Beladung. Entladung. Umladung. Amtliche Begleitung. Zoll= und Eisenbahn- beamte. — 34 — haben, in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden und von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu befördern. (3) Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Anlegung und Abnahme des zollamtlichen Raumverschlusses nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung, an Orten ohne Zollstelle mit Ge- nehmigung der Direktivbehörde, durch besonders dazu ermächtigte, der Zollstelle schriftlich zu benennende Eisenbahnbeamte vorgenommen werden. Diese haben die ihnen von der Zollbehörde überwiesenen Verbleiungszangen in persönlicher Verwahrung zu halten, ebenso die abgenommenen Bleie und Schlösser (nebst den Schlüsseln), die sobald wie möglich der Zollstelle zu übergeben sind. Unregelmäßigkeiten, die von ihnen bei der Abnahme von Zollverschlüssen entdeckt werden, sind alsbald der Zollstelle anzuzeigen. (i) Die Anlegung und die Abnahme eines Zollverschlusses ist in jedem Falle von den be- teiligten Beamten auf den Zollpapieren zu bescheinigen. 10. (1) Güter, die unter Raumverschluß abgefertigt werden sollen, müssen in zgollsicher verschließ- bare Güterwagen verladen sein. (2) Werden solche Güter, obwohl sie nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmt sind (§ 26 Abs. 4), zusammen in einen Wagen verladen, so ist dafür zu sorgen, daß die Ausladung der Waren an ihrem Bestimmungsort erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weitergehenden Güter bedarf. & 11. n) Bei Anwendung des Raumverschlusses ist die Beladung und Entladung (einschließlich der Umladung) zollamtlich zu überwachen. (2) Der mit der UÜberwachung betraute Beamte hat den Istbestand der Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern mit dem aus den zugehörigen Papieren sich ergebenden Sollbestande zu vergleichen und das Ergebnis in den Zollbegleitpapieren zu vermerken. (3) Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Uberwachung, Vergleichung und Abgabe des Vermerkes nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) vorgenommen werden. 8 12. ) Ob eine Begleitung der Züge durch Zollbeamte einzutreten hat, entscheidet die Zollstelle. (2) Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Abteil mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden. 13. () Die Oberbeamten der Zollverwaltung, die mit der Uberwachung des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber durch eine von der Direktivbehörde ausgestellte Karte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Nachforschungen die Züge an den Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nötig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung es erfordert. Diese Beamten sind auch befugt, innerhalb der Eisenbahndienststunden die Eisenbahndiensträume zu betreten und darin die für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. (e) Hierbei darf jedoch über das Maß des zur Sicherung des Zollinteresses Erforderlichen nicht hinausgegangen werden; auch ist jede nicht unbedingt gebotene Störung des Eisenbahn- betriebs zu vermeiden. (3) Jeder mit einer Ausweiskarte versehene Oberbeamte (Abs. 1) muß auf der darauf be- zeichneten Eisenbahnstrecke in einem Abteil zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden. 14. u) Die Eisenbahnbediensteten haben den Zollbeamten Auskunft zu erteilen und Oilfe zu leisten, ihnen auch die Einsicht in die bahnamtlichen Begleitpapiere und Abfertigungs bücher zu