— 18 — § 71. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 17, § 59 Abs. 3, 4, § 60 Abs. 3 gelten für alle seit dem 1. April 1913 begonnenen Prüfungen. § 72. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheer bestimmten Militär- veterinäre mit folgenden Vorbehalten Anwendung: a) Die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin und der Militärabteilung der tierärztlichen Hochschule in Dresden sind von der Prüfung in der Hufkunde ein- schließlich der Hufbeschlagskunde (§ 45 unter III und § 48 unter C) zu entbinden, falls sie eine solche Prüfung bereits an einer anderen tierärztlichen Lehranstalt oder an einer Militärlehrschmiede bestanden haben. b) Die Vorschrift im § 69 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie das tierärztliche Studium vor dem 1. April 1915 begonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1916 zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden. c) Die Vorschrift im § 70 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie sich bis zum 1. April 1921 zur tierärztlichen Fachprüfung melden und diese Prüfung bis zum 1. April 1923 bestanden haben.