— 39 — g 35. (1) Von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 6 M für 1dz unterliegen, sowie von Bier Verwiegung und lebendem Vieh einschließlich des Federviehs kann das zollpflichtige Gewicht auf Antrag durch geuf der Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem swage. Gewichte des Wagens einschließlich der Ladung das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird. (3) Für andere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters in derselben Weise, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung auf den gewöhnlichen Wagen infolge der Größe oder Schwere der Gegenstände oder infolge sonstiger besonderer Umstände unverhältnismäßige Schwierigkeiten bietet oder, wie z. B. bei frischen Erdbeeren, erhebliche Nachteile für die Ware mit sich bringt. (3) Bei der Verzollung von lebendem Federvieh (außer Gänsen), das aus Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Ländern stammt und ohne besondere Verpackung eingeführt wird, ist die in Abs. 1 vorgesehene Gewichtsermittelung vertragsmäßig gewährleistet; dabei ist das Gewicht der aer die Versendung besonders eingebauten Vorrichtungen zum Gewichte des leeren Wagens zu rechnen. 8 36. (1) Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern die Beteiligten keinen Widerspruch erheben, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre verflossen sind. (2) Das angeschriebene Gewicht darf insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des Wagens angesehen werden, wenn dessen Zubehörstücke nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnismäßig kleiner Zubehörstücke handelt. (3s) Dem angeschriebenen Wagengewichte darf hinzugerechnet werden das Gewicht der nicht zu den Zubehörstücken der Wagen gehörigen Vorsatzbretter, die bei lose verladenen Gütern in Wagen mit Schiebetüren zum besseren Abschluß vor die Türöffnungen gestellt werden, und Planen, Decken, Ketten u. dgl., die bei der Verladung in offenen Wagen zur Bedeckung und Befestigung der Ladung dienen, wenn die Eisenbahnverwaltung dies Gewicht festgestellt und in dem Frachtbrief vermerkt hat. (4) Bei der Abfertigung von lebendem Vieh, ausgenommen Federvieh, ist das Gewicht des Wagens stets durch Verwiegung zu ermitteln. (5) Weicht in den Fällen, in denen von der Verwiegung des leeren Wagens abgesehen worden ist, das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten Gewicht ab, so ist dasjenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen, das den höheren Zollbetrag ergibt. & 37. 1) Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, wenn besondere Umstände (zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist) vorliegen, die der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen. (2) Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen an- geschriebenen Gewichts zu prüfen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswagen se überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu elsten. G) Weicht das angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem Vertreter der Eisenbahn- verwaltung eine von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der Tatbestands- aufnahme zur Beseitigung des Mangels auszuhändigen; die Beanstandung ist durch die Eisen- bahnverwaltung an dem Wagen in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen. 6