— 11 — § 39. (1) Der Meldung sind die nach §§ 7 bis 9 für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung er- forderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene tierärztliche Vorprüfung (§ 31 Abs. 2) beizufügen. (2) Die gemäß § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 19 bewilligten oder dort vorgesehenen Befreiungen gelten auch für die Beibringung der nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise zur tierärztlichen Prüfung. (3) Eine außerhalb des Deutschen Reichs abgelegte Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle der tierärztlichen Vorprüfung als genügend angesehen werden (§ 67). § 40. (1) Der Meldung ist der durch Abgangszeugnisse der Hochschulen (Universitäten) zu erbringende Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einschließlich der für die tierärztliche Vorprüfung nachgewiesenen Studienzeit mindestens acht Halbjahre dem tierärztlichen Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultäts- abteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. (2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. § 41. (1) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig bestandener tierärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. (2) Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. (3) Das Halbjahr, in dem die tierärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn die Vorprüfung bis zum 1. Juni oder 1. Dezember vollständig bestanden ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ (67). § 42. (1) Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach vollständig bestandener tierärztlicher Vorprüfung an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer mit einer veterinär-medizinischen Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universität des Deutschen Reichs 1. mindestens während dreier Halbjahre die Kliniken für größere und kleinere Haustiere als Praktikant nach Maßgabe des Studienplans regelmäßig besucht hat, 2. mindestens während zweier Halbjahre an der ambulatorischen Klinik, 3. an einem pathologisch-anatomischen Kursus mit Anleitung zu Obduktionen, an einem Fleischbeschaukursus, einem Milchuntersuchungskursus, einem bakteriologischen, einem pathologisch-histologischen, einem pharmazeutischen Kursus, einem Operationskursus, einem geburtshilflichen Kursus, einem Hufbeschlagskursus und einem Kursus für die praktisch- züchterische Beurteilung der Haustiere regelmäßig teilgenommen hat. (2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise werden durch besondere, nach dem beigefügten Muster 6 auszustellende Zeugnisse der Leiter der Kliniken und Kurse (Praktikantenscheine) erbracht. (3) Ausnahmen von einzelnen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). (4) Für die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin werden die in den §§ 40, 42 erforderten Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt. § 43. (1) Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Hochschulstudien darzulegen ist, 2. falls die Meldung zur Prüfung nicht alsbald nach dem Abgang von der Hochschule (Universität) erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung des Prüflings in der Zwischenzeit.