lobberich. 
Lobenstein Reuß j. L. Gera Jena Amtsgericht. 
Lobsens Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Lobsens. 
Loburg Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Loburg. 
Löbau i. S. Sachsen Bautzen Dresden zuenerwaltung des Amts- 
gerichts.
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                                                         —343 — 
  
— — 
  
  
Bezirk Gehört zum 
Für den ezir In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Löbau i. Westpr. Preußen Thorn Marienwerder Kol. Gestüs in Löbau 
i. Westpr. 
Löbejün Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Löbejün. 
Löningen Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Löningen. 
Lärchingen Elsaß Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Lör- 
Lothringen # « chingen. » 
Lörrach Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Lörrach. 
Lößnitz Sachsen Zwickau Dresden fersennnak des Amts- 
gerichts. 
Lötzen Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Lötzen. 
Löwen (Schles.) Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Löwen. 
Löwenberg Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Löwenberg. 
Schles. 
uches * Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Lohr. 
Loitz Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Loitz. 
Lommatzsch Sachsen Dresden Dresden zunsseer waltung des Amts- 
gerichts. 
Lorsch Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse in Lampertheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
» bei dem Landgericht. 
Löslau Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Loslau. 
Lublinitz Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Lublinitz. 
Luckau (Laus.) Preußen“ Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Luckau. 
Luckenwalde Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Luckenwalde. 
Ludwigsburg Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
Ludwigshafen Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Ludwigshafen. 
Ludwigslust Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Ludwigsstadt Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Rothenkirchen. 
Lübbecke Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Lübbecke. 
Lübben (Laus.) Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lübben. 
Lübbenau Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lübbenau. 
Lübeck Lübeck Lübeck Hamburg Gerichtskasse in Lübeck. 
Lüben (Schles.) Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Lüben. 
Lübtheen Meckl.-Schwerin] Schwerin Rostock Amtsgericht. , 
dübz Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
düchow Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Lüchow. 
Lüdenscheid Preußen Hagen Hamm gut Gerichtskasse in Lüden- 
*. eid. 
Lüdinghausen Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Lüding- 
» ausen. 
Lügunkloster Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Lügumkloster. 
guneburg Preußen üneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Lüneburg. 
Lünen Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Lünen. 
ütlenburg Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Lütjenburg. 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                             51
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                                                                —344— 
  
  
  
  
  
Für den Bezirk Gehört zum » 
. In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht resp. Beh 
Lützelstein Elsaß-Lothringen Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Lützelstein. 
Lützen Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Lützen. 
Lunden Preußen Kiel. Kiel « Kgl. Gerichtskasse in Lunden. 
Lutter am Baren- Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
berge in anderen Sachen: Herzogl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in Braun- 
schweig. 
Lychen Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Lychen. 
Lyck Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Lyck. 
Magdeburg mit Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse 
Buckau u. Neu- " in Magdeburg Altstadt; 
stadt b) in Magdeburg-Buckau; 
c) in Magdeburg Neustadt. 
Mainburg Bayern Landshut München Kab Rentamt Neustadt a. d. 
onau. 
Mainz Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
· kasse Mainz III; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
. Landgericht. « 
Malchin Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtzgericht. 
Malchow Meckl.= Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Malgarten Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Malgarten. 
Mallersdorf Bayern Straubing München Kgl. Rentamt Mallersdorf. 
Malmedy Preußen achen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Malmedy. 
Mannheim Baden Mannheim Karlsruhe für die Stadt Mannheim: Großh. 
Finanzamt Mannheim; 
für die Landgemeinden: Großh. 
Hauptsteueramt Mannheim. 
* (Bez. Preußen Halle Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Mansfeld. 
alle 
Marbach Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
(Bez. Preußen Marburg Cassel Kal. Gerichtskasse in Marburg. 
asse « 
Marggrabowa Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Marggra— 
owa. 
Margonin Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Margonin. 
Marienberg i. S. Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. · 
Marienberg(Reg.-Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Marienberg 
Bez. Wiesbaden) (Reg.-Bez. Wiesbaden). 
Memurt Preußen Elbing Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Marienburg. 
Westpr.
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                                                      —345— 
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* Gehört zum 
Für den Bezir In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht « 
Marienwerder Preußen Graudenz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Marien— 
« « erder. 
!*“)“ 5 Elsaß-Lothringen Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Mar- 
' irch. 
Marklissa Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Marklissa. 
Markneukirchen Sachsen Plauen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Markolsheim Elsaß-Lothringen Colmar Colmar Kiee Verkehrssteueramt Mar- 
olsheim. 
Markranstädt Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
- richts. 
Marktbreit Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Ochsenfurt. 
Markt--Erlbach Bayern Fürth. Nürnberg Kgl. Rentamt Markt-Erlbach. 
Marktheidenfeld Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Lengfurt. 
Markt-Oberdorf Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Markt-Oberdorf. 
Marne Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Marne. 
Marsberg, Nieder Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Nieder 
Marsberg. 
Masmünster Elsaß-Lothringen Mülhausen Colmar zeul eezsieneramt. Mas- 
· münster. 
Massow Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Massow. 
Maulbronn Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Mayen Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Mayen. 
Medebach Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Medebach. 
Medingen Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Medingen. 
Meerane Sachsen Zwickau Dresden siaseerwaltung des Amtsge- 
richts. 
Meerholz Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Meerholz. 
Mehlauken Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Mehlauken. 
Mehlsack Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Mehlsack. 
Meinersen Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Meinersen. 
Meinerzhagen Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Meinerz— 
agen. 
Meiningen S.-Meininigen Meiningen Jena Herzgl. Amts-Einnahme in Mei- 
" » » ningen. 
enhein Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Meisenheim. 
an · 
Meißen Sachsen Dresden Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Meldorf Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Meldorf. 
Melle. Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Melle. 
Mellrichstadt Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Mellrichstadt. 
Melsungen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Melsungen. 
Memel Preußen Memel Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Memel. 
Memmingen Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Memmingen. 
r—’ Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Menden. 
Meppen Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Meppen. 
                                                                                         51*
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                                              —346— 
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Für den Bezirk In dem Staate Gehört zum betr. Kasse resp. Behörde 
· - etr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Mergentheim Württemberg Hall Stuttgart Amtsgericht. 
Merseburg Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Merseburg. 
Merzig Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Merzig. 
Meschede Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Meschede. 
Net WBes. Preußen Meseritz Posen Kgl. Gerichtskasse in Meseritz. 
Posen 
Meßkirch Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Finanzamt Stockach. 
Mettmann Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Mettmann. 
Metz Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt I 
Metz. 
Merselwitz S.-Altenburg Altenburg Jena Herzgl. Steuer= und Rentamt 
. in Altenburg. 
Mewe Preußen Graudenz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Mewe. 
Meenburg Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Meyenburg. 
Prignitz 
Michelstadt Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
« kasse Michelstadt; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Miesbach Bayern München II München Kgl. Rentamt Miesbach. 
Milisch U Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Militsch. 
eslau 
Miltenberg Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Amorbach. 
Mindelheim Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Mindelheim. 
Minden i. W. Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Minden. 
Mirow Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. · 
Mktctsexhnli aslkte Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Mittelwalde. 
Schles. 
Mittenwalde (Mark) Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Mittenwalde. 
Mitterfels Bayern Straubing München Kgl. Rentamt Mitterfels. 
Mittweida Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Möl Wauen- Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Mölln. 
burg 
Mörchingen Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
· · Mörchingen. 
Mörs Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Mörs. 
Mogilno Preußen Gnesen Posen Kgl. Gerichtskasse in Mogilno. 
Mohrungen Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Mohrungen. 
Molsheim Elsaß-Lothringen Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Molsheim. 
Monheim Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Monheim. 
Montabaur Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Montabaur. 
Montijoie Preußen Lachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Montjoie. 
Moosburg Bayern Landshut München Kgl. Rentamt Moosburg.
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        r— — — - 
Fur den Bezirk 
                                                     — 347  — 
  
In dem Staate 
Gehört zum 
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Moringen Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Moringen. 
aneis Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Mosbach. 
Mücheln (Bez. Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Mücheln. 
mden Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts 
Mühlberg (Elbe) Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Möhlberg. 
Mühldorf Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Mühldorf. 
Mühlhausen i. Pr. Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Mühlhausen 
i. Pr. 
Mühlhausen i. Th] Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Mühlhausen 
i. Th. 
Mülhausen i. E. Elsaß-Lothringen Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt II 
Mülhausen. 
Mülheim a. Rh. Preußen Cöln Cöln Kgl- Gerichtskasse in Mülheim 
Mülheim Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Wachtskeffe in Mülheim 
a. d. Ruhr 6 a. d. Ruhr. 
Müllheim i. B. Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Müllheim i. B. 
Münchberg Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Münchberg. 
Müncheberg Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Müncheberg. 
(Mark) Z 
München Bayern München 1 München in Zivilsachen: Kgl. Stadt- 
Rentamt München IV; 
in Strafsachen: Gerichtsschreiberei 
des Amtsgerichts, Abteilung 
für Strafsachen. 
München-Glad= Preußen München-Glad= Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in München- 
bach bach Gladbach. 
Münden (Hann.) Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Münden. 
Münder (Deister) Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Münder. 
Münnerstadt Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Münnerstadt. 
Münsingen Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Münster i. E. Elsaß-Lothringen Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Münster i. E. 
Münster i. W. Preußen Münster Hamm Kgl. gh erichtstase in Münster 
ttge Preußen Glatz Breslau Kal. Gerichtskasse in Münsterberg. 
e 
Münstermaifeld Preußen Coblenz Cöln Kgl. dHeichtstase in Münster- 
maifeld. 
Muskau Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Muskau. 
Myslowitz Preußen Beuthen Breslau Kgl. Gerichtskasse in Myslowitz. 
Nabburg Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Nabburg. 
Nagold Württemberg Tübingen Stuttgart Amtsgericht. 
aila Bahern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Lichtenberg.
        <pb n="368" />
        Für den Bezirk 
–                                            —348— 
—— 
  
  
  
  
Gehört zum 
  
  
  
  
  
Neumagen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
- . In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts " aate Landgericht Oberlandesgericht eir Kane chor 
Nakel (Retze) Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Nakel. 
Namslau Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Namslau. 
Nassau (Lahn) Preußen Limburg a. d. L. Frankfurt a. M] Kgl. Gerichtskasse in Nassau. 
Nastätten Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Nastätten. 
Nauen Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Nauen. 
Naugard Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Naugard. 
Naumburg a. O. Preußen Liegnitz Breslau Kgl. erichtskase in Naumburg 
Naumburga. d. S. Preußen Naumburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Naumburg 
Maumburg in Preußen Cassel! Cassel Kgl. Gerichtskasse in Naumburg 
i. H.-N. .  
Nebra Preußen Naumburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Nebra. 
Neckarbischofs= Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Sinsheim. 
heim 
Neckarsulm Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Neheim Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Reheim. 
Neidenburg Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Neidenburg. 
Neisse Preußen Neisse Breslau Kgl. Gerichtskasse in Neisse. 
Nentershausen reußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Nenters- 
(Bez. Cassel) hausen. 
Neresheim Wiürttemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
Netra Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Netra. 
Neubrandenburg Meckl.-Strelitzz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Neubreisach Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar zütsen Verkehrssteueramt Neu- 
ggpgen . reisach. 
Neuburg a. d. D. Bayern Neuburg a. d. D. Augsburg Kgl. Rentamt Neuburg a. d. D. 
Neubukow Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. 
Neudamm Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Neudamm. 
Neuenbürg Württemberg Tübingen Stuttgart Amtzgericht. 
sö Preußen Graudenz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Neuenburg. 
(Westpr. 1 « . 
Ne(uenhau)s Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Neuenhaus. 
Hann. 5 
Neuerburg Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Neuerburg. 
Neuhaldensleben Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Neuhaldens- 
.. leben 
Neuhaus a. E. Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Neuhaus a. E. 
Neuhaus a. O. Preußen Stade Celle Kgl. a.O. Gerichtskasse in Neuhaus 
Neuhof Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Neuhof. 
(Kr. Fulda) 
Neukalen Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Neukirchen bei Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Neukirchen 
Ziegenhain bei Ziegenhain. 
Neukirchen i. B. Bayern Straubing München Kgl. Rentamt Kötzting. 
Neukölln Preußen Berlin I Berlin Kgl. Gerichtskasse in Reurölln. 
Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Neumagen.
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        — . 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
                                                 —349— 
—.i##°#° 
— — 
Gehört zum 
  
  
  
— — — — 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Neumark Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Neumark. 
tpr. 
neee d. R. Bayern Landshut München Kgl. Rentamt Mühldorf. 
Neumarkt in der Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Neumarkt in der 
Oberpfalz  
i Schl. Preußen Breslau Breslau Kgl. Gerichtskaffe in Neumarkt 
Neumittelwalde Preußen Oels Breslau Kgl. briiune in Neumittel- 
walde. 
Neumünster Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Neumünster. 
Neunburg v. W. Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Neunburg v. W. 
Neunkirchen Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Neunkirchen. 
Bez. Trier) 
*i' Preußen Glatz Breslau Kal. Gerichtskasse in Neurode. 
Neuruppin Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Neuruppin. 
Neusalz a. O. Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Neusalz a. O. 
Neusalza Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltng  des Amtsge- 
richts 
Neuß Preußen Düsseldorf Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Neuß. 
Neustadtua. d. Aisch Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Neustadt a. d. Aisch. 
Neustadt a. d. Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Neustadt a. d. 
Haardt aardt. 
Neustadt a. Haide Sah und Meiningen Jena- Herzgl. Staatskasse-Verwaltung 
Gotha in Coburg. 
Neustadt — S.-Weimar Gera- Jena Großh. Rechnungsamt in Neu- 
a. d. Orla stadt a. d. Orla. 
Neustabt am Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Neustadt a. R. 
übenberge 
Neustadt a. S. Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Neustadta. d. Saale. 
Neustatt a. d. Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Weiden. 
zsc bei Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
olpen i. S. richts. 
Neustadt i. B. Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Donaueschin- 
» gen. 
Nenstadt in Hol- Preußen Kiel Kiel Kgl. Hi chtslasse in Neustadt 
stein i. Holst. 
Neradtin Mech. Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Schwerin 
ut in Ober-Preußen Neiße Breslau Kgl. —imx in Neustadt 
es. in Oberschle 
s in Preußen Danzig Marienwerder gaoc- Gerichtof in Neustadti in 
F. e tp 
Neustadt (Reg. Preußen Marburg Cassel Kal. Gerichtskasse in Neustadt 
N Bez. Cassel) (Reg.-Bez. Cassel). 
Neustettin Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Neustettin. 
Neustrelit Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
eutomischel Meseritz Posen 
  
  
Preußen 
  
  
  
Kgl. Gerichtskasse in Reutomischel.
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                                                —350— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. sn.—— 
Für den Bezirk Gehört zum . 
»..». n dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts 7 Landgericht Oberlandesgericht l 
Neu Ulm Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Neu Ulm. 
Neuwarp Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Neuwarp. 
Neuwedell Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Neuwedell. 
Neuwied Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Neuwied. 
Nidda Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Nidda; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Niebüll Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Niebüll. 
Niederaula Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Niederaula. 
Niederlahnstein Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. -et Gerichtskasse in Niederlahn- 
. stein. 
Nieder Olm Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
Z kasse Nieder Olm; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
. Landgericht. 
Nieder Wüste— Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Nieder 
giersdorf Wüstegiersdorf. 
Nieheim Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Nieheim. 
Nienburg (Weser) Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Nienburg. 
Niesky Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Niesky. 
Nikolai Preußen Gleiwitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Nikolai. 
Nikolaiken(Ostpr.) Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Nikolaiken. 
Nimptsch FPreußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Nimptsch. 
Nittenau Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Walderbach. 
Nördlingen Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Nördlingen. 
Nörenberg Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Nörenberg. 
Nohfelden Oldenburg Saarbrücken Cöln rt Bürgermeisterei Noh- 
elden. 5 
Norburg Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Norburg. 
Norden Preußen Aurich Celle Kal. Gerichtskasse in Norden. 
Nordenburg Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Nordenburg. 
Nordhalben Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Rothenkirchen. 
Nordhausen Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Nordhausen. 
Northeim (Hann.)] Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Northeim. 
Nortorf Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Nortorf. 
Nossen Sachsen Freiberg Dresden . Kasscehnverwaltung des Amtsge- 
« richts. 
Nürnberg Bayern Nürnberg Nürnberg in Zivilsachen: Kgl. Rentamt 
Nürnberg l 
in Strafsachen: die Gerichts- 
schreiberei des Amtsgerichts. 
Nürtingen Württemberg Tübingen Stuttgart Amtsgericht. «
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                                                                 —351— 
  
  
  
  
  
  
  
  
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Für den Bezirk 
  
In dem Staate 
Gehört zum 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
reußen Marbur Cassel Kgl. Gerichtskasse in Oberaula. 
Oberaula greur Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Ober- 
Oberehnheim  .- 
Lothringen ehnheim. 
Ober Glogau Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ober Glogau. 
Obergünzburg Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Markt-Oberdorf. 
Oberhausen Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Oberhausen. 
(Rheinl.) « «»« . · 
im essen Main Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks— 
Ober Ingelhe Hess ; kasse Nieder Ingelheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtzgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. 
Oberkaufungen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Oberkau= 
(Bez. Cassel) fungen. 
Oberkirch Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Achern. 
Obermoschel Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Obermoschel. 
Obernburg Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Aschaffenburg II. 
Oberndorf Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht.  
Obernkirchen Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Obern- 
(Bez. Cassel) » kirchen. 
Oberstein Oldenburg Saarbrücken Cöln für den Bezirk der Stadtbürger- 
meisterei Oberstein: Stadt- 
bürgermeisterei Oberstein; für 
den Bezirk der Stadtbürger- 
meisterei Idar: Stadtbürger- 
meisterei Idar; für den Bezirk 
der Bürgermeisterei Idar Land: 
Großh. Bürgermeisterei Idar 
Land; für den Bezirk der 
Bürgermeisterei Herrstein: 
Großh. Bürgermeisterei Herr- 
stein. 
Oberviechtach Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Neunburg v. W. 
Oberweißbach Schwarzburg= Rudolstadt Jena Amtsgericht. 
Rudolstadt 
Oberwiesenthal Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
1 richts. 
Obernik (Bez. Posen) Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Obornik. 
osen 
ÖOchsenfurt Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Ochsenfurt. 
Odenkirchen Preußen München-Glad--Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Odenkirchen. 
ba . 
Oderberg (Mark) Preußen 1 Pachachon Berlin Kgl. Gerichtskasse in Oderberg. 
Oebisfelde Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Oebisfelde. 
Lederan Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts.
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                                                            — 352— 
  
  
  
  
Für den Bezirk 
In dem Staate 
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betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Oehringen Württemberg Hall. Stuttgart Amtzgericht. 
Oelde , Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Oelde. 
Oels (Schlesien) Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Oels. 
Oelsnitz Sachsen Plauen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Oerlinghausen Lippe Detmold Celle Berchreibere in Oerling- 
ausen. 
Oettingen Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Oettingen. 
Oeynhausen Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Oeynhausen. 
Offenbach Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Offenbach; 
in Strassachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. 
Offenburg Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Offenburg. 
Ohlau Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ohlau. 
Ohligs Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Ohligs. 
Ohrdruf S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Rent= und Steueramt 
Gotha Ohrdruf. 
Olbernhau Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung  des Amts- 
gerichts. 
Oldenburgi. Holst. Preußen Kiel Kiel Kgl. erichkuss in Oldenburg 
i. Holstein. 
Oldenburg i. O. Oldenburg Oldenburg Oldenburg für die Stadt Oldenburg und 
die Gemeinden Wiefelstede und 
Rastede: Großh. Amtsrezeptur 
Oldenburg IlI; für die Ge- 
meinden Eversten, Ohmstede, 
Osternburg, Holle, Warden- 
burg und Hatten: Großh. 
Amtsrezeptur Oldenburg l. 
Oldemdor. Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Oldendorf. 
essi 
Oldesloe Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Oldesloe. 
Olpe Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Olpe. 
Opladen Preußen Düsseldorf Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Opladen. 
Oppeln Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Oppeln. 
Oppenheim Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Oppenheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. » 
Oranienbaum Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Dessau. 
Oranienburg Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Oranienburg.
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Für den Bezirk 
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Gehört zum 
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In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
— Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Orb. 
Ort  Ortelsburg Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Ortelsburg. 
Steenberg Hessen Gießen Darmstadt in re gerhen Großh. Bezirks- 
kasse Ortenberg; · « 
in Straffachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz erkannt 
hat, das Amtsgericht, sonst die 
Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht. 
Oschatz Sachsen Leipzig Dresden güsenwerak des Amtsge- 
. reußen Halberstadt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Oschersleben. 
Oschersleben Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Osnabrück. 
Osten Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Osten. 
Osterburg Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Osterburg. 
Osterfeld Preußen Naumburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Osterfeld. 
Hall « 
Oskekåzofeka Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Vilshofen. 
Osterholz Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Osterholz. 
Osterode a. H. Preußen Göttingen Celle Kal. Ferichtskase in Osterode 
· a.. 
Osterode i. Ostpr. Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichskaff in Osterode 
i. Ostpr. 
Osterwieck a. H. Preußen Halberstadt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Osterwieck. 
Ostheim v. d. Rhön S.-Weimar Eisenach Jena Großh. Rechnungsamt in Ostheim a.d. Rhön 
Osthofen Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Osthofen; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Ostritz Sachsen Bautzen Dresden fueerwaltung des Amts- 
gerichts. 
Seenes Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Ostrowo. 
Bez. Posen) " 
Ottenstein Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen- Sachen  Herzal Zoll- 
und Seuer = Direktion in 
Braunschweig. 
Otterberg Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Kaiserslautern. 
Otterndorf Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Otterndorf. 
Ottmachau Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ottmachau. 
Ottobeuren Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Ottobeuren. 
tgelen Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Ottweiler. 
Bez. Trier) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                   52*
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Für den Bezirk 
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des Amtsgerichts In dem Staate Landgericht Oberlandesgericht eir Kasse rep. Behöre 
Paderborn Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Pader- 
·  born. 
Papenburg Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Papen- 
" « burg. 
Pappenheim Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Weißenburg i. B. 
Parchim Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Parchwitz Preußen Liegnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Parchwitz. 
Parsberg Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Velburg. 
Pasewalk Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Pasewalk. 
Passau Bayern Passau München Kgl. Rentamt Passau. 
Passenheim Preußen Allenstein Königsberg gu Gerichtskasse in Passen- 
eim. 
Patschkau Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Patschkau. 
Pausa Sachsen Plauen Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
» gerichts. 
Pegau Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
" - gerichts. 
Pegnitz Bahern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Pegnitz. 
Peine Preußen Hildesheim Celle Kgl. Gerichtskasse in Peine. 
Peiskretscham Preußen Gleiwitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Peis- 
kretscham. 
Peitz Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Peitz. 
Penig Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Penkun Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Penkun. 
Penzlin Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Perl Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Perl. 
Perleberg Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Perleberg. 
Petershagen Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Peters- 
(Weser) heagen. 
Pfaffenhofen Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Pfaffenhofen. 
Pfalzburg Elsaß- Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Pfalz- 
Lothringen burg. 
Pfarrkirchen Bayern Passau München Kgl. Kentamt Pfarrkirchen. 
Pfeddersheim Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Pfeddersheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Pfirt Elab Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Pfirt. 
othringen 
Pförten Freußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Pförten. 
Pforzheim Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Pforz- 
1 heim. 
Pfullendorf Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Finanzamt Uberlingen. 
Philippsburg Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Bruchsal.
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Für den Bezirk 
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 gerichts In dem Staate Gehört zum 
Pillkallen Preußen Oberland . . 
Hutte Preußen Königsber esgericht betr. Kasse resp. Behö 
Fimeberh aeusten Instekburm Königsb . Behörde 
Pirn asens Preuben Posen Königsberg Kgl. 
a Saeen Altona Posen berg Kgl. Gerichtskasse 
Pit Sachsen Zweibrücke Kiel Kgl. Gerichtskas, e in Pillau. 
Pitschen Plau Preußen Zweibrücken en zer Gerichtskasse Pillkallen, Pinne 
Plauen Meckl Op Dresden Kgl. R richtskasse inne 
— pel enta in Pin 
Pl Sachsen Schwerin Gästron“ Bresl Ka veren - 
Plerhen Plauen Rostock Arrer- ng des Amtsge- 
Plett Dresden Amt Gerichtskasse i « 
Plau enberg Ostrowo n Kassenverwaltung Gegericht. e in Pitschen 
Kölit, Gleiwitz Posen Kassenverwaltun  
Pö (Pommern) Hagen Bresl K chis g des Amts 
e Kel Hamm dt Gerichtskaft . ge— 
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d it Preuß Rudolstadt ** dt p 
Pollnow Preut en Jena- Kgl. erichtskass. lettenber 
Polzi T Glo 9 Geri e in 9. 
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poi reußen Stolp " Celle“ K Pösen. s3-Einnahme i 
Pott am Preußen Köslin Stetti Kär Gerichtska in 
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h Breslau) Preußen Bayreuth Posen Kol- Gercchtslase in Polln 
NV Oels b Bambe Kol- Herchtskass in Pol dand- 
E enzlau Preußen B berg Kgl. Gerich asse in Po äin. 
Pecro Preußen Kiel reslau Kgl. Rete kasse in * #u- 
gä Preußen Prenzla Kiel Kgl. Geamtt Pottenst ein sdam. 
Krien Preußen Torgau "6 Berli K asse in Prausni 
prigt ahern Glogau Naumb . Kgl- Gerichtskasse i nit. 
rüm Pre N stein eslau Kgl. Geri gkasse i etz. 
Pudewi ußen euruppi Mü Kgl. erichtsk in Pre 
. ewitz Preu pin nchen Kgl. Geri asse i nzlau. 
Pulsni ßen Mem B eri n P 
ulsnit Preußen itet Kgl gerchrekege in — 
Putzig G Sachsen osen Königsberg # geal gwsinuge em“ us. 
Poritz estpr.) Preuf autzen Posen Kgl. Gerichtskasse iu Pritzwalk. 
Pyrmont Preußen Danzi Dresden Kor ercchtsiase in Prünuens. 
Wald 9 asse asse m 
O eck # Marienwerde glerswaliun in das Pudewitz. 
uakenbrück nnover Stem " Kgl Gerichtsk Amtsge. 
Quedlin Preußen " Kgl. Gercchtskasse in d 
burg Osnabrü ürstl. Gericht sse in Pyri ¾l 
K Preuße rück . ökasse in itz. 
nerfurt n Halbers Celle g Pyrmont. 
« ; erstadt J. 
Preußen ·. Naumbu g. Gerichtskasse 
Naumburg a. S . rg n in Quaken- 
S. Naumbur bur erichtskasse 1 
Kgl. Geri n Quedlin— 
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Querfurt.
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        Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
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betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
Landgericht Oberlandesgericht 
Radeberg Sachsen Dresden Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
6 gerichts. 
Radeburg Sachsen Dresden Dresden “ge des Amts- 
« gerichts. 
Radolfzell Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt Singen. 
Ragnit Preußen Tilsit Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Ragnit. 
Rahden (Westf.) Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Rahden. 
Rain Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Rain. 
Ranis (Kreis Preußen Rudolstadt Jena Kgl. Gerichtskasse in Ranis. 
Ziegenrück) 
Rantzan (Barm-Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Rantzau. 
stedt,, Holst.) 
Rappoltsweiler Elsaß= Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Rap- 
Lothringen poltsweiler. 
Rastatt Baden Karlsruhe Karlsruhe Großh. Finanzamt Rastatt. 
zia Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Rastenburg. 
pr. 
Rathenow Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Rathenow. 
Ratibor Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ratibor. 
Ratingen Preußen Düsseldorf Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Ratingen. 
Ratzebuhr Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Ratzebuhr. 
(Pommern) 
Ratzeburg Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Ratzeburg. 
(Lauenburg) 
Rauschenberg Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Rauschen- 
berg. 
Ravensburg Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
Rawitsch Preußen Lissa « Posen Kgl. Gerichtskasse in Rawitsch. 
Recklinghausen Preußen Bochum Hamm Kgl Gerichtskasse in Reckling- 
hausen. 
Rees Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Rees. 
*#ß Ams- Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Reetz. 
walde « 
Regen IBayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Zwiesel. 
Regensburg Bahern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Regensburg J. 
Regenstauf Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Regensburg I. 
Regenwalde Preußen Stargard Stettin Kgl. Gerichtskasse in Regenwalde. 
Rehau Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Hof. 
Rehna Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. 
Reichelsheim Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Reinheim; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Reichenau Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
  
  
  
  
richts.
        <pb n="377" />
        « Gehört zum 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
  
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Reichenbach i. Ob. Preußen Görlitz Breslau Kgl. . Gerichtskasse in Reichenbach 
 
Lausitz Reichenbach i. V. Sachsen Plauen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
Reichenvach Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Reichenbach 
“in Schles. Reichenhall Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Berchtesgaden. 
Reichenstein Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Reichenstein. 
Reinbek Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Reinbefk. 
Reinerz Preußen Glatz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Reinerz. 
Reinfeld Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Reinfeld. 
(Holstein. - 
Reeinhausen) Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Reinhausen. 
Reinheim Hessen Darmstadt Darmstadt in Fosisehene bena Bezirks- 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtzgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Remilly Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kaiserl. it Verkehrssteueramt 
Remilly 
Remscheid Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Remscheid. 
Rendsburg Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Rendsburg. 
Rennerod Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Rennerod. 
Reppen Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Reppen. 
ne rsembber Tübingen Siuttgart Amtsgericht Gerichtskasse  in Rh 
haunen reußen rier öln gl. Gerichtskasse in Rhaunen. 
Rheda Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Rheda. 
Minden 
Rhein (Ostpr.) Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Rhein. 
Rheinbach Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Rheinbach. 
— Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Rheinberg. 
einl. 
Rheine (Westf.) Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Rheine. 
452½ Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Rheinsberg. 
Mark . 
Rhåydsk Preußen München-Glad= Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Rheydt. 
üsseldor bach 
Ribnitz Meckl.-Schwerin) Rostock Rostock Amtsgericht. 
Riddagshausen Braunschweig Braunschweig Braunschweig in FKiralsachen. das amtzgericht 
iddagshausen in Braun- 
schweig; 
in anderen Sachen: Herzgl. 
Zoll= und Steuer-Direktion 
. in Braunschweig. 
Riedenburg Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Riedenburg. 
Riedlingen Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht.
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        Für den Bezirk 
  
— — — 
                                         —358— 
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Gehört zum 
  
  
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d betr. Kass .Behö 
des Amtsgerichts In dem Staate Landgericht Oberlandesgericht etr. Kasse ofp. Behörde 
Riesa Sachsen Dresden Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Riesenburg Preußen Elbing Marienwerder Kal. Gerichtskasse in Riesenburg. 
Rietberg Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Rietberg. 
Rinteln Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Rinteln. 
Rochlitz Sachsen Chemnitz Dresden heserwalting des Amtsge- 
. , richts. 
Rockenhausen Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Obermoschel. 
Roda S.-Altenburg Altenburg Jena Herözl. Sleuer- und Rentamt 
in Roda. 
Rodach S.-Coburg und Meiningen Jena Herzgl. Staatskasse-Verwaltung 
Gotha . in Coburg. 
Rodenberg Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Rodenberg. 
Roding Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Walderbach. 
Röbel Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Rödding Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Rödding. 
Römhild S.-Meiningen Meiningen Jena- Herzgl. Amts-Einnahme in Röm- 
hild. 
Rössel Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Rössel. 
Rötha Sachsen Leipzig Dresden * “732 des Amtsge- 
· richts. 
Rogasen Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Rogasen. 
Rohrbach Elsaß-Lothringen Saargemünd Colmar Kaiserl.  Verkehrssteueramt 
· Rohrbach. 
Rombach Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kafferl- Verkehrssteueramt 
, , Rombach 
Ronneburg S.-Altenburg Altenburg Jena Herzgl. Steuer- und Rentamt 
in Ronneburg. 
Ronsdorf Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Ronsdorf. 
Rosenberg Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Rosenberg 
i. Oberschles. i. Oberschles. « 
Rose-ärgng Preußen Elbing Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Rosenberg 
i. Westpr. i. Pr. 
Rosenheim Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Rosenheim. 
zirens (Bez. Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Rosenthal. 
assel) . . 
Rosheim Elsaß-Lothringen Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Ros- 
· heim. 
Roßla (Harz) Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Roßla. 
Roßlau Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Zerbst. 
Roßwein Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
— richts. 
Rostock Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. —. 
Rotenburg a. F. Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Rotenburg 
a. F. 
Rotenburg o. T. Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Rotenburg 
i. H. 
Roth Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Spalt.
        <pb n="379" />
        ——' 
  
—..— 
 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
  
Gehört zum 
  
  
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Rothenburg Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Rothen= 
Oberlausitz burg a. N. . 
Rothenburg o. T. Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Rothenburg o. T. 
Rottenburg i. B. Bayern Landshut München Kgl. Rentamt Mallersdorf. 
Rottenburg i. WI Württemberg Tübingen Stuttgart Amtsgericht. 
Rotthalmünster Bayern Passau München Kgl. Rentamt Griesbach. 
Rottweil Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Rudolstadt Schwarzb.-Rud. Rudolstadt Jena Amtsgericht. 
Rüdesheim Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Rüdesheim. 
ein 
Rhein Rügenwalde  Preußen Stolp Stettin Kgl. Gerichtskasse in Rügenwalde. 
Rüstringen Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Rüstringen. 
Rüthen Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Rüthen. 
Rufach Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar Verkehrssteueramt 
gen · Rusach. 
Ruhland Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ruhland. 
Rummelsburg Preußen Stolp Stettin Kgl. Gerichtskasse in Rummels- 
(Pommern) · burg. 
Runkel Preußen Limburg a. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Runkel. 
Ruß (Dstpr.) Preußen Memel Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Ruß. 
Rybnik Preußen Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Rybnik. 
Saalfeld (Ostpr.)) Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Saalfeld 
i. Pr. 
Saalfeld i. S. S.-Meiningen Rudolstadt Jena Herzgl. Amtseinnahme in Saal- 
Meiningen feld (Saale). 
Saaralben Elsaß-Lothrin= Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen - Saaralben. 
Saarbrücken Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Saarbrücken. 
Saarburg i. L. Elsaß-Lothrin= Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Saar- 
gen burg i. L. 
Saarburg im Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Saarburg 
Rheinl. · i. Rheinl. 
Saargemünd Elsaß-Lothrin= Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt II 
gen » Saargemünd. 
Saarlouis Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Saarlouis. 
Saarunion Elsaß-Lothrin= Saargemünd Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
* gen Saarunion. 
Säckingen Baden Waldshut Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt 
Säckingen. 
Sagan Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Sagan. 
Salder Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
„, Braunschweig. 
Salmünster Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Salmünster. 
Salzkotten Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Salzkotten. 
  
  
  
  
                                                                                                                         53
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        Für den Bezirk 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
  
  
—  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Salzuflen Lippe Detmold Celle Gerichtsschreiberei in Salzuflen. 
Salzungen S.-Meiningen Meiningen Jena Herzgl. Amts-Einnahme in Sal- 
zungen. 
Salzwedel Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Salzwedel. 
Samter Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Samter. 
Sandau (Elbe) Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Sandau. 
Sandersleben Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Bern- 
burg. 
Sangerhausen Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Ferrichtsruft in Sanger- 
hausen. 
Saulgau Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. . 
Sayda Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
. richts. 
Schalkau S.-Meiningen Meiningen Jena Herzgl. Amts-Einnahme in 
Schalkau. 
Schandau Sachsen Dresden Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
·« " richts. 
Scheibenberg Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Scheinfeld Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Markt-Bibart. 
Scherefeld (Bez. Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse im Schenefeld. 
Kiel) - 
Schenklengsfeld Preußen CLassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Schenklengs- 
« feld.  
Scheßlitz Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Scheßlitz. 
Schildberg (Bez. Preußen Ostrowo Posen Kgl. Gerichtskasse in Schildberg. 
Posen 
Schillingsfürst Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Rothenburg o. T. 
Schiltigheim Elsaß-Lothrin= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt- 
Lotringen · « Schiltigheim. 
Schippenbeil Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Schippen- 
beil. 
Schirgiswalde Sachsen Bautzen Dresden Kassenverwaltung des Amtsge- 
richts. 
Schirmeck Elsaß-Lothrin= Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Schirmeck. 
Schivelbein Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Schivelbein. 
Schkeuditz Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Schkeuditz. 
Schlawe Preußen Stolp Stettin Kgl. Gerichtskasse in Schlawe. 
(Pommern) 
Schleiz Reuß j. L. Gera Jena Amtsgericht.  
Schleswig Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Schleswig. 
Schlettstadt Elsaß-Lothrin= Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
gen Schlettstadt. 1 
Schleufingen Preußen Meiningen Jena Kgl. Gerichtskasse in Schleu- 
- - singen. 
Schlieben Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Schlieben.
        <pb n="381" />
                                                     —361— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts · Landgericht Oberlandesgericht 
Schli essen Gießen Darmstadt in givilsachen— Großh. Bezirks- 
Schlis ves kasse Lauterbach; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er— 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Schlochau Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Schlochau. 
Schloppe Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Schloppe. 
Schlotheim Schwarzb.-Rud) Rudolstadt Jena. Amtsgericht. 
Schlüchtern (Bez. Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Schlüchtern. 
Cassel 
Schmalfalden  Preußen Meiningen Jena Kgl. - Gerichtskasse in Schmal- 
falden. 
Schmiedeberg Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse  in Schmiede- 
Riesengebirge erg (Riesengebirge). 
Schmiedeberg Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Schmiede- 
(Reg.-Bez. Mer- berg (Reg.-Bez. Merseburg). 
seburg » 
Preußen Lissa Posen Kgl. Gerichtskasse in Schmiegel. 
Schmölln S.-Altenburg Altenburg Jena de Steuer- und Rentamt in 
mölln. 
Schneeberg Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts 
Schneidemühl Preußen Schneidemühl Posen Kgl. Gerichtskasse in Schneide- 
Schnierlach Elsaß-Lothringen Colmar Colmar mühl. Verkehrssteueramz 
Schnierlach. 
Schöllkrippen Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Aschaffenburg II. 
Schömberg (Schl.)) Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Schömberg. 
Schönau i. B. Baden Waldshut Karlsruhe Großh. Finanzamt St. Blasien. 
Schönau i. Schl. Preußen Hirschberg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Schönau 
i. Schl. · 
Schönau, Groß s. 
Großschönau · 
Schönberg i. Meckl.Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Meckl.= Strelitz 
Schönberg in Schl. Holst. in Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Schönberg 
Holst. i. Holst 
Schönebeck (Elbe) Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Schönebeck. 
Schöneck Westpr.) Preußen Danzig Marienwerder Kal. Gerichtskasse in Schöneck. 
Schöningen Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Sche Braunschweig. "  
Schönlanke Preußen Schneidemühl Posen Kgl Gerichtskasse in Schön- 
lanke. 
                                                                                         53*
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                                               —362— 
  
  
  
  
  
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in 
Gehört zum 
Fur den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht « 
Schöppenstedt Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht: 
« in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion 
Braunschweig. 
Schongau Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Schongau. 
Schopfheim Baden Waldshut Karlsruhe Großh. Hauptsteueramt 
Säckingen. 
Schorndorf Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
Schotten Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Schotten; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Ländgericht. 
Schrimm Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Schrimm. 
Shertenbau Bayern Neuburg a. D. Augsburg Kgl. Rentamt Schrobenhausen. 
Schroda Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Schroda. 
Schubin Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Schubin. 
Schwaan Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. 
Schwabach Bayern Nürnberg Nürnberg Kgl. Rentamt Schwabach. 
Schwabmünchen Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Schwabmünchen. 
Schwandorf Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Burglengenfeld. 
Schwartau Oldenburg Lübeck Hamburg Großh. Regierung in Eutin. 
Schwarzenbek Preußen Altona Kiel Aill. Gerichtskaf e in Schwarzen= 
bek. 
Schwarzenberg Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung   des Amts- 
gerichts. 
Schwarzenfels Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Schwarzen-= 
(Bez. Cassel) fels. - 
Schwedt Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Schwedt. 
Schweidnitz Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Schweidnitz. 
Schweinfurt Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Schweinfurt. 
Schweinitz (Elster) Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Schweinitz. 
Schwelm Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Schwelm. 
“3 Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. « 
werin 
Schwerin a. W. Preußen Meseritz Posen Kgl. Herichtskasse in Schwerin 
a. W. 
Schwerte (Ruhr) Preußen Hagen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Schwerte. 
Schwetz (Weichsel] Preußen Graudenz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Schwetz. 
Schwetzingen Baden Mannheim Karlsruhe Großh. Finanzamt Schwetzingen. 
Schwiebus Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Schwiebus. 
Sebnitz Sachsen Bautzen Dresden d- des Amts- 
gerichts. 
Seeburg (Ostpr.)) Preußen Bartenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Seeburg. 
Seehausen i. Altm. Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Seehausen 
i. Altm.
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                                                      —363— 
  
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7— Ê 
  
  
  
—.— 
.— 
  
  
  
   
  
  
  
  
— Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Seehausen im Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Seehausen 
Sechauekn. Berlin im Magdeburgischen. 
Seelow Preußen Frankfurt a. O. Berlin 6 Kgl. Gerichtskasse in Seelow. 
Seesen Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Segeberg Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Segeberg. 
Seidenberg Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Seidenberg. 
(Oberlaus.) » · 
Selb Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Selb. 
Seligenstadt Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Seligenstadt; . 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Selters (Wester= Preußen Neuwied Frankfurt a. M.] Kgl. Gerichtskasse in Selters. 
wald 
Stwatabeern Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Senftenberg. 
Laus.) . 
Secmheim Elsaß-Loth- Mülhausen Colmar n Verkehrssteueramt Senn- 
ringen eim. , 
Sensburg Preußen Lyck Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Sensburg. 
Seßlach Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Staffelstein. 
Siegburg Preußen Bonn Cöln Kgl. Gerichtskasse in Siegburg. 
Siegen Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Siegen. 
Sierck Elsaß-Loth- Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Sierck. 
ringen 
Sierenz Elsaß-Loth- Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Sie- 
ringen renz. 
Sigmaringen Preußen Hechingen Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Sigmarin- 
 gen. 
Simbach Bayern Passau München Kgl. Rentamt Simbach. 
Simmern Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Simmern. 
Sinsheim Baden Heidelberg Karlsruhe Großh. Finanzamt Sinsheim. 
Sinzig Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Sinzig. 
Skaisgirren Preußen Tilsit Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Skaisgirren. 
Sobernheim Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Sobernheim. 
Sögel Osnabrück Celle Kal. Gerichtskasse in Sögel. 
Sömmerda Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Sömmerda. 
Soest Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Soest. 
—Y Ratibor Breslau Kgl. Gerichtskasse in Sohrau. 
es. 
Soldau (Ostpr.) Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Soldau. 
Soldin Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Soldin. 
Solingen Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Solingen.
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                                                     —364— 
  
— 
  
  
  
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– 
  
  
  
—... 
  
  
* ; Gehört zum 
Fur den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amisgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Soltau (Hann.) Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Soltau. 
Sommerfeld (Bez. Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Sommerfeld. 
Frankfurta. O.) 
Sonderburg Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Sonderburg. 
Sondershausen Schwarzb.-Son-, Erfurt Naumburg Fürstl. Amtsgericht in Sonders. 
dershausen hausen. 
Sonneberg S.-Meiningen Meiningen Jena Herzgl. Amts-Einnahme in 
Sonneberg. 
Sonnefeld S.-Coburg und Meiningen Jena Herzgl. Staatskasse-Verwaltung 
Gotha in Coburg. 
Sonnenburg Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichsrafsein Sonnenburg. 
(Neumark) 
Sonthofen Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Immenstadt. 
Sontra reußen Cassel Cassel Kal. Gerichtskasse in Sontra. 
Se Hieder. Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Sorau. 
ausitz · 
Spaichingen Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Spandau Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Spandau. 
Spangenberg Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Spangen- 
berg. 
Speyer Bayern Frankenthal Zweibrücken Kgl. Rentamt Speyer. 
inn Preußen Cottbus Berlin Kgl. Gerichtskasse in Spremberg 
aus. 
Springe Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Springe. 
Sprottau Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Sprottau. 
Stade Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Stade. 
Stadtamhof Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Regensburg I. 
Stadthagen Schaumb.-Lippe Bückeburg Celle Die Steuerhebestelle des Kreises 
Stadthagen. 
Stadtilm Schwarzburg= Rudolstadt Jena Amtsgericht. 
Rudolstadt 
Stadtlengsfeld S.-Weimar Eisenach Jena Großh. Rechnungsamt in Derm- 
Stadtoldendorf Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
- in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Stadtprozelten Bayern Aschaffenburg Bamberg Kgl. Rentamt Klingenberg. 
Stadtsteinach Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Stadtsteinach. 
Staffelstein Bayern Bamberg Bamberg Kgl. Rentamt Staffelstein. 
Stallupönen Preußen Insterburg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Stallupönen. 
Stargordi- Medll- Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
relitz 
Stargard i. Pom. Preußen Stargard i. P. Stettin Kgl.  Gerichtskasse in Stargard 
i. Pom. 
Stargard, Preußen Danzig Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Pr. Star— 
Preußisch gard. 
Starnberg Bayern München II München Kgl. Rentamt Starnberg.
        <pb n="385" />
        — — — 
Für den Bezirk 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
  
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Staßfurt Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Staßfurt. 
Siasr Baden  Freiburg Karlsruhe Großh. Finanzamt karntah 
Stavenhagen Meckl.-Schwerin, Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Steele Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Steele. 
Steinach S.-Meiningen Meiningen Jena- Hersgl. - Einnahme in 
« Steinach 
Steinau a. K. Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Steinau a. K. 
Steinau a. O. Preußen Glogau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Steinaua. O. 
Steinbach- Hallen- Preußen Meiningen Jena zu serbsas in Steinbach- 
berg allenbder 
Stenein Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtstasse in Steinheim. 
West 
Stinhoet Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Steinhorst. 
(Lauenburg) . 
Stendal Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Stendal. 
Stepenitz Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Stepenitz. 
Sternberg Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Stettin Preußen Stettin Stettin Kgal. Gerichtskasse in Stettin. 
Stockach Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Finanzamt Stockach. 
Stolberg a. H. Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. — in Stolberg 
a. H. 
Stolberg bei Preußen Aachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in Stolberg 
Aachen · bei Aachen. 
Stollberg i. Sachs. Sachsen Chemnitz Dresden zuagnal un des Amts- 
- " gerichts 
Stolp (Pommern) Preußen Stolp Stettin Kgl. Gerichtskasse in Stolp. 
Stolpen Sachsen Bautzen Dresden sassen waltung des Amts- 
gerichts. 
Stolzenau Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Stolzenau. 
Storkow (Mark) Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kngl. Gerichtskasse in Storkow. 
Stralsund Rreußen Greifswald Stettin Kgl. Gerichtskasse in Stralsund. 
Strasburg Preußen Thorn Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Strasburg 
Westpr.) . (Westpr) 
Straßburg i. E. Elsaß= Straßburg Colmar in Zivilsachen: Kaiserl. Verkehrs- 
Lothringen steueramt II Straßburg; 
- in Strafsachen: Kaiserl. Ver— 
kehrssteueramt III Straßburg. 
Straßburg i. d. U. Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Strahburg 
— e i. d. 
Straubing Bayern Straubing München Kgl. Reniamt Straubing. 
Strausberg Preußen Berlin III Berlin Kgl. Gerichtskasse in Strausberg. 
Streehlen (Schles.] Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Strehlen. 
Strelitz Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Strehlitz, Groß Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Groß 
St Strehlitz. 
Strelno Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Strelno. 
Stromberg Striegau Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Striegau. 
Stromberg Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Stromberg. 
(Gunsrück)
        <pb n="386" />
                                                     —366— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Für den Bezirk 
Gehört zum 
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
Z In dem Staate 
des Amtsgerichts 7 Landgericht Oberlandesgericht 
Stuhm Preußen Elbing Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Stuhm. 
Stuttgart Stadt MWürttemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
“ Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
statt 
Stuttgart Amt Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
Sülze-Marlow Meeckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. 
Suhl Preußen Meiningen Jena Kgl. Gerichtskasse in Suhl. 
Sulingen Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Sulingen. 
Sulz im Ober= Elsaß- Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Sulz 
elsaß Lothringen im Oberelsaß. 
Sulz i. W. Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Sulz u. W. Elsaß= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Sulz 
Lothringen u. W. 
Sulzbach i. B. Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Sulzbach i. B. 
Sulzbach i. Rheinl! Preußen Saarbrücken Cöln Kal. ahtstase in Sulzbach 
i. Rheinl. 
Swinemünde Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Swine- 
münde. 
Syke Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Syke. 
Tangermünde Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtslasse in Tanger- 
« münde. 
Tapiau Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Tapiau. 
Tarnowitz Preußen Beuthen Breslau Kgl. Gerichtskasse in Tarnowitz. 
Tauberbischofs= Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Tauber- 
heim bischofsheim. 
Taucha Sachsen Leipzig Dresden — des Amts- 
« gerichts. 
Tecklenburg Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Tecklenburg. 
Tegernsee Bayern München I München Kgl. Rentamt Miesbach. 
Tempelburg Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Tempelburg. 
Templin Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Templin. 
Tenneberg S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Rent= und Steuer-Amt 
"6 Gotha Tenneberg. 
Tennstedt Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Tennstedt. 
Tessin Meckl.-Schwerin Rostock Rostock Amtsgericht. 
Teterow Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Tettnang Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
Teuchern Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Teuchern. 
Thal S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Rent= und Steuer-Amt 
Gotha Tenneberg. 
Thann Elsaß= Mülhausen Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
Lothringen Thann. 
Tharandt Sachsen Freiberg Dresden Kasseverwaltung des Amts- 
«  gerichts.
        <pb n="387" />
        Z— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate Gehört zum betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts « Landgericht Oberlandesgericht 
Thedinghausen ¶ Braunschweig . Braunschweig . Braunschweig ¶ ———— 
Zoll= und Steuer-Direktion in 
Braunschweig.  
Themar S. Meiningen Meiningen Jena Herzel. Antseinnahme in Hild- 
Z Z„ Bamber Kgl. Rentamt Wunsiedel. 
Thiers heim Pabern Le Cöln Kgl. Gerichtskasse in Tholey. 
Tholey Preußen #zienwerder Kgl. Gerichtskasse in Thorn 
Thorn Preußen Dhorn Q„ iMarenwerder  Kag- Gerichte- Thurau.. · 
Thurnau Bayern Caheush Mariennkerder Kal. Gerichtskasse in Tiegenhof. 
Tiegenhof Preußen Til us Königsber Kgl. Gerichtskasse in Tilsit. 
Tilsit . Preußen isit n Nürnberg Kgl. Rentamt Tirschenreuth. 
Tirschenreith Bayern - Posen Kgl. Gerichtskasse in Tirschtiegel. 
Tirschtiegel Preußen Meseritz Posen München Kgl. Rentamt Laufen 
Tittmoning Bayern Kraunstein. München Kal Rentemt Laufen. 
Tölz Bayern Flensbrg  Kiel Kgl. Gerichtskasse in Tönning. 
Tönning Preußen Flensburg b Kiel Kgl. Gerichtskasse in Toftlund. 
Toftlund Preuten Fleneburn Kiel Kgl. Gerichtskasse in Tondern. 
Tondern S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Staatskasse Verwaltung 
Gotha - 
Torgau Preußen Torgau Naumburg Kar Gerichtskasse n Fa. 
Kost Preußen Gleiwit Cell Kg. Gerichtskasse in Tostedt. 
Tosted Trabach) Preußen Siede Celle Kgl. Gerichtskasse in Traben. 
Traben-Trarbach Preußen Coblenz Cöln Erarkach 
Trachenberg Preußen Oels Breslau Gerichtskasse in Trachen- 
Schles.) . .. Rentamt Traunstein 
Traunstein B ayern Traunstein München Kgl. Rentamt Trannstein. 
Trebin Preußen Traunstein Berlin Kgl. Gerichtskasse in Trebbin. 
Kr. Telton) Kgl. Gerichtskasse in Trebnitz 
Trebnitz (Schles.] Preußen Oels Breslau gl. Gerichtskasse i . 
Tretfurt Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse Tretffurt 
Tremessen Preußen Gnesen Posen Gerichtskasse in Tressen 
Treptow a. d. R. Preußen Stargard i. P. Stettin SrGerchsraserm Sremtoto   a.N  a. T. 
Treptow a. d. T. Preußen Greifswald Stettin Kgl. Gerich kasse  in Treptow a. T.  des Amts- 
Treuen Sachsen Plauen Dresden Kassenverwaltung   des Amts- 
Treuenbrietzen Preußen Potsdam Berlin Gerichtskasse  in Treuen- 
Treysa Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Treysa. 
Bez. Cassel 
Triberg  Baden Offenburg Karlsruhe Grohh. Finonz amt Larneng. 
Triebel Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse S 
Trier Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse  in Trier 
Trittau Preußen Altona Kiel Kgl. Gerich tkasse in  Trostberg. 
Trostberg Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt  Trostberg 
    Colmar — 
Truchtersheim Elsaß-Lothringen Straßburg Tuchtersheim. 
  
  
  
                                                                                                         54
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Für den Bezirk 
. 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
.. 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Tuchel Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Tuchel. 
Tübingen Württemberg Tübingen Stuttgart Amtzsgericht. 
Türkheim Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Türkheim. 
Tuttlingen Württemberg Rottweil Stuttgart Amtsgericht. 
Uchte Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Uchte. 
Uberlingen Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Finanzamt Uberlingen. 
Ueckermünde Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Ueckermünde. 
Uelzen Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Uelzen. 
(Bez. Hann.) 
Uerdingen Preußen Crefeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Uerdingen. 
Uetersen Preußen Altona Kiel Kal. Gerichtskasse in Uetersen. 
Uffenheim Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Uffenheim. 
Ujest Preußen Oppeln Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ujest. 
Ulm Württemberg Ulm Stuttgart Amtsgericht. 
Ulrichstein Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Gerichts- 
kasse Ulrichstein; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Unna Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Unna. 
Unruhstadt Preußen Meseritz Posen n aGerichtskasse in Unruh- 
tadt. 
Urach Württemberg Tübingen Stuttgart Amtsgericht. 
Usingen Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Ufingen. 
Uslar Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Uslar. 
Vacha S.-Weimar Eisenach Jena Großh. Rechnungsamt in Vacha. 
Voihingen Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Vandsburg Preußen Konitz Marienwerder * Gerichtskasse in Vands- 
burg. 
Varel Oldenburg Oldenburg Oldenburg für die Stadt Varel, die Land- 
gemeinde Varel und die Ge- 
meinden Jade und Schwei- 
burg: Großh. Amtsrezeptur 
Varel; für die Gemeinden 
Bockhorn, Zetel und Neuen- 
burg: Großh. Amtsrezeptur 
· Bockhorn. 
Vechelde Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen- das Amts- 
gericht; 
  
  
  
  
in anderen Sachen: Herzgl. 
Zoll- und Steuer-Direktion 
in Braunschweig.
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                                                  —369— 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Vechta Oldenburg Oldenburg Oldenburg für die Gemeinden Vechta, Oythe, 
Lutten, Goldenstedt, Visbek, 
Langförden, Bakum, Vestrup, 
Lohne und Dinklage: Großh. 
Amtsrezeptur Vechta; für die 
Gemeinden Damme, Stein- 
feld, Holdorf und Neuen- 
kirchen: Großh. Amtsrezeptur 
Damme. 
Veckerhagen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Becker- 
agen. 
Velbert (Rheinl.) Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Velbert. 
Verden (Aller) Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Verden. 
Vic Elsaß-Lothringen Metz Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Vic. 
Viechtach Bayern Deggendorf München Kgl. Rentamt Viechtach. 
Viersen Preußen Crefeld Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Viersen. 
Vieselbach S.-Weimar Weimar Jena Großd. Rechnungsamt in Viesel- 
Vietz Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Vietz. 
Vilbel Hessen Gießen Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Vilbel; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Villingen Baden Konstanz Karlsruhe Großh. Finanzamt Villingen. 
Vilsbiburg Bayern Landshut München Kal. Rentamt Vilsbiburg. 
Vilseck Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Amberg. 
Vilshofen Bayern Passau München Kgl. Rentamt Vilshofen. 
Vith, St. Preußen Lachen Cöln Kgl. Gerichtskasse in St. Vith. 
Vlotho Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Vlotho. 
Vöhl Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Vöhl. 
Völklingen Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in Völklingen. 
Vohenstrauß Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Vohenstrauß. 
Volkach Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Volkach. 
Volkmarsen Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Volkmarsen. 
Vorsfelde Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strassachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzol. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Vreden (Bez. Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Vreden. 
Münster) 
Pwe (Bez. Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Wadern. 
rrier 
Wächtersbach Preußen Hanau Cassel 
  
  
  
  
  
  
Kgl. Gerichtskasse in Wächters- 
bach. 
                                                                                         54*
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                                                        — 370— — 
Für den Bezirk 
——— 
In dem Staate 
 
  
Gehört zum 
  
  
. 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Waiblingen Württemberg Stuttgart Stuttgart Amtsgericht. 
Wald (Sigma= Preußen Hechingen Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Wald. 
ringen) 
Waldbroel Preußen Bonn Cöln Kal. Gerichtskasse in Waldbroel, 
Waldenburg in Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
Sachsen gerichts. 
Waldenburg in Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Waldenburg 
Schlesien « in Schlesien. 
Waldfischbach Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Pirmasens. 
Waldheim Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Waldkirch Baden Freiburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Emmen- 
ingen. 
Waldkirchen Bayern Passau München Kgl. Rentamt Freyung. 
Wald-Michelbach Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Fürth i. H.; 
in Strafs achen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Waldmohr Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Homburg. 
Waldmünchen Bayern Amberg Nürnberg Kgl. Rentamt Waldmünchen. 
Waldsassen Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Waldsassen. 
Waldsee Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
Waldshut Baden Waldshut Karlsruhe Großh. Finanzamt Tiengen. 
Walkenried Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Walldürn Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Wertheim. 
Wallmerod Preußen Neuwied Frankfurt a. M. Kogl. Gerichtskasse in Wallmerod. 
Walsrode Preußen Verden Celle Kgl. Gerichtskasse in Walsrode. 
Wandsbek Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Wandsbek. 
Wanfried Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Wanfried. 
Wangen Württemberg Ravensburg Stuttgart Amtsgericht. 
Wangenheim S.-Coburg und Gotha Jena. Herzgl. Rent= und Steuer-Amt 
Gotha Tenneberg. 
Wansen Preußen Brieg Breslau Kgl. Gerichtskasse in Wansen. 
Wanzleben is Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wanzleben. 
agdeburg 
Warburg Preußen Paderborn Hamm Kgl. Gerichtskasse in Warburg. 
Waren Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Warendorf Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskaffe in Warendorf. 
Warin Meckl.-Schwerin Güstrow Rostock Amtsgericht. 
Warstein Preußen Arnsberg Hamm Kgl. Gerichtskasse in Warstein. 
Wartenberg, Preußen Oels Breslau Kgl. Gerichtskasse in Groß War 
Groß tenberg.
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                                                                  —371— 
  
  
  
  
  
  
  
— — — .- 
, Gehört zum 
Für den Bezirk In dem Staate betr. Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Wartenburg Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Warten- 
r. burg. 
#ehltprn Elsaß-Loth= Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
ringen Wasselnheim. · 
Wasserburg Bayern Traunstein München Kgl. Rentamt Wasserburg. 
Wassertrüdingen Bayern Ansbach Nürnberg Kgl. Rentamt Wassertrüdingen. 
Wasungen S.-Meiningen Meiningen Jena- ber Amts-Einnahme in Wa- 
ungen. 
Wattenscheid Preußen Bochum Hamm uht Gerichtskasse in Watten- 
eid. 
Waxweiler Preußen Trier Cöln Kgl. Gerichtskasse in Waxweiler. 
Weener Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Weener. 
Weferlingen Preußen Stendal Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Weferlingen. 
(Prov. Sachsen) * . „ 
Wegberg Preußen Murchen- Glad- Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Wegberg. 
a 
Wegscheid Bayern Passau München Kgl. Rentamt Obernzell. 
Wehen (Taunus) Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Wehen. 
Wehlau Preußen Königsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Wehlau. 
Weida S.-Weimar Gera Jena Großh. Rechnungsamt in Weida. 
Weiden Bayern Weiden Nürnberg Kgl. Rentamt Weiden. 
Weidenberg Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Bayreuth. 
Weilburg Preußen Limburg a. d. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Weilburg. 
Weiler i. B. Bayern Kempten Augsburg Kgl. Rentamt Lindau. 
Weiler i. E. Elsaß-Loth-= Colmar Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt Wei- 
ringen ler i. E. « 
Weilheim Bayern München II München Kgl. Rentamt Weilheim. 
Weimar S.-Weimar Weimar Jena Großh. Rechnungsamt in Wei- 
mar. 
Weinheim Baden Mannheim Karlsruhe Groß Hauptsteueramt Mann- 
eim. 
Weinsberg Württemberg Heilbronn Stuttgart Amtsgericht. 
Weismain Bayern Bayreuth Bamberg Kgl. Rentamt Weismain. 
Weißenburg i. B. Bayern Eichstätt Augsburg Kgl. Rentamt Weißenburg i. B. 
Weißenburg i. E. Elsaß-Loth= Straßburg Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt 
" ringen - Weißenburg i. E. 
Weißenfels Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Weißenfels. 
Weißenhorn Bayern Memmingen Augsburg Kgl. Rentamt Weißenhorn. 
Weißensee in Preußen Erfurt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Weißensee 
Thüringen in Thüringen. 
Weißwass er Preußen Görlitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Weißwasser. 
Welzheim Württemberg Ellwangen Stuttgart Amtsgericht. 
Wendel, St. Preußen Saarbrücken Cöln Kgl. Gerichtskasse in St. Wendel. 
igien Preußen Hannover Celle Kgl. Gerichtskasse in Wennigsen. 
eister 
erdau Sachsen Zwickau Dresden Kafeenwerwaltung des Amts- 
gerichts. 
Werden a. d. Ruhr Preußen Essen Hamm Kgl. Gerichtskasse in Werden.
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                                                           — 372— 
  
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Für den Bezirk 
des Amtsgerichts 
In dem Staate 
  
Gehört zum 
  
— — 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
   
  
  
  
  
  
Landgericht Oberlandesgericht 
Werder (Havel) Preußen Potsdam Berlin Kgl. Gerichtskasse in Werder. 
Verl * Arns= Preußen Dortmund Hamm Kgl. Gerichtskasse in Werl. 
erg 
Wermelskirchen Preußen Elberfeld Düsseldorf Kgl. — in Wermels- 
rchen. 
Werne Preußen Münster Hamm Kgl. Gerichtskasse in Werne. 
(Bez. Münster) 
Werneck Bayern Schweinfurt Bamberg Kgl. Rentamt Werneck. 
Wernigerode Preußen Halberstadt Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wernigerode. 
Wertheim Baden Mosbach Karlsruhe Großh. Finanzamt Wertheim. 
Wertingen Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Wertingen. 
Preußen Duisburg Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Wesel. 
elburen Preußen Kiel Kiel Kgl. Gerichtskasse in Wesselburen. 
Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Westerland. 
Oldenburg Oldenburg Oldenburg Großh. Amtsrezeptur Westerstede. 
(Hessen= Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Wetter 
Nassau) (Hessen-Nassau). 
Wettin Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wettin. 
Wetzlar Preußen Limburg a. d. L. Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Wetzlar. 
Weyhers Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Weyhers. 
Wiedenbrück Preußen Bielefeld Hamm Kgl. Gerichtskasse in Wiedenbrück. 
Wiehe Preußen Naumburg a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wiehe. 
Wiehl (Kreis Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Wiehl. 
Gummersbach) 
Wiesbaden Preußen Wiesbaden Frankfurt a. M. Kgl. Gerichtskasse in Wiesbaden. 
Wiesentheid Bayern Würzburg Bamberg Kgl. Rentamt Gerolzhofen. 
Wiesloch Baden Heidelberg Karlsruhe Großh. Finanzamt Schwetzingen. 
Wildenfels Sachsen Zwickau Dresden s des Amtsge- 
richts. 
Wildeshausen Oldenburg Oldenburg Oldenburg Fraßg, Amtsrezeptur Wildes- 
. ausen. 
Wilhelmshaven Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Wilhelms- 
aven. 
Wilceg Preußen Allenstein Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Willenberg. 
(Ostpr. · 
Wilsdruff Sachsen Dresden Dresden sie seerwaltung des Amtsge- 
richts. 
Wilster Preußen Altona Kiel Kgl. Gerichtskasse in Wilster. 
Wimpfen Hessen Darmstant Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Wimpfen; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Windecken Preußen Hanau Cassel Kgl. Gerichtskasse in Windecken. 
Windsheim Bayern Fürth Nürnberg Kgl. Rentamt Windsheim. 
Winnweiler Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Winnweiler.
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        —„ 
— 
Für den Bezirk 
  
In dem Staate 
Gehört zum 
  
  
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Winsen a. L. Preußen Lüneburg Celle Kgl. Gerichtskasse in Winsen a. L. 
Winzig Preußen Breslau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Winzig. 
Wipperfürth Preußen Cöln Cöln Hen erichtslasse in Wipper- 
: reußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wippra. 
Wfe- reue Schneidemähl Posen Kgl. Gerichtskasse in Wirfitz. 
Wischwill Preußgen Tilsit Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Wischwill. 
Wismar Meckl.-Schwerin Schwerin Rostock Antsgericht. 
Wissen (Sieg) Preußen Neuwied Frankfurt a. M.] Kgl. Gerichtskasse in Wissen. 
Witten Preußen Bochum Hamm Kyal. Gerichtskasse in Witten. 
Witkowo Preußen Gnesen Posen Kal. Gerichtskasse in Witkowo. 
Wittenberg Preußen Torgau Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wittenberg. 
Bez. Halle · 
Wätenzbenge D Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Wittenberge. 
(Bez. Potsdam) „ » « 
Wittenburg Meckl. Schwerin Schwerin Rostock Amtsgericht. " " 
Wittlage Preußen Osnabrück Celle Kgl. Gerichtskasse in Wittlage. 
Wittlich Preußen Trier Cöln Kal. Gerichtskasse in Wittlich. 
Wittmund Preußen Aurich Celle Kgl. Gerichtskasse in Wittmund. 
Wittstock (Dosse) Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in. Wittstock. 
Witzenhausen Preußen Cassel Cassel sag — in Witzen- 
ausen. 
Wöllstein Hessen Mainz Darmstadt in s achene Großh. Bezirks- 
asse Wöllstein; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Wörrstadt Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Nieder Olm; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
m ede- “* altshaft 
Wörth i. B. Bayern Regensburg Nürnberg Kgl. Rentamt Regensburg II. 
Wörth i. E. Elsaß-Lothringen Straßburg Colmar · Kaåsgexct hPexkåhrssteueramt 
örth i. E. 
Wohlau Preußen Breslau Breslau Kgl. Gerichtskasse in Wohlau. 
Woldegk Meckl.-Strelitz Neustrelitz Rostock Amtsgericht. 
Woldenberg Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Woldenberg. 
Wolfach Baden Offenburg Karlsruhe Großh. Finanzamt Hornberg. 
Wolfenbüttel Braunschweig Braunschweig Braunschweig in Strafsachen: das Amtsgericht; 
in anderen Sachen: Herzgl. Zoll- 
und Steuer-Direktion in 
Braunschweig. 
Wolfhagen“ (Bez. Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Wolfhagen. 
Cassel ) . «
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        Für den Bezirk 
In dem Staate 
Gehört zum 
  
— 
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
Wolfratshausen Bayern München II München Kgl. Rentamt Wolfratshausen. 
Wolfstein Bayern Kaiserslautern Zweibrücken Kgl. Rentamt Lauterecken. 
Wolgast Preußen Greifswald Stettin Kogl. Gerichtskasse in Wolgast. 
Wolkenstein Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
· gerichts. 
Wollin (Pom= Preußen Stettin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Wollin. 
mern) 
Wagse (Bez. Preußen Meseritz Posen Kgl. Gerichtskasse in Wollstein. 
Posen) 
Wowmerstedt Ver- Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Wolmirstedt. 
Magdeburg 
Wongrowitz Preußen Gnesen Posen Kgl. Gerichtskasse in Wongrowitz. 
Worbis Preußen Nordhausen Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Worbis. 
Wormditt Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Wormditt. 
Worms Hessen Mainz Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Worms; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtsgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht. 
Wreschen Preußen Gnesen Posen Kgl. Gerichtskasse in Wreschen. 
Wriezen Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Wriezen. 
Wronke Preußen Posen Posen Kgl. Gerichtskasse in Wronke. 
Wünschelburg Preußen Glatz Breslau * Gerichtskasse in Wünschel- 
urg. 
Würzburg Bayern Würzburg Bamberg in Zivilsachen: Kgl. Stadt-Rent- 
« amt Würzburg; 
in Strafsachen: die Gerichts- 
schreiberei des Amtsgerichts. 
Wunsiedel Bayern Hof Bamberg Kgl. Rentamt Wunsiedel. 
Wurzen Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Wusterhausen Preußen Neuruppin Berlin Kgl. Gerichtskasse in Wuster- 
a. D. hausen a. D. 
Wyck a. F. Preußen Flensburg Kiel Kgl. Gerichtskasse in Wyck a. F. 
Kanten Preußen Cleve Düsseldorf Kgl. Gerichtskasse in Xanten. 
Zabern Elsaß-Lothringen Zabern Colmar Kaiserl. Verkehrssteueramt II 
-- ' Zabern. 
Zabrze Preußen Gleiwitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Zabrze. 
Zanow Preußen Köslin Stettin Kgl. Gerichtskasse in Zanow. 
Zehden Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Zehden. 
Zehdenick Preußen Prenzlau Berlin Kgl. Gerichtskasse in Zehdenick. 
Zeitz Preußen Naumburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Zeitz.
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        —... — 
— 
Für den Bezirk 
  
  
In dem Staate 
                                                        —375— 
—. 
  
  
" Gehört zum 
  
  
betr. Kasse resp. Behörde 
  
  
  
  
  
  
  
des Amtsgerichts Landgericht Oberlandesgericht 
geu (Mosel Preußen Coblenz Cöln Kgl. Gerichtskasse in Zell. 
9ella seh S.-Coburg und Gotha Jena Herzgl. Rent= und Steuer-Amt 
6 Gotha *•1 Ohrdruf. 
Zellerfeld Preußen Göttingen Celle Kgl. Gerichtskasse in Zellerfeld. 
Zempelburg Preußen Konitz Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Zempel- 
burg. 
Zerbst Anhalt Dessau Naumburg Herzgl. Gerichtskasse in Zerbst. 
Zeulenroda Reuß 6. L. Greiz Jena Amtsgericht. 
Zeven Preußen Stade Celle Kgl. Gerichtskasse in Zeven. 
Ziegenhain (Bez] Preußen Marburg Cassel Kgl. Gerichtskasse in Ziegenhain. 
Cassel) Z . 
Ziegenhals Preußen Neiße Breslau Kgl. Gerichtskasse in Ziegenhals. 
Ziegenrück Preußen Rudolstadt Jena Kgl. Gerichtskasse in Ziegenrück. 
Zielenzig Preußen Frankfurt a. O. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Zielenzig. 
Zierenberg Preußen Cassel Cassel Kgl. Gerichtskasse in Zierenberg. 
Ziesar Preußen Magdeburg Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Ziesar. 
Zinten Preußen Braunsberg Königsberg Kgl. Gerichtskasse in Zinten. 
Zittau Sachsen Bautzen Dresden gffnverwaltung des Amts- 
gerichts. 
Znin 6 Preußen Bromberg Posen Kgl. Gerichtskasse in Znin. 
Zbten Kar Preußen Schweidnitz Breslau Kgl. Gerichtskasse in Zobten. 
reslau 
Zöblitz Sachsen Freiberg Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
» gerichts. 
Zörbig Preußen Halle a. S. Naumburg Kgl. Gerichtskasse in Zörbig. 
Zoppot Preußen Danzig Marienwerder Kgl. Gerichtskasse in Zoppot. 
Zossen Preußen Berlin II Berlin Kgl. Gerichtskasse in Zossen. 
Zschopan Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
**½1 gerichts. 
Züllichau Preußen Guben Berlin Kgl. Gerichtskasse in Züllichau. 
Zusmarshausen Bayern Augsburg Augsburg Kgl. Rentamt Zusmarshausen. 
Zweibrücken Bayern Zweibrücken Zweibrücken Kgl. Rentamt Zweibrücken. 
Zwenkau Sachsen Leipzig Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
ç„ · gerichts. 
Zwickau Sachsen Zwickau Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
. . gerichts. 
Zwingenberg Hessen Darmstadt Darmstadt in Zivilsachen: Großh. Bezirks- 
kasse Zwingenberg; 
in Strafsachen: wenn das Amts- 
gericht in erster Instanz er- 
kannt hat, das Amtzgericht, 
sonst die Staatsanwaltschaft 
... « « , bei dem Landgericht. 
Zwönitz Sachsen Chemnitz Dresden Kassenverwaltung des Amts- 
  
  
  
  
gerichts. 
                                                                                     55
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                                                       — 376 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. April 1880 nachstehende 
Anmeisung, 
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten 
zu leistenden Beistand, 
beschlossen: 
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichtskosten werden auf 
Grund des § 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen. 
                                                    §   1. 
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die zwangsweise Beitreibung 
nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt. 
teilt aod ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem Zahlungspflichtigen mit- 
geteilt ist. 
                                                     §   2. 
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe muß unter Bei— 
drückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben sein und enthalten: 
1. den Namen des Zahlungspflichtigen, 
2. die Bezeichnung der Sache, . 
3. die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift des Kosten— 
gesetzes, « 
4. die Gesamtsumme der Kosten. 
  
                                                     §   3. 
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Einziehung zu be— 
treiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgericht entstanden wären, in dessen Bezirke der Zahlungs- 
pflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung 
sich in einem anderen Bezirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten zuständige Behörde 
dieses Bezirkes. 
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Ubersendung der eingegangenen Beträge 
an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen zur Einziehung oder Sicherstellung ersrder- 
lichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist in gleichem Umfang zulässig wie für eine Kosten- 
forderung des Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen über 
Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde. 
                                                  §    4. 
Alle Postsendungen einschließlich der Geld- und Wertsendungen sind von der absendenden Be— 
hörde frankiert abzulassen. 
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Vollziehungsbeamten für 
das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen zu erstatten. 
                                                §    6. 
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren festgesetzten 
Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann die Vermittelung des Gerichts- 
schreibers (§ 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch ge- 
nommen werden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="397" />
        — 357— — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu bekiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen= 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XIL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Mai 1912. Nr. 22. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Bestellungen; Anderung der Post-Zollordnung 379 
— Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstands- Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
handlungen; — Exequaturerteilungen; — Entlassung inländischem gebleichten Baumwollengarn zur Her- 
» Seite 377 stellung von Läufern usw. 379 
2. Zoll= und Steuerwesen: Ergänzung und Anderung der Veränderungen in dem Stande und den Befug- 
Hurlanen der uckerstener= Ausführungsbestimmungen nissen der Zoll= und Steuerstellen 379 
erstellung von Pergamenipaprer   3. Medizinal= und Veterinärwesen: Bestimmungen über die 
Anderung im Warenverzeichnisse zum Zolltarif (betr. Liehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst bei Vieh- 
den polierfähigen Kalksten) 378 seuchen 381, 
Aufnahme von Orten in das Verzeichnis der Orte, .’««·« .···«·««·«« 
an denen sich gemäß der Weinzollordnung zuständige 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Zollstellen befinen 379 Reichsgebee 416 
  
  
                                         1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Leo Ulrich zum Konsul in 
Akyab (Britisch Burmah) zu ernennen geruht. 
  
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Mogambique ist an Stelle des Herrn Edüuard Oldenburg Herr 
Paul Burggraf zum Konsularagenten in Ibo bestellt worden. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Algier ist Herr Carl Sander zum Konsularagenten in Constantine 
bestellt worden. « 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Patras, Karl Müller, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Den zum Königlich Großbritannischen Generalkonsul mit dem Amtssitz in Frankfurt a. M. ernannten 
Lerrn Eduard Beit von Speyer ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden.
        <pb n="398" />
                                                            – 378 — 
Dem Königlich Niederländischen Konsul Otto Deile in Weimar ist namens des Reichs das Erxe 
quatur erteilt worden. Le. 
  
Dem Königlich Niederländischen Konsul H. Tiefers in Hannover ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul E. Neudörfer in Rabat (Marokko) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                      2. Zoll-- und Steuerwese n. 
  
                                         Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25. April 1912 beschlossen, daß in der Anlage D der 
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 
            1. hinter § 28 b folgender § 28 einzufügen ist: . 
„Zur Verwendung bei der Herstellung von Pergamentpapier kann inländischer 
Invertzucker nach Vermischung mit 1 v. H. Seifenpulver steuerfrei abgelassen 
werden, sofern das Vergällungsmittel die in der Anlage D 1 geforderten Eigen- 
schaften besitzt. Das Seifenpulver darf auch vor der Vermischung in Waseer 
gelöst werden."“ 
2. im § 29 Abft. 1 statt „§§ 26 bis 28b“ zu setzen ist: „§§ 26 bis 28 c“. 
Berlin, den 9. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                               Im Auftrage: Meuschel. 
– 
                                    Bekanntmachung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1912 beschlossen, daß der Abs. 1 der 
Anmerkung zu Ziffer 1c, 1 und 2 des Stichworts „Steine“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarif 
nachstehende Fassung erhält:t · 
Zum polierfähigen Kalkstein sind, abgesehen von dem besonders tarifierten Marmor, 
alle Kalksteine zu rechnen, die ohne besondere Behandlung poliert werden können, insbe— 
sondere z. B. der sogenannte belgische Granit (Scossines, petit granit, Blaustein, schwarzer 
Marmor) und der Schieferkalkstein. Dem polierfähigen Kalkstein sind diejenigen Kalksteine 
gleichzuachten, die zur Erzielung ihrer Polierfähigkeit noch einer Behandlung mit Silikaten 
oder dergleichen (des Fluatierens) bedürfen, wie beispielsweise der Savonnieèresstein. 
Berlin, den 9. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                 In Vertretung: Kühn.
        <pb n="399" />
                                                         — 379 — 
Der Zundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1912 beschlossen, 
den im Bezirke der Oberzolldirektion zu Cassel gelegenen Ort Eltville sowie den im Bezirke 
der Oberzolldirektion zu Münster gelegenen Ort Iserlohn in das Verzeichnis der Orte auf- 
zunehmen, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zuständige Zollstellen be- 
finden (Zentralblatt für 1909 S. 783 ff, S. 1357/8 und für 1911 S. 244), und zwar ohne 
ein beigefügtes Sternchen. · 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 25. April d. J. beschlossen: 
Im § 8 der Post-Zollordnung erhält der zweite Absatz folgenden Zusatz: 
Nach Bestimmung der Zolldirektivbehörden kann im Einverständnisse mit der Post- 
verwaltung in gleicher Weise auch bei Sendungen nach Orten mit Zollstellen verfahren 
werden. 
Berlin, den 11. Mai 1912. . 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: Menschel. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 25. April d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem gebleichten Baumwollengarn der Tarif- 
nummern 442 und 443 zur Herstellung von Läufern und anderen Decken (sogenannten 
Teneriffaarbeiten) der Tarifnummern 464 und 519 auf den Kanarischen Inseln die Voraus- 
setzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuoerstellen. 
  
                                          Königreich Preußen. 
In Hoßenbach a. d. Saar im Bezirke des Hauptzollamts Saarbrücken ist eine selbständige 
Zollabfertigungsstelle unter der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Hoßenbach a. d. Saar“ und in 
Oberhausen im Bezirke des Hauptzollamts Essen eine selbständige Zollabfertigungsstelle unter der Be- 
zeichnung „Zollabfertigungsstelle Gutehoffnungshütte Oberhausen“ errichtet worden. Beide Stellen 
haben die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I, beschränkt auf den 
Veredelungsverkehr mit Brucheisen. ’- · 
Das Zollamt lI Niedermendig im Bezirke des Hauptzollamts Coblenz ist aufgehoben worden. 
Die Zollämter I Dammerbruch im Bezirke des Hauptzollamts Kaldenkirchen, Koberwitz im 
Bezirke des Hauptzollamts Breslau Süd und Lütjenburg im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt i. H. 
sind in Zollämter II, das Zollamt II Goldberg im Bezirke des Hauptzollamts Liegnitz ist in ein 
Zollamt 1 umgewandelt worden. 
", Das Zollamt 1 Hagen (Westfalen) Stadt führt fortan die Bezeichnung Zollamt 1 Hagen (Westf.) 
zeierstaße iund das Zollamt I Hagen (Westf.) Bahnhof die Bezeichnung Zollamt I Hagen (Westf.) 
Büterbahnhof. " - 
»«· Mit dem Hauptzollamt Erfurt ist eine Zuckersteuerstelle, mit dem Zollamt II Schleusingen im 
Bezirke dieses Hauptamts eine Zündwarenabfertigungsstelle in Lichtenau-Engelau verbunden. 
Deie Zollabfertigungsstelle am Bahnhof Solingen Süd im Bezirke des Hauptzollamts Düssel- 
dorf ist keine selbständige Amtsstelle (daher im Teil I des Amterverzeichnisses zu streichen). Die dieser 
- Befugnisse gemäß §§ 1 und 2 der Weinzollordnung gehen auf das Zollamt I 
Solingen über. 
                                                                                                      56
        <pb n="400" />
                                                            — 380 — 
Erteilt: « 
Dem Hauptzollamt Cöln Apostelnkloster die Verfugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I 
über Tabaklaugen der Nummer 220 des Zolltarifs, die für die Firma Laymann &amp; Co. in Brühl zur 
Veredelung eingehen; 
dem Zollamt 1 Cöpenick im Bezirke des Hauptzollamts Neukölln die Befugnis zur Erledigung 
von Zuckerbegleitscheinen I; 
dem Hauptzollamt Danzig die Befugnis zur Ausfertigung von Leuchtmittelbegleitscheinen; 
den Zollämtern II Eltenbeek und Elten-Babberich im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich die 
Befugnis zur Bescheinigung des Ausganges von Bier, für das Steuervergütung beansprucht wird; 
dem Zollamt 1 Freiburg (Schles.) im Bezirke des Hauptzollamts Schweidnitz die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Uhren und Uhrenteile, die für die vereinigten Freiburger 
Uhrenfabriken Aktiengesellschaft eingehen; 
dem Zollamt 1 Leibitsch im Bezirke des Hauptzollamts Thorn die Befugnis zur Ausfertigung 
von Zollbegleitscheinen 1 über getrocknete Zichorienwurzeln. 
dem Zollamt 1 Limburg a. d. Lahn im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein und dem 
Zollamt 1 Luckenwalde im Bezirke des Hauptzollamts Potsdam die Befugnis zur Ausfertigung von 
Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; 
dem Zollamt 1 Lüdenscheid im Bezirke des Hauptzollamts Iserlohn die unbeschränkte Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1; 
dem Zollamt 1 Neisse im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt O/S. die Befugnis zur Er- 
leig von Zollbegleitscheinen I über zollbegünstigtes Gasöl für die Firma E. Hauke in Neunz 
bei Neisse; 
dem Zollamt 1 Rawitsch im Bezirke des Hauptzollamts Lissa die Befugnis 13; 
dem Zollamt II Rotenburg im Bezirke des Hauptzollamts Verden die Befugnis zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über natürlichen ausgelassenen Honig; 
dem Zollamt 1 Siegburg im Bezirke des Hauptzollamts Neuwied die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über baumwollene Gewebe der Tarifnummern 453 und 454 sowie zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über baumwollene Gewebe der Tarifnummer 457; « 
dem Hauptzollamt Stettin Inlandsverkehr die Befugnis zur Erledigung von Leuchtmittel— 
begleitscheinen; 
dem Zollamt II Uckermünde im Bezirke des Hauptzollamts Wolgast die Befugnis zur Erledi— 
gung von Zollbegleitscheinen I über Waren der Tarifnummer 223. 
Königreich Bayern. 
In Kleinrinderfeld im Bezirke des Hauptzollamts Würzburg ist eine Ubergangsstelle mit der 
Befugnis zur Erhebung von Ubergangsabgaben, zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangs- 
scheinen errichtet worden. 
Erteilt: 
dem Steueramt Neustadt a. A. im Bezirke des Hauptzollamts Fürth die Befugnis zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über rohen Kaffee; « 
dem Steueramt Nürnberg II im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz. 
Königreich S en. 
Erteilt. önigreich Sachs 
dem Nebenzollamt Pulsnitz im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz und von Zollbegleitscheinen 1I über Eisenbahn- 
sendungen von Olen der Tarifnummer 166 und von pflanzlichen Fetten der Tarifnummer 171 für die 
Firma E. G. Kuring; « 
dem Zollamt Reichenbach im Bezirke des Hauptzollamts Plauen die Befugnis zur Erledigung 
von Essigsäurebegleitscheinen über Essigsäure, die nicht unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisen— 
bahntopfwagen eintrifft. 
Freie und Hansestadt Lübeck. 
Dem Hauptzollamt Lübeck ist die Befugnis 58a beigelegt worden.
        <pb n="401" />
                                                          — 381 — 
                               Freie Hansestadt Bremen. 
     Der Zollabfertigungsstelle am Bahnhof und der Postzollabfertigungsstelle im Bezirke des Haupt- 
zollamts Kaiserstraße ist die Befugnis 58 a beigelegt worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Befugnis 58 à ist erteilt worden: · · 
der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße und dem Nebenzollamt 1 Cuxhaven (Stadt) im Bezirke 
des Hauptzollamts Meyerstraße; der Zollabfertigungsstelle Hannoverscher Bahnhof Eilgut im Bezirke 
des Hauptzollamts Ericus; den Zollabfertigungsstellen St. Annen und Brook im Bezirke des Haupt- 
zollamts St. Annen; der Postzollabfertigungsstelle und den Zollabfertigungsstellen Auf dem Sande und 
Baumwall im Bezirke des Hauptzollamts Kehrwieder; der Zollabfertigungsstelle Sternschanze im 
Bezirke des Hauptzollamts Jonas. 
                                   Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt I Bitsch im Bezirke des Hauptzollamts Saargemünd ist die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs erteilt worden: 
  
                                3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
                                             Bekanntmachung,
 
betreffend Viehseuchenstatistik und Nachrichtendienst bei Viehseuchen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. April 1912 den nachstehenden neuen Be- 
stimmungen über die Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen seine Zustimmung erteilt. 
Diese Bestimmungen treten an Stelle der bisherigen mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Berlin, den 11. Mai 1912. 
                                                Der Reichskanzler. 
                                       In Vertretung: Delbrück. 
  
                                           Bestimmungen 
                                                 über die 
Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen. 
  
                   I. Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik.
 
1. Von den Landesregierungen sind der Reichsverwaltung als Grundlage einer für jedes 
saendershr aufzustellenden Viehseuchenstatistik Vierteljahrsübersichten nach den Anlagen A 1 bis 17 zu 
übersenden. - 
« 2. Die Anordnungen bezüglich der Art der Ausführung der Erhebungen bleiben den Landes- 
regierungen überlassen. » 
3. Die Vierteljahrsübersichten sind jeweils im Laufe des zweiten auf das Berichtsvierteljahr 
folgenden Monats dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zu übersenden.
        <pb n="402" />
                                                        — 382 — 
4. Den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichtsjahrs sind beizufügen: 
a) ein Begleitbericht für das Berichtsjahr, worin insbesondere die in der Anlage B ent- 
haltenen Fragen beantwortet sind; 
b) eine Jahresübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs nach den Anlagen C 1 bis 4; 
c) eine Mitteilung der Gesamtbeträge der Entschädigungen für Viehverluste, die im Berichts- 
jahr nach § 3 des Reichsgesetzes, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, nach den 
§§ 66 ff. des Viehseuchengesetzes und nach weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen 
gewährt worden sind, getrennt nach den in Betracht kommenden Seuchen und unter 
Angabe der Zahl sowie der Arten der Tiere, für die bei jeder Seuche Entschädigung 
geleistet worden ist; 
d) eine Nachweisung über die im Berichtsjahr eingetretenen Veränderungen in der Ab- 
grenzung von Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken sowie über die auf die um- 
oder neugebildeten Verwaltungsbezirke entfallende Zahl von Gemeinden und Tieren 
(Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Federvieh). In Fällen erheblicher räum- 
licher Verschiebung der Grenzen sind der Nachweisung auch Skizzen der Grenzen der 
um= oder neugebildeten Kreise usw. beizufügen. .· . 
5. Die Bearbeitung der Viehseuchenstatistik und ihre Veröffentlichung liegen dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamt ob. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Viehseuchenstatistik kann der Reichskanzler 
über Format, Raumverteilung und Art des Druckes des tabellarischen Teiles der Formulare Be- 
stimmungen treffen. 
Die bei der Aufstellung der Viehseuchenstatistik etwa notwendigen Rückfragen können im un- 
mittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiserlichen Gesundheitsamt und den von den Landesregierungen 
mit der Anfertigung der Vierteljahrsübersichten beauftragten Behörden erledigt werden. 
6. Die neuen Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik treten am 1. Juli 1912 in Kraft. 
Die Welmalste Ubersendung der Vierteljahrsübersichten nach den neuen Mustern hat im November 1912 
zu erfolgen. « · 
      II. Bestimmungen über den Nachrichtendienst bei Viehseuchen. 
                 A. Halbmonatliche Viehseuchennachweisungen. 
Jeder Kreis= (Bezirks= usw.) Tierarzt hat am 15. und am letzten Tage jedes Monats für 
seinen Amtsbezirk auf einer Postkarte mit dem aus der Anlage D ersichtlichen Vordruck eine Mitteilung 
an das Kaiserliche Gesundheitsamt abzusenden, aus der sich ergibt, in wieviel Gemeinden (Stadtge- 
meinden, Landgemeinden, Gutsbezirken) und Gehöften des Amtsbezirks am Berichtstag Rotz, Maul- 
und Klauenseuche sowie Schweineseuche und Schweinepest herrschten, d. h. nach den geltenden Vor- 
schriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnten. In etwaigen Fällen des Ausbruchs der 
Lungenseuche des Rindviehs, der Pockenseuche der Schafe oder der Beschälseuche der Pferde sind auch 
die hiervon betroffenen Gemeinden und Gehäöfte nachzuweisen. 
Außer der Gesamtzahl der verseuchten Gemeinden und Gehöfte ist die Zahl der davon neu 
verseuchten Gemeinden und Gehöfte anzugeben. 1 
Fehlanzeigen zu den einzelnen Seuchen sind in den entsprechenden Spalten durch einen Quer- 
strich (—) zu bewirken. . , « " 
Umfaßt der Amtsbezirk des beamteten Tierarztes mehrere Kreise (Bezirksämter usw.) oder nur 
den Teil eines Kreises, so ist für jeden Kreis sowie für jeden Teil eines Kreises usw. eine besondere 
Postkarte zu verwenden. 
     B. Besonderer Nachrichtendienst bei Maul- und Klauenseuche. 
Jeden Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche auf den der größeren Aus- 
fuhr dienenden, von den Landesregierungen bezeichneten Viehmärkten und Viehhöfen haben die dort 
mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Amtsstellen dem Kaiserlichen Gesundheitsamte 
sofort auf telegraphischem Wege mitzuteilen.
        <pb n="403" />
                                                                                                     Anlage A. 
                                       Vierteljahrsübersicht 
über die 
Verbreitung der anzeigepflichtigen Tierseuchen, ausgenommen Tuberkulose. 
                          Anleitung für die Eintragungen. 
                     1. Begriff der Gemeinde und des Gehöfts. 
Die zu einer politischen Gemeinde gehörigen Ortschaften sind nur als eine Gemeinde (Guts- 
bezirk) zu zählen. 
Einem Gehöfte gleich zu erachten ist eine selbständige, einzeln liegende Weide (Alpe, Koppel), 
ferner eine Wander-, Treib= oder Gemeindeherde, solange sie sich im Herdenverbande befindet. Die 
Zahl der betroffenen Weiden (Alpen, Koppeln), Wander= usw. Herden ist in die Zahl der übrigen Ge- 
höffe einzurechnen und anmerkungsweise kenntlich zu machen (vgl. Beispiel für die Eintragungen, 
Fußnote 1). · 
2. Verfahren bei Feststelung einer Seuche auf einem Viehmarkt, Viehhof usw. 
Die Zahl der Fälle der Feststellung einer Seuche unter dem einem Viehmarkt, Viehhof (Nutz- 
oder Schlachtviehhof), öffentlichen oder privaten Schlachthaus, einer Quarantäneanstalt, Viehausstellung 
oder Abdeckerei zugeführten Vieh ist nur anmerkungsweise unter Angabe der Stückzahl der erkrankten 
Tiere zu vermerken (vgl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 2). 
Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Lungenseuche bei verdächtigen Tieren, 
die mit polizeilicher Genehmigung zur Schlachtung ausgeführt worden sind, die Zahl der krank be- 
fundenen Tiere nicht anmerkungsweise für das Schlachthaus, sondern in der Tabelle bei den Herkunfts- 
gehöften nachzuweisen. 
  
      3. Eintragung wiederholt verseuchter Gemeinden und Gehöfte. 
Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die im Laufe eines Vierteljahrs mehrmals von einer 
Seuche derart betroffen wurden, daß nach dem vollständigen Erlöschen der Seuche ein neuer Seuchen- 
ausbruch erfolgte, sind nur einmal zu zählen. 
 Ebenso sind Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die bei Beginn des Vierteljahrs als ver— 
seucht eingetragen sind (Spalten 3 und 4 des Beispiels) und nach Erlöschen der Seuche im Vierteljahr 
abermals (ein= oder mehrmals) verseuchten, unter den im Laufe des Vierteljahrs von der Seuche be- 
troffenen Gemeinden und Gehöften (Spalten 5 und 6 des Beispiels) nicht nochmals zu zählen. 
(Wegen Zählung der Tiere vgl. nachstehend unter 4.)
        <pb n="404" />
        Die Zahl derjenigen Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, bei denen in einem vorhergehenden 
Vierteljahre desselben Jahrganges bereits eine Seuche und deren Erlöschen nachgewiesen war und die 
im Berichtsvierteljahr abermals von derselben Seuche betroffen wurden, ist anmerkungsweise kenntlich 
zu machen (vgl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 3). 
         4. Zählung der im Taufe eines Vierteljahrs als erkrankt nachzuweisenden Tiere. 
Als im Laufe eines Vierteljahrs „erkrankt“ sind die während dieses Zeitraums neu von der 
Seuche ergriffenen Tiere zu zählen, während die bei Beginn des Vierteljahrs vorhandenen, bereits in 
einem Vorvierteljahre nachgewiesenen erkrankten Tiere nicht mitzuzählen sind. Den im Laufe eines 
Vierteljahrs als erkrankt nachzuweisenden Tieren sind die während dieses Zeitraums als gefallen oder 
getötet aufgeführten seuchenkranken Tiere zuzuzählen, sofern sie nicht bereits in einem Vorvierteljahr 
als erkrankt nachgewiesen worden sind. Letztere sind nur in den Spalten „gefallen“ oder „getötet“ 
zu zählen und in einer Anmerkung als aus einem Vorvierteljahre stammend zu kennzeichnen (vgl. Bei- 
spiel für die Eintragungen, Fußnote 4). 
5. Beachtung der Fußnoten zu den Tubellen für die einzelnen Feuchen. 
Außer den vorstehenden Punkten sind bei den Eintragungen auch die besonderen Hinweise zu 
beachten, die in den Fußnoten zu den Tabellen für die einzelnen Seuchen enthalten sind.
        <pb n="405" />
        Staat: Preußen. IV. Vierteljahr 1911. 
Beispiel für Eintragungen. 
(Milzbrand.) 
  
  
  
Bei Beginn Im Laufe m Schlusse 
des Vierteljahrs 
bezi 
Verwaltungsbezirk waren wurden von 
Li.Kreis, Bezirksamt, der Seuche 
verseuch betroffen 
Nr. Amtshauptmannschaft, 
Oberamt usw.) 
Im Laufe des Vierteljahrs sind 
ist die Seuche blieben von erkrankten 
· erkrankt » Be- 
erloschen in verseucht gefallen oder getötet 
merkungen 
  
  
hnl 
 Ziegen 
Schafe 
Rinder 
Pferde 
Schweine 
Ziegen 
Schafe 
Rinder 
Pferde 
Gehöfte 
Gemeinden (Gutsbez.) 
Gemeinden 
Gutsbez.) 
Gemeinden 
(Gehöfte) 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Gemeinden 
 
  
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Reg-Bez. Posen. 
1.Obornit             Hl — 293 1 
Posen (Stadt) . — — 12)2“ 
Krotoschin— — 90)33) 43 
Koschi, 11 2 32 
  
10 — 1 1 4 10 — 1 
  
# 
7— 
l 
l 
Amen-n 
Sie-Hv- 
1 1 1 10 — — — 10)11 — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
. l 
Zusammen..11·8127112232610—i132710—1 
1) Darunter 1 Weide. 
2) Außerdem 1 Seuchenausbruch auf dem Schlachthof. Krank: 1 Rind. 
3) Darunter bereits als verseucht und wieder seuchenfrei gemeldet: - Vierteljahr 1. Gemeinde, 2 Gehöfte 1 Gehöft 
4) Darunter bereits im III. Vierteljahr als erkrankt geführt: 1 Rind.
        <pb n="406" />
        Zu Anlage A. 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
  
  
  
  
  
  
  
a. Milzbrand. 
Bei Beginn im Laufe Am Schlusse 
¾ mn * # chluss Im Laufe des Vierteljahrs sind 
Verwaltungsbezirk *-. " 
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1 N2222 
S FS SerS26 r " 5 5 ð 5 
1 2 8 4161617 83818110111112 14 16 18 19 20 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Milzbrandfälle bei Wild sind anmerkungsweise anzugeben. 
Vierteljahr 19
        <pb n="407" />
               —  387          — 
Zu Anlage A. 
Vierteljahr 19. 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Ninderseuche. 
b. Rauschbrand. 
  
  
  
Lfd. 
Nr. 
Im Laufe 
des Vierteljahrs 
Bei Beginn 
Verwaltungsbezirk 
(Kreis, Bezirksamt, 
Amtshauptmannschaft, 
Oberamt usw.) 
ist die Seuche 
erloschen in 
wurden von der 
waren verseucht Seuche betroffen 
  
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Gehöfte Gehöfte Gehöften 
  
  
2 3 4 5 6 7 8 
A Schlusse 
blieben verseucht 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Gehöfte 
Im Laufe des 
Vierteljahrs sind 
erkrankt 
von erkrank- 
ten gefallen 
oder getötet 
  
Rinder!) 
Bemerkungen 
  
9 
  
10 
11 
12. 
13 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 l «: 
  
1) Rauschbrandfälle bei anderen Tierarten sind anmerkungsweise anzugeben. 
  
  
  
  
67*
        <pb n="408" />
               —  388         — 
Zu Anlage A. 
  
Vierteljahr 19 
  
  
  
  
  
  
  
  
Staat:i.............. .#. # ei - 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Ninderseuche. 
c. Wild= und Rinderseuche. 
Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse · "-. 
des Vierteljahrs Im Laufe des Vierteljahrs sind 
. 6 " d 
Lfd — waren * ist die Seuche blieben enkrankt en 
· Kreis, Bezirksamt, verseucht erloschen n verseucht - 
Nr. Amtshauptmannschaft, betroffen oder getötet Bemerkungen 
Oberamt usw.) 52. s ’ 
rs§ s 2 S 
43 353533 5½¾5P 3 ". „#(ßr 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 114 15 156 17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
I 
  
  
  
I) Seuchenfälle bei Wild sind anmerkungsweise anzugeben.
        <pb n="409" />
        Zu Anlage A. 
  
Im Laufe des Vierteljahrs sind 
Bei- Am 
Verwaltun * Beginn Im Laufe Schlusse «- der Ausaußerdem 
Bezirk 
Kreis, des Vierteljahrs kranke und der Seuche verdächtige ) der Ansteckung — Herrenlose 
Lfd. « . -«" Tiere gefallen oder getötet, und zwar verdächtige verdäch= Kranke oder 
Bezirksamt, waren wurdenst die blieben ö Fennen 1 gaten tige Hundes der Seuches Bemerkungen 
°r. Amtshaupt- von der Seuche 
mannschaft, der- Seuche serloschen Ver- 
seucht " seucht 
Ober- betroffen in 
amt usw.) Gemeinden (Gutsbezirke) 
  
  
» unterpoli-ver- 
aufpolksaltchwaLzeilicheVe-dächtiges) 
ordnung getötets) obachtungHunde)) 
gestelltz)) petötet 
14 16 16 17 18 
  
G#ms##e 
138388 
40# 
a2qui 
  
ursv o0 
oqung t 
64 
— 
# 
—1 
— 
— 
-S 
— 
culcio 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. I 
  
  
  
1) Die Zahl der Tiere, bei denen nur Tollwutverdacht festgestellt werden konnte, ist zu den Spalten 7 bis 13 und 17 anmerkungsweise kenntlich 
zu machen. —. .-«... · E 
Tollwutfälle bei Geflügel sind, nach den Arten des betreffenden Geflügels gesondert, anmerkungsweise anzugeben. 
²) Die unter Beobachtung gestellten und sodann getöteten Hunde sind sowohl in Spalte 14 als auch in Spalte 16 zu zählen. 
³) Die Zahl der getöteten herrenlosen kranken oder verdächtigen Katzen ist anmerkungsweise anzugeben. «
        <pb n="410" />
        Zu Anlage A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
“ 
Staat:...........-.......... Vierteljahr19...........-... 
EIN-. 
· - o- 
Verwaltungs-Bei Beginn Im Laufe m Schlusse Stückzahl Im Laufe des Vierteljahrs sind 
bezirk des Vierteljahrs des »» 
. wurden von gesamten auf polizeiliche auf Veranlassung 
Lfd. 5 (Kreis, waren der Seuche ist die Seuche blieben Pferde- von Anordnung des Besitzers B 
Bezirksamt Amtshaupt, verseucht betroffen erloschen in verseucht bestandes erkrankt erkrank= getötet 1) und getötet ) und emer— 
Amtshaupt- neu be- ten ge rotz- rotz- rotz- rotz- kungen 
mannschaft, · « « . troffenen fallen krank frei krank frei 
Ober- Gemeinden Ge. [GemeindenGe= Gemeinden Ge-Gemeinden Ge- Gehöften befunden b d 
amt usw.),sbesbüfte (autsbel))böfte(Gutsber) böftes Gutsbez) böste - . efunden 
· (Sp. 6) 7 
| Pferde#) 
2— 1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11 12 18 14 3) 15 16 3 17 18 
5P 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kranken,  seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Tiere aufzuführen. 
²) Die Zahl anderer Einhufer ist in die Zahl der Pferde einzurechnen und anmerkungsweise zu den einzelnen Spalten kenntlich zu machen. 
Rotzfälle bei anderen Tieren (Menagerietieren usw.) sind nur anmerkungsweise anzugeben. « · . 
³) Die Zahl der Tiere, die in seuchen freien Gehöften wegen Seuchen-oder Ansteckungsverdachts getötet und rotzfrei befunden worden 
sind, ist nur anmerkungsweise anzugeben. · - 
1) Unter den getöteten Tieren (Sp. 14 bis 17) sind sämtliche auf polizeiliche Anordnung oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten rotz-
        <pb n="411" />
        Zu Anlage A. 
Vierteljahr 19 
4. Maul- und Klauenseuche. 
  
Stückzahl des gesamten Im Laufe des 
  
  
Verwaltungs- 
bezirk 
(Kreis, Be- 
Lfd.]zirksamt, 
Nr. Amtshaupt- 
mannschaft, 
Oberamt 
usw.) 
waren 
verseucht 
Bei Beginn 
Im Laufe Am Schlusse 
Vierteljahrs sind 
des Vierteljahrs 
wurden von 
der Seuche 
betroffen 
Bestandes 
in den neu betroffenen 
Gehöften (Sp. 5) an Maul- und 
an Klauenseuche) 
gefallen 
Z„ blieben 
ist die Seuche verseucht 
erloschen in 
  
Ge- 
meinden höfte 
(Gutsbez) 
Ge- ge- 
Rinder!") 
- meinden 
höften (Gutsbez.) höfte 
Ziegen Schweinen Rinder-) 
Ge- 
meinden Ge- 
(Gutsbez.) 
Ge- 
Ge- Rindern Schafen 
Ge- 
meinden höfte 
(Gutsbez.) 
16 
10| 11 12 13 14 15 
auf polizeiliche 
Anordnung 
getötet 5) 
Be- 
merkungen 
17 
391 
  
3 
4 5 6 7 8 9 
  
1 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
die Maul- und Klauenseuche die unmittelbare Todesursache war. 
Etwaige Todesfälle infolge von Maul- und Klauenseuche bei anderen Tierarten sind anmerkungsweise anzugeben. 
In Spalte 16 sind sämtliche aufpolizeiliche Anordnung getöteten maul- und klauenseuchekranken, seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Tiere aufzuführen. 
4) Tiere anderer Arten, die auf polizeiliche Anordnung getötet wurden, sind anmerkungsweise anzugeben. 
  
1) In Spalte 15 sind Tiere, die an Folgekrankheiten der Maul- und Klauenseuche gefallen sind, nicht zu zählen, sondern nur solche, bei denen
        <pb n="412" />
        Zu Anlage A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Staat:,....................·....·.....-.·..........................·........ Vierteljahr 19 
5. Lungenseuche des Rindviehs. 
Verwaltungs= Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse Stückzahl Im Laufe des Vierteljahrs sind 
. des Vierteljahrs « . 
bezirk .- es Bierteljah gesamten « auf polizeiliche auf Veranlassung 
(Kreis, Be- · wurden von ist die Rindvieh- von er Anordnung des Besitzers 
Lfd. zirksamt, waren der Seuche Seuche er- blieben bestandes er-  ant#en und Renhbet r che- und bone rn che Be- 
Nr. Amtshaupt.verseucht betroffen loschen in verseucht in den neu krankt gefallen Lungenseuche 9 merkungen 
mannschaft, · sz betroffenen krank frei krank frei 
Oberamt Ge- Ge- Ge- Ge- Ge- Ge- Ge- Ge. Gehöften "!t b efund en befunden 
usw.) meinden t meinden höfte meinden höfte meinden 5 "„ Sv. 6 · · 
« (Gutsbez.)h"st(gutsvez.) Guts-Ich«""(Gutghez.)hste(P«) Rinder 
. 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11 13 14 )15 16 D) 17 18 
  
  
  
  
  
  
  
  
worden sind, ist nur anmerkungsweise anzugeben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Unter den getö öteten Tieren (Sp. 14 bis 17) sind sämtliche auf polizeiliche Anordnung oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten lungen- 
seuchekranken, seuchen= oder ansteckungsverdächtigen Rinder einschließlich der mit polizeilicher Genehmigung zur Abschlachtung ausgeführten Tiere aufzuführen. 
2) Die Zahl der Tiere, die in seuchenfreien Gehöften wegen Seuchen= oder Ansteckungsverdachts getötet und lungenseuchefrei befunden
        <pb n="413" />
        Zu Anlage A. 
  
  
G. Pockenseuche der Schafe. 
Vierteljahr 19. 
  
  
Bei Begiin 
Verwaltungsbezirk 
(Kreis, Bezirksamt, 
" Amtshaupt- 
mannschaft, 
waren 
verseucht 
Im Laufe 
des Vierteljahrs 
wurden 
von der Seuche 
betroffen 
ist die Seuche 
erloschen in 
blieben 
  
Am Schlusse 
verseucht 
  
Oberamt usw.) 
Gemeinden Ge- 
höfte 
Gemeinden Ge- 
(Gutsbez.) höften 
Gemeinden Ge- 
(Gutsbez.) höfte 
  
·□# 
- 
H 
4 
— — —— — —— 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Ge- 
höfte 
des ge- 
samten 
Schafbe- 
den neu 
betroffe- 
nen Ge- 
höften 
(Sp. 6) 
  
5 6 7 8 
9 
10 
Stückzahl 
standes in 
Im Laufe 
des 
Viertel- 
jahrs 
sind von 
erkrankten 
Tieren ge- 
fallen 
oder 
getötet 
Vorge- 
nommene 
Schutz- 
impfungen 
in den von 
der Seuche 
bedrohten 
Herden 
(Zahl der 
Herden) 
geimpften 
Herden 
(Sp. 13) 
sind von 
erkrankten 
Tieren ge- 
fallen oder 
getötet 
Bemerkungen 
  
11 
12 
13 
14 
15 
  
  
58 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
393
        <pb n="414" />
        Zu Anlage A. 
  
  
  
7. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.) 
  
  
Verwaltungsbezirk 
(Kreis, Bezirksamt, 
Amtshauptmannschaft, 
Oberamt usw. 
Bei Beginn 1 
Im Laufe 
Am Schlusse 
  
  
  
  
  
des Vierteljahrs Im 
wurden .. Laufe des Viertel- 
- ist die Seuche 
waren verseucht von der Seuche h blieben verseuchts iahrs find erkrankt Bemerkungen 
. erloschen in 
betroffen 
Gemeinden Gemeinden Gemeinden » Gemeinden .. . . 
Dukaten Gehöfte Gutsbez Gehöfte — Gehöften Gutsbes.) Gehöfte Pferde Rinder 
3 4 5 6 7 839 10 141 12 13 
  
394 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1!) Fälle von Verseuchung durch Beschälseuche sind besonders kenntlich zu machen. 
  
  
—.. —
        <pb n="415" />
        Zu Anlage 4. 
Vierteljahr 19. 
  
Staat: 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
a. Räude der Einhufer. 
  
  
Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse 
Verwaltungsbezirk des Vierteljahrs Im Laufe 
Lfd. Kreis, Bezirksamt, Amts- . des 
tmannschaft, Oberamt J waren verseucht · Vierteljahrs Bemerkungen 
haup · " Seuche betroffen erloschen in 
usw.) 
wurden von der ist die Seuche blieben 
verseucht sind erkrankt 
Einhufer 
  
Gemeinden Gemeinden Gemeinden Lemeinden » 
(Gutsbez«)·Gehöfte Gutsbez. Schotte Gutsbmc GehoftenGut-denGehofte 
. – 
  
5 6 79 10 110 12 
  
  
3 4 
  
  
  
  
  
  
58“ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Die Zahl der Esel, Maultiere und Maulesel, die in der Zahl der nachgewiesenen Einhufer enthalten ist, ist anmerkungsweise kenntlich zu machen. 
395
        <pb n="416" />
        Zu Anlage 4A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Staat:.·........·........... 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
b. Räude der Schafe. 
Bei Beginn # Im Laufe # Am Schlusse Stückzahl 
Verwaltungsbezirk des Vierteljahrs des gesamten 
. . , - Schafbestandes 
Lfd.H(Kreis, Bezirksamt, Amts- wurden von der ist die Seuche blieben in den 
1 Nr.,]hauptmannschaft, Oberamt aren verseucht Seuche betrofenkrloschen in verseucht nen betroffenen 
w. 
" % Gemeinden Gemeind Gemeind Gemeind Gehöften 
emeinden emeinden 2 emeinden 22 emeinden .. 
2 (Gutsbe.) Gehöfte (Gutsbez) GehösteGutsbez.) Gehöften (Gutsbez) Gehöfe (Sr. 5) 
1½ 2 : 8 4 5 6 7 8 9 10 11 
  
Bemerkungen
        <pb n="417" />
        Zu Anlage A. 
  
Staat .................... Vierteljahr 19 
  
9. Schweineseuche) und Schweinepest. 
  
Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse 
des Vierteljahrs 
Verwaltungsbezirk Vierteljahr 
(Kreis, Bezirksamt, waren wurden von ist die Seuche blieben 
Amts- verseucht der Seuche 
hauptmannschaft, betroffen 
Oberamt usw.) 
Schweine= 
Lfd. 
. 
erloschen in verseucht den neu er- 
betroffenen krankte 
  
Stückzahl Im Laufe des 
des gesamten Vierteljahrs sind 
von 
bestandes in erkrankten 
— — — 
Von den in den 
Spalten b u. 6 
gezählten Ge- 
meinden und Ge- 
höften waren von Bemerkungen 
Schweinepest 
betroffen?) 
  
allen 
Ge- « Ge- Ge- Ge- "„ 1. f 
i Ge- meinden Ge- meinden s Ge- meinden sGe- Gehöften 
bezirke) bezirke) bezirken) bezirke) 
(Euts= höste (Guts= höfte Guts= höften (Guts= höst (Sp. 6) Schweine 
Ge- Ge- 
meinden höfte 
  
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 
15 16 17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
E 
- 
  
  
  
1) Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden ist (5 10 Abs. 1 Nr. 9 des 
Viehseuchengesetzes). 
²) In den Spalten 15 und 16 sind diejenigen Fälle von Verseuchung besonders zu bemerken, in denen nur Erkrankungen an Schweinepest 
oder in denen neben Erkrankungen an Schweineseuche solche an Schweinepest ermittelt sind.
        <pb n="418" />
        Zu Anlage A. 
Staattt:4 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Messelsiebers (Bachsteinblattern). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei Beginn Im Lau Am Schlusse Stuckzahl 
ei Beg Im Laufe Schlusse Pdr n zab Im Laufe des 
des Bierteljahrs es gesamten Vierteljahrs find 
Berwaltungsbezirk Schweine- 1 
Lfd.|Kreis, Bezirksamt, wurden von der ist die Seuche n; .x bestandes in von 
Ar.] Amtshauptmannschaft, verseucht Seuche betroffen erloschen in blieben verseucht den nene erkrankten,Bemerkungen 
· Oberamt usw.) betroffenen krankhe.ge- 
Gemeinden cGe= CGemeinden ce= Gemeinden Ge- Gemeinden Ge-5ehöften fallen tötet 
(Gutsbez.) höfte (Eutsbez.) höfste! (Gutsbez.) höften (Gutsbe z. höfte (Sp. 6) Schweine 
1 2 · 3 4 5 6 7 s 9 10 11 12/ 13 /14 15
        <pb n="419" />
        Zu Anlage A. 
  
Staat 
11. Geflügelcholern und Hühnerpest. 
a. Geflügelcholera. 
  
  
Verwaltungsbezirk 
(Kreis, Bezirksamt, 
Amtshauptmann- 
schaft, Oberamt 
usw.) 
Lfd. 
Nr 
waren 
verseucht 
  
Bei Beginn 
Im Laufe 
des Vierteljahrs 
wurden von 
der Seuche 
betroffen 
ist die Seuche 
erloschen in 
Am Schlusse 
blieben 
verseucht 
Stückzahl des gesamten 
Bestandes in den neu 
betroffenen Gehöften 
(Sp. 6) an 
Im Laufe des Viertel- 
jahrs sind von 
erkranktem Geflügel 
gefallen oder getötet 
anderes 
Be- 
merkungen 
  
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Ge- 
höfte 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Ge- 
höfte 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Ge- 
höften 
Gemeinden 
(Gutsbez.) 
Ge- 
höfte 
Hühnern 
Gänsen 
Enten 
anderem 
aus- 
geflügel: 
Hühner 
Gänse 
  
Enten 
Ge- 
flügel!) 
18 
19 
  
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 13 
14 
15 
16 
17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Die Arten des anderen Hausgeflügels sowie Fälle von Geflügelcholera bei Wildgeflügel sind anmerkungsweise anzugeben. 
  
  
399
        <pb n="420" />
                                                  —  400          —       
Zu Anlage A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Staats.........·.....-..... Vierteljahr19.............. 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
b. Hühnerpest. 
Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse Im 
« Stückzahl des .. 
Verwaltungsbezirk des Vierteljahrs ges nues — Laufe des Vierteljahrs 
Lfd.] (Kreis, Bezirksamt, waren wurden ist die Seuche blieben in den neu betroffenen sind von erkranktem Be- 
Amtshauptmann- von der Seuche — » .. Geflügel gefallen oder 
Nr. p verseucht erloschen in verseucht Gehöften (Sp. 6) » 
schaft, Oberamt betroffen « getötet merkungen 
usw.) Gemeindene- GemeindenGe= Gemeinden Ge= Gemeindene- an an anderem anderes 
(Gutsbez.r) höfte (Gutsbez.) höfte Gutsbez) höften (Gutsbez) hfte dahnetn gehdtth Hühner Geflügel 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 12 18 14 15 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Die Arten des anderen Hausgeflügels sowie Fälle von Hühnerpest bei Wildgeflügel sind anmerkungsweise anzugeben.
        <pb n="421" />
                                                                                                                                                                                                       —   401        —                                                                                                                                                                                                                                                                                  —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         —        — 401        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                 —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                  —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                   —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         —        —                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       12. Rinderpest. 
Tiere 
  
  
Verwaltungsbezirk .- 
Gemeinden -.,. . 
" Gehöfte auf polizeiliche Bemerkungen 
Lfd. 
(Kreis, Bezirksamt, „ 
Gutsbezirk 
Ar. Amtshauptmannschaft, Oberamt usw.) zirte) gefallen Anordnung 
getötet 
  
  
 
7* 
59
        <pb n="422" />
                    —402       —                              —402       —Zu Anlage A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Staat: 
13. Influenza der Pferde. 
Bei Beginn m Laufe Am Schlusse — 
 Schluss Stückzahl Im Laufe des Vierteljahrs sind 
des Bierteljahrs des gesamten 
« « wurd ist di ·-- 
* s rpenenn waren von der Le blieben b nnroer erkrankt von eulrnen 
reis, Bezirksamt, verseucht Seuche erloschen p erseucht estandes in an efallen 
Amtshauptmannschaft, betroffen in den neu oder getötet an Bemerkungen 
z Oberamt usw.) 83 27 #222 betrofenen 225“ 
· « 35 2 — * 8 * 5 25 
*„—#2 2 Gehöften 6sss 
| ————— - - 
O es es OZ Pferde Pferde 
3 1 2 3 4616 718910 11 12 18 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Die Zahl der Pferde, die gleichzeitig an Brustseuche und an Pferdestaupe erkrankt sind, ist unter Brustseuche anzugeben.
        <pb n="423" />
               — 403       —                                 — 403       —Zu Anlage A. 
  
Staat: 
14. Gehirn-Müchenmarkentzündung (Bornasche Krankheit) der Pferde. 
Im Laufe 
Vierteljahr 19 
Am Schlusse Im Laufe des 
· * Stückzahl Vierteljahrs sind 
  
Lfd. 
Ar. schaft, Oberamt 
usw.) 
Bei Beginn 
d 3 eli 8 
es Vierteljahr des gesamten von- 
Verwaltungsbezirk 
(Kreis, Bezirksamt, 
Amtshauptmann- waren verseucht. 
von der Seuch erloschen in 
. neu betroffenen · 
oder 
Pferdebestandes erirank- · . 
ten Bemerkungen 
ist die Seuche blieben verseucht in den k 
, erlrankt gefallen 
Geböften Getötet 
  
  
  
Gehöft Gutsbez) 
Gemeinden. Gemeinden 4“ 
Gehöften (Gutsbez) Gehöfte (Sp. 6) * 
11 12 
8.9 10 
13 - 14 
403 
7 
  
  
69*
        <pb n="424" />
               —404       —                                          —404       —Zu Anlage A. 
  
Staat: «..................·.. Vierteljahr19 
15. Gehirnentzündung der Pferde. 
  
  
  
  
  
  
Bei Beginn I Im Laufe I Am Schlusse Stückzahl 1. Im Laufe des 
des Vierteljahrs tückzahl Vierteljahrs sind 
Verwaltlungsbezirk · des gesamten von 
E(Kreis, Bezirksamt wurden ist die Seuche Pferdebestandes erkrank= 
*r“ Amish austmann waren verseucht von der Seuche erloschen 4o blieben verseucht in den erkrankten Bemerkungen 
schaft, Oberamt betroffern neu betroffenen gefallen 
usw.) Gemeinden -1—. Gemeinden Gehöft Gemeinden Gehöft Gemeinden Gehöften getötet 
1 (Gutsbe,.) Gehöfte (gutsbez)Gehöfte, Gutsbe.) Gehöften(Gutsbe.)Eehöste•p.6) Pferde 
1 2 8 46 6 7 8 9 10 11 12 13 14
        <pb n="425" />
               —405       —                                       —405       —Zu Anlage A. 
Staat: 
16. Druse der Pferde. 
  
  
  
Bei Beginn m Laufe Am Schlusse Stückzahl Im Laufe des 
r 1D *s des gesamten Vierteljahrs sind 
Verwaltungsbezirk des Vierteljahrs Pferde- von er 
lfd. Ereis, Bezirksamt, · . 8 rranet 5 
· Amts- waren verseucht wurden von der ist die Seuche bölieben verseucht bestande erkrankt gefallen Bemerkungen 
Nr. hauptmannschaft · Seuche betroffen erloschen in en neu oder 
7 · troffenen .- 
Oberamt usw.) Ge- Ge- Ge- de. gros getötet 
meinden Vehöfte' meinden Gehöfte meinden Gehöften meinden Gehöfte — 
Gutsbez) (Gutsbez.) (Gutsbez.) (Gutsbez.) (Sp. 6) Pferde 
9 10 11 12 18 14 
  
  
  
 
1 2 8 4 5 6 7 8
        <pb n="426" />
        Zu Anlage A. 
  
  
  
  
  
  
  
Staat:«..........................-......·....·........·...........·....·............·..... Vierteljahr 19 
17. Ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder. 
Bei Beginn Im Laufe Am Schlusse „Stückzahl Im Laufe 
Verwaltungsbezirk des Vierteljahrs — samen“ des 
Lfd.(Kreis, Bezirksamt, 1 r*“ bestandes Viertel- 
Nr Amts- waren verseucht wurden von der ist die Seuche blieben verseucht d jahrs Bemerkungen 
hauptmannschaft, Seuche betroffen erloschen in in den neu sind 
Oberamt usw.) Gemeinbe Gemeind Gemeint Gemeind Geoften erkrankt 
meinden l emeinden emeinden . emeinden » - 
(Gutsbez.)G«h«str(Gutsvez.)Gehoste(Gutgbez.)GehöftenGutsbeuGehofr Ep. 6) Rinder 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
        <pb n="427" />
                                — 407 — 
                                                                                   Anlage B. 
                                       Fragen, 
die in dem am Schlusse des Berichtsfahrs zu erstattenden Begleitbericht insbesondere 
                                zu berantworten sind. 
1. In wieviel Fällen und bei welchen Seuchen 
sind Einschleppungen aus dem Ausland ver- 
anlaßt worden durch: 
a) Tiere, 
b) Personen, 
c) tierische Rohstoffe oder Erzeugnisse oder 
andere Gegenstände! 
Die einzelnen Einschleppungen sind nach den 
Auslandsstaaten, aus denen sie erfolgt sind, ge- 
trennt zu behandeln. 
2. In wieviel Fällen und wegen welcher 
Seuchen sind Tiere bei der amtstierärztlichen 
Untersuchung an der Grenze als seuchenkrank 
oder verdächtig von der Einfuhr in das Deutsche 
Reich zurückgewiesen worden? 
3. In welchen Fällen sind bei den ver- 
schiedenen Seuchen Beobachtungen gemacht worden, 
die für die Beurteilung der Wirksamkeit oder 
Abänderungsbedürftigkeit der erlassenen Vor- 
schriften von besonderer Bedeutung sind? 
Das besondere Augenmerk ist dabei namentlich 
zu richten auf etwaige Fälle der Suuchen- 
verschleppung: 
a) von Viehmärkten, Schlachtviehhöfen, 
Sammelmolkereien, Gastställen, den 
Ställen und Betrieben von Viehhändlern, 
von Abdeckereien, Gerbereien, Fell= und 
Häutehandlungen; 
b) durch Unterlassung oder mangelhafte 
Ausführung der unschädlichen Beseitigung 
der Kadaver oder Kadaverteile, der
        <pb n="428" />
                                                                            —          408       —     
Streu, des Düngers oder anderer Ab- 
fälle von kranken oder verdächtigen 
Tieren, 
oder durch unzweckmäßige Beseitigung 
des Abwassers aus bestimmten Betrieben, 
oder durch Verwendung bestimmter 
Futter= oder Düngemittel; 
c) infolge der Unterlassung oder mangel- 
haften Ausführung der Desinfektion, 
oder bei der Benutzung von Ställen 
oder sonstigen Räumlichkeiten oder von 
Eisenbahnwagen, Schiffen oder sonstigen 
Fahrzeugen, obgleich sie vorschriftsmäßig 
gereinigt oder desinfiziert waren. 
4. In welchen Fällen waren Seuchenaus- 
brüche auf polizeilich nicht angeordnete Schutz- 
impfungen zurückzuführen; welche Impfstoffe sind 
hierbei verwandt worden? 
5. In wieviel Fällen sind Seuchen ermittelt 
worden: 
a) bei der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
der im § 16 des Viehseuchengesetzes ge- 
nannten Betriebe und Veranstaltungen; 
b) bei der Uberwachung des Verkehrs mit 
Tieren in Grenzbezirken, insbesondere 
auch im kleinen Grenzverkehre; 
c) bei der Untersuchung von Vieh vor dem 
Verladen und bei oder nach dem Ent- 
laden im Eisenbahn= und Schiffsverkehre; 
d) bei der Untersuchung der beim Berg- 
werks= oder Schiffahrtsbetrieb und der 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
benutzten Haustiere; 
e) bei allgemeinen Tieruntersuchungen, ins- 
besondere bei der etwaigen Untersuchung 
sämtlicher Schafbestände, und den auf 
Grund des § 29 des Viehseuchengesetzes 
vorgenommenen Untersuchungen? 
6. In wieviel Fällen sind Seuchenherde von 
Rotz, Lungenseuche oder Räude bei Vornahme 
der Schlachtvihh- und Fleischbeschau aufgedeckt 
worden? 
7. In wieviel Fällen ist zur Ermittelung von 
Seuchenausbrüchen von Impf= oder Blutproben 
Gebrauch gemacht worden? 
Welche Arten des Verfahrens wurden hierbei 
angewandt, und welche Ergebnisse sind erzielt 
worden? · 
8. In wieviel Fällen hat eine Impfung der 
für die Seuche empfänglichen Tiere in verseuchten
        <pb n="429" />
               —  409        —                                                                                                                                                                                                                                                 und in unverseuchten Beständen (Notimpfung und 
Schutzimpfung) auf polizeiliche Anordnung statt— 
gefunden? 
Welche Impfstoffe sind hierbei verwandt, und 
welche Erfolge sind erzielt worden? 
9. In wieviel Fällen ist bei Maul- und 
Klauenseuche von der Tötung seuchenkranker und 
verdächtiger Tiere Gebrauch gemacht worden, und 
mit welchem Erfolge? 
10. In wieviel Fällen und bei welchen Seuchen 
wurde eine Seuchenübertragung auf Menschen be- 
obachtet? Sind dabei besonders bemerkenswerte 
Umstände hervorgetreten? Welchen Berufsarten 
gehörten die Betroffenen an, und welchen Verlauf 
nahm die Krankheit? 
 
                                                                                      60
        <pb n="430" />
                                      — 410 — 
Staat: . Jahr 19 
Jahresübersicht 
über die Tuberkulose des Rindviehs. 
Anleitung für die Eintragungen. 
Auf die Eintragungen finden die Bestimmungen über die Eintragungen in die Vierteljahrs- 
übersichten (vgl. Anlage A) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Abs. 2 der 
Nr. 2 „Verfahren bei Feststellung einer Seuche auf einem Viehmarkt, Viehhof usw.“ folgende Be- 
stimmungen treten: · 
Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei kranken 
oder verdächtigen Tieren, die mit polizeilicher Genehmigung zur Schlachtung ausgeführt 
worden sind, die Zahl der krank befundenen nicht anmerkungsweise für das Schlachthaus, 
sondern in der Tabelle bei den Herkunftsgehöften nachzuweisen. 
In den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei gefallenen oder geschlachteten 
Tieren, bei denen nicht bereits während des Lebens das Vorhandensein, die hohe Wahr— 
scheinlichkeit oder der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt war, findet eine Nach- 
weisung überhaupt nicht statt.
        <pb n="431" />
        60 
Zu Anlage C. 
Staat4 Jahr 19 
  
— 
Gesamtübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs.) 
(Nach Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken.) 
  
  
  
Lfd. 
N 
6 
* 
Verwaltungsbezirk 6 im Rinder 
(Kreis, Bezirksamt, 
Amtshauptmannschaft, 
Oberamt usw. 
Bei Beginn Im Laufe Im Laufe des Jahres sind Rinder, kur Siter uen 
- den Rindern in 
des Jahres aaso ur- bei denen Tuber- bei denen das Vorhandensein der den Spallen 3 
Gehöfte, 4 kulose festgestellt Tuberkulose als in hohem Grade wahr- bis 8 noch vor- 
waren vorhanden wurden ermittelt) auf die Stück- war scheinlich anzusehen war handen 
Rinder mit · Rinder mit sich die gahl der (Sp. 3 u. 6) (Sp. 4 u. 7) Rinder mit 
  
i 
I 
  
— 
2 
S 
C-C: 
Be- 
merkungen 
- auf Veran- 
auf polizei- 
efalen liche Anord. Wssung des, 
nung getötet lötet 
X 
des in den 
Jahres J neu be- 
mttteltenttroffenen 
Fälle Gehöften 
(Sp. 6Evp. 9) 
bis 8) 
ver- 
teilen 
nschnuwiplahe#n 253900 
l 
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6 
Suisluzqun 
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(613791 
  
2 
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5 
7 
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Inv 
sunlusqurhdo go 
56 822 612 
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10 . 520 
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I 
- 
J l 
1) Außerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der Lunge in vorgeschrittenem Zustand befindet, oder Euter, Gebärmutter 
oder Darm ergriffen hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes). Wo in dieser Tabelle von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose 
des Rindviehs im Sinne des Gesetzes zu verstehen. 
2) In die Spalten 6 bis 8 sind die endgültigen Ermittelungsergebnisse, die am Schlusse des Berichtsjahrs feststehen, einzutragen. Die Zahl der 
Tiere, die bei Beginn des Jahres in den Spalten 4 und 5 geführt wurden und wegen Veränderung der Befunde in die Spalten 6 und 7 zu über- 
tragen waren, ist anmerkungsweise anzugeben. 
4) 5 30 2= OD On Ob 
5) 300 1 Oü — O4 
6) Etwaige Fälle, in denen der Befund nach dem Tode mit der während des Lebens gemachten Feststellung der Tuberkulose nicht überein- 
stimmte, sind anmerkungsweise kenntlich zu machen. 
sind) Bei den tuberkulosefrei befundenen Tieren ist anzugeben, ob sie nur frei von Tuberkulose im Sinne des Gesetzes oder frei von Tuberkulose 
überhaupt gewesen find. 
411
        <pb n="432" />
               —412       — 
Zu Anlage C. 
  
2. Ubersicht über die batkteriologische Teststellung der Tuberkulose. 
222222 
(Nach Staaten und Provinzen.) 
.NN. 
. 
  
Untersuchungs- 
Staat — Provinz suchung 
  
Zahl der Rinder, von denen im Berichtsjahr Ausscheidungen bakteriologisch untersucht wurden 
bei einfachem Verdacht oder hoher Wahrscheinlichkeit 
  
von 
ställ Lungentuberkulose Eutertuberkulose Gebärmuttertuberkulose Darmtuberkulose Bemerkungen 
mit mit mit mit 
positivem negativem positivem negativem positivem negativem positivem negalivem 
bakteriologischen Untersuchungsbefunde!!) 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11 
  
  
  
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Anmerkungsweise ist anzugeben, in wieviel Fällen eine wiederholte bakteriologische untersuchung stattgefunden hat und in wieviel Fällen 
die Feststellung der Tuberkulose ledigli 
durch die mikroskopische Untersuchung erfolgt ist.
        <pb n="433" />
        Zu Anlage (. 
3. Ubersicht über dem Ostertagschen Tuberkulosebekämpfungsverfahren 
unterstellte Vestände. 
(Nach Kreisen und ähnlichen Verwaltungsbezirken.) 
  
  
  
Zahl der Zahl der bei den Rindern in Spalte 6 Zahl der bei Zahl der unter- 
Unternehmer ermittelten Fälle von festgestellter Tuber= dah Rindern suchten Gesamt- 
Verwaltungsbezirk des * — 
— . Wahrscheinlichkeit 
(Kreis, Bezirksamt, Verfahrens in diesen Be- lulose und von hoher Wahrscheinlichkei außerdem milchproben mit 
  
  
unter- stä des Vorhandenseins der Tuberkulose!), 
Gerdbuch- ter- ständen (Sp. 4) · ermittelten 
Amtshauptmann gesellschaft, achten und zwar von: Fälle von 
schaft, Oberamt überhaupt 
  
Nr 
 Lfb 
  
Meierei B unter. — einfachem positivem negativem 
*“ e- vor- r # 
usw.) Einzelbesttzer handenen suchten Lungen- Euter- — Darm= Verdachte der 
* ) stände - lungentubercolose ,) bakterilogischen 
usw. Rinder Tuberkulose Untersuchungsbefunde 
  
  
  
Be- 
merkungen 
413 
  
  
  
s« i56 7 8 9sz10 11 1213 
14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) In den Spalten 7 bis 10 ist jedes Tier nur einmal aufzuführen, und zwar unter der Form der Tuberkul 1 
  
höfe, die zuerst ermittelt wurde. 
Die Fälle von hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose sind anmerkungsweise zu den einzelnen Spalten kenntlich zu machen. 
2) In der Spalte 11 sind nur die Tiere mit Verdacht der Lungentuberkulose nachzuweisen, weil der Verdacht der Euter-, Gebärmutter= usw. 
Tuberkulose in der Regel nur bis zum Abschluß der bakteriologischen Untersuchung besteht.
        <pb n="434" />
        Zu Anlage C. 
Staat: J 
  
4. Begleitbemerkungen zu den AUbersichten 1 bis 3.5 
                            —414       —      
  
1) Hierunter sind Angaben über die Durchführung anderer Arten der freiwilligen Tuberkulosebekämpfung, als die in Übersicht 3 genannte, zu 
machen, ferner weitere besonders bemerkenswerte Tatsachen mitzuteilen, namentlich solche, die sich auf die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (vgl. 
Anhang zu Abschnitt 12 Nr. 12 der Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetze) und auf den Erfolg der staatlichen sowie der freiwilligen Be- 
kämpfung der Tuberkulose des Rindviehs beziehen. Zur Beurteilung des Wertes der freiwilligen Tuberkulosebekämpfung ist insbesondere mitzuteilen, 
wie diese Maßnahme auf den Gesundheitszustand der Rinder (und der Schweine) in denjenigen Beständen gewirkt hat, in denen sie seit zwei und mehr 
Jahren zur Durchführung gelangt ist. · " ·
        <pb n="435" />
                                                  — 410 — 
  
  
  
Vorderseite) 
Postkarte 
An 
das Kaiserliche Gesundheitsamt 
Reichsdienstsache! 
Anlage D. 
  
Berlin NW 25 
  
  
  
(Rückseite.) 
Klopstockstraße 18. 
  
  
  
Viehseuchen-Nachricht. 
(Abzusenden am 15. und am letzten Tage jedes Monats.) 
Bundesstaat. 
  
  
  
  
  
  
  
Reg.-Bez-. - Kreis. 
Am 15. 0 
»....·...... waren verseucht: 
Am..................·..........·...........·.. -. seuch 
Gemeinden 
Gutsbezirke) Gehöfte 
i davon -davon 
II 
1 2 3 4 
Ro . . ... * – 
i 
Maul-UndKlauenseuche............ -............. –. 1 
Schweineseuche und 
Schweinepst «........................»............. 
l 
  
  
.................... tierarzt. 
1) Etwaige Fälle der Verseuchung mit Lungenseuche des Rindviehs, Pocken- 
seuche der Schafe  oder Beschälseuche der Pferde sind hier anzugeben.
        <pb n="436" />
                                          —  416       —      
                                      4. Polizeiwesen. 
               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand Alter und Heimat 
. 
Grund 
der Bestrafung. 
- 
der Ausgewiesenen. 
  
  
Laufende Nr. 
  
2 I 3 4 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5 
  
—. 
Datum 
des 
Ausweisungs-. 
beschlusses. 
  
                    a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Johann Bock (Jan 
geboren am 29. Dezember 1890 zu schwerer Diebstahl 
Bouk), Arbeiter, 
Marcyporemba, Bezirk Wardowice, und schwere Körper- 
Galizien, österreichischer Staatsan= verletzung (3 Jahre 
gehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 5. No- 
vember 1909), 
schwerer Diebstahl 
(1 Jahr Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
11. Mai 1911), 
schwerer Diebstahl 
(1 Jahr Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
11. Mai 1911), 
schwerer Diebstahl 
(1 Jahr Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
etwa 23 Jahre alt, geboren zu Iwowe, 
Gouvernement Warschau, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
Viktor Pasura, 
Arbeiter, 
Peter Schimanski, 
etwa 22 Jahre alt, geboren zu Plozk, 
Arbeiter, 
Gouvernementgleichen Namens, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
Stanislaus 
etwa 20 Jahre alt, geboren zu Staw- 
Ziemski, Arbeiter, 
cazyn, Gouvernement Radom, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
11. Mai 1911), 
Königlich Preußischer 
Negierungspräsident zu 1 
Lüneburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
                 b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Königlich Bayerisches 30.April 1912, 
5 Landstreichen und 
Betteln, 
Johann Stei- 
l eboren am 1. Mai 1891 zu Walch- 
ninger, Taglöhner, 
1 
l 
«g 
fing, Bezirksamt Deggendorf, Nieder- 
bayern, österreichischer Staatsange- 
höriger, 1 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
Bezirksamt Eggen- 
felden, 
  
6—““ 
20. Februar 
912. 
80. April 1912. 
29. April1912. 
29. April 1912.
        <pb n="437" />
                                                     —417       —           
                                   Zentralblatt 
                                     für das 
                              Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungene 
  
XL. Jahrgang. 
Berlin, Freitag, den 24. Mai 1912. 
II Nr. 23. 
  
  
—“““ 
 Inhalt: 1. Konsulatwesen: 
2. 
Exequaturerteilungen; 
Einziehung eines Vizekonsulats Seite 417 
Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats April 1912 418 
Nachweisung von Einnahmen der Reichs-Post= und 
Telegraphen= sowie der Reichs--Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schluse bes 
Monats April 1912 419 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nach- 
trags zur „Amtlichen eie der deutschen Seeschiffe mit 
Unterscheidungssignalen für 1912“. 419 
Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika 
oder in Canada 419 
Ermächtigung des Konsulats in Constantza zur 
Zurückstellung militärpflichtiger Deutscher 419 
  
5. 
6. 
Statistik: Anderung des Verzeichnisses der Massen- 
güter und des Statistischen Warenverzeichnisses. 420 
Versicherungswesen: Höhe der dem Gemeinvermögen 
bei der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
gutzuschreibenden Zinsen und Berechnung des Kapital- 
werts der auf Grund der Reichsversicherungsordnung 
festgesetzten Renten 420 
Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit ausländischen neusilbernen, 
die Bezeichnung „Zepp“ tragenden Sicherheitsvor- 
richtungen für Rasierapparate 42 
Desgl. mit inländischen Blusen- und Damenkleider- 
stoffen aus Seide, Wolle usw. zum Besticken. 423 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
mit ausländischem ungefärbten Zwirn aus Rohseide 423 
Neue Fassung der 88 16 und 19 der Zündwaren- 
Kontingentierungsordnung 423 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete ..... 424 
  
                              1. Kousulatwesen. 
Dem Königlich Belgischen Konsul H. Pfeng in Daressalam ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Königlich Italienischen Konsul Leopold Janssen in Aachen ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Erfurt, Alfred Hoffmann, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Des Kaiserliche Vizekonsulat in St. Nazaire (Frankreich) ist zur Einziehung gelangt. 
  
                                                                                        61
        <pb n="438" />
                                                               — 418 — 
                                       2. Finanzwesen. 
                                          Ubersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats April 1912. 
  
  
  
  
  
8 Die Solleinnahme nach 
einnahm 
Abzug der Ausfuhr- Die Isteinnahme hat- betragen 
2 . «,. vergütungen usw. hat e im Monat 
nung der Einnahmen 
3 Bezeich 8 betragen im April 
2 Monat April 
37 O° 4 
1 2 8 
52222 591 52 401 577 
1 Zölle 686 328 800 522 
2 Tabaksteuer 3 113 650 2936 968 
3 Zigarettensteuer 10 526 048 11 598 777 
4 Zuckersteuer: 3941 923 5 103 297 
5 Salzsteuer 17 268 754 
6 Verbrauchsabgabe für Branntwein 15 10 3 49 836 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 758 813 686 293 
8 Schaumweinsteuer 559 899 1 296 752 
9 Leuchtmittelsteuer. 1 333 646 1 821 292 
10 Zündwarensteuer 767 552 8 194 110 
11% Brausteuer und übergangsabgabe von Bier 164 364 196 582 
12 Spielkartenstempel. .. --- 1 784 021 1 748 340 
13 Wechselstempelsteuer . 
14 Reichsstempelabgaben 5531518 
A. von Wertpapieren ' 560 4o0 565 159 
#3... Gewinnanteilschein= und Zinsbogen 2251142 2206 119 
C. i Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften. 2 713 600 2 718 600 
D.Lotterielosen: a) für Staatslotterien 717347 703 000 
5b) 2 Privatlotterien 1 378 529 1 360 958 
E. .Frachturkunden = 946 180 927256 
F...= Personenfahrkarten 332 346 325 700 
G. = Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge " " 1408 850 1 380 673 
E. Vergütungen an Mitglieder v. von Aufsichtsräten 221 153 216 760 
3 . Schecks. « · 2917088 2858697 
K- Grundstucksubertragungen . 411 839 411 839 
15 Zuwachssteuer. 3579 500 98 579 500 
16 Erbschaftssteuer !m7 160 382 160 382 
17 Statistische Gebühr.
        <pb n="439" />
                                              Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats April 1912. 
  
  
  
—i. 
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Im Entwurfe zum Reichs- 
haushalts-Etat ist die Ein- 
nahme für das Rechnungs- 
  
  
Einnahmen April 1912 jahr 1912 veranschlagt auf 
M M M 
— 1 2 3 
Post- und Telegraphenverwaltung 71 308 408 791 381 000 
12 302 000 141 780 000 
  
  
                          Reichs-Eisenbahnverwaltung 
  
                                    3. Marine und Schiffahrt. 
  
Der erste Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1912“ 
ist erschienen. 
  
                                        4. Militärwesen. 
  
                                            Bekanntmachung. 
Dem Arzte Dr. A. F. Morgenstern in Cincinnati ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a bis c eben- 
daselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche 
ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
Berlin, den 16. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Lewald. 
  
                                           Bekanntmachung. 
  
Dem Kaiserlichen Konsulat in Constantza ist in Gemäßheit der Bestimmungen im vorletzten 
Absatz des § 33 Ziffer 10 der Deutschen Wehrordnung die Befugnis übertragen worden, die in seinem 
Bezirke lebenden militärpflichtigen Deutschen bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs 
zurückzustellen. (Vgl. Anlage 5 zu § 33 der Deutschen Wehrordnung, Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1906 S. 1306 f.) - 
Berlin, den 20. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                     Im Auftrage: Lewald. 
  
                                                                                                     61*
        <pb n="440" />
                                                     5. Statistik. 
Der Bundesrat hat beschlossen, aus der Nr. 789b des Statistischen Warenverzeichnisses Riffel= und 
Warzenbleche mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab in das Verzeichnis der Massengüter aufzunehmen. 
Die hiernach sich ergebenden Anderungen des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen 
Warenverzeichnisses sind nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 21. Mai 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Richter.
 
.                                                Anderung 
des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen Warenverzeichnisses. 
1. Verzeichnis der Massengüter. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des Statiftischen Warengattung 
Warenverzeichnisses 
Aus 789b Riffel-= und Warzenblech. 
2. Statistisches Warenverzeichnis. 
Nr. Warengattung 
4,7) 789b unverändert. 
  
  
7) Massengut nur Riffel- und Warzenblech. 
  
                                   6. Versicherungswesen. 
  
                                        Bekanntmachung 
über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung gutzuschreiben sind, und über die Berechnung des Kapitalwerts 
der auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Renten. 
Vom 9. Mai 1912. 
 Auf Grund der §§ 1397, 1404 und des § 1476 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung hat 
der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften 
1. über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung buchmäßig zuzuschreiben sind, 
2. über die Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund des Vierten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung festgesetzten Renten 
  
beschlossen:
        <pb n="441" />
                                                                  — 421 — 
I. Dem Gemeinvermögen sind für seinen Bestand am Anfang des Rechnungsjahrs jährlich 
drei vom Hundert und für die Einnahmen aus. Beiträgen im Laufe des Rechnungsjahrs drei vom Hundert 
für drei achtel Jahre gutzuschreiben. 
II. Die Kapitalwerte der Renten, die auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung festgesetzt werden, sind bis auf weiteres nach folgenden Bestimmungen zu berechnen. 
Das Alter, das für die Kapitalisierung maßgebend ist, wird nach der Formel 
                        Zugangsjahr—Geburtsjahr 
berechnet. · 
berech Alle diejenigen Renten sind zu kapitalisieren, welche der Rechnungsstelle des Reichsversicherungs- 
amts von den Versicherungsträgern bekanntgegeben sind. Spätere Anderungen in der Rentenhöhe sind 
nicht zu berücksichtigen. 
Der Kapitalisierung ist bei allen Renten, mit Ausnahme der Waisenrente, der Anteil von jeder 
Rente zugrunde zu legen, welcher dem Reiche, dem Gemeinvermögen und dem Sondervermögen zur Last fällt. 
Für die folgenden Jahre wird der Kapitalwert dadurch ermittelt, daß die Zahlungen des 
abgelaufenen Jahres von dem Kapitalwerte, der für das abgelaufene Jahr ermittelt worden ist, abgesetzt 
werden; der Restbetrag ist um ein Jahr aufzuzinsen, und zu diesem Betrage sind die Kapitalwerte 
derjenigen Renten, welche im Laufe des Jahres neubewilligt wurden, hinzuzufügen. 
Der Kapitalwert einer Invalidenrente vom Jahresbetrag 1 ist für das Alter # nach der Formel 
4%%R 1 RK 1 
5 0 5 1 R 5 
zu berechnen, worin ok#den Kapitalwert einer in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren 
Einheitsrente und 1###1 ihren Kapitalwert nach Ablauf des ersten Rentenbezugsjahrs darstellen und 
nach der „Ausscheidetafel für Invalidenrentenempfänger überhaupt“ (Amtliche Nachrichten des Reichs- 
versicherungsamts 1906, 1. Beiheft, Tabelle IV) zu ermitteln sind. 
Als Deckungskapital für die Krankenrente (§ 1255 Abs. 3 der Reichversicherungsordnung) 
ist der Jahresbetrag der Rente in Ansatz zu bringen. 
Die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
1. d6 ahe, der dem Gemeinvermögen bei der Invalidenversicherung gutzuschreibenden 
insen, 
2. die Berechnung des Kapitalwerts der Invaliden= und Altersrenten, 
vom 31. Januar 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 24) ermittelten Kapitalwerte für die 
bis zum Ablauf des Jahres 1911 zugegangenen Invaliden= und Krankenrenten sind fortzuschreiben. 
Für die Kapitalisierung der Altersrente bewendet es bei den Vorschriften der Bekannt- 
machung vom 31. Januar 1901. « 
Die Kapitalisierung des Kinderzuschusses, der nach § 1291 der Reichsversicherungsordnung 
zu den Invalidenrenten hinzutritt, ist nach der Formel 
4 165—2 1 15—2 1 1 
–6 Z# — FR x — 
5 0 + 5 1 K1 — 5 
vorzunehmen. Hierbei bedeuten e das Alter des Kindes, 5—#K. und 5 ( k die Kapitalwerte der 
in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren, nach längstens 15—: Jahren fortfallenden Invaliden-- 
renten, die nach der „Ausscheidetafel für Invalidenrentenempfänger überhaupt“ zu ermitteln sind. 
Bei mehr als fünf Kindern sind nur die fünf jüngsten zu berücksichtigen. 
Bei der Kapitalisierung der Witwenrenten sind die aus der „Ausscheidetafel für weib- 
liche Invalidenrentenempfänger" (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1906, 1. Beiheft, 
Tabelle IVb) abgeleiteten Werte zu verwenden, und zwar sind, falls die Witwe bei Beginn der 
Witwenschaft bereits invalide war, die Werte 2K/#10 . 1 zu benutzen, im anderen Falle die Formel 
4 2. —1 1 
5 0 ½ S 3½ 5. 
worin o K#, 1 K11 und 2K##2 die Kapitalwerte der in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren 
Einheitsrenten für eine invalide Frau im Alter von 2, (17— 1) und (u —X 2) Jahren zur Zeit des 
Rentenbeginns und nach Ablauf von einem beziehungsweise zwei Jahren bedeuten.
        <pb n="442" />
                                                   — 422 — 
Als Deckungskapital für die Witwenkrankenrente (§ 1258 Abs. 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung) ist der Jahresbetrag der Rente in Ansatz zu bringen. 
Die Kapitalisierung der Witwerrenten (§ 1260 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) er- 
folgt nach der Formel 
1 
2 K. 12 + « 
2 
wobei die Werte für 2R,2 nach der in den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1906, 
1. Beiheft, Tabelle IVa veröffentlichten „Ausscheidetafel für männliche Invalidenrentenempfänger“ zu 
ermitteln sind. 
Zur Berechnung des Kapitalwerts desjenigen Teils der Waisenrenten, welcher auf die Ver- 
sicherungsträger entfällt, ist die Formel · 
-— 6«15E2 415E2461415E24624 s« l) 
1 (0—25.55).( — 4 
zu benutzen, worin io den Jahresbetrag der Waisenrenten eines Stammes, die Zahl der bezugs- 
berechtigten Waisen, , 3+ d1, d:, u#w. ihr Alter und 15.K#/¼, 15.KF 15.-K. H, usw. die Kapital- 
werte der in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren, spätestens mit Vollendung des fünfzehnten 
Lebensjahrs wegfallenden Einheitsrenten dieser Waisen bezeichnen. 
Der Kapitalwert des Reichsanteils ergibt sich aus der Formel 
2 (u. + R . 4). 
Die Werte 5 2 sind unter Zugrundelegung der „Ausgeglichenen Tafel für das Deutsche Reich, 
Gesamtbevölkerung“ (Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 200 S. 7) zu berechnen. · 
Die Zusatzrenten (88 1472 ff. der Reichsversicherungsordnung) sind unter Benutzung der 
Sterbenswahrscheinlichkeiten, die aus den Erfahrungen bei dem Personal der Preußischen Staatsbahnen 
abgeleitet und in Tabelle XVI Spalte 2 der finanziellen Begründung zum Entwurfe der Reichs- 
versicherungsordnung — Verhandlungen des Reichstags, 12. Legislatur-Periode II. Session 1909/1910, 
Band 274, S. 711 — wiedergegeben sind, nach der Formel ## 1 zu kapitalisieren. 
Alle Rentenwerte sind unter Voraussetzung einer Verzinsung mit drei vom Hundert zu berechnen. 
Berlin, den 9. Mai 1912. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
                                     7. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai d. Is. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen neusilbernen, die Bezeichnung „Zepp“ 
tragenden Sicherheitsvorrichtungen für Rasierapparate — Tarifnummer 880 —, die ver- 
goldet oder versilbert und mit inländischen Rasiermesserklingen verbunden werden sollen — 
Tarifnummern 884 oder 885 —, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung 
vorliegen.
        <pb n="443" />
                                                             — 423 — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25. April d. Is. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Blusen= und Damenkleiderstoffen aus Seide, 
Wolle, Baumwolle und Leinen zum Besticken in Vorarlberg mittels Handmaschinen- und 
Schiffchenstickerei unter der Bedingung, daß die Stickereien nur in 4/4 Rapport hergestellt, 
jährlich höchstens 400 dz der bezeichneten Stoffe zu dem Verkehre zugelassen und hiervon 
höchstens 200 dz mittels Schiffchenmaschinen bestickt werden dürfen, die Voraussetzungen 
des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai d. Js. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischem ungefärbtem Zwirn aus Rohseide, in 
Strähnen für den Einzelverkauf aufgemacht — Tarifnummer 399 —, zum Färben die Vor- 
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Mai 1912 beschlossen, 
die nachstehende anderweite Fassung der §§ 16 und 19 der Zündwaren-Kontingentierungs- 
ordnung zu genehmigen: 
                                               §   16. 
Bleibt im letzten Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 oder in einem der Betriebs- 
jahre 1911/12 bis 1917/18 die von einer Zündwarenfabrik hergeste ite Menge hinter 
der gemäß 88 14, 15 herstellbaren Kontingentsmenge, zu der für die Betriebs— 
jahre 1911/12 bis 1917/18 gegebenenfalls noch die Werkragung aus dem Vorjahr 
tritt, zurück, so ist der Unterschied zwischen der hiernach herstellbaren und der her- 
gestellten Menge auf das nächste Betriebsjahr zu übertragen. 
                                             § 19. 
Die §§ 8 bis 12 finden mit den Maßgaben der 88 13 bis 18 entsprechende 
Anwendung.“ 
Berlin den 21. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       In Vertretung: Kühn.
        <pb n="444" />
                                              —        424 —  
 
                                   8. Polizeiwesen. 
                Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Name und Stand 
  
— Laufende Nr. 
2 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat 
— 
3 
  
Grund Behörde, welche die Hau 
Ausweisun 
der Bestrasung. bosenen #sz Ausweisungs- 
" beschlusses. 
4 5 6 
  
  
  
1 [Josef Derbeck, 
Zimmermann, 
Franz Ceja, Erd- 
arbeiter, 
Martha Falger, 
Händlerin, 
Johann (Jan) 
Rekas, Arbeiter, 
Johann Steiner, 
Metzger, 
  
              a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 13. September 1885 zu gemeinschaftlicher 
Pomeisl, Bezirk Podersam, Böhmen, Straßenraub (5 
österreichischer Staatsangehöriger, 
——Hm 
des Strafgesetzbuchs. 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Jahre 3 Monate zu Leipzig, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 22. Ja- 
nuar 1907), 
26.März 1912. 
I 
l 
               b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
eboren am 15. August 1882 zu Za- 
boriwa, Bezirk Brzesko, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 23. März 1895 zu Platten, 
Gemeinde Höfen, Bezirk Reutte, Tirol, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 27. Oktober 1888 zu Sokol- 
niki, Bezirk Lemberg, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 10. Juni 1882 zu Itzling, 
Bezirk Salzburg, Salzburg, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
g 
  
  
Betteln, Saiserlicher Bezirkspräfsi= 9. Mai 1912. 
dent zu Straßburg, 
Unterschlagung und Königlich Bayerisches 12. April 
Gewerbsunzucht, Bezirksamt Markt 1912. 
Oberdorf, 
Landstreichen und Königlich Preußischer 19.März 1912. 
Betteln, Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Landstreichen und Königlich Bayerisches 30. April 
Betteln, Bezirksamt Laufen, 1912. 
1 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="445" />
        — 420       — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
                                    Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
—— 
XI. Jahrgang. 
  
# Berlin, Freitag, den 31. Mai 1912. 
  
  
  
Nr. 24. 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- 
2. 
3. 
nahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur- 
erteilung Seite 425 
Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für das Rechnungsjahr 1011 
... 5 
Allgemeine Verwaltungssachen: Erstreckung des Ver- 
bots der ferneren Verbreitung auch auf die unter der 
Aufschrift „Parkett und Pflaster“ zur Ausgabe ge- 
langenden Nummern der in Wien erscheinenden Druck- 
schrift „Pschütt! Caricatur“.### 47 
Erlaß, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten der 
nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörigen 
Perohen 127 
  
4. 
5. 
  
Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Formen von 
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 428 
Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Deutschen in Italien: ... 428 
Versicherungswesen: Befreiung der Beamten und Be- 
diensteten von landesherrlichen Hof-, Domanial= usw. 
Verwaltungen von der Versicherungspflicht 429 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 
Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung 430 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 431 
  
                                              1. Kousulatwesen. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Casablanca beauftragten Dragomanatsaspiranten 
Diel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Tschifu beauftragten Dolmetscher Walter ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, De Witt 
C. Poole, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                        62
        <pb n="446" />
                                           2. Finanzwesen. 
                                      Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für das Rechnungsjahr 1911. 
  
  
  
—.. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Die Solleinnahme Im 
9 nach Abzug der Die Isteinnahme Reichshaus alts. 
Ausfuhrvergütungen hat betragen eie die 
2 Bezeichnung der Einnahm en hat betragen im Rechnungsjahr Wuts 
8 #im Rechnungsjahr 1911 jahr 1911 
B 1911 veranschlagt auf 
— . 4 “ 4 
1 2 8 4 5 
1/Zölle 779 068 879 733 593 460 638 291.000 
2 Tabaksteuer 11 801 876 11 507 958 14549 000 
3 Zigarettensteuer 34 558 004 30 730 126 25 814 000 
4 Zuckersteuer 162 741 636 170 053 918 151 919 000 
5 Salzsteuer 59 248 6bb51 58 371 034 58 250 000 
6 Verbrauchsabgabe für Branntwein 212 730 740 193 808 347 163 476 000 
3 Essigsäureverbrauchsabgabe Wit 10 4 15 10 00 
Schaumweinsteuer * 
9 Leuchtmittelsteuer. 14 583 228 12 268 083 8 963.000 
10 Zündwarensteuer . 20 936 452 18 418 645 15 776 000 
11 Brausteuer und übergangsabgabe  von  Bier . 148 Zgä Läg 123 14 7 14 12) 442 200r 
1 Stempelkartenstempel 
13 Wechselstempelsteuer 19 561 469 18 681 203 17 190 000 
14 Reichsstempelabgaben: 
iA. von Wertgapieren .. 54 821 118 58 724 698 49 000 o00 
B. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen 11 566 789 11 267 315 
C..Kauf und sonstigen Anschaffungges chäften 24 559 318 24 060 786 15 430 000 
. Lotterielosen: 5) für Staatelotterien2 1 48 286 16 30 2o0 (5#0550 
Privatlotterien 
E..Frachturkunden ..... 18 032 404 17 671 756 14 994 000 
F = Personenfahrkarten 22 712 202 22 257 958 19 600 000 
G. = Erlaubniskarten für Kraftfahrz euge 3557 004 3.485 864 2 352 000 
H. Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten- 6904% das 262 1410 000 
räten " 
J. . Schecks . 3172941 8 109 482 3 724 000 
K. Grundstacksübertragungen . 42 141 999 41 292 339 43 700 000 
15 Zuwachssteuer. 10 956 725 10 966 725 13 000 000 
16ä Erbschaftsstener 44 892 462 44 892 462 39 000 000 
17 6 Statistische Gebühr 1 895 226 1 810 538 1 536 950
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                                     3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Das durch meine Bekanntmachung vom 2. März 1912 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 4. März 1912) 
erlassene Verbot der in Wien erscheinenden periodischen Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“ erstreckt sich 
auch auf diejenigen Nummern dieser Druckschrift, die unter der Aufschrift „Parkett und Pflaster“ zur 
Ausgabe gelangen. 
Berlin, den 23. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    In Vertretung: Delbrück. 
  
                                Erlaß den Reichskanzlers, 
betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten 
gehörigen Personen, vom 13. Mai 1912. 
  
Zur Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und 
Fuhrkosten an die nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörigen Personen wird, zugleich in Aus- 
führung des Beschlusses des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, folgendes angeordnet: 
§ 1. Wenn nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörige Personen im Reichsinteresse 
als Sachverständige, als Mitglieder ständiger oder nichtständiger Kommissionen oder sonst in ähnlicher 
Eigenschaft verwendet werden, so bestimmt sich, soweit nachstehend nicht Abweichungen vorgesehen oder 
zugelassen sind, ihre Vergütung nach denjenigen Grundsätzen, welche für die in § 1 unter IV der Ver- 
ordnung vom 8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) bezeichneten Beamten gelten. 
§ 2. Der Betrag des Kommissionsmitgliedern und Sachverständigen zu gewährenden Tage- 
geldes kann auf 18 JAX erhöht werden und soll, wenn die Heranziehung einschließlich der erforderlichen 
Reisen an demselben Tage beginnt und endet, den Betrag von 14 M wenn sie auf 2 Tage, aber auf 
nicht mehr als 24 Stunden sich erstreckt, für beide Tage zusammen den Betrag von 27 M nicht 
übersteigen. 
§ 3. Den Mitgliedern der aus besonderem Anlaß einberufenen nichtständigen Kommissionen 
kann ausnahmsweise ein höheres Tagegeld als 18 M gewährt werden. 
§ 4. Hinsichtlich des Tagegeldes der dem Bundesrat angehörenden Mitglieder des Beirats 
für Arbeiterstatistik bewendet es bei den bestehenden Sonderfestsetzungen. 
§ 5. Soweit Beamte der Bundesstaaten nach ihrer dienstlichen Stellung im Heimatstaate 
beanspruchen können, den Angehörigen einer nach der Verordnung vom 8. September 1910 zu höheren 
Bezügen berechtigten Klasse von Reichsbeamten gleichgestellt zu werden, erhalten sie das dieser Beamten- 
klasse gebührende Tagegeld.  
§ 6. Mindert sich nach vorstehenden Grundsätzen bei Mitgliedern ständiger Kommissionen für 
die Zukunft der bisher bezogene Tagegeldsatz, so tritt diese Minderung erst bei der Berufung neuer 
Mitglieder in Kraft. Als solche gilt nicht die Wiederberufung eines ausscheidenden Mitglieds. 
§ 7. An Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkostenvergütung kann in geeigneten Fällen, wo 
es der bisherigen Ubung entspricht, Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 
Berlin, den 13. Mai 1912. 
  
  
  
Der Reichskanzler. 
                                      von Bethmann Hollweg. 
  
— — 
                                                                                                  62*
        <pb n="448" />
                                  4. Maß= und Gewichtswesen. 
— 
                                      Bekanntmuchung. 
  
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Formen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und den beigesetzten Systemen zugeteilt worden: 
I. Zusatz zu System #23, Induktionszähler für Wechselstrom, Form W 3; 
II. Zusatz zu System 33— Magnetmotorzähler für Gleichstrom, Form A 3; 
III. Zusatz zu den Systemen #3 , S- Iu. I# lI, I## und I, Zähler 
mit Doppelzählwerk, Form 2; 
sämtlich hergestellt von den Siemens-Schuckertwerken, G. m. b. H., in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wy, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 7. Mai 1912. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
5. Militärwesen. 
                                                 Bekanntmachung. 
Den praktischen Arzten, Professor Dr. M. Malbranc in Neapel, Dr. Albert Nadig in 
Mailand und Dr. Rudolf Ohle in Rom ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehr- 
ordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst 
bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt in Italien haben. 
Berlin, den 23. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                     Im Auftrage: Lewald.
        <pb n="449" />
                                                            — 429 —
 
                                    6. Versicherungswesen. 
— 
                                           Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung der Beamten und Bediensteten von landesherrlichen Hof-, 
Domanial-, Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen von der Versicherungspflicht 
nach § 1242 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung. 
—□...x 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1912 auf Grund des § 1242 Nr. 3 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen: · 
A.Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten 
vom 1. Januar 1912 ab für 
1. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Preußischen landesherrlichen Hof-, 
Domanial-, Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen und der Fürstlich Hohen- 
zollernschen Fideikommißverwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Bayerischen Hofverwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Königlich Sächsischen Hof-, Domanial-, Kameral-, 
Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten des Königlich Württembergischen Hofes, des König- 
lichen Kabinetts und der Königlichen Hofkammer, einschließlich der Bühnen= und 
Orchestermitglieder des Königlichen Hoftheaters, · 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Badischen Hof-, Domanial-, Forst- 
und ähnlichen Verwaltungen, einschließlich des Hofhalts Ihrer Königlichen Hoheit der 
Großherzogin Luise sowie der Verwaltungen der Fideikommisse des Großherzoglichen 
Hauses und der Verwaltungen der Privatbesitzungen Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Hessischen Hof-, Domanial-, 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Haus- 
haltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofmarschallamts, Marstallamts, Hofjagdamts, 
Kabinetts und der Verwaltung des Großherzoglichen Museums und der Großherzog- 
lichen Kunstsammlungen, 
die Beamten und Bediensteten der Großherzoglich Sächsischen Hof-, Domanial., 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
die Angestellten der Großherzoglich Oldenburgischen Hof-, Fideikommiß= und Güter- 
verwaltung, 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Braunschweigischen Hofverwaltung, 
die bei der Verwaltung des Hofes Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen 
angestellten Beamten,  
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Hof--, 
Domanial-, Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen in beiden Herzogtümern, 
die Beamten und Bediensteten der Herzoglich Anhaltischen Hof= und Hausverwaltung, 
die in den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
im Fürstlichen Hofdienst angestellten Beamten einschließlich der Mitglieder der Hof- 
kapelle sowie die Hofdiener, 
die Beamten und Bediensteten des Fürstlich Waldeckschen Hofmarschallamts, der 
Fürstlich Waldeckschen Domänenkammer und der Fürstlich Waldeck-Schaumburgischen 
Verwaltung,
        <pb n="450" />
        16. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen ä. L. Hof., b„ Domanial-, 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
17. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen j. L. Hof= und Kammer- 
(Domänen-) Verwaltung, 
18. die dem Fürstlichen Hofmarschallamt oder der Fürstlichen Hofkammer unterstehenden 
Beamten und Diener des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Hofdienstes, einschließlich 
der Mitglieder der Fürstlichen Hofkapelle, 
19. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Lippischen Hof-, Domanial= und Forst- 
verwaltung. 
B. Dien 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1912 
ab für 
die in der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Hof= und Domänenverwaltung unwider- 
ruflich angestellten Personen. 
Berlin, den 22. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    Im Auftrage: Caspar. 
  
                                        Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
                             Reichsversicherungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1912 beschlossen: 
A. auf Grund des § 1242 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung: 
„Der § 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 
an für diejenigen Beamten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen des 
Großherzogtums Baden, welche der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschafts- 
beamte nach Maßgabe des badischen Gesetzes vom 3. September 1906, die Fürsorge 
für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend, angehören."“ 
B. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung: 
„Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §6 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung 
gelten mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an für 
a) 1. die im Dieunste der Preußischen Rentenversicherungsanstalt in Berlin Beschftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente. 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Preußischen Renten- 
versicherungsanstalt Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange- 
gebenen Umfang gewährleistet ist; 
b) 1. die in Betrieben oder im Dienste der Landwirtschaftskammern für die Provinzen 
Obreeußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, 
estfalen, für die Regierungsbezirke Cassel, Wiesbaden und für die Rhein- 
ed 8sinz Besehäftigten einschließlich der Lehrer an den Schulen oder Anstalten 
der Kammern, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente 
nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, 
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
—
        <pb n="451" />
                                                          — 451 — 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei einer 
der Kammern Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste der Magdeburgischen Land-Feuersozietät Beschäftigten, wenn 
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für 
ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der 
Land-Feuersozietät Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange- 
gebenen Umfang gewährleistet ist." 
C. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung: 
„Die §§ 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1912 an für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft 
beschäftigten und der Pensions= und Unterstützungskasse für die Beamten dieser 
Gesellschaft angehörenden Beamten, wenn ihnen die in § 1234 bezeichneten 
Anwartschaften gewährleistet sind, 
solche Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Lübeck-Büchener 
Eisenbahn-Gesellschaft und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten 
Pensionskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der 1. Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist.“ 
Berlin, den 22. Mai 1912. 
                              Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: Caspar. 
  
                                      7. Polizeiwesen. 
  
              Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat « . Datum 
— n"„ -h 
s uswe 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 s s 6 
  
  
  
— 
Johann Bendszus, 
Knecht, 
  
                       a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 2. Oktober 1888 zu Neu-Diebstahl im wieder-Königlich Preußischer 14. Mai 1912 
stadt, Gouvernement Kowno, Ruß= holten Rückfall Regierungspräsident zu 
land, russischer Staatsangehöriger, (1 Jahr Zuchthaus, Allenstein, 
laut Erkenntnis vom 
12. Juni 1911),
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        — 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
3 L — der - Ausweisung — 8 
“ der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
1 2 I . 3 b 6 
2 Stanislaus Cies= geboren am 14. März1884 zu Przborow, versuchter Straßen-Königlich Preußischer 21. Mai 1912. 
kiewitz, Erdar= Bezirk Brzesko, Galizien, öster- raub und gefähr-Regierungspräsident zu 
beiter, reichischer Staatsangehöriger, liche Körperver- Cassel, 
letzung (1 Jahr 
3 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 17. Fe- 
bruar 1911), 
3 Antonio Squajera, geboren am 2. Oktober 1886 zu Puos mehrfacher, teils Großherzoglich Badischer'20. Mai 1912. 
Schachtmeister, d'Alpago, Provinz Belluno, Italien schwerer Diebstahl! Landeskommissär zu 
italienischer Staatsangehöriger, im Rückfall (3 Jahre Konstanz, 
· 2 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 6. April 
1909), 
4 August Wenzel geboren am 9. Januar 1854 zu Mar-schwerer Diebstahl in Stadtmagistrat Strau-4. Mai 1912. 
Zappe, Tag- schowitz, Bezirk Gablonz, Böhmen, zwei),einfacher Dieb= bing, Bayern, 
löhner, — österreichischer Staatsangehöriger, stahl in vier Fällen, 
Landstreichen, Bet- 
teln und Fälschung 
von Legitimations- 
papieren (3 Jahre 
Zuchthaus und 6 
Wochen Haft, laut 
Erkenntnis vom 
26. März 1909), 
                    b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
5| Johann Bielek, geboren am 25. Juni (Juli) 1864 zu Betteln, Königlich Preußischer 14. Mai 1912. 
Weber, Hohenelbe, Bezirk gleichen Namens, - Regierungspräsident zu 
Böhmen, ortsangehörig zu Henners- Breslau, · 
dorf bei Hohenelbe, Bezirk Henners- 
dorf, ebenda, österreichischer Staatss- . 
angehöriger, 
6 Felix Kohlhuber,geboren am 29. August 1872 zu Kind-Betteln und Be-Großherzoglich Badi-|25. Aprik 1912. 
Hüttenarbeiter, berg, Bezirk Bruck a. d. Mur, Steier= amtenbeleidigung, scher Landeskommissär 
* österreichischer Staatsange- zu Karlsruhe, 
höriger,  
7 Johann Nechansky)'/geboren am 10. August 1857 zu Jung-Betteln, Königlich Preußischer 11. Mai 1912. 
Maler, bunzlau, Bezirk gleichen Namens, Regierungspräsident zu 
" Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
· österreichischer Staatsangehöriger, 
8 Anton Schmidt, geboren am 25. Mai 1852 zu Rotter-Betteln, Königlich Preußischer 17. Mai 1912. 
Schiffer, dam, Niederlande, niederländischer Regierungspräsident zu 
Staatsangehöriger, Schleswig, 
9 Johann Spatzal, geboren am 16. Mai 1859 zu Deutsch Betteln, Großherzoglich Badi-. Mai 1912. 
  
Seiler, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
Gießbühl, Bezirk Deutschbrod, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
scher Landeskommissär 
zu Freiburg i. Br.,
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                                           — 433 — 
                                 Zentralblatt 
                                    für das 
                           Deutsche Reich. 
                           Herausgegeben 
                      Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen, 
  
XI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 1. Juni 1912. Nr. 25. 
  
  
  
 
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabaksteuerordnung. 
  
                                 Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 1912 beschlossen: 
1. Die Bekanntmachung und die Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks, 
vom 25. März und 29. Mai 1880 sowie die Ausführungsbestimmungen vom 29. Juni 1910 
zu § 26 des Tabaksteuergesetzes, ferner die Regulative vom 29. Mai und 16. Juni 1880, 
betreffend die Niederlagen für unversteuerten inländischen Tabak und betreffend die 
Kreditierung der Tabakgewichtsteuer, sowie die Vorschriften über Verwendung von 
Tabaksurrogaten vom 27. November 1879 treten mit dem 30. Juni 1912 außer Kraft. 
An ihre Stelle tritt vom gleichen Zeitpunkt ab die anliegende Tabaksteuerordnung nebst 
ihren Anlagen A (Tabaklagerordnung), B (Tabaksteuer-Stundungsordnung) und C (Tabak- 
ersatzstoff-Ordnung). 
  
  
  
  
Die Ausführungsbestimmungen vom 27. Juli 1909 zu den 8§ 1 bis 11 des Tabak- 
steuergesetzes erhalten die Bezeichnung Tabakzollordnung. Soweit sie sich auf inländischen 
Tabak beziehen, tritt mit dem 1. Juli 1912 an ihre Stelle die Tabaksteuerordnung. 
In der Uberschrift der Bestimmungen über die Tabaksteuerstatistik vom 29. Juni 1910 
wird das Wort „Tabaksteuerstatistik“ durch „Tabakstatistik“ und im § 1 Abs. 1 ebenda 
das Wort „Anmeldebücher“ durch „Flurbücher“ ersetzt. 
Berlin, den 25. Mai 1912. 
                                Der Reichskanzler. 
                               In Vertretung: Kühn.
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                                                  — 434 — 
                                Tabaksteuerordnung. 
                                         Einteilung. 
A. Allgemeine Vorschriften. Steuererlaß für amtlich vernichteten oder ver- 
gällten Tabak .. . § 35 
Besteuerungsarten § 1 
Steuersätze . § 2 Herabsetzung des Steuersates bei hebie 
Steuerbefreiung“  .. Wertverminderung § 36 
Anmeldung der Pflanz ungen . .. 
Prüfung des  angemeldeten Flächeninhalts §§ 5,6 Feststellung und Erhebung der Gewichtsteuer 
1. Feststellung § 87 
B. Gewichtsteuer. 2. Fehlmengen und der Verwiegung ent- 
- zogener Tabak § 38 
— vor der Ernte  § 7... 3. Erhebung der Steuer §§ 39,40 
Festsetzung der Tabaksollmenge. 
1. Entscheidung über die Art der Festsetung § 8 Lagerung  von unversteuertem Tabak beim Pflanzer 
2. Festsetzung nach der Blätterzahl. § 9  
3. Festsetzung nach dem Gewichte § 10 1. Allgemeins § 41 
4. Verbindliche Erklärung über den vor- 2. Schwundzuschlag § 42 
aussichtlichen Ernteertrag . . § 11 3. Abschluß des Abrechnungsbuchs . . . § 43 
5. Bekanntmachung des Ergebnisses § 12 4. Steuererlaß wegen Feuerschadens § 44 
6. Einspruch gegen die Festsetzung § 13, " 
7 Einspruch gegen die Festsetzung § 14 Steuerbegünstigte Tabakblätter. 
1. Aufnahme in den Betrieb § 45 
Besuch der Trockenräume. Entnahme von § 15 2. Aufnahme in den Betrieb   § 46 
Proben  D. 3. Verarbeitung in gemischten Betrieben § 47 
Verminderung der Sollmenge. 
1. Unglücksfälle vor der allgemeinen Verwiegung §§ 16, 17 Vorschriften für den- Tabakbau. § 48 
wiegung . Köpfen und Ausgeizen 
2. Abgang an Bruch und Abfall bis zur § 18 Vorzeitiges Einsammeln, Ernteverfahren § 49 
allgemeinen Verwiegung § 18 Amerikanisches Ernteverfahren § 50 
3. Entäußerung vor der allgemeinen Ver §§ 19 20 4. Beseitigen der abgeblatteten Pflanzen. § 51 
wiegung . Nachernte . . 
4. Ausfuhr vor der allgemeinen Verwiegung § 21 5. Umpflügen des Tabakfeldes § 52 
Verwiegung des Tabaks. 
1. pnd Zeit der Verwiegung . . §§ 22 23 C. Besteuerung nach dem Flächenräume. 
2. Erhebung von Gebühren 
3. Verpackung des Tabaks §§ 25, 26 Allgemeines " § 53 
4. Anmeldung Wiegebuch | 3 Steuernachlaß infolge von Unglücksfallen. 
Abfertigung § 28    
6. Verwiegung von Teilen der Ernte § 29 1. Nach der Ernte,  § 55 Vor der Ernte § 51 
übergang des zur Verwiegung gestellten Tabaks 
an den Erwerber. übernahme in den  
freien Verkehr § 30 D. Ersatzstoffe. Abgabenvergütung.. . . . . § 56 
Versendung und Niederlegung des zur Verwiegung E. Schlußbestimmunggeng §§  57, 58, 59. 
gestellten Tabaks.  
1. Tabakbegleitscheinen § 31 
2. Verfahren beim Ausfertigungsamte § 32 Anlage A. Tabaklagerordnung. 
3. Verfahren beim Empfangsamt § 33 Anlage B. Tabaksteuer-Stundungsordnung. 
4. Erledigung der Begleitscheine. Abschluß 
der Bücher § 34 Anlage C. Tabakersatzstoff-Ordnung.
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                                                  — 435 — 
                              Tabaksteuerordnung. 
                 Zu den §§ 11, 33, 35 und 36 des Gesetzes. 
                                                § 1. 
(1) Die Steuer für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak wird entweder nach dem A. Allgemeine 
Gewicht oder nach dem Flächenraum erhoben. Bei letzterer Besteuerungsart ist zu unterscheiden Vorschriften. 
zwischen der reinen Flächensteuer (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes) und der Besteuerung nach dem Besteuerungsarten 
Flächenraum unter Zugrundelegung eines Durchschnittsertrags (Steuerabfindung, § 35 des Ge-  
setzes). Pflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a Flächeninhalt unterliegen der Be- 
steuerung nach dem Flächenraume, Pflanzungen von 4 a oder mehr der Gewichtsteuer. Jedoch 
kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde die Gewichtsteuer auch auf Pflanzungen von weniger 
als 4 a angewendet werden und für Pflanzungen von 4 à oder mehr Inhalt ausnahmsweise die 
Besteuerung nach dem Flächenraum eintreten. 
(2) Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen über die Art und Weise 
der Besteuerung (§ 33 Abs. 2, § 35 des Gesetzes) trifft nach Anweisung des Hauptamtsleiters 
der Oberkontrolleur, der hierbei die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtsteuer ver- 
knüpften Schwierigkeiten und Kosten zu berücksichtigen hat. 
(3) Die Besteuerung nach dem Flächenraume neben der Erhebung der Gewichtsteuer in der- 
selben Gemarkung ist tunlichst zu vermeiden. Werden in einer Gemarkung, in der Gewichtsteuer 
zu erheben ist, Grundstücke von weniger als 4 a Flächeninhalt mit Tabak bepflanzt, so sind sie 
in der Regel der Gewichtsteuer zu unterwerfen. Es empfiehlt sich ferner, Grundstücke von 
weniger als 4 a zur Gewichtsteuer heranzuziehen, wenn ihr Pflanzer in einer angrenzenden Ge- 
markung der Gewichtsteuer unterliegende Grundstücke mit Tabak bepflanzt hat, wenn größere 
Pflanzungen absichtlich in Abschnitte von weniger als 4 a zerlegt werden, oder wenn der ge- 
wöhnliche Ertrag kleiner Pflanzungen 1000 kg gegorener verarbeitungsreifer Blätter für ein 
Hektar erheblich zu übersteigen pflegt. 
) Grundstücke von 4 a und mehr Flächeninhalt werden nur dann nach dem Flächenraume 
besteuert, wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabakbau handelt. Für die Ent- 
scheidung, ob in derartigen Fällen die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung anzuwenden 
ist, gilt als Regel, daß Grundstücke, deren Lage und Bodenbeschaffenheit besonders günstige Er- 
träge erwarten lassen, der Steuerabfindung zu unterwerfen sind. Diese Regel gilt nicht, wenn 
wegen der örtlichen Verhältnisse der bei der Abfindung zugrunde zu legende Durchschnittsertrag, 
dert sih ¾ demselben Erntejahre für andere Gemarkungen ergibt, besonders schwierig zu er- 
mitteln ist. 
(5) Die Entscheidung über die Besteuerungsart wird von der Amissstelle der Gemeinde- 
behörde mitgeteilt und von dieser, möglichst bis zum 15. April, in ortsüblicher Weise bekannt- 
gemacht, wenn in der Gemeinde schon vorher Tabak gebaut worden ist. Andernfalls werden 
die einzelnen Pflanzer durch Vermittelung der Gemeindebehörde von der Entscheidung innerhalb 
14 Tagen nach der Anmeldung (§ 4) benachrichtigt. 
(6) Das Erntejahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 
  
  
                                                                                             63*
        <pb n="456" />
        Steuersätze. 
Steuer- 
befreiung. 
Anmeldung 
der 
Pflanzungen. 
Muster 
Muster 2— 
                                              — 436 — 
                                           § 2.  
(1) Die Gewichtsteuer (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes) beträgt für 
a) Grumpen, d. h. die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter, die 
nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden 45 M 
b) Tabakblätter, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen 
verwendet werden.. 
c) sonstige Tabakblätter 57 M 
berechnet für den Doppelzentner Tabak in gegorenem oder getrocknetem, verarbeitungs- 
reifem Zustand. 
(2) Die Flächensteuer (§  33 Abs. 1 des Gesetzes) beträgt für das Geviertmeter der mit 
Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. 
(3) Tabakblätter dürfen zum Steuersatze von 45 M (Abs. 1b) nur an Inhaber von Betrieben 
zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Der Bezieher hat sich 
schriftlich zu verpflichten, die Tabakblätter nach der Versteuerung in seinen nach Art, Ort und 
Hebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Ziga- 
rettentabak zu verarbeiten (§§ 45 ff.). Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ablassung die Vorlegung 
der Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezuge steuerbegünstigter Tabakblätter zu fordern 
(§ 5 des Gesetzes). 
(4) Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich nach Versteuerung zum Satze von 57 M im 
freien Verkehre befinden, nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung ziga- 
rettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann vom Hauptamt eine Ver- 
gütung von 12 M, für ungegorene Tabakblätter von 9,60 M für den Doppelzentner gewährt 
werden, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak verarbeitet werden. Für Ab- 
fälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten Beträge werden als Er- 
stattungen auf Tabaksteuer verrechnet.
 
                                              §  3. 
(1) Tabaksteuer wird nicht erhoben 
a) für Tabakpflanzen in botanischen und anderen Gärten zu Unterrichtszwecken, wenn 
die Pflanzung nicht mehr als 30 qm Flächeninhalt hat und der Tabak nach der 
Erklärung der Aufsichtsbehörde des Gartens nicht zum Genusse, sondern lediglich 
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 
b) wenn auf einer Besitzung nicht mehr als 50 Tabakpflanzen nur zu Zierzwecken ge- 
pflanzt werden und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung 
des Grundstücks sowie aus dem Verhältnis der mit Tabak bepflanzten Fläche zur 
Gesamtfläche des Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht. 
(2) Pflanzungen der unter b bezeichneten Art sind von der Anmeldung (§ 4) befreit. Für 
die unter a bezeichneten Pflanzungen kann das Hauptamt widerruflich von der alljährlichen An- 
meldung absehen. . 
                         Zu den §§ 12, 13 und 34 des Gesetzes. 
                                          §   4. 
(1) Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind der Amtsstelle spätestens bis zum Ablauf 
des 15. Juli mit Fluranmeldungen nach Muster 1 anzumelden. Für Grundstücke, die nach diesem 
Zeitpunkt bepflanzt werden, hat die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne 
der Bepflanzung zu erfolgen. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden den Gemeindebehörden 
von den Amssstellen unentgeltlich geliefert. Uber die Anmeldung erteilt das Amt dem Pflanzer 
auf Verlangen eine Bescheinigung. 
(2) Die Fluranmeldungen werden vom Amte, nachdem der Eingangstag darauf vermerkt ist, 
in ein Tabakflurbuch eingetragen, das nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde nach dem 
Vorbild des Musters 2 zu führen und für jede Tabak bauende Gemeinde als besonderes Heft 
anzulegen ist. Nötigenfalls ist dazu ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Verzeichnis der 
Pflanzer aufzustellen.
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                                                          — 437 — 
(3) Anmeldungen über Grundstücke, für die noch nicht feststeht, ob sie der Gewichtsteuer 
oder der Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen werden (§ 1), sind dem Oberkontrolleur 
zur Wahrung der im § 36 des Gesetzes vorgesehenen Frist sofort zu übergeben. Die übrigen An- 
meldungen werden ihm spätestens bis zum 31. Juli des Erntejahrs mit den Flurbüchern zu- 
gestellt. Nach diesem Zeitpunkt etwa noch eingehende Anmeldungen hat das Amt dem Ober- 
kontrolleur alsbald zu übersenden.
 
—                                         §    5. 
(1) Die Angaben in den Anmeldungen werden durch den Oberkontrolleur oder einen damit 
besonders beauftragten Beamten geprüft. Dies kann, wenn die Besteuerung nicht nach dem 
Flächenraum erfolgt, nach näherer Anordnung des Hauptamtsleiters probeweise geschehen. An 
Stelle der steueramtlichen Vermessung kann bei Grundstücken, die vollständig mit Tabak bepflanzt 
sind, die Vergleichung der Anmeldungen mit den Büchern oder Buchauszügen der Vermessungs- 
behörden treten. 
(2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Oberkontrolleur bestimmt und der Gemeinde- 
behörde mitgeteilt, die den Tabakpflanzer zur Teilnahme an der Prüfung aufzufordern hat. 
Folgt der Pflanzer dieser Aufforderung nicht, so braucht deshalb die Prüfung nicht aufgeschoben 
zu werden. Soweit erforderlich, wird bei der Prüfung ein zur Auskunfterteilung geeigneter 
Ortseinwohner zugezogen, der auf Antrag des Beamten von der Gemeindebehörde zu bezeichnen 
ist. Der Flächeninhalt von Pflanzungen, die der Gewichtsteuer unterliegen, kann bei der amt- 
lichen Festsetzung der Tabaksollmenge (§§ 8ff.) ermittelt werden. 
(3) Dem Tabakpflanzer ist es gestattet, die Anmeldungen bis zum Beginne der Prüfung in 
der betreffenden Gemeinde zu berichtigen. 
(4) Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält, die nach 
§ 43 Abs. 4 des Gesetzes mit Strafe bedroht sind, oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grund- 
stück überhaupt nicht angemeldet worden ist, so wird von dem Prüfungsbeamten eine Verhand- 
lung über den Sachverhalt aufgenommen. Dabei ist ein Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, 
wenn der Befund von dem Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird. 
  
                                           § 6. 
(1) Der Prüfungsbefund wird in die Fluranmeldung eingetragen. Dabei sind Bruchteile 
eines Geviertmeters wegzulassen. 
(2) Anmeldungen über Grundstücke, bei denen die reine Flächensteuer oder die Steuer— 
abfindung angewendet werden soll (88 53 bis 55), gibt der Oberkontrolleur nach Ermittelung 
des Flächeninhalts, und nachdem er die Art der Besteuerung in der Anmeldung und im Flurbuch. 
vermerkt hat, dem Amte zurück. Sind auf derartigen Grundstücken andere Bodengewächse nach- 
gebaut, so gibt der Vermessungsbeamte in der Anmeldung an, welche Fläche gemäß § 53 Abs. 2 
zu besteuern ist. 
                                Zu § 14 des Gesetzes. 
                                                § 7. 
(1) Tritt nach der Anmeldung der Tabakpflanzungen und vor Beendigung der Ernte ein 
Wechsel in der Person des Inhabers ein, so wird dies auf Grund der schriftlichen Anzeige, die 
binnen drei Tagen vom neuen Inhaber — bei freiwilliger Veräußerung unter Mitunterschrift 
des Veräußerers — der Amtsstelle zu erstatten ist, in der Fluranmeldung und dem Flurbuch 
vermerkt. Wenn infolge des Besitzwechsels die in einer Anmeldung aufgeführten Grundstücke ver- 
schiedene Inhaber erhalten haben, wird für jeden neuen Besitzer ein Auszug aus der Anmeldung 
angefertigt. Die Auszüge erhalten dieselbe Nummer wie die ursprüngliche Anmeldung und sind 
 Buchstaben zu unterscheiden. Sie werden mit der Anzeige der ursprünglichen Anmeldung 
beigefügt. 
(2) Geht die Anzeige erst nach Ubergabe der Anmeldungen an den Oberkontrolleur ein, so 
wird sie diesem zur weiteren Veranlassung gemäß Abs. 1 alsbald zugestellt. 
Prüfung des 
angemeldeten 
Flächen- 
inhalts. 
B. Gewicht- 
steuer. 
Besitzwechsel- 
vor der Ernte.
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                                       Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes. 
                                              §    8. 
Festsetzung der □ Das Hauptamt entscheidet, ob die Sollmenge an Tabak, d. i. die Menge, die der Pflanzer 
Tabaksoll= mindestens zur Verwiegung zu stellen hat (§ 15 des Gesetzes), nach der Blätterzahl oder nach 
1 dem Gewichte festzusetzen ist. Es bestimmt ferner, ob und in welchen Gemarkungen an Stelle 
dung über die der amtlichen Festsetzung der Sollmenge die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch verbindliche 
Art der Fest-Erkärungen gemäß § 17 des Gesetzes tritt. Bei Pflanzungen, für die das sogenannte ameri— 
setzung. kanische Ernteverfahren zugelassen ist (§ 50), wird die Sollmenge an Pflanzenstengeln nach 
ihrer Stückzahl festgesetzt, und zwar im Anschluß an die Ermittelungen gemäß § 9 oder § 10. 
(2) Der Oberkontrolleur bestimmt nach dem Stande der Tabakpflanzungen in seinem Bezirke 
für jede Gemeinde den Beginn der Festsetzung der Tabaksollmenge derart, daß ein Einsammeln 
von Tabakblättern vor der Festsetzung (§ 49) tunlichst vermieden wird. Auch sorgt er dafür, 
daß dieser Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern rechtzeitig bekannt- 
gemacht wird. · " 
                                                  §   9. 
2. Festsetzung (1) Die Festsetzung der Sollmenge nach der Blätterzahl erfolgt durch den Oberkontrolleur 
Bire oder einen damit besonders beauftragten Beamten. Dabei ist ein zweiter Beamter und ein 
zahl. Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, dessen Bezeichnung der Oberkontrolleur rechtzeitig 
beantragt. 
(2)Zur Ermittelung der Blätterzahl wird zunächst die Gesamtzahl der Pflanzen aus der 
Zahl der Reihen und der Pflanzen in der Reihe (§ 32 Ziffer 1 des Gesetzes) möglichst genau 
festgestellt. Sodann werden an einer der Größe des Grundstücks entsprechenden Zahl von 
Pflanzen auf verschiedenen Stellen des Grundstücks die Blätter gezählt. Aus dem hundertfachen 
Betrage der gezählten Blätter, geteilt durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen, ergibt sich die 
durchschnittliche Blätterzahl von 100 Pflanzen. Aus dieser Zahl und der ermittelten Gesamtzahl 
der Pflanzen wird die Sollmenge an Blättern berechnet. ·. 
(3) Die Grumpen (§ 2 Abs. 1a) werden nicht mitgezählt, wohl aber die Sandblätter, d. h. 
die Tabakblätter, die zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und 
zum Trocknen aufgehängt werden. 
                                               § 10. 
3. Festsetzung (1) Zur Festsetzung der Sollmenge nach dem Gewichte veranlaßt der Oberkontrolleur recht- 
nach dem zeitig bei der Gemeindebehörde die Ernennung eines Sachverständigen für den Schätzungsaus- 
Gewichte. schuß. Der zweite Sachverständige wird vom Oberkontrolleur, oder wenn in seinem Bezirk ein 
geeigneter Sachverständiger nicht vorhanden ist, vom Hauptamt ernannt, nötigenfalls durch Ver- 
mittelung eines benachbarten Hauptamts. 
(2) Der Schätzungsausschuß schätzt den Ertrag jedes einzelnen Grundstücks an Ort und Stelle 
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Pflanzung, der Witterung des Jahres und 
auf Grund der Erfahrungen in den Vorjahren. Die Schätzung ist auf den Ertrag an dach- 
reifem, trockenem Tabak zu richten ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der 
Ernte oder auf etwa zu erwartende Dachfäule. Die Sandblätter und Grumpen sind in den zu 
schätzenden Ertrag einzurechnen. 
(6) Sind genügende Unterlagen für die Gewichtsabschätzung nicht vorhanden, so wird zur 
Gewinnung von Anhaltspunkten auf einzelnen, zweckmäßig ausgewählten Grundstücken die Zahl 
der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl ermittelt und danach das Gewicht des Gesamt- 
ertrags abgeschätzt.  
                                                 §   11.  
4. Verbind- (1) Die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch eine verbindliche Erklärung über den voraus- 
rliche Erklä= sichtlichen Ernteertrag (§ 17 des Gesetzes) darf nur dann gefordert werden, wenn angenommen 
voraussichten- werden kann, daß auf diese Weise zuverlässige Angaben zu erlangen sind. 
lichen Ernte- 
ertrag.
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                                                     — 439 — 
(2) Ob von den Pflanzern in den vom Hauptamt bestimmten Gemarkungen (    §  8 Abs. 1) 
eine verbindliche Erklärung entweder 
a) über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder 
b) über das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags 
zu fordern ist, entscheidet der Oberkontrolleur, der auch darüber zu befinden hat, ob etwa ein— 
zelne Pflanzer, bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft, von der Selbsteinschätzung 
auszuschließen sind. Dies hat so zeitig zu geschehen, daß im Falle einer Beanstandung der Er- 
klärung noch die amtliche Festsetzung der Sollmenge gemäß den  §§  9 und 10 tunlich ist. Bei 
dem sogenannten amerikanischen Ernteverfahren (§ 50) hat sich die verbindliche Erklärung auch 
auf die Zahl der Pflanzenstengel zu erstrecken. « 
(3) Die Aufforderung wird dem Pflanzer Von der Amtsstelle auf einem Vordruck nach 
Muster 3 übersandt, der binnen einer vom Oberkontrolleur zu bestimmenden Frist von längstens 
acht, mindestens vier Tagen ausgefüllt zurückzusenden ist. Für die verbindliche Erklärung zu a 
ist vom Pflanzer die durchschnittliche Blätterzahl gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu ermitteln; für die 
verbindliche Erklärung zu b hat er das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags gemäß § 10 
Abs. 2 zu schätzen. Hat ein Pflanzer mehrere Grundstücke bepflanzt, so sind die Erklärungen 
zu b erforderlichenfalls je nach dem Stande der Ernte für die einzelnen Grundstücke besonders 
zu fordern. 
(4) Die eingegangenen Erklärungen übersendet das Amt, das nötigenfalls über die Absendung 
der Aufforderungen und ihren Wiedereingang ein Merkbuch führt, dem Oberkontrolleur. Sie 
werden durch die nach den §§ 9 und 10 mit der amtlichen Festsetzung betrauten Personen ge- 
prüft, deren pflichtmäßigem Ermessen es überlassen bleibt, wieweit die Prüfung in jedem ein- 
zelnen Falle auszudehnen ist. Findet sich nichts zu erinnern, so gilt die vom Pflanzer angegebene 
Menge als Sollmenge. 
  
(5) Ist die Erklärung des Pflanzers nicht rechtzeitig eingegangen oder gibt die Prüfung zu 
Beanstandungen Anlaß, die sich nicht sofort beseitigen lassen, so wird die Sollmenge nach den 
§§ 9 oder 10 amtlich festgesetzt. Der Pflanzer ist in diesem Falle von der Beanstandung seiner 
Erklärung zu benachrichtigen.
 
                                               §  12. 
(1) Der Oberkontrolleur oder sein Vertreter trägt die für die einzelnen Grundstücke festgesetzte 
Sollmenge in das Flurbuch ein, bei den nach der verbindlichen Erklärung angenommenen Mengen 
mit dem Zusatz „laut Erklärung“. Die mit der Festsetzung betrauten Personen haben die Ein- 
tragungen am Schlusse des Flurbuchs durch Namensunterschrift als richtig anzuerkennen. 
(2) Die Anmeldungen werden sodann mit dem Flurbuch dem Amte zugestellt, das die Fest- 
setzungen nachprüft. Von der Sollmenge ist den Pflanzern nach näherer Anordnung des Ober- 
kontrolleurs durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Offenlegung des Flurbuchs in der Ge- 
meinde Kenntnis zu geben. An Stelle des Flurbuchs kann auch ein amtlich beglaubigter Aus- 
zug daraus oder eine Liste über die fortlaufenden Ergebnisse der Schätzung ausgelegt werden. 
Zeit und Ort der Offenlegung hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
Für die schriftliche Benachrichtigung der Pflanzer dient Muster 4 als Vorbild. 
                                                  §  13. 
(1) Einsprüche gegen die Festsetzung der Sollmenge müssen bei der Amtsstelle binnen drei 
Tagen nach dem Empfange der Benachrichtigung erhoben werden. Wird das Ergebnis der Fest- 
setzung durch Offenlegung in der Gemeinde bekanntgemacht, so ist der Einspruch während der 
dreitägigen Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzumelden, die den Tag des Einspruchs 
in dem ausgelegten Schriftstück (§ 12 Abs. 2) vermerkt. Der Einspruch ist bei seiner Anmeldung 
unter Angabe des Betrags der verlangten Ermäßigung schriftlich zu begründen. Nach Ablauf 
der Frist bescheinigt die Gemeindebehörde die Offenlegung und stellt das ausgelegte Schriftstück 
nebst den Einsprüchen der Amtsstelle zu. « 
Muster 3. 
5. Bekannt- 
machung des 
Ergebnisses. 
Muster 4. 
6. Einspruch 
gegen die 
Festsetzung.
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        7. Entschei- 
dung über 
Einsprüche. 
Besuch der 
Trocken- 
räume. 
Entnahme 
von Proben. 
Verminde- 
rung der 
Sollmenge. 
1. Unglücks- 
fälle vor der 
allgemeinen 
Verwiegung. 
                                                   — 440 — 
(2) Die Einsprüche werden mit dem Flurbuch oder Auszügen daraus dem Oberkontrolleur 
zugestellt. Dieser kann Einsprüche, die lediglich auf einem Versehen bei der Festsetzung der Soll- 
menge beruhen und sich durch Benehmen mit den Pflanzern alsbald beseitigen lassen, im Ein- 
verständnisse mit den bei der Festsetzung beteiligten Personen selbst erledigen. 
    §                                                 14. 
(1) Den Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 Abs. 5 des Gesetzes) setzt die 
Direktivbehörde unter Zuweisung seines Dienstbezirkes ein. Der Oberinspektor vereidigt die Sach- 
verständigen und sorgt für das rechtzeitige Zusammentreten des Ausschusses. In eiligen Fällen 
beruft ihn der vom Oberinspektor beauftragte Oberkontrolleur. 
(2) Der Ausschuß entscheidet nach Prüfung an Ort und Stelle. Die Entscheidung wird 
auf dem vom Pflanzer abgegebenen Antrag vermerkt und von den Ausschußmitgliedern unter- 
zeichnet. Von seiner Entscheidung gibt der Ausschuß dem Tabakpflanzer unter Benutzung von 
Vordrucken nach Muster 5 Kenntnis. 
(3) Die Flurbücher nebst Belegen werden sodann dem Amte wieder zugestellt, das nötigen- 
falls die Sollmenge nach der Entscheidung des Ausschusses berichtigt. 
(4) Wird der Einspruch unbegründet befunden, so bestimmt das Hauptamt, ob dem Pflanzer 
die Hurch gunrs Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last 
zu legen sind. 
                                    Zu § 19 des Gesetzes. 
                                          §    15. 
(1) Den Aufsichtsbeamten steht der Zutritt zu den in der Fluranmeldung und — im Falle 
des § 19 — in der Anzeige des Erwerbers zu bezeichnenden Aufbewahrungs= und Trockenräumen 
für den geernteten Tabak sowie die Entnahme von Proben zu. Die Räume sollen in der Regel 
nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang besucht werden. 
(2) Die Beamten haben sich hierbei davon zu überzeugen, daß der in den Trockenräumen 
befindliche Tabak tatsächlich nur getrocknet und nicht etwa einer, wenn auch nur schwachen Gärung 
unterzogen wird. Sie haben ferner darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht ohne An- 
meldung und Genehmigung (§ 20 des Gesetzes) aus den Räumen entfernt und nicht in anderen 
als den angemeldeten Räumen aufbewahrt wird. 
(5) Ob und in welchem Umfang Tabakproben zu entnehmen sind, bestimmt der Ober- 
kontrolleur. Die Proben sind nach seiner Anweisung in Gegenwart des Pflanzers oder eines 
Vertreters zu kennzeichnen. Sie werden vom Amte aufbewahrt, das ihren Empfang in der 
Fluranmeldung vermerkt und für ihre Erhaltung in gutem Zustand sorgt. Bei der Verwiegung 
(§ 28 Abs. 2) werden sie an den Pflanzer zurückgegeben. 
  
                       Zu den    §    §  18 und 20 des Gesetzes. 
                                                  §  16. 
(1) Wird infolge von Unglücksfällen, durch die die Menge des Ernteertrags vor der amt- 
lichen Verwiegung vermindert worden ist, eine Herabsetzung der Sollmenge beansprucht, so ist 
dies spätestens am vierten Tage nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Amssstelle schriftlich 
anzumelden. Wenn der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde betroffen hat und bei Mißwachs 
ist die Anzeige in jedem Falle vor vollendeter Ernte zu erstatten. In der Anzeige sind die 
Grundstücke, auf denen der beschädigte Tabak gewachsen ist, nach Lage und Flächeninhalt zu be- 
zeichnen und Ursache und Tag der Beschädigung sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl 
oder an Gewicht — je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge — anzugeben. Ein etwaiger 
Anspruch auf Herabsetzung des Steuersatzes wegen Wertverminderung ist in der durch § 36 
vorgeschriebenen Weise geltend zu machen. 
(2) Das Amt übergibt die Anzeige sofort dem Oberkontrolleur und trifft nötigenfalls Maß- 
nahmen, um eine Verdunkelung des Tatbestandes zu verhindern.
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                                                        — 441 — 
 (3) Der Oberkontrolleur ermittelt schleunigst mit einem sachverständigen Vertreter der Ge— 
meindebehörde den Schaden an Ort und Stelle. Der Geschädigte ist zur Teilnahme an der 
Feststellung aufzufordern. In der Verhandlung über die Ermittelung wird begutachtet, ob und 
in welchem Umfang der Anspruch auf Minderung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittelung 
ist bei einem auf dem Felde eingetretenen Schaden unmittelbar vor der Ernte zu wiederholen, 
wenn zu erwarten ist, daß sich die beschädigte Pflanzung bis dahin ganz oder teilweise wieder 
erholen kann. « 
(4) Ist ein Teil des geernteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer vernichtet, so wird, 
je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge, die Blätterzahl oder das Gewicht des verschont 
gebliebenen Teiles ermittelt, und in letzterem Falle gleichzeitig abgeschätzt, wie sich das Gewicht 
des Tabaks in dem Zustand zur Zeit dieser Schätzung zu dem Gewichte verhält, das er in dach— 
reifem, trockenem Zustand haben wird. 
(5) Die Sollmenge wird bei einer Beschädigung von Tabakblättern, die sie nicht völlig 
unbenutzbar macht, nur dann herabgesetzt, wenn die Tabakblätter unter amtlicher Aufsicht ver— 
nichtet oder vergällt worden sind. 
(6) Erkennt der Oberkontrolleur und der Vertreter der Gemeindebehörde den Anspruch auf 
Herabsetzung der Sollmenge überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang an, so kann der Ge- 
schädigte verlangen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugezogen werden, von denen der 
eine vom Oberkontrolleur, der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Sie geben ihr 
Gutachten schriftlich oder in einer vom Oberkontrolleur  aufzunehmenden Verhandlung ab.
 
                                          § 17. 
(1) Nach Abschluß der Ermittelungen werden die Verhandlungen dem Hauptamt vorgelegt, 
das über den Antrag des Geschädigten auf Herabsetzung der Sollmenge entscheidet. Fällt die 
Entscheidung zu seinen Gunsten aus, so werden dem Geschädigten die Kosten für die Zuziehung 
von Sachverständigen (§ 16 Abs. 6) ganz oder teilweise erstattet. Die Höhe des zu erstattenden 
Betrags bestimmt das Hauptamt. 
(2) Die Hebestelle benachrichtigt den Geschädigten von dem Ausfall der Entscheidung und 
vermerkt die etwa zugestandene Herabsetzung im Flurbuch. Die Entscheidung wird Beleg dazu. 
(3) Wird die Anzeige über die Beschädigung nicht fristgemäß vorgelegt, so hat der Pflanzer 
keinen Anspruch auf Herabsetzung der Sollmenge. Jedoch kann ihm das Hauptamt aus Billigkeits- 
gründen einen Nachlaß gewähren, wenn die Beschädigung und die Größe des Schadens noch 
festgestellt werden können. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde. 
.                                        §  18. 
(1) Die festgesetzte Sollmenge wird ferner herabgesetzt für den bis zur amtlichen Ver= 2. Abgang an 
wiegung entstehenden Abgang an Bruch und Abfall. Unter gewöhnlichen Verhältnissen beträgt Ablruthunkd 
die Herabsetzung, wenn die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt ist, 2 v. H., wenn sie nach allgemeinin“ 
Gewicht festgesetzt ist, 1 v. H. Die Hauptämter sind ermächtigt, auf Antrag, insbesondere bei Verwiegung. 
Dachfäule, höhere Abzüge zu gewähren, wenn durch die amtlichen Ermittelungen größere Ab- 
gänge nachgewiesen werden. Das Auftreten von Dachfäule hat der Pflanzer der Amssstelle 
sofort anzuzeigen. « 
(2 )Der Abzug ist von der Hebestelle im Flurbuch —im Falle des Abs. 1 Satz 3  unter 
Hinweis auf die Genehmigungsverfügung — einzutragen. Ist die Sollmenge bereits gemäß 
    §  17 herabgesetzt worden, so wird der Abzug von der herabgesetzten Tabakmenge berechnet. 
                                               § 19. 
(1) Will der Pflanzer Tabak vor der allgemeinen Verwiegung veräußern und dem Erwerber 3. Entäuße- 
übergeben, so hat er die Genehmigung hierzu bei der Amtsstelle schriftlich zu beantragen unter rung vor der 
Bezeichnung der Grundstücke, auf denen der Tabak gewachsen ist. Verwiegung. 
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Erwerber die Verpflichtung übernimmt, 
den Tabak nach der Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen 
                                                                                     64
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                                                        — 442 — 
   (§§  22 ff.), und wenn er auf Erfordern für die auf dem Tabak ruhende Steuer Sicherheit leistet. 
Das Amt kann die Genehmigung, wenn der Erwerber selbst Tabakpflanzer ist, an die Bedingung 
knüpfen, daß er vor der Ubernahme des gekauften Tabaks seine eigene Ernte zur Verwiegung 
vorführt. Der Erwerber hat schriftlich anzuzeigen, welche Mengen an Tabak nach Gewicht und, 
wenn die Tabakblätter auf Schnüre aufgereiht sind, nach Anzahl der Schnüre er erworben hat, 
und wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung aufbewahrt werden soll. Der Besitz- 
wechsel wird im Flurbuch vermerkt. Der Antrag des Pflanzers und die Anzeige des Erwerbers 
werden Beleg zum Flurbuch. · 
(3 )Soll nur ein Teil des Erntegewinns veräußert werden, so hat der Pflanzer in dem 
Antrag außerdem noch anzugeben, welcher Teil der Sollmenge von dem Erwerber zu vertreten 
ist. Die veräußerte Tabakmenge wird auf Grund der Angabe der Beteiligten nach der Blätter- 
zahl oder nach dem Gewichte des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustand im Flurbuch von dem 
Soll des Pflanzers abgeschrieben. Die gleiche Menge wird unter einer neuen Nummer als Soll 
für den Erwerber vorgetragen. 
(4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt und sollen die geernteten Grumpen 
ganz oder teilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Grumpenmenge zur Verwiegung 
vorzuführen. 
(5) Die Genehmigung zur Veräußerung ungetrockneter Grumpen kann die Amtsstelle auch 
erteilen, wenn der Pflanzer selbst sich verpflichtet, sie in ungetrocknetem Zustand zur Verwiegung 
vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden.
 
                                                     § 20. 
()1 Für die Verwiegung der Grumpen (§ 19 Abs. 4 und 5) gelten sinngemäß die Bestim- 
mungen in den §§ 27 und 28. Die Verwiegungsanmeldung kann mit hauptamtlicher Genehmigung 
durch mündliche Angaben des Anmelders ersetzt werden, die von den Abfertigungsbeamten in 
ein Grumpenwiegebuch aufzunehmen sind, in das gleichzeitig die Ergebnisse der Abfertigung ein- 
getragen werden. Alsdann braucht die veräußerte Grumpenmenge nicht im Flurbuch als Soll 
für den Erwerber vorgetragen zu werden. Das Muster zu dem Grumpenwiegebuche schreibt das 
Hauptamt vor. 
(2) Als ungetrocknet gelten Grumpen nur dann, wenn sie spätestens vier Wochen nach 
Beendigung der Haupternte auf der Pflanzung, von der sie stammen, zur Verwiegung gestellt 
werden. Bei der Verwiegung ungetrockneter Grumpen ist, tunlichst unter Leitung eines Ober- 
beamten, zu ermitteln, wie sich ihr Gewicht in dem Zustand bei der Abfertigung zu ihrem Ge- 
wicht in trockenem Zustand verhält. Hierzu können auf Kosten des Pflanzers Sachverständige 
herangezogen werden. In dem ermittelten Verhältnis wird das durch Verwiegung festgestellte 
Gewicht herabgesetzt. Die Herabsetzung darf jedoch höchstens — und dies nur dann, wenn die 
Grumpen binnen einer Woche nach dem Einsammeln vorgeführt werden — 40 v. H. des durch 
Verwiegung festgestellten Gewichts betragen. Bei der Ermittelung dürfen Beimengungen von 
Sand, Erde, Stroh, verfaulten Tabakblättern u. dgl. nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig 
darf auf die Feuchtigkeit Rücksicht genommen werden, die die Grumpen infolge von nassem Wetter 
oder durch künstliches Anfeuchten oder durch Lagern in feuchten Räumen angenommen haben. 
Die Ermittelung soll vielmehr nur feststellen, welchen Gewichtsverlust die Grumpen dadurch 
erleiden, daß der in ihnen noch enthaltene natürliche Pflanzensaft durch die Trocknung bis zur 
Dachreife beseitigt wird. · 
(3) Die Steuer ist für getrocknete Grumpen von dem durch Verwiegung festgestellten, für 
ungetrocknete von dem herabgesetzten Gewicht, in beiden Fällen nach Abzug von einem Fünftel, 
zu berechnen und sofort zu entrichten, sofern nicht Stundung oder Abfertigung auf eine Niederlage 
(§§ 31 ff.) eintritt. Wegen des Verfahrens bei Erhebung der Steuer gelten die §§ 39 und 40. 
((4) Die versteuerten Grumpen werden im Flurbuch vom Soll des Pflanzers nach dem durch 
uhk festgestellten, oder wenn sie ungetrocknet waren, nach dem herabgesetzten Gewicht 
abgeschrieben. «
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                                                               — 443 — 
                                           §  21. 
(1) Tabak, der vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden soll, 4. Ausfuhr 
ist gemäß den §§ 27, 28, 31, 32 zur Verwiegung und Abfertigung zu stellen. Soll nur ein vor der all- 
Teil des Erntegewinns ausgeführt werden, so ist im Begleitschein anzumelden, wie sich die Soll= 3 7 gemeinen-. 
menge auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Ernte- 
gewinn verteilt. 
(2) War die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so ist zu ermitteln, ob die zur Ver- 
wiegung vorgeführte Menge dem gesamten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teile der Soll- 
menge entspricht. Zu diesem Zwecke wird bei der Verwiegung des auszuführenden Tabaks 
tunlichst durch einen Oberbeamten abgeschätzt, wie sich sein Gewicht in dem Zustand bei der 
Verwiegung zu dem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Wegen der Zuziehung von Sach- 
verständigen zu dieser Schätzung gilt die Bestimmung im § 20 Abgk. 2. 
(6) Die bei der Abfertigung ermittelte Blätterzahl oder — im Falle des Abs. 2 — die 
abgeschätzte Gewichtsmenge wird im Flurbuch nachgewiesen. 
                                Zu den §§ 21 bis 24 des Gesetzes. 
                                             § 22. 
(1) Die Amtsstellen, denen der geerntete Tabak zur Verwiegung vorzuführen ist, werden Verwiegung 
vom Hauptamt für jede Tabak bauende Gemeinde bestimmt und bekanntgemacht. Wo das Be— des Tabals. 
dürfnis dazu vorliegt, sind nach Benehmen mit den Gemeindebehörden vom Hauptamt Ver— git t und 
wiegungsstellen zu errichten und Beamte dafür zu bestimmen oder zu beantragen. In diesem wiegung. 
Falle hat die Gemeindebehörde geeignete Räume und Wiegegeräte zur Verfügung zu stellen. 
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt, innerhalb seines Dienstbezirkes auch der Oberkontrolleur, 
die Verwiegung des in einem Orte geernteten Tabaks bei der Verwiegungsstelle eines anderen 
Gemeindebezirkes gestatten. 
(3) Der Tabak ist auf Antrag in den Lagerräumen der Tabakpflanzer oder Tabakhändler zu 
verwiegen, wenn diese im Besitze geeigneter Räume und Wiegegeräte sind und die zur Verwiegung 
gestellte Menge mindestens 25 dz beträgt. Der Oberkontrolleur kann diese Erleichterung auch bei 
geringeren Mengen zulassen.
 
                                                § 23. 
(1) Der Oberkontrolleur ermittelt an Ort und Stelle, zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen 
Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden oder die Dachreife eingetreten 
sein wird. Er bestimmt nach Anhörung der Gemeindebehörden die Zeit der Verwiegung, die 
tunlichst der Verkaufs- und Ablieferungszeit und den Wünschen der Pflanzer und Käufer anzu— 
passen ist, und veranlaßt die Bekanntmachung der Verwiegungstage durch die Gemeindebehörde. 
Die Hebestelle läßt den Verwiegungsstellen die Tabakproben (§ 15 Abs. 3) zugehen. 
(2) Dem Antrag einer Gemeindebehörde auf Verwiegung der Grumpen und Sandblätter 
vor der Verwiegung des Oberguts hat der Oberkontrolleur stattzugeben, sofern das Bedürfnis 
hierzu vorliegt. Der Antrag kann auch bei der Hebestelle eingereicht werden. 
                                             § 24. 
Wird an Orten, für die ein allgemeines Bedürfnis hierzu nicht anzuerkennen ist, eine 2. Erhebung 
Verwiegungsstelle auf besonderen Antrag der Gemeindebehörde oder der Pflanzer errichtet oder 6 bühr n 
wird der Tabak auf Antrag beim Tabakpflanzer oder -händler verwogen (§ 22 Abs. 3), so trägt 
der Antragsteller hierdurch der Steuerverwaltung entstehende Kosten nach den Sätzen der Zoll- 
gebühren-Ordnung. Gebühren nach dieser Ordnung werden ferner erhoben, wenn die Verwiegung 
auf Antrag außerhalb der für die allgemeine Verwiegung (§ 23 Abs. 1 und 2) festgesetzten Zeit 
stattfindet, oder wenn sie durch Verschulden des Anmelders verzögert oder vereitelt wird. Im 
übrigen erhebt die Steuerverwaltung für die Verwiegung keine Gebühren. 
                                           § 26. 
(1) Ist die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so sind Obergut und Sandblätter 3. Verpackung 
nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde zur Verwiegung derart in Büschel und Bündel zu des Tabaks. 
                                                                                  64*
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        4. Anmeldung. 
Wiegebuch. 
Muster 6. 
Muster 
5. Abferti- 
gung. 
verpacken, daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden im 
Gegensatze zu Grumpen (§ 2 Abs. 13) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit des Brechens 
noch grünen Blätter verstanden. « 
(2) Ist die SoIImenge nach dem Gewichte festgesetzt, so können die Tabakblätter ungebüschelt 
vorgeführt werden. 
                                           §   26. 
Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung 
vorzuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern 
befreiten Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses gemäß § 26 des 
Gesetzes die im Werte verminderten Tabakblätter (§ 36).
 
                                                    § 27. 
(1) Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung 
nach Muster 6 vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amssstelle unentgeltlich Vor- 
drucke geliefert werden. Die Direktivbehörde kann eine vereinfachte Form der Anmeldung vor- 
schreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im 
Abs. 2 Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden. 
(2) Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den 
freien Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle 
die nach den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuer- 
begünstigung des § 2 Abs. 1b in Anspruch genommen, so ist dies in der Anmeldung zu bean- 
tragen, die in diesem Falle in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt 
werden, für den ein Steuernachlaß wegen Wertverminderung (§ 26 des Gesetzes) in Anspruch 
genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders 
anzuzeigen (§ 36). · 
(3) Will der Pflanzer nach der Verwiegung Tabak zurücknehmen und unversteuert auf- 
bewahren (§§ 41 bis 44), so hat er dies unter Bezeichnung der Lagerräum ein der Verwiegungs- 
anmeldung zu erklären. 
(4) Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach Muster 7. Die Direktivbehörde läßt 
den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet. 
                                                 § 28. 
(1) Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkon— 
trolleur hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer größeren Zahl von Ab— 
fertigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mitzuunterzeichnen. 
(2) Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Obergut oder Sandblätter, Grumpen, 
Bruch usw. — prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Zustand vorgeführt wird. Er- 
gibt sich, daß der Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife 
hinaus oder sonst künstlich getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das im Abfertigungsbefunde 
zu vermerken. Sind zur Festhaltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist 
der Tabak mit diesen zu vergleichen. Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle 
des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung — dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangs- 
veschleung eingehändigt. Ihr Gewicht wird dem Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzu- 
geschlagen. 
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel, 
die eine weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbean- 
standeten Posten zurückzustellen und nötigenfalls auf Kosten seines Inhabers unter amtliche Ver- 
wahrung und amtlichen Verschluß zu nehmen. Uber die Beanstandung hat der Oberkontrolleur 
schleunigst zu entscheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu. 
(4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der 
Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die 
Nachzählung kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde probeweise erfolgen. Die Be-
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        amten haben auch darauf zu achten, daß die in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthaltenen 
Grumpen (§ 9 Abs. 3) sowie der Bruch und die sonstigen Abfälle vollständig vorgeführt werden. 
Bei dem nach amerikanischem Verfahren geernteten Tabak (§ 50) werden auch die vorgeführten 
Pflanzenstengel gezählt. 
(5) Bei der Gewichtsermittelung stellen die Beamten das Roh= und das Reingewicht 
für jede Gattung von Tabak (Abs. 2) besonders fest. Das Gewicht wird auf 50 g genau er- 
mittelt und angeschrieben, sofern die Direktivbehörde nicht eine Abrundung auf 0,5 kg vorschreibt. 
Das Gewicht der Umschließungen und Schnüre kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden. 
Für das Gewicht der Schnüre, auf die die Blätter aufgereiht sind, kann das Hauptamt auf 
Grund von Probeverwiegungen Abzugssätze bestimmen. 
(6) Bei der Verwiegung ermitteln die Beamten für eine möglichst große Anzahl der zum 
Verkaufe gelangten Tabakposten den Verkaufspreis, der vom Pflanzer für den unversteuerten 
Tabak in dachreifem Zustand, für Grumpen usw. erzielt worden ist. Das Ergebnis vermerken sie 
in der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche. · 
(7) Die Verwiegungsstelle erteilt über das Ergebnis der Verwiegung einen Wiegeschein 
nach Muster 8. Die Verwiegungsanmeldungen werden innerhalb der vom Amte festgesetzten Muster 8 
Fristen, die Wiegebücher nach beendeter Verwiegung in einer Gemeinde dem Amte übersandt 
                                                § 29. 
Wegen der Verwiegung von Teilen der Ernte, die vor oder nach Verwiegung der Haupt= 6. Ver- 
ernte zur Abfertigung gestellt werden — Grumpen, Sandblätter oder durch Nachernten ge= wgung von 
wonnener Tabak (§ 51) — ordnet der Oberkontrolleur das Nötige an. Ernte. 
                                            Zu § 29 des Gesetzes. 
                                                 § 30. 
(1) Die Veräußerung von Tabak, der im Anschluß an die Verwiegung an den Erwerber übergang des 
übergehen soll, ist der Hebestelle oder den Verwiegungsbeamten vor der Übergabe vom Ver= zur Verwie- 
fügungsberechtigten anzumelden. Der Erwerber hat den Tabak zu versteuern, sofern er nicht gunggestellten 
nach § 31 weiter abgefertigt wird. den Erwerber. 
(2) Die Veräußerung kann durch Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbers in der ien 
Verwiegungsanmeldung oder, wenn diese mündlich gemacht wird, mündlich angemeldet werden, Verkehr. 
falls der Tabak nach § 31 weiter abgefertigt oder im Anschluß an die Verwiegung vor der 
Steuerbehörde dem Erwerber übergeben wird. Dieser hat im letzteren Falle in der Verwiegungs- 
anmeldung oder im Wiegebuche durch den Vermerk „Einverstanden“ und seine Unterschrift die 
Haftung für die Steuer anzuerkennen, wenn sie nicht sichergestellt, sofort eingezahlt oder ge- 
stundet wird. 
(3) In anderen als den im Abs. 2 behandelten Fällen ist die Veräußerung schriftlich nach 
Muster 9 anzumelden, wobei der Erwerber zugleich die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Mufte 
Steuer zu übernehmen und die Räume zu bezeichnen hat, in denen der Tabak bis zur Einzahlung Muster 9 
der Steuer aufbewahrt werden soll. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden unentgeltlich 
geliefert. Von dem Erwerber kann Sicherstellung der Steuer gefordert werden. Stehen der 
Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Gesamthaftpflicht im Hinblick auf die Person 
des Erwerbers oder wegen mangelnder Sicherheit Bedenken entgegen, so wird er nur dann von 
der Haftung befreit, wenn er den Tabak dem Erwerber vor der Steuerbehörde übergibt. 
(4) Nötigenfalls ist der Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet 
oder sichergestellt ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Erwerber. 
(5) Soll Tabak im Anschluß an die Verwiegung vor der erstmaligen Veräußerung in den 
freien Verkehr gesetzt werden, so hat der Pflanzer der Hebestelle die zu versteuernde Menge 
in der Verwiegungsanmeldung anzuzeigen. Die Steuer ist vom Pflanzer alsbald zu entrichten, 
sofern sie nicht gestundet wird. » 
—
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        (6) Der ursprünglich Steuerpflichtige wird aus der Haftung für die auf dem veräußerten 
oder versteuerten Tabak ruhende Steuer durch Benachrichtigung seitens der Abfertigungsbeamten 
entlassen. 
                   Zu § 25 Abs. 2, §§ 27 und 28 des Gesetzes. 
                                                      § 31. 
Versendung ) Soll der zur Verwiegung gestellte Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über 
und Nieder= die Zollgrenze ausgeführt, unversteuert versendet oder in eine Niederlage aufgenommen werden, 
zuw BVermie, so ist er der Verwiegungsstelle oder der zuständigen Amtsstelle mit einem Tabakbegleitschein I 
gunggestellten nach Muster 10 anzumelden. Bei der Versendung innerhalb desselben Hebebezirkes kann an die 
Tabaks. Stelle des Begleitscheins nach näherer Anordnung des Hauptamts eine vereinfachte Anmeldung 
1. Tabakbe= treten. 
gleitscheine. (2) Soll lediglich die Erhebung der festgestellten Steuer dem Erledigungsamt überwiesen 
Auster— werden, so hat die Anmeldung durch einen Begleitschein II nach Muster 11 zu erfolgen. 
(3) Die Begleitscheine sind in zwei Ausfertigungen abzugeben. Beim Anspruch auf Steuer- 
Muster I#. begünstigung gemäß § 2 Abs. 1b ist den Begleitscheinen II eine dritte Ausfertigung beizufügen, 
milt der nach § 37 Abs. 4 verfahren wird. Der Anmelder (Begleitscheinnehmer) hat sich durch 
Unterzeichnung der Annahmeerklärung in dem Begleitschein zur sofortigen Zahlung der Steuer 
für den Fall zu verpflichten, daß die Erledigung des Begleitscheins nicht in der vom Amte fest- 
gesetzten Frist nachgewiesen wird. Das Amt ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung 
Sicherstellung zu verlangen, deren Art und Höhe im Ausfertigungsbuche (§ 32) vermerkt wird. 
4) Auf die Abfertigung des Tabaks, die Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine 
sowie wegen ihrer Prüfung und Rücksendung durch die Direktivbehörden werden, soweit hier 
nicht Bestimmungen getroffen sind, die für Zollbegleitscheine gegebenen Bestimmungen angewendet. 
                                                 § 32. 
2. Verfahren (1) Das Ausfertigungsamt führt über die Ausstellung der Begleitscheine ein Tabakbegleit- 
beim Aus= schein-Ausfertigungsbuch nach Muster 12 in Vierteljahrsabschnitten, in dem gleichzeitig die Er- 
fertigungs- ledigung der Begleitscheine nachgewiesen wird. 
Muster 12 (2) Der Tabak ist dem Ausfertigungsamte zur Abfertigung vorzuführen und von diesem 
Muster 12 unter Verschluß oder amtlicher Begleitung abzulassen, wenn er 
a) unter Steuerbefreiung ausgeführt oder 
b) mit dem Anspruch auf Abrechnung des vollen, während der Beförderung ent- 
stehenden natürlichen Gewichtsverlustes versandt werden soll oder 
  
c) wegen Wertverminderung nur mit dem Steuersatze von 45 X belastet ist, soweit 
nicht von der Erleichterung im § 36 Abs. 7 Gebrauch gemacht wird. 
Falls nicht Raumverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, muß der Tabak in den Fällen 
zu a bis c derart verpackt sein, daß sich ein vorschriftsmäßiger Verschluß anlegen läßt. 
(3) Das Ausfertigungsamt hat die Abfertigung des angemeldeten Tabaks zu versagen, wenn 
sich herausstellt, daß das Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt 
worden ist. Wegen der Gewichtsermittelung gilt § 28 Abs. 5. Die Steuer ist in den Begleit- 
scheinen II gemäß § 37 Abs. 3 und 4 zu berechnen.
 
                                                    § 33. 
3. Verfahren (1) Das Empfangsamt trägt den Begleitschein in ein Empfangsbuch nach Muster 13 ein, 
eim Enr- das in Vierteljahrsabschnitten geführt wird. Ist der Tabak vom Ausfertigungsamt auf Begleit- 
Mangsamt.- schein I ohne Verschluß abgelassen worden, so hat das Erledigungsamt das Reingewicht zu er- 
Mster 16- mitteln und festzustellen, daß das Gewicht nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich 
–—. vermehrt worden ist. Der Amtsvorstand kann von der Vorführung und Abfertigung beim 
Empfangsamt absehen, wenn der ohne Verschluß abgelassene Tabak zur Versteuerung bestimmt 
ist und der Empfänger sich mit der Entrichtung der Steuer nach dem vom Ausfertigungsamt 
ermittelten Gewicht einverstanden erklärt. ·
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                                                       — 447 — 
(2) Für die Aufnahme von Tabak in Niederlagen gelten die Bestimmungen der Tabaklager- Ankt 
ordnung. Fehlmengen, die sich bei der Einlagerung von Tabak, der von der Verwiegungsstelle  ] Anlage A. 
nach einer Niederlage versandt wird, gegen das beim Ausfertigungsamte festgestellte Reingewicht 
ergeben, können von den Abfertigungsbeamten, 
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ständiger amt- 
licher Begleitung angekommen ist, 
b) wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als ½ v. H. des im Begleit- 
schein angegebenen Reingewichts beträgt, 
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des Tabaks oder 
durch ähnliche Ursachen entstanden ist. Daß diese Voraussetzung zutrifft, ist im Begleitschein zu 
vermerken. Unter derselben Voraussetzung kann das Hauptamt eine Menge bis zu ½⅛ v. H. 
auch dann steuerfrei lassen, wenn der Gewichtsverlust in den nicht unter à gehörigen Fällen 
½ v. H. übersteigt. 
(63) Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, fordert die Hebestelle den ihr ent- 
sprechenden Teil des auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags vom Niederleger des Tabaks an 
und zieht ihn, wenn dieser die Zahlung verweigert, vom Begleitscheinnehmer ein. 
                                              § 34. 
(1) Uber die erledigten Begleitscheine sind monatlich zweimal — für die Zeiträume vom 1. 4. Erledigung 
bis 15. und vom 16. bis zum Schlusse des Monats — Erledigungsscheine nach Muster 14 aus- der iEleil- 
zustellen, die nach Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Ausfertigungs- abschluß der 
amte bis zum 20. und bis zum 5. des Monats übersandt werden. Bei Amtern, die nur mit Bücher. 
einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen zweiten Beamten fort. In diesem 
Falle wird jedem im Empfangsbuch vorkommenden Ausfertigungsamte nach dem Abschluß des Luster 14. 
Empfangsbuchs eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine — 
übersandt unter Benutzung des mit „Nachweisung“ zu überschreibenden Musters 14. 
(2) Das Ausfertigungsamt vermerkt den Tag des Eingangs der Erledigungsscheine im Aus- 
fertigungsbuch und hebt die etwa bestellte Sicherheit (§ 31 Abs. 3) auf. 
(3) Das Empfangsbuch ist am Schlusse des Vierteljahrs abzuschließen. Das Ausfertigungs- 
buch wird nach Ablauf des Vierteljahrs bis nach Ankunft der noch fehlenden Erledigungsscheine 
offen gehalten, spätestens jedoch am Ende des folgenden Vierteljahrs abgeschlossen. Die beim 
Abschluß der Bücher noch unerledigten Nummern werden in die Bücher für das folgende Viertel- 
jahr übertragen. Vor Absendung der Bücher und ihrer Belege zur Prüfung bescheinigt der 
Kassenpfleger in dem abgeschlossenen Buche die Richtigkeit der Ubertragung. 
 
                            Zu § 25 Abs. 3 des Gesetzes. 
                                                § 35. 
(1) Soll Tabak zur Erlangung von Steuerbefreiung vernichtet oder vergällt werden, so ist Steuererlaß 
dies vor oder bei der Verwiegung zu beantragen. Die Vernichtung oder Vergällung geschieht für amtlich 
unter amtlicher Aufsicht. Sie wird von den überwachenden Beamten auf dem Antrag oder in vernichteten 
der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche bescheinigt unter Angabe des dabei eingehaltenen gällten Tabak. 
Verfahrens, der Gattung und des Eigengewichts des Tabaks. Die nötigen Handleistungen hat 
der Antragsteller zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
(2) Vernichtet wird der Tabak in der Regel durch Verbrennen, vergällt wird er durch Über- 
gießen mit Jauche, Petroleum oder dergleichen, nötigenfalls nach vorheriger Zerkleinerung. Das 
Vergällungsmittel hat der Pflanzer zu beschaffen. 
(3) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der Tabaksteuer 
auch dann abzusehen, wenn der Tabak — gleichviel ob der Antrag bis zur allgemeinen Ver- 
wiegung oder nachher gestellt wird — unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Tabaklauge 
verarbeitet und die gewonnene Lauge entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Ver- 
wendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder nach den für
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        Herabsetzung 
des Steuer- 
satzes bei er- 
heblicher 
Wertver- 
minderung. 
                                              — 448 — 
ausländische Tabaklaugen erlassenen Bestimmungen“) zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen 
verwendet wird. 
(4) Auf die Betriebe, die unversteuerten Tabak zu Tabaklauge verarbeiten, finden die Be— 
stimmungen für die Tabaklaugefabriken in Bremen“) finngemäß Anwendung. Die bei der Laugen— 
bereitung verbleibenden Rückstände sind entweder auszuführen oder gemäß Abs. 2 zu vergällen, 
sofern sie nicht vom Betriebsinhaber zum Satze von 57 M für den Doppelzentner versteuert 
werden. Die Unbrauchbarmachung der Tabaklauge hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen 
über die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird, durch Vermischung mit Karbol- 
säure zu erfolgen. Der Reichskanzler kann auch andere Vergällungsmittel zulassen. Er bestimmt 
Menge und Beschaffenheit der Vergällungsmittel). 
  
                                Zu § 26 des Gesetzes. 
                                             § 36. 
(1) Eine Herabsetzung des Steuersatzes für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch 
besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, im Werte vermindert worden ist, wird nur gewährt, 
wenn die Wertverminderung wenigstens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben 
Sorte beträgt und der Antrag spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Unglücksfalls, und 
wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte schriftlich vom 
Pflanzer bei dem Amte gestellt ist. 
(2) Der Antrag muß die Ursache und den Tag der Beschädigung des Tabaks, die Menge, 
die durch den Unglücksfall voraussichtlich im Werte vermindert werden wird, den Grad der Wert- 
verminderung sowie die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf denen die be- 
schädigten Pflanzen gewachsen sind, enthalten. Über die Ursache und den Umfang der an- 
gemeldeten Wertverminderung hat der Oberkontrolleur sofort Erhebungen anzustellen. Dabei sind 
Abs. 2 und 3 des § 16 sinngemäß anzuwenden. 
(3) Bei der Vorführung des Tabaks zur Verwiegung (§ 27 Abs. 2 letzter Satz) dürfen den 
im Werte verminderten Tabakblättern keine unbeschädigten Blätter beigemengt sein. Der Ober- 
kontrolleur schätzt in Gemeinschaft mit einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen 
den Grad der Wertverminderung ab und veranlaßt das Nötige wegen Festhaltung der Nämlichkeit 
des Tabaks (Abs. 5). Verweigert der Pflanzer die Anerkennung der Schätzung, so wird nach 
§ 16 Abs. 6 verfahren. 
(4) Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Herabsetzung des Steuersatzes, über die 
Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß gestellt 
worden sind, trifft das Hauptamt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 17. 
Wird vom Hauptamt eine Wertverminderung von 20 v. H. oder mehr anerkannt, so ist der Steuer- 
satz für den beschädigten Tabak auf 45 M für den Doppelzentner in gegorenem Zustand herab— 
zusetzen. 
(6) Die Versteuerung des mit dem Satze von 45 M belasteten Tabaks wird bis zu seiner 
Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgesetzt. Der Tabak ist von 
der Verwiegung bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb oder eine Niederlage oder bis zu 
seiner Ausfuhr getrennt von anderem Tabak zu halten. 
  
*) S. Anleitung für die Zollabfertigung Teil III. 
**) Veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich, 1896, S. 638. 
***) Bei der Vergällung der Tabaklauge durch Karbolsäure ist rohe Karbolsäure zu verwenden, die durch 
Zusatz von Natronlauge löslich gemacht ist. « .. . 
)Die Mischung soll mindestens 50 v.H. Phenol oder dessen Homologen, berechnet als Pheno (C6H5 O H)   
und 10v.H. Natkiumhydroxyd (NaOH) enthalten. - « 
Je 100 kg Tabaklauge sind mit 2 kg dieses Gemisches zu verrühren.  
Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit hält, auf seine vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchung erfolgt bis auf weiteres gebührenfrei bei der Kaiserlichen Technischen 
Prüfungsstelle in Berlin. Zur Vornahme der Untersuchung sind 100 cem des Gemisches an die Prüfungsstelle ein- 
zusenden. «
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        (6) In den Begleitscheinen, Abrechnungsbüchern und Lagerbüchern, in denen der Tabak nach— 
gewiesen wird, ist zu vermerken, daß er bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von 
Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Steuer— 
satze von 45 M in gegorenem Zustand unterliegt. Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak 
verarbeitet werden soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des Tabaks zur Verarbeitung 
auf Tabakerzeugnisse schriftlich anzuerkennen. Sie haben dabei zu bestätigen, daß ihnen die Be— 
stimmung im § 2 Abs. 2 der Tabak-Vergütungsordnung bekannt ist, wonach bei Mitverwendung 
von Tabak, der zum ermäßigten Satze versteuert ist, die Vergütungssätze gekürzt werden. 
(7) Wird an Inhaber solcher Betriebe im Werte verminderter Tabak von einer Niederlage 
aus versandt, so kann von der Ausfertigung eines Begleitscheins abgesehen und die Steuer schon 
vom Niederleger zum Satze von 45 M entrichtet werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, den 
Tabak unmittelbar an den Betriebsinhaber zu senden und dessen Anerkenntnis und Bestätigung 
(Abs. 6) dem Niederlageamte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist vorzulegen. Das 
Anerkenntnis muß in diesem Falle mit dem Sichtzeichen der für den Betriebsinhaber zuständigen 
Amtsstelle versehen sein. 
(8s) Ist bis zu dem im § 25 Abs. 2 des Gesetzes angegebenen Zeitpunkt die Aufnahme in 
einen derartigen Betrieb nicht erfolgt, so ist der Tabak in eine öffentliche Niederlage oder in ein 
Privatlager unter amtlichem Mitverschluß aufzunehmen. 
(9) Für im Werte verminderten Tabak, der nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen in 
einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse versandt oder unter amtlicher Aufsicht in das 
Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 M erhoben. Unter Um- 
ständen tritt Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein. 
             Zu den §§ 11, 25, 29, 30 und 31 des Gesetzes. 
                                                     §    37. 
(1) Die von den Verwiegungsstellen eingehenden Abfertigungspapiere (§§ 27 ff.) prüft die 
Feststellung 
Hebestelle nach. Bemängelungen sind durch Benehmen mit den Verwiegungsbeamten, gegebenen= und Erhebung 
falls nach Entscheidung durch den Oberkontrolleur, zu beseitigen. 
(2) Die Ergebnisse der Verwiegung und Abfertigung werden von der Hebestelle in das Flur- 
buch übernommen, in dem die Bücher, die die verwogenen Mengen weiter nachweisen, anzugeben 
sind. Gleichzeitig ist die Steuer für die veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Mengen 
zu berechnen und gemäß § 39 zu fordern. Für den vom Pflanzer zurückgenommenen Tabak 
(§ 27 Abs. 3) wird ihm der Betrag der darauf ruhenden Steuer durch eine Steuerberechnung 
nach Muster 15 mitgeteilt. 
(3) Zur Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts ist von dem Reingewichte des Tabaks ein 
Fünftel abzuziehen. Die so berechnete Menge ist auf 50 g nach unten abzurunden. Der Abzug 
von einem Fünftel unterbleibt, wenn Tabak vor der Verwiegung künstlich getrocknet oder 
wenn er gegoren ist (§ 28 Abs. 2). Von dem steuerpflichtigen Gewichte wird die Steuer nach 
den Sätzen des § 2 berechnet, wobei Beträge von weniger als 5 Pfennig wegfallen. 
(4) Die Berechnung der Steuer für Tabakblätter nach dem Satze von 45. ist, abgesehen 
von den Fällen des § 36, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig. Die von 
den Antragstellern abgegebenen zweiten — bei Begleitscheinen II dritten — Ausfertigungen der 
Anmeldungen (§§ 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3) hat das Amt der Hebestelle zu übersenden, in deren 
Bezirke die Tabakblätter zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen (§ 45). 
Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen. 
(5) Nach Ubernahme des gesamten vom Pflanzer geernteten Tabaks in das Flurbuch wird 
mit ihm durch Vergleichung der vorgeführten Menge mit der Sollmenge (§ 12) abgerechnet. Die 
Flurbücher sind spätestens am 15. Juni abzuschließen und mit den Anmeldungen, Wiegebüchern 
und sonstigen Belegen zur Buchprüfung einzusenden 
65 
der Gewicht- 
steuer. 
l. Feststellung. 
Muster 15 
—
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                                                                — 450 — 
                                           § 38. 
2. Fehl- (1) Fehlmengen. die sich bei der Abrechnung gegenüber der Sollmenge ergeben, sind zu ver- 
mengen und steuern (§§ 15 und 31 des Gesetzes). Daneben tritt unter Umständen Strafverfolgung ein. War 
gung ent= die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so wird das Gewicht der Fehlmenge aus der Zahl 
zogener der fehlenden Blätter und dem Durchschnittsgewichte berechnet, das sich nach dem Befund in der 
Tabak. Verwiegungsanmeldung für 1000 gleichartige Blätter ergibt. 
(2) Von der Einziehung der Steuer für die Fehlmenge hat das Hauptamt abzusehen, wenn 
sich bei den Erhebungen überzeugend ergibt, daß sie lediglich auf Ungenauigkeiten bei Festsetzung 
der Sollmenge zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde. 
(s) Die hiernach für Fehlmengen zu erhebende Steuer ist unter Abzug von einem Fünftel 
des Reingewichts nach dem Satze von 57 M für den Doppelzentner zu berechnen und sofort 
einzuziehen (§ 39). 
(4) Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung von Tabak zur Ver- 
wiegung (§ 41 Abs. 2 Ziffer 2, § 43 Abs. 3 des Gesetzes) kann abgesehen werden, wenn die 
Fehlmenge 5 v. H. der Sollmenge nicht übersteigt und kein Verdacht besteht, daß steuerpflichtiger 
Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist der 
Tabakpflanzer von dem Hebebeamten zu vernehmen und die Verhandlung vom Oberkontrolleur 
mit gutachtlichem Berichte dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfol- 
gung einzutreten hat oder lediglich die Steuer von der Fehlmenge gemäß § 31 des Gesetzes ein- 
zuziehen ist. Ein Strafverfahren gegen den Tabakpflanzer ist nur dann einzuleiten, wenn fest— 
steht oder bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks 
der Verwiegung entzogen ist. 
(5) Grundstücke, die nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 1) oder überhaupt nicht angemeldet werden, 
sind — unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren — nachträglich in das Flurbuch 
einzutragen, nötigenfalls unter amtlicher Ausfertigung einer Fluranmeldung. Ist eine Feststellung 
der Sollmenge gemäß den §§ 8 ff. nicht mehr möglich, so hat der Oberkontrolleur den Ernte- 
ertrag nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschätzen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn sich 
nach der Abfertigung des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks ergibt, daß Tabak der Verwiegung 
entzogen worden ist. Nach Feststellung der steuerpflichtigen Menge ist davon die Tabaksteuer sofort 
einzuziehen und im Sollbuch nachzuweisen (§ 39 Abs. 1).
 
                                                        §   39. 
3. Erhebung (1) Die Gewichtsteuerbeträge für veräußerten oder in den freien Verkehr gesetzten Tabak 
der Steuer. (§§ 20 und 30), für Fehlmengen und für Tabak, der der Verwiegung entzogen worden ist 
(§ 38), sowie die beim Abschluß des Abrechnungsbuchs fällig werdenden Beträge (§ 43) sind, 
ger 16. sobald sie von der Hebestelle berechnet werden, in ein Tabaksteuer-Sollbuch nach Muster 16 zu 
Muster 11.übernehmen. Gleichzeitig wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerzettel nach Muster 17 zur 
Muster. sofortigen Zahlung aufgefordert unter Angabe der für die Steuerberechnung maßgebenden Tabak- 
menge. Der Aufnahme in das Sollbuch und der Zahlungsaufforderung bedarf es nicht, wenn 
die Steuer im Anschluß an die Berechnung alsbald eingezahlt oder gestundet wird. 
(2) Das Sollbuch wird am 15. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres abgeschlossen 
und zur Buchprüfung eingesandt. Die beim Abschluß bereits fällig gewordenen, jedoch noch 
nicht eingezahlten Beträge werden als Einnahmereste behandelt. Nach dem Abschluß etwa noch 
festgestellte Steuerbeträge für das betreffende Erntejahr sind in das Sollbuch für das neue 
Erntejahr aufzunehmen. 
(3) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, über die Führung des Sollbuchs 
anderweit zu bestimmen. 
                                           §   40. 
(1) Uber die Einnahme an Tabaksteuer wird von der Hebestelle ein Einnahmebuch in Viertel— 
jahrsabschnitten geführt, wofür das Muster 18 als Vorbild dient. 
(2) Wird die Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht gezahlt oder gestundet, so ist sie 
unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satze von § 29 des Gesetzes beizutreiben.
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                                                      — 451 — 
(6) Die Bestimmungen über die Stundung der Tabakgewichtsteuer enthält die Tabaksteuer- 
A 
Stundungsordnung. — Anlage B. 
— — 
                  Zu § 25 Abs. 2 und 3 und § 27 des Gesetzes. 
                                                 § 41. 
(1) Uber den vom Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommenen und unversteuert auf- Lagerung 
bewahrten Tabak (§ 27 Abs. 3) führt das Amt ein Tabak-Abrechnungsbuch nach Muster 19, in von unver- 
dem unter einer besonderen Abteilung für jeden Pflanzer die zurückgenommene Tabakmenge nebst xttuersem 
dem darauf ruhenden Steuerbetrag (§ 37 Abs. 2) angeschrieben und die Versendung oder Ver= Pflanzer. 
steuerung des Tabaks nachgewiesen wird. 1. Allge- 
(2) Zurückgenommener Tabak darf aus den Aufbewahrungsräumen erst entfernt werden, meines. 
nachdem er der Hebestelle schriftlich angemeldet worden ist. Für die Anmeldung und das weitere  19Muster 
Verfahren gelten die Vorschriften in den §§ 30 ff. Die Ubernahme von Tabak in den freien 
Verkehr ist nach Muster 9 anzumelden. Wenn nur ein Teil des vom Pflanzer unversteuert zurück— 
genommenen Tabaks veräußert oder in den freien Verkehr genommen werden soll, bleibt die Er— 
mittelung der Gewichtsmenge den Beteiligten überlassen und kann durch Abschätzung oder durch 
Verwiegung bewirkt werden. 
(3) Die Befreiung des Tabakpflanzers von der Haftung für die Steuer geschieht durch eine 
Entlastungsnachricht nach Muster 20. Wird er nur für einen Teil des Tabaks, für den ihm die 
Steuer zur Last gestellt war, aus der Haftpflicht entlassen, so ist ihm in dex Entlastungsnachricht 
mitzuteilen, für welchen Steuerbetrag er haftbar bleibt. ·. « 
(4) Den Aufsichtbeamten ist der Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen in der in § 15 an- 
gegebenen Zeit gestattet. Sie haben sich durch wiederholten Besuch davon zu überzeugen, daß 
Tabak nicht entfernt wird, bevor er nach Abs. 2 angemeldet ist. 
Muster 20 
                                                    § 42. 
(1) Für zurückgenommenen Tabak, der in eine Niederlage versandt wird, kann der während 2. Schwund- 
der Aufbewahrung beim Pflanzer durch Eintrocknen entstandene Gewichtsverlust dadurch an= zuschlag. 
gerechnet werden, daß im Abrechnungsbuch außer dem bei der Versendung ermittelten Gewicht 
ein Schwundzuschlag abgeschrieben wird. 
(2) Befindet sich der Tabak bei der Versendung in dachreifem, nicht gegorenem Zustand, so 
beträgt der Schwundzuschlag für jeden Tag der Lagerung 0,01 v. H. des beim Ausfertigungsamt 
ermittelten Gewichts. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag diesen Satz zu erhöhen, wenn 
nach den Ermittelungen die Annahme eines größeren Gewichtsverlustes begründet ist. 
(63) Wird gegorener Tabak durch den Pflanzer versendet, so kann von dem Hauptamt ein 
Schwundzuschlag bis zu 0,25 v. H. gewährt werden, wenn der Pflanzer diese Vergünstigung vor 
Beginn der Gärung bei der Amtsstelle beansprucht und sich den von der Direktivbehörde vorzu- 
schreibenden besonderen Bedingungen unterworfen hat. Der Tabak ist im Begleitschein als gegoren 
zu bezeichnen. 
(4) Der Schwundzuschlag wird im Tabak-Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie ab- 
geschrieben. · 
-                                                   §   43.  
(1) Nach Räumung der Lagerstätten bei dem Pflanzer, spätestens jedoch am 15. Juli des  3—Abschluß 
auf das Erntejahr folgenden Jahres, werden die einzelnen Abteilungen des Abrechnungsbuchs des brech- 
abgeschlossen und, sofern nicht Stundung bewilligt ist, die Steuerbeträge von den als versteuert nungsbuchs. 
oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabakmengen eingezogen. 
(2) Ist einem Pflanzer gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes die Frist zur Zahlung der Steuer 
über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus verlängert worden, so 
werden beim Abschluß (Abs. 1) die Lagerbestände, auf die sich die Fristverlängerung bezieht, in 
das Abrechnungsbuch für das folgende Erntejahr übertragen. Die richtige Ubertragung bescheinigt 
der Oberkontrolleur im alten Abrechnungsbuche. Im neuen Abrechnungsbuche sind die Lager- 
bestände aus jedem der beiden Erntejahre unter einem besonderen Abschnitt nachzuweisen. Nach 
                                                                                       65
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        4. Steuererlaß 
wegen Feuer- 
Steuer- 
                                                — 452 — 
Räumung der aus dem Vorjahr übertragenen Bestände oder nach Ablauf der verlängerten Frist, 
spätestens jedoch am 30. Juni des zweiten Jahres nach der Ernte des Tabaks, werden die Ab- 
schnitte für das Vorjahr abgeschlossen und die Steuerbeträge von dem als versteuert oder ver- 
sendet etwa nicht nachgewiesenen Tabak in das Sollbuch für das laufende Erntejahr übernommen 
und eingezogen. 
(3) Die abgeschlossenen Abrechnungsbücher werden mit den Belegen zur Buchprüfung ein- 
gesandt. 
» «                                                  §  44. 
(1) Für Feuerschaden, durch den vom Pflanzer zurückgenommener Tabak zerstört worden ist, 
kann Steuererlaß gewährt werden, wenn noch der ganze Erntegewinn beim Pflanzer vorhanden 
war und der Antrag auf Steuererlaß spätestens am vierten Tage nach dem Feuer bei der Hebe— 
stelle gestellt wird. Aus der Anzeige muß der Tag der Beschädigung und die Menge des etwa 
nicht in Verlust geratenen Teiles der Ernte hervorgehen. Mit dem Antrag wird gemäß § 16 
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 verfahren. 
(2) Die dem Pflanzer zur Last gestellte Steuer (§ 37 Abs. 2) wird ganz erlassen, wenn die 
gesamte Ernte durch Feuer vernichtet wurde. Ist nur ein Teil vernichtet, so findet ein verhältnis- 
mäßiger Steuererlaß statt. Zu diesem Zwecke wird für den nicht in Verlust geratenen Teil der 
Ernte das Gewicht festgestellt und abgeschätzt, wie sich das Gewicht in dem Zustand des Tabaks 
zur Zeit dieser Verwiegung zu seinem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Hiernach berechnet 
sich der abzusetzende Steuerbetrag. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen gilt § 16 Abs. 6. 
Für angebrannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter wird ein 
Steuererlaß nur gewährt, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. 
(3) Die Entscheidung über den Steuererlaß, über die Kosten für Zuziehung von Sachver- 
ständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und 3. 
(4) Die Entscheidung teilt die Hebestelle dem Pflanzer mit. Die Tabakmenge, für die die 
Steuer erlassen ist, wird im Abrechnungsbuch abgeschrieben. War die erlassene Steuer bereits 
fällig und daher im Sollbuch eingetragen, so wird der Betrag dort abgesetzt. War der Betrag 
bereits eingezahlt, so wird er erstattet.
 
                                                  §   45. 
(1) Der Empfänger von steuerbegünstigten Tabakblättern hat diese gemäß seiner Verpflich- 
begünstigte tungserklärung (§ 2 Abs. 3) in seinen Betrieb oder bei gemischten Betrieben (§ 47) in die Be- 
Tabakblätter triebsabteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse aufzunehmen und in dem nach 
1. Aufnahme 
in den 
Betrieb. 
2. Weiter- 
verkauf. 
den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben. 
(2) Die Aufnahme und die Anschreibung ist von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nachdem 
der Hebestelle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (§ 37 Abs. 4) zugegangen 
sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Aufsichtsbeamte mit dem Abfertigungspapier dem Hauptamt zur Einleitung des Straf- 
verfahrens vorzulegen hat. 
(3) Für Fehlmengen an steuerbegünstigten Tabakblättern, die im Betriebe des Empfängers 
bei den Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des 
Steuerunterschieds von 12 M absehen unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigaretten- 
steuergesetzes. 
                                                     § 46. 
(1) Der Weiterverkauf steuerbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Verarbeitung ent- 
stehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigaretten- 
steuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptamts gestattet. 
(2) Vor der Abgabe ist der Amssstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder 
Abfälle zu übergeben. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeug- 
nisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften der 
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks zur 
Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den auf den Tabakblättern oder Ab-
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                                                         — 453 — 
fällen ruhenden Steuerunterschied von 12 M für den Doppelzentner so lange zu haften, bis sie 
in den Betrieb des Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden 
sind. Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der Ab- 
gabe die Menge amtlich abzufertigen und der Steuerunterschied nachzuerheben. Eine Nach- 
erhebung findet nicht statt, wenn die Tabakblätter oder die Abfälle in das Ausland ausgeführt, 
vernichtet oder vergällt werden. 
(3) Wegen der Vergällung sowie wegen einer Versendung von Abfällen, die von einem 
Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter stammen, an eine andere Person als einen 
Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Waren wird auf die Bestimmungen der Tabakzollordnung 
verwiesen. 
                                                  §   47. 
Die Verarbeitung steuerbegünstigter Tabakblätter in gemischten Betrieben, d. i. in Be= 3 Verar- 
trieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen noch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, eisce 
regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Tabakzollordnung. An die Stelle der Er- W#hten 
hebung und der Vergütung des Zollzuschlags tritt die Nacherhebung und Vergütung des Steuer- 
unterschieds von 12 M 
                             Zu § 32 des Gesetzes. 
                                              §   48. 
(1) Tabakpflanzer, bei denen die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt wird, kann der Vorschriften 
Oberkontrolleur auf Antrag von der Verpflichtung befreien, die Pflanzen bis zur amtlichen Fest- L den 
setzung der Sollmenge vollständig zu köpfen und auszugeizen. Die Anträge werden nur ge- Tabakbau und 
nehmigt, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, beispielsweise zum Samenziehen oder Ausgeizen 
bei mehrmaligem Abblatten. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der 
Pflanzer sich einer Nachprüfung und unter Umständen einer Erhöhung der Sollmenge durch den 
Oberkontrolleur unterwirft. 
(2) Die Genehmigung zum Samenziehen kann der Oberkontrolleur für einzelne Pflanzen 
auch da erteilen, wo die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt wird. 
                                                    § 49. 
(1) Pflanzer, die vor Festsetzung der Sollmenge (§§ 9, 10, 8 11 Abs. 4) oder vor der 2. Vorzeitiges 
Entscheidung über ihren Einspruch (§ 14) Tabakblätter einernten wollen, haben der Gemeinde= Einsammeln. 
behörde anzuzeigen, an welchem Tage und auf welchen, nach Lage und Flächeninhalt zu be- 
zeichnenden Grundstücken mit dem Abblatten begonnen werden soll, sowie in welche Räume die 
Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die Gemeindebehörde hat die An- 
meldung sofort der Amtsstelle zu übersenden. 
(2) Sofern die Direktivbehörde nicht andere Anordnungen trifft, sind die vorzeitig geernteten 
Blätter bei der Beförderung vom Felde und in den Aufbewahrungsräumen bis zur Festsetzung 
der Sollmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß der Erntegewinn 
eines jeden Grundstücks nachträglich abgeschätzt werden kann. Nach dem Einsammeln sind un- 
verzüglich von den hierfür bestimmten Beamten und Sachverständigen diejenigen Ermittelungen 
vorzunehmen, die sonst auf dem Felde stattfinden. 
(3) Hilfeleistungen, die zur Ermittelung der Menge erforderlich sind, hat der Pflanzer zu 
verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
(4) Ist die ganze Ernte oder ein Teil davon ohne vorherige Anzeige eingesammelt worden, 
so wird die Sollmenge für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke gemäß § 44 Abs. 2 des Gesetzes 
festgesetzt und das Ergebnis in das Flurbuch übernommen. Daneben tritt unter Umständen 
Bestrafung ein. 
  
                                              § 50. 
(1) Auf Antrag des Pflanzers kann der Oberkontrolleur das sogenannte amerikanische Ernte= 3. Amerika- 
verfahren, d. i. das Einernten der ganzen Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem nisches Ernte- 
Stengel, gestatten. Der Antrag ist rechtzeitig vor der amtlichen Festsetzung der Sollmenge bei verfahren.
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        4. Beseitigen 
der abge- 
blatteten 
Pflanzen. 
Nachernte. 
5. Umpflügen 
des Tabak- 
feldes. 
C. Besteuerung 
der Amtsstelle zu stellen unter Angabe der Grundstücke, auf die sich das Verfahren erstrecken 
soll, und der Zahl der Pflanzen auf jedem dieser Grundstücke. 
(2) Die Pflanzenstengel gehören zum steuerpflichtigen Tabak (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 28 
Abs. 4). Sofern sie nicht gemäß § 35 vernichtet oder vergällt werden, sind sie zum Satze von 
57 M zu versteuern. Auf Fehlmengen, die sich bei der Verwiegung ergeben, sind die Bestim- 
mungen des § 38 sinngemäß anzuwenden. 
                                                   § 51. 
(1) Die nach beendeter Ernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind spätestens 
am zehnten Tage nach dem Abblatten zur Benutzung für die Herstellung von Tabakerzeugnissen 
untauglich zu machen. Auf Antrag darf der Oberkontrolleur die Frist bei nachgewiesenem Be- 
dürfnis angemessen verlängern. 
(2) Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte an Geizen ist bei der Amtsstelle mit 
einer Fluranmeldung nach Muster 1 oder durch Ergänzung der bereits abgegebenen Fluranmeldung 
zu beantragen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks werden 
die für die Haupternte getroffenen Bestimmungen angewendet. 
(3) Das Einsammeln der verwendbaren oberen Teile der Tabakpflanzen ist nur nach vor- 
heriger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr vorzuschreibenden Bedingungen 
gestattet. 
(4) Die Genehmigung (Abs. 2 und 3) wird vom Oberkontrolleur schriftlich erteilt. Sie er- 
folgt in der Regel nur dann, wenn sie für eine größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen 
beantragt wird und die Versteuerung hinreichend gesichert werden kann. Die Vergünstigung ist 
an die Bedingung zu knüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder an verwendbaren 
oberen Pflanzenteilen mindestens sechs Tage vorher dem Oberkontrolleur angezeigt wird. Wegen 
Feststellung der Menge des Tabaks trifft der Oberkontrolleur die nötigen Anordnungen. 
                                             § 52. 
(1) Will der Pflanzer ein Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses oder dergleichen um- 
pflügen, so hat er der Amtsstelle hiervon drei Tage vorher Anzeige zu machen. 
(2) Das Umpflügen wird amtlich beaufsichtigt. Gebühren werden hierfür nicht erhoben. Der 
Beamte hat festzustellen und in der Verhandlung über die Beaufsichtigung zu bescheinigen, daß 
von dem Grundstück kein Tabak eingesammelt worden ist. Nach Absetzung des umgepflügten 
Grundstücks in der Fluranmeldung und dem Flurbuch wird die Verhandlung Beleg zu letzterem. 
(3) Anstatt durch Umpflügen kann die Pflanzung durch Umhacken oder eine sonstige Be— 
arbeitung des Bodens zerstört werden. 
 
                              Zu den §§ 33 bis 36 des Gesetzes. 
                                                   §  53. 
(1) Für Grundstücke, die nach § 1 der Besteuerung nach dem Flächenraume (der reinen 
nach dem Flächensteuer oder der Steuerabfindung) unterliegen, gelten von den Bestimmungen in den §§ 7 
Flächenraume. 
Allgemeines. 
bis 51 nur die über die Führung des Sollbuchs und des Einnahmebuchs. 
(2) Die Steuer nach dem Flächenraum ist von der Hebestelle nach dem Wiedereingang der 
Fluranmeldungen (§ 6 Abs. 2) auf Grund des ermittelten Flächeninhalts zu berechnen. Ist auf 
einem Grundstück Tabak mit anderen Bodengewächsen zusammen angebaut, so wird die Steuer 
von dem ganzen Grundstück berechnet; abzuziehen sind jedoch Flächen von mindestens 4 qm, auf 
denen andere Gewächse nach gebaut sind. Steht beim Anpflanzen des Tabaks noch nicht fest, 
ob die Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum eintritt, so darf der Tabak 
nur in der durch § 32 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise gepflanzt werden. 
(3) Im Falle der Steuerabfindung wird die Steuer nach Verwiegung des in den Muster- 
gemarkungen gewonnenen Tabaks in der Fluranmeldung berechnet.
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        (4) Der Steuerbetrag wird dem Pflanzer durch einen Steuerzettel nach Muster 17 mitgeteilt, 
in dem die festgestellte Fläche der Grundstücke, bei der Abfindung auch die für die Steuerberechnung 
maßgebende Tabakmenge anzugeben ist. Wenn der Steuerbetrag 10 M nicht übersteigt, ist er bis 
zum 1. Oktober des Erntejahrs, sonst bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres 
einzuzahlen. Die Steuer nach dem Flächenraume wird nicht gestundet. 
(5) Die eingezahlten Beträge werden im Tabaksteuer-Einnahmebuche gebucht. Bis zum 
1. Oktober noch nicht eingezahlte Beträge sind in das Sollbuch zu übernehmen. Die Nummer 
des Einnahmebuchs oder Sollbuchs ist im Flurbuch zu vermerken.
 
                                                    § 54. 
(1) Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, infolge von Steuernach- 
zißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden Unglücksfällen, laß infolge 
die vor der Ernte eingetreten sind, ein Steuererlaß auf Grund des § 34 Abs. 3 oder des § 35 fällen. « 
des Gesetzes beansprucht, so hat dies der Pflanzer der Amtsstelle nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 1. Vor der 
dieser Ordnung anzuzeigen. Ernte. 
(2) Auf das weitere Verfahren werden die Vorschriften der §§ 16 und 17 sinngemäß an- 
gewendet mit der Einschränkung, daß bei Grundstücken, die der reinen Flächensteuer unterliegen, 
ein Steuererlaß nicht gewährt wird, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren 
Jahresernte, bei anderen Unglücksfällen weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück ge- 
wachsenen Tabaks verdorben ist. Unterliegt der Tabak der Besteuerung nach der Abfindung, so 
wird der von dem steuerpflichtigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt unter 
Anwendung der in § 16 angegebenen Grundsätze. 
(3) Eine Herabsetzung des Steuersatzes auf Grund von § 26 des Gesetzes findet bei Tabak, 
der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, nicht statt. 
                                              §   55. 
1) Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, wegen Feuer= 2. Nach der 
schadens ein Steuererlaß beansprucht, so ist der Schaden gemäß § 44 Abs. 1 anzumelden. Über Ernte. 
den Antrag entscheidet das Hauptamt. Er darf nur berücksichtigt werden, wenn der gesamte 
Erntegewinn noch beim Pflanzer vorhanden war und der Feuerschaden vor dem 15. Juli des 
auf das Erntejahr folgenden Jahres eingetreten ist. 
(2) Ist der gesamte Erntegewinn vernichtet worden, so kann die Steuer ganz erlassen werden. 
Sonst ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 44 abzuschätzen, wie sich der 
vernichtete Teil der Ernte zu der gesamten Ernte des Grundstücks verhält, und hiernach der 
Steuererlaß festzusetzen. 
                Zu den §§ 37, 38 und 40 des Gesetzes. 
                                                     § 56. 
(1) Wegen der Verwendung von Tabakersatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen D. Ersatzstoffe 
(§§ 37, 38 des Gesetzes) gelten die Bestimmungen der Tabakersatzstoff-Ordnung. Abgaben- 
(2) Die Vergütung der Tabaksteuer bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabak und bergütung. 
Tabakerzeugnissen (§ 40 des Gesetzes) erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak. Anlage 
                                                   §   57. 
» Für die Aufstellung der statistischen Ubersichten über den Tabak gelten die Bestimmungen E. Schlußbe- 
über die Tabakstatistik. stimmungen. 
                                                      § 58. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu den Ordnungen zu ändern und neue 
Muster vorzuschreiben.
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                                                       — 456 — 
                                           § 59. 
(1) Als Vergütung für die Kosten der Verwaltung und Erhebung der Tabaksteuer werden 
jedem Bundesstaate gewährt 
a) für die Anbaukontrolle und die Feststellung der Steuer 0,20 für jedes volle Ar 
der mit Tabak bepflanzten Fläche, nach Ablauf des 2. Viertels des Rechnungs- 
jahrs mit dem halben Betrage, nach Ablauf des 3. Viertels mit drei Vierteilen 
und nach Ablauf des 4. Viertels mit dem ganzen Betrage; 
b) 2 v. H. der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme ein- 
schließlich der Tabakersatzstoff-Abgabe. 
(2) Für Flächen, auf denen gemäß § 51 eine Nachernte erzielt worden ist, wird die Ver- 
gütung zu à nur einmal gewährt.
        <pb n="477" />
                                                 — 457 — 
Muster 1 
                                                                              (Tabaksteuerordnung § 4). 
Hauptamtsbezirk Flurbuch Nr. 
Hebebezirk Eingegangen ...den...  19... 
                                   Tabakfliur-Anmeldung 
                                                des 
     Tabakpflanzers zu 
                                  für das Jahr 1912. 
                                             Anleitung. 
                             a. Für den Tabakpflanzer. 
1. Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind in den Spalten 2 und 3 einzeln nach ihrer Bezeichnung (Lage) 
und ihrem Flächeninhalt anzugeben. Am Fuße der Spalte 3 ist die Summe des Flächeninhalts der angemeldeten Grund- 
stücke ersichtlich zu machen. 
2. Läßt der Inhaber der mit Tabak bepflanzten Grundstücke, der Tabakpflanzer, den Tabak gegen einen be- 
stimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln, so ist dies in Spalte 5 
anzugeben. 
3. Die Anmeldung ist bis zum Ablauf des 15. Juli bei der Hebestelle des Bezirkes abzugeben. Nach dem 
15. Juli bepflanzte Grundstücke müssen spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung angemeldet werden. 
b. Für die Prüfungsbeamten. 
4. Die Ergebnisse der Prüfung des Flächeninhalts werden in Spalte 6 eingetragen. Die Ergebnisse der Blätter- 
zählung und Gewichtsschätzung brauchen in Abteilung D der Anmeldung nicht vermerkt zu werden, wenn sie auf dem 
Felde in Hilfsbücher eingetragen werden. Aus letzteren können sie unmittelbar in das Flurbuch übernommen werden. 
                                                                                                           66
        <pb n="478" />
                                               -----458--- 
  
  
A. Anmeldung des Tabakpflanzers 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ob. Zoll-Kontr. 
Domke, 
Zoll- Aufs. 
  
B. Flächen- C. Festsetzun 
« g 
Lau- Der Grundstücke ezeichnung der inhalt nach dem ) der reinen 
Räume, in denen Ergebnis 
fende # Flä ch en= der geerntete Tabak der amtlichen Flächensteuer, 
Nr. Bezeichnung · bis zur amtlichen Bemerkungen Prüfung b) der Steuer- 
inhalt Verwiegung auf- abfindung 
(Lage) bewahrt wird f 8 
agm a. qu 
1 2 8 4 5. 6 7 
| 6 — 
Probeeinfragqinog 1. ZJ Probe- 
Am Wege nach Bene 37 56 Wonmaus 1 FProbe enalkten. 38 17 eintragung 3. 
Die Steuer von den 
2. In der Trift 54 07 Kloss, 53 87 nnter Nr. I k 2 auf- 
Zusawmmen % 6 Ob. Zoll Binn. —.-—————2 
a) zu dem Satze von 
# 5.7 Pf. für 1 am: 
Zeiden, den 7. Juli 1912. 12,25 “. 
4 b) bei einem Durch- 
Georg Dierheln. schnittsertrage von 
....... kguuflafür 
» ,..·.... kgnachdem 
Probeeömssaqun92. Satze von b7 A fuür 
0 kknnm. 4. 
1. Am Bruche. 98 70 Lleine Scheune 98 94 
Schwedũt, 
2. IHinter dem Garten.. s l 44 — 1 40 den 29. August 1912. 
Ziesamen 100 14 Steuernachlab 100 34 Kloss, 
beantragt. Ob. Zoll-Einn. 
Siche Beleg 1. 
Damhbach, den 6. Juck: 1912. Hohmann, 
Georg HMreber. Zoll- Ass. 
Probeeintrag#t#ng 3. 
Im den Erlen. — 657 Reine — 87 
2.Galgenberge 28 Flächensteuer 12 
EZ#san##en 2 15 2 15 
. . Für 
Hohenaviese. den 10. Juli 1912. die Prüfung: 
J. Meber. Hohemelsese 
den 14. Augeest 
1912. 
Lindner,
        <pb n="479" />
                                                      —  459 — 
  
  
  
  
  
—. — 
D. Festsetzung der Tabaksollmenge 
  
nach der Blätterzahl 1 
  
  
  
durchschnittliche nach dem Bemerkungen 
Arzahl Blätterzahl von Gesamt- Gewichte 
der Pflanzen 100 Pflanzen blätterzahl 
Stück Stück Stück kg 
8 9 10 11 12 
  
  
  
  
  
  
66*
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        <pb n="481" />
                                                     — 401 — 
Muster 2 
                                                                                     (Tabaksteuerordnung § 4). 
Hauptamtsbezirk 
Hebebezirk 
                                         Tabakflurbuch 
                                   der Gemeinde 
                             für das Erntejahr 1972. 
Enthält. Blätter, die mit einer Geführt von 
angesiegelten Schnur durchæogen sind. 
.. (Unterschrift.) 
zur Offenlegung übergeben. 
  
Dem  Herrn Gemeindevorsteher in 
Bürgermeisteramt 
(Unterschrift.) 
Nach Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hat dieses Buch drei Tage in der 
Gemeinde offengelegen. 
..„den.. ten 19..... 
                                           Anleitung. 
1. Wird gegen die Festsetzung der Sollmenge Einspruch erhoben, so trägt die Gemeindebehörde den Tag der 
Anmeldung des Einspruchs bei dem betreffenden Grundstück in Spalte 9 ein. Bei der Anmeldung hat der Tabakpflanzer 
der Gemeindebehörde eine schriftliche Begründung seines Einspruchs zu übergeben, in der der Betrag der verlangten 
Ermäßigung anzugeben ist. 
2. Unmittelbar nach Ablauf der dreitägigen Frist bescheinigt die Gemeindebehörde die Offenlegung und sendet 
das Flurbuch mit den Begründungen der Einsprüche an die Hebestelle zurück.
        <pb n="482" />
        —— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festsetzung der Tabaksollmenge 
Tag Flächen « 
des Des inhalt nach der Blatterzahl · Der Pflanzer 
« Der angemeldeten der — hat 
— « gegen 
Ein= Tabakpflanzers 4 Be Grund- durch- d l 
gangs Grundstücke tück schnitt- ein 
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der nach dem nach Blät- Woll 
r. Flur- und Zunamen rungs= Ergebnis ç der ter- zahl Eint 
·. — — der Gewicht 5i Sahl der pruch 
an- sowie » art erhoben 
mel- Vohnort Flächen- he zen 107 5 Blätter #a 
ohnor 8 inhalt Lage rüfung an- 
dung SE h 9 1 # Monat) 
à am a qm kg ½% Stück Stück # Stück 
112 3 4 5 539 6 7 8 sa) sSby) sen 9 
Probe- 1 
einkragung 1. . 
J. S. 7.Georg Dierhelm, . HERR-z 18 626 I112 44 J. 
Zenñden. . . . .. 1 56 Anm Wege nach-Berne Gzne 36 17 t EFntA% 626 öse J. 41%. 
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—-2 91 57 —52 1 524 6 27 404 
Bruch t. Absalt, 2 v. PM. 
,5 % bleibt Soll. ... 
i si Z 
I 
Probe- 
eintragtng 2. 
201. 7. 7. Georꝗ Huber, 
Dambach. . . I 96 70 Am Bruche Gea. 99 944 kaut Gump. W. B. I 
7 17 44 Henten dem Garten rerot 1 40 26 „ PFerdte Anm. I... 
-2 loo 14 E —%0% 34] 6860 B’ruch u. Abralz, 1 v. . 
1 
1820. bleebt Sokk 
1 
Probe- 1 
einkrag##ng 3. 
20% be, Hohen- 
« wiese 1 87 In den Erlen Keinse 67 
1 1 28 4 Gaktgenbervgeken 26 
steter . 
—-2 2 15 — 
2820. . 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Wenn das Flurbuch nicht in der Gemeinde offengelegt wird, kann Spalte 5a, wenn das Ulatterzähwerfahren 
keine Anwendung findet, können die Spalten 8a bis c und 10 a sowie der Vordruck „(Stück)“ in den Spalten 13, 14 und 
16 und der Vordruck „(10a)“ in Spalte 16 nebst der Fußnote wegfallen.
        <pb n="483" />
                                                     —463 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abrechnung mit dem Tabakpflauzer 
Verminderung Von dem vorgeführten Die 
d 
der - Zur Verwi Verwiegung wurden gestellt *-• Gesamtgewichte (Sp. 15) S 
Ur 1 » s 7 oder 
.... 2. c . . 
Unglücksfälle, Tabatblater Gesamt- Mithin sind weiter nachgewiesen K DLg.e. 
Veräußerung gewich fehlen / –.. D4n 
vor der laut lL zum — 3 mer- 
. Steuer- Steuer- bis 14— gegen- zum Steuersatze gebucht 
Verwiegung, Wiegebuch Grum (Gesamt, über im Ein. 
satze satze blatter- nahme. Kungen 
durch Bruch 1 Sp. 10 % m Buche oder 
und Abfall pen don von zah (102) y von von Soll- 
45 4 57.7½ Sp.) en)cßNr. 45 574 
(Such)(Stüch 13/14) Gülch r 
] BlätterBezeichnung Nr. 
ke /100 * kg. ½ ke ½ kg ½% kge ½ kag ½1 ka ½ kg 1/100 
10 10aU 11 12 18 14 15 16 11 18 19 20 21 
I I. 
I i- 
, 
556 
Seden 7 1553533 Begl. A. B. 14 168 — 
(24 000 Stilck 
42 400 1 19444 
« (2523548Wc 
· -4oim" .·1357II139W Aw.B.75..1119 
k MS "« I »Es-z stucch sozLEHOWIo 75 
· ·««t.a: 8715.—— 40 10 1 357 — 
—- vergallt sin — 
1 
lI 
30 70 Dambach 1 856 65 Begl. 4. B. 1 86 65 
92 30 111 655 90 3 " 1 58535 90 Sp. 18 
16 50 „ 16 11 90 76 25| 89833 „ 65 50 60 Ziga- 
750 50 50 76 26 1676 46 664%% 4br. B. 17755 46%% 40 2 
1699 50 a I sozzB.-io.. 55 50 kil 
dast# der vernichtete Buch 13 20 Einn. B.87 11 80 sSoh B.] Tabac. 
I -I Mag-mieer -8805157645 
II « 
I « 
I 
I s 
.s .’. Soll B. 
* 38 
I 
I I I 
-" I 
I I 
. I IIIi 
  
  
  
  
  
  
  
  
2) Nur bei Festsetzung der Sollmenge nach der Blätterzahl auszufüllen.
        <pb n="484" />
        <pb n="485" />
        Flurbuch Nr.                                                                  Muster 3 
                                                                  (Tabakstenerordnung § 11). 
Herr in wird ersucht, für die von ihm angemeldeten 
Tabakpflanzungen in der Gemeinde eine verbindliche Erklärung über 
die Anzahl der Tabakpflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl), 
das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags 
unter Benutzung des umseitigen Vordrucks abzugeben und sie binnen ... Tagen dem unterzeichneten 
Amte zugehen zu lassen. 
Durch die Erklärung kann, wenn sich bei der Prüfung kein Anlaß zu Beanstandungen ergibt, 
die amtliche Festsetzung der Sollmenge ersetzt werden. Es muß alsdann mindestens die 
der Erklärung entsprechende Blätterzahl, 
in der Erklärung angegebene Gewichtsmenge 
zur Verwiegung vorgeführt werden. Eine Fehlmenge ist zu versteuern, sofern nicht ein Abgang durch 
Unglücksfälle, Bruch usw. vorschriftsmäßig nachgewiesen ist. 
„den.... 19... 
(Unterschrift.) 
  
  
                                               Anleitung.
 
1. Die Spalten 1 bis 3 werden von der Hebestelle ausgefüllt. 
2. Der Tabakpflanzer hat die von ihm verlangten Angaben für jedes angemeldete Grundstück einzeln, und 
zwar bei der Erklärung über die Blätterzahl in den Spalten 4 und 5, bei der Erklärung über die Gewichtsmenge in 
Spalte 6 einzutragen. 
 3. Zur Ermittelung der Blätterzahl (Spalte 5) sind an einer der Größe des Grundstücks und der Beschaffen- 
heit der Pflanzung entsprechenden Zahl von Pflanzen an verschiedenen Stellen des Grundstücks die Blätter zu zählen. 
Die durchschnittliche Blätterzahl ergibt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl 
der ausgewählten Pflanzen geteilt wird. Die Sandblätter sind mitzuzählen, nicht aber die Grumpen. 
4. Das Gewicht des voraussichtlichen gesamten Ernteertrags ist in Spalte 6 in dachreifem, trockenem Zustand 
anzugeben, ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der Ernte und ohne Rücksicht auf elwa zu erwartende 
Dachfäule. Die Sandblätter und Grumpen sind in den zu erwartenden Ertrag einzurechnen. 
  
5) Wo das Blätterzählverfahren nicht angewendet wird, können sämtliche hierauf bezüglichen Angaben des Musteis wegfallen. 
                                                                                              67
        <pb n="486" />
                                                     — 466 — 
Verbindliche Erklärung des Tabakpflanzers. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von der Hebestelle auszufüllen Vom Pflanzer auszufüllen 
Erklärung über 
die Blätterzahl die Gewichts- 
Lau- Bezeichnung Flächeninhalt durch- menge des 
Gesamtzahl .. - 
fende der der der schnittliche voraussicht- Bemerkungen 
» » Blätterzahl lichen ge— 
Nr. Grundstücke Grundstücke Tbal= von samten Ernte- 
pflanzen 100 Pflanzen ertrags 
qm Stück Stück kg 
1 2 3 4 5 6 7 
............. , den 19............ 
(Unterschrift des Tabakpflanzers.) 
Abgegeben .·.......·.....·.. , den 19.............. 
(Unterschrift.)
        <pb n="487" />
                                                    — 467 — 
Muster 4 
                                                                 (Tabaksteuerordnung § 12).
 
                                          Benachrichtigung. 
Dem Tabakpflanzer, Hern zu , wird gemäß § 16 des 
Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 der nachstehende Auszug aus dem Tabakflurbuch der Gemeinde 
....................................... mitgeteilt. Gegen die danach erfolgte Festsetzung der zu vertretenden Tabak- 
menge kann bei der Steuerbehörde Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß der unterzeichneten 
Hebestelle binnen drei Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung schriftlich zugestellt werden 
unter genauer Angabe des Betrags der verlangten Ermäßigung. 
„ den 19. 
unt. 
(Unterschrift). 
  
                                         Auszug 
aus dem Tabakflurbuch der Gemeinde für das Erntejahr 19 
  
  
Festsetzung der mindestens zur Verwiegung 
Der vom Tabakpflanzer angemeldeten Grundstücke zu stellenden Tabakmenge (Sollmenge)) 
  
  
Lau- — —— 
fende Flächeninhalt nach nach der nach dem Bemerkungen 
Nr. Lage dem Ergebnis der » . 
ge amtlichen Prüfung Blätterzahl Gewichte 
a qm Stück kg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Der Tabakpflanzer ist verpflichtet, den gesamten Ernteertrag, also auch eine über die 
Sollmenge hinaus geerntete Menge, zur Verwiegung zu stellen. Zuwiderhandlungen werden nach den 
§§ 41 ff. des Tabaksteuergesetzes bestraft. 
                                                                                                     67*
        <pb n="488" />
        Muster 5 
(Tabaksteuerordnung § 14). 
Der Tabakpflanzer, Herr 
ten 
vom 
                                                          —468—
 
                                              Entscheidung. 
-------- zu 
19 hiermit benachrichtigt, daß die Tabaksollmenge für ihn von 
2v-*-.Öv5.n NJ-2) , wird auf seinen Einspruch 
dem Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909) wie 
folgt festgesetzt worden ist: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Flächeninhalt Beantragt war die Fach- der Ersscheidunz 
au- Lage der Grundstücke Ermähigung auf eine es Ausschusses beträgt 
fende nach dem die Sollmenge 
der angemeldeten # Bemerkungen 
Num- Grundstück= Ergebnis der Blätter- Gewichts= an Blätter- an · 
mer amtlichen Prüfung zahl von menge von zahl Gewicht 
a. qm Stük kg Stück kg. 
1 2 3 4 5 6 7 8 
l 
« 
I 
,den.... 19...... 
Der Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche. 
(Unterschriften.)
        <pb n="489" />
                                                           — 469 — 
Muster 6 
                                                               (Tabaksteuerordnung § 27). 
Hauptamtsbezirk Wiegebuch Nr. 
Hebebezirk Flurbuch der Gemeinde Nr. 
Verwiegungsstelle 
                                   Verwiegungsanmeldung 
des 
Tabakpflanzers .........·...·.........·....... . in 
                                                   Anleitung. 
1. Bei Festsetzung der Sollmenge nach dem Gewichte sind die Spalten 1 bis 3, bei Festsetzung der Sollmenge 
nach der Blätterzahl sind die Spalten 4 bis 8 auszufüllen. 
2. Ob der Tabak veräußert, in den freien Verkehr gesetzt, auf Begleitschein abgefertigt, vernichtet, vergällt oder 
nach der Verwiegung vom Pflanzer zurückgenommen werden soll, ist in Spalte 9 anzugeben. Dort ist ferner ein Vermerk 
zu machen, wenn für Tabak, dessen Wert durch Unglücksfälle vor der Verwiegung vermindert ist, ein Steuernachlaß 
beansprucht wird, oder wenn Tabakblätter zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak zum Steuersatze von 
45 M abgefertigt werden sollen. Im letzteren Falle ist die Verwiegungsanmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben, 
sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein beantragt wird. — 
 3. Soll Tabak zur Verwiegung vorgeführt werden, für den ein Steuernachlaß wegen Wertverminderung 
beansprucht wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders anzumelden.
        <pb n="490" />
                                                      —470— 
  
  
Anmeldung des Tabakpflanzers. 
  
Zur Verwiegung werden vorgeführt 
  
  
  
  
Angabe, ob die Gesamtmenge 
oder ein Teil vorgeführt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
b. ird (Gesamtpost, Teilpost 
* bei Festsetzung der Sollme wir Teilpost- 
bei Festsetzung der Sollmenge Festsetzung der Sollmenge nach Restpost). 
der Blätterzahl .. Der 
nach dem Gewichte — — — — — Angaben über 
1 1. . 2. 8. a) Veräußerung (§ 30), ·»» 
Blätter mit Einschluß Grum= Bruch db lbernahme in den freien Verkehr Packstucke 
der Sandblätter n ohne Veräußerung (8 30), 
der „Gattung — — pen usw. c) zsertigung auf Begleitschein 
“O⅝ es a # 3 9 —y — d 31 
Packstücke (Obergut. Anzahl der Gesamt- der Packstücke d) Vernichtung oder Vergällung zur 
Sandblatt. Blätter 4t 1! Erlangung von Steuerbefreiung 
— Grumpen, i Bundel in er zahl —— 6 übbers — — — — 
* « 1 - eu«inan1enacrerwieun 
Zahl Art Bruch usw.) zu 000 Rest- » Zahlund Zahlund Wie Lalen der Aufbespalg Zahl! Art 
Blättern bundel Blätter Art Art rungsräume (5 41) 
. — — ———— 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
FProbeeintragung 1. . 
RKRestpost. 
– — — 84 364 262364 1 Kiste Sach## an P. Fritsche, Berlem, 75 Icq 85 Biindel 
Obergiet 2d die Grumpen; 
d) Vergũllumg des Bruchs, 
das übräge. Poden Meines 7 Liste 
Monnatcses. 1 Sac 
Senden, den 30. Voventber 1912. (7 
Georg Dierhein. 
Fobeeintragung 2. 
Restpost. 
34 Bundek! Obergut – — — — — a) Sandblatt an. Fritsche, Berlin, 34 Bundel 
5) Griempen: 
SBallen Obergut O2 Ballen Obergict zc Ziparetten, HDock- 
Stetcersatz 45 ; Suucke 
2 erichtu des Bruchs end 
» Os-' .. 
lBGmch SICHan e)ciasiöbrige.Bocle-2meines 1Bundel 
agel-- Wonateses. 
beschũdigt Fiu das hagelbeschũdigte Ober- 
gut beantrage 2ch Steternachlagk. 
7 „ anckhblak Damhach, den 30.Notember 1912. " „ 
l 
Izsrzclc Grumpen Georg Huber. 1 Sach 
! „ Bruch und „ 
Abfall Z 
MS 5 
1 1 
1 
1 l
        <pb n="491" />
        Amtlicher Befund. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei Festsetzung der 
Gattung Sollmenge nach der Gewicht Reingewicht 
des Blätterzahl der Bemerkungen 
Tubats — noy- un- zu den Anträgen in Spalte 9, 
« Anzahl uber Zurn „ 
Obergut, zah gewicht schließun- zum zum über Zurückgabe von Tabak 
der Gesamt- Steuer= Steuer- proben usw. 
Sandblatt, — zahl gen und satze satze 
Grumpen, Bündel Blätter " der Schnüre von von 
zu im Blä 45 4 57.4 
usw. ätter 
Bruch usy.))000 Rest- 
Blättern bündel #zg.## k8 ½% tur. 1½ #ug 1/410 
122 13 14 15 16 17 18 19 20 
Obergitt 84 354 252 554 5650 12 50% —11 14944 
Grumpen . 54— 15 90 40 100 — — 
Bruck 37 5 J — NS L9 Sind renter 2serer. Auoesächt 
zerkleznert 1½MNd duren Dberdgießen. 
4010 %% Miat Ja#cche vergdt#tit 200#den. 
Gottivald, Plerkick, 
Sokzprataicant. Zollaufseher. 
Preis ## 1 drausschl. Steuer 
Obergiet 54 JX, Griempen 30 . 
Obergut 806 60 8s 101 — —17656 40 
Obergit 52 40 1 6860 50 60 — — 
Oberqut. 26 101 — 46 2565 66 — — Pertverminderung 2%# 50 v. H. am- 
hagel- erscannt. St#le Verhand!ung. 
beschddigr Densker, 
Sandblatt 36— 50 — — 350 Oberzockkontvoketer. 
Grumpen 12 201 — 40 1180 — — 
W and 19 — 90 —— — — 1870 14 nine z4 66# meiner Arufsicht 
#e7OqTG&amp;MNMN-T 200%’denl. 
98 0 638) 90 
Domse, 
Zotiatu'sche. 
Preis / 1 de ausschl. Steter: 
Obergict 49 M hagelbeschädigt 44 M, 
Sandblatt 45 M Gp’tenpen 30 7.
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        -------473-----                                                              Muster 7 
                                                   (Tabaksteuerordnung § 27). 
Hauptamtsbezirk Prenælau. 
Hebebezirk Schwoedt. 
Verwiegungsstelle Dambach.
 
                                           Tabakwiegebuch A 
                                   für das Erntejahr 1912. 
Enthält. Blätter, die mit einer am- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von 
(Unterschrift.)
 
                          68
        <pb n="494" />
                                               — 414 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Der Tabak Reingewicht) 
Lau- Verwiegung Des Anmelders steht zum Soll 
fende im Flurbuch zum zum Bemerkungen 
Nr. Steuersatze, Steuersatze 
Tag Monat Vor- und Wohnort der Nr. von 16 von 57 M M 
Zuname Gemeinde —— 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 
1. 110. Oktober Georg Huber Dambach Dambach 201 Sandblatt. 
1/80. 
14. 129. November Georg Huber „ 201 
4/80. 
16.50. „ Georg Huber („ „ 201 
usw. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Nur im Falle des Bedürfnisses, insbesondere bei mündlicher Anmeldung des Tabaks auszufüllen.
        <pb n="495" />
                                                                                     Muster 8 
                                                           (Tabaksteuerordnung § 28). 
Hauptamtsbezirk Prenzlau.            Verwiegungsstelle Dambach. 
Hebebezirk Schwedt.                              Wiegebuch 4 Nr. 76.
 
                                           Wiegeschein. 
Dem Tabakpflanzer Herrn Georg Hiber zu Dambach wird hiermit bescheinigt, daß die 
heute vorgenommene Verwiegung des von ihm vorgeführten Tabaks folgendes Ergebnis geliefert hat: 
  
  
  
  
Gattung des Tabaks Reingewicht 
kg 1/100 
Obergut . ... 798,40 560,60 849 — 
Obergut, hagelbeschädigt.. . . . .. 25 66 
Sackblatt. 35 50 
Grumpen . . . .. ".............. II 80 
Bruch und Abfall  . 18 20 
Zusammen 940 15 
  
  
  
  
  
  
Dambach, den 30ten Wovenber 1911. 
—                           Die Verwiegestelle                    
                                          Großlau 
                                        Zollassistent.
 
                                                                                                 68*
        <pb n="496" />
                                                — 476 — 
Muster 9 
                                                       (Tabaksteuerordnung §§ 30 und 41).
 
                                                        Anmeldung 
                                                        a. Veräußerung 
                        zur------------------  von Tabak. 
                                                  b.      Besteuerung 
.. 
  
                      (Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.) 
  
Von dem Tabak chabe ich kg’) Grumpen — 900 kg*) Tabak- 
werden 
in meiner Verwahrung befindlichen 
an Herrn P. Fritsclie in Berlin veräußert. 
— in den freien Verkehr gesetzt 
  
  
blätter — zum Steuersatze von 57 M 
Dambach, den 15 ten Januar 1915. 
Georg Huber (unterschrift des Tabakpflanzers.) 
  
*) Bei dem noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabak genügt die annähernde Angabe des Gewichts.
 
(Nur für den Fall zu a.) 
                                    Erklärung des Erwerbers. 
Ich habe die oben angegebene Tabakmenge erworben und übernehme die Haftpflicht für die darauf 
ruhende Tabaksteuer. 
Der Tabak wird versteuert und bis zur Einzahlung der Steuer in der Wolmeng des Herrn Huber 
aufbewahrt werden. (Angabe der Räume) 
Dambach, den 15 ten Januar 1913. 
                             Paul Fritsche (Unterschrift des Erwerbers des Tabaks.) 
  
Eingegangen, den 15 ten Januar. 1913. 
                                        Wiege buch   Nr.  117 
                                      Tabak-Abrechnungsbuch 
Die Entlastungsnachricht ist abgesandt am 16 ten Januar. 1913. 
  
                                     Königliches Zollamt 
                              Großlau (Unterschrift.)
        <pb n="497" />
                                                  — 477 — 
  
  
Muster 10 
                                                               (Tabaksteuerordnung § 31). 
Bundesstaat Preußen                                 Direktivbezirk Berlin.
 
                                   Deutsches Zollgebiet. 
                                        Erntejahr 1912. 
                                      Tabakbegleitschein I. 
                                              Nr. 11. 
Ausfertigungsamt: Shwedt.                    Empfangsamt: Danzig. 
Gestellungsfrist: Bis zum (in Worten) Uberwiesen auf: 
Sechsundzwanzigsten dieses Monats. 
Verlängert bis zum (in Worten):
 
Geleistete Sicherheit: 
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: Ich übernehme diesen Begleitschein mit der Verpflichtung, 
die Steuer für den darin verzeichneten Tabak sofort zu zahlen, wenn die Erledigung des 
Begleitscheins nicht rechtzeitig nachgewiesen wird. 
Schwedt, den 12ten Januar 1913. 
                                                 Georg Huber (Unterschrift.) 
Schwedt, den 12ten Jantar 1913.
 
                             Königlicheses Zollamt. 
Vorbuch: Abrechn. B. Nr. 117.                          Hohmann (Uterschrift.) 
(Stempel.)                                                                                      Ass. 
  
                               Erledigungsbescheinigungen. 
1. Der Begleitschein ist abgegeben 
am......... ten 19............. 
2. Er ist eingetragen im Tabakbegleitschein- 
Empfangsbuch                        unter Nr.............. 
3. Befund a) über den Verschluß: ............... 
b) über die Gattung und Menge: ...................... 
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen: 
..       .........................amt......                                                                                                                                                           Unterschrift
        <pb n="498" />
                                                             —478— 
  
—-::S, 
I. Anmeldung 
  
der Packstücke 
Gattung und Menge des Tabaks 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name — 
Lau- und nach der nicht geprüften nach der amtlichen 
„ Zahl Angabe des Versenders Ermittelung 
fende Wohnort Zeichen 6 Anträge 
und und Art Gewicht Gewicht 
e 
Nr. der v der Gat — hat 
» ummern attung attung 
Empfänger Verpackung roh rein roh rein 
kg. 1 /100 kg . 1/00 kg 1/100 kg 1/100 - 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
 I.Bessin,, N. 1—5 5 Kisten. Tabak- 240— 2 — — — — — — Mit Begleit- 
Danzig (leer ge 8 kg) blätter schein auf Danzig 
zur Niederlegung 
Schwedt, den 12. Jamuar 1913. mit Gewährung 
Georg Huber. der Vergütung für 
den Gewichtsver- 
lust während der 
Aufbewahrung 
Der Tabak ist 
von mir selbst ge- 
wonnen worden.
        <pb n="499" />
                                                     —479— 
  
  
  
II. Befund und Abfertigung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Schwedt, den 12. Januar 1916. 
Hohmann, 
Zollassistent. 
  
  
  
  
Domke, 
Zollaufseher-. 
  
  
  
  
  
  
  
. Weiterer 
der Packstücke Gattung und Menge des Tabaks Angabe Nachweis 
—–— —– — —— a) des Be- des Bemerkungen 
- » . . Tabaks über 
nach der nicht geprüften An- nach der amtlichen stimmungs! - 
Zahl gabe des Versenders Ermittelung landes s Der Ver- vorhandenen, 
Zeichen — kehrsnach- beibehaltenen 
und b) ob derweisun 
und ç , Soderangelegten 
Art der Gewicht Gewicht Tabak vonNummer, Verschluß 
Num- Ver- Nieder- Blatt H# d n s 
mern Gattung Gattung l 5laufende Ar.]] Bahl der Bleie 
packung roh rein roh rein agen ab= (von dem Er- usw. 
gemelbet istfledigungsamt 
kg 45% kg. 1/100 kg 1/100% kg 1/100 auszufüllen) 
12 13 14 15 6 16 17 18 19 20 21 22 
– n 
Wie 5 — — — — — Wr. # 
Sp. 3 fünf) 1 Tabar- ½9%% — 200 — a) Mland — Ohne Verschluß. 
Kisten, blätter, 5 144— (rcweib) — 0, v. H. 
gleich dach- hun- Schwundzuschlag 
grob reif, dert) für 44 Tage 
und unge- 1 Kiste 0,35 kg im 
gleich " goren entleert. Abr. B. 
be-  und æu abgeschrieben. 
schaf- 8 kg 
fen ver- 
wogen
        <pb n="500" />
                                                  —480— 
 
I. Vermerke über veränderte Bestimmung des Tabaks usw. 
1..,..............·.. beantrage..»..,den Begleitschein hier 
zu erledigen. 
, den .........ten 19............ 
......................................................... (Unterschrift.) 
22. beantrage , diesen Begleitschein zur 
Weiterversendung des Tabaks auuu 
............................ in auf das 
.............. amt 
............................. zuüberweisen, in dem für 
die weitere Beförderung die Verpflichtung des 
Begleitscheinnehmers (Seite 1) übernehme. 
..........ten 
......... ,den.........19................... 
                                                     (Unterschrift.) 
 
  
Genehmigt. 
.........den, .............ten 19............ 
------------------------------------------------------- (Unterschrift.) 
Eingetragen unter Nr. des Tabak- 
begleitschein-Ausfertigungsbuchs und auf das 
................... amt 
mit Gültigkeitsfrist bis im. 
überwiesen. 
Verschlußt. ............... 
................... den........... ten 19.................. 
                                 ................. amt. 
                                              (Unterschrift.) 
                 II. Nachweis des Ausganges über die Grenze.
        <pb n="501" />
        Muster 11 
                                                              (Tabaksteuerordnung § 31). 
Bundesstaat Preußen                                    Direktivbezirk Berlin.
 
                                  Deutsches Zollgebiet 
  
                                            Erntejahr 1912.
 
                                       Tabakbegleitschein II. 
                                                     Nr. 65 
Ausfertigungsamt: Schwedt.                                  Empfangsamt: Dresden. 
Gestellung des Tabaks: 
Empfänger: Jasmatzi:, Dresden. P 
Zahlungsfrist Der Steuerbetrag von --Achzehn——. M 20 Pf. muß bei dem Empfangs- 
  
amt bis zum achten künftigen Monats unter Vorlegung dieses Begleitscheins eingezahlt sein, 
andernfalls wird der Steuerbetrag vom Begleitscheinnehmer eingezogen. Der Nachweis der 
Steuerentrichtung muß bis zum Ablauf der Frist für die Ubersendung des Erledigungsscheins 
geführt werden. 
Geleistete SicherheIt............................»»..·......·.........·..............·........·...............».». 
Annahmeerklärung des BegleItscheinnehmers:  Ich übernehme......diesen Begleitschein mit der Ver— 
pflichtung, obigen Steuerbetrag sofort zu zahlen, wenn die Erledigung nicht rechtzeitig nach— 
gewiesen wird. 
Dambach, den 30ten November 1912. 
                                                      Georg Huber (uUnterschrift.) 
Schwedt, den 30ten November 1912. 
                                                           Kõnigliches Zollamt. 
Vorbuch: Wiegebuch A Nr. 16                     Pietsch (Unterschrift.) 
                    (Stempel.)                                                 Zollpraktikant. 
  
  
                                    Erledigungsbescheinigungen. 
  
1. Der Begleitschein ist am..... 19... unter Nr. des Tabakbegleitschein- 
Empfangsbuchs eingetragen. 
2. Gestellung des Tabaks: 
3. Der Steuerbetrag ist mit M am 19 hinterlegt 
4. Der Steuerbetrag ist mit am 19..  vereinnahmt. Ein- 
nahmebuch Nr. 
..................................................... ,den ten 19.. 
                                              amt. 
                                         (Unterschrift.) 
                                                                                                          69
        <pb n="502" />
                                                             —482— 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
i 
  
Georg Huber. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dambach, den 30. November 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
                                             I. Anmeldung  
der Packstücke Gattung und Menge des Tabaks 
Name — — 
Lau- und 1 nach der nicht geprüften An= nach der amtlichen Ermitte- 
“ Zahl gabe des Versenders lung 
sende WohnortBeichen u Anträge 
A#. Der und * · Gewicht Gewicht 
« Nummern Gattung I Gattun 
Empfänger Verpackung ung roh rein 8 roh rein 
— kg  1/100  kg 1/100 kg 1/100 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11 
1. Zigaretten-- G. H. 2 Ballen Tabak- 2 — 50 – — — — — u  Mit Begleitschein 
hersteller II blätter auf Dresden. 
Zur  Herstellung Zur Herstellung 
Dresden von Zigaretten, 
Steuersatz 45. M.
        <pb n="503" />
                                                                —483— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*                             II. Befund und Abfertigung 
der Packstücke Gattung und Menge des Tabaks Angabe, 
— — — — ob der 
nach der nicht geprüften nach der amtlichen Er— Tabak 
Zeichen 3b Angabe des Versenders mittelung Steuer- von 
d betra hader- Bemerkungen 
un an der Gewicht Gewicht 9 Nieder 
Num-= Ver- 1 1 — lagen ab- 
mern packung Gattung roh rein Gattung roh rein gemeldet 
—kg kg 1/100 kg 1/100% Pf. ist 
12 13 14 15 16 / 1 19 20 21 22 
*--y-p-l s 
Wie Wie — — — — —guba # 52% 40 50 # 60% E — 
Sp. 3 blätter 4 « blätter 
l 
                       Dambach, den 30. November 1912. 
                Pietsch,                                       Domke, 
           Zollpraktikant.                                       Zollaufseher. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
69*
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        Muster 12 
                                                                          (Tabaksteuerordnung § 32. 
Hauptamtsbezirk                                                                                                                     ............amt                                                                                                                                            Tabakbegleitschein - Ausfertigungsbuch 
                                                           für                                                                                                  das ...........Viertel       des Rechnungsjahres  19...                                                                                                                                                                       Enthält             ....... Blätter, die mit enier an- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind.                Geführt von 
................................................ (Unterschrift.)
 
                                          Anleitung. 
Das Buch ist nach Ablauf des Vierteljahrs bis nach Ankunft der noch fehlenden Erledigungsscheine offen zu 
halten, spätestens jedoch am Ende des folgenden Vierteljahrs abzuschließen. Die dann noch unerledigten Nummern 
werden in das Ausfertigungsbuch für das nächstfolgende Vierteljahr übertragen. 
Die Richtigkeit der Übertragung bescheinigt der Kassenpfleger in dem abgeschlossenen Buche.
        <pb n="506" />
                                                       —486— 
Benennung Tag des 
der sLau— tuns Nummer des ame Empfangs- dan ganges 
Aus= fende Vorbuchs, des Begleitschein- . Gültig- des Bemerkungen 
- C# . am 
ferti- Nr. gleit- aus dem die nehmers beitsfrist Erledi- 
gung  Versendung es 
scheins entspringt Begleit= gungs- 
p scheins scheins 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
        <pb n="507" />
                                                                                          Muster 13 
                                                          (Tabaksteuerordnung 3 33). 
Hauptamtsbezirk 
..........................amt
 
                       Tabakbegleitschein-Empfangsbuch 
                                              für 
                      das Viertel des Rechnungsjahrs 19.... 
     Enthält.        Blätter, die mit einer an- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind. «                   Geführt von 
                                          ....(Unterschrift.)
 
                                             Anleitung. 
Das Buch wird nach Ablauf des Vierteljahrs abgeschlossen und mit den erledigten Begleitscheinen zur Prüfung 
eingesandt. Beim Abschluß noch unerledigte Nummern sind in das Empfangsbuch für das folgende Vierteljahr zu über— 
tragen. Die Richtigkeit der Übertragung bescheinigt der Kassenpfleger in dem abgeschlossenen Buche.
        <pb n="508" />
        Des Begleitscheins Tag Der ledi des s 
Tag Name des Aus- Labak ist weiter Erledigungsschein 
Lau- anges « « 
der Lau des # aus nachs isen * Ordnungs- Aus- Bemer- 
Ein= fende, Aus- Tags Emp= dem Zoll- gahl 
Gat= Num- „ gebiet | unter der stel- kungen 
tra- Nr. stellungs- und fän= us- Be. Abteilung der Begleit= lungs- 
gung ort tung mer Monat gers geführten und schein ein- tag 
Tabakssnennung Nummer gelragen ist 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 113
        <pb n="509" />
                                                        —489—                                                                                ") Nr. 
*) Tag der Ankunft 
 
 
                                                                                   Muster 14 
                                                               (Tabaksteuerordnung §&amp; 34). 
  
  
  
  
                                             Erledigunsschein 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
über d von dem unterzeichneten Amte in der Zeit vom . ten bis 
............... ten 19 erledigten Tabakbegleitschen, des 
amts in.............·........·..................·............. 
Nummer . Steuer- P 
Ord- Gattung des Zeit der Nummer betrag (in Zeit der 
des e Ausstellung des des Emp= RZiffern, Erledigung des 
nungs- . Ausfer- Schluß- ... Bemerkungen 
Begleit- tiaunas- Begleitscheins fangs- summe in Begleitscheins 
ahl scheins uchs E buchs Worten)**) 
LZag (Monat Jahr lHZagNa Zah:1 1111 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 
I 
i 
I 
I 
i 
*1 , den ten. 19 .. 
Eintragungen richtig. 
............ amt. 
(Unterschrift.) 
(Stempel).......................... , (Unterschrift.)....................... 
  
*) Vom Begleitschein-Ausfertigungsamt auszufüllen. 
**) (Spalte 8) nur für Begleitscheine II. 
                                                                                                           70
        <pb n="510" />
                                                         — 490 — 
                                                                                    Muster 15 
                                                                          (Tabaksteuerordnung § 37). 
Hauptamtsbezirk Prenzlau.          Tabak-Abrechnungsbuch Nr. 117. 
Hebebezirk Schwedt.
 
                                          Tabaksteuerberechnung. 
Der Tabakpflanzer, Herr Georg Huber in Dambach, hat von dem am 30ten Wovember 1912 
zur amtlichen Verwiegung vorgeführten Tabak 
a) — kg Grumpen, 
b) 798.40 = Tabakblätter zum Steuersatze von 57 , 
c) 23.654 " " " 45, 
zusammen 824,05 kg 
zur Aufbewahrung zurückgenommen. 
Die Steuer hierfür im Betrage von 
a) — A, 
b) 364,o5 
c) 9,20 
zusammen 393,25 M 
ist nach § 25 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, 
spätestens jedoch am 15. Juli 1913 bei dem unterzeichneten Sollamt einzuzahlen, sofern nicht Stun- 
dung bewilligt oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine Nieder- 
lage abgefertigt wird. 
Schwedt, den 1ten Dezember 1912.
 
Königliches Zollamt. 
                                                  Kloss (Unterschrift.)
        <pb n="511" />
                                                                                                 Muster 16 
Hauptamtsbezirk  Prenzklau                       (Tabaksteuerordnung § 39). 
  
Hebebezirk Schwedt.
 
                                   Tabaksteuer-Sollbuch 
                                                    fur 
                                      das Erntejahr 1912. 
Enthält                 Blätter, die mit einer an- 
gesiegelten Schnur durchzogen sind.                             Geführt von 
                                              (Unterschrift.)
 
                                             Anleitung. 
1. Die Absetzung von Steuerbeträgen, die nach der Eintragung ins Sollbuch ganz oder teilweise erlassen werden (Spalte 11), 
ist in Spalte 14 zu erläutern. 
2. Als Unterlage für Muster 4 der Bestimmungen über die Tabakstatistik ist in Spalte 14 zu vermerken, wie viel von den 
in Spalte 8 nachgewiesenen Beträgen auf Grumpen (§ 2 Abs. 1 a), steuerbegünstigte Tabakblätter (§ 2 Abs. 1b) und im 
Werte verminderten Tabak (58 36) entfällt.
 
                                                                                                      70*
        <pb n="512" />
        Des Vorregisters oder 
Des Steuerpflichtigen 
  
  
  
  
  
N Belegs Der 
Tag Lau- ues I Steuer- 
deksfende betrag ist 
Num- Num- einzu- 
Eintragung mer Bezeichnung mer Name und Gewerbe Wohnort zahlen 
am 
1 2 3 4 5 6 7 
1. 70. 144669.len2ese 20 % Weber, Landuirt Hoheniese 15. 7. 13 
ust. 
1. 18. 13 40. Flurb. Dambach 207% Hritsche, Fabrikunmt berlin, Kusffhäuser-] sofort 
1480. St. 70 
6. 12. 1349 Dambach 201N Huber, Landeirz Dambach sofort 
5. 19. 17 50. MHurb. Zehden 1I1 P. Fritsche, Fabrilcant Baeorlin sofort 
1870.— 
—————— 117 16. Kaphum, Fabrikanmt Borlin, Königsber-] sofort 
ust. 9er Str. 13 
16. 1. 18 B 117% Hritsche, Fabrikanmt Bbeorlin sofort 
2480. 
50. 7. 13534 Bich 1176. Huber, Landirt Dambach sofort 
81. 1. 18 156. Abrechn. Buch 117 6. Huber, Landuirt Dambach sofort 
-! · 
15.7.lF902.-HDWCJM.BWÆ ll7G.E«beø«,Lm-edwi« Dambach sofort 
7780. 
  
  
  
  
  
  
  
—- 
—
        <pb n="513" />
                                                   — 495 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag an Die Vereinnahmung 
ist erfolgt im Einnahmebuche 
Gewichtsteuer Steuer Von den 
zum Satze von in Sp. 8, 9, 10 .. . 
nach dem Sungeiragenen für da- re unter Bemerkungen 
5.% für « » Beträgen sin e 
45 &amp; für 1 c57 für 1 4z Flächenraume erlassen Rechnungsjahrs Nummer 
Nl. — ——— ¾IPf. 
8 9 10 11 12 13 14 
—. I# - 
I 
— — — — 12 825 — — 17 1913 20 
  
  
Grumpen. 
777 1972 121 
— — 156 560 — — — — JV 1912 44 
IF 1912 60 
7VF 1012 61 
— — 115 10 — — — — II 1918s 21 
  
— — 16 15 — — — 777 1912 91 
— — 7 60 — — — — III 1910 104 
14 40 3420 —. —H 1912 106 Zu Fr. S.
        <pb n="514" />
        — 494 — 
Muster 17 
                                                     (Tabaksteuerordnung §§ 39 und 53).
 
                                     Tabaksteuerzettel. 
                 Herr . Fritsche in Berrlin wird ersucht, 
                       an Tabakgewichtsteuer für 
                  a) 40,10 kg Grumpen, 
                   b) 75,00 = Tabakblätter zum Steuersatze von 57 M 
                   c)                                               — — — 45 , 
nan Tabacksteuer-nach-en-Flächenräume-vo. 4 
den Betrag von 
a) 14.40 M 
b) 34,20 „, 
c) ----- 
zusammen 48,60 sofort. spätestens-am ten 19. .- 
bei dem unterzeichneten Sollamt zu Solbuch Nr. 50 einzuzahlen. 
           Schwedt, den 6ten Dezember 1912.
 
                                                 Königliches Zollamt. 
                                                      Kloss (Unterschrift.) 
  
  
Obiger Betrag von .....,......... in Worten 
ist heute eingezahlt worden. 
  Einnahmebuch Vr. 
     (Stempel.)                                                                         (Unterschrift.)
        <pb n="515" />
        – 495 — 
Muster 18 
Z                                                                (Tabaksteuerordnung § 40). 
Hauptamtsbezirk Prenzlau. 
Hebebezirk Schwedt.
 
                                Tabaksteuer-Einnahmebuch 
                                                    für 
                    das IV. Viertel des Rechnungsjahrs 1912. 
Enthält.                             Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schmur durchzogen sind.                       Geführt von 
                                        (Unterschrift.)
 
                                                Anleitung. 
 Als Gewichtsteuer zum Satze von 12 M für 1 dz (Spalte 9) sind zu buchen: 
à) Beträge, die gemäß § 46 Abs. 2 und § 47 der Tabaksteuerordnung nachzuerheben sind, wenn Tabak oder 
Tabakabfälle aus einem Betriebe für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse an einen Empfänger abgegeben 
werden, der nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse ist, 
b) Beträge, die etwa für im Werte verminderten und bereits zum Satze von 45 M versteuerten Tabak gemäß 
§ 36 Abs. 9 der Tabaksteuerordnung nacherhoben werden.
        <pb n="516" />
        Des Vorbuchs 
Des Steuerzahlers 
  
  
  
  
Tag 
Laufende 
der Ein- 
tragung Nummer Bezeichnung Nummer Name und Gewerbe Wohnort 
— — — — — 
1 2 3 4 5 6 
1913 
20. 1. 44. Sollbuch * P. Fritsche, Fabrikant Berlin 
ust. 
4. 2. 60. Sollbuch 135 G. Haber, Tahakpffanzer Dambach 
„ 61. Sollbuch 136 G. Huber, Tabakpflanger Dambach 
„ 62. Sollbuch 140 W. Werner, Tabakpflanæer Dambach 
„ 63. Begleitsch. E. B. 140 Muller, Zigarettenfabrikant Schwedt 
„ 64. Lagerbuch II. 4 Miiller, Zigarettenfabrikant Schroedt 
„ 65. Betriebsbich D 14 Müiller, Zigarettenfabrikant Schedt 
66. Sollbuch 165 J. Behrens, Tabakpflanger Berne 
usw.
        <pb n="517" />
        — —„— — — — 
  
Betrag 
  
. 
  
Davon sind 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
71 
an Gewichtsteuer zum Satze von 6 
an Steuer zusammen R gestundet ’ 
45 57. 12 4 nach dem Spalte 7 ar emerkungen 
Flächen- eingezahlt angeschrieben 
- raume bis 10 Betrag im 
für 1 dz — 
“ “ //M1 . — 
7v 8 9 10 11 12 18 14 15 
— 1 
l 
si 
—-z—-713880———— 13680——13680 12 
— — 20 580 — — — — 
5 0 3970 — — — 
— 1820 — —1 
— — 25%% — 2525 — 25 25 29 
100 — — — — — — — 1o02 — 29 
97 10 —— — — — —2417 90 97 170 — — — 
— — — — 24 80 — — 24 850 — — 
— — — — — 20 90 20 60 20 89 — — —
        <pb n="518" />
        <pb n="519" />
                                                   — 499 — 
                                                                                           Muster 18 
Hauptbezirks   Prenzlau                               (Tabaksteuerordnung § 41). 
   
Hebebezirk Schwedt.
 
                                             Abrechnungsbuch 
                                                     für den 
     vom Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommenen Tabak. 
                                          Erntejahr 1972. 
Enthält                     Blätter, den.... mit einer an- 
gesiegelten Schnur- durchzogen sind.                       Geführt von 
                                       ( Unterschrift.)
 
                                          Anleitung. 
1. Unter „Anschreibung“ ist die Menge des zurückgenommenen Tabaks und der Steuerbetrag anzugeben, den der 
Tabakpflanzer nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zu vertreten hat. Unter „Abschreibung“ sind in Spalte 6 die Steuerbeträge 
für den versteuerten und versendeten Tabak sowie diejenigen Steuerbeträge anzugeben, die nach § 25 letzter Satz und § 27 
des Gesetzes unerhoben bleiben. In Spalte 7 werden die dem Tabakpflanzer nach den einzelnen Abschreibungen zur Last 
bleibenden Steuerbeträge verzeichnet, deren Höhe ihm nach § 41 Abs. 3 der Tabaksteuerordnung mitgeteilt wird. 
2. Beim Abschluß des Abrechnungsbuchs (§ 43 der Tabaksteuerordnung) wird die Summe der Abschreibung an 
Tabak von der angeschriebenen Menge abgesetzt und von dem Reste der vom Tabakpflanzer etwa noch zu vertretende 
Steuerbetrag berechnet, der alsbald einzuziehen ist. 
3. Wenn der versendete oder versteuerte Tabak zuvor veräußert wurde, ist der Name seines Käufers oder 
sonstigen Erwerbers in Spalte 4 anzugeben. 
4. Wenn der Tabak veräußert oder vom Tabakpflanzer in den freien Verkehr gesetzt worden ist, wird in Spalte 4 
auf die dem Abrechnungsbuche beizufügende Anmeldung nach Muster 9 verwiesen. 
                                                                                                           71*
        <pb n="520" />
                                                            —500— 
Nr. 117. Abteilung des Tababpflanzers Georg Huber zu Dambach 
                                   (zu Nr. 2501 des Flurbuchs).
 
                                         Abschnitt A. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag der 
Tag Der Rein- 8 e 
der öücher oder 6 12 gewicht !*!5T e#em4 Be- 
elege egenstan des zuschrei- 
Eintra- ⁊ benden suoch, zur- merkungen 
gungg — um abals Steuer den Steuer 
Vereichnung mer KRg ½% 1 Pf. Pf. 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1912 1. 43schreibteng. 
80. II. Megebuch 16% CKDnommene Menge an 7a- 
babbläfttern. 798 401 — —35664 05 
Ferner 1 Bündel hagelbeschãdig. 
ter Tabalt, bei Aufnahme in 
————— Hersteleng 
von Tabaheræaeugnissen mtt 
46 Al. für Idæ in gegorenem 
Zustand steuerpflichtiq. 25/65 — 20 In einenm Sacke 
mit 1 Bliei bo- 
Zu 824 05651 — —565675,2 kegt. 
77. 45bschreibteng. 
19 18) Begleitschein A. B,. 27 An — —— 
1913 in Berlin · 2565(2086405H22s»«,x. 
« l 
lL.l.BegZeg«t.s-ofce2«««4.B.llZMNaedeHagem Demzag 200 —B691, 20 272 656 
12. I. Begleitschein A. B. 11] Schiund von 5200 K für die 
Zeet vom 30. II. 12 5%8 einscht. 
12. 1. 13 = 44 TLage met O001 
v. H. für jeden Tag — 65 35 272 50 
15. 7. Sollbuch 101] Laut anliegender Vc auberungs. Z 
anmezdwzganlklswtscleem z 
Beyziøzveylmaft. 800—lZH-8013570 
80.l. Sollbuch 1 Laut anliegender Versteuerungs- i 
anmeldung von Huber in den 
freien Verhehr gesetat. 45 — 2050 20 
Zumsammen 571 50 
Angeschr#eber Send 824 03 
bleiben æu versteuern. 2505% — ——1 
Der dem Tabakpflanzer noch zur Last stehende 
Steuerbetrag ( Spalie 7) ist im Sollbuch unter Nr. 202 
angeschrieben. 
          Schwedt, den 16. Juli 1915. 
                                       Kloss, 
                          Oberzolleinnehmer.
        <pb n="521" />
                                                            —501— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 117. Abteilung des Tabakpflanzers Georg Huber zu Dambach 
(zu Nr. 201 des Flurbuchs). 
Abschnitt B. 
Betrag der * 
Tag Der Rein- g de 
Bücher oder gewicht ab- dem Be- 
der , uschr E Pflanzer 
. Belege Gegenstand des z ei noch zur 
Eintra- benden Last stehen= merkungen 
gunngg—— Tabaks Steuer den Steuer « 
. — . Num- 
Bezeichnung mer. kg. ½10½ Pf. MA Pf. 
1 2 3 5 6 7 8 
1912 I. Anschreibung. *2 
15. 7. — — Zurückgenommene Menge an Tabak- 
blättern aus dem Erntejahr 1911. « 
Fristbissl..1mmm«1913OesidmgeytFO-———»41— 
- 
. 
II. Abschreibumg. 
2W. 12. Sollhuch 80 Laut anliegender TFerduberungsan-- 
meldung an G. Kaphun in Berlin 
verkauft und versteuert.. . . ...p 50 — 220 18 20 
bKleiben 2# versteuern.. . .. 40 — 18 20 
  
  
  
Der dem Pflanzer noch zur Last stehende Steuerbetrag 
(Spalte 7) ist im Sollbuch unter Nr. 136 angeschrieben. 
Schwedt, den 31. Januar 1916. 
  
Kloss, 
                              Oberzolleinnehmer.
        <pb n="522" />
                                                                                           Muster 20 
                                                                 (Tabaksteuerordnung § 41). 
  
                              Tabaksteuer-Entlastungsnachricht. 
— 
Der Tabakpflanzer Herr Georg Huber zu Dambach wird hierdurch in Kenntnis gesetzt, daß er 
auf Grund                                                                                                                        Des Begleitscheins Nr...... 
der Anmeldung 
  
vom 15ten Jannuar 1913, wonach er 500 kg unversteuerte Grumpen. zum Steuersatze von 57 M 
über die Zollgrenze ausgeführt 
Versendet 
an Paul Fritsche zu Berlin veräußert 
in den freien-Verkehr gesetzt 
hat, aus der Haftpflicht für die Tabaksteuer im Betrage von 136,80 M entlassen worden ist. 
Der Herrn Huber nach der Tabaksteuerberechnung vom lien Dezember 1912 zur Last stehende 
Betrag vermindert sich hiernach auf  315,70 M 
         Schwedt, den 16'ten Januar 1913. 
                                         Königliches Zollamt. 
                                       Hoffmann (Unterschrift.)
        <pb n="523" />
                                                   —503—                                                                                                                                                                                  Anlage A.
 
                                      Tabaklagerordnung. 
                                                   § 1. 
Unversteuerter inländischer Tabak darf in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter 
amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für unverzollte Waren (§ 27 des Gesetzes) unter 
denselben Bedingungen aufgenommen werden wie unverzollter ausländischer Tabak, wenn in der 
Niederlage entweder ausländischer Tabak überhaupt nicht gelagert wird, oder der ausländische 
zollpflichtige und der inländische steuerpflichtige Tabak getrennt lagern können. Beim Ubergang in 
den freien Verkehr ist für den so eingelagerten inländischen Tabak die Steuer nach § 11 des 
Gesetzes zu entrichten. 
                                                 § 2. 
(1) Offentliche Niederlagen und unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatlager, die 
ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak dienen sollen (§ 28 des Ge- 
setzes), sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Amssstelle zulässig. 
(2) Uber die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde. Sie 
wird nur erteilt, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist. 
(3) Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak werden nur solchen Tabakpflanzern, 
Rohtabakhändlern oder Herstellern von Tabakerzeugnissen bewilligt, die das Vertrauen der Ver- 
waltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wohnhaften ge- 
eigneten Vertreter bestellen. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern und nach näherer Anweisung 
der Steuerbehörde einen angemessen ausgestatteten Raum zum Aufenthalte für die Steuerbeamten 
während der Abfertigungen und Uberwachungen zur Verfügung zu stellen und für dessen Be- 
leuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. 
                                               §   3. 
Auf die Benutzung der zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten 
Niederlagen ( §§ 1 und 2) und auf die Abfertigung des Tabaks bei der Ein- und Auslagerung 
ist die Zollagerordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes be— 
stimmt ist. 
                                            §   4. 
(1) Als Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Tabakbegleitscheinen I, für die das 
Begleitscheinmuster nach entsprechender Anderung benutzt werden kann. 
(2) Tabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden 
ist, wird in die Niederlage nicht aufgenommen. 
                                           § 5.  
(1) In den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren ist die Gattung des Tabaks: Blätter, 
Grumpen, Abfälle, Stengel, entrippte Tabakblätter usw. anzugeben. 
(2) Ist für Tabak gemäß § 26 des Gesetzes eine Herabsetzung des Steuersatzes bewilligt 
worden, so wird in den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren vermerkt, daß der Tabak bei 
der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung 
durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Satze von 45 in gegorenem Zustand unterliegt. 
Derartiger Tabak ist getrennt von anderem Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit zu lagern. 
Das Gleiche gilt für Grumpen. 
Allgemeines. 
Einlagerung. 
Bezeichnung 
der Gattung 
des Tabaks.
        <pb n="524" />
                                                            — 504 — 
                                        §    6. 
Lagerfrist. Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerfrist bleibt die Zeit außer Betracht, in der 
nach der Verwiegung zurückgenommener Tabak beim Pflanzer unversteuert aufbewahrt worden 
ist. (Tabaksteuerordnung §§ 41 ff.) 
                                             § 7. 
Bearbeitung (1) In den Teilungslagern für Tabak (Bearbeitungslagern) ist die Gärung, das Streichen 
des Tabaks. und Entrippen des Tabaks zulässig. Für das Entrippen gelten folgende Bedingungen: 
a) Entrippte Blätter dürfen nur dann gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr 
gesetzt werden, wenn der Lagerinhaber eine entsprechende Menge Rippen entweder 
vorher zur Versteuerung vorgeführt hat oder gleichzeitig mit den Blättern zur 
Versteuerung vorführt oder aber, soweit dies nicht geschieht, gleichwohl die auf 
die Rippen entfallende Steuer entrichtet. Das Verhältnis zwischen Blättern und 
Rippen ist für jedes einzelne Lager von der Direktivbehörde zu bestimmen. 
b) Die Rippen werden steuerfrei im Lagerbuch abgeschrieben, wenn sie entweder aus- 
geführt oder nach § 35 Abs. 2 der Tabaksteuerordnung vernichtet oder vergällt 
werden. 
(2) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann unter besonderen Sicherungsmaßnahmen 
das Streichen und Entrippen auch außerhalb der Bearbeitungslager in den Betriebsräumen des 
Lagerinhabers oder in der Behaufung von Heimarbeitern vorgenommen werden. Für die nicht 
wieder zur Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den Bearbeitungsabgang die Steuer 
nach dem Satze für gegorenen Tabak zu entrichten. 
                                             §   8. 
Auslagerung. (1) Für die Abfertigung von unversteuertem Tabak, der von der Niederlage mit Begleit- 
schein I weiter versandt oder für den die Erhebung der Steuer einem anderen Amte mit Be- 
gleitschein II überwiesen wird, gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 34 der Tabaksteuerordnung 
mit Ausnahme der Bestimmung des § 33 Abs. 2 unter b. Soll der Tabak bei der Auslagerung 
versteuert werden, so ist er nach dem Vordruck der Niederlage-Abmeldungen für unverzollte 
zhen abzumelden. Für den Tabakprobenverkehr kann die Direktivbehörde Erleichterungen 
zulassen. 
(2) In allen Fällen ist das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu 
legen. Für Tabak, der versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, ist die Steuer nach 
den Sätzen des § 11 des Gesetzes zu berechnen. Ein Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des 
Gesetzes findet auch dann nicht statt, wenn sich der Tabak noch in dachreifem Zustand befindet. 
(3) Bei der Versteuerung können Taravergütungssätze für Umschließungen auf Grund von 
Probeverwiegungen ermittelt werden. ·
        <pb n="525" />
                                                                —505—                                                                                                                                                                                    Anlage B.
 
                             Tabaksteuer Stundungsordnung. 
                                       §    1. 
(1) Die Tabakgewichtsteuer kann gemäß § 30 des Gesetzes gestundet werden 
a) dem Tabakpflanzer (§ 12 des Gesetzes) sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber Allgemeines. 
von Tabak (§ 29 des Gesetzes) bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres, 
b) bei der Abmeldung von inländischem Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung dem 
Abmelder oder — bei der Versendung mit Begleitschein II — dem Empfänger für 
eine Frist von drei Monaten. 
Tabakpflanzern, die ihren geernteten Tabak nachweislich nicht bis Ende Oktober des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, kann die Stundungsfrist von der Direktivbehörde 
auf Antrag bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres verlängert werden. 
(2) Bei Stundung der Tabaksteuer ist über jeden im Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuer- 
ordnung) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes An- 
erkenntnisses muß mindestens 100 M soweit es sich um Tabakpflanzer handelt, mindestens 25  M 
betragen. · 
(3) Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stun— 
dungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag ein— 
zuzahlen. 
                                              §   2. 
Für gestundete Tabaksteuer ist Sicherheit zu leisten. Die Grundsätze hierfür und die 
Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden 
können, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sie schreibt auch, abgesehen von dem Falle 
des § 5 Abs. 2, die Form der Stundungsanerkenntnisse vor. 
                                            §   3. 
□)Zur Erleichterung des Uberganges der Steuerpflicht (5 29 des Gesetzes) auf Erwerber Stundungs- 
des Tabaks, die in anderen Hebebezirken wohnen, kann die Sicherheit für die Stundung der ausweise. 
Tabaksteuer auf Grund von Stundungsausweisen desjenigen Hauptamts beschafft werden, in 
dessen Bezirke der Erwerber seinen Wohnsitz hat. 
(2) Die Erteilung von Stundungsausweisen ist bei dem Hauptamt schriftlich zu beantragen. 
Soll der Ausweis durch einen Vertreter benutzt werden, so ist dieser unter Übergabe einer Aus- 
sertigung seiner eigenhändigen Unterschrift dem Hauptamt anzumelden. Der Antragsteller hat 
lür den Gesamtbetrag, auf den die von ihm beantragten Ausweise lauten sollen, nach § 2 Sicher- 
beit zu leisten. 
(3) Der Ausweis wird vom Hauptamt für ein Tabakerntejahr nach Muster a ausgefertigt, Muster a. 
seade der Antragsteller sich den Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Unterschrift unter- ** 
orfen hat. 
(4) Uber die erteilten Ausweise führt das Hauptamt ein Ausfertigungsbuch nach Muster b. 
Erhält ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer ein- — 
getragen und durch Buchstaben unterschieden. 
                                                                                                               72
        <pb n="526" />
                                                               —506—                                                                    Muster.c. 
Muster d. 
  
                                                       §   4. 
Der Ausweisnehmer haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, der mit dem Stun— 
dungsausweis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder 
sonstigen Vollmacht haftet er für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa 
getriebenen Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem 
Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist. 
                                                  § 5. 
(1) Auf Grund des Stundungsausweises können die Hebestellen den darin bezeichneten Per- 
sonen bis zu dem im Ausweis angegebenen Betrage für gekauften oder sonst erworbenen, in eine 
Niederlage noch nicht aufgenommenen Tabak Stundung gewähren. Eine Stundungsbewilligung 
ist jedoch nach dem 15. Juli des Jahres, das dem im Ausweis angegebenen Erntejahre folgt, 
nicht mehr zulässig. Die Hebestellen sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des 
Inhabers eines Stundungsausweises zu prüfen. 
(2) Die vom Stundungsnehmer den Hebestellen zu übergebenden Anerkenntnisse (§ 1 Abs. 2) 
sind nach Muster c auszufertigen. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt 
des Ausweises, die Gesamtsumme, über die er lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und 
gibt dem Inhaber den Ausweis zurück, nachdem sie darin den gestundeten Betrag dem Vordruck 
gemäß angeschrieben hat. 
(s) UÜber die Stundung läßt die Hebestelle eine Benachrichtigung nach Muster d dem Aus- 
fertigungsamte zugehen, das die Angaben in sein Ausfertigungsbuch übernimmt. 
                                               §    6. 
(1) Bei Ablauf der Stundungsfrist sind die gestundeten Beträge bei der Hebestelle, bei der 
das Anerkenntnis abgegeben worden ist, einzuzahlen. Die Hebestelle benachrichtigt von der Ein— 
zahlung das Hauptamt, das den Ausweis ausgefertigt hat, und dieses vermerkt den Eingang 
der Benachrichtigung im Ausfertigungsbuche. 
(2) Wird der gestundete Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so ersucht die zuständige Hebe— 
stelle alsbald das Hauptamt, von dem der Ausweis ausgefertigt ist, um Einziehung und Uber- 
sendung des rückständigen Betrags. Das Hauptamt hat dem Antrag sofort zu entsprechen. Es 
erhält von dem ersuchenden Amte das mit Quittung versehene Anerkenntnis und zieht den Be- 
trag nebst den entstandenen Kosten vom Stundungsnehmer ein. 
                                              §   7. 
Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Stundungsausweis an das Ausfertigungsamt 
zurückgegeben und die Einzahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung 
versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
        <pb n="527" />
                                                                                                              Muster à 
Hauptamt                                           (Tabaksteuer-Stundungsordnung § 3).
 
 Ausfertigungsbuch Nr. 
 
                             Tabaksteuer-Stundungsausweis 
                                                  für 
                                      das Erntejahr 19 
          Tabakhändler 
Der Tabakverarbeiter   Herr 
zu , der in anderen Hauptamtsbezirken Tabak erwerben und für die darauf 
ruhende Gewichtsteuer Stundung beanspruchen will, hat dem unterzeichneten Hauptamt hierfür Sicher— 
heit in höhe von ........M, in .....................1 Worten 
  
  
  
  
  
  
  
 
 
l 
  
  
—□ 
gestellt. 
 
 
 
Innerhalb dieses Betrags können die zuständigen Hebestellen 
dem Herrn 
dem mit Prokura versehenen Vertreter, Herrn 
dem besonders bevollmächtigten Vertreter, Herrn 
nach den Vorschriften der Tabaksteuer-Stundungsordnung Tabakgewichtsteuer stunden. 
Dieser Ausweis besteht aus Blättern, die mit dem Namenszeichen 
des Unterzeichneten versehen und mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
............, den............ ten 19..... 
(Siegel)                               Haupt......................... amt. 
Mit diesem Stundungsausweis übernehme ich die aus der Tabaksteuer-Stundungsordnung sich 
ergebenden Verpflichtungen. 
den......... ten ............19............. 
Mein obengenannter Prokurist, Herr. .............., wird zeichnen: 
                                       (Unterschrift.) 
Mein obengenannter, besonders bevollmächtiger Vertreter, Herr wird zeichnen: 
................................(Unterschrift) 
                                                                                                                  72*
        <pb n="528" />
                                 Anschreibungen. 
Tabakhändler 
Der — , Herr zu- 
Tabakverarbeiter « 
hat auf diesen Ausweis die nachstehend verzeichneten Tabaksteuerbeträge gestundet erhalten. 
     
  
   
  
  
  
—- 
  
    
   
Benennung 
der Hebestelle, Hauptamt, 
bei der die dem die Hebe- 
Steuer gestundet stelle zugeteilt ist 
worden ist 
  
   
  
       
       
    
Lau- 
fende 
Gestundeter 
Nr. . 
TU 
  
2
        <pb n="529" />
        · Der gestundete 
Steuerbetrag Betrag ist gebucht Unterschrift 
im Einnahmebuche des Bemerkungen 
für das unter Hebebeamten 
Viertel Nr. 
6 7 
Worten
        <pb n="530" />
                                                            — 510 —
 
                                          Anleitung.
 
1. Der vorseitig genannte Geschäftsinhaber haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, der mit diesem Aus- 
weis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet er 
für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa getriebenen Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung 
des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist. 
2. Die Hebestellen, bei denen Stundung auf Grund des Ausweises beansprucht wird, sind befugt, aber nicht ver- 
pflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
3. Uber jeden auf Grund dieses Ausweises zu stundenden Betrag ist der Hebestelle ein Anerkenntnis nach Muster 
der Tabaksteuer-Stundungsordnung zu übergeben. 
4. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt des Ausweises, die Gesamtsumme, über die er 
lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und gibt dem Inhaber den Ausweis zurück, nachdem sie darin den gestundeten 
Betrag dem Vordruck gemäß angeschrieben hat. Dem Ausfertigungsamt ist eine Benachrichtigung nach Muster d der 
Stundungsordnung zu übersenden. 
5. Bei Rückgabe dieses Ausweises an das Ausfertigungsamt wird die Sicherheit aufgehoben, wenn die Ein- 
zahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
        <pb n="531" />
                                                      — 511 — 
Muster b 
                                                                 (Tabaksteuer-Stundungsordnung § 3). 
Hauptamt
 
                                   Ausfertigungsbuch 
                        über Tabaksteuer-Stundungsausweise 
                                                für 
                                das Erntejahr 19
 
Enthält              Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von 
       (Siege)                           (Unterschrift.)
 
                                        Anleitung.
 
1. Empfängt ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer eingetragen und 
durch Buchstaben unterschieden. 
2. Die Eintragungen in den Spalten 7 bis 9 und 10 erfolgen auf Grund der Benachrichtigungen, die dem 
Ausfertigungsamte von den Hebestellen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Stundungsordnung zugehen.
        <pb n="532" />
        Tag Des Stundungs= etrag, Hierauf sind Die Be= Nach Vor- 
der nehmers über angeschrieben -- legung 
den der nachrichti= der quittier= 
Lau- Aus- Tabak- - gung über ten Aner- 
6 stellung steuer- die Einzah- kenntnis e 
fende des Vor— Zu. Wohn- Stun- bei der lung des Stundungs- Bemerkungen 
Nr. Stun- ause 6 am Betrag Heb e- gestundeten ausw eises 
dungs Iname name ort weis ½m Betrags ist die 
aus- lautet stelle, ist einge- scherheit 
weises aufgehoben 
n M M M Pf. gangen am sworden am 
8 b — —— 9* 10 11 12
        <pb n="533" />
        Muster e 
                                                                  (Tabaksteuer-Stundungsordnung § 5).
 
                                     Stundungsanerkenntnis. 
Der Unterzeichnete erkennt hierdurch an, daß ihm der am ten.....   19.... bei dem 
........................................................................ ,.......-amtin zu entrichtende Tabak— 
steuerbetrag von.... M, in Worten ...... auf Grund des Stundungs- 
ausweises Nr. ., ausgestellt vom Hauptzollamt in .···.............. , gestundet worden ist. 
Der Unterzeichnete verpflichtet sich, diesen Betrag, sobald er gefordert wird, sonst aber unaufgefordert 
spätestens bis zum 25. Oktober 19 bei den amt zu 
einzuzahlen. 
.........................,.... den........... ten 19....... 
         (Firmenstempel) 
  
  
Einnahmebuch Nr. 
buch Blatt Nr.
 
                                                        Quittung. 
Obiger Betrag ist heute eingezahlt worden. buch Nr. 
..................................................... ,denten 19....... 
Das quittierte Anerkenntnis ist, wenn die Sicherheit aufgehoben werden soll, mit dem Stundungsausweise 
vorzulegen.
        <pb n="534" />
        — 514 – 
Muster d 
                                                                 (Tabaksteuer-Stundungsordnung § 5). 
Hauptamtsbezirk 
............ amt
 
                                          Benachrichtigung. 
In dem Tabaksteuer-Stundungsausweise NVr. des Hauptzollamts 
zu vom...............·...·..........·......· , lautend über........ M , ist dem 
Herrn. .............. . heute von dem unterzeichneten Amte 
der Betrag von ...............) in Worten 
angeschrieben worden. 
.·...................................................... ....·..amt. 
                                                            (Unterschrift.)
 
Eingegangen am
        <pb n="535" />
                                Tabakersatzstoff-Ordnung.                                                                                                                                                                                      Anlage G. 
                                              §   1. 
(1) Auf Grund des § 37 des Gesetzes kann die Mitverwendung der in der Beilage ver= Allgemeines. 
zeichneten Tabakersatzstoffe bei Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden. Ver 
Beilage. 
(2) Von den verwendeten Stoffen wird eine Tabakersatzstoff Abgabe in Höhe von 85 M Beilage. 
für den Doppelzentner ihres Gewichts in verarbeitungsreifem Zustand erhoben. 
(3) Beimischungen, die lediglich als Hilfsmittel für die Tabakverarbeitung dienen und keinen 
Tabakersatz bilden, z. B. zur Duftverleihung bestimmte Stoffe und Auszüge aus Tabakersatz- 
stoffen, fallen nicht unter das Verwendungsverbot des § 37 des Gesetzes und sind nicht ab- 
gabepflichtig. 
                                             § 2. 
(1) Uber die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet das Hauptamt. Sie 
wird nur Herstellern erteilt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen 
der Verwaltung genießen. Die Befugnis ist insbesondere dann zu entziehen, wenn im letzten 
Rechnungsjahre die in der Beilage angegebene Mindestmenge nicht erreicht ist. 
(2) Die Verwendung unterliegt der Steueraufsicht. Den Beamten ist der Besuch der Be- 
triebs= und Lagerräume während der Betriebszeit jederzeit gestattet. Auf Verlangen ist ihnen 
Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsicht der Verarbeitungs- 
und Handelsbücher über den Bezug und Verbrauch von Ersatzstoffen zu. 
(3) In der Regel dürfen die Ersatzstoffe nur in verarbeitungsreisem, d. i. in dem Zustand 
in den Betrieb bezogen werden, in dem sie unmittelbar Verwendung finden. Auf Antrag kann 
das Hauptamt unter Anordnung von Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen, falls die Ersatz- 
stoffe ausschließlich im Betriebe des Antragstellers verwendet werden. 
                                                §   3. 
(1) Betriebe, in denen Ersatzstoffe verwendet werden, müssen mit geeichten Wiegegeräten 
versehen sein. 
(2) Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit dem Oberkontrolleur bestimmt. 
                                               § 4. 
(1) Betriebsinhaber, denen die Verwendung von Ersatzstoffen gestattet ist, haben der Steuer= Verwendungs- 
stelle mindestens drei Tage vor der ersten Verwendung eine schriftliche Erklärung in doppelter erklärung. 
Ausfertigung zu übergeben, in der die Ersatzstoffe und die Erzeugnisse, bei deren Herstellung sie 
benutzt werden sollen, zu bezeichnen sind. In der Erklärung ist ferner das Mischungsverhältnis 
der Ersatzstoffe und Tabake, die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung -#insbesondere 
der Abschnitt der Herstellung, bei der sie erfolgen soll —, sowie der Raum für die Aufbewahrung 
der Ersatzstoffvorräte anzugeben. 
(2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur wird die eine Ausfertigung 
dem Betriebsinhaber zurückgegeben, der sie in dem Betriebsraum zur Einsicht der Beamten aus- 
zulegen hat. Die zweite Ausfertigung wird bei der Steuerstelle als Beleg zu der nach       Muster a  
zu führenden Liste aufbewahrt. Muster a. 
(z) Abweichungen von dem Inhalt der Erklärung für einzelne bestimmte Fälle kann der 
Oberkontrolleur auf schriftlichen Antrag gestatten. 
                                                                                                            73*
        <pb n="536" />
        Lagerraum. 
Lagerbuch. 
Muster b. 
Bestandsauf- 
nahme. 
Entrichtung 
der Abgabe. 
Muster.c. 
Muster 
Straf- 
vorschrift. 
                                                     § 5. 
(1) Die Vorräte an Ersatzstoffen dürfen nur in dem angemeldeten Lagerraum aufbewahrt 
werden. Verschiedene Arten von Ersatzstoffen sind voneinander getrennt zu lagern. 
(2) Der Lagerraum muß von den Betriebsräumen getrennt sein. 
(3) Die Entnahme von Ersatzstoffen aus dem Lagerraume zu anderen Zwecken als zur Mit- 
verwendung bei Herstellung von Tabakerzeugnissen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung 
des Oberkontrolleurs zulässig. 
(4) Werden mit seiner Genehmigung Ersatzstoffe an andere Herstellungsbetriebe abgegeben, 
so teilt dies der Oberkontrolleur dem für den Betrieb des Beziehers zuständigen Hauptamt mit. 
                                                       §   6. 
Uber die Vorräte an Ersatzstoffen ist von dem Betriebsinhaber oder seinem, der Hebe- 
stelle ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter ein Lagerbuch nach Muster b in vierteljährlichen 
Abschnitten gemäß der Anleitung auf dem Muster zu führen. Dem Buche sind die Rechnungen, 
Frachtbriefe usw. über den Bezug der Ersatzstoffe beizufügen. 
                                                §   7. 
(1) Abgesehen von außergewöhnlichen Lageraufnahmen, die die Aufsichtsbeamten für er- 
forderlich halten, findet, sofern nicht die Direktivbehörde in besonderen Fällen längere Fristen 
zuläßt, regelmäßig am Vierteljahrsschlu sse durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung des Be- 
triebsinhabers oder seines Vertreters eine Bestandsaufnahme der Ersatzstoffe statt. Der Istbestand 
wird hierbei durch Verwiegung ermittelt. Zur Feststellung des Sollbestandes werden die An- 
schreibungen mit den Rechnungen usw. (§ 6) verglichen. Fehl= oder Mehrmengen schreibt der 
Oberkontrolleur im Lagerbuch ab oder an und leitet unter Umständen das Strafverfahren ein. 
Die Fehlmengen werden mitversteuert. 
(2) Der am Vierteljahrsschlusse vorhandene Istbestand wird in das Lagerbuch für das 
folgende Vierteljahr übernommen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist von dem Oberkontrolleur 
und dem Betriebsinhaber im Lagerbuche zu bescheinigen. Der Oberkontrolleur gibt die Gewichts- 
menge der zu versteuernden Ersatzstoffe im Lagerbuch an und stellt dieses dem Amte zu. 
(3) Mengen von weniger als 100 g bleiben bei den An= und Abschreibungen, den Lager- 
aufnahmen und bei der Abgabenberechnung außer Betracht. 
                                                 §   8. 
(1) Der von der Hebestelle berechnete Abgabenbetrag wird dem Betriebsinhaber mitgeteilt 
der ihn binnen acht Tagen einzuzahlen hat. Eine Stundung findet nicht statt. 
(2) Uber die Einnahme an Tabakersatzstoff-Abgabe wird ein Einnahmebuch nach Muster c 
geführt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann die Abgabe im Tabaksteuer— Einnahmebuche 
(§ 40 der Tabaksteuerordnung) nachgewiesen werden, dessen Muster in diesem Falle zu er- 
gänzen ist. 
(3) Die Lagerbücher nebst Belegen werden mit dem Einnahmebuche zur Buchprüfung vor- 
gelegt. Dem Einnahmebuche für das erste Viertel des Rechnungsjahrs ist ein von dem zu- 
ständigen Oberbeamten bescheinigtes Verzeichnis derjenigen Betriebsinhaber beizufügen, denen im 
abgelaufenen Vierteljahre die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der Herstellung von Tabak- 
erzeugnissen gestattet war. Die in den anderen drei Vierteljahren etwa eingetretenen Anderungen 
sind der Direktivbehörde bei Vorlegung des Einnahmebuchs anzuzeigen. 
                                             §   9. 
Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ordnung tritt, sofern nicht die Strafe 
aus § 45 Abs. 2 des Gesetzes verwirkt ist, die im § 49 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein.
        <pb n="537" />
                                                         — 517 — 
Beilage 
                                                                        zur Tabakersatzstoff-Ordnung. 
  
                                         Verzeichnis 
der Tabakersatzstoffe, deren Mitverwendung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen 
gestattet werden kann. 
  
  
  
  
  
  
Laufende · Die jährliche 
Nr. Benennung der Ersatzstoffe Mindestmenge beträgt 
—. kg. 
1 2 8 
1. Gewöhnliche. Kirschblätter und Weichselkirschblätter .. 50 
2. Melilotenblüten (Steinklee) . 25 
3. eingesalzene Rosenblätter .. 50 
4. Veilchenwurzelpulver .. 10 
5. Sogenannte Vanilleroots (Blätter usw. von liatris odoratissima) 20 
6. Wegebreitblätter ... 15 
7. Altheeblätter .. 20 
8. Huflattichblätter . 20 
9. Baldrianwurzeln . 10 
10. getrocknete Brennesseln. . 10
        <pb n="538" />
        <pb n="539" />
                                                                                                                          Muster a 
                                                                           (Tabakersatzstoff-Ordnung § 4). 
Hauptamt 
 
                                           Liste 
                                            der 
Betriebsinhaber, denen die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der 
Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet ist.
 
                                         Anleitung. 
1. Die Liste wird fortlaufend geführt. Die dazugehörigen Belege sind der Zeitfolge nach mit Nummern zu 
versehen und in einem Hefte vereinigt aufzubewahren. 
2. Bei Einsendung des Lager- und Einnahmebuchs für das 1. Viertel des Rechnungsjahrs zur Prüfung wird 
ein von dem zuständigen Oberbeamten bescheinigter Auszug aus der Liste beigefügt, der zu enthalten hat: 
a) Namen und Wohnort derjenigen Betriebsinhaber, die im Laufe des Vierteljahrs Ersatzstoffe verwenden durften, 
b) die Art dieser Ersatzstoffe.
        <pb n="540" />
                                                                  —520— 
  
  
Die Genehmigung ist erteilt 
  
  
  
Lau- Tag 6 3 
14 [ 1 1 # 
fende der Ein- für den Betriebsinhabern Bel eg- 
Nr. tragung am (Art des ------ nummer 
Art des - 1 
Ersatzstoffs) Name Wohnort 
1 2 8 4 5 6 7 
  
Bemerkungen
        <pb n="541" />
        ·                                                                                                Muster b 
Hauptaut -                                                    (Tabakersatzstoff-Ordnung § 6).
 
                                           Lagerbuch 
des Johann Meyer zu Neunkirchen über die Vorräte an Tabakersatzstoffen 
                   für das éte Viertel des Rechnungsjahrs 1912. 
  
  
Enthält Blätter, die mtt einer Das Buch ist           
angesiegelten Schnur durchzogen sind.
 
                  (Unterschrift.)                                 aufzubewahren.
 
                                   Inhaltsverzeichnis. 
Gattung der Ersatzstoffe Blatt Gattung der Ersatzstoffe Blatt 
  
Gewöhnliche Kirschblätter 
  
  
  
  
(Anleitung für den Gebrauch auf der letzten Seite.)
 
                                                                                     74
        <pb n="542" />
                                                                                                               Gewönnlliche 
  
  
  
  
Der Zugang oder Abgang hat 
  
  
  
  
— 
  
Lau- stattgefunden 
fende Vor- Nähere Bezeichnung der Zu= und Abgänge usw. 
Nr. Monat Ta Stunde oder 
Monat g Nach- 
mittag 
1 2 8 4 5 6 
J. — — — — Isstbestand am Schlusse des 8. Viertels 1912. 
Fagenscneckt, 
Oberægollkon trolleur. 
2. Janar 10 V. Frachtbrief und Rechnung von Epstein 
* „ 10 9 V. In den Betrieb abgegeben. 
Zusammen. 
Abgang. 
Mithin Sollbestand. 
— „ 30 — — Bei der heutigen Lageraufnahme waren vorhanden. 
Daher Überschuß. 
Istbestand 
4. „ 31 9 V. Verkauft an den Fabrikanten Schlipp, hier 
5. Februas- 2 9 N. u den Betrieb abheben 
6. 2 12 10 V. Frachtbrief und Rechnung von Rudesheim:. 
7. März 8 10 V. Probesendung, Frachtbrief von Auerbach 
8. „ 12 2 N. In den Betrieb abgegeben 
Zusammen 
Abgang. 
Mithin Sollbestand. . 
— » 31 — — Bei der heutigen Vierteljahrsaufnahme waren vorhanden 
Daher Minderbefund. 
Für das 4. Viertel sind zu versteuern 
1. Viertel 1913 bescheinigen: 
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit des Abschlusses und die Übertragung des Istbestandes mit 23,7 20 in das Lagerbuceh für 
Wagennecht, 
Oberzollkontroller.                                                 Joh.  Meyer. 
———
        <pb n="543" />
        Kirschblätter. 
  
—.—.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgang Menge 
Zugang: der 
Beleg- „ in den zu anderen zusammen zu ver- 
Rein- Betrieb Zwecken (Sp.9—-— 10) steuernden Bemerkungen 
Nummer Z„ ·— 
gewicht Ersatz- 
Reingewicht stoffe 
kg 1/12 kg 1/10| „kg 1/10 
7 8 9 10 11 12 13 
— 720 — — — — — — — — — 
1, 2 271 — — — — — — — — — 
— — — 241 65 — — — — — — 
— 991 — 24 5 — —24 51 24156 
— 24% — — — — — — — 
— 740 — — — — — — — — 
— 967 — — — — — — — — — 
— 21214— — ——4DH Wegen des Mehrrbefundes ist Anzeige erstattet. 
— 967J— — — — — —— — · Wagenknecht, 
Oderzollkontrolleur 
3 — — — — 5224— — — — — 
— — — 11900 — — — 
4, 5 299 — — 
6 D— — — — — — — — — 
— — —; —— 
— 11768 — 5790 22 —SS 519 2 
— 1 043123WMI ä — — — —— — — 
— 134 —— — — — — — — 
— 253 — — — — — — — — 
— 1114 — — — — — 12114 1 Miee oben wegen des Minderbefundes. 
Wagenknecht. 
Oberzollkontrolleur. 
— — — — — 1— ——9 
  
  
Die Abgabe von 671,8 7 
  
  
  
  
  
  
  
  
Krause, 
Zolleinnehmer. 
  
zum Satze von 85 M für 1 dz beträgt 741 M Einnamebuch Nr. 1. 
                                                                                                                   74*
        <pb n="544" />
                                                     — 524 —
 
                                           Anleitung. 
1. Das Lagerbuch ist von dem Betriebsinhaber selbst oder von seinem dem Amte hierfür ein für allemal zu 
bezeichnenden Vertreter, in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, zu führen. 
2. In dem Inhaltsverzeichnis — Seite 1 — ist die Art der vorrätig gehaltenen Ersatzstoffe anzugeben. Für 
jede Art von Ersatzstoffen wird eine besondere Abteilung angelegt. 
3. Zu= und Abgang sind nach dem Reingewicht in ganzen und zehntel Kilogramm anzuschreiben. Unter 
„Zugang“ ist jede Post sofort nach der Einbringung in den Aufbewahrungsraum einzutragen. Jeder Zugang muß mit 
den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug belegt sein, die bei dem Buche geordnet aufzubewahren sind. Der 
„Abgang“ ist zu buchen, sobald die Entnahme aus dem Lager behufs Verwendung zu Tabakerzeugnissen oder zu anderen 
Zwecken stattfindet. Jede Entnahme zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Oberkontrolleurs. 
4. Der Oberkontrolleur ist befugt, unter Zuziehung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters jederzeit den 
Soll= und den Istbestand zu ermitteln. 
5. Am Schlusse des Vierteljahrs sowie bei außergewöhnlichen Lageraufnahmen hat der Betriebsinhaber oder 
sein Vertreter das Buch aufzurechnen und durch Absetzung des Abganges vom Zugang den Sollbestand zu bilden. Der 
ermittelte Istbestand wird in allen Fällen neu angeschrieben und am Vierteljahrsschlusse vom Oberkontrolleur in das 
Lagerbuch für das nächste Vierteljahr übertragen. Der Betriebsinhaber hat die Richtigkeit der übertragung mitzubescheinigen. 
6. Das Lagerbuch ist nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten 
stets zugänglich zu halten.
        <pb n="545" />
                                            — 525 — 
                                                                                   Muster 6 
                                                                  (Tabakersatzstof-Ordnung § 8). 
Hauptamt.. ,-, 
.................................. amt
 
                                   Einnahmebuch 
                      über die Tabakersatzstoff-Abgabe 
                                          für « 
        das      ».·..»...... Viertel des Rechnungsjahrs 19....
 
Enthält                       Blätter, die mit einer
 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von
 
............................... (Unterschrift.)
        <pb n="546" />
                            —526                —                       
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
Der Des ,· Die Abgabe ist zu entrichten für Betrag 
Lau- Eintragung Lager- Der Betriebsinhaber (Gattung und Menge der Ersatzstoffe) der ein- 
fende gezahlten 
r. Monat buchs Abgabe 
· und Ta Blatt Name Wohnort 
g h kg * kg 1/10 kg ½ kg ½10 kg ½0 Al A 
1 2 8 4 5 6 7 #8 9 10 11 
* 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="547" />
                                                — 627 — 
                                      Zentralblatt 
                                       für das 
                                  Deutsche Reich. 
                                 Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen,. 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. Juni 1912. Nr. 26. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächtigung 4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen —Exequatur= und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 529 
2 erteilunggen. Seite 527 Veränderungen in dem Verzeichnis der zur Aus- 
Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- stellung von Untersuchungszeugnissen für Wein usw. 
Post und geelegraphen sowie, ver. Reichs-Eisenbah. ermächtigten ausländischen Fachchemiker 529 
ung für das Rechnungsjahr .. .. 
3. Militärwesen: Abänderung der Deutschen Wehr- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
ordnung vom 22. November 1888 528 Reichsgebiete 5 
  
  
                                      1. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des ausgeschiedenen bisherigen 
Konsuls José Albano den Kaufmann Ildefonso Albano zum Konsul in Cearc (Brasilien) zu er- 
nennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Nagasaki beauftragten Dolmetscher Buttmann 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und 
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Konsul der Republik Bolivien in Mannheim, Robert M. Gerlach, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hannover, Arthur J. Bundy, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                      75
        <pb n="548" />
                                                     — 528 —
 
                                          2. Finanzwesen. 
  
                                          Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für das Rechnungsjahr 1911. 
  
  
  
  
. « Im Reichshaushalts-Etat ist 
Bezeichnung   Einnahmen 3 für dar ist 
der Rechnungsjahr 1811 veran— 
Einnahmen Rechnungsjahr 1911 schlagt auf 
1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltung 755 .575 064 734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 142 584 194 128 893 000 
  
  
  
                                          3. Mili tärwesen. 
  
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
Im § 89, 1 Abs. 1 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 sind die 
Worte „, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt,“ zu streichen. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Homburg v. d. H., den 18. Mai 1912.
 
                                             gez. Wilhelm I. R. 
                             In Vertretung des Reichskanzlers: 
                                       gez. Delbrück.
 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
        <pb n="549" />
                                                        — 529 —
 
                                4. Zoll- und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
  
                                              Königreich Preußen. 
Das Zollamt II Westerbek im Bezirke des Hauptzollamts Hadersleben ist aufgeboben worden. 
Erteilt: 
Dem Hauptzollamt Aachen sowie den zu seinem Bezirke gehörigen Zollämtern I Aachen 
Bahnhof West und Aachen Bahnhof Moltkestraße die Befugnis zur Abfertigung und Bescheinigung 
des Ausganges von Kakaowaren, für die Abgabenvergütung beansprucht wird; 
dem Zollamt I Eltville im Bezirke des Hauptzollamts Wiesbaden die Befugnisse  gemäß §§ 1 
und 2 der Weinzollordnung, die Befugnisse 12 und 13 und die unbeschränkte Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Wein, Traubenmost und Traubenmaische, auch wenn diese Waren unter 
Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen eingehen; 
dem Zollamt 1 Hagen i. W. Kölner Straße die Befugnis zur Ausfertigung von Zigaretten- 
begleitscheinen; 
dem Hauptzollamt Iserlohn die Befugnisse gemäß §§ 1 und 2 der Weinzollordnung; 
dem Zollamt II Pyrmont im Bezirke des Hauptzollamts Lemgo die unbeschränkte Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Tabak und Glaswaren; 
dem Zollamt 1 Rees im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich die unbeschränkte Befugnis zur 
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheinsendungen von unbearbeiteten 
Tabakblättern; 
dem Zollamt I Utersen im Bezirke des Hauptzollamts Itzehoe die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitzetteln über Schleifsteine der Nummer 695 des Zolltarifs, die für die Firma Heinrich Pohl- 
mann daselbst eingehen. 
Königreich Bayern. 
Im Bezirke des Hauptzollamts Bamberg ist die Steuerstelle Adelsdorf aufgehoben und das 
Steueramt Höchstadt a. A. in eine Steuerstelle umgewandelt worden. 
Erteilt: 
Dem Steueramt Forchheim im Bezirke des Hauptzollamts Bamberg die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen II ohne Einschränkung und zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I1 und 
von Begleitzetteln über rohe Baumwolle für die Spinnerei Forchheim G. m. b. H., über Rizinusöl in 
Fässern für die Aktiengesellschaft für mechanische Buntweberei Weber &amp; Ott in Forchheim und über 
rohes Zinn und Zinnabfälle für die Zinnfolienfabrik D. Morgenstern in Forchheim; 
dem Steueramt Schrobenhausen im Bezirke des Hauptzollamts Ingolstadt die Befugnis zur 
Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen I. 
  
Veränderungen in dem Verzeichnis der zur Ausstellung von Untersuchungszeugnissen 
für Wein, Traubenmost und Traubenmaische (§ 8, § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 der 
Weinzollordnung) ermächtigten ausländischen Fachchemiker. 
Trankreich. 
Die Ermächtigung der Chemiker Gayon und Blarez in Bordeaux ist in Wegfall gekommen. 
  
                                                                                                               75*
        <pb n="550" />
                                                        —530                —              
 
                                     5. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat 4 » Datum 
»Z- *“ n Grund Behörde, welche die des 
8 « Ausweisung 4 
— Z der Bestrafung. Ausweisungs- 
z der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
G# * 
1 2 l s b 6 
               a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. . 
1 Aloisia Pechtl, geboren am 20. Januar 1883 zu schwerer Diebstahl Königlich Württember-28. Mai 1912. 
Dienstmagd, 
Anton Pietrus- 
zczynski, Pferde- 
händler, 
  
3 Josef Jean van 
Landewyk, Holz- 
bildhauer, 
Josef Pustelnik, 
Arbeiter, 
5 Adolf Remsa, 
Kellner und Tage- 
löhner, 
Valenty Szyd- 
lowski, Gelegen- 
heits arbeiter, 
  
Zams, Bezirk Landeck, Tirol, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichische 
Staatsangehörige, 
geboren am 20. Mai 1864 zu Plozk, 
  
  
Gouvernement gleichen Namens, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
und schwerer Raub 
(5 Jahre 4 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom15. Mai 
1907), 
Diebstahl im Rückfall 
(3 Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
11. Juni 1909), 
  
gische Regierung des 
Donaukreises zu Ulm, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
                    b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 6. Dezember 1866 zu 
Rotterdam, Niederlande, nieder- 
ländischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Juni 1877 zu Strzelce, 
Bezirk Brzesko, Galizien, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 14. Februar 1892 zu 
Jenikowitz, Bezirk Pardubitz, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 11. Januar 1891 zu 
Dobczyce, Bezirk Wieliczka, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Gebrauch falscher 
Ausweispapiere, 
Landstreichen und 
Gebrauch falscher 
Ausweispapiere, 
Landstreichen, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Trier, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cassel, 
Königlich Bayerische 
Polizeidirektion zu 
München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cassel, 
  
  
20. Mai 1912. 
25. Mai 1912. 
28. Mai 1912. 
15. Mai 1912. 
23. Mai 1912. 
Die Ausweisung des früheren Studenten, späteren Schuhmachers Johann Parczewski (Zentralblatt für 1911 
S. 5 Nr. 3) ist zurückgenommen worden, da sich nachträglich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene richtig Paul Pelka 
heißt und nicht die russische, sondern die preußische Staatsangehörigkeit besitzt. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="551" />
                                               Zentralblatt 
                                       für das 
                                 Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                              Reichsamt des Innern. 
   
  
Zu beriehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XL. Jahrgang. Nr. 27. 
– 
  
  
 Berlin, Freitag, den 14. Juni 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exeguaturerteilung; — Auf- tretern der Unternehmer und der Versicherten bei den 
hebung eines Vizekonsulats Seite 531 Selussten sEuschaten der ksallverscherung. 535 
Bank 5. Zoll und Steuerwesen: Bekanntmachung zur Aus- 
2 den wesen: Status de der deuischen Notenbanken an End-  fü- 176 des Gesetzes, betreffend den Sroen 
3. Finanzwesen: übersicht der Einnahmen an zäurn Ergänzu ·" 
gänzung des Gesamtverzeichnisses der für den 
Steuern und Gebühren für die Zeit vorn 1. April 1913  Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen 536 
bis zum Schlusse des Monats Mai 534 Polizeiwesen: Ausweisungr von Auslandern aus dem 
4. Versicherungswesen: Weitere Amtsdauer von Ver- Reichsgebiette 536 
  
                                           1. Konsulatwesen. 
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul Friedrich Wilhelm Soehnlein-Pabst in Wiesbaden 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Das Kaiserliche Vizekonsulat in Terranova ist aufgehoben worden. 
  
                                                                                                                        76
        <pb n="552" />
        Passiva. 
                                                                                                                         2. Bank 
— — 
Status der deutschen Notenbanken Ende Mai 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver Event. 
- - er- 
ezei chnun Gel 2* “ kndi 
5 - 696Grund- Reserve Noten= Gegen Un-- Begen fällige Gegen keiten Gegen Sonstige Segen Summe gegen auer 
der tapital ds. Um 30. April gebdedte 30. Aprilher. 80. Apri mit 680. April 30. April der 830. April weiter- 
2 Banken. kapital, Fonds.Umlauf!% . Noten. 1912. bindlich 1912. Kündigung1912. Passtva, 1912.|Passiva. 1912. eltenen 
- keiten. zungs- inlän- 
8 frist. dischen 
Wechseln. 
11 2 8 4 5 6 7 8 " 10 11 12 18 14 15 16 11 
Reichsbank. i80 ooos 66 6G 6ET 1%2 8% + 19171 — 35 891. 2541|82 639 340—10727 — 
2 Bayerische Notenbank. 7500 3750 63 635— 293 0 145.— 20035 3 6051 3 — — 3530— 3 82020 — 209 2094 
8 Sãchstsche Bank zu Dresben j 30 0001 75001 38522 — 24581 14495 — 36661 227571 19911 18521714 38891 1057 321119053— 3428 1502 
4Württembergische Notenbank9000| 1571119163/— 161/|8833|+ 1365 18 466 — 14 56. 4 4 22990 3 
5 Badische Bank 9000 2250 15 5 51 9008+ 54 3„O 885 — 658— 99 40 303— 736 630 
1 . 
Zusammen.28550082 793 385/—131522 411329 en 757669| “ 19 ni53. * 4 316 w 930 151— 11144¾5 109 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 —M — 15 638 000 M . 
Zu Sp sch z « (bei der Bank Nr. 1), 
" 50 = 132 200 000 
= 100 — 1·230 O11 OO00 
= 500 — 13 994000 = bdhei der Bank Nr. 3), 
100 — 260 542 000 „= (bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="553" />
        wesen. 
—  
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende April 1912. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
□ 
Activa. 
* 
S 
aal- Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen s Wechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 5 
Me 30. April tassen- 30. April anderer 30. April und. 30. April Lombard.30. AprilEffekten. 30. April 30. April der 30. April s 
Vestand. 1912.heine, 1912.Banken1912.Schecks. 1912. 1912. 1912.Aktiva.Aktiva. 1912. 7 
z 
2 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28. 29 30 831 382 33 84 
1250 780 + 11 194 45 37 2559 11 679 + 271060 878102 091 99 564 — 36659 22565— 712168 813 + 18 4122639 340 — 10727 
28294 325 41. 8 51554 1209 42250— 1.412 3599 — 6540 60 —- 2621 11 82020— 2992 
16928— 1 045 277— 316 6 822. 2569 70278— 1434 10 839 — 91 7174— 74 6735— 3 185 1119053 —– 3428 8 
9004 151 83 — 2 1248 — 1353 21 594 286 13 349+ 1 .417 3 028 — 1 1344 209 490 435 2900 
5682— 256 15 J 3 683 250 1720— 356 2664 189 —. 3493 — 387 40 303— 736 5 
1310 668 + 10 569945786 225225 w + 2702 1212 2088 105 007140%%% 35 784 13076— 811182 796 + 14 6423930 151 —111 443 
  
  
                                                                                                            76*
        <pb n="554" />
                                                  3. Finanzwesen.
 
                                               Ubersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Mai 1912 (für das Rechnungsjahr 1912). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
die bun leimahme Die Isteinnahme Im 
; zug Reichshaushalts- 
* Bezeichnung der Ausfnhrvergütungen usw. hat betragen Etat ist #2 
*4 vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
r Ei im Rechmungst e bis im Rechnungein re bis jahr 1912 
* innahmen Monat Diai u onat Mat wPede veranschlagt auf 
“ M M M M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1|Zölle 57222( 289 109 444 880 55 061 485 107 463 062 699 808 000 
2 Tabaksteuer 753 147 1 439 475 768 023 1 568 545 12 290 000 
3 Zigarettensteuer 3 318 192 6 431 842 3 047 688 5 984 656 29 983 000 
4 Zuckersteuer 12 539794 L 23 065 842 12 315 841 23 914 618 143 500 000 
5 Salzsteuer 4257 769 8 199 692 4583 573 9 686 870 59 167 000 
6 Verbraucherab gabe für 
Branntwein 14 837 056 29977 567 14 612 028 31 880 782 195 046 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe . 62 361 116 758 48 325 98 161 733.000 
8 Schaumweinsteuer 771 877 1 530 690 564 746 1 251 039 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 718 216 1 278 115 928 775 2225.527 11 653 000 
10 Zündwarensteuer 1 442 610 2776256 1927 450 3 748 742 18 210 000 
11Brausteuer und Übergangs- . 
abgabe von Bier 10 668 695 11 336 247 10 647 301 18 841 411 122 100 000 
12 Spielkartenstempel. 140 557 295 121 180 645 377227 1 852 450 
18 Wechselstempel 1 637 765 3 421 786 1 605 010 3 353 350 17 964 000 
14 Reichsstempelabgaben 
A. von Wertpapieren 4 537 817 10 182 223 4 447 076 9978594 
B. Gewinnanteilschein- 62 940 000 
und Zinsbogen 615 242 1 123 670 602 938 1 168 097 
C. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 2 469 336 4 720 478 2 419 950 4 626 069 24 640 000 
D. von Lotterielosen: · · 
a) für Staatslotterien 3667 948 6 281 548 3 567 948 6 281 548 36 605 b00. 
b) für Privatlotterien. 1 296 726 2 014 073 1.173 959 1 876 959 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 608 243 2 986 772 1 576 078 2 927 036 17 370 000 
.„ Personenfahrkarten 2 007 019 2 953 199 1 966 879 2 894 136 22 070 000 
G. Erlaubniskarten für " 
Kraftfahrzeuge 479 108 811 449 469 520 795 220 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 863 056 2271 906 845 795 2226 468 5 900 000 
J. von Schecks 227 795 448 948 223 238 439 968 3 234 000 
K. Grundstücksübertragungen 
 . 3129212 6 046 250 3 066 628 5 926 325 40 640 000 
15 Zuwachssteuer 1 698 558 2 110 397 1 698 558 2 110 397 18 000 000 
16 Erbschaftsstener 2 969 997 6 549 497 2 969997 649 497 43 500 000 
17 Statistische Gebühr. 168 065 328 447 168 065 328 447 1 632 450
        <pb n="555" />
                                                      — 535 —
 
                                     4. Versicherungswesen. 
  
                                          Bekanntmachung 
über die weitere Amtsdauer von Vertretern der Unternehmer und der Versicherten bei 
den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung. 
Auf Grund der Artikel 4 Abs. 2, Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Unfallversicherung folgendes bestimmt: 
1. Die Amtsdauer der letztgewählten Vertreter (Delegierten), welche die Genossenschafts= oder 
Sektionsversammlung einer Berufsgenossenschaft bilden, wird, soweit sie nicht noch bis zum 31. De- 
zember 1912 läuft, bis zu diesem Tage verlängert. 
2. Die Amtsdauer der am 1. Juli 1912 im Amte befindlichen Inhaber anderer berufsgenossen- 
schaftlichen Ehrenämter wird bis zum 30. September 1913 verlängert. Die Genossenschaftsversammlung 
kann jedoch einen früheren Zeitpunkt bestimmen, zu welchem die auf Grund der Reichsversicherungs- 
ordnung neugewählten Inhaber von Ehrenämtern ihr Amt anzutreten haben. 
Soweit die neue Satzung einer Berufsgenossenschaft die Zuständigkeit von Genossenschafts- 
organen (Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen) ändert, bleiben die bisherigen Organe zuständig, 
bis die Mitglieder der nach der neuen Satzung zuständigen Organe (Ausschüsse, Kommissionen und 
dergleichen) ihr Amt angetreten haben. Ist für eine in der neuen Satzung vorgesehene genossenschaft- 
liche Amtstätigkeit nach der bisherigen Satzung kein Organ zuständig, so liegt sie vorläufig dem Ge- 
nossenschaftsvorstand oder der von ihm bezeichneten Stelle ob. 
3. Die Amtsdauer der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung wird bis zum 
31. Dezember 1914 verlängert. Dasselbe gilt in Fällen, in denen staatliche Behörden oder Organe 
der Selbstverwaltung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften verwalten (§ 122 Abs. 2 des Unfall- 
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, § 1031 der Reichsversicherungsordnung), auch für 
die Vertreter der Arbeitgeber. 
         Berlin, den 11. Juni 1912. 
  
                            Der Reichskanzler. 
                            Im Auftrage: Caspar. 
  
                         5. Zoll= und Steuer wesen. 
  
                                       Bekanntmachung 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 
(Reichs-Gesetzbl. S. 133). 
Unter Bezugnahme auf Ziffer III6 der Bekanntmachung vom 2. November 1878 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 614) wird hierdurch in Ergänzung der Anordnung vom 7. März 1911 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 68) folgendes bestimmt: 
Die aus 30 Kartenblättern bestehenden sogenannten Puntaspiele sind, wenn die 
Karten graue oder weiße Punkte auf verschiedenfarbiger Grundfläche tragen, auf dem 
Kartenblatt abzustempeln, das einen Punkt auf weißer Grundfläche trägt. 
Berlin, den 11. Juni 1912. 
  
                                             Der Reichskanzler. 
                                              In Vertretung: Kühn.
        <pb n="556" />
                                                 — 536       —
 
                                   Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht 
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß unter 
hinzutritt. 
                                       5. Niederlande. 
(Für die Einfuhr mit der Eisenbahn (Straßenbahn!): 
das Nebenzollamt Esbeek (Gemeinde Hilvarenbeek), Provinz Nordbrabant 
Berlin, den 11. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                 Im Auftrage: Dammann. 
  
 
                                        6.   Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
.# 
5 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
9 der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
                   Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Viktor Grange, geboren am 14. Januar 1891 zu Urkundenfälschung Kaiserlicher Bezirkspräfi= 29. Mai 1912. 
Tagelöhner, Lyon, Frankreich, französischer und Landstreichen, dent zu Colmar, 
Staatsangehöriger, 
2 Johann Humer, geboren am 12. Oktober 1873 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 25. Mai 1912. 
Zimmermann, Zauset, Gemeinde Fischlham, Bezirk Regierungspräsident zu 
Wels, Oberösterreich, ortsangehörig Aachen, 
zu Pernau, ebenda, österreichischer " 
Staatsangehöriger, 
3 Isaak Same, geboren am 10. Januar 1850 zu Landstreichen, Betteln Königlich Preußischer 1. Juni 1912. 
Mechaniker, Lüttich, Belgien, belgischer Staats= und Verübung gro-Regierungspräsident zu 
angehöriger, ben Unfugs, Cassel, 
4 Jakob Scheid- geboren am 6. Oktober 1883 zu Wie-Betteln, Beleidigung, Königlich Preußischer 25. Juli 1911. 
egger, Stall- nigen, Kanton Bern, Schweiz, schwei= Hausfriedensbruch, Regierungspräsident zu 
schweizer, zerischer Staatsangehöriger, Sachbeschädigung, Potsdam, 
Körperverletzung 
und Widerstand, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="557" />
                                                  — 537 — 
                                   Zentralblatt 
                                    für das 
                             Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
                             Reichsamt des Innern. 
   
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Juni 1912. Nr. 28. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 4. Maß-= und Gewichtswesen: Gebührenordnung für eich- 
von Zivilstandshandlungen: — rkiumurerletlung amtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb 
Seite 537  des eichpflichtigen Verkehrs Beaufsichtigung 
 5. Versicherungswesen: Beaufsich tigung einer privaten 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der de n— Versicherungsunternehmung durch die Landesbehärde 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis ang 6. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
und den Geschäftsbezirken der Eröschaftssteuerämter 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Nautischen und der Oberbehörden 
Jahrbuchs oder Ephemeriden und Tafeln für das Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs  541  mit 
Jahr 1914 538 ausländischen Hutstumpen und unausgerüsteten Hüten 
Versicherungr zwischen dem Deutschen Peiche und aus Panamastroh 541 
Spanien über die zukünftige Vehandlung der Schifs 7. Polizeiwesen: Ausweisung  von Auslandern aus dem 
der beiderseitigen Handelsmarinen .. Reichsgebiete 542 
  
— — 
                                       1. Kon sulatwesen. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kobe beschäftigten Dolmetscher Dirks ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Montenegrinischen Generalkonsul in Hamburg, Dr. Gustav von Sydow, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                       77
        <pb n="558" />
                                                      — 538 —
 
                                        2. Finanzwesen. 
  
                                              Nachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Mai 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
B « Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
Bezeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen Mai 1912 schlagt auf 
M 
1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltung 124 940 220 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 24 517 000 141 780 000 
  
  
  
                                   3. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1914 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See 
nach astronomischen Beobachtungen“ ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin soeben erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,25 M für das Exemplar vom Verleger geliefert. Im Buchhandel ist es 
zum Preise von 1,50 M für das Exemplar zu beziehen. 
Von der in dem Jahrbuch enthaltenen Tafel „Zeitsignalstationen nach ihrem Bestande zu An- 
fang 1912“ können Sonderabdrücke zum Preise von 0,50 M für das Exemplar vom Verleger bezogen 
werden. 
  
Nachdem in Spanien eine neue Schiffsvermessungsordnung in Kraft getreten ist, werden zufolge 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen 
in Zukunft wie folgt behandelt: 
I. In spanischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Dampf= und Segelschiffe 
ohne Nachvermessung anerkannt. 
II. In deutschen Häfen werden die auf Grund der spanischen Schiffsvermessungsordnung 
von 1910 und deren Ergänzung vom selben Jahre ausgestellten nationalen Meßbriefe 
spanischer Dampf= und Segelschiffe ohne Nachvermessung anerkannt. 
Bezüglich der vor dem 1. April 1910 ausgefertigten spanischen Vermessungs- 
dokumente bleiben die Bestimmungen unter 2 und 3 vom 7. November 1905 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 364) in Kraft.
        <pb n="559" />
                                                        — 539 — 
III. Jeder Teil behält sich die Berichtigung des Tonnengehalts der Schiffe des anderen 
Teiles zum Zwecke der Erhebung von Schiffsabgaben für den Fall vor, daß wesentliche 
Verschiedenheiten in der Auslegung der Vermessungsvorschriften beider Länder zu Tage 
treten. 
Berlin, den 13. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                     Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                  4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Nachdem die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Beglaubigungs= und 
Prüfungsarbeiten außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
kommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1885, Besondere 
Beilage zu Nr. 5 S. XVII) erlassen worden sind, mit dem am 1. April 1912 erfolgten Inkrafttreten 
der neuen Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) ihre Geltung ver- 
loren haben, hat der Bundesrat zur Erhaltung der bisherigen Einheitlichkeit der Vorschriften auf 
diesem Gebiete in seiner Sitzung vom 7. Juni 1912 — § 584 der Protokolle — beschlossen: 
die Bundesregierungen zu ersuchen, die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen 
und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs nach Maßgabe der nachfolgenden 
Gebührenordnung zu regeln. 
Berlin, den 21. Juni 1912. 
                                 Der Reichskanzler. 
                           Im Auftrage: von Jongquieres. 
  
                                      Gebührenordnung 
für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs. 
  
                                     Erster Abschnitt. 
                                        Gebühren. 
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht, oder nur 
in der Form, Einteilung, Bezeichnung usw. unterscheiden, werden, sofern die Prüfung nach den Grund- 
sätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und zwar die der gleichen 
Stufe, oder in deren Ermangelung die der nächsthöheren Stufe der Eichgebühren. 
2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungshilfs- 
mittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meßpipetten, Fehlergläser, Abschnitte 
für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), 
deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 
3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender Gebrauchsnormale 
sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen Feinteilungen, ferner für die Prüfung 
von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und Gasmesser dienen, ist das 
Doppelte der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
                                                                                                       77*
        <pb n="560" />
                                                         — 540 — 
4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen sowie für die 
Prüfung von Kontrollgasmessern ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in 
Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden folgende 
Sätze erhoben: · 
bis zu 100 Liter 6 Mark, 
mehr als 10 440 12 -— 
." 400 600       16 
„„ 600 800 20 = 
800 -- 1000 24 
größere, für jede volle oder angefangene Stufe von 
100 Liter mehr . .. ... . 
hob Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hälfte der obigen Gebühr 
erhoben. 
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechenden Kontroll- 
normale ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eich- 
gebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, deren Genauigkeit die der Eichamtswagen 
übersteigt, das Sechsfache. 
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Doppelte der für entsprechende Meß- 
geräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Gebühren für die 
verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene Stunde und für jeden beanspruchten 
Beamten, zu berechnen. 
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen Anhalt nicht 
bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außerhalb der zugelassenen Größen liegt, 
oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen, 
Zementbottiche usw.
 
                                     Zweiter Abschnitt. 
                                Sonstige Bestimmungen. 
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die 
Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach einer äußer- 
lichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben. l 
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinandernehmen oder 
Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen usw., so können Zusatz- 
gebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden. 
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlen- 
angaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben. 
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen. 
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Gebühren 
die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und Rückbeförderung der 
Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben.
        <pb n="561" />
                                                   — 541 —
 
                               5. Versicherungs wesen. 
  
                                   Bekanntmachung, 
         betreffend die Beaufsichtigung einer privaten                  Versicherungsunternehmung durch die 
                                    Landesbehörde.
 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 18. April 1912 bestimme ich auf Grund des 
§  5 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres der Schiffs-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Kirchwärder, obgleich er 
seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg hinaus erstreckt, durch die 
Hamburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 14. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    Im Auftrage: Caspar. 
  
                                6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
                          und der Oberbehörden.
 
                            Königreich Preußen. 
 Bei dem Stempel= und Erbschaftssteueramt in Posen ist am 1. April d. J. eine dritte Abteilung 
errichtet. Das Amt führt von da ab die Bezeichnung: 
Königliches Stempel= und Erbschaftssteueramt Abteilung I (II, III) 
und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirk die Provinz Posen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 7. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen in einem Stück geflochtenen Hutstumpen 
und unausgerüsteten Hüten aus (röhrenförmigem) Panamastroh — Tarifnummer 541 — 
zum Waschen, Bleichen, Färben, Formen, Umformen, Zurichten und Ausrüsten die Vor- 
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="562" />
                                                      —542      —   
 
                                     7. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
B97  der Bestrafung. Ausweisung Ausweisung. 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
 1 2 3 4 5 6 
                      a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 /Ernst Becvarik, geboren am 4. Dezember 1890 zutschwerer Diebstahl in Großherzoglich Olden= 10. Juni 1912. 
Arbeiter, Braunschweig, österreichischer Staats= drei Fällen und|burgisches Ministerium 
angehöriger, Hausfriedensbruch des Innern zu Olden- 
(1 Jahr 6 Monate] burg, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 11. Fe- 
bruar 1911), 
2 Gottlieb Becvarik, geboren am 4. November 1886 zu schwerer Diebstahl in Großherzoglich Olden= 10. Juni 1912. 
Arbeiter, Prag, österreichischer Staatsange= drei Fällen und burgisches Ministerium 
höriger, Hausfeieden #ruch des Innern zu Olden- 
1 Jahr 6 Monateburg, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 11. Fe- 
· bruar 1911), 
3 Elise Groteclaes geboren am 22. Februar 1861 zus'schwere Kuppelei Königlich Preußischer 19. April 1912. 
geborene Grote- Seraing-sur-Meuse, Provinz Lüttich), (1 Jahr 6 Monate Regierungspräsident zu 
claes, Witwe, Belgien, belgische Staatsangehörige, Zuchthaus, laut Er-Liegnitz, 
Sprachlehrerin, kenntnis vom 14.Ja- - 
nuar 1911), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
4 Andreas Blazkow 18 Jahre alt, geboren zu Skomo-Landstreichen, Königlich Preußischer (4. Juni 1912. 
lauch Wasnick), rochy Nowe, Bezirk Rohatyn, Ga- Regierungspräsident zu s 
Arbeiter, lizien, ortsangehörig ebendaselbst, Hildesheim, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
5 Nikolaus Georg geboren am 30. Mai 1859 zu Linden-Landstreichen und Königlich Bayerisches 24. Mai 1912. 
Hackl, Schlosser, hau, Bezirk Eger, Böhmen, öster- Betteln, Bezirksamt Burg- 
reichischer Staatsangehöriger, lengenfeld, 
6 Otto Kornführer, geboren am 1. Februar 1879 zu Betteln, Königlich Preußischer 3. Juni 1912. 
Fleischergeselle, Bergau, Bezirk Freiwaldau, ÖOster- Regierungspräsident zu 
reichisch Schlesien, österreichischer Posen, — 
Staatsangehöriger, 
7 Adolf Meinl, geboren am 28. März 1884 zu Gras-Landstreichen und Stadtmagistrat Ingol= 31. Mai 1912. 
Hausbursche, litz, Böhmen, österreichischer Staats= Betteln, stadt, Bayern, 
angehöriger, 
8 Wenzel Neuwirth, geboren am 19. September 1883 zu Betteln, Königlich Preußischer 6. Juni 1912. 
Arbeiter, Hochtann, Bezirk Deutsch Brod, Regierungspräsident zu 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
9 Mathilde Prelosch-geboren am 15. Februar 1889 zu Gewerbsunzucht und Königlich Bayerische 4. Mai 1912. 
nig, Dienstmagd, Rottenmann, Bezirk Liezen, Steier= falsche Namens= Polizeidirektion 
mark, österreichische Staatsange= angabe, NMünchen, 
  
hörige, 
  
  
1
        <pb n="563" />
                                              — 543      — 
  
  
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat  Behörde, welche die Datum 
2 1 Grund Ausweisung Aus  
Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlusse. 
1 2 l 3 4 5 6 
10 Josef Schön, Schuh-geboren am 19. März 1861 zu Frank-Betteln, Königlich Preußischer 8. Mai 1912. 
macher, stadt, Bezirk Mährisch Schönberg, Regierungspräfident zu 
Mähren, ortsangehörig zu Rabers- Breslau, 
dorf, ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
11 Franz Svoboda, geboren am 10. April 1875 zu Podu-Bannbruch, Land= Königlich Württem- 8. Juni 1912. 
Bäcker, 
  
  
brad, Böhmen, ortsangehörig eben- 
daselbst, österreichischer Staatsange- 
höriger, « 
  
  
streichen und Bet- 
teln, 
  
bergische Regierung des 
Donaukreises zu Ulm, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
                                                Zentralblatt 
                                         für das 
                                Deutsche Reich. 
                                   Herausgegeben 
                                              im 
                                Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen= 
  
XL.   Jahrgang.  Berlin, Freitag den 28. Juni. 1912    Nr. 29. 
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 
2. 
von Zivilstandshandlungen. Seite 545 
Medizinal= und Veterinärwesen: Abänderungen der 
Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage à 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze 546 
Abänderung des § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau- 
Zollordung 547 
Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß= und 
Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleise 647 
Statistik: Bestimmungen über die Statistik der See- 
schiffahrt 5647 
  
Berlin, Freitag, den 28. Juni 1912. 
4. 
. 
6. 
Beilage. 
  
Maß- und Gewichtswesen: Zulassung von Systemen 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 555 
Zoll= und Steuerwesen: Durchschnittsbrand der 
Brennereien.. 555 
Gestattung von gemischten Transitlagern ohne amt- 
lichen Mitverschluß für Bau= und Nutzholz in Cöln 556 
Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren 
5 
Ernennung von als Stationskontrolleure tätigen 
Zollinspektoren zu Ober-Zollrevisoren 556 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete... .... 556 
Versicherungswesen: Ortsübliche Tagelöhne 
gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis 559 
  
                                    1. Kon su latwesen. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Buenos Aires beschäftigten Vizekonsul von Radowitz 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Tilger in Tripolis (Afrika) ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
                                                                                                                   78
        <pb n="566" />
                                                   — 546 —
 
                           2. Medizinal-= und Veterinärwesen. 
  
                                       Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage a zum 
                       Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen A 
und D nebst Anlage a zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 
1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 17) mit der Maßgabe 
zuzustimmen, daß die Anderungen unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft treten. 
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei 
Schlachtungen im Inland. 
1. Im § 37 unter III Nr. 4b ist hinter dem Worte „hindurch“ einzuschalten: 
„gepökelt oder“; 
in der folgenden Klammer ist hinter „Nr.“ einzufügen: 
„4 und“. 
2. Im § 40 Nr. 2 ist im zweiten Absatz hinter „§ 39 Nr.“ einzuschalten: 
„4 und“. 
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches. 
1. Im § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist hinter dem Worte „Schafe"“ das Wort „und“ durch ein 
Komma zu ersetzen und hinter dem Worte „Ziege“ einzuschalten: 
„, vom Pferde, Esel, Maultier, Maulesel oder von anderen Tieren des Einhufer- 
geschlechts“. 
2. Im § 5 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen: 
„(mit Ausnahme der Därme)“. 
3. Im § 18 Abs. 1 unter II/A ist zu streichen: 
„#oder Nesselfieber (Backsteinblattern)“. 
4. Im § 18 Abs. 1 unter II B erhält 1) folgende Fassung: 
„wenn Tuberkulose oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder der begründete Ver- 
dacht einer dieser Krankheiten vorliegt;“. 
5. In der Anlage à (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches) ist im § 2 Nr. 4 hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen: 
„(mit Ausnahme der Därme)“.
 
Berlin, den 21. Juni 1912. 
                                        Der Reichskanzler. 
                                     Im Auftrage: von Jonquières.
        <pb n="567" />
                                                         — 547      — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 7. Juni 1912 beschlossen, 
daß im § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau-Zollordnung hinter dem Worte „Fleisch“ einzu 
fügen ist: „lmit Ausnahme der Därme)“. 
Berlin, den 18. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                 Im Auftrage: Meuschel.
 
                                     Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
1. In dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu 
Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 — 
unter lfd. Nr. 43 in Spalte 5 hinzuzufügen: 
„zubereitetes Fett"“, 
2. die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung der Königlich 
Preußischen Regierung zu überlassen. 
Berlin, den 21. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: von Jonquiêères. 
  
                                                3. Statistik. 
  
                                          Bekanntmachung, 
betreffend Anderungen der Bestimmungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom 
27. Juni 1907. Vom 21. Juni 1912. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Juni 1912 beschlossen, 
1. dem ersten Absatz der Anleitung zu Muster 1 des Abschnitts A der Bestimmungen 
folgenden zweiten Absatz hinzuzufügen: 
  
„Schiffe, welche in erheblichem Maße sowohl der Frachtfahrt als auch der Personen- 
beförderung dienen, sind ohne nähere Feststellung, welche Verwendungsart etwa über- 
wiegt, als „Fracht= und Personenschiffe“ nachzuweisen“, 
2. den Anlagen C, Muster 2, 3, 4 und 5 des Abschnitts B sowie dem Muster 2 des 
Abschnitts C der Bestimmungen die in den Anlagen angegebenen Fassungen zu geben. 
Berlin, den 21. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         Im Auftrage: von Jonquieres.
        <pb n="568" />
                                                       —      —548      —     — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
l 
I 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
l 
l 
l 
l 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage C. 
Muster 2. 
Staat. 
Verkehrsgebiet 
Uber 
der in den einzelnen Hafenplätzen angekommenen 
Angekommen 
Häfen, . 
. 5 4%“ B——“–= überhaupt Davon zu Handels- 
in denen die Schiffe · in Ballast zwecken 
angekommen sind mit Ladung oder leer * Zusammen 
—————————————————————————— 
1. Segel 
Bei jeder Schiffsgattung Reihen- 1 
folge der Häfen von Ost nach 
West 2 l 
ll l hx 
Summe aller Häfen. . 
I 
l 
2. See 
3.) Dampf 
4. Schiffe 
*) Am Fuße dieser Übersicht sind in den entsprechenden Spalten, unter Angabe des betreffenden Hafenplatzes und mit Unterscheidung 
der im 6 b der Bestimmungen angegebenen Zwecke diejenigen Schiffe nachzuweisen, welche den Hafenplatz nicht zu Handelszwecken besucht haben.
        <pb n="569" />
                                                  — 549 — 
sicht 
und abgegangenen Schiffe für das Jahr 19). 
—.— 
Abgegangen 
  
  
  
  
  
  
  
überhaupt Häfen 
1 Davon zu Handels- d di Sif 
in Balat wecken von denen die Schiffe 
mit Ladung oder leer zusammen z abgegangen sind 
Iiansfertns e Seecierene esteons 1—— - s- 
Schiffe Registertons netto Schiffe Registerton netto Schiffe Besatzung Schiffe Registerton netto Besatzung 
  
  
  
  
  
  
  
  
—- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
schiffe. 
Bei jeder Schiffsgattung Reihen— 
folge der Häfen von Ost nach 
West. 
Summe der Häfen. 
leichter. 
schiffe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
überhaupt.
        <pb n="570" />
        Anlage C. 
Muster 3. 
Staat 
Für Preußen auch Gebiet. 
Uber 
der im Seeverkehr angekommenen und abgegangenen Seeschiffe nach der 
(Aufzustellen für den Staat im ganzen, bei Preußen außerdem für das preußische Osts 
ferner für „Schiffe aller Flaggen“ auch für die einzene 
  
  
  
Länder (Verkehrsgebiete), 
aus denen die Schiffe gekommen sind 
—. 
Angekommen 
(Die beladenen Schiffe sind in einer besonderen Zeile mit roter Tinte aufzuführen) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Deutschland. 
Ostpreußen 
Westpreußen 
Pommern . 
usw, die einzelnen Verkehrsgebiete 
in der Reihenfolge der Anlage D, 
soweit ein Verkehr mit ihnen statt- 
gefunden hat. 
Zusammen von deutschen Häfen 
2. Ubriges Europa. 
Die einzelnen Verkehrsgebiete in der 
Reihenfolge der Anlage D, soweit ein 
Verkehre mit ihnen stattgefunden hat. 
Zusammen von außerdeutschen euro- 
päischen Häfen ... 
3. Deutsche Schutzgebiete. 
Wie vor. 
Zusammen von deutschen Schutzgebieten 
4. Außereuropũische Länder. 
Wie vor. 
Zusammen von außereuropäischen Häfen 
Überhaupt von außerdeutschen Häfen 
Hochseefischerei (etrennt nach An- 
lage D, Anhang) . 
Andere Handelszwecke ohne An- 
laufen eines Hafens 
Zusammen deutsche Schiffe. . 
Preuß. Staat 
  
Seeleichter Dampfschiffe Schiffe überhaupt 
Reg-Tons Be- . IRengonö Be- chi Reg. Tons de— 
netto satzung Schiffe netto satzung Schiffe netto satzung 
1. Deutsche 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wie oben zu 1. 
Deutsche Schiffe. 
Russis che Schiffe 
Zusammen fremde Schiffe . 
2. Russische 
usw. 
Am Schlusse: Schiffe 
Provinz 
a) Herkunft und 
b. Flagge (Staats 
. 
  
—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
  
Schiffsbewegung der Provinz Ostpreußen 
  
Provinz 
usw.
        <pb n="571" />
                                                             —      —551      —     — 
sicht 
Herkunft und der Bestimmung und nach den Flaggen für das Jahr 19.... 
gebiet und das preußische Nordseegebiet leinschließlich Rheingebiet und Westfalen] besonders, 
preußischen Verkehrsgebiete — Anlage D unter I — 
  
  
— — 
Abgegangen 
(Die beladenen Schiffe sind in einer besonderen Zeile mit roter Tinte aufzuführen) 
  
  
Segelschiffe Seeleichter Dampsschiffe Schiffe überhaupt 
Reg.-Tons Be- Reg.-Tons Be- , Reg-Tons Be- Reg. Tons Be- 
eise netto satzung Schiffe netto satzung Schiffe netto satzung netto satzung 
  
Schiffe 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Länder (Verkehrsgebiete), 
nach denen die Schiffe gegangen sind 
  
Schiffe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Deutschland. 
Ostpreußen, 
Westpreußen, 
Pommern, 
usw. die einzelnen Verkehrsgebiete 
in der Reihenfolge der Anlage -D, 
soweit ein Verkehr mit ihnen statt- 
gefunden hat. 
Zusammen nach deutschen Häfen. 
2. übriges Europa. 
Die einzelnen Verkehrsgebiete in der 
Reihenfolge der Anlage D, soweit ein 
Verkehr mit ihnen stattgefunden hat. 
Zusammen nach außerdeutschen euro- 
päischen Häfen. 
3. Deutsche Schutzgebiete. 
Wie vor. 
Zusammen nach deutschen Schutzgebieten. 
4. Außereuropäische Länder. 
Wie vor. 
Zusammen nach außereuropäischen Häfen. 
Überhaupt nach außerdeutschen Häfen. 
Hochseefischerei (getrennt nach An- 
lage D, Anhang). 
Andere Handelszwecke ohne An- 
laufen eines Hafens. 
Zusammen deutsche Schiffe. 
Preuß. Staat  
  
Schiffe. 
aller Flaggen. 
Ostpreußen. 
Bestimmung der Schiffe. 
  
Wie oben zu 1. 
  
angehörigkeit) der Schiffe. 
—— 
  
—i—. n 
  
  
— 
Deutsche Schiffe. 
Russische Schiffe. 
usw. 
Zusammen fremde Schiffe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Westpreußen. 
  
Schiffsbewegung der Provinz Ostpreußen.
        <pb n="572" />
        Anlage C. 
Muster 4.
                                                   Ubersicht 
der in den wichtigeren Häfen?) angekommenen und abgegangenen Seeschiffe nach der -—— 
und Bestimmung und nach den Flaggen für das Jahr 19... 
— — 
» , Angekommen Abgegangen 
a. Länder (Verkehrsgebiete), (Die in den Hauptzahlen enthaltenen Angaben für Dampfsschiffe sind noch besond 
aus denen die Schiffe gekommen und mit roter Tinte aufzuführen) ers 
nach denen sie gegangen sind; » . 
Mit Ladung In Ballast oder leer Mit Ladung Inallast oder leer 
Besatzung 
b. Flaggen . . 
; Registertons Registertons Regi « Besatzung 
schfe netto Schiffe Breteg . Schiffe Registertone netto Schiffe Registertons“ satzung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
——- 
-a) Länder (Verkehrsgebiete), aus Die wichtigeren Häfen 
denen die Schiffe gekommen und chtig 2 7 der * rovinz Ostpreußen. 
nach denen sie gegangen sind. Weemel. 
1. Deutschland. 
Ostpreußen ..... 
Westpreußen. 
Pommen 
usw. die einzelnen Verkehrsgebiete in 
der Reihenfolge der Anlage D, 
soweit ein Verkehr mit ihnen statt- "7“ 
gefunden hat. 
Zusammen von und nach deutschen Häfen x · 
2. übriges Europa. « 
Die einzelnen Verkehrsgebietein der Reihen- | « : « 
folgeder Anlage D, soweit ein Verkehr « 
mit ihnen stattgefunden hat. h 
Zusammen von und nach außerdeutschen I « 
europäischen Häfen... · 
3. Deutsche Schutzgebiete. · 
Wie vor. 
Zusammen von und nach deutschen Schutz- · . 
gebieten.......;... 
4. Außereuropäische Länder. 
Wie vor. 
Zusammen von und nach außereuropäischen 
Häfen. ......... 
Überhaupt von und nach außerdeutschen 
Häfen............ 
Hochseefischerei (getrennt nach An— s 
lage D, Anhang)........ — » « 
Andere Handelszwecke ohne An— 
I 
l 
« « 
« 
I 
Staat 
Preuß 
if 
·I 
sd 
il 
l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
laufen eines Hafens 
b) Flagge (Staatsangehörigkeit) 
der Schiffe. 
Deutsche Schifft · . . . 
RussischeSchiffe........ - 1 . — 
Finnische Schiffe * " 
usw. 
Zusammen fremde Schiffe « s 
Schiffsbewegung in Memel # Ü 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2. Pillau. 
usw. **) 
*) In dieser Übersicht find nur die Häfen einzeln nachzuweisen, in denen der Gesamt-Nettoraumgehalt der im Laufe des Jahres im 
Seeverkehre mit dem Ausland zu Handelszwecken angekommenen oder abgegangenen Schiffe min destens 25000 Registertons betragen hat. 
« *“) Reihenfolge der Häfen in der Richtung von Ost nach West. ·
        <pb n="573" />
                                                  — — 553 — 
Muster 5. 
Staat:. 
                                             Ubersicht 
der in dem Hafen zu —...................·....·....... angekommenen und abgegangenen Seeschiffe nach Häfen 
der Herkunft und Bestimmung für das Jahr 19 
  
  
Angekommen Abgegangen 
  
Häfen, 
aus denen die Schiffe gekommen Mit Ladung In Ballast oder lerntr,, Mit Ladung Inallast oder leer 
und nach denen sie gegangen sind Schi Registertons Schi Registertons Schi Registertons Schi Registertons 
chiffe netto chiffe netto chiffe netto chiffe netto 
  
  
  
  
Deutsche Häfen. 
Memel................ 
Pillau............... 
Königsberg............... 
Elbing...... 
usw. von Ost nach West. 
Russische Häfen. 
Die einzelnen Häfen in jedem der 
drei Seeschiffahrtsgebiete in alpha- 
betischer Folge. 
Finnische Häfen 
usw. 
Die einzelnen fremden Länder in 
der Reihenfolge der Anlage D, die 
einzelnen Häfen jedes Verkehrsgebiets 
in alphabetischer Folge. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
*) Diese Übersicht ist nur für die Häfen mit starkem Verkehr aufzustellen; als solche gelten Häfen, in denen der Gesamt-Netto- 
raumgehalt der im Seeverkehre mit dem Ausland zu Handelszwecken angekommenen oder abgegangenen Schiffe wenigstens 60 000 
Registertons betragen hat. Es ist nur der Verkehr aller Seeschiffe (Segelschiffe, Seeleichter und Dampfschiffe zusammen) nachzuweisen. 
**) Es sind nur solche Häfen aufzunehmen, deren Verkehr mit dem betreffenden deutschen Hafenplatze, nach dem Nettoraum- 
gehalte der zu Handelszwecken von ihnen angekommenen oder nach ihnen abgegangenen Schiffe gemessen, im Eingang oder Ausgang 
mindestens 1000 Registertons betragen hat. 
                                                                                                                    79
        <pb n="574" />
                                                         — 654 — 
Muster 2.
 
                                            Verkehr 
der in Staat.———beheimateten Seeschiffe zwischen außerdeutschen Hafenplätzen 
im Jahre 19 . 
  
  
A 
R 
  
  
  
Länder Mit Ladung In Ballast oder leer 
(Verkehrsgebiete), aus denen die Schiffe gekommen . Registertons . Registertons 
und nach denen sie gegangen sind Schiffe netto Schiffe netto 
  
  
— 
Vom europäischen Rußland am Weißen Meere und Eismeer nach: 
dem europäischen Rußland am Weißen Meere und 
Eismeer ... ... .... 
dem europäischen Rußland an der Ostsee (ohne Finnland) 
usw. wie in Anlage D zu Abschnitt B bis den übrigen , 
Inseln in der Südsee.   
außerdeutschen Hafenplätzen überhaupt..... 
  
  
  
Vom europäischen Rußland an der Ostsee (ohne Finnland) nach: 
dem europäischen Rußland am Weißen Meere und 
Eismeer ...·........ , 
dem europäischen Rußland an der Ostsee (ohne Finnland) 
usw. wie oben 1 
Von Finnland nach: 
usw. bis 
Von den übrigen Inseln in der Südsee nach: 
dem europäischen Rußland am Weißen Meere und 
Eismeer 
usw. wie oben 
  
  
Von außerdeutschen Hafenplätzen überhaupt nach: 
dem europäischen Rußland am Weißen Meere und 
Eismeer 
usw. wie oben. 
  
  
  
  
*) Nur für Schiffe überhaupt, ohne Unterscheidung nach Segelschiffen, Seeleichtern und Dampfschiffen.
        <pb n="575" />
                                                  — 555 —
 
                                4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
                                       Bekunntmachung. 
  
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
ln Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form WEJ und W. DJ, hergestellt von 
der Firma Hermann Pipersberg jr. in Lüttringhausen im Rheinland und in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin W9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 5. Juni 1912. 
            Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
                                             In Vertretung: Hagen. 
  
                                      Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
 Magnetmotorzähler für Gleichstrom, Form Ca und Cb der Isaria-Zählerwerke Aktien- 
gesellschaft in München. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin W9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 15. Juni 1912. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
                                                            Warburg. 
  
                                    5. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Juni 1912 beschlossen, 
zu genehmigen, daß Brennereien, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet haben, 
in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September d. J. aber Getreide verarbeiten, nicht aus 
diesem Grunde eine Kürzung ihres Durchschnittsbrandes erfahren, falls sie in der Zeit der 
Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung betrieben werden. 
Berlin, den 24. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
                                                                                               79*
        <pb n="576" />
                                                       —     556 — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 13. Juni 1912 beschlossen, 
daß in Cöln gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und Nutzholz 
der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs 
gestattet 
werden dürfen. 
  
 
gemäß § 11 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes 
Nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen ist der Stations- 
kontrolleur, Großherzoglich Badische Finanzamtmann Neckermann zu Cöln am Rhein vom 1. Juli 1912 
ab auch dem neu errichteten Königlich Preußischen Hauptzollamt zu Solingen beigeordnet worden. 
  
Die Stationskontrolleure, Königlich Sächsische Zollinspektoren Erbe in Hamburg, Lippert in Posen 
und Ficker in Berlin sind vom 1. Juli 1912 ab zu Ober-Zollrevisoren ernannt worden. 
  
                                             6. Polizeiwesen. 
                Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat 1 grund Behörde, welche die datum 
2 5 Ausweisung 6 
der Ausgewies der Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
" er Ausgewies enen. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
                      a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Franz Golom- geboren am 22. März 1883 zu Soko-gewerbs= und ge--Königlich Preußischer 10.3Juni 1912. 
biewski, Unter= lowo, Gemeinde Obryte, Kreis Pul wohnheitsmäßige Regierungspräsident zu 
nehmer, tusk, Gouvernement Warschau, Ruß- Hehlerei (3 Jahre Allenstein, 
land, russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 8. Juni 
1909), 
2 Helene Golom- geboren im April 1882 zu Petrykozy, gewerbs= und ge-Königlich Preußischer 10.Juni 1912. 
biewski geborene Kreis Mlawa, Gouvernement Plozl wohnheitsmäßige Regierungspräsident zu " 
Szydlowski, Unter-= Rußland, russische Staatsange-Hehlerei (3 Jahre Bromberg, 
nehmerfrau, -hörige, 1 Monat Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
8. Juni 1909), 
3 Friedrich Anton geboren am 4. April 1884 zu Unter-schwerer Diebstahl Königlich Württember-- 17. Juni 1912. 
Holzknecht, mais, Bezirk Meran, Tirol, öster= und schwerer Raub gische Regierung des 
Dienstknecht, reichischer Staatsangehöriger, (5 Jahre 4 Monate Donaukreises zu Ulm, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 11. Mai 
1907), · 
  
4 Stanislaus Bed- 
narz, Arbeiter, 
5 Laurenz Buß, 
# Arbeiter, 
  
  
  
  
                         b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
angeblich 18 Jahre alt, geboren zu 
Pilcza Zelechowska, Bezirk Dom- 
browa, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 21. März 1881 zu Neu- 
schanz, Provinz Groningen, Nieder- 
lande, niederländischer Staatsange- 
Landstreichen, 
Betteln, 
  
höriger, 
Landstreichen und Königlich Preußischer 
Königlich Preußischer 10. Mai 1912. 
Regierungspräfident zu 
Potsdam, 
11. Jannar 
Regierungspräsident zu|1911. 
Osnabrück,
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        1 
s Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
b “- Ausweisung Aus ngs 
— . er Bestrafung. usweisungs- 
z der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
6 Maryan (Marcin) geboren am 2. Februar 1893 zu Nichtbeschaffungeines Königlich Preußischer 10. Mai 1912. 
Cichon, Arbeiter, Klyzow, Bezirk Nisko, Galizien, Unterkommens, Regierungspräsident zu 
« österreichischerStaatsanqehöriger,s Potsdam, 
7 Adolf Gutbier, geboren am 15. September 1874 zu Betteln, Königlich Preußischer 13. Juni 1912. 
Schmied, Dittersbach, Bezirk Friedland, Böh- Regierungspräfident zu 
men, ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
8 Rudolf Hellmich, geboren am 17. März 1860 zu Ja-Betteln, Königlich Preußischer 17. Juni 1912. 
Maschinenschlosser, worzno, Bezirk Chrzanow, Galizien, Regierungspräsident zu 
# ortsangehörtg zu St. Joachimsthal, Liegnitz, 
Bezirk gleichen Namens, Böhmen“ 
österreichischer Staatsangehöriger, 
9 Theodora van Hooffgeboren am 24. Mai 1882 zu Nünen,Gewerbsunzucht, Königlich Preußischer 12. Juni 1912. 
geborene Beck- Provinz Braband, Niederlande, Regierungspräsident zu 
mann, Ehefrau, niederländische Staatsangehörige, Arusberg, 
10 Josef Kasparek, geboren am 20. März 1858 zu Nachod, Betteln, Königlich Preußischer 5. Juni 1912. 
Arbeiter, Bezirk gleichen Namens, Böhmen, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Breslau, 
reichischer Staatsangehöriger, 
11|Anton Kok (Kock), geboren am 29. September 1879 zu Betteln, Königlich Preußischer 15. Juni 1912. 
Arbeiter, Ede, Gemeinde Gendringen, Provinz · Regierungspräsident zu 
Gelderland, Niederlande, ortsange- Arnsberg, 
hörig ebendaselbst, niederländischer 
Staatsangehöriger, 
12 Viktor Martin, geboren am 18. April 1882 zu Dijon, Landstreichen und Königlich Preußischer 12. Juni 1912. 
Monteur, Departement Cöte-d'Or, Frankreich, Wandergewerbe- Regierungspräsident zu 
französischer Staatsangehöriger, steuerhinterziehung, Trier, 
13 Friedrich Mayr, Fgeboren am 28. Juni 1857 zu Zöbing, Landstreichen und Königlich Bayerisches 7. Juni 1912. 
Bäcker, Bezirk Krems, Niederösterreich, öster= Betteln, Bezirksamt Garmisch, 
reichischer Staatsangehöriger, . 
14 Anton Müller, geboren am 8. Juni 1887 zu Klein Landstreichen und GroßherzoglichBadischer 14. Juni 1912. 
Fabrikarbeiter und Kainach, Bezirk Graz, Steiermark, Betteln, Landeskommissär zu 
Taglöhner, "obortsangehörig zu Glöckelberg, Bezirk Mannheim, 
Krumau, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, . 
15 Andreas Julian geboren am 15 Oktober 1889 zu[Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi= 13. Juni 1912. 
Portalier, Epernay, Frankreich, ortsangehörig Betteln, dent zu Straßburg, 
Tagner, ebendaselbst, französischer Staats- 
angehöriger, · 
16 Josef Schwarzl -geboren am 15.März 1888 zu Linz,Zuhälterei, Königlich Bayerische 7. Mai 1912. 
  
müller (Schwarz-= 
müller), Maurer, 
  
  
Oberösterreich, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
  
Polizeidirektion 
München, 
zu 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., in Berlin.
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        <pb n="579" />
                                                        —559      —
 
                                                     Beilage                                                                                                                                          zu                                                                             Nr. 29 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. 
  
  
  
  
  
                            Versicherungs wesen. 
  
                Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgesetzt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385 und 1903 S. 233).
 
                                 Veränderungsnachweis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910. 
Anhang zu Nr. 59. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Abgeschlossen am 20. Juni 1912. 
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weiblicheemännliche weibliche 
M &amp;  M &amp; M &amp; M &amp; M &amp; 
  
  
  
Königreich Preußen. 
Regierungsbezirk Lüneburg. 
Für den in die Stadt Harburg eingemeindeten Gemeinde- 
bezirk Eissendorf# (vom 1. September. 1912 a)h 3 508U3 
Königreich Bayern. 
Regierungsbezirk Oberbayern. 
Unmittelbare Stadt Ingolstadt (vom 20. Juli 1912 ahb 3 — 2 —1130 110 
Bezirksamt Weilheim: 
a) Gemeinden Murnau und Weilheim (bom 12. Au- 
gust 1912 ah)) .. 13 — 
b) die übrigen Gemeindeen2 80 
20 
20 
801 50 
801 50 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
—
        <pb n="580" />
                                                  — 560 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiten 
für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
!—————— 
Bezirksamt Aibling: 
3) Gemeinden Kirchdorf und Kolbermoor ** 15. Sep— 
tember 1912 ab) .. 3 — 2 —11 50 20 
b) Gemeinde Bad Aibling. 2 740 +—1 504 
c) die übrigen Gemeinden und ausmärkischen Bezirte 2 44- 1X# 
Regierungsbezirk Pfalz. 
Bezirksamt Dürkheim: 
a) Stadt Bad Dürkhei 2 80 ·j01E0 
b) Gemeinde Grethen (vom 1. September 1912 ab) 2 80170|]00% 
c) Gemeinden Bobenheim a. Bg., Hardenburg, Herx- 
heim a. Bg., Kallstadt, Leistadt u und Seebach 2 60ö0O0E 
d) die übrigen Gemeinden. . s2301401301— 
BezirksathudwtgshafenaJRh 
a) Stadt Ludwigshafen a./Rh. 3 40 2 GCOCL JN0 
b) Gemeinde Rheingönheim .. 3 202 —1160 1360 
c) — Maudach (vom 1. Juni 1912 ab). 3 20 2 — 1 610 30 
d) O= Mutterstant 3 20 1 711EE 20 
e) Stadt Oggersheim, Gemeinden Aitrip, Böhl, vZogel 
heim und Neuhofen 2 80 1170150½¼1 20 
f) Gemeinden Alsheim, assenheim, Dannstadt, Fuß- « « 
gonhe1m,Hochdorf,RuchhetmundSchauernheun.250I1501301— 
Bezirksamt Neustadt a. H.: 1 1 
a) Stadt Neustadt a. H. (vom 15. Juni 1912 ah 101 8]]1 50 1 20 
b) Gemeinde Haßloch (vom 15. September 1912 ahh 3 — 1 7011150 1 20 
c) Merkenheim (vom 15. Oktober 1912 abbh 2 80 1 6t64( 
d) Stadt Lambrecht, Gemeinden Elmstein, Haardt, # 
Hambach und Neidenfels ... .270)160140110 
e)d1eubrtgenGememden 250140120I110 
Bezirksamt Rockenhausen: E- 
a) Gemeinde Alsenz (vom 15. September 1912 ab 2160 1 70 1150 1 — 
b) die übrigen Gemeinden. . 2—120120——90 
Regierungsbezirk Unterfranken. 
Unmittelbare Stadt Kitzingen (vom 15. Oktober 1912 ah) 28090D 60 1 30 
Großherzogtum Baden. 
Amtsbezirk Waldkirch (vom 1. Juli 1912 abf. 2 41% 20
        <pb n="581" />
                                                      — 561      — 
Bezirke 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhrnlicher Tagearbeiter, für 
Personen im Alter von 
  
über 21 Jahren 16 bis 21 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
  
  
4 
männliche 
weibliche 
  
  Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Kreis Meiningen: 
a) Städte Meiningen und Salzungen. 
b) der übrige Teil des Kreises . 
Kreis Hildburghausen: 
a) Städte Hildburghausen und Eisfeld 
b) der übrige Teil des Kreises . 
Kreis Saalfeld: 
a) Städte Saalfeld und Pößnecck 
b) Amtsgerichtsbezirk Camburg und die Ge- 
meinden Kranichfeld, Achelstädt, Barchfeld, 
Gügleben, Hohenfelden, Osthausen, Rech- 
heim, Stedten und Treppendorf. 
c) der übrige Teil des Kreises 
Kreis Sonneberg: 
a) Stadt Sonneberg . 
b) der übrige Teil des Kreises 
Die veränderten Lohnsätze sind für die Zeit vom 
1. Oktober 1912 bis 31. Dezember 1914 festgesetzt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1|30 
1 40 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
—— 
— — 
  
  
  
— 
10 
10 
10 
10 
10
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
                                                     — 563 — 
                                 Zentralblatt 
                                 für das 
                            Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                          Reichsamt des Innern. 
   
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juli 1912. Nr. 30. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung 4. Zoll= und Steuerwesen: Herabsetzung der Kontin- 
zur Vornahme von Zipilstandshandlungen: — Exe- gente, der Züundwarenfabriken für das Vetriebsjahr 
quaturerteilungen — Todesfall Seite 563 Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeich- 
2. Eisenbahnwesen: Ermächtigung zur Ausstellung von nisses zum Zolltariff . 
Leichenpässen im Herzogtum Sachsen-Meiningen 664 Veränderungen in dem Stande und den Vefugnise 
3. Auswanderungswesen: Erweiterung der dem Nord- der Zoll und Stenerstellen und Berichtigung des Nach- 
trags zum Amterverzeichiiss 
deutschen Lloyd in Bremen erteilten Erlaubnis zur 
Beförderung von Auswanderen 564. 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus un 
Reichsgebiete.. . 568 
  
  
                                   1.            Konsulatwesen. 
  
Nachdem die Konsularbehörde des Reichs in Moskau in ein Generalkonsulat umgewandelt worden ist, 
haben Seine Mjestät der Kaiser den bisherigen Konsul Wilhelm Kohlhaas in Moskau namens 
des Reichs zum Generalkonsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Rom, Konsul Franoux, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen 
vorzunehmen und diese Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlich Russischen Generalkonsul, Wirklichen Staatsrat Damier, in Frankfurt a,M. ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlich Japanischen Generalkonsul in Hamburg, Takemat su Okuda, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Dr kaiserliche Vizekonsul Visconde de Alvör in Villa Nova de Portimäo (Portugal) ist 
gestorben
        <pb n="584" />
                                                      — 564 — 
                                    2. Eisenbahn wesen. 
  
                                       Bekanntmachung. 
  
Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93) wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 2. April 1912 (Zentral= 
blatt S. 268) bekannt gemacht, daß im Herzogtum Sachsen-Meiningen neben den Herzoglichen Land- 
räten auch die Magistrate der Magistratsstädte zur Ausstellung von Leichenpässen zuständig sind. 
In der Bekanntmachung vom 2. April 1912 ist unter 2. Königreich Bayern Zeile 5 und unter 
12. Herzogtum Sachsen-Meiningen Zeile 2 „§ 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8“ zu 
ersetzen durch „§ 47 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs 2". 27. 
Berlin, den 20. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                  Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
                                   3. Auswanderungswesen. 
  
                                          Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilte 
Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen Weise 
erweitert. 
Berlin, den 29. Juni 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: von Jonquières. 
  
                                   Fünsfzehnter Nachtrag 
zu dem Verzeichnis der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273, 
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901 
S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286; 1905 S. 143 und 224; 
1906 S. 563 und 1202; 1907 S. 74; 1908 S. 504; 1909 S. 300; 1910 S. 76 und 
· 203; 1911 S. 62). 
  
  
  
  
  
  
« Häfen, Länder, » 
Namen der über welche nach welchen Art der Be-sBesondere Bedingungen, deren Erfüllung 
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist. 
werden dürfen  
Zu 1. Aktien-Ge- Hamburg Chile Von Ham-Es dürfen nach Chile nur nichtdeutsche 
sellschaft Nord- burg aus Auswanderer befördert werden. 
deutscher Lloyd mit Schiffen 
in Bremen der Kosmos- 
Linie.
        <pb n="585" />
                                                          — 565 —
 
                                    4. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1912 beschlossen, 
die Kontingente der Zündwarenfabriken auch für das Betriebsjahr 1912/13 auf fünfund- 
vierzig vom Hundert herabzusetzen. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       In Vertretung: Kühn. 
  
                                              Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Juni 1912 die nachstehend abgedruckten nach- 
träglichen Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif aus Anlaß des Handels- 
und Schiffahrtsvertrags mit Japan genehmigt. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                      In Vertretung: Kühn. 
  
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. 
  
1. Hinter dem Stichwort „Binsen“ ist folgendes neue Stichwort einzuschalten: 
               „Binsenfußdecken: 
grobe, roh, gefärbt, gebeizt oder gefirnißt 589 3 
andere als grobe, auch mit Unterlagen aus Gefpinswoarn oder Fils 589 24 
andere als grobe, im Stũck oder abgepaßt. .. . — v 12 
S. auch die Anmerkhumg 3 au Fußdecken.“ 
2. Dem Stichwort „Binsenmatten“ ist am Schlusse der Hinweis anzufügen: 
8. auch die Anmerkung 4 zu 1 bei Marten.“ 
3. Das Stichwort „Fußdecken“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) Vor dem Hinweis ist einzuschalten: 
„Fußdeeken aus Binsen, andere als grobe, im Stuck oder abgepabt. . — 12" 
b) Der Hinwess erhält folgende Fassung: 
„S. auch Fußbodendecken und Fußbodenteppiche sowie die Anmerkung 2 zu Sparterie." 
c) Hinter der Anmerkung 2 ist als neue Anmerkung aufzunehmen: 
„ AIs Fußdecken aus Binsen der Nr. 68 sind vertragsmũüßig auch solche gewebeartig hergestellte Fuß- 
decken aus Binsen in Verbindung mit Gespinstfũden von pflanelichen Spinnstosfen angusehen, bei 
denen die Gespinstfäden ledig!lich die Kette bilden, ohne zugleich Muster zz bilden oder sonst ver- 
zierend zu wirken.“ 
4. Dem Stichwort „Matten“ ist am Schlusse der Ziffer 1 folgende Anmerkung 4 hinzuzufügen: 
„a. Als Binsenmatten der Nr. 689 sind verftragsmäßig auch solche gewebeartig hergestellte Matten aus Binsen 
in Verbindung mit Gespinstfäden von pflanzlichen Spinnstoffen anzusehen, hei denen die Gespinstfäden 
lediglich die Kette bilden, ohne zugleich Muster zu bilden oder sonst verzierend  zu wirken.“ 
                                                                                                                     81*
        <pb n="586" />
                                                                — 566 — 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
  
                                               Königreich Preußen. 
In Düsseldorf ist ein zweites Hauptzollamt mit der Bezeichnung „Hauptzollamt Düsseldorf 
Hafen“ errichtet worden. Das bisherige Zollamt I Düsseldorf Hafen und die Zollabfertigungs- 
stelle K 1 in Düsseldorf-Oberbilk sind aufgehoben. 
Dem Hauptzollamt Düsseldorf Hafen sind unterstellt: 
das Zollamt 1 Güterbahnhof in Düsseldorf, die Zollabfertigungsstellen G und K 2 in Düssel- 
dorf-Lierenfeld, die Zollabfertigungsstelle 4 in Düsseldorf-Oberbilk, die Zollabfertigungsstelle am 
Petroleumhafen in Düsseldorf-Hamm und die Zollabfertigungsstelle in den Benzinwerken Rhenania in 
Düsseldorf-Reisholz. 
Außerdem ist in Reisholz, im Bezirke des genannten Hauptzollamts, eine neue selbständige 
Zollabfertigungsstelle mit der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle für die Pure Oil Company Düssel- 
dorf-Reisholz“ errichtet worden. 
Das bisherige Hauptzollamt Düsseldorf führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt Düssel- 
dorf Hubertus“. Zu seinem Bezirke gehören außer dem ihm zufallenden Stadtbezirk das Zollamt I 
Ratingen und das Zollamt II Hitdorf. « 
An Befugnissen sind erteilt: dem Hauptzollamt Düsseldorf Hafen sämtliche Befugnisse des 
bisherigen Zollamts J Düsseldorf Hafen und die Befugnisse 19 bis 21, 37 bis 39, 49, 50, 55 bis 61; 
der Zollabfertigungsstelle für die Pure Oil Company Düsseldorf-Reisholz die Befugnis zur 
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen ! und zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II. 
sowie sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr, alle diese Befugnisse beschränkt auf Mineralölsendungen 
der Pure Oil Company. 
Dem Hauptzollamt Düsseldorf Hubertus sind folgende Befugnisse entzogen worden: die Be- 
fugnisse 3, 4, 7 bis 11, 67 bis 74; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehre; die Befugnis einer 
Untersuchungsstelle für ausländischen Wein, Traubenmost und Traubenmaische; die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Bier, für das Abgabenvergütung beansprucht wird; die Befugnis zur Erhebung von 
übergangsabgaben, zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für Bier, Branntwein 
un ein. « 
schS Beigelegt ist ihm die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über inländi- 
es Salz. 
In Solingen ist ein Hauptzollamt errichtet worden. Das bisherige Zollamt 1 Solingen ist 
kaufgehoben; seine Befugnisse gehen auf das neue Hauptzollamt über.  
Diesem Hauptamt sind ferner unterstellt: das Zollamt 1 Opladen, bisher zum Hauptzollam 
Düsseldorf gehörig, und die Zollämter I Gummersbach, Lennep, Remscheid sowie das Zollamt II 
Wipperfürth, bisher sämtlich zum Hauptzollamt Elberfeld gehörig. 
Das Zollamt II Fsjerstedt im Bezirke des Hauptzollamts Hadersleben ist aufgehoben, das 
Zollamt II Pyrmont im Bezirke des Hauptzollamts Lemgo in ein Zollamt I umgewandelt worden. 
Dem Hauptzollamt Danzig ist die Befugnis zur Ausfertigung von Leuchtmittelbegleitscheinen 
wieder entzogen worden. 
Erteilt: 
dem Zollamt 1 Berlin-Tempelhof Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Neukölln die Befugnis 
zur Abfertigung des Waren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehre (§§ 63, 66 bis 71 V. Z.O); 
dem Zollamt 1 Frankfurt a. M. Osthafen im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. M. 
Gutleutstraße die Befugnis zur Erhebung von Ubergangsabgaben sowie zur Ausfertigung und Er- 
ledigung von Ubergangsscheinen bezüglich aller hierfür in Betracht kommenden Waren; 
dem Zollamt 1 Königswinter im Bezirke des Hauptzollamts Neuwied die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Küchengewächse und nicht lebendes Geflügel; 
dem Zollamt II Parchwitz im Bezirke des Hauptzollamts Liegnitz die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz;
        <pb n="587" />
                                                         — 567 —
 
dem Zollamt II Reinerz im Bezirke des Hauptzollamts Mittelwalde die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen ! über zollbegünstigtes Gasöl, das vom Begleitscheinausfertigungs- 
amte nach spezieller Revision ohne Verschluß für die Krystallglas-Hüttenwerke Rückers, F. Rohr- 
bach &amp; Carl Böhme, Kommanditgesellschaft in Rückers überwiesen wird; 
dem Zollamt 1 Rheine im Bezirke des Hauptzollamts Gronau i. W. die Befugnis zur Ab- 
fertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter; 
dem Zollamt I Schlochau im Bezirke des Hauptzollamts Konitz die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt ! Siegen im Bezirke des Hauptzollamts Iserlohn die Befugnis zur Ausfertigung 
und Erledigung von Zollbegleitscheinen ! über Cykaswedel und zur Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I über Bruchmetall; 
dem Zollamt 1 Stolberg im Bezirke des Hauptzollamts Düren die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen 1 über Leder für Heinrich Mandelartz daselbst zur Herstellung von Treibriemen; 
dem Zollamt I Zeitz im Bezirke des Hauptzollamts Naumburg a. Saale die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitzetteln und zur Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden 
Begleitscheingütern, beides beschränkt auf holzessigsauren Kalk für die Essigsäurefabrik Fröhlich &amp; Co. 
in Zeitz. 
Den Zollämtern 1 Berlin Packhof-Post, Packhof-Niederlage, Packhof-Südhalle, Packhof-Nord- 
halle und Lehrter Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Berlin Packhof und dem Zollamt 1 Saßnitz 
im Bezirke des Hauptzollamts Stralsund ist die Befugnis 58 a beigelegt worden. 
Königreich Bayern. 
In Mittenwald im Bezirke des Hauptzollamts Pfronten ist das bisherige Nebenzollamt 1 in 
ein Nebenzollamt Il umgewandelt und am Bahnhof ein Nebenzollamt 1 mit Steuerhebestelle errichtet 
worden. Diesem Nebenzollamt I am Bahnhof Mittenwald ist die Befugnis zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I, zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden 
Begleitscheingürter und zur Erledigung des Waren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehre (88 63, 
66 11 3-G) sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier und 
ein erteilt.
 
                                       Königreich Sachsen. 
Dem Zollamt Mittweida im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz ist die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über Tabakblätter der Tarifnummer 29 beigelegt worden.
 
                                 Großherzogtum Baden. 
Das Untersteueramt Wertheim im Bezirke des Hauptsteueramts Heidelberg ist aufgehoben worden. 
Das Finanzamt Wertheim übt in Zukunft folgende Befugnisse aus: Ausfertigung und Erledi- 
gung von Zoll-, Branntwein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Erledigung von 
Leuchtmittel-, Schaumwein= und Zündwarenbegleitscheinen; Ausfertigung und Erledigung von Zigaretten- 
begleitscheinen; sämtliche Abfertigungen im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Abfertigung von 
Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien 
Verkehrs; Abfertigung von Tabak, Branntwein und Branntweinfabrikaten, für die Abgabenvergütung 
beansprucht wird, und Bescheinigung ihres Ausganges bei Abfertigungen zur Niederlage; Abfertigung 
von Gegenständen, welche nicht unter stehender Kontrolle eingesalzen sind und für die Abgabenvergütung 
usw. beansprucht wird; Erteilung von Erlaubniskarten für inländische Kraftfahrzeuge und Verlängerung 
von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge; Erhebung von Ubergangsabgaben und inneren 
Abgaben, Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, Branntwein und Wein sowie 
Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Spielkarten aus dem freien Verkehre Luxem- 
burgs und der Gemeinde Jungholz; die Befugnisse 3, 4, 6e, 7 bis 61, 63, 64, 66 bis 75 und die 
Befugnis als Untersuchungsstelle für ausländischen Wein, Traubenmost und Traubenmeische. 
Außerdem ist mit dem Amte eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden.
 
                                Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Hauptzollamt Rostock sind die Befugnisse 63 und 64 beigelegt worden.
        <pb n="588" />
                                                   — 568 —
 
                            Freie Hansestadt Bremen. 
Die Zollabfertigungsstelle Zollausschluß I im Bezirke des Hauptzollamts Bremen Bindwams 
ist in zwei Zollabfertigungsstellen geteilt worden, die die Bezeichnungen „Zollabfertigungsstelle Zoll- 
ausschluß 1 Ost“ und „Zollabfertigungsstelle Zollausschluß 1 West“ führen. Den neuen Zollabfertigungs- 
stellen sind die gleichen Befugnisse beigelegt worden wie der bisherigen Zollabfertigungsstelle Zoll- 
ausschluß 1 mit der Einschränkung, daß die Zollabfertigungsstelle Zollausschluß 1 West nur als Einlaß- 
stelle für ausländisches Fleisch zugelassen wird. "„
 
                                           Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt 1 Fentsch im Bezirke des Hauptzollamts Diedenhofen sind die Befugnisse 9, 10 
und 66 beigelegt worden. 
  
Der Nachtrag zum Amterverzeichnis ist wie folgt zu berichtigen: 
Bei Apenrade (S. 11), Bremerhaven (S. 18) und Geestemünde (S. 37) ist in Spalte 6 zu 
—W“ „In . . . . . . sind gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und Nutz- 
olz zulässig“ 
bei Asch i. Böhmen (S. 11) und Haidmühle (S. 42) ist in Spalte 5 die Befugnis zur Ein- 
gangsabfertigung der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge zuzufügen; 
bei Groß Mochbern (S. 40) ist in Spalte 5 zuzufügen die Befugnis zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und II; 
bei Habelschwerdt (S. 42) muß es in Spalte 3 statt „Mittenwalde“ heißen: „Mittelwalde“"; 
bei Hamburg, Zollabfertigungsstelle Vorsetzen (S. 42) ist die Begleitscheinbefugnis für inländischen 
Tabak zu ändern in „Erledigung von Begleitscheinen I und II/; 
bei Leipzig, Zollamt am Dresdner Bahnhof (S. 58) ist in Spalte 2 ersichtlich zu machen, daß 
mit der Stelle eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist; 
bei Siegen (S. 87) bezieht sich der zweite Absatz in Spalte 6 nicht auf die Ausfertigung, 
sondern auf die Erledigung von Zollbegleitscheinen 1; 
bei Stadtremda (S. 89) ist in Spalte 3 statt „Meiningen“ zu setzen: „Weimar“:; 
bei Thorn (S. 92) ist die Dienstbezeichnung in Spalte 2 „Z.A. I Bhf.“; 
bei Uberlingen (S. 94) ist in Spalte 5 die Befugnis zum Einlaß und zur Untersuchung von 
Wein, Traubenmost und Traubenmaische hinzuzufügen. 
  
                                          5. Poli zeiwese n. 
  
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
7 
S Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2 * Ausweisung des 
» der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 b 6 
  
  
  
  
                   a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 24. Juni 1868 zu Glem-sversuchter einfacher Stadtmagistrat Strau= 13. Mai 1912. 
bowice, Bezirk Wadowice, Galizien, Diebstahl im Rück- bing, Bayern, 
österreichischer Staatsangehöriger, fall (1 Jahr 6 Mo- 
1 Johann Wandor, 
Gütler und 
Krämer, 
nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 11. 
November 1910),
        <pb n="589" />
                                                       —569      —     — 
  
  
  
  
  
  
5 6 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2  Ausweisung des 
. der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. b zurei 
1 2 3 4 5 6 
2 Friedrich Zilah, geboren am 29. November 1878 zulguhälterei (1 Jahr Stadtmagistrat Nürn= 1. Mai 1912. 
Buchbinder, Brünn, Mähren, ortsangehörig zusß Monate Gefäng= berg, Bayern, 
Sulkowetz, Bezirk Boskowitz, ebenda) nis, laut Erkennt- 
österreichischer Staatsangehöriger, nis vom 5. Dezem- 
ber 1910), 
                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Julianus Bakker, geboren am 3. September 1881 zu Betteln, Königlich Preußischer 17. Juni 1912. 
Metallschleifer, Hoorn, Provinz Nordholland, Nieder- Regierungspräsident zu 
lunde, ortsangehörig ebendaselbst, Schleswig, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
4 Josef Culkowsky, geboren am 15. Juni (bzw. 8. oder Betteln, Königlich Preußischer 19. Juni 1912. 
Kutscher, 13. Juli) 1867 zu Neu Holitz, Bezirk Regierungspräsident zu 
Pardubitz, Böhmen, ortsangehörig Breslau, 
zu Oberjeleni, Bezirk Hohenmauth, 
e österreichischer Staatsange- 
öriger, 
5ä Alexander Lamach, geboren im Jahre 1873 zu Lauk, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirkspräsi- 20. Juni 1912. 
Arbeiter, Rußland, ortsangehörig ebendaselbst, dent zu Straßburg, 
russischer Staatsangehöriger, 
6 Aloisia Schönbach, geboren am 27. März 1886 zu Kaaden,gewerbsmäßige Un--Königlich Preußischer 19. Juni 1912. 
ohne Beruf, Bezirk gleichen Namens, Böhmen, Fucht, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Cöln, 
reichische Staatsangehörige, 
7 Alphons Seidel, geboren am 14. November 1886 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 21. Juni 1912. 
Friseur, Albrechtsdorf, Bezirk Gablonz, Böh= Betteln, Regierungspräsident zu 
men, österreichischer Staatsange- Trier, 
höriger, 
8 Abraham Sell- geboren am 1. März 1886 zu Skier-Betteln, Großherzoglich Badischer 25. Juni 1912. 
mann, Rabbinats= niewice, Gouvernement Warschau, Landeskommissär zu 
kandidat, Rußland b, russischer Staatsange- Mannheim, 
öriger, 
9 Albert Urbaniack, geboren am 18. April 1868 (bzw. Betteln, Königlich Preußischer 22. Mai 1912. 
Arbeiter, 1864 oder 1866) zu Praszka, Gou- Polizeipräsident zu 
vernement Kalisch, Rußland, rus- Berlin, 
sischer Staatsangehöriger, 
10 Franz Weinert, geboren am 2. Juni 1860 zu Wärzen, Betteln, Königlich Preußischer 19. Juni 1912. 
Bäckergeselle, 
  
  
  
  
Bezirk Podersam, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
  
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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        <pb n="591" />
                                                           — 571 — 
                                   Zentralblatt 
                                      für das 
                              Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                                 Reichsamt des Innern. 
   
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen= 
XI. Jahrgang. Nr. 31. 
  
  
Berlin, Freitag, den 12. Juli 1912. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1.Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 4. Taratarifs (Nichterhebung des Tarazuschlags gür 
von Zivilstandshandlungen; — Todesfall Seite 571 Apfelsinn)h)h. 
" Anderungen und Ergänzungen der Anleitung * 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende die Zollabfertigung » 576 
Juni 1112 8 572 Anderungen und Ergänzungen der Mineralöl-Zoll- 
3. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der seneten ordnnaa .. .. 577 
Verbreitung der in Paris erscheinenden periodischen Anderungen und Ergänzungen des Taratarifs 578 
Druckschrift „Jean qui rit"  574 5. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Anweisung 
4. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen und Ergänzungen für den Funkentelegraphendienst . . 581 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der An- 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
leitung für die Zollabfertigung sowie Anderungen des Reichsgebiete.. 581 
  
                                              1. Konsulatwesen. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Trapezunt beauftragten Konsul Büge ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk *! Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Tsinanfu beauftragten Konsul Merklinghaus 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Nordheimer in Toronto (Canada) ist gestorben. 
  
                                                                                                           82
        <pb n="592" />
        Passiva. 
                                                                                                                  2. Bank 
. 
Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Event. 
8 ane —* zidn. 
i i 6 Summe G eiten 
z ezei ch nung Grund= #eferve-Koten- Gegen Un Gegen fälige Gegen keiten Gegen Sonstige egen m egen us 
5 der d 31. Mai sgedeckte 31. Mai Ver- 31. Maimit 31. Mai 31. Mais der 31. Mai eiter= 
2 Banken. kapitalFonds. Umlauf1912. Noten. 1912. bindlich-11 Kündi.!1912. Lasftoa.1912. Aktiva. 1912 gelleren 
keiten. Ssent kalin. 
3 ist. ischen 
cã Wechseln. 
1 2 8 4 5 6 7 8 r 10 #11 12 18 14 16 16 17 
Reichsbank 180 000 66 93782 087651|/+ 430 974%14 438/T 465 590 690 272— 9563 — — 40 847+ 4956|3 065 707—+ 426367— 
2 Bayerische Notenbank. 7 .500 3750 64276 — 64132092|J 1947 3652— 47 — — 3648— 118/ 82826 + 806 634 
3 Sächsische Bank zu Dresden3000 7500 4593— 9071|] 15727— 1232 29184 + 6427 17702— 1515 1 153+— 96|183 132|+ 14079 3 585 
4 Württembergische Notenbank 90000 15711 19 400 — 237 9986+ 11583 15259— 3206 43— 1 1298/ 1181 46571 2864 3682 
5 Badische Bank 9000 22500 15797/ 409 9512 504 12380— 627 — — 758— 95 4A0 180 — 123 880 
« « l 
Zusammen.235500820082234 717k4- 411 881 755+ 470 426750747 — 6923 17745.— 1 528 47699 5383s3 368 416 438265 8 781 
1 
i 
                             Bemerkungen. 
Zu Spalte b: Davon in Abschnitten zu 20 M — 192290000 M M 
Zu Sp sch z (bei der Bank Nr. 1), 
- 50 = = 144 854 000 
: 100 = = 1501 b20 000 
500 -— 18 095 000 = bbei der Bank Nr. 3), 
. 1000 = — 357 958 000 = bbei der Bank Nr. 1).
        <pb n="593" />
        wesen. 
— 
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende Mai 1912. 
auf Tausend Mark.) 
                                                      —573      —     — 
Activa. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
8 
z 
Metall- Gegen Reichs= Gegen Koten GegenWechsel Gegen Gegen Oegennstige Gegensumme gegen 3 
e 31. Mai kassen-31. Mai J anderer 31. Mai und 31. Mai Lombard. 31. Mai Effekten. 31. Mai · 31. Mai der 31. Mai 
. + 
Bestand. 1912. scheint, 1. Banken 1912.Schecks. 1912. 1912. 1812. sAttiva. i1912. attwa. 1912. 
z 
□ 
18. 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 32 33 34 
1227686— 230944S S00 8957/ 2722463 3963ê 1 3B 68 4983 66 24443 63 25 150423é7 
27771— 523 46 7 4365 790 43 345 195 4108 504 64— 4 3130 +J 509 82 826 8066 
20 211 3 283 348 71111307 4485 76 458 + 6180 11229 4 390 7732 558 5847— 888 133 132 14079 
8 158— 846 52.— 31 1 204 — 39 20 337— 1257 12 666 — 663 3027— 1 11071— 27 46 571— 28644 
5912 230 8— 7 365— 318 17946 738 11 797½— 867 422 — 136 3730| 237 40 180 — 123 5 
1289738— 20 95087026— 87600 )0 6161 42 + 409 274442 + 16 737 79 743 66 6671574772 43.
        <pb n="594" />
                                                  — 574 —
 
                                 3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts 1 in Berlin vom 26. Februar und 
1. Juni 1912 gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift „Jean qui rité binnen Jahres= 
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in 
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die 
fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 5. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Caspar. 
  
                                   4. Zoll--= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni beschlossen, 
1. daß die nachstehend ersichtlichen Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses 
zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung am 1. August 1912 in Wirk- 
samkeit treten, 
2. daß vom gleichen Zeitpunkt ab der in Ziffer 2 der vom Bundesrate mit Beschluß vom 
22. Februar 1912 — Zentralbl. S. 234 — genehmigten Anderungen des Taratarifs 
festgesetzte Tarazuschlag nicht erhoben wird für Apfelsinen, die aus dem Ursprungslande 
nach Deutschland unmittelbar und ohne Umladung mittels der Eisenbahn verfrachtet 
werden. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                              In Vertretung: Kühn.
 
                                 Änderungen und Ergünzungen 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der AInleitung für die Zollabfertigung.
 
                                     I. Warenverzeichnis zum Zolltarif. 
1. Im Stichwort „Beeren“ ist hinter Ziffer 1 b 1 folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch die Anmerkung zu Wacholderbeeren." 
2. In dem Stichwort „Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten“ ist die Ziffer 1, wie folgt, zu fassen: 
„1. aus Steinen aller Art: 
a) Bildwerke s. diese. 
b) andere Bildhauer= usw. Arbeiten s. die Anmerkung zu Luxusgegenstände."“
        <pb n="595" />
        3. Das Stichwort „Bildwerke“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) Die Ziffer 1 erhält nachstehende Fassung: 
„1. Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art: 
a) Kunstgegenstände einschließlich der punktierten (noch einer weiteren 
künstlerischen Bearbeitung bedürfenden) . 690 frei 
b) andere als Kunstgegenstände, auch in Verbindung mit anderen 
Anmerkung zu ILa. Als Kunstgegenstünde der vorstehenden Lisfer 10 
sind vertragsmäßig alle Statuen aus Marmor oder anderen Steinen 
ohne Rücksicht auf inre künstlerisehe und technische Aus- 
führung, ihre Bestimmung und Größße anzusehen. Als Statuen 
Kommen TLaskellungen des ganzen menschlichen oder tiorischen Körpers, 
au#h s#a#möolische und sktiläsierte, soto#e Busten Im Betracht. 
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 692 24 
Anmerkung zu 1. Erscheint es zweifelhaft, ob Bildhauer= oder Bild- 
schnitzerarbeiten aus Steinen Kunstgegenstände sind, so sind sie nur 
dann zollfrei zu belassen, wenn ihr Eigengewicht ohne Sockel mehr als 
5 kg beträgt. . dagegen die vorstehende Anmerkung zu 13“. 
  
  
b) Der Ziffer 2 ist am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung zu 2. Als zollfreie Reliefs der vorstehenden Ziffer 2a kommen nur solche reliefförmigen 
Kunstgegenstände in Betracht, die Menschen oder Tiere darstellen."“ 
c) Die Anmerkungen 1 und 2 zu Ziffer 1 und 2 sind zu streichen; dafür ist als Anmerkung 
zu 1 und 2 aufzunehmen: 
„Anmerkung zu 1 und 2. Die zu Kunstgegenständen gehörigen, mit diesen ein künstlerisches Ganzes 
bildenden Sockel (Postamente) sind mit den Kunstgegenständen zollfrei zu belassen, wenn sie mit 
diesen in einer Sendung zusammen eingehen. Sockel aus Steinen sind bei dem Vorliegen dieser 
Voraussetzungen auch dann zollfrei zu lassen, wenn sie keinen eigenen Kunstwert haben und für 
sich allein betrachtet als Steinmetzarbeiten anzusehen sind. Unter Sockel in diesem Sinne ist nur 
der dem Kunstgegenstand als unmittelbare Unterlage dienende Steinkörper zu verstehen. Umbauten, 
Treppenanlagen, Bodenanlagen, für Brunnen auch Brunnenbecken und dergleichen sind nach ihrer 
eigenen Beschaffenheit zu verzollen.“ 
4. Das Stichwort „Luxusgegenstände“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) Der Ziffer 5 ist folgender Hinweis anzufügen: 
„S. dagegen die Anmerkung zu 1 a bei Bildbwerke.“ 
b) In der Anmerkung sind in Zeile 2 die Worte „ohne Kunstwert“ zu streichen; ferner ist in 
derselben Zeile hinter „Steinen,“ einzuschalten „soweit sie nicht nach Nr. 690 zollfrei zu belassen 
(s. Bildwerke) oder in dem folgenden Absatz ausgenommen sind, ferner“ 
J) Derselben Anmerkung ist folgender zweite Absatz hinzuzufügen: 
„4 Luausgegensfande im Sinne der MWr. 692 werden verlragsmaio Aächt betrachtet: 
1. Die Jolgenden Gegenstände aus Masor ocker Alabasker im Geisichte von mehr als ————— 
Hesetsk, daß an ihnen Menschen- oder Tierfiquren nicht angebracht sind und daß uber ihre Be- 
stämarateno kein SZtpeixel bestenf. 
a) Veræierte Tũr- und Fensterfeile, Säulen, Pfriler, Basen und Kapitelle, K-anzgesimse, 4#kaden- 
 
gesimse, Konsolen (Tragsteine), Balustraden und ihre einaelnen Teile, wenn diese Gegenstände 
daæu bestimmt sind, mit einem Gebäude in feste Verbindung gebracht au werden, 
b)  Grabdenkmãäler, Grabsteine, Kreuze, Altäre, Kanaeln, Tauf becken, Weihwasserbecken und ihre 
eingelnen Teile, quch mit einem Menschen- oder Engelskopf ocder einzelnen kleinen Fguren ver- 
ziert, umfer der Voraussetzung, daß sie ausschließlich für Zwecke des Kults und der Pietät be- 
stimmt sind. 
2. Alle anderen Gegenstõnde aus Marmor oder Alabaster im Gewichte von mehr als 5 kg, einschließlich 
der vorstehend in 10 nicht aufgeführten Säulen, deren Oberfläche glatt oder nur gedrent, prosiliert, 
kanneliert, auch mit architektonischen Verzierungen wie mit Mäanderband, Ringverzierung (Rosetten- 
band), Taustab, Perlstab, Sternverziertng, Spindelstab, Borte, Beule, Tropfen, Eierstab, Rautenstab 
(Rautenfries), Kugelstab oder mit anderen architektonischen Verzierungen in wellenförmigen Linien 
Zum Beispiel mit Wellenband) versehen, oder auch mal Rosetten, geometrischen Figuren, Muscheln, 
Blumen und Blättern verziert ist, sofern diese Verzierungen in regelmäßiger Wiederkehr erscheinen 
(mit Ausschluß von Zweigen, Girlanden, Buketten und dergleichen).
        <pb n="596" />
                                                                — 700 — 
Bei Säulen kömmen auch andere Verzierungen der Oberfläche, ausgenommmen Darstellungen 
von Menschen- oder Tierfiguren, außer Betracht gelassen werden, sofern diese Verzierungen einen 
Streifen bedecken, dessen Hõhe den siebenten Teil der Gesamthöhe der Säule nicht überschreitet.“ 
5. Im Stichwort „Obst“ erhält der letzte Satz der Anmerkung zu 3a folgende Fassung: 
„Ferner ist bei Weiden- und Holzaspankörben von 12 bis 50 kg Rohgewicht und bei Holzfässern mit 
Holzreifen und festem Deckelverschluß die Einlegung eines Bausches aus Stroh, Holzwolle, Papierspänen 
oder ähnlichen Stoffen unmittelbar unter den Deckel oder Versschluß, wie sie zum Schutze der obersten 
Obstschicht vor Beschädigung handelsüiblich ist, nicht als innere Verpackung anzusehen. “ 
In demselben Stichwort ist hinter Ziffer 3 a 6 folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch die Anmerkung zu Wacholderbeeren.“ 
6. In dem Stichwort „Steine“ ist in der Anmerkung zu 1b in Zeile 1 hinter „Kalistein“ einzuschalten 
„und Marmor"“ 
7. Dem Stichwort „Wacholderbeeren“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
Anmerkung: Wacholderbeeren, die bis zum 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres eingeführt werden, 
sind als frische zu behandeln, sofern gegen ihre Herkunft von der letzten Ernte keine Zweifel obwalten."
 
                             II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
In Teil III 103 a (vgl. zweiten Nachtrag S. 24) ist in dem Schlußsatz des § 2 (vgl. fünften 
Nachtrag lfd. Nr. 55) statt „1 v. H. schwefliger Säure“ zu setzen „2 v. H. schwefliger Säure“. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Juni 1912 nachstehende Anderungen und Ergänzungen 
der Anleitung für die Zollabfertigung beschlossen: 
1. Die Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 9 ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) in Ziffer 1 Zeile 2 sind die Worte zu streichen „sowie dem Chef der Bulgarischen 
diplomatischen Agentur in Berlin“; 
b) der dritte Absatz der Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Da in der Türkei den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Konstantinopel, 
in Japan den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Tokio, in Norwegen den der 
Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Christiania, in Bulgarien den der Kaiserlich 
Deutschen Gesandtschaft in Sofia und in den Niederlanden den der Kaiserlich 
Deutschen Gesandtschaft im Haag zugeteilten Räten, Legationssekretären und 
Attaches, einschließlich der Militär= und Marineattachés, Zollfreiheit in dem gleichen 
Umfang gewährt wird wie den Botschaftern und den Gesandten selbst, ist, solange 
dies geschieht, den der Türkischen und der Japanischen Botschaft und der 
Norwegischen, Bulgarischen und Niederländischen Gesandtschaft in 
Berlin zugeteilten Räten ustv. Zollfreiheit in demselben Umfang zu gewähren, wie 
sie durch Ziffer 1 den Botschaftern und den Gesandten selbst zugestanden ist.“; 
c) vor dem Hinweis am Schlusse ist folgende neue Ziffer 4 einzufügen: 
„4. Wird für unmittelbar aus dem Ausland bezogene Erzeugnisse, für die 
nach den vorstehenden Bestinmungen Mitgliedern der bei dem Deutschen Reiche 
und dem Großherzogtume Luxemburg beglaubigten diplomatischen Vertretungen 
fremder Staaten Zollfreiheit gewährt wird, neben dem Zolle eine 
innere Reichsabgabe erhoben, so ist den genannten Personen auch Befreiung 
von dieser inneren Abgabe auf Rechnung der Abgabengemeinschaft zu gewähren, 
vorausgesetzt, daß von den betreffenden fremden Staaten Gegenseitigkeit geübt wird. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 finden auf die Freilassung von 
der inneren Abgabe sinngemäß Anwendung.“
        <pb n="597" />
                                                          — 577 — 
2. Die Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 22 ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) In Ziffer 1 Abs. 1 sind in der dritten und vierten Zeile die Worte zu streichen „sowie 
dem Chef der Bulgarischen diplomatischen Agentur in Berlin“; 
b) in Ziffer 2 Abs. 1 ist in der zweiten Zeile zu streichen „Ecuador,"; 
c) in Ziffer 2 Abs. 2 ist in der zweiten Zeile vor „Frankreich“ einzuschalten „Ecuador,“; 
d) hinter Ziffer 2 am Schlusse ist als Ziffer 3 folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
„3. Die Gegenstände, für die nach den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 
Zollfreiheit gewährt wird, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ohne 
besondere Revision abzulassen." 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                            In Vertretung: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen, den nachstehenden Anderungen 
und Ergänzungen der Mineralöl-Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil III 37 B) die 
Zustimmung zu erteilen. 
1. Im § 3 Abs. 1 ist im zweiten Satze hinter „Zweiganstalten“ einzufügen „an leichten Ölen“. 
Am Schlusse des Absatzes ist folgender Satz neu aufzunehmen: Ferner sind in den Gesamtjahresbedarf 
diejenigen Mengen an anderen als leichten Olen (Schwerbenzin, Benzol und dergleichen) einzurechnen, 
die an Stelle der leichten Ole zu dem gleichen Zwecke ohne Inanspruchnahme der Zollfreiheit bezogen 
oder verwendet werden. 
2. Im § 5 ist unter a hinter dem Worte „Zwecken“ einzufügen „sowie den chemischen Wasch- 
anstalten (§ 2b) für das zum Reinigen“. 
3. Im § 5 sind unter c die Worte „bis 0O, einschließlich“ zu streichen. 
4. Hinter § 5 ist folgende Bestimmung neu aufzunehmen: 
                                                  § 5 a. 
Von der Zollfreiheit sind diejenigen Mineralöle ausgeschlossen, die von anderen als den in 
§§ 2, 5 ausdrücklich genannten Betrieben oder zu anderen als den daselbst angegebenen Zwecken ver- 
wendet werden. Zu den nicht zulässigen Verwendungen gehört insbesondere die Herstellung und Ab- 
gabe von sogenannten Terpeutinölersatzmitteln, die lediglich durch Vermischen von Mineralöl mit Riech- 
oder anderen Stoffen bereitet und unter der Bezeichnung Terpentinölersatz, Patentterpentinöl, Ver- 
dünnungsöl u. a. in den Handel gebracht werden. Auch darf zollfreies Mineralöl nicht an Betriebe 
abgegeben werden, die Lacke und Firnisse nicht selbst herstellen, sondern fertig oder halbfertig aus 
Lack= oder Firnisfabriken beziehen und bei sich für die Zwecke ihres Betriebs noch mit Mineralöl 
verdünnen und gebrauchsfertig machen. 
             5. Dem § 8 ist nachstehender Zusatz anzufügen: 
Er hat ferner eine allgemeine Betriebserklärung (genaue Angabe des Verwendungszwecks der 
Mineralöle, gegebenenfalls Beschreibung des Herstellungsganges der Erzeugnisse und Bezeichnung der 
Art und Menge der Stoffe, deren Zusatz beabsichtigt wird) abzugeben, von der ohne Genehmigung der 
Zollbehörde (Hauptamt) nicht abgewichen werden darf. 
6. In Zeile 3 des § 25 ist das Wort „leichten“ zu streichen. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                   In Vertretung: Kühn.
        <pb n="598" />
                                                          — 578 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen, daß mit dem 1. September 1912 
die nachstehenden Anderungen und Ergänzungen des Taratarifs einzutreten haben: 
— ÔSÔÛÚ — — 
Nu Tarasätze 
Laufende nenr Benennung Art in Hundertteilen 
Zoll- der der des Rohgewichts Larazuschlags- 
Nr. tarifs Gegenstände Umschließung sätze 
bisher künftig 
1 2 3 4 5 6 7 
  
  
  
  
  
  
1 29 Nur gegorene abak- 
blätter Bastplatten oder harte 
Palmblattplatten, mit 
Stricken oder Tauen 
verschnürt, mit nur 
gegorenen Tabak- 
blättern aus Kuba 
im Gewichte von 
über 60 kg bis 
70 kg, auch mit 
Leinenumhüllung. 12 10 
von über 70 kg bis 
80 kg, auch mit 
Leinenumhüllung. 12 9 
von über 80 kg: 
mit Leinenumhül-= 
lung 12 10 
ohne Leinenumhiül- 
lung 12 8 
2 43 Cycaswedel, frisch oder 
getrochnet. Kisten 39 35 
3 52 Rosinen . Kisten aus Tannenhol 
von etwa 50 cm 
Länge, 25 cm Höhe 
und 30 cm Breite (so- 
genanntehalbe Kisten) 
im Rohgewichte von 
mehr als 14 kg ohne 
Leinenumschließung, 
mit Rosinen aus 
Kalifornien 15 11 
4 61 Kaffee, roh. . . Säczke und doppelte Um- 
schließungen aus losen 
oder netzartigen Ge- 
weben 1 1,40 
einfache Ums chließungen * 
aus leichten Geweben 1 0,80 
einfache Umschließungen 
aus losen, auch netz- 
artigen Geweben 1 0,65
        <pb n="599" />
        Nummer 
                                                      — 579 — 
  
Tarasätze 
  
  
  
  
  
zusätzen und ähnliche 
zu Genußzwecken 
verwendbare wein- 
haltige Getränke; 
ferner alle durch 
Zusatz von weinigen 
oder wässerigen Aus- 
zügen (Essenzen oder 
Tinkturen), von Ge- 
  
  
  
  
aufende Benennung Art in Hundertteilen " 
n 33 der der des Rohgewichts Tora hlag- 
Gegenstände Umschließung 
tarifs g schließ bisher künftig 
1 2 3 4 5 6 7 
5 181.Schaumwein in an- 
deren Behältnissen 
als Fässern oder 
Kesselwagen. Körbe von 40 kg oder 
daruntter 14 12 
6 369 Pyrotechnische Scherz- 
artikel (sogenannte 
Radauplättchen) Kisten 20 38 
7 178 Branntwein aller Art 
einschließlich des 
Weingeistes; Arrak, 
Rum, Kognak und 
versetzte Brannt- 
weine; Mischungen 
von Weingeist mit 
Ather und Lösungen 
von Ather in Wein- 
geist — — — Tarazuschlags- 
sätze: beim Ein— 
gang in Fahr— 
zeugen, die zum 
Versand der 
Flüssigkeiten 
ohne Unschlie- 
Zung eingerich- 
tet sind: Liköre 
und andere ver- 
setzte Brannt- 
weine 17, Arrak, 
Rum, Kognak 
20, andere 25. 
8 184 Weine mit Heilmittel- 
                                                                                          83
        <pb n="600" />
                                                            — 580 — 
  
  
  
——— 
— 
  
  
Nummer Tarasätze 
Laufende Benennung Art in Hundertteilen 
38 der der des Rohgewichts Tarazuschlags- 
N. tarifs Gegenstände Umschließung sätze 
bisher künftig 
1 2 3 4 5 6 7 * 
würzen und Zucker 
oder in ähnlicher 
Weise aus Wein 
ohne Zusatz von 
Branntwein künste 
lich bereiteten Ge- 
tränke .. — — —Tarazuschlags- 
satz: beim Ein— 
gang in Fahr— 
zeugen, die zum 
Versand der 
Flüssigkeiten 
ohne Umschlie- 
Kung eingerich- 
tet sind, 17. 
9  347/ Äther aller Art, ein- 
  
  
fache und zusammen- 
gesetzte .. 
Berlin, den 3. Juli 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
  
  
Tarazuschlags- 
satz: beim Ein- 
gang in Fahr- 
zeugen, die zum 
Versand von 
Ather ohne Um- 
schließung ein- 
gerichtet sind, 
30. * 
9
        <pb n="601" />
                                                --      581  --- 
                        5. Post= und Telegraphenwesen. 
Anderung der Anmeisung für den Funkentelegraphendienst. 
Die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ vom 12. August 1909 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1909 S. 753 ff.) wird, wie folgt, geändert: 
      1. In § 5 unter 1. ist nachzutragen: 
  
Den Bordstationen ist der Gebrauch der funkentelegraphischen Sendeapparate 
imerhalb deutscher Häfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts 
gestattet. 
2. In § 42 unter 2. ist am Schlusse des Abs. 3 hinzuzufügen: 
Die Bordstationen auf den deutschen Kriegsschiffen der ostasiatischen Station 
liefern das Telegrammaterial an das Postamt in Tsingtau ab. 
Berlin, den 9. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                     In Vertretung: Kraetke. 
  
                                      6. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
9 Name und Stand *1 Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die daum 
2 Ausweisung e 
* der A der Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
er Ausgewiesenen. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
                   a) Auf Grund des § 389 des Strafgesetzbuchs. 
1Franz Szymanski, 46 Jahre alt, Geburtsort unbekannt, schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 128. Juni 1912. 
Arbeiter, russischer Staatsangehöriger, zwei Fällen (1 Jahr] Regierungspräsident zu 
6 Monate Zuchthaus Bromberg, 
laut Erkenntnis vom 
11. März 1911), 
2 Marianne Szy- 44 Jahre alt, Geburtsort unbekannt,schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 28. Juni 1912. 
manski, geborene“ russische Staatsangehörige, zwei Fällen (1 JahrRegierungspräsident zu 
Wyszczak, Arbeiter- 6 Monate Zuchthaus,) Bromberg, 
au, laut Erkenntnis vo 
11. März 1911), 
                  b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Rudolf Klouda, geboren am 31. Oktober 1886 zusschwerer Diebstahl, Stadtmagistrat Bay= (29. August 
Maschinentischler,, Wykan, Bezirk Böhmisch Brod, Böh= versuchter schwerer reuth, Bayern, 1911. 
men, ortsangehörig zu Kaunitz, eben= Diebstahl in zwei 
da, österreichischer Staatsangehöriger, Fällen, einfacher 
Diebstahl Land- 
streichen, Betteln, 
verbotenes Waffen- 
tragen und Führung 
falscher Ausweis- 
papiere, 
  
  
  
  
                                                                                     83*
        <pb n="602" />
                                                    —  582  — 
  
  
  
  
  
  
— – 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
2 Ausweisung 
S der Bestrafung. bescht Ausweisungs- 
z der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
4 Hedley Ramel, geboren am 11. Dezember 1888 zu Landstreichen inrecht- Kaiserlicher Bezirkspräsi-.3 Juli 1912. 
  
Akrobat, 
Heinrich Reschl, 
Maurer, 
Franz Sitter, 
Arbeiter, 
Wladislaus Slom- 
czynski, Arbeiter, 
Medard Wacla- 
wek, Tagelöhner, 
Johannes Wolte- 
rink, Bäcker- 
geselle, 
Worthing, Grafschaft Sussex, Eng- 
land, großbritannischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 14. November 1880 zu 
Riegerschlag, Bezirk Neuhaus, Böh- 
men, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. Dezember 1885 zu 
Maria Elend, Bezirk Villach, Kärn- 
then, ortsangehörig zu Sankt Jakob 
im Oberrosenthal, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren 1894 zu Helmo, Bezirk Nowo- 
radomsk, Gouvernement Piotrkow, 
Rußland, ortsangehörig ebendaselbst, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Februar 1863 zu Hru- 
schau, Bezirk Freistadt, Osterreichisch 
Schlesien, ortsangehörig zu Wenzlo- 
witz, Bezirk Teschen, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 27. Februar 1888 zu 
Amsterdam, Niederlande, nieder- 
ländischer Staatsangehöriger, 
lichem Zusammen- 
treffen mit einer 
Übertretung des §856 
Abs.2 Ziffer 3, §5 148 
Ziffer 7a der Reichs- 
Gewerbeordnung, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
  
  
  
dent zu Metz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungsprästident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Merseburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Aachen, 
  
25. Juni 1912. 
1. Juli 1912. 
22. Juni 1912. 
31. Mai 1912. 
3. Juli 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="603" />
                                             — 583 — 
                              Zentralblatt 
                                für das 
                         Deutsche Reich. 
                           Herausgegeben 
  
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungene 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. Juli 1912. Nr. 32. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermächt- .... -. 
" Verrechnung des Erlöses für auf Kosten der Brannt- 
ungen zur Vornahme von Zivilstands handlungen- 583 weinsteuergemeinschaft beschaffte Sammelgefäße, Meß- Exequaturerteilung 
2  Versicherungswesen  ung A des § 194 Seite, 583 des uhren usw., die infolge eines später hervorgetretenen 
Verstcherungswesen: Ausführung. des  Mangels auf Kosten der genannten Gemeinschaft durch 
« Versicherungsgesetzes für Angestellte··"' 584 mangelfreie ersetzt worden sind...... 
Zoll und  Steuerwesen Ergänzung des Verzeichnisses Festsetzung des Durchschnittsbrandes für das Be- 
der Vergällungsmittel für Essigsäure - 
Personalveränderungen bei den Statitonskontrolleuren triebsjahr 1912/13 und der der Vergällungspflicht 
585 unterliegenden Erzeugung 
Veränderungen in dem Stande und in den Ge- 
schäftsbezirten der Erbschaftesteueramter und ober- 4. Polizeiwesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete 
behörden 586 ..................... 
  
  
                                1. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Schnitzler zum Generalkonsul 
in Antwerpen zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kanzler-Dragoman Dr. Loytved-Hardegg 
zum Vizekonsul in Haiffa zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Paris ist Herr Eugen Haid zum Konsularagenten in Reims 
bestellt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Walter in Salonik ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich 
der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
        <pb n="604" />
                                                     — 584 — 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tientsin beschäftigten Dolmetscher Nord ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs— 
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor— 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Mailand beauftragten Sekretär Jerchel ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für die Zeit der Vertretung die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese 
Heiraten zu beurkunden. « 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Loytved-Hardegg in Haiffa ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
ihm bereits als Verwalter des Vizekonsulats beigelegte Ermächtigung weiter erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem 
Schute bbesindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Belgischen Konsul in Gelsenkirchen, M. Kesten, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. · 
  
                                 2. Versicherungs wesen. 
  
                                       Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des § 194 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
 
Auf Grund des § 194 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 989) bestimme ich folgendes: 
Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten (§ 188 a. a. O.), die Ausstellung der 
Versicherungskarten (§ 185 a. a. O.) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (§ 190, § 195 Abs. 1, 
§ 197 a. a. O.) wird in den deutschen Schutzgebieten durch die Gouverneure oder die von diesen zu 
bezeichnenden Stellen bewirkt. « 
Berlin, den 12. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                               Im Auftrage: Caspar.
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                                                 — 585 — 
                                3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
                      Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure, 
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1912 gemäß Essigsäure-Ordnung §§ 81 ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfd. * Verwendungszweck 
Nr. Vergällungsmittel Erforderliche Menges) der vergällten Essigsäure 
1  2 3 4 
31 Reine Schwefelsäure von 1 v. H. Zur Herstellung von Vanillin. Vgl. Nr. 30. 
nicht weniger als 90 Ge- 
wichtsteilen v. H. Gehalt 
32 Reine, farblose, 2 kg. Zur Herstellung von Druckfarben für 
  
  
  
kristallinische Karbolsäure Gewebe mittels Serikose (azetylierter 
(Phenol) Zellulose). Vgl. auch Nr. 5, 6 und 23. 
  
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911, S. 558 und 1912 S. 303. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Sächsische Zollinspektor Löwe in Leipzig 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen Zollinspektors Jacobi den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Glogau, Görlitz, Liebau, Liegnitz, Mittelwalde in Schlesien, 
Sagan und Schweidnitz als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Schweidnitz vom 1. Juli 1912 
ab beigeordnet worden. · ·· * 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Württembergische Hauptamtskontrolleur, 
Finanzamtmann Hornberger in Friedrichshafen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen 
Königlich Württembergischen Zollinspektors Grunsky den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu 
Bochum, Dortmund, Gronau, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Minden, Münster und Vreden sowie dem 
Hauptzollamt zu Lemgo als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Münster i. W. vom 1. Juli 1912 
ab beigeordnet. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen 
Oberzollrevisors Schirmer der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Mense in Frankfurt a. M. dem Großherzoglich Badischen Hauptzollamte zu Basel, den 
Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämtern zu Freiburg im Breisgau, Lörrach, Säckingen und 
Stühlingen sowie in bezug auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die Schaumweinsteuer den 
in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten 
Großherzoglich Badischen Finanzämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Basel vom 
1. Juli 1912 ab beigeordnet worden. 
  
. 
                                                                                                   84*
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                                                              — 586 — 
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der  Erbschaftssteuerämter 
                                      und Oberbehörden. 
  
Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vom 1. Juli 1912 ab ist die Verwaltung der Reichserbschaftssteuer an Stelle der bisherigen 
Amter dem neu errichteten gemeinsamen Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Arnstadt übertragen 
worden. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Juni 1912 beschlossen, 
daß auf Kosten der Branntweinsteuergemeinschaft beschaffte Sammelgefäße, Meßuhren usw. 
oder Teile davon, die infolge eines später hervorgetretenen Mangels auf Kosten der 
Branntweinsteuergemeinschaft durch mangelfreie ersetzt worden sind, wieder in das Eigen- 
tum der Branntweinsteuergemeinschaft übergehen, daß mithin der Erlös aus dem Verkaufe 
solcher Sammelgefäße, Meßuhren usw. oder Teile davon als außerordentliche Einnahme 
für Rechnung des Reichs zu verrechnen ist, daß jedoch, soweit bisher derartige Beträge 
nicht an die Reichskasse abgeführt worden sind, es dabei sein Bewenden zu behalten hat. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, daß 
a) der Durchschnittsbrand für das Betriebsjahr 1912/13 auf 100 Hundertteile des all- 
gemeinen Durchschnittsbrandes festzusetzen ist, 
b) 33 1/3 Hundertteile der innerhalb dieses Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung der 
Vergällungspflicht unterliegen und die übrigen 66⅝ Hundertteile davon befreit bleiben. 
Berlin, den 15. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: Jahn. 
  
                                     4. Polizeiwesen. 
  
                      Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr- Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— „ 
S. Ausweisung 
S. der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. Frasung beschlossen hat. beschlusses 
2 . 
1 2 3 4 5 6 
                      Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Albert Reb, geboren am 21. Januar 1881 zu Landstreichen in Ver-Kaiserlicher Bezirkspräfi3. Jult 1912. 
Reisender, Nancy, Arrondissement gleichen bindung mit einer) dent zu Metz, 
Namens, Frankreich, französischer Übertretung der 5856 
Staatsangehöriger, Abs. 2 Ziffer 3, 148 
Ziffer 7 a der Reichs- 
gewerbeordnung, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.
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                                                                  — 587 — 
                                  Zentralblatt 
für das 
                            Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                            Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 20. Juli 1912. Nr. 33. 
Inhalt: 1. Statistik: Bestimmungen für die Vornahme 2. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen der Essigsäure- 
einer Viehzählung am 2. Dezember 1912 Seite 587 ordnung... . .. 596 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen für die Vornahme einer Vieh— 
zählung am 2. Dezember 1912“ die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 18. Juli 1912. 
    Der Reichskanzler. 
                                          In Vertretung: Delbrück. 
  
          Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung am 
                                                 2. Dezember 1912. 
  
1. Die durch Beschluß des Bundesrats vom 7. Juli 1892, betreffend die periodische Ver- 
anstaltung von Viehzählungen, vorgeschriebene Viehzählung erweiterten Umfanges (sogenannte große 
Viehzählung) ist am 2. Dezember 1912 nach dem beifolgenden Erhebungsmuster auszuführen. Hierbei 
sollen auch diejenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommenen 
Schlachtungen gezählt werden, welche der amtlichen Fleischbeschau nicht unterlegen haben. Sofern 
indes nach landesrechtlichen Vorschriften auch das Fleisch, das ausschließlich im eigenen Haushalt der 
Besitzer der Schlachttiere zur Verwendung kommt („Hausschlachtungen“), amtlich zu beschauen war, 
sind diese Schlachtungen nicht mitzuzählen, um Doppelzählungen zu vermeiden. 
                                                                                             85
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                                                           — 588 — 
2. Die Zählung der Viehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Umfrage bei den vieh— 
haltenden Haushaltungen und sonstigen Besitzern von Vieh; demgemäß sind z. B. auch Viehbestände 
in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken mitzuzählen. Ebenso sind Schlachtungen in Haushaltungen, 
in denen zur Zeit der Zählung kein Vieh gehalten wird, mitzuzählen. 
3. Mit der Viehzählung soll eine Ermittelung des Verkaufswerts des Viehbestandes nach dem 
beifolgenden Zusammenstellungsmuster verbunden werden. 
4. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine Ubersicht der vorläufigen Gesamtzahlen aller 
erfragten Viehgattungen bis zum 15. März 1913, die endgültige Zusammenstellung der Zählungsergeb- 
nisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 1. Dezember 1913 
einzusenden. 
  
                                      Erhebungsmuster. 
          Viehzählung im Deutschen Reiche am 2. Dezember 1912.
 
Staat:    í, ,, í :, »....................... Gemeinde: 
Bezirke:  í - ......................-......                 Straße:......·....................·...·...·......-...........·... ..·.......... Haus-Nr. 
Angaben für die Haushaltung d Herrn  Frau
 
A. Vieh: Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember im räumlichen 
Verfügungsbereiche dieser Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, 
Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Viehes nach 
den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes 
ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, die vorübergehend (auf 
Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 2. Dezember verkauft werden, 
sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur 
zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 8 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des 
Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember auf dem Transporte gewesene, zum 
2 oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag ge— 
auft wird. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut 
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
B. Schlachtungen: Anzugeben ist die Zahl aller nicht amtlich beschauten Schlachtungen, 
welche von dieser Haushaltung innerhalb ihres räumlichen Verfügungsbereichs (sei es auf dem Gehöfte 
selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, 
Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommen worden 
sind, gleichviel, ob am Zählungstage dort noch lebendes Vieh vorhanden ist oder nicht. Durch Um- 
frage ist besonders festzustellen, ob in einer Haushaltung während des letzten Jahres fremdes Vieh 
geschlachtet worden ist; bejahendenfalls hat der Haushaltungsvorstand diese Schlachtungen mit seinen 
eigenen Schlachtungen zusammen einzutragen. Haushaltungen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1911 
bis 30. November 1912 zugezogen sind, haben auch die Schlachtungen anzugeben, die sie an ihrem 
früheren Wohnort innerhalb des Deutschen Reichs vorgenommen hatten.
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                                                       — 589 —
 
                                     A. Vieh. 
In der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1912 sind vorhanden gewesen 
I. Pferde. 
1. Fohlen unter 1 Jahr alt 
2. 1 bis 2 Jahre alte Pferde 
3. 2 bis 3 Jahre alte Pferde 
4. 3 bis 4 Jahre alte Pferde 
Darunter Militärpferde) 
5. 4 Jahre alte und ältere Pferde, und zwar: 
a) Zuchthengste 
b) ausschließlich oder  vorwiegend zu landwirischafticher Arbeit benutzte 
Pferde . 
c) Militärpferde 1) . 
d) alle anderen 4 Jahre alten und älteren Pferde 
Gesamtzahl (Summe zu I.) 
Noch zu I. Wie viele Fohlen sind vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 
in der Haushaltung überhaupt lebend geboren worden, gleichviel, ob sie noch in 
der Haushaltung vorhanden sind oder nicht? 
1) Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken zehaltenen Pferde, für welche Rationen 
in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärver— 
waltung abgegeben werden. Pferde der Landgendarmerie gelten nicht als Militärpferde. 
II. Maultiere und Maulesel. 
Gesamtzahl (Tiere jeden Alters) 
III. Esel. 
Gesamtzahl (Tiere jeden Alters) 
IV. Rindvieh. 
Kälber unter 6 Wochen alt 
Kälber 6 Wochen bis 3 Monate alt. 
Jungvieh 3 Monate bis 1 Jahr alt 
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt - 
Zu 4: a) Darunter zur Zeit auf Mast gestellt .....-...........·.....-....·- 
b) Unter dem Jungvieh befinden sich wie viele schon 
zur Zucht benutzte Bullen (Zuchtstieren 
5. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar: 
a) Bullen (Zuchtstiere) .. 
b) sonstige Stiere und Ochsen ... 
Zu b: Darunter zur Zeit auf Mast gestellt 
c) Kühe (auch Färsen, Kalbinnen) . .......-.. 
Zuc:DarunterMilchkühe2)............·..·...-..-..-.···. 
Gesamtzahl (Summe zu IV) 
—. 
.—— 
 
  
  
Noch zu IV. Wieviele Kälber sind vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 
in der Haushaltung überhaupt lebend geboren worden, gleichviel, ob sie noch 
in der Haushaltung vorhanden sind oder nicht ? .. 
  
²) Milchkühe find weibliche Rinder, die nach erfolgtem Kalben zur Milchgewinnung benutzt 
werden. Solche Kühe sind als Milchkühe auch dann mitzuzählen, wenn sie am Zähltag nicht milchend 
sind, sondern trocken stehen. 
  
                                                                                                            86*
        <pb n="610" />
                                                            — 590  — 
V. Schafe. Anzahl 
1. Unter 1 Jahr alt (LämmerzJ. .. %%„ 
2. 1 Jahr alt und älter, und zwar: 
a) Böcke .. .............................·... -........ 
b) Mutterschafe (Zibben) . ............. 
c) Hammel (Schöpfe)... ............................·.....·.... . 
Gesamtzahl (Summe zu)...........-..... ,.....,......· 
VI. Schweine. 
  
1. Unter ½ Jahr allt. .................................... 
2. ½ bis 1 Jahr alt .. .........-..... .·....·............. 
31 Jahr alt und älter, und zwar: 
Zuchteber ........ ...................·................ 
b) Zuchtsäue ..«..................................... 
c) sonstige mindestens 1 Jahr alte Schweine ... ..............·......·.......... 
Gesamtzahl (Summe zu 2 ..................-............. 
  
VII. Ziegen. 
  
1. Unter 1 Jahr alt (Lämmer) . . ................................ 
2. 1 Jahr alt und älter, und zwar: 
a) Böcke ..............«....----—---·-...--.·-.....-... 
b) Ziegen (Geißen) .....................-..·--....·-.----.. 
Gesamtzahl(Summe zu VII ).....·..·....................... 
VIII. Federvieh, einschließlich des jungen Federviehs (Küken) usw.). 
  
  
1. Gänse (Gesamtzahl). . . .. . 
2. Enten (Gesamtzahl )............ -, 
3. Hühner (Gesamtzahl)......... 
4. Truthühner (Gesamtzahl)............  , 
Gesamtzahl (Summe zu VIII)............ 
  
   IX. Bienenstöcke. 
Gesamtzahl · .........·...........··.....-.. 
Wieviel Stöcke mit beweglichen Waben find unter dieser Gesamtzahl? " 
1) Falls sich in einem Bienenstocke (Bienenhause) mehrere Bienenvölker befinden, so wird jedes Volk als ein 
Stock gerechnet. 
  
                                           B. Schlachtungen. ²) 
Während der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 sind von der Haushaltung 
innerhalb ihres räumlichen Verfügungsbereichs (sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, 
Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) geschlachtet 
worden, ohne daß eine amtliche Schlachtvieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war: 
Anzahl 
1. Kälber unter 3 Monaten alt ............ 
2. Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre alt . ............. ..-......·.-..........·. 
3. Kühe (auch Färsen und Kalbinnen) über 2 Jahre att. ·..·.... 
9) Sofern nach Iandesrechtltchen Vorschriften auch das ausschließlich im eigenen Haushalt der Besitzer der 
Schlachttiere zur Verwendung kommende Fleisch der amtlichen Beschau unterliegt, ist dieser Teil des Musters nicht aus- 
zufüllen, weil diese Schlachtungen schon in der Statistik der amtlichen Schlachtvieh= und Fleischbeschau gezählt worden sind.
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                                                               — 591 — 
                                                                                                            Anzahl 
4. Bullen....w g nc. 
5. Ochsen. .. . . L.. „Q 
6. Schafe (einschließlich Lämmer). z - 
7. Schweine (einschließlich Ferkel) thJj. n-. 
8. Ziegen (einschließlich Lämmer)J. —: 
  
1) Schweine (Ferkel), die lediglich auf Trichinen untersucht worden find, sind hier jedoch mitzuzählen, da die 
Trichinenschau nicht als amtliche Fleischbeschau im Sinne des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes gilt, Doppelzählungen 
also nicht vorkommen können. 
Die Richtigkeit bescheinigt 
--------------------------------------------------------------------------------- 
  
                                     Haushaltungsvorstand.
 
Die Richtigkeit der Angaben zu A und B ist von dem Haushaltungsvorstande zu bescheinigen, 
auch wenn er nicht Eigentümer des vorhandenen Viehes ist oder des geschlachteten Viehes war.
        <pb n="612" />
        <pb n="613" />
                                                        — 593 —
 
                           Zusammenstellungsmuster.
        <pb n="614" />
                                                       — 594 — 
Ergebnisse der Viehzählung 
                                                                                im (Staat) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Pferde . 
Staat — Stückzahl . 
Fläche · 3 bis 4 Jahre 4 Jahre alte und ältere Pferde 45 
und in Fohlen 1 bis 2 bis alte Pferde ausschließlich zu- Pferde In den 
größere unter 2 Jahress Jahre dar= Zucht oder vor Militär= alle sammen üb n 
7 u Wiegend zu * — 
Verwaltungsbezirke atm Jahr alte alte im unter hengste Fasn ferde undenenpeSa hann sen 
alt Pferde Pferde ganzen Mikiter- Krben be älter p —— 
pfer e nutzte Pferde Pferde 
1 2 8 4 s 6 7 8 9 10 111112 13 14 
IV. Rindvieh 
Stückzahl Summe des Verkaufs 
2 Jahre altes und älteres Rindvieh u » des Jungviehs 
Sonstige Stiere Kühe (auch Färsen, asen der Kälber E3 Jundesre 1 bis 2 Jahre alt 
Bullen und Ochsen Kalbinnen) Rindvieh 12 Monaten nter bis 3 Monate noehe r eite des 
— darunte zusammen überhaupt lebend 6 Wochen 3 Monate bis 1 Jahr gestelten zur Zeit 
füend uber, Erze. ber. varunte eentb 4 
haupt gestelt haupt Milchkühe (Sv. 25) (Sp. 200) (Sp. 20) ackugng (Sr. 29) 
81 32 33 34 35 86 37 38 39 40 41 42 43 
V. Schafe VI. Schweine 
Summe des Verkaufswerts in Mark Stückzahl Summe des Verkaufswerts in Mark 
der unter der 1 Jahr alten der 1 Jahr alten und der der 1 Jahr alten und 
1 Jahr und älteren der der älteren Schweines der unter ½ bis älteren 
alten Mutter- Hammel 6““ ½ bis über½ Jahr * e Iguct. nn 
Böcke afe » garlar ucht- t- sonstigen ucht-= Zucht= sonstigen 
(Lämmer) Jchafen (Schöpse) do Jab zich 37 zuasee haupt alten alten eber säue Schweine 
(Sp. 48) (Sp. 49)0p. 50)(Sp. 51) (Sp. 57) (Sp.58) (Sp. 59) (Sp. 60)(Sp. 61) 
53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 
XI. Schlachtungen. 
X. Viehbesitzende In der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 wurden in der Haushaltung geschlachtet, ohne 
Haushaltungen), daß eine amtliche Schlachtvieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war: 
alle Rindvieh . 
» » . » · Schafe Schweine Ziegen 
riine eder Bunprinder! über-2 Jahr= alt Rindvieh (einschlielich einschließlich einschließlich 
3 Monaten bis 2 Jahre Kühe lauch r Lämmer) Ferkel] Lämmer) 
9 n—iie. haupt 
81 82 88 84 85 86 87 88 89 90 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Als viehbesitzende Haushaltungen sind auch solche anzusehen, welche nur Bienenstöcke besitzen
        <pb n="615" />
                                                —   585   — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— II. Maultiere III. Esel IV. Rindvieh * 
Summe des Verkaufswerts in Mark un W*W Ciere leen Stückzahl 
— „ U ters Jungvieh 
der der der der berlabrsae. Alters Kälber Kälber Jung- 1 bis 2 Jahre alt 
len 1 bis 2 bis 5 bis — Summe Summe unter 6 vieh darunter 
Foh 2 Jahre 3 Jahre Jahre aller des 9 des Wochen 3 Mo- schon 
Zucht- An- An- 6 " . über- zur 
unter alten alten alten anderen Verkaufs- Verkaufs= bis 3 mate bis gelt auf zur Zucht 
1 Jahr Pferde Pferde Pferde hengste Pferde zahl werts zahl werts ochen Nonate 1 Jahr haupt Mast # 
. ; i a 
(Sp. s) (Sp cSp. 5) (Sp. 6) (ESp. s) R in Mark in Mark a a gestellt Hucht 
15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 26 26 27 28 29 80 
— V. Schafe — 
werts in Mark Stückzahl 
der 2 Jahre alten und älteren 1 Jahr alte und älterer 
sonstigen Stiere und Ochsen 4 der unter 
Bullen der zur Zeit - Kühe 1 Jahr alten Mutters 1 Schafe 
- . nicht auf der zur Zeit (auch Färsen, * 5% Böcke utterschafe Hamme überhaupt 
(Zuchtstiere) Mast gestellten ausentast Kalbinnen) (Lämmer) (Zibben) (Schöpse) 3 
Sp. 32 abzüglich . 
(Sp. 81) Sp ys ich (Sp. 38) (Sp. 34) « 
44 s 45 46 47 48 49 50 51 i 52 
VII. Ziegen VIII. Federvieh, IX. Bienenstöcke 
» einschließlich des jungen Federviehs » , 
Stückzahl s (Küken usw.) Stückzahl . ar rag m a 12 "6 
. umme an Honig (ausschließlich de 
der 1 Jahr alten Gesamtzahl „ den Biellerölkern ichhes 
der unter - des ohne mit z 
rr und älteren Ziegen Verkaufs winterung verbleibenden) 
1 Jahr 1 über- erkauf der der der der beweg- beweg- von den Bienenstöcken 
alten Böcke Ziegen haupt weris Gänse Enten Hühner Trut- liche lichen ohne beweg= mit beweg- 
Curmey) Gser in Mark hühner Waben Waben liche Waben lichen Gaben 
T 2 2 
68 69 70 771 72 73 74 75 76 77 786 79 80 
s -«" Ei 
 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                86
        <pb n="616" />
        Abgabenerlaß 
aus Billig- 
keitsrück- 
sichten. 
b 1) Zugrunde 
gegangene 
Essigsäure. 
                                                   — 596 — 
                                       2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen der Essigsäureordnung 
(Zentralblatt 1909 S. 1173) die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 16. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: Jahn. 
  
                         Anderungen der Essigsäureordnung. 
                                          Zu § 1. 
Als neuer Abs. 3 ist folgende Bestimmung einzufügen: 
(s) Die Verwendung der zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure zur Her- 
stellung von Heilmitteln, die in fertigem Zustand freie Essigsäure nicht mehr ent- 
halten, ist als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen. Bei der 
Beurteilung dürfen geringe Mengen freier Essigsäure unberücksichtigt bleiben, wenn 
ihr Vorkommen auf Zufälligkeiten, Mängel bei der Herstellung, längere Lagerung 
usw. zurückzuführen ist. Zur Bereitung anderer Heilmittel darf nur versteuerte 
Essigsäure verwendet werden. 
Hinter § 13 ist folgende Bestimmung als neuer § 13a einzuschalten: 
                                             § 13a. 
Auf den Erlaß von Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist § 58 der Branntwein- 
steuer-Grundbestimmungen entsprechend anzuwenden. 
                                          Zu § 86. 
 Hinter „Angabe“ ist einzuschalten: 
„der zur Vergällung von je 100 kg wasserfreier Essigsäure erforderlichen Mengen“. 
Hinter § 92 ist folgende Bestimmung als neuer § 92a einzuschalten: 
                                              §  92 a. 
Die an den Bezugsberechtigten (§ 91) zu steuerfreien Zwecken abgegebene 
Essigsäure steht bis zum Verbrauch unter amtlicher Uberwachung. Während der 
Versendung nachweislich zugrunde gegangene Essigsäure bleibt verbrauchsabgaben- 
frei; die Entscheidung trifft das Hauptamt des Bestimmungsorts der Sendung. 
                                           Zu § 99. 
Der Zeile 1 ist voranzustellen: „1)“ und im ersten Satze das Wort „nur“ zu streichen. 
Als Abs. 2 ist anzufügen: 
(2) Die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure darf unversteuert auch an solche 
Gewerbtreibende abgegeben werden, die sich durch eine nach § 85 erteilte Ge- 
nehmigung darüber ausweisen, daß sie die Essigsäure nach Vergällung steuerfrei
        <pb n="617" />
                                                            — 597 — 
verwenden dürfen. In diesem Falle hat der Händler unter Vorzeigen der ihm 
vom Besteller ausgehändigten Genehmigung die Ausfertigung eines Begleitscheins 
zu beantragen. Auf die Abfertigung der Essigsäure finden die Bestimmungen der 
§§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung.
 
                                             Zu § 100. 
Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Abschreibungen im Kontrollbuch auf Grund von Ankaufserlaubnisscheinen 
(§ 99 Abs. 1) sind nach den auf diesen Scheinen eingetragenen Vermerken vom 
Oberkontrolleur nach näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen.“ 
                                             Zu § 101. 
Die Randbeischrift erhält folgende Fassung: 
                                 „Zugrunde ge- 
                                 gangene Essig- 
                                 säure; Lagerung 
                                 der Essigsäure." 
Der erste Satz ist, wie folgt, zu fassen: 
„In Ansehung der zugrunde gegangenen Essigsäure und der Lagerung der 
Essigsäure finden die §§ 92a und 94 entsprechende Anwendung.“ 
                                     Zu Anlage 1. 
Im Abschnitt 1 unter b Abs. 1 ist: 
a) statt: „O,3 ccm“ zu setzen: 
„1 ccm, 
b) statt: „3 g“ zu setzen: 
                  „ 1 g“ 
/ « 
Z                                u Muster 20. 
In Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch ist folgender Satz anzufügen: 
Die mittels Begleitscheins abgefertigte Essigsäure ist von dem ersten Abfertigungsbeamten ab— 
zuschreiben. 
Auf Seite 3 ist unter der bisherigen gemeinsamen Uberschrift der Spalten 15 bis 18 
hinter Spalte 16 eine neue Spalte „16a“ mit folgender Uberschrift einzuschalten: 
                         laut Be- 
                         gleitschein 
                             Nr. 
  
                             16a 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
                                                     — 599 — 
                                Zentralblatt 
                                  für das 
                          Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
                        Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen 
Nr. 34. 
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Anderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen Seite 599 
  
XL. Jahrgang.  Berlin, Mittwoch, den 24. Juli 1912. 
  
  
  
  
  
                                Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten Anderungen und Ergänzungen der 
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß sie 
mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft treten. 
Handausgaben der Grundbestimmungen, der Brennereiordnung und der Befreiungsordnung 
werden im Reichsschatzamt veranstaltet; ihr buchhändlerischer Vertrieb ist R. v. Decker's Verlag — 
G. Schenck, Königlicher Hofbuchhändler — in Berlin SW. 19, Jerusalemerstraße 56, übertragen worden. 
Berlin, den 19. Juli 1912. 
                                 Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Jahn. 
  
                                                                                                                   87
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                                                             — 600 — 
Anderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungs- 
                                                 bestimmungen.
 
                                         I. Grundbestimmungen. 
                                                Zu § 1. 
Im Abs. 1 sind die Worte „Das Branntweinsteuergesetz“ zu ersetzen durch: 
„Die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins“. 
                                                 Zu § 4. 
Als vierter Absatz ist anzufügen: 
(4) Aus der Reineinnahme der Reichskasse an Verbrauchsabgabe sind vom 
Monat November 1912 ab monatlich je 1½ Millionen Mark der Einnahme an 
Betriebsauflage zuzuführen. 
                                             Zu § 13. 
Im ersten Satze ist vor dem Worte „unterliegen“ einzufügen: 
„ferner die Betriebe, in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt 
wird, die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden,“. 
                                            Zu § 15. · 
Die Bestimmung ist von den Worten „haben die Beamten“ ab bis zum Schlusse zu er- 
setzen durch: 
„haben die Beamten die über die Entnahme und Behandlung von Proben zu Unter- 
suchungszwecken bestehenden besonderen Anweisungen zu beachten.“ 
                                             Der § 27 
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
c) Nach- (1) Wagen, welche für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber 
zeichung. bestimmt sind, ferner festfundamentierte Wagen, sowie Wagen und Gewichte, welche 
dauernd unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen zwei Jahren, andere 
Wagen und Gewichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen, 
binnen Jahresfrist nach dem Jahre ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer Nach- 
eichung unterzogen werden. 
(2) Die Quittungen sowie etwaige Eichscheine und Beglaubigungsscheine, welche 
über die Nacheichung der in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten benutzten 
Wiege= und Meßgerätschaften ausgestellt werden, sind zu den Belegheften dieser 
Anstalten zu nehmen. 
                                             Zu § 30. 
Im Abs. 2 sind die Worte „das Branntweinsteuergesetz oder die zu seiner Ausführung 
erlassenen Vorschriften“ zu ersetzen durch: 
„die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins oder die zu ihrer 
Ausführung erlassenen Bestimmungen“.
        <pb n="621" />
        »                                              Zu  §  34. 
a) Im ersten Satze des Abs. 1 ist vor dem Worte „Branntweinabfertigungen“ einzufügen: 
„in der Brennerei usw. stattfindenden“; 
b) dem Abs. 2 ist nach Streichung des Punktes anzufügen: 
„oder in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt wird, die dabei 
gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden."“ 
                                               Zu § 41. 
Im Abs. 1 ist statt „eichamtliche Nachprüfung“ zu setzen: 
„eichamtliche Prüfung und Nachprüfung“. 
                                            Zu § 44. 
Vor „in den §§“ ist einzuschalten: 
„im § 24 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 der Lagerordnung, § 19 Abs. 1 der Reinigungs- 
ordnung und“. 
                                              Zu § 47. 
a) Im Abs. 2 ist am Schlusse des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt zu er- 
setzen; sodann ist anzufügen: 
„in diesem Falle kann die Abfertigung von einem Beamten, der nicht Oberbeamter 
zu sein braucht, allein bewirkt werden.“ 
b) Als Abs. 5 ist anzufügen: 
(5) Unterliegt der Branntwein oder ein Teil davon der Vergällungspflicht, so finden 
außerdem die §§ 88 ff. der Befreiungsordnung Anwendung. 
                                          Zu § 50. 
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag sind, sofern 
nicht etwa der Branntwein unter amtliche Uberwachung gestellt wird (B. O. § 321), 
die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage bis zum Ablauf der im § 320 der 
Brennereiordnung angegebenen Frist einzuzahlen. Die Verbrauchsabgabe für den mit 
Begleitschein II abgefertigten Branntwein ist innerhalb der im Begleitschein vor- 
geschriebenen Frist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflage- 
beträge sind binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen. 
                                           Zu § 51. 
Die Bestimmung erhält folgende Fassung: 
Bei der Berechnung der Branntweinsteuer sind Pfennigbeträge, die in der ein- 
zelnen Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Abfertigungspapiere bei dem Gesamt- 
betrag einer Steuerart sich ergeben, nur insoweit anzusetzen, als sie durch 5 ohne Rest 
teilbar sind. Setzt sich der Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe aus mehreren nach 
verschiedenen Sätzen berechneten Einzelbeträgen zusammen, so sind diese für die Ein- 
tragung in das Einnahmebuch (§ 55) gegebenenfalls in der Weise in durch 5 ohne 
Rest teilbaren Beträgen anzusetzen, daß diese zusammengerechnet den vorschriftlich ab- 
gerundeten Gesamtbetrag an Verbrauchsabgabe ausmachen. 
                                                    Zu §  52. 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundes- 
ratsbeschlusses vom 27. Oktober 1910 die sofortige Flüssigmachung sämtlicher ge- 
stundeten Beträge angeordnet werden. 
                                                                                                               87*
        <pb n="622" />
        ·                                            Als § 56 
wird folgende Bestimmung eingefügt: 
6. Rück- (1) Auf Antrag sind zu viel erhobene Branntweinsteuerbeträge ohne Rücksicht 
zahlung: auf ihre Höhe zurückzuzahlen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres vom Tage 
Nacherhebung des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung an schriftlich oder mündlich ge- 
· stellt wird. 
(2) Auf Grund der im Buchprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen sind 
a) zu wenig erhobene Beträge nur nachzuerheben, wenn sie eine Mark oder 
mehr betragen und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist; 
b) zu viel erhobene Beträge von Amts wegen nur zu erstatten, wenn sie fünf 
Mark oder mehr betragen und die Uberhebung innerhalb eines Jahres vom 
Tage der Erhebung an festgestellt worden ist. Als Tag der Feststellung 
gilt hierbei der Tag, an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung zur 
Beantwortung verfügt worden ist. · 
(3) Hebt der zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen 
Betrag innerhalb eines Jahres vom Tage der Anweisung an nicht ab, so ist der 
Betrag als heimgefallen zu behandeln. 
(4) Bei der Entscheidung über die Nacherhebungen oder Rückzahlungen ist jeder 
Beleg (jedes Abfertigungspapier und dergleichen) insofern als ein für sich abge- 
schlossenes Ganzes zu behandeln, als darin für jeden Abgabepflichtigen die zu viel 
und die zu wenig erhobenen Beträge zusammengerechnet und die so gefundenen 
Summen gegeneinander abgeglichen werden. Die sich alsdann für jeden Abgabe- 
pflichtigen ergebende Schlußsumme ist für die Entscheidung maßgebend. 
(5) Die Bestimmungen im Abs. 2 finden keine Anwendung auf Nachforde- 
rungen, die im Steuerstrafverfahren oder sonst außerhalb des Buchprüfungsverfahrens 
festgestellt werden. 
                                            Zu § 60. 
Im Abs. 2 sind die Worte „dem höheren Verbrauchsabgabensatz“ zu ersetzen durch: 
„dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz“. 
                                               Zu § 65. 
Im Abs. 1 sind die Worte „um Branntwein zu erzeugen oder“ zu ersetzen durch: 
„um heimlich Branntwein herzustellen oder so hergestellten Branntwein“. 
                                            Hinter § 66 
sind folgende Bestimmungen einzuschalten: 
                                               § 66a. 
IXa. Hefe- Die Betriebe, in denen im alkoholischen Gärungsverfahren Hefe hergestellt wird, 
betriebe ohne die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden, unter- 
erzeugung. liegen gemäß § 13 der amtlichen Uberwachung.
 
                                                  § 66b. 
(1) Wer Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren herstellen will, ohne Brannt- 
wein zu erzeugen, hat spätestens eine Woche vor der Eröffnung des Betriebs der 
Hebestelle einen Grundriß der Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Ver- 
bindung stehenden oder unmittelbar angrenzenden Räume in doppelter Ausfertigung 
einzureichen; bestehende Betriebe sind in dieser Weise spätestens am 8. Oktober 1912 
anzumelden. Die eine Ausfertigung des Grundrisses ist von der Hebestelle mit einer 
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückzugeben und nach näherer Bestim- 
mung des Oberkontrolleurs in den Betriebsräumen zur Einsicht für die Aufsichts- 
beamten auszulegen.
        <pb n="623" />
                                                         — 603 — 
(2) Jeder Wechsel im Besitz eines solchen Betriebs ist der Hebestelle binnen 
einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
                                                 §   66c. 
Die angemeldeten Betriebe sind von der Hebestelle in einem Anhang zur 
Brennereirolle (B. O. § 31) zu verzeichnen. 
                                                   § 66d. 
(1) Die angemeldeten Betriebe sind in der Regel vom Oberkontrolleur viertel- 
jährlich, von Aufsehern monatlich einmal zu besuchen; dabei ist darauf zu achten, daß 
die Rückstände der Hefenerzeugung nicht zur Herstellung von Branntwein verwendet 
werden. Die Aufsichtsbeamten haben den Revisionsbefund in ein in der Gewerbs- 
anstalt auszulegendes Revisionsbuch (B. O. Muster 47) einzutragen. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Handhabung der amtlichen Uberwachung 
trifft die Direktivbehörde. 
                                              § 66e. 
(1) In dem Betriebe dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die 
Ausübung der amtlichen Uberwachung hindern oder erschweren. 
(2) Der Betriebsinhaber hat den Beamten jede für die amtliche Uberwachung 
oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und 
den Oberbeamten die Bücher und Schriftstücke über die Herstellung der Hefe sowie 
über die gewonnenen Rückstände auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
                                             Zu § 69. 
Am Schlusse des Abs. 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen; sodann ist an- 
zufügen: 
„und für die Uberwachung der im § 66 à bezeichneten Betriebe“. 
Zu Muster 1. 
In den Spalten 4 und 14 ist unter dem Worte „Alkoholmenge“ einzutragen: 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und zugleich im Uberbrand erzeugt, 
c) vergällungspflichtig, aber nicht unter b fallend."“ 
znd auf Seite 2 ist in dem Vordruck für die Zulässigkeitsbescheinigung statt „Abgabensatz“ 
zu setzen: 
„In Ansehung der Abgabensätze und der Vergällungspflicht". 
Zu Muster 2. 
Die Spalten 7 bis 9 sind nach Bedarf durch Spalten (7, 8, 9, 9a, 95 usw.) mit der 
gemeinsamen Uberschrift „Verbrauchsabgabe nach dem Satze von“, den Einzelüberschriften 
.. M“ und sodann der weiteren gemeinsamen Uberschrift „für das Liter Alkohol“ zu er- 
setzen. Die Aufschriften „Mark“ und „Pf.“ bleiben bestehen.
 
                                      II. Brennereiordnung. 
                                             Der § 4 
ist durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 
                                                 § 4. 
(1) Als landwirtschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen IV. bhandwirt= 
Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei Ischaftliche 
deren Betriebe die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern I. Begriff der 
oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften ver= landwirt- 
füttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder schaftlichen 
« Brennerei
        <pb n="624" />
        1à. Landwirt- 
schaftliche 
Genossen- 
schaftsbrenne- 
reien. 
                                                — 604 — 
Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden 
verwendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen- 
erzeugung zu den gewerblichen Brennereien (§ 8) gehören. 
(2) Die nach dem 1. September 1902 entstandenen Brennereien sind nur dann 
als landwirtschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung aus 
Abs. 1, wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an 
Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer 
und Gerste — von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen 
sind. Diese Forderung kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule oder anderer zufälliger 
Ereignisse im Einzelfalle für die Dauer eines Betriebsjahrs von der Direktivbehörde 
so weit ermäßigt werden, als zur Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftsbetriebs 
(der Schlempefütterung) erforderlich ist. 
(3) Als Gärmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirtschaftlichen Brennereien 
auch nichtmehlige Rückstände von der Bierbereitung (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger 
usw.) in angemessener Menge verwendet werden.
 
                                                    §   4a. 
(1) Als landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn 
mindestens zwei Eigentümer oder Besitzer von Landwirtschaftsbetrieben an ihr beteiligt 
sind und die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Verfütterung der 
Betriebsrückstände und zur Verwendung des Düngers von den Teilnehmern an dem 
Brennereiunternehmen nicht in einer für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Land- 
wirtschaft, sondern in ihren für getrennte Rechnung geführten Landwirtschaftsbetrieben 
erfüllt werden. 
(2) Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. September 1902 
entstanden sind, müssen ferner wenigstens neun Zehntel der zur Verarbeitung kommenden 
Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buch- 
weizen, Hafer und Gerste — von den einzelnen Teilnehmern, und zwar nach Ver- 
hältnis ihrer Beteiligung an dem Brennereiunternehmen, geliefert und die sämtlichen 
Rückstände in diesem Verhältnis verfüttert werden. Das vorgeschriebene Verhältnis 
für die Beteiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an dem Bezuge von Rück- 
ständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht mehr als ein Zehntel 
betragen; die Direktivbehörde kann wegen Mißernte, Kartoffelfäule und anderer zu- 
fälliger Ereignisse im Einzelfalle bis zur Dauer eines Betriebsjahrs zulassen, daß die 
Verpflichtung eines Genossen zur Lieferung der Rohstoffe oder die Verpflichtung zur 
Verfütterung der Rückstände zum Teil durch einen anderen Genossen des Brennerei- 
unternehmens erfüllt wird. 
(3) Uber die Beteiligung der einzelnen Genossen an dem Unternehmen, über 
den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände haben die Genossen- 
schaftsbrennereien nach näherer Anordnung des Hauptamts Anschreibungen zu führen; 
diese sind den Oberbeamten auf Erfordern vorzulegen.
 
                                                Der § 6 
erhält folgende Fassung: 
Landwirtschaftliche Brennereien verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, daß 
sie vorübergehend dazu benutzt werden, nichtmehlige Stoffe — mit Ausnahme der 
im § 216 Abs. 2 unter b bezeichneten sowie von Rückständen von der Bierbereitung, 
von Bierrückständen und Hefenbrühe (§ 294 Abs. 2) — allein zu verarbeiten, falls 
die im Betriebsjahr erzeugte Alkoholmenge in der Hauptsache aus Kartoffeln oder 
Getreide gewonnen worden ist. In letzterer Beziehung kann die Direktivbehörde für 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol 
Ausnahmen zulassen.
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                                                                  — 605 —
 
                                           Zu § 8. 
a) Der zweite Satz des Abs. 1 erhält von den Worten „mit Hefenerzeugung betrieben sind“ 
ab folgende Fassung: 
„mit Hefenerzeugung betrieben sind und diese bis zum 31. März 1909 beibehalten 
haben, auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen 
der §§ 4 bis 5 erfüllen“. 
b) Im Abs. 2 unter d ist statt „verarbeiten“ zu setzen: 
„oder Stoffe verarbeiten, denen zur Erhöhung der Alkoholausbeute Zucker oder der- 
gleichen zugesetzt worden ist“. 
                                           Der § 8a 
erhält folgende Fassung: 
(1) Als Kleinbrennereien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Feststellung des 
steuerpflichtigen Branntweins und auf die Betriebsweise Brennereien, deren Besitzer 
unter Ubernahme der Verpflichtung, in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol zu erzeugen, spätestens bei Einreichung der ersten Betriebsanmeldung 
für das Betriebsjahr beantragt haben, die Brennerei als Kleinbrennerei zu behandeln. 
Die Erzeugung der Stoffbesitzer (§ 8b) unter eigener Anmeldung des Betriebs (§ 326) 
bleibt hierbei außer Betracht. 
(2) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), 
die Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (§§ 152a 
bis 152e und 310 bis 312b), verlieren, wenn sie in einem Betriebsjahr mehr als 
10 Hektoliter Alkohol erzeugen, hierdurch nicht den Anspruch auf Behandlung als 
Kleinbrennereien, falls ihre durchschnittliche Erzeugung innerhalb des Kontingents- 
abschnitts für jedes Betriebsjahr, in dem die Brennerei betriebsfähig bestanden hat, 
nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt. 
                                               Zu § 8b. 
Im Abs. 1 ist 
a) vor „Beeren“ einzufügen: 
„selbstgewonnenen“; 
b) statt der Worte „aus anderen Stoffen“ zu setzen: 
„aus Stoffen anderer Art oder anderer Herkunft“". 
                                          Hinter § 8b 
                                                        §   8c. 
Als Wanderbrennereien gelten Brennereien, deren Brennvorrichtungen — wenn 
auch nur zeitweise — gewerbsmäßig dazu benutzt werden, außerhalb der angemeldeten 
Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein 
zu verarbeiten. 
ist einzuschalten: 
                                                    Der §  9 
erhält folgende Fassung: 
(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs 
zu erklären, welcher Klasse seine Brennerei zugeteilt sein, gegebenenfalls daß sie als 
Wanderbrennerei betrieben werden soll. 
(2) Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in 
eine andere Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten 
Betriebseröffnung im Betriebsjahr beantragt. In gleicher Weise kann der Betrieb 
als Wanderbrennerei angemeldet und widerrufen werden. 
VIIIa. Wan- 
derbrenne- 
reien.
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                                                          — 606 — 
(3) Landwirtschaftliche Brennereien sowie Obstbrennereien und diesen gleich- 
gestellte Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), welche — abgesehen von den Fällen der 
§§ 5, 6, 326, § 327 Abs. 2 — die Bedingungen ihrer Klasse in irgendeinem Zeit- 
punkt des Betriebsjahrs nicht erfüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs ab 
als gewerbliche Brennereien zu behandeln (§8 177 und 315); jedoch sind Obst- 
brennereien, die außer den für sie zugelassenen Stoffen auch Stoffe der im § 7 Abs. 2 
bezeichneten Arten oder diese ausschließlich verarbeiten, vom Beginne des Betriebs- 
jahrs ab als den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien zu behandeln und ge- 
gebenenfalls von der Ubertragung des Kontingents usw. nach § 152e Abs. 2 und 
5 312b Abs. 2 auszuschließen.
 
                                                Zu § 26. 
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) Der neue Besitzer einer in der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung 
(§ 317a) eingetragenen Brennerei ist von der Hebestelle auf die Gesamt-Alkoholmenge 
hinzuweisen, die in der Brennerei bisher zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellt worden ist. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer 
nicht vor den Folgen der bisherigen Ausnutzung des Kontingents oder des Rechtes, 
Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen. 
                                             Zu § 30. 
Im Abs. 2 ist statt „5 177 Abs. 2“ zu setzen: 
„§ 177 Abs. 3 und 5. 
                                              Zu § 32. 
Der Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: * 
„g) die Eichscheine, eichamtlichen Quittungen und Beglaubigungsscheine."“ 
Der Abs. 3 erhält unter a folgende Fassung: 
„à) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents oder der zu einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge, des Durchschnitts- 
brandes und in den Fällen des § 72 Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes über die 
Festsetzung der der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Alkoholmenge (Bfr. O. 
§ 106);" 
                                             Der § 99 
erhält folgende Fassung: 
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse 
(§ 9 Abs. 3) oder eine Minderung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge oder eine Kürzung des Durch- 
schnittsbrandes (§§ 177, 177a) oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der 
Brennereibesitzer vor Feststellung des Betriebsplans mündlich oder schriftlich darauf 
hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor 
den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
  
                                                    Zu § 124. 
Statt „beglaubigten“ ist zu setzen: 
„geeichten“. 
Die §§ 131, 145 und 147 erhalten folgende Fassung:
 
                                                      §  131. 
(1) Zollbegünstigter ausländischer Wein zur Kognakbereitung darf nur in Ver- 
schlußbrennereien verarbeitet werden. In der Regel ist er auf ein Teilungslager
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                                                         — 607 — 
unter amtlichem Mitverschlusse zu nehmen und seine Verarbeitung nach §§ 41 ff. der 
Weinzollordnung zu überwachen. " 
(2) Die Direktivbehörde kann von der Uberwachung der Verarbeitung und in 
Fällen, in denen die Einrichtung eines Teilungslagers unverhältnismäßig große Kosten 
verursachen würde, von der Einlagerung in ein Teilungslager mit der Maßgabe ab- 
sehen, daß folgende Bestimmungen Anwendung finden. Die Litermenge und Alkohol-= 
menge des Weines sind festzustellen. Der Wein ist dann in einer durch Abbrennen 
anderer Rohstoffe nicht unterbrochenen Folge zu verarbeiten. Uber die Verarbeitung 
ist nach näherer Anordnung der Direktivbehörde Buch zu führen. Der Brennerei- 
besitzer hat sich einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark für den Fall zu unterwerfen, 
daß eine Abgabe von zollbegünstigtem Weine an andere nachgewiesen oder bei der 
Branntweinabnahme (vgl. § 145 Abs. 1 unter b) eine 5 vom Hundert übersteigende 
Fehlmenge gegen die festgestellte Alkoholmenge ermittelt wird. 
(3) Wird eine Vertragsstrafe festgesetzt oder bestehen sonst Bedenken gegen die 
Zuverlässigkeit des Brennereibesitzers, so ist die Vergünstigung zurückzuziehen. 
                                              § 146. 
(1) Branntweinabnahmen sollen ferner erfolgen: 
a) wenn eine besondere Betriebsauflage in den Fällen des § 173 oder wegen 
der Aufnahme oder Einstellung der Hefenerzeugung neu eintritt, aufhört 
oder sich ändert; 
b) wenn in den Fällen des § 131 Abs. 2 die Verarbeitung anderer Stoffe 
als zollbegünstigter Wein eintritt oder aufhört; 
c) wenn am Schlusse des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der 
Brennerei vorhanden ist. 
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 unter a und c zu dem in Betracht 
kommenden Zeitpunkt eine Abnahme nicht bewirkt werden, so ist die bis dahin erzeugte 
Alkoholmenge nach den Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung oder in sonst 
geeigneter Weise festzustellen. Ist eine derartige Feststellung gleichfalls undurchführbar, 
so ist diese Alkoholmenge bei der nächsten Abnahme nach Maßgabe der Betriebs- 
verhältnisse der Brennerei oder auf Grund der Anzeige der Meßuhr zu berechnen. 
Die Art der Ermittelung ist im Abnahmebuch ersichtlich zu machen.
 
                                                 § 147. 
(1) Uber die Abnahmen ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für jede 
Brennerei ein daselbst aufzubewahrendes Branntwein-Abnahmebuch zu führen, für 
welches das Muster 16 als Vorbild dient. « 
(2) Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirkes ein Branntwein- 
Abnahme-Hauptbuch, für welches das Muster 17 als Vorbild dient, für den Zeitraum 
des Betriebsjahrs zu führen. 
(3) In den Abnahmebüchern sind das Kontingent der Brennerei oder die zu 
einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge, der Durchschnitts- 
brand und in den Fällen des § 72 Abs. 1 und 3 des Branntweinsteuergesetzes die 
der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Hundertteile der innerhalb des Durch- 
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung oder der Grund, weshalb die ganze Erzeugung 
der Brennerei von der Vergällungspflicht befreit ist, vorzutragen; ferner ist über die 
Anwendung des Aufrechnungsverfahrens (§ 160 a), über die nach den §§ 152a und 
153 gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Verbrauchsabgabensätze und bei 
wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundsatzes (§§ 196 ff.) und 
den Beginn seiner Anwendung sowie über die gemäß § 101 Abs. 2 der Befreiungs- 
ordnung erteilte Genehmigung ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Ein- 
tragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen.
 
                                                                                                     88 
Muster 16 
— 
Muster 17 
Muster 17.
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        I. Verbrauchs- 
abgabe. 
1. Allgemeiner 
Verbrauchs- 
abgabensatz. 
2. Ermäßi- 
gung der 
Verbrauchs- 
abgabe. 
a) Im ganzen 
Gebiete der 
Branntwein- 
steuergemein- 
schaft. 
                                                          — 608 — 
(4) Die Abfertigungsbeamten und die Hebestelle haben darauf zu achten, daß 
nach Erschöpfung des Kontingents oder der zu dem bisher angewendeten ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge das Erforderliche gewahrt und 
daß der nach Lage des Betriebs zutreffende Betriebsauflagesatz rechtzeitig angewendet 
wird. Werden bereits abgefertigte Alkoholmengen nachträglich einem anderen als 
dem angewendeten Verbrauchsabgabensatz unterworfen (§ 152 à Abs. 2 bis 5, § 153 
Abs. 2 bis 4 und § 177), so sind die Abnahmebücher richtigzustellen. 
                                           Zu § 148. 
Der Abs. 2 ist zu streichen; der Abs. 3 erhält die Ziffer 2. 
In den §§ 151, 154 bis 160 a 
ist statt „Kontingentschein“ zu setzen: 
„Gutschein"“, 
statt „Kontingentscheinbuch“ zu setzen: 
„Gutscheinbuch“, 
statt „Kontingentswert“ zu setzen: 
„Steuerermäßigungswert“, 
statt „Kontingentswert-Aufrechnungsbuch“ zu setzen: 
„Aufrechnungsbuch“, 
statt „höherer Verbrauchsabgabensatz“ zu setzen: 
„allgemeiner Verbrauchsabgabensatz“; 
hinter „Kontingent“ einzuschalten: 
„oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge“. 
                            An die Stelle der §§ 152 und 153 
treten die folgenden Bestimmungen: 
                                                   § 152. 
Soweit nicht gemäß der §§ 152 a bis 152e eine Ermäßigung einzutreten hat, 
beträgt die Verbrauchsabgabe 1,25 Mark für das Liter Alkohol (allgemeiner Ver- 
brauchsabgabensatz). 
                                                   § 152a 
(1) Für Branntwein, der in Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brenne- 
reien (§ 7 Abs. 1 und 2) sowie von Stoffbesitzern (§ 8b Abs. 1) unter eigener An- 
meldung des Betriebs (§ 326) ausschließlich aus selbstgewonnenem (§ 8b Abs. 2) Obst, 
Obst- oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein oder aus Rückständen der eigenen 
Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie aus selbstgewonnenen 
Beeren oder Wurzeln ohne Beimischungen aus Stoffen anderer Art oder anderer 
Herkunft erzeugt ist, beträgt die Verbrauchsabgabe 0,64 Mark für das Liter Alkohol, 
sofern von einem Brenner für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts — bei den 
Obst= usw. Brennereien, die als solche erst im Laufe des Kontingentsabschnitts ent- 
standen sind, seit dem Jahre dieser Errichtung — bis zum 30. September 1912 durch- 
schnittlich nicht mehr als 30 Liter Aolkhol hergestellt worden sind und später durch- 
schnittlich nicht mehr als 50 Liter Alkohol hergestellt werden. 
(2) Wird die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes beansprucht, 
so hat der Brenner vor der ersten Betriebseröffnung in dem Kontingentsabschnitte 
schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er während des ganzen 
Kontingentsabschnitts Branntwein ausschließlich aus den im Abs. 1 genannten 
Stoffen und im Jahresdurchschnitte nicht mehr als 50 Liter Alkohol herstellen wolle
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                                                                 — 609–—. 
und daß ihm die Folgen des Verarbeitens von Stoffen anderer Art oder anderer 
Herkunft oder der Uberschreitung dieser Menge bekannt seien. 
(3) Werden in einem Betriebsjahr andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe 
ausschließlich oder neben diesen verarbeitet, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung der 
nach den §§ 152 und 152b bis 153 sich ergebende Verbrauchsabgabensatz anzuwenden. 
(4) Wird innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums im Jahresdurch- 
schnitt eine größere als die daselbst festgesetzte Alkoholmenge aus den daselbst ge- 
nannten Stoffen hergestellt, so unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Be- 
triebsjahre, in denen mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol erzeugt worden sind, der 
Verbrauchsabgabe nach den bis zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder 
den nach den §§ 152 und 152b bis 152d zutreffenden Sätzen. 
(5ö) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die zu wenig erhobenen Beträge 
an Verbrauchsabgabe und gegebenenfalls an Betriebsauflage nachzuerheben. 
(6) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) 
einzutragen. 
                                                 § 152b. 
Für den innerhalb des Kontingents der Brennerei hergestellten Branntwein er— 
mäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz in Bayern, Württemberg und Baden: 
a) in Brennereien aller Klassen bei einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark, 
von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,10 Mark, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 0,08 Mark; 
b) in landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleichgestellten 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hektoliter Alkohol 
um 0,075 Mark; 
Ic) in gewerblichen Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hekto- 
liter Alkohol um 0,05 Mark.
 
                                                § 152. 
Die Ermäßigungen des § 152b unter a finden in den Hohenzollernschen Landen 
auf den Branntwein Anwendung, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs- 
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist. Hierdurch 
werden die Vorschriften über die im Falle eines Betriebswechsels (§ 177 a) eintretende 
Kürzung der zu einem ermäßigten Abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 des 
Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) nicht berührt. 
                                              § 152d. 
(11) Für Branntwein, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs- 
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist, ermäßigt sich 
der allgemeine Verbrauchsabgabensatz außerhalb der in den §§ 152b und 152c ge- 
nannten Staaten und Landesteile: 
a) in den landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich- 
gestellten Brennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1912 be- 
triebsfähig bestanden haben und im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, um 0,11 Mark; 
in nicht unter a fallenden landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien 
und diesen gleichgestellten Vrennereien, ferner in den gewerblichen Brenne- 
reien ohne Hefenerzeugung, die im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, 
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten, 
· mit einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark, 
                                                                                                         88* 
b 
b) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in 
Bayern, 
Württemberg 
und Baden. 
c) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in 
den Hohen- 
zollernschen 
Landen. 
d) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in 
den übrigen 
Bundes- 
staaten und 
Landesteilen.
        <pb n="630" />
        e) Erleichte- 
rungen für 
Obst- 
brennereien. 
2a. Anwen- 
dung der er- 
mäßigten Ver- 
brauchsab- 
gabensätze der 
§§ 152b bis 
152. 
2b. Verfahren 
bei der An- 
wendung der 
ermäßigten 
Verbrauchs- 
abgabensätze. 
                                                  — 610 — 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um 
O,08 Mark, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 
0,075 Mark. 
(e) § 152c Satz 2 findet Anwendung.
 
                                                       § 152e. 
(1) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, deren Kontingent oder 
deren nach § 152c oder 152d zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare 
Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen für jedes Jahr 
des Kontingentsabschnitts, in dem sie als Obst= usw. Brennereien betriebsfähig bestanden 
haben, bis zu 10 Hektoliter Alkohol zu dem dem Umfang ihrer Jahreserzeugung 
entsprechenden ermäßigten Abgabensatz in beliebigen Jahren dieses Abschnitts herstellen. 
(2) Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren nach § 152e 
oder 152d zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge 
mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen den Teil des 
Kontingents usw., den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im nächsten 
oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingentsabschnitts mitabbrennen. 
Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Kontingent usw. eines Jahres mit dem der 
folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingentsabschnitts, unbeschadet der Vor- 
schrift im § 25 des Branntweinsteuergesetzes, im voraus abbrennen. 
(3) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317) 
einzutragen. 
                                                     § 153. 
(1) Besitzer der unter die §§ 152b bis 152e fallenden Brennereien, welche die 
Ermäßigung der Verbrauchsabgabe beanspruchen, haben alljährlich schriftlich oder in 
einer Verhandlung zu erklären, daß sie in dem Betriebsjahr nicht mehr als 10 oder 
100 oder 200 oder 300 oder mehr als 300 Hektoliter Alkohol herstellen wollen — 
in den Fällen des § 1524 unter b bei gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung 
außerdem, daß im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer 
oder Gerste verarbeitet werden soll — und daß ihnen die Folgen der Uberschreitung 
dieser Mengen oder gegebenenfalls der Verarbeitung anderer Stoffe oder des Uber- 
ganges zur Hefenerzeugung bekannt seien. 
(2) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Abgabensatz ist bis 
zur Erfüllung der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge 
überschritten, so ist der nächsthöhere ermäßigte oder der allgemeine Abgabensatz auch 
auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Sind über den Brannt- 
wein Gutscheine erteilt worden (§§ 153 3 bis 160), so steht die Entscheidung über die 
zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen der Direktivbehörde zu. 
(3) Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück, 
daß der ihr entsprechende Abgabensatz niedriger ist als der angewendete, so wird der 
zu viel berechnete Betrag auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet oder durch 
Erteilung eines Gutscheins vergütet. 
(4) Werden in den Fällen des § 152d unter b in gewerblichen Brennereien 
ohne Hefenerzeugung andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe ausschließlich oder 
neben diesen verarbeitet oder wird, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugt, so ist auf 
die gesamte Jahreserzeugung der allgemeine Verbrauchsabgabensatz anzuwenden. 
                                                 § 153a. 
Die Ermäßigung der Verbrauchsabgabe wird in den Fällen, in denen der Brannt— 
wein bei der Branntweinabnahme versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, 
dadurch gewährt, daß die Verbrauchsabgabe nach dem nach Abzug der Ermäßigung 
von dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatze sich ergebenden Satze berechnet wird.
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                                                             — 611 — 
In allen anderen Fällen wird der Branntwein unter Anrechnung auf das Kontingent 
oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge zum 
allgemeinen Satze abgefertigt. Uber den Geldbetrag, um welchen der Branntwein 
infolge der Anwendung des allgemeinen statt des für die Brennerei zutreffenden er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist (Steuerermäßigungswert), 
werden Gutscheine ausgefertigt (§§ 154 bis 160) oder der Betrag wird bei der Hebe- 
stelle gegen Betriebsauflage aufgerechnet (§ 160a). 
                                      Zu § 154. 
Im Abs. 2 ist vor „halbmonatlich“ einzuschalten: 
„in der Regel“. 
                                       Zu § 173. 
Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) Die besondere Betriebsauflage beträgt für das Hektoliter Alkohol: 
a) sofern nur die Voraussetzungen des Abs. 1 unter a oder nur die des 
Abs. 1 unter b zutresfernn 3 Mark; 
b) sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 unter à und die des 
Abs. 1 unter b zutressfsffen 6 
  
                                        Zu § 174. 
Im Abs. 1 ist 
a) unter à und b hinter „beteiligt sind“ einzufügen: 
„oder bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“; 
b) unter c und d hinter „nicht beteiligten“ einzufügen: 
„und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt gewesenen“. 
                                        Zu § 175b. 
Dem ersten Absatz ist anzufügen: 
„Die Ermäßigung auf ein Zehntel tritt auch ein für die vor dem 1. Oktober 1908 
betriebsfähig hergerichteten Brennereien, die im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, aber nicht als Kleinbrennereien (§ 8àa) behandelt werden.“" 
                                        Zu § 175d. 
Im Abs. 1 ist statt „ 4 Abs. 2)“ zu setzen: 
„(§ 4a)“. 
                      Die §§ 175e bis 175g und 177 
erhalten folgende Fassung: 
                                          § 175e. 
(1) Der Betriebsauflage für den Uberbrand unterliegt: 
a) in Brennereien, für die ein Durchschnittsbrand festgesetzt ist, der Teil der 
Erzeugung, der über den in dem Betriebsjahr für die Brennerei in 
Betracht kommenden Durchschnittsbrand hinausgeht; 
b) in den nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien, für die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, mit Ausnahme 
des Branntweins aus den als Kleinbrennereien (§ 8à) zu behandelnden 
Betrieben aller dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegende 
Branntwein. 
(2) Bei den unter § 152e fallenden Obstbrennereien und diesen gleichgestellten 
Brennereien, für welche ein Durchschnittsbrand in Höhe ihres Kontingents oder ihrer 
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge festgesetzt ist, 
gilt der innerhalb des Kontingents usw. hergestellte Branntwein als Erzeugung inner- 
halb des Durchschnittsbrandes.
        <pb n="632" />
                                                         — 612 — 
(3) Die Betriebsauflage für den Uberbrand beträgt das Einundeinhalbfache der 
nach den §§ 172 bis 175d sich ergebenden Sätze, jedoch 
a) für die Branntweinerzeugung aus Einmaischungen eines Monats, aus 
denen keine Hefe gewonnen worden ist, 
in landwirtschaftlichen Brennereien . mindestens 18 Mark, 
in gewerblichen Brennereien - 22 
b) in landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien 
für die Branntweinerzeugung aus den Einmai— 
schungen eines Monats, aus denen, wenn auch nur 
zeitweise, Hefe gewonnen worden ist - 25-, 
c) in Obstbrennereien und diesen gleich gestellten Brenne- 
reien ( § 7Abs.1und2), mit Ausnahme der Brenne- 
reien, welche während des ganzen Betriebsjahrs 
ausschließlich Wein (auch Obst- und Beerenwein), 
Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren 
oder Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen 
Stoffen verarbeien 
für das Hektoliter Alkohol. 
(4) In den Betriebsjahren, für die der Durchschnittsbrand der Brennereien 
gekürzt worden ist (§ 69 des Branntweinsteuergesetzes), erhöht sich die nach Abs. 3 
sich ergebende Betriebsauflage für jedes Hundertteil, um das gekürzt ist, auf die 
Dauer der Kürzung um 1 Mark, jedoch im ganzen um nicht mehr als 6 Mark für 
das Hektoliter Alkohol. Diese Erhöhung der Betriebsauflage tritt auch dann ein, 
wenn die Brennerei selbst keine Kürzung des Durchschnittsbrandes erfahren hat. 
 
 
                                             § 175f.  
(1) Von der Entrichtung der Betriebsauflage (§§ 172 bis 175d) befreit sind: 
a) die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Betriebe, die als 
Kleinbrennereien (§ 8 a) behandelt werden, für eine Jahreserzeugung von 
nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol, soweit nicht der Branntwein dem 
allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt; 
b) die nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichteten Klein- 
brennereien, die in einem Betriebsjahr im ganzen nicht mehr als 50 Liter 
Alkohol erzeugen, für ihre gesamte Erzeugung. 
(2) Geht die Jahreserzeugung einer unter à fallenden Obst-Kleinbrennerei oder 
dieser gleichgestellten Kleinbrennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) über 10 Hektoliter Alkohol 
hinaus, so ist für die überschießende Alkoholmenge der Betriebsauflage nach den aus 
den §§ 172 bis 175d sich ergebenden Sätzen zu entrichten, soweit nicht Branntwein 
hergestellt worden ist, der dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt. 
(3) Geht die Jahreserzeugung einer Obst-Kleinbrennerei oder dieser gleichgestellten 
Kleinbrennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Falle zu a über 10 Hektoliter Alkohol hinaus 
und unterliegt die erzeugte Alkoholmenge ganz oder zum Teil dem allgemeinen Ver- 
brauchsabgabensatze, so ist für die erzeugte Alkoholmenge, soweit sie einem ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatz unterliegt, die Betriebsauflage nach den 8§ 172 bis 175d, 
soweit sie dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegt, die Betriebsauflage für 
den Uberbrand (§ 175e) zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn eine unter a fallende 
landwirtschaftliche oder gewerbliche Kleinbrennerei in einem Betriebsjahr im ganzen 
mehr als 10 Hektoliter, und wenn eine unter b fallende Kleinbrennerei in einem 
Betriebsjahr im ganzen mehr als 50 Liter Alkohol erzeugt. 
(4) Für allen in Kleinbrennereien zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze her- 
gestellten Branntwein ist, soweit nicht der Abs. 3 Anwendung zu finden hat, eine 
Betriebsauflage von 0,20 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten.
        <pb n="633" />
                                                                — 613 — 
                                         §  175g. 
(1) Stoffbesitzer (5 8b) sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter 
Alkohol von der Entrichtung der Betriebsauflage befreit, soweit der Branntwein einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatz unterliegt. 
(2) Geht die Jahreserzeugung über 50 Liter Alkohol hinaus, so ist für die über— 
schießende Alkoholmenge die Betriebsauflage nach den aus den 8§8 172 bis 175d sich 
ergebenden Sätzen zu entrichten, soweit der Branntwein einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatz unterliegt. » 
(3) Für allen dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterliegen den Brannt- 
wein haben die Stoffbesitzer eine Betriebsauflage von 0,20 Mark für das Liter Alkohol 
zu entrichten. 
                                             § 177. 
(1) Geht in Bayern, Württemberg oder Baden eine landwirtschaftliche Brennerei 
oder eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 
Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über (§ 9 Abs. 3), 
so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Brannt- 
wein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen; jedoch wird bei land- 
wirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur Hefen- 
erzeugung verloren haben, das Kontingent gemäß § 27 des Branntweinsteuergesetzes 
nur gekürzt. 
(2) Geht außerhalb der im Abs. 1 genannten Staaten eine Brennerei im 
Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über, so verliert der Brennerei- 
besitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zu einem ermäßig- 
ten Verbrauchsabgabensatze herzustellen. Diese Bestimmung findet auf Brennereien mit 
einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol in den Hohen- 
zollernschen Landen überhaupt keine, im übrigen dann keine Anwendung, wenn diese 
Brennereien im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder 
Gerste verarbeiten und nicht Hefe erzeugen. 
(3) Bei Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, die zum land- 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb übergegangen sind, ist in den Fällen der 
§§ 152a und 152e außerdem auf Grund der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung 
(§ 317 a) festzustellen, ob die Brennereien in den Betriebsjahren, die seit dem Beginne 
des Kontingentsabschnitts — bei den als Brennereien dieser Arten erst im Laufe des 
Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen 
Herrichtung — abgelaufen sind, durchschnittlich mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol 
zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 Mark oder durchschnittlich mehr als ihr Kon- 
tingent oder die für sie festgesetzte Alkoholmenge zu dem nach dem Umfang der Jahres- 
erzeugung zutreffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben. Beja- 
hendenfalls unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebsjahre, in denen 
die maßgebende Menge überschritten worden ist, der Verbrauchsabgabe nach den bis 
zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder den nach den §§ 152 und 152b 
bis 152d zutreffenden Sätzen. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, 
wenn eine Obstbrennerei oder dieser gleichgestellte Brennerei gänzlich abgemeldet wird. 
(4) In allen Fällen des Uberganges zum gewerblichen Betriebe hat der Brenne- 
reibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für den erzeugten Branntwein die 
Betriebsauflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden Sätzen zu entrichten. 
Außerdem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeitpunkt ab 
um die Hälfte gekürzt (vgl. auch § 177a). 
(5) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage 
sind nachzuerheben; § 153 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.
        <pb n="634" />
        VII. Be— 
triebswechsel. 
                                              — 614 — 
                                     Hinter § 177 
ist folgende Bestimmung einzufügen: 
Dem 
                                             § 177a. 
(1) Die Hauptämter haben bis zum 20. Oktober der Direktivbehörde ein Ver— 
zeichnis der Brennereien einzureichen, in denen im abgelaufenen Betriebsjahr ein 
Betriebswechsel stattgefunden hat, der eine Kürzung des Kontingents auf Grund der 
§§ 27, 33 und 39 des Branntweinsteuergesetzes oder eine Kürzung des Durchschnitts- 
brandes auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- 
kontingents, — gegebenenfalls auch eine Kürzung des Kontingents oder der zu einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 dieses Gesetzes) — 
erforderlich macht. In dem Verzeichnis ist für jede Brennerei die Alkoholmenge an- 
zugeben, auf die das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgaben- 
satze herstellbare Menge oder der Durchschnittsbrand herabgesetzt werden soll, und die 
vorgeschlagene Kürzung zu erläutern. 
(2) Die Entscheidung wird von der Direktivbehörde getroffen und ist dem 
Brennereibesitzer bis zum 10. November mitzuteilen.
 
                                                Zu § 185. 
Abs. 1 ist anzufügen: 
„Der Regel nach sind in allen Brennereien mit Probenehmern die im Probensammler 
befindlichen Proben dem Istbestande zuzurechnen; in Brennereien mit Probenehmern 
mit fester Schöpfeinrichtung (M. O. §§ 48, 61, 71) sind diese Proben auch bei der 
Ermittelung des Sollbestandes mitanzusetzen. Werden die Proben auf Antrag des 
Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder der Maische oder den Roh- 
stoffen zugesetzt oder in die Vorlage zurückgegossen, so sind sie bei Probenehmern mit 
beweglicher Schöpfeinrichtung (M. O. §§ 72, 77) von dem Sollbestande nach der An- 
zeige des Zählwerkes abzuziehen und bei der Ermittelung des Istbestandes außer 
Betracht zu lassen; bei Probenehmern anderer Art sind die Proben in einem solchen 
Falle weder bei der Feststellung des Sollbestandes noch bei der des Istbestandes zu 
berücksichtigen. Die Art der steuerlichen Behandlung der Proben ist in dem Ab- 
fertigungspapier ersichtlich zu machen." 
                                             Zu §§ 187. 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für steuerpflichtig erklärt, so ist diese 
im Abnahmebuch unter einer besonderen Nummer, gegebenenfalls unter Anschreibung 
auf das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare 
alkoholmenge, einzutragen und die Eintragung mit der Entscheidung des Hauptamts 
zu belegen. 
                                          Zu § 188. 
a) Der Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Ebenso ist der der Vergällungspflicht unterliegende Teil der Erzeugung zu behandeln, 
sofern er nicht vorher durch Nachweis (Bfr. O. § 95) befreit wird.“ 
b) Dem Abs. 2 ist nach dem zweiten Satze folgender Satz einzuschalten: 
„Bei Brennereien mit Probenehmern sind die Proben im Probensammler in derselben 
Weise zu berücksichtigen, wie im § 185 Abs. 1 für die Ermittelung des Sollbestandes 
vorgeschrieben ist.“
        <pb n="635" />
                                                     — 615 — 
Die §§ 216 bis 218 
                                                    § 216. 
erhalten folgende Fassung: 
(1) Der Abfindung unterliegen: 
a) die vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, 
wenn sie in einem Betriebsjahr nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen; 
b) die nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichteten Obst- 
brennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, wenn der Brennerei- 
besitzer sich verpflichtet, ausschließlich selbstgewonnenes (§ 8b Abs. 2) Obst, 
selbstgewonnenen Obst= oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein, Rück- 
stände der eigenen Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, 
Hefe) oder selbstgewonnene Beeren oder Wurzeln zu verarbeiten und in 
einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Alkohol zu erzeugen; die 
Benutzung der Brennerei zur Branntweinerzeugung für fremde Rechnung 
(§§ 327, 328) ist unzulässig. 
(2) Von der Abfindung sind ausgeschlossen alle Brennereien, 
a) die mit Dauer= (kontinuierlichen) Brenngeräten versehen sind oder 
b) die, wenn auch nur zeitweise oder für fremde Rechnung, zollbegünstigten 
ausländischen Wein, Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen 
Zuckerzusatze, Rübenstoffe oder Zellstoffe allein oder gemischt mit anderen 
Stoffen verarbeiten. In besonderen Fällen kann das Hauptamt genehmigen, 
daß Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatz in 
einer Abfindungsbrennerei verarbeitet wird (vgl. § 322 Abs. 1). 
                                                       § 217. 
Die Direktivbehörde kann Brennereien der im § 216 Abs. 1 bezeichneten Arten 
von der Abfindung ausschließen. 
                                                      § 218. 
(1) Werden in einer Abfindungsbrennerei die im § 216 Abs. 1 sür sie festgesetzten 
Bedingungen nicht erfüllt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten 
Betriebsjahrs ab der Verschlußkontrolle. 
(2) Im Falle der Uberschreitung der Erzeugungsgrenze können indessen Obst- 
brennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, auf welche die §§ 310 und 312b 
Anwendung finden, auch ferner abgefunden werden, sofern sie nur Branntwein erzeugt 
haben, der einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatz unterliegt. Ist in anderen Fällen 
die Uberschreitung der Erzeugungsgrenze nur durch vorübergehende besondere Umstände 
herbeigeführt, und verpflichtet sich der Brennereibesitzer, künftig im Betriebsjahr nicht 
mehr als 30 Hektoliter oder nicht mehr als 50 Liter Alkohol zu erzeugen, so kann 
die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrolle absehen. Wird diese Ver- 
pflichtung verletzt, so ist die weitere Abfindung der Brennerei unzulässig. 
                                                § 219. 
(1) Brennereien, welche bereits der Verschlußkontrolle unterliegen oder später 
dieser Kontrolle unterworfen werden, bleiben von der Abfindung ausgeschlossen. 
(2) Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischen- 
betrieb (§ 6), andere Verschlußbrennereien für die Erzeugung von Edelbranntwein in 
geringen Mengen aus anderen als den sonst oder hauptsächlich zur Verarbeitung 
kommenden Rohstoffen auf Antrag von der Verschlußkontrolle befreien und zur 
Abfindung zulassen. Auf die Verarbeitung von Stoffen der im § 216 Abs. 2 unter b 
bezeichneten Arten sowie von Rückständen von der Bierbereitung, von Bierrückständen 
und Hefenbrühe (5 294 Abs. 2) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
                                                                                                  89
        <pb n="636" />
        6. Vorräte an 
Zucker. 
                                                       — 616 — 
                                         Zu § 223. 
a) Im Abs. 1 ist hinter „Wer“ einzufügen: 
„eine der Abfindung zu unterstellende Brennerei (§ 216 Abs. 1 unter b) errichten oder“. 
b) Im Abs. 3 sind die Worte „Brennvorrichtung“ bis „Brennblase“ zu ersetzen durch: 
„Brennvorrichtung, deren Blase durch Feuer unmittelbar geheizt wird,“. 
"„                                       Zu § 234. 
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) Der neue Besitzer einer in der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung 
(§ 317 a) eingetragenen Brennerei ist von der Hebestelle auf die Gesamt-Alkoholmenge 
hinzuweisen, die in der Brennerei bisher zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellt worden ist. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer 
nicht vor den Folgen der bisherigen Ausnutzung des Kontingents oder des Rechtes, 
Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen. 
                                       Zu § 238. 
Im Abs. 2 ist statt „§ 315 Abs. 2“ zu setzen: 
„§ 315 Abs. 3 und 5“. 
                                       Zu § 240. 
Der Abs. 1 erhält unter e folgende Fassung: 
„e) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents oder der zu einem 
ermößigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge und des Durchschnitts- 
brandes“. 
                                     Hinter § 253 
ist einzuschalten: 
                                            § 253 a. 
1) Wer Zucker in fester oder flüssiger Form den Rohstoffen der Branntwein- 
erzeugung zusetzen will, hat dies der Hebestelle anzuzeigen und die Vorräte an Zucker, 
soweit sie den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, vor ihrer Verbringung auf 
das Brennereigrundstück der Hebestelle schriftlich anzumelden. Die Vorräte sind an 
bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden Orten aufzubewahren und unter- 
liegen einer besonderen Uberwachung nach näherer Anordnung der Direktivbehörde. 
(2) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen 
Haushaltungen derselben Gegend den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend ge- 
halten zu werden pflegt. 
                                                  Zu § 260. 
Im Schlußsatz des Abs. 2 ist hinter „gesichert“ einzufügen: 
„oder bestehen sie lediglich aus einer Abflußöffnung von nicht mehr als fünf Zenti- 
meter lichter Weite,“. · " 
                                                  Zu § 269. 
Als Abs. 4 und 5 ist anzufügen: 
(4) Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des 
eigenen Haushalts übersteigen, sind vom Brennereibesitzer vor ihrer Verbringung auf 
das Brennereigrundstück anzumelden und dürfen nur an bestimmten, der Hebestelle 
ein für allemal vorher anzuzeigenden Orten aufbewahrt werden. Sie unterliegen 
einer besonderen Uberwachung nach näherer Anordnung der Direktivbehörde. 
(5) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen 
Haushaltungen derselben Gegend den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend ge- 
halten zu werden pflegt.
        <pb n="637" />
                                                               — 617 — 
                                       Zu § 271. 
Dem Abs. 1 ist anzufügen: 
„Das Material ist auch daraufhin zu prüfen, ob es einen Zusatz von Stoffen nicht 
angemeldeter Art, insbesondere von Zucker oder dergleichen, erhalten hat.“ 
                                       Zu § 272. 
Im Abs. 1 ist vor dem Worte „so“ einzuschalten: 
voder werden Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form vorgefunden, die den 
urar des eigenen Haushalts des Brennereibesitzers übersteigen und nicht angemeldet 
sind,“. 
                                      Zu § 294. 
Im Abs. 1 ist hinter „Rückstände von der Bierbereitung" statt „(§ 4 Abs. 4)“ zu setzen: 
„(§ 4 Abs. 3)“. 
An die Stelle der §§ 309 und 309#aatreten folgende Bestimmungen:
 
                                                 §   309. 
Soweit nicht gemäß der §§ 310 bis 312b eine Ermäßigung einzutreten hat, I. Verbrauchs- 
beträgt die Verbrauchsabgabe 1,25 Mark für das Liter Alkohol (allgemeiner Ver= kabgabe. 
brauchsabgabensatz).  
                                                    § 310.                                          abgabensatz. 
(1) Für Branntwein, der in Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brenne= 2. Ermäßi- 
reien (§ 7 Abs. 1 und 2) sowie von Stoffbesitzern (§ 8b Abs. 1) unter eigener An—- gung der Ver— 
meldung des Betriebs (§ 326) ausschließlich aus selbstgewonnenem (§ 8b Abs. 2) brauchsab- 
Obst, Obst= oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein oder aus Rückständen der Iur . 
eigenen Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie aus selbst- Gengae 
gewonnenen Beeren oder Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen Stoffen erzeugt Branntwein- 
ist, beträgt die Verbrauchsabgabe 0,84 Mark für das Liter Alkohol, sofern von einem steuergemein- 
Brenner für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts — bei den Obst= usw. Brennereien, schaft. 
die als solche erst im Laufe des Kontingentsabschnitts entstanden sind, seit dem Jahre 
dieser Errichtung — bis zum 30. September 1912 durchschnittlich nicht mehr als 
30 Liter Alkohol hergestellt worden sind und später durchschnittlich nicht mehr als 
50 Liter Alkohol hergestellt werden. 
(2) Wird die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes beansprucht, 
so hat der Brenner vor der ersten Betriebseröffnung in dem Kontingentsabschnitte 
schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er während des ganzen Kon- 
tingentsabschnitts Branntwein ausschließlich aus den im Abs. 1 genannten Stoffen 
und im Jahresdurchschnitte nicht mehr als 50 Liter Alkohol herstellen wolle und daß 
ihm die Folgen des Verarbeitens anderer Stoffe oder der Uberschreitung dieser Menge 
bekannt seien. 
(3) Werden in einem Betriebsjahr andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe 
ausschließlich oder neben diesen verarbeitet, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung 
der nach den §§ 309 und 311 bis 313 sich ergebende Verbrauchsabgabensatz anzu- 
wenden. 
(4) Wird innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums im Jahresdurch- 
schnitt eine größere als die daselbst festgesetzte Alkoholmenge aus den daselbst ge- 
nannten Stoffen hergestellt, so unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebs- 
jahre, in denen mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol erzeugt worden sind, der Ver- 
brauchsabgabe nach den bis zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder den 
nach den §§ 309 und 311 bis 312 a zutreffenden Sätzen. 
(5ö) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die zu wenig erhobenen Beträge 
an Verbrauchsabgabe und gegebenenfalls an Betriebsauflage nachzuerheben. 
                                                                                                 89*
        <pb n="638" />
        b) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in 
Bayern, 
Württemberg 
und Baden. 
c) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in den 
Hohenzollern- 
schen Landen. 
d) Besondere 
Ermäßi- 
gungen in den 
übrigen Bun- 
desstaaten und 
Landesteilen. 
e) Erleichte- 
rungen für 
Obstbrenne- 
reien. 
(6) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) 
einzutragen. 
                                                   § 311. 
Für den innerhalb des Kontingents der Brennerei hergestellten Branntwein er— 
mäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz in Bayern, Württemberg und Baden: 
a) in Brennereien aller Klassen bei einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark, 
von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 
O,10 Mark, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um 
O,09 Mark, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 
O,os Mark; 
b) in landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich- 
gestellten Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hek- 
toliter Alkohol um 0/,075 Mark; 
c) in gewerblichen Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 
300 Hektoliter Alkohol um 0,05 Mark. 
                                                       § 312. 
Die Ermäßigungen des § 311 unter à finden in den Hohenzollernschen Landen 
auf den Branntwein Anwendung, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs- 
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist. Hierdurch 
werden die Vorschriften über die im Falle eines Betriebswechsels (§ 315 a) eintretende 
Kürzung der zu einem ermäßigten Abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 des 
Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) nicht berührt. 
                                                    §. 312. 
(1) Für Branntwein, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebsjahr 
1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist, ermäßigt sich der 
allgemeine Verbrauchsabgabensatz außerhalb der in den 98 311 und 312 genannten 
Staaten und Landesteile: 
a) in den landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich- 
gestellten Brennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1912 be- 
triebsfähig bestanden haben und im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, um 0,11 Mark; 
b) in nicht unter a fallenden landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien 
und diesen gleichgestellten Brennereien, ferner in den gewerblichen Brenne- 
reien ohne Hefenerzeugung, die im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, 
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten, 
mit einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um 
O,08 Mark, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um 
0,075 Mark. 
(2) § 312 Satz 2 findet Anwendung. 
                                                  § 312b. 
(1) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, deren Kontingent oder 
deren nach § 312 oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstell- 
bare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen für jedes
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        Jahr des Kontingentsabschnitts, in dem sie als Obst- usw. Brennereien betriebsfähig 
bestanden haben, bis zu 10 Hektoliter Alkohol zu dem dem Umfang ihrer Jahres- 
erzeugung entsprechenden ermäßigten Abgabensatz in beliebigen Jahren dieses Ab- 
schnitts herstellen. 
(2) Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren nach § 312 
oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge 
mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen den Teil 
des Kontingents usw., den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebrannt haben, im 
nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr innerhalb des Kontingentsabschnitts mit- 
abbrennen. Ebenso dürfen Brennereien dieser Art das Kontingent usw. eines Jahres 
mit dem der folgenden zwei Jahre innerhalb desselben Kontingentsabschnitts, un- 
beschadet der Vorschrift im § 25 des Branntweinsteuergesetzes, im voraus abbrennen. 
(3) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) 
einzutragen. 
                                                 §   313. 
(1) Besitzer der unter die §§ 311 bis 312b fallenden Brennereien, welche die 3. Anwen- 
Ermäßigung der Verbrauchsabgabe beanspruchen, haben alljährlich schriftlich oder in dung er- Ver- 
einer Verhandlung zu erklären, daß sie in dem Betriebsjahr nicht mehr als 10 oder uigten ber 
100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol herstellen wollen — in den Fällen des gabensätze der 
§§ 312à unter b bei gewerblichen Brennereien ohne Hefenerzeugung außerdem, daß §§ 311 bis 
im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver= 312a. 
arbeitet werden soll — und daß ihnen die Folgen der Uberschreitung dieser Mengen 
oder gegebenenfalls der Verarbeitung anderer Stoffe oder des Uberganges zur Hefen- 
erzeugung bekannt seien. 
(2) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Abgabensatz ist bis 
zur Erfüllung der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge 
überschritten, so ist der nächsthöhere ermäßigte oder der allgemeine Abgabensatz auch 
auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Sind in den Fällen der 
§§ 321 bis 324 über den Branntwein Gutscheine erteilt worden (§8 154 bis 160), 
so steht die Entscheidung über die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen der 
Direktivbehörde zu. 
(3) Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück, 
daß der ihr entsprechende Abgabensatz niedriger ist als der angewendete, so wird der 
zu viel berechnete Betrag auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet oder durch 
Erteilung eines Gutscheins vergütet. 
(4) Werden in den Fällen des § 312 à unter b in gewerblichen Brennereien 
ohne Hefenerzeugung andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe ausschließlich oder 
neben diesen verarbeitet oder wird, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugt, so ist auf 
die gesamte Jahreserzeugung der allgemeine Verbrauchsabgabensatz anzuwenden. 
                                                 § 313a. 
Abgesehen von den Fällen der §§ 321 bis 324 wird die Ermäßigung der 4 Verfahren 
Verbrauchsabgabe dadurch gewährt, daß die Verbrauchsabgabe nach dem nach Abzug bei Anwen- 
der Ermäßigung von dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatze sich ergebenden Satze kidung der ermäßigten 
berechnet wird. brauchsab- 
gabensätze. 
                                                Im § 314 
ist statt „§§ 172 bis 176“ zu setzen: 
„§§ 172 bis 175 g und § 176 Abs. 1 und 2 entsprechende“.
        <pb n="640" />
        II. Anderung 
der Brennerei- 
klasse usw. 
1. Steuernach- 
erhebung. 
1a. Betriebs- 
wechsel. 
                                                               — 620 — 
                                           Der § 315 
                                             § 315. 
(1) Geht in Bayern, Württemberg oder Baden eine landwirtschaftliche Brennerei 
oder eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 
Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über (§ 9 Abs. 3), 
so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Brannt- 
wein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen; jedoch wird bei land- 
wirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur 
Hefenerzeugung verloren haben, das Kontingent gemäß § 27 des Branntweinsteuer- 
gesetzes nur gekürzt. . 
(2) Geht außerhalb der im Abs. 1 genannten Staaten eine Brennerei im Laufe 
des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über, so verliert der Brennereibesitzer 
vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten 
Verbrauchsabgabensatze herzustellen. Diese Bestimmung findet auf Brennereien mit 
einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol in den Hohen- 
zollernschen Landen überhaupt keine, im übrigen dann keine Anwendung, wenn diese 
Brennereien im Betriebsjahr ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder 
Gerste verarbeiten und nicht Hefe erzeugen. 
(3) Bei Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, die zum land- 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb übergegangen sind, ist in den Fällen der 
§§ 310 und 312b außerdem auf Grund der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung 
(§ 317) festzustellen, ob die Brennereien in den Betriebsjahren, die seit dem Beginne 
des Kontingentsabschnitts — bei den als Brennereien dieser Arten erst im Laufe des 
Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen 
Herrichtung — abgelaufen sind, durchschnittlich mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol 
zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 Mark oder mehr als ihr Kontingent oder die 
für sie festgesetzte Alkoholmenge zu dem nach dem Umfang der Jahreserzeugung zu- 
treffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben. Bejahendenfalls unter- 
liegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebsjahre, in denen die maßgebende 
Menge überschritten worden ist, der Verbrauchsabgabe nach den bis zum 30. Sep- 
tember 1912 in Geltung gewesenen oder den nach den §§ 309 und 311 bis 312 a 
zutreffenden Sätzen. Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn 
eine Obstbrennerei oder dieser gleichgestellte Brennerei gänzlich abgemeldet wird. 
(4) In allen Fällen des Uberganges zum gewerblichen Betriebe hat der Brennerei- 
besitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für den erzeugten Branntwein die Betriebs- 
auflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden Sätzen zu entrichten. Außer- 
dem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeitpunkt ab um die 
Hälfte gekürzt (vgl. auch § 315a). 
(5) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage 
sind nachzuerheben; § 313 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. 
erhält folgende Fassung: 
  
                                       Hinter § 315 
ist folgende Bestimmung einzufügen: 
                                                     § 315a. 
(1) Die Hauptämter haben bis zum 20. Oktober der Direktivbehörde ein Ver- 
zeichnis der Brennereien einzureichen, in denen im abgelaufenen Betriebsjahr ein 
Betriebswechsel stattgefunden hat, der eine Kürzung des Kontingents auf Grund der 
§§ 27, 33 und 39 des Branntweinsteuergesetzes oder eine Kürzung des Durchschnitts- 
brandes auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein- 
kontingents, — gegebenenfalls auch eine Kürzung des Kontingents oder der zu einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 dieses Gesetzes) —
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                                                             — 621 — 
erforderlich macht. In dem Verzeichnis ist für jede Brennerei die Alkoholmenge an— 
zugeben, auf die das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbare Menge oder der Durchschnittsbrand herabgesetzt werden soll, und die vor— 
geschlagene Kürzung zu erläutern. 
(2) Die Entscheidung wird von der Direktivbehörde getroffen und ist dem 
Brennereibesitzer bis zum 10. November mitzuteilen. 
Die §§ 316 bis 317a und 320 
erhalten folgende Fassung: 
                                                § 316. 
Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennerei= 2. Amtliche 
klasse (§ 9 Abs. 3), die Ausschließung der Brennerei von der Abfindung (§ 216 Abs.2 Nelehrung 
unter b), eine Minderung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten Verbrauchs= gebene Be- 
abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge, eine Kürzung des Durchschnittsbrandes (§§ 315 triebsanmel- 
und 315a) oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor dungen. 
Feststellung der Anmeldung mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unter- 
lassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner 
Betriebsanmeldung. 
' 
(1) Uber die verarbeiteten Rohstoffe, die erzeugte Alkoholmenge und die An- III. Abfin= 
wendung eines ermäßigten und des allgemeinen Verbrauchsabgabensatzes hat die dungsbuch. 
Hebestelle ein Abfindungsbuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches das 
Muster 43 als Vorbild dient. Muster 4 
(2) Im Abfindungsbuche sind Vermerke über die Brennereiklasse, das Kontingent  
oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge, den 
Betriebsumfang, die Abfindungsart, die besonders festgesetzten Ausbeutesätze und der- 
gleichen zu machen. · 
(3) Die Kleinbrennereien und Stoffbesitzer (§§ 8a und 8b) sind in einem be- 
sonderen Abschnitte B des Abfindungsbuchs nachzuweisen. Die Direktivbehörde kann 
anordnen, daß über die Kleinbrennereien und Stoffbesitzer ein besonderes Abfindungs- 
buch, gegebenenfalls für den Zeitraum des Betriebsjahrs, geführt wird. 
                                              § 317a. 
1) Uber die Alkoholerzeugung der Obstbrennereien, der den Obstbrennereien IIIa. Zusam- 
gleichgestellten Brennereien, welche in einem Betriebsjahr mehr als 50 Liter Alkohol oder mernstellung 
mehr als ihr Kontingent oder die für sie festgesetzte Alkoholmenge zu einem ermäßigten der Alkohol- 
Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen, und der Stoffbesitzer (68 152 a, 152e, 310 und Seugung. 
312b) ist eine Zusammenstellung nach Muster 44 für den Zeitraum des Kontingents- 
abschnitts zu führen. In die Zusammenstellung sind für jede Brennerei und jeden 
Stoffbesitzer die zu einem ermäßigten Abgabensatze hergestellte Alkoholmenge auf Grund 
des abgeschlossenen Branntwein-Abnahme-Hauptbuchs oder Abfindungsbuchs jährlich 
einzutragen und die Gesamt-Alkoholmenge festzustellen, die vom Beginne des Kon- 
tingentsabschnitts — bei den als Brennereien der genannten Klassen erst im Laufe 
des Kontingentsabschnitts entstandenen Betrieben vom Jahre ihrer betriebsfähigen 
Herrichtung — ab bis zum Schlusse des zuletzt abgelaufenen Betriebsjahrs sowie in 
den für die Brennerei oder den Stoffbesitzer in Betracht kommenden Jahren des ab- 
gelaufenen Teiles des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitte zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt worden ist. 
(2) Der Direktivbehörde ist im Laufe des ersten Betriebsjahrs des Kontingents- 
abschnitts eine zweite Ausfertigung der Zusammenstellung einzureichen, die daselbst 
auf Grund ber nachgeprüften Abnahme-Hauptbücher und Abfindungsbücher weiter- 
geführt wird. 
Muster  44.
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                                                              — 622 — 
(3) Wegen der Anzeigen über den Wechsel im Besitz oder die gänzliche Ab— 
meldung einer in der Zusammenstellung eingetragenen Brennerei, über den Wechsel 
der Brennereiklasse und über den Tod eines Stoffbesitzers sowie wegen des etwaigen 
zeitweisen Austauschs der beiden Ausfertigungen der Zusammenstellung trifft die 
Direktivbehörde die näheren Anordnungen. 
                                                 § 320. 
V. Fälligkeit 1) In Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Steuerbetrag ist die Be- 
der uSteer. triebsauflage und, sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter amt- 
liche Uberwachung gestellt wird (§ 321), auch die Verbrauchsabgabe spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des 
§ 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in welchem der Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; 
ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so hat die Zahlung spätestens am vorher- 
gehenden Werktag zu erfolgen. 
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so kann die Steuer sofort 
eingezogen werden. 
                                             Zu § 322. 
Im ersten Absatz ist 
a) statt „Kleinbrennereien“ zu setzen: 
„Brennereien, deren Besitzer sich verpflichtet haben, im Betriebsjahr nicht mehr 
als 10 Hektoliter Alkohol zu erzeugen“; 
b) statt „(§ 4 Abs. 4)“ zu setzen: „(§ 4 Abs. 3)“; 
Z) hinter „(§ 294 Abs. 2)“ einzuschalten: 
„oder Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatze 
(§ 216 Abs. 2 unter b)“; 
d) am Schlusse anzufügen: 
„(Vgl. auch §§ 59a und 59b der Befreiungsordnung)“. 
                                                Zu § 326. 
Im letzten Satze des Abs. 4 ist statt „zum ermäßigten oder niedrigeren“ zu setzen: 
„zu einem ermäßigten“. · 
                                               Zu § 327. 
Im Abs. 2 ist statt „(§ 4)“ zu setzen: 
„(§§ 4 und 4a)“. 
                                              Der § 328 
erhält folgende Fassung: 
Betriebsanmeldungen für Wanderbrennereien (§5 8c) sind stets vom Brennerei- 
besitzer abzugeben; diesem liegt die Zahlung der Branntweinsteuer ob. Die Brannt- 
weinerzeugung durch einen Stoffbesitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener An- 
meldung (§ 326) ist unzulässig. 
                                          Zu Muster 7. 
In Nr. 7 der Anleitung zum Gebrauch ist 
unter a statt „§ 4 Abs. 3“ zu setzen: 
„§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2“ 
und am Schlusse vor der Klammer einzufügen: 
„und diese bis zum 31. März 1909 beibehalten haben“.
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                                                          — 623 — 
unter b hinter „Kontingent“ einzuschalten: 
„oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol— 
menge“, 
hinter „Kontingente beteiligten“ einzuschalten: 
„oder bis zum 30. September 1912 beteiligt gewesenen“, 
hinter „nicht beteiligten“ einzuschalten: 
„und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt gewesenen“; 
unter d vor „über“ einzuschalten: 
„in den Fällen des § 72 Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes“; 
unter e der Strichpunkt durch ein Komma zu ersetzen und sodann anzufügen: 
„ferner bei den nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichteten Obst- 
brennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, die zur Abfindung zugelassen 
werden, daß der Brennereibesitzer die im § 216 Abs. 1 unter b B. O. angegebene 
Verpflichtung übernommen hat;" 
                                   Zu den Mustern 16 und 17. 
à) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
in Nr. 2 (3) 
unter à 
hinter „Brennerei“ einzufügen: 
„oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol— 
menge“, 
unter b statt „für solche“ bis „ihrer Kontingente“ 
zu setzen: 
„für die unter die §§ 152a bis 152e B. O. fallenden Brennereien außerdem 
der Gesamtbetrag ihrer Kontingente usw.“", 
unter c hinter „niedrigeren“ einzufügen: 
„oder zu einem ermäßigten“, 
statt „sowie“ bis „vorzutragen“ zu setzen: 
„sowie in den Fällen des § 72 Abs. 1 und 3 des Branntweinsteuergesetzes die 
der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Hundertteile der innerhalb des Durch- 
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung vorzutragen“, 
unter d „Kontingentswert-“ zu streichen; 
in Nr. 3 (4) ist an Stelle der Worte: „.und der von der Vergällungspflicht befreiten 
Alkoholmenge“ einzufügen: 
„oder der zu dem bisher angewendeten ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstell- 
baren Alkoholmenge“ und 
hinter „wird“ einzuschalten: . 
gegebenenfalls auch die Angaben über den bisher angewendeten Verbrauchsabgaben- 
satz zu berichtigen“; 
b) die Spalte 4 (6) erhält die Aufschrift: 
„zu dem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze“ von ihr ist auf der linken Seite durch 
eine Linie ein Teil abzutrennen, der die Aufschrift erhält: „von A“; 
c) in den Aufschriften der Spalten 5 und 7 (7 und 9) ist statt „höheren“ zu setzen: 
„allgemeinen“ 
und hinter „Kontingent“ einzufügen: 
„oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge“; 
                                                                                                       90
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                                                          — 624 — 
d) die Spalte 9 (11) ist unter dem Worte „unterliegend“ zu zerlegen in zwei Teile mit den 
Aufschriften: 
„und im Uberbrand erzeugt“ und 
„nicht im Uberbrand erzeugt“; 
e) die Vermerke in der Spalte 12 (19) erhalten folgende Fassung: 
I. Das Kontingent für das Betriebsjahr 19 oder die zu einem ermäßigten Ver- 
  
  
brauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge beträgnt . . . L  M 
II. Die Kontingente usw. für die früheren Betriebsjahre des Kontingentsabschnitts, in 
denen die Brennerei als Obstbrennerei betriebsfähig 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei 
bestanden hat, haben im ganzen betragen: l....A. 
In dieser Zeit sind zum niedrigeren oder zu einem ermäßigten Verbrauchsab- 
gabensatze hergestellt worden im ganzen . . . .l A. 
Abt. Nr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung. 
III. Der Brennereibesitzer hat erklärt, im Betriebsjahr 
höchstens hl A. herstellen zu wollen, 
ausschließlich Roggen, Wann Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
Hefe 
nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen zu wollen, 
ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurzeln verarbeiten zu wollen. 
IV. Die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge beträgt . . .. Hundertteile der 
innerhalb des Durchschnittsbrandes von . . . . L  A. hergestellten Erzeugung. 
Die gesamte Erzeugung 
ist von der Vergällungspflicht befreit, 
unterliegt der Vergällungspflicht, 
V. Der Schwundsatz für den Feinbrand ist vom. tken 19 öb festgesetzt 
auf: vom Hundert. 
VI. Das Aufrechnungsverfahren findet Anwendung. 
Abbt. des Aufrechnungsbuchs. 
Die Richtigkeit bescheinigt 
den.... ten 19.. 
                                                Zu Muster 17. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
in Nr. 5 statt „(B. O. § 177)“ zu setzen: 
„(B. O. §§ 152 a, 153 und 177)", 
in Nr. 7 anzufügen: 
„In den Fällen der §§ 152a und 152e ist die Gesamtmenge des von einer 
Brennerei zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellten Alkohols 
(Sp. 8) in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (B. O. § 317 a) zu über- 
tragen. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit der Ubertragungen im Abnahme- 
Hauptbuch zu bescheinigen.“; 
b) in den Spalten 17/18 ist statt „Kontingentschein“ zu setzen: 
„Gutschein“.
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                                                             — 626 — 
                                In den Mustern 18 bis 23b 
ist jedesmal statt „Kontingentschein“ zu setzen: 
„Gutschein“". 
                                        Zu Muster 18. 
a) Auf der ersten Seite sind die Worte „Daß die zum höheren Verbrauchsabgabensatz abge- 
fertigten Alkoholmengen auf das Kontingent der Brennereien“ zu ersetzen durch: 
„Daß die zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatz abgefertigten Alkoholmengen auf 
das Kontingent der Brennereien oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbaren Alkoholmengen“; 
b) die Spalten 6 und 7 werden ersetzt durch: 
Die zum allgemeinen Verbrauchs- 
abgabensatz 
abgefertigte Alkoholmenge 
ist auf das Kon- 
statt zum tingent oder die 
tigent-• zu einem ermäßig- 
ermäßig ten Verbrauchs- 
beträgt abgabensatze her- 
ten Satze beträgt stellbare Alkohol= 
menge angeschrie- 
  
  
von ben im Abnahme- 
Hauotbuch unter 
M. l: .A. Abteilung und Nr. 
6 6a 7 
  
  
                                         Im Muster 20 
sind die Worte „zu dem höheren“ bis „niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes“ zu ersetzen durch: 
„statt zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze zu dem allgemeinen Verbrauchs- 
das Kontingent seiner Brennerei 
abgabensatz abfertigen und auf die in seiner Brennerei zu einem ermäßigten Ver- 
anrechnen lassen. Der Branntwein ist 
  
brauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge 
infolgedessen“. 
                                              Im Muster 21 
ist statt „Kontingentscheinbuch“ zu setzen: 
„Gutscheinbuch“. 
                            In den Mustern 23, 23à (Sp. 3/4) und 23b 
ist statt „Kontingentswert“ zu setzen: 
„Steuerermäßigungswert“. 
Statt „Kontingentswert-Aufrechnungsbuch“ ist zu setzen 
im Muster 23 a: „Aufrechnungsbuch über Steuerermäßigungswert“, 
im Muster 23b: „Aufrechnungsbuch“.
 
                                    Im Muster 23 erhält 
a) die Anleitung zum Gebrauche folgende Fassung: 
1. Für jede Brennerei, auf die das Aufrechnungsverfahren Anwendung findet, 
ist eine besondere Abteilung anzulegen. Die Abteilungen sind mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen; diese sind während des ganzen Betriebsjahrs beizubehalten. 
2. Die Eintragungen in die Spalten 1 bis 4 haben in Ubereinstimmung mit 
den vom Brennereibesitzer übergebenen Aufrechnungsbestätigungen in unmittelbarem 
                                                                                                    90*
        <pb n="646" />
                                                           — 626     — 
Anschluß an die Buchung der durch Aufrechnung beglichenen Steuerbeträge im Ein- 
nahmebuche zu erfolgen. 
3. In der Spalte 5 ist zu Beginn jedes Vierteljahrs das Kontingent der 
Brennerei oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol- 
menge vorzutragen. Die Richtigkeit der Eintragung ist vom Oberkontrolleur zu 
bescheinigen. 
4. Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß der Steuerermäßigungswert des 
im Betriebsjahr erzeugten Branntweins durch die Aufrechnungen nicht überschritten wird. 
5. Die Spalte 4 ist fortlaufend aufzurechnen. Aus den Aufrechnungsbüchern 
für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs sind die Schlußsummen der noch 
nicht endgültig (Ziffer 6) abgeschlossenen Abteilungen in das Aufrechnungsbuch für 
das nächste Vierteljahr zu übertragen. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit der 
Ubertragung in dem abgeschlossenen Aufrechnungsbuche zu bescheinigen. 
6. Die einzelnen Abteilungen sind endgültig abzuschließen, sobald der Steuer- 
ermäßigungswert des erzeugten Branntweins durch die aufgerechneten Beträge erreicht 
ist, andernfalls am Schlusse des Betriebsjahrs oder, wenn der Brennereibesitzer vor- 
her erklärt hat, daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Betriebs. Dabei 
ist die Summe der im Laufe des Betriebsjahrs aufgerechneten Beträge mit dem 
Steuerermäßigungswerte der Alkoholmenge zu vergleichen, die nach dem Abnahme- 
Hauptbuch zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatze unter Anschreibung auf das Kon- 
tingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-= 
menge abgefertigt worden ist. Die Richtigkeit des verbleibenden Betrags ist vom 
Oberkontrolleur zu bescheinigen, falls die Ausfertigung von Gutscheinen zu erfolgen hat. 
b) der Vermerk in Spalte 5 folgende Fassung: 
„Das Kontingent der Brennerei für das Betriebsjahr 19 dder die zu einem 
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge beträüüt Liter 
Alkohol."“ 
                               In den Mustern 24a und 24b 
ist in der Spalte 18 
a) unter IV statt „Zwetschen oder Kirschen“ zu setzen: 
„Steinobst, Kernobst, Beeren oder Wurzeln“; 
b) unter VI hinter „Kontingente beteiligt sind“ einzufügen: 
„oder bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“, 
hinter „nicht beteiligt sind“ einzufügen: 
„und auch nicht bis zum 30. September 1912 beteiligt waren“. 
                                          Zu Muster 25. 
In der Anleitung zum Gebrauch ist 
a) unter Nr. 5 anzufügen: 
„In den Brennereien mit Probenehmern ist vom Oberkontrolleur in Spalte 15 
jedes neuen Meßuhrbuchs zu vermerken, ob die Proben durch feste (M.O. §§ 48, 
61, 71) oder bewegliche (M.O. §§ 72, 77) Schöpfeinrichtung entnommen 
werden“; 
b) unter Nr. 7 anzufügen: 
„In den Brennereien mit Probenehmern sind die bei den Abnahmen im Proben- 
sammler befindlichen Proben nach Maßgabe der §§ 185 und 188 B.O. zu be- 
rücksichtigen“. -
        <pb n="647" />
                                                                 — 627 — 
                                    Im Muster 36 
ist der Anleitung zum Gebrauch unter Nr. 1 anzufügen:  
„Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des eigenen 
Haushalts des Brennereibesitzers (B.O. § 269 Abs. 5) übersteigen, sind vor ihrer Ver- 
bringung auf das Brennereigrundstück besonders anzumelden."“ 
·                                          Zu Muster 43. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
in Nr. 1 unter A statt „(B.O. § 328)“ zu setzen: „(B.O. § 8c)“, 
in Nr. 4 Abs. 2 unter b hinter „Kontingent“ einzufügen: 
„Oder „die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-= 
menge“, 
unter g der Punkt zu streichen und sodann anzufügen: 
„, sowie darüber, 
h) daß die Brennerei als Obstbrennerei — eine den Obstbrennereien gleich- 
gestellte Brennerei — nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichtet 
worden ist und der Brennereibesitzer die im § 216 Abs. 1 unter b B.O. an- 
gegebene Verpflichtung übernommen hat.“ 
in Nr. 5 statt „des ermäßigten oder des niedrigeren“ zu setzen: 
„eines ermäßigten“, 
statt „Rohstoffe“ bis „einzuziehen“ zu setzen: 
„Rohstoffe, Wechsels der Brennereiklasse usw. nachzuerhebenden Beträge (B.O. 
§§ 310, 313, 315 und 315a) zu berechnen und einzuziehen sowie das Abfin- 
dungsbuch richtigzustellen“. 
in Nr. 6 statt „bei Obstbrennereien“ bis „Spalten 8 und 9“ zu setzen: 
„bei den unter die §§ 310 und 312 B.O. fallenden Obstbrennereien und diesen 
gleichgestellten Brennereien, sowie bei Stoffbesitzern (B.O. 5 8b) die Gesamt- 
menge des von einem Brenner zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellten Alkohols“: 
b) Unter „Abt.. Nr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung“ ist auf der zweiten 
und der dritten Seite zu setzen: 
„Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat erklärt, im Betriebsjahr 
höchstens. hI. A. herstellen zu wollen, 
ausschließlich selbstgewonnenes Obst usw. (B.O. 8 8b Abs. 2, § 216 Abs. 1 
unter b und § 310) verarbeiten zu wollen. 
ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurzeln verarbeiten zu wollen. · 
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
nicht Hefe herstellen zu wollen.“ 
c) Die Worte „Liter Alkohol“ (Sp. 5 bis 10) gelten nur für die Spalten 5 bis 7. 
d) Die Spalten 8 bis 10 werden ersetzt durch: 
  
  
Von der Menge in 
                            Spalte 7 unterliegen 
                             dem 
                              Verbrauchsabgabensatze
        <pb n="648" />
        s) In der Spalte 11 erhält der Vermerk unter b folgende Fassung: 
b) Das Kontingent der Brennerei für das Betriebsjahr 19 oder die zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge letbörr. ...... l..A 
Die Kontingente usw. für die früheren Betriebsjahre des Kontingentsabschnitts, 
Obstbrennerei betriebs. 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei 
fähig bestanden hat, haben im ganzen betragen l.. A. 
In dieser Zeit sind 
zum Verbrauchsabgabensatze von 0,84 M 
zum niedrigeren oder zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellt worden im gangen l A. 
in denen die Brennerei als 
  
                                           Zu Muster 44. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
Nr. 1 Abs. 1 unter A bis C wie folgt zu fassen: 
„A. Obstbrennereien (B. O. § 7 Abs. 1), deren Kontingent oder deren zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge nicht mehr als 
10 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. § 152e Abs. 1 und § 312 b Abs. 1); 
B. Obstbrennereien, deren Kontingent oder deren zu einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatze herstellbare Alkoholmenge mehr als 10, aber nicht mehr als 
50 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. 5 152e Abs. 2 und § 312 b Abs. 2; 
C. Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind (B. O. § 7  Abs. 2) und 
deren Kontingent oder deren zu einem ermäßigten Verbruchsabgabensatz her- 
stellbare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt (B. O. § 152e 
Abs. 1 und § 312 b Abs. 1);“ 
in ner 1 Abs. 2 unter 1 statt „des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes (B. O. § 309 a)“ 
zu setzen: 
„des Verbrauchsabgabensatzes von 0,84 A für das Liter Alkohol (B. O. §§ 152 à 
und 310)“ 
und unter 2 statt „zum ermäßigten“ zu setzen: 
„zu diesem“, 
in Nr. 3 der Schlußsatz wie folgt zu fassen: 
„Durch gänzliche Abmeldung der Brennerei, Wechsel der Brennereiklasse, Tod des 
Stoffbesitzers usw., freigewordene Nummern“ sind nach Berechnung und Einziehung 
etwa nachzuerhebender Beträge (B. O. §§ 152 a, 153, 177 und 177 à sowie 310, 
313, 315 und 315 a) nicht wieder zu besetzen. Nacherhebungen sind in Spalte 26 zu 
vermerken.“ 
in Nr. 4 statt „zum ermäßigten oder niedrigeren“ zu setzen: 
„zu dem niedrigeren oder einem ermäßigten“: 
b) die Spalte 5 erhält die Aufschrift „Das Kontingent der Brennerei oder die zu einem er- 
mäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge“ und wird in zwei Teile zerlegt; 
von diesen erhält der erste die Aufschrift „für das Betriebsjahr“, der zweite die Aufschrift 
beträgt“; 
 
c) in der Aufschrift der Spalten 6 bis 25 ist statt „Abfindungsbuche“ bis „niedrigeren“ zu 
setzen: 
„Abnahme-Hauptbuch oder Abfindungsbuche sind zu dem niedrigeren oder einem er- 
mäßigten“;
        <pb n="649" />
                                                                — 629 — 
d) in der Spalte 26 ist 
statt „Brennerei, über eine vorübergehende Herabsetzung des Kontingents“ zu setzen: 
„Brennerei, Wechsel der Brennereiklasse, über Kürzung des Kontingents oder 
der zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge“ 
und am Schlusse anzufügen: 
„ und Nacherhebungen“.
 
                                IIII. Branntwein-Begleitscheinordnung. 
Abs. 2 erhält hinter dem zweiten Satze folgende Fassung: 
„Außerdem ist anzugeben, ob der Branntwein vergällungsfrei oder vergällungspflichtig 
ist, gegebenenfalls, welche Teilmenge von der Vergällungspflicht befreit ist, welche 
der Vergällungspflicht unterliegt und im Uberbrand hergestellt ist und welche Teil- 
menge vergällungspflichtig, aber nicht im Uberbrand erzeugt ist. Bei vergällungs- 
pflichtigem Uberbrand muß außerdem der Tag der Abnahme in der Brennerei an- 
gegeben werden (Bfr. O. § 92).“ « 
                                          Zu § 21. 
Hinter: „zu vereinigen“ ist statt des „Strichpunkts“ ein „Punkt“ zu setzen und der folgende 
Wortlaut zu streichen. 
                                         Zu § 25. 
Der „vierte Absatz“ ist zu streichen. 
                                          Zu § 26. 
Hinter dem zweiten Satze erhält die Bestimmung folgenden Wortlaut: 
„Trifft auch der Begleitscheinnehmer keine Bestimmung, so hat das Begleitschein-Aus- 
fertigungsamt auf Ersuchen des Empfangsamts die auf dem Branntwein ruhende 
Verbrauchsabgabe, falls sie nicht bereits sichergestellt ist, vom Begleitscheinnehmer 
einzuziehen und vorläufig aufzubewahren. Das Begleitschein-Empfangsamt nimmt 
den Branntwein in amtliche Verwahrung oder sorgt für seine steuersichere Auf- 
bewahrung. Wird nach Ablauf von längstens 3 Monaten kein Antrag auf Abfertigung 
gestellt, so ist bei dem Begleitschein-Empfangsamt gegebenenfalls für den vergällungs- 
freien Branntwein die Verbrauchsabgabe zu vereinnahmen, der vergällungspflichtige 
Branntwein aber von Amts wegen vollständig zu vergällen. Der Branntwein ist 
hierauf gegen Berichtigung der durch die Aufbewahrung, Vergällung usw. entstandenen 
Kosten dem Begleitscheinnehmer zur Verfügung zu stellen. Die bestellte Sicherheit 
oder die hinterlegte Barsumme ist, soweit sie nicht zur Begleichung von Verbrauchs- 
abgabe und Kosten aufgebraucht ist, dem Begleitscheinnehmer zurückzugeben." 
                                      Zu § 34. 
Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Ist Branntwein, der in Ansehung der Vergällungspflicht verschieden zu behandeln ist, 
in einem Gefäß (Kesselwagen usw.) mit Begleitschein I abgefertigt worden, so ist 
eine Fehlmenge auf die verschiedenen in Betracht kommenden Branntweinarten nach 
Verhältnis der Literzahl zu verteilen." 
                                          Zu § 35. 
Die Bestimmung erhält nachstehende Fassung: 
„Ergibt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabfertigung und läßt sich 
die Abweichung nicht auf ein Versehen bei der Vorabfertigung zurückführen, so ist die 
Mehrmenge als vergällungspflichtiger Uberbrand zu behandeln oder auf Antrag unter
        <pb n="650" />
        amtlicher Aufsicht zu vernichten, sofern nicht dargetan wird, daß der Branntwein 
nach § 85 unter à 1 oder 2 der Befreiungsordnung allgemein von der Vergällungs- 
pflicht befreit ist. In diesem Falle ist für die Mehrmenge der Verbrauchsabgabensatz 
von 1,25 Mark in Ansatz zu bringen.“ 
                                             Zu § 36. 
Hinter dem ersten Satze erhält die Bestimmung folgende Fassung: 
„Neben dem Erlasse der Verbrauchsabgabe wird eine Betriebsauflagevergütung gewährt 
(Bfr. O. § 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand 0,075 Mark und für anderen 
Branntwein 0),16 Mark für das Liter Alkohol beträgt. Die Entscheidung ist vom 
Hauptamt zu treffen.“ 
                                          Zu § 41. 
Der zweite Satz erhält folgende Fassung: 
„Wird dieser Nachweis nicht geführt und liegt auch nicht der Fall des § 26 vor, so 
ist di Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamt Kenntnis 
zu geben.“ 
                                            Zu Muster 1. 
In Ziffer 1 der Anleitung zum Gebrauche sind die Worte: „und die Zulässigkeit der 
angegebenen Abgabensätze“ zu ersetzen durch: 
„sowie die Zulässigkeit der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungs- 
pflicht und der angegebenen Abgabensätze“. 
                                      Zu Muster 3 und 4. 
Auf Seite 2 ist in dem Vordruck für die Zulässigkeitsbescheinigung statt: „Abgabensatz“ 
zu setzen: · 
„In Ansehung der Abgabensätze und der Vergällungspflicht“. 
                                           Zu Muster 3 und 6. 
In den Spalten 5, 15 und 26 des Musters 3 sowie in den Spalten 8 und 19 des Musters 6 
ist unter dem Worte „Alkoholmenge“ einzutragen: · 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und zugleich im Uberbrand erzeugt, 
I) vergällungspflichtig, aber nicht unter b fallend.“ 
                                           Zu Muster 3. 
Die Anmerkung zu den Spalten 17 und 29: „Sofern der Branntwein der Vergällungs- 
pflicht unterliegt, ist zu vermerken, daß er vergällungspflichtig ist, sofern er nachweislich der 
Vergällungspflicht nicht unterliegt, auf Antrag, daß er nicht vergällungspflichtig ist.“ ist zu 
streichen. In den Spalten 17 und 29 ist am Schlusse vor den Abkürzungen „usw.“ ein „Komma" 
zu setzen und fortzufahren: 
„Tag der Abnahme in der Brennerei für vergällungspflichtigen Uberbrand“; 
dieselbe Einschaltung ist im Muster 6 in Spalte 22 zu machen; außerdem ist in Spalte 10 des 
Musters 6 hinter „Begleitung“ ein „Komma“ zu setzen, der eben erwähnte Wortlaut anzufügen 
und dahinter ein „Punkt“ zu setzen.
        <pb n="651" />
                                                                    — 631 — 
                                    Zu Muster 4. 
a) In Spalte 6 ist unter dem Worte „Alkoholmenge“ einzutragen: 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und nicht im Uberbrand erzeugt." 
b) In Spalte 16 ist hinter „Alkoholmenge“ einzutragen: 
„(vergällungsfrei)“. 
                                       Zu Muster 6. 
Die Spalten 9 und 20 erhalten an Stelle der bisherigen die folgende Uberschrift: 
                                 „Verbrauchs- 
                                  abgabensatz 
Pf.“ 
                                        IV. Lagerordnung. 
                                              Zu § 1. 
Der Abs. 2 fällt weg. 
                                               Zu § 2. 
Im Abs. 2 fallen Satz 2 und 3 weg. 
                                                Zu § 12. 
a) Dem Abs. 2 ist anzufügen: 
„Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für 
ein Lager gestatten, daß die Uberwachung der Entleerung der Versandgefäße zur 
Aufnahme des Branntweins in das Lager und der Aufnahme selbst sowie die Wieder- 
verschließung des Lagers vom zweiten Abfertigungsbeamten allein bewirkt werden.“ 
b) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Bei vergällungspflichtigem Uberbrand ist der Tag seiner Abnahme in der 
Brennerei zu vermerken (Bfr. O. § 92). 
                                                    Zu § 14. 
Zwischen dem ersten und dem zweiten Satze ist einzufügen: 
„Ist die Aufnahme in das Lager vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht 
worden, so ist die Bescheinigung von diesem allein zu erteilen und vom Lagerbesitzer 
durch Namensunterschrift anzuerkennen." 
                                                  Zu § 16. 
Der letzte Satz des Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Ebenso kann vergällungspflichtiger und vergällungsfreier Branntwein ausgetauscht 
werden; auf vergällungspflichtigen Uberbrand findet diese Bestimmung keine An- 
wendung.“ 
                                               Zu § 20. 
                                               Zu § 24. 
a) Im Abs. 1 ist zwischen dem ersten und dem zweiten Satze einzufügen: 
„Vergällungspflichtiger Uberbrand darf nur zur vollständigen Vergällung abgemeldet 
werden. , 
b) Der Abs. 2 erhält hinter „bescheinigen“ folgende Fassung: 
„daß die beantragte Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab- 
gabensätze nach den im Lagerbuch angeschriebenen Mengen zulässig ist.“ 
Der Abs. 3 fällt weg. 
                                                                                                              91
        <pb n="652" />
                                                                   — 632 — 
c) Als Abs. 4 und 5 ist anzufügen: 
Vergällungspflichtiger Uberbrand ist spätestens bei Ablauf seiner Vergällungs- 
frist (Bfr. O. 5 92) aus dem Lager abzumelden. 
Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen 
für ein Lager gestatten, daß die Abfüllung des abgemeldeten Branntweins in Ver- 
sandgefäße vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht wird. 
                                                  Zu § 26. 
Im ersten Satze des Abs. 1 sind die Worte „jedoch“ bis „bleibt“ zu ersetzen durch: 
„ebenso können vergällungspflichtige und vergällungsfreie Alkoholmengen ausgetauscht 
werden, jedoch mit der Beschränkung, daß vergällungspflichtiger Uberbrand vom Aus- 
tausch ausgeschlossen ist“. 
                                                  Zu § 32. 
a) Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung: 
„abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier 
als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis 
der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — 
gegebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs- 
abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage- 
vergütung gewährt (Bfr. O. §. 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand 0,075 Mark 
und für anderen Branntwein 016 Mark für das Liter Alkohol beträgt." 
b) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Eine etwaige Mehrmenge, die nicht auf ein Versehen zurückgeführt oder sonst 
aufgeklärt werden kann, ist im Lagerbuche zum Verbrauchsabgabensatze von 1,25 Mark 
und, falls bei der letzten Bestandsaufnahme vergällungspflichtiger Branntwein an- 
geschrieben ist, als solcher — gegebenenfalls als Uberbrand — anzuschreiben. 
                                             Zu § 34. 
Im zweiten Satze des Abs. 1 ist hinter „versteuern“ fortzufahren: 
„ vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist 
eine Richtigstellung (usw. wie bisher)“. 
                                             Zu Muster 3. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen: 
„2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach 
Bedarf einzutragen.“ 
b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen: 
„der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Abgabensätze“. 
c) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Davon 
Gesamt sind · 
Gesamt- vergällungs- vergällungs- unterliegen dem Verbrauchsabgaben- 
Alkohol- ver- pflichtig pflichtig, satze von 
· und aber nicht 
menge gällungs= zugleich im im 
frei Überbrand Überbrand  M  M I M 
erzeugt erzeugt 
Liter Alkohol 
5 I 6 — 7 8 9 10 10 
  
  
  
  
  
d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten.
        <pb n="653" />
                                                Zu Muster 8. 
a) Hinter der Spalte 1 sind nach Bedarf dem Lagerbuch entsprechende Spalten einzurichten. 
b) Die Mustereintragungen sind zu streichen.
 
                                   V. Reinigungsordnung. 
                                              Zu § 1. 
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Unter amtlicher Uberwachung stehender inländischer Branntwein darf in be- 
sonderen Anstalten gereinigt werden.“ 
                                                Zu § 11. 
Der Abs. 2 fällt weg. 
                                               Zu § 12. 
Als Abs. 3 ist anzufügen: 
„Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen 
für Reinigungsanstalten, die nach dem vierten Titel behandelt werden, gestatten, daß 
die Entleerung der Versandgefäße zur Aufnahme des Branntweins in die Anstalt 
vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht wird." 
                                                Zu § 13. 
Der zweite Satz des Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Bei vergällungspflichtigem Uberbrand ist außerdem der Tag seiner Abnahme in der 
Brennerei zu vermerken (Bfr.O. § 929.“ 
                                               Zu § 14. 
a) Unter b ist statt „Gewichtsprozent“ zu setzen: 
„Hundertstel des Gewichts“: 
b) unter e ist hinter „können“ statt des Strichpunkts ein Punkt zu setzen. Die Vorschrift 
unter f fällt weg. 
                                                 Zu § 16. 
Der Abs. 3 fällt weg. 
                                                 Zu § 19. 
a) Im Abs. 1 ist als zweiter Satz einzufügen: 
Vergällungspflichtiger Uberbrand darf nur zur vollständigen Vergällung abgemeldet 
erden. 
b) Der Abs. 2 erhält hinter „bescheinigen“ folgende Fassung: 
„daß die beantragte Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Abgaben- 
sätze nach den im Reinigungsbuch angeschriebenen Mengen zulässig ist." 
c) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Vergällungspflichtiger Uberbrand ist spätestens bei Ablauf seiner Vergällungs- 
frist (Bfr. O. § 92) aus der Reinigungsanstalt abzumelden. 
                                              Zu § 21. 
Die Worte „jedoch“ bis „bleibt“ sind zu ersetzen durch: 
„ebenso können vergällungspflichtige und vergällungsfreie Alkoholmengen ausgetauscht 
werden, jedoch mit der Beschränkung, daß vergällungspflichtiger Uberbrand vom Aus- 
tausch ausgeschlossen ist.“ 
                                                                                                                    91*
        <pb n="654" />
                                                      Zu §.27. 
Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung: 
„abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier 
als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis 
der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — ge- 
gebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs- 
abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage- 
vergütung gewährt (Bfr. O. § 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand O,075 Mark 
und für anderen Branntwein 0,16 Mark für das Liter Alkohol beträgt.“ 
                                              Zu § 28a. 
Die Bestimmung fällt weg. 
                                              Zu § 30. 
Im zweiten Satzé ist hinter „versteuern"“ fortzufahren: 
„, vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist 
eine Richtigstellung (usw. wie bisher)". 
                                                 Zu Muster 2. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen: 
„2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach 
Bedarf einzutragen.“ 
b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen: 
„der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab- 
gabensätze". 
c) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten: 
  
  
  
  
  
  
Davon 
Gesamt- sind unterliegen dem Verbrauchs- 
n vergällungs= vergällungs- 
Alkohol vergällungs- pflichtig und pflichtig, aber abgabensatze von 
menge ç zugleich im nicht im 
frei Überbrand Überbrand . M   -. 
erzeugt erzeunm s ———— 
Liter Alkohol 
  
  
5. 6 — — 10 11 
d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten.
        <pb n="655" />
                                                 Zu Muster 6. 
a) 77 der Spalte 1 sind nach Bedarf dem Reinigungsbuch entsprechende Spalten ein- 
zurichten. 
b) Die Mustereintragungen sind zu streichen. 
VI. Alkoholermittelungsordnung. 
                                                Zu § 3. 
a) Im Abft. 1 ist statt „Abs. 2“ zu setzen: 
„Abs. 2, 3 und 5“, 
b) außerdem ist an beiden Stellen statt „Eichstempels“ zu setzen: 
„Stempelzeichens" 
I) und statt „Jahreszahl“ zu setzen: 
„Jahreszeichen“ 
d) Abs. 2 ist durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen: 
„Abs. 2 ist fortgefallen. 
                                             Zu § 6. 
Im Abs. 2 ist die Stelle: „7 und 8“ zu ersetzen durch: 
„7, 8 und 9“. 
                                             Zu § 8. 
Die Bestimmung erhält folgende Fassung: 
Wenn Branntwein wiederholt abgefertigt wird und bei der ersten Abfertigung das 
Eigengewicht der Gefäße durch Verwiegung ermittelt worden ist, so kann der weiteren 
Abfertigung das bei der ersten Abfertigung ermittelte Eigengewicht zugrunde gelegt 
werden. Das Eigengewicht ist stets von neuem zu ermitteln, wenn die Gefäße in- 
zwischen verändert sind oder sonst Zweifel an der Richtigkeit des überwiesenen Eigen- 
gewichts bestehen oder die nochmalige Ermittelung ausdrücklich beantragt wird. 
                                           Zu §  9. 
Zwischen Abs. 1 und 2 ist folgende Bestimmung als neuer Absatz einzufügen: 
Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseisenbahnen 
auch die von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung von Steuerbeamten festgestellten 
Gewichtsmengen der Abfertigung zugrunde gelegt werden. Die gleiche Erleichterung 
kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde auch im Verkehre mit 
Privatbahnen zugelassen werden. Die Verwiegung (auch des leeren Wagens) hat 
durch zwei Beamte der Bahnverwaltung zu erfolgen, von denen einer Vorsteher des 
Bahnhofs oder der Güterabfertigungsstelle oder Vertreter eines solchen sein muß. 
Die von diesen ausgestellte Wiegebescheinigung oder die Wiegekarte ist mit dem 
Abfertigungspapiere zu verbinden. Die von den Eisenbahnbeamten vorgenommene 
Berechnung des Reingewichts ist von den Steuerbeamten nachzuprüfen.
        <pb n="656" />
                               VII. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung. 
                                                    Zu § 1. 
An die Stelle der Abs. 2 bis 6 treten folgende Bestimmungen: 
(2) Die Verwendung von vergälltem Branntwein zum Heilgebrauch ist nur in- 
soweit als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen, als der Branntwein 
zur Herstellung der im § 4 unter d und e aufgeführten Heilmittel und anderer Heil- 
mittel, die Branntwein nicht mehr enthalten, verwendet wird. Hierbei macht es keinen 
Unterschied, ob es sich um einen Heilgebrauch bei Menschen oder um einen solchen 
bei Tieren handelt. 
(s) Für Branntwein, der steuerfreien Zwecken dient, wird 
a) die Verbrauchsabgabe in Höhe von 1,25 Mark für das Liter Alkohol er- 
lassen und 
b) in den Fällen der Vergällung eine Vergütung aus den Einnahmen der 
Betriebsauflage gewährt. 
Diese Vergütung beträgt: 
1. für vollständig vergällten Branntwein 
a)des Uberbrandes . . 0,075Mark, 
B)andererArt..... . 0,28Mark; 
2. für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
a) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- 
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder 
ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarb- 
stoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen O,20 Mark, 
ß) zu anderen Zwecken . .. 0,14 Mark 
für das Liter Alkohol. 
(4) Für solchen Branntwein, den die Hersteller von Bleiweiß für die Erzeugung 
von Essig beziehen, ist die Vergütung von 0,20 Mark nicht zu gewähren, sofern der 
Essig zur Bleiweißbereitung gebraucht werden soll. 
Der bisherige Abs. 7 erhält die Nummer „5. 
                                             Zu § 3. 
Im Abs. 2 sind die Worte „und außerdem O5 Liter Kristallviolettlösung“ zu streichen. 
                                            Zu § 4. 
Unter a ist statt „5 Liter“ zu setzen: 
„2,5 Liter“. 
Der Bestimmung unter b ist als dritter Absatz folgender Wortlaut anzufügen: 
Unter Brauglafur (Faßglasur, Faßlack, Brauerfirnis, Brauerpech, flüssigem Pech) 
ist eine Lösung von Schellack, Terpentin, Kolophonium oder Wachs als Hauptbestand- 
teilen in Branntwein zu verstehen. Brauglasur, die aus mit Schellacklösung ver- 
gälltem Branntwein hergestellt ist, muß, sofern sie nicht zur Verwendung im eigenen
        <pb n="657" />
                                                                — 637 — 
Gewerbebetriebe des Antragstellers, sondern zum Handel bestimmt ist, mindestens ein 
Fünftel ihres Gewichts an Schellack oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweifels— 
fällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in Änlage 1 Anlage I. 
gegebenen Anleitung auf den Harzgehalt zu untersuchen. Mgel 
Unter c ist statt „Zelluloid, Pegamoid“ zu setzen: 
„Zellhorn (Zelluloid), Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen über- 
strichenes Gewebe)“. — 
Die Bestimmungen unter d und e erhalten folgende Fassung: 
„d) Zur Herstellung nachbenannter Erzeugnisse: 
Ather (Schwefeläther) mit der aus § 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Athylschwefelsaure Salze, , 
Agarizin, Podophyllin und Skammonium, Guajakharz, Jalapenharz sowie andere 
Harze und Gummiharze, 
Aldehyd, gewöhnlicher und Paraldehyd, 
Bleiweiß und essigsaure Salze (Bleizucker usw.), 
Brom= (Chlor-, Jod-silber-Gelatine und ähnliche Zubereitungen sowie photo- 
graphische Papiere und Trockenplatten, « 
Chloralhydrat, 
Chlor- und Jodäthyl, 
Elektrodenplatten für elektrische Sammler, 
Essigäther mit der aus § 27 sich ergebenden Beschränkung, 
Glykoside, 
Klebegummipräparate, 
Kollodium und Chlor-(Brom-, Jod-)silber-Kollodium sowie Lösungen von Kollodium- 
wolle in Branntwein und Amylazetat oder anderen Lösungsmitteln (Zapon- 
lack), 
Pankreatin, 
Pflanzenbasen (Alkaloide), 
Salizylsäure und salizylsaure Salze, 
Santonin, 
Tannin, 
Teerfarbstoffe, einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hilfs= und Zwischen- 
stoffe sowie Lösungen von Teerfarbstoffen für die Zeugdruckerei, 
Chemische Präparate, nicht genannte, welche Branntwein nicht mehr enthalten, mit 
Ausnahme der im § 71 unter bis e bezeichneten zusammengesetzten Ather 
(Ester), 
Verbandstoffe einschließlich der Nähstoffe für Heilzwecke (Nähseide, gedrehte Darm- 
schnüre usw.): « 
10 Liter Ather (Schwefeläther) oder 
1 Liter Benzol oder 
0,5 Liter Terpentinöl oder 
O,025 Liter Tieröl. 
Das aus vergälltem Branntwein hergestellte, zum Handel bestimmte Kollodium 
muß mindestens ein Hundertstel seines Gewichts an Kollodiumwolle enthalten. In 
Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der in 
Anlage 1a gegebenen Anleitung auf den Gehalt an Kollodiumwolle zu untersuchen. Ina gen 
a. 
Die Steuerfreiheit für Branntwein zur Herstellung von Nähstoffen für Heil- 
zwecke erstreckt sich auch auf den Branntwein zum Auffüllen der Gläschen, in denen 
die Nähseide, gedrehten Darmschnüre usw. aufbewahrt und feilgehalten werden.
        <pb n="658" />
                                                               — 638 — 
e) Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform, Brom= und Chloräthyl 
sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.): 
300 Gramm Chloroform oder 
200 Gramm Jodoform oder 
300 Gramm Bromäthyl oder 
500 Gramm Chloräthyl. 
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Teile des zu ver- 
gällenden Branntweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der Lösung zu 
vermischen."“ 
Unter f ist der Schlußsatz, der mit den Worten beginnt: „Dieser Ersatz darf“, zu streichen. 
Die Bestimmung unter h erhält folgende Fassung: 
„h) Zur Herstellung von Lacken aller Art (auch Brauglasur), Polituren, Bettstreichwachs 
und Vanillezucker sowie zur Speisung von Glasierlampen, zum Appretieren von Seiden- 
bändern, zum Schattieren (teilweises Abwaschen des Lackes) von Tonwerkzeugen und 
zur Reinigung von Schmuckwaren, Brillengestellen und galvanisch verzierten feinen 
Metallwaren: 
                  0,5 Liter Terpentinöl. 
Die aus derartig vergälltem Branntwein hergestellten Lacke und Polituren, so- 
fern sie nicht zur Verwendung im eigenen Gewerbebetriebe des Antragstellers, sondern 
zum Handel bestimmt sind, müssen mindestens ein Zehntel ihres Gewichts an Schellack 
oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und 
durch einen Chemiker nach der in Anlage 1 gegebenen Anleitung auf den Harzgehalt 
zu untersuchen.“ 
Die Bestimmung unter k ist durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen: 
[Die Bestimmung unter k ist in der Bestimmung unter h aufgegangen.] 
Unter 1 sind die Worte „1 Liter technisch reiner Methylalkohol und“ zu streichen. 
a Unter n ist statt „(Lanolin) und Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmalzfetten)"“ 
zu setzen: 
„(Lanolin), Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmälzfetten) und Galalith“. 
                                                    Zu §  5. 
Im Abs. 1 ist das Wort: „Kristallviolettlösung“ zu streichen. 
In demselben Absatz ist hinter „Bromäthyl,“ einzuschalten: 
„Chloräthyl, 
außerdem sind die Worte: „technisch reiner Methylalkohol,“ zu streichen. 
Im Abs. 2 ist statt „Athers“ zu setzen: 
„Athers, der Natronlauge und der Kalilauge“ 
und statt „Gerätschaften“ zu setzen: 
„Hilfsmittel“. 
Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut: 
(4) Für eine Ubergangszeit bis Ende März 1914 kann auch Holzgeist als Ver- 
gällungsmittel verwendet werden, der den in Anlage 2 gestellten Anforderungen be- 
züglich des Gehalts an Methylalkohol nicht entspricht. 
                                                Zu § 8. 
Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: 
„Wird in Fällen der unvollständigen Vergällung die Vergütung nach den Sätzen des 
§§ 1 Abs. 3 unter b 2 a beansprucht, so ist der Antrag auch hierauf zu richten und 
der Verwendungszweck des Branntweins anzugeben.“
        <pb n="659" />
                                                                  — 639 — 
                                       Zu § 9. 
Im Abs. 1 ist der letzte Satz zu streichen. 
                                        Zu § 10. 
Am Schlusse ist folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
Dieser Berechnung ist regelmäßig die nach § 9 Abs. 2 maßgebende Alkoholmenge zu- 
grunde zu legen. Bei Vergällungen in Kesselwagen kann ihr die bei der Vorab- 
fertigung ermittelte Alkoholmenge zugrunde gelegt werden, und zwar auch dann, 
wenn das Eigengewicht des Kesselwagens vor dessen Befüllung nicht amtlich fest- 
gestellt worden ist. 
                                             Zu § 12. 
Die Stelle „Geschmack, Geruch oder Farbe“ ist zu ersetzen durch: 
„Geschmack oder Geruch“. 
                                             Zu § 14. 
Im Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Die Verwendung des Branntweins zur Herstellung von Erzeugnissen, die als 
Ersatz von Branntwein genossen werden können, von alkoholhaltigen Erzeugnissen, die 
zum menschlichen Genusse dienen können, zur Herstellung von nicht festen Seifen 
(§ 4 unter m), von flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien sowie von Kopf-, Zahn- 
und Mundwässern ist unzulässig. 
                                          Zu § 15. 
Die Bestimmung im Abs. 3 wird vom dritten Satze ab durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Das Hauptamt kann im Falle des Bedürfnisses für einzelne Händler zulassen, 
daß der Branntwein in Mengen von weniger als einem Liter in beliebigen, mit dem vor- 
geschriebenen Verschlusse nicht versehenen Behältnissen abgegeben wird, sofern folgende 
Bedingungen eingehalten werden: Der Branntwein muß in dem Verkaufsraum unter 
den Augen des Käufers in das für diesen bestimmte Behältnis aus einem den 
Bestimmungen entsprechenden Behältnis von einem Liter Raumgehalt abgefüllt werden. 
Dieses Behältnis muß vorschriftsmäßig bezeichnet und verschlossen sein, bevor es zum 
Zwecke des Abfüllens angebrochen wird. Aus Behältnissen von mehr als einem 
Liter Raumgehalt darf nicht abgefüllt werden. Von jeder nach Handelsmarke oder 
Alkoholstärke verschiedenen Branntweinart darf nur ein angebrochenes Behältnis 
vorhanden sein. Im übrigen darf in dem Verkaufsraum und in den mit diesem in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Räumen vollständig vergällter Branntwein nur 
in vorschriftsmäßig bezeichneten und verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.“ 
Im Abs. 4 ist statt: „eine Stärke“ zu setzen: 
„eine wahre Stärke“. 
Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
(5) In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in 
Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben eine Bekanntmachung folgenden 
Inhalts auszuhängen: · 
a) Vergällter Branntwein, in dem das Alkoholometer eine wahre Stärke von weniger 
als 80 Gewichtsprozent anzeigt, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. 
b) Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 
50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, die verschlossen 
und mit einer Angabe der Alkoholstärke versehen sind. 
c) Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder 
teilweise auszuscheiden oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch 
welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack oder 
Geruch vermindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
d) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf- 
vorschriften des Branntweinsteuergesetzes. 
                                                                                                             92
        <pb n="660" />
                                                         — 640 — 
Als neuer Abs. 6 ist folgende Bestimmung einzufügen: 
(6) Gewerbtreibenden, denen vom Hauptamt gestattet ist, vollständig vergällten 
Branntwein im Kleinhandel in Mengen von weniger als einem Liter abzugeben, 
haben in der im Abs. 5 angeordneten Weise noch folgende Bekanntmachung aus- 
zuhängen: 
Vollständig vergällter Branntwein darf in Mengen von weniger als einem 
Liter in beliebigen, mit dem vorgeschriebenen Verschlusse nicht versehenen Behält- 
nissen nur dann abgegeben werden, wenn er in dem Verkaufsraum aus einem 
den Bestimmungen entsprechenden Behältnis von einem Liter Raumgehalt unter 
den Augen des Käufers in das für diesen bestimmte Behältnis abgefüllt wird. 
Das Behältnis, aus dem abgefüllt wird, muß, bevor es angebrochen wird, 
nach amtlicher Vorschrift bezeichnet und verschlossen sein. Im übrigen darf in 
dem Verkaufsraum und in den mit diesem in unmittelbarer Verbindung stehenden 
Räumen vollständig vergällter Branntwein nur in vorschriftsmäßig bezeichneten 
und verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden. 
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften des Branntwein- 
steuergesetzes. 
Die bisherigen Absätze „(6)“ und „(7)“ erhalten die Bezeichnungen „7)“ und „(8)". 
                                              Zu § 16. 
Im Abs. 1 sind die Worte „von Essig für Genußzwecke“ zu ersetzen durch: 
„von nicht festen Seifen“. 
                                                Zu § 19. 
Im Abs. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
(2) Wird an dem angemeldeten Orte verschiedenartig vergällter oder solcher 
Branntwein gelagert, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen gewährt ist, 
so ist auf jedem Gefäß anzugeben, mit welchem Mittel der in ihm enthaltene Brannt- 
wein vergällt ist und zu welchen Zwecken er verwendet werden soll. 
                                         Zu § 20. 
Im Abs. 2 ist hinter dem Worte: „Branntwein“ einzuschalten: 
„oder solchen Branntwein, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen ge- 
währt ist,“. 
                                       Zu § 23. 
Im Abs. 1 ist statt: „5 Liter“ zu setzen: 
„2,5 Liter“. 
Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) Auf den Handel mit Holzgeistbranntwein finden die Bestimmungen des § 15 
Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 24 und 25 Anwendung. In die Bekanntmachung nach 
§ 15 Abs. 5 sind indessen nur die Vorschriften unter a, c und d daselbst aufzunehmen. 
                                     Zu § 25. 
Abs. 3 erhält nachstehende Fassung: 
(3) Auch der vom Händler abgegebene Holzgeistbranntwein steht bis zum Ver- 
brauch unter amtlicher Uberwachung. Die Direktivbehörde kann verlangen, daß der 
Verbraucher durch seine Bücher oder durch eine besondere Buchführung die Verwen- 
dung des Branntweins nachweist; dies hat namentlich dann zu geschehen, wenn die 
jährliche Bedarfsmenge 100 Liter überschreitet. Ist besondere Buchführung angeordnet,
        <pb n="661" />
                                                           — 641 — 
so finden die Bestimmungen über Bestandsaufnahmen (§ 21) entsprechende Anwen- 
dung. Während der Versendung nachweislich zugrunde gegangener Branntwein bleibt 
steuerfrei; die Entscheidung trifft das Hauptamt des Bestimmungsorts der Sendung. 
                                                Zu § 26. 
Hinter: „Liter Terpentinöl“ ist einzuschalten: 
„Zzum Schattieren (teilweises Abwaschen des Lackes) von Tonwerkzeugen,“ 
und vor dem Worte „Spielwaren“ einzuschalten das Wort: 
„Tonwerkzeugen,“. 
                                                  Zu §  27. 
Im Abs. 1 ist der Wortlaut hinter „Verbandstoffen“ von „und nicht“ bis zum Schlusse 
zu ersetzen durch: 
„und nicht äther= und essigätherhaltigen Heilmitteln oder im Betriebe der im § 29 
bezeichneten Anstalten verwendet wird. Soweit der Ather und Essigäther nicht vom 
Hersteller verbraucht, sondern an andere Gewerbetreibende oder die genannten An- 
stalten abgegeben werden soll, finden die in den §§ 23 bis 25 gegebenen Bestim- 
mungen über die Erteilung von Verkaufs= und Ankaufserlaubnisscheinen, über Buch- 
führung, Bestandsaufnahmen und Behandlung zugrunde gegangenen Branntweins mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen über Verkauf, Ankauf und Ver- 
wendung der Ather= und Essigäthermengen nach Gewicht zu erfolgen haben.“ 
Im Abs. 2 erhält der erste Satz nachstehende Fassung: 
(2) Eine Ankaufserlaubnis für Ather (Athyläther, Schwefeläther), der aus 
steuerfreiem Branntwein hergestellt ist, kammn auch dann erteilt werden, wenn der Ather 
vom Käufer ausgeführt oder an ankaufsberechtigte Gewerbtreibende und Anstalten 
abgegeben werden soll. 
Im Abs. 3 sind hinter: „hergestellten Ather“ in Klammern die Worte: 
„(Athyläther, Schwefeläther)"“ 
einzuschalten, außerdem ist die Stelle: „nach dem höheren Satze“ zu ersetzen durch: 
„zum Satze von 1,25 Mark“. 
Als Abs. 5 ist am Schlusse anzufügen: 
(5) Das mit Hilfe von Ather oder Essigäther (Abs. 1) hergestellte, zum Handel 
bestimmte Kollodium muß den im § 4 unter d vorgeschriebenen Mindestgehalt an 
Kollodiumwolle besitzen; in Zweifelsfällen ist es nach der Anleitung in Anlage 1 a 
durch einen Chemiker zu untersuchen. 
Die §§ 27 a und 27b sind zu streichen.
 
                                                Zu § 28. 
Die Randbeischrift enthält anstatt der bisherigen laufenden Nr. „17“ die Nr. „16“. 
                                              Zu § 29. 
Der Bestimmung ist voranzustellen: „(1)“; · 
hinter dem Worte „Lehranstalten“ ist die eingeklammerte Stelle zu streichen. 
Als Abs. 2 ist anzufügen: 
(2) Lehranstalten ist die Befreiung nur dann zu gewähren, wenn in der Anstalt 
ständig eine planmäßig geordnete Lehrtätigkeit von besonders hierzu angestellten Lehr- 
kräften ausgeübt wird, wenn diese Lehrtätigkeit den Hauptzweck der Anstalt bildet 
und die Verwendung des Branntweins mit der Lehrtätigkeit in unmittelbarem Zu- 
sammenhange steht. 
                                                                                           92*
        <pb n="662" />
                                                     Zu § 37. 
Im Abs. 1 sind die Worte: „und Fabriken“ zu streichen. 
                                              Zu § 41. 
Dem Abfs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen: 
Dieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn in den Abrechnungsbüchern die Einzel- 
mengen gemäß § 39 Abs. 3 abgeschrieben werden. 
                                          Zu § 42. 
Die Randbeischrift erhält folgende Fassung: 
„14. Ver- 
branchsabgaben- 
freie Alkohol- 
menge; 
Fehlmenge."“ 
                                           Zu § 45. 
Am Schlusse ist der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ zu ersetzen und dann folgende neue 
Unterabteilung anzufügen: 
„e) daß 
für einzelne der im § 29 unter b bezeichnete Anstalten die Abfertigung des 
Branntweins und gegebenenfalls auch eine unvollständige Vergällung durch einen 
Oberbeamten allein vorgenommen wird.“ 
                                                 Zu § 47. 
Im Abs. 1 sind die Worte: „unvergälltem Branntweine“ zu ersetzen durch: 
„Branntwein“. 
                                           Zu §§ 48 und 49. 
Die §§ 48 und 49 erhalten folgende Fassung: 
                                                    § 48. 
I. Algemeine (1) Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen aus dem 
Bestim- deutschen Zollgebiete wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
1. Einleitung. dieses Abschnitts gewährt, und zwar: 
àa) für rohen und gereinigten Branntwein (§ 59); 
b) für den aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen 
bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter 
Raumgehalt (§§ 59 a bis 59c); 
c) für Liköre in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korb- 
flaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt (§ 60 a); 
4) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre in anderen als den 
unter c bezeichneten Behältnissen, Fruchtsäfte, Punschessenzen und sonstige 
zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen 
sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heil- 
mittel (§ 60); 
e) für eholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwässer (§§ 61 
bis 70); 
f) für gewisse Ather (Ester, §§ 71 bis 70). 
(2) Für die unter b bis k bezeichneten Erzeugnisse wird die Steuerfreiheit nur 
denjenigen Gewerbetreibenden gewährt, die das auszuführende Erzeugnis selbst her-
        <pb n="663" />
        gestellt haben; die Direktivbehörde kann bezüglich der unter c, d und f aufgeführten 
Erzeugnisse Ausnahmen zulassen. 
                                                 § 49. 
Für ausgeführten Branntwein und ausgeführte Branntweinerzeugnisse wird: 2. Umfang 
a) die Verbrauchsabgabe in Höhe dndn 1, Mark 
für das Liter Alkohol erlassen oder, falls es sich um Er- g. 
zeugnisse aus versteuertem oder verzolltem Branntwein 
handelt, erstattet und 
b) die Betriebsauflage vergütet. 
Diese Vergütung beträgt: 
1. für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, 
wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in 
Jässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt er- 
folgt (§ 48 unter b und . 
2. für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Brannt- 
wein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter 1 
angegeben (§ 48 unter a, d,e und )).. 0,075 Mark 
für das Liter Alkohol. 
O,15 Mark, 
                                                Zu § 50. 
Im Abs. 1 sind die Worte „sowie aus Branntwein hergestellter Essig“ zu streichen. 
§ 51 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 
                                                § 51. 
(1) Sollen Branntwein oder Branntweinerzeugnisse mit dem Anspruch auf 4. Anmeldung 
Steuerfreiheit ausgeführt werden, so ist in der Regel die Ausfertigung eines Begleit= zur Ausfuhr. 
scheins I zu beantragen. Zu den Begleitscheinen sind Vordrucke nach Muster 16 zu Must 
verwenden. Für die Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen kann die Direktivbehörde Nuk. 1 
die innere Einrichtung der Begleitscheine abändern; die Muster 17 bis 19 dienen bälter 17 
dabei als Vorbild. 19 
(2) Als Empfangsamt ist dasjenige Amt zu bezeichnen, von dem der Ausgang 
über die Grenze überwacht werden soll (Ausgangsamt); bei der Versendung mit der 
Eisenbahn kann die Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts unterbleiben, bei 
der Versendung mit der Post muß sie unterbleiben. 
                                          Zu § 52. 
Statt: „sowie 74, 75 und 76e“ ist zu setzen: 
„sowie 74 und 75“. 
                                          Zu § 53. 
Die Worte oder handelt es sich um die Ausfuhr von Essig aus Branntwein“ und das 
darauf folgende „Komma“ sind zu streichen. 
Hinter § 55 ist folgende Bestimmung als neuer § 55 à einzuschalten: 
»                                               §  55a. 
(1) Bei der Ausfuhr mit der Post nach Orten außerhalb des deutschen Zoll= 8 a. Ausfuhr. 
gebiets und der Zollausschlüsse sowie nach der Insel Helgoland sind die Bestimmungen mit der Post. 
des § 8 17 der Post-Zollordnung anzuwenden, soweit nicht der Abs. 2 und der § 68 
ein anderes vorsehen. · 
(2) In anderen als in den Fällen des § 68 kann mit Genehmigung der Direk- 
tivbehörde nach folgenden Bestimmungen verfahren werden: Die Poststücke werden von
        <pb n="664" />
        dem Versender mit einer Anmeldung, für deren innere Einrichtung die Muster 16 bis 
19 als Vorbild dienen, der Zollstelle vorgeführt, von dieser abgefertigt und amtlich 
verschlossen. Handelt es sich um die gleichzeitige Versendung mehrerer Poststücke, so 
können diese, auch wenn sie zu verschiedenen Begleitadressen gehören, in eine gemein— 
same Anmeldung aufgenommen werden. Auch können in diesem Falle die Poststücke 
unter Weglassung des Einzelverschlusses in einen von dem Versender zu stellenden, 
nahtlosen, am oberen Rande mit eingezwickten Metallösen zum Durchziehen der Ver— 
bleiungsschnur versehenen Sack gelegt werden, der zollamtlich verschlossen wird. Die 
Anmeldung wird in das Begleitscheinausfertigungsbuch, dessen Spalten sinngemäß 
auszufüllen sind, eingetragen. Außer der Anmeldung hat der Versender der Zoll— 
stelle eine Nachweisung vorzulegen, in der alle bei der Post gleichzeitig aufzuliefernden 
Sendungen nach Stückzahl und Bezeichnung einzeln einzutragen sind. Die Zollstelle 
ergänzt diese Eintragung in der dafür vorgesehenen Spalte durch die Bezeichnung der 
zugehörigen Anmeldung sowie durch einen Vermerk über die an den Poststücken an— 
gelegten Verschlüsse und gibt die Nachweisung dem Versender zur Benutzung bei der 
Posteinlieferung der Sendungen zurück. Vor der Verschließung sind die Poststücke 
von dem Versender mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den 
deutlichen Vordruck „Branntweinerzeugnis! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig“ 
sowie die Nummer des Begleitschein-Ausfertigungsbuchs, den Namen oder die Firma 
des Versenders und die Bezeichnung der für diesen zuständigen Hebestelle enthält. 
Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. Bei der Postein— 
lieferung prüft der Annahmebeamte, ob die Sendungen nach Stückzahl, Bezeichnung 
und Verschluß mit der Nachweisung übereinstimmen und nebst den Begleitadressen in 
der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Das Ergebnis der Prüfung sowie die 
Ubernahme der Sendungen zur Beförderung ins Ausland wird von ihm durch Ab— 
druck des Tagesstempels und Namensniederschrift in der dafür bestimmten, mit dem 
erforderlichen Vordruck versehenen Spalte der Nachweisung bescheinigt. Die zollamt- 
lichen Verschlüsse werden, soweit es sich um Bleie handelt, von der Postanstalt abge- 
nommen und von Zeit zu Zeit an die Zollstelle zurückgesandt. Ergeben sich Anstände, 
so hat die Postanstalt die Annahme der Sendungen abzulehnen. Zeigen sich die An- 
stände erst nach Abnahme des Verschlusses, so ist dieser alsbald durch Postverschluß 
zu ersetzen. Die postseitig bescheinigte Nachweisung hat der Versender binnen 3 Tagen 
der Zollstelle wieder vorzulegen, die sich von der Ubernahme der Sendungen seitens 
der Postanstalt überzeugt und die Nachweisung den Anmeldungen beifügt. Die 
Sendungen werden nunmehr als in das Ausland ausgeführt weiter behandelt. 
(3) Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 2 beklebten Poststücke, 
deren Aushändigung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort 
zuständigen Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle darf solche Poststücke dem inländi- 
schen Empfänger erst aushändigen, nachdem die erlassene oder erstattete Branntwein- 
steuer und die gewährte Vergütung bei ihr eingezahlt ist. Hat die Zollstelle nicht 
selbst das Poststück zur Ausfuhr abgefertigt, so setzt sie den einzuziehenden Betrag im 
Einvernehmen mit dem Amte fest, das die Abfertigung vorgenommen hat. 
                                            Zu § 56. 
Der Abs. 3 ist zu streichen. 
                                             §  57 
erhält folgende Fassung: 
                                             §  57. 
10. Ausfuhr Sollen Branntweinerzeugnisse mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit aus dem 
aus dem freien freien Verkehr ausgeführt werden, so hat der Versender im Begleitschein zu bescheinigen, 
Verkehre. daß der zu ihrer Herstellung verwendete Alkohol ausschließlich aus Branntwein
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                                                           — 645 — 
stammt, der als solcher versteuert oder verzollt worden ist, und daß weder Methyl- 
alkohol noch ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der 
Alkoholmenge verhindert, verwendet ist. 
                                              § 69a 
erhält in der Randbeischrift und im Eingang folgende Fassung: 
                                               § 59. 
(1) Wer aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen bis 
zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt mit 
dem Anspruch auf die in § 49 unter b 1 vorgesehene Vergütung auszuführen (usw. 
wie bisher). 
                                         Zu § 59e. 
Die Worte: „Zwetschen oder Kirschen“ sind zu ersetzen durch: 
„Steinobst oder Beeren“. 
                                        Zu § 60. 
Die Abs. 2 und 3 erhalten nachstehende Fassung: 
(2) Die Direktivbehörde kann die auf einmal zur Untersuchung zu stellende 
Mindestmenge bei Trinkbranntwein auf 5 Liter, bei Punschessenzen und sonstigen zur 
Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei 
Fluidertrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln auf 1 Liter 
herabsetzen. 
(3) Die Direktivbehörde kann weiter gestatten, daß bei der Ausfuhr von Fluid- 
erxtrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln die für die Aus- 
fuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Bestimmungen entsprechend an- 
gewendet werden. 
                                          Zu § 60. 
In der Randbeischrift ist hinter „Fässern“ einzuschalten: 
„oder Korb- 
flaschen“. 
Der Eingang von Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Bei der Ausfuhr von Likören in Flaschen bis zu einem Liter oder in 
Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt darf die im § 49 unter b 1 
vorgesehene Vergütung (usw. wie bisher). 
                                              Zu § 61. 
Im Abs. 2 ist hinter „Methylalkohol“ einzuschalten: 
„Oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol- 
menge verhindert,“. 
                                       Zu §§ 63 und 68. 
Im § 63 Abs. 2 und im §&amp; 68 Abf. 1 ist anstatt „3 Liter Alkohol“ zu setzen: 
„ein Liter Alkohol“. 
                                           Zu § 68. 
Die bisherigen Abs. „3“ und „4“ erhalten die Nummern „4“ und „5“, und als Abk. 3 
ist hinter dem Abs. 2 folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
" (3) Vor der Auflieferung bei der Post sind die Sendungen mit dem im § 55a 
Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel zu bekleben, auf dem jedoch statt der Nummer des 
Begleitschein-Ausfertigungsbuchs die Nummer des Post-Ausgangsbuchs anzugeben ist. 
Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. Bei der Aus- 
händigung solcher Poststücke im Inland sind die Bestimmungen des § 55 a Abs. 3 
anzuwenden. 
2. Besondere 
Bestimmun- 
gen für aus 
Steinobst oder 
Beeren 
hergestellten 
Branntwein 
in Flaschen 
bis zu einem 
Liter oder 
in Fässern 
oder Korb- 
flaschen bis 
zu 100 Liter 
Raumgehalt.
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                                                        Zu § 69. 
Abs. 2 erhält hinter dem Worte „Methylalkohol" bis zum Schlusse folgende Fassung: 
„Oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol- 
menge verhindert, verwendet oder daß eine in das Post-Ausgangsbuch eingetragene 
Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der eingetragenen Menge 
eingeliefert oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht in der im § 68 
Abs. 3 vorgesehenen Weise beklebt ist." 
                                          Zu §§ 71 und 72. 
Es ist im § 71 unter f sowie im § 72 Abst. 1 unter a hinter dem Worte „Ather“ ein- 
zuschalten: 
„(Ester)“. 
                                           Zu § 72. 
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut 
„keinen Methylalkohol oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige 
Feststellung der Alkoholmenge verhindert,“. 
                                           Zu § 76. 
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut: 
„Methylalkohol oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung 
der Alkoholmenge verhindert,“. 
Die §§ 76a bis 76 m sind zu streichen. 
                                             Zu § 77. 
Im Abs. 1 ist die Bestimmung unter b durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer 
zu ersetzen: 
[Die Bestimmung unter b ist weggefallen. 
Die Bestimmung unter c ist wie folgt zu fassen: 
„c) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein usw. auf Grund der Begleit- 
papiere oder der anderen Abfertigungspapiere monatlich, für die mit der Post aus- 
geführten Parfümerien usw. auf Grund der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich;" 
                                             Zu § 79. 
Das Wort „Kontingentscheine“ ist zu ersetzen durch: 
„Gutscheine" 
und dem letzten Satze folgende Fassung zu geben: 
„Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Vergällung, die Aus- 
gangsabfertigung, die Ubernahme durch die Post oder die Abschreibung stattgefunden 
hat, gegebenenfalls der letzte Monat des Zeitabschnitts, für welchen das Post-Aus- 
gangsbuch geführt worden ist." 
                                                 Zu § 82. 
Im Abs. 1 ist statt „das Hauptamt über die in seinem Bezirk“ zu setzen: 
„die mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragte Amtsstelle über die 
in ihrem Bezirk“ 
und im Abs. 2 statt „des Hauptamts“ 
„der mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragten Amtsstelle“.
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                                                         — 647 —
 
                                 Zum vierten Abschnitt. 
Der Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
                                   Vierter Abschnitt. 
                                 Vergällungspflicht. 
                                               § 84. 
Der in der Brennerei hergestellte Branntwein ist vollständig zu vergällen, soweit Gegenstand 
nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. und Umsang 
Vergällungs- 
§ 85. pflicht. 
Von der Vergällungspflicht befreit ist: 
a) die gesamte Erzeugung aus 
1. Obstbrennereien und ihnen gleichgestellten Brennereien, 
2. Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich 
Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht 
Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, 
3. Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 150 Hek- 
toliter Alkohol, 
b) ein Teil der Erzeugung aus anderen als den unter a bezeichneten Bren- 
nereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden Teile zu ge- 
brauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 
Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben, 
und zwar die vom Hauptamt festgesetzte Alkoholmenge (§§ 104 bis 
110), sofern diese die unter c bezeichnete Alkoholmenge überschreitet, 
c) ein Teil der Erzeugung aus anderen als den unter a und b fallenden 
Brennereien, 
und zwar die vom Bundesrat alljährlich festgesetzte Alkoholmenge. 
                                             § 86. 
Die im §  85 unter a 2 und 3 bezeichneten Brennereien bleiben für die Ver- 
gällungspflicht nur dann außer Betracht, wenn der Brennereibesitzer vor Beginn des 
Betriebsjahrs oder ein für allemal erklärt, daß er während des ganzen Betriebsjahrs 
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht 
Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, oder daß er nicht mehr als 150 Hektoliter 
Allobol im Jahre erzeugen wolle. Die Erklärung ist in den Abnahmebüchern zu 
vermerten. 
                                                §. 87. 
(1) Die nach § 85 unter b und c von der Vergällungspflicht freizulassende 
Alkoholmenge wird nach Hundertteilen des für das Betriebsjahr maßgebenden Durch- 
schnittsbrandes festgesetzt. 
(2) In den Fällen des § 85 unter b ist die nach § 104 vergällungsfreie Alkohol- 
menge für das einzelne Betriebsjahr in Hundertteile des für dieses Jahr maßgeben- 
den Durchschnittsbrandes umzurechnen. Dabei sind hinter einem halben Hundertteil 
zurückbleibende Bruchteile wegzulassen, größere Bruchteile aber als ein volles Hundert- 
teil anzusetzen. ' 
                                              §  88. 
In den Abnahmebüchern ist zu vermerken, wieviel Hundertteile der Erzeugung 
innerhalb des Durchschnittbrandes von der Vergällungspflicht frei bleiben. 
                                                                                                       93
        <pb n="668" />
        Vergällungs- 
schein. 
                                                        — 648 — 
                                                 § 89. 
In den Abfertigungspapieren und Büchern ist zu unterscheiden zwischen Brannt— 
wein, der von der Vergällungspflicht befreit ist, und solchem, der der Vergällungs- 
pflicht unterliegt. 
                                                 § 90. 
In den unter b und c des § 85 fallenden Brennereien ist bei jeder Branntwein- 
abnahme nach dem maßgebenden Verhältnis (§ 87) zu berechnen, wieviel von der 
innerhalb des Durchschnittsbrandes abgefertigten Alkoholmenge von der Vergällungs-= 
pflicht befreit ist und wieviel der Vergällungspflicht unterliegt. Vergällungspflichtiger 
Uberbrand ist in den Papieren und Büchern (§ 89) als solcher besonders zu bezeichnen. 
                                                § 91. 
Die Nämlichkeit des Branntweins wird wegen der Vergällungspflicht in der 
Regel nicht festgehalten. 
                                               § 92. 
Der vergällungspflichtige Uberbrand ist binnen 3 Monaten nach der Branntwein— 
abnahme vollständig zu vergällen. Vor der Vergällung darf er einmal unter Steuer- 
aufsicht versandt werden. 
«                                           §   93. 
(1) Für anderen als den im § 92 bezeichneten Branntwein gilt die Vergällungs- 
pflicht auch dann als erfüllt, 
a) wenn der vergällungspflichtige Branntwein ausgeführt wird, 
b) wenn nachgewiesen wird, daß eine gleiche Menge Branntwein, die der 
Vergällungspflicht nicht unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt 
worden ist. 
(2) Der Nachweis unter b ist spätestens bei der Abfertigung auf Begleitschein II. 
oder bei der Abfertigung zur Versteuerung, zur unvollständigen Vergällung oder steuer- 
freien Verwendung ohne Vergällung zu erbringen. 
                                                  § 94. 
Zur Führung des im § 93 unter d vorgesehenen Nachweises dürfen auch die 
im § 48 unter c bis 1 bezeichneten Erzeugnisse gebraucht werden, wenn sie mit dem 
Anspruch auf Steuerfreiheit des Branntweins ausgeführt werden. Erzeugnisse, die 
unter Verwendung von vergälltem Branntwein hergestellt sind, dürfen dazu nicht 
herangezogen werden. 
                                                 § 95. 
Der im § 93 unter b vorgesehene Nachweis wird erbracht durch: 
a) Ablieferung von Vergällungsscheinen (§ 96) oder 
b) Abschreibung in einem Ausgleichsbuche (§ 101). 
                                                  § 96. 
(1) Wer eine nachweislich der Vergällungspflicht nicht unterliegende Branntwein- 
menge vollständig vergällt oder in das Ausland ausführt, erhält darüber einen Ver- 
gällungsschein nach Muster 30, sofern er nicht auf dessen Erteilung verzichtet (§ 97). 
(2) Der Vergällungsschein wird vom Hauptamt erteilt und in ein Ausferti- 
gungsbuch nach Muster 31 eingetragen. Die Frist für die Gültigkeit des Scheines 
läuft mit dem 25. Tage des dritten Monats ab, der auf den Monat der Ausferti- 
gung folgt. Wird der Vergällungsschein durch Anschreibung im Ausgleichsbuche (5§ 97) 
oder durch Verwertung zum Nachweis (§ 93 unter b) erledigt, so ist er mit Er- 
ledigungsvermerk zu versehen und dem Ausfertigungsamt als Beleg zum Ausferti- 
gungsbuche zurückzusenden.
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                                                                    — 649 — 
                                               §  97. 
(1) Gewerbtreibenden (Besitzern oder Inhabern von Brennereien, Reinigungs= Ausgleichs- 
anstalten, Branntweinlagern usw.), die Branntwein vollständig vergällen oder aus- kuch. 
führen, der der Vergällungspflicht nachweislich nicht unterliegt, kann auf Antrag a) kanschei 
gegen Verzicht auf die Erteilung eines Vergällungsscheins 
a) ein Blatt in dem Ausgleichsbuch eröffnet oder 
b) gestattet werden, die vollständig vergällten oder ausgeführten Branntwein- 
mengen in dem Ausgleichsbuch eines anderen Gewerbtreibenden an- 
schreiben zu lassen. 
(2) Das Ausgleichsbuch ist bei dem Hauptamt für die Gewerbtreibenden des 
Hauptamtsbezirkes nach Muster 32 zu führen. Muster 32 
 
                                           § 98. 
In den im § 97 Abs. 1 unter b angegebenen Fällen hat der Gewerb- 
treibende bei dem für ihn zuständigen Hauptamt die Anschreibung in dem Ausgleichs- 
buch eines anderen Gewerbtreibenden gemeinschaftlich mit dem Inhaber des Blattes 
zu beantragen und zugleich die Verpflichtung zu übernehmen, in demselben Ausgleichs- 
buch allen nicht vergällungspflichtigen Branntwein anschreiben zu lassen, den er voll- 
ständig vergällen oder ausführen will. Der Antrag ist für das Betriebsjahr oder 
ein für allemal zu stellen und darf nur für den Schluß eines Betriebsjahrs wider- 
rufen werden. Das Hauptamt prüft den Antrag, genehmigt ihn, wenn Bedenken 
nicht entgegenstehen, und benachrichtigt die für die Abfertigung des Branntweins zu- 
ständige Hebestelle und das Hauptamt, in dessen Ausgleichsbuch die Anschreibung 
erfolgen soll. 
(2) Die Hebestelle hat über die beantragten Anschreibungen halbmonatlich eine 
Nachweisung nach Muster 33 aufzustellen. Sind die Anschreibungen auf verschiedenen Muster 33 
Blättern des Ausgleichsbuchs vorzunehmen, so ist für jedes Blatt eine besondere — Muster 33. 
Nachweisung auszufertigen. In der Nachweisung sind alle von demselben Gewerb— 
treibenden vergällten oder ausgeführten Alkoholmengen hintereinander aufzuführen 
und für sich aufzurechnen. Die Nachweisungen sind vom Oberkontrolleur zu prüfen 
und zu bescheinigen und sodann bis zum 20. des Monats und 5. des folgenden 
Monats an das Hauptamt, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird, abzusenden. 
Das Hauptamt übernimmt die Alkoholmengen für jeden Gewerbtreibenden in einer 
Summe in das Ausgleichsbuch (vgl. Muster 32, Abt. A, Spalte 6) und belegt die 
Anschreibungen mit der Nachweisung der Hebestelle. Ist das Hauptamt gleichzeitig 
als Hebestelle für den Antragsteller zuständig, so kann die Anschreibung im Aus- 
gleichsbuch auch auf Grund der Abfertigungspapiere erfolgen. 
                                                   § 99. 
(1) Die Anschreibungen in dem Ausgleichsbuche können auch von dem Inhaber 
eines Vergällungsscheins unter Ablieferung dieses Scheines bei dem Hauptamt be- 
antragt werden, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird (vgl. Muster 32, Ab- 
teilung A, Spalte 7). 
c) Außerdem können Anschreibungen erfolgen auf Grund von Ubertragungen 
aus einem anderen Ausgleichsbuche. In diesem Falle hat der Inhaber des Blattes, 
von dem übertragen werden soll, bei dem für ihn zuständigen Hauptamt die Über- 
tragung auf das Blatt eines anderen Gewerbtreibenden, gemeinschaftlich mit diesem, 
zu beantragen. Das Hauptamt prüft den gemeinschaftlichen Antrag, genehmigt ihn, 
wenn Bedenken nicht entgegenstehen, und schreibt die Branntweinmenge in Abteilung B 
ab. Führt es auch das Ausgleichsbuch, in das übertragen werden soll, so schreibt 
es selbst an; andernfalls ersucht es das in Betracht kommende Hauptamt um An- 
schreibung. Die Abschreibung wird mit dem genehmigten Antrag, die neue An- 
                                                                                             93*
        <pb n="670" />
        b) Ab- 
schreibung. 
Muster 34.— 
— 
Streichung 
im Aus- 
gleichsbuche. 
                                                           — 650 — 
schreibung mit dem Ersuchen des überweisenden Hauptamts belegt, sofern das Haupt- 
amt nicht selbst neu angeschrieben hat und deshalb nur auf die entsprechende Ab- 
schreibung zu verweisen braucht. 
                                                    § 100. 
Die Anschreibungen im Ausgleichsbuche bleiben so lange in Geltung, bis sie 
durch Abschreibungen oder durch Streichung (§ 102) erledigt werden oder bis der 
Inhaber sein Blatt aufgibt. 
                                                    § 101. 
(1) Gewerbtreibende, die ihren Branntwein von der Vergällungspflicht durch 
den Nachweis befreien wollen, daß eine gleiche der Vergällungspflicht nicht unter— 
liegende Branntweinmenge vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist, können 
diesen Nachweis 
a) durch Abschreibung in dem ihnen eröffneten Ausgleichsbuche (§ 97) oder 
b) durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines anderen Gewerbtreibenden 
erbringen. 
(2) Wollen sie den Nachweis durch Abschreibung in dem Ausgleichsbuch eines 
anderen Gewerbtreibenden erbringen, so haben sie dies bei dem Hauptamt, in dessen 
Bezirk ihre Brennerei, ihre Reinigungsanstalt oder ihr Lager sich befindet, gemein- 
schaftlich mit dem Inhaber des Blattes zu beantragen und zugleich die Verpflichtung 
zu übernehmen, dasselbe Ausgleichsbuch für allen in ihrer Brennerei erzeugten oder 
in ihrer Reinigungsanstalt oder in ihrem Lager ausgenommenen Branntwein zu be- 
nutzen, für den sie den gleichen Nachweis führen wollen. Wird das Ausgleichsbuch 
bei einem anderen Hauptamt geführt, so ist der Antrag diesem Hauptamt vorzulegen. 
Das Hauptamt prüft den Antrag daraufhin, daß das Blatt eröffnet ist und den 
nachgesuchten Abschreibungen Bedenken nicht entgegenstehen, und gibt ihn sodann mit 
einer entsprechenden Mitteilung an das für die Brennerei, die Reinigungsanstalt oder 
das Lager zuständige Hauptamt weiter. Dieses benachrichtigt die betreffende Hebe- 
stelle. Die Genehmigung ist im Abnahmebuche der Brennerei, im Hauptabnahme- 
buche, gegebenenfalls im Reinigungsbuch oder Lagerbuche zu vermerken. 
(3) Die Hebestelle hat über die beantragten Abschreibungen halbmonatlich eine 
Nachweisung nach Muster 34 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Sind die Ab- 
schreibungen auf verschiedenen Blättern des Ausgleichsbuchs vorzunehmen, so ist für 
jedes Blatt eine besondere Nachweisung auszufertigen. In der Nachweisung sind 
alle von demselben Gewerbtreibenden beantragten Abschreibungen hintereinander auf- 
zuführen. Die Nachweisungen sind vom Oberkontrolleur zu prüfen und zu bescheinigen 
und sodann bis zum 20. des Monats und 5. des folgenden Monats an das Haupt- 
amt abzusenden, bei dem das Ausgleichsbuch geführt wird. Das Hauptamt nimmt 
die Abschreibung vor (vgl. Muster 32, Abt. B, Spalte 5), belegt sie mit der einen 
Ausfertigung der Nachweisung und sendet die zweite Ausfertigung, mit der Be- 
scheinigung der Abschreibung im Ausgleichsbuche versehen, an die Hebestelle zurück, 
die sie als Beleg zum Abnahmehauptbuche, zum Reinigungsbuch oder Lagerbuche 
nimmt. Ist das Hauptamt gleichzeitig als Hebestelle für die Brennerei, die Reinigungs- 
anstalt oder das Lager zuständig, so kann die Abschreibung im Ausgleichsbuch auch 
auf Grund der Abfertigungspapiere stattfinden. 
                                             § 102. 
Das Hauptamt ist befugt, das Blatt im Ausgleichsbuche zu streichen und so 
dem Inhaber zu entziehen, wenn dieser sich als unzuverlässig erweist, insonderheit 
wiederholt zuläßt, daß größere Branntweinmengen zur Abschreibung aufgegeben 
werden, als auf der Seite der Anschreibung zur Verfügung stehen. Eiu etwa vor— 
handener Bestand kann vorher auf Antrag auf das Blatt eines anderen Gewerb- 
treibenden übertragen werden (§ 99 Abs. 2).
        <pb n="671" />
                                                      — 651 — 
                                        § 103. 
Gewerbtreibenden, die ein Blatt im Ausgleichsbuche haben, kann auf Antrag Ausgleichs- 
ein Ausgleichsgegenbuch nach Muster 35 auf ihre Kosten vom Hauptamt eröffnet gegenbuch. 
werden. Die erforderlichen Eintragungen hat das Hauptamt vorzunehmen. Muster 35 
  
                                          § 104. 
Bei Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden Teile zu Erweiterung 
gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkohol-= ver des .- 
gehalt verarbeiten und selbst vertreiben (§ 85 unter b), ist auf Antrag an Stelle der freien Telles 
nach der jährlichen Festsetzung freibleibenden Alkoholmengen (§ 85 unter c) der selbst- der. 
erzeugte Branntwein von der Vergällungspflicht freizulassen, der einer Alkoholmenge Branntwein- 
gleichkommt, die von diesen Brennereien selbst im Durchschnitt der Betriebsjahre tzeugung. 
1909/10 bis 1911/12 nachweislich aus der eigenen Erzeugung zu Trinkbranntwein 
weiter verarbeitet und als Trinkbranntwein vertrieben worden ist (§§ 105 bis 110). 
Bei Brennereien, deren bisher von der Vergällungspflicht befreiter Teil der Erzeugung 
auf Grund des § 72 Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung vom 
15. Juli 1909 festgesetzt worden war, bleibt es bei dieser Festsetzung. 
                                          § 105. 
Brennereien, die auf Grund des § 104 Satz 1 eine Erweiterung ihrer ver-Antrag und 
gällungsfreien Alkoholmenge beanspruchen, haben diese bei dem Hauptamt zu be- Entscheidung. 
antragen. Sie haben 
1. durch Vorlegung beglaubigter Buchauszüge, amtlicher Bescheinigungen und 
anderer Beweismittel den überzeugenden Nachweis zu führen, daß sie oder 
ihre Vorbesitzer mindestens in einem der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 
mehr als die Hälfte des in ihrer Brennerei hergestellten Branntweins zu 
gebrauchsfertigem Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent 
Alkoholgehalt verarbeitet und als Trinkbranntwein selbst vertrieben haben; 
2. in dem Antrag schriftlich zu erklären, daß sie gewillt sind, die Herstellung 
und den Vertrieb des Trinkbranntweins auch in den folgenden Jahren 
fortzusetzen, und darzutun, daß sie dazu in der Lage sind; 
3. dem Antrag eine Berechnung beizufügen, die enthält 
a) die in jedem der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 in ihrer 
Brennerei hergestellte Branntweinmenge und die im Durchschnitt 
dieser Jahre hergestellte Branntweinmenge in Hektolitern Alkohol; 
b) eine genaue Angabe, wieviel Hektoliter Alkohol von den unter a be- 
zeichneten Branntweinmengen in jedem der Betriebsjahre 1909/10 
bis 1911/12 und im Durchschnitt dieser Betriebsjahre von dem 
Brennereibesitzer selbst zu Trinkbranntwein weiterverarbeitet und als 
Trinkbranntwein vertrieben worden sind; 
c) die Alkoholmenge, für welche sie Befreiung von der Vergällungs- 
pflicht beanspruchen. 
Für die Angaben unter b ist ein überzeugender Nachweis durch Vorlegung der 
erforderlichen Beweismittel zu erbringen. 
                                              § 106. 
Das Hauptamt prüft den Antrag, läßt ihn gegebenenfalls ergänzen und stellt 
fest, welche Alkoholmenge aus dem in der Brennerei erzeugten Branntwein im Durch— 
schnitt der Betriebsjahre 1909/10 bis 1911/12 nachweislich vom Brennereibesitzer selbst 
zu Trinkbranntwein von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholgehalt weiter- 
verarbeitet und als Trinkbranntwein vertrieben worden ist. Diese Menge ist dem 
Antragsteller als diejenige Alkoholmenge mitzuteilen, die nach § 85 unter b von der 
Vergällungspflicht freizulassen ist.
        <pb n="672" />
        Buchführung. 
Erlöschen des 
Rechtes. 
                                                                 — 652 — 
                                             § 107. 
(1) Die Entscheidung des Hauptamts (§ 106) wird dem Brennereibesitzer unter 
Mitteilung der Grundlagen der Berechnung gegen Zustellungsurkunde bekanntgegeben. 
(2) Dagegen ist schriftliche Beschwerde an die Direktivbehörde zulässig. Die 
Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der 
Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der 
Direktivbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, eingegangen ist. Die Ent- 
scheidung der Direktivbehörde ist endgültig. 
                                                 § 108. 
Anträge, die nach dem 30. Juni 1913 beim Hauptamt eingehen, sind zurück— 
zuweisen. 
                                                 §  109. 
Brennereien, für die auf Grund der 88 104ff. eine der Vergällungspflicht nicht 
unterliegende Alkoholmenge festgesetzt worden ist, haben über die Verarbeitung ihres 
Erzeugnisses zu Trinkbranntwein und über den Vertrieb des Trinkbranntweins nach 
näherer Anordnung des Hauptamts Buch zu führen und diese Buchungen sowie ihre 
Betriebs- und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Verwaltung auf Verlangen zur 
Einsicht vorzulegen. 
                                                §   110. 
Vertreibt eine Brennerei in drei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht den 
überwiegenden Teil ihres Erzeugnisses als Trinkbranntwein, so treten die Bestimmungen 
im § 104 für sie endgültig außer Anwendung. Vergällungsfrei bleibt dann nur die 
alljährlich festgesetzte Alkoholmenge (§ 85 unter c). 
 
                                                Zu Anlage 1. 
Die bisherige „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage 14“, außerdem ist im Kopfe 
statt „(Bfr. O. § 4)“ zu setzen: 
„(Bfr.O. &amp; 4 unter d und § 27.)“. 
                                             Zu Anlage 1. 
Die bisherige „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage 1“, ist der bisherigen Anlage 1 
(künftigen Anlage 1a) voranzustellen und erhält folgende Fassung: 
Anlage 1. 
( § 4 unter  b und h. ) Anleitung 
zur 
Untersuchung von Brauglasur, Lacken und Polituren auf ihren Gehalt an Schellack 
oder sonstigen Harzen. 
Bei den Untersuchungen ist zu unterscheiden zwischen: 
1. Brauglasur, hergestellt aus einem mit 20 Liter Schellacklösung vergällten Branntwein 
(§ 4 unter b), und 
2. Lacken aller Art (auch Brauglasur) und Polituren, hergestellt aus einem mit 0,5 Liter 
Terpentinöl vergällten Branntwein (§ 4 unter b). 
Im Falle zu 1 sind 5 Gramm und im Falle zu 2 sind 10 Gramm der zu untersuchenden 
Flüssigkeit auf dem Wasserbade bis zum Verdunsten des Alkohols zu erwärmen und hierauf im 
Trockenschranke zwei Stunden lang einer Wärme von 100 bis 105 Grad auszusetzen. In jedem 
Falle soll mindestens 1 Gramm fester Rückstand bleiben. 
Den Harzen sind weitere in Alkohol lösliche, nicht flüchtige, feste Bestandteile, wie Wachs, 
Erdwachs, Asphalt und Pech, gleichzuachten. Ungelöste feste Bestandteile sind vor der Unter- 
suchung zu entfernen und außer Betracht zu lassen.
        <pb n="673" />
                                                        — 653 — 
                                    Zu Anlage 2. 
Unter B I ist als Vorbemerkung einzufügen: 
„Der Gehalt des Holzgeistes an Methylalkohol soll 40 Gewichtshundertteile 
nicht überschreiten." 
Der Abschnitt, dessen Uberschrift lautet: „V. Kristallviolettlösung“, ist zu streichen. 
Zwischen den Abschnitten XIV und XV ist folgende neue Bestimmung anzufügen: 
                                       XIV a. Chloräthyl. 
1. Außere Eigenschaften. Das Chloräthyl soll eine farblose, leicht bewegliche, bei Zimmer- 
wärme vollkommen flüchtige Flüssigkeit von eigenartigem, angenehmen Geruch und 
brennendem Geschmacke sein. 
2. Brennbarkeit. Das Chloräthyl soll mit leuchtender, etwas rußender, grüngesäumter 
Flamme unter Bildung von Chlorwasserstoff verbrennen. 
3. Dichte. Die Dichte des Chloräthyls soll bei + 8 Grad zwischen 0,913 und O,920 liegen. 
Der Abschnitt, dessen Uberschrift lautet: „XVI. Technisch reiner Methylalkohol“ ist zu 
streichen. 
                                             Zu Anlage 3. 
Im Abs. 1 ist statt: „gestellt werden, welche“ zu setzen: 
„gestellt werden; Chloräthyl darf nur in dickwandigen Metallflaschen, sogenannten 
Bomben, vorgeführt werden. Die Gefäße müssen“. 
Im Abs. 2 ist am Anfang hinter den Worten: „Flüssige Stoffe“ einzuschalten: 
„mit Ausnahme von Chloräthyl“; 
außerdem sind die römischen Zahlen 1, II, VIII, III, IV, VI, VII, XIII, XIV und XVII zu 
streichen. 
Zwischen Abs. 2 und 3 ist als neuer Absatz einzufügen: 
Bei Chloräthyl hat der Gewerbtreibende selbst für eine sachgemäße Probe- 
entnahme zwecks Untersuchung des Mittels, für die Verschließung des Mittels sowie 
für die sichere Verpackung der Proben zwecks UÜbersendung an den Chemiker Sorge 
zu tragen. 
Im bisherigen Abs. 5 ist am Schlusse des ersten Satzes hinter „umgefüllt werden“ ein 
„Komma“ statt des „Punktes“ zu setzen und dann einzuschalten: 
„Chloräthyl jedoch nur in dickwandige Metallflaschen, sogenannte Bomben“. 
                                       Zu Anlage 4. 
Im Kopfe ist statt „(Bfr. O. 5 6)“ zu setzen: 
„(Bfr. O. 88 6 und 9)“ 
und im letzten Absatz statt „oder sonst Zweifel“ zu setzen: 
„und Zweifel“. 
                                    Zu Anlage 4a. 
Unter AlI erhält die Bestimmung in Ziffer 3 folgende Fassung: 
In einem Eisenbahnkesselwagen oder Eisenbahnbassinwagen darf die Vergällung 3. Vergällung 
im allgemeinen nur vorgenommen werden, wenn Preßluft verfügbar ist und durch in Eisenbahn- 
festeingebaute, mit zahlreichen kleinen Offnungen versehene oder durch bewegliche 
Rohre von allen Teilen des Wagenbodens aus in den Branntwein getrieben werden 
kann. Die Vorgänge im Innern des Wagens müssen sich vom Mannloch aus bequem 
beobachten lassen. Etwa vorhandene Querwände müssen durchbrochen sein. Kesselwagen 
müssen neben dem Mannloch Laufbretter tragen. 
kesselwagen 
und Eisen- 
bahnbassin- 
wagen.
        <pb n="674" />
                                                          — 604 — 
Bevor mit der Vergällung begonnen wird, ist zu prüfen, daß die für das Aus— 
strömen der Luft bestimmten Offnungen der Rohre nicht verstopft sind; insbesondere 
ist dies bei den festeingebauten Rohren durch Einlassen von Luft vor dem Zusetzen 
des Vergällungsmittels festzustellen. Wird durch die eingelassene Luft der Brannt- 
wein nicht hinreichend in Bewegung gesetzt, und kann dem Ubelstand auch nicht sofort 
abgeholfen werden, so ist das Einlassen von Preßluft angemessen zu verlängern. 
Nötigenfalls ist mit anderen Rührvorrichtungen nachzuhelfen. 
Ist Preßluft nicht zu beschaffen, so kann die Direktivbehörde auch andere, ins- 
besondere die in Ziffer 2b Abs. 1 und 3 vorgesehenen Verfahren als Vergünstigung 
zulassen, wenn mit diesen ein gleichmäßiges Vermischen des Vergällungsmittels mit 
dem Branntwein gewährleistet wird. Wird eine solche Vergünstigung zugestanden, so 
ist das Vergällungsmittel in Teilmengen gemäß Ziffer 1 Abs. 3 zuzusetzen. Gegebenen- 
falls ist ein Trichter anzuwenden, dessen Ablaufrohr zweckmäßig gebogen und statt 
mit einer Offnung am Ende in dem abgebogenen Teile mit zahlreichen kleinen Offnungen 
versehen ist. Durch Heben, Senken und Drehen des Ablaufrohrs ist das Vergällungs- 
mittel nach allen Seiten hinzuleiten. Statt durch ein Trichterrohr kann das Ver- 
gällungsmittel auch durch ein bewegliches, seitlich mehrfach durchlochtes Rohr unter 
Anwendung von Druck in dem Branntwein verteilt werden. Werden zum Rühren 
Krücken verwendet, so muß deren Stiel so lang und nötigenfalls so gebogen sein, 
daß mit der Rührfläche jede der beiden Stirnwände des Wagens vom Mannloch aus 
erreicht werden kann. Zu diesem Zwecke müssen die im Innern des Wagens etwa 
vorhandenen Querwände genügend große Offnungen haben. Mit dem Rühren ist 
schon beim Zusetzen des ersten Teiles des Vergällungsmittels zu beginnen. Zum 
Schlusse ist auf je 500 Liter Branntwein noch mindestens eine halbe Minute lang 
weiter zu rühren. 
Die Vergünstigungen sind solchen Betrieben zu versagen, in denen Preßluft- 
anlagen vorhanden sind oder bei denen mit Rücksicht auf den Umfang der Vergällungen 
die Beschaffung solcher Anlagen ohne Härte gefordert werden kannm. 
4. Vergällung Daran anschließend ist als Ziffer 4 folgende neue Bestimmung einzufügen: 
mit hlor- Die Vergällung mit Chloräthyl ist in einem kühlen Raume auszuführen. Die 
äthyl. zu verwendenden Geräte müssen so beschaffen sein, daß die zur Vergällung erforder- 
liche Menge des Mittels ohne Verlust in den Branntwein übergeführt und in ihm 
gleichmäßig verteilt werden kann.
 
                                        Zu Muster 6. 
In Ziffer 4 der Anleitung zum Gebrauch ist der „Punkt“ am Schlusse durch ein „Semi- 
kolon“ zu ersetzen und alsdann, wie folgt, fortzufahren: 
„dasselbe gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter Alkohol, die unter Einzel- 
verschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt befunden wird und kein Grund 
zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des Branntweins entfernt ist." 
In Ziffer 5 ist am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Dieser Berechnung ist regelmäßig die nach § 9 Abs. 2 maßgebende Alkoholmenge 
zugrunde zu legen. Bei Vergällungen in Kesselwagen kann ihr die bei der Vorab- 
fertigung ermittelte Alkoholmenge zugrunde gelegt werden, und zwar auch dann, 
wenn das Eigengewicht des Kesselwagens vor dessen Befüllung nicht amtlich fest- 
gestellt worden ist.“ 
                                Zu Muster 6, 8, 16 und 17. 
 Auf Seite 2 ist in dem Vordruck für die Zulässigkeitsbescheinigung statt „Abgabensatz“ 
zu setzen: 
„In Ansehung der Abgabensätze und der Vergällungspflicht“.
        <pb n="675" />
                              Zu Muster 6, 8, 16, 17, 18, 19 und 22. 
In den Spalten für die Alkoholmenge, z. B. Muster 6 Spalte 4 und 15, Muster 16 
Spalte 5, 15 und 25, Muster 22 Spalte 15 ist im Kopfe unter dem Worte „Alkoholmenge“ 
einzutragen: 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und zugleich im Uberbrand erzeugt, 
c) vergällungspflichtig, aber nicht unter b fallend.“
 
                                            Zu Muster 7. 
In Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch ist hinter Branntwein einzuschalten: 
„oder solchen Branntwein, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen gewährt ist.“ 
                                        Zu Muster 10. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
3. In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in Druck- 
schrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben eine Bekanntmachung folgenden 
Inhalts auszuhängen: 
a) Vergällter Branntwein, in dem das Alkoholometer eine wahre Stärke von 
weniger als 80 Gewichtsprozent anzeigt, darf nicht verkauft oder feilgehalten 
werden. 
b) Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder 
teilweise auszuscheiden oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch 
welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack oder 
Geruch vermindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
c) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Straf- 
vorschriften des Branntweinsteuergesetzes.
 
                                      Zu Muster 17, 18, 19. 
Die Bescheinigung auf Seite 2 erhält hinter dem Worte „daß"“ ein „Komma“ und dann 
folgende Fassung: 
„soweit für die Erzeugnisse Steuerfreiheit beansprucht wird, der zu ihrer Herstellung 
verwendete Alkohol ausschließlich aus Branntwein stammt, der als solcher versteuert 
oder verzollt worden ist, und daß weder Methylalkohol noch ein anderer Stoff, der 
eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkoholmenge verhindert, verwendet ist.“ 
Die Anlage 19 ist zu streichen.
 
                                       Zu Muster 22. 
In Nr. 4 der Anleitung zum Gebrauch ist der bisherige Wortlaut der Bescheinigung durch 
folgende Fassung zu ersetzen: 
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bescheinige ich mit der Versicherung, 
daß der zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Alkohol ausschließlich aus Brannt- 
wein stammt, der als solcher versteuert oder verzollt worden ist, und daß weder 
Methylalkohol noch ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung 
der Alkoholmenge verhindert, verwendet ist.
 
                                                Zu Anlage 24. 
In der ÜUberschrift ist an Stelle von „unter c bis h genannten Ather“ zu setzen: 
„unter à bis f genannten Ather (Ester)“. 
                                                                                                            94
        <pb n="676" />
                                                                    — 656 — 
Im Abs. 1 ist hinter den Worten: „Äthern“, „Ather“ und „Athers“ entsprechend jedes— 
mal einzuschalten: 
„(Estern)“, „(Ester)“ und „(Esters)“. 
Die Anlagen 24 a, 24b und 24c sind zu streichen. 
                                       Zu Muster 30. 
Auf Seite 1 im Abs. 1 sind die Worte: „aus dem § 72 Abs. 1 und 2 des Branntwein- 
steuergesetzes vom 15. Juli 1909“ zu streichen. 
Auf Seite 1 im Abs. 2 ist hinter „eine gleiche Menge“ einzuschalten: 
„anderen als nach § 92 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung“. 
Auf Seite 2 bei Nr. 1 und 2 im Eingang hinter „Liter“ ist einzuschalten: 
„anderer als nach § 92 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung“.
 
                                            Zu Muster 32. 
In der Anleitung zum Gebrauche werden die Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 6 durch 
folgenden Wortlaut ersetzt 
2. Die Anschreibungen erfolgen auf Antrag des Blattinhabers auf Grund der Abfertigungs- 
papiere über die vollständige Vergällung oder über die Ausfuhr, ferner auf Antrag 
einer Hebestelle auf Grund der von dieser nach Muster 33 ausgestellten Nachweisung 
(§  98 Abs. 2), auf Grund eines Vergällungsscheins und im Wege der Ubertragung 
(§  99 ). 
3. Die Abschreibungen werden im Einvernehmen mit dem Blattinhaber bewirkt für 
beteiligte Gewerbtreibende, die vergällungspflichtigen Branntwein als der Vergällungs- 
pflicht nicht unterliegend abfertigen lassen (Abteilung B, Spalte 4) oder im Wege der 
Übertragung (§  99, Abs. 2). 
4. Die Hebestelle ist in Abteilung A, Spalte 6 nur in dem Falle des § 97, Abs. 1, b, 
in Abteilung B, Spalte 5 nur in dem Falle des § 101, Abs. 1, b anzugeben. 
5. Die Anzahl der Vergällungsscheine ist in Abteilung A, Spalte 7 nur einzutragen, 
wenn die Alkoholmenge in Abteilung A, Spalte 3 auf Grund solcher Scheine an- 
geschrieben ist (§ 99, Abs. 1). 
6. Zu den Eintragungen infolge von Uberweisungen (§ 99, Abs. 2) sind auf beiden 
Blättern die notwendigen Erläuterungen zu geben. 
7. Die Belege sind für jedes Betriebsjahr in einem Hefte zu sammeln. 
Die Uberschrift in der Abteilung „A. Anschreibung“ lautet künftig wie folgt: 
                                       A. Anschreibung 
von vergällungsfreiem Branntwein, der vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist. 
In Spalte 6 der Abteilung A. und in Spalte 5 der Abteilung B. sind die Worte „des 
Hauptamts, das“ zu ersetzen durch: 
„der Hebestelle, die“. 
In Spalte 4 der Abteilung B. sind die Worte „Für den Brennereibesitzer“ zu ersetzen durch: 
„Des beteiligten Gewerbtreibenden“. 
Hinter Muster 32 sind die beiden neuen Muster 33 und 34 einzuschieben. 
                                        Zu Muster 33. 
Muster 33 erhält die Nummer 35; außerdem sind auf Seite 2 und 3 desselben die gleichen 
Anderungen vorzunehmen wie bei Muster 32.
        <pb n="677" />
        — 657 — 
Muster 33. 
(Bfr. O. § 98.) 
......amt  * Ausgleichsbuch Blatt Nr. 
Nachweisung 
über die 
in der Hälfte des Monats. 19... vollständig vergällten oder 
ausgeführten, nicht vergällungspflichtigen Branntweinmengen, deren Anschreibung im 
Ausgleichsbuche des Haupt —. -- auf dem Blatte 
de...·.·........ beantragt wird. 
Der Menge des Die Alkoholmenge (Sp. 3) ist Die Ausfuhr der Alkoholmenge 
Lfde. Vergällung vergäl * vollständig vergällt durch (Sp. 3) ist nachgewiesen durch Bemer- 
Nr. der der geführten kungen 
Ausfuhr Branntweins Name Wohnort Name Wohnort 
Tag Liter Alkohol 
1 2 8 4 5 6 
Die Richtigkeit bescheinint n . den 19 
................................ (Stempel.) amt 
Oberkontrolleur. (Unterschrift.) 
 
  
Auszufüllen von dem Hauptamt, welches das Ausgleichsbuch führt.                                                                                                                94 
        <pb n="678" />
                                                                 — 658 — 
Muster 34. 
(Bfr. O. § 101.) 
............amt. » *Ausgleichsbuch Blatt Nr. 
  
Machweisung 
über die 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in der Hälfte des Monats 19..... als der Vergällungspflicht 
nicht unterliegend abgefertigten, vergällungspflichtigen Branntweinmengen, deren Ab- 
schreibung im Ausgleichsbuche des Haupt —— — auf 
dem Blatte de bveeeaantragt wird. 
Bezeichnung 
* Menge " , Ab- 
Lfde. * g des ab- Die Abfertigung ist erfolgt für N *“ nuderer, Bemer- 
Nr. er gefertigten in dem in der 'unter dergen 
Abfertigung Branntweins Name Wohnort der Branntwein an- 
Liter Alkohol geschrieben ist 
1 2 3 4 . 5 6 
3 
Die Richtigkeit bescheiningt - , den.– 19 . 
Stempel.) .........................amt 
Oberkontrolleur. . (Unterschrift.) 
Die Abschreibung im Ausgleichsbuche bescheinigt 
....................................................................... ,d·en 19 
....................................................... Haupt..·.......-...amt 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
  
  
* Auszufüllen von dem Hauptamt, welches das Ausgleichsbuch führt. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="679" />
                                                               — 659 — 
                                     Zentralblatt 
                                        für das 
  
                                   Deutsche Reich. 
                                     Herausgegeben 
                                Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 26. Juli 1912. 
Nr. 35. 
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Todesfall. 
Seite 659 
. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 
Post= und Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahn- 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 
Schlusse des Monats Juni 1912 659 
Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und 
Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 
Schlusse des Monats Juni 1912 6060 
3. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des §  7 der See- 
fischerei-Zollordnug 661 
4. Polizei wesen Ausweisung  von Auslandern aus dem Reichsgebiete 
  
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischen Taschenuhren, Laschenuhrgehäusen, 
Taschenuhrwerken und mit ausländischen silbernen Ge- 
flechten sowie eines zollfreien Eigenveredelungsverkehrs 
mit Taschenuhren in Verbindung mit Armbändern und 
eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit aus- 
künnenschen abgepaßten Stücken aus wollenem Wirk- 
661 
 ..   
  
                                        1. Konsulatwesen. 
Der Kaiserliche Vizekonsul in Santa Fé (Argentinien), Hermann Nagel, ist gestorben. 
  
                                       2. Finan zwesen. 
                                          Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Juni 1912. 
  
  
  
  
B Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen Juni 1912 schlagt auf 
. M M 
1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltaung 179 066 607 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung .. . . . .. . 36 039 000 141 780 000 
  
  
  
                                                                                       95
        <pb n="680" />
                                                                — 660   —                                                                                                                   Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Juni 1912. 
  
— 
  
Die Solleinnahme 
— 
  
  
i- Im 
E nach Abzug Die Isteinnahme Reichshaushalts- 
* Bezeichnung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen ö0 ist 1 
2 der hat betragen Einnahme für 
. vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
Einnahmen im niechn c z as im kechmung Jahr s jahr 1912 
E Monat Juni Monats Juni Monat Juni Monats Juni peranschlagt auf 
M M  M -- “ “ 
1 2 3 4 5 6 7 
11Zölle .. 55 750 786 165 195 666 54279 416 161 742 478 699 308 000 
2 Tabaksteuer . 795 115 2234 590 771 994 2 340 539 12 290 000 
3 Zigarettensteuer . 8615583 10 047 425 2 634 899 8 619 555 29 983 000 
4 Zuckersteuer 13 851 587 36 917 429 10 839 222 34 753 840 143 500 000 
5 Salzsteuer. 4 491.226 12 690 918 4539 388 14 226 268 59 167 000 
6 Branntw einverbrauchsab- 
gabe . . 12903546 42881113 14 802 814 46 683 596 195 046 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 61 836 178 594 56 444 164 605 733 000 
8 Schaumweinsteuer .. 724 583 2 255 273 1 152 494 2 403 533 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 74 083 1 352 198 1 015 643 3241 170 11 653 000 
10 Zündwarensteuieer 1577 780 4 354 036 1 729 626 5 478 368 18 210 000 
11/Brausteuer und übergangs . 
abgabe von Bier . 11 974 808 23 311 055 10 847543 29 688 954 122 100 000 
12 Spielkartenstempel 121 728 416 S849 149 577 526 804 1 852 460 
13 Wechselstempel . 1576212 4997998 1543111 4 896 461 17 954 000 
14 Reichsstempelabgaben= 
A. von Wertpapieren 4 415 200 14 597 423 4 326 897 14 305 491 
B. . Gewinnanteilschein- 62 940 000 
und Zinsbogen 710 941 1 834 611 576 821 1 744 918 
C. von Kauf= und  Sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 722 714 67443 192 1 688 260 6 314 329 24 640 000 
D. von Lotterielosen: « 
a) für Staatslotterien 6 281 548 . 6 281 548 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 1 628 138 3 642 211 1 285 758 3 162 717 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 463 889 4440 661 1 424 812 4 351 848 17 370 000 
.. Personenfahrkarten. 1999 377 4952.576 1 959 390 4 853 525 22 070 000 
G. Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge . 478 687 1285 186 464 213 1 259 433 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 325 810 2597 716 319 293 2 545 761 5 900 000 
J. von Schecks 280 999 729947 275 380 715 348 3 234 000 
K. Grundstücksbertra- · « 
gungen . 3 479 563 9 525 813 3 409 972 9 335 297 40 640 000 
150 Zuwachssteuer 1 419 820 3 530 217 1 419 S20 3 530 217 18 000 000 
16% Erbschaftssteuer 2 857 398 9 406 890 2 857 393 9 406 890 43 500 000 
17 Statistische Gebühr. 169 561 498 008 160 110 488 557 1 632 450
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                                                     — 661 —
 
                                     3. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 1912 beschlossen, daß der § 7 der Seefischerei- 
Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II 11) folgenden Zusatz erhält: 
Für das von Heringsfischerei-Gesellschaften an Bord ihrer Schiffe zum Salzen von 
derine verwendete ausländische Seesalz bleibt außer der Salzabgabe auch der Zoll 
unerhoben. 
Berlin, den 18. Juli 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                      Im Auftrage: Jahn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß die Voraussetzungen des 
§ 2 der Veredelungsordnung vorliegen: 
1. für einen zollfreien Veredelungsverkehr 
a) mit ausländischen Taschenuhren und Taschenuhrgehäusen aus edlen und unedlen 
Metallen und Teilen von solchen — Tarifnummer 929 und 930 — zum An- 
bringen an Armbänder aus entsprechenden Metallen oder aus Leder — Tarif- 
nummer 929, 930, 560, 771, 776, 836, 879, 884, 885 und 887 —, 
b) mit ausländischen Taschenuhrwerken — Tarifnummer 931 — zum Einsetzen in 
Armbänder aus Gold und unedlen Metallen — Tarifnummer 771, 836, 87)9, 
884, 885, 887 und 929 —, 
0) mit ausländischen Taschenuhren in Gehäusen aus Silber und unedlen Metallen 
— Tarifnummer 929 — zum Nachpolieren, Abziehen (Regulieren) und In- 
standsetzen, 
d) mit ausländischen Taschenuhrgehäusen aus edlen Metallen — Tarifnummer 930 
— zum Anbringen von sogenannten Anstößen (Scharnieren), 
e) mit ausländischen silbernen Geflechten — Tarifnummer 776 — zum Versilbern 
und Verarbeiten zu Taschen und Börsen — Tarifnummer 776 —z; 
2. für einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr mit Taschenuhren aus edlen Metallen in 
Verbindung mit Armbändern aus edlen Metallen — Tarifnummer 771, 776, 929 — 
zum Nachpolieren und Vergolden; 
3. für einen zollfreien Lohnveredelungverkehr mit ausländischen abgepaßten Stücken aus 
wollenem Wirkstoff — Tarifnummer 433 — zum Zusammennähen zu halbfertigen 
Sportjacken und Mänteln in der Beschränkung auf den badisch-schweizerischen Grenz- 
verkehr zwischen Konstanz und Kreuzlingen im bisherigen Umfang. 
  
                                                                                                         95
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                                                               —  662  —
 
                                      4. Polizeiwesen. 
              Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
— — 
  
l 
2 Name und Stand " Alter und Heimat  Grund Behörde welche die Datum 
Laufende Nr. der Ausgewiesenen. der Bestrafung. —— Ausweisungs- 
beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
                       a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 Georg Choma, geboren am 1. Mai 1861 (1862) zuBandendiebstahl (Königlich Preußischer 
  
10 
11 
  
Maurer (Sattler), 
Karl Niedermann, 
Taglöhner, 
Stanislaus Woite- 
kus, Ziegelei- 
arbeiter, 
Johann Bichal, 
Arbeiter, 
Franzisek Jurczak, 
Arbeiter, 
Josef Kaspar, 
Dienstknecht, 
Josef Kaspera, 
Arbeiter, 
Johann Mazursky, 
Arbeiter, 
Josef Sahler, 
Hausbursche, 
Friedrich Staffa, 
Müllergeselle, 
Anton Wienzeck, 
Arbeiter, 
Podgorz bei Lemberg, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Februar 1882 zu Kirch- 
berg, Bezirk Rohrbach, Oberöster- 
reich, ortsangehörig zu Aigen, eben- 
da, österreichischer Staatsangehöriger, 
33 Jahre alt, geboren zu Tauroggen, 
Gouvernement Kowno, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
  
  
(4 Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
29. Juli 1908), 
strafbarer Eigennutz 
(6 Monate Gefäng- 
nis, laut Erkenntnis 
vom 3.Januar1912), 
Diebstahl im wieder- 
kolken Rückfalle 
1 Jahr Zuchthaus, 
Regierungspräsident zu 
Bromberg, 
Stadtmagistrat Nürn- 
berg, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
laut Erkenntnis vom 
11. August 1911), 
                           b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 4. November 1856 zu 
Littau, Österreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 24. April 1871 zu Mi- 
lowmka, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 10. März 1892 zu Ulrichs- 
berg, Bezirk Rohrbach, Oberöster- 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, « 
geboren am 12. Mai 1876 zu Porabka, 
Bezirk Biala, Galizien, ortsange- 
hörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
40 Jahre alt, Geburtsort unbekannt, 
ortsangehörig angeblich in Ungarn, 
österreichisch-ungarischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 4. November 1878 zu 
Tschaggunda (Tschagguns), Bezirk 
Bludenz, Vorarlberg, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 24. September 1866 zu 
Anseith, Bezirk Hohenelbe, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. April 1862 zu Koschel, 
Kreis Prasnysch, Gouvernement Plozk, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Betteln, 
Nichtbeschaffung 
eines Unterkommens, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Stadtmagistrat Lindau, 
Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
dent zu Straßburg i. E., 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Laufen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
  
11. Juli 1912. 
26. Juni 1912. 
13. Juli 1912. 
  
11. Juli 1912. 
11. Juli 1912. 
28. Juni 1912. 
20. Mai 1912. 
11. Juli 1912. 
1. Juli 1912. 
11. Juli 1912. 
11. Juli 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                                 — 663 — 
                                          Zentralblatt 
                                             für das 
                                     Deutsche Reich. 
                                      Herausgegeben 
                               Reichsamt des Innern. 
    
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. August 1912. Nr. 36. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächtigung . .- . . . 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen —  2 Polizeiwesen Ausweisung von Ausländern aus - 
Exequaturerteilung; — Entlassung Seite 663 gebieett. 
  
  
                                   1. Kon su latwese n. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Luke Zeno Pierides zum 
Konsul in Larnaca (Cypern) zu ernennen geruht. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Generalkonsulats in Barcelona, Konsul Plehn, ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats und für die Dauer seiner 
Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsange- 
hörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem K. und K. Osterreichisch-Ungarischen Konsul für Deutsch-Ostafrika, Albert Mau, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Robert Gläser in Cartagena (Columbien) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                                                                                                 96
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                                                               —  664  —
 
                                          2. Polizeiwesen. 
                 Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat  Grund. Behörde, welche die Datum 
29 * Ausweisung es 
2 der Bestrafung. Ausweisungs- 
“ der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
 1 2 l 3 b 6 
                       a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 /Stanislaus Lewan-geboren im Mai 1891 zu Szarno-'schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 20. Juli 1912. 
10 
11 
12 
  
dowski, Arbeiter, 
Karl Eduard Aust, 
Mühlenbauer, 
Josef Bicanek, 
Erdarbeiter, 
Anton Brandl, 
Kesselheizer, 
Wenzel Dlonky, 
Arbeiter, 
Johann Philipp 
Doeverling, 
Arbeiter, 
Josef Felix, Bäcker- 
geselle, 
Josef Goß, Glas- 
arbeiter, 
Martin Heyde- 
mann, Taglöhner, 
Emanuel Hruschka, 
Fabrikarbeiter, 
Josef Kolar, 
Arbeiter, 
Stanislaus Kopka 
(Kopinski), Arbeiter, 
Kreis 
Plozk, 
Staatsange- 
czynko, Gemeinde Regimin, 
Czechanow, Gouvernement 
Rußland, russischer 
höriger, 
vier Fällen (2 Jahre 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 13. Januar 
1910), 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
                          b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 19. Juli 1877 zu Wünschen- 
dorf, Bezirk Friedland, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. März 1877 zu Felix- 
dorf, Bezirk Wienerneustadt, Nieder- 
österreich, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 9. März 1867 zu Königs- 
berg (Eger), Bezirk Falkenau, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 25. Juli 1893 zu Kopice, 
Bezirk Brixen, Tirol, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 23. August 1864 zu 
Amsterdam, Niederlande, niederlän- 
discher Staatsangehöriger, 
geboren am 4. Mai 1875 zu Ober- 
widim, Bezirk Dauba, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 10. März 1863 zu Ro- 
senau, Gemeinde Modes, Bezirk Dat- 
schitz Mähren, österreichischer Staats- 
anhöriger, 
geboren am 21. April 1861 zu Zaan- 
dam, Provinz Nordholland, Nieder- 
lande, ortsangehörig ebendaselbst, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
geboren am 4. Dezember 1863 zu 
Humpoletz, Bezirk Deutsch -Brod, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 13. Juni 1881 zu Alt 
Pleßna, Bezirk Troppau, Österreichisch 
Schlesien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 8. Mai 1871 zu Neudorf, 
Bezirk Blakau, Rußland, ortsange- 
hörig zu Mlawa, Gouvernement 
Plozk, ebenda, russischer Staatsan- 
gehöriger, 
  
Betteln und grober 
Unfug, 
Betteln, 
Gewerbesteuerver- 
gehen und Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Nichtbeschaffung 
eines Unter- 
kommens, 
Betteln, 
Königlich Saächsische 20. Juni 1912. 
Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen, « 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt zu Neustadt 
a. W. N. 
5. Juli 1912. 
Königlich Preußischer 21. Juli 1912. 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Schleswig, 
Koniglich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
21. Juli 1912. 
2. Mai 1912. 
5. Juni 1912. 
Potsdam, 
Großherzoglich Badischer 25. Juli 1912. 
Landeskommissär zu 
Mannheim, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi--17. Juli 1912. 
dent zu Straßburg i. E., 
Königlich Bayerisches 15. Juli 1912. 
Bezirksamt Rosenheim, 
  
Königlich Preußischer 3. Juni 1912. 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 22. Mai 1912. 
Regierungspräsident zu 
Merseburg,
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                                                            —  665  — 
  
  
  
  
— 
1. 
15 
16 
17 
18 
19 
  
Loh, Metzger, 
Viktor Nelhübel, 
Schuhmacher, 
Johann Piroutek, 
Säger, 
Alois Preßl, Hilfs- 
arbeiter, 
Martin Reznicek, 
Maurer, 
Johann Weinert, 
Arbeiter, 
Katharina Zeidler, 
Näherin, 
  
Provinz Limburg, Niederlande, 
niederländischer Staatsangehöriger, 
geboren am 7. Oktober 1873 zu Buda- 
pest, Ungarn, ortsangehörig zu Stieb- 
nig, Bezirk Wagstadt, Osterreichisch 
Schlesien, österreichischer Staatsan- 
gehöriger, « 
geboren am 4. Juli 1877 zu St. Ka- 
tharina, BezirkHohenmauth, Böhmen, 
ortsangehörig zu Zabor, ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 16. Februar 1861 zu 
Haag, Bezirk St. Pölten, Nieder- 
österreich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 15. November 1889 zu 
Neupossigkau, Bezirk Taus, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. Oktober 1887 zu Ober- 
hals, Bezirk Kaaden, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 19. Dezember 1885 zu 
Staab, Bezirk Mies, Böhmen, orts- 
angehörig zu Kladrau, ebenda, 
österreichische Staatsangehörige, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Gewerbsmäßige 
Unzucht, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Trier, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Eggen- 
felden, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Sonthofen, 
Stadtmagistrat Amberg, 
Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
  
— · 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
** % : e 
Aus 
der A der Bestrafung. beschagen weisung Ausweisungs-- 
2 der Ausgewiesenen. hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
13 Wilhelm van der geboren am 10. März 1845 zu Venlo, Landstreichen, Königlich Preußischer 16. Juli 1912. 
15. Juli 1912. 
18. Juli 1912. 
10. Juli 1912. 
27. Juni 1912. 
18. Juli 1912. 
19. Juli 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., in Berlin. 
                                                                                                                96*
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                                                                    — 667 — 
                                    Zentralblatt 
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                                Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. August 1912. Nr. 37. 
 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: « -—- — 
 13 Konsulwesen: Charakterverleihung  Er 4. Miliitärwesen: Abänderung der Grundsatze für die 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten- 
Juli 112 . 668 stellen mit Militäranwärtern und Inhabern des An- 
3. Medizinal= und Veterinärwesen: Beränderung in dem stellungsscheins.. 670 
Verzeichnis der in den Anlagen zum Viehseuchen-Über- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
einkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Öster- Reichsgebiete 671 
reich-Ungarn aufgeführten Sperrgebiete. . . . 670 
  
  
                                           1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Generalkonsul des Reichs in London, 
Geheimen Legationsrat Dr. Johannes, den Charakter als Wirklicher Geheimer Legationsrat mit dem 
Range eines Rates erster Klasse zu verleihen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat Grafen von Luxburg, 
bisherigen ersten Sekretär bei der Gesandtschaft in Peking, zum Generalkonsul für Britisch-Indien 
und die Kolonie Ceylon mit dem Amtssitz in Calcutta zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Dr. Lossen zum Vizekonsul in 
Ploesti (Rumänien) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Hjalmar Hägg in Uleäborg (Finland) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                                                                               97
        <pb n="688" />
                                                                                                             2. Bank 
  
Status der deutschen Notenbanken Ende Juli 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
Passiva. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver * 
. - er- 
Laufende Nr. Sonstige bindlich- bindlich- 
Be- eichnun Ge Un-- 6 täglicheo mlich S G S 6 keiten 
z z 9 Grund= Reserve= Noten- gen n- egen fällige egen keiten egen Sonstige egen sSumme Gegen aus 
S der kapital Fonds. Umlauf 30. Junigedeckte 30. Juni Ver- 30. Junimit 30. Juni 30. Juni der 30. Juni weiter- 
□ * · 
 Banken. Kapital Fonds. Umlauf1912. Noten. 1912. bindlich 1912.Kündi-11 Bassiva. 1912Passiva. 1912. gegebenen 
3 keiten. zungs- inlän- 
 frist. dischen 
Wechseln. 
1| 2 3 4 5 6 7 6 9 — 12 18 14 15 16 17 
Reichsbank180000| 66 9371 742 599—345052| 20 081|—394 857|41 8894833 — — 41 674| 8272 673 099—392606— 
Bayerische Notenbank. 75 3 750 62 113— 216430414— 1678 3610 — 41— — 3394— 254¼% 80367— 2459% 1098 
Sächsische Bank zu Dresden30000 7 500 39 763— 7830 17730|— 2003 23712|— 5472 19 615 1611444 9011 2 
Württembergische Notenbank90 1571 18010 139 6 536— 3450% 16 080 821 41 1 410 112 46 114— 4571460 
Badische Bank 9000 2250 14992— 805 8631— 881 12210 10— — 922 169 39 374— 8606 561 
l 
Zusammen.235 82 877477.—357 4 483 392 6975011— 53244 1 48 *" 944|2 960 487—407929 3121 
Bemerkungen. 
zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20.4 — 172 085 000 M . - 
Zu Sp Abschnitten zu (bei der Bank Nr. 1), 
. 50--146037000 M 
,-100--1285323000-M 
-500--17190000s(beiderBankNr.3), 
s1000--256842000-(beiderBankNr.1).
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        — —— 
veröffentlichten Wochenübersichten, 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
verglichen mit demjenigen Ende Juni 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
2 
Metall Gegen Reichs--Gegen Noten GegenWechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen J Summe Gegen 
t * 
30. Juni kassen- 30. Juni anberer 30. Juni und 30. Juni Lombard.]0. JunisEffekten. 30. Juni „ 30. Juni der 30. Juni 
. — 
Bestand. 1912. scheine. 9812. Banken. 1912.Schecks 1912. 1912. 1812. Attiva. 1912. isa. 1912. # 
Laufende Nr. 
 
18. 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 32 88 84 
1271469 + 43 788400966+ 352664 99486 — 17451 20 016 — 48 4821 + 28 493269 392 608 
28055 284 45— 3 3599— 766 41970— 1375 3452— 651 64 — 3182 52 80 367— 24592 
17705— 2506 452 + 104 3876— 7431 70567— 5891 9138 — 2091 7046— 686 1249 6902 1 11 599 
9055 J 897 129 71 2296 + 1092 18 70— 129 11 4599 — 1227 2993— 34 1 430 373 46 114— 457 
58608— 44 5.— 3 488 4 123 16 8571 — 1089 11 575— 222 384— 38 4197 467 39374— 8065 
1832 1524 42 444% 442249 240 2 960 487 407 929 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                  97*
        <pb n="690" />
                                                             — 670 —
 
                        3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
                                          Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in Anlage II. a. zum Vieseuchenüber- 
einkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzbl. 
1906 S. 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt: 
VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen“. 
Berlin, den 2. August 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                                      Im Auftrage: Scharmer. 
  
                                          4. Militär wese n. 
  
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundesrats, wie 
folgt, abgeändert worden:
 
                   I. bei den Reichs= und Staatsbehörden 
                                (Zentralblatt S. 317 ff.). 
1. Im § 1 Abs. (4) Zeile 2 und 4 (S. 317), 
§ 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3 (S. 322), 
§ 22 Abs. (2) Zeile 3 (S. 323) und 
in Anlage G Anmerkung 2 I Zeile 1 (S. 337) ist statt „im Heere oder in der Marine“ 
zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
2. Im § 1 Abs. (7) Zeile 3 (S. 318) sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. 
3. Im § 1 Abs. (7) Zeile 9 (S. 318) ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ zu 
etzen: 
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
4. Im § 18 Ziffer 2 Zeile 2 (S. 322) ist hinter dem Worte „Landheeres“ einzufügen: 
„und der Schutztruppen“. 
5. Im § 22 Abs. (3) Zeile 4 (S. 323) und - 
in Anlage A Anmerkung’) Zeile 5 (S. 326) ist statt „Heere oder der Marine“ zu setzen: 
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
6. In Anlage E Zeile 4/5 (S. 330) ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen. 
7. den Anlagen A bis E Zeile 3 (S. 326 bis 330) ist statt  „Monaten“ zu" 
setzen:               ................."Tagen"
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                                                         —  671   —
 
                   II. bei den Kommunalbehörden usw. 
                                (Zentralblatt S. 345 ff.). 
Im § 11 Abs. (2) Zeile 2 (S. 347) ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
Berlin, den 5. August 1912. 
                               Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage 
:                               Im Auftrage:     Glaßer. 
  
                                      5. Poli zeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
3 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
5 Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses 
1 2 3 4 5 6 
                    Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Johann Herdina, geboren am 28. September 1879 zu Landstreichen, Bet-Königlich Preußischer 1. Juli 1912. 
Tischler, Lusdorf, Bezirk Friedland, Böhmen, teln und Betrug, Regierungspräfident zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Potsdam, 
2 Michael Hohol, etwa 30 Jahre alt, geboren zu Mar-Betieln, Königlich Preußischer 20. Juni 1912. 
Arbeiter, kowa, Bezirk Bohorodczany, Galizien, Regierungsprästdent zu 
österreichischer Staatsangehöriger, Potsdam, 
3 Wilhelm Lerch, geboren am 18. September 1872 zu Betteln, Polizeibehörde zu Ham-26. Juli 1912. 
Arbeiter, Neudörfel, Bezirk Jägerndorf, Oster- burg, 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig zu 
Hillersdorf, ebenda) österreichischer 
Staatsangehöriger, 
4 Anton Meser, geboren am 27. Mai 1853 zu Dorn-Betteln, Großherzoglich Hessisches 22. Juli 1912. 
Taglöhner, birn, Bezirk Feldkirch, Vorarlberg, Kreisamt Bensheim, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
5Franz Netik, Ar-= geboren am 3. Juni 1864 zu Rowney, Landstreichen und Königlich Preußischer #25. Juli 1912. 
beiter, Bezirk Neustadt a. M., Böhmen, orts-Betteln, Regierungspräfident zu 
angehörigebendaselbst, österreichischer Breslau, 
Staatsangehöriger, 
6 Heinrich Obbes, geboren am 27. Dezember 1862 zu Betteln, Königlich Preußischer 27. Juli 1912. 
Arbeiter, Leeuwarden, Provinz Friesland, Regierungspräfident zu 
Niederlande, niederländischer Staats- Düsseldorf, 
angehöriger, 
*7Hugo Rago, Korb---geboren am 25. Juni 1889 zu Werro, Landstreichen, Bet-Königlich Preußischer 24. Juli 1912. 
macher, Gouvernement Livland, Rußland, teln, intellektuelle Regierungspräsident zu 
russischer Staatsangehöriger, Urkundenfälschung Breslau, 
und Beilegung eines 
falschen Namens, 
8 Koloman Tubol geboren im Jahre 1886 zu Gerse, Betteln und Sach-Königlich Preußischer 8. Juli 1912. 
lauch Karlemann Komitat Vas, Bezirk Eisenburg, beschädigung, Regierungspräsident zu 
Duberleck), Arbeiter, buarnt ungarischer Staatsange- Potsdam, 
öriger, 
  
  
  
  
  
Die Ausweisung des Bäckers Ottokar (Otto) Vehle (Wehle) (Zentralblatt für 1903 S. 153 Nr. 11) ist durch 
Beschluß des Königlich Preußischen Polizeipräsidenten zu Berlin vom 24. Juli 1912 zurückgenommen worden. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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        <pb n="693" />
                                           Zentralblatt 
                                      für das 
                              Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                       Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 16. August 1912. Nr. 38. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermachti- Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen — 3. Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Exequaturerteilungen; Todesfall. . . Seite 673 ... . . 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Handbuchs Steuern #d Gebühren für die Seit 15# 1. April 1912 
für die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 1912 674 4. Pelum 50h : u9c ien Ausländern aus dem 
Erscheinen des zweiten Nachtrags zur „Amtlichen Reichsgebiete 
  
  
............. 676
 
                                             1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat Grafen von Fürstenberg- 
Stammheim, bisherigen Legationssekretär bei der Gesandtschaft in München, zum Generalkonsul in 
Budapest zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikanten Ernst Schollin zum Konsul 
in Karlskrona (Schweden) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Karl Walter zum Konsul in 
Salonik zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Vizekonsuls in Haiffa beauftragten Bankdirektor Wilhelm 
Faber ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
                                                                                                  98
        <pb n="694" />
        Dem Kaiserlichen Generalkonsul Münzenthaler in Rio de Janeiro ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die ihm bereits als Verwalter des Generalkonsulats 
beigelegte Ermächtigung weiterhin erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Harburg, Oskar Steinle, ist namens des Reichs das 
Erequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mannheim, William C. Teichmann, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul in Coban (Guatemala), Richard Sapper, ist gestorben. 
  
                                   2. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche 
Handelsmarine auf das Jahr 1912“ ist im Verlag der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9 M für das Exemplar zu beziehen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 6,76 M für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. 
  
Der zweite Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 
1912“ ist erschienen.
        <pb n="695" />
                                            3. Finan zwesen.                                                                                                                 Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Juli 1912. 
  
  
  
  
  
  
Die Solleinnahme " , Im 
nach Abzug Die Isteinnahme Reichshaushalts- 
— Bezeichnung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen i 
- der hat betragen Einnahme für 
. vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
jahres Rechungsjahres- 
LaufendeNr. innahmen Monat Juli Monats Juli Monat Juli Monats Juli veranschlagt auf 
“ M M 
1 2 3 4 5 6 7 
18.l. 80 638 314 245 833 980 78 698 761 240 441 239 699 308 000 
2 Tabaksteuer 834 710 3 069 300 756 611 3 097 150 12 290 000 
3 Zigarettensteuer 3 326 352 13 373.777 2 677 107 11 296 662 29 983 000 
4 Zuckersteuer 17 470 499 54 387 928 10 069 246 44 823 086 143 500 000 
5 Salzsteuer 4 584 280 17 275 198 4 134 000 18 360 268 59 167 000 
6 Branntweinverbrauchsab- . 
gabe 14 003 801 1 56 884 914 17 124 405 63 808 001 195 046 000 
7 s——N** 76 421 255 015 56 170 211 075 733.000 
8 Schaumweinsteuer 696 478 2 951 751 1 295 577 3 699 110 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 857 203 2 209 401 1 254 467 4 495 637 11 653 000 
10 Zündwarensteuer 1 796 986 6 151 022 1 800 466 7278 824 18 210 000 
11 Brausteuer und Übergangs- 
abgabe von Bier . 12 061 027 35 372 082 11 327 331 41 016 285 122 100 000 
12 Spielkartenstempel 127 086 543 95 156 304 683 108 1 852 450 
13 |Wechhselstempel . 1 798 019 6 196 017 1 763 636 6 660 097 17 954 000 
14 Reichsstempelabgaben 
A. von Wertpapieen 6 655 377 21 252 800 6 522 269 20 827 760 
B. Gewinnanteilschein 62 940 000 
und Zinsbogen 1 220 619 3 055 230 790215 2 535 133 
C. von Kauf-- und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 2 071330 8 514 522 2 029 903 8344 232 24 640 000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 1967917 8219 465 1 967 917 8 249 465 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 1 028 481 4 670 695 996 415 4 159 132 10 902 000 
x. von Frachturkunden 1 375 830 5 816 491 1 348 313 5 700 161 17 370 000 
.. Personenfahrkarten. 2523 073 7 475 649 2 472 611 7 326 136 22 070 000 
G. Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 574 211 1 859 347 562 727 1 822 160 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 387 551 2 985 267 379 800 2 925 561 5 900 000 
J. von Schecks 280 020 1 009 967 274 420 989 768 3 234 000 
K. Grundstacksüberta- 
gungen . 3 910 311 13 436 124 3 832 105 13 167 402 40 640 000 
15% Zuwachssteuer 1 657 146 5 187 363 1 657 146 5 187 363 18 000 000 
16 Erbschaftssteuer 4 186 320 13 593 210 4 185 320 13 593 210 48 500 000 
17 Statistische Gebühr. 176 726 674 734 176 726 666 283 1632 460 
  
  
  
  
  
  
  
98 *
        <pb n="696" />
                                                         —  676  — 
 
                                       4. Poli zei wesen. 
       Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
Laufende Nr. 
Name und Stand Alter und Heimat  Grund Behörde, welche die datum 
B D - Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. Auswesiungsbeschlusses 
1 2 3 8 4 5 6 
                    a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Alie Goldstein, geboren am 25. Oktober 1878 zu Ka-sschwerer Diebstahl Königlich Preußischer 31.Juli 1912. 
  
Schneider, 
Reisender, 
Ignatz Chromy, 
Drechsler, 
Thomas Fabisiak 
(Fabischak), Ar- 
beiter, 
Michael Lempart, 
Arbeiter, 
August Poussier, 
Handlungsgehilfe, 
Samuel Schanzer, 
Kellner, « 
Alois Schmidt, 
Schmied, 
lisch, Gouvernement gleichen Namens, (3 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 
Rußland, 
höriger, 
15. November 1909), 
russischer Staatsange= laut Erkenntnis vom Cöln, 
                             b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Johann Bergwerf, geboren am b. November 1885 zu Zuhälterei in zwei 
Schiedam, Provinz Süd Holland, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 26. Juli 1873 zu Ober- 
berekwe, Bezirk Pilgram, Böhmen, 
ortsangehörig zu Hossau, Bezirk 
Iglau, Mähren, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 15. Dezember 1882 zu 
Kusniza, Gouvernement Grodno, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 29. September 1886 zu 
Krzeszöôw, Bezirk Saybusch, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 9. September 1857 zu 
Wilna, Gouvernement gleichen Na- 
mens, Rußland, ortsangehörig zu 
Paris, französischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 2. September 1872 zu 
Tomice, Bezirk Wadowice, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 24. April 1875 zu Sereth, 
Bezirk gleichen Namens, Bukowina, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
Fällen, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, Bet- 
teln und fahrlässige 
Brandstiftung, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Nichtbeschaffungeines 
Unterkommens, 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
Regierungsprästident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
5. August 
1912. 
3. August 
1912. 
12. Juli 1912. 
3. August 
1912. 
5. August 
Regierungspräsident zu 1912 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Posen, 
Königlich Preußischer 
Polizeipräsident zu 
Berlin, 
  
3. August 
1912. 
2. Juli 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="697" />
                                                                — 677 — 
                                   Zentralblatt 
                                    für das 
                             Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
    
                             Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XI. — Berlin, Freitag, den 23. August 1912. Nr. 39. 
4 
5| 
  
  
  
  
— — 
  
  
— 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 1. Heftes des 
Inhalt: 1. Lonsulatwesen. Ernennungen· — Exequatur XX. Bandes der „Entscheidungen des Ober-Seeamts 
erteilungen; Entlassung Tobesfal Seite 577 und der Seeämter des Deutschen Reichs" . 678 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
Post- und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 678 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Schlusse des Monats Juli 1112 678 Reichsgebiete ç — 681 
  
  
                                                1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des ausgeschiedenen Konsuls 
Hugo Knoblauch den Kaufmann Louis W. Knoblauch zum Konsul in Leith (Schottland) zu er- 
nennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Dolmetscher Dr. Walter zum Konsul 
in Itschang zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Heard zum Vizekonsul in 
Newport (England) zu ernennen geruht. 
  
Dem Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremerhaven, Joseph F. Buck, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Griechischen Konsul in Hannover, Angeli Constantin, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin, Henry C. A. Damm „ ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                 99
        <pb n="698" />
                                                               — 678  — 
Dem Königlich Rumänischen Konsul in Breslau, Erich Grund, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Paul Meyer in La Corufla (Spanien) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Lund in Helsingör (Dänemark) ist gestorben. 
  
                                         2. Finanzwesen. 
  
                                                  Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Juli 1912. 
  
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Im Reichshaushalts--Etat ist 
die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1912 veran- 
  
  
Einnahmen Juli 1912 schlagt auf 
M M 
1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltung 258 427 858 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltnog ... 48 942 000 141 780 000 
  
  
  
                                3. Marine und Schiffahrt. 
Das erste Heft des zwanzigsten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Ent- 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friederichsen &amp; Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,20 M zu beziehen. 
Mit diesem Hefte wird das Register zum neunzehnten Bande der Entscheidungen des Ober- 
Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs zum Preise von 1,00 M ausgegeben. 
  
  
                                     4. Zoll= und Stenunuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
  
                                   Königreich Preußen.  
In Hagen (Westf.) ist ein Hauptzollamt errichtet worden. Ihm sind zugeteilt die vom Haupt- 
zollamt Dortmund abgezweigten Zollämter 1 Hagen Kölnerstraße, Hagen Güterbahnhof, Schwelm und 
Zollamt II Meinerzhagen sowie die vom Hauptzollamt Bochum abgezweigten Zollämter 1 Hattingen 
und Witten. Das Hauptzollamt ist befugt zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des 
freien Verkehrs, zur Abgabenerhebung und Abstempelung von inländischen Aktien, Anteilscheinen, Renten
        <pb n="699" />
                                                          — 679 — 
und Schuldverschreibungen, in- und ausländischen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, Schecks und ihnen 
gleichgestellten Quittungen, Kuxscheinen, Lotterielosen und Personenfahrkarten sowie zur Erteilung von 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. 8b des Tarifs zum Reichsstempelgesetz. 
Das Zollamt 1 Dölitz i. Pom. im Bezirke des Hauptzollamts Stargard i. Pom. ist in ein 
Zollamt II umgewandelt worden. 
— Das Zollamt II Alstätte im Bezirke des Hauptzollamts Gronau besitzt die Befugnis zur Abfer- 
tigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein. 
Erteilt: 
dem Zollamt I Bernau im Bezirke des Hauptzollamts Eberswalde die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen I über inländisches Salz, das von der städtischen Fleisch-Vernichtungs= und Ver- 
wertungsanstalt zu Rüdnitz bei Bernau unter Eisenbahnwagenverschluß zur Vergällung bezogen wird; 
dem Zollamt 1 Bitterfeld im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über die für die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation Greppin-Werke 
(Filmfabrik) eingeführten Maschinen der Tarifnummer 906, ungefärbte Gelatine der Tarifnummer 375, 
und als Rückware wieder eingehende Films aus Zellhorn der Tarifnummer 640; "6 
den Zollämtern II Dammerbruch und Lingsfort im Bezirke des Hauptzollamts Kaldenkirchen 
die Befugnis zur Bescheinigung des Ausgangs von Bier, für das Steuervergütung beansprucht wird; 
dem Zollamt II Dobrilugk im Bezirke des Hauptzollamts Lübben die Befugnis zur Ausferti- 
gung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über die im Veredelungsverkehr der Firma Lopp und 
Jirovsky in Kirchhain N.L. ein= und ausgehenden Handschuhleder der Tarifnummer 548; 
der Dampfschiffabfertigungsstelle II Emmerich im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich die 
Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Wein; 
dem Hauptzollamt Marburg die Befugnis zur Erledigung von Tabakbegleitscheinen 1; 
dem Zollamt I Namslau im Bezirke des Hauptzollamts Oels i. Schl. die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das unter Eisenbahnwagenverschluß für den Mühlenbesitzer 
2 Kruber daselbst eingeht unter Fortfall der bisherigen gleichen Befugnis für den Mühlenbesitzer 
BMoögt · 
dem Hauptzollamt Neuruppin die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen 1 über weißgares Handschuhleder der Tarifnummer 548 im Veredelungsverkehr der Firma 
D. Wolpe &amp; Co. G. m. b. H. in Altruppin; 
dem Zollamt 1 Peine im Bezirke des Hauptzollamts Celle die Befugnis zur Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über das unter Eisenbahnwagenverschluß für die Mineralölraffinerie von F. Saigge 
&amp; Co. daselbst eingehende Gasöl; 
dem Zollamt II Sl'Heerenbergerbrücke im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich die Befugnis 
zur Abfertigung von Bier, das gegen Steuervergütung ausgeführt werden soll. 
Bei dem, Zollamt I Finsterwalde auf S. 33 des Nachtrags zum Amterverzeichnis erhalten die 
Bemerkungen 1 und 4 in Spalte 6 folgenden Wortlaut: . 
1) EZ nur über folgende Waren, die für A. Thierack daselbst eingehen: Fette der 
Tarifnummern 126, 127, 128 (nur premier jus) und 129, die amtlich vollständig 
vorrevidiert sind; wohlriechende Fette in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 
10 kg Bruttogewicht; Baumwollsamenöl, Sesamöl und nicht besonders genannte Ole 
der Tarifnummer 166 in Fässern. Ferner über Leuchtmittel für die Glühlampenfabrik 
nion. 
)Nur für Fette der Tarifnummern 126, 127, 128 (nur premier jus) und 129 für 
A. Thierack daselbst, die amtlich vollständig vorrevidiert sind. 
Bei dem Zollamt 1 Fürstenwalde (Spree) auf S. 91 des Amterverzeichnisses erhält die Bemer- 
kung 1 in Spalte 6 folgenden Wortlaut: 
1) 12 nur über gereinigten Holzgeist. 
12 nur über voramtlich festgestelltes, ohne Verschluß in Schiffsladungen abgelassenes 
Getreide; ferner über rohen Holzgeist, über Tabak und über Waren für die Chemischen 
Werke Dr. B. Hecker &amp; W. Zeidler und für Julius Pintsch A.G. 
                                                                                                           99 *
        <pb n="700" />
                                                             — 680 — 
Bei dem Zollamt 1 Marienburg auf S. 64 des Nachtrags zum Amterverzeichnis hat die 
Bemerkung 1 in Spalte 6 zu lauten: · 
1/E =Z nur über die für H. A. Schwabe Nachf. zur Seifenbereitung eingehenden Roh— 
stoffe. 
Die vom Bundesrat am 5. Oktober 1911 beschlossenen Anderungen des Verzeichnisses der Ein- 
laß= und Untersuchungsstellen für Fleisch (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich von 1911 S. 569) sind 
inzwischen in Kraft gesetzt worden. Infolge der inzwischen ebenfalls eingetretenen Anderungen in der 
Organisation usw. der Amtsstellen kommt anstatt des dort genannten Hauptzollamts Prostken das 
Zollamt 1 Prostken Bahnhof, anstatt des Zollamts I Hagen das Zollamt 1 Hagen (Westf.) Güterbahn- 
hof in Betracht.
 
                                      Königreich Bayern. 
In Rickenbach im Bezirke des Hauptzollamts Lindau ist ein Nebenzollamt II und an der 
Dampfschiffanlandestelle in Nonnenhorn im gleichen Hauptamtsbezirk eine Zollabfertigungsstelle errichtet 
worden. Beide Stellen sind Grenzzollstellen. 
Großherzogtum Baden. 
Das Nebenzollamt II Leopoldshöhe im Bezirke des Hauptsteueramts Lörrach führt in Zukunft 
die Bezeichnung Nebenzollamt II Weil-Otterbach und das Nebenzollamt 1 Schusterinsel im Bezirke des. 
Hauptzollamts Basel die Bezeichnung Nebenzollamt 1 Weil-Friedlingen. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Salzsteueramt Lübtheen im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin ist die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen 1 über leere, für die Mecklenburgische Gewerkschaft Friedrich Franz in 
Lübtheen, auch unter Eisenbahnwagenverschluß, eingehende Säcke und dem Hauptsteueramt Rostock die 
Befugnis 17 erteilt worden.
 
                                 Großherzogtum Oldenburg. 
Dem Steueramt Delmenhorst im Bezirke des Hauptsteueramts Oldenburg sind die Befugnisse 
47 und 48 beigelegt worden.
 
                                   Herzogtum Braunschweig. 
Dem Steueramt Seesen im Bezirke des Hauptsteueramts Braunschweig ist die Befugnis zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Waren der Tarifnummern 799, 828 und 836 und zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Waren der Tarifnummern 786 und 788 erteilt worden.
 
                                        Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt II Wasselnheim im Bezirke des Hauptzollamts Straßburg ist die Befugnis zur 
Ausstellung von Musterpässen über die in der Filzhutfabrik E. Provot in Wasselnheim hergestellten 
Filzhüte erteilt worden.
        <pb n="701" />
                                                —  681  —
 
                                     5. Polizei wesen. 
      Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
LaufendeNr. 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
 der Be Ausweisung es 
der Ausgewiesenen er Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
" 9 · · beschlusses. 
1 2 3 4 5 s 
                      a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Anton Prinz, Berg-geboren am 6. Januar 1869 zu Neu-schwerer Diebstahl Stadtmagistrat Strau-- 26. Januar 
mann, haus, Bezirk gleichen Namens, Böh= und Betteln (1 Jahr bing, Bayern, 1912. 
men, österreichischer Staatsange6 Monate Zuchthaus 
höriger, und 3 Wochen Haft, 
laut Erkenntnis vom 
S. Oktober 1910), 
2 Josef Sip, Magazin-geboren am 14. April 1866 zu Wieden schwerer Diebstahl im Stadtmagistrat Strau= 21. September 
arbeiter, bei Wien, ortsangehörig zu Stekna, Rückfall, Bettelnund bing, Bayern, 1911. 
Bezirk Strakonitz, Böhmen, öster= verbotenes Waffen- 
reichischer Staatsangehöriger, tragen (2 Jahre 
Zuchthaus und 8 
Tage Haft, laut 
Erkenntnis vom 
25. Januar 1910), 
                        b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Johann (Jean) geboren am 29. Januar 1886 zu. Zuhälterei, Königlich Preußischer 118. Juni 1912. 
Balik, Artist, Kaschau, Komitat Abauj-Torna, Polizeipräsident zu 
Ungarn, ortsangehörig ebendaselbst, Berlin, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
4 Franz Josef Kohn-geboren am 22. April 1887 zu Wscherau, Betteln, Königlich Preußischer 5. Juli 1912. 
häuser, Haus- Bezirk Mies, Böhmen, österreichischer Regierungspräsident zu 
diener, Staatsangehöriger, Frankfurt a. O., 
5 Josefine Lesak, geboren am 24. Juli 1884 zu Kobyli-Gewerbsunzucht, Königlich Bayerische 23. Juli 1912. 
Dienstmagd, Hlawa, Bezirk Caslau, Böhmen, Polizeidirektion zu 
österreichische Staatsangehörige, München, 
6 Michael Madecker geboren am 4. Oktober 1870 zu Stadt-Betteln und Dieb-Königlich Bayerisches 26. Juli 1912. 
(Matejka), Stein= amhof, Regierungsbezirk Oberpfalz, stahl, Bezirksamt Passau, 
hauer, Bayern, ortsangehörig zu Kalten- 
bach, Bezirk Prachatitz, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
7 Karl Mauel, land-geboren am 12. November 1857 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 13. August 
wirtschaftlicher Ar= Mastricht, Provinz Limburg, Nieder= Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
beiter, lande, belgischer Staatsangehöriger, Aachen, 
8 Rodolfo Meda, geboren am 26. August 1882 zu San-Landstreichen und Königlich Bayerische 22. Juli 1912. 
Kutscher, tina Pallanza, Provinz Novara, Betteln, Polizeidirektion zu 
Fiossus! italienischer Staatsange- München, 
Origer, *5 
9 Adam Soyek, Tag-28 Jahre alt, geboren zu Wolarzed-Landstreichen und Stadtmagistrat Nürn= 10. Juli 1912. 
löhner, zinska, Bezirk Tarnow, Galizien, Betteln, berg, Bayern, 
- österreichischer Staatsangehöriger, 
10 Karl Suyer, geboren am 27. März 1855 zu Tere-Betteln, Königlich Bayerisches 29. Juli 1912. 
  
Friseur, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
sovac, Komitat Veröcze, Kroatien- 
Slavonien, ungarischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
  
  
Bezirksamt Regens- 
burg,
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
                                                                — 683 — 
                                 Zentralblatt 
                                   für das 
                             Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beztehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Nr. 40. 
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 30. August 1912. 
  
  
  
  
  
" » ...» 2. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems von 
Inhalt: von Ernennung: Ermächtigung 3. Elektrizitatszählern zur amtlichen Beglaubigung 684 
. . .- . Polizeiwesen:  Ausweisung von  Ausländern auS dem Reichsgebiete 
Exequaturerteilungen Seite 683 Poli eiwesen. Aus weisung von Aus- ländern aus 
  
  
                                      1. Konu su latwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsularagenten Friedrich Woerner 
zum Vizekonsul in Inhambane (Mocambique) zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Bahia beauftragten Kaufmann Georg 
Bauer ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in Sarajewo, Eiswaldt, ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter 
deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. « 
  
Dem Königlich Niederländischen Konsul in Hamburg, A. A. Flaes, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Panama in Hamburg, Manuel de Obaldia, ist das Exequatur 
namens des Reichs erteilt worden. 
  
                                                                                                               100
        <pb n="704" />
                                                               —  684  —
 
                              2. Maß- und Gewichtswesen. 
                                          Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
F. 72 Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form N nebst Stromwandler, Form AAE 
und Spannungswandler, Form I, hergestellt von der Westinghouse= Elektrizitäts- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 14. August 1912. 
             Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
                                          In Vertretung: Hagen. 
  
                                 3. Poli zeiwesen. 
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
3 der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
LaufendeNr. der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4  5  6 
             a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1. Moritz Wollerstein,geboren im Jahre 1889 zu Scherbywersuchtes Verbrechen Königlich Preußischer 9. Juni 1911. 
Kutscher, (Serpce), Rußland, russischer Staats= gegen § 48 des Ge-Regierungspräsident zu 
angehöriger, setzes über das Aus= Potsdam, 
wanderungswesen 
(2 Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
2. August 1910), 
                       b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Mathias Claude, geboren am 2. November 1874 zusLandstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi-12. August 
Knecht, Pierre-Bénite, Departement Rhöne, Betteln, dent zu Metz, 1912. 
Frankreich, französischer Staatsange- 
höriger, . 
3 Michael Dantila geboren am 12. August 1860 zu Lyon, Betteln, Königlich Preußischer 14. August 
(Dantile), Korb- Frankreich, französischer Staatsange- Regierungspräsident zu 1912. 
macher, höriger, Frankfurt a. O., 
4 Joseph Harbich, geboren am 26. Juni 1860 zu Walters-Landstreichen und Königlich Sächsische 8. Juli 1912. 
Arbeiter, dorf, Bezirk Schönberg, Mähren, Betteln, Kreishauptmannschaft « 
österreichischer Staatsangehöriger, Chemnitz,
        <pb n="705" />
                                                     —  685  — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Arbeiter, 
berg, Böhmen, ortsangehörig zu 
Hirschberg, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 1 
Schleswig, 
  
LaufendeNr. 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
Ausweisung des 
der Bestrafung. beschl Ausweisungs- 
 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
5 Georg Lucian Le-geboren am 11. August 1886 zu Landstreichen, Fuhren Königlich Bayerische 1. August 
gray, Hausierer, Orléans, Frankreich, französischer falscher Legitima= Polizeidirektion 1912. 
Staatsangehöriger, tionspapiere, Falsch, München, 
meldung und falsche 
Namensangabe, 
6 Josef Masek (Ma-geboren am 24. November 1874 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 14. August 
schek), Arbeiter, Wojnow-Msstetz, Bezirk Chotsbor, Betteln, Regierungspräsident zu:1912. 
Böhmen, ortsangehörig zu Slavikov, Hildesheim, 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
7 Richard Wiedner, geboren am 1.0Oktober 1879 zu Reichen-Betteln, 
13. August 
912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                                     100*
        <pb n="706" />
        <pb n="707" />
                                                                 — 687 — 
                                    Zentralblatt 
                                    für das 
                            Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
   
                              Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. September 1912. Nr. 41. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- 3. Zoll= und Steuerwesen: Ergänzung des Verzeichnisses 
erteilungen. .Seite 687 der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer- 
2. Militärwesen: Abänderung des Verzeichnisses der Ver- Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des allge- 
mittelungsbehörden (Anlage H der Anstellungsgrund- meinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbe- 
sätze für Militäranwärter usph) anstalten::: 689 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher zeugmite Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen 
über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen der Zoll= und Steuerstelllen 
in Niederländisch Inden 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete 689 
Desgl. auf den Philippieen "o Reichsgebitte . .. .. ...690 
  
  
                                                  1.Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Walter R. Geß zum Konsul 
in Freetown (Sierra Leone) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Haug zum Konsul in Johannes- 
burg-Pretoria zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Louis F. Kaden zum Vize- 
konsul in Harrar (Abessinien) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Timothy Ryan zum Bize- 
konsul in Limerick (Irland) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlich Russischen Konsul in Breslau, Baron von Schilling, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Stralsund, Friedrich F. Schultz, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                101
        <pb n="708" />
                                                              — 688 —
 
                                          2. Militärwesen. 
  
                                         Bekanntmachung. 
Das Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H (zu § 10) der Anstellungsgrundsätze 
für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom 20. Juni 1907 — Zentralblatt 
S. 340/1 —) wird an den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 
1. Seite 340. 1. Preußen. 
a. Für den Bezirk des I. Armeekorps: 
An Stelle von „Bezirkskommando Braunsberg“ ist zu setzen: 
„Bezirkskommando II Königsberg.“ 
2. Ebendaselbst. 
m. Für den Bezirk des XVII. Armeekorps: 
An Stelle von „Bezirkskommando Marienburg“ ist zu setzen: 
„Bezirkskommando Neustadt.“ 
3. Ebendaselbst. 
Hinter n. ist hinzuzufügen: 
„O. Für den Bezirk des XX. Armeekorps: Bezirkskommando Braunsberg.“ 
4. Seite 341. 
26. Elsaß-Lothringen. 
Unter a., b. und c. sind die in Klammern gesetzten Worte zu streichen. 
5. Ebendaselbst. 
Hinter c. ist hinzuzufügen: 
„d. Für den Bereich des XXI. Armeekorps: Bezirkskommando Saarbrücken." 
Berlin, den 30. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         Im Auftrage: Glaßer. 
  
                                    Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. med. W. Schüffner in Tandjong Morawa bei Medan (Sumatra) 
ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse 
der im § 42 Ziffer 1a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militär- 
pflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Niederländisch Indien haben. 
Berlin, den 28. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                             Im Auftrage: Glaßer.
        <pb n="709" />
                                                            — 689 —
 
                                        Bekanntmachung. 
  
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1901 (Zentralblatt S. 190) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem Arzte Dr. Heinz Schmid in Manila für den Fall der 
Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Otto Bartels daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a bis c 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt auf den Philippinen haben. 
Berlin, den 28. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         Im Auftrage: Glaßer. 
  
                                   3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
                                                  Verzeichnis 
der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung 
des allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1910 S. 460.) 
  
Im Verwaltungsgebiete des Großherzogtums Hessen tritt hinzu: 
„Holzgeist-Rektifikationsanstalt Heinrich Hisgen in Worms“. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
In Berlin-Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts Neukölln ist für die Abfertigungen in 
dem Privatteilungslager der Firma Sarotti, Schokoladen= und Kakao-Industrie, Aktiengesellschaft, ein 
Zollamt I. Klasse errichtet worden, das die Bezeichnung „Zollamt 1 Berlin-Tempelhof Teilestraße“ 
führt. Ihm sind folgende Befugnisse beigelegt worden: Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I; Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I; Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß 
eingehenden Begleitscheingüter und Erledigung von Begleitzetteln; Ausfertigung von Musterpässen über 
inländische Kakaowaren; Abfertigung von Kakaowaren, für die Abgabenvergütung beansprucht wird; 
Einlaß und Untersuchung von ausländischem Wein. 
Erteilt: « 
dem Zollamt I Ahlen im Bezirke des Hauptzollamts Münster die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt I Bütow im Bezirke des Hauptzollamts Stolp i. P. die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das aus dem Ausland eingeht; 
dem Zollamt 1 Wollstein im Bezirke des Hauptzollamts Meseritz die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II über Tabak. 
Königreich Bayern. 
Dem Nebenzollamt II Wildenau im Bezirke des Hauptzollamts Hof i. B. ist die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über getrocknete Apfel und Pflaumen und über Stockfische 
erteilt worden. 
                                                                                                      101*
        <pb n="710" />
                                                        —   690   —
 
                                           Königreich Sachsen 
 
 
Dem Zollamt Kamenz im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen ist die Befugnis zur Erledigung 
und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Maschinen, Maschinenteile und Bruchstücke von solchen, 
die für die Firma Kamenzer Maschinenfabrik Gebr. Heidsieck in Kamenz eingehen und demnächst wieder 
ausgeführt werden, erteilt worden. 
  
In der Veröffentlichung auf S. 566 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1912 ist 
im zweiten Absatz statt „Zollabfertigungsstelle 4 in Düsseldorf-Oberbilk“ zu lesen „Zollabfertigungs- 
stelle Hl usw.“. 
  
                                          4. Polizeiwesen. 
          Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Daum 
s *i Ausweisung 
—. der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
1 2 I «3« I 4 5 6 
                      Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Matthäus Cieslik geboren am 24. Februar 1875 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 25. Juli 1912. 
(Ceslick), Land- Czyzowka, Bezirk Chrzanow, Ga- Regierungspräfident zu 
arbeiter, lizien, österreichischer Staatsange- Frankfurt a. O., 
höriger, « 
2 Johann Kubicek, geboren am 24. Januar (Juli) 1878 Landstreichen, Königlich Preußischer 5. Juli 1912. 
Arbeiter, zu Köhmet-Komnatka, Bezirk Schön- Regierungspräsident zu 
berg, Mähren, österreichischer Staats- Frankfurt a. O, 
angehöriger, 
3 Elias Meinbach, geboren am 23. September 1895 zusschwerer Diebstahl Großherzoglich Badischer 25. August 
Tagelöhner, Turka, Bezirk Turka, Galizien, orts- und Landstreichen, Landeskommissär zu 1912. 
angehörig ebendaselbst, österreichischer Freiburg i. Br., 
Staatsangehöriger, 
4 Jakob Ulmer, geboren am 26. März 1890 zu Frauen-[Bannbruch und Polizeibehörde zu Ham-23. August 
Hausdiener, feld, Kanton Thurgau, Schweiz, orts= Betteln, burg, 1912. 
angehörig zu Steckborn, ebenda, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
5 Edoardo Zanella geboren am 12. Juli 1886 zu Verona,Hausfriedensbruch, Königlich Bayerische 9. August 
(fälschlich Franzis Italien, italienischer Staatsange-Angabe eines fal= Polizeidirektion 1912. 
Joharris), Dol- höriger, schen Namens und München, 
metsch, Landstreichen, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="711" />
                                                                  — 691 — 
                                    Zentralblatt 
                                      für das 
                                Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 13. September 1912. Nr. 42. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Bestellung: lich als den Anforderungen der Internationalen Reb- 
Exegquaturerteilung Seite 691 laus = Konvention entsprechend erklärten Gartenbau- 
2. — Status der deutschen Notenbanken Ende oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten 694 
August 112 .. .. .. 
3. Handels= und Gewerbewesen: Neues Verzeichnis der 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und amt- Reichsgebieeeee · 726 
  
                                   1. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Harry Dessau zum Konsul 
in Odense (Dänemark) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vizekonsul, Fabrikanten 
Georg Unna zum Konsul in San Luis Potosi (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Gotenburg (Schweden) ist an Stelle des auf seinen Antrag ausge- 
schiedenen bisherigen Konsularagenten J. A. Peterson der Kaufmann Arthur Cöster zum Konsular- 
agenten in Uddevalla bestellt worden. 
  
Dem Königlich Spanischen Vizekonsul in Hamburg, Jacobo Moreno Rosales, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                     102
        <pb n="712" />
                                             —   692   — 
2. Bank 
  
Status der deutschen Notenbanken Ende August 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Passiva. 
 Event. 
LaufendeNr. Sonstige Ver- bindlich, 
zl Be eichnun Gegen un- Gegenäglich Gegen E“ G Gegen Summe Gegen keiten 
* z 6 Reserve= Noten- 9 « g fällige 8 keiten Gegen Sonstige 6 aus 
der al nds 31. Juli, gedeckte 31. Juli Ver- 31. Juli mit 31. Juli 31. Juli] der 631. Zuli weiter- 
* 2 · - 
Z Banken. kapital. Fonds. Umlauf1912. Noten. 1912. sbindlich Kündi.- 11. Passiva. 1912.Passiva.1912. — 
keiten. gungs- inlän= 
# frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 7 8 " 10 11 12 13 14 15 16 17 
1|Reichsbank. 180 000 66 9371 752 69914 10 100 464 525+A 44444 3 170 — 12811— — 4 519 68452 691 325 — 
2 Bayerische Notenbank-500 35096 1 84330 451| 37 38124 2021 — — 3493 99 82511 21417 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30000 7500 43282— 3 519 20 125 239520 498— 3214495| 2431 129 47 5951990 
4 Württembergische Notenbank9000 1571418790s 780 8612|— 20712925 3135 41— 1512 102 3839— 22751035 
5 Badische Bank 2250) 14767— 225 8625|— 14| 13502|+ 1292 — — 1020— 98 40539 1 165 823 
Zusammen . 235 5001 82 * 893 494/ 16017/| 32 338— 693 907— w 19 5991. 55 8344 rwurns + 19 855 5155 
Bemerkungen. 
zZu Spalte 5: Davon in Abschnitten z 204 — 179 165 000 . 
Z p ch z (bei der Bank Nr. 1), 
- 50 . = 145 645 0O000 M 
100 = — 1 ?294 926 000 M 
. 500 = = 15 198 000 = (bei der Bank Nr. 3) 
" 1000 .-— 258 560 000 M ( bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="713" />
                                                                    —   693   —                                                            wesen. 
  
veröffentlichten Wochenübersichten, 
auf Tausend Mark.) 
 
verglichen mit demjenigen Ende Juli 1912. 
  
  
  
  
  
  
Activa. 
LaufendeNr. 
ichs- Ez 
Metall- Gegen Reichs-Gegen Noten Gegen Wechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen " 
- 31.Juli kassen-31.Juli anderer31.Juli und 31. Juli Lombarb. 31. Juli JEffekten. 81. Juli tti 31. Juli der 31. Julihl 
Bestand.1912. scheine. 21912.Banken191.Schecs.1912 1912. 1911912.Activa2. aktiva. 1912. 9 
z 
— 
# 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 26 29 30 31 82 88 34 
1239939 — 31 5z2036748— 334181148+ 5341124808|T 65 885 79933 — 195535637— 4379182773+10 617/2691 325 + 18226 
28311/ 256 37— 8 51574 1558 42 488 +— 468 32600 — 192 64 — 3244 62 82 511 2 144 
17906— 201 282 — 170 4969 + 1093 73280|. 2713 7472 — 1666 7068 — 242 1115— 1598122128 JT 595 383 
824— 813. 1244 1118123— 484 18 628— 80 10 950 — 509 2640 — 353 1 444 37 43 8399— 2275 4 
5646— 220 6 1 468 — 1820414 12 012 437 32.— 61 3858 — 339 40 539+ 11655 
1 300 046 32 1066197 35244 UU 2 LSB 4771T% F 38 705 980 342 K 19 855 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                      102*
        <pb n="714" />
                                            3. Handels- und Gewerbewesen. 
—— 
                                                  Bekanntmachung. 
 
Unter Bezugnahme auf Artikel 9 Nr. 6 der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 
(Reichs-Gesetzbl. 1882 S. 125) wird das in der Bekanntmachung vom 9. September 1911 (Zentralblatt 
S. 476) enthaltene Verzeichnis von Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche 
regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen 
der Konvention entsprechend erklärt worden sind, durch das nachfolgende Verzeichnis ersetzt. 
Berlin, den 4. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
                                            Verzeichnis. 
  
  
Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
Lauf. Nr. 
  
— 
Aachen, Preußen, Rheinprovinz. Arnouts, Cornelius, Gärtnerei. 
» « Brandt, Wilhelm Josef, Gärtnerei. 
„ „ Fritzsche, Carl, Gärtnerei. 
» » Geduldig, Philipp, Gärtnerei, Baum= und 
1. 2.3.4.5.6.7.8.9.10 — 
Rosenschulen. 
« « Heutz, Jean, Gärinerei. 
Hollbach, Heinrich, Gärtnerei. 
„ » Joerissen,Albert,Gärtnerei. 
» » Karbach, J. A., Gärtnerei. 
» « Kohnemann, Michel, Gärtnerei. 
„ » Freiherr v. Massenbach, Hausgarten.
        <pb n="715" />
        Name des Besitzers 
  
Lauf. Nr. 
  
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
Aachen, Preußen, Rheinprovinz. Nicolaye, Johann, Gärtnerei. Vaalserstraße. 
77 77 
# ’7 
77 77 
77 77 
. Aeschach, Bezirksamt Lindau, 
Bayern. 
7) 7“ 
77 77 
77 77 
7y 77 
. Ahrensburg, Preußen, Schles- 
wig-Holstein. 
Alfter, Preußen, Rheinprovinz. 
KAllmannsdorf, Baden. 
. Allwind „ 
Gemeinde Hoyern, 
Bayern. 
Alsenz, Bayern. 
Altenburg, Sachsen-Altenburg. 
77 77 
  
Nysten, Martin, Gärtnerei. 
Pieckut, Johann, Gärtnerei. 
Rotstein &amp; Rhein, Garten. 
Sinn, Franz, Hausgarten. 
Toll, Johann, Witwe, Gärtnerei. 
Buchner, August, Handelsgärtnerei. 
Bühler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
Flachs, Johann Georg, Handelsgärtnerei. 
Haug, Georg, Handelsgärtnerei. 
Meyer, Andreas, Handelsgärtnerei. 
Sündermann, Franz, Gärtnerei. 
Nonne &amp; Hoepker, Gärtnerei, Samenhandlung 
und Baumschulen. 
Langen, Heinrich, Baumschule. 
Beyerle, Hubert, Gärtnerei. 
Brunner, Alfred, Gärtnerei. 
Griesmeier, Lorenz, Handelsgärtnerei. 
Lichtenberger, Benjamin, Handelsgärtnerei. 
Bauer, Konrad, Handelsgärtnerei. 
Bauer, Louis, Gärtnerei. 
Bromme, Julius, Handelsgärtnerei. 
Bromme, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Bromme, Max, Handelsgärtnerei. 
Buchs, Hugo, Handelsgärtnerei. 
Burkhardt, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Düsterhöft, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Etzold, Albin, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Fasold, Hermann, C. Frankes Nachfolger, 
Handelsgärtnerei. 
Fiedler, Robert, Gärtner. 
Fischer, Edwin Emil, Handelsgärtnerei. 
Fischer, H. Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Johannes Arno, Handelsgärtnerei. 
Freiadliges Magdalenenstift, Gärtner: Richard 
Immisch. 
Gerbig, Richard Gustav, Handelsgärtnerei. 
Günther, Paul, Handelsgärtnerei. 
Haugk, Max, Gärtnerei. 
Höpfner, Karl August Theodor, Handelsgärtnerei. 
Jäger, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Kühn, Max, Handelsgärtnerei. 
Kunze, Franz, Firma: J. J. Kunze, Inhaber: 
Otto und Ernst Kunze, Handelsgärtnerei. 
Kunze, Gustav, Handelsgärtnerei.
        <pb n="716" />
                                                            —  696  — 
  
  
S* Name des Besitzers · 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
52. Altenburg, Sachsen-Altenburg. Rob. Kunze und Sohn, Inhaberin: Bertha 
verw. Kunze, Handelsgärtnerei. 
53. „ „ Mahn, L. O., Handelsgärtnerei. 
54. „ „ Müller, Hugo, Handelsgärtnerei. 
55. „ „ Merbold, Oswald, Gärtnerei. 
56. „ „ Pabst, Richard, Handelsgärtnerei. 
57. „ „ Pfeiffer, Max, Handelsgärtnerei. 
58. „ „ Raubold, Karl Theodor, Handelsgärtnerei 
59. „ „ Rauschenbach, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
60. „ „ Rinnebach, Berthold, Gärtnerei. 
61. „ „ Rothe, Max, Handelsgärtnerei. 
62. „ „ Rüdiger, Richard, Handelsgärtnerei. 
63. „ „ Schlotter, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
64. „ „ Schröder, Otto, Handelsgärtnerei. 
65. „ „ Tillich, Julius, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
66. Altengamme, Hamburg. Eggers, Heinrich, Gartenanlage. 
67.|Altenweddingen, Preußen, Provinz Hüttner, Albert, in Firma: Albert Hüttner, 
Sachsen. Kunst= und Handelsgärtnerei. 
68. „ „ „ Mohrenweiser, Chr., Gärtnerei und Baum- 
schulen. 
69. Althörnitz bei Zittau, Königreich Knebel, Gustav Reinhold, Handelsgärtnerei, 
Sachsen. Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
70. „ „ „ Kremser, Franz, Handelsgärtnerei, Blumen— 
züchterei und Gemüsebau. 
71. Altzschillen bei Wechselburg, Müller, Ernst Friedrich, Kunst= und Handels- 
Königreich Sachsen. gärtnerei. 
72. Amlishagen, Oberamt Gera-Roll, Ernst, Baum= und Gehölzschulen. Filiale in Unterweiler, 
bronn, Württemberg. Gemeinde Witten- 
weiler, Oberamt Gera- 
bronn. 
73. Andernach, Preußen, Rheinprovinz. Neuen, Peter, Baumschulen. 
74.|Apolda, Großherzogtum Sachsen. Förster, Gustav, Handelsgärtnerei. 
75.AucheobeiCorny, Elsaß-Lothringen. Dausse, Luzian, Baumschule. 
76. Augsburg, Bayern. Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. Zimmerstraße 16. 
77.Baden, Baden. Großh. Hofgärtnerei, Gärtnerei. 
78. „ » Ketterer, Josef, Gärtnerei. 
79. „ „ Meier, Hermann, Gärtnerei. 
80. „ „ Vogel-Hartweg, Gärtnerei. 
81.Bamberg, Bayern. Hartmann, Martin, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
8. „ » Mayer, Robert, Gärtnerei. 
83. Baumschulenweg bei Berlin, Späth, L., Landesökonomierat, Baumschulen. 
Preußen, Provinz Brandenburg. 
84. Bayreuth, Bayern. Herold, Karl, Handelsgärtnerei. 
85. „ „ Leykamm, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
86. Seeser, Peter, Inhaber: Adolf Seeser, Kunst- 
  
77 77 
  
gärtnerei.
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                                                      —  697   — 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
E Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
27 Art des Grundstücks. 
87. Beiderwies Bezirksamt Passau, Sterk, Hieronymus, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
88. Berga a. E., Großherzogtum Strobel, Thomas, Gärtnerei. 
Sachsen. · 
89.Bergedorf,Hamburg. Struß &amp; Noack, Handelsgärtnerei. 
90.] Berkenbrück bei Fürstenwalde,Koschel, Adolf, Gärtnerei. Geschäftsstelle: Char- 
Preußen, Provinz Branden- lottenburg. 
burg. 
91.Berlin, Preußen, Provinz Bitterhof, Sohn, August, Gärtnerei. Frankfurter Allee 130. 
Brandenburg. 
92. „ „ „ Boese, E., &amp; Co., Pflanzung. 
93. „ „ » Klar, Jos., Pflanzung und Samenhandlung. Linienstraße 80. 
94. „ „ „ Mewes, Emil, Nachfolger, Gärtnerei. Große Frankfurterstr. 124. 
95.| Bernstadt, Preußen, Provinz Wiese, O., Baumschule. 
Schlesien. · 
96.Berwangen,Baden. Winkler, Fritz, Rosen- und Baumschulen. 
97.Biebesheim, Hessen, Provinz Molter, Ernst, Handelsgärtnerei. 
Starkenburg. 
98.|Biebrich a. Rh., Preußen, Pro--König, Heinrich, Baum= und Rosenschule. 
vinz Hessen-Nassau. . 
99. „ „ „ Möller, IJ., Kristian, Baumschulen und Garten- 
anlagen. 
100.| Biesenthal, Preußen, Provinz Lorberg, H., Baumschulen. 
Brandenburg. 
101.|Bietingen, Bezirksamt Konstanz, Zolg, Kajetan, Baumzüchterei. 
Baden. 
102. „ v „ Zolg, Martin, Baumzüchterei. 
103.|] Blankenburg (Harz), Braun--Schätzky, Eduard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
schweig. 
104. „ „ 6. Trumpff, Konrad, Baumschulen. 
105. Böhlen bei Rötha, Königreich Pflanz, Ernst, Baumschulen. 
Sachsen. 
106. „ „ „ „ Richter, Emil Oskar, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
107.|Böhlitz-Ehrenberg, Königreich Schröter, Eduard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
108.| Bollweiler, Elsaß-Lothringen. Baumann, Napoleon, Gärtnerei und Baumschule. 
109. „ „ Gay, Friedrich, Inhaber: Johann und Ludwig 
Gay, Gärtnerei und Baunschule. 
110. „% „ Hérissé, Ferdinand, Gärtnerei und Baumschule. 
111. „ „ Hérisse, Karl, Gärtnerei und Baumschule. 
112. Bonn, Preußen, Rheinprovinz. sBeyes, Karl, Gärtmerei. 
113. „ „ Schnurbusch, Otto, &amp; Co., Gärtnerei. 
114. Bornim i. M., Preußen, Provinz Foerster, Karl, Gärtnerei. 
Brandenburg. 
115. „ v „ „ Geyer, F., Obstbaumschule. 
116. „ „ „ „ Görms Rosenschule (Besitzer Hering). 
117.Brand, Preußen, Rheinprovinz.| Thünissen, Alfons, Gärtnerei.
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                                                                     —   698— 
  
  
  
  
  
mann &amp; Lappe, Gärtnerei. 
  
Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
118.] Brandenburg, Preußen, Provinz Riemschneider, Baumschule. 
Brandenburg. 
119.| Braunschweig. Meyer, E. H., Handelsgärtnerei. 
120. Breslau, Preußen, Provinz Dammann, M., Gärtnerei. 
Schlesien. 
121. „ („ Fiskus (Botanischer Garten), Pflanzung. 
122. » » Gericke, August, Gärtnerei. 
123. » » Laqua, Paul, Baumschule. 
124. „ » Laqua, Reinhold, Baumschule. * 
126. „ » Scholtz,P.,inFirma:MonhauptNachfolger,Scheltmgi 
Gartenanlage. 
126.| Bretzenheim, Hessen, ProvinzSchmitt, Karl, Gärtnerei. 
Rheinhessen. 
127.) Brieg, Preußen, Provinz Schlesien Haupt, C. F., Königl. Gartenbaudirektor und Bahnhofstraße 38 und 
Hoflieferant, Gärtnereianlagen. » Strehlenerstraße 3. 
128.]Britz bei Berlin, Preußen, Pro= Struck, Gustav, vorm. Gustav A. Schulz, 
" vinz Brandenburg. Gärtnerei. « 
129.BrockaubeiBreslau,Preußen,Behnsch,Reinhold,Baumfchulen. 
Provinz Schlesien. 
130.]Brühl, Preußen, Rheinprovinz. sZavelberg, J., Baumschule. 
131. Bühl, Amt Bühl, Baden. Uhink, Gottlieb, Wilhelm, Baumschule. 
132.]Bühl, Amt Waldshut, Baden. Rüger, Karl, Rosen= und Baunmschulen. 
133.| Büsingen, Amt Konstanz, „ Heller, Johann, Baumzüchterei. 
134.| Bunzlau, Preußen, Provinz Lorenz, Franz, Inhaber: Gebrüder Otto, 
Schlesien. Franz, Julius und Paul Lorenz, Gärtnerei. 
135.| Burg bei Hoyerswerda, Preußen, Kmetsch, J., Baumschulen. 
Provinz Schlesien. 
136. Burg bei Magdeburg, Preußen, Adam, August, Gärtnerei. 
Provinz Sachsen. 
137. « » Adam, Emil, Gärtnerei. 
138. „ „ Kowalski, Oswald, Gärtnerei. 
1391 " Maßpfuhl, Paul, Chrysanthemenzucht. 
140 „ Mohrenweiser, Walter, Gärtnerei. 
1441à „ Progatzky, Ernst, Gärtnerei. 
14% „ » Tiepke,Benno,Gä,rtnerei. 
143.Caaschwitz,ReußjüngererLinie.Patzer,Robert,Baumschule. 
144.Cannstatt.(Stuttgart-Cannstatt),Gaucher,Nikolaus,Baumschulen. Gaucherstraße, auf der 
Württemberg. Prag. 
145. » » Schaechterle, Hch., Baumschule. 
146. » » Stiegler, Gebr., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
147. » » Vogt, Paul, Gärtnereibesitzer. *r* 
148.|Cassel, Preußen, Provinz Hessen= Hammann, Ferdinand, &amp; Eisermann, Hans, Holländische Straße 207. 
Nassau. duhaber der Hammann'schen Rosenplantage 
. m. b. H. 
149. Hördemann, Joh., Inhaber: Heinrich Hörde-
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                                                         — 699 — 
  
  
  
  
Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
150. Gafel Preußen, Provinz Hessen- Hördemann, Wilhelm, Gärtnerei. 
Nassau. 
151. Es Königreich Lindner &amp; Kleeberg, Gärtnerei. 
Sachsen. 
152. Colmar, Elsaß-Lothringen. Kürßner, Gebrüder, Gärtnerei und Baumschule. 
189. 
  
Conradshöhe bei Tegel, Preußen, 
Provinz Brandenburg. 
Corny, Elsaß-Lothringen. 
Cossebaude, Königreich Sachsen. 
. Coswig, Königreich Sachsen. 
77 77. 77 
11 77 77 
v Cröbern bei Gaschwitz, Königreich 
Sachsen. 
KCronberg, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
77 7) 
77 77 
Curslack, Hamburg. 
Cuxhaven, „ 
Darmstadt, Hessen, Provinz 
Starkenburg. 
  
Kuhnt, Berta, Wasserpflanzenkulturen. 
Thill, Franz, Witwe, Baumschule. 
Klein, Max, Baumschule. 
Teschendorf, Viktor, Baumschulen. 
Dresdener Gartenbau-Gesellschaft m. b. H. 
Drewitz, Ernst, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Eisenach, Rudolf, Handelsgärtnerei. 
Lippert, Hugo, Handelsgärtnerei. 
Merker, Clemens, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Nagel, E. Heinrich, Handelsgärtnerei. 
Nicolai, Waldemar, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Risse, Ernst, Handelsgärtnerei. 
Romer, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Rudolph, Franz, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Schlicke, C. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Stöckert, Otto, Baumschulen. 
Dohrmann, Rud., Handelsgärtnerei. 
Eichenauer, Christian, Rosen= und Blumen- 
pflanzung. 
Huttenlehner, Johann, Rosenpflanzung. 
Königliche Hofverwaltung Schloß Friedrichshof, 
Rosen= und Ziersträucherpflanzung. 
Albers, August H., Gartenanlage. 
Albers, Heinrich, Gartenanlage. 
Albers, Tietje, Gartenanlage. 
Behnken, Hermann, Gartenanlage. 
Behnken, Hinrich, Gartenanlage. 
Bittkau, Otto, Gartenanlage. 
Buhk, Adolf, Gartenanlage. 
Carstens, N., Gartenanlage. 
Eggers, F. J. H., Gartenanlage. 
Elberling, Otto, Gartenanlage. 
Heitmann, Aug., Handelsgärtnerei. 
Meyer, Wilh., Gartenanlage. 
Puttfarken, Hermann, Ww., Gartenanlage. 
Reimers, Heinrich, Gartenanlage. 
Stahmer, Hinrich, Gartenanlage. 
Lissey, Emil, Handelsgärtnerei. 
Henkel, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
  
                                                                                                  103
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                                                               — 700— 
  
  
  
  
. Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
190. D Preußen, Provinz HPönicke, Ed., &amp; Co., G. m. b. H., Baumschulen. 
Sachsen. 
191.]Dettighofen, Baden. *“ Ferdinand, Rosen= und Baum- 
ulen. 
192. „ » Häring, Edmund, Rosen= und Baunmschulen. 
193. „ „ Hauser, Clemens, Rosen= und Baumschulen. 
194. „ » Keßler, Hermann, Rosen= und Baumschulen. 
195. „ „ Keßler, Wilhelm, Rosen= und Baunschulen. 
196. „ » Roos, Jean, Rosen- und Baumschulen. 
197. „ „ Schaub, Johann, Rosen- und Baumschulen. 
198. Devant-les-Ponts-Metz, Elsaß-Pẽécheur, Emil, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
Lothringen. 
199. Diez a. L., Preußen, Provinz Rose, Gebrüder, Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
200. Ditzingen, Oberamt Leonberg, Brecht, Julius, Baumschurle. 
Württemberg. 
201.] Dobritz bei Dresden, unren Dausz, Hans, Versuchsfeld für Pflanzenkultur. 
Sachsen. 
202. „ „ Findeisen, Theodor, Handelsgärtnerei. 
203. „ „ Schmidt, Paul, Handelsgärtnerei. 
204.|Döbeln, Königreich Sachsen. Beck, Guido, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
205.| Dohna, » » Beyer, Laura Marie, verw., Handelsgärtnerei. 
206. » « » Heine, Hermann Aug. Max, Handelsgärtnerei. 
207. „ „ „ Schmidt, Alfred, Baumschule. 
208.] Donzdorf, Oberamt Geislingen, Schmid, Paul, Handelsgärtnerei. 
Württemberg. 
209. Dortmund, Preußen, Provinz Stoffregen, Wilhelm, Gärtnerei. 
Westfalen. 
210. Dresden-Altstadt, Sanerh Hübner, Max, Zoologische Handlung. 
Sachsen. 
211. „ -Gruna, „ Einfeld, Georg, Georginengärtnerei. 
212. „ „ „ Hoyer &amp; Klemm, Baum= und Rosenschulen. 
213. « » » Nagel, Gustav Max, Handelsgärtnerei. 
214. „Johannstadt, „ Königlicher Botanischer Garten. 
215. „ 5 „ Steglich, Johann, Gärtnerei. 
216. „ Kaditz, » Ebert, Oskar, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
217. „ -Neugruna, „ Geyer, Felix, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
218. „ eeustadt, „ Härtel, Hermann, Zierfischzüchter. 
219.— „ Slauen, » Seyffert, Th., Gärtnerei. 
220. „Seidnitz, „ Hennig, Heinrich, Blumengärtnerei. 
221. „ SStrehlen, „ Beyer, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
222. » » Döring, Kurt, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
223. „ » » Geißler, Guido, Baumschule. 
224. « » » Knöfel, Gebrüder, Gewächshausgärtnerei. 
226. „ » » Köhler, Adolf, Gewächshausgärtnerei. 
226. „ Müller, Max, Gewächshausgärtnerei.
        <pb n="721" />
        Lauf. N. 
Ort der Gartenbauanlage. 
  
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
227. 
229. 
230. 
231. 
232. 
233. 
234. 
235. 
236. 
237. 
238. 
239. 
240. 
241. 
242. 
243. 
244. 
245. 
246. 
247. 
248. 
  
Dresden-Strehlen, Königreich 
Sachsen. 
77 7! 77 
77 1 # 
77 77 L 
77 77 77 
„ S-Striesen, „ 
„ -Südvorstadt, „ 
11 
„ Trachenberge, „ 
„ LWilsdruffer „ 
Vorstadt, 
„ JZschertnitz, „ 
Durlach, Baden. 
Edelfingen, Oberamt Mergent- 
heim, Württemberg. 
Elberfeld, Preußen, Rheinprovinz. 
Eltville, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
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» 1 
iEms, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
77 77 
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77 7! 
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L « 
77 1 
Eningen, Oberamt Reutlingen, 
Württemberg. 
  
Raue, Hermann, Rosengärtnerei. 
Richter, Albert, Gewächshausgärtnerei. 
Rülcker, Ernst, Gewächshausgärtnerei. 
Simmgen, Theodor, Rosengärtnerei. 
Wilke, Otto, Gewächshausgärtnerei. 
Hofmann, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
Kernert, A., Gewächshaus= u. Freilandgärtnerei. 
Olberg, Otto, Gewächshausgärtnerei und Rosen- 
schulen. · 
Richter, Alwin, Gewächshaus= und Freiland- 
gärtnerei. 
Richter, Ludwig Richard, Gewächshausgärtnerei. 
Schäme, Paul, Blumen= und Pflanzengeschäft. 
Trauwitz, Karl Martin, Gewächshausgärtnerei 
und Freilandkulturen. 
Freitag, Konrad, Landschaftsgärtnerei. 
Meurer, R., Gewächshausgärtnerei. 
Schneider, Arthur, Gewächshaus= und Frei- 
landgärtnerei. 
Schwebs, Willy, Gärtnerei. 
Schwarzbach, Reinh., Gärtnerei. 
Wendling, Friedrich, Gärtnerei. 
Ulshöfer, Fr., Baumschulen. 
Petry, Heinrich, Gärtnerei. 
Braß &amp; Hartmann, Rosen= und Baumschule. 
Kreis, Franz, A., Rosen= und Baumschule. 
Mondani, Johann, Rosenschule. 
Schmitt, Karl, Rosenpflanzung. 
Bars, A., Gärtnerei. 
Barth, Joh., Gärtnerei. 
Ferger, Wilhelm, Gärtnerei. 
Hagert, Ernst, Gärtnerei. 
Hofrichter, P., Rosen und Zierpflanzen. 
Kühnle, Andr., Gärtnerei. 
Lefebre, Chr., Rosen und Zierpflanzen. 
Sanner, Heinrich, Gärtnerei. 
Schulz, Chr., Gärtnerei. 
Weis, Heinrich, Gärtnerei. 
Wichtrich, Rudolph, Gärtnerei. 
Wurm, Franz, Gärtnerei. 
Rall, W., Kunstgärtnerei und Baumschulen. 
  
Wohnort: Niederwalluf. 
                                                                                                           103*
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                                                   — 702 — 
  
  
S Name des Besitzers . 
2 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
264.Enzisweiler, Gemeinde Bodolz,Rupprecht, Georg, Handelsgärtnerei und Baum- 
Bayern. schule. 
265.Erfurt, Preußen, Provinz Sachsen. Adler &amp; Co., Gärtnerei. 
266. „ Benary, E., Gärtnerei. 
267 „ Büchner, Rudolf, Gärtnerei. 
266 „ Chrestensen, N. L., Gärtnerei. 
26991 „ Cropp, C. (Nachfolger), Inhaber: E. Doß, 
Gärtnerei. 
2701 „ Döppleb, J., Gärtmnerei. 
271.1 4 „ Haage &amp; Schmidt, Gärtnerei. 
272.4 v Haage, Fr. Ad. jun., Gärtnerei. 
273. „ „ Haage, Fr. Ant., Gärtnerei. 
274. „ Heinemann, F. C., Gärtnerei. 
270bö „ Knopff, O., &amp; Co., Gärtnerei. 
276. „ Liebau, M., &amp; Co., Gärtnerei. 
277153 „ Lorenz, C., Gärtnerei. 
278 5 » Pabst, Carl Albert, Gärtnerei. 
279h1 5„ M. Peterseim's Blumengärtnerei. 
280..! „ Putz, Otto, Gärtnerei. 
281. ½ r Schmidt, J. C., Gärtnerei. 
282291 „ Stenger &amp; Rotter, Gärtnerei. 
288 5 Sturm, Jacob, Gärtnerei. 
28t. „ Weigelt, C., &amp; Co., Gärtnerei. 
2855. „ Wölfert &amp; Co., Gärtnerei. 
286.. « Ziegler, Ernst, Gärtnerei. 
28714 „ Ziegler, Ottomar, Gärtnerei. 
2888 » Ziegler, Gebrüder (Inhaber: Gotthold und 
Theophil Ziegler), Gärtnerei. 
289. Erzingen, Baden. Indlekofer, Friedrich, Rosen= und Baumschulen. 
290. Eupen, Preußen, Rheinprovinz.Biegmann, Carl, Gärtnerei. 
291. „ „ „ Stump, Hermann, Gärtnerei. 
292. Euren, „ „ Lambert &amp; Reiter, Inhaber: N. Lambert, Baum- 
und Rosenschulen. 
293. „ „ Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
294.|Falkenrehde bei Ketzin, Preußen, Späth, L., Landesökonomierat, Baumschule. Geschäftsstelle: Baum- 
Provinz Brandenburg. schulenweg bei Berlin. 
295.] Farmsen, Hamburg. Carlsson, John, Handelsgärtnerei. 
296. „ „ Zieger, E. F., Handelsgärtnerei. 
297. Feldbrunnen bei Osterode a. H., Stolberg, Leutnant a. D., Obstplantage. 
Preußen, Provinz Hannover. 
298.|Feldkirch, Elsaß-Lothringen. Holder, Ferdinand, Gärtnerei und Baumschule. 
299. Felen Bezirksamt Gemünden,Fischer, Johann, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
300. Feuerbach, Amtsoberamt Stutt= Aldinger, Wilhelm, Baumschulen. 
  
gart und Stuttgart-Cannstatt, 
Württemberg.
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                                                        —  703 — 
  
  
  
  
  
  
* Name des Besitzers 
E Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
s Art des Grundstücks. 
301.] Feuerbach, Amtsoberamt Stutt= Faiß, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
gart, Württemberg. 
302.| Finthen, Hessen, Provinz Rhein= Hanselmann, Peter August und Philipp Jakob, 
hessen. Gärtnerei. ·» 
303.Flensburg,Preußen,ProvinzCallsen,GärtnereiundBaumschule,Vertreter:Fnedrcchshöhe. 
Schleswig-Holstein. Obergärtner Schramm. 
304. „ „ „ Emeis, Baumschule. Sylvana. 
306. 7, 7“ r Möller, Chr., Gärtnerei. 
306. « » .»Rossi,Gärtnerei. 
307.Frankfurta.M.,Preußen,Berg,Heinrich,Gartenanlagen. Eschersheimer Land- 
Provinz Hessen-Nassau. straße 274. 
308. „ » Braungardt, A., Gärtnerei. Königsbrunnerweg. 
309. » « Müller, Fr., Gartenanlage. Eckenheimer Landstraße. 
310. „ -« Schlerff, Wilhelm, Gärtnerei. Mühlkanal 36. 
311. „ „ Stock, Peter, Gärtnerei. #achsenhause Land- 
wehr. 
312. „ „ Vogel, C. A., Gärtnerei. Sachsenhausen, Länder- 
weg. 
313.|Frankfurt a. M.-Eckenheim, Müller, Fr., Gartenanlage. Frankfurter Straße. 
Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
314.Frankfurt a. M.-Eschersheim, Bär &amp; Feldmann, Gärtnerei. 
Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. # 
315. „ „ Siesmayer, Gebrüder, Gartenanlage. Ginnheimer Weg. 
316. Frankfurt a. M.- Ginnheim, Fleisch-Daum, Carl, Gartenanlage. Eschersheimer Land- 
Preußen, Provinz Hessen- straße. 
Nassau. 
317. „ „ Griesbauer, C., Gartenanlage. 
318. „ „ Rühl, Phil., Gärtnerei. 
319.Frankfurt a. M.-Oberrad, Alms, Wilhelm, Gartenanlage. Offenbacher Landstraße 
Preußen, Provinz Hessen- 377. 
Nassau. 
320.| Frankfurt a. M.-Rödelheim, Coßmann, W., Nachfolger, Inhaber: Franz 
Preußen, Provinz Hessen= Wirtz und Hermann Eicke, Gärtnerei. 
Nassau. 
321.|Frankfurt a. O., Preußen, Pro= Jungclaussen, H., Baumschule. 
vinz Brandenburg. 
322.|Frauendorf, Bezirksamt Vils= Fürst, Willibald, Handelsgärtnerei. 
hofen, Bayern. 
323.|Freiberg, Königreich Sachsen. Meyer, Karl, Gärtnerei. 
324.|Freiburg, Baden. Großh. Botanischer Garten, Baumschulen. 
325. drieera Hessen, Provinz Ober-Henze, K., Handelsgärtnerei. 
essen. 
326. Frlehen. bei Zittau, König= Gärtner, Edmund, Handelsgärtnerei und Ge- 
reich Sachsen. müsebau. 
327.] Fuhlsbüttel, Hamburg. Etzold, Jorge, Handelsgärtnerei.
        <pb n="724" />
                                                          — 704 — 
  
  
  
8 Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
8 Art des Grundstücks. 
328.| Gautzsch bei Leipzig, Königreich Kees, Walter Erich Jakob, Erben, Ritterguts- 
Sachsen. gärtnerei. 
329.|Gebweiler, Elsaß-Lothringen. Biehler, Josef, Gärtnerei und Baumschule. 
330. Geislingen, Württemberg. Schmid, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
331.| Gelnhausen, Preußen, Provinz Hohm, Franz, Söhne, Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
332. » » Stadt Gelnhausen, Gartenanlage. 
333.Genthin, Preußen, ProvinzSachsen. Gleitsmann, L., Gärtnerei. 
334. „ „ Meisert, A., Gärtnerei. 
335. „ „ Scheppler, W., Gärtnerei. 
336.Gernsheim, Hessen, Provinz Klipphahn, Heinrich, Handelsgärtnerei. 
Starkenburg. 
337.Gießen, Hessen, Provinz * Becker, Karl, Handelsgärtnerei. 
hessen. 
338. „ „ „ Gerhard, Wilhelm, Witwe, Handelsgärtnerei. 
339. „ „ „ Landesuniversität, Botanischer Garten. 
340.Glücksburg, Preußen, Provinz Herzoglich Holstein = Glücksburgsche Hofgarten- 
Schleswig-Holstein. verwaltung, Gärtnerei, Vertreter: Hofgärtner 
M. Putsch. . 
341.Gmünd,Württemberg. Denzel, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
342. v „ Hartmann, X., Kunst- und Handelsgärtnerei, 
Schnittblumenkulturen. 
343. „ „ Ischinger, Leonhard, Handelsgärtnerei. 
344.|Godesberg, Preußen, Rhein-Rennenberg, Joh., Rosengärtnerei und Baum- 
provinz. schulen. 
345.Göggingen, Bezirksamt Augs= Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
346. Göttingen, Preußen, Provinz Scheuermann, Heinrich, Gärtnerei und Baum- 
Hannover. schule. 
347. „ „ Starke, H., Baumschule und Gartenpflanzung. 
348. „ „ Universität, Botanischer Garten. 
349.Gostewitz bei Riesa, Königreich Keyser, Ernst, Gärtnerei. 
Sachsen. 
350.Griesheim, Preußen, Provinz Rühl, Karl, Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
351.Grimma, Königreich Sachsen.Frenzel, Albin Robert, Kunst= und Handels- 
ärtnerei. 
352. „ „ Gensc Gustav, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
353. „ „ Günther, Edgar, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
354. „ „ Hartig, Karl Adolph, Kunst- und Handels— 
gärtnerei. 
355. „ „ Klemm, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
356. „ „ Kohlberg, Arthur, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
357. „ v Kupfer, Wilhelmine Auguste, Witwe, Kunst= und 
Handelsgärtnerei. 
358. Pätzold, Heinrich Max, Kunst= und Handels- 
  
  
gärtnerei.
        <pb n="725" />
                                                   —  705  — 
  
  
  
Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
359.Grimma, Königreich Sachsen Ruggaber, Helene, Witwe, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. . 
360. „ “ Schiffel, Theodor William, Kunst= und Handels- 
· gärtnerei. 
361.Groß Borstel, Hamburg. 
  
m)Großcotta bei Pirna. 
  
Groß Dobritz siehe unter Dobritz. 
Groß Eislingen, Oberamt Göp- 
pingen, Württemberg. 
Groß Lichterfelde, Preußen, Pro- 
vinz Brandenburg. 
Großokrilla bei Nadeberg. König- 
reich Sachsen. 
)0Großschönau bei Zittau, „ 
Großzschocher bei Leipzig, König- 
reich Sachsen. 
mGüstrow, Mecklenburg-Schwerin. 
)4Gundelfingen, Baden. 
HOaaren bei Nachen, Preußen, 
Rheinprovinz. 
Halberstadt, Preußen, Provinz 
Sachsen. 
. Hanaͤu-Kesselstadt, Preußen, Pro- 
vinz Hessen-Nassau. 
Oartmannsdorf bei Markranstädt, 
Königreich Sachsen. 
7) 1 
6 1 
77 F 
77 7T" 
  
Radespiel, A., Handelsgärtnerei. 
Wohütt, Franz Louis, Gärtnerei. 
Holz, August, Handelsgärtnerei. 
Kuhley, Max, Gärtnerei. 
Wienholz, W., Gärtnerei. 
Ludwig, Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Lademann, Karl Paul, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Heinrich, Fritz, Landschaftsgärtnerei. 
Behncke, J. H., Inhaber: C. Schwaßmann, Han- 
delsgärtnerei, Baumschule und Samenkulturen. 
Dold, Karl, Baumschulen. 
Jancke, Karl, Gärtnerei. 
Bürger, M., Gärtnerei. 
Lampe, Lebrecht, Gärtnerei. 
Mehler, Gärtnerei. 
Pee, B., Gärtnerei. 
Weber, W., Gärtnerei. 
Botanischer Garten. 
Finger, Emil, Handelsgärtnerei. 
Hohmann, A., Handelsgärtnerei. 
Kleinwächter &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
Lange, Otto, Handelsgärtnerei. 
Maaß, Johannes, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Riechers, F. A., Söhne, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Seyderhelm, Herm., Handelsgärtnerei. 
Wolter, C. H. W., Gärtnerei. 
Jansen, Karl, Gärtnerei. 
Däbritz, Otto, Handelsgärtnerei. 
Jope, Richard, Handelsgärtnerei. 
Jope, Paul, Handelsgärtnerei. 
Löbe, Heinrich, Handelsgärtnerei. 
Scheffel, Otto, Handelsgärtnerei. 
  
Wohnort: Aachen.
        <pb n="726" />
                                                  —   706   — 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
392. Hartmannsdorf bei Markranstädt, sScheffel, Max, Handelsgärtnerei. 
Königreich Sachsen. 
393. „ » Schlosser, Max, Handelsgärtnerei. 
394. „ „ Theile, Ernst August, Handelsgärtnerei. 
395. „ » Wettley, Paul, Handelsgärtnerei. 
396. „ » Wetzig &amp; Warstat, Handelsgärtnerei. 
397.|Heilbronn, Württemberg. Koelle, Wilhelm jr., Rosengärtnerei und Baum- 
schulen. 
398.] Heinsberg, Preußen, Rhein= Coenders, Franz, Baumschulen. Wohnsitz: Echt (Hol- 
provinz. land). 
399. Hertwigswalde, Preußen, Pro= Verwaltung Sr. Königl. Hoheit des Groß- 
vinz Schlesien. herzogs von Sachsen-Weimar, Obergärtner 
· Peicker, Obstbaumschule. 
400. Herzogenrath, Preußen, Rhein= Geduldig, Philipp, Gärtnerei, Baum= und 
provinz. Rosenschulen. 
401. „ „ „ Hellbach, J. W., Gärtnerei. 
402. Hildesheim, Preußen, Provinz Hennis, Wilhelm, Gärtnerei. 
Hannover. 
403. „ „ Westenius, E., Nachfolger, Inhaber: Georg und 
Witwe E. Palandt, Baumschulen und Gärtnerei. 
40 . bochbuch, Gemeinde Aeschach, Faller, Martin, Baumzüchterei. 
ayern. « 
405.|Höhenhaus, Kreis Mülheim a. Rh., Loosen, Wilh., Gartenanlage. 
Preußen, Rheinprovinz. 
406. Hohenwestedt, Preußen, Provinz, Andresen, Alfred, Baumschule. 
Schleswig-Holstein. 
407. Holben, Gemeinde Hoyern, Rupflin, Georg, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
408. Holzheim, Elsaß-Lothringen. Hodel, Karl Emil, Baunschule. 
409.Homburg v. d. H., Preußen, Fischer, L., Gärtnerei. 
Provinz Hessen-Nassau. 
410. „ „ Maas, Carl, Gärtnerei. 
411. „ „ Zeininger, Christian, Gärtnerei. 
412. Honnef, Preußen, Rheinprovinz.s Girardet, Kommerzienrat, Privatgärtnerei. 
413. „ „ „ Held, W., Hoflieferant, Gärtnerei. 
414. dee Großherzogtum Oertel, Gottfried, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
415.Hoyern, Bezirksamt Lindau, Haug, Julius, Baunschule. 
Bayern. 
416. „ „ „ Schmid, Martin, Handelsgärtnerei. 
417.Hoyern (Lindenhof), Bezirksamt Brugger, Hermann, Gärtnerei. 
Lindau, Bayern. 
418.Hoyern (Schachen), Bezirksamt Schmeiß, Oskar, Gärtnerei. 
Lindau, Bayern. 
419. Jüngsfeld, Preußen, Rheinprovinz. Dahs, Reuter &amp; Co., Baumschule. 
420. Kadelburg, Amt Waldshut, Hässig, Josef, Rosen= und Baunschulen. 
  
Baden.
        <pb n="727" />
        — 
  
                                                 — 707 — 
  
Name des Besitzers 
  
LaufendeNr. Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
421. Kodelbung, Amt Waldshut, Ruf, Emil, Rosen= und Baumschulen. 
aden. 
422.|Kaiserslautern, Bayern. Helfert, Josef, Handelsgärtnerei. 
439. 
440. 
441. 
442. 
443. 
444. 
445. 
446. 
447. 
448. 
449. 
450. 
451. 
452. 
453. 
  
Kamenz, Königreich Sachsen. 
4) Kandern, Baden. 
L 7) 
1# L 
.Kapsdorf, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
Kempen, Preußen, Rheinprovinz. 
Kempten, Bayern. 
. Kersch, Preußen, Rheinprovinz. 
Kiedrich, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
77 1 77 
. Kiel, Preußen, Provinz Schles- 
wig-Holstein. 
.Kirchwärder, Hamburg. 
Kittlitz bei Löbau, Königreich 
Sachsen. 
Klein Dobritz siehe unter Dobritz. 
Klein Quenstedt, Preußen, Pro- 
vinz Sachsen. 
Köstritz, Reuß jüngerer Linie. 
  
77. 7T 
77 77 
11 7F 
1 1 
77 77 
Kötzschenbroda, Königreich 
Sachsen. 
7'7? 7y 
77" 1 
Kohlscheid, Preußen, ARhein- 
provinz. 
Konstanz, Baden. 
77 ’7y 
  
Weiße, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Eichacker, H., sen., Gärtnerei. 
Eichacker-Berner, H., Gärtnerei. 
Kramer, Albert, Gärtnerei. 
Firma Laqua, Baumschule. 
Trimborn, Everhard, Baunmschule. 
Heiler, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Rausch, Geschwister, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
Mondani, Johann, Rosenschule. 
Schmitt, Josef, Rosen= und Baumschule. 
Schmitt, Karl, Rosen= und Baumschule. 
Repenning, Fr., Baumschule. 
Grube, Gebr., Gartenanlage. 
Timmann, H., Gartenanlage. 
Jubisch, Max Alfred, Baumschule. 
Knippel, C., Gärtnerei. 
Deegen, Franz jun., Nachfolger, Inhaber: 
H. Werther und B. Oelgarth, Baumschulen. 
Deegen, Max, Inhaber: Deegen, Adolf, 
Georginen= und Rosengärtnerei. 
Geißler, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Herger, S. Ernst, Nachfolger, Inhaber: K. 
und R. Zersch, Baumschulen. 
Panzer &amp; Wagner, Handelsgärtnerei und 
Baumschulen. 
Schmidt, Karl, Gärtnerei, Baum= und Rosen- 
schulen. 
Bach, Paul, Baunschule. 
Hädrich, Hermann, Baumschule. 
König, Emerich, Baumschule. 
Papsdorf, Oskar, Blumengärtnerei 
Reichelt, Paul, Blumengärtnerei. 
Geduldig, Philipp, Gärtnerei, 
Rosenschulen. 
Birk, Martin, Gärtnerei. 
Stadtmüller, Albert, Gärtnerei. 
Baum= und 
  
                                                                                       104
        <pb n="728" />
                                                          —  708   — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S s Art des Grundstücks. 
454.|Konstanz, Baden. Winterer, Heinrich, Gärtnerei. 
455. „ „ Wolf, Max, Gärinerei. 
4566. Krielow bei Werder, Preußen, Lenz, Carl, Baumschule. 
Provinz Brandenburg. 
457. Krölpa, Preußen, Fr Platz &amp; Sohn, Gärtnerei. Geschäftsstelle: Erfurt. 
Sachsen. 
4584 „ „ Prapp, Leonhard, Gärtnerei. 
459. Krotzel, Preußen, Provinz Scholz, Julius, Baumschule. 
Schlesien. 
460.|Ladenburg, Baden. Kahle, Fritz, Baumschulen. 
461. » » Ratz, Jean, Baumschulen. 
462. „ „ Ruckelshausen, K. &amp; W., Baumschulen. 
463. Langen, Hessen, Provinz Starken= Seitz, Phil. H., Handelsgärtnerei. 
urg. . * 
464. Langenargen, Oberamt Tettnang, Schöllhammer, Albert, Kunst= und Handels-Seither: Friedrich 
Württemberg. « gärtnerei, Koniferen- und Spargelkulturen. Schöllhammer. 
465.|Langenberg, Reuß jüngerer Linie. Hacke, Paul, Handelsgärtneri. 
466. 6 5 Müller, Friedrich, Handelsgärtnerei. . 
467. Langenweddingen, Preußen, Pro-Daiker &amp; Otto, Inhaber: Alb. Kleinau, 
vinz Sachsen. Gärtnerei. 
468. „ „ Hausigk, Gärtnerei. 
469. » » Krüger,Guftav,Gärtnerei. 
470-Langsur,Preußen,Rheinprovinz.Müller,Edmund,Baumschule. . 
471. „ „ „ Müller, Hubert, Baumschulen und Ziersträucher- 
pflanzung. 
472.Lannesdorf, Preußen, Rhein= Gräve, L., Baumschule. 
provinz. 
473.| Laubegast bei Dresden, König= Haubold, Bernhard, Gärtnerei. 
reich Sachsen. " 
47. „ „ Hunger, Hedwig, verw., Gärtnerei. 
415. „ „ eischke, Arthur, Gärtnerei. 
476. „ „ DPoscharsky, Oskar, Baumschule. 
477. „ „ Seidel, T. J., Gärtnerei. 
418. „ „Siems, Wilhelm, Gärtnerei. 
479. „ „Weißbach, Robert, Gärtnerei. 
480. Laubenheim, Hessen, Provinz Steinhauer, Theodor, Gärtnerei. 
Rheinhessen. . 
481. Lautitz bei Löbau, Ne Liebig, Gotthelf, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. · 
482.LegefeldbeiWeimar,Groß-Macherauch,E.,Beerenobstgärtnere1. 
herzogtum Sachsen. 
483.| Lehnderf bei Braunschweig, OHerzogliche Landesbaumschule. 
Braunschweig. 
484. Leipzig, Königreich Sachsen. Arnold, Otto, Handelsgärtnerei. 
485. „ „ „ Beyer, Julius, Handelsgärtnerei. 
486 „ „ Fallgatter, K. Julius, Landschaftsgärtnerei. 
487. Groll, M., Witwe, Landschaftsgärtnerei. 
  
’7’ 77T 7)
        <pb n="729" />
                                                     — 709 — 
  
  
  
  
  
  
  
8 Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
488. Leipzig, Königreich Sachsen. Hanisch, J. C., Handelsgärtnerei. 
48905 » „ Klemm, A., Witwe, Handelsgärtnerei. 
490. „ „ „ Mönch, Th. jun., Handelsgärtnerei. 
491. v „ „ Mönch, Friedrich sen., Handelsgärtnerei. 
4924 „ „ Obst, Richard, Handelsgärtnerei. 
493. » » » Schneider, Minna, Witwe, Handelsgärtnerei. 
494. „ „Anger-Crottendorf, König-Borrmann, Richard, Gemüsegärtnerei. 
reich Sachsen. 
495. „ „ „ Wolrath, Emilie, Witwe, Gemüsegärtnerei. 
496. „-Connewitz, „ Arnold, Arthur, Handelsgärtnerei. 6 
497. » » » Bode, Otto, Handelsgärtnerei und Blumen- 
geschäft. 
498. „ „ „ Breitenborn, Wilhelm, Landschaftsgärtnerei. 
499. „ „ „ Damm, Emil, Handelsgärtnerei. 
500. „ „ „ Dunkel, Berta, Witwe, Handelsgärtnerei. 
501. „ „ „ Fahr, Bruno, Handelsgärtnerei. 
502. „ „ v Güther, Adolf, Handelsgärtnerei. 
503. „ „ Hündorf, F. Gustav, Handelsgärtnerei. 
504. „ „ „ Illing, Heinrich, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei. · · 
505. „ „ » Jahn, Hermann, Handelsgärtnerei. 
506. „ » ,, Kraichen, Pauline, verehel., Handelsgärtnerei. 
507. „ „ „ Kretzschmar, Max, Handelsgärtnerei. 
508. „ „ „ Kummer, Paul, Pächter: Paul Kunstmann, 
Handelsgärtnerei. 
509. „ „ „ Rischer, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
510. „ Dölitz, „ Arnold, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
511. „ „ „ Brautsch, G., Handelsgärtnerei. 
512. „ „ „ Dodelhhe Villa, Privatgärtnerei mit Handels- 
betrieb. 
513. ( „ „ Fischer, Franz, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
514. „ „ „ Hanke, Emil, Handelsgärtnerei. 
515. „ „ v Henker, Hermann, Handelsgärtnerei. 
516. » » ,, Moritz, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
517. „ „ „ Neunhöfer, Joh., Handelsgärtnerei. 
518. „ „ „ Puls, Rudolf, Handelsgärtnerei. 
519. „ „ „ Papsdorf, Julius, Handelsgärtnerei. 
520. „ „ „ Schanze, Richard, Handelsgärtnerei. 
521. „ „ „ Sebastian, Albert, Handelsgärtnerei. 
522. » » » Seidewitz, Albert, Handelsgärtnerei. 
523. „ » » Walter, Adolf, Handelsgärtnerei. 
524. „ „Dösen, » Dodel'sche Gartenverwaltung, Handelsgärtnerei. 
525. „ „ „ Fischer, Julius, Handelsgärtnerei. 
526. „ -Gutritzsch, „ Böhme, Hermann, Handelsgärtnerei. 
527. „ „ „ Lehmann, Wilhelm, Erben, Handelsgärtnerei. 
528. „ „ „ Mann, Otto, Handelsgärtnerei. 
529. Maschke, Karl, Handelsgärtnerei. 
77T 77 7F 
                                                                                        104*
        <pb n="730" />
        Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
552. 
563. 
554. 
555. 
566. 
557. 
558. 
559. 
560. 
561. 
562. 
563. 
564.— 
565. 
566. 
567. 
568. 
  
Leipzig-Eutritzsch, Königreich 
Sachsen. 
77 77 77 
77 77 77 
77 77 1 
77 77 77 
77 77. 3 L 
77 * Gohlis, 7 
# 77 7y 
1 6 77 
„ Kleinzschocher, „ 
77 77 77 
77 
„ „ Lindenau, v 
1# 
„ „-Möckern, " 
77 7y 77 
7"v 77° 
„ „Probstheida, „ 
1# 11 # 
Vy 77 7 
77 77 77 
7! 7/ 77 
77 77 1r 
  
Richter, Max, Handelsgärtnerei und Baumschule. 
Sommermeyer, Max, Handelsgärtnerei und 
Baunschule. 
Tietze, Paul, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei, Baumschule. 
Wolf, Gustav, Gemüse= und Schnittblumen- 
gärtnerei. 
Zimmermann, Albert, Handelsgärtnerei. 
Zimmermann, Franz, Handelsgärtnerei. 
Becker, Reinhold, Handelsgärtnerei. 
Grahneis, Albert, Handelsgärtnerei. 
Jacob, Moritz, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei. 
Müllenberg, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Richter, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Sauer, Johannes, Handelsgärtnerei. 
Wagner, Albert, Handelsgärtnerei und Baum- 
schule. . 
Wagner, Karl, Handelsgärtnerei. 
Reum, Emil, Handelsgärtnerei. 
Reum, Jakob, Handelsgärtnerei. 
Rüssel, J. F. August, Handelsgärtnerei. 
Böhne, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Herzog, Oskar, Handelsgärtnerei. 
Langkopf, F., Handelsgärtnerei. 
Merker, Berta, Witwe, Handelsgärtnerei. 
Meyner, Eduard, Handelsgärtnerei. 
Moßdorf, O. jun., Landschaftsgärtnerei und 
Baunschule. 
Pätz, Hermann, Landschaftsgärtnerei. 
Richter, Louis, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei. 
Richter, C. A., Handelsgärtnerei. 
Rühl, Ferdinand, Handelsgärtnerei. 
Rühle, G., Handelsgärtnerei. 
Rüssel, F M. H., Handelsgärtnerei. 
Winter, Marie, Witwe, Handelsgärtnerei. 
Patzschke, Albert, Handelsgärtnerei. 
Theile, Julius, Handelsgärtnerei. 
Werner, Julius, Handelsgärtnerei. 
Beier, Franz, Handelsgärtnerei. 
Beier, Karl, Handelsgärtnerei. 
Brückner, Emil, Handelsgärtnerei. 
Herfurth, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Lempert, Gustav, Handelsgärtncrei. 
Mosenthin, Max, Handelsgärtnerei.
        <pb n="731" />
        Lauf. Nr. 
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
569. 
601. 
’7" 
.Leisnig, 
( 77 
Leubnitz-Neuostra, „ 
  
Leipzig-Probstheida, Königreich 
Sachsen. 
7T 7! 77 
1 ’7! 77 
„ -Reudnitz, „ 
„Sellerhausen, „ 
77 # ,„ # 
„ = Stötteritz, „ 
7% 2- Stüntz, 7 
Thonberg, „ 
'F 7/ 
Vy 7) 
77 1 
77 7# 
y' 77 
77 1 
77 * 
77 77 
Leuben bei Dresden, „ 
L # 
77 77 
77 ’7" 
Leutersdorf bei Zittau, „ 
Lichtenberg bei Berlin, Preußen, 
Provinz Brandenburg. 
Lichtenrade, Preußen, Provinz 
Brandenburg. 
Lindau, Bayern. 
Littenweiler, Baden. 
.Lörrach, „ 
Lucka, Sachsen-Altenburg. 
Ludwigsburg, Oberamt, Lud- 
wigsburg, Württemberg. 
(Lübeck. 
  
Scheibe, Otto, Handelsgärtnerei. 
Schmidt, Karl, Handelsgärtnerei. 
Worch, Franz, Handelsgärtnerei. 
Erfurth, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Röhr, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Wagner, Ad. Moritz, Handelsgärtnerei. 
Hensel, R. Max, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Finger, Karl, Handelsgärtnerei. 
Müller, Pauline, Witwe, Handelsgärtnerei. 
Heintze, Robert, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Kanitz, Max Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Mickan, Ernst, Baumschule, Inhaber: Richard 
Geiler. 
Mierisch, Franziska, verw., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Renner, Franz Otto, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Riesche, Johannes, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Schreck, Karl Gustav, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Talkenberg, Otto Robert, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Kunst- 
Zunkel, Ferdinand, 
gärtnerei. 
Füssel, Heinrich, Gewächshausgärtnerei. 
Münch &amp; Haufe, Rosenschulen. 
Schmall, Johannes, Gewächshausgärtnerei. 
Voigt, Artur, Gärtnerei. 
Ziegenbala, Max, Gewächshausgärtnerei. 
Meurer, Elisabeth, Witwe in Dresden-A., Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
Neumann, W., Fa., 
Baumschule. 
Koschel, Adolf, Gärtnerei. 
Schwartz, E., Gärtnerei. 
und Handels- 
Handelsgärtnerei und 
Rupflin, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Bensel, Ludwig, Freiburg, Baumschulen. 
Preiser, Julius, Gärtnerei. 
Preiser, Mathias, Gärtnerei. 
Franke, Ernst Arno, Handelsgärtnerei. 
Eichhorn, Gottlieb, Baumschulen. 
Behrens, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
  
Geschäftslokal in Char- 
lottenburg. 
Geschäftslokalin Tempel- 
hof. 
Moislinger Allee 133.
        <pb n="732" />
                                                        —   712   — 
  
  
  
LaufendeNr. Name des Besitzers 
„Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
603.Lübeck. Böckmann, J. H. H., Kunst= und Handels= Arnimstraße 53. 
ärtnerei. 
J— ,„ Bühmann, O., Kunst= und Handelsgärtnerei. Arnimstraße 59. 
J— Gottsch, Hubert, Kunst= und Handelsgärtnerei. Schwartauer Allee 13a. 
666 Hedlund, W., Kunst= und Handelsgärtnerei. Bangsweg 5. 
607y7..I Heidmann, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 93. 
608# John, R., Kunst= und Handelsgärtnerei. Roeckstraße 20. 
609 , Köhler, August, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 155 a. 
610 „ Lindberg, Alb., Kunst= und Handelsgärtnerei. Ratzeburger Allee 11. 
611.V „ Plathe, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. Trappenstraße 9. 
612. Rastedt, Johannes, Kunst= und Handels-Schönböckenerstraße 32 
gärtnerei. bis 3t. 
613 Rohrdantz, Carl, Baum= und NRosenschulen. Moislinger Allee 55. 
61 4. Schetelig, Max, vorm. Ph. Paulig, Kunst= und Schönböckenerstraße 40. 
Handelsgärtnerei. 
615 Schunck, C. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei.|Kirchenstraße 6. 
616. „ Versuchsfeld des Gartenbauvereins. Bei der Lohmühle 12. 
617. Vollert, Adolf, Kunst= und Handelsgärtnerei. Bertramshof, Marli- 
straße 68. 
618. „ Vollert, Christian Friedrich, in Firma H.|Ratzeburger Allee 27. 
F. Vollert, Gärtnerei und Baumschule. 
619J19 Vollert, Friedrich Joachim, Gärtnerei. Cronsforder Allee 44. 
620 „ Vollert, J. C., Baumschulen. Weberkoppel. 
621.½ Vollert, Rudolf, Kunst= und Handelsgärtnerei. Geninerstraße 6. 
6e22 Vollert, Wilh., Baumschulen. Cronsforder Allee 42. 
6235 Wiese, C. H. H. Kunst= und Handelsgärtnerei. Finkenstraße 1. 
6244 Wünsch, G. F., Kunst= und Handelsgärtnerei. Steinraderweg 54. 
625. Lüneburg, Preußen, Provinz Wrede, H., Garten. 
Hannover. 
626. Magdeburg, Preußen, Provinz Emskötter, R. M., Kakteenzuchtanstalt im Ge- 
Sachsen. wächshaus. 
627. » -Krakau," » Heyneck, Otto, Gärtnerei. 
628. » « » Weise, Berthold, Gärtnerei. 
629. „ „ „ Weise, Max, Gärtnerei. 
630. „ Wilhelmstadt, „ Wolter, Paul, Orchideen-Zuchtanstalt in Ge- 
wächshäusern. 
631. Marienfelde bei Berlin, Preußen, Beyrodt, Otto, Gärtnerei. 
Provinz Brandenburg. 
632.|Markkleeberg bei Leipzig, König= Hoppe, Hugo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
633. v „ Hoppe, Joh. Fr. jun., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
634. „ „ Pladeck, Bernh., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
635. „ „ Rauch, Karl Richard, in Firma: Karl Nauch, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
636. v v Schmidt, Wilhelmine, verehl. geb. Scharlach, 
Kunst= und Handelsgärtnerei.
        <pb n="733" />
                                                            —   713   — 
  
  
  
  
  
  
LaufendeNr. Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
637.Markkleeberg bei Leipzig, König-Wolf, F., Firma, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
638. v » Wolf, Johann Friedrich Hermann, Kunst- und 
Handelsgärtnerei. 
639.] Markneukirchen, „ Zimmermann, Otto, Gärtnerei. 
640.Mehlem, Preußen, Rheinprovinz. Rieck &amp; Roßbach, Gärtnerei und Baumschule 
641.Meißen, Königreich Sachsen. Born, Franz, Gärtnerei. 
642. ö5°7 7 Born, Otto, Gärtnerei. 
643. » » Gappisch, Hermann, Gärtnerei. 
644. „ „ Jahn, Robert, Gärtnerei. 
646. » » Lyon, Hugo, Gärtnerei. 
646.] Metz, Elsaß-Lothringen. Frenkel, H., Kunst= und Landschaftsgärtnerei. St. Symphorieninsel. 
647)4, -Plantières, „ Scholtes, Joseph, Rosen- und Pflanzengärtnerei. 
648. Miltenberg, Bayern. Koschwanez, Joseph, Handelsgärtnerei. 
649. Mittelherwigsdorf bei Zittau, Hochmuth, Karl, Handelsgärtnerei und Blumen- 
Königreich Sachsen. zucht. 
650. Mockritz bei Dresden, Königreich Keller, Otto, Gärtnerei. 
Sachsen. 
651. Möhlenwarf, Preußen, ProvinzHesse, H., Baumschule. 
Hannover. 
652. Möhringen, Amtsoberamt Stutt= Ernst, Adolf, Kunst= und Handelsgärtnerei in 
gart, Württemberg. Stuttgart. 
653.Mohorn, Königreich Sachsen. Hantsche, Ernst, Handelsgärtnerei. 
654.] Mülhausen, Elsaß-Lothringen. ahee Johann Jakob, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
655. v „ Becker, Johann August, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
656.]Mülheim, Rhein, Preußen, Rhein-Breinig, Peter, Gartenanlage. 
provinz. 
657.München, Bayern. Bauer, Joseph, Kunst= und Handelsgärtnerei. Angermayerstr. 7. 
658. „ » Bete, August, Handelsgärtnerei. Plinganserstr. 61a-0. 
659. » » Buchner, August, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
660. » » Buchner,Aug.,öxCo.,Kunst-undHandels-AußereSchleißheimer- 
gärtnerei. · straße 193. 
661. „ „ Meyer, Georg, Kunst- und Handelsgärtnerei. sWatzmannstr. 30. 
662. „ „ Schmid, Adam, Gärtnerei. Tegernseerlandstraße 79. 
663. Münchhof, Gemeinde Reutin, Renner, Georg, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 
664. Muffendorf, Preußen, Rhein-Rech, Peter, Baumschule. 
provinz. 
665. „ „ „ Schneider, Johann Baptist, Rosengärtnerei. 
666.Nagold, Württemberg. Geigle, Ch., Forstbaumschulen. 
667. Nauheim, Bad, Hessen, ProvinzBechtold, Joh., Rosenkulturen. 
Oberhessen. 
668. v v Krämer, Heinrich, Rosenkulturen. 
669. „ „ Lindemann, K. A., Handelsgärtnerei. 
670. „ „ Linkmann, L., Handelsgärtnerei.
        <pb n="734" />
                                                            —   714   — 
  
  
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
691. 
692. 
693. 
694. 
695. 
696. 
698. 
699. 
700. 
701. 
702. 
703. 
704. 
Neuburg a. D., Bayern. " 
.Neuengamme, Hamburg. 
. Neuulm, Bay ern. 
690. 
  
Naundorf bei Dresden, Königreich 
Sachsen. 
7 
77 'T 
1 Neuhörnitz bei Zittau, König- 
reich Sachsen. 
7T 77 
.Neumünster, Preußen, Provinz 
Schleswig-Holstein. 
.INeu Sorge, Preußen, Provinz 
Schlesien. 
)Neuß, Preußen, Rheinprovinz. 
7y 
Neuwallendorf bei Weimar, Groß- 
herzogtum Sachsen. 
Nickern bei Dresden, Königreich 
Sachsen. 
Nied, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
Nieder Büssau bei Lübeck. 
Nieder Höchstadt, Preußen, Pro- 
vinz Hessen-Nassau. 
Nieder Mörlen, Hessen, Provinz 
Oberhessen. 
77 77 77 
1 7/ 77 
77 77 77 
Niedersedlit bei Dresden, König- 
reich Sachsen. 
/ 7) 
41 5“ 
77 1# 
77 77 
  
Schöppe, Reinhold, Gärtnerei. 
Schwebs, Willy, Gärtnerei. 
Zinsmeister, Ludwig Anton, Handelsgärtnerei. 
Albers, Ernst, Gartenanlage. 
Buhk, Julius, Gartenanlage. 
Eggers, Heinrich, Gartenanlage. 
Eggers, Julius, Gartenanlage. 
Kahl, Carl, Gartenanlage. 
Michaelsen, Ferd., Gartenanlage. 
Mindt, Nic., Gartenanlage. 
Otte, Aug., Gartenanlage. 
Steffen, Hinrich, Fruchthändler. 
Lange, Eduard Gustav, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Scheibe, Karl Bruno, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Sager, Baumschule. 
Späthe, R., Baumschule. 
Hönings, Julius, Baumschule. 
Severin, Friedrich, Baumschule. 
Neubronner, D., Handelsgärtnerei. 
Dorner, Albert, Gärtnerei, Deutsche Nelken- 
kulturen in Tuttlingen, Filiale Weimar. 
Mietzsch, C. W., Rosen= und Baumschule, Zier- 
sträucher. 
Kropp, Julius, Gärtnerei. 
Vollert, Rudolf, in Lübeck, Baumschulen. 
Hoffmann, R., Baumschule. 
Jöhr und Hagedorn, Rosenkulturen und Baum- 
schulen. 
Jung, Thomas. 
Kohl, Peter. 
Mades, Johannes. 
Rack, Johannes. 
Broy &amp; Klretzschmar, 
Rosenschulen. 
Glieme, Artur, Palmen-, Blumen= und Rosen- 
zucht. 
Handelsgärtnerei und 
Graul, Otto, Handelsgärtnerei und Baumschule. 
Mietzsch, C. W., Rosen= und Baunschule. 
Naetsch, Otto, Blumenzüchterei. 
  
Verwalter: Obergärtner 
Marks.
        <pb n="735" />
                                                            —  715   — 
  
* Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
705. Niedersedlitz bei Dresden, König= Dr. Roennefart, Roßberg (Glieme Nachf.), Baum- 
734. 
735. 
736. 
737. 
  
reich Sachsen. 
Niederwalluf, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
77 7) 
77 1 
Niendorf bei Lübeck 
. Nürnberg, Bayern. 
11 7T 
7T 77 
77 77 
77 77 
77 7) 
77 7? 
7T 7) 
77 77 
Nürtingen, Württemberg. 
DOberhermersdorf bei Chemnitz, 
Königreich Sachsen. 
,DObermoschel, Bayern. 
DOberursel, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
77 *rir4/ 
Plsnitz i. V., Königreich Sachsen. 
77 J7! 
Offenbach a. M., Hessen, Provinz 
Starkenburg. 
Olbersdorf bei Zittau, König- 
reich Sachsen. 
Olvenstedt, Preußen, 
Provin 
Sachsen. 
  
schule, Ziersträucher usw. 
Goos &amp; Koenemann, Gärtnerei. 
Grüllich, Reinhard, Rosen= und Baumschule. 
Keim, Johann, Rosen= und Baumschule. 
Koenig, Joseph, Rosen= und Baumschule. 
Kreis, Franz, Rosenpflanzung. 
Vogt, Curt, Rosen= und Baumschule. 
Gottsch, Hubert, in Lübeck, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Wischhöfer, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Adam, Adam, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Arnet, Otto, Forstbaumschulbesitzer. 
Bänsch, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Dentler, Hugo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Dietrich, Simon, Inhaber: Christian Hofmann, 
Samenhandlung und Gärtnerei. 
Hofmann, Johann Thomas, Inhaber: Hofmann, 
Christian, Samenhandlung. 
Ortmann, Albert, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Seyschab, Georg, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Tölke, Konrad, Inhaber: Heinrich August Tölke, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Otto, Emanuel, Baunschule. 
Reichel, Fritz, Gärtnerei. 
  
Rannßweiler, Jakob, Handelsgärtnerei. 
Lüttich, Ernst, Baumschule. 
Rinz, S. und I., (Wunderlich), Baumschule. 
Witzel, Karl, Gärtnerei. 
Albert, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Felgentreu, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Hertwig, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Pleinert, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Thümmler, Otto, Baunmschule. 
Wohlfarth, Wilhelm, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Offenbacher Baumschule, Inhaber: Wilhelm 
Berz. 
Neumann, Gebrüder, Kunst= und Handels- 
gärtnerei und Baumschule. 
Rößler &amp; Fuchs, Gärtnerei. 
  
Harrichstraße 24. 
Harrichstraße 24. 
Steuergemeinde Wezen- 
dorf. 
Steuergemeinde Thon. 
Thonerweg 180. 
                                                                                               105
        <pb n="736" />
                                                             — 716 — 
  
  
  
8 Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
738.|Oppershofen, Hessen, ProvinzBell, Heinrich, Rosenkulturen. 
Oberhessen. 
739. „ » Beyer, Franz III, Rosenkulturen. 
740. „ „ Beyer, Heinrich II, Rosenkulturen. 
741. „ „ Beyer, Johann III, Rosenkulturen. 
742. „ „ Gondolf, Franz, Rosenkulturen. 
743. „ „ Heinstadt, Peter III, Rosenkulturen. 
744. „ „ Heller, Heinrich, Rosenkulturen. 
745. „ „ Heller, Johann IV, Rosenkulturen. 
746. „ „ Heß, Heinrich, Rosenkulturen. 
747. „ „ Jakobi, Peter, Rosenkulturen. 
748. » » Odenwäller, Johannes, Rosenkulturen. 
749. „ » Raab, Jakob, Rosenkulturen. 
750. „ „ Rack, Franz II, Rosenkulturen. 
751. „ „ Remeter, Johannes, Rosenkulturen. 
752. „ „ Schmidt, Heinrich VI, Rosenkulturen. 
753. „ „ Weil, Anton IV, Rosenkulturen. 
754. „ Weil, Heinrich VIIl, Rosenkulturen. 
755. „ „ Weil, Taßemmers XIII, Rosenkulturen. 
756. „ „ Weil, Kaspar VI, Rosenkulturen. 
757.Oswitz bei Breslau, Preußen, Spindler, Michael, Gärtnerei und Baumschule. 
Provinz Schlesien. 
758. Ottendorf bei Hainichen, König-Wittich, Heinrich Gustav Waldemar, Handels- 
reich Sachsen. gärtnerei. 
759.Oybin bei Zittau, Königreich Neumann, Gebrüder, Kunst= und Handels- 
Sachsen. gärtnerei. 
760.| Pegau, Königreich Sachsen. Festner, Paul, Palmen. 
761. „ „ „ Hellriegel, Artur, Epheupflanzen. 
762. Pethau bei Zittau, Königreich Aust, Adolf, Handelsgärtnerei, Blumenzucht 
Sachsen. und Gemüsebau. 
763. „ » Donath, Friedrich, Gemüsebau. 
764. » » Donner, Wilhelm, Handelsgärtnerei, Blumen- 
züchterei und Gemüsebau. 
765. b „ Krusche, Felix, Handelsgärtnereiund Blumenzucht, 
Vertreter: Obergärtner Pohl. 
766. » » Neumann, Ernst, Handelsgärtnerei, Blumenzucht 
und Gemüsebau. 
767. „ „ Nietsch, Johann, Handelsgärtnerei, Blumen- 
züchterei und Gemüsebau. 
768. v „ Schmidt, Hermann, Handelsgärtnerei, Blumen- 
zucht und Gemüsebau. 
769. „ „ Starke, Max, Handelsgärtnerei, Blumenzucht 
und Gemüsebau. 
770. » » Zobel, Friedrich Wilhelm, Handelsgärtnerei 
« und Baumschule. 
771.] Pforzheim, Baden. Manz, Julius, Kunstgärtnerei. 
772.] Pirna, Königreich Sachsen. Anders, Bernhard Robert, Handelsgärtnerei.
        <pb n="737" />
        S Name des Besitzers 
2 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
773.1 Pirna, Königreich Sachsen. Anders, Heinrich Otto, Handelsgärtnerei. 
774. » Böttcher, Eduard Albert, Handelsgärtnerei. 
7755 „ Fischer, Konrad, Handelsgärmerei. 
776. » Grosche, Robert Oswald, Handelsgärtnerei. 
7775 » Hebold, Ottilie, Witwe, Handelsgärtnerei. 
778 „ „ Jäger, Georg, Handelsgärtnerei. 
779 « Peppisch, Theodor, Handelsgärtnerei. 
780“ “ Plotz, Emil Richard, Handelsgärtnerei. 
781. „ Riedel, Rudolf Bernhard, Handelsgärtnerei. 
78231 » Schneider,Adolquftav,Handelsgärmerei. 
783.« « Scholze, Kurt Julius, Handelsgärtnerei. 
784. „ « Schürtz, Gustav Ottomar, Handelsgärtnerei. 
785. „ Schupp, H., &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
7866¾ „ Sperling, Friedrich Robert, Handelsgärtnerei. 
787. „ Voigtländer, Ernst Richard, Handelsgärtnerei. 
788 . „ Wagner, Max Rudolf, Handelsgärtnerei. 
789. 5 « Winkler, Gustav Alfons Aurel, Handelsgärtnerei. 
790, » Zschiedrich, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
791.| Plantisres bei Metz, Elsaß= Simon, Ludwig und Gebrüder, Baumschule 
Lothringen. und Gärtnerei. 
792.] Plauen i. V., Königreich Sachsen. Bauch, Bruno Max, Handelsgärtnerei. 
793. 5„ „ Gescheidt, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
794. » » Nauck, Karl Max, Handelsgärtnerei. 
795. » » Riedel, Karl Wilhelm Rudolf, Handelsgärtnerei. 
796. „ „ Seidel, Alban, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
797. « « Sittinger, Marie, verw., Handelsgärtnerei. 
798. „ » Westphal, Sophie Friederike Karoline, verehel., 
Handelsgärtnerei. 
799. „ „ Weitengel, Friedrich Reinhard, Handelsgärtnerei. 
800. » » Zabel, Andreas Paul Friedrich, Handelsgärtnerei. 
801.|Pohlitz, Reuß jüngerer Linie. Schade, Willy, Handelsgärtnerei. 
802. Poppitz bei Riesa, Königreich Fleck, Richard, Gärtnerei. 
Sachsen. 
— „ Lehmann, Kurt, Gärtnerei. 
804. Potsdam, Preußen, Provinz Karthaus, C., Orchideengärtnerei. 
Brandenburg. 
805. Priestewitz bei Großenhain, König= Raue, Hermann, Erben, Rosengärtnerei und 
reich Sachsen. Baumschule. 
806.Quedlinburg, Preußen, Provinz Dippe, Gebrüder, Gärtnerei und Feldkulturen. 
Sachsen 
807. „ » Fiedler, Albert, Gärtnerei. 
808. » » Gebhardt &amp; Co., Gärtnerei. 
809. „ „ Geöhar) Albert, Gärtnerei. 
810. „ „ Graßhoff, Martin, Gärtnerei und Feldkulturen. 
811. „ „ Keilholz, A., Inhaber: W. Brandes und 
J. Ergang, Gärtnerei. 
812. Kettenbeil, Gebr., Gärtnerei.
        <pb n="738" />
                                                           —   718   — 
  
  
  
  
  
  
Lauf. Nr. Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
E Art des Grundstücks. 
813.] Quedlinburg, Preußen, Provinz| Klinge, Karl, Baumschule. 
Sachsen. 
814. „ „ Mette, Heinrich, Gärtnerei und Feldkulturen. 
815. „ „ Pape &amp; Bergmann, Gärtnerei. 
816. » » Quedlinburger Pflanzenversandgeschäft, In— 
0 haber: E. Gebhardt, Gärtnerei. 
817. „ „ Roemer, F., Gärtnerei. 
818. „ » Sachs, David, Gärtnerei. 
819. „ „ Sattler, Carl, Gärtnerei. 
820. „ „ Teupel, Gebrüder, Gärtnerei. 
821. » » Teupel, Heinrich, Gärtnerei. 
82. „ „ Tränkner, Berthold, Versuchsplantage. 
823. „ » Vieweg, Louis, Gärtnerei und Baumschule. 
824. „ „ Wehrenpfennig, Gärtnerei. 
825. „ » Ziemann, Samuel Lorenz, Gärtnerei und Feld- 
kulturen. 
826. » » Zimmermann, Christian, Gärtnerei. 
827. Radeberg, Königreich Sachsen. Hetschold, Eduard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
828.|Radolfzell, Amt Konstanz, Baden. Mattern &amp; Keßler, Gärtnerei. 
829. Ramersdorf bei Obercassel, Boehm, Gärtnerei und Baumschule. 
Preußen, Rheinprovinz. 
830.]Randersacker, Bezirksamt Würz= Liebert, Karl, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
831.Rathenow, Preußen, Provinz Herbst, Baumschule. 
Brandenburg. 
832. „ » Lange, Gärtnerei. 
833. „ „ Schultze &amp; Pfeil, Baumschule. 
834. Ravensburg, Württemberg. Binter, Paul, Handelsgärtnerei. 
835. „ „ Eckers, Franz, Handelsgärtnerei. 
836. „ „ Schnaith, Paul Albert, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
837. Regensburg, Bayern. Trede, Theodor. 
838. Reinickendorf bei Berlin, Preußen, Rappe, Ernst, und Hecht, Pflanzung. 
Provinz Brandenburg. 
839. Remscheid, Preußen, Rhein= Koenemann &amp; Maaßen, Inhaber: Reinhard 
provinz. Koenemann, Gärtnerei. 
840.|Reutin (Rothmoos), Bezirksamt Beilich, Felix, Handelsgärtnerei. 
Lindau, Bayern. · 
841. Reutin (Wannenthal), Bezirks-Brög, Robert, Handelsgärtnerei. 
amt Lindau, Bayern. 
s8420 „ » Specht, Franz Joseph, Handelsgärtnerei. 
843. Reutlingen, Württemberg. Dietterlein, Gottlob, Inhaber der Firma: Dietter- 
leinsche Kunstgärtnerei und Samenhandlungg 
844. „ » Lucas,Fritz,pomologischesInstitut,Baum-FilialeinUnterlenan- 
schule usw. gen, Oberamt Kirch- 
heim, Württemberg. 
845.Riesa, Königreich Sachsen. Fiedler, Paul, Gärtnerei.
        <pb n="739" />
                                                            —   719   — 
  
  
Name des Besitzers 
  
1 
S 
— Ort der Gartenbauanlage. und . Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
846.|Riesa, Königreich Sachsen. Flößner, Max, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
847. Roda, Sachsen-Altenburg. Grimm, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
848 „ Heine, Andreas, Baumschule und Rosenzüchterei. 
849. „ Müller, Gustav, Handelsgärtnerei. 
850.Ronneburg, Sachsen-Altenburg. Fischer, William, Handelsgärtnerei. 
851. „ „ Schellenberg, Otto, Handelsgärtnerei. 
852. „ » Steinbach, William, Handelsgärtnerei. 
853. iha bei Pirna, Königreich Hauber, Paul, Koniferenschule. 
· achsen. 
854. Roßdorf, Preußen, Provinz Knopf, W., Gärtnerei. 
Sachsen. 
855. Rothmoos, Gemeinde Reutin, Flachs, Franz Josef, Handelsgärtnerei. 
Bezirksamt Lindau, Bayern. 
856. Rüdenhausen, Bezirksamt Gerolz-Töpperwein, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
hofen, Bayern. 
857.Schierstein, Preußen, Provinz Goos &amp; Koenemann, Baumnschule. Wohnort: Niederwalluf. 
Hessen-Nassau. 
858. » » Grüllich, R., Baumschule und Gärtnerei. Wohnort: Niederwalluf. 
859. „ „ Keim, Johann, Rosen= und Baunschule. Wohnort: Niederwalluf. 
860. „ „ Vogt, Kurt, Rosen- und Baunmsschule. 
861. Schliengen, Baden. Sattler, Theodor, Gärtnerei. 
862. Schönböcken bei Lübeck, Lübeck. Struve, Hans Matth., Gärtnerei. 
863.Schwaan, Mecklenburg-Schwerin. Vick, F. C., Handelsgärtnerei. 
864.|Schweinsburg bei Crimmitschau, Mehlhorn, Richard Oskar, Kunst= und Handels- 
Königreich Sachsen. gärtnerei. 
865. Sebnitz, Königreich Sachsen. Gocht, Ladislaus, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
866. „ » Gretzschel, Willy, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
867. « « Klein, Arno, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
868. „ „ Lissey, Flora, Witwe, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
869. „ „ Matthiaschka, Paul, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
870. „ „ Trautzsch, Emil, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
871. Segeberg, Preußen, Provinz Remmert, Hilmar, Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
872. Seifhennersdorf bei Zittau, Ander, Heinrich Hermann, Kunst= und Handels- 
Königreich Sachsen. gärtnerei. 
873. Soden am Taunus, Preußen, Christian, Adam, Rosenpflanzung. 
Provinz Hessen-Nassau. 
874. „ „ Moll, Arthur, Nelkenkulturen. 
875. „ „ Scheffler, Konrad, Gärtnerei. 
876. „ v Weigand, Louis, Gärtnerei. 
877.Sonnenberg, Preußen, Provinz Weber &amp; Co., Garten= und Baumschulanlagen.Wohnort: Wiesbaden. 
Hessen-Nassau. 
878. Spandau, Preußen, Provinz Kröger &amp; Schwenke, Gärtnerei. 
Brandenburg. 
879. Speyer, Bayern. Harster, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
880. Velten, C. F. 
  
1 77
        <pb n="740" />
        Lauf. Nr. 
Ort der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
881. 
882. 
883. 
884. 
885. 
886. 
887. 
888. 
889. 
890. 
891. 
892. 
893. 
895. 
896. 
897. 
898. 
899. 
900. 
901. 
903. 
904. 
905. 
906. 
907. 
908. 
909. 
910. 
911. 
912. 
913. 
914. 
915. 
916. 
917. 
918. 
919. 
  
Spremberg 
(Ortsteil 
Sonne- 
berg), Königreich Sachsen. 
Steglitz, Preußen, Provinz Bran- 
denburg. 
Steinfurth, Hessen, Provinz Ober- 
# 
77 
77 
hessen. 
  
Ander, Karl Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Köhler, Richard, W., Baumschule. 
Mieckley, W., Gärtnerei. 
Agel, Heinrich II, Rosenkulturen. 
Agel, Ludwig, Rosenkulturen. 
Alban, Johannes VI, Rosenkulturen. 
Alban, Gebrüder, Inhaber Wilhelm Alban, 
Rosenkulturen. 
Alles, Anton, Rosenkulturen. 
Arnoldi, Wilhelm, Rosenkulturen. 
Balzer, Wilhelm, Rosenkulturen. 
Bechtold, Heinrich, Rosenkulturen. 
Bechtold, Wilhelm, Rosenkulturen. 
Eichelmann, Heinrich, Rosenkulturen. 
Eichelmann, Gg. Ludwig, Rosenkulturen 
Engel &amp; Klöß, Inhaber Wilhelm Klöß, Rosen- 
kulturen. 
Falk, Heinrich VII, Rosenkulturen. 
Falk, Konrad, Rosenkulturen. 
Fink, Konrad, Rosenkulturen. 
Hengst, Heinrich III, Rosenkulturen. 
Huber, Heinrich, Rosenkulturen. 
Huber, Heinrich IX, Rosenkulturen. 
Huber, Konrad VII, Rosenkulturen. 
Huber, Ludwig, Rosenkulturen. 
Huber, Philipp, Rosenkulturen. 
Jöckel, Gebrüder, Inhaber Wilhelm Jöckel, 
Rosenkulturen. 
Jung, Eberhard, Rosenkulturen. 
Lottig, Heinrich, Rosenkulturen. 
Ludolf, Hermann, Rosenkulturen. 
Michel, Heinrich III, Rosenkulturen. 
Michel, Johannes, Rosenkulturen. 
Michel, Ludwig, Rosenkulturen. 
Michel, Philipp, Rosenkulturen. 
Philippi, Eberhard, Rosenkulturen. 
Philippi, Heinrich und Konrad, Inhaber Hein- 
rich Philippi I, Rosenkulturen. 
Philippi, Konrad II, Rosenkulturen. 
Philippi, Wilhelm, Rosenkulturen. 
Reitz, Georg, Rosenkulturen. 
Schreyer, Friedrich, Rosenkulturen. 
Schultheis, Gebrüder, Rosenkulturen und Baum- 
schulen.
        <pb n="741" />
                                                       —  721  — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
3 Art des Grundstücks. 
920.Steinfurth, Hessen, Fe Södler, Eberhard VII, Rosenkulturen. 
hessen. " 
921. „ „ Stein, Konrad, Rosenkulturen. 
922. » » Steinhauer, Georg, Rosenkulturen. 
923. „ » Steinhauer, Heinrich, Rosenkulturen. 
924. » » Steinhauer, Konrad Vl, Rosenkulturen. 
926. » « Steinhauer, Konrad VIII, Rosenkulturen. 
926. » » Thönges, Chr., Rosenkulturen. 
927. „ „ Thönges, Eberhard 1, Rosenkulturen. 
928. „ „ Thönges, Georg, Rosenkulturen. 
929. „ „ Thönges, Heinrich VI, Rosenkulturen. 
930. » « Thönges, Heinrich Melchior, Rosenkulturen. 
931. „ „ Thönges, Konrad II, Rosenkulturen. 
932 „ » Thönges, Konrad IV, Rosenkulturen. 
933. » » Thönges, Wilhelm, Rosenkulturen. 
934. „ „ Vieweg, Paul, Rosenkulturen. 
935. „ » Volp, Heinrich Wilhelm, Rosenkulturen. 
936. » » Volp, Philipp, Rosenkulturen. 
937. „ „ Volp, Wilhelm II, Rosenkulturen. 
938. » » Volp, Wilhelm III, Rosenkulturen. 
939. „ „ Volp, Wilhelm IV, Rosenkulturen. 
940. „ „ Walter, Philipp III, Rosenkulturen. 
941. » » Walther, Heinrich, Rosenkulturen. 
942 v „ Walther, Ludwig VI, Rosenkulturen. 
943. „ » Weihrauch, Heinrich, Rosenkulturen. 
944. („ „ Weihrauch, Johannes III, Rosenkulturen. 
945. „ „ Winter, Theodor, Rosenkulturen. 
946. „ „ Wolf, Heinrich II, Rosenkulturen. 
947. „ „ Wolf, Johannes, Rosenkulturen. 
948.|Straßburg-Neudorf, Elsaß-Loth= Müller, Martin, Baumschule. 
ringen. 
949.Stuttgart, Württemberg. Bofinger, Wilhelm sen., Handelsgärtnerei. Seine in Zuffen- 
hausen. 
950. „ „ Bofinger, Wilhelm jun., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
951. „ „ Ernst, G., Kunst- und Handelsgärinerei. Filiale in Möhringen, 
Amtsoberamt Stutt- 
· gart. 
952. „ » Gumpper, Ph. G., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
953. „ „ Hausmann, Karl, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
954. „ „ Hofgärtnerei, Villa Berg. 
955. „ „ Pfitzer, Wilhelm, Kunst- und Handelsgärtnerei.Gärtnerei in Stuttgart— 
Cannstattund Fellbach. 
956. „ „ Schnizler, Jacob, Handelsgärtnerei. 
957. Südende bei Berlin, Preußen, Schmidt, Adolf, Gärtnerei. 
  
Provinz Brandenburg.
        <pb n="742" />
                                                    —  722  —  
  
  
  
S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
958. Taucha bei Leipzig, Königreich Schröter, Friedrich Karl, Kunst= und Handels- 
Sachsen. · gärtnerei. 
959.Tempelhof bei Berlin, Preußen, Frankes Erben, Baunschule. 
Provinz Brandenburg. 
960.|Tettnang, Württemberg. Brugger, Georg, Handelsgärtnerei. 
961.|Tharandt, Königreich Sachsen. Büttner, Gustav, Baumschule. 
962. Tiengen, Baden. Blum, Oswald, Rosen= und Baunschulen. 
963. Tinz bei Gera, Reuß jüngerer Schmalfuß, A., Handelsgärtnerei. 
Linie. 
964.| Tolkewitz bei Dresden, Königreich Elsner, Wilhelm, Gärtnerei. 
Sachsen. 
965. „ „ „ Hauber, Paul, Baumschule. 
966. » » Richter, L. R. Erben, Gärtnerei. 
967. Travemünde, Lübeck. Ahrens, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
968.Trier, Preußen, Rheinprovinz. Felberg &amp; Leclerc, Baum= und Rosenschulen. 
9609 ,„ „ Finke, Friedrich, Rosenschulen. 
970. „ Lambert &amp; Söhne, Gärtnerei. 
971. „ Lambert, Peter, Rosen- und Baumschulen. 
972.. „ Lambert &amp; Reiter, Inhaber: N. Lambert, 
Baum= und Rosenschulen. 
873. „ „ Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
974 » Rottmann, Heinrich, Baum- und Rosenschulen. 
975., -Pallien, 5/ Blum, P., Rosenschulen. 
976. „ „ „ Ittenbach, Peter, Baum= und Rosenschulen. 
977. „ „ Weil, Josef, Rosenschulen. 
978 0 „ „ Welter, Johann, Rosenschulen. 
979. v „ Welter &amp; Rath, Inhaber: Witwe Rath, Baum- 
und Rosenschulen. 
980. „ » » Welter, Nikolaus, Rosenschulen. 
981. „ „ Welter, Matthias, Baum- und Rosenschulen. 
982. Trier-St. Mathias, Rheinprovinz. Neiß, Johann, Rosenschulen. 
9833 „ „ Reiter-Birnbach, J., Baum-- und Rosenschulen. 
984. Tübingen, Württemberg. Königl. Universität, Botanischer Garten. 
985. Urdingen, Preußen, Rhein-Fettweiß, Peter, Gartenanlage. 
provinz. 
986. Ulm, Württemberg. Straub &amp; Banzenmacher, Handelsgärtnerei. 
987.Untermhaus, Reuß jüngerer Linie. Fürstliche Hofgärtnerei. 
988. Vaelserquartier, Preußen, Rhein= Schanz, August, Gartenanlage. Gemeinde Laurenberg. 
provinz. 
989. Viersen, Preußen, Rheinprovinz.] Wassenhoven, Hubert, Gartenanlage. 
990. wee Großherzogtum Kiese, Herm., &amp; Comp., Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
991. Vilbel, Hessen, Provinz Oberhessen. Sießmayer, Gebr., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
992.] Vorwerk bei Lübeck. i &amp; Schmaltz Nachf., in Lübeck, Baum- 
ulen. 
993. Wahren bei Leipzig, Königreich Mackroth, F. Karl, Inhaberin: Else, verehel. 
  
Sachsen. 
  
Mackroth geb. Niemann, Handelsgärtnerei.
        <pb n="743" />
                                                               —  723  — 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
994.]Wahren bei Leipzig, Königreich Schmidt, Hermann, Kunst= und Handels- 
Sachsen. gärtnerei. 
995. v v Theile, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
996. Waiblingen, Württemberg. Uber, Rudolf, Baumschulen. 
997.Walddorf bei Löbau, Tnsen Neumann, Reinhard, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
998.Waldenburg, „ Fürstlich Schönburgsche Hofgärtnerei. 
999. Waldshut, Baden. Flum, Emil, Rosen- und Baumschulen. 
1000. „ „ Schmidle, Adolf, Rosen- und Baumschulen. 
1001.Waltenweiler, Gemeinde Etten= Baur, IJ. A., Pflanzschule. 
kirch, Oberamt Tettnang, Würt- 
temberg. 
1002. Wandsbek, Preußen, ProvinzBerndt, H., Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
1003. „ „ Buck, C., Gärtnerei. 
1004. „ „ Gernet, Leonhard, Gärtnerei. 
1005. „ » Haagström, Axel, Gärtnerei. 
1006. „ „ Handreka, E., Gärtnerei. 
1007. „ „ Herbst, A., Gärtnerei. 
1008. „ » Jank, Franz, Gärtnerei. 
1009. „ » Koch, Ludwig, Gärtnerei. 
1010. „ „ Neubert, E., Gärtnerei. 
1011. „ » Nupnau, C., Gärtnerei. 
1012. » « Riecken, E. M., Gärtnerei. 
1013. „ » Runde, W., Gärtnerei. 
1014. » » Scheider, Jul., Gärtnerei. 
1015. „ „ Scherquist, J. G., Gärtnerei. 
1016. „ „ Seemann, Albert, Gärtnerei. 
1017. „ „ Stoldt, C., Gärtnerei. 
1018.Wassenberg, Preußen, Rhein= Wild, Hubert, Baumschulen. 
provinz. 
1019.Weener, Preußen, Provinz Han-Hesse, H., Baumschule. 
nover. 
1020.]Weilheim a. d. Teck, Oberamt Ulmer, Gebrüder, Baumschulen. 
Kirchheim, Württemberg. 
1021.]Weimar, Großherzogtum Sachsen. Gramm, C., Baumschule und Obstkultur. 
1022. „ » Grimm, Franz, Handelsgärtnerei. 
1023. „ „ Großmann, Ernst, Handelsgärtnerei. 
1024. » » Rabe, Karl, Handelsgärtnerei. 
1025.Weinheim, Baden. Schropp sen., Valentin, Gärtnerei. 
1026.Weinsberg, Württemberg. . Hugo, Handelsgärtnerei und Rosen- 
ulen. 
1027.Weißig bei Skassa, Königreich Canitz, Walter, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
1028. Wiesbaden, Preußen, Provinz Haas, Heinrich Konrad, Garten= und Zier-Biebricherstraße 49. 
Hessen-Nassau. sträucheranlage. 
1029. » » Möller, Gottlieb, Gartenanlage. Biebricherstraße. 
                                                                                                   106
        <pb n="744" />
                                                               —  724  — 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
1030.| Wiesbaden, Preußen, Provinz Weber, A., &amp; Co., Garten= und Baunschul= Parkstraße. 
Hessen-Nassau. anlagen. 
1031.Willinghusen, Preußen, Provinz Seibt, Rich., Gärtnerei. 
Schleswig-Holstein. 
1032. Windischleuba, Sachsen-Alten= Schörnig, Gustav Anton, Gärtnerei. 
urg. 
1033.|Wintersdorf, Preußen, Rhein-Bisenius, Joh., Baum= und Rosenschule. Wohnort: Kersch. 
provinz. 
1034.Wisselsheim, Hessen, Provinz)Appel, Heinrich, Rosenkulturen. 
Oberhessen. 
1035. „ „ „ Mohr, Christian, Rosenkulturen. 
1036.|Worms a. Rhein, Hessen, Provinz Riedel, Karl (Firma), Kunst= und Handels- 
Rheinhessen. gärtnerei, Inhaber: Friedrich Riedel. 
1037. » ,,· Schuck, Christian, Rosenkulturen. Liebenauerstraße. 
1038.] Würzburg, Bayern. Hohm, Georg, Handelsgärtnerei. 
1039. » » Peter, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
1040. » » Pfaff, Karl, Handelsgärtnerei. 
1041. Wurzen, Königreich Sachsen. Dietze, Emil, Handelsgärtnerei. 
1042. » » Große, Alfred, Handelsgärtnerei. 
1043. » » Große, Georg, Handelsgärtnerei. 
1044. » » Hartwig, Felix, Handelsgärtnerei. 
1045. » » Kummer, Reinhold, Handelsgärtnerei. 
1046. Zedisn 8 Pirna, Königreich Winter, Friedrich Emil, Baumschule. 
achsen. 
1047.]Zehlendorf bei Berlin, Preußen, Haufe, Max, Gärtnerei- 
Provinz Brandenburg. 
1048. » » Kiausch, H., Gärtnerei. 
1049. „ » Koch, Ernst, Gärtnerei und Baumschule. 
1050. » » Schultze, C., Baumschule. 
1051.Zerbst, Anhalt. Halbentz &amp; Engelmann, Gartenbauanlage. 
1052.|Zittau, Königreich Sachsen. Berger, Heinrich, Gärtnerei. 
10503. 4 » Großmann, Ernst, Gärtnerei. 
1054. ,„ » Hoffmann, Gustav Adolph, Gärtnerei. 
1055051| „ Kern, Max, Gärtnerei. 
106664 „ Krüger, Edmund, Gärtnerei. 
1057ç » Leidhold, Adolph, Gärtnerei. 
1056“ „ Michel, Hermann, Gärtnerei. 
1059ö,n „ Peukert, Heinrich, Gärtnerei. 
1060 6, „ Trepte, Karl Heinrich, Gärtnerei. 
1061. % Weinert, Fritz, Gärtnerei. 
1062 5 „ Ziegler, Johann Jakob, Gärtnerei. 
1063] „ » Zimmer, Julius, Gärtnerei. 
1064. Zscheila bei Meißen, Königreich Lyon, Max, Schnittblumen und Schnittgrün- 
Sachsen. kulturen. 
1065.| Zweibrücken, Bayern. Guth, Friedrich, Handelsgärtnerei.
        <pb n="745" />
                                                                  —   725  —
 
                                    4. Poli zeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
— 
5 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
– - Grund Ausweisung des 
Ausweisung 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
“ der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
1 2 l 3 4 5 6 
                   a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 Viktor Lewez, ehe-geboren am 21. April 1870 zu Lai--pversuchter schwerer'Stadtmagistrat Augs-24. August 
maliger Wäscherei- bach, Krain, österreichischer Staats= Diebstahl und ein burg, Bayern, 1912. 
inhaber, angehöriger, facher Diebstahl in 
je zwei Fällen 
" Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
10. Februar 1910), 
2 Richard Rozsipal, geboren am 27. September 1882 zu Diebstahl im Rück-Königlich Preußischer 23. Mai 1912. 
Arbeiter, Breslau, ortsangehörig zu Tworo-- fall (1 Jahr 3 Mo-Regierungspräsident zu 
witz, Bezirk Prerau, Mähren, öster- nate Zuchthaus, laut Cöln, 
reichischer Staatsangehöriger, Erkenntnis vom 9. 
Juni 1911), 
3 Gustav Sahler, geboren am 22. September 1874 zu schwerer Diebstahl in Kaiserlicher Bezirkspräfi-30. August 
Gipser, Tschaggunda (Tschagguns), Bezirk acht Fällen (3 Jahre dent zu Colmar, 1912. 
Bludenz, Vorarlberg, österreichischer 6Monate Zuchthaus, 
Staatsangehöriger, laut Erkenntnis vom 
20. März 1909), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
4 Ladislaus Antos, geboren am 27. Juni 1849 zu Stra-Landstreichen und Königlich Bayerisches 26. August 
Hafner, konitz, Bezirk gleichen Namens, Böh= Betteln, Bezirksamt Erding, 1912. 
men, ortsangehörigebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
5 Eduard Bou- geboren am 13. September 1890 zu Landstreichen, An-Königlich Bayerische 24. August 
langer, Gelegen= Bapaume, Kanton gleichen Namens, gabe eines falschen Polizeidirektion zu 1912. 
heitsarbeiter, Departement Pas-de-Calais, Frank- Namens, Betteln München, 
reich, französischer Staatsangehöriger!e und Führung fal- 
scher Ausweis- 
papiere, 
6 Genovefa Godzik, geboren am 16. April 1889 zu Izdeb-Unterschlagung und Königlich Preußischer 1. September 
Arbeiterin, nik, Bezirk Wadowice, Galizien, orts-gewerbsmäßige Un= Regierungspräsident zu 1912. 
angehörig ebendaselbst, österreichische zucht, Liegnitz, 
Staatsangehörige, 
7 David Lilje, geboren am 5. März 1850 zu Venlo, Betteln, Großherzoglich Hessisches 21. August 
Sattler, Provinz Limburg, Niederlande, an- Kreisamt Alefeld, 1912. 
  
  
  
  
  
geblich niederländischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                                            106*
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        <pb n="747" />
                                                                     — 727 — 
                                    Zentralblatt 
                                     für das 
                             Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
  
                            Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 20. September 1912. Nr. 43. 
Z 1 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen — Ermächtis 4. Zoll= und Steuerwesen: Ernennung eines als Stations- 
gungen zur Vornahme von Zimvilstandshandlungen; kontrolleur tätigen Zollinspektors zum Ober-Zoll- 
— Exequaturerteilung; — Entlassung Seite 727 " revisor JJNJN930 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- Notierung von Terminpreisen oder Preisen für 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- Zeitgeschäfte für Waren an inländischen Börsen. 730 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Schlusse des Monats August 191712. 728 Reichsgebieee 731 
Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und . - .... .. .. 
Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Anhang. Militärwesen: Gesamtverzeichnis der gemäß 
Schlusse des Monats August 1912 729 § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen 
3. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Arten von über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 730 Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 133 
  
  
                                       1. Kousulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn August Ludowiei an Stelle des 
verstorbenen Konsuls David Goerger zum Konsul in Genf zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Münzenthaler zum General- 
konsul in Rio de Janeiro zu ernennen geruht. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dolmetscher a. i. Freundt, ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit er Gebiet des Sultanats Zanzibar umfaßt, die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
                                                                                              107
        <pb n="748" />
                                                                — 728 — 
Dem Kaiserlichen Gesandten Prinzen Heinrich XXXI Reuß j. L. in Teheran ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
das Gebiet von Persien die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Curitiba beauftragten Vizekonsul Pistor ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die 
Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, Harold B. Quarton, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Duesterberg in Czernowitz ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                         2. Finan zwesen. 
                                             Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats August 1912. 
  
  
Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
Bezeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
  
  
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen August 1912 schlagt auf 
M M 
1 2 3 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 313 714 400 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 61 681 000 141 780 000
        <pb n="749" />
                                                — 729 —                                                                                                                           Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats August 1912. 
  
  
  
  
  
die Solleinnahme Die Isteinnahme Im 
8 Bezeichnun zug Reichshaushalts- 
5 zeich 8 der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen Reichs-  Etat ist 2 
der hat betragen Einnahme für 
S. vom Beginne des vom Beginne desdas Rechnungs- 
Einnahmen im Rechnungsjahres Rechnungsjahresr 1912 
- Monat August Monats August Monat August Monats August veranschlagt auf 
M M M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1Zölle 61 978b26 307 812 506 59 935 880 300 377 119 699 308 000 
2 Tabaksteuer 791949 3 861 249 738 377 3 835 527 12 290 000 
3 Zigarettensteuer 3.523.710 16 897 487 2 690 001 13 986 663 29 983 000 
4 Zuckersteuer 14 677 324 69 065 252 10 5b9 293 55 382 379 143 500 000 
5 Salzsteuer . 5551455 22 826 653 4 303 370 22 663 628 59 167 000 
6 Ver brauchsabgabe für 
Branntwein 14 802 438 71 687 352 16 379 764 80 187 755 195 046 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 107722 362 737 60 187 271 262 733 000 
8 Schaumweinsteuer 806 503 3 758 254 1 248 739 4947 849 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 262 385 3 471 786 1 154 981 5 650 618 11 653 000 
10 Zündwarensteuer . 1835 982 7987004 1 609 918 8 88 742 18 210 000 
11 Brausteuer und übergangs- · 
abgabe von Bier.. 13 693 926 49 066 008 11 324 411 52 340 696 122 100 000 
12 Spielkartenstempel= 148 806 692 741 132 865 815 973 1 852 450 
13 Wechselstempel 1 595 529 8 391 546 1 563 618 8 223 715 17 954 000 
14 Reichstempelabgaben 
A. von Wertpapieren 4 963 660 26 216 460 4 864 386 25 692 146 
B.. Gewinnanteils chein- 62 940 000 
und Zinsbogen 427241 3 482 471 418 697 2 953 830 
C. von Kauf- und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 2 380 898 10 895 420 2 333 280 10 677 512 24 610 000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 4 741 567 12 991 032 4741 567 12 991 032 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 1 061 6835 5 735 330 1 053 341 5 212 473 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 576 575 7 393 066 1 545 014 7245 205 17 30 000 
Personenfahrkarten 2 526 018 10 001 667 2 475 497 9801 633 22 070 000 
G. Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 440 563 2 299 910 431 752 2257 912 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 96 858 3 081 125 93 942 3 019 503 5 900 000 
J. von Schecks 276 348 1 286 315 270 821 1 260 589 3 234 000 
K. Grundstücksübertra- 
gungen 3 210 402 16 646 526 3 146 194 16 313 596 40 640 000 
15/ Zuwachssteuer 1 695 417 6 882 780 1 695 417 6 882 780 18 000 000 
16J|Erbschaftssteuer 9 175 643 16 768 853 3 175 643 16 768 853 43 500 000 
17.Statistische Gebühr. 180 817 855 551 180 817 846 100 1 632 450 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                        107*
        <pb n="750" />
                                                           — 730 —
 
                                   3. Maß= und Gewichtswesen. 
  
                                                 Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Arten von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: 
Zusatz zu In., In # Iund 1#.— Zähler mit Doppelzählwerk, Form. . R, 
hergestellt von der lr ns ihlecabrie H. Aron in Charlottenburg. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag 
(Jul. Springer in Berlin Wx#, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 6. September 1912. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reeichsanstal. 
                                                   In Vertretung: Hagen. 
  
                                      4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Stationskontrolleur, Königlich Preußische Zollinspektor Schweiger zu Passau ist durch Ver- 
fügung des Königlich Preußischen Finanzministers vom 1. Oktober 1912 ab zum Ober-Zollrevisor 
ernannt worden. 
  
Auf Grund des § 45 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909*) 
wird bekannt gegeben, daß nach Mitteilung der Landesregierungen an den nachstehend bezeichneten 
inländischen Börsen für die daselbst angegebenen Waren Terminpreise oder Preise für Zeitgeschäfte im 
Sinne der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes notiert werden: 
an der Börse in Berlin 
Terminpreise für 
Rüböl, « 
Kupfer 
Preise für Zeitgeschäfte für 
Weizen, 
Roggen, 
Hafer, 
Mais, 
 Roggenmehl, 
an der Börse in Magdeburg 
Terminpreise für 
Rohzucker, 
an der Börse in Cöln 
Terminpreise für 
Rüböl, 
  
*) Zentralblatt für 1912 S. 35.
        <pb n="751" />
                                                     — 731 — 
an der Börse in Danzig 
Preise für Zeitgeschäfte für 
eizen, « 
Roggen, 
Hafer, 
an der Börse in Hamburg 
Terminpreise für rohen Kartoffelspiritus, Good average, Santos-Kaffee, Rüben-Roh- 
zucker, erstes Produkt, Nordamerikanische Baumwolle, Basis middling, nichts 
unter low-middling, 
Kupfer, 
Zinn. 
Berlin, den 11. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                      In Vertretung: Kühn. 
  
                                      5. Polizeiwesen. 
           Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
9 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die hatum 
2 *sv„¼ Ausweisung „ e 
* · der Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 s 6 
                  Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Alfred Helzel, geboren am 7. September 1893 zu Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräsi-6G. September 
Bäckergeselle, Bodenbach a. Elbe, Bezirk Tetschen, dent zu Straßburg, 1912 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, # 
österreichischer Staatsangehöriger, 1 
2 Josef Wachtel, geboren am 6. September 1892 zu Betteln, Königlich Preußischer 6. Seplember 
Hausdiener, Przemysl, Bezirk gleichen Namens, Regierungspräsident zu 1912 
Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, Stralsund, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
3 
  
Theodor Zavisky, geboren am 28. Juni 1871 zu Paskau, Landstreichen nud Königlich Preußischer 7. September 
Schneidergeselle, Bezirk Mistek, Mähren, ortsange= Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
6 hörig ebendaselbst, österreichischer Schleswig, 
  
  
Staatsangehöriger, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
                                                            —   733   —                                                                                                                        Anhang 
                  Nr. 43 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. 
  
  
                                       Militär wesen. 
  
                                      Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkung. 
Die mit * bezeichneten Anstalten gymnasialen oder realgymnasialen Charakters sind befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen beziehungsweise Englischen befreiten 
Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig 
teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda ein Zeugnis über genügende 
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
 
                                            Ubersicht. 
  
Öffentliche Lehranstalten. Seite Seite 
Gymnasien (A. . . ... 734 Realschulen (C. e)z. .. ..... 749 
Realgymnasien (a. p) . . . .. . .... 740 Offentliche Lehrerseminare (C. d. ) 754 
Oberrealschulen (A.e 743 Andere öffentliche Lehranstalten  (C.e) 756 
Progymnasien (B. ...... 745 Privat-Lehranstalten: 
Realprogymnasien (B. b. ....)0 .. 746 a) Lehrerseminrens 757 
Realschulen B.c ... .... 746 bq) Andere Privat-Lehranstalten 757. 
Progymnasien (C. .. . ..... 747 Lehranstalten in den Schutzgebieten 760 
Realprogymnasien (C.b). 748 Lehranstalten im Ausland 760 
  
                                                                                  108
        <pb n="754" />
        734        Offentliche Lehranstalten. — A. a. Gymnasien.
 
                                      Offentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) bei Voll- 
anstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt. 
                                          a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Allenstein, 
Altona: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Andernach, 
Anklam, 
Arnsberg, 
Aschersleben: * Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Attendorn, 
Aurich, 
Barmen, 
Bartenstein, 
Bedburg: Ritter-Akademie, 
Belgard, 
Berlin: Askanisches Gymnasium, 
Französisches Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Friedrich-Werdersches Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Humboldts-Gymnasium, 
Joachimsthalsches Gymnasium, 
Gymnasium zum grauen Kloster, 
Köllnisches Gymnasium, 
Königstädtisches Gymnasium, 
Leibniz-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Luisen-Gymnasium, 
Luisenstädtisches Gymnasium, 
Sophien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Beuthen i. Oberschlesien, 
Bielefeld: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
* Bocholt, 
Bochum, 
Bonn: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium 
Realgymnasium), 
Boppard, 
* Borbeck, 
(verbunden mit 
  
  
Bottrop Reg. Bez. Münster, 1) 
Brandenburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Ritter-Akademie, 
Braunsberg, « 
Breslau: Elisabeth-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Gymnasium zum heiligen Geist (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Johannes-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
Magdalenen-Gymnasium, 
Matthias-Gymnasium, 
Brieg, 
Brilon, 
Bromberg, 
Brühl, 
Buer i. Westfalen: * Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
* Bunzlau, 
Burg i. d. Provinz Sachsen, 
* Burgsteinfurt, 
Cassel: Friedrichs-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Celle, 
Charlottenburg: Kaiser Friedrich = Schule (mit 
Realschule), 
Kaiserin Augusta-Gymnasium, 
Mommsen-Gymnasium, 
„Clausthal, 
Cleve, 
Coblenz, 
Cöln: Gymnasium an der Apostelnkirche, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Dreikönigsgymnasium, 
Städtisches Gymnasium in der Kreuzgasse 
(verbunden mit Realgymnasium), 
Schiller-Gymnasium, 
Coesfeld, 
Cöslin, 
Cottbus, 
Crefeld, 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="755" />
                                           A. a. Gymnasten.                                                   735 
Culm, 
Cüstrin, 
Dahlem bei Berlin: Arndt-Gymnasium, 
Danzig: Königliches Gymnasium, 
* Gelsenkirchen, 
Gleiwitz, 
Glogau: Enangelisches Gymnasium, 
Katholisches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit Glückstadt, 
Realprogymnasium), 
Demmin, 
* Deutsch Eylau, 
Deutsch Krone, 
Deutsch Wilmersdorf bei Berlin: Bismarck-Gym- 
nasium, 
* Dillenburg, 
* Dorsten, 
Dortmund: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium, 
Dramburg, 
* Duderstadt, 
Düren, 
Düsseldorf: Hohenzollern-Gymnasium, 
Prinz Georg-Gymnasium i. E, 
Gnesen, 
Görlitz, 
Göttingen, 
Goslar: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Graudenz, 
Greifenberg i. Pommern, 
Greifswald: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Groß Lichterfelde: Schiller-Gymnasium (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Groß Strehlitz, 
Guben: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Gütersloh, 
Gumbinnen: Friedrichsschule (verbunden mit Real- 
schule),, 
Hadamar, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit Hadersleben: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Realgymnasium), schule), 
Duisburg, Hagen i. Westfalen: Gymnasium (verbunden mit 
Eberswalde, Realgymnasium), 
Eisleben, Halberstadt, 
Elberfeld: Gymnasium (verbunden mit Realpro- Halle a. d. Saale: Lateinische Hauptschule der 
gymnasium), Franckeschen Stiftungen, 
Elbing, Städtisches Gymnasium, 
Emden, Hameln: Gymnasium (verbunden mit Oberreal- 
Emmerich, schule), 
Erfurt, * Hamm, 
Eschwege: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Eschweiler: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Essen: Königliches Gymnasium, 
* Städtisches Gömnasium (verbunden mit 
Hanau, 
Hannover: Goethe-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Leibnizschule (verbunden mit Real- 
Realprogymnasium), gymnasium), 
Euskirchen, Ratsgymnasium (vormals Lyzeum), 
Flensburg: Gymnasium (verbunden mit Real- Heiligenstadt, 
gymnasium), * Herford. 
Frankenstein, * Hersfeld, 
Frankfurt a. Main: Kaiser Friedrichs-Gymnasium, 
Goethe-Gymnasium, 
Hildesheim: Gymnasium Andreanum, 
Gymnasium Josephinum, 
Lessing-Gymnasium, Hirschberg, 
Frankfurt a. d. Oder, Hochst a. Main: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Fraustadt, schule), 
Freienwalde a. d. Oder, Höxter, 
Friedeberg i. d. Neumark, Hohensalza, 
Friedenau, Homburg v. d. Höhe: Gymnasium (verbunden mit 
Fürstenwalde, Realschule). 
Fulda, * Husum, 
Gartz a. d. Oder, Jauer, 
  
Glatz, 
—. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
Ilfeld: Klosterschule, 
                                                                                     108*
        <pb n="756" />
        736                                    A. a. Gymnasien. 
Insterburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Jülich, 
* Kalk, 
Kattowitz, 
Kempen i. Posen: Prinz Heinrich-Gymnasium,!) 
Kempen i. d. Rheinprovinz, 
Kiel, 1 
Königsberg i. d. Neumark, 
Königsberg i. Ostpreußen: Altstädtisches Gymnasium, 
Friedrichs-Kollegium, 
Kneiphöfisches Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Königshütte, 
Kolberg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Konitz, 
Kreuzburg i. Oberschlesien, 
Kreuznach, 
Krotoschin: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Landsberg a. d. Warthe: Gymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
*Lauenburg i. Pommern, 
Lauban, 
Leer: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Leobschütz, · · 
Liegnitz: ' Gymnasium Johanneum, 
Städtisches Gymnasium, 
Limburg a. d. Lahn: Gymnasium (verbunden mit 
Realprogymnasium), 
Linden bei Hannover, 
Lingen, 
Linz, 
Lissa, 
Lötzen, 
Luckau, 
Lüneburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
*Lyck, 
Magdeburg: Pädagogium des Klosters U. L. Frauen, 
Dom-Gymnasium, 
König Wilhelms-Gymnasium, 
NMarburg, 
Marienburg i. Westpreußen, 
Marienwerder, 
Mayen, 
Meldorf, 
* Memel, 
Meppen, 
Merseburg: Dom-Gymnasium, 
Meseritz, 
  
  
  
Minden: Gymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
* Mörs, 
Montabaur, 
Mühlhausen i. Thüringen, 
Mülheim a. Rhein, 
Mülheim a. d. Ruhr: Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
München-Gladbach, 
* Münden, 
Münster i. Westfalen: Paulinisches Gymnasium, 
Schiller-Gymnasium, 
Städlisches Gymnasium 
(verbunden mit Real= 
gymnasium), 
Münstereifela. 
Myslowitz, 
Nakel, 
Naumburg a. d. Saale: Dom-Gymnasium, 
Neisse, 
Neuhaldensleben, 
Neumünster: Gymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule), 
* Neuruppin, 
Neuß, 
Neustadt i. Oberschlesien, 
Neustadt i. Westpreußen, 
* Neustettin, 
Neuwied: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
· gymnasium), 
* Norden, 
Nordhausen a. Harz, 
* Northeim, 
Oberlahnstein: Gymnasium (verbunden mit Real- 
» progymnasium), 
Ols, 
Ohlau, 
Oppeln, 
Osnabrück: Carolinum, 
Rats-Gymnasium, 
Osterode i. Ostpreußen, 
Ostrowo, 
Paderborn, 
Patschkau, 
Pforta: Landesschule, 
Pleß, 
* Plön, 
Posen: Auguste Victoria-Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Marien-Gymnasium, 
Potsdam, 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="757" />
                                     A. a. Gymnafien.                                            737 
* Prenzlau, ) 
Preußisch Stargard, 
Prüm, 
Putbus: Pädagogium, 
Pyritz, 
Quedlinburg, 
Rastenburg: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Ratibor, 
*Ratzeburg, 
* Rawitsch, 
Recklinghausen, 
Rendsburg: Gymnasium (verbunden mit Real= 
gymnasium), 
Rheinbach, 
Rheine, 
Rheydt. Gymnasium (verbunden mit Oberrealschule), 
Rinteln, 
Rössel, 
Rogasen, 
Nofleben: Klosterschule, 
Saarbrücken, 
Saarlouis, 
Sagan, 
Salzwedel, 
Sangerhausen, 
St. Wendel, 
Schleswig: Domschule (verbunden mit Realschule), 
Schleusingen, 
Schneidemühl: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Schöneberg: Prinz Heinrichs-Gymnasium, 
Hohenzollernschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Schrimm, 
Schwedt a. d. Oder, 
* Schweidnitz, 
* Schwetz, 
Siegburg, 
Sigmaringen, 
* Seest, 
Solingen: 'Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Sorau, 
Spandau, 
* Stade, 
Stargard i. Pommern, 
* Steele, 
Steglitz, 
Stendal, 
Stettin: König Wilhelms-Gymnasium, 
Marienstifts-Gymnasium, 
Stadt-Gymnasium, 
  
* Stolberg i. d Rheinprovinz, 
Stolp: Gymnasium (verbunden mit Oberrealschule), 
Stralsund, 
Strasburg i. Westpreußen, 
Strehlen, 
Thorn: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Tilsit, 
Torgau, 
Traben-Trarbach, 
Treptow a. d. Rega, 
Trier: Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
* Kaiser Wilhelms-Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
* Verden, 
* Viersen, 
Waldenburg, 
Wandsbek: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Warburg, 
Warendorf, 
* Wattenscheid, 
Weilburg, 
Wernigerode, 
Wesel: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
* Wetzlar, 
Wiesbaden, 
* Wilhelmshaven, 
Wipperfürth, 
Wittenberg: Melanchthon-Gymnasium, 
* Wittstock, 
* Wohlau, 
Wongrowitz, 
Zaborze: Königin Luise-Gymnasium, 
Zeitz: Stiftsgymnasium, 
Zehlendorf, 
Züllichau: Pädagogium. 
II. Königreich Bayern. 
Amberg, 
Ansbach, 
Aschaffenburg, 
Augsburg: Gymnasium bei St. Anna, 
Gymnasium bei St. Stephan, 
Bamberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Bayreuth, 
Burghausen, 
Dillingen, 
Eichstätt, 
Erlangen, 
Eltal i. E., 
Freising, 
Jürth, 
1) Mit rückwirkender Geltung der erweiterten Berechtigung für den Ostertermin 1912. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="758" />
        738                              A. a. Gymnasien. 
Günzburg, 
Hof, 
Ingolstadt, 
Kaiserslautern, 
Kempten, 
Landau, 
Landshut, 
Lohr, 
Ludwigshafen a. Rhein, 
Metten, 
München: Ludwigs-Gymnasium, 
Luitpold-Gymnasium, 
Maximilians-Gymnasium, 
Theresien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Wittelsbacher Gymnasium, 
Münnerstadt, 
Neuburg a. d. Donau, 
Neustadt a. d. Haardt, 
Nürnberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Passau, 
Pirmasens, 
Regensburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Rosenheim, 
Schweinfurt, 
Speyer, 
Straubing, 
Weiden, 
Würzburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
Bautzen, 
Chemnitz, 
Dresden: Königliches Gymnasium, 
Kreuzschule, 
Vitzthumsches Gymnasium, 
Wettiner Gymnasium, 
König Georg= Gymnasium (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Freiberg, 
Grimma: Fürsten= und Landesschule, 
Leipzig: König Albert-Gymnasium, 
Königin Karola-Gymnasium, 
Nikolaischule, 
Thomasschule, 
Meißen: Fürsten= und Landesschule, 
  
  
Plauen i. Vogtland, 
Schneeberg, 
Wurzen, 
Zittau, 
Zwickau. 
IV. Königreich Württemberg. 
Blaubeuren: Evangelisch-theologisches Seminar, 
Cannstatt: Gymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Ehingen *Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
* Ellwangen, 
* Eßlingen, Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium),) 
* Hall (Realgymnasium i. E.),9D 
Heilbronn, 
* Ludwigsburg, 
Maulbronn: Epvangelisch-theologisches Seminar, 
* Ravensburg, 
* Reutlingen, 
* Rottweil, 
Schöntal: Evangelisch-theologisches Seminar, 
Stuttgart: Eberhard Ludwigs-Gymnasium, 
Karls-Gymnasium, 
Tübingen, 
Ulm, 
Urach: Evangelisch-theologisches Seminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden, 
Bruchsal, 
Donaueschingen, 
Durlach: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
Freiburg: Bertholds-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Heidelberg, 
Karlsruhe: Gymnasium, 
Goetheschule, Gymnasialabteilung (ver- 
bunden mit Realgymnanum), 
Konstanz, 
Lahr, 
Lörrach: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
Mannheim: Karl Friedrichs-Gymnasium, 
Offenburg, 
Pforzheim: Reuchlin-Gymnasium, 
Rastatt: Ludwig Wilhelm-Gymnasium, 
Tauberbischofsheim, 
Wertheim. 
x) Das Realprogymnasium ist im Ausbau zu einem Realgymnasium begriffen. 
xx) Die Umwandlung in ein Realgymnasium mit griechischem Ersatzunterricht ist am Schlusse des Schuljahrs 1911/12 
bis zur Unterprima gediehen, so daß im Jahre 1913 das Gymnasium das Reifezeugnis für die Hochschule zum letztenmal 
erteilen kann.
        <pb n="759" />
                                        A. a. Gymnasien.                                          739 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Bensheim, 
Büdingen: Wolfgang Ernst-Gymnasium, 
Darmstadt: Ludwig Georgs-Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Friedberg: Auaustinerschule (Gymnasium und Real- 
schule), 
Gießen: Landgraf Ludwigs-Gymnasium, 
Laubach: Gymnasium Fridericianum, 
Mainz: Altes Gymnasium!), 
Neues Gymnasium, 
Offenbach a. Main, 
Worms. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Doberan: Gymnasium Friderico-Francisceum, 
Güstrow: Domschule, 
Parchim: Friedrich Franz-Gymnasium (verbunden 
mit Realprogymnasium), 
Rostock: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Schwerin: Gymnasium Fridericianum, 
Waren, 
Wismar: Große Stadtschule (verbunden mit Real- 
schule). 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach, 
Jena, 
Weimar. 
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Friedland, 
Neubrandenburg: 'Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Neustrelitz. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
* Birkenfeld, 
* Eutin, 
Jever: Marien-Gymnasium, 
Oldenburg, 
Vechta. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Blankenburg, 
Braunschweig: Gymnasium Martino-Catharineum, 
Wilhelm-Gymnasium, 
Helmstedt, 
Holzminden, 
Wolfenbüttel. 
  
  
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Gymnasium Georgianum, 
Meiningen: Gymnasium Bernhardinum. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Friedrichs-Gymnasium, 
Eisenberg: Christians-Gymnasium. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Gymnasium Casimirianum, 
Gotha: Gymnasium Ernestinum (verbunden mit 
Realgymnasium). 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Ballenstedt: Städtisches Wolterstorff= Gymnasium 
(verbunden mit Realschule und 
Alumnat), 
Bernburg: Karls-Gymnasium, 
Cöthen: Ludwigs-Gymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Gymnasium, 
Zerbst: Gymnasium Francisceum (verbunden mit 
Realprogymnasium). 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt, · 
Sondershausen: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule). 
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Gymnasium (verbunden mit Realpro- 
gymnasium). 
XVIII. Fürstentum Waldeck. 
Corbach. 
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Gymnasium (verbunden mit Realschule). 
XX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera, 
* Schleiz. 
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Gymnasium Adolphinum (verbunden 
mit Realgymnasium und Lehrer- 
seminar). 
XXII. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Gymnasium Leopoldinum (verbunden mit 
Realschule), 
  
Lemgo. 
1) Das vormalige Herbst-Gymnasium ist Ostern 1912 in ein Oster-Gymnasium umgewandelt worden und hat den 
Namen Altes Gymnasium erhalten.
        <pb n="760" />
         428                            A.    Gymnasien. Realgymnasien. 
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Katharineum (verbunden mit Realgym- 
nasium). 
XXIV. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Bremerhaven. 
XXV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Gymnasialabteilung der Hansaschule 
(verbunden mit Realschule), 
Cuxhaven: Gymnasialabteilung der höheren Staats- 
schule (verbunden mit Realschule), 
Hamburg: Gelehrtenschule des Johanneums, 
Wilhelm--Gymnasium. 
« XXVI. Elsaß-Lothringen. 
Altkirch, 
Büssch: Bischöfliches Gymnasium St. Augustin, 
Buchsweiler: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Colmar: Lyzeum, 
  
4A. A. D.. Realgymnasien. 
Diedenhofen: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
* Gebweiler: Gymnasium (verbunden mit Real= 
abteilung), 
Hagenau: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Metz: Lyzeum (verbunden mit Realgymnasial- 
abteilung), 
Montigny bei Metz! Bischöfliches Gymnasium 
(Knabenseminar), 
* Mülhausen i. Elsaß, 
Saarburg, 
Saargemünd: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Schlettstadt, 
Straßburg i. Elsaß: Lyzeum (verbunden mit Real- 
gymnasialobteilung), 
Bischöfliches Gymnasium bei 
St. Stephan, 
Protestantisches Gymnasium, 
Weißenburg, 
Zabern, 
Zillisheim: Bischöfliches Gymnasium. 
b. Kealgymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Realgymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule), 
Altena, 
Altona: Realgymnasium (verbunden mit Gymnasium 
Christianeum), 
Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Barmen, 
Berlin: Andreas-Realgymnasium (Andreasschule), 
Dorotheenstädtisches Realgymnasium, 
Falk-Realgymnasium, 
Friedrichs-Realgymnasum, 
Kaiser Wilhelms-Realgymnasium, 
Königstädtisches Realgymnasium, 
Luisenstädtisches Realgymnasium, 
Sophien-Realgymnasium, 
Bielefeld: Realaymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Bonn: Realgymnasium (verbunden mit Städtischem 
Gymnasium), 
Boxhagen-Rummelsburg: Jahn-Realgymnasium,t) 
Realgymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Brandenburg: 
Breslau: Realgymnasium zum heiligen Geist (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Realgymnasium am Zwinger, 
  
  
Bromberg, 
Cassel, 
Charlottenburg: Schiller-Realgymnasium, 
Herderschule (verbunden mit Real- 
schule), 
Coblenz: Realaymnasium (verbunden mit Realschule), 
Cöln: Realgymnasium in der Kreuzgasse (ver- 
bunden mit Städtischem Gymnasium), 
Realgymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule), 
Cöln-Nippes, 
Crefeld, 
Danzig: Johannisschule, 
Danzig-Langfuhr, 
Deutsch Wilmersdorf bei Berlin: Goetheschule (ver- 
bunden mit Oberrcalschule), 
Dillingen, ) 
Dirschau, 1) 
Dortmund, 
Düren, 
Düsseldorf: Realgymnasium (verbunden mit Städti- 
schem Gymnasium), 
Realgymnasium an der Rethelstraße 
(verbunden mit Realschule), 
Duisburg: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="761" />
                                     A. b. Realgymnasien. 
Duisburg-Ruhrort, 
Eilenburg, 
Einbeck, 
Elberfeld: Königliches Realgymnasium, 
1 Städtisches Realgymnasium, 
Erfurt, 
Essen, 
Flensburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Frankfurt a. Main: Musterschule, 
Wohler-Realgymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Friedrichshagen bei Berlin, 
Geestemünde (verbunden mit Realschule), 
Gelsenkirchen, 
Görlitz, 
Goldap, 
Goslar: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Groß Lichterfelde: Haupt-Kadettenanstalt, 
Schiller-Realgymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Grünberg, 
Grunewald bei Berlin, 
Hagen i. Westfalen: Realgymnasium (verbunden 
mit Gymnasium), 
Halberstadt, 
Hamborn,t) 
Hannover: Bismarckschule (verbunden mit Real- 
— 
Leibnizschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Realgymnasium, 
Harburg: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Hechingen, 
Hildesheim: Andreas-Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Hörde,!) 
Insterburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Iserlohn: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
ule), 
Itzehoe: Kaiser Karl--Schule (verbunden mit Real- 
schule), 
Kiel, 
Königsberg i. Ostpreußen: Städtisches Realgym- 
nasium, 
Kolberg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Landeshut, 
Langenberg, 
Langensalza, 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 4# 
2) Mit rückwirkender Geltung für die im Juli 1912 abgehaltene Reifeprüfung. 
  
  
741 
Leer: Realgymmasium (verbunden mit Gymnasium), 
Lennep: Reglannasium (verbunden mit Real- 
ule), 
Linden bei Hannover: Humboldtschule (verbunden 
. mit Realschule), 
Lippstadt: Pleasgeomnasium (verbunden mit Real- 
ule), 
Lüdenscheid: Realgymnasium 
Realschule), 
Lüneburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Magdeburg: Realgymnasium, 
Bismarckschule, 
Mülheim a. d. Ruhr (verbunden mit Gymnasium),)) 
Münster i. Westfalen: Städtisches Realgymnasium 
(verbunden mit Gym- 
nasium), 
(verbunden mit 
Nauen, 
Naumburg a. d. Saale: Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Neisse, , 
Neukölln: Kaiser Friedrich-Realgymnasium, 
Neunkirchen, 
Nienburg a. d. Weser,') 
Nordhausen a. Harz, 
Oberhausen: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
chule), 
Ohligs-Wald: Realgymnasium 
Realschule),!) 
Osnabrück: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Osterode i. Hannover, 
Pankow bei Berlin, 
Papenburg, 
Pasewalik, 
Perleberg, 
Potsdam, 
OQuakenbrück, 
Rathenow: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Ratibor, 
Reichenbach i. Schlesien: König Wilhelmsschule, 
Remscheid: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
(verbunden mit 
  
schule), 
Rendsburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium) 
Schöneberg bei Berlin: Helmholtz-Realgymnasium, 
Werner Siemens-Real- 
gymnasium, 
Hohenzollernschule (ver- 
bunden mit Gym- 
nasium),1) 
                                                                        109
        <pb n="762" />
        742                            A. b. Realgymnasien. 
Schwelm: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule),, 
Siegen, 
Spremberg, 
Steglitz, 
Stettin: Friedrich Wilhelmsschule, 
Schiller-Realgymnasium, 
Stralsund, 
Striegau, 
Swinemünde: Realgymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Tarnowitz, 
Thorn: Realgumnasium (verbunden mit Gym- 
- nasium), 
Tilsit, 
Trier: Realgymnasium (verbunden mit Kaiser 
Wilhelms-Gymnasium), 
Ulzen, 
Unna: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Velbert: Realgymnasium (verbunden mit Real-- 
schule), 
Völklingen, 
Wanne, 
Wiesbaden: Königliches Realgymnasium, 
Städtisches Realgymnasium (ver- 
bunden mit Realschule), 
Witten: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Zoppot. 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg, 
München: Realgymnasium, 
Kadettenkorps, 
Nürnberg, 
Würzburg. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg, 
Blasewitz, 
Borna, 
Chemnitz, 
Döbeln: Realgymnasium (verbunden mit höherer 
Landwirtschaftsschule), 
Dresden: Annenschule, 
Dreikönigsschule, 
Realgymnasium (verbunden mit König 
Georg-Gymnasium), 
  
Kadettenkorps, 
Freiberg, 
Glauchau: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
  
Leipzig: Petrischule, 
Schillerrealgymnasium, 
Meißen: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Pirna: Realgymnasium (verbunden mit Real— 
schule), 
Plauen i. Vogtland, 
Zittau: Realgymnasium (verbunden mit höherer 
Handelsabteilung), 
Zwickau: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
IV. Königreich Württemberg. 
Cannstatt: Realgymnasium (verbunden mit Gym— 
nasium), 
Gmünd: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Göppingen: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Hall: Realgymnasium mit griechischem Ersatzunter- 
richt (in der Umwandelung aus dem Gym- 
nasium begriffen), 
Heilbronn: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Stuttgart, 
Ulm: Realgymnasium (verbunden mit Oberrealschule). 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Ettenheim, 
Freiburg: Realgymnasium i. E. (verbunden mit 
Oberrealschule),) 
Karlsruhe: Goetheschule (verbunden mit Gym- 
nasialabteilung), 
Humboldtschule, 
Mannheim: Realgymnasium, 
Lessingschule (verbunden mit Realschule), 
Villingen: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Weinheim: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule). 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Darmstadt, 
Gießen: Realgymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule), 
Mainz. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Bützow, 
Güstrow: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Ludwigslust,
        <pb n="763" />
                                               A. b. Realgymnasien. 
Malchin, . 
Rostock: Realgymnasium (verbunden mit Gym— 
nasium), 
Schwerin. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Apolda: Reform-Realgymnasium i. E. (verbunden 
mit Realschule svormals W. und 
L. Zimmermanns Raalschule.), 
Eisenach, 
Weimar. 
IX. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig. 
X. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Meiningen, 
Saalfeld. 
XI. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Ernst-Realgymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
XII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
  
A. c. Oberrealschulen. 743 
XIII. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg: Karls-Realgymnasium. 
XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
XV. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium und Lehrerseminar). 
XVI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Realgymnasium des Katharineums, 
Realgymnasium des Johanneums. 
  
XVII. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realgymnasium —- in Klasse I noch 
Oberrealschule —, 
Vegesack. 
XVIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Heinrich Hertz-Realgymnasium i. E., 
Realgymnasium des Johanneums. 
XIX. Elsaß-Lothringen. 
Metz: Realgymnasialabteilung des Lyzeums, 
Straßburg i. Elsaß: Realgymnasialabteilung des 
Lyzeums. 
c. Oberrealschulen. 
Gotha: Realgymnasium des Gymnasium Er- 
nestinum. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Allenstein, 
Altona: Oberrealschule (mit wahlfreiem Unter- 
richt in der Handelswissenschaft), 
Barmen-Wupperfeld, 
Berlin: Friedrichs-Werdersche Oberrealschule, 
Luisenstädtische Oberrealschule, 
Königstädtische Oberrealschule, 
Beuthen i. Oberschlesien, 
Bielefeld, 
9Bitterfeld, 
Bochum, 
Breslau, 
Cassel: I. Oberrealschule, 
II. Oberrealschule, 
Charlottenburg: Leibniz-Oberrealschule, 
Siemens-Oberrealschule, 
Oberrealschule (verbunden mit 
gymnasium), 
Cöln: Real- 
  
!) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
  
Crefeld, 
Danzig: Oberrealschule St. Petri und Pauli, 
Delitzsch, 
Deutsch Wilmersdorf bei Berlin: Goetheschule (ver- 
bunden mit Real- 
gymnasium),!) 
Dortmund, 
Düsseldorf, 
Duisburg, 
Eisleben, 
Elberfeld, 
Elbing, 
Erfurt, 
Essen: Humboldt-Oberrealschule, 
Krupp-Oberrealschule,!) 
Flensburg: Oberrealschule (mit wahlfreiem 
Unterricht in der Handelswissen- 
schaft — verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule —), 
Frankfurt a. Main: Klinger-Oberrealschule, 
Sachsenhäuser-Oberrealschule, 
                                                                                       109 *
        <pb n="764" />
        744                                 A.c            Oberrealschulen 
Minden: Oberrealschule (verbunden mit 
Freiburg i. Schlesien, 
Fulda, 
Gelsenkirchen, 
Gleiwitz, 
Görlitz, ) 
Göttingen, 
Graudenz, 
Gronau, 0 
Groß Lichterfelde, 
Gummersbach, 
Hagen i. Westfalen, 
Halberstadt, 
Halle a. d. Saale: Oberrealschule, 
Oberrealschule bei den 
Franckeschen Stiftungen, 
Hameln: Oberrealschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Hamm, 
Hanau, 
Hannover: Oberrealschule am Clevertore, 
Oberrealschule an der Lutherkirche, 
Heide, Provinz Schleswig- Holstein, 
Herne i. Westfalen, 1) 
Hirschberg i. Schlesien, 
Kattowitz, 
Kiel: Oberrealschule I, 
Oberrealschule II, 
Königsberg i. Ostpreußen: Burgschule, 
Löbenicht'sche Ober- 
realschule, 
  
Lehe i. Hannover, 
Liegnitz: Wilhelmsschule, 
Magdeburg: Guericke-Schule, 
Marburg: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Gym- 
nasium), 
Mühlhausen i. Thüringen, 
München-Gladbach, 
Nelkölln, 
Neumünster: Oberrealschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Oldesloe,) 
Pankow, 
Posen: Berger-Oberrealschule, 
Potsdam, 
Quedlinburg, 
Rheydt: Oberrealschule (verbunden mit 
Gym- 
nasium), 
Saarbrücken, 
Schmalkalden, 
Schöneberg: Hohenzollernschule, 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
  
A. c. Oberrealschulen. 
Sonderburg, 
Stargard i. Pommern, 
Steglitz, 
Stolp: Oberrealschule (verbunden mit Gymnasiun), 
Suhl, 
Weißenfels: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
progmnasium), 
Wiesbaden: Oberrealschule am Zietenring, 
Wilhelmshaven, 
Zeitz. 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: Kreis-Oberrealschule, 
Bayreuth: Kreis-Oberrealschule, 
Kaiserslautern: Kreis-Oberrealschule, 
Ludwigshafen a. Rhein: Oberrealschule, 
München: Luitpold-Kreis-Oberrealschule, 
Nürnberg: Kreis-Oberrealschule, 
Passau: Kreis-Oberrealschule, 
Regensburg: Kreis-Oberrealschule, 
Würzburg: Kreis-Oberrealschule. 
III. Königreich Sachsen. 
Bautzen, 
Chemnitz, 
Dresden-Johannstadt, 
Leipzig: Obperaoschule (verbunden mit der I. Real- 
s 
schule), 
Meerane. 
IV. Königreich Württemberg. 
Cannstatt, 
Eßlingen, 
Göppingen: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Hall, 
Heilbronn: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Ludwigsburg, 
Ravensburg, 
Reutlingen, 
Stuttgart: Friedrich Eugens-Realschule, 
Wilhelms-Realschule, 
Tübingen, 
Ulm: Oberrealschule (verbunden mit Realgym- 
nasium). 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Freiburg: Oberrealschule, 
Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium i. E.),
        <pb n="765" />
        A. c.        Oberrealschulen. B. a. Progymnasien.                    745 
  
Heidelberg. X. Herzogtum Meiningen. 
arlsruhe, Sonneberg.2) 
Konstanz, 
Mannheim: nrrerneshule (verbunden mit Handels- XI. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Pforzheim, Coburg: Oberrealschule (Ernestinum). 
Villingen: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasiun). XII. Herzogtum Anhalt. 
urn VI. Großherzogtum Hessen.) Dessau: Friedrichs-Oberrealschule. 
Alsfeld, · XIII. Frei 
Darmstadt: Liebigs-Oberrealschule, · Freie Hansestadt Bremen 
ießen: Oberrealschule (verbunden mit Realgym- 
n Wrwalch en mi gy XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Heppenheim, Hamburg: Oberrealschule in Eimsbüttel, 
Mainz, · Oberrealschule in St. Georg, 
Offenbach a. Main: Oberrealschule am Stadthaus, Oberrealschule vor dem Hoistentore, 
Oberteaschule am Friedrichs- Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
platz, 
Worms. XV. Elsaß-Lothringen. 
VII. .% Colmar, 
gena,g Großherzogtum Sachsen . o ch, 
etz, 
VIII. Großherzogtum Oldenburg. Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen- 
Oberstein-Idar,) · bauabteilung, 
Oldenburg. Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (beim Kaiser- 
. palast), 
IX. Herzogtum Braunschweig. Oberrealschule (bei St. Jo- 
Braunschweig. hann). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
a. Drogymnasien. 
  
Großherzogtum Hessen.) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- schule). 
schule), s 
  
 1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises 
der Reife für die Oberfekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor 
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
        <pb n="766" />
        — ———————— A.b. Obergymnasien. 
                                           10. U. Realgymnasienschulen. 
                                b.Realprogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Böblingen, 
Calw, . 
Eßlingen: Realprogymnasiumt) (verbunden mit 
Gymnasium), 
Geislingen, 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Kirchheim u/T.: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
  
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
* Mosbach, 
Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
III. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen, 
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium 
angeschlossen). 
c. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Kirchheim u/T.: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Rottweil. 
II. Großherzogtum Baden. 
Bruchsal, 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Oberkirch, 
Offenburg, 
Schopfheim, 
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
  
1) Im Ausbau zu einem Realgymnasium begriffen. 
  
  
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.2) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Butzbach, 
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger- 
schule (verbunden mit Progymnasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadt, 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule (höhere Bür- 
gerschule,, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Freie Hansestadt Bremen.2) 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
Realschule beim Doventore. 
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges oder 
vor Absolvierung des siebenten die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste 
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung maß- 
gebend ist.
        <pb n="767" />
                                  C. a. Progymnasien.                                           747 . 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur Darlegung 
der Befähigung gefordert wird. 
a. Drogymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
* Ahrweiler, 
* Berent, 
* Berg. Gladbach, 
* Betzdorf-Kirchen, 
Danzig-Langfuhr: von Conradi'sche Erziehungs- 
anstalt (verbunden mit Real- 
schule), 
Deutsch Wilmersdorf,) 
Erkelenz, 
* Eupen, 
* Geldern, 
* Goldberg, 
* Grevenbroich, 
* Hattingen, 
Herne i. Westfalen, 
* Hofgeismar, 
Königsberg i. Ostpreußen, 
Kosel i. Oberschlesien, 
Löbau i. Westpreußen, 
* Lünen (Reg.-Bez. Arnsberg), 
* Malmedy, 
* Neumark i. Westpreußen, 
Oynhausen, 
Preußisch Friedland, 
* Ratingen, 
Rietberg, 
Rybnik, 
* Schlawe, 
* Schwerte, 
Tremessen, 
* Werden a. d. Ruhr, 
Werl (Reg.-Bez. Arnsberg). 
II. Königreich Bayern. 
Dinkelsbühl, 
Donauwörth, 
Dürkheim, 
Edenkoben, 
Forchheim, 
Frankenthal, 
Germersheim, 
  
  
Grünstadt, 
Hammelburg, 
Hersbruck, 
Homburg (Pfalz), 
Kaufbeuren, 
Kirchheimbolanden, 
Kitzingen, 
Kusel, 
Memmingen, 
Miltenberg, 
Neustadt a. d. Aisch, 
Nördlingen, 
Oettingen, 
Pasing, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
St. Ingbert, 
Schäftlarn, 
Schwabach, 
Traunstein, 
Uffenheim, 
Weißenburg i. B., 
Windsbach, 
Windsheim, 
Wunsiedel. 
III. Königreich Württemberg. 
Biberach: “““s (verbunden mit Real- 
ule), 
Gemeinde-Lateinschule, Progymnasium 
(verbunden mit Realschule), 
*7 Mergentheim, 
* Ohringen, 
* Riedlingen, 
* Rottenburg. 
Korntal: 
IV. Herzogtum Braunschweig. 
Gandersheim: Progymnasium(nebst Realabteilung), 
Bad Harzburg: Städtisches Progymnasium. 
V. Elsaß-Lothringen. 
Oberehnheim. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="768" />
        748 
                                          C. d. Realprogymnasien. 
                                b. Realprogiymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Alfeld a. d. Leine, 
Altenessen, 
Biebrich: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Biedenkopf, 
Blankenese: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule),)) 
Briesen i. Westpreußen, 
Bünde i. Westfalen, 
Cöln-Lindenthal,) 
Crossen, 
Danzig: Realprogymnasium (verbunden mit dem 
Städtischen Gymnasium),,) 
Elberfeld: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Elmshorn: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Ems: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule,, 
Essen: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Forst i. d. Lausitz Realprogymnasium (verbunden 
mit Realschule),#) 
Friedenau: Realprogymnasium (lverbunden mit 
Realschule),) 
Gevelsberg: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Goch, 
Gollnow, 
Jüterbog: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Kamen, 
Katernberg,h 
Königs Wusterhausen,!) 
Kulmsee, 
Lankwitz, 
Lichtenberg bei Berlin: Realprogymnasium (verbun- 
den mit Realschule),) 
Realprogymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Limburg a. d. Lahn: 
Löwenberg, 
Luckenwalde: Friedrichsschule (verbunden mit Real- 
schule), 
Lübben, 
Lüben, » 
Marburg: Realprogymnasium (verbunden mit 
Oberrealschule), 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
  
Merzig, 
Mettmann: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Mülheim a. Rh.: Realprogymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Neuwied: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Nowawes,) 
Oberlahnstein: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Oberschöneweide. 
Opladen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule),) 
Peine: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
- schule), 
Reinickendorf: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Schwiebus, 
Sprottau, 
Sterkrade, 
Sulzbach a. d. Saar, 
Urdingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Weißenfels: Realprogymnasium (verbunden mit 
Oberrealschule),1) 
Wolgast, 
Wollin, 
Wriezen. 
II. Königreich Sachsen. 
Chemnitz: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), h 
Großenhain: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Radebeul: Realgymnasium i. E. (verbunden mit 
Realschulklassen) in der Lößnitz, 
Reichenbach: Realgymnasium i. E. (verbunden mit 
Realschule), 
Riesa: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Waldheim. 
III. Großherzogtum Baden. 
Buchen, 
Singen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule).
        <pb n="769" />
                           C. b. Realprogymnasien. C. e. Realschulen. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Grabow, 
Parchim: mit 
Realprogymnasium (verbunden 
Gymnasium). 
V. Herzogtum Anhalt. 
Zerbst: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium). 
  
1 
710 
VI. Fürstentum Waldeck. 
Arolsen: Das Realprogymnasium ist i. d. E. zu 
einem Realgymnasium begriffen. 
VII. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Stadthagen. « 
c. Kealsckulen. 
I. Königreich Preußen. 
Altona: Realschule (verbunden mit Realgymna- 
sium), 
Apenrade, 
Arnswalde, 
Aschersleben: Realschule 
nasium), 
Barmen, 
Berlin: Bertram-Realschule, 
Herder-Realschule, 
Körner-Realschule, 
Jahn-Realschule, 
Fünfte Realschule, 
Sechste Realschule, 
Siebente Realschule, 
Achte Realschule, 
Neunte Realschule, 
Zehnte Realschule, 
Elfte Realschule, 
Zwölfte Realschule, 
Dreizehnte Realschule, 
Vierzehnte Realschule, 
Biebrich: Realschule (verbunden mit Realpro= 
agymnasium), 
Blankenese: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Bonn, ) 
Breslau: Erste evangelische Realschule, 
Zweite evangelische Realschule, 
Katholische Realschule, 
Bromberg, 
Buer i. Westfalen: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Buxtehude, 
Calbe a. d. Saale, 
Cammin, 
Celle, 
Charlottenburg: Herderschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
—5 
(verbunden mit Gym- 
  
Charlottenburg: Kaiser Friedrich -Schule (nebst 
Gymnasium), 
Realschule, 1) 
Coblenz: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Cöln: Realschule, 
Handelsrealschule, 
Cöpenick: Körnerschule (mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den dreiunteren Klassen), 
Cottbus, 
Crefeld, 
Culm, 
Danzig-Langfuhr: von Conradi'sche Erziehungs- 
anstalt (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
Deutsch Wilmersdorf bei Berlin, 0) 
Diez, 
Dortmund, 
Dülken, 
Düsseldorf: Realschule an der Scharnhorststraße, 
Realschule an der Rethelstraße (ver- 
bunden mit Realgymnasium), 
Duisburg-Meiderich: Realschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Eberswalde, 
Eckernförde. 
Elberfeld, 
Elmshorn: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Emden: Kaiser Friedrichs-Schule, 
Ems: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Eschwege: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Eschweiler: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Finsterwalde, 
Forst i. d. Lausitzz Realschule (verbunden mit 
Realprogymnasium), 
Frankfurt a. Main: Realschule der israelitischen 
Gemeinde, 
                                                                                      110
        <pb n="770" />
        750                                      C. c. Realschulen
 
Frankfurt a. Main: Realschule der israelitischen 
Religionsgesellschaft, 
Adlerflychtschule, 
Liebig-Realschule, 
Selektenschule, 
Handelsrealschule, 
Friedenau: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium),# 
Friedrichsthal, 
Gardelegen: Realschule mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den drei unteren 
Klassen, 
Geestemünde: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Geisenheim, « 
Gevelsberg: Realschule (verbunden mit Realpro— 
gymnasium), 
Glogau, 
Greifswald: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Guben: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Gumbinnen: Friedrichsschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Hadersleben: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Hannover: Erste Realschule, 
Zweite Realschule, 
Bismarckschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Harburg: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Haspe, 
Havelberg, 
Haynau, 
Herford: Realschule (verbunden mit Landwirt- 
schaftsschule), « 
Hildesheim: Realschule (verbunden mit dem 
Andreas-Realgymnasium), 
Höchst a. Main: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Homburg v. d. Höhe: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Iserlohn: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), · .- 
Itzehoe: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Jüterbog: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Königsberg i. Ostpreußen: Steindammer Realschule, 
Vorstädnsche Realschule, 
Königshütte, 
Kolmar i. Posen, 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
  
l 
  
                              C.c.         Realschulen. 
Kreuznach, 
Kronenberg, 
Krotoschin: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Landsberg a. d. Warthe: Realschule (verbunden 
mit Gymnasium), 
Langendreer, 
Lennep: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Lichtenberg bei Berlin: Realschule (verbunden mit 
Realprogymnasium), 1) 
Linden bei Hannover: Humboldtschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Lippstadt: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Luckenwalde: Realschule (verbunden mit Realpro= 
hmnasium), ) · 
Lüdenscheid: Realschule (verbunden mit Real— 
gymnasium), 
Magdeburg, 
Marggrabowa: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Marne, 
Mettmann: Realschule (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
Mewe, 
Mülheim a. Rhein: Realschule (verbunden mit 
Realprogymnasium), 
Mülheim a. d. Ruhr, 
Münster i. Westfalen, 
Naumburg a. d. Saale: Realschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Neuß 
Oberhausen: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Odenkirchen, ) 
Ohligs-Wald: Realschule (verbunden mit Real= 
gymnasium), 
Realschule (verbunden mit Realpro= 
aymnasium), #) 
Oschersleben: Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren 
Klassen, 
Osnabrück: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Opladen: 
Otterndorf, 
Peine: Realschule 
nasium), 
Pillau, 
Plettenberg i. W., 
Rastenburg: Realschule 
nasium), 
(verbunden mit Realprogym- 
(verbunden mit Gym-
        <pb n="771" />
                                        C. c.  Realschulen                                             751 
Rathenow: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Recklinghausen, 
Reinickendorf: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Remscheid: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Riesenburg, 
Seehausen i. d. Altmark, 
Schleswig: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Schneidemühl: Realschulfe (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Schönebeck: Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren Klassen, 
Schöneberg bei Berlin: Comeniusschule, 
Fichterealschule mit Han- 
delsklassen, 
Schönlanke, 
Schwelm: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), « 
Schwerin a. W., 
Sobernheim, 
Solingen: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Spandau, 
Stallupönen, 
Steglitz, 
Stettin: Bismarckschule, 
Swinemünde: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Tegel bei Berlin, 
Tiegenhof, 
Tondern, « 
Urdingen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Unna: Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
Velbert: 
nasium), 
Vohwinkel, 
Wandsbek: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Wehlau, 
Weißensee bei Berlin, 
Wesel: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Wiesbaden: Realschule (verbunden mit dem städtischen 
Realgymnasium), 
Wilhelmsburg a Elbe, 
Witten: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Wittenberge, 
Wollstein i. Posen, 
Zehlendorf. 
Realschule (verbunden mit Realgym- 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
II. Königreich Bayern. 
Amberg, greich Bay 
Ansbach, 
Aschaffenburg, 
Bamberg, 
Deggendorf, 
Dinkelsbühl, 
Eichstätt, 
Erlangen, 
Freising, 
Fürth, 
Gunzenhausen, 
Hof, 
Ingolstadt, 
Kaufbeuren, 
Kempten, 
Kissingen, 
Kronach, 
Kulmbach, 
Landau, 
Landsberg, 
Landshut, 
Lindau, 
Memmingen, 
München: Gisela-Kreisrealschule, 
Ludwigs-Kreisrealschule, 
Maria Theresia-Kreisrealschule, 
Neuburg a. d. Donau, 
Neumarkt i. d. Oberpfalz, 
Neustadt a. d. Haardt, 
Neu Ulm, 
Nördlingen, 
Nürnberg: Kreisrealschule 1, 
Pirmasens, 
Rosenheim, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
Schweinfurt, 
Speyer, 
Straubing, 
Traunstein, 
Wasserburg, 
Weiden, 
Weilheim, 
Weißenburg i. Bayern, 
Wunsiedel, 
Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
Aue, 
Auerbach, 
Chemnitz: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium),y 
                                                                                                     110*
        <pb n="772" />
        752                                        C.  c.  Realschulen
 
Crimmitschau: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium i. E.), 
Dresden: Realschule Seevorstadt, 
Realschule Dresden-Neustadt, 
Realschule Dresden -Striesen 
maurer-Institut), 
Frankenberg,. 
Glauchau: Realschule (verbunden 
gymnasium), 
(Frei- 
mit Real- 
Grimma, 
Großenhain: Realschule (verbunden mit Real= 
progymnasium), 
Kamenz: Lessingschule, 
Leipzig: Erste Realschule (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Zweite Realschule, 
Dritte Realschule, 
Vierte Realschule (Lindenau) (ver- 
bunden mit Realgymnasialklassen), 
Fünfte Realschule (Reudnitz), 
Leisnig, 
Löbau, 
Meißen: Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
Mittweida, 
Olsnitz i. Vogtland, 
Oschatz, 
Pirna: Realschule 
nasium), 
Plauen i. Vogtland, 
Radeberg, 
Radebeul.: 
(verbunden mit Realgym- 
Realschulklassen (verbunden mit Real- 
gymnasium i. E.) in der Lößnitz, 
Reichenbach i. Vogtland: Realschule (verbunden 
mit Realgymna- 
sium i. E.), 
Riesa: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Rochlitz, 
Stollberg, 
Werdau, 
Zwickau: Realschule (verbunden mit Realgymnasium). 
IV. Königreich Württemberg. 
Backnang (mit Lateinabteilungen an den fünf unteren 
Klassen), 
Crailsheim (mit Lateinabteilungen an den fünf 
unteren Klassen), 
Ebingen, 
Ehingen: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Feuerbach, 
  
  
  
  
C. e. Realschulen. 
Freudenstadt, 
Gmünd: Realschule (verbunden mit Realgymna- 
sium), 
Göppingen, 
Heilbronn, 
Korntal: Gemeinde-Lateinschule (verbunden mit 
Progymnasium), 
Mergentheim, 
Schorndorf (mit Lateinabteilungen an den fünf 
unteren Klassen), 
Schramberg (mit Lateinabteilungen an den fünf 
unteren Klassen), 
Schwenningen, 
Sindelfingen, 
Stuttgart, 
Tuttlingen. 
V. Großherzogtum Baden. 
Achern, 
Breisach, 
Bretten, 
Bühl, 
Eberbach, 
Emmendingen, 
Eppingen, 
Kehl, 
Kenzingen, 
Ladenburg, 
Meßkirch, 
Müllheim, 
Neustadt, 
Radolfzell, 
Rheinbischofsheim, 
Säckingen, 
Schwetzingen, 
Sinsheim, 
Tauberbischofsheim, 
Triberg, 
Uberlingen, 
Waldshut: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Wiesloch. 
VI. Großherzogtum Hessen. ) 
Großgerau: Höhere Bürgerschule, 
Grünberg: Höhere Bürgerschule,#) 
Langen: Höhere Bürgerschule, 
Lauterbach: Höhere Bürgerschule, 
Neu Isenburg, 
Schotten. 
oberset Die höheren Bürgerschulen werden nach dem Lehrplan der Realschulen unterrichtet, es sind Realschulen ohne 
ersekunda. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
        <pb n="773" />
                                        C. e. Realschulen.                                     763 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Güstrow: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Ribnitz, 
Rostock, 
Teterow, 
Wismar: Realschule der großen Stadtschule. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Apolda: Realschule (verbunden mit Reform- 
Realgymnasium i. E.), 
Ilmenau, 
Neustadt a. d. Orla, 
Weida. 
IX. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
Neubrandenburg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium). 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
Brake, 
Delmenhorst (z. Z. Oberrealschule i. E.), 
Varel. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig, 
Wolfenbüttel. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Pößneck. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Realschule (verbunden mit dem Ennst- 
Realgymnasium), 
Schmölln. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha, 
Ohrdruf: Realschule (Gräflich Gleichensche Stiftung). 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Ballenstedt: Realschulabteilung des Wolterstorff- 
Gymnasiums, 
Cöthen: Friedrichs-Realschule, 
Dessau: Städtische Handelsrealschule. 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Sondershausen. 
  
  
  
XVII. Fürstentum Waldeck. 
Bad Wildungen. 
XVIII. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Zeulenroda. 
XIX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: Realschule (verbunden mit Realgymnasium). 
XX. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Realschule (verbunden mit Gymnasium 
Leopoldinum), 
Salzuflen. 
XXI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Realschule zum Dom. 
XXII. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Neustadt, ) 
Bremerhaven. 
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Realschulabteilung der Hanfaschule 
(verbunden mit Gymnasium), 
Cuxhaven: Realschulabteilung der höheren Staats- 
schule (verbunden mit Gymnasium), 
Hamburg: Realschule in Eilbeck, 
Realschule vor dem Lübeckertore, 
Realschule in St. Pauli, 
Realschule in Eppendorf i. E. zur Ober- 
realschule, 
Realschule in Hamm, 
Realschule in Barmbeck. 
XXIV. Elsaß-Lothringen. 
Barr, 
Bischweiler, 
Buchsweiler: Realabteilung des Gymnasiums, 
Diedenhofen: Realabteilung des Gymnasiums,? 
Gebweiler: Realabteilung des Gymnasiums,d) 
Hagenau: Realabteilung des Gymnasiums, 
Markirch, # 
Münster, 
Rappoltsweiler, 
Saargemünd: Realabteilung des Gymnasiums, 
Straßburg i. Elsaß: Neue Realschule, 
Thann. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
32) Mit rückwirkender Geltung für den Sommertermin 1911. 
3) Mit rückwirkender Geltung für den Sommertermin 1912.
        <pb n="774" />
        754                         C. d. Offentliche Lehrerseminare. 
                                d. Offentliche Kekirerseminare. 
  
  
  
  
I. Königreich Preußen. Fulda r 
Alfeld Fürstenwalde 
Altdöbern Genthin 
Angerburg Graudenz 
Anklam Gütersloh 
Arnsberg Gummersbach 
Aschersleben Habelschwerdt 
Aurich Hadersleben 
Barby Halberstadt 
Bederkesa Hameln 
Berent Hamm i. W. 
Berlin Hannover 
Boppard Hattingen 
Braunsberg Havelberg 
Breslau Heiligenstadt 
Brieg Herdecke 
Bromberg!) Herford 
Brühl Hilchenbach 
Büren Hildesheim 
Bütow Hohenstein 
Bunzlau Homberg 
Cammin Jüterbog 
Coesfeld Karalene 
Cöpenick Kempen (Regierungsbezirk 
Cornelimünster Königliches  Kettig N 
Cottbus .  Königsberg i. d. Neumark Lehrerseminar. 
Danzig-Langfuhr Lehrerseminar. Koschmin hrer 
Delitzsch Kreuzburg 
Deutsch Krone Krotoschin 
Dillenburg Kyritz 
Dorsten Leobschütz 
Dramburg Liebenthal 
Drossen Liegnitz 
Düren Linnich 
Eckernförde Lissa 
Eilenburg Löbau 
Einbeck Lüdenscheid 
Eisleben Lüneburg 
Elbing Lyck 
Elsterwerda Marienburg i. Westpreußen 
Elten Memel. 
Erfurt Merseburg 
Essen) Merzig 
Euskirchen Mettmann 
Exin Mörs 
Frankenberg Montabaur 
Frankenstein Mühlhausen i. Thüringen 
Franzburg Münsterberg 
Fraustadt . Münstermaifeld 
Friedeberg i. d. Neumark Myslowitz 
  
1) In Bromberg und in Essen befinden sich je zwei Königliche Lehrerseminare.
        <pb n="775" />
                                          C. c.  Öffentliche KehrerseminareNaumburg                755           a. d. Saale! 
Neuhaldensleben 
Neuruppin 
Neustadt i. Westpreußen 
Neuwied 
Neuzelle 
Northeim 
Oberglogau 
Odenkirchen 
Ols 
Olpe 
Oranienburg 
Ortelsburg 
Osnabrück #) 
Osterburg 
Osterode i. Ostpreußen 
Ottweiler 
Paderborn 
Paradies 
Peiskretscham 
Petershagen 
Pilchowitz 
Pölitz 
Prenzlau 
Preußisch Cylau 
Preußisch Friedland 
Proskau 
Prüm 
Pyritz 
Ouedlinburg 
Ragnit 
Ratibor 
Ratingen 
Ratzeburg 
Rawitsch 
Recklinghausen 
Reichenbach i. d. Oberlausitz 
Rendsburg 
Rheydt 
Rinteln 
Rogasen 
Rosenberg 
Rüthen 
Sagan 
Schlüchtern 
Schneidemühl 
Schweidnitz 
Schwerin a. W. 
Segeberg 
Siegburg 
Soest 
Stade 
  
  
Steinau a. d. Oder D4 
  
C. d. Offentliche Lehrerseminare. 755 
Königliches 
Lehrerseminar. 
  
Tarnowitz v 
Thornt) 
Tondern 
Tuchel 
Ulzen 
Utersen 
Unna 
Usingen 
Verden 
Waldau 
Warendorf 
Weißenfels 
Werl 
Wetzlar 
Wipperfürth 
Wittlich 
Wollstein 
Wongrowitz 
Wunstorf 
Ziegenhals 
Züllichau 
Zülz. « 
II. Königreich Bayern. 
Altdorf! Königliches Schullehrerseminar, 
Amberg: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Bamberg: Koönigliche Lehrerbildungsanstalt, 
Bayreuth: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Eichstätt: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Freising: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Kaiserslautern: Königliche Lehrerbildungsanstallt, 
Lauingen: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Pasing: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Schwabach: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Speyer: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Straubing: Königliches Schullehrerseminar, 
Würzburg: Königliches Schullehrerseminar. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg: Königliches Lehrerseminar, 
Auerbach: Königliches Lehrerseminar, 
Bautzen: Landständisches evangelisches Lehrerseminar, 
Domstiftliches katholisches Lehrerseminar, 
Bischofswerda: Königliches Lehrerseminar, 
Borna: Königliches Lehrerseminar, 
Dresden-Neustadt: Freiherrlich v. Fletcher'sches 
Lehrerseminar, 
Dresden-Plauen: Königliches Lehrerseminar, 
Dresden--Strehlen: Kgl. Friedrich August-Lehrer- 
seminar, 
Frankenberg: Königliches Lehrerseminar, 
Grimma: Königliches Lehrerseminar, 
Leipzig: Königliches Lehrerseminar, 
Läbau: Königliches Lehrerseminar, 
Königliches 
Lehrerseminar. 
  
1) In Osnabrück und Thorn befinden sich je zwei Königliche Lehrerseminare.
        <pb n="776" />
        756  C.c. Öffentliche Lehrerseminare  C.c. Andere Öffentliche Lehranstalten 
Nossen: Königliches Lehrerseminar, 
Oschatz: Königliches Lehrerseminar, 
Pirna: Königliches Lehrerseminar, 
Plauen i. Vogtland: Königliches Lehrerseminar, 
Rochlitz: Königliches Lehrerseminar, 
Schneeberg: Königliches Lehrerseminar, 
Stollberg: Königliches Lehrerseminar, 
Waldenburg: Fürstlich Schönburg'sches Lehrer- 
seminar, 
Zschopau: Königliches Lehrerseminar, 
Zwickau: Königliches Lehrerseminar. 
IV. Königreich Württemberg. 
Backnang: Evangelisches Lehrerseminar, 
Eßlingen: Evangelisches Lehrerseminar, 
Gmünd: Katholisches Lehrerseminar, 
Künzelsau: Evangelisches Lehrerseminar, 
Nagold: Evangelisches Lehrerseminar, 
Nürtingen: Evangelisches Lehrerseminar, 
Saulgau: Katholisches Lehrerseminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Ettlingen: Großherzogliches Lehrerseminar, 
Freiburg i. Br.: Großherzogliches Lehrerseminar, 
Heidelberg: Großherzogliches Lehrerseminar, 
Karlsruhe: Großherzogliches Lehrerseminar I, 
Großherzogliches Lehrerseminar II, 
Meersburg: Großberzogliches Lehrerseminar. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Alzey: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Bensheim: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Friedberg: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Neukloster: Großherzogliches Lehrerseminar. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Weimar: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Mirow: Großherzogliches Lehrerseminar. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
Oldenburg: Evangelisches Schullehrerseminar. 
Vechta: Katholisches Schullehrerseminar. 
XI. Herzogtum Brannschweig. 
Braunschweig: Herzogliches Lehrerseminar, 
Wolfenbüttel: Herzogliches Lehrerseminar. 
  
1 
  
C. d. Offentliche Lehrerseminare. C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Herzogliches Landes-Schullehrer-- 
seminar. 
« XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Herzogliches Lehrerseminar. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Herzogliches Ernst-Albert-Schullehrer— 
seminar, 
Gotha: Herzog Ernst-Seminar. 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Cöthen: Herzogliches Landesseminar. 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Sondershausen: Fürstliches Landesseminar. 
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Fürstliches Landesseminar 
XVIII. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Fürstliches Schullehrerseminar. 
XIX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Schleiz: Fürstliches Seminar. 
XX. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Fürstliches Lehrerseminar (verbunden 
mit Gymnasium Adolphinum und Real- 
gymnasium). · 
XXI. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Fürstliches Lehrerseminar. 
XXII. Freie und Hansestadt Lübec. 
Lübeck: Schullehrerseminar. 
XXIII. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Staatliches Volksschullehrerseminar. 
XXIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Staatliches Lehrerseminar (Binderstraße), 
Staatliches Lehrerseminar (Steinhauer- 
damm). 
XXV. Elsaß-Lothringen. 
Colmar: Lehrerseminar, 
Metz: Lehrerseminar, 
Oberehnheim: Lehrerseminar, 
Pfalzburg: Lehrerseminar, 
Straßburg i. Elsaß: Lehrerseminar. 
e. Andere öffentliche Kekuranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Bitburg: Landwirtschaftsschule, 
Bojanowo: Landwirtschaftsschule, 
1 
Brieg: Landwirtschaftsschule, 
Cleve: Landwirtschaftsschule, 
Dahme: Landwirtschaftsschule,
        <pb n="777" />
        C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. Privat-Lehranstalten. 757 
  
  
Eldena: Landwirtschaftsschule, Leipzig: Offentliche Handelslehranstalt, 
Flensburg: bandwrsschaßtsschule (verbunden mit Zittau: Handelsabteilung des Realgymnasiums. 
errealschule), 
Heiligenbeil: Landwirtschaftsschule, IV. Großherzogtum Baden. 
Herford: Landwirtschaftsschule (verbunden mit Mannheim: Handelsmittelschule (verbunden mit 
" » Realschule), Oberrealschule). 
Hildesheim: Landwirtschaftsschule, 
ikn “33 V. Großherzogtum Hessen. 
üdinghausen: Landwirtschaftsschule, * Groß Umstadt: Landwirtschafts 
Marggrabowa: Landwirtschaftsschule (verbunden roß Ums Wtu ule (verbunden 
" " mit Realschule), 
Narienburg bmür#ußen= Kandwirtschaftsschule VI. Großherzogtum Oldenburg. 
alzwedel: Landwirtschaftsschule, «. - 
Skhm bandwirtschaftschule, Varel: Landwirtschaftsschule. 
Schivelbein i. Pommern: Landwirtschaftsschule, VII. Herzogtum Braunschweig. 
Weilburg: Landwirtschaftsschule Helmstedt: Landwirtschaftliche Schule Marienberg 
II. Königreich Bayern. nebst Realabteilung. 
Eieer N“ VIII. Fürsteuntum Schwarzburg-Sondershausen. 
Pfarrkirchen: Landwirtschaftsschule. Arnstadt: Handelsabteilung der Realschule. 
III. Königreich Sachsen. IX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Bautzen: Städtische Handelsschule, Gera: Städtische Amthor'sche höhere Handelsschule 
Chemnitz: Offentliche Handelslehranstalt, (Handelsrealschule mit Fachkurs und 
Döbeln: Höhere Landwirtschaftsschule (verbunden Lehrlingsabteilung). 
mit Realgymnasium), . 
Dresden: Offentliche Handelslehranstalt der X. Elsaß-Lothringen. 
Dresdener Kaufmannschaft, Rufach: Landwirtschaftsschule. 
Brivat-Lehrunstalten. 
a) Lehrerseminare. FJFalkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von 
I. Königreich Preußen. Hermann Schulz, *#-# 
Berlin: Jüdische Lehrerbildungsanstalt, Frankfurt a. Main: Ruoff-Hassel sches Erziehungs- 
Niesky: Seminar der Brüdergemeinde. institut von Karl Schwarz,) 
... Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: Gar- 
, II. Königreich Württemberg. nier'sche Lehr= und Erziehungsanstalt 
Lichtenstern: Privatseminar, unter Leitung des Dr. Karl 
Tempelhof: Privatseminar. Marmier, 
ivat- x Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts— 
5) Andere Privat Lehranstalten.) und Erziehungsanstalt (Collegium 
Königreich Preußen. Augustinianum) unter Leitung des 
Berlin: Handelsschule von Richard Engelberg, Dr. Franz Hartmann, ) 
  
  
X) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der Aufsichts- 
behörde genehmigt ist. Befreiungen von dermündlichen Prüfung odereinzelnen Teilen derselben sind unstatthaft. 
1) Die Berechtigung ist der Anstalt zunächst bis zum Ostertermin 1913 einschließlich belassen worden. 
Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern 
der Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars auf Grund der 
Ordnung der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben. 
                                                                                     111
        <pb n="778" />
        758                                 Privat-Lehranstalten. 
Gnadenfrei: Realprogymnasium unter Leitung des 
Direktors Bernhard,) 
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda- 
gogium (realistische und * progym- 
nasiale Abteilung) von Professor 
Otto Kühne, 
Kemperhof bei Coblenz: Katholische Knaben-Unter- 
richts= und Erziehungsanstalt unter 
Leitung des Oberlehrers Joseph 
Niessen vom 1. April 1911 ab, 
Bad Lauterberg i. Harz: Ahn'sche Realschule, 
höhere Privat-Knabenschule des 
Dr. Paul Bartels,) 
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Friedrich 
Drexler,#) 
Obercassel bei Bonn: Unterrichts= und Erziehungs- 
anstalt von Ernst Kalkuhl, 
Opladen: Unterrichts= und Erziehungsanstalt (Erz- 
bischöfliches Aloysianum) in Opladen 
unter Leitung des August Sieler,)5) 
Osnabrück: Nölle'sche Handelsschule des Dr. Her- 
mann Lindemann, 
Ostrau bei Filehne: Progymnasiale und Real= 
schulabteilung des Pädagogiums 
unter Leitung des Dr. Felix Beheim- 
Schwarzbach und des Siegfried 
Beheim-Schwarzbach, 1 
Paderborn: Unterrichtsanstalt (Privatrealschule) von 
Heinrich Reismann, 
Rees (Rheinprovinz): Höhere Lehranstalt (Progym- 
nasium) unter Leitung des Lambert 
Heucken, ) 4) 
Sachsa a. Harz: Privatrealschule des Dr. Härtel, 
  
St. Goarshausen: Erziehungsinstitut (Institut 
Hofmann) des Professors Dr. Gustav 
Müller, 
Spandau: Pädagogium (Progymnasium) des evange- 
lischen Johannesstifts unter Leitung 
des Stiftsvorstehers Pastors D. 
Fürth: 
  
  
  
Philipps und des Oberlehrers 
Theodor Menzel, 
Progymnasiale und höhere Bürgerschul- 
abteilung des Erziehungsinstituts 
von Karl Linpinsel, 
Telgte: 
Wiesbaden: Höhere Privat-Knabenschule von Hof- 
rat Karl Faber (Realschule und 
Realprogymnasium), 
Wunstorf: Scharnhorst-Realschule unter Leitung des 
Georg Holle. « 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: Sechsklassige Handelsschule von G. 
Hoffmann, « 
Donnersberg bei Marnheim (Pfalz): Real- und 
Erziehungsanstalt unter Leitung des 
Dr. Ernst Goebel und des Gustav 
Goebel, 
Dürkheim a. H.: Realschule des Heinrich Bärmann, 
Frankenthal (Pfalz): Reallehrinstitut von Eugen 
Wehrle, 
Israelitische Realschule des Dr. Alfred 
Feilchenfeld, « 
Marktbreit a Main: Real= und Handelsschule unter 
Leitung des Franz Koeppl, 
Miltenberg a. Main: Privat-Real= und Handels- 
schule unter Leitung des 
Karl Kring, 
Nürnberg: Real= und Handelslehranstalt (In- 
stitut Gombrich), 
Würzburg: Privathandelsschule von Adam.2) 
III. Königreich Sachsen. 
Altenberg i. Erzgeb.: Höhere Lehranstalt für künftige 
Verkehrsbeamte, unter Lei- 
tung des Direktors Haucke, 
Dresden: Privatrealschule von Oskar Koldewey, 
unter Leitung des bisherigen Ober- 
lehrers Hillig,) 
Privatrealschule von G. Müller-Gelinek,) 
Realschule des Predigtamtskandidaten 
Gerhard Grössell) 
Leipzig! Erziehungsschule (Privatrealschule) des 
Direktors Dr. Rösellt) 
Privatschule des Dr. Pitschel (früher 
Roth)). 
Privatrealschule des Professors Otto 
Albert Toller.2) 
!) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912. 
2) Die Berechtigung gilt einstweilen bis 1915 einschließlich. *4“*2½. 
3) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern 
der Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars auf Grund der 
Ordnung der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben. 
4) Die Berechtigung gilt vorläufig bis Ostern 1912 einschließlich. 
5) Die Berechtigung gilt für Ostern 1911 und 1912.
        <pb n="779" />
                                     Privat-Lehranstalten.                                           759 
IV. Königreich Württemberg. 
Stuttgart: 
tung des Rektors Bonhöffer, 
Privatrealschule mit Internat des 
Professors Karl Widmann (Institut 
Rauscher). 
V. Großherzogtum Baden. 
Waldkirch: Erziehungsanstalt des Dr. Rudolph 
Plähn. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Mainz: St. Marienschule (Bischöfliche Lehranstalt),) 
Offenbach a. Main: 
des Reinhard Rau. 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
Jena: Erziehungsanstalt des Dr. 
Leitung des Dr. Leopold Sommer. 
VIII. Herzogtum Braunschweig. 
Blankenburg a. Harz: Lehr= und Erziehungsanstalt 
(Privatrealschule) von Wil- 
brand Nhotert, 
Braunschweig: Jahn'sche Realschule des Direktors 
Dr. Junker, 
Seesen a. Harz: Jacobson-Schule (Realschule und 
Realprogymnasium) unter Lei- 
tung des Dr. Nathan Fried- 
land, 
Samson-Schule unter Leitung des 
Wolfenbüttel: 
Professors Dr. Ludwig Tachau. 
  
Stuttgarter Handelsschule unter Lei- 
  
Goetheschule unter Leitung 
Stoy unter 
  
  
IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: Privatrealschule von Heinrich Christian 
Wehner. 
X. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Gumperda bei Kahla: Lehr= und Erziehungs- 
anstalt des Dr. Sieg- 
fried Schaffner unter 
Leitung des Dr. Alfred 
Schaffner. 
XI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Keilhau: Erziehungsanstalt von Professor Dr. Otto 
Wächter. 
XII. Fürstentum Waldeck. 
Pyrmont: Pädagogium des Natango von Trippen- 
bach (Progymnasialabteilung und 
Realschulabteilung mit kaufmän= 
nischem Rechnen zud Unterricht in 
der Buchführung).2) 
XIV. Freie und Hausestadt Lübeck. 
Lübeck: Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. 
XV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Privatrealschule des Dr. T. A. Bieber, 
Stiftungsschule von 1815 unter Leitung 
des Professors Max Kutnewsky, 
Privatrealschule des Dr. A. Wichard 
Lange, 
Privatrealschule des Dr. Th. Wahn- 
schaff, 
Realschule der Talmud-Tora unter 
Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, 
Realschule des unter Leitung des 
Direktors M. Hennig und des 
Dr. G. Tiede stehenden Paulinums, 
Pensionat des Rauhen Hauses. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912 gilt die Berechtigung verlärfig bis Ende 1915. 
2) Die Berechtigung gilt bis Michaelis 1913 einschließlich. 
—— —— —— — 
                                                                                                               111*
        <pb n="780" />
        760 Lehranstalten in den Schutzgebieten. Lehranstalten im Ausland.
 
                            Lehranstalten in den Schutzgebieten. 
    Tsingtau: Gouvernementsschule. 
  
                                Lehranstalten im Ausland. 
Antwerpen: Oberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr. Bernhard 
Gaster, 1) 
Brüssel: Realgymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr. Karl Friedrich Wilhelm 
Lohmeyer, 
Buenos Aires: Germaniaschule (Rcalschule) der evangelischen Gemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr. Willy Ruge, - 
Bukarest: Deutsche Oberrealschule der evangelischen Gemeinde und die höhere Handelsschule unter Leitung 
des Direktors Dr. Magnus Blümel,!) 
Constantinopel: Oberrealschule der deutschen und Schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr. Otto Söhring,!) 
Davos-Platz: Schulsanatorium Fridericianum (Gymnasium und Oberrealschule) unter den Leitern Dr. Bach 
und Rüdiger, 1)  · 
Genua: Realschule der deutschen Schulgemeinde unter Leitung des Direktors Georg von Hassel, 
Madrid: Deutsche Realschule unter Leitung des Direktors Wilhelm Schmidt, 
Mailand: Internationale Schule protestantischer Familien (Realschule) unter Leitung des Direktors Wilhelm 
Braun. 
Berlin, den 14. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: von Jonquidères. 
  
x) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Reichs- 
kommissars abgehaltenen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aufsichts wegen genehmigt ist. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind unstatthaft. 
1) Die Abschlußprüfung findet nach mindestens einjährigem Besuche der Untersekunda statt. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="781" />
        — 761 — 
Zentralblatt 
                                       für das 
                                Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
  
                             Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. September 1912. Nr. 44. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Bestellung; 3. Versicherungswesen: Beauffichtigung privater Ver- 
— Ermächtigung zur Vornahme von Zirilstands- sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 
2 landlungen - Exequ akkurerteilung ... Seite 6. 762 
. ilitärwesen: Inkrafttreten der Anderungen in dem Ver-— is . - - 
zeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H der An— 4. aostemrsen Ausweisung von Ausländern aus dem 
stellungsgrundsätze für Militäranwärter usw.) 762 gebite. 
  
  
                                      1. Kon su lat wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Herman Anrep zum Vize- 
konsul in Skellefte (Schweden) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Eiswaldt zum Konsul in 
Sarajevo zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann John B. Groom zum 
Vizekonsul in Harwich (England) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul, Legationsrat von Haeften zum 
Konsul in Rom zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Kuenzer zum Konsul in 
Zanzibar und den Vizekonsul von Hedemann zum Konsul in Mombassa zu ernennen geruht. 
  
Der Kaiserliche Konsul in Santo Domingo hat den Kaufmann Karl Quentin zum Konsularagenten 
in La Romano bestellt. 
  
                                                                                     112
        <pb n="782" />
                                                     — 762 —
 
Dem Kaiserlichen Konsul Weiß in Chungking-Chengtu ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
ihm bereits als Verwalter des Konsulats beigelegte Ermächtigung weiterhin erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem 
Schutz besindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
Dem Vizekonsul beim Königlich Großbritannischen Generalkonsulat für Deutsch Ostafrika, Norman 
King, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                          2. Militär wesen. 
  
                                       Bekanntmachung. 
Die in der Bekanntmachung vom 30. August 1912 (Zentralblatt S. 688) aufgeführten Ande- 
rungen in dem Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H zu § 16] der Anstellungsgrundsätze 
für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom 20. Juni 1907) treten erst am 
1. April 1913 in Kraft. 
Berlin, den 20. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
                              3. Versicherungs wesen. 
  
                                        Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
Landesbehörde. 
  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 14. Juni 1912 bestimme ich auf Grund des § 3 
Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß 
bis auf weiteres der Mummendorfer Schweineversicherungs-Verein mit dem Sitze in Mummendorf, 
obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin hinaus 
erstreckt, durch die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 24. September 1912. 
                                       Der Reichskanzler. 
                                          Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="783" />
                                                           -------     763    ..... 
                                       4. Polizeiwesen. 
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Boggert, Erd- 
arbeiter, 
  
  
  
  
vliet (St. Phillippe), Arrondissement Betteln, 
Antwerpen, Belgien, belgischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
der Bestrafung Ausweisung Aussirien . 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
                 a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 Karl Hagen, geboren am 16. September 1888 zusschwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 26.April 1912. 
Knecht, Mautern, Bezirk Krems, Niederöster= zwei Fällen, Dieb= Regierungspräsident zu 
reich, ortsangehörig ebendaselbst, stahl in einem Falle Lüneburg, 
österreichischer Staatsangehöriger, und versuchter schwe- 
rer Diebstahl in zwei 
Fällen (2 Jahre 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 22. März 
1910), 
2 August Kamper, geboren am 30. Juni 1883 zu St. Peter= schwerer Diebstahl in Stadtmagistrat Strau-9. August 
Tagelöhner, Freienstein, Bezirk Leoben, Steier= fünf Fällen, ver-- bing, Bayern, 1912. 
mark, österreichischer Staatsange= suchter schwerer 
höriger, " Diebstahl in zwei 
Fällen und Dieb- 
stahl (6 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 17. August 
1906), 
3 Stanislaus Ol- geboren angeblich im August 1886 zu schwerer Diebstahl in Großherzoglich Mecklen-16. August 
kowski, Schnitter, Olki, Kreis Makow, Gouvernement sechs und Sachbe= burgisches Ministerium 19012. 
Lomsha, Rußland, russischer Staats-, schädigung in fünf des InnernzuSchwerin, 
augehöriger, Fällen (6 Jahre · 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
I nis vom 10. März 
I 1906), 
              b) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs: 
4 Stanislaus Wis= sgeboren im Jahre 1888 zu Klembow,' gewerbsmäßiges Königlich Sächsische 18. Juli 1912. 
niewsky, Berg= Rußland, russischer Staatsange= Glücksspiel, Betrug] Kreishauptmannschaft 
arlrbeiter, höriger, Diebstahl und ge- Leipzig, 
i fährliche Körperver- 
letzung (2 Jahre 
 2 Monate Gefängnis, 
laut Erkenntnis vom 
26. August 19100, 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
5 Ludwig van den geboren am 17. Mai 1868 zu San-Landstreichen und Königlich Preußischer 18. September 
Regierungspräsident zu 1912. 
Aachen, 
                                                                                                    112
        <pb n="784" />
                                                       —  764  — 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
J— 
. 
der Ausgewiesenen. 
2 l 
Alter und Heimat 
- Grund 
der Bestrafung. 
3 4 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
——“"“ 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
  
Richard Jauer, 
  
Juda Beer Groß- 
mann, Kaufmann, 
Maschinist, 
Egidius Schuster, 
Arbeiter, 
  
geboren im September 1881 zu Borys- 
geboren am 31. Juli 1871 zu Dieden- 
geboren im Oktober 1867 zu Lutu- 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
law, Bezirk Drohobycz, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
hofen, Elsaß-Lothringen, ohne Staats- 
angehörigkeit, 
Betteln, 
tow, Kreis Wielun, Gouvernement 
Kalisch, Rußland, russischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
5 
Königlich Bayerische 
Polizeidirektion zu 
München, 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
dent zu Metz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
  
9. September 
1912. 
12. September 
1912. 
16. September 
1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="785" />
                                                                —. 765 — 
                                   Zentralblatt 
                                     für das 
                            Deutsche Reich. 
                               Herausgegeben 
                                          im 
                              Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen- 
XI. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. Oktober 1912. Nr. 45. 
  
  
 
--- 
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Anderung der Muster 1 bis 5, Einführung eines neuen Musters 6 zu den Bestim- 
mungen über die tistikTabaksta ... Seite 765
 
                                Zoll= und Steuerwesen.
 
                                       Bekanntmachung. 
Anderung der Muster 1 bis 5, Einführung eines neuen Musters 6 zu den 
estimmungen über die Tabakstatistik. 
Auf Grund der in § 7 der Bestimmungen über die Tabakstatistik (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1910 S. 328) erteilten Ermächtigung werden die Muster 1 bis 5 zu diesen Bestim- 
mungen wie folgt geändert und Ubersichten nach dem nachstehenden Muster 6 neu eingeführt. Für 
die Aufstellung der Übersicht nach Muster 6 gilt die auf dem Muster vorgedruckte Anleitung. Auf 
Grund der Übersichten nach Muster 6 stellt das Kaiserliche Statistische Amt vorläufige Nachweisungen 
über die Einnahme an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe auf und veröffentlicht sie. 
Berlin, den 28. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                              In Vertretung: Kühn. 
  
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich, 1910 S. 328. 
                                                                                     113
        <pb n="786" />
                                                   — 766 —
 
                       Anderung der Muster 1 bis 5.
 
                                          I. Muster 1. 
Die Anleitung erhält folgende Fassung: 
„1. Die Hebestellen fertigen auf Grund der Flurbücher Ubersichten nach Gemeindebezirken an, 
die Hauptämter auf Grund der von den Hebestellen eingereichten Ubersichten solche nach 
Hebebezirken, die Direktivbehörden auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten solche nach 
Hauptamtsbezirken. 
2. In Spalte 7 wird der Flächeninhalt nach dem Ergebnis der amtlichen Prüfung in Uber- 
einstimmung mit der Reichssteuerübersicht eingetragen. 
3. In Spalte 8 wird ein Vermerk aufgenommen, wenn die Tabakernte in einem Bezirk oder 
in einzelnen Teilen des Bezirkes besonders gut oder besonders schlecht gewesen ist, möglichst 
unter Angabe der Ursachen. 
4. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit 
den Zahlen für das Vorjahr verglichen.“
 
                                       II. Muster 2. 
a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet: 
„Einzusenden von den Hauptämtern in zwei Ausfertigungen an die Direktivbehörde 
bis zum 1. Juli, von den Direktivbehörden bis zum 1. August des auf die Ernte 
folgenden Jahres." 
b) Die Anleitung erhält folgende Fassung: 
„1. Bei den Angaben in den Spalten 3 bis 10 bleiben die Grundstücke, auf denen der Tabak 
durch Umpflügen usw. vernichtet worden ist (§ 52 der Tabaksteuerordnung) außer Betracht. 
Dagegen sind die Grundstücke mit aufzunehmen, die nicht angemeldet, jedoch nachträglich 
ermittelt worden sind (§ 38 Abs. 5 der Tabaksteuerordnung). 
2. Jeder der in Spalte 3 aufgeführten Tabakpflanzer wird in den Spalten 4 bis 9 nur einmal 
verzeichnet. Den Angaben in den Spalten 4 bis 10 wird das Ergebnis der amtlichen 
Prüfung zugrunde gelegt. 
3. Die in Spalte 11 anzugebende Menge des geernteten Tabaks setzt sich zusammen: 
ay aus der Gesamtmenge des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks, nach Abzug der 
bei der Verwiegung unter amtlicher Aufsicht vernichteten oder vergällten Mengen 
(§§ 37, 20, 21 und 35 Abs. 1 und 2 der Tabaksteuerordnung) und den nach § 38 
a. a. O. weiter ermittelten Mengen gewichtsteuerpflichtigen Tabaks, 
b) aus der Tabakmenge, die von den der reinen Flächensteuer oder der Steuerabfindung 
unterliegenden Grundstücken (§ 53 der Tabaksteuerordnung) gewonnen worden ist. 
4. Das Gewicht von Tabak, der in nicht dachreifem Zustand zur Verwiegung vorgeführt 
worden ist (§§ 20 Abs. 2 und 21 der Tabaksteuerordnung), wird unter Anwendung geeigneter 
Verhältniszahlen auf die entsprechende Menge in dachreifem, trockenem Zustand umgerechnet. 
Die Menge des der reinen Flächensteuer unterworfenen Tabaks wird aus dem Flächen- 
inhalt der Pflanzung und dem Durchschnittsertrage berechnet, der im Erntejahr in andern
        <pb n="787" />
                                                           — 767 — 
Gemarkungen nach dem Ergebnis der Verwiegung erzielt worden ist. Sind im Bezirke 
Gemarkungen, in denen eine amtliche Verwiegung des Tabaks stattzufinden hat, nicht vor- 
handen, so wird das Gewicht des der Flächensteuer unterworfenen Tabaks durch Schätzung 
nach Anhörung von Sachverständigen ermittelt. 
5. In Spalte 13 wird der mittlere Preis des geernteten, noch unversteuerten Tabaks in dach- 
reifem, trockenem Zustand mit Einschluß der Sandblätter, Grumpen usw. nach dem Ergebnis 
der Verkäufe angegeben. Der beim Verkaufe für einen Doppelzentner erzielte Preis wird 
für den gewichtssteuerpflichtigen Tabak bei der Verwiegung (§ 28 Abs. 6 der Tabaksteuer- 
ordnung), im übrigen durch Erkundigungen festgestellt, die nach näherer Anordnung des 
Hauptamts bei den nach dem Flächenraume steuernden Pflanzern vorzunehmen sind. Bezieht 
sich der bei letzteren ermittelte Preis auf bereits versteuerten Tabak, so werden davon zur 
Feststellung des mittleren Preises 45 M für jeden Doppelzentner abgezogen. 
6. Die Vervielfältigung des mittleren Preises mit der Menge des geernteten Tabaks (Spalte 11) 
ergibt den Gesamtwert der Tabakernte für den Hebebezirk (Spalte 14). 
7. Der mittlere Preis des Tabaks im Hauptamtsbezirke (Spalte 13) wird durch Teilung der 
Summe in Spalte 14 mit der Summe in Spalte 11 gefunden. 
8. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen und Durch- 
schnittsbeträge werden mit den Zahlen für das Vorjahr verglichen. 
9. Die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten gleiche Ubersichten 
nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen 
Übersichten bis zum 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an das Keiserliche 
Statistische Amt.“
 
                                        III. Muster 3. 
a) Die Titelseite lautet: 
„Bundesstat. ..                                                 Hauptamtsbezirk............. 
Verwaltungsbezirk (für Preußen) .. 
Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, 
von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober. 
Vrerzeichnis 
der angemeldeten Händler mit ausländischen Tabakblättern und Verarbeiter von 
ausländischen Tabakblättern nach dem Stande vom 30. Juni 19 
Anleitung. 
1. Die angemeldeten Händler oder Verarbeiter und ihre sämtlichen Geschäftsniederlassungen 
werden nur von dem Hauptamt nachgewiesen, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung 
liegt, bei dem selbst oder bei dessen Unterstellen daher auch die in § 5 des Tabaksteuer- 
gesetzes vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist. · 
2. Das Verzeichnis umfaßt die Personen, die auf Grund von 85 des Gesetzes als Händler 
mit ausländischen Tabakblättern oder als Verarbeiter von solchen angemeldet sind; ist hier— 
mit gleichzeitig Verkauf oder Verarbeitung von inländischem Tabak oder von ausländischen 
Tabakrippen, Tabakstengeln oder Tabaklaugen verbunden, so bleibt dies unberücksichtigt. 
3. Die Summe der Angaben in den Spalten 4 bis 9 und den Angaben in den Spalten 10 
bis 12 muß mit der Angabe in Spalte 2 übereinstimmen. 
4. Hat die Zahl der Arbeiter im Laufe des Jahres gewechselt, so ist die Jahresdurchschnitts- 
zahl maßgebend. Für die Zuteilung der einzelnen Betriebe in eine der Spalten 4 bis 9 
bleibt die Zahl der Heimarbeiter außer Betracht. 
                                                                                                              118*
        <pb n="788" />
                                                        — 768 — 
5. Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 werden den Merkbüchern über die ausgestellten 
Anmeldebescheinigungen entnommen; die Angaben in den Spalten 4 bis 13 werden, soweit 
nicht bei der Anmeldung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung entsprechende 
Vermerke zurückbehalten sind, durch Erkundigung bei den Hauptniederlassungen festgestellt. 
Das vom Hauptamt aufgestellte Verzeichnis umfaßt den ganzen Hauptamtsbezirk. 
Die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Verzeichnisse solche für den 
ganzen Direktivbezirk auf und senden diese bis zum 1. Oktober an das Kaiserliche Statistische 
mt 4 
b) Im Kopfe der Spalten 1 und 2 sowie unter Ziffer 1 und 2 in Spalte 1 ist statt „Verkäufer“ 
zu setzen „Händler“. 
c) Der Vordruck im Kopfe der Spalten 4 bis 13 wird wie folgt geändert: „Von den ange- 
meldeten Verarbeitern (Ziffer 3, 4 und 5) und selbstverarbeitenden Händlern (Ziffer 1b und 2b) 
arbeiten mit.“
 
                                        IV. Muster 4. 
a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet: 
„Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, 
von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres“. 
b) Die Anleitung erhält folgende Fassung: 
 
1. Falls Tabakpflanzer gleichzeitig der Gewichtsteuer und der Besteuerung nach dem Flächen— 
raum (reiner Flächensteuer oder Steuerabfindung) unterworfen waren, werden sie in den 
Spalten 3 und 21 wiederholt aufgeführt, während sie in den Spalten 3 und 4 bis 9 der 
Ubersicht nach Muster 2 nur je einmal zu verzeichnen sind. 
2.Zwischen den Angaben in den Spalten 4 und 22 sowie 5 und 23 dieser Ubersicht und den 
Angaben in den Spalten 10 und 11 der Ubersicht nach Muster 2 muß volle Uberein- 
stimmung bestehen. 
3. In den Spalten 8 und 9 werden die nach § 37 und in Spalte 10 die nach § 38 der 
Tabaksteuerordnung den Tabakpflanzern zur Last gesetzten Steuerbeträge angegeben. Die 
Steuerbeträge für Tabak, dessen Versteuerung infolge von Herabsetzung des Steuersatzes 
vorläufig ausgesetzt war (§ 36 der Tabaksteuerordnung), werden in Spalte 8 mitangesetzt. 
4. In den Spalten 8 und 9 wird unter der Linie die in den Beträgen enthaltene und aus 
den Abrechnungsbüchern zu entnehmende Steuer verzeichnet, die auf dem nach der Ver- 
wiegung von den Tabakpflanzern zurückgenommenen und unversteuert weiter aufbewahrten 
Tabak lastete. 
5. Die in den Spalten 12, 13 und 24 sowie 17 und 25 anzugebenden Steuerbeträge werden 
den Tabaksteuer- Sollbüchern für das Erntejahr oder, soweit in diese die einzuzahlenden 
Beträge nicht ausgenommen worden sind (§ 39 Abf. 1 Satz 3 und § 53 Abs. 5 der Tabak- 
steuerordnung), den Tabaksteuer-Einnahmebüchern und im Falle des § 39 Abs. 3 a. a. O. 
besonderen, nach hauptamtlicher Anweisung zu führenden Anschreibungen entnommen. Die 
in den Spalten 14 und 15 anzugebenden Steuerbeträge werden den Niederlageabmeldungen 
für das Erntejahr entnommen. In den Spalten 12 bis 15 werden auch die Steuerbeträge 
aus Begleitscheinen I und II angeschrieben. Daß der Tabak von einer Niederlage versandt 
worden ist, geht aus dem Begleitschein hervor. 
6. Die Angaben in den Spalten 17 und 25 sind nicht auf die bereits in den Einnahme- 
büchern gebuchten Steuerbeträge, die nachträglich erlassen oder zurückgezahlt werden, und 
ebensowenig auf den Nachlaß an Steuer (Herabsetzung des Steuersatzes) gemäß § 6 der 
Tabaksteuerordnung zu erstrecken. 
Spalte 19 wird auf Grund der in Ziffer 5 bezeichneten Unterlagen ausgefüllt.
        <pb n="789" />
        8. In den Spalten 21 bis 26 werden die Beträge an Steuerabfindung mit der reinen Flächen- 
steuer in einer Summe nachgewiesen. 
9. Die Angaben in den Spalten 27 bis 38 erstrecken sich auf die Zeit für das 2., 3. und 
4. Viertel des Rechnungsjahrs und für das 1. Viertel des folgenden Jahres. 
10. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit den 
Zahlen für das Vorjahr verglichen. «  
11. Die Direktivbehörden stellen gleiche Ubersichten nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie 
bis zum 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt.“ 
09) Im Kopfe der Spalte 7 werden die Worte „auf Grund des § 26 des Gesetzes“ durch „gemäß 
§ 36 der Tabaksteuerordnung“ ersetzt; die Uberschrift der Spalten 21 bis 26 wird geändert in „II. 
Reine Flächensteuer und Steuerabfindung“. 
d) In den Spalten 12 und 14 wird hinter „454 das Zeichen ) und am Fuße folgender Zu- 
satz aufgenommen: 
„*) Von der Summe der Spalten 12 und 14 = .. M 
entfallen auf 
a) Grumpen A, 
b) Tabakblätter zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse A, 
c) im Werte verminderten Tabak (§ 36 der Tabaksteuerordnung). .. .“ 
                                        V. Muster 5. 
a) Die Angabe der Einsendungsfrist lautet: 
„Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September, 
von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober.“ 
b) Die Anleitung erhält folgende Fassung: 
 
„1. In den Spalten 3 bis 12 wird die Roh-Solleinnahme an Zoll für Tabak und Tabak- 
erzeugnisse, an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe nach den Einnahmebüchern für das 
2., 3. und 4. Viertel des Rechnungsjahrs und das 1. Viertel des folgenden Jahres an- 
gegeben einschließlich der Nacherhebungen, aber abzüglich der Erstattungen für unrichtige 
Erhebungen, der sonstigen Erstattungen oder Erlasse von bereits in den Tabaksteuer-Ein- 
nahmebüchern gebuchten Steuerbeträgen und der Vergütungen auf Grund von § 5 2 Abf. 4 
der Tabaksteuerordnung. Die Vergütungen für ausgeführte oder niedergelegte Tabake und 
Tabakerzeugnisse dürfen von der Roh-Solleinnahme in den Spalten 3 bis 12 nicht ab- 
gezogen werden. 
2. Der Gesamtbetrag der Roheinnahme an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe (Spalten 10 
und 11) muß mit den Angaben in den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten überein- 
stimmen. 
3. Die gezahlten Ausfuhrvergütungen für ausgeführte oder zur Niederlage gebrachte Tabake 
oder Tabakerzeugnisse werden in den Spalten 13 bis 16 im ganzen, im Anhang zur Uber- 
sicht im einzelnen nachgewiesen. 
4. Unter Ziffer II 7a des Anhanges werden die Zigarren nachgewiesen, für die die Vergütung 
nach dem besonderen Satze für aus inländischem Tabak hergestellte, mit ausländischem Tabak 
gedeckte Zigarren gewährt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob auch das Umblatt und die 
Einlage mehr oder weniger aus ausländischem Tabak besteht. 
5. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen werden mit den 
Zahlen für das Vorjahr verglichen. 
6. Die Direktivbehörden stellen gleiche Ubersichten nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie 
bis zum 1. Oktober an das Kaiserliche Statistische Amt.“
        <pb n="790" />
                                                            — 770 — 
c) In der Überschrift der Spalten 3 bis 12 wird hinter „Tabak“ ein Punkt gesetzt und „usw.“ 
gestrichen. Die Uberschrift der Spalte 9 wird in „Reine Flächensteuer und Steuerabfindung“, die 
Uberschrift der Spalte 11 in „Tabakersatzstoff-Abgabe“ geändert. In der Fußnote zu Spalte 14 ist statt 
§ 3“ zu setzen „§ 2“. 
d) Spalte 6 wird in der Uberschrift hinter „45 “ durch das Zeichen) und am Fuße durch 
folgenden Zusatz ergänzt: 
„7) Davon entfallen auf: 
a) Grumpen: M 
b) Tabakblätter zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse M 
c) im Werte verminderten Tabak (§ 36 der Tabaksteuerordnung) M
        <pb n="791" />
                                                       — 771 — 
                                    Neuen Muster. 
  
                                                                             Muster 6. 
Direktivbezirk Einzusenden von den 
Hebestellen an die Hauptämter bis zum 5., 
Hauptamtsbezirk. .........·....·...·....·.... Hauptämtern an die Direktiobehörden bis zum 10., 
Direktivbehörden bis zum 15. 
Hebebezirkk í í í í nn. der Monate Januar, April, Juli, Oktober.
 
                                                 Ubersicht 
                                                       über 
die Einnahme an Tabaksteuer und Tabakersatzstoff-Abgabe im Viertel des 
                                Rechnungsjahrs 19....
 
                                              Anleitung. 
1. Die Hebestellen fertigen Übersichten für den Hebebezirk, die Hauptämter auf Grund der Übersichten der Hebe- 
stellen solche für den Hauptamtsbezirk an; die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Übersichten solche 
für den Direktiobezirk auf. 
2. In den Spalten 1 bis 8* wird die Roheinnahme nach den Einnahmebüchern nachgewiesen. Zur Ausfüllung 
der Spalten 1 bis 3 hat die Hebestelle nach Vorschrift des Hauptamts die Spalte 7 des Einnahmebuchs (Muster 18 zur 
Tabaksteuerordnung) entsprechend zu zerlegen oder besondere Anschreibungen zu führen.
        <pb n="792" />
                                                         —   772   —                                                           Roheinnahme an 
  
  
Gewichtsteuer 
  
zum Satze von 45 J für 1 dz, 
  
  
6 — — — zum 
für Tabakblätter für im Werte Satze 
für zur Herstellung verminderten 
* zigarettensteuer-= Tabak (8 36 der von 57 M 
Grumpen pflichtiger Teabaksteuer- 1 für 1 dz 
Erzeugnisse ordnung) 
M  M   217 ., M M M 
1 « 2 8 4 
  
zum 
Satze 
von 12 A 
für 1 dz 
Steuer 
nach 
dem 
Flächen- 
raume 
zu- 
sammen 
Spalte 1 
bis 
7 
6 
Tabak- 
ersatzstoff- 
Abgabe 
A 
Bemerkungen.
        <pb n="793" />
                                                        — 773 — 
Von den Bestimmungen über die Tabakstatistik wird eine Handausgabe veranstaltet, deren 
buchhändlerischer Vertrieb dem Verlage von Julius Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24, über- 
tragen ist. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                                     114
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
                                                              — 775 — 
                                    Zentralblatt 
                                       für das 
                                Deutsche Reich. 
                                 Herausgegeben 
                              Reichsamt des Innern. 
    
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. 6 Berlin, Freitag, den 4. Oltober 1912. Nr. 46. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Entlassungen Seite 775 6 3. , Personalveränderung bei den 
2. Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- 4. Polizelwesen: Ausweisung von Ausländern au: 
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostortte 776 Bonsetnblen: ...  weisung von Auslandern aus den 
 
                                        l . Konsulatwesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Hick in Medan (Sumatra) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst 
erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Ramstein in Spezia (Italien) ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
                                                                                                           116
        <pb n="796" />
                                                    — 776 —
 
                        2. Post- und Telegraphenwesen. 
  
                                             Bekanntmachung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Auf Grund des Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 715—719) wird der Geltungsbereich 
der Ortstaxe (§ 50, 7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtragsverzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 29. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                              In Vertretung: Kraetke. 
  
  
                                          XXV. Nachtrag 
                                                   zum 
Verzeichnis der Nachbarpostorte, auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
                                      ausgedehnt wird. 
Namen der Postorte Namen der Postorte 
Es treten in Nachbarortsverkehr: 
Badorf (Kr. Cöln) mit Brühl (Bz. Cöln) und Pingsdorf (Kr. Cöln); 
Biebrich (Rhein. . Mainz; 
Brühl (Bz. Cöln). ... Pingsdorf (Kr. Cöln); 
Buer (Westf) Horst (Emscher) und Westerholt (Bz. Münster); 
Burg (Bz. Bremen . Bremen und Oslebshausen; 
Dreen Laubegast; 
Düneberg (Bz. Hamburg) ,... . . ... Geesthacht (Bz. Hamburg); 
Frankfurt (Main) Offenbach (Main); 
Gaggenau (Murgtal. Rotenfels (Murgtal); 
Habinghorst (Kr. Dortmund . Ickern (Kr. Dortmund); 
Königsberg (Pr.).  .. Liep (Kr. Königsberg Pr.). 
  
  
                                 3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen 
Oberzollkontrolleurs Grießbach der Königlich Sächsische Oberzollkontrolleur für das Stempel= und 
Erbschaftssteuerwesen, Zollinspektor Kliemand, als Prüfungsbeamter für das Reichserbschaftssteuer- 
wesen im Dienstbereiche der Königlich Preußischen Oberzolldirektion zu Cassel und der Abteilung für 
Steuerwesen des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der Finanzen in Darmstadt dem diesen Ober- 
behörden beigeordneten Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern in Darmstadt mit der Dienst- 
bezeichnung als Stationskontrolleur und mit dem Wohnsitz in Darmstadt beigegeben worden.
        <pb n="797" />
                           —777—                                                                                                                                                         4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
— 
— 
der Ausgewiesenen. 
1 
  
Alter und Heimat 
  
  
  
Grund Behörde welche die *- 
Ausweisung 
der Bestrafung Ausweisungs- 
strafung. beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses  
4 5 6 
  
             a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
  
1 Michael Honowiak, geboren am 13. Seplember 1864 zu schwerer Diebstahl im Herzoglich Braunschwei1. September 
  
Arbeiter, 
Franz Brand- 
fellner, Metzger, 
Wollna, Rußland, russischer Staats- 
angehöriger, 
! 
                                   b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 20. September 1884 zu 
Wien, ortsangehörig zu Raipolten- 
bach, Bezirk Hietzing, Niederöster- 
c, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
8 Josef Fink, Arbeiter, geboren am 17. März 1873 zu Git- 
  
Johann Olaf Karls- 
son, Arbeiter, 
Grigor Petryszyn, 
Loandarbeiter, 
Ernst Schreier, 
Bäcker, 
Pauline Schwendt- 
bauer, Dienst- 
mädchen, 
schin, Begirk gleichen Namens, Böh- 
men, ortsangehörig zu Chwalina, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. September 1577 zu 
Sorunda, Län Stockholm, Schweden, 
schwedischer Staatsangehöriger, 
geboren am 7. Februar 1880 zu 
Derewlany, Bezirk Kamionka Stru- 
milowa, Galizien, ortsangehörig 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 1 August 1890 zu Schlap- 
ka, Böhmen, ortsangehörig zu Schiedel, 
Bezirk Böhmisch Leipa, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 17. Juni 1896 zu Wels, 
  
  
  
  
Besirk gleichen Namens, Oberöster- 
reich, österreichische Staatsangehörige, 
  
wiederholten Rück= gische Kreisdirektion 1912. 
fall (5 Jahre Zucht. Wolfenbüttel, 
bn laut Erkennt- 
nis vom 28. No- 
vember 1907), 1 
des Strafgesetzbuchs: 
vollendeter und ver-Stadtmagistrat Strau-. Juli 1912. 
suchter schwerer bing, Bayern, . 
Diebstahl, versuchte 
Nötigung, Uber- 
tretung des Verbots 
des Waffentragens, 
Landstreichen und 
Angabe eines fal- 
schen Namens, 
  
Betteln, Königlich Preußischer 2u. September 
Regierungspräsident zu 1912. 
Aachen, · 
Nichtbeschaffung Königlich Preußischer 10. August 
eines Unter- Polizeipräsident zu 1912. 
kommens, Berlin, 
Betteln, Königlich Preußischer 20.  September 
Regierungspräsident in 1912. 2 
Schleswig, 
l 
Landstreichen, Königlich Sächsische 22. August 
Kreishauptmannschaft 1912. 
zu Bautzen, 
gewerbsmäßige Fn. Häam Bayerische Po- 
zucht, lizeidirektion zu 
München, 
14. September 
1912. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                                                   115*
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        <pb n="799" />
                                                                      —779—
 
                                Zentralblatt 
                                 für das 
                          Deutsche Reich. 
  
  
Herausgegeben 
                             Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. 
Berlin, Freitag, den 11. Oktober 1912. 
Nr. 47. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
2. 
3. 
1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- 
erteilungen . . Seite 779 
Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
September 1912 780 
Handels- und Gewerbewesen: Kündigung des Freund- 
schafts-, Handels-= und Schiffahrtsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Republik Panama mit 
dem Freistaat Columbien durch Panama 782 
Marine und Schiffahrt: Anerkennung von technischen 
Lehranstalten für die Vorbereitung zur Vor= und 
Hauptprüfung zum Schiffsingenieur . 
  
 
  
                              6. Zoll= und Steuerwesen: 
7. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
5. Militärwesen: Abänderung des Verzeichnisses der den 
Militäranwärtern usw. im Reichsdienst vorbehaltenen 
Stellen . 782 
Abänderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden 
der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen 
Veränderungen in dem Stande 
und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 784 
Reichsgebiete. 786 
  
                                       1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Botschaftsrat in Konstantinopel, 
Dr. jur. von Miquel, 
ernennen geruht. 
zum diplomatischen Agenten und Generalkonsul für Egypten in Cairo zu 
  
Dem Königlich Spanischen Konsul Robert Frech und dem Königlich Spanischen Vizekonsul Alfred 
Berger in Königsberg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem portugiesischen Konsul Viktor von Klemperer in Leipzig ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
       
                                                                                                             116
        <pb n="800" />
                                                                     —        780— 
                                                                                                               2. Bank 
. 
Status der deutschen Notenbanken Ende September 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
  
PASSIVA. 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Per- Event. 
8 Sonstige bindi * 
mBezei chnung Gegen Gegen fäglich Gegen W Gegen Gegen Summe Gegen kettecht 
#3 z Grund= KeserveNoten · g fällige ¾ keiten gen Sonstige Veg u aus 
r der u — 31. Aug.gedeckte 31. Aug. Ver- 31. Aug.emit 1. Aug. 31. Aug. der 31. Aug.weiter= 
# 
3 Banken. kapitall Fonds. Umlauf, 1912. Noten. 1912. binblich 1912 und- 1912.Passiva, 11912. Passiva, 1912. ge- 
S. - . gung 
keiten. inlän= 
3 frist. bischen 
Wechseln. 
1 2 8 4 5 6 7 8 " 10 11 12 18 14 15 18 172 
1| Reichsbank. 180 000 66 937/2 273 756+521057|1 089 125+ 624 600744 614—M 101 444 — — 52 005+ 34868 317 312 +625987— 
2 Bayerische Notenbank 7500 3750 65 404 1448 84 763 4312 3 475— 337 — — 5 107— 16144056 2 2159 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30 000 7500 58258 + 1497628776.+ 86511 23272 + 2774 16786— 2772 1 347— 57/ 137 163— 15 035 4 561 
4 Württembergische Notenbank 9 000 1571.2067 327|] 12185F 3573 11 483— 1442 41 — 1 659+ 147 45821+ 1982 2316 
5 Badische Bank % 2250 16 061/+ 1294 9772+ 1147 13607— 105 — — 1133 us 420514 1512 937 
l 
l 
Zusammen.235 82 *! 435 546+ 542 174621642 283 796 451+102544 2y1 9976 
Zu Spalte 5: 
  
Bemerkungen. 
Davon in Abschnitten zu 
1000 
20 M — 
50 
100 
500 
227 102 000 M 
182 137000 
— 121 489 000 
26 293.000 
378525 000 
  
| (bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
(bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="801" />
        –. 
                                   ----- 781 -------                                                                                  wesen. 
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende August 1912. 
auf Tausend Mark.) 
Activa. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 
S 
p-· E 
Metall- Gegen Reichs Gegen Noten Gegen Wechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 7- 
31. Aug. kassen-- 31. Aug.#derer 31. Aug. und 31. Aug. Lombard] 31. Aug.Effekten. 31. Aug. arn 31. Aug. der 31. Aug. 
Bestand. 1512. scheine. 1. Banken 1912.Schecks. 1912. 1912. 1912. 1912. Aktiva.1 
-w 
6□q 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 82 38 84 
EIEILUIEIEIIIIIIEIILIEIII 88 909 — 8976 109 705 4 94 068 168 8312- 13 961 3317 312 4625 9871 
27900 — 411 41 10 2694— 2463 48036 5598 3074 186 65 1 3420 + 176 85 236 + 27252 
22 °589. 4683 265] 13] 62B 1659 86 470| 13 190 7990 518 6931— 137 6290 — 48614137163 □ 15 0353 
8 520 278 57— 67“ 1305 507 21 90 3280 9972 — 978 2622— 18 1 437— 6 45 8211 19824 
5777+ 129 4— 2 508 20 20 669 2 465 10 8332 — 1080 275 48 3886 J 28 42 051 151255 
129 598 — 90 48269311— 10 26624396 4831942338|T 664 980% 120 87 . 7250|119 599—+ 93 8966188 8455141 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                    116 *
        <pb n="802" />
                                                      — 782 —
 
                          3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Der zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Panama geltende Freundschafts-, Handels= und 
Schiffahrtsvertrag mit dem Freistaat Columbien vom 23. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 471) 
istevon der Regierung Panamas am 9. Juli 1912 gekündigt worden. Infolge der Kündigung tritt 
der Vertrag bezüglich Panamas am 9. Juli 1913 außer Kraft. 
  
                                 4. Marine und Schiffahrt. 
  
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 27) 
haben auf Grund des § 4 Ziffer 7 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die 
Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 7. Januar 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) die beteiligten Landesregierungen im Einvernehmen mit mir 
a) die Königliche Schiffsingenieur= und Seemaschinistenschule in Flensburg als technische 
Lehranstalt im Sinne des § 4 Ziffer 5 Abs. 2. a. a. O. für die Vorbereitung zur Vor- 
prüfung zum Schiffsingenieur, 
b) die höhere Maschinenbauschule — Abteilung B — des staatlichen Technikums in Bremen, 
diese bei Absolvierung sämtlicher Klassen einschließlich der Oberklasse für Schiffsmaschinen- 
bau als technische Lehranstalt im Sinne des § 4 Ziffer 5 und 6 Abs. 2 a. a. O. für die 
tannt Vorbereitung zur Vor- und Hauptprüfung zum Schiffsingenieur 
anerkannt. 
Berlin, den 27. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                   5. Militärwesen. 
  
                                     Bekanntmachung. 
Das unter dem 15. Juni 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 298) veröffentlichte 
„Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen“ (Anlage F der 
Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter usw. vom 20. Juni 1907) wird an den betreffenden Stellen 
abgeändert, wie folgt: 
                                     VI. Marineverwaltung. 
Auf Seite 302 ist in der Anmerkung ) in Zeile 2 hinter dem Worte: „Landheers“ ein- 
zuschalten: 
               „und der Schutztruppen“. 
Gleichzeitig wird das unter demselben Tage (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 304) 
veröffentlichte „Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militäranwärtern und den In-
        <pb n="803" />
                                                           — 183 — 
habern des Anstellungsscheins im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzu— 
sehen sind“, wie folgt ergänzt: 
Militärverwaltung Preußen. 
Seite 306: Technische Institute: 
Als neue Zeilen sind einzuschalten in Spalte 2 nach dem Worte „Konstruktionsbureau,": 
„Waffenrevisoren“ 
und in Spalte 3 nach dem Worte „Spandau.“: 
„die Geschützgießerei in Spandau.“. 
In Spalte 2 ist das Wort „Revisoren,“ und in Spalte 3 die 5 zu streichen. 
Seite 307: Militär-Turnanstalt, Oberfeuerwerkerschule, Gewehr= und Munitionsfabriken: 
In Spalte 2 sind die Worte „Gewehr= und Munitionsfabriken“ zu streichen. 
Marineverwaltung. 
Auf Seite 311 ist in der Anmerkung ) in Zeile 2 hinter dem Worte „Landheers“ einzufügen: 
„und der Schutztruppen“. 
Berlin, den 26. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                      Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
Das im Anhang zu Nr. 62 des Zentralblatts von 1911 (S. 683 ff.) veröffentlichte „Verzeichnis 
der Zivilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen“ wird an 
den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 
  
  
  
—. 
Sitz Dienststelle, mit welcher der Zivilvorsitz 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Bureaus des, dauernd verbunden ist, bzw. Name und 
Zivilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
Nummer. 
  
  
                                   A. Königreich Preußen. 
                                    VII. Provinz Schlesien. 
                                 a) Regierungsbezirk Breslau. 
1.Stadt Breslau! 
a) Königliche Stadtkreis-Ersatzkommtssion I, alle Wehr- Breslau. Polizeipräsident zu Breslau. 
pflichtigen umfassend, deren Namen mit 4A bis ein- 
schließlich K beginnen; 
b) Königliche Stadtkreis-Ersatzkommission IIalle Wehr- Breslau. Regierungsrat Salémon zu Breslau. 
pflichtigen umfassend, deren Namen mit L bis ein- 
schließlich 2 beginnen. 
  
  
  
                             XI. Provinz Westfalen. 
                          a) Regierungsbezirk Münster. 
3a.]Stadtkreis Buer. Buer. Erster Bürgermeister zu Buer. 
9. Landkreis Recklinghausen mit der Stadt Dorsten. Recklinghausen. Landrat des Landkreises Reckling- 
hausen.
        <pb n="804" />
        8 Sitz Dienststelle, mit welcher der Zivilvorsitz 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Bureaus des dauernd verbunden ist, bzw. Name und 
Zivilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
                   G. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
1. Aushebungs-(Landwehr--Kompagnie-) Bezirk Doberan mit Bützow. Gutsbesitzer Rittmeister a. D. von Brocken 
den Städten Bützow, Doberan, Kröpelin und Neu- auf Hohen Luckow. 
Lukow. 
12. Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-) Bezirk Wismar mit Wismar. Bürgermeister Dr. Wildfang zu Wismar. 
den Städten Brüel, Sternberg, Warin und Wismar. 
                     2. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
1. Kreis der Unterherrschaft einschließlich der kreisfreien Stadt Sondershausen.] Landrat zu Sondershausen. 
Sondershausen. 
2. Kreis der öberherrschaft einschließlich der kreisfreien Stadt Gehren. Landrat zu Gehren. 
Arnstadt. 
  
  
                                6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
                                    Königreich Preußen. 
Das Zollamt II Blankenese im Bezirke des Hauptzollamts Altona-Ottensen und die Grenz- 
umgeldereien Neckarhausen und Billafingen im Bezirke des Hauptzollamts Sigmaringen sind auf- 
gehoben worden. 
In dem Privatteilungslager der Wilhelmsburger Benzinwerke, G. m. b. H., in Magdeburg 
ist eine selbständige Zollabfertigungsstelle errichtet worden, die die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle 
Benzinwerke Wilhelmsburg in Magdeburg“ führt und dem Hauptzollamt Magdeburg-Kaufhof unter- 
stellt ist. Der Amtsstelle ist die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II über Erdöl beigelegt worden. 
Das Zollamt II Chmielnik im Bezirke des Hauptzollamts Posen führt fortan die Bezeichnung 
Zollamt II Stenschewo. 
Das Zollamt 1 Kellinghusen im Bezirke des Hauptzollamts Itzehoe ist in ein Zollamt II um- 
gewandelt worden. 
Erteilt: 
dem Zollamt 1 Aschersleben im Bezirke des Hauptzollamts Nordhausen die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Waren, die im Veredelungsverkehr, als Rückwaren und zum 
zaregebenden Gebrauche für die Ascherslebener Maschinenbau-Aktiengesellschaft (vormals W. Schmidt 
&amp;. Co ) eingehen; 
dem Zollamt 1 Berncastel-Cues im Bezirke des Hauptzollamts Trier die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt II Dinslaken im Bezirke des Hauptzollamts Wesel die Befugnis zur Erledigung 
von Vollbegleitscheinen 1 über das für die Zellstoffabrik in Walsum eingehende Holz der Tarifnummern 
74 und 86; 
dem Salzsteueramt II Gottesgabe im Bezirke des Hauptzollamts Gronau i. W. die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt 1 Heerdt a. Rhein im Bezirke des Hauptzollamts Neuß die Befugnis zur Ab- 
fertigung von Gasöl, das mit Begleitschein I für die Olex-Petroleumgesellschaft m. b. H. daselbst in 
Eisenbahnkesselwagen eingeht;
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                                                          — 785 — 
dem Zollamt 1 Neiße im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt a. O. die unbeschränkte Be- 
fugnis zur t Erledigung von Zollbegleitscheinen I über zollbegünstigtes Gasöl, das aus dem Aus- 
land eingeht; 
dem Zollamt 1 Neudamm im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. O die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Tran, Abfallfette und Mineralschmieröle, die für die Nord- 
deutsche Sämisch-Dégras-Fabrik Max Laue &amp; Co. in Neudamm eingehen, sowie zur Ausfertigung von 
Zollbegleitscheinen I über Schmiermittel und Dégras, die in dieser Fabrik erzeugt sind; 
dem Zollamt 1 Nienburg im Bezirke des Hauptzollamts Verden die unbeschränkte Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I und zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß ein- 
gehenden Begleitscheingüter; 
dem Zollamt 1 Soest im Bezirke des Hauptzollamts Lippstadt die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Tabakblätter, die für die Firma Emil Hoffmann &amp; Co. in Soest eingehen; 
dem Zollamt 1 Siegen im Bezirke des Hauptzollamts Iserlohn die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitzetteln über Bruchmetall. 
                                      Königreich Bayern. 
Dem Steueramt Edenkoben im Bezirke des Hauptzollamts Landau ist die Befugnis erteilt 
worden zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Tabakblätter der Tarifnummer 29, die für den 
Zweigbetrieb der Zigarrenfabriken Knippenberg und Linden in Edenkoben bestimmt sind. 
                                       Königreich Sachsen. 
Das Nebenzollamt Schwarzenberg im Bezirke des Hauptzollamts Eibenstock ist in ein Zollamt 
umgewandelt worden. Es übt die folgenden Befugnisse aus: 38, 39, 67 bis 73; Ausfertigung und 
Erledigung von Begleitscheinen I und II über Zoll, Branntwein, Tabak, Salz; sämtliche Befugnisse im 
Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien 
Verkehrs; Abfertigung von Branntwein, Branntweinfabrikaten und Tabak zur Ausfuhr mit dem An- 
spruch auf Abgabenvergütung; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier; Aus- 
fertigung von Ubergangsscheinen über Branntwein, geschrotetes Malz und Wein. 
Dem Zollamt Olbernhau im Bezirke des Hauptzollamts Freiberg ist die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über Cycaswedel erteilt worden. 
  
                                        Großherzogtum Baden. 
Die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern im Amtsbezirke Rastatt, soweit sie bisher dem 
Hauptsteueramt Baden oblag, ist dem Finanzamt Rastatt übertragen worden. Das Untersteueramt 
Rastatt ist aufgehoben worden. Das Finanzamt Rastatt, mit dem eine allgemeine, öffentliche Nieder- 
lage verbunden ist, übt nunmehr folgende Befugnisse aus: 
3, 4, 6e, 7 bis 61, 63, 64, 66 bis 75; Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, 
Branntwein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Erledigung von Leucht- 
mittel- und Zündwarenbegleitscheinen; Ausfertigung und Erledigung von Schaumwein- 
und Zigarettenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschrän- 
kung; Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Ausfertigung von 
Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; Untersuchung von ausländischem 
Wein, Traubenmost und maische; Abfertigung von Tabak, Branntwein und Branntwein- 
fabrikaten, die gegen Abgabenvergütung ausgeführt werden sollen, und Bescheinigung 
ihres Ausganges bei Abfertigungen zur Niederlage; Abfertigung von Gegenständen, die 
nicht unter stehender Kontrolle eingesalzen sind und gegen Abgabenvergütung ausgeführt 
werden sollen; Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge gemäß Nr. 8à des 
Tarifs zum Reichsstempelgesetz und Verlängerung der nach Nr. 8b des Tarifs zum 
Reichsstempelgesetz für Kraftfahrzeuge erteilten Erlaubniskarten; Erhebung von Uber- 
gangsabgaben und inneren Abgaben, sowie Ausfertigung und Erledigung von Ubergangs- 
scheinen für Bier, Branntwein und Wein; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangs- 
3 Spielkarten aus dem freien Verkehre Luxemburgs und der Gemeinde 
Jungholz.
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                                            7. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
diener, 
(Trentschin), Ungarn;, 
ungarischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
 
  
  
Frankfurt a. O., 
Lauf.Nr. 
9— Rame und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die - 
l 1 Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
1 2 3 4 5 6 
                          Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 |[August Gfeller, sJgeboren am 25. Mai 1873 zu Neuen-’Betteln, Großherzoglich Mecklen-11. März 1912. 
Schweizer, stadt, Kanton Bern, Schweiz, orts- burgisches Ministerium 
angehörig zu Bümplitz, ebenda, des Innern zuSchwerin, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
2 |Wilhelm Kor- geboren am 27. Oktober 1877 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 24. September 
belasch, Fabrik= Trautenau, Bezirk gleichen Namens, Regierungspräsident zu 1912. 
arbeiter, Böhmen, ortsangehörig zu Lewin- Liegnitz, « 
Oels, Bezirk Gitschin, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, . 
3 Franz Novak geboren am 22. November 1885 zu Betteln, Königlich Sächsische 19. März 1912. 
(Novack), Kutscher, Zwollen, Bezirk Kralowitz, Böhmen, Kreishauptmannschaft 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Chemnitz, 
reichischer Staatsangehöriger, 
4 Valentin Postek, geboren etwa im Jahre 1864, Geburts-Betteln, Königlich Preußischer 25. September 
Arbeiter, ort unbekannt, ortsangehörig zu Regierungspräsident zu 1912. 
Golina, Gouvernement Kalisch, Ruß- Liegnitz, 
land, russischer Staatsangehöriger, 
5 Friedrich Preß= geboren am 12. Juni 1880 zu Nikols-Zuhälterei, Königlich Preußischer 80. September 
burg, Kellner, burg, Bezirk gleichen Namens, Regierungspräsident zu 1912. 
Mähren, ortsangehörig ebendaselbst, Schleswig, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
6 Viktor Vanicek geboren am 4. September 1892 zu Betteln, Stadtmagistrat Nürn= 11. September 
(Vanecek), Dienst= Sissek, Komitat Agram, Kroatien- berg, Bayern, 1912. 
knecht, Slavonien, ortsangehörig zu Podluh, 
Bezirk Horowitz, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
7 Paul Zavocky geboren am 28. Juli (oder 28. Juni) Betteln, Königlich Preußischer 14. August 
(Zavocsky), Haus= 1888 zu Latkoc, Komitat Trencsen Regierungspräsident zu 1912. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., in Berlin.
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                                                               — 787 — 
                                   Zentralblatt 
                                     für das 
                              Deutsche Reich. 
                             Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Nr. 48. 
  
XL. Jahrgang. Berlin, Montag, den 14. Oktober 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Versicherungswesen: Eingliederung der durch 2. Allgemeine Verwaltungssachen: Ausführung der Ver- 
die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung ordnung vom 8. September 1910, betr. die Tage- 
neu unterstellten Gewerbezweige und Tätigkeiten gelder, die Fuhrkosten und die umzugskosten ber 
Seite 787 Reichsbeamten 
  
                                 1. Versicherungswesen. 
  
                                    Bekanntmachung, 
betreffend die Eingliederung der durch die §§ 537, 917 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung der Unfallversicherung neu unterstellten Gewerbezweige und Tätigkeiten. 
                                   Vom 10. Oktober 1912. 
  
Auf Grund der Artikel 43, 44 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und 
des § 629 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Für die durch § 537 Abs. 1 Nr. 11 der Reichsversicherungsordnung der Gewerbe-Unfall- 
versicherung neu unterstellten Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, die mit einem 
Detailhandelsunternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht, wird 
eine das Gebiet des Reichs umfassende Berufsgenossenschaft errichtet. 
2. Die nachfolgend bezeichneten anderen Gewerbszweige und Arten von Betrieben, die durch 
§ 537 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 10, 11 der Reichsversicherungsordnung der Gewerbe-Unfallversicherung 
neu unterstellt sind, werden bestehenden Berufsgenossenschaften zugeteilt, und zwar 
die Apotheken der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, 
die Gerbereibetriebe der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft, 
die Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, den Baugewerks- 
Berufsgenossenschaften, 
die Steinzerkleinerungsbetriebe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, 
die Badeanstaltsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenossenschaft, 
die Betriebe der Binnenfischerei, der Fischzucht, der Teichwirtschaft und der Eisgewinnung 
den Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaften, 
                                                                                                                      117
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                                                                 — 788 — 
dien Fahrbetriebe, die Reittier- und Stallhaltungsbetriebe der Fuhrwerks-Berufsgenossen— 
chaft, 
die Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, die mit einem Engroshandels- 
unternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht, 
der Lagerei--Berufsgenossenschaft, ferner 
von den Betrieben, die mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, 
das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht: 
die Betriebe zur Beförderung von Personen und Gütern zu Lande der Lagerei-Berufs- 
genossenschaft, 
die Betriebe zur Beförderung von Personen und Gütern auf Binnengewässern den 
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaften, 
die Holzfällungsbetriebe den Holz-Berufsgenossenschaften. 
3. Für die nach § 917 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung landwirtschaftlich versicherten 
Betriebe der Gärtnerei, der Park= und Gartenpflege sowie Friedhofsbetriebe wird eine das Gebiet 
des Reichs, außer Bayern, Königreich Sachsen, Hessen, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen, 
Hamburg und Elsaß-Lothringen umfassende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft errichtet. 
4. Diejenigen Betriebe der unter Ziff. 1 bis 3 angegebenen Arten, welche schon der Unfall- 
versicherung unterstellt und bisher anderen als den für solche Betriebe hier bezeichneten Berufsgenossen- 
schaften zugeteilt sind, werden diesen hier bezeichneten Berufsgenossenschaften unter Ausscheidung aus 
den anderen Berufsgenossenschaften zugeteilt. · 
5. Für die durch § 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung der Gewerbe-Unfall- 
versicherung neu unterstellten Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten 
von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 
von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische 
Kraft bewegt werden, sowie 
von Reittieren 
wird eine das Gebiet des Reichs umfassende Versicherungsgenossenschaft errichtet. 
Ferner hat der Bundesrat auf Grund des § 629 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und 
des Artikel 1 des Einführungsgesetzes für die durch den vorstehend veröffentlichten Beschluß errichtete 
Versicherungsgenossenschaft für das Halten von Reittieren und Fahrzeugen folgende Verfassung beschlossen: 
                                          Verfassung 
der Versicherungsgenossenschaft für das Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 
                                               §   1. 
Auf Grund des § 629 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist für das Gebiet des Deutschen 
Reichs zur Versicherung von Tätigkeiten beim nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahr- 
zeugen (§ 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 a. a. O.) eine Versicherungsgenossenschaft errichtet. 
Diese umfaßt das Halten von Reittieren sowie von Luft= und Landfahrzeugen, soweit diese 
durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, und das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern. 
                                                 § 2. 
Für die Genossenschaft gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Ein— 
führungsgesetzes über die gewerblichen Berufsgenossenschaften entsprechend, soweit in diesen Gesetzen 
nichts anderes bestimmt ist. 
                                                §   3. 
Diese Verfassung tritt, soweit es sich um die Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, 
sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                               Im Aufstrage: Caspar.
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                                                   — 789 —
 
                           2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
                                       Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung vom 8. September 1910, betreffend die Tagegelder, 
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 993). 
Das am 23. Juli 1910 im Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 416 veröffentlichte Ver- 
zeichnis der unter die Nummern 1II bis VII des § 1 und die Nummern II bis VII des § 17 der Ver- 
ordnung vom 8. September 1910 fallenden Reichsbeamten wird im Anschluß an die Bekanntmachung 
vom 23. März 1912 (Zentralblatt S. 255), wie folgt, abgeändert:
 
                        § 1 Verzeichnis der Reichsbeamten § 17 
der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten der Reichsbeamten 
·            in der Fassung vom 8. September 1910. 
               Klasse III.                                                     Klasse II. 
Vortragende Räte der obersten Reichs- Vortragende Räte der obersten Reichs- 
                behörden. I                                                     behörden. 
                                       C. Reichsamt des Innern. 
Auf Seite 417 ist in Zeile 12 das Wort: „Senatsvorsitzende“ durch: „Senatspräsidenten“ 
zu ersetzen. 
Auf Seite 418 ist aufzunehmen: 
                       R. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
Präsident « 
Mitglieder des Direktoriums. 
             Klasse IV.                                        Klasse III. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. Mitglieder der höheren Reichsbehörden. 
                                   C. Reichsamt des Innern. 
Zwischen Zeile 4 und Zeile 5 ist einzuschalten: „Reichsinspektor für die Schiffsingenieur= und 
Maschinistenprüfungen“. 
                             D. Verwaltung des Reichsheers. 
                                                2. Sachsen. 
Die erste Zeile hat zu lauten: Betriebsdirektoren II. Klasse bei dem Kriegsministerium, der 
Feldzeugmeisterei und den technischen Instituten“. 
                                                                                                                    117*
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                                                                         — 790 — 
              §  1                                                                                            § 17 
                                L. Verwaltung der Reichsbank. 
Es tritt hinzu: „Direktor der Statistischen Abteilung der Reichsbank“. 
                                                                        Klasse IV. 
                                            Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
                                     A. Reichstag. 
Auf Seite 421 ist die Zeile 5: „Oberbibliothekar“ zu streichen. 
                        E. Verwaltung des Reichsheers. 
                                1. Preußen usw. 
In Zeile 30 und 31 sind die Worte: „und 
als solche beschäftigte Königliche Regierungs- 
Baumeister“ zu streichen. 
                          G. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Auf Seite 424 treten hinzu: 
„Staatlich geprüfte Baumeister des Schiffs- 
bau= und des Maschinenbaufachs, 
Schiffsbautechnisches Mitglied der Schiffs- 
besichtigungskommission“. 
                                 K. Reichsschatzamt. 
Die Zeile 4: „Geheime Registratoren“ ist zu streichen. 
Im Nachtrag (Zentralblatt 1912 S. 256) sind 
die Worte: „Es treten hinzu: „Assessoren“ im 
Reichsschatzamt“ zu streichen. 
                                    L. Reichs-Kolonialamt. 
In Zeile 7 ist das Wort: „Bauinspektoren“ durch: „Regierungsbaumeister und Bauinspektoren“ 
zu ersetzen. 
                         O. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Die Zeilen 7: „Vorsteher des Postanweisungsamts“ und 17: „Inspektor des Postzeitungsamts“ 
sind zu streichen. 
                           Klasse V.                                                Klasse V. 
Sekretäre der höheren Reichsbehörden.       Sekretäre der höheren Reichsbehörden. 
                                 D. Verwaltung des Reichsheers. 
                                                1. Preußen usw. 
Auf Seite 427 Zeile 45 ist das Wort: 
„Regierungsbauführer“ zu streichen.
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                                                                 — 791 — 
                         § 1.                                                                           § 17 
                                           2. Sachsen. 
Auf Seite 428 Zeile 17 ist vor: „Intendantur-Bausekretäre“ zu setzen: „Ober-MilitärInten- 
dantur-Bausekretäre und Militär--“ .. 
                                N. Post= und Telegraphenverwaltung. 
In der ursprünglichen Zeile 2 sind die Worte: „Bureau= und Rechnungsbeamte I. Klasse sowie“ 
zu streichen. 
                        P. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
In Zeile 2 treten an den Beginn der Zeile hinzu: „Eisenbahn-Ingenieure,“. 
In Zeile 9 ist statt: „Materialienverwalter IJ. Klasse“ zu setzen: „Obermaterialienvorsteher.". “ 
                   Klasse VI.                                                          Klasse VI. 
Subalterne der übrigen Reichsbehörden. Subalterne der übrigen Reichsbehörden. 
                                 B. Reichsamt des Innern. 
Auf Seite 432 ist zwischen Zeile 26 und Zeile 27 einzuschalten: „Oberwerkführer im 
Kanalamte“. 
                                C. Verwaltung des Reichsheers. 
                                            1. Preußen usw. 
Auf Seite 433 ist zwischen Zeile 36 und 
Zeile 37 einzuschalten: 
„Militär-Bausekretariatsdiätare und Mili- 
tär-Bauregistraturdiätare." 
Ebenda ist der letzte Absatz zu streichen und 
dafür zu setzen: 
„Betriebsmeister-, Waffenrevisor= und tech- 
nische Sekretariatsdiätare." 
  
                                                2. Sachsen. 
Auf Seite 434 in Zeile 15 ist statt: „Registrator bei der Zeugmeisterei“ zu setzen: „Registrator 
bei der Feldzeugmeisterei." 
Ebenda ist die Zeile 17 zu ersetzen durch: „Betriebsmeister, Waffenrevisoren und Bausekretäre 
bei den technischen Instituten“. 
Ebenda in Zeile 27 ist statt: „Nichtetats- 
mäßige Meister, Revisoren“ zu setzen: „Betriebs- 
meisterdiätare, Waffenrevisordiätare"“.
 
                      D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Auf Seite 436 treten hinzu: 
„Technische Sekretariatsassistenten bei den 
Werften, 
Hilfsarbeiter bei der Schiffsbesichtigungs- 
kommission."
        <pb n="812" />
                                                            — 792 — 
        §  1                                                                                  § 17 
Ebenda in Zeile 3 ist statt: „Bureaudiätare 
des Werftverwaltungsdienstes“ zu setzen: 
„Werftverwaltungssekretariatsassistenten.“
 
                                        H. Reichs-Kolonialamt. 
Als erste Zeile ist einzuschalten: „Etatsmäßig angestellte Fernsprechgehilfin.“
 
                       K. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Auf Seite 436 Zeile 2 sind die Worte: „beim Postanweisungsamte“ zu streichen. 
Berlin, den 10. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                 Im Auftrage: Lewald. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="813" />
                                           Zentralblatt 
                                       für das 
                                 Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
   
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Oktober 1912. Nr. 49. 
# 
  
  
  
Stempelzeichen nachträglich zugelassener Unter- 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vor- suchungsstellen für ausländisches Fleisch 
nahme' von Zivilstandshandlungen; — . Zoll- und Steuerwesen: Personalveränderungen bei den 
erteilungen... Seite Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern sowie 
2. Medizinal-= und Veterinärwesen: Einlaß= und Unter- bei den Stationskontrolleunen 795 
suchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Fleisch 794 Reichsgebiete.. 795 
  
                                    1. Kon sulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul von Haeften in Rom ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen 
Reichsangehörigen vorzunehmen und diese Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlich Russischen Generalkonsul in Leipzig, Kollegienrat Grafen Mussin-Puschkin, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem schweizerischen Konsul in Frankfurt a. M., Lucien Picard, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
                                                                                                                                 118
        <pb n="814" />
                              2. Medizinal- und Veterinärwesen. 
  
                                       Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Aufs Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Bellage zu 
Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen 
unter laufende Nr. 124b in Spalte 4: 
„Pforzheim, Hauptsteueramt"“ 
und in Spalte b: 
„frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“. 
Der Großherzoglich Badischen Regierung bleibt überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 
dem dieser Beschluß in Kraft tritt. 
Berlin, den 12. Oktober 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: von Jongquieres. 
  
                                       Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der 
nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 an- 
gegebene Name anzuwenden. 
  
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
———5 2 
1 
  
  
Pforzheim, Hauptsteueramt Pforzheim 
Berlin, den 12. Oktober 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
                             Im Auftrage: von Jonquisres.
        <pb n="815" />
                                      3. Zoll- und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen vom 1. Oktober 1912 ab 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen Geheimen 
Finanzrats Dr. Gäbler-Knibbe der Königlich Sächsische Finanzrat Ebert der Königlich 
Preußischen Oberzolldirektion zu Breslau 
als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Breslau, 
an Stelle des zum Kaiserlichen Regierungsrat und Mitglied des Kaiserlichen 
Statistischen Amts ernannten Großherzoglich Hessischen Finanzamtmanns Steinmann der 
Großherzoglich Hessische Revisionskontrolleur, Finanzassessor Serth den Königlich Preußischen 
Hauptzollämtern zu Cleve, Crefeld, Duisburg, Emmerich, Essen, Kaldenkirchen, Neuß und 
Wesel mit dem Wohnsitz in Crefeld, 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Oberzoll- 
revisors Remus der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Streckmann, dem Königlich Preußischen Hauptzollamt zu Langensalza, den 
Hauptämtern, Oberkontrollen und selbständigen Zollstellen des Thüringischen Zoll= und 
Steuervereins, den Großherzoglich Sächsischen Amtern Allstedt und Oldisleben sowie dem 
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Amte Volkenroda mit dem Wohnsitz in Erfurt 
und an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Ober- 
gaollrevisors Kuhne der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Oehlmann den Königlich Bayerischen Hauptzollämtern zu Bamberg, Bayreuth, 
Furth am Walde, Hof und Waldsassen sowie dem Königlich Sächsischen Ubergangssteuer- 
amte zu Hof mit dem Wohnsitz in Hof 
als Stationskontrolleur beigeordnet worden. 
  
                                   4. Polizei wesen. 
  
         Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
z — « Grund Ausweisung des 
. Ausweisung . 
L der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. Bestafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5  6 
                      a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1|] Johann Dom- geboren angeblich am 15. April 1883 schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer b. Oktober 
kowski, Schnitter, zu Wolkowe, Bezirk Lumsa, Rußland, vier Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zu 1912. 
russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er-Posen, 
kenntnis vom 12. Ok- 
tober 1909), 
  
Anton Drabot, geboren am 1. Mai 1886 zu Ostro-schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer b. Oktober 
Schnitter, lenka, Gouvernement Lomsha, Ruß= vier Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zu 1912. 
  
  
land, russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er= Posen, 
kenntnis vom 12.Ok- 
tober 1909), 
  
  
  
                                                                                        118*
        <pb n="816" />
        — 
  
  
  
  
  
  
9 Name und Stand Alter und Heimat 1 Behörde, welche die Datum 
— – — Grund des 
. der Bestrafung Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
3 Johann Zölkowski geboren angeblich am 5. Oktober 1882/ schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer b. Oktober 
(Zionskowski), zu Bielina bei Nowemiasto, Gou-- vier Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zu 1912. 
Schnitter, vernement Piotrkow, Rußland, russi-Zuchthaus, laut Er-Posen, 
scher Staatsangehöriger, kenntnis vom 12.Ok- 
tober 1909), 
                    b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
4 Ludwig Albert geboren am 15. Mai 1875 zu La s Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräsi--. Oktober 
Beauce, gewerb= Bazoge, Departement Sarthe, Arron- dent zu Straßburg, 1912. 
los, dissement Le Mans, Frankreich, orts- 
angehörig ebendaselbst, französischer 
Staatsangehöriger, 
5 Anton Bogner, geboren im Jahre 1855 (vielleicht am Betteln, Königlich Preußischer 22. August 
Glasmacher, 17. August) zu Simmersdorf, Bezirk Regierungspräsident zu 1912. 
Deutsch Brod, Böhmen, österreichischer Frankfurt a. O., 
Staatsangehöriger, Z 
6 Johann Devies, geboren am 22. Januar 1855 zuetteln, Königlich Preußischer 1. Oktober 
Arbeiter, Sittard, Provinz Limburg, Holland, Regierungspräsident zu 1912. 
niederländischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 
7 Karl Engelberger-geboren am 10. Dezember 1885 zu Urkundenfälschung Stadtmagistrat Lands= 28. September 
Bautagelöhner, Voitsberg, Bezirk gleichen Namens, und Zuhälterei, berg, Bayern, 1912. 
Steiermark, österreichischer Staatsan= 
gehöriger, " 
8 Franz Josef Gube, geboren am 8. Juni 1863 zu Hasel, Betteln, Königlich Sachsische 22. August 
Tagearbeiter, Bezirk Tetschen, Böhmen, ortsange- Kreishauptmannschaft 1912. 
hörig zu Sonneberg, Bezirk Böhmisch Bautzen, 
Katharina Kafka, 
Dienstmädchen, 
10 Franz Pleyner, 
Kontorist, 
Alois Radling- 
mayer, Hüter, 
Franz Schneider, 
Gummiarbeiter, 
11 
12 
Anton Splawski, 
Arbeiter, 
13 
  
6 
14 Karl Wagner, 
Melker, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
  
! 
l 
  
Leipa, ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 24. November 1896 zu 
Hallein, Bezirk Salzburg (Umgeb.), 
Salzburg, österreichische Staatsange- 
hörige, « 
geboren am 2. Januar 1846 zu Tachau, 
Bezirk gleichen Namens, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 21. Juni 1846 zu Pihrn, 
Bezirk Liezen, Steiermark, österreichi- 
scher Staatsangehöriger, 
geboren am 28. Februar 1891 zu 
Wien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 13. Februar 1874 zu 
Kalisch, Gouvernement gleichen Na- 
mens, Rußland, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 26. November 1894 zu 
Rehau, Bayern, ortsangehörig zu 
Sonnenberg, Bezirk Komotau, Böh- 
men, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
  
Gewerbsunzucht, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Obdachlosigkeit, 
Betteln, 
  
Königlich Bayerische 
Polizeidirektion zu 
München, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Pfaffen- 
hofen, 
Königlich Bayerische 
Polizeidirektion zu 
München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Frankfurt a. O., 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfsident zu 
Stade, 
25. September 
1912. 
6. September 
1912. 
25. September 
1912. 
31. August 
1912. 
30. September 
1912. 
  
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
  
D 
. 
i 
l 
28. September 
1912.
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                                                                          — 189 — 
                                       Zentralblatt 
                                Deutsche Reich. 
                                   für das 
                                 Herausgegeben 
  
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XL. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 25. Oktober 1912. 
Nr. 50. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Todesfal 
Seite 797 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 
Schlusse des Monats September 1912 
Übersicht der Einnahmen an Zöllen, Steuern und 
Gebühren für die 
# Deutschen in Per 
797 
Reichsgebiete 
Schlusse des Monats September 1912 
3. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Zeit vom 1. April 1912 bis zum 
798 
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
799 
  
                                    1. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Josef Stuhldreier zum 
Konsul in Quelimane (Mocambique) zu ernennen geruht. 
  
Der Kaiserliche Konsul Gebauer in Libreville (Gabun) ist gestorben. 
  
                                      2. Finan zwesen. 
                                        Nachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats September 1912. 
  
  
  
  
  
B Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen September 1912 schlagt auf 
* M  M 
1 2 3 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 371 688 158 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 74 784 000 141 780 000 
  
  
  
                                                                                       119
        <pb n="818" />
                                                  Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats September 1912. 
  
  
Die Solleinnahme 
Die Isteinnahme 
Im 
Reichshaushalts- 
  
  
  
  
1 nach Abzug 
* Bezeichnung der Ausfuhrvergiltungen usw. hat betragen Ctat ist die 
2 der hat betragen Einnahme für 
. vom Beginne des vom Beginne des,das Rechnungs- 
Einnahmen sjahr bis im Rechnungsjahr Jahr 1912 
Laufende Nr. Einnahmen Monat September Monats September, Monat September Monats September veranschlagt auf 
“ M M M M M M 
2 8 4 5 6 7 
18 Zölle 65 881 268 373 693 774 57 627 143 358 004 262 699 308 000 
2 Tabaksteuer 789 897 4 651 146 605 596 4 441 123 12 290 000 
(13 Zigarettensteuer 3 673 069 20 570 556 2 922 333 16 908 996 29 983.000 
4 Zuckersteuer 14 932 678 83 997 930 12 567 215 67 949 594 143 500 000 
5 Salzsteuer 6 174 202 29 000 855 4 445 108 27 108 736 59 167 000 
6 Verbrauchsabgabe für « 
Branntwein 18 011 459 89 698 811 17 278 984 97 466 739 195 046 000 
7 Essigasäureverbrauchsabgabe. 126 335 489 072 68 745 340 007 733.000 
8 Schaumweinsteuer 1 060 323 4 818 577 1 200 793 6 148 642 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 2271 343 5 743 129 1 205 951 6 856 569 11 653 000 
10 Zündwarensteuer . 2637397 10 524 401 1 787511 10 676 253 18 210 000 
11|Brausteuer und Übergangs- 
abgabe von Bier 12 211 501 61 277 509 11 698 716 64 039 412 122 100 000 
12 Spielkartenstempel= 208 146 900 887 115 076 931 049 1 852 460 
13 Wechselstempel 1 582 982 9974 528 1 551 322 9 775 037 17 954 000 
14 Reichsstempelabgaben 
von Wertpapieren 4221 977 30 438 437 4 137 537 29 829 683 
n. *. Gewinnanteilschein- 62 940 000 
und Zinsbogen 1 081 983 4 564 454 886 572 3 840 402 
C. von Kauf= und  sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 3 148 200 14 043 620 3 086 236 13 762 748 24 640 000 
D. von Lotterielosen: · . 
a) für Staatslotterien b 620376 18 611 407 5 620 375 18 611 407 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 1 253 659 6 988 989 1 445 736 6 658 209 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 902 682 9 295 748 1 864 628 9 109 833 17 370 000 
. . Personenfahrkarten. 2 264 038 12 265 705 2 218 758 12 020 391 22 070 000 
G. „ Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 385 931 2 685 841 378 213 2 682 125 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 194 389 3276 514 190 601 3 210 004 5 900 000 
J. von Schecks 223 878 1 510 193 219 400 1 479 989 3 234 000 
K. .* 
. gungen .. 3 236 859 19 883 385 3 172 122 19 485 718 40 640 000 
15 Zuwachssteuer 1 892221. 8 775 001 1 892221 8 776 001 18 000 000 
16 Erbschaftsstenter 3 131 645 19 900 498 3 131 645 19 900 498 43 500 000 
17 Statistische Gebühr. 178 385 1 033 936 169 434 1 015 534 1 632 450
        <pb n="819" />
                                           3. Militärwesen. 
                                 Bekanntmachung. 
An Stelle des Dr. med. Eduard Gaffron (Bekanntmachung vom 23. März 1909, Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 113), der seinen Wohnsitz in Lima und damit seine Tätigkeit als 
Untersuchungsarzt aufgegeben hat, ist dem Professor Dr. Martin Bartels in Lima auf Grund des 
§ 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die in § 42 Ziffer 1 a bis c 
ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen aus- 
zustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Peru haben. 
Berlin, den 18. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         Im Auftrage: Lewald. 
  
                                     4. Poli zei wesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S— 
S S « ; D 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2 *** « . Ausweisung des 
. der Bestrafung. " Ausweisungs-= 
der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
1 2  3 4 5 6 
                      a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 Katharina Drabot, geboren am 2. Dezember 1887 odersschwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 14. September 
geborene Babinska, 1888 zu Ostrolenka, Gouvernement vier Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zu 1912. 
Schnitterfrau, Lomsha, Rußland, russische Staats= Zuchthaus, laut Er- Bromberg, 6 
angehörige, kenntnis vom 12.Ok- # 
# tober 1909), 
l 
                      b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs 
2 Eusebio Brams geboren am 10. Februar 1878 zu Ri-Landstreichen und Königlich Bayerisches 23. Oktober 
billa, Musiker, volta d'Adda, Provinz Cremona, Betteln, Bezirksamt Griesbach, 1912. 
Distrikt Crema, Italien, italienischer 
- Staatsangehöriger, 
3 Walter Breier, geboren am 1. Oltober 1886 zu Troppau, Betteln, Königlich Sächsische 16. September 
Bildhauer, Bezirk gleichen Namens, Osterreichisch Kreishauptmannschaft 1912. 
Schlesien, ortsangehörig ebendaselbst, Bautzen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
4 Josef Geiger, geboren am 21. März 1868 zu Wien, Betteln, Königlich Preußischer 9. Oktober 
Schuhmacher, OÖsterreich, österreichischer Staatsange- Regierungspräsident zu¼1912. 
höriger, Erfurt, 
5 Anna Kneisl, geboren am 30. Juni 1883 zu Graz,Gewerbsmäßige Königlich Bayerische 3. Oktober 
Küchenmädchen, Bezirk gleichen Namens, Steiermark, Unzucht, Polizeidirektion zu 1912. 
österreichische Staatsangehörige, München, 
  
  
  
  
119“
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        □p 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
r— –% — . e 
2 » der Bestrafung. Ausweissung . Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
l 
6 Alfred Lohwasser ,geboren am24.Juni1883 zu Karls-Betteln, Königlich Preußischer 8. Oktober 
Schneider, bad, Bezirk gleichen Namens, Böh- Regierungspräsident zu 1912. 
men, ortsangehörig ebendaselbst, Liegnitz, 
österreichischer Staatsangehöriger, I 
7 Rudolf August Wil-geboren am 9.Dezember 1866 zu grober unfug und Königlich Preußischer 10.0ktober 
helm Pilemann, Slagelse, Insel Seeland, Dänemark, Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
Schmiedegeselle, ortsangehörig ebendaselbst, dänischer Schleswig, 
Staatsangehöriger, 
8 Gustav Schultz, geboren am 3. Januar 1881 zu Lodz, Betteln, Königlich Preußischer 11. September 
Bürstenmacher, Goupernement Piotrkow, Rußland, Polizeipräsident zu 1912. 
russischer Staatsangehöriger, Berlin, 
9 Nikolaus Stobod= 44 Jahre alt, geboren zu Dresznike] Landstreichen und Königlich Preußischer 9. Oktober 
zian, Arbeiter, Galizien, ortsangehörig zu Czesniky, Übertretung des Regierungspräsident zu¼1912. 
Bezirk Rohatyn, ebenda, öster-§ 3685 des Straf= Merseburg, 
reichischer Staatsangehöriger, gesetzbuchs, 
10| Johann Traut= geboren am 25. März 1868 zu Mauer-Landstreichen, Königlich Bayerische 29. August 
wein, Schneider, kirchen, Bezirk Braunau, Oberöster- Polizeidirektion zu 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
  
München, 
  
  
1912.
        <pb n="821" />
                                                     — 801 — 
Zentralblatt 
                                         für das 
                                      Deutsche Reich. 
                                   Herausgegeben 
     
                                 Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 1. November 1912. Nr. 51. 
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Anderung in dem 3. Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs- 
Verzeichnis der größeren dampfmaschinenbauanstalten piücht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der Neichsversicherungs, 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher orongg 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Deutschen in Norwegen Reichsgebiete 804 
  
  
                                    1. Marine und Schiffahrt. 
Auf Grund des § 5 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 7. Januar 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 210) wird im Einverständnis mit den beteiligten Landesregierungen das durch Bekannt- 
machung vom 8. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 242) veröffentlichte Verzeichnis der 
größeren Dampfmaschinenbauanstalten dahin ergänzt, daß den unter „Preußen“ aufgeführten Anstalten 
die Maschinenfabrik von Främbs &amp; Freudenberg in Schweidnitz 
und den unter „Hamburg“ aufgeführten Anstalten 
die Maschinenfabrik von Wetzel &amp; Freytag (vormals F. C. W. Wetzel) in Hamburg 
hinzugefügt werden. 
Berlin, den 29. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                                                                                                            120
        <pb n="822" />
                                                      — 808 —
 
                                    2. Militärwesen. 
  
                                   Bekanntmachung. 
  
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 11. April 1911 (Zentralbl. S. 170) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte P. A. Mellbye in Christiania für 
den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Unger Vetlesen daselbst auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, Zeugnisse der im § 42 
Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Norwegen haben. 
Berlin, den 24. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    Im Auftrage: Lewald. 
  
                                   3. Versicherungs wesen. 
                                          Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung 
beschlossen: 
Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §8 1237, 1240 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar d. J. an für , 
a) 1. die im Dienste der Sparkasse der Stadt Straßburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart— 
b) 1. 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Sparkasse der Stadt 
Straßburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
b) 1.die im Dienste des Leihhauses der Stadt Straßburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf 
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Leihhaus der Stadt 
Straßburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart-- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
c) 1. die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer, der Fürstbischöflichen Verwaltung in 
Breslau, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist,
        <pb n="823" />
                                                     — 803 —
 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Fürst- 
bischöflichen Verwaltung in Breslau Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind 
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
d) 1. die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung 
in Limburg, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums- 
verwaltung in Limburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
e) 1. die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung in 
Fulda und die Angestellten des Domkapitels zu Fulda, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums- 
verwaltung in Fulda oder dem Domkapitel zu Fulda Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu 
Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
f) 1. die im Dienste der katholischen Hofkirche und der römisch-katholischen Kirchen der Erb- 
lande des Königreichs Sachsen beschäftigten Unterbeamten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung als Unterbeamte bei diesen 
Kirchen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
g) 1. die im Dienste des Gyrdtschen Kommunikandenstifts in Freystadt (Niederschlesien) als 
Lehrer und Erzieher Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwart- 
schaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher bei dem 
Gyrdtschen Kommunikandenstift Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
h) 1. Beamte, die im Betrieb oder im Dienste anderer als der im § 1234 der Reichsversiche- 
rungsordnung bezeichneten öffentlichen Verbände oder von Körperschaften beschäftigt 
werden sowie Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern 
diesen Beamten und Lehrern als Mitgliedern der Pensionskasse für landwirtschaftliche 
und gewerbliche Beamte und Lehrer zu Dresden auf Grund der Satzungen der Kasse 
Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und 
auf Waisenrente gewährleistet ist, 
                                                                                                                      120*
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                                                          — 804 — 
2. diejenigen früheren Beamten und Lehrer der zu Nr. 1 bezeichneten Art, denen aus der 
  
oben bezeichneten Pensionskasse eine Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
i) 1. die von den Schulgemeinden und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des König- 
reichs Sachsen Beschäftigten, für die von den Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist, 
und denen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohn- 
klasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder die lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei den unter Nr. 1 genannten 
Schul= und Kirchengemeinden Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist. · 
Berlin, den 27. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                   Im Auftrage: Caspar. 
  
                                          4. Polizeiwesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1□ . 
—“ - . 
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 – — Grund Ausweisung des 
S Ausweisung . 
der Bestrafung. » Ausweisungs- 
3 
z der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
                         a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 Franz Howorka, geboren am 20. November 1882 zusschwerer Diebstahl, Königlich Preußischer 29. Juli 1912. 
Schlosser, Dux, Bezirk gleichen Namens, Böh= versuchter schwerer Regierungspräsident zu 
men, österreichischer Staatsange-und einfacher Dieb= Potsdam, 
höriger, stahl (2 Jahre 6 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 31. . 
März 1910), 
2 Josef Sieber, geboren am 15. Mai 1886 zu Flöhau, Diebstahl im Rück-Königlich Sächsische 11. September 
Goldarbeiter, Bezirk Podersam, Böhmen, öster- fall (1 Jahr Zucht= Kreishauptmannschaft 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, haus, laut Erkennt zu Leipzig, 
nis vom 7. No- 
vember 1911), 
                b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
3 Josef Gniewek, (Lgeboren am 19. März 1883 zu Brat-Betteln, Königlich Preußischer 14. Oktober 
Arbeiter, kowice, Bezirk Rzeszow, Galizien, Regierungspräsident zu 1912. 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Schleswig,  
reichischer Staatsangehöriger,
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                                                     —  805  — 
  
  
  
  
Laufende Nr. 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
3 — — — — 
" Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
27 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. Ausweisungsbeschlusses 
1 2 3 4 5 6 
4 Leopold Liska, geboren am 18. Juni 1856 zu Neu-Diebstahl im Rück-Stadtmagistrat Lands-u. Oktober 
Bierbrauer, bendtek, Bezirk Jungbunzlau, Böh- fall, Landstreichen berg, Bayern, 1912. 
men, ortsangehörig zu Milowitz, und Betteln, 
soench österreichischer Staatsange- 
öriger 
5 Johann Mikodyn, geboren am 19. Februar 1886 zu Po-Diebstahl und Ob-Königlich Preußischer 10.7Oktober 
Arbeiter, - toczek, Bezirk Sniatyn, Galizien, dachlosigkeit, Regierungspräsident zu 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, ppeln, 
6 Johann Rohring, geboren am 29. Januar 1848 zu Betteln, Königlich Preußischer 18. Oktober 
Künstler, Lonneker, Provinz Oberyssel, Nieder- Regierungspräsident zu,n 1912. 
lande, niederländischer Staatsange- Arnsberg, 
  
höriger, 
  
  
  
  
Die Ausweisung des Kellners Ferdinand Lehner (Zentralblatt für 1898 S. 476 Nr. 6) ist zurückgenommen worden. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., in Berlin.
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        <pb n="827" />
                                                        —  807  — 
                                    Zentralblatt 
                                       für das 
                              Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XL. Jahrgang. 
  
Berlin, Freitag, den 8. November 1912. 
Nr. 52. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Entlassung: — 
2. 
3. 
Exequaturerteilung; — Todesfall. Seite 807 
Medizinal= und Veterinärwesen: Anderung der Aus- 
führungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und öleit c 
beschaugesetze 
Zoll- und Steuerwesen: Ergänzung der Aussährungss 
bestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung 
des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren 808 
Gestattung von gemischten Transitlagern ohne amt- 
lichen Mitverschluß für Bau= und Nutholz in ös- 
zeiten 
Veränderungen in dem Stande und den de 
nissen der Zoll= und Steuerstellen . 809 
Zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweine- 
speck in Mengen von nicht mehr als 2 2 für einen 
Teil der Ortschaft Hülm 811 
  
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem Mais, unpoliertem Reis, Speise- 
bohnen, Erbsen und Linsen, Rosinen und Korinthen, 
getrockhneten Mandeln, Ingwer, Gewürznelken und 
Sago — 812 
Desgl. mit ausländischem Spermazeti und Erzeug- 
nissen aus Karnauba-, Bienen= und Japanwachs 812 
Desgl. mit Trockenplatten für photographische Zwerte 
aus Glas 
Desgl. mit ausländischen enthülsten Erdnüssen 93 
Desgl. mit ausländischem Bau= und Nutzholz 812 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
mit ausländischen Garnen aus Wolle und aus anderen 
pflanzlichen Spinnstoffen 813 
Polizeiwesen: Ausweisung von Auslandern aus dem 
Reichsgebiete . . 818 
  
                                    1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Johannes Fohström zum 
Vizekonsul in Kotka (Finland) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Canaud in La Rochelle (Frankreich) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Königlich Norwegischen Konsul in Dresden, Willy Oßwald, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Ernst Schlegel in Santa Marta (Columbien) ist gestorben. 
  
                                                                                                             121
        <pb n="828" />
                                 2. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
                                     Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
                beschaugesetze. Vom 31. Oktober 1912. 
  
         Der Bundesrat hat die nachstehende Anderung der Ausführungsbestimmungen D zu dem 
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 55) beschlossen. 
Der § 18 I C unter c erhält folgende Fassung: 
c) bei Tuberkulose, 
wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und (für den Fall 
der Miteinfuhr der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbe- 
zeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig 
umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind, 
ferner — jedoch nur unter der Voraussetzung, daß in natürlichem Zusammenhang 
mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei 
von Tuberkulose befunden werden — 
wenn die Lymphdrüsen im Kehlgang allein oder gleichzeitig mit den Lymphdrüsen an 
der Lungenwurzel und im Mittelfell oder mit einer dieser Drüsen in der angegebenen 
Weise tuberkulös verändert sind, 
oder 
wenn in den Lungen allein oder bei gleichzeitigem Vorliegen tuberkulöser Ver- 
änderungen der angegebenen Art in den Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im 
Mittelfell oder an einer dieser Drüsen tuberkulöse Herde vorhanden sind, die nicht 
auf dem Wege des Blutkreislaufs entstanden, wenig umfangreich und trocken, verkäst 
oder verkalkt sind; 
die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind in allen vorbezeichneten 
Fällen ganz zu vernichten. 
Berlin, den 31. Oktober 1912. 
                                Der Reichskanzler. 
                              In Vertretung: Delbrück. 
          
                              3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 17. Oktober d. J. beschlossen: 
In den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakao- 
zolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892 sind einzuschalten: 
Im § 1 hinter d die Worte: 
e) gerösteter Kakaobruch (gereinigte, geröstete, geschälte und gebrochene Kakao- 
bohnen), 
f) Eichelkakao, der mindestens 79 v. H. Kakaomasse und Zucker, darunter mindestens 
60 v. H. Kakaomasse, enthält,
        <pb n="829" />
        und im § 3 Abs. 1 hinter d die Worte: 
e) gerösteten Kakaobruch: 24 M 
f ) Eichelkakao, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker: 
16 J wovon 85 v. H. auf den Kakaozoll und 15 v. H. auf die Zuckersteuer 
entfallen. 
Berlin, den 1. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Meuschel. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen, 
daß in Pöszeiten gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und Nutz- 
holz der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs gemäß § 11 Ziffer 2 des Zolltarif- 
gesetzes gestattet werden dürfen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
                                           Königreich Preußen. 
In Aachen ist ein zweites Hauptzollamt mit der Bezeichnung „Hauptzollamt Aachen-Auslands- 
verkehr“ errichtet worden. Ihm sind unterstellt die Zollämter 1 Aachen Bahnhof West, Aachen Bahn- 
hof Moltkestraße und Herbesthal. Das neue Hauptzollamt, dem auch die allgemeine öffentliche Nieder- 
lage zugewiesen worden ist, hat folgende Befugnisse: 3, 4, 7 bis 61, 63, 64, 66 bis 75; Ausfertigung 
und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Erledigung von 
Begleitscheinen I und II über inländisches Salz; Ausfertigung und Erledigung von Zigarettenbegleit- 
scheinen; Waren-Ein= und Ausgang im Eisenbahnverkehr (§5 63 und 66—71 V. Z.G.); Abfertigung 
von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des 
freien Verkehrs; Eingangsabfertigung der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge; Unter- 
suchung von ausländischem Fleisch; Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und meische; 
Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, von 
Gegenständen, die nicht unter stehender Kontrolle eingesalzen sind, und Tabak, wenn für diese Waren 
Abgabenvergütung usw. beansprucht wird; Steuererhebung und Abstempelung für vom Ausland ein- 
gehende Spielkarten; sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben. 
Das bisherige Hauptzollamt führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt Aachen-Inlands- 
verkehr“. Ihm unterstehen die übrigen Amtsstellen seines ehemaligen Bezirkes. Es hat folgende Be- 
fugnisse: Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1 und II; Erledigung von Be- 
gleitscheinen I und II über inländisches Salz; Erledigung von Tabakbegleitscheinen II; Erledigung von 
Zuckerbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung von Zigarettenbegleitscheinen; Abfertigung 
von Bier, für das Abgabenvergütung usw. beansprucht wird; Abgabenerhebung und Abstempelung für: 
à) inländische Aktien, Anteilscheine, Renten und Schuldverschreibungen; b) Kuxscheine, in= und aus- 
ländische Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, Schecks und ihnen gleichgestellte Quittungen; c)) Lotterie- 
lose und Personenfahrkarten; d) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge gemäß Nr. 8a und 8b des Tarifs 
zum Reichsstempelgesetze. 
In Brandenburg a. H. ist auf dem Staatsbahnhof eine selbständige Zollabfertigungsstelle mit 
der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Brandenburg a. H. Staatsbahnhof“ errichtet worden. Sie hat 
folgende Befugnisse: 63 und 64; Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II; Er- 
ledigung von Branntweinbegleitscheinen I; Erledigung von Salzbegleitscheinen I; Erledigung von Zünd- 
warenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehre; Ausfertigung von Musterpässen über 
Gegenstände des freien Verkehrs; Abfertigung von Bier, Branntwein und Tabak zur Ausfuhr gegen 
Abgahenvergütung ; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für Bier, Branntwein 
und Wein. 
                                                                                                             121*
        <pb n="830" />
        Am Kaiserhafen in Danzig ist eine selbständige Zollabfertigungsstelle errichtet worden, die die 
Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Danzig Kaiserhafen“ führt. Sie hat folgende Befugnisse: 1, 51 
bis 54; Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I; sämtliche Befugnisse im Eisenbahn- 
berkehr ne Einschränkung; Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Kennzeichnung 
von Gerste. 
In Halle a. S. ist eine vierte Zuckersteuerstelle für die Rohzuckerfabriken mit der Bezeichnung 
„Zuckersteuerstelle IV Halle a. S.“ errichtet worden. 
Bei dem Zollamt 1 Detmold im Bezirke des Hauptzollamts Lemgo ist eine allgemeine öffent- 
liche Niederlage errichtet worden. 
Erteilt: 
dem Zollamt 1 Artern im Bezirke des Hauptzollamts Langensalza die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Maschinen, Maschinenteile und Metallwaren für die Aktien-Maschinen- 
fabrik Kyffhäuserhütte zu Artern, auch wenn sie unter Eisenbahnwagenverschluß eingehen; 
den Hauptzollämtern Duisburg, Elberfeld und Hildesheim die Befugnis zur Abgabenerhebung 
und Abstempelung für Lotterielose und Personenfahrkarten; 
dem Zollamt II Kevelaer im Bezirke des Hauptzollamts Wesel die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über die für die Metall= und Holzwarenfabrik Fritz Iding daselbst eingehenden 
Rückwaren eigener Herstellung; 
. dem Zollamt II Sinzig im Bezirke des Hauptzollamts Coblenz die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II; 
dem Zollamt I Stolberg im Bezirke des Hauptzollamts Düren die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Teeöl in Fässern (Tarifnummer 166), das zur Vergällung bestimmt ist; 
dem Zollamt I Wolmirstedt im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Kaufhof die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1I über inländisches Salz, das für den Glacélederfabrikanten Gustav 
Möbis daselbst zur Vergällung eingeht. 
Den Hauptzollämtern Cöln Apostelnkloster, Duisburg und Düsseldorf Hubertus ist die Be- 
fugnis zur Abgabenerhebung und Abstempelung für Schiffsfrachturkunden entzogen worden. 
Der Beschluß des Bundesrats vom 7. Juni d. J., durch den die Befugnis der Untersuchungs- 
stelle für eingehendes Fleisch in Emden auf die Untersuchung von zubereitetem Fett beschränkt wird, 
ist nunmehr in Kraft gesetzt worden.
 
                                        Königreich Bayern. 
Die Ubergangsstellen Hergatz im Bezirke des Hauptzollamts Lindau und Wiesen im Bezirke 
des Hauptzollamts Aschaffenburg sind aufgehoben worden. 
Umgewandelt sind die Steuerämter Göllheim im Bezirke des Hauptzollamts Kaiserslautern 
und Heilsbronn im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg in Steuerstellen und die Steuerstelle Winds- 
bach im Beizirke des Hauptzollamts Nürnberg in ein Steueramt. 
Erteilt: 
der Steuerstelle Bachhagel im Bezirke des Hauptamts Memmingen die Befugnis zur Erhebung 
von Ubergangsabgaben sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen; 
dem Nebenzollamt 1 a. Bhf. Kufstein im Bezirke des Hauptzollamts Rosenheim die Befugnis 
zur Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen I.
 
                                          Königreich Sachsen. 
           Erteilt: 
dem Nebenzollamt Grünthal im Bezirke des Hauptzollamts Freiberg die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Knopfmacherwaren der Tarifnummer 469; · 
dem Zollamt Oederan im gleichen Hauptamtsbezirke die Befugnis zur Erledigung von Zoll— 
begleitscheinen I über unbearbeitete Tabakblätter (Tarifnummer 29), die für die Firma A. Reichen- 
bach &amp; Co. in Oederan in Probeballen eingehen.
 
                                   Königreich Württemberg. 
Dem Zollamt Ravensburg im Bezirke des Hauptzollamts Friedrichshafen ist die Befugnis 22 
erteilt worden.
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                              Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Zollamt 1 Ludwigslust im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin ist die Befugnis zur 
Abfertigung des mit Begleitschein I unter Eisenbahnwagenverschluß für die „Olex“-Petroleumgesellschaft 
in Grabow eingehenden Gasöls erteilt worden.
 
                                     Großherzogtum Sachsen. 
Dem Zollamt Apolda ist die Befugnis zur Abfertigung der mit Zollbegleitschein 1 unter 
Eisenbahnwagenverschluß für den Zigarrenfabrikanten Carl Trabitsch daselbst eingehenden unbearbeiteten 
oder nur gegorenen Tabakblätter erteilt worden. 
Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Das Steuer= und Rentamt Ronneburg besitzt die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I über Waren der Tarifnummer 29.
 
                                          Herzogtum Braunschweig. 
Die dem Steueramt Seesen nach der Veröffentlichung auf Seite 680 des Zentralblatts Nr. 39 
für 1912 erteilte Befugnis bezieht sich auf die Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I 
über Waren der Tarifnummern 786, 788, 799, 828 und 836, auch unter Eisenbahnwagenverschluß, und ist 
beschränkt auf die für die Seesener Blechwarenfabrik Fritz Züchner ein= und ausgehenden Sendungen.
 
                                Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Zollabfertigungsstelle Hannoverscher Bahnhof Eilgut im Bezirke des Hauptzollamts Erikus 
besitzt die Befugnisse 3 bis 58, 58 a, 59 bis 61, 63, 64, 66 bis 75. 
                                     Elsaß-Lothringen. 
Die Zollämter II Kattenhofen im Bezirke des Hauptzollamts Diedenhofen, Maizières b. Metz 
im Bezirke des Hauptzollamts Metz, Delme im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg und Truchters- 
heim im Bezirke des Hauptzollamts Straßburg sind aufgehoben worden. 
Dem Zollamt ! Lagarde im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg ist die Befugnis 11 und 
dem Zollamt 1 Zabern im Bezirke des Hauptzollamts Hagenau die Befugnis zur Ausstellung von 
Musterpässen für die Firma D. Frenkel daselbst über Wirk= und Netzwaren, die aus dem Inland 
stammen, erteilt worden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen, 
nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906*) für 
den Teil der im Hauptzollamtsbezirke Cleve belegenen Ortschaft Hülm, der nach der 
holländischen Grenze zu südwestlich der Kendel und des die Straße nach Goch-Gaesdonk 
etwa 1 km von der Grenze schneidenden Kendelarmes liegt, mit Ausschluß der mit den 
Hausnummern 19 bis 27 bezeichneten Häuser, die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von 
Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg zuzulassen. 
Berlin, den 30. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                           Im Auftrage: Meuschel. 
  
*) Zentralblatt für 1906 S. 441.
        <pb n="832" />
        Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen Waren: 
1. Mais — Tarifnummer 7 —, 
2. unpolierter Reis — Tarifnummer 10 —, 
 3.Speisebohnen, Erbsen und Linsen — Tarifnummer 11 —, 
4. Rosinen und Korinthen — Tarifnummer 52 —, 
5. getrocknete Mandeln — Tarifnummer 54 —, 
6. Ingwer und Gewürznelken — Tarifnummer 67 — 
7. Sago — Tarifnummer 175 — 
zum Verlesen die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Spermazeti — Tarifnummer 142 — zur Mit- 
verwendung bei der Herstellung von Zeresin — Tarifnummer 249 — und Erzeugnissen aus 
Karnauba-, Bienen= und Japanwachs — Tarifnummer 247 — die Voraussetzungen des 
§  2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas — 
Tarifnummer 749 — zum Belichten, Entwickeln und Fixieren im Ausland die Voraus— 
setzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen enthülsten Erdnüssen — Tarifnummer 14 — 
zur Herstellung eines Mandelersatzes — Tarifnummer 37 — die Voraussetzungen des § 2 
der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Bau= und Nutzholz der Tarifnummern 75 
und 76 und Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Tiekholz, Pockholz 
— Tarifnummer 79 —, in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor- 
gearbeitet, auch in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt, zur Herstellung von Furnieren — Tarifnummer 616 — die Voraussetzungen des 
§ 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
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                                                               —  813  — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen Garnen aus Wolle der Tarif- 
nummern 419, 421 und 426, aus Baumwolle der Tarifnummer 444 und aus anderen 
pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnummern 473 und 474 zur Herstellung von Musterkarten 
— Tarifgesetz § 6 Ziffer 10 — durch Herrichten zu Mustern und Aufkleben auf inländische 
Pappkarten die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
 
                                   4.   Polizeiwesen. 
               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
S . 
Name und Stand Alter und Heimat 1 Grund Behörde, welche die datum 
4 der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 # 3 4 5 6 
                   a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 /Josef Kruck, Artist, geboren am 22. Juni 1864 zu Lem-fersuchter einfacher Stadtmagistrat Strau-27. Juni 1912. 
berg, Galizien, ortsangehörig zu Roz- deebstahl im Rück= bing, Bayern, 
dol, Bezirk Zydaczow, ebenda, öster= fall (3 Jahre Zucht- 
reichischer Staatsangehöriger, haus, laut Erkennt- 
nis vom 13. Ok- 
· tober 1909), 
2 Stanislaus Sat= geboren am 8. Mai 1882 zu Borzecin, schwerer Diebstahl in Großherzoglich Mecklen--29. Juli 1912. 
kowski, Schnitter, Bezirk Brzesko, Galizien, öster-vier Fällen und| burgisches Ministerium 
reichischer Staatsangehöriger, einfacher Diebstahl des Innern zuSchwerin, 
(3 Jahre 6 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 26./27. 
März 1909), 
3 Adalbert Tögl, geboren am 19. Dezember 1865 zuworsätzliche Brand-Stadtmagistrat Strau= 29. September 
Maurer, Dobrawod, Bezirk Tepl, Böhmen, stiftung (5 Jahre bing, Bayern, 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 23. 
September 1907), 
                         b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
4 Peter Franz Crave,geboren am 25. März 1878 zu Grosne, Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräfi26. Oktober 
Arbeiter, Kanton Delle, Frankreich, französischer dent zu Metz, 1912. 
Staatsangehöriger, 
5 Franz Franssen, geboren am 30. März 1878 zu Maast= Landstreichen, Bet-Königlich Preußischer 26. Oktober 
Bäcker, richt, Provinz Limburg, Niederlande, teln und AngabeT Regierungspräsident zu 1912. 
niederländischer Staatsangehöriger, eines falschen Na= Aachen, 
mens, 
6 Heinrich? Goetz, geboren am 15. Januar 1886 zu Zwit--Betteln und Fäl-Königlich Preußischer 26. Oktober 
Schlosser, tau, Bezirk Mährisch Trübau, Mähren, schung eines Arbeits-Regierungspräsident zu 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, zeugnisses, Nachen, 
7 Karoline Havel, geboren am 16. August 1895 zu Tett-fortgesetzter Dieb-Königlich Bayerisches 1. Oktober 
Tagelöhnerin, nang, Württemberg, österreichische stahl, Landstreichen Bezirksamt Aichach, 1912. 
  
  
Staatsangehörige, 
und Betteln,
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                                                             —  814— 
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
 Ausweisung . 
»Z- « der Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
z der Ausgewiesenen. e « beschlusses. 
1 2 3  4 5 6 
8 Guiseppe Paschini, geboren am 21. Februar 1849 zu Ver- Betteln, Kaiserlicher Vezirkspraff- 25. Oktober 
Maurer, zegnis, Provinz Udine, Italien, dent zu Colmar, 1912. 
italienischer Staatsangehöriger, 
9 Josef Polivka, geboren am 25./26. November 1870 Betteln, Königlich Preußischer 3. Februar 
Klempner, zu Chrudim, Bezirk gleichen Namens, Regierungspräsident zu 1912. 
bümern, österreichischer Staatsange- Coblenz, 
öriger 
10 Antony Seuspy, geboren am 4. Februar 1859 zu Mont-Betteln, Königlich Württember--30. Oktober 
Arbeiter, real, Canada, gische Regierung des|1912. 
  
  
  
  
  
Donaukreises zu Ulm, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="835" />
                                                        —   815  — 
                              Zentralblatt 
                                 für das 
                          Deutsche Reich. 
  
                           Herausgegeben 
                      Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. 
Nr. 53. 
November 1912. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen: —Ermächtigung 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; Exequatur- 
erteilungen; — Einziehung der Kaiserlichen Vizekonsulate 
in Bridgwater und Montrose Seite 815 
2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten Ver- 
sicherungsunternehmung durch die Landesbehörde 817 
Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten bei den Organen der 
Krankenkassen 817 
3. Bankwesen: Status der deutschen Rotenbanien ** 
Oktober 1912 
  
4. 
Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Oktober 1912. 820 
Statistik: Bestimmungen über die Konkursstatistik 821 
Zoll= und Steuerwesen: Anderungen und Ergänzungen 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der An- 
leitung für die Zollabfertigung 846 
Polizeiwesen: Ausweisungr von Auslandern aus dem 
Reichsgebiete . . ...827
 
                                      1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Ackermann zum VBize- 
konsul in Cuzco (Peru) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Johann Gieschen zum Konsul 
in Wilmington (Nord Carolina) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Ohrt zum Vizekonsul 
in Mayaguez zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Schiel zum Vizekonsul 
in Cherson (Rußland) zu ernennen geruht. 
  
                                                                                                       122
        <pb n="836" />
                                                          — 816 — 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Gustav Schütt zum Vizekonsul 
in Jakobstad (Finland) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Kuenzer in Zanzibar ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließ- 
lich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Rumänischen Konsul in Königsberg, Johannes Ernst William Hellgardt, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Geestemünde, Friedrich Kohlenberg, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hannover, Albert H. Michelson, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Großbritannischen Konsul in Bremen, Carl Edward Scholl, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Die Kaiserlichen Vizekonsulate in Bridgwater und Montrose sind zur Einziehung gelangt.
        <pb n="837" />
                                                          — 817 —
 
                                 2. Versicherungs wesen. 
  
                                       Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
                                          Landesbehörde. 
—□□..— 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 24. September 1912 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie- 
rungen, daß bis auf weiteres der Schiffs-Versicherungs-Verein Aken, Versicherungs-Verein auf Gegen- 
seitigkeit mit dem Sitze in Aken a. Elbe, obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des 
Königreichs Preußen hinaus erstreckt, durch die Königlich Preußische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 5. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: Caspar. 
  
                                         Bekanntmachung, 
betreffend die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der 
Versicherten bei den Organen der Krankenkassen. Vom 8. November 1912. 
Auf Grund des Artikel 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der 
Bundesrat nachstehendes bestimmt: 
1. Bei den Organen der Krankenkassen wird die Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten, deren Wahlzeit mit oder nach dem 31. Dezember 
1912 abläuft, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1913 verlängert. 
2. Soweit bis zum 31. Dezember 1913 noch keine Neuwahlen nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung stattgefunden haben, wird die Amtsdauer darüber hinaus bis 
zum Zustandekommen solcher Neuwahlen, längstens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 1914 
verlängert. Dabei gelten die zur Generalversammlung der Krankenkasse gewählten Ver- 
treter als Vertreter im Ausschuß der Krankenkasse. 
3. Sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits Neuwahlen mit Wirkung von 
einem späteren Tage ab vollzogen, so bleiben sie wirksam. Auch für die dabei gewählten 
Vertreter gilt Ziffer 2. 
Berlin, den 8. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                          Im Auftrage: Caspar. 
  
                                                                                                               122*
        <pb n="838" />
                                                                                                                      3. Bank 
  
Status der deutschen Notenbanken Ende Oktober 1912 nach den im Reichsanzeiger 
Passiva. 
(Die Beträge lauten 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver Event. 
Sonstige bi bindlich-. 
9 Bezeichnung Gegen Un- Gegen täglich gegen bindlich= Gegen GegenSumme Gegen keiten 
7 Grund= Reserve= Noten- fällige keiten Sonstige aus 
der kapital Fonds 30. Sept. gedeckte 30. Sept. Ver- 30. Sept,. mit 80. Sept. 30. Sept. der 30. Sept.weiter- 
LaufendeNr. Bezeichnung  Banken. kapital. Fonds. umlauf. 12. Noten. 1012. bindlich 12. Kündi. 1917. Passiva 1912. Passiva. 1912. gebenen 
 gungs- inländischen- 
3 keiten. frist. dischen 
Wechseln 
1 2 8 5 6 1 8 “ 10 11 11 13 14 16 16 11 
1 Reichsbark-. 180 000 66 937|1 993 010— 280 7405823 432—265699 693 294— 51320 — — 57 890|+ 58852 991 181—8261811. 
2 Bayerische Notenbank500 3750| 65 330— 742 49 836014 1261 — — 7 589|.X 248 87 770 2534 
3Sächsische Bank zu Dresden30000| 7500 41519— 167399 13418|— 15 3589 26 767/+X 3 49518 655|+ 1 8694 1375|J 28125 816— 11 31278 
4 Württembergische Notenbank000 1 1 694263 15091— 3608 41 — 1793— 134 1166 
5|Badische Bank. 9000 2250 16591 53009757— 513165| 144 — — 1264— 1311270— 781 616 
Zusammen.235 50082 *! 136 74—298804890 975283 4 750 918#— “ 18 696 + 1 * 69 911 8660|3 293 775—333 * 10 660 
Bemerkungen. 
u Spalte b: Davon in Abschnitten zu 20 M+ -— 216 428 000 M 
SZu Sp sch z (bei der Bank Nr. 1), 
— 50 = 166 797000 = 
. 100 - — 1 439 56 0O00 
= 500 -— 15 816 000 = (bei der Bank Nr. 8), 
. 1000 . — 299 185 000 = bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="839" />
        wesen. 
  
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende September 1912. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
— — — — A 
7 
Metall- Segen Reichs Legen Noten GegenWechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 7 
30. Sept.]ssen-30. Sept. nderer 30. Sept. und 30. Sept. Lombard. 80. Sept.Effekten. 30. Sept. · 30. Sept. der 30. Sept. 
Bestand. 1912.Scheine. 1912. Banken.1912. Schecks. 1912. 1912. 1912. aktiva. 1912. Aktiva. 1912. 
5 
E! 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 80 81 82 88 84 
1181538 - 13274 28 491 4 1933 9549 — 37121475 563—289 60211 604 22 6955% 2 6 23 ¼ 
26 877—. 1023 29— 18 3612. 918 50 281 2245 3067— 7 66 1 3838 418 87770 H 253t41 
19329— 3250 501. 236 827114 143 78667 — 7808 5 146— 2842 6909— 22 699111. 701H25816 11343 
9219 699 1090— 532 1 418 113 23 9680 2072 8934— 1 038 2623— 1 1506 — 68 47788 + 19674 
6340 C 563 16 12 468— 40 20973 304 9337— 1595 259— 16 3877 — 9 41270 — 7815 
1193 3806— 16 295291466— 221528318 10781“946 4 993
        <pb n="840" />
                                             4. Finan zwesen. 
                                        Übersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats Oktober 1912 
  
  
  
  
Die Solleinnahme , m 
8 Bezeichnung nach Abzug Die Isteinnahme Reichs haushalts- 
» der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen Etat ist die 
2 der hat betragen Einnahme für 
. vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
l Einnahmen ir 1 " ars , im D wreci Maprs gus jahr 1912 
Si Monat Obtober Monats O fober Monat Oktober Mon# btober veranschlagt auf 
M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 Zölle 76 246 551 449 940 325 64 104 542 422 108 804 699 308 000 
2 Tabaksteuer 860 225 5 511 371 2 662 206 7 103 329 12 290 000 
3 Zigarettensteuer 3 607 705 24 178 261 2 815 927 19 724 923 29 983 000 
4 Zuckersteuer 19 068 354 103 066 284 12 999 783 80 949 377 143 500 000 
5 Salzsteuer 5930 727 34 931 582 4 687 841 31 796 577 59 167 000 
6 Verbrauchsabgabe für . *-1 
Branntwein . 18 832 790 108 531 601 16 561 451 114 028 190 195 046 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe 83 276. 572 348 62 102 402 109 733 000. 
8 Schaumweinsteuer 1 374 182 6 192 759 746 642 6 894 284 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 2 370 350 8 113 479 1 364 660 8221229 11 653 000 
10  Zündwarenstener 2247 646 12 772 047 1 608 276 12 284 528 18 210 000 
11 Brausteuer und Übergangs- " " 
abgabe von Bier . 8 706 649 69 984 158 9 837 687 73 877 099 122 100 000 
12 Spielkartenstempel 204 280 1 105 167 130 216 1 061 265 1 852 450 
13 Wechselstempel 1 966 764 11 941 292 1 927 429. 11 702 466 17 964 000 
14 Reichsstempelabgaben: 
A. von Wertpapieren 4452 948 34 891 385 4 363 890 34 193 573 
B. . Gewinnanteils chein 62 940 000 
und Zinsbogen. . 556 861 5 121 315 545 723 4 386 125 
C. von Kauf= und  sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 3 080 670 17 124 290 3 019 056 16 781 804 24 640 000 
D. von Lotterielosen: 
(a) für Staatslotterien 3 123 S828 21 735 235 3 123 828 21 735 235 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 1 308 286 8 297275 1 148 468 7 806 677 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 888 889 11 184 637 1 851 112 10 960 945 17 370 000 
. . Personenfahrkarten. 2664 962 14 820 657 2 603 853 14 524 244 22 070 000 
G. = Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 312 310 2998 151 306 063 2 938 188 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieber von Auffichtsräten 338 233 3 613 747 331 469 3 541 473 5 900 000 
J. von Schecks 245 284 1 755 477 240 378 1 720 367 3 234 000 
K. Grundstücksübertra- 
gungen . 3884887 23 768 272 3 807 189 23292 907 40 640 000 
15 Zuwachssteuer 2 077 806 10 852 807 2 077 806 10 852 807 18 000 000 
16 Erbschaftsstuner 4557 039 24 457 537 4557 039 24 467 537 43 500 000 
17 Statistische Gebühr. 186 948 1 220 884 186 948 1 202 482 1 632 450
        <pb n="841" />
                                                      5. Statistik. 
  
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Konkursstatistik, die am 
1. Januar 1913 in Kraft treten, beschlossen. 
Die neuen Bestimmungen treten an die Stelle der in Nummer 49 des Zentralblatts vom 
30. November 1894 — S. 458 — veröffentlichten Bestimmungen. 
Berlin, den 7. November 1912. 
Der Staatssekretär des Innern. 
                                        In Vertretung: Richter.
 
                    Bestimmungen über die Konkursstatistik. 
                                              § 1. 
Zur Herstellung der Konkursstatistik werden Zählkarten nach den Mustern A und B sowie 
Fehlanzeigen nach dem Muster C ausgefüllt. 
Die Vordrucke für die Zählkarten und Fehlanzeigen liefert das Kaiserliche Statistische Amt 
den Landesjustizverwaltungen unentgeltlich; der Bedarf ist ihm jährlich bis zum 1. November an- 
zumelden. « « 
                                                  §  2. 
Eine Zählkarte nach Muster A wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren rechtskräftig er— 
öffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichender Masse rechtskräftig abgewiesen ist. 
                                                 §   3. 
Eine Zählkarte nach Muster B wird ausgefüllt, sobald ein Konkursverfahren rechtskräftig auf— 
gehoben oder eingestellt ist. 
Keine Zählkarte wird ausgefüllt, wenn eine Nachtragsverteilung stattgefunden hat oder ein 
Konkursverfahren wieder aufgenommen worden ist. 
                                                §   4. 
Fehlanzeige nach Muster C wird erstattet, wenn in einem Kalendervierteljahre für einen Amts— 
gerichtsbezirk keine Zählkarte nach Muster A oder B auszufüllen war. 
                                                 § 5. 
Jede Zählkarte erhält oben links das zugehörige Aktenzeichen, oben rechts eine laufende 
Jahresnummer.
        <pb n="842" />
                                                        — 822 —
 
                                             §   6. 
Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalendervierteljahrs werden nach Amts- 
gerichtsbezirken zu unverschlossenen Einzelbriefen mit folgender Aufschrift verpackt: 
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Amtsgerichttin Landgerichtsbezir: 
tes Kalendervierteljahr 1911 
. . . . Zählkarten A, 
.. . . Zählkarten B, 
               Fehlanzeige. 
Die Einzelbriefe werden nach Landgerichtsbezirken gesammelt und spätestens bis zum Schlusse 
des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin W 10, Lützow- 
ufer 6/8 in einem Sammelpakete mit folgender Aufschrift übersandt: 
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes. 
Landgerichtsbezirk mit ... Amtsgerichten. 
...es Kalendervierteljahr 191 
.. Einzelbriefe. 
                                             §   7. 
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen des Kaiserlichen 
Statistischen Amtes über die Ausfüllung der Zählkarten und Fehlanzeigen zu erledigen. 
                                             §   8. 
Die Einsendung der Sammelpakete an das Kaiserliche Statistische Umt und der im § 7 be- 
zeichnete Schriftwechsel erfolgt portofrei unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache“. 
                                             §   9. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.
        <pb n="843" />
                                                       — 823 — 
                                                                                     Muster A. 
   Aktenzeichen                             Laufende Jahresnummer der Zählkarte
 
                                    Zählkarte A 
          für Anträge auf Groffnung eines Konkursverfahrens. 
(Nur auszufüllen, wenn die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder mangels hinreichender Masse abgelehnt ist.) 
Amtsgericht in                                       Landgerichtsbezirk 
Kalendervierteljahr  19...
 
 1. Name des Gemeinschuldners: 
Eingetragene Firma: 
2. Bezeichnung des Gemeinschuldners: natürliche Person; Nachlaß; Handelsgesellschaft, und zwar: 
offene Handels gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesell- 
schaft, Gesellschuft mit beschränkter Haftung; Kolonialgesellschaft (nach dem Schutzgebietsgesetze); 
bergbauliche Gewerkschaft; Genossenschaft, und zwar: mit unbeschränkter Haftpflicht, mit be- 
schränkter Haftpflicht, mit Nachschußpflicht. 
Andere Gemeinschuldner, und zwa::„„ , 
Konkursverfahren über das inländische Vermögen eines ausländischen Schuldners. 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen, der Absatz: „Andere Gemeinschuldner“ durch Einstellung der Bezeichnung 
z. B. Stiftung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auszufüllen.) 
3. Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Gemeinschuldneses , 
Wohnsitz oder Sitz (wenn eine gewerbliche Niederlassung fehlt.t: , ..................... 
Verwaltungsbezirk: 
4. Beruf, Erwerbs= oder Geschäftszweig des Gemeinschuldnerres , -, .·............. 
  
(Nur Hauptberuf usw.; bei Nachlaßkonkursen der Hauptberuf usw. des Verstorbenen.) 
5. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 19 ist 
a) das Konkursverfahren eröffnet, 
b) die Eröffnung mangels hinreichender Masse abgelehnt. 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
  
Bemerkungen: 
                                                       Name des ausfüllenden Beamten: 
Tag der Ausfüllung: .. 
                                                                                                            123
        <pb n="844" />
        Muster B. 
Aktenzeichen                             Laufende Jahresnummer der Zählkarte
 
                                          Zählkarte B 
                          für ein beendetes Konkursverfahren. 
Amtsgericht in                                             Landgerichtsbezirk 
tes Kalendervierteljahr 19 » 
  
  1. Name des Gemeinschuldners: 
   Eingetragene Firma: 
2. Bezeichnung des Gemeinschuldners: natürliche Person; Nachlaß; Handelsgesellschaft, und zwar: 
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesellschaft, 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Kolonialgesellschaft (nach dem Schutzgebietsgesetze); berg- 
bauliche Gewerkschaft; Genossenschaft, und zwar: mit unbeschränkter Haftpflicht, mit beschränkter 
Haftpflicht, mit Nachschußpflicht. 
Andere Gemeinschuldner, und zwar: 
Konkursverfahren über inländisches Vermögene eines 8 ausländischen Schuldners 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen, der Absatz: „Andere Gemeinschuldner“ durch Einstellung der Bezeichnung 
z. B. Stiftung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auszufüllen.) 
3. Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Gemeinschuldners: 
Wohnsitz oder Sitz (wenn eine gewerbliche Niederlassung fehlt.t::::: í , -, 
Verwaltungsbezirk: 
4. Beruf, Erwerbs= oder Geschäfts zweig des Gemeinschuldners: 
(Bei mehreren Berufen usw. nur derjenige, aus welchem der Konkurs vorwiegend seinen Ursprung herleitet; bei 
Nachlaßkonkursen Hauptberuf usw. des Verstorbenens 
5. Konkursverfahren eröffnet am 19 
6. War ein Gläubigerausschuß bestellt? 
7. Konkursverfahren beendet am 19 „ 
und zwar: 
a) durch Schlußverteilung. 
b) durch Zwangsvergleich. 
Wieviel Prozent sind bedungen? 
(Der Prozentsatz vorangegangener Abschlagsverteilungen ist einzurechnen.) 
c) wegen allgemeiner Einwilligung. 
d) mangels hinreichender Masse. 
                                     (Das Zutreffende ist zu unterstreichen.)
        <pb n="845" />
                                                     — 825 — 
Vorbemerkung zu 8 bis 12: Die Beträge sind auf volle Mark abzurunden. Maßgebend 
ist der Stand zur Zeit der Beendigung des Konkursverfahrens. 
  
8. Massekosten M 
darunter: 
a) Gebühren des Gerichts . M 
Auslagen des Gerichts .·.- 
b) Vergütung des Verwalters .- 
Auslagendes Verwalters... - 
c) Vergutung der MitglIeder des Gläubigerausschusses  
Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses 
9. Masseschulden  
  
  
  
  
  
  
10. Schuldenmasse .. 
davon: 
a) bevorrechtigte Konkursforderungen . M 
b) nicht bevorrechtigte Konkursforderungen - 
11. Teilungsmasse . ........ M. 
  
  
  
(Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des 
für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.) 
12. Ergebnis der Verteilung. 
Es entfielen: 
a) auf die Masseschulden M 
b) auf die Massekosten . — 
c)aufd1ebevorrechtigten Konkursforderungen 
d) auf die nicht bevorrechtigten Konkurs- 
forderungen ). 
Tag der Ausfüllung: 
  
  
Die Prozentzahlen 
werden im Kaiser- 
lichen Statestischen 
Amte berechnet. 
— % 
 % 
*              % 
% 
  
  
Bemerkungen 
(auch zu den Angaben 
auf der ersten Seite.) 
                                                                    Name des ausfüllenden Beamten: 
                                                                                                  126*
        <pb n="846" />
                                                     — 826 — 
  
Muster C. 
                              Fehlanzeige zur Konkursstatistik. 
Amtsgericht in                                                  Landgerichtsbezirk 
Im . ten Kalendervierteljahr 19 war keine Zählkarte nach d Muster. — A 
— B — 4 oder B auszupfüllen. 
(Nichtzutreffendes durchstreichen.). 
Tag der Ausfüllung: 
                                                   Name des ausfüllenden Beamten: 
  
                                             6. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 14. November 1912 beschlossen, den nachstehend aufgeführten 
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zoll- 
abfertigung mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die neuen Bestimmungen mit dem 
16. November 1912 in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Berlin, den 14. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                            In Vertretung: Kühn. 
  
             Anderungen und Ergänzungen 
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
— 
                            I. Warenverzeichnis zum Zolltarife. 
Das Stichwort „Mineralöle“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
1. in Ziffer 1b sind in dem zweiten Absatz der Vertragsbestimmungen die Worte „½ Feriendung 
æzum Betriebe von Motoren oder“ zu streichen; 
2. in der Anmerkung 1 zu Ziffer 1 ist als zweiter Absatz folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Mineralöle mit einem spezifischen Gewicht (einer Dichte) von mehr als O)s80 bei 15°0, die in in- 
ländischen Betriebsanstalten gewonnen sind oder aus dem Ausland eingehen und zum Betriebe von 
Motoren unter Überwachung verwendet werden A, unterliegen dem Zollsatz von 1,50 M für 1 dz.“
        <pb n="847" />
        1. In der vorletzten Zeile des § 1 ist statt „§8 5e“ 
„§ 5 Abs. 1 unter c“. 
                                             — 827 — 
                           II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
Im Teile III 37 B (vgl. Ersten Nachtrag S. 25) sind folgende Anderungen vorzunehmen:                                                                                        1.  In der vorletzten Zeile des §  1 ist statt "§ 8 5 c" 
2. Dem § 5 ist am Schlusse als zweiter Absatz anzufügen: 
„Auf Grund der bezeichneten Anmerkung darf ferner der Bezug aus dem Ausland 
zu einem Zollsatz von 1,50 M für 1 dz gestattet werden: 
für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0,830 bei 15° C, die zum Betriebe 
von Motoren verwendet werden." 
Im § 6 sind in der ersten Zeile des Abs. 1 die Worte „der Zollfreiheit“ zu streichen. 
(vgl. Fünften Nachtrag S. 54) zu setzen 
Im § 6 sind ferner in der ersten Zeile des Abs. 2 die Worte „Zollfreiheit wird wider- 
ruflich bewilligt“ zu ersetzen durch die Worte „Bewilligung erfolgt widerruflich“. 
In der ersten Zeile des § 24 ist statt „§ 5 c“ (vgl. Fünften Nachtrag S. 55) zu setzen 
„§ 5 Abs. 1 unter c“. 
.In der Uberschrift zu Abschnitt V ist das Wort „Zollfreier“ zu streichen. 
Der § 35 ist, wie folgt, zu ändern: 
a) In Abs. 1 Zeile 3 sind die Worte „im § 5 unter d, c und d“ (vgl. Fünften Nach- 
trag S. 55) zu ersetzen durch „im § 5 Abs. 1 unter d, c und d“. 
b) In Abs. 1 Zeile 4 ist hinter „Gewerbsanstalten“ einzuschalten „sowie für den im 
§  5 
Abs. 2 bezeichneten Zweck“. 
c) Im letzten Satze des Abs. 1 ist statt „§ 5 unter c“ (vgl. Fünften Nachtrag S. 55) 
zu 
setzen „§ 5 Abs. 1 unter c. 
d) Hinter Abs. 3 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Werden gemäß § 5 Abs. 2 Mineralöle aus öffentlichen Niederlagen, Privat- 
lagern oder inländischen Betriebsanstalten nach dem Satze von 1,50 M für 
1 dz bezogen, so ist der Zoll bereits bei der Ablassung aus den Niederlagen usw. 
zu entrichten.“ 
  
                                        7. Poli zei wesen. 
  
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Laufende Nr. 
2 
Name und Stand 
— 
der Ausgewiesenen. 
Aller und Heimat 
— Grund 
der Bestrafung. 
  
l 
  
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
  
6 
  
1 Anna Maria Thekla 
Bauer, Wäscherin, 
                a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
  
# Staatsangehörige, tember 1911), 
geboren am 17. Februar 1851 zu Diebstahl im wieder- 
Baden, Bezirk gleichen Namens, holten Rückfall (1 . 
Kanton Aargau, Schweiz, ortsange-= Jahr 3 Monate]Freiburg i. Br., 
hörig zu Gommiswald, Kanton Zuchthaus, laut Er- 
St. Gallen, ebenda, schweizerische kenntnis vomb. Sep- 
  
Großherzoglich Badischer 
Landeskommissär zu 
  
11. September 
1912. 
l
        <pb n="848" />
        — 
Name und Stand 
  
  
  
  
  
  
  
¾ Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
——— — — — de 
S der Bestrafung. Ausweisung Ausweifungs- 
k der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
               b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
2 |Franz Burda, geboren am 30. Juni 1882 zu Kostitz, Landstreichen und Königlich Preußischer 30. Oktober 
Metzger, Bezirk Göding, Mähren, österreichischer Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
Staatsangehöriger, Aachen, 
3 Maria Eisen, geboren am 24. Dezember 1890 zutgewerbsmäßige Un-Königlich Preußischer 30. Oktober 
Dienstmagd, Klemme, Provinz Limburg, Nieder- zucht, Regierungspräsident zu¼1912. 
lande, ortsangehörig ebendaselbst, Cöln, 
niederländische Staatsangehörige, 
4 Hermann Klo- geboren am 24. Juli 1856 zu Vlaar-Betteln, Großherzoglich Olden--24. September 
mann, Arbeiter, dingen, Provinz Südholland, Nieder- burgisches Ministerium 1912. 
lande, niederländischer Staatsange- des Innern zu Olden- 
höriger, burg, 
5 Karl Konkal, geboren am 28. Januar 1862 zu Saaz, Landstreichen und Königlich Preußischer 31. Oktober 
Konditor, Bezirk gleichen Namens, Böhmen, Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
ortsangehörig zu Chrudim, Bezirk Merseburg, 
gleichen Namens, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
6 Adolf Peschl, Tage-geboren am 17. Juni 1878 zu Netolitz, Betteln, Königlich Bayerisches,12. Oktober 
löhner, Bezirk Prachatitz, Böhmen, öster- Bezirksamt Regens= 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, burg, 
7 Albert Renvekamp geboren am 18. September 1861 zu 
Handelsmann, Wierden, Provinz Oberyssel, Nieder-Betteln, Königlich Preußischer 2. November 
lande, ortsangehörig zu Almelo, Regierungspräsident zu,|1912. 
ebenda, niederländischer Staats- Osnabrück, 
angehöriger, 
8 Alfons Schmit, geboren am 3. März 1885 zu Vught, Körperverletzung, Be-Kaiserlicher Bezirkspräsi-2. November 
Bleiglaser, Provinz Nordbrabant, Niederlande, drohung und Land= dent zu Colmar, 1912. 
niederländischer Staatsangehöriger, streichen, 
9 Engelbert Schu= geboren am 17. April 1893 zu Halb-Betteln unter Königlich Preußischer 29. Oktober 
bert, Gelegenheits-seit, Bezirk Schönberg, Mähren, orts-= Drohungen, Regierungspräsident zu¼912. 
arbeiter, angehörig zu Weigelsdorf, ebenda, Breslau, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
10 Wasyl Tarnawski geboren am 3. Mai 1886 zu Dobrow-Landstreichen, Königlich Preußischer 23. Oktober 
(kfälschlich Michael lany, Bezirk Stryi, Galizien, orts- Regierungspräsident zu 1912. 
Jankowski), Ar= angehörig ebendaselbst, österreichischer Merseburg, 
  
beiter, 
Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="849" />
                                                        —  823 — 
                                   Zentralblatt 
                                    für das 
                             Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                        Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XL. Jahrgang.  Berlin, Freitag, den 22. November 1912. Nr. 54. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächti- 3. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen;: — Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- 
Exequaturerteilunen Seite 829 verwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum 
2. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des dritten Nach- Schlusse des Monats Oktober 1912 8830 
trags zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit 4. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- 
Unterscheidungssignalen für 1912......  380 | ordnung vom 20. März 1000 830 
  
                                               1. Kousulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsularagenten Heinrich Schumacher 
zum Konsul in San Pedro de Macoris (Dominikanische Republik) zu ernennen geruht. 
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Varna beauftragten Legationsrat Freytag 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bagdad beauftragten Dragoman Kalisch ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Konsul von Guatemala in Wiesbaden, Karl Glade, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. «. · · « 
                                                                                                                  124
        <pb n="850" />
        Dem Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt a. M., Heaton W. Harris 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. — 
  
Dem Kaiserlich Russischen Konsul in Mannheim, Kollegienrat von Zur-Mühlen, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
                                       2. Marine und Schiffahrt. 
Der dritte Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1912“ 
ist erschienen. 
  
                                          3. Finanzwesen. 
                                            Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Oktober 1912. 
  
  
  
  
B Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen Oktober 1912 schlagt auf 
M M 
1 2 3 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 458 067 154 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung ... 88 496 000 141 780 000 
  
  
  
                         4. Post= und Telegraphenwesen. 
  
                 Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Abs. III statt 
„Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben.“" zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung aus- 
geschlossen ist. 
  
In demselben § (6) ist der Abs. V zu streichen und der bisherige Abs. vI mit ? 
zu bezeichnen. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XIV als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet 
sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame-
        <pb n="851" />
                                                          — 861 — 
und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
ausgeschlossen. 
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. VL einzuschalten: 
Vl a Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahmebetrag 
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber nur bei Ein- 
schreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs 
gegen den Empfänger. 
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. V zu streichen. 
In demselben § (22) erhalten die Abs. V—X I| die Bezeichnung IV—Xl. 
5. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs.1 statt „Privat-Personenfuhrwerke“ zu 
setzen: 
Privatfuhrwerke 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. II hinter „schriftlich“ ein zuschalten: 
oder durch Fernsprecher 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält der 
letzte Abs. unter III folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt er 
verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige 
der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher 
durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. « 
  
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                         In Vertretung: Kraetke. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                         124
        <pb n="852" />
        <pb n="853" />
                                                                   — 833 — 
                                Zentralblatt 
                                     für das 
                              Deutsche Reich. 
                            Herausgegeben 
                          Reichsamt des Innern. 
     
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
. 
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag,  den 29. November 1912. Nr. 55. 
. — — — — — .. -— 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
erteilung Seite 833 Reichsgebiete Notlage  Medizinal und Veterinärwesen **- ese Verzeichis 
Notlage. Medizinal= und Veterinärwesen: Verzeichnis 
2. Ball und Steuerwesen. Verlegung der Zollgrenze gin der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Kranken- 
remerhagen  häuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute 837 
  
                                    1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Fr. Frischen in Nikolajew 
zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Dem Königlich Dänischen Konsul in Danzig, Richard Marx, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
                                    2. Zoll. und Steuerwesen. 
  
N achdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Juni 1912 eine Verlegung der Zollgrenze in Bremer- 
haven beschlossen hat, ist vom Senat der Freien Hansestadt Bremen auf Grund der ihm vom Bundes- 
rat erteilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt der Verlegung der 8. November 1912 be- 
stimmt worden. 
Die Beschreibung des Laufes der Zollgrenze um das Zollausschlußgebiet in Bremerhaven 
(Zentralblatt 1897 S. 211) erhält vom Worte „überspringt“ in Zeile 18 bis zum Worte „ab“ in 
Zeile 21 folgende Fassung: 
„überspringt die Querstraße, geht längs ihr bis an den zur Bebauung bestimmten Teil 
des am nördlichen Ende der Bürgermeister-Smidtstraße befindlichen Platzes, springt hier 
in rechtem Winkel nach Norden und läuft 120 m an der westlichen Seite des Bau- 
geländes entlang. Dann springt sie in rechtem Winkel östlich, läuft in dieser Richtung 
32 m und wendet sich sodann im rechten Winkel nördlich. Von hier ab"....... 
(usw. wie bisher).                                                                                125
        <pb n="854" />
                                                        —  834  — 
— 
Vom Tage des Zollanschlusses ab gelten in dem angeschlossenen Gebiet alle für das Deutsche 
Zollgebiet wegen der Verwaltung der gemeinsamen Zölle und Reichssteuern geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht für das angeschlossene 
Gebiet bisher schon Geltung hatten. 
  
                                       3. Polizei wesen. 
            Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
S. 1 1 
2 Name und Stand Aller und Heimat Grund Behörde, welche die datme 
- — Ausweisung 
S der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. 
1 2 l s 4 s 6 
  
  
  
1 Gustav Adolf Adler- 
green, Arbeiter, 
2 Michael Andrejuk 
(Andrzejewski), 
Arbeiter, 
3 Karl Wenzel Ro- 
many, Arbeiter, 
4 Jakob Bilger, 
Buchbinder, 
Attokar Birg, Tage- 
löhner, 
Boleslaus Boba, 
Arbeiter, 
Ernst August Gras, 
Koch, 
Johann Franziskus 
van den Heuvel, 
Viehwärter, 
  
                  a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 20. Oktober 1874 zu 
Bochum, Westfalen, schwedischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 30. August 1880 zu Sa- 
kanale, Kreis Konstantinow, Gou- 
vernement Piotrkow, Rußland, rus- 
sischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. Juni 1887 zu Turnau, 
Bezirk gleichen Namens, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
gemeinschaftlicher 
schwerer 
im Rückfall (3 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 24.No- 
vember 1909), 
schwerer Diebstahl 
(1 Jahr 6 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 31. 
Mai 1911), 
schwererund einfacher 
Diebstahl im Rück- 
fall (3 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 19. März 
  
  
       b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
geboren am 18. April 1888 zu Bin- 
ningen, Kanton Basel-Land, Schweiz, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
geboren am 11. März 1887 zu Wien, 
Niederösterreich, ortsangehörig zu 
Rohrau, Bezirk Bruck a. d. Leitha, 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren angeblich am 6. August 1872 
zu Trzebinia, Bezirk Saybusch, Ga- 
lizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 12. Juni 1885 zu Nimes, 
Departement Gard, Frankreich, fran- 
zösischer Staatsangehöriger, 
geboren am 10. Juni 1882 zu Her- 
togenbosch, Provinz Nord-Brabant, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
  
1910), 
des Strafgese 
Landstreichen und 
Betteln, 
schwerer Diebstahl, 
Hehlerei, erschwerter 
Hausfriedensbruch, 
Landstreichen, Bet- 
teln und Mundraub, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Diebstahl, Hehlerei 
und Landstreichen, 
Betteln, 
  
angehöriger, 
Diebstahl Regierungspräsident zu 
13. November 
1912. 
Königlich Preußischer 
Schleswig, 
1 
11. November 
1912. 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
  
D1 
1 
Königlich Preußischer 24. Juni 1912. 
Regierungspräsident zu 
Lüneburg, 
  
  
tbuchs: 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
5. November 
dent zu Colmar, 1912. 
  
Stadtmagistrat Bay- 
15. August 
reuth, Bayern, 1912. 
Königlich Preußischer 27. September 
Regierungspräsident zu 1912. 
Coblenz, 
Großherzoglich Badischer 3. Mai 1912. 
Landeskommissär zu 
Karlsruhe, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Aachen, 
12. November 
1912.
        <pb n="855" />
          
                                                 —   835   — 
  
  
  
  
  
  
                              
  
1— 
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
3 *- Ausweisung 6 
. «- der Bestrafung. beschlossen hat Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
ß I 
II Josef Hofer, geboren am 6. Februar 1876 zu Liezen, Betteln, Stadtmagistrat Amberg v November 
" Schlosergehtre, # Bezirk gleichen Namens, Steiermark, Bayern, 
% österreichischer Staatsangehöriger, 
10 Rudolf Kadala, geboren am 26. Dezember 1881 zu Beleidigung und Koöyniglich Preußischer . November 
Friseur, Holleschau, Bezirk gleichen Namens, Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
% Mähren, ortsangehörig ebendaselbst, Breslau, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
11 Johann Keller, geboren am 3. April 1858 zu Vichten, Betteln, Königlich Preußischer 17. November 
Hausbursche und Distrikt Diekirch, Luxemburg, luxem- Regierungspräsident zu 1912. 
Tagelöhner, burgischer Staatsangehöriger, " Trier, 
12 Johann Klattka, geboren am 18. August 1875 zu Potok, Betteln, Königlich Preußischer 11. November 
Arbeiter, Bezirk Krosno, Galizien, öster- Regierungspräsident zu 1912. 
3 reichischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 
13 Ewald Kopp, geboren am 1. Mai 1890 zu Buchels-Betteln, Königlich Preußischer 5. November 
Schlosser, dorf, Osterreich, ortsangehörig eben- Regierungspräsident zu 1912. 
halkhnte österreichischer Staatsange- Schleswig, 
„ horiger, 
14 « Richard Kreutz= geboren am 22. Juni 1886 zu Wim-Zuhälterei und Dieb- 
6 mann, Schank- 6 pasing, Bezirk Sankt Pölten, Nieder-stahl in zwei Fällen, berg, aiprat. 
bursche, 6 österreich, ortsangehörig zu Sankt 
« Polten,ebenda,österreichischerStaats- 
angehöriger, 
15 Josef Lill, Berg= geboren am 18. Oktober 1879 zu Litt-Betteln, Herzogliches Staats= 726. Oktober 
mann, mitz, Bezirk Falkenau, Böhmen, öster- # ministerium, Abteilung, 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, l des Innern, zu Mei- 
ningen, 
16 Josef Mols, 
Zigarrenarbeiter, 
Leboren am 11. Juni 1873 zu Sittard, 
Provinz Limburg, Niederlande, orts- 
angehörig ebendaselbst, niederlän- 
discher Staatsangehöriger, 
Obdachlosigkeit, 
  
  
grober Unfug und Königlich Preußischer 
10. November 
Regierungspräsident zu. 1912. 
Schleswig, 
1 
I 
l 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="856" />
        <pb n="857" />
                                                     — 837 —
 
                                                Beilage 
             Nr. 55 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. 
  
— — 
— — 
— — 
  
  
  
                    Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
                                     Bekanntmachung. 
Gemäß § 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 136) wird hierunter ein Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch wissenschaftlichen Institute 
veröffentlicht, welche bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sind. 
Berlin, den 15. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                 Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                               Verzeichnis 
der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen 
Institute. 
Zahl der Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. uden Dert. Name der Anstalt. are 
Prakti- Prakti- 
kanten. kanten. 
. . Tapiau Provinzial-Heil- und Pflege- 
I. Königreich Preußen. anstalt 1 
Regierungsbezirk Königsberg. Regierungsbezirk Gumbinnen. 
inzial-Heit Goldap Kreiskrankenhaus 1 
Allenberg Vrovinsjal Heil und PlegentKit Städtische Heilanstalt 1 
Königsberg i. PKr. Städtisches Krankenhaus 6 » . 
- Krankenhaus der Barmherzig- Regierungsbezirk Allenstein. 
keit. Diakonissenanstalt 3 Allenstein (Stadt-, Lungenheilstätte „Frauen- 
" St. Elisabeth-Krankenhaus 3 wald) wohl“ 1 
O Chirurgisch-orthopädische Pri- Allenstein St. Marien-Hospital 1 
vatklinik 2 Kortau Provinzial-Heil- und Pflege- 
- Privatklinik für Augenkranke 1 anstalt 1 
Memel Städtisches Krankenhaus 1 Neidenburg Johanniter Kreiskrankenhaus 1 
  
  
  
  
  
                                                                                                      126
        <pb n="858" />
                                                      — 838 — 
Ort. 
Name der Anstalt. 
Regierungsbezirk Danzig. 
Conradstein 
Danzig 
— 
— 
Elbing 
Marienburg 
Neustadt (Westpr.) 
  
Provinzial-Heil-- und Pflege- 
anstalt 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 
a) Städtisches Krankenhaus 
b) Pathologisch= anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses 
St. Marien-Krankenhaus 
Diakonissen-Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Evangelisches Diakonissenhaus 
Provinzial Heil- und Pflege- 
anstalt 
Regierungsbezirk Marienwerder. 
Graudenz 
Städtisches Krankenhaus 
Schwetz (Weichsel] Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
Stadt und Landespolizeibezirk Berlin. 
Berlin 
—- 
a) Städtisches 
  
a) Städtisches Krankenhaus 
im Friedrichshain 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses im Fried- 
richshain 
a) Städtisches 
Moabit 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses Moabit 
Krankenhaus 
Krankenhaus 
am Urban 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses am Urban 
a) Städtisches Rudolf 
Virchow-Krankenhaus 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Rudolf Virchow-Kranken- 
hauses . 
·c)-VakreriologischeAbteilung 
des Städtischen Rudolf 
Virchow-Krankenhauses 
  
Jahl der 
anzuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
  
10 
d## 
17 
18 
13 
28. 
— O Do 
  
  
  
  
  
Name der Anstalt. 
——8 
.. 
Zahl der 
an zuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
Berlin 
  
Städtisches Krankenhaus, Git- 
schinerstraße 104/105 
Städtisches Kaiser und Kaiserin 
Friedrich-Kinder-Kranken- 
haus 
Krankenabteilung des Städti- 
schen Waisenhauses und 
Kinderasyls 
Zentraldiakonissenhaus Betha- 
nien 
Elisabeth-Kranken= und Diako- 
nissenhaus 
Lazarus-Kranken= und Diako- 
nissenhaus 
a) St. Hedwigs-Krankenhaus 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des St. Hed- 
wigs-Krankenhauses 
a) Krankenhaus der jüdischen 
Gemeinde 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Kranken- 
hauses der jüdischen Ge- 
meinde 
a) Augustahospital 
b) Pathologisch= anatomische 
Abteilung des Augusta- 
hospitals 
Paul Gethardtfift N Müller- 
straße 56, 57a 
Königliches Institut für In- 
fektionskrankheiten 
Berlin-Brandenburgische 
Krüppel-Heil= und Er- 
ziehungsanstalt, Am Urban 
10/11 
St. Maria- Victoria- Heil- 
anstalt, Karlstr. 28/30 
Dr. Abel's Privatkrankenanstalt 
für Frauenleiden und Ge- 
burtshilfe, Potsdamer- 
straße 992 6 
Dr. Landau's Privatkranken- 
anstalt für Frauenleiden und 
Geburtshilfe 
Dr. Straßmann's Privatkran- 
kenanstalt für Frauenleiden 
und Geburtshilfe, Schu- 
mannstraße 18
        <pb n="859" />
        Ort. 
#— 
— —— . 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
an uneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
Berlin 
Berlin-Lichten- 
berg 
— 
— 
Berlin -Schöne- 
berg 
Charlottenburg 
Neukölln 
Beelitz 
Belzig 
Berlin-Britz 
Berlin-Lankwitz 
Berlin-Lichter- 
felde 
  
  
Privatklinik für Hals-, Nasen- 
und Ohrenkranke, W Gen- 
thinerstraße 12 
Ostkrankenhaus für Haut= und 
Geschlechtsleiden (Privat- 
anstalt), Tilsiterstraße 22 
Privatkrankenanstalt für Haut- 
usw. Krankheiten, Karl- 
straße 19 
Krankenabteilung des Großen 
Friedrichs-Waisenhauses der 
Stadt Berlin 
Kaiserin Auguste 
Krankenhaus 
Irrenanstalt Herzberge 
Stadt Berlin 
a) Städtisches Auguste Vic- 
toria-Krankenhaus 
b) Pathologische Abteilung des 
Städtischen Auguste Vic- 
toria-Krankenhauses 
Maison de santé 
Victoria= 
der 
a) Städtisches Krankenhaus 
Charlottenburg-Westend 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses Charlot- 
tenburg-Westend 
Städtisches Krankenhaus, 
Kirchstraße 
S. R. Dr. Edel's Heilanstalt für 
Gemüts= und Nervenkranke, 
Berlinerstraße 17 
Kaiserin Auguste Victoria-Haus 
zur Bekampfung der Säug- 
lingssterblichkeit im Deut- 
schen Reiche, Mollwitzstraße- 
Privatstraße 
Privat-Krankenhaus Hasen- 
heide 
Regierungsbezirk Potsdam. 
Heilstätte Beelitz 
Vereinsheilstätte Belzig 
Kreiskrankenhaus 
Privat-Heil= und Pflegeanstalt 
„Berolinum“ 
a) Kreiskrankenhaus 
do 
14 
  
= □O— O 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
126* 
  
  
— — — — — — — 
Zahl 
Ort. Name der Anstalt. ers 
kanten. 
Berlin-Lichterr)Pathologische Abteilung des 
felde Kreiskrankenhauses 1 
Berlin-Ober— Königin Elisabeth- Hospital 2 
schöneweide 
Berlin-Pankowm Gemeindekrankenhaus 2 
Berlin-Reinicken--Krankenhaus der Gemeinden 
dorf Reinickendorf, Tegel, Wit- 
tenau und Rosenthal 2 
Berlin-Weißensee, Auguste Victoria-Krankenhaus 2 
- Gemeinde-Säuglingskrankens 
haus 2 
Berlin-Wittenau Irren= und Idiotenanstalt Dall- 
dorf der Stadt Berlin 4 
Brandenburg a. S.Städtisches Krankenhaus 1 
Buch Irrenanstalt der Stadt Berlin 4 
Buckow bei Berlin, Krankenhaus der Stadt Neu- 
· kölln 6 
Eberswalde Krankenhaus Auguste Viktoria- 
Heim 1 
Landesirrenanstalt 2 
Heilstätte Gra= Lungenheilstätte Grabowsee 2 
bowsee bei 
Oranienburg 
Hermannswerder] Krankenhaus Hermannswerder 
bei Potsdam (Hoffbauer-Stiftung) 1 
Hohenlychen Kinderheilstätten vom Roten 
Kreuz Hohenlychen 
1. Victoria Luise-Kinderheil- 
stätte 
2. Cecilienheim 2 
3. Ländliche Kolonie „Kö- 
nigin Luise-Andenke“ 
4. Ferienkolonie 
Nauen Cecilie-Kreiskrankenhaus 1 
Nowawes Oberlin-Kreiskrankenhaus 1 
Potsdam Städtisches Krankenhaus 2 
— St. Josephs-Krankenhaus 1 
Spandau Städtisches Krankenhaus 1 
Wilhelmshagen JHeilanstalt der Norddeutschen 
Holz-Berufsgenossenschaft 1 
Wuhlgarten bei Berliner Städtische Anstalt für 
Biesdorf Epileptische 4 
Zehlendorf Haus Schönow, Heilstätte f 
(Wannseebahn] Nervenkranke 2 
Regierungsbezirk Frankfurt a. O. q 
Clettwitz Knappschaftskrankenhaus 2 
Cottbus Städtische Thiem'sche Heil— 
anstalten 1
        <pb n="860" />
        Zahl der 
  
  
  
  
  
  
  
Ort. Name der Anstalt. e 
Prakti- 
kanten. 
Cottbuser Stadt-] Lungenheilstätte Cottbus bei 
forst bei Kolk- Kolkwitz 1 
witz 
Forst i. L. Städtisches Krankenhaus 1 
Frankfurt a. O.Städtisches Krankenhaus 3 
Diakonissenhaus „Lutherstift“ 1 
Guben Städtisches Krankenhaus 1 
Naömi-Wilkestift, Krankenhaus 
und evangelisch = lutherische 
Diakonissenanstalt 1 
Landsberg a. W. Landesirrenanstalt 2 
Städtisches Krankenhaus 1 
Müllrose Heilstätte der Ortskrankenkasse 
für den Gewerbebetrieb der 
Kaufleute, Handelsleute und 
Apotheker in Berlin 1 
Sonnenburg Johanniter-Ordens-Kranken- 
(Neumark) haus 1 
Regierungsbezirk Stettin. 
Frauendorf Kreiskrankenhaus. 1 
Stargard in Städtisches Krankenhaus 1 
Pommern 
Stettin a) Neues Städtisches Kranken- 
haus in der Apfelallee 
b) Pathologisch-anatomische 8 
Abteilung des vorbezeich- 
neten Krankenhauses 
- Kückenmühler Anstalten 2 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 1 
Stettin= Neu- Diakonissen= und Krankenhaus 
torney „Bethanien“ 2 
Treptow a. R. Provinzial-Heilanstalt 2 
Uckermünde Provinzial-Heilanstalt 2 
Regierungsbezirk Köslin. 
Lauenburg in Provinzial-Heilanstalt 3 
Pommern « 
Polzin Johanniter-Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Stralsund. 
Stralsund Städtisches Krankenhaus 2 
- Provinzial-Heilanstalt 2 
Regierungsbezirk Posen. 
Kgl. Forst bei Kronprinz Wilhelm-Volksheil- 
bornik stätte 1 
Kosten Provinzial-Irren- und Idioten- 
· anstalt 1 
  
  
  
  
  
Ort. 
Name der Anstalt. 
  
Obrawalde 
Owinsk 
Posen 
Bromberg 
Dziekanka 
Gnesen 
Hohensalza 
Mühlthal 
Breslau 
—2 
  
  
  
Provinzial-Irrenanstalt 
Provinzial-Irrenanstalt 
Provinzial-Frauenklinik und 
Hebammenlehranstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Evangelische Diakonissen-Kran- 
kenanstalt 
Krankenhaus der Barmherzigen 
Schwestern 
Krankenhaus St. Maria-Elisa- 
beth-Stift 
Jüdisches Krankenhaus Abra- 
ham und Henriette Rohr- 
Stiftung 
Königliches Hygienisches In- 
stitut 
Regierungsbezirk Bromberg. 
Giese-Rafalski-Stiftung (Dia- 
konissenanstalt) 
Provinzial-Irrenanstalt 
Krankenhaus Bethesda 
Kreiskrankenhaus 
Kronprinzessin Cecilie-Heil- 
stätte für weibliche Lungen- 
kranke 
Regierungsbezirk Breslau. 
Krankenhospital zu Aller- 
heiligen 
Wenzel-Hanckesches Kranken- 
haus. 
Städtische Heilanstalt für 
Nerven= und Gemütskranke 
Krankenhaus der Landesver- 
sicherungsanstalt Schlesien 
Evangelisch-lutherische Dia- 
konissenanstalt Bethanien 
Krankenhaus der Barmher- 
zigen Brüder 
Mutterhaus der Grauen 
Schwestern und St. Josef- 
Krankenhaus 
Krankenhaus der Elisabethine- 
rinnen 
St. Georgs-Krankenhaus 
Augusta-Hospital 
Israelitische Krankenverpfle- 
gungsanstalt 
— — 
— 
Zabl der 
anzuneh. 
menden 
Pra. 
kanten. 
—. 
2 
2 
1 
5 
  
  
  
—— —
        <pb n="861" />
                                                                     —  841  — 
  
Zabrze 
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. e 
· Mk 
Breslau Provinzial-Hebammenlehran= 
stalt und -Frauenklinik 1 
- Städtisches Säuglingsheim 1 
Brieg Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Freiburg i. Schl.] Provinzial-Heil-= und Pflege- 
anstalt 3 
Görbersdorf Dr. Brehmer's Heilanstalten 2 
— Dr. Weicker's Volkssanatorium 
„Krankenheim“ 2 
Leubus Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Nimptsch Städtisches Krankenhaus 1 
Scheibe Barmherziges Krankenstift 1 
Regierungsbezirk Liegnitz. 
Birkenhof (Guts-] Privat-Nervenheilanstalt Bir- 
bez. Baum- kenhof bei Greiffenberg 
garten) (Schles.) 1 
Bunzlau Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Görlitz Stadtkrankenhaus 2 
- Dr. Kahlbaums Heilanstalt für 
Nerven- und Geisteskranke 1 
Hirschberg Stadtkrankenhaus 1 
Hohenwiese Genesungsheim 1 
Landeshut Kaiserin Auguste Victoria— 
Volksheilstätte 1 
Liegnitz Städtisches Krankenhaus 1 
Lüben i. Schl. Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Plagwitza. Bober Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 3 
Schmiedeberg Genesungsheim 1 
(Riesengeb.) 
Warmbrunn St. Hedwigs-Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Oppeln. 
Beuthen O. Schl., Knappschaftslazarette in 50 
Bielschowitz, den nebenstehend ange- 
Kattowitz, Kö- gebenen Orten, sowie eine 
nigshütte, Lau- Augenheilanstalt und eine 
rahütte, Myslol HOhrenheilanstalt in Katto- 
witz, Orzesche, witz 
Rudahammer, 
Rybnik, Rydul- 
tau, Tarnowitz, 
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. anuen 
Prakti- 
kanten. 
Gleiwitz Städtisches Krankenhaus 1 
Kattowitz Städtisches Krankenhaus 1 
Königshütte Städtisches Krankenhaus 1 
O. Schl. 
Kreuzburg Provinzial-Heil- und Pflege- 
O. Schl. anstalt 3 
Loslau Volksheilstätte für Lungen— 
kranke 1 
Lublinitz Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Oppeln Provinzial-Hebammenlehr- 
anstalt und -Frauenklinik 1 
St. Adalbert-Hospital 1 
Ratibor Städtisches Krankenhaus 1 
Rybnik Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Slawentzitz Fürst August-Krankenhaus 1 
Tost O. Schl. Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Zabrze O. Schl. Auguste Victoria-Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Magdeburg. 
Halberstadt Salvator-Krankenhaus 
Magdeburg Städtisches Krankenhaus Alt- 
stadt 8 
a) Städtisches Krankenhaus 
Sudenburg 7 
b) Pathologisch = anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses Sudenbuctrg 
"O Kahlenberg-Stiftung 1 
Provinzial-Hebammenlehr- 
anstalt 1 
Oschersleben Kreiskrankenhaus 1 
Quedlinburg Städtisches Krankenhaus 1 
Salzwedel Kreiskrankenhaus 1 
Uchtspringe Landes-Heilanstalt 2 
Wernigerode Kreiskrankenhaus 1 
Wolmirstedt Kreiskrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Merseburg. 
Alt Scherbitz Landes-Heilanstalt 2 
Carlsfeld Asyl Carlsfeld 1 
b. Brehna 
Halle a. S. Bergmannstrost 6 
St. Elisabeth-Krankenhaus 2 
Evang. Diakonissenhaus 3 
- Privat-Krankenanstalt Weiden- 
plan 1
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        Ort. 
Halle a. S. 
Merseburg 
Naundorf 
Nietlebenb. Halle 
Schkeuditz 
Zeitz 
Erfurt 
Mühlhausen 
(Thür.) 
Nordhausen 
— 
Name der Anstalt. 
Privatklinik für orthopädische 
Chirurgie und Krüppel-Heil- 
und Bildungsanstalt für den 
Regierungsbezirk Merseburg 
Städtisches Krankenhaus 
Knappschafts-Krankenhaus 
Lauchhammer 
Landes-Heilanstalt 
Unfall-Nervenheilanstalt 
„Bergmannswohl“ 
Städtisches Krankenhaus 
  
Regierungsbezirk Erfurt. 
Städtisches Krankenhaus 
Katholisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Regierungsbezirk Schleswig. 
Altona 
— 
Flensburg 
Kiel 
Neustadt i. Holst. 
Rendsburg 
Schleswig 
Wandsbek 
a) Städtisches Krankenhaus 
b) Pathologisch = anatomische 
Abteilung des Städtischen 
Krankenhauses 
Altonaer Kinderhospital 
Krankenhaus und Kinderhospi- 
tal der Diakonissenanstalt 
Diakonissenanstalt 
a) Städtische Krankenanstalt 
Abteilung der Städtischen 
Krankenanstalt 
Anschar-Krankenhaus 
Chirurgische Privatheilanstalt 
des Dr. Neuber 
Provinzial-Irrenanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Provinzial-Irrenanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
  
Regierungsbezirk Haunover. 
Hannover 
r 
a) Städtisches Krankenhaus I 
b) Pathologisches und bakte- 
riologisches Institut des 
Sradtischen Krankenhau- 
es I 
Henriettenstift 
  
Clementinenhaus 
  
b) Pathologisch= anatomische 
  
  
lgahr der 
anzuneh- 
menden 
Prak#- 
kanten. 
2o. 
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Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. m 
* bhatt- 
Hannover Kinderheilanstalt 1 
- ProvinztalHebammenlehr 
anstalt 1 
Linden Krankenhaus II der Stadt Han- 
nover 2 
Marienwerder Lungenheilstätte Heidehaus bei 
Gutsbez. Hannover 1 
Regierungsbezirk Hildesheim. 
Goslar Vereinskrankenhaus 1 
Hildesheim Städtisches Krankenhaus 3 
— St. Bernwards-Krankenhaus 1 
- Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
St. AndreasbergHeilstätte Glückauf 1 
Heilstätte Oderberg-Gebhards- 
heim 1 
Regierungsbezirk Lüneburg. 
Celle Provinzial-Hebammenlehr- 
anstalt 1 
Harburg Städtisches Krankenhaus 3 
Ilten Privat-Heil= und Pflegeanstalt 
für Gemütskranke 2 
Lüneburg Städtisches Krankenhaus 2 
- Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Regierungsbezirk Stade. 
Blumenthal Kreiskrankenhaus 1 
(Hann.) 
Geestemünde Städtisches Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Osnabrück. 
Osnabrück Städtisches Krankenhaus 1 
Marien-Hospital 1 
Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Provinzial-Hebammenlehr- 
anstalt 1 
Regierungsbezirk Minster. 
Eickelborn Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 1 
Lengerich Provinzial-Heilanstalt 1 
Münster Clemens-Hospital, Städtisches 
Krankenhaus 4 
OD St. Franziskus- Hospital 1
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                                                   —   843  — 
  
Ort. 
Bahl der 
Name der Anstalt. 
anzuneh-- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
— 
Münster 
Recklinghaus en 
  
Evangelisches 
Johannisstift 
Orthopädische Heilanstalt 
„Hüffer-Stiftung“ 
Provinzial-Heilanstalt 
Prosper-Hospital 
Elisabethstift 
Knappschaftskrankenhaus II 
Krankenhaus 
Regierungsbezirk Minden. 
Bielefeld 
Gadderbaum 
Lippspringe 
Minden 
Oeynhausen 
Paderborn 
vJ 
  
Städtisches Krankenhaus 
St. Franziskus-Hospital 
von Bodelschwingh'sche An- 
stalten 
Lungenheilstätte I und IH, 
Auguste Viktoria-Stift 
Städtisches Krankenhaus 
Johanniter-Hospital 
Landeshospital 
St. Vincenz-Krankenhaus 
Provinzial-Hebammenlehr= 
anstalt 
Regierungsbezirk Arusberg. 
Aplerbeck 
Beringhausen 
Bochum 
Dortmund 
— 
— 
Gelsenkirchen 
Hagen 
  
Provinzial-Heilanstalt 
Auguste Viktoria-Knappschafts- 
Heilstätte 
Augusta-Krankenanstalt 
Elisabeth-Hospital 
Bergmannsheil in Wiemel- 
hausen 
Provinzial-Hebammenlehr- 
anstalt 
Luisenhosypital 
Krankenhaus der Barmherzigen 
Brüder 
St. Johannishospital 
Städtisches Wöchnerinnenheim- 
Dudenstift 
Katholisches Krankenhaus 
„Marienhospital“ 
Epvangelisches Krankenhaus 
Knappschafts-Krankenhaus I 
Institut für Hygiene und Bak- 
teriologie 
Städtisches Krankenhaus 
Auogenheilanstalt für den Re- 
gierungsbezirk Arnsberg 
  
SCo — — 
0 SP 
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nzuneh- 
Drt. Name der Anstalt. kaene 
kanten. 
Hamm Städtisches Krankenhaus 1 
Haspe Katholisches Krankenhaus zum 
heiligen Geist 1 
Hellersen Volksheilstätte des Kreises 
Altena 1 
Herne St. Marien-Hospital 1 
- Evangelisches Krankenhaus 1 
Hörde Evangelisches Krankenhaus 
Bethanien 1 
Langendreer Gemeindekrankenhaus 1 
Lüdenscheid Städtisches Krankenhaus 1 
Niedermarsberg! Provinzial-Heilanstalt 1 
Warstein Provinzial-Heilanstalt 1 
Witten Evangelisches Diakonissenhaus 
der Grafschaft Mark 2 
Regierungsbezirk Cassel. 
Cassel Landkrankenhaus 4 
— Hessisches Diakonissenhaus 1 
Krankenhaus vom Roten Kreuz 1 
Fulda Landkrankenhaus 3 
Haina Landeshospital 2 
Hanau Landkrankenhaus 2 
— St. Vincenz-Krankenhaus 1 
Hersfeld Landkrankenhaus 2 
Marburg Landesheilanstalt 2 
Melsungen Heilstätte Stadtwald 1 
Merxhausen Landeshospital 2 
Oberkaufungen Heilstätte 1 
Regierungsbezirk Wiesbaden. 
Eichberg Landes-Heil= und Pflegeanstalt 2 
Frankfurt a. M.] Städtisches Krankenhaus 
Sachsenhausen 20 
Anstalt für Irre und GEpi- 
leptische 3 
» Städtisches Siechenhaus 2 
I - Hospital zum heiligen Geist 6 
Bürgerhospital 2 
Dr. Senckenbergisches patho- 
logisch-anatomisches Institut 1 
Marienkrankenhaus 5 
Israelitisches Gemeindehospital 1 
Königliches Institut für ex— 
perimentelle Therapie 1 
Neurologisches Institut 1 
Herborn Landes-Heil= und Pflegeanstalt 1
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                                                 —  844  — 
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. e 
Prakti- 
kanten. 
Höchst a. M. Städtisches Krankenhaus 2 
Homburg v. d. H. Allgemeines Krankenhaus 1 
Ruppertshain Lungenheilstätte 1 
im Taunus 
Wiesbaden a) Städtisches Krankenhaus 7 
b) Pathologische Abteilung des 
Städtischen Krankenhauses 1 
St. Josephs-Hospital 1 
Paulinenstift 1 
Augenheilanstalt für Arme 1 
Regierungsbezirk Coblenz. 
Ahrweiler Dr. von Ehrenwallsche Kur- 
anstalt für Nerven= und Ge- 
mütskranke 1 
Andernach Städtisches St. Josephs= 
Hospital 1 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Departemental = Irrenpflege- 
anstalt St. Thomas 1 
Bendorf Dr. Erlenmeyersche Anstalt für 
Gemüts= und Nervenkranke 1 
Coblenz Krankenhaus der 
Barmherzigen Brüder 1 
O= Städtisches Hospital 2 
Kreuznach Zentralkrankenhaus des 
II. Rheinischen Diakonissen— 
Mutterhauses 1 
Krankenhaus St. Marien- 
Wörth 1 
Waldbreitbach Volksheilstätte für weibliche 
Lungenkranke 1 
Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Barmen Städtisches Krankenhaus 5 
- St. Petrus-Krankenhaus 2 
Crefeld Allgem. städtisches Kranken— 
haus 3 
"O St. Josephs-Krankenhaus 1 
Duisburg Diakonenkrankenhaus, evan- 
gelisch 1 
Oä St. Vincenz-Krankenhaus 3 
Hochfeld Krankenhaus Bethesda 2 
Laar St. Josephs-Hospital 2 
MeiderichSt. Elisabeth-Hospital 1 
  
  
 
  
  
  
Düsseldorf Marienhospital, katholisch 
. 
  
  
  
  
  
— 
Zahl der 
r 2 
Ort. Name der Anstalt. albnnen 
Prakti= 
kanten. 
  
  
Die zur Akademie für praktische Medizin in 
Düsseldorf vereinigten Krankenanstalten und Institute: 
Düsseldorf Allgemeine städtische Kranken--- 
anstalten: 
Chirurgische Klinikmitäußerer 
Infektionsabteilung 
Medizinische Klinik 
Klinik für Haut= und Ge- 
schlechtskrankheiten 
Klinik für Augenkrankheiten 
Klinik für Hals-, Nasen- 
und Ohrenkrankheiten 20 
Geburtshilfliche und Frauen— 
klinik 
Klinik für Kinderkrankheiten 
mit inneren Infektionsab— 
teilungen 
Institut für Bakteriologie 
und experimentelle Therapie 
Institut für allgemeine 
Pathologie und patholo- 
gische Anatomie U 
  
Evangelisches Krankenhaus 
Kreuzschwesterkloster, katholisch 
St. Josephs-Krankenhaus, 
katholisch 
- Departemental-Irrenanstalt 
*Grafenberg Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 
Heerdt Krankenhaus der Dominikane- 
rinnen · 
Rath Augusta-Krankenhaus 
Elberfeld Städtisches Krankenhaus 
- St.Josephs-Hospital,katholisch 
Hospital vom Roten Kreuz 
Bethesda-Krankenhaus, evan- 
gelisch 
Provinzial-Hebammenlehr= 
anstalt 
Essen (Ruhr) Städtisches Krankenhaus 
OD Evangelisches Krankenhaus, 
· Huyssen-Stiftung 
- Fried. Kruppsches Kranken- 
haus 
Kathol. Krankenhaus der 
Barmherzigen Schwestern 
— C□D 
S 7dP.— 
– d 
————.l..——.l.
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                                                     — 845 — 
  
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—*" – 1 — — —— ..— ..- — 
—. gabt ver 6 zahl der 
Ort. Name der Anstalt. minden Drt. Name der Anstalt. mesven 
m— Psnd 
Salkhausen Provinzial-Heil- und Pflege- Die zur Akademie für praktische Medizin in Cöln 
anstalt 3 vereinigten Krankenanstalten und Institute: 
hamborn St. Johannes-Hospital 2 6 — 
Zehn Heilstätte der Stadt München- Cöln 
— „Louise-Gueury- 1 « Pathologisch-anatomische Ab- 
holsterhausen Heilstätte 1 grteilung dessk. ## sahofpitals 
Homberg (Rhein)t. Johannis-Stift 1 Fihr enns Opperheimsches 
zohannistal bei' Provinzial-Heil= und Pflege- Kinderhospital 
Süchteln anstalt 2 Augenheilanstalt L- 
Kaiserswerth Diakonissenkrankenhaus, evan- 1 arun- I. Heb 9 E 
gelisch 1 wrbinal Hehammen= Lehr- 
** Evangelisches Krankenhaus 1 " Städtisches . bakteriologisches 
zeichlingen Heilstätte Roderbirken 1 “*“= bei dem 
Nörs Krankenhaus Bethanien 1 Physiologisches Institut der 
Nülheim (Ruhr)) Evangelisches Krankenhaus 2 Stadt Cöln 1 
..- StsMEIriEWHOspiMI St. Marien-Hospital 1 
1 Glad-Katholisches Krankenhaus 3Z St. Vincenz-Haus 3 
Leuß Städtisches Krankenhaus 1 ETMIJHHIZTFTIFTFIT in 
Oberhausen Evangelisches Krankenhaus 2 Cöln-Bayenthal 1 
semscheid Städtisches Krankenhaus ital in Cöln-5 2 
(Halbach-Stiftung) 1 = sanen e. Deutkn in 
sheydt Städtisches Krankenhaus 1 Cöln-Ehrenfeld 1 
sonsdorf Lungenheilstätte 14 Israelitisches Asyl (Kranken- 
Solingen Städtisches Krankenhaus 1 abteilung)in Cöln-Ehrenfeld 2 
Eteele St. Laurentiushospital 1 St. Joseph-Hospital 2 
Pesel Städtisches Krankenhaus 1 Evangelisches Krankenhaus 2 
Alexianer-Krankenhaus in 
Cöln-Lindenthal 2 
1 St. Vincenz-Hospital in Cöln- 
Regierungsbezirk Cöln. 6 SRipbes Hohenh 1 
..».« « Hohenhonnef anatorium Hohenhonne 1 
bedburg Vroonmzztal-Heil und Pflege- 3 Mülheim (Rhein) Städtisches iinanenhas 2 
. « - Dreikönigenhospital 2 
9 » . genho 
ds——————u————.—————— 
· * emütskranke 
« grtänsksssksågåsgxgsäerzigm 3 Rosbacha.d.SiegStadkcölniskheAugusterc- 
Brüder, Bonnertalweg 3 boria Stiftung (Volksheil- 1 
St Marien-Oofpital am Venus- stätte,) 
er . 
Herz VesuHospital 1 Regierungsbezirk Trier. 
Provinzial-Heil- und Pflege- Merzig Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 anstalt 2 
Dr. Hertz'sche Privat-Heil= und NMeunkirchen Knappschaftslazarett 2 
Pflegeanstalt 1Quierschied Knappschaftskrankenhaus 2 
  
  
  
  
                                                                                          127
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                                                        —  846   — 
————. 
.—.——.—.———= — 
Ort. 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
anzuneh- 
menden 
Praktt- 
kanten. 
  
Saarbrücken 
* 
Sonnenberg 
Sulzbach 
Trier 
Völklingen 
Wittlich 
Aachen 
2 
" Burtscheid 
Bardenberg 
Düren 
Sigmaringen 
Achdorf 
Amberg 
Ansbach 
As chaffenburg 
Augsburg 
  
  
  
Neues Krankenhaus der 
Hospitalstiftung 
Krankenhaus des Knapp- 
schaftsvereins der Burbacher 
Hütte 
Königl. Institut für Hygiene 
und Infektionskrankheiten 
Lungenheilstätte 
Knappschaftslazarett 
Krankenhaus der Vereinigten 
Hospitien 
Krankenhaus der Barmher- 
zigen Brüder 
Knappschaftslazarett 
Krankenhaus der Krankenkasse 
der Röchling'schen Eisen- 
und Stahlwerke 
Lungenheilstätte Grünewald 
bei Wittlich « 
Regierungsbezirk Aachen. 
Mariahilf-Hospital 
a) Elisabeth-Krankenhaus 
b) Pathologisch-anatomische 
Abteilung des Elisabeth- 
Krankenhauses 
Luisenhospital 
Forster Krankenhaus 
Marienhospital 
Knappschaftslazarett 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Regierungsbezirk Sigmaringen. 
Fürst Karl-Landesspital 
II. Königreich Bayern. 
Distriktskrankenhaus 
Marienspital 
Kreis-Irrenanstalt Ansbach 
Städtisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Dr. Mayrs Augenheilanstalt 
  
— dd d — 
  
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— 
  
————— — 
 
  
  
  
  
  
  
——....— 
  
Ort. Name der Anstalt. 
Bamberg Allgemeines Krankenhaus 
"Ol Heil- und Pflegeanstalt St. 
etreu 
Bayreuth Städtisches Krankenhaus 
- Dr. Würzburger's Kuran- 
stalten: 
1. Sanatorium „Herzog- 
höhe“ für Gemütskranke. 
2. Kurhaus „Mainschloß" 
für Nervenkranke und 
Erholungsbedürftige. 
- Oberfr. Heil- und Pflegeanstalt 
Deggendorf Heil- und Pflegeanstalt für 
Niederbayern 
Ebenhausen Kuranstalt Ebenhausen bei 
München 
Eglfing (bei Oberbayerische Heil= und 
München) Pflegeanstalt Eglfing bei 
ünchen 
Engelthal Heilstätte bei Engelthal für 
männliche Lungenkranke 
Erlangen K. bakteriologische Unter- 
suchungsanstalt 
I. Kreis = Irrenanstalt von 
Mittelfranken 
Frankenthal Sankt-Elisabethen-Hospital 
- Kreis-Kranken- und Pflege— 
anstalt 
Freising Städtisches Krankenhaus 
Fürth (Fürther Heilstätte Fürth 
Stadtwald) 
Gabersee Oberbayerische Heil= und 
Pflegeanstalt Gabersee 
Haar Oberbayerische Heil= und 
Pflegeanstalt Haar 
Hausham Knappschaftskrankenhaus 
Hausham 
Hausstein, Ge= Sanatorium auf dem Haus- 
meinde Nad- stein 
ling, B.-A. 
Deggendorf 
Hof Städtisches Krankenhaus 
Homburg Heil= und Pflegeanstalt 
Gfahz) » 
Immenstadt Distriltskrankenhaus Immen-= 
tadt 
Ingolstadt Städtisches Krankenhaus 
Kaiserslautern Distriktskrankenhaus 
Kaufbeuren Heil= und Pflegeanstalt 
  
—. 
Zahl der 
anzuneh, 
menden 
Prakti= 
kanten. 
—— 
4—5 
1 
1 
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                                                         —847  — 
  
  
— — — 
· 
Ort Name der Anstalt. minden 
Prakti- 
kanten. 
— 
dempten Distriktsspital · 2 
itzingen Städtisches Krankenhaus 1½ 
#ingenmünster Heil= und Pflegeanstalt 4—5 
Krailling Volksheilstätte bei Planegg 1 
zulmbach Städtisches Krankenhaus 1 
Landsberg Städtisches und Distrikts- 
krankenhaus 1 
Landshut Städtisches Krankenhaus 
Landshut 1 
Lohr Luitpoldheim 1 
audwigshafen Städtisches Krankenhaus 4 
a. Rh. 
Nünchen K. Bakteriologische Unter- 
suchungsanstalt 1 
K. Hebammenschule 1 
Städtisches allgemeines 
Krankenhaus, München l. J125 
Städtisches allgemeines 
Krankenhaus, München r.JJ 
Prosektur des Städtischen all- 
gemeinen Krankenhauses, 
München r. J. 1 
Städtisches Krankenhaus, 
München-Schwabing 16 
Prosektur des Städtischen 
Krankenhauses München- 
Schwabing 2 
. (Nymphen- Krankenanstalt des III. Ordens 2 
burg) 
Krankenpflegerinnen= und Heil- 
anstalt des Bayerischen 
Frauenvereins vom Roten 
Kreuz 2 
Gisela-Kinderspital 2 
Säuglingsheim München 1 
(Fürsten- Nervenheilanstalt Neufrieden— 
riederstr.) heim 1 
München (Her-Schlössersche Augenheilanstalt 1 
zog Wilhelm— 
str. 19) 
München (Ro- 
manstr. 11) 
München (Win- 
thirstr. 24) 
München (Beet- 
hovenstr. 10) 
München 
(Mandlstr. 2) 
  
Kuranstalt Neuwittelsbach 
Maria Ludwig Ferdinand-An- 
stalt 
Chirurgische Heilanstalt von 
Dr. Krecke 
Carolinum. Privatklinik von 
Dr. Heldrich 
  
— — — — 
I 
I 
  
— — — — — — · 
  
  
  
  
  
  
127* 
  
Zahl der 
Ort Name der Anstalt. menden- 
Prakti- 
kanten. 
Neuburg a. D.Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder 1 
O= Krankenanstalt der Elisa- 
bethinerinnen 
Neustadt a. H. Städtisches Krankenhaus 
Hetzelstift 1 
Nürnberg Städtisches Krankenhaus 7 
— Prosektur des Städtischen 
Krankenhauses 1 
Cnopf'sches Kinderspital, E. V. 2 
O Maximilians-Augenheilanstalt 1 
Pirmasens Städtisches Krankenhaus 1 
Regensburg Katholisches Krankenhaus 1—2 
Rosenheim Städtisches Krankenhaus 1 
Rothenburg v. T.Städtisches Spital 1 
Schweinfurt Städtisches Krankenhaus 1 
Speher Bürgerhospital 1 
Krankenhaus der Diakonissen— 
anstalt 1. 
Stadtamhof Distriktskrankenhaus Stadt- 
amhof 1 
Straubing Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder und Elisabethine— 
rinnen 1—2 
Tegernsee Distriktskrankenhaus 1 
Weilheim Städtisches Krankenhaus 1 
Werneck Kreis-Irrenanstalt 2 
Würzburg Juliusspital, Medizinische Ab— 
teilung 8—9 
Juliusspital, Abteilung für 
Haut= und Geschlechts- 
krankheiten 3 
Juliusspital, Chirurgische Ab— 
teilung 7 
III. Känigreich Sachsen. 
Albertsberg Volksheilstätte für Lungen- 
kranke (Männer) 1 
Aue Heilanstalt Aue 1 
Bautzen Stadtkrankenhaus 2 
Carolagrün Volksheilstätte für Lungen— 
kranke (Frauen) 1 
Chemnitz Stadtkrankenhaus bis zus 
" Städtische Nervenheilanstalt 2 
Pathologisch-hygienisches In- 
stitut 6
        <pb n="868" />
        Ort. 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
anzuneh-= 
menden 
Prakti- 
kanten., 
  
Chemnitz 
Dösen 
Dohna 
Dresden 
— 
S 
Trachen- 
berge 
**sr 
Bad Elster 
Freiberg 
Großschweidnitz 
Hochweitzschen 
Heilstätte Hoh- 
wald 
Leipzig 
-Thonberg 
Meißen 
Neu Coswig 
  
Landes-Erziehungsanstalt für 
Blinde und fürschwachsinnige 
Kinder 
Irren-Heil= und Pflegeanstalt 
Johanniter-Krankenhaus 
Kgl. Frauenklinik und Heb- 
ammen-Lehranstalt 
Stadtkrankenhaus Friedrich- 
stadt 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Stadtkranken- 
hauses Friedrichstadt 
Stadtkrankenhaus Johannstadt 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Stadtkranken- 
hauses Johannstadt 
Städtische Heil- und Pflege- 
anstalt (Irrenabteilung) 
Carolahaus 
Krankenhaus der evangelisch- 
lutherischen Diakonissen- 
anstalt 
Kinderheilanstalt 
Maria Anna-Kinderhospital 
Zentralstelle für öffentliche 
Gesundheitspflege 
Städtisches Säuglingsheim 
Sanitätsrat Dr. Schanz 
orthopädische Heilanstalt 
Sanatorium des Sanitätsrats 
Dr. Köhler 
Krankenhaus 
Landes-Heil= und Pflegeanstalt 
für Geisteskranke 
Landes-Heil= und Pflegeanstalt 
für Epileptische zu Hoch- 
weitzschen 
Heilstätte Hohwald 
Pfleghaus der Stadt Leipzig 
Diakonissenhaus und Poli- 
klinik 
Kinderkrankenhaus und Poli- 
klinik 
Irren Heil= und Pfleganstalt 
Stadtkrankenhaus 
Ländliches Bezirkskrankenhaus 
Lindenhof, Privatirrenanstalt 
— 
er— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort Name der Anstalt. mie 
Prakti- 
kanten. 
Plauen Stadtkrankenhaus 3 
BadReiboldsgrüns Lungenheilanstalt 1—2 
Riesa Stadtkrankenhaus 1 
Untergöltzsch Landes-Heil- und Pfleganstalt 
für Geisteskranke zu Unter- 
göltzsch 2 
Wurzen Stadtkrankenhaus 1 
Zittau Stadtkrankenhaus 1—2 
Zwickau Kgl. Krankenstift Zwickau 4 
- Stadtkrankenhaus 1—2 
Dr. Gaugele's Anstalt für Or- 
thopädie, Heilgymnastik und 
Massage 1 
Zwickau-Marien= Krüppelheim 1 
thal 
IV. Rönigreich Württemberg. 
Biberach Bezirkskrankenhaus 1 
Böblingen Bezirkskrankenhaus 1 
Bolsternang (Ge- Lungenheilstätte Ueberruh 2 
meinde Groß— 
holzleute im 
Allgäu) 
Eßlingen Neues Krankenhaus 1 
Gmünd Städtisches Hospital zum hei- 
ligen Geist 1 
Göppingen Bezirkskrankenhaus Göp— 
pingen 2 
Heil- und Pflegeanstalt 
Christofsbad 1 
Hall Diakonissenanstalt mit Johan- 
niter-Kinderkrankenhaus und 
Pflegeanstalt für weibliche 
erwachsene Schwachsinnige 2 
Heidenheim Bezirkskrankenhaus 1 
Heilbronn Städtisches Krankenhaus 2 
Ludwigsburg Bezirkskrankenhaus 2 
Pfullingen Geheimer Hofrat Dr. Flamm' 
sche Privat-Heil= und Pflege- 
anstalt für psychisch Kranke 1 
Plochingen Johanniterkrankenhaus Plo- 
a. Neckar chingen 1. 
Ravensburg Elisabethen-Krankenhaus 1 
Reichenberg Heilstätte für männliche 
Lungenkranke Wilhelmshein 
Reutlingen Bezirkskrankenhaus 1 
Riedlingen Bezirkskrankenhaus 1
        <pb n="869" />
                                                                 —849— 
  
—.. —— — — 
— — —— — 
  
Zahl der 
Ort Name der Anstalt. ne 
Prakti- 
kanten. 
Rottenmünster Heil-und Pflegeanstalt, Privat- 
Irrenanstalt Rottenmünster 1 
Schloß Hornegg Sanatorium Schloß Hornegg 1 
(Gemeinde 
Gundelsheim) 
Schömberg Sanatorium Schömberg, Gem. 
H. 1 
, Eisenbahn= Volksheilstätte Charlottenhöhe 1 
station Calmbach 
Schömberg Neue Heilanstalt für Lungen— 
kranke, G. m. b. 
Schussenried ön hiche veilansiail Schusen- 
rie 2 
Stetten i. R. Heil= und Pflegeanstalt für 
Schwachsinnige und Epilep- 
tische 1 
Stuttgart Katharinenhospital 7 
- Bürgerhospital Stuttgart 2 
Marienhospital 3 
Karl Olga-Krankenhaus 2 
— Ludwigsspital „Charlotten— 
hilfe“ 2 
aseinher (für Kinder, 
ehrlinge und jugendliche 
Arbeiter) 2 
"D Augenheilanstalt für Unbe- 
mittelte resp. Privataugen- 
heilanstalt des Hofrats 
Dr. Distler « 1 
Privataugenheilanstalt Char- 
lottenverein für arme Augen- 
kranke 1 
Charlottenheilanstalt für 
Augenkranke 1 
Königliche Landeshebammen— 
schule 1 
Hygienisches Laboratorium des 
Medizinalkollegiums 1 
Stuttgarter Säuglingsheim 
(Säuglingsheilstätte) Ein— 
getragener Verein 1 
Krankenanstalten der Evange— 
lischen Diakonissenanstalt 3 
-Cann-Städtisches Krankenhaus Stutt- 
statt gart-Cannmstatt (bisher Be- 
zirkskrankenhaus Cannstatt) 2 
Tuttlingen Bezirkskrankenhaus 1 
Ulm Städtisches Krankenhaus 4 
  
  
 
  
  
  
  
  
  
— —¡— — 
——— —— — —— 
—.. 
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. Wn 
Weinsberg r Heilanstalt Weins- 
er 2 
Weissenau Königliche Heilanstalt 
Weissenau 4 
Winnental Königliche Heilanstalt Winnen- 
tal 3 
Zwiefalten Königliche Heilanstalt Zwie— 
falten 4 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden Städtisches Krankenhaus 1 
St. Blasien Bezirksspital 1 
- Sanatorium Luisenheim 1 
- Erholungsheim Friedrichshaus 1 
Emmendingen Heil- und Pflegeanstalt bei 
Emmendingen 4 
— Städtisches Krankenhaus 1 
Engen Städtisches Spital Engen 1 
Freiburg Freiburger Diakonissenhaus 2 
Heidelberg Orthopädisch-chirurgische Heil- 
anstalt und Krüppel-Heil- 
und Erziehungsanstalt, hier- 
mit verbunden Sanatorium 
Solbad Rappenau 3 
Illenau Heil- und Pflegeanstalt 
Illenau 4 
Karlsruhe Neues St. Vinzentiuskranken— 
haus « 3 
Ludwig Wilhelm-Krankenheim 2 
Städtisches Krankenhaus 6 
Städtisches Krankenhaus, Pro- 
sektur (pathologisch-bakte- 
riologisches Institut) 1 
— Evangelische Diakonissenanstalt: 
Kennenburg Heilanstalt 1 
Konstanz Stadtspital 3 
Dr. Büdingens Sanatorium 
(Konstanzerhof) 1 
Lahr Bezirkskrankenhaus 1 
Lörrach Spital Lörrach 1 
Mannheim Allgemeines Krankenhaus 12 
— Diakonissenhaus 1 
Marzell Vereinigte Heilstätten Fried— 
richsheim und Luisenheim 3 
Nordrach-Colonie! Heilstätte Nordrach-Colonie 1 
Oberweiler (AmtFriedrich = Hilda-Genesungs- 
Müllheim) heim 1
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        Name der Anstalt. 
  
—— 
— — 
Zahl der 
anguneh= 
menden 
Prakti-- 
kanten. 
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. ee 
srien 
Offenburg Krankenhaus 1 
Pforzheim Städtisches Krankenhaus 5 
- Kinderspital Siloah und 
Evangelisches Diakonissen— 
haus 1 
Heil= und Pflegeanstalt Pforz- 
heim 2 
Rastatt Bürgerspital 1 
Schopfheim Städtisches Krankenhaus 1 
Schriesheim Lungenheilstätte Stammberg 1 
Sinsheim Kreispflegeanstalt 1—2 
Villingen Friedrich-Krankenhaus 1 
Waldshut Städtisches Krankenhaus 1 
Wiesloch Heil- und Pflegeanstalt bei 
Wiesloch 3 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Alzey Kreiskrankenhaus 1 
Großherzogliche Landes-Irren- 
anstalt 1 
Bingen Heilig-Geist-Hospital 1 
Darmstadt Städtisches Krankenhaus 2—3 
O Diakonissenhaus „Elisabethen= 
stift“ 2 
- Ernst Ludwig-Heilanstalt 1 
Eberstadt bei HProvinzial-Pflegeanstalt der 
Darmstadt Provinz Starkenburg 1 
Friedberg Bürgerhospital 1 
Gießen Landesirrenanstalt 2 
Goddelau Großherzogliche Landes-Irren— 
anstalt „Philippshospital“ 2 
Heppenheim Großherzogliche Landes-Irren- 
a. d. L. anstalt 4 
Mainz Städtisches Krankenhaus 
St. Rochushospital 2 
St. Vincenz- und Elisabeth— 
Hospital 1—2 
- Großherzogliche Hebammen— 
Lehranstalt 1 
Offenbach a. M. J Stadtkrankenhaus 2 
Sandbachi. Oden-Ernst Ludwig-Heilstätte (für 
wald Lungenkranke) 1 
Winterkasten Eleonoren-Heilstätte 1 
Worms Städtisches Krankenhaus 2 
  
  
  
  
  
  
— 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Güstrow Stadtkrankenhaüus 1 
Ludwigslust Stiftskrankenhaus Bethlehem 2 
Schwerin Stadtkrankenhaus 2 
— Annahospital 1 
Staatsanstalt für geistes— 
schwache Kinder „Kinderheim 
Lewenberg“ 1 
Staats-Irrenanstalt Sachsen 
berg 5 
Wismar Stadtkrankenhaus 1 
VIII. Großherzogtum Sachsen-Weimar. 
Blankenhain Landes-Irren-Heil-und Pflege- 
anstalt Karl Friedrich- 
Hospital 52 
Emskopf bei Sophienheilstätte auf dem 
Berka a. J Emskopf 1 
Weimar Städtisches Krankenhaus 1 
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz NKarolinenstift 12 
X. Großherzogtum Gldenburg. 
Oldenburg Peter Friedrich Ludwig- 
Hospital 2 
Wehnen Großherzogliche Heil= und 
Pflegeanstalt 2 
Wildeshausen Großheröogin Elisabeth-Heil- 1 
stätt 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig Herzogliches Krankenhaus 8 
Pathologisches Institut des 
Herzoglichen Krankenhauses 1 
- Städtisches Krankenhaus 1 
Evangelisch-lutherische Dia- 
konissenanstalt Marienstift—2 
— Schwesternhaus vom Roten 
Kreuz 1 
Helmstedt Krankenhaus St. Marienberg 
(Stiftungs-Krankenanstalt) 2 
Königslutter Herzogliche Heil= und Pflege- 
anstalt. 2 
Wolfenbüttel Städtisches Krankenhaus 1—2
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                                                               —851— 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — zahl der 
Ort. Name der Anstalt. wee 
kanten. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen Herzogliche Irren-Heil- und 
Pflegeanstalt 3 
Meiningen Georgenkrankenhaus (Landes— 
krankenhaus) 2 
Römhild Lungenheilstätte 1 
Sonneberg Kreiskrankenhaus 1 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg Herzogliches Landeskranken— 
haus 3—4 
Roda Herzogliches GenesungshausB4 
  
  
XIV. Herzogtum Suchsen-Coburg und Gotha. 
Coburg Herzogliches Landkrankenhaus 2 
Gotha- Herzogliches Landkrankenhaus 6 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg Landes-Heil= und Pflege- 
anstalt für Geisteskranke 2 
"OJ Kreiskrankenhaus Bernburg 2 
Cöthen Kreiskrankenhaus 1 
Dessau Kreiskrankenhaus 2 
Zerbst Kreiskrankenhaus 1 
  
  
XVI. Fürstentum Schwarzburg Sondershausen. 
Arnstadt Städtisches Krankenhaus 1 1 
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt Landes-Heil= und Pflege- 
anstalt 1 
XVIII. Fürstentum Waldeck und Pyrmont. 
Arolsen Landkrankenhaus 
- 1 
(Paulinen-Hospital) 
 
  
  
  
  
  
Brake 
  
  
Zahl der 
anzuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
Ort. Name der Anstalt. 
  
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Fürstliches Landkrankenhaus 
1— 
Greiz 
XX. Fürstentum Neuß jüngerer TLinie. 
Städtisches Krankenhaus 
Heilanstalten Milbitz, Reuß, 
Stiftung der Familie Louis 
Schlutter 
Gera 2 
Milbitz bei Gera 
XXI. Fürstentum Lippe. 
I Heil-undPflegeanstaltLinden-l 
haus 
Detmold Landkrankenhaus I 
NO 
XXII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Staats-Irrenanstalt 
Lübeck 
- Allgemeines Krankenhaus 
1—2 
4 
XXIII. Freie Hansestadt Bremen. 
Städtische Krankenanstalt 
Pathologisches Institut der 
Krankenanstalt 
Hygienisches Institut 
St. Joseph-Stift 
Kinder-Krankenhaus 
Evangelisches Diakonissenhaus 
Vereinskrankenhaus zum Roten 
Kreuz 
Städtisches Krankenhaus 
St. Joseph-Hospital 
St. Jürgen-Asyl 
— 
Bremen 
— SD 
Bremerhaven 
  
  
b — 
Ellen bei Bremen 
XXIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Allgemeines Krankenhaus 
Eppendorf 
Pathologisches Institut des 
Allgemeinen Krankenhauses 
Eppendorf 
- Institut für experimentelle 
Therapie des Allgemeinen 
Krankenhauses Eppendorf 
amburg 
v 18
        <pb n="872" />
                                                     —852 — 
Zahl der 
  
Ort. Name der Anstalt. mn 
Prakli- 
kanten. 
Hamburg Allgemeines Krankenhaus 
St. Georg 12 
Pathologisches Institut des 
Allgemeinen Krankenhauses 
St. Georg 4 
Allgemeines Krankenhaus 
Barmbeck 3 
Irrenanstalt Friedrichsberg 4 
Irrenanstalt Langenhorn 2 
Seemannskrankenhaus und 
Institut für Schiffs- und 
Tropenkrankheiten 2 
Hafenkrankenhaus 2 
Anatomie und Leichenschau— 
haus des Hafenkranken- 
hauses 1 
Kranken= und Säuglingsab- 
teilung des Waisenhauses 1 
Vereinshospital 1 
Bethesda 1 
— Krankenhaus der deutsch- 
israelitischen Gemeinde 2 
Freimaurer-Krankenhaus 1 
- Kinderhospital 1 
Marienkrankenhaus 4 
-Geesthacht Hamburgische Heilstätte Ed— 
mundsthal-Siemerswalde 2 
Sahlenburg]Hamburgisches Seehospital 
Nordheimstiftung 1 
  
  
 
  
  
— 
  
  
Ort. 
  
Name der Anstalt. 
  
XXV. Glsaß-Lothringen 
Algringen 
· Beauregard bei 
Diedenhofen 
Colmar 
Hagenau 
Metz 
Mülhausen 
z « Rufach 
Saales 
Saargemünd 
Stephansfeld— 
Hördt 
Straßburg 
  
  
  
Bergmannskrankenhaus 
Algringen, G. m. b. H. 
Bürgerhospital Diedenhofen— 
Beauregard 
Bürgerspital: 
innere Abteilung 
chirurgische Abteilung 
Bürgerspital 
Mathildenstift (Diakonissen— 
spital) 
Hospital St. Blandina 
Krankenhaus am Hasenrain 
Ober-Elsässische Bezirks-Heil- 
und Pflegeanstalt 
Lungenheilanstalt Tannenberg 
Bezirks-Heil= und Pflegeanstalt 
Bezirks-Heilanstalt des Unter- 
Elsaß 
Unfallkrankenhaus G. m. b. H. 
Bürgerspital: 
chirurgische Abteilung II, 
Sektion 1 
Sektion II 
Entbindungsabteilung 
medizinische Abteilung II, 
Sektion J 
Abteilung für chronisch 
Kranke 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="873" />
                                                     — 853 — 
                                 Zentralblatt 
                                   für das 
                          Deutsche Reich. 
                         Herausgegeben 
    
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. 6 Berlin, Freitag, den 6. Dezember 1912. Nr. 56. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen: — # Unfallversicherung im Geschäftsbereiche der Reichs. 
Ermächtigung zur Vornahme von Bivilstandshand= Unfallversicherung Geschäftbereiche   854... Reichs- 
ungen Seite .., . ... . 
2. Militärwesen: Erlöschen einer Ermächtigung zur Aus- 4. Füatibtre Mestimmungen für die Vornahme kleiner 
stellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von # zahlung . ..«"·« 
milttärpflschttgmDeutscheninMexico·.»»854 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Verficherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Reichsgebiete ... 858 
  
  
                                    1. Kon su lat wesen. 
  
Dem Königlich Norwegischen Vizekonsul in Cöln, John Olaf Fadum, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Plauen, Arthur C. Roth, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem argentinischen Generalkonsul in Hamburg, Christian Sommer, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul von Honduras in Berlin, John M. Wiener, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Aleppo beauftragten Konsul Bergfeld ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen 
einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
                                                                                                          128
        <pb n="874" />
                                               2. Militärwesen. 
                                     Bekanntmachung. 
Die dem praktischen Arzte, Sanitätsrat Dr. G. Pagenstecher in Mexiko zufolge Bekannt- 
machung vom 22. Juli 1911 (Zentralblatt S. 435) für den Fall der Behinderung des Dr. Fichtner 
erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen Wehrordnung bezeich- 
neten Zeugnisse über die Tauglichkeit der militärpflichtigen Deutschen im Staate Mexiko ist erloschen. 
Berlin, den 26. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                        Im Auftrage: Lewald. 
  
                                   3. Versicherungswesen. 
  
                                          Bekanntmachung, 
betreffend die Durchführung der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung im Geschäftsbereiche der Reichs-Eisenbahnverwaltung. 
Für die vom Reiche für eigene Rechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe in Elsaß-Lothringen 
und in Preußen wird — unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. September 1885 und vom 
10. November 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich: 1885 S. 469 und 1909 S. 1398) — zur 
Durchführung der die Unfallversicherung berührenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung mit 
Geltung vom 1. Januar 1913 an folgendes bestimmt: 
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde (§ 892 R.V.O.) werden gemäß § 893 Abs. 2 
R.V.O. auch in Zukunft von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
zu Straßburg (Els.) für die ihr nachgeordneten Dienstzweige wahrgenommen; diese Be- 
hörde stellt die Leistungen der Unfallversicherung fest (§ 1570 R.V O.). 
2. Die Aufgaben des Versicherungsamts werden auf Grund des § 112 R.V.O. dem Vor- 
stand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen übertragen. 
Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der 
Rechtshilfe nach Maßgabe des § 1571 Abs. 2 R.V.O. sind an das zuständige ordentliche 
Versicherungsamt oder an das Amtsgericht zu richten. 
Von der Ermächtigung des § 1572 R.V.O., den Vorsitzenden des Versicherungs- 
amts um Aufklärung des Sachverhalts und um gutachtliche Außerung zu ersuchen, ist 
kein Gebrauch zu machen. 
Die Vernehmung des Berechtigten im Einspruchverfahren nach Maßgabe des 
§ 1592 R.V.O. hat stets durch den Vorstand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen 
zu erfolgen. 
3. Auf Grund des § 897 R.V.O. sind Vorschriften, die zur Verhütung von Unfällen erlassen 
werden, mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung und gutachtlichen Auße- 
rung vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen. Soweit es sich um 
den Erlaß von Vorschriften handelt, die zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern be- 
stimmt sind, gilt das nicht. Je nachdem es sich um Unfallverhütungsvorschriften für die
        <pb n="875" />
                                                        — 855 — 
Betriebs= oder für die Werkstättenarbeiter handelt, sind Vertreter der in Frage kommen- 
den Arbeiterklassen auszuwählen. Die Auswahl der Vertreter bleibt der Generaldirektion 
überlassen. Die ausgewählten Vertreter erhalten die Lohnausfälle, die sie durch die 
Teilnahme an der Beratung erleiden, erstattet und außerdem, wenn die Beratung nicht 
an ihrem Wohnort stattfindet, neben freier Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von vier Mark. 
Die Festsetzung der Vergütungen geschieht durch die Generaldirektion. 
4. Von der den Berufsgenossenschaften erteilten Ermächtigung, über die Pflichtleistungen in 
gewissen Fällen (§§ 562, 582 Abs. 2, 590 Abs. 2, 592 Abs. 3, 602, 613 Abs. 2 R.V.O.) 
hinaus zugehen, kann auch die an Stelle der Berufsgenossenschaft als Ausführungs- 
behörde tretende Generaldirektion nach pflichtmäßigem Ermessen in geeigneten Fällen 
Gebrauch machen. 
Berlin, den 24. November 1912. 
                                             Der Reichskanzler. 
            (Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.) 
                                   In Vertretung: von Breitenbach. 
  
                                              4. Statistik. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen für die Vornahme kleiner Vieh- 
zählungen“ die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 4. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                     In Vertretung: Delbrück. 
  
            Bestimmungen für die Vornahme kleiner Viehzählungen. 
  
1. In allen Jahren, in denen eine Viehzählung erweiterten Umfanges (sogenannte große Viehzählung) 
nicht stattfindet, sollen Viehzählungen kleineren Umfanges (sogenannte kleine Viehzählungen) statt- 
finden. 
2. Die Zählungen stellen den Viehstand in dem aus beiliegendem Erhebungsmuster ersichtlichen Anlage 1. 
Umfang fest. Den Bundesregierungen bleibt überlassen, von der Zählung der Pferde (Zifferl!l — 
des Erhebungsmusters) abzusehen. 
3. Die Zählungen finden am 1. Dezember statt; fällt dieser auf einen Sonn= oder Feiertag, am 
nächstfolgenden Werktag. 
4. Nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte eine vor- untdo 
läufige Ubersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Aus=  Anlage 2. 
führungsvorschriften bis zum 15. Februar, die endgültige Zusammenstellung bis zum 15. August 
des auf die Zählung folgenden Jahres einzusenden. 
  
                                                                                               128*
        <pb n="876" />
                                                        — 856 — 
Anlage 1. 
                                       Erhebungsmuster. 
        Viehzählung im Deutschen Reiche am 1. Dezember 19 
            Staat. ................                          Gemeinde: 
Bezirk: I·.·......................·.....................................»..·....·........·..................·... ...·........ 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 19 im 
räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, 
Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vor- 
handenen Viehes nach den unten bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer 
Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, 
die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 
1. Dezember verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags 
erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähl- 
tags eintreffende und in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf dem Transporte gewesene, 
zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag 
gekauft wird 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, 
wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut 
oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
In der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 19 sind vorhanden gewesen: 
I. Pferde: Anzahl 
1. Unter 3 Jahren alt (einschließlich Fohlen) 
2. 3 bis 4 Jahre alt. 
3. 4 Jahre alt und älter 
  
- Gesamtzahl (Summe zu 1) 
II. Rindvieh: « 
1. Kälber unter 3 Monaten alt 
2. Jungvieh, 3 Monate bis 2 Jahre alt 
3. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar. 
a) Bullen, Stiere und Ochsen ..... . 
b)KUhe(AUchFarfenKalbmnen).. ......·.......-........»..........·.-.-.-.. 
Gesamtzahl (Summe zu 1) .. ·.........-......................·...... 
III. Schafe (einschließlich Lämmer) GesamtzalUl. 
IV. Schweine: 
1. Unter ½ Jahr alt 
2. ½ bis 1 Jahr alt) 
3. 1 Jahr alt und älter“) 
*) Unter 2. und 3. sind: 
a) Zuchteber 
b) Zuchtsauen: 
Gesamtzahl (Summe zu IV) .-........................... ........... 
V. Ziegen (einschließlich Lämmer)              Gesamtzahl
        <pb n="877" />
        Zusammenstellungsmuster. 
Ergebnisse der Viehzählung am 1. Dezember 19 
(Staat) 
in 
  
  
Anlage 2. 
  
  
  
  
  
  
Staat 
und 
größere Ver- 
waltungs- 
bezirke 
Bteh- 
besttzende 
Haus- 
haltungen 
I. Pferde 
II. Rindvieh 
  
  
unter 
3 Jahren 
alt 
(ein- 
schließ- 
lich 
Fohlen) 
  
8 
3 bis 
alt 
4 Jahre 
4 Jahre Pferde 
alt und über- 
älter haupt 
½ 
1 
  
Kälber 
unter 
3 Mo-- 
naten 
alt 
Jung- 
vieh 
3 Mo- 
nate bis 
2 Jahre 
alt 
  
2 Jahre alte und 
ältere 
v0 
(auch 
4r*ss 
nen) 
Rind- 
vieh 
über- 
haupt 
III. 
Schafe 
über- 
haupt 
unter 
½ Jahr 
alt 
IV. Schweine 
  
½ bis 
1 Jahr 
alt 
1 Jahr 
alt und 
älter 
In Spalte 14 und 
15 sind enthalten 
  
Zucht- 
sauen 
Zucht- 
eber 
V. 
Ziegen 
über- 
haupt 
Schweine 
über- 
haupt 
  
  
10 
  
11 
12 
13 
14 
15 
16 17 
18 19 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—857—
        <pb n="878" />
                                                    —  858  —
 
                                     5. Polizeiwesen. 
                 Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
S. 9 « « 
Name und Stand Aller und Heimat 6 Gruud Behörde, welche die dalmn 
# der Bestrafung. Ausweisung Auswel ungs- 
2 der Ausgewiesenen. - ·-" beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
                a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs: 
1|Franz Nikodem, geboren am 26. Februar 1879 zusschierer Raub Königlich Preußischer 23. November 
Arbeiter, Klaj, Bezirk Bochnia, Galizien,5 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1912. 
s österreichischer Staatsangehöriger, laut Erkenninis vom Lüneburg, 
2. Dezember 1907), 
                       b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
2 Wilhelm Cebis, geboren angeblich am 21. April 1891/Landstreichen, Königlich Preußischer 4. November 
Kellner, zu Wien, Niederösterreich öster- Regierungspräsident 7 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, - , Coblenz, 
3 Wilhelmine Eich= geboren am 7. Januar 1894 zu Gewerbsunzuchtu. a., Königlich Bayerische Po- 15. Rovember 
berger, Kinder= St. Georgen, Bezirk Mauerkirchen, lizeidirektion zu 
mädchen und Wein= Oberösterreich, österreichische Staats- München, 
kellnerin, angehörige, · , 
4 Leopold Glatzl, geboren am 26. April 1895 zu. Betteln und Über-Königlich Bayerische 9. November 
Schreinergehilfe, Wien, Niederösterreich, österreichischer tretung des Ver= Polizeidirektion zu 1912. 
Staatsangehöriger, bots des Waffen= München, · 
tragens, 
5 Johann Griebler, geboren am 5. Dezember 1862 zu Betteln, Großherzoglich Olden-25. November 
Bäcker, Stammersdorf, Bezirk Korneu- burgisches Ministerium 1912. 
burg, Niederösterreich, österreichischer des Innern zu Olden- 
Staatsang ehöriger, Hburg, 
6 Albert Härdi, geboren am 14. Juni 1862 zu Lenz-Betteln, Kaiserlicher Bezirkspräst- 20. November 
Schreiner, burg, Kanton Aargau, Schweiz, dent zu Colmar, 1912. 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
7 Karl Morbitzer, geboren am 29. März 1868 zu Bautsch,Betteln, Königlich Preußischer 21. November 
Schuhmachergeselle, Bezirk Sternberg, Mähren, öster- Regierungspräsident zu 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, # Düsseldorf, 
8 Ricardo Pasquale, geboren am 4. Dezember 1886 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirkspräsi-- 26. November 
Roberbella, Italien, italienischer Betteln, dent zu Straßburg, 1912. 
- Staatsangehöriger, 
9 Barbara Magda= geboren am 4. Dezember 1892 zu Gewerbsunzucht, Kaiserlicher Bezirkspräsi- 23. November 
lena Vanduffel, 
Sangerin, 
Berlin, 
Carl Heymanns Verlag. 
Metz, belgische Staatsangehörige, 
  
  
  
dent zu Straßburg, 
1912. 
  
  
— Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="879" />
                                                     — 859 —
 
                                   Zentralblatt 
                                       für das 
                               Deutsche Reich. 
                              Herausgegeben 
                          Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
"„ . « 
XL. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 1912. Nr. 57. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: — Exequat · 
urerteilung   at  Bestellung:  Veränderungen in dem Stande und den Befug. 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende nissen der Zoll= und Steuerstellen - 
November1912............ 860 4. Polizeiwesen  Ausländern aus dem 
3. Zoll- und Steuerwesen: Personalveränderung bei den Reichsgebiete Aus weisung von Aus · n ern  90n 
Stationskontrolleuren 862 
  
  
                                         1. Kousulatwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Alexandrien ist der Kaufmann Walther Glatthaar zum Konsular- 
agenten in Tanta bestellt worden. 
  
Dem kolumbischen Konsul in Berlin, Curt Werner, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. 
  
                                                                                                                   129
        <pb n="880" />
                                                                                                                             2. Bank 
  
Status der deutschen Notenbanken Ende November 1912 nach den im Reichsanzeiger 
(Die Beträge lauten 
Passiva. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver * 
rl er- 
9m Bezei ne bindlich- “ bencs 
3 e zeichnung Erund= Meserve-] Roten- Gegen Un- Gegen fäntge Segen eiten Gegen Sonstige egen Summe Gegen an 
der nd 31. Okt.ebeckte 31. Okt. Ver- 31. Okt. mit 31. Okt. 31. Okt,310ktober 31.Okt.weiter- 
2 Banken. Kapital. Fonds. Umlauf. 1912. Noten. 1912. bindlich- 1912. Kündi- 1912. Passiva. 1912. Passiva. 1912. gegebenen 
pm gungs- eenen 
3 keiten. inlän= 
2 frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 8 4 5 6 7 8 2 10 11 12 13 14 15 16 D“ 17 
Reichsbank. 180 000 66 937/2 009979+ 16 969¼910 159+ 86 727/| 601 220— 92071: — 62 983|+ 5093s2 921 119— 70018 
Bayerische Notenbank 7500 3750 65 021— 309 33 586— 1226 3504|— 971 — — 7384— 205%87159 611 780 
Sächitsche Bank zu Dresden30000 7 500 42 484- 96518944 526 18 955 7812 16 942— 1713 1387/ 12117268— 8548 5454 
Württembergische Notenbank0 1571| 19771— 5211 8778— 768 18 621 3530 41— 1931 136/ 50 935/+ 3147 983 
Badische Bank 9000 2 1 17069— * 98214 54 139644 17891 — — 1404% 1400 4687/+ 2 417 553 
Zusammen.235 500 82 * 154 324 17582 91 288| nr. 656 264— * 16 983— 1 75 089/+ 5 178s3 220 168— 73607| 11770 
Bemerkungen. 
zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20.4 — 231 574 000 M Z 
Zu Sp sc " s (bei der Bank Nr. 1), 
- EEILIIIIIIE 
. 100 — 1443 151 000 
= 500 — 16 128 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
. 1000 . = 296 287000. (bei der Bank Nr. 1).
        <pb n="881" />
        wesen. 
  
                                           —  861   — 
veröffentlichten Wochenübersichten, verglichen mit demjenigen Ende Oktober 1912. 
uf Tausend Mark.) 
Activa. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
L 
E 
Metall- Gegen Reichs-• Gegen Noten Gegen Wechsel Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen k 
31. Okt. J Kassen- 31. Okt. anderer 31. Okt. und 31. Okt. Lombard. 31. Okt.Effekten. 31. Okt. » 31. Okt. der 31. Okt.. 
· . . 2 
Bestand. 1812. Scheine. 1912. Banken. 1912.Schecks. 1912. 1912. 1012. Aktivo. 1912. Aktiva. 1912. 
. 3 
D I 
18 198 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 L 84 
I 
1064 651— 66 887124767 3724 10 402 + 8531430 880 — 4468828 530 + 16 2226633077| 19 905228 8123+ 474082 2%]] 
27980 + 1103 54 — 25 3401 — 211 48503— 1778 3156 4 89 64 — 2 4001 u1633 87 199 — 611 
16 764 3 665 338 163 7438 833 71 832 6835 6630 + 1 91 6881— 28 8376 J 138517268 8548 3 
9318- L 76 33 1 590 + 181 26 662 2682 8997 63 2623 — 1 660+ 155 50 935 314177 
T 
A . 
6 297| 43 14 2 937 F 469 23 120| 2 156 9220 — 117 2611 2 3 820— 48 43 667— 2 415 
. 
1124010 69 299355249 — 38923777 4591601 006 48 458 156542 + 18 452 42 9906 — 19933246 4 7173607 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                               129*
        <pb n="882" />
                                                        — 862 —.
 
                                    3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen 
Oberzollrevisors Stieding der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, 
Zollinspektor Linsen den Königlich Bayerischen Hauptzollämtern zu Kaiserslautern, Landau und 
Ludwigshafen am Rhein, dem Großherzoglich Badischen Hauptzollamt und dem Großherzoglich Badischen 
Hauptsteueramte zu Mannheim sowie den in den Bezirken der Hauptämter zu Mannheim gelegenen, 
mit der Verwaltung der Tabak--, Zigaretten-, Branntwein-, Schaumwein-, Leuchtmittel- und Zünd- 
warensteuer betrauten Großherzoglich Badischen Finanzämtern vom 1. August 1912 ab als Stations- 
kontrolleur mit dem Wohnsitz in Mannheim beigeordnet worden. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Die Ubergangsstelle Bieber im Bezirke des Hauptzollamts Hanau ist aufgehoben worden. 
Das Zollamt 1 Cöln-Deutz im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster ist nach Cöln- 
Kalk im gleichen Bezirke verlegt worden und führt fortan die Bezeichnunz „Zollamt I Cöln-Kalk“. 
Auf dem Güterbahnhof in Charlottenburg ist eine selbständige Zollabfertigungsstelle unter der 
Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Charlottenburg Güterbahnhof“ errichtet worden, der folgende Be- 
fugnisse beigelegt worden sind: sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; Ab- 
fertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Erhebung von Ubergangsabgaben sowie 
Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen. 
In Mülheim a. d. Ruhr ist ein neues Zollamt I mit der amtlichen Bezeichnung „Zollamt I 
Mülheim-Ruhr-Bahnhof“ errichtet worden. Das dort bereits bestehende Zollamt führt jetzt die Be- 
zeichnung „Zollamt I Mülheim-Ruhr-Stadt“. 
Dem Zollamt I Mülheim-Ruhr-Bahnhof sind folgende Befugnisse beigelegt: 3, 9, 10, 18 bis 
21, 28, 29, 30, 35 bis 39, 49 bis 54, 60, 61, 64 und 67 bis 72; Ausfertigung und Erledigung 
von Zoll= und Branntweinbegleitscheinen I und II; Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II; Er- 
ledigung von Leuchtmittel-, Schaumwein= und Zigarettenbegleitscheinen; Ausfertigung und Erledigung 
von Zündwarenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Beschränkung; Aus- 
fertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; Abfertigung von Bier, Brannt- 
wein und Branntweinfabrikaten sowie von Tabak, wenn für diese Waren Abgabenvergütung usw. be- 
ansprucht wird; sämtliche Befugnisse im Übergangsabgabenverkehre. 
Das Zollamt I Mülheim-Ruhr-Stadt behält folgende Befugnisse: Ausfertigung und Erledigung 
von Branntweinbegleitscheinen und Tabakbegleitscheinen I und II; Erledigung von Zuckerbegleit- 
scheinen II; Erledigung von Essigsäurebegleitscheinen; Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß 
oder in Eisenbahnkesselwagen eingehendem inländischen Branntwein. 
Erteilt: 
dem Zollamt II Anastazewo im Bezirke des Hauptzollamts Hohensalza die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Zucker, der für die Zuckerfabrik in Goslawice in Rußland zur 
Durchfuhr abgefertigt wird; 
dem Zollamt I Borken im Bezirke des Hauptzollamts Vreden die Befugnis zur Ausfertigung 
von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; 
dem Zollamt I Detmold im Bezirke des Hauptzollamts Lemgo die unbeschränkte Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I, die unbeschränkte Befugnis zur Abfertigung der unter Eisen- 
bahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter und die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln; 
dem Zollamt I Dülmen im Bezirke des Hauptzollamts Münster die Befugnis zur Ausfertigung 
von Leuchtmittelbegleitscheinen;
        <pb n="883" />
                                                               — 863 — 
dem Hauptzollamt Düsseldorf Hubertus die Befugnis zur Erledigung von Leuchtmittel- und 
Zündwarenbegleitscheinen; 
dem Zollamt 1 Fürstenwalde (Spree) im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. O. die Be— 
fugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Mineralöl:; 
dem Zollamt 1 Leibitsch im Bezirke des Hauptzollamts Thorn zur Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I des Zollamts I Thorn Bahnhof über Gerste für die Leibitscher Mühle; 
dem Zollamt 1 Lüchow im Bezirke des Hauptzollamts Lüneburg die Befugnis zur Ausfertigung 
von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz; 
dem Zollamt II Oberglogau im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt O. S. die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gerste für den Mühlenpächter Brieger in Oberglogau; 
dem Zollamt 1 Zossen im Bezirke des Hauptzollamts Potsdam die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Gasöl für das in Schenkendorf errichtete Privatteilungslager der Gasöl- 
Verkaufsgesellschaft m. b. H. zu Berlin. 
Entzogen: 
dem Hauptzollamt Brandenburg a. H. die Befugnisse 63 und 64; die Befugnis zur Wieder- 
anlegung des amtlichen Verschlusses an Eisenbahnwagen bei Verschlußverletzungen; die Befugnis zur 
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; die Befugnis zur Abfertigung 
von Bier, Branntwein, Branntweinfabrikaten und Tabak zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung; 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier, Branntwein 
und Wein; 
dem Zollamt 1 Coesfeld im Bezirke des Hauptzollamts Gronau die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über ungefärbtes, unbedrucktes, ungebleichtes Kokosgarn, welches auf Erlaub- 
nisschein für B. Wichmann eingeht und zur Herstellung von Matten unter Kontrolle bestimmt ist; 
dem Zollamt 1 Glatz im Bezirke des Hauptzollamts Mittelwalde die Befugnis zur Abfertigung 
des unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen unter Begleitscheinkontrolle versendeten 
Branntweins; 
dem Zollamt l Hamm im Bezirke des Hauptzollamts Dortmund die Befugnis zur Abferti- 
gung von Biersendungen, die unter Eisenbahnwagenverschluß eingehen; 
dem Zollamt II Hemden im Bezirke des Hauptzollamts Vreden die Befugnis zur Abfertigung 
von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
dem Zollamt II Neuenburg im Bezirke des Hauptzollamts Pr. Stargard die Befugnis zur 
Ausfertigung von Tabakbegleitscheinen I und II, die Befugnis zur Abfertigung von Waren, für die 
Tabaksteuervergütung beansprucht wird, und die Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen; 
den Zollämtern II Osterr. Jägerndorf (Stadt) im Bezirke des Hauptzollamts Ratibor und 
Roben im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt O. S. die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Biersendungen in Fässern und Flaschen; 
dem Zollamt II Sobbowitz im Bezirke des Hauptzollamts Pr. Stargard die Befugnis zur 
Ausfertigung von Ubergangsscheinen. 
Die dem Zollamt II Schmiedeberg im Bezirke des Hauptzollamts Liebau beigelegte Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Gasöl, das in Kesselwagen für das Elektrizitätswerk 
der Spar= und Darlehnskasse, e. G. m. b. H., in Krummhübel aus dem Ausland eingeht, bezieht sich 
nur auf Sendungen, die beim Grenzeingangsamte der speziellen Nachschau unterlegen haben. 
Königreich Bayern. 
In Traunstein im Bezirke des Hauptzollamts Reichenhall ist ein Steueramt errichtet worden, 
dem die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Reisegerät und zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl und leichte Mineralöle der Tarifnummer 239 bei- 
gelegt worden ist. 
Dem Steueramt Weißenhorn im Bezirke des Hauptzollamts Memmingen ist die Befugnis zur 
Abfertigung von Bier zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme der Rückvergütung des Malzaufschlags 
sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen erteilt worden.
        <pb n="884" />
                                                          — 864 —
 
                                   Großherzogtum Baden. 
Das Nebenzollamt I Ohningen im Bezirke des Hauptsteueramts Singen ist in ein Nebenzoll- 
amt II umgewandelt worden. Ihm sind folgende Befugnisse belassen worden: 30, 38, 39, 40, 58, 59, 
68, 69, 71; die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I; die Befugnis zur Abfertigung 
von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrscheine; die Befugnis zur Erhebung von Ubergangsabgaben 
sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für Bier, Branntwein und Wein; die 
Befugnis zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer. 
Der Steuereinnehmerei Oberöwisheim im Bezirke des Finanzamts Bruchsal ist die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Tabakbegleitscheinen I erteilt worden. 
Die Untersuchungsstelle für ausländisches Fleisch beim Hauptsteueramte Pforzheim (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1912 S. 794) ist inzwischen in Betrieb genommen worden. 
                                     Großherzogtum Hessen. 
In Schotten im Bezirke des Hauptsteueramts Gießen ist eine Ortseinnehmerei errichtet worden, 
der die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen I und II und zur 
Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier erteilt worden ist. 
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Dem Bezirkszollamt Coburg sind die Befugnisse 71 und 72 erteilt worden. 
                                   Freie Hansestadt Bremen. 
Der Zollabfertigungsstelle Bahnhof in Bremen ist die Befugnis zum Einlaß von ausländischem 
Fleisch erteilt worden. 
                                      Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt 1 Fentsch im Bezirke des Hauptzollamts Diedenhofen ist die Befugnis 7 bei- 
gelegt worden. 
  
                                 4. Poli zei wesen. 
  
             Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. . 
— : 
2 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
* Ausweisung 
— der Bestrafung. - Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. strafuns beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
                   Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs: 
1 Anton Borgstede, geboren am 30. September 1876 zu Betteln, Königlich Preußischer 15. Oktober 
Arbeiter, Amsterdam, Niederlande, ortsange- Polizeipräsident zu 1912. 
hörig ebendaselbst, niederländischer Berlin, 
Staatsangehöriger, » 
2 Josef Celesnik, geboren am 30. Juli 1876 zu Mühl-Betteln, Königlich Preußischer 29. November 
Fabrikarbeiter, thal, Bezirk Leoben, Steiermark, Regierungspräsident zu 1912. 
« österreichischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 
3 Angelo Collegio, geboren am 1. Mai 1865 zu Venedig, Betteln, Königlich Preußischer 29. November 
Arbeiter, Italien, italienischer Staatsange- Regierungspräsident zu 1912. 
höriger, Duüsseldorf,
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        Na Hei « - D 
me und Stand Alter und Heimat Grund B 27 zn che die alum 
der Bestrafung. u wer ung Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. 
1 2 3 4 5 6 
4 Johann Dzykan, teboren am 6. Juni 1874 zu Piat-Betteln, Großherzoglich Mecklen-19. Juni 1912. 
richtig Dziekan, kowice, Bezirk Mielec, Galizien, öster- burgisches Ministerium 
Arbeiter, 1 reichischer Staatsangehöriger, des Innern zuSchwerin, 
5 Heinrich Graat, geboren am 4. Juli 1871 zu Zütphen,Betteln, Königlich Preußischer 30. November 
Handlanger, Provinz Geldern, Niederlande, orts- Regierungspräsident zu 1912. 
angehörig ebendaselbst, niederlän- Arnsberg, 
discher Staatsangehöriger, 
6 Friedrich Horecka, geboren am 26. Januar 1894 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 23. November 
Arbeiter, Frankstadt, Bezirk Mistek, Mähren, Regierungspräsident zu 1912. 
österreichischer Staatsangehöriger, Wiesbaden, 
7 Fridolin Seifert, geboren am 30. Januar 1873 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 11. September 
Arbeiter, Skalitz, Böhmen, österreichischer Regierungspräsident zu 1912. 
Staatsangehöriger, Potsdam, 
8 Jurko Semen, geboren am 20. Dezember 1888 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 30. Oktober 
  
(Thedäus Smyk), 
Stszieschkie (Schischka), Bezirk Jaros- 
Arbeiter, 
lau, Galizien, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
  
  
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
  
  
  
1912. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                       — 867 —
 
                                    Zentralblatt 
                                     für das 
                             Deutsche Reich. 
                                Herausgegeben 
                          Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen 
XI.. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember 1912. Nr. 58. 
—.- s.ss''’· 
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabakzollordnng .. Seite 867 
  
  
— 
  
  
  
  
                                 Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1912 beschlossen: 
1. Die anliegende Tabakzollordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. Gleichzeitig treten 
die derzeit geltende Tabakzollordnung sowie die Bestimmungen für den Tabakproben- 
verkehr (Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli und vom 26. September 1888) außer Kraft. 
2. Sind von Durchschnittskäufen, über die der Zollbehörde eine Schätzung noch nicht vor- 
gelegt ist, bereits vor dem 1. März 1913 Teile unverzollt weiter verkauft worden, so 
sind die nach § 18 Abs. 1 der Tabakzollordnung erforderlichen Schätzungen mit den dort 
bezeichneten Rechnungen spätestens am 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder 
dem Prüfungsamte für Tabakbewertung in Bremen zur Bescheinigung vorzulegen. Klein- 
mengenverkäufer haben die nach § 18 Abs. 6 erforderliche Schätzung hinsichtlich der unter 
der Herrschaft der bisherigen Tabakzollordnung abgeschlossenen Durchschnittskäufe nach- 
träglich aufzustellen und spätestens bis zum 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde 
oder dem Tabakprüfungsamte zur Bescheinigung vorzulegen. 
Berlin, den 14. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                    In Vertretung: Kühn. 
  
                                                                                                            130
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                                        Tabakzollordnung. 
                                   Einteilung. 
A. Allgemeines 
B. Wertzollzuschlag: 
Gurundlage für die Erhebung des Zollzuschlags. vees 
Feststellung und Fälligkeit des Zollzuschlags 
Entrichtung des Zollzuschlags bei 2 
1. durch selbstverarbeitende Händler 
2. durch Kleinmengenverkäufer 
3. Verfahren beim Bezug und Weiterverlaufe durch Vorratsverzoller 
Vertanmeldung 
1. Zeitpunkt .. 
2.  Zur Wertanmeldung verpflichtete Personen  
3. Erklärung über die Bezugaberechtigung des Enwfangers. 
4. Inhalt 
5. Anlagen. 
Beglaubigung von Rechnungen ausländischer Verkäufer 
Umrechnung fremder Währung und fremden Gewichts- 
Wertanmeldung in besonderen Fallen 
1. Tabakmuster 
2. Gesamtanmeldung beim Bezug in ellsendungen 
a) bei gleichartigem Tabak. 
b) bei Durchschnittskäufen , . 
3. Weiterverkäufe aus Durchschntttskäufen 
4. Neufestsetzung des Zollzuschlags .. . 
Anmeldung von Tabakhandlungen und von Betrieben zur brrhelung? von TZabaterneuanissen 
Verkauf von Tabakblättern durch Verarbeiter . 
Verkauf von Tabakblättern durch Kleinhändler 
Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen 
Lollluschlag für die von Reisenden eingebrachten Zigarren 
efreiung vom Zollzuschlage 
Abfertigung und Aufnahme in den Betrieb 
Weiterverkauf 
 
  
—— 
Vorschriften für gemischte Betriebe 
à) räumlich getrennt 
b) räumlich nicht getrennte 
C. Besondere Erleichterungen für! den vie . 
 D. Statisitik. ... 
E. Schlußbestimmnug. 
.11berfuhrung von Tabakblättern aus dem freien Verkehr in zigarettensteuerpflichlige Betriebe 
 
 
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8§/ 20, 31 
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                                             Tabakzollordnung.
 
                      Zu den §§ 1 und 5 des Gesetzes. 
                                                 §   1. 
(1) Tabakblätter und Tabakerzeugnisse, die aus dem Ausland eingeführt werden, unterliegen A. Allge- 
den in § 1 des Gesetzes festgesetzten Gewichtszollsätzen. Außerdem wird erhoben: meines. 
a) für Zigaretten, Zigarettentabak?) und für die aus Stengeln oder Rippen von Tabak- 
blättern hergestellten Zigarettenhüllen die Zigarettensteuer, 
b) für Zigarren sowie für die in § 1 Ziffer 1 und 2c des Gesetzes aufgeführten 
unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblätter und für Abfälle von solchen oder 
von Tabakerzeugnissen der Zollzuschlag von 40 v. H. des Wertes. Tabakblätter 
und Abfälle, die nachweislich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse 
verwendet werden, sind vom Zollzuschlage befreit (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes). 
(2) Tabak im Sinne dieser Ordnung sind zollzuschlagpflichtige Tabakblätter und Abfälle von 
solchen oder von Tabakerzeugnissen. · 
(3) Zur Verzollung von Tabak sind angemeldete Verarbeiter (§ 21) und die ihnen gleich- 
gestellten Kleinhändler (§ 22) sowie die in § 5 Abs. 1 und § 6 bezeichneten Händler berechtigt. 
Andere angemeldete Händler dürfen Tabak nur in den Fällen verzollen, wo sie zur Wertanmel- 
dung für den Verarbeiter befugt sind (§ 9 Abs. 2); die Verzollung auf eigene Rechnung ist ihnen 
nur für Tabakmuster gestattet (§ 5 Abs. 3, § 15). 
  
  
                         Zu den §§ 2, 3 und 9 des Gesetzes. 
                                                   §   2. 
(1) Zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte Gegen- B. Wertzoll- 
wert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in zuschlag- 
Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegen- Grundlage 
für die 
werte sind in der Wertanmeldung (58 8ff.) mit ihrem Geldwert anzugeben. Erhebung des 
(2) Soweit der in Abs. 1 bezeichnete Preis in Geldwert vereinbart ist, setzt er sich zusammen Zollzuschlags. 
aus dem Grundpreis des Tabaks oder der Zigarren mit Einschluß der Kosten für die Um- Preis- 
schließungen (Fässer, Kisten usw.) und den nach § 3 hinzutretenden, in der Wertanmeldung be- 
sonders aufzuführenden Kosten, Vergütungen und Zuschlägen (Gesamtpreis). Der Grundpreis 
wird berechnet aus dem zollamtlich ermittelten oder durch Abzug der tarifmäßigen Tara vom 
Rohgewichte gefundenen Zollreingewichte des Tabaks und dem in der Rechnung (§ 12) ange- 
gebenen Preise für die Handelsgewichtseinheit (Rechnungspreis). Fehlt der Preis für die Handels- 
gewichtseinheit in der Rechnung, so wird er aus dem Gesamtrechnungspreise (Rechnungsbetrag) 
und dem in der Rechnung angegebenen Handelsreingewicht ermittelt. Bei Zigarren wird der 
Grundpreis aus der Stückzahl und dem Rechnungspreise für 1000 Stück berechnet. 
(3) Der Zollzuschlag wird nach dem Gesamtpreis berechnet, den bei Tabak der Verarbeiter 
dem Verkäufer sechs Monate nach dem Kaufabschlusse, bei Zigarren der Einbringer (Verzoller) 
dem Lieferer zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. 
  
*) d. i. feingeschnittener Tabak im Kleinverkaufspreis über 3,50 M für 1 kg (§ 2 Abs. 3 des Zigaretten- 
. 3. Juni 1906 
steuergesetzes vom 15. Juli 1909 
  
                                                                                                   130*
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                                                               — 870 — 
(4) Ist der Tabak vom Verarbeiter selbst gepflanzt, oder sind Tabak oder Zigarren ohne 
Gegenwert erworben worden, so gilt als zollzuschlagpflichtiger Wert der Ware der Preis, der 
nach der Marktlage von inländischen Verarbeitern für ausländischen Tabak oder von Einbringern 
für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. Nach dem gleichen Grundsatz ist 
von der Zollstelle — nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, in wichtigen Fällen des 
Prüfungsamts für Tabakbewertung — der Wert für Tabak oder Zigarren festzusetzen, wenn in 
den Fällen der §§ 104 und 157 des Vereinszollgesetzes oder in anderen Fällen, beispielsweise 
bei einer Hinterziehung des Wertzolls, die nicht unter die Strafvorschrift des § 10 des Gesetzes 
fällt, keine Wertanmeldung vorliegt. Als ohne Gegenwert erworben gelten ferner Tabak oder 
Zigarren, die von einer ausländischen Niederlassung eines Geschäfts an eine andere Niederlassung 
desselben Geschäfts im Inland abgegeben werden, auch wenn eine Rechnung darüber aus- 
gestellt wird. 
                                               §   3. 
(1) Im Sinne des § 2 Abs. 2 bilden einen Teil des Gesamtpreises: 
a) Kosten für Beförderung — soweit sie nicht nach Abs. 5 außer Betracht bleiben —, 
für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung, Auslagerung oder irgendwelche 
andere Behandlung der Ware, die beim Bezug aus zollinländischen Verschlußlagern 
oder aus den deutschen Zollausschlüssen bis zum Ubergange der Ware an den Ver- 
arbeiter oder Verzoller (Abs. 2), beim Bezug aus dem sonstigen Zollausland bis 
zum Ubergange der Ware über die Zollgrenze oder bis zur Einlagerung in einem 
Zollausschlußgebiet entstehen, 
b) besondere Vergütungen, die für die Vermittelung oder den Abschluß des Kauf- 
geschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend einem Zusammenhange 
stehende Dienste an den Verkäufer oder seinen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, 
Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Ver- 
arbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlen sind. 
(2) Als Ubergang der Ware an den Verarbeiter oder Verzoller (Abs. 1a) gilt der Zeit- 
punkt, an dem sie an den Verarbeiter oder Verzoller abgesendet wird, oder wenn die Ware nicht 
sofort bezogen wird, der Zeitpunkt, von dem ab sie für den Käufer — mit oder ohne Nieder- 
legung für seine Rechnung — zur Verfügung gehalten wird. 
(3) Ist der Käufer verpflichtet, die Rechnung über gelieferten Tabak früher als sechs 
Monate, über gelieferte Zigarren früher als zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu begleichen, 
so wird der Grundpreis (§ 2 Abs. 2) für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist um ½ v. H., 
für jeden halben Monat um ¼ v. H. erhöht (Zielzuschlag). Zeiträume unter einem halben Monat 
bleiben unberücksichtigt, wenn sie sieben Tage nicht überschreiten; andernfalls werden sie als ein 
halber Monat gerechnet. Der hiernach zu dem Grundpreis hinzutretende Zuschlag wird gegen 
einen vom Verkäufer dem Käufer gewährten Skontoabzug aufgerechnet. Bei Käufen nach den 
in den Niederlanden üblichen Zahlungsbedingungen, der sogenannten holländischen Kondition), 
beträgt der Zielzuschlag in jedem Falle 1,65 v. H. des Grundpreises, gleichviel ob der Verkäufer 
sofortige Barzahlung oder Zahlung nach dreiundeinhalb Monaten verlangt. 
(4) Die in Abs. 1 unter à aufgeführten Kosten, soweit sie nicht vom Verkäufer getragen 
werden und im Rechnungspreis inbegriffen sind sowie die in Abs. 1 unter b bezeichneten Ver- 
gütungen und der Zielzuschlag (Abs. 3) sind in der Wertanmeldung besonders aufzuführen. An 
Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich einzusetzen: 
a) beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden im Frachtverkehr 
1. für die Fracht bis zur Zollgrenze mit Einschluß der Kosten für Versicherung 
der Ware während des Versandses 0,70 M 
2. für die Fracht und sämtliche anderen in Abs. 1 unter à aufgeführten 
Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den 
Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerunn 1,50 M 
für jeden Doppelzentner des Zollreingewichts; 
  
  
*) Diese lautet: Ziel 3 ½ Monate oder bar mit 1 v. H. Abzug nach Wahl des Verkäufers.
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                                                            — 871 — 
b) bei Postsendungen aus europäischen Ländern für das Porto und die sonstigen in 
Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten ......... 0,10 M 
 für jedes Poststück. 
(5) Beim Ubergange von Tabak in die Hände des Verarbeiters ist auf Antrag die Mindest- 
fracht für die Beförderung im Inland nicht als ein Teil des Kaufppreises (Abs. 1) anzusehen, 
sondern vom Zollzuschlage freizulassen. Die Mindestinlandsfracht wird vom Zollreingewichte 
nach den Beförderungskosten für Sammelladungen auf dem billigsten Wege vom Grenzeingangs- 
zum inländischen Lagerort unter Abrundung auf fünf Pfennig nach unten berechnet. Die für 
jeden Lagerort anzuwendenden Frachtsätze bestimmt die Direktivbehörde. 
(e6) Ist die Inlandsfracht in dem Rechnungspreis enthalten, so wird von diesem der Betrag 
der Mindestfracht vor der Wertzollberechnung zollamtlich abgesetzt. Wird dem Verarbeiter an 
Inlandsfracht ein höherer Betrag in Rechnung gestellt als der amtlich berechnete Betrag der 
Mindestfracht, so ist der Unterschied zwischen beiden Beträgen zum Zollzuschlage heranzuziehen. 
(7) Ist hiernach, wie es bei der Einlagerung des Tabaks durch Händler in der Regel der 
Fall sein wird, die Kenntnis des Grenzeingangsamts für die spätere Zollberechnung notwendig, 
so ist dieses in den Lagerbüchern und bei der Weiterversendung des Tabaks unter Zollaufsicht 
auch im Abfertigungspapiere zu vermerken. 
                                                  §   4. 
(1) Wird Tabak von Verarbeitern oder von selbstverarbeitenden Händlern (§ 5) oder von Feststellung 
Kleinmengenverkäufern (§ 6) in ein Verschlußlager gebracht, so wird schon bei der Einlagerung und Falligkeit 
der auf den Doppelzentner entfallende Gesamtpreis festgestellt und unter Weglassung'von Pfennig= des Zoll- 
bruchteilen im Lagerbuche vermerkt. Der festgestellte Gesamtpreis wird bei der Auslagerung — zuschlags. 
im Falle des § 6 nach Erhöhung um 5 v. H. — der Verzollung des Tabaks zugrunde gelegt, sofern nicht 
auf Grund des § 7 Abs. 3 oder der §§5 18, 19 eine anderweite Festsetzung in Frage kommt. 
(2) In allen anderen Fällen wird der Zollzuschag bei der Festsetzung des zu zahlenden 
Gewichtszolls festgestellt. 
(3) Die Vorschrift der Anleitung für die Zollabfertigung über die Abrundung des durch 
Taraabzug ermittelten Reingewichts ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß, wenn verschiedene 
Gesamtpreise in Frage kommen, jede Gewichtsmenge, für die der Wertzoll besonders berechnet 
werden muß, für sich auf 50 g nach unten abgerundet wird, und zwar nicht nur für den Wert- 
zoll, sondern auch für den Gewichtszoll. 
(4) In den Begleitscheinen II über Tabak und über Zigarren wird neben dem zu erhebenden 
Zollbetrage nur der zuschlagpflichtige Gesamtpreis (§ 2 Abs. 2) angegeben. 
(5) Bei der Feststellung des Zollzuschlags für Tabak haben die Abfertigungsbeamten auf der 
beglaubigten Rechnung, dem Rechnungsauszug oder der Rechnungsabschrift (§ 12) die Zollstelle, 
die Nummer des Zollpapiers und den Tag der Abfertigung zu vermerken und, wenn nicht sämt- 
liche zur Rechnung usw. gehörige Packstücke auf einmal abgefertigt werden, auch die Nummern 
der abgefertigten Packstücke. 
(6) Die Feststellung des Zollzuschlags kann unterbleiben, wenn der Einlagerer als Hersteller 
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen angemeldet ist und bei der Niederlegung die Erklärung 
abgibt, daß der Tabak nach der Verzollung nur zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeug- 
nisse verwendet werden soll. 
(7) Der Zollzuschlag wird fällig, sobald der Tabak oder die Zigarren in den freien Verkehr 
treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Stun- 
dung des Gewichtszolls. 
                                                §   6. 
(1) Händler, die mit unverzolltem Tabak handeln und zugleich zollzuschlagpflichtigen Tabak Entrichtung 
verarbeiten, (selbstverarbeitende Händler), haben den Zollzuschlag für den zur Verarbeitung hrrtret 
im eigenen Betriebe bestimmten Tabak nach dem von ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamt= 3 50# 
preis zu entrichten. verzollungen 
(2) Der Weiterverkauf verzollten Tabaks ist diesen Personen nicht erlaubt. Jedoch kann 1. durch selbst- 
ihnen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf (§ 6), die Direktivbehörde in besonderen Fällen, verarbeitende Händler:
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        2. durch 
Kleinmengen- 
verkäufer. 
3. Verfahren 
beim Bezug 
und Weiter- 
verkaufe durch 
Vorrats- 
verzoller. 
                                              — 872 — 
z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, den Verkauf des ganzen Vorrats an verzolltem 
Tabak gestatten. 
(3) Händler, die Tabak lediglich zur Erprobung seiner Verarbeitungsfähigkeit und Güte ver- 
arbeiten, gelten deshalb nicht als selbstverarbeitende Händler. 
                                                   §   6. 
(1) Das Hauptamt kann Händlern, gleichviel, ob sie selbst zollzuschlagpflichtigen Tabak ver- 
arbeiten oder nicht, gestatten, daß sie in kleinen Mengen auch verzollten Tabak an Ver- 
arbeiter, an Kleinhändler oder unmittelbar an Verbraucher abgeben und zu diesem Zwecke Tabak 
verzollen, bevor er verkauft ist. Die Genehmigung ist schriftlich unter Hinweis auf die maß- 
gebenden Bestimmungen zu erteilen. Als Kleinmengenverkauf gilt der Verkauf von nicht mehr 
als 30 kg einer Sorte — bei Abgabe mehrerer Sorten der Verkauf von insgesamt höchstens 
150 kg — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. 
(2) Händler, denen die Erlaubnis zur Abgabe von verzolltem Tabak in kleinen Mengen 
erteilt worden ist, haben den Zollzuschlag für den zu diesem Zwecke oder zur Verarbeitung im 
eigenen Betriebe (§ 5) bestimmten Tabak nach dem um 5 v. H. erhöhten Gesamtpreis zu ent- 
richten. Daß der Tabak zur Abgabe in kleinen Mengen oder zur Verarbeitung im eigenen Be- 
triebe bestimmt ist, muß im Verzollungsantrag angegeben werden. 
(3) Uber den Zugang und die Verkäufe von verzolltem Tabak ist ein besonderes Buch nach 
der Vorschrift in § 5 Abs. 3 des Gesetzes zu führen; darin sind die Zahl und Bezeichnung der 
bezogenen Packstücke, das Gewicht und die Benennung des bezogenen und des verkauften Tabaks, 
der Verkaufspreis, der Name und Wohnort des Käufers sowie bei Einzelmengen von mehr als 
4 kg auch die Eigenschaft des Käufers (Verarbeiter, Kleinhändler, Verbraucher) anzuschreiben. 
Das Hauptamt kann widerruflich gestatten, daß Einzelmengen von nicht mehr als 1 kg tageweise 
in einer Summe ohne Bezeichnung der Käufer angeschrieben werden. 
(4) Das Hauptamt kann ferner für Ausnahmefälle zulassen, daß auf Vorrat zur Abgabe in 
kleinen Mengen verzollter Tabak auch in größeren als den in Abs. 1 vorgesehenen Mengen an 
Verarbeiter verkauft wird, wenn ein begründeter Antrag binnen Jahresfrist nach der Vorrats- 
verzollung gestellt und die Nämlichkeit des Tabaks zweifelsfrei nachgewiesen wird. Ubersteigt 
der Weiterverkaufspreis den nach Abs. 2 der Vorratsverzollung zugrunde gelegten Gesamtpreis, 
so ist der Unterschied an Zollzuschlag vom Verkäufer nachzuzahlen. Eine Zollerstattung erfolgt 
dagegen nicht, wenn der Weiterverkaufspreis geringer ist. Unter denselben Bedingungen kann 
die Direktivbehörde in besonderen Fällen, z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts, auch 
genehmigen, daß der gesamte zur Abgabe in kleinen Mengen verzollte Tabak nachträglich an 
andere Vorratsverzoller oder an Verarbeiter verkauft wird. 
                                              §   7. 
(1) Die Vorratsverzoller (§§ 5 und 6) unterliegen hinsichtlich des Bezugs ausländischen 
Tabaks denselben Verpflichtungen wie die Verarbeiter. Sie haben also über allen bezogenen 
ausländischen Tabak, ohne Rücksicht darauf, ob dieser zur Verarbeitung im eigenen Betriebe, zur 
Verzollung für die Abgabe in kleinen Mengen oder zum eigentlichen Rohtabakhandel (zum Handel 
mit unverzolltem Tabak) bestimmt ist, Wertanmeldungen (§ 8) abzugeben und diese mit den — 
im Falle des § 13 konsularisch beglaubigten — Rechnungen der Verkäufer, von denen sie den 
Tabak bezogen haben sowie im Falle des § 12 Abs. 2 mit den Schätzungen zu belegen. Hin- 
sichtlich des Weiterverkaufs unverzollten Tabaks und der Buchführung über den Zu= und 
Abgang ausländischen Tabaks unterliegen sie den Vorschriften für Händler. 
(2) Verzollungen von ausländischem Tabak für eigene Rechnung (zur Verarbeitung im eigenen 
Betrieb oder zur Abgabe in kleinen Mengen) dürfen die Vorratsverzoller nur bei der Zollstelle 
bewirken, in deren Bezirk ihr Betrieb oder ihr Geschäft liegt. Das Hauptamt des Betriebs= oder 
Geschäftssitzes kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Abweichungen von dieser 
Bestimmung zulassen.
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                                                                — 873 — 
(3) Über den von Vorratsverzollern an Verarbeiter weiter verkauften unverzollten Tabak 
haben die Verarbeiter oder die Vorratsverzoller für die Verarbeiter (§ 9 Abs. 2) neue Wert- 
anmeldungen auf der Grundlage der neuen Verkaufspreise aufzustellen und mit den in § 12 
vorgeschriebenen Anlagen bei der Abfertigung zur Verzollung oder zur Aufnahme in ein Ver- 
schlußlager vorzulegen.  
                                                    §  8. 
Der Wert ist bei Tabak, der vom Verarbeiter oder vom Vorratsverzoller in ein Ver— 
schlußlager gebracht wird, in der Anmeldung zum Lager anzumelden, in allen anderen Fällen 
sowie bei Zigarren in der Anmeldung zur Verzollung (Eingangsanmeldung, Auszug aus einem 
Begleitschein I, Abmeldung vom Lager) oder in einer diesen Papieren anzustempelnden Anlage. 
                                                  §   9. 
(1) Zur Anmeldung des Wertes des Tabaks ist der inländische Verarbeiter, zur Anmeldung 
des Wertes der ausländischen Zigarren der Einbringer (inländische Warenempfänger) verpflichtet. 
(2) Die Anmeldepflicht des Verarbeiters kann der inländische Verkäufer übernehmen mit 
Ausnahme der Fälle, wo der Verarbeiter den Tabak auf ein Verschlußlager bringt. 
                                                § 10. 
(1) Wer Tabak verzollen oder auf Begleitschein II abfertigen lassen will, hat im Abfertigungs- 
antrag — bei Begleitscheinen II in doppelter Ausfertigung — verbindlich zu erklären, daß der 
Warenempfänger entweder 
a) als Tabakverarbeiter (§ 21) oder diesem gleichgestellter Kleinhändler (§ 22) oder 
b) als selbstverarbeitender Händler (§§ 5 und 7) oder 
c) als Kleinmengenverkäufer (§8 6 und 7) 
angemeldet ist. Wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, brauchen die Zollstellen die 
Richtigkeit der verbindlichen Erklärungen nur probeweise nachzuprüfen. 
(e) Ist der Anmelder zu einer verbindlichen Erklärung außerstande, so hat er dies im Ab- 
fertigungsantrag anzugeben und die ihm vom Warenempfänger zugegangenen Schriftstücke dem 
Zollamt vorzulegen. Der Amtsvorstand entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen dem Ab- 
fertigungsantrage stattzugeben ist.
 
                                                  §  11. 
(1) Der Wert ist schriftlich anzumelden. Die Wertanmeldung muß neben der Angabe von 
Ort und Tag der Ausstellung und der Unterschrift des Anmelders enthalten: 
a) den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den Tag des Kaufes; 
b) das Ursprungsland der Ware und die übliche Bezeichnung der Tabakarten, die 
Haupt= und Sonderbezeichnung der Zigarrensorten; 
c) für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der Packstücke und ihre Bezeichnung, 
das Rohgewicht, das in der Rechnung angegebene oder durch Abzug der handels- 
üblichen Tara aus dem Rohgewichte berechnete Handelsreingewicht — bei Zigarren 
die Stückzahl —, den in der Rechnung angegebenen oder aus dem Handelsrein- 
gewicht und dem Rechnungsbetrage zu berechnenden Preis für die Handelsgewichts- 
einheit, den aus dem Preise für die Handelsgewichtseinheit zu ermittelnden Preis 
für den Doppelzentner — bei Zigarren den Rreis für 1000 Stück; 
d) die nach § 3 dem Preise etwa hinzutretenden Kosten, Vergütungen und Zielzu- 
schläge, letztere unter Angabe der Zahlungsfrist. 
(2) Enthält die Rechnung vorstehende Angaben und verbleibt sie in Urschrift oder Abschrift 
bei dem Abfertigungspapiere, so darf sie als Wertanmeldung zugelassen werden. 
(3) Beim Eingang von nicht zum Handel bestimmten Zigarren im Postverkehre brauchen 
in der Wertanmeldung nur die Gesamtstückzahl, der Rechnungspreis und die etwa nach § 3 hin- 
zutretenden Kosten, Vergütungen und Zielzuschläge angegeben zu werden, wenn die Rechnung 
vorgelegt wird und keine Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Erklärt der Empfänger, keine 
Rechnung über die Sendung zu besitzen, so kann bei Postnachnahmesendungen der Nachnahme- 
Wert- 
anmeldung. 
1. Zeitpunkt. 
2. Zur Wert- 
anmeldung 
verpflichtete 
Personen. 
3. Erklärung 
über die 
Verzollungs- 
berechtigung 
des Empfän- 
gers. 
4. Inhalt.
        <pb n="894" />
        5. Anlagen. 
Beglaubigung 
von Rechnun- 
gen ausländi- 
scher Ver- 
käufer. 
                                           — 874 — 
vermerk auf der Begleitadresse als Rechnung im Sinne von § 9 Abs. 2 des Gesetzes angesehen 
berden der Nachnahmebetrag gilt als sofort zu entrichtender Rechnungsbetrag (§ 3 Abs. 3, 5 2 
Abs. 2). 
(4) Die vereinfachte Wertanmeldung (Abs. 3) genügt ferner für Zigarren, die mit der Post 
nachweislich als Geschenk für den Empfänger eingehen, wenn sich bei der durch den Amtsvor- 
stand vorzunehmenden Prüfung des angemeldeten Wertes (§ 2 Abs. 4) keine Bedenken ergeben. 
(5) Für die im kleinen Grenzverkehre, d. i. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr, 
eingebrachten, nicht zum Handel bestimmten Zigarren genügt die mündliche Wertanmeldung, wenn 
der Gewichtszoll und der Wertzoll zusammen weniger als 10 MA betragen und gegen die Richtig- 
keit des angemeldeten Wertes keine Bedenken bestehen. Die mündliche Angabe des Einbringers 
kann alsdann auch die Rechnung des Lieferers (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) ersetzen.
 
                                               §   12. 
(1) Der Wertanmeldung ist, abgesehen von den in § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5 vor- 
gesehenen Fällen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen (§ 3 Abs. 2 und § 9 
Abs. 2 des Gesetzes). Hat der Verkäufer über dieselbe Ware mehrere Rechnungen erteilt, z. B. 
eine Rechnung über den ausgehandelten Grundpreis der Ware, eine zweite über die von ihm 
verauslagten Beförderungs= usw. Kosten, so sind der Wertanmeldung sämtliche Rechnungen 
beizufügen. 
(2) Wird bei Durchschnittskäufen, d. i. beim Kaufe verschiedener Klassen (Sortierungen) von 
Tabak, über die zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) 
Preis vereinbart worden ist, nicht die gesamte gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung ge- 
stellt, so ist außerdem noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des 
Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. 
(s) Hat der Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 9 Abs. 2), so genügt an Stelle 
der Rechnung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift der Gesamt- 
rechnung, in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug. Dieser kann 
mit der Wertanmeldung in einem Papiere vereinigt werden, das alle Angaben enthalten muß 
die für die Wertanmeldung und den Rechnungsauszug vorgeschrieben sind. « 
(4) Wird die Rechnung, die Rechnungsabschrift oder der Rechnungsauszug nicht vorgelegt, 
so ist, abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5, der angemeldete Wert 
um 50 v. H. zu erhöhen (§ 4 Abs. 6 des Gesetzes); daneben tritt, wenn Zweifel bestehen, ob 
des angemeldete Wert trotz der Erhöhung zulänglich ist, das Verfahren gemäß den §§ 7, 8 und 9 
des Gesetzes ein. Von der Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H. kann das Zollamt 
bei Tabakprobeballen, die als Eilgut eingehen, und bei Postsendungen mit Tabakproben oder 
mit Zigarren absehen, wenn keine Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung bestehen, 
der Anmelder auf Erfordern den höheren Zollbetrag sicherstellt und sich verpflichtet, innerhalb 
einer angemessenen Frist die fehlende Rechnung oder Rechnungsabschrift nachzuliefern.
 
                                   Zu § 6  des Gesetzes. 
                                                   § 13. 
(1) Bezieht der Verarbeiter Tabak von einem ausländischen Verkäufer, so muß die Rechnung 
mit der Beglaubigung einer deutschen Konsulatsbehörde versehen sein. Bei Sendungen aus den 
Niederlanden erfolgt die Beglaubigung durch die den Konsulaten in Amsterdam und Rotterdam 
zugewiesenen Tabaksachverständigen, denen von den Zollämtern auf Ersuchen über Wertzollfragen 
Auskunft zu erteilen ist. Bei Sendungen aus deutschen Schutzgebieten tritt an die Stelle der 
Konsulatsbehörde das Kaiserliche Gouvernement. Rechnungen über Zigarren bedürfen keiner 
konsularischen Beglaubigung. 
(2) Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche, der vom Ausland aus Handel 
mit Tabak treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des Verkaufs von 
Tabak hat. In letzterem Falle wird nur der unmittelbar aus der ausländischen Geschäfts-
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        niederlassung bezogene Tabak als von einem ausländischen Verkäufer bezogen angesehen. Zu 
den ausländischen Verkäufern gehören auch die holländischen Tabakmakler. 
(3) Die konsularische Beglaubigung wird nur erteilt, wenn das zu beglaubigende Schrift- 
stück in zwei gleichlautenden Ausfertigungen vorliegt und eine der beiden Ausfertigungen dem 
zuständigen Konsulate verbleibt. 
(4) Fehlt die konsularische Beglaubigung, so hat dies mit Ausnahme des in Abs. 5 be- 
zeichneten Falles die Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H. zur Folge (§ 4 Abs. 6 
des Gesetzes). Daneben tritt, wenn Zweifel bestehen, ob der angemeldete Wert trotz der Er- 
höhung um 50 v. H. zulänglich ist, die Behandlung gemäß den §§ 7 und 8 des Gesetzes ein. 
(5) Beim Bezuge von Tabak aus anderen Ländern als Belgien und den Niederlanden kann 
die konsularische Beglaubigung durch eine vom Verarbeiter herbeizuführende Entscheidung des 
Prüfungsamts darüber, ob der in der Rechnung angegebene Preis nach den zur Verfügung 
stehenden Beweisstücken zutreffend erscheint (§ 6 des Gesetzes), ersetzt werden. Zur Herbeiführung 
dieser Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Kosten dem Prüfungsamte Tabakproben, auf 
Verlangen auch volle Packstücke (Ballen, Seronen, Fässer usw.), mit der Rechnung vorzuführen. 
                                                            § 14. 
(1) Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Umrechnung 
Währung liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender fremder 
Mittelwerte zu erfolgen: * und 
1 Pfund Sterling () — zu 20 Schilling G zu 12 Pence (deniers, d.) zu Gewichts. 
4 Farthings — . — 20,40 M 
1 Frank — zu 100 Centimes —, 1 Lira — zu 100 Centesimi —, 
1 Peseta (Gold), 1 Löu, 1 finnische Mark — O,so 
1 österreichisch-ungarische Krone — zu 100 Heller — . -0,85 
1 Gulden holländischer Währung (fl.) — zu 100 Cents — 19% 
1 skandinavische Krone — zu 100 Ore — .. -1,125- 
1 Rubel zu 100 Kopeken . -·2,16 
1 türkischer Piaster — zu 40 Para — — 018 
1 Peso (Gold) — zu 20 Reales — 4,00 
1 Dollar (s) — zu 100 Cents — 4,20 
1 japanischer Den — zu 100 Sen — Z 2,10 
1 deutsch-ostafrikanische Rupie — zu 100 Heller —, 1 indische Rup 
— zu 64 Pice oder 100 Cents — 1,35 
1 mexikanischer Golddollar, 1 philippinischer Peso — zu 50 Cenis — — 2,10 — 
1 kubanischer (spanischer) Golddoller — 3,88 — 
(2) Bei Umrechnung von fremder Währung, für die Mittelwerte nicht aufgeführt sind, ist 
bei der Feststellung des Zollzuschlags der letzte bekannte Kurs maßgebend. 
(3) Das russische Pud ist in 16,8 kg umzurechnen, das in Großbritannien und Nordamerika 
als Handelsgewicht dienende Pfund (lb.) in 0,458 kg, das spanische Pfund (lb.) in 0,46 kg. 
Beim unmittelbaren Bezuge von Tabak aus Nordamerika und von Havannatabak sind jedoch 
wegen des Gewichtsverlustes während der Beförderung das amerikanische und das spanische 
Pfund in 0,44 kg umzurechnen.
 
                    Zu § 3 Abs. 3 und § 4 des Gesetzes. 
                                                         § 15. 
(1) Für Ansichtsmuster, das heißt Muster, die von Händlern, ihren Angestellten oder mit Wert- 
dem Verkaufe Beauftragten oder von Agenten mitgeführt oder an sie versandt werden, wird der susühun s 
Zollzuschlag (§ 2 des Gesetzes) nach dem Preise bemessen, zu dem der Händler den den Mustern Füällen. 
entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will unter Abschlag von 25 v. H. 1. Tabak- 
(2) Die genannten Personen müssen bei der Konsulatsbehörde, oder wenn der Händler nur murster. 
im Inland einen Geschäftssitz hat, bei der für den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet 
                                                                                              131
        <pb n="896" />
        Muster . 
— — 
                                                        —  876 — 
sein. Händler der letzten Art können die Muster bei dem Grenzeingangsamt oder bei der Zoll- 
stelle ihres Geschäftssitzes verzollen lassen. Die Muster von Händlern, die nur im Ausland 
ansässig sind oder neben ihrem Geschäftssitz im Inland noch eine Niederlassung zum Zwecke des 
Verkaufs von Tabak im Ausland haben, sind bei dem Grenzeingangsamte zu verzollen. Händler, 
die im Inland einen Geschäftssitz haben, können die Muster auch von ihren im Inland auf Ver- 
schlußlagern befindlichen Vorräten entnehmen. 
(3) Die Muster müssen mit besonderem Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. Die 
Höhe des Anbietungspreises ist auf Verlangen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken der 
Händler nachzuweisen. 
(4) Bei der Verzollung der Muster ist in der Eingangsanmeldung (Lagerabmeldung) oder 
in einer Anlage dazu vom Händler anzugeben 
a) Gesamtzahl, Gesamtgewicht, Gesamtpreis aller auf einmal zur Abfertigung vor- 
geführten Muster, 
b) Zeichen (Nummer), Gewicht, Anbietungspreis, Ursprungsland und Sonderbezeichnung 
der Tabakart jedes ein zelnen Musters. An Stelle der Einzelgewichte kann bei 
annähernd gleichem Gewichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster an- 
gegeben werden. 
Sollen für ein Muster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt dieser Preise 
einzusetzen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bei Amtern an der Grenze mit erheblichem 
Eingang an Tabakmustern an Stelle der Angaben unter b eine vereinfachte schriftliche An- 
  
meldung zulassen. 
(5) Den Eingangsanmeldungen über Muster, die beim Grenzeingangsamte verzollt werden, 
sind konsularisch beglaubigte Aufstellungen der Anbietungspreise, sogenannte Musternoten, bei- 
zufügen. Jedoch kann bei Händlern, die im Ausland ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung 
haben, von der konsularischen Beglaubigung abgesehen werden, wenn dem Eingangsamte durch 
eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der Konsulatsbehörde 
jedesmal eine zweite Ausfertigung der Musternoten einzureichen und ihr auf Verlangen nach- 
träglich durch seine Bücher und Schriftstücke die Richtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise 
nachzuweisen. Ferner brauchen bei Händlern, die nur im Inland einen Geschäftssitz haben, die 
Musternoten der Eingangsanmeldung überhaupt nicht beigefügt zu werden, wenn das Eingangsamt 
zugleich die für den Geschäftssitz des Händlers zuständige Zollstelle ist, oder wenn dem Eingangs- 
amte durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der für 
seinen Geschäftssitz zuständigen Zollstelle jedesmal eine zweite Ausfertigung der Eingangs- 
anmeldung zur Nachprüfung des Anbietungspreises einzureichen. Das Eingangsamt hat von 
Zeit zu Zeit eine Nachprüfung darüber zu veranlassen, ob der Händler seiner Verpflichtung zur 
jedesmaligen Vorlegung der zweiten Ausfertigungen der Musternoten oder Eingangsanmeldungen 
nachkommt. 
(6) Die Bescheinigungen für Händler, von denen eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 
abgegeben ist, werden von der Konsulatsbehörde oder, wenn der Händler nur im Inland einen 
Geschäftssitz hat, von der für diesen zuständigen Zollstelle erteilt und können von ihr jederzeit 
widerrufen werden. Von einem Widerruf ist dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben. Eine 
Bescheinigung wird ferner über die Anmeldungen gemäß Abs. 2 erteilt, falls der Anmelder nicht 
gleichzeitig auf die Vergünstigung des Abs. 5 Anspruch macht. Die Bescheinigungen werden nach 
Muster 1 — auf Verlangen für jeden Verkaufsvermittler besonders — für je zwei Kalender- 
jahre ausgefertigt und sind nach Ablauf der Geltungsdauer sowie beim Eintritt von Anderungen 
(Besitzwechsel, Aufgabe des Geschäfts usw.) bei Vermeidung der in § 20 Abs. 7 angegebenen 
Folgen zurückzugeben. Das Unterlassen der Rücklieferung zieht die in § 20 Abs. 7 angegebenen 
Folgen nach sich. Die von den Zollstellen erteilten Bescheinigungen werden in das nach § 20 
Abs. 6 zu führende Merkbuch eingetragen. 
(7) Sofern bei der Zollabfertigung wegen der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Bedenken 
entstehen, sind die Hauptämter befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter 
Zuschlag von 5 v. H. für die Reichsfinanzverwaltung anzukaufen. Die Befugnis kann von den 
Direktivbehörden anderen Zollstellen übertragen werden.
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                                                                — 877 — 
(6) Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Mustern nachgewiesen ist, wird die 
Vergünstigung des Abs. 1 entzogen. Sie werden aus den Merkbüchern (Abs. 6) gestrichen. Die 
fälschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster wird als Zollhinterziehung bestraft. Ver— 
zollte Ansichtsmuster, die als solche verwendet worden sind, dürfen unbeschränkt abgesetzt werden. 
(9) Für Tabak, der nicht als Ansichtsmuster, sondern als Verarbeitungsmuster bezogen 
wird, finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 keine Anwendung. Der Zuschlag wird nach den 
allgemeinen Vorschriften erhoben. Jedoch kann eine Vereinfachung der Anmeldung gemäß Abft. 4, 
letzter Satz, auch für Verarbeitungsmuster zugelassen werden. Der Anmeldung über Verarbeitungs- 
muster sind die konsularisch beglaubigten Musternoten beizufügen.
 
                                                    § 16. 
(1) Bezieht der Verarbeiter eine auf einmal gekaufte Post Tabak, die nicht aus ver= 2. Gesamtan- 
schiedenen zu einem Durchschnittspreise gekauften Klassen besteht, in Teilsendungen, so kann er meldung beim 
bei der Abfertigung der ersten Teilsendung, um bei späteren Teilsendungen eine nochmalige Wert= Bezug in Teil- 
feststellung entbehrlich zu machen, eine besondere Wertanmeldung über den sämtlichen gekauften fendungen, 
Tabak derselben Art (Gesamtanmeldung) vorlegen und beantragen, darin die abgefertigte Tabak--) bei gleichartigem 
menge und ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken. Die Wertanmeldung über die Teil= Tabak. 
sendung nebst den nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Anlagen ist gleichzeitig vorzulegen. Der 
Gesamtanmeldung ist eine Abschrift der Gesamtrechnung beizufügen. 
(2) Wenn gegen den Antrag keine Bedenken bestehen, bescheinigt die Zollstelle die Uberein- 
stimmung der Abschrift mit der Urschrift der Gesamtrechnung, stempelt die Abschrift an die Ge- 
samtmeldung an, vermerkt in dieser die abgefertigte Menge und den festgestellten Gesamt- 
preis für den Doppelzentner und gibt sie mit der Urschrift der Gesamtrechnung dem An- 
melder zurück. 
(3) Bei der Abfertigung späterer Teilsendungen wird der in der Gesamtanmeldung ver- 
merkte Gesamtpreis für den Doppelzentner der Wertfeststellung zugrunde gelegt, wenn die Ge- 
samtanmeldung vorliegt und gegen die Nämlichkeit des zur Abfertigung gestellten und des in 
der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Hierbei bedarf es keiner 
besonderen, die sämtlichen Erfordernisse des § 11 Abs. 1 enthaltenden Wertanmeldung; es ge- 
nügt vielmehr, wenn in der Anmeldung zur Verzollung oder zum Lager der Gesamtpreis für den 
Doppelzentner unter Berufung auf die Gesamtanmeldung angegeben wird. Sämtliche später ab- 
sersaen. Teilsendungen sind von den betreffenden Zollstellen ebenfalls in der Gesamtanmeldung 
abzuschreiben. 
                                                 § 17. 
(1) Bezieht der Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, aus verschiedenen b) bei Durch- 
Klassen bestehende Post Tabak in Teilsendungen, so muß er der Zollstelle bei der Abfertigung schnittskäufen. 
der ersten Teilsendung eine Gesamtanmeldung (§ 16 Abs. 1) vorlegen, in der der Tabak nach 
Klassen geordnet aufgeführt ist. Gleichzeitig ist die Wertanmeldung über die erste Teilsendung 
nebst der Gesamtrechnung über den Durchschnittskauf und der Schätzung des Wertes der 
einzelnen Klassen (§ 12) abzugeben. Der Gesamtanmeldung ist eine Abschrift der Gesamtrechnung 
und der Schätzung beizufügen. 
(2) Die Zollstelle trägt die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch ein, vermerkt darin auch 
den Ausstellungstag der Gesamtrechnung sowie die Nummer der Zollpapiere über die zur Abferti- 
gung gestellte Teilsendung und gibt die Gesamtanmeldung mit den angestempelten Abschriften 
der Gesamtrechnung und der Schätzung dem Anmelder zurück. Die Urschriften der Gesamt- 
rechnung und der Schätzung nimmt die Zollstelle als Beilagen zum Vormerkbuche. Auf Antrag 
kann dem Verarbeiter die Urschrift der Gesamtrechnung gegen Einreichung einer weiteren, von 
der Zollstelle zu beglaubigenden Abschrift zurückgegeben werden. Der Verarbeiter hat die Ge- 
samtanmeldung mit ihren Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung einer Teilsendung zum Aus- 
weis über die Menge und den Preis der vorher abgefertigten Teile vorzulegen. 
(3) War bei der Abfertigung der ersten Teilsendung wenigstens ein volles Packstück (Ballen, 
Serone, Faß usw.) von jeder in der Gesamtanmeldung und der Schätzung aufgeführten Tabak- 
                                                                                         131*
        <pb n="898" />
        3. Weiter- 
verkauf aus 
Durchschnitts- 
käufen. 
                                                    — 878 — 
klasse vorgeführt und der Gesamtpreis für den Doppelzentner für jede Klasse in Ubereinstimmung 
mit der Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen keiner noch- 
maligen Wertermittelung, wenn gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Ge- 
samtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Wegen der Wertanmeldung 
für ddee späteren Teilsendungen findet die Bestimmung im zweiten Satze des § 16 Abs. 3. An- 
wendung. 
(4) Spätestens vier Wochen nach Abfertigung der letzten Teilpost hat der Verarbeiter die 
erledigte Gesamtanmeldung der Zollstelle, bei der die erste Teilsendung abgefertigt worden ist, 
zurückzureichen. Gleichzeitig sind ihr Abschriften der Rechnungen über diejenigen Teile des in 
der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks vorzulegen, die etwa vom Verarbeiter weiterverkauft 
worden sind (§ 18). 
(5) Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb fünf Jahren 
nach dem Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptamt, 
in dessen Bezirke der Verarbeiter seinen Wohnort oder seine Hauptniederlassung hat, Anzeige zu 
machen unter Vorlegung eines Auszugs aus dem Vormerkbuch und der Abfertigungspapiere 
über die erste Teilabfertigung nebst der seinerzeit zurückbehaltenen Schätzung und der Urschrift 
oder Abschrift der Gesamtrechnung. 
(6) Das Hauptamt fordert den Verarbeiter zum Nachweis darüber auf, daß er die nicht- 
abgefertigten Teile bezogen oder weiterverkauft hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist 
der Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem höchsten in der Schätzung — sei es für 
bezogene oder für unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und der sich hierbei er- 
gebende Mehrbetrag nachzuerheben. 
(7) Auf Kleinmengenverkäufer (§ 6) finden die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 keine An- 
wendung. 
(8) Das Vormerkbuch (Abs. 2) wird für mindestens fünf Jahre angelegt. Die Abfertigungs- 
papiere über die erste Teilsendung werden, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern 
(Zolleinnahmebuch, Lagerbuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Vormerkbuche bis zum 
Wiedereingange der Gesamtanmeldung (Abs. 4) aufbewahrt.
 
                                                § 18. 
(1) Hat ein Verarbeiter Teile eines Durchschnittskaufs vor Abfertigung der ersten Teil— 
sendung unverzollt weiterverkauft, so muß er die Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen 
(§ 12) alsbald nach dem Weiterverkauf aufstellen und der zuständigen Konsulatsbehörde unter 
Beifügung der Gesamtrechnung und der Rechnung über die weiterverkauften Teile vorlegen. 
Werden von dieser die angesetzten Einzelpreise für angemessen befunden, so bescheinigt sie dies 
auf der Schätzung und vermerkt auf der Gesamtrechnung, daß von ihr eine Schätzung über die 
ganze Post als angemessen bescheinigt worden ist. Erachtet die Konsulatsbehörde die Schätzung 
der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so fordert sie den Verarbeiter auf, binnen einer Woche 
eine neue Schätzung vorzulegen. Beharrt der Verarbeiter bei der ersten Schätzung oder erachtet 
die Konsulatsbehörde die neue Schätzung der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so wird dies 
von ihr auf der Schätzung und der Gesamtrechnung vermerkt. Wenn bei einer Zollstelle ein 
Teil eines Durchschnittskaufs mit einer Gesamtrechnung, die einen solchen Vermerk trägt, zur 
Abfertigung gestellt wird, ist nach § 23 zu verfahren. An die Stelle der Konsulatsbehörde tritt 
bei den auf dem deutschen Markte getätigten Durchschnittskäufen das Prüfungsamt für Tabak- 
bewertung in Bremen. Dieses kann auch Schätzungen über die in Holland abgeschlossenen Durch- 
schnittskäufe bescheinigen. Auf Verlangen sind ihm Proben sämtlicher Sortierungen vorzuführen. 
(2) Haben nach Bescheinigung der Schätzung und vor Abfertigung der ersten Teilsendung 
fernere Teilverkäufe stattgefunden, so hat der Verarbeiter eine geänderte Schätzung anzufertigen. 
In dieser sind die nach Aufstellung der bescheinigten Schätzung abverkauften Teile mit ihren 
Weiterverkaufspreisen einzusetzen; jedoch darf eine hierdurch eintretende Ermäßigung des gesamten 
Wertes der verbleibenden Sortierungen 20 v. H. des Wertes, mit dem sie in der bescheinigten
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                                                        — 879 — 
Schätzung eingesetzt waren, nicht übersteigen. Einer konsularischen Bescheinigung der neuen 
Schätzung bedarf es nicht. 
(3) Die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Schätzungen sind der Zollstelle bei Anmeldung 
des Wertes der ersten Teilsendung mit der Gesamtrechnung und einer Abschrift der Rechnungen 
über die abverkauften Teile vorzulegen. Gleichzeitig ist die Gesamtanmeldung (§ 17 Abs. 1) 
abzugeben. der Abschriften der Gesamtrechnung und der bescheinigten Schätzung — im Falle des 
Abs. 2 der geänderten Schätzung — beizufügen sind. Der auf Grund der bescheinigten Schätzung 
oder — im Falle des Abs. 2 — auf Grund der geänderten Schätzung ermittelte Gesamtpreis 
für den Doppelzentner wird der Wertzollberechnung zugrunde gelegt und die Abfertigung der 
Teilsendung in der Gesamtanmeldung vermerkt. 
(4) Hat der Durchschnittskäufer nach Abfertigung der ersten Teilsendung einen Teil abver- 
kauft und dabei einen höheren als den in der Schätzung angegebenen Preis erzielt, so wird auf 
seinen Antrag die Schätzung geändert. Ist ein niedrigerer als der in der Schätzung angegebene 
Preis erzielt, so erfolgt die Anderung von Amts wegen bei der Rückgabe der erledigten Gesamt- 
anmeldung (§ 17 Abs. 4), sofern sich nicht früher Veranlassung dazu ergibt. Beantragt der Ver- 
arbeiter die Anderung, so hat er gleichzeitig der Zollstelle, die die erste Teilpost abgefertigt hat, 
die Gesamtanmeldung nebst ihren Belegen sowie eine Abschrift der Rechnung über die verkauften 
Teile und eine neue Schätzung in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Diese muß nach Maßgabe 
des Abs. 1 bescheinigt sein, wenn nicht bereits bei Abfertigung der ersten Teilpost eine bescheinigte 
Schätzung vorgelegt worden ist. 
(5) Die Anderung der Schätzung erfolgt in der Weise, daß die Preise für alle nicht ver- 
kauften Teile verhältnismäßig erhöht werden, wenn für den abverkauften Teil ein niedrigerer 
als der Schätzungspreis erzielt worden war, und daß im entgegengesetzten Falle eine entsprechende 
Ermäßigung eintritt. Letztere darf jedoch die in Abs. 2 festgesetzte Grenze nicht überschreiten. 
Wird der geänderte Schätzungswert der unverkauften Teile zu dem für die abverkauften Teile 
erzielten Preise hinzugerechnet, so muß sich der Betrag der Gesamtrechnung ergeben, abgesehen 
von den Fällen, wo gemäß Abs. 2 nur eine beschränkte Ermäßigung zulässig war. Entsprechend 
der neuen Schätzung wird der Zollzuschlag für die abgefertigten Teile neu berechnet. Der gegen- 
über der neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zuschlagbetrag wird vom Verarbeiter ein- 
gezogen. Ein von ihm zuviel gezahlter Betrag wird erstattet. 
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für selbstverarbeitende Händler (§ 5), 
jedoch nicht für Kleinmengenverkäufer (§ 6). Die Kleinmengenverkäufer haben, wenn sie aus 
einem Durchschnittskaufe Tabak für eigene Rechnung verzollen wollen, eine sogleich nach dem 
Abschluß des Durchschnittskaufs aufgestellte Schätzung vorzulegen und die Angemessenheit der 
hierbei eingesetzten Einzelpreise in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Weise bescheinigen zu lassen. 
Für den von Kleinmengenverkäufern für eigene Rechnung zu verzollenden Teil des Durchschnitts- 
kaufs gilt der in der bescheinigten Schätzung angegebene Einzelpreis als Grundpreis für die 
nach § 6 Abs. 2 vorzunehmende Zollzuschlagberechnung.
 
                                                   § 19. 
(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen 
Gründen der Kaufpreis für die ganze Lieferung oder einen Teil davon nachträglich ermäßigt 
worden, so wird, wenn der Verarbeiter — bei Zigarren der Einbringer — den Preisnachlaß 
durch seine Geschäftspapiere überzeugend nachweist, auf Antrag der Zollzuschlag für die Lieferung 
oder, sofern erst ein Teil davon zur Verzollung gestellt war, für diesen Teil neu festgesetzt. 
Ein etwa überhobener Betrag an Zollzuschlag wird erstattet. 
(2) Der Zollzuschlag kann ferner neu festgesetzt werden, wenn Lieferungen zgollzuschlag- 
pflichtiger Waren oder Teile davon dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, oder wenn 
aus sonstigen Gründen Tabak vom Verkäufer vor der Ablieferung an den Verarbeiter zurück- 
genommen wird. Die Waren, für die ein Zollnachlaß beantragt wird, sind der Zollstelle (Abs.3) 
zur Feststellung der Nämlichkeit anzumelden. Wenn der Nachweis der Nämlichkeit erbracht ist, 
4. Neufest- 
setzung des 
Zollzuschlags. 
wird bei der Wiederausfuhr der Waren oder bei ihrer Aufnahme in ein Verschlußlager der er-
        <pb n="900" />
        Anmeldung 
von Tabak- 
handlungen 
und von Be- 
trieben zur 
Herstellung 
von Tabak- 
erzeugnissen. 
 
Muster 2. 
  
hobene Zollzuschlag und auch der Gewichtszoll erstattet. Unter denselben Voraussetzungen wird 
ferner für Tabak, der gemäß § 25 ohne Entrichtung des Zollzuschlags abgelassen war, der Ge- 
wichtszoll erstattet. 
(3) Der Antrag auf Zollnachlaß ist binnen Jahresfrist, vom Tage der Verzollung an ge- 
rechnet, zu stellen, und zwar im Falle eines Preisnachlasses oder, wenn die Ware dem Ver- 
käufer zur Verfügung gestellt wird, bei dem für den Käufer zuständigen Zollamt, im übrigen 
bei der Zollstelle, die die Abfertigung bewirkt hat. Über den Antrag entscheidet das Hauptamt. 
(4) Wird ein noch nicht verzollter Teil eines Durchschnittskaufs dem Verkäufer zurück- 
gegeben, so finden die Bestimmungen in § 18 sinngemäß Anwendung. Dabei ist so zu verfahren, 
als ob die zurückgegebene Menge vom Durchschnittskäufer zu dem vom Verkäufer für sie ver- 
güteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre. 
(5) Wird vom beschädigten Tabak, der zum Zwecke der Reinigung und Sortierung in ein 
Verschlußlager eingelagert worden ist, nach der Reinigung und Sortierung ein Teil ausgeführt 
oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Gesamtpreis für den verbleibenden Teil neu 
zu berechnen. Dabei finden die Bestimmungen in §5 18 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Aus- 
geschlossen hiervon ist Tabak, der erst nach dem Ubergang an den Verarbeiter (§ 3 Abf. 2) 
während der Beförderung oder auf dem Lager eine Beschädigung erleidet. 
                        Zu den §§ 2 und 5 des Gesetzes. 
                                                    § 20. 
(1) Die in §b5 des Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung über den Handel mit ausländischem 
Tabak oder über die Herstellung von Tabakerzeugnissen hat bei der Zollstelle zu erfolgen, in 
deren Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldepflichtigen liegt. Er hat in der Anmeldung 
Ort und Art seiner sämtlichen Geschäftsniederlassungen anzugeben. Die Richtigkeit der An- 
meldung ist nötigenfalls von den Aufsichtsbeamten durch Einsicht in die Geschäftsbücher des 
Anmelders festzustellen. 
(() Bei gemischten Betrieben, d. h. Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen Er- 
zeugnissen auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, ist ferner in der Anmeldung an- 
zugeben, ob die beiden Betriebszweige hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse und der Lage- 
rung des dazu bestimmten Tabaks vollständig räumlich getrennt sind (§ 28) oder nicht (§ 29). 
Diese Angabe ist für Betriebe, die nicht im Bezirke der Zollstelle liegen, bei der die Anmeldung 
abgegeben wird, durch eine Bescheinigung des für den Betrieb zuständigen Oberkontrolleurs zu 
belegen. 
(3) In der vom Zollamt nach dem Vorbild des Musters 2 auszustellenden Bescheinigung 
über die Anmeldung sind Name und Wohnort des Anmelders sowie die Zahl, die Art und die 
Orte der einzelnen Geschäftsniederlassungen (Zweigbetriebe usw.) anzugeben. Aus der Angabe 
über die Art der Niederlassung muß zu ersehen sein, ob der Anmelder Händler oder reiner Ver- 
arbeiter oder Kleinhändler ist. Falls Händler neben dem Handel mit unverzolltem ausländischen 
Tabak noch Selbstverarbeitung oder Kleinmengenverkauf oder beides betreiben, ist dies in der 
Bescheinigung besonders zu vermerken. In den Bescheinigungen für Kleinhändler (§ 22) ist zu 
vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischen Tabaks als Verarbeiter im Sinne des 
Gesetzes anzusehen sind, gegebenenfalls auch, daß sie hinsichtlich des Ortes der Verzollung 
beschränkt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3). 
(4) In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigaretten oder Zigarrettentabak noch 
andere Tabakerzeugnisse herstellen, ist besonders hervorzuheben, ob sie auf Grund der durch- 
geführten räumlichen Trennung beider Betriebszweige (§ 28 Abs. 1) berechtigt sind, für ihre 
sämtlichen Betriebsniederlassungen zollzuschlagfreien Tabak zur Verarbeitung auf zigarettensteuer- 
pflichtige Erzeugnisse zu beziehen, oder für welche Betriebsniederlassungen dies nicht der Fall ist. 
(5) Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und. Inhabern größerer Betriebe, 
die Tabak gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen 
pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu erteilen.
        <pb n="901" />
        (6) Uber die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften wird von der Zollstelle 
ein Merkbuch geführt. 
(7) Die Bescheinigung über die Betriebsanmeldung nebst den etwa erteilten Abschriften ist 
innerhalb zweier Wochen an die Zollstelle zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein an- 
gemeldeter Betrieb oder eine Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des 
angemeldeten Betriebs wesentlich ändert, z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur 
zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt 
werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen 
übergeht. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinter- 
ziehung usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des Tabaksteuergesetzes nach sich. Ob der 
Bestimmung entsprochen wird, ist nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde von 
Zeit zu Zeit nachzuprüfen. 
                                                    § 21. 
(1) Der Verarbeiter darf ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung durch das Haupt— 
amt, in dessen Bezirk er seine Hauptniederlassung hat, verzollten Tabak an andere Verarbeiter 
oder diesen gleichgestellte Kleinhändler (8 22) verkaufen, wenn besondere Gründe vorliegen, die 
ihn zur Abgabe nötigen, z. B. wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für seinen Betrieb 
unverwendbar ist. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten den Namen und 
den Wohnort des Käufers, die Menge des im Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen 
Tabaks, die Menge des im laufenden Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe zugelassenen 
verzollten Tabaks und die Menge, für die die Genehmigung nachgesucht wird. Das Haupt- 
amt kann im Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts des Käufers im Antrag unter 
der Bedingung erlassen, daß sie innerhalb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird. 
(2) Auf Antrag kann das Hauptamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollten Tabak in 
kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1 Satz 3) zum Zwecke der Versorgung bestimmt zu bezeichnender kleiner 
Verarbeiter auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. In der Genehmigungs- 
verfügung werden Name und Wohnort der Käufer sowie die Gesamtmenge angegeben, die an 
jeden dieser kleinen Verarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf. 
Über diesen Verkauf von verzolltem Tabak in kleinen Mengen hat der Verarbeiter besondere 
Anschreibungen gemäß § 6 Abs. 3 zu führen. · 
(3)DieGenehmigungzumVerkaufeVerzolltenTabaks(Abs.1,2)wirdversagt,foweitdie 
in einem Jahre abzugebende Menge 5 v. H. der im Vorjahr von dem Verarbeiter bezogenen 
Gesamtmenge übersteigt. 
(4) Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn Verarbeitern vom 
Hauptamt gestattet wird, verzollten Tabak an sogenannte selbständige Hausgewerbetreibende ab- 
zugeben, denen der Wert des gelieferten Tabaks zwar in Rechnung gestellt wird, die aber ver- 
tragsmäßig verpflichtet sind, sämtliche daraus hergestellten Tabakerzeugnisse dem Verarbeiter zu 
einem vorher verabredeten Preise zurückzuliefern. In den auf Verlangen vorzulegenden Geschäfts- 
oder Betriebsbüchern müssen der in dieser Weise abgegebene Tabak und die daraus hergestellten 
Erzeugnisse übersichtlich nachgewiesen werden. 
(5) Verarbeiter dürfen Tabak, der im Zollausland oder noch unbezogen im inländischen 
Zollager eines Händlers (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) lagert, verkaufen, ohne aus der Klasse der 
„Verarbeiter“ ausscheiden zu müssen. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags ist bei solchen 
Verkäufen der vom Erwerber zu zahlende Preis (§§ 2 und 3) maßgebend. Will der Verarbeiter 
unverzollten Tabak, den er bereits bezogen hat, verkaufen, so hat er sich als selbstverarbeitender 
Händler (§ 5) anzumelden. Das Hauptamt kann jedoch in besonderen Fällen ohne diese Be- 
dingung den Weiterverkauf solchen Tabaks an andere Verarbeiter oder an Händler gestatten, 
z. B. wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für den Betrieb des Verarbeiters ungeeignet 
ist, und somit kein Zweifel daran besteht, daß ein gewerbsmäßiger Rohtabakhandel nicht vorliegt. 
Auf den Antrag auf Erteilung der Genehmigung findet die Vorschrift des Abs. 1 sinngemäß 
Anwendung. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags bleibt der bei der Einlagerung fest- 
gestellte Gesamtpreis für den Doppelzentner maßgebend, und zwar im Falle der anderweiten 
Verkauf von 
Tabak durch 
Verarbeiter.
        <pb n="902" />
        Verkauf von 
Tabak durch 
Kleinhändler. 
Zweifel an 
der Zuläng- 
lichkeit der 
Wertanmel- 
dungen. 
Zollzuschlag 
für die von 
Reisenden 
eingebrachten 
Zigarren. 
                                                 — 882 — 
Anmeldung eines bisher als Verarbeiter angemeldeten Gewerbetreibenden auch für den Tabak, 
den er als Verarbeiter eingelagert hat. « 
(6) In besonderen Fällen (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die 
Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an bezogenem (verzolltem 
und unverzolltem) Tabak an Verarbeiter oder Händler gestatten. Der festgestellte Gesamtpreis 
für den Doppelzentner bleibt maßgebend.
 
                                                         § 22. 
 (1) Als Kleinhändler (§  2 Abs. 2 des Gesetzes) gelten Händler, die in einem Kalenderjahre 
nicht mehr als 5000 kg zollzuschlagpflichtigen Tabaks beziehen und ihn weder selbst verarbeiten 
noch an Verarbeiter weiterverkaufen, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben. 
Die Kleinhändler unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter, jedoch sind sie von der 
Vorlegung von Geschäftsbüchern und Schriftstücken über den unmittelbar an die Verbraucher 
verkauften Tabak (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) befreit. Das Hauptamt kann ihnen eine Buchführung 
über den Bezug des Tabaks vorschreiben und auferlegen, daß sie ihre Verzollungen stets bei einer 
bestimmten Amtsstelle bewirken. Die Bestimmungen des § 21 werden auf sie nicht angewendet. 
(2) Kleinhändlern kann vom Hauptamt gestattet werden, verzollten Tabak außer unmittelbar 
an die Verbraucher auch an solche Kleinhändler abzugeben, die ihrerseits den Tabak ausschließlich 
unmittelbar an die Verbraucher absetzen. 
(3) Mit dem Uberschreiten der Jahresbezugsmenge von 5000 kg wird der Kleinhändler zum 
Kleinmengenverkäufer (§ 6); er hat binnen drei Tagen unter Angabe des Gesamtpreises den im 
Kalenderjahre bereits bezogenen Tabak der Bezirkszollstelle zur anderweiten Berechnung und 
Erhebung des Wertzollzuschlags (§ 6 Abs. 2) schriftlich anzumelden. 
(4) Kleinmengenverkäufer (§ 6), die lediglich Kentucky= oder Virginia-Preßtabak oder 
ungarischen Preßtabak zur Verwendung als Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer 
an Verbraucher auch an Kleinhändler und — gleichviel, ob es sich um eine oder mehrere Sorten 
handelt — bis zur Höchstmenge von 150 kg an denselben Abnehmer in einer Kalenderwoche abgeben. 
(5) Die Direktivbehörde kann ferner auch Verarbeitern, deren gesamter Jahresbezug an 
zollzuschlagpflichtigem Tabak 5000 kg nicht übersteigt, unter Abstandnahme von den Beschränkungen 
des § 21 Abs. 1 bis 3 gestatten, verzollten Preßtabak der im Abs. 4 bezeichneten Art zur Ver- 
wenun als Pfeifentabak unmittelbar an Verbraucher abzugeben; sie trifft die nötigen Sicherungs- 
maßnahmen. 
                        Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes. 
                                                  § 23. 
(1) Entstehen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen, 
so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zu verfahren. 
(2) Macht das Reichsschatzamt von dem Ankaufsrechte der Reichsfinanzverwaltung Gebrauch, 
so benachrichtigt es hiervon und wegen Verwertung der Waren die Zollstelle, die die Entscheidung 
des Prüfungsamts herbeigeführt hat. Die Zollstelle hat von der Ausübung des Ankaufsrechts 
den Wertanmelder (§ 9) sofort in Kenntnis zu setzen unter Angabe des gesetzlichen Ankaufspreises 
und der Kasse, bei der der Betrag in Empfang zu nehmen ist. Die Zollstelle deckt aus dem 
Verkaufserlöse für die Waren die zunächst aus der Landeskasse zu verauslagenden Ankaufskosten, 
die Versteigerungs= sowie etwa sonst entstandene Kosten und vereinnahmt den Uberschuß, belegt 
durch die Versteigerungsverhandlung, als Tabakzoll. Falls die Kosten durch den Verkaufserlös 
nicht völlig gedeckt werden, ist der Fehlbetrag als Herauszahlung bei den Zöllen zu verrechnen.
 
                                                   § 24. 
(1) Zigarren in einer Menge bis zu 100 Stück, die von einem Reisenden mitgeführt werden 
und nicht zum Handel bestimmt sind, unterliegen, sofern sie die nach dem Zolltarifgesetze zoll- 
freien Mengen") übersteigen, statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Gewichtszollzuschlage 
  
*) Nach § 5 Abs. 1b des Zolltarifgesetzes find Mengen unter 50 g, nach § 6 Ziffer 7 ebenda sind die zum 
eigenen Verbrauche des Reisenden auf der Reise bestimmten Mengen zollfrei. —
        <pb n="903" />
                                                       — 883 — 
von 1000 für den Doppelzentner. Sie können mündlich angemeldet werden (§ 92 des 
Vereinszollgesetzes). Eine über 100 Stück hinausgehende Menge unterliegt dem Zollzuschlage nach 
dem Werte. 
(2) Der kleine Grenzverkehr (§ 11 Abs. 5) gilt nicht als Reise im Sinne des Absf. 1. 
                                Zu § 2 Abs. 4 des Gesetzes. 
                                                  § 26. 
(1)Ausländischer Tabak darf zollzuschlagfrei nur an Inhaber von Betrieben zur Herstellung Vesreiung 
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ab= Zollzuschlage. 
lassung die Vorlegung der Bescheinigung über die Betriebsanmeldung (§ 20 Abs. 3 und 4) zu 1 Abferti- 
fordern. Der Bezieher hat die Eingangsanmeldungen, die Begleitscheinauszüge oder Lager-gung und Auf- 
abmeldungen zur Verzollung in doppelter, die Begleitscheine II in dreifacher Ausfertigung vor= nahme in den 
zulegen, in ihnen die Befreiung vom Zollzuschlage zu beantragen und sich zu verpflichten, den Betrieb. 
zollbegünstigten Tabak nach der Verzollung in seinen nach Art, Ort und Hebebezirk genau zu 
bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten. 
(2) Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung wird von der Vorlegung einer Wertanmeldung, 
der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der Feststellung und Erhebung des Zoll- 
zuschlags abgesehen. Nach der Abfertigung übersendet die Zollstelle die zweite oder dritte Aus- 
fertigung des Abfertigungspapiers der Hebestelle, in deren Bezirke der Tabak zu zigarettensteuer- 
pflichtigen Waren verarbeitet werden soll. Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausferti- 
gung zu bescheinigen. 
(3) Der Bezieher zollbegünstigten Tabaks hat ihn bei der Aufnahme in seinen Betrieb oder 
— bei gemischten Betrieben (§ 28) — in die Betriebsabteilung zur Herstellung zigarrensteuer- 
pflichtiger Erzeugnisse in dem nach den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zu führenden 
Betriebsbuch D anzuschreiben. 
(4) Die Aufnahme und die Anschreibung sind von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nach- 
dem der Hebestelle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (Abs. 2) zugegangen 
sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Aufsichtsbeamte mit dem Abfertigungspapiere dem Hauptamt zur Einleitung des Straf- 
verfahrens vorzulegen hat. 
(5) Für Fehlmengen an zollbegünstigtem Tabak, die im Betriebe des Empfängers bei den 
Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des Zoll- 
zuschlags unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigarettensteuergesetzes absehen. 
                                                 §   26. 
(1) Der Weiterverkauf zollbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Verarbeitung ent= 2. Weiter- 
stehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigaretten= verkauf- 
steuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptamts gestattet. 
(2) Vor der Abgabe ist der Amssstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder 
der Abfälle vorzulegen. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er- 
zeugnisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften 
der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks 
zur Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den Zollzuschlag — nach den Sätzen 
der Abs. 3 und 4 — solange zu haften, bis die Tabakblätter oder Abfälle in den Betrieb des 
Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden sind. 
(3) Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der 
Abgabe die Menge amtlich abzufertigen und der Zuschlag nach folgenden Sätzen zu erheben: 
à) bei der Abgabe von Tabakblättern 40 v. H. des dafür vom Empfänger zu zahlenden 
Preises (§§ 2, 3) nach Abzug von 85 M Gewichtszoll für den Doppelzentner, 
mindestens jedoch 23 M für den Doppelzentner; 
b) bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl (Tabakstaub) — das ist 
ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern, Ziga- 
                                                                                                       132
        <pb n="904" />
                                                          — 884 — 
rettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — 23 M für 
den Doppelzentner; 
c) bei der Abgabe von Tabakgrus — das sind kurze, etwa 3 bis 15 mm lange 
Stückchen feingeschnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum 
Teil von diesem abgesiebt —, wenn der Verkaufspreis, zu dem der Tabakgrus 
abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt 
180 M oder darunter 23 
mehr als 180 = bis 20 0 28 
200- 225 36 -, 
225. 250 43 : 
"OJ . 250 300 57 , 
- . 3000 350 70 
für den Doppelzentner. 
(4) Stammen Tabakabfälle, die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuer- 
pflichtiger Erzeugnisse abgegeben werden, von einem Gemische her, in dem neben ausländischen 
auch inländische Tabakblätter enthalten waren, und bestand das Gemisch zu mehr als der Hälfte 
aus ausländischen Tabakblättern, so werden die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen 
Blättern behandelt. Bestand das Gemisch mindestens zur Hälfte aus inländischen Tabakblättern, 
so wird für die Abfälle einheitlich der Satz von 18 M für den Doppelzentner, und zwar als 
Zollzuschlag, erhoben. Kann jedoch das Mischungsverhältnis aus den Mischungsbüchern zuver- 
lässig nachgewiesen werden, so wird der Zollzuschlag dem Mischungsverhältnis entsprechend auf 
Grund der Sätze für Abfälle von ausländischen Blättern (Abs. 3) und des in § 46 Abs. 2 der 
Tabaksteuerordnung für Abfälle von inländischen Blättern festgesetzten Satzes von 12 M berechnet. 
(5) Die Nacherhebung des Zollzuschlags (Abs. 3) unterbleibt, wenn der Tabak unter amt- 
licher Aufsicht ausgeführt oder vernichtet oder bei der Abfertigung vergällt, d. h. zum mensch- 
lichen Genuß oder zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genusse bestimmt 
sind, unbrauchbar gemacht wird. Die Vergällung erfolgt durch Ubergießen des Tabaks mit 
Jauche, nötigenfalls nach Zerkleinerung. Sie kann bei Tabakmehl auch durch Vermischen mit 
Staub, Sand, Wollabfällen, Petroleum und dergleichen vorgenommen werden. 
(6) Tabakmehl darf auf Erlaubnisschein an Gärtner, Landwirte, Winzer, landwirtschaftliche 
Vereine oder Winzergenossenschaften zur Bekämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, 
Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern und dergleichen auch unvergällt und ohne Nach- 
erhebung des Zollzuschlags abgegeben werden. Der Erlaubnisschein wird von dem für den 
Empfänger zuständigen Hauptamt erteilt auf Grund einer mit dem Sichtzeichen der Ortspolizei- 
behörde versehenen Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet, das Tabakmehl nur 
zu dem angegebenen Zwecke zu verwenden. Im Erlaubnisschein ist darauf hinzuweisen, daß die 
mißbräuchliche Verwendung des Tabakmehls eine Bestrafung nach § 136 Ziffer 9 des Vereins- 
zollgesetzes zur Folge hat. Weitere Erleichterungen in der Abgabe von Tabakmehl kann die 
Direktivbehörde für den Bezug von Mengen bis zu 5 kg unmittelbar vom Hersteller zulassen. 
Sie kann ferner den Bezug auf Erlaubnisschein auch Zwischenhändlern gestatten, die das Tabak- 
mehl lediglich an Gärtner usw. zu dem oben angegebenen Zwecke abgeben. Die nötigen Siche- 
rungsmaßnahmen trifft die Direktivbehörde.
 
                                                 §   27. 
3. Über- Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich außerhalb eines zigarettensteuerpflichtige 
führung von Erzeugnisse herstellenden Betriebs nach Entrichtung des Zollzuschlags im freien Verkehre befinden, 
Labakblättern nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Er- 
freien Verkehr zeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann das Hauptamt eine Vergütung von 12 M für 
in zigaretten-den Doppelzentner gewähren, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak ver- 
steuerpflichtige arbeitet werden. Für Abfälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten 
Betriebe. Beträge werden als Erstattungen auf Tabakzoll verrechnet.
        <pb n="905" />
                                                        § 28. 
(1) Wenn in gemischten Betrieben (§ 20 Abs. 2) für den zur Herstellung von zigaretten= 4. Vorschrifter 
steuerpflichtigen Erzeugnissen bezogenen Tabak die Befreiung vom Zollzuschlag in Anspruch ge- für gemischte 
nommen wird, so müssen die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Er- ciumh 
zeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig voneinander getrennt sein. Betriebe, in denen Wob 
sich die Herstellung nicht zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse auf die Verarbeitung der eigenen 
Tabakabfälle beschränkt (z. B. zu Pfeifentabak, der im Kleinverkaufe zum Preise von 3,50 + 
oder weniger für ein Kilogramm abgegeben wird, § 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestim- 
mungen), gelten nicht als gemischte Betriebe. 
(2) Wenn in einem gemischten Betriebe, in dem sonst die räumliche Trennung der beiden 
Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelade für zollbegünstigten und für 
nichtbegünstigten Tabak vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile des in der Be- 
triebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabak zeitweilig zum Zerschneiden 
aus. 7 Betriebsabteilung entfernt werden. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen 
zu knüpfen: 
Der zollbegünstigte Tabak darf aus den Räumen der Betriebsabteilung für 
zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidens 
auf der Schneidelade entfernt und muß unmittelbar nach Beendigung des Zer- 
schneidens dahin zurückgebracht werden. Der Zeitpunkt — Stunde und Minute — 
der Entfernung und Zurückbringung sowie die Menge des Tabaks sind in einem 
besonderen Buche (Schneidebuch) oder in dem nach den Zigarettensteuer-Aus- 
führungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben, dessen Muster 
hierzu zu ergänzen ist. Während zollbegünstigter Tabak auf der Schneidelade 
zerschnitten wird oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt 
ist, darf sich kein anderer Tabak dort befinden. 
Die Schneidelade kann mit hauptamtlicher Genehmigung auch in der Abteilung für zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse aufgestellt werden. 
(3) Werden im Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden noch ge- 
röstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch auf das 
Rösten, Soßen und Verpacken ausdehnen. 
(4) Abgesehen von dem im Abs. 2 bezeichneten Falle ist die Uberführung von Tabakblättern, 
Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halberzeugnissen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuer- 
pflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für andere Tabakerzeugnisse nur mit jedesmaliger 
Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen Uberführung ist die Menge amtlich ab- 
zufertigen und der Zollzuschlag zu erheben. 
(5) Der Festsetzung des Zollzuschlags im Falle des Abs. 4 wird der durch die Geschäfts- 
bücher, Rechnungen usw. nachzuweisende Preis (§§ 2, 3) zugrunde gelegt, den der Betriebs- 
inhaber für die Tabakblätter gezahlt hat, die übergeführt werden, oder aus denen die überzu- 
führenden Abfälle oder Halberzeugnisse entstanden sind. Bei der Uberführung von entrippten 
Tabakblättern wird dieser Preis um 33 1/3 v. H. erhöht. Bei der Uberführung von 
Rippen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebs- 
abteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse wird statt des nach dem Gesamtpreis der 
Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu dem Einheitssatze von 23 M 
für den Doppelzentner (§ 26 Abs. 3b) erhoben. Bei der Uberführung von Rippen, die von 
einem Gemisch in= und ausländischer Tabakblätter abgefallen sind, ist der Zollzuschlag nach § 26 
Abs. 4 zu berechnen.
 
                                                     § 29. 
Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume b) räumlich 
für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so wird für den bezogenen Tabak der Zoll— „icht! 
zuschlag festgestellt und erhoben. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die getrennte.  
völlige räumliche Trennung der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht 
                                                                                                                     132*
        <pb n="906" />
        C. Besondere 
Erleichterun- 
gen für den 
Tabakproben- 
verkehr. 
D. Statistik. 
durchführbar ist, gestatten, daß für den nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen 
verarbeiteten Tabak der Zollzuschlag vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu 
knüpfen, daß über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den 
zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch D ge- 
führt und in diesem auch der Wert der Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz, der ihrer Verzollung 
zugrunde gelegt worden war, angegeben wird. «
 
                                                        §  30. 
(1) Rohtabakhändlern, die nur mit ausländischem Tabak Handel treiben, ihn unmittelbar 
aus den Ursprungsländern beziehen und nur an Rohtabakhändler weiterverkaufen, kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde widerruflich gestattet werden, aus Verschluß= oder Zollausschluß- 
lagern entnommene Proben für eine in jedem Falle zu bestimmende Frist unverzollt auf ein 
Tabakprobenlager ohne amtlichen Mitverschluß zu nehmen. Die Probenlager sind Stücklager; 
jede aufgenommene Post wird für sich abgewickelt. Bei der Aufnahme in das Probenlager 
werden die Proben amtlich verwogen und mit Nämlichkeitszeichen versehen. Der Lagerinhaber 
hat den Preis anzumelden, zu dem er den Käufern den Tabak anbieten will. 
(2) Für die vom Probenlager entnommenen Ansichtsmuster (§ 15) und für Fehlmengen, die 
auf natürlichem Wege (durch Eintrocknen, Verluste beim Bemustern oder Probenziehen) entstanden 
sind, wird der Zollzuschlag nach dem angemeldeten Anbietungspreis unter Abschlag von 25 v. H., 
Wßvên*im Fällen nach den allgemeinen Vorschriften berechnet. Daneben wird der Gewichts- 
zoll erhoben. 
(s) Die Ablassung der Proben vom Verschlußlager und die Beaufsichtigung des Wieder- 
einganges zu ihm kann dem mit der Bewachung des Lagers betrauten Beamten übertragen werden. 
                                                   § 31. 
Nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde dürfen Tabakproben aus 
einem Verschlußlager von dem mit seiner Bewachung betrauten Beamten nach vorheriger schrift— 
licher Anmeldung in den freien Verkehr gesetzt werden. Der Gewichts- und der Wertzoll 
werden nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Wann die Erhebung zu erfolgen hat, be— 
stimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sollen Proben aus einem Verschlußlager nach dem 
Ausland versandt werden, so finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. 
                                                    § 32. 
(1) Die Hauptämter haben der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Monate Januar, 
April, Juli und Oktober den Tabak und die Zigarren nachzuweisen, die während des vorher- 
gegangenen Vierteljahrs unter Erhebung des Zollzuschlags in den freien Verkehr des Inlandes 
abgefertigt worden sind. In den Nachweisungen ist der in Niederländisch--Indien erzeugte Tabak 
getrennt nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien aufzuführen, der in 
den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugte Tabak getrennt nach Kentucky, Virginia (Carolina), 
Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenenfalls die Einfuhr 
von Seedleaftabak besonders kenntlich zu machen ist; sonstiger Tabak und Zigarren sind getrennt 
nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien usw.) aufzuführen. Für jedes Land ist das 
gesamte Reingewicht — bei Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Gesamtwert, auf Grund 
dessen der Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben. 
(2) Die Direktiobehörde stellt aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen 
für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats — in Preußen für den Direktivbezirk — zu- 
sammen und sendet diese bis zum Ersten derMonate Februar, Mai, August und November an 
das Kaiserliche Statistische Amt. 
(6#t3) Das Kaiserliche Statistische Amt fertigt aus den Hauptnachweisungen Zusammenstellungen, 
in denen das Gewicht für Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Wert der zollzuschlag-
        <pb n="907" />
        pflichtigen Einfuhr im ganzen und in ihrer Verteilung auf die einzelnen Ursprungsländer sowie 
der Durchschnittswert eines Doppelzentners Tabak und von 1000 Stück Zigarren sowohl für die 
Gesamtmenge als auch für jedes Ursprungsland ersichtlich gemacht wird. In der Zusammen— 
stellung für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahrs sind die bezeichneten Angaben auch für 
das ganze abgelaufene Rechnungsjahr zu machen. Länder, aus denen nicht wenigstens 10 dr 
des im Vierteljahr eingeführten Tabaks oder nicht wenigstens 10 000 Stück der eingeführten 
Zigarren stammen, brauchen in diesen Zusammenstellungen nicht einzeln aufgeführt zu werden. 
(9) Die Zusammenstellungen werden vom Kaiserlichen Statistischen Amte veröffentlicht. 
                                             § 33. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Sätze des § 3 Abs. 4 zu ändern und Einheitssätze 
für andere als die dort angegebenen Strecken festzusetzen sowie die Muster zu diesen Bestim— 
mungen zu ändern und neue Muster einzuführen. 
E. Schluß- 
bestimmung.
        <pb n="908" />
        Muster 1. 
(Tabakzollordnung 15.)
 
                                     Bescheinigung. 
                      (Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
                                                            Merkbuch für 19 Nr. 
  
  
Die Firma: ..... in hat 
den Herrn : « « Konsulat 
die umseitig genannten Herren in dem unterzeichneten Amt als Verkaufs- 
vermittler für Tabak (§ 15 der Tabakzollordnung) angemeldet. 
Sie hat sich ferner verpflichtet, über die von den genannten Feme, nach dem deutschen Zoll- 
gebiet eingeführten Tabakansichtsmuster, für die die Vergünstigung des § 15 Abs. 5 der Tabak- 
Konsulat 
zollordnung beansprucht wird, jedesmal dem unterzeichneten eine zweite Ausfertigung der 
Amt 
gununusernolenm. einzureichen und ihm auf Verlangen nachträglich durch die Bücher und Schriftstücke 
die Richtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise nachzuweisen. 
  
Diese Bescheinigung gilt nur für die Kalenderjahre 19 und ist jederzeit widerruflich. 
Ansichtsmuster'), die für die genannte Firma nach dem deutschen Zollgebiet eingeführt werden, 
sind bei dem Grenzeingangsamt endgültig zu verzollen. 
 ..................den,                                                                                                                                 (Stempel.) 
                                                          (Unterschrift.) 
  
Wird die von den Händlern übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, so ist das gleichbedeutend mit dem Fehlen 
der sonst erforderlichen konsularischen Beglaubigung und hat die für diese Versäumnis vorgesehene Folge (Erhöhung des 
angemeldeten Wertes um 50 v. H.). 
Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Ansichtsmustern nachgewiesen wird, wird die Befugnis 
zur Verzollung gemäß § 15 der Tabakzollordnung entzogen. Die fälschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster 
wird als Zollhinterziehung bestraft. · 
  
*) Der letzte Satz ist zu streichen, wenn die Firma nur im Zollinland einen Geschäftssitz zum Zwecke des Ver- 
kaufs von Tabak hat.
        <pb n="909" />
                                                   — 889 — 
Muster 2. 
                                                                        (Tabakzollordnung § 20.)
 
                                    Anmeldebescheinigung.
 
                       Abschrift der Anmeldebescheinigung. 
                    (Nicht Zutreffendes ist zu streichen.)
 
                                                                       Merkbuch für 19. Nr. 
  
  
Herr ............................    
Die....... Firma: in hat sich bei dem unterzeichneten....... am....... 
als Tabakhändler — reiner Tabakverarbeiter — Tabakkleinhändler angemeldet. Außer der Haupt— 
niederlassung in werden noch 350. Zweigniederlassungen in betrieben. 
Herr. — befaßt sich — nur mit dem Handel mit unverzolltem aus- 
ländischen Schena — neben dem Handel mit unverzolltem ausländischen Tabak noch mit der Ver- 
arbeitung zollzuschlagpflichtigen Tabaks (selbstverarbeitender Händler) — auch mit der Abgabe in 
kleinen Mengen (Kleinmengenverkäufer). 
2. die Herr Firma  stellt in  Hauptniederlassung und den                 Zweigstellenniederlassung 
rettensteuerpflichtige Erzeugnisse her — neben zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen auch andere Tabak- 
erzeugnisse her und ist berechtigt, für sämtliche — die Niederlassungen ri......., da in ihnen 
beide Betriebszweige räumlich getrennt sind, zollzuschlagfreien Tabak zur Verarbeitung auf zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse zu beziehen. 
  
— keine — nur ziga- 
Herr. D„ verarbeitet den bezogenen zgollzuschlagpflichtigen Tabak weder 
Die Firma 
selbst noch verkauft ihn an Verarbeiter weiter und ist daher hinsichtlich des Bezugs als Ver— 
arbeiter im Sinne 0nn Tabaksteuergesetzes anzusehen. 
  
1. Nur für Händler auszufüllen. 
2. Nur für Verarbeiter auszufüllen. 
3. Nur für Kleinhändler auszufüllen.
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                                                    — 890 — 
Diese Bescheinigung ist nebst den etwa erteilten Abschriften innerhalb zweier Wochen dem 
unterzeichneten Amte zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb oder eine 
Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des angemeldeten Betriebs wesentlich 
ändert, z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt 
wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem 
Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen übergeht. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, 
soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinterziehung usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des 
Tabaksteuergesetzes nach sich. 
den.................... 19............ 
(Stempel.) 
(Unterschrift.) 
               Nur für Abschriften:
 
                             Für die Richtigkeit der Abschrift. 
Von der Tabakzollordnung wird eine amtliche Handausgabe veranstaltet, deren buchhändlerischer 
Vertrieb dem Verlage von Julius Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24 übertragen worden ist. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="911" />
                                           Zentralblatt 
                                     für das 
                              Deutsche Reich. 
  
                               Herausgegeben 
                           Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XL. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Freitag, den 20. 
Dezember 1912. Nr. 59. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
2. 
1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächti- 
gung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — 
Exequaturerteilung . Seite 891 
Finanzwesen: Ubersicht der Einnahmen an Zöllen, 
Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats November 1912 892 
Nachweisung von Einnahmen der Reichs-Post= und 
Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des 
Monats November 1912 . 893 
. Medizinal= und Veterinärwesen orscheinen der deusschen 
.. 898 
Arzneitaxe 1913. 
  
4. 
Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs- 
pflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsverficherungs- 
ordnung .... 
Desgleichen ... 896 
Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit ausländischem Vaselinöl- 897 
Anderung der Ausführungsbestimmungen zum 
Wechselstempelgesetze 897 
Anderung der Anlagen b und E der Zuckersteuer- 
Ausführungsbestimmungen. 897 
Poltzeiwesen: Ausweifungr von uslandern aus dem 
Reichsgebiete 898 
  
                                   1. Kon sulat wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des ausgeschiedenen Konsuls Brahe 
den Kaufmam Friedrich Wilhelm Christian Adena zum Konsul in Melbourne zu ernennen 
geru 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Will in Bahia ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für 
seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Konsul von Guatemala in Danzig, Adolf Weber, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt Lonn. 
  
                                                                                           138
        <pb n="912" />
                                                            —   892   —
 
                                   2. Finanzwesen. 
                                          Ubersicht 
der Einnahmen an Zöllen, Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1912 
bis zum Schlusse des Monats November 1912. 
  
  
Die Solleinnahme 
nach Abzug 
Die Isteinnahme 
Im 
Reichshaushalts- 
  
  
. B 2 
s eöen ch nung der Ausfuhrvergütungen usw. hat betragen Etat ist die 
3 der hat betragen Einnahme für 
. vom Beginne des vom Beginne des das Rechnungs- 
3 im Rechnungsjahr bis im 1 Rechnungsjahrs bis jahr 1912 
E Einnahmen Monat November Asun Schlusse err Monat November November,veranschlagt auf 
“ M M m “ 
1 2 3 4 5 6 7 
1  Zölle .. 74 114 328 524 054 653 62 962 995 485 071 799 699 308 000 
2 Tabaksteuer 1 288 414 6 799 785 856 670 7959999 12 290 000 
3 Zigarettensteuer 3 647 033 27 825 294 2 718 327 22 443 250 29 983 000 
4 Zuckersteuer 17.772 471 120 838 755 13 195 309 94 145 186 148 500 000 
5 Salzsteuer 6 510 471 41 442 053 5 832 634 37 629 211 59 167.000 
6 Verbrauchsabgabe für 
Branntwein 20 409 055 128 940 656 15 293 296 129 321 486 195 046 000 
7 Essigsäureverbrauchsabgabe . 84 532 656 680 56 292 458 401 733.000 
8 Schaumweinsteuer . 1111828 7 304 087 752 941 7647225 11 329 000 
9 Leuchtmittelsteuer 1 913 961 10 027 440 1 344 646 9 565 875 11 653 000 
10 Zündwarenstener 1 974 406 14 746 453 1 546 988 13 831 516 18 210 000 
  11Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier 8 557 425 78 541 583 10 344 711 84 221 810 122 100 000 
12 Spielkartenstempel 212 961 1 318 128 153 281 1214 516 1 852 460 
13|Wechselstempel .. 1 703 592 13 644 884 1 669 520 13 371 986 17 954 000 
14 Reichsstempelabgaben: 
A. von Wertpapieren. 4 185 148 39 076 533 4 101 445 38 295 018 
B. Gewinnanteilschein- 62 940 000 
und Zinsbogen 1 107 614 6228 929 1 005 461 5 391 586 
C. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 781 387 18 905 677 1 745 759 18 527 563 24 640 000 
D. von Lotterielosen: 
a) für Staatslotterien 4 191 860 25 927 085 4 191 860 25 927 085 36 605 500 
b) für Privatlotterien. 472 446 8 769 721 463 830 8 2 0607 10 902 000 
E. von Frachturkunden 1 703 105 12 887 742 1 669 043 12 629 988 17 370 000 
F. . Personenfahrkarten. 1 774 780 16 595 437 1 739 284 16 263 528 22 070 000 
G. = Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 238 885 3 237 036 234 107 3 172295 3 440 000 
H. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aussichtsräten 476 230 4 089 977 466 705 4 008 178 5 900 000 
J. von Schecks 269 044 2 024521 263 664 1 984 031 3 234 000 
K. Grundstücksab extra- 
gungen . 3 050 824 26 819 096 2 989 808 26 282 715 40 640 000 
15 Zuwachssteuer 1 779 545 12 632 352 1 779 545 12 632 352 18 000 000 
16 Erbschaftssteuer 3 079 438 27 536 975 3 079 438 27536 975 43 500 000 
17  Statistische Gebühr. 167 522 1 388 406 167 622 1370004 1 632 450
        <pb n="913" />
                                                   Nachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats November 1912. 
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Im Reichshaushalts-Etat ist 
die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1912 veran- 
  
  
  
  
Einnahmen November 1912 schlagt auf 
" 4 . 
1- 2 8 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 515 721 766 791 381 000 
** ni- 
101 667 000 141 780 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltung 
  
                              3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Die Deutsche Arzneitaxe 1913 wird im Laufe dieses Monats im Verlage der Weidmannschen Verlags- 
buchhandlung, SW 68, Zimmerstraße 94, erscheinen und ist im Buchhandel zum Ladenpreise von 1,25 M 
für ein in Leinen gebundenes Exemplar zu beziehen. 
  
                              4. Versicherungswesen. 
  
                                   Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
                           Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. November 1912 auf Grund des § 1242 Nr. 1 
und 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
        Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar d. J. an für 
a) 1. die in den Betrieben oder im Dienste der Ostpreußischen Landschaft, der Bank der Ost- 
preußischen Landschaft und der Lebensversicherungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft 
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Ost- 
preußischen Landschaft, der Bank der Ostpreußischen Landschaft und der Lebensversiche- 
rungsanstalt der Ostpreußischen Landschaft Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt 
                                                                                                                133*
        <pb n="914" />
                                                     — 894 — 
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an- 
gegebenen Umfang gewährleistet ist; 
b)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Westpreußischen und der Neuen West- 
preußischen Landschaften oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2.  Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der West- 
preußischen und der Neuen Westpreußischen Landschaft oder der Landschaftlichen Bank 
der Provinz Westpreußen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
c)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Posener Landschaft oder der Posener Land- 
schaftlichen Bank Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente 
nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2.  Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Posener 
Landschaft oder der Posener Landschaftlichen Bank Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu 
Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
d)  1.  die in den Betrieben oder im Dienste der Schlesischen Generallandschaftsdirektion, der 
Schlesischen Fürstentumslandschaften und der Schlesischen Landschaftlichen Bank Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Schlesischen Generalland- 
schaftsdirektion, den Schlesischen Fürstentumslandschaften oder der Schlesischen Land- 
schaftlichen Bank Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
leangihast auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewähr- 
eistet ist; 
e)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Schleswig-Holsteinischen Landschaft und einer 
von ihr demnächst etwa zu errichtenden Bank Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft 
auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- 
klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen- 
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2.  Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Schleswig- 
Holsteinischen Landschaft oder der von ihr etwa errichteten Landschaftlichen Bank Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
f)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Pommerschen Landschaften oder der Land- 
schaftlichen Bank der Provinz Pommern Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
        <pb n="915" />
        Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei den Pommerschen 
Landschaften oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern Ruhegeld, Warte— 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür— 
sorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; « 
g)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Landschaft der Provinz Sachfsen oder der 
Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2.  Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Landschaft 
der Provinz Sachsen oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Ruhegeld, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen- 
fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
h) 1. die in den Betrieben oder im Dienste des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen 
Kreditinstituts oder der Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehnskasse Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
2.  Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei dem Kur= und 
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut oder der Kur= und Neumärkischen Ritter- 
schaftlichen Darlehnskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
i) 1. die in den Betrieben oder im Dienste des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes- 
heimschen Ritterschaftlichen Kreditvereins Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art beim Calenberg- 
Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimschen Ritterschaftlichen Kreditverein Ruhegeld, Warte- 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge 
in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
k)  1. die in den Betrieben oder im Dienste der Lüneburgischen Ritterschaft oder des Ritter- 
schaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf 
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Lüneburgischen 
Ritterschaft oder dem Ritterschaftlichen Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
l)  1.  die im Dienste der jüdischen Gemeinde zu Berlin oder deren Anstalten (Krankenhaus, 
Altersversorgungsanstalt, Waisenhaus) oder als Lehrer und Erzieher an deren Schulen 
oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente
        <pb n="916" />
        nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der jüdischen 
Gemeinde in Berlin oder einer ihrer unter Nr. 1 genannten Anstalten oder Schulen 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
m) 1. den Inspektor des Waisenhauses in Göttingen und dessen Ehefrau, wenn ihnen die im 
§ 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Inspektoren des Waisenhauses 
in Göttingen oder als Ehefrauen solcher Beamten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse be- 
willigt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 
angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 13. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                             Im Auftrage: Caspar. 
  
                                     Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
                             Reichsversicherungsordnung. 
Auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat in 
seiner Sitzung vom 28. November 1912 beschlossen: 
       Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar d. J. für 
1. die auf der Strecke von der österreichischen Grenze nach Mittelwalde beschäftigten 
Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren derartigen Beschäftigung bei der k. k. 
privilegierten österreichischen Nordwestbahn beziehungsweise bei den k. k. österreichischen 
Staatsbahnen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
Anwartschaft in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 14. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                       Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="917" />
                                           5. Zoll= und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. November d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Vaselinöl — Tarifnummer 239 — zur 
Herstellung von Vaselin — Tarifnummer 258 — unter Mitverwendung von im freien 
Verkehre hergestelltem Ceresin die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung 
vorliegen. « 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. beschlossen: 
Im § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze 
werden zwischen den Worten „Stelle“ und „niedergeschrieben“ die Worte „mit Tinte“ 
eingeschaltet. 
Berlin, den 16. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 28. November d. J. beschlossen: 
die Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern: 
1. Im § 1 B a der Anlage D sind die Worte „mit Ausnahme der Gummibonbons“ zu 
streichen. 
2. In B à der Anlage E sind in der Uberschrift die Worte „mit Ausnahme der nicht ver- 
gütungsfähigen Gummibonbons“ zu streichen und hinter dem zweiten Absatz die folgenden 
weiteren Absätze einzufügen: 
„Bei Gummibonbons übergießt man das ganze Normalgewicht in einem Becher- 
glase mit etwa 125 cem kaltem Wasser und läßt über Nacht stehen. Die Lösung 
bringt man in einen 200-ccm-Meßkolben, spült mit kleinen Wassermengen nach und 
füllt den Kolben bei 20° C zur Marke auf. Die durchmischte Lösung bringt man 
alsdann in ein Pulverglas von ½ Liter und fügt hierzu genau 200 cem einer ver- 
dünnten Bleiessiglösung. Der Grad der Verdünnung des Bleiessigs richtet sich nach 
dem Gehalt an Gummi und ist zweckmäßig durch einen Vorversuch zu ermitteln. Es 
ist darauf zu achten, daß der Bleiessig im Uberschusse vorhanden ist. Die mit Blei- 
essig versetzte Zuckerlösung wird darauf 2 Minuten kräftig geschüttelt und nach kurzem 
Stehen filtriert. Zu dem klaren Filtrat setzt man so lange kleine Mengen wasser- 
freier Soda, bis alles Blei ausgefällt ist. Letzteres erkennt man unter anderem 
daran, daß die Reaktion der Lösung deutlich alkalisch wird. Die durch ein trockenes 
gehärtetes Faltenfilter filtrierte völlig blanke Lösung, welche dem Normalgewicht in 
400 ccm entspricht, dient für die nach den Vorschriften der Anlage E auszuführende 
Bestimmung des Zuckers. 
Sind bei der Herstellung der zuckerhaltigen Waren außer Rohrzucker andere 
zuckerhaltige Stoffe, wie Lakritze, verwendet worden, so wird die Menge des ver- 
gütungsfähigen Rohrzuckers gleichfalls nach dem Clergetschen Verfahren festgestellt 
oder, falls die Untersuchung bei der Normaltemperatur von 20° C vorgenommen 
  
*) Zentralblatt 1909 S. 402.
        <pb n="918" />
                                                         —   898   —
 
wurde, in der Weise ermittelt, daß man den Unterschied der auf das Normalgewicht 
bezogenen Polarisation vor und nach der Inversion mit 0,7538 multipliziert. 
Bei Gegenwart der durch Farbe und Geruch kenntlichen Lakritze ist bei der 
Prüfung auf Stärkezucker ein geringer scheinbarer Stärkezuckergehalt außer acht zu 
lassen, sofern die auf das Normalgewicht bezogene Linksdrehung nach der Inversion 
mindestens — 20° beträgt. 
Unter Verwendung dextrinhaltigen Gummis hergestellte Gummibonbons sind wie 
stärkezuckerhaltige zu behandeln." 
Berlin, den 13. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                  Im Auftrage: 
                                                          Meuschel. 
  
                                       6. Poli zei wesen. 
                   Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat * Datum 
*5 · Es 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. Bestrafung beschlossen hat. beschlusses 
1 2 I 3 4 5 6 
                       a) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Franziskus Galia-geboren am 1. Oktober 1890 zu Gala, gewerbsmäßiges Königlich Preußischer 9. Dezember 
toric, Bergmann, Bezirk Sinj, Dalmatien, österreichischer Glücksspiel (4 Mo= Regierungspräsident zu 1912. 
Staatsangehöriger, nate Gefängnis, laut Münster, 
Erkenntnis vom 21. 
September 1912), 
2 Christian Radu= ggeboren am 4. Januar 1888 zu Po-gewerbsmäßiges Königlich Preußischer 9. Dezember 
lowik, Bergmann, lasa, Bezirk Knin, Dalmatien, öster--Glücksspiel (4 Mo-= Regierungspräsident zu 1912. 
reichischer Staatsangehöriger, nate Gefängnis, laut Münster, 
Erkenntnis vom 21. 
September 1912), 
                  b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
8 Hasan Dervise= 380 Jahre alt, geboren zu Sturlic, Be-Landstreichen und Königlich Preußischer 6. Dezember 
Vvis I, Arbeiter, zirk Cazin, Bosnien, ortsangehörig] Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- Breslau, 
angehöriger, 
4 Hasan Dervise= 125 Jahre alt, geboren zu Sturlic, Be-Landstreichen und Königlich Preußischer 6. Dember 
vis II, Arbeiter, zirk Cazin, Bosnien, ortsangehörig Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- Breslau, 
angehöriger, 
5 Franz Dobro- geboren am 27. September 1887 zu Betteln, Großherzoglich Badischer 4. Dezember 
wolny, Metzger Iglau, Bezirk gleichen Namens, Landeskommissär zu 1912. 
(Tagelöhner), Mähren, ortsangehörig zu Pischello, Mannheim, 
Bezirk Trebitsch, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger,
        <pb n="919" />
        Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
— – — run 
der Bestrafung Ausweisung Kusneungs 
3 - .s 2 
2 der Ausgewiesenen. · beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
  
  
□ 
Alois Illichmann, 
Tischlergehilfe, 
7 Ferdinand Marsa- 
lek, Arbeiter, 
8 Ferdinand Rek, 
Kellner und 
Schneider, 
9 Jakob Silber- 
mann, Handels- 
mann, 
Miladin Tepavac, 
Arbeiter, 
10 
11 Kajetan Zotter, 
Schuhmacher, 
  
geboren am 4. Dezember 1884 zu Wor- 
litschka, Bezirk Landskron, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 16. Mai 1866 zu Klattau, 
Bezirk gleichen Namens, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. Dezember 1879 zu 
Cernotin, Bezirk Weißkirchen, Mäh- 
ren, ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren im März 1859 zu Warschau, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
45 Jahre alt, geboren zu. Johovica, 
Bezirk Cazin, Bosnien, ortsangehörig 
zu Rakovica, Bezirk Szluin, Kroatien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 7. Mai 1875 zu Loipers- 
dorf, Bezirk Feldbach, Steiermark-, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
  
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
papiere und Angabe 
eines falschen Na- 
mens, 
Betrug, Landstreichen Königlich Preußischer 
und Betteln, 
Schleswig, 
Bezirksamt Kötzting, 
Königlich Preußischer 
Hildesheim, 
  
Regierungspräsident zu 
4. Dezember 
12. 
Regierungspräsident zu 19 
Königlich Bayerisches 29. November 
1912. 
6. Dezember 
1912. 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 51 Dezember 
912. 
Betteln, dent zu Straßburg, 
Landstreichen und Königlich Preußischer 6. Dezember 
Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
Breslau, 
Landstreichen, Bet-Königlich Bayerische 25. November 
teln, Führung ge= Polizeidirektion zu 1912. 
fälschter Ausweis-München, 
  
Die Ausweisung des Kellners Karl Werndorfer (Zentralblatt für 1911 S. 419 Nr. 12) ist zurückgenommen 
worden, da festgestellt worden ist, daß der Ausgewiesene mit dem in Höchst a. Main geborenen Bäcker Heinrich Jordan 
identisch ist. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                 134
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                                         Zentralblatt 
                                      für das 
                            Deutsche Reich. 
                           Herausgegeben 
  
                         Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Dezember 1912. Nr. 60. 
Inhalt: 1. Medizinal= und Veterinärwesen: Verzeichnis Ergänzung und Anderung des Verzeichnisses der auf 
der Sperrgebiete in Ungarn nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 Grund des § 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 
des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen zur Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungs- 
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 mittels ermächtigten Gewerbeanstalten 904 
« Seite 901 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- Reichsgebiete .----—- 904 
edelungsverkehrs mit ausländischen trockenen Erbsen Beilage. Versicherungswesen: Ortsübliche „Tagelöhne 
und von Erbsenmehl 904 gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis 907. 
  
  
                          1. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
                                         Bekanntmachung. 
  
- 
Das Verzeichnis der Gebiete in Ungarn, gegen die seitens des Deutschen Reichs nach Artikel 5 
Abs. 1 bis 3 des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 
vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) Einfuhrverbote erlassen werden können (Anlage IIb 
zu dem Abkommen), hat infolge der inzwischen eingetretenen Anderungen in der administrativen Ein- 
teilung Ungarns die nachstehende Fassung erhalten:
 
                                         b) in Ungarn: 
1. Sperrgebiet: Komitat Abauj-Torna und die Munizipalstadt Kassa (Kaschau). 
2. Sperrgebiet: Komitat Als-Fehér. 
3. Sperrgebiet: Die Stuhlrichterbezirke Arad, Borosjenö, Elek, Kisjenö, Magyarpécska, Vilagos des 
Komitats Arad und die Munizipalstadt Arad. 
4. Sperrgebiet: Die Stuhkrichterbezirke Borossebes, Mariaradna, Nagyhalmägy, Tornova des Ko- 
mitats Arad. 
5. Sperrgebiet: Die Komitate Arva, Liptö, Turöcz. 
6. Sperrgebiet: Die Stuhlrichterbezirke Bäcsalmas, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, ferner die Städte 
mit geordnetem Magistrate Magyarkanizsa, Zenta des Komitats Bäcs-Bodrog 
und die Munizipalstädte Bäja, Szabadka (Maria Theresiopel), Zombor 
 
   
—
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        7.Sperrgebiet: 
8.Sperrgebiet: 
9.Sperrgebiet: 
10.Sperrgebiet: 
11.Sperrgebiet: 
12.Sperrgebiet: 
13.Sperrgebiet: 
14.Sperrgebiet: 
15.Sperrgebiet: 
.16.Sperrgebiet: 
17.Sperrgebiet: 
18.Sperrgebiet: 
19.Sperrgebiet: 
20.Sperrgebiet: 
21.Sperrgebiet: 
22.Sperrgebiet: 
23.Sperrgebiet: 
24.Sperrgebiet: 
25.Sperrgebiet: 
26.Sperrgebiet: 
27.Sperrgebiet: 
28..Sperrgebiet: 
29.Sperrgebiet: 
30.Sperrgebiet: 
31.Sperrgebiet: 
32.Sperrgebiet: 
33.Sperrgebiet: 
34.Sperrgebiet: 
35.Sperrgebiet: 
36.Sperrgebiet: 
37.Sperrgebiet: 
38.Sperrgebiet: 
39.Sperrgebiet: 
40.Sperrgebiet: 
41.Sperrgebiet: 
42.Sperrgebiet: 
43.Sperrgebiet: 
44.Sperrgebiet: 
Die Stuhlrichterbezirke Apatin, Hödsäg, Kula, Palänka, Obecse, Titel, Ujvidék, Zsablya 
des Komitats Bäcs-Bodrog und die Munizipalstadt Ujvidék (Neusatz). 
Komitat Baranya und die Munizipalstadt Pécs (Fünfkirchen). 
Komitate Bars, Hont und die Munizipalstadt Selmecz—és Bölabänya (Schemnitz). 
Komitat Békés. 
Komitate Bereg, Ugocsa. 
Komitat Besztercze—Naäszôd. 
Die Stuhlrichterbezirke Beretthoujfalu, Derecske, Ermihälyfalva, Margitta, Särrét, 
Székelyhid des Komitats Bihar. 
Die Stuhlrichterbezirke Cséffa, Elesd, Központ, Biharkeresztes, Szalärd des Komitats 
Bihar und die Munizipalstadt Nagyvärad (Großwardein). 
Die Stuhlrichterbezirke Bél, Belényes, Magyarcsêéke, Nagyszalonta, Tenke, Vaskoh 
des Komitats Bihar. 
Komitat Borsod und die Munizipalstadt Miskolcz. 
Komitate Brassé, Häromszäék. 
Komitate Csanäd, Csongräd und die Munizipalstädte Hödmezö-Vasärhely, Szeged 
(Szegedin). 
Komitat (sik. 
Komitate Esztergom, Györ, Komärom und die Munizipalstädte Györ (Raab), Ko- 
märom (Komorn). 
Komitat Fejér und die Munizipalstadt Szekesfejérvär (Stuhlweißenburg). 
Komitate Fogaras, Szeben. 
Komitate Gömör 68 Kis-Hont, Zölyom. 
Komitat Hajdu und die Munizipalstadt Debreczen (Debreczin). 
Komitat Heves. 
Komitat Hunyad. . 
Komitat Jäsz-Nagykun-Szolnok. 
Komitate Kis-Küküllö, Nagy-Küküllö. 
Komitat Kolozs und die Munizipalstadt Kolozsvär (Klausenburg). 
Die Stuhlrichterbezirke Béga, Bogsänybänya, Facsäd, Karänsebes, Lugos, Maros, 
Temes, ferner die Städte mit geordnetem Magistrate Karänsebes, Lugos des 
Komitats Krassö-Szörény. 
Die Stuhlrichterbezirke Bozovics, Jäm, Oraviczabänya, Orsova, Resicabänya, Tere- 
gova und Ujmoldova des Komitats Krasso-Szörény. 
Komitat Märamaros. 
Komitate Maros-Torda, Udvarhely und die Munizipalstadt Maros-Väsärhely. 
Komitate Moson, Sopron und die Munizipalstadt Sopron (Odenburg). 
Komitat Nogräd. 
Komitat Nyitra. 
Die Stuhlrichterbezirke Bia, Gödöllö, Pomäz Väcz, ferner die Städte mit geordnetem 
Magistrate Szentendre (St. Andrä), Väcz (Waitzen), Ujpest des Komitats Pest- 
Pilis-Solt-Kiskun und die Haupt= und Residenzstadt Budapest. 
Die Stuhlrichterbezirke Alsôdabas, Kispest, Monor, Nagykäta, Räczkeve, ferner die 
Städte mit geordnetem Magistrate Nagykörös, Czegléd des Komitats Pest-Pilis= 
Solt-Kiskun und die Munizipalstadt Kecskemét. 
Die Stuhlrichterbezirke Abony, Dungavecse, Kalocsa, Kiskörös, Kiskunfélegyhaza, 
Kunszentmiklôös, ferner die Städte mit geordnetem Magistrate Kiskunhalas und 
Kiskunfélegyhäza des Komitats Pest-Pilis-Solt-Kiskun. 
Komitat Pozsony und die Munizipalstadt Pozsony (Preßburg). 
Komitat Saros. 
Die Stuhlrichterbezirke Igal, Lengyeltot, Marczal und Tab des Komitats Somogy. 
Die Stuhlrichterbezirke Barcs, CsurgS, Kaposvär, Nagyatäd, Szigetvär, ferner die 
Stadt mit geordnetem Magistrate Kaposvär des Komitats Somogy. 
Komitat Szaboles.
        <pb n="923" />
        45.Sperrgebiet: 
46.Sperrgebiet: 
47.Sperrgebiet: 
48.Sperrgebiet: 
49.Sperrgebiet: 
50.Sperrgebiet: 
51.Sperrgebiet: 
52.Sperrgebiet: 
53.Sperrgebiet: 
54.Sperrgebiet: 
55.Sperrgebiet: 
56.Sperrgebiet: 
57.Sperrgebiet: 
58.Sperrgebiet: 
59.Sperrgebiet: 
60.Sperrgebiet: 
61.Sperrgebiet: 
62.Sperrgebiet: 
63.Sperrgebiet: 
64.Sperrgebiet: 
65.Sperrgebiet: 
66.Sperrgebiet: 
67.Sperrgebiet: 
68.Sperrgebiet: 
69.Sperrgebiet: 
70.Sperrgebiet: 
Komitat Szatmär und die Munizipalstadt Szatmär-Néemelti. 
Komitat Szepes. 
Komitat Szilägy. 
Komitat Szolnok-Doboka. 
Die Stuhlrichterbezirke Buziäsfürdö, Központ, Lippa, Temesreékäs, Ujarad, Vinga des 
Komitats Temes und die Munizipalstadt Temesvär. 
Die Stuhlrichterbezirke Csak, Detta, Fehértemplom (Weißkirchen), Kevevära, Versecz, 
ferner die Stadt mit geordnetem Magistrate Fehértemplom des Komitats Temes 
und die Munizipalstadt Versecz (Werschetz). 
Komitat Tolna. 
Komitat Torda-Aranyos. 
Die Stuhlrichterbezirke Csene, Nagykikinda, Nagyszentmiklös, Pärdäny, Perjamos, 
Törökbecse, Törökkanizsa, Zsombolya (Hatzfeld), ferner die Stadt mit geordnetem 
Magistrate Nagykikinda (Groß Kikinda) des Komitats Torontäl. 
Die Stuhlrichterbezirke Alibunär, Antalfalva, Bänlak, Mödos, Nagybecskerek, 
Pancsova, ferner die Stadt mit geordnetem Magistrate Nagybecskerek (Groß 
Becskerek) des Komitats Torontäl, und die Munizipalstadt Pancsova. 
Komitat Trencsén. 
Komitat Ung und die Stuhlrichterbezirke Homonna, Mezölaborcz, Szinna, Sztropkö 
des Komitats Zemplén. 
Die Stuhlrichterbezirke Bodrogköz, Galszécs, Nagymihäly, Särospatak, Satoraljauj- 
hely, Szerench, Tokaj, Varannôé, ferner die Stadt mit geordnetem Magistrate 
Satoraljaujhely des Komitats Zemplén. 
Die Stuhlrichterbezirke Czelldömölk, Felsöör, Köszeg, Németujvär, Särvär, Szomba- 
thely, ferner die Städte mit geordnetem Magistrate Köszeg (Güns), Szombathely 
(Steinamanger) des Komitats Vas. 
Die Stuhlrichterbezirke Körmend, Muraszombat, Szentgotthard, Vasvär des Ko- 
mitats Vas. 
Komitat Veszprém. 
Die Stuhlrichterbezirke Balatonfüred, Keszthely, Pacsa, Sümeg, Tapolcza, Zalae- 
gerszeg, Zalaszentgröt, ferner die Stadt mit geordnetem Magistrate Zalaegerszeg 
des Komitats Zala. 
Die Stuhlrichterbezirke Alsôlendva, Esäktornya, Letenye, Nagykanizsa, Nova, Perlak, 
ferner die Stadt mit geordnetem Magistrate Nagykanizsa (Groß Kanizsa) des 
Komitats Zala. 
Munizipalstadt Fiume. 
Komitate Belovär-Körös, Varasd und die Munizipalstadt Varasd (Varasdin). 
Komitat Lika-Krbava. 
Komitat Modrus-Fiume. 
Komitat Pozsega. 
Komitat Szerém und die Munizipalstadt Zimony (Semlin). 
Komitat Veröcze die Munizipalstadt Eszék (Esseg). 
Komitat Zägräb und die Munizipalstadt Zägräb (Agram). 
Berlin, den 13. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                                  Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
135*
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                                                     —   904   — 
—— 
                                   2. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 5. Dezember d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischen trockenen (reifen) Erbsen der Tarifnummer 11 
zur Herstellung von geschälten Erbsen (Splißerbsen) der Tarifnummer 165 und von Erbsen- 
mehl der Tarifnummer 162 die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
                                              Verzeichnis 
der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung 
des allgemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1910 S. 460, für 1911 S. 28, für 1912 S. 22 und 689.) 
In dem Großherzogtum Hessen tritt hinzu:- 
„Methylwerk Worms G. m. b. H., Frankfurt a. M. in Worms.“" 
Es fallen fort in dem Großherzogtum Hessen: 
* „Holzgeist-Rektifikationsanstalt Heinrich Hisgen in Worms“ 
und in dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt: 
„Karl Heinrich Ludwig in Rudolstadt.“ 
  
                                    3. Polizeiwesen. 
               Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
8 
Name und Stand Alter und Heimat 1 Frund Behörde, welche die datum 
S « Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. strasuns beschlossen hat. nn 
1 2 3 4 5 
                a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.) Elias-Grater, an-geboren etwa im Jahre 1868 zufwversuchter Diebstahl Königlich Preußischer 28. Oktober 
geblich Handels- Warschau, Rußland, ortsangehörig im Rückfall (2 Jahre Regierungspräsident zu 1912. 
mann, zu Mlawa, Gouvernement Plozk, Zuchthaus, laut Er- Gumbinnen, 
- ebenda, russischer Staatsangehöriger, kenntnis vom 20. De- « 
zember 1910), 
2 Robert Mühle= geboren am 14. Januar 1871 zu Diebstahl im Rück-Königlich Preußischer 4. Dezember 
mann, Viehpfleger, Aarberg, Kanton Bern, Schweiz, fall (2 Jahre Zucht= Regierungspräsident zu 1912. 
1 ortsangehörig zu Alchenstorf, eben= haus, laut Erkennt= Schleswig, 
da, schweizerischer Staatsange= nis vom 15. De- " 
höriger, zember 1910), 
3 Franz Schwarzen-geboren am 3. Dezember 1866 zu 'schwerer Diebstahl Königlich Bayerisches 14. August 
lander, Schmied, Timmelkam, Bezirk Vöcklabruck, Ober= im Rückfall (5 Jahre Bezirksamt Donau- 1912. 
österreich, österreichischer Staats= Zuchthaus, laut Er“ wörth, 
angehöriger, kenntnis vom 27. 
6 Januar 1908),
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                                               — 905 — 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde · Datum 
**— .. Grund Behörde welche die des 
“ der Bestrafung. rasinanen ue, Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. 1 " beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
4 
Josef Zorowski 26 Jahre alt, geboren zu Dombrowko, schwerer und ein-Königlich Preußischer 12. Dezember 
(Shorawski), Land= Gouvernement Warschau, Rußland, facher Diebstahl Regierungspräsident zu 1912. 
arbeiter, rufsischer Staatsangehöriger, (1 Jahr 3 Monate] Allenstein, 
· Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 21. 
September 1911), 
  
  
  
  
  
              b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
5 / Franz Cipera, geboren im Jahre 1840 zu Zimutitz, Landstreichen und Königlich Preußischer 24. August 
Tagelöhner, Bezirk Moldauthein, Böhmen, orts= Betteln, Regierungspräsident zu 1912. 
angehörig zu Buic, Böhmen, öster- Merseburg, " 
reichischer Staatsangehöriger, 
6 Edmea Luise geboren am 24. September 1889 zu Gewerbsunzucht, Kaiserlicher Bezirkspräfi-17. Dezember 
Dreyer, Kellnerin, St. Sulpice, Kanton Neuenburg, # dent zu Straßburg, 1912. 
Schweiz, ortsangehörig ebendaselbst, 
schweizerische Staatsangehörige, 
7 Stanislaus Se- 19 Jahre alt, geboren zu Kosocice, Unterschlagung und Königlich Bayerisches 31. Oktober 
weryn, Land- Bezirk Wieliczka, Galizien, öster-= Landstreichen, Bezirksamt Günzburg, 1912. 
arbdbeiter, reichischer Staatsangehöriger, « 
8 Johann Sladek, geboren am 12. Mai 1894 zu Nichtbeschaffung Königlich Bayerische 4. Dezember 
Schreiner, Wien, Niederösterreich, österreichischer eines Unterkommens, Polizeidirektion zu 1912. 
Staatsangehöriger, München, 
9 Johann Tomek, geboren am 27. Januar 1887 zu Nichtbeschaffung Königlich Preußischer 19. Oktober 
Schneider, Bittowanky, Bezirk Datschitz, Mähren, eines Unterkommens, Polizeipräsident zu 1912. 
ortsangehörig zu Martinkau, Bezirk Berlin, 
Znaim,ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
  
  
  
  
Die Answeisung des Webers Franz Sekera (Zentralblatt 1904 S. 174 Ziffer 12) ist zurückgenommen worden. 
  
                                   Zur Beachtung. 
Das Inhaltsverzeichnis nebst Sachregister dieses Jahrganges wird der Nr. 1 des Jahr- 
ganges 1913 beiliegen. 
Reklamationen können von der Verlagshandlung nur innerhalb 3 Wochen nach Zustellung 
durch die Post oder nach Empfang berücksichtigt werden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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                                                   Beilage                                                                                                                                    zu 
                Nr. 60 kes Zentrallblatts für das Deutsche Reich. 
  
  
  
  
                                   Versicherungswesen. 
  
Ortsübliche Tagelähne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgesetzt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
         Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385 und 1903 S. 233).
 
                                    Veränderungsnachwmeis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910. 
                                     Anhang zu Nr. 59. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
                       Abgeschlossen am 20. Dezember 1912. 
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
für Personen im Alter von 
über 16 Jahren unter 16 Jahren 
  
Bezirke. 
  
männliche weibliche männliche weibliche 
M &amp; M &amp; M  —4 443 
  
Königreich Preußen. » 
Regierungsbezirk Hildesheim.“) 
a) Stadtgemeinden Göttingen, Goslar, Hildesheim 
und Peine 2 8S0, OK 1 — 
b) der seit 1. September 1912 mit der Stadt Hildes- . « 
heim vereinigte Teil des Gutsbezirkes Steuerwald s 
(vom1Ma11913ab). 280 1 80 1 50) 1— 
JO) Stadtgemeinden Alfeld, Duderstadt, Einbeck, Mo- 
ringen, Münden, Northeim, Osterode, Sarstebt, die 
Landgemeinden Herzberg, Bad Lauterberg, Moritz- 
berg, Freiheit und Vienenburg, sämtliche Gemeinden ! 
des Kreises Zellerfeld und des vormaligen Amtes 1 „ - 
Elbingerode J 
d) sämtliche übrigen Gemeinden des Regierungsbezirkes 10% 1 4411 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8VO# 
—— 
  
  
*) Die für Personen unter 16 Jahren angegebenen Lohnsätze beziehen sich auch auf Lehrlinge. 
                                                                                                     136
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                                                       — 908 — 
—. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männlicheweibliche 
4— —— 
1 
Königreich Bayern. # - . 
Regierungsbezirk Oberbayern. 
Unmittelbare Städte: 
Freising (vom 6. Januar 1913 ab).. . . . . 3 —! 2 — I1 6E54 
Rosenheim (vom 2. April 1913 ah) 3 — 2 100 
Regierungsbezirk Pfalz. 
Bezirksamt Frankenthal 
Distrikt Frankenthal: 
1. Stadt Frankenthal, Gemeinden Mörsch, Studern- 
heim und Bobenheim a. Rh. .. 3 — 1 50 1600 — 
2. Gemeinde Oppau (vom 1. Februr“ 1913 ab) 3 20 2 —1160 130 
3. Edigheim. 3 — 1 8S0 3 
4.— "n Lambsheim . 280170130120 
5 Großniedesheim. 2 — 120010 20 — 80 
6. die übrigen Gemeinden. 2 30 1 4U22 1 
Regierungsbezirk Mittelfranken. 
Bezirksamt Neustadt a. A.: 
a) Marktgemeinde Wilhermsdorf (vom 15. Dezember 
1912 ab)) 2 50 — 1 5%1 
b) Gemeinde Wilhelmsdorf (vom 28. März 1913 ab) 250 2 —11150 1 20 
c) ausmärkische Forstbezirke Altenhahn und Schwamm- 
bach des K. Forstamts Neustadt a. A., ausmärkische 
Forstbezirke Schußbach und berschberger Forst des 
K. Forstamts Ipsheim . .. 1 990 14% 
d) der übrige Teil des Bezirkes 1 60 1 3201 — 80 
Regierungsbezirk Unterfranken. 
Unmittelbare Stadt Bad Kissingen (vom 1. Januar 1913 ah 280UL06CO 40 
Großherzogtum Hessen. 
Provinz Starkenburg. 
Kreis Erbach: 
a) Gemeinden Erbach, König, Michelstadt und Stein- 
bach 2 60 16011 30 — 690 
b) Geineinden Hainstadt, Neustadt, Sandbach, Dusen- 
bach, Höchst, Hetschbach, Mümling-Grumbach, Etzen- 
Gesäß, Zell, Stockheim, Dorf Erbach, Lauerbach,
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        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 J Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
——— 34242 
» · 
Schönnen, Ebersberg, Hetzbach, Beerfelden, Schöleen. 
bach mit Kailbach diesseits, Hesselbach mit Kailbach 
jenseits, Reichelsheim, Bockenrod, Frohnhofen, Ger- 
sprenz, Kirch Beerfurth, Pfaffen Beerfurth, Nieder 
Kainsbach, Günterfürst, Steinbuch und Rehbach 2 30 1 54020 80 
Jc) die übrigen Gemeinden des Kreises. 2 — 1 20 1— — 80 
Die veränderten Lohnsätze des Kreises sind am 1. Okt. 
tober 1912 in Kraft getreten. 
Kreis Bensheim: 
Sämtliche Gemeinden des Kreises (om 1. Januar "6 
1913 ahbÖG 3 20 2 + 50% 1 25“ 
— 
  
* Ausschließlich der Lehrlinge. 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
                                                                                                136*
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