— 9 — nach der Abstufung im § 13 Abs. 1 entsprechende Urteil wird als Gesamturteil festgesetzt und hierdurch die tierärztliche Vorprüfung als bestanden erklärt. (2) Über das Ergebnis der tierärztlichen Vorprüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten Muster 4 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt des Gesamturteils die Fristen nach § 25 Abs. 2, 3, 4 und § 26 vermerkt. Über die Wiederholung der Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5. Nach endgültiger Erledigung der Prüfung werden ihm die mit den Zulassungsgesuchen eingereichten Zeugnisse (§§ 7 bis 11) wieder ausgehändigt. § 32. (1) Die Gebühren für die Vorprüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 60 M, wovon 24 M auf den naturwissenschaftlichen und 36 M auf den anatomisch-physiologischen Abschnitt entfallen. (2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt werden nach Abzug von 4 M für allgemeine Kosten zu gleichen Teilen auf die vier Prüfungsfächer dieses Abschnitts verteilt. (3) Treten auf Grund des § 19 Befreiungen von der Prüfung in einzelnen Fächern ein, so sind außer dem Gebührenanteile für allgemeine Kosten nur die Anteile für diejenigen Fächer zu entrichten, in denen eine Prüfung stattfindet. (4) Die Gebühren für den anatomisch-physiologischen Abschnitt werden nach Abzug von 13 M für allgemeine Kosten mit 10 M auf die anatomische, mit 5 M auf die Prüfung in der Gewebelehre und mit 8 M auf die physiologische Prüfung verteilt. (5) Bei Wiederholungsprüfungen sind die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten; außerdem ist, wenn die ganze anatomische Prüfung (ovgl. § 25 Abs. 2) zu wiederholen ist, der volle Betrag für allgemeine Kosten (Abs. 4), im übrigen nur die Hälfte des Anteils nachzuzahlen, der nach Abs. 2 und 4 auf die allgemeinen Kosten des zu wiederholenden Prüfungsabschnitts entfällt. (6) Die Vorschrift im Abs. 5 findet für den Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen Abschnitts der Vorprüfung sinngemäße Anwendung (§ 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3). § 33. (1) Die Gebühren sind bei der Meldung für jeden Abschnitt der Vorprüfung einzuzahlen. Bei Wiederholungsprüfungen hat die Zahlung der Gebühren für sämtliche noch unerledigten Fächer des Abschnitts einschließlich etwaiger Anteile für allgemeine Kosten bei der erstmaligen Meldung zur Wiederholungsprüfung zu erfolgen. (2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt sind mit Ausnahme des Anteils für allgemeine Kosten zurückzuzahlen, wenn der Prüfling spätestens am Tage vor dem für ihn angesetzten Prüfungstermin dem Vorsitzenden die Zurücknahme der Meldung erklärt. Erfolgt die Zurücknahme später, oder erscheint der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig im Prüfungstermin, oder tritt er von der begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission, sofern triftige Entschuldigungsgründe vorliegen, mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließen, daß die Gebührenanteile, die auf noch nicht begonnene Prüfungsfächer entfallen, zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung ist unzulässig für solche noch unerledigte Fächer, in denen zufolge Beschlusses der Prüfungskommission nach § 15 die Prüfung als nicht bestanden anzusehen ist. Auf die Gebührenanteile für allgemeine Kosten darf sich der die Zurückzahlung anordnende Beschluß nicht erstrecken. (3) Zieht der Prüfling seine Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt zurück, bevor ihm der erste Prüfungstermin bekannt gegeben ist, so sind die dafür entrichteten Gebühren mit Ausnahme eines Anteils von 4 M für allgemeine Kosten ganz zurückzuzahlen. Tritt er später zurück oder erscheint er in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so kann die Prüfungskommission die Zurück- zahlung von Gebühren unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im Abs. 2 insoweit beschließen, als nicht zufolge Beschlusses nach § 27 die Prüfung als nicht bestanden anzusehen ist. (4) Auf die Zurückzahlung von Gebühren für Wiederholungsprüfungen finden die Vorschriften im Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.