— 35 — gestatten. Sie sind verpflichtet, das Zollinteresse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das Eisenbahninteresse. (2) Einer besonderen Verpflichtung auf das Interesse der Zollverwaltung bedarf es bei den Beamten der Staatseisenbahnen nicht. Privatbahnen oder sonstige Anstalten, denen besondere Erleichterungen zugestanden werden, haben die in Betracht kommenden Angestellten durch die Zollbehörde auf das Zollinteresse vereidigen zu lassen. (3) Soweit die Eisenbahnbeamten zolldienstliche Verrichtungen vornehmen, gelten sie als Beauftragte des Vorstandes der Zollstelle und haben dabei nach dessen Anordnungen zu verfahren. § 15. Die in doppelter Ausfertigung vorgeschriebenen Anmeldungen für die Zollabfertigung können im Durchpausverfahren mit Tinte oder Tintenstift hergestellt werden. II. Grenzeingang. 8 16. (1) Beim Eingang der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhr- beschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäcke gehören, sich nur in Güterwagen oder Gepäckwagen befinden. (2) Auf den Lokomotiven und Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die An- gestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zu eigenem Ge- brauche nötig haben. (3) In den Personenwagen ist im allgemeinen nur das Handgepäck der Reisenden zu be- fördern; jedoch dürfen in besonders dazu eingerichteten Abteilen auch Reisegepäck und Expreß- güter sowie ausnahmsweise auch eilige Güter befördert werden. () Als Handgepäck gelten diejenigen Gegenstände, die in die Personenwagen mitgenommen werden dürfen; Reisegepäck ist das aufgegebene Gepäck. * 17. (.) Bei der Ankunft eines zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten sowie Personen aus dem zum Bahnhof gehörigen Wirtschaftsbetrieb und Zeitungsverkäufer aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahn- hofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaufsicht gestellt. () Andere als die befugten Personen dürfen zu dem abgeschlossenen Raume erst nach Be- endigung der in den §§ 18, 19 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen zugelassen werden. 8 18. Durchpaus- verfahren bei Zollpapieren. Verladung der Güter. A. Personen und Gepäck- verkehr. Abschluß des Bahnhofs. () Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen Gepäck, das in diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen denffreien Ver- frei, sich sogleich der Nachschau zu unterwerfen, statt auf die Frage der Zollbeamten nach ver kehrtreten soll. botenen oder zollpflichtigen Waren eine bestimmte Antwort zu geben. In diesem Falle sind sie mur für die Waren verantwortlich, die sie durch besonders getroffene Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. (2) Das aufgegebene Gepäck wird in der Regel nur dann als Reisegepäck behandelt, wenn der Verfügungsberechtigte sich als Reisender in demselben Zuge befindet. Ist zur Abfertigung des Reisegepäcks weder der Reisende noch ein von ihm ermächtigter Vertreter anwesend, so kann es während höchstens acht Tagen von der Eisenbahn unter zollamtlicher Aufsicht aufbewahrt und bei Abfertigung innerhalb dieser Zeit noch als Reisegepäck behandelt werden. Nach Ablauf der Frist hat die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen.