— 40 — §l 38. (1) Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseisenbahnen oder anderen Staatsbehörden auch die von den Beamten dieser Behörden ohne Beteiligung von Zoll- beamten festgestellten Gewichte (einschließlich des Wagengewichts) als Grundlage für die Zoll- abfertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden. Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten, soweit nicht Wiegekarten übergeben werden, in den Zollpapieren selbst oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden. (2) Die gleiche Erleichterung kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde auch im Verkehre mit Privatbahnen und den von Gemeinden, Handelskammern u. dgl. ver- walteten Hafenanstalten zugelassen werden. (3) Wenn die Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weitergeführt werden, kann auf Antrag der Beteiligten, sofern ein dem angemeldeten Gewicht entsprechender Zollbetrag sicher- gestellt wird, die Verwiegung des leeren Wagens am Entladungsorte durch zwei Beamte der Bahnverwaltung vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher des Bahnhofs oder der Güterabfertigung oder Vertreter eines solchen sein muß, im Verkehre mit Staatseisenbahnen auch durch den Vorsteher oder dessen Vertreter allein. Diese Beamten haben die ausgestellte Wiegebescheinigung dem Abfertigungsamte zuzustellen. Die von Beamten der Eisenbahnverwaltung usw. vorgenommene Berechnung des Ge- wichts der Ladung ist von den Zollabfertigungsbeamten nachzuprüfen. Die Wiegekarten oder Wiegebescheinigungen sind tunlichst mit den Abfertigungspapieren zu verbinden. § 38. Verwiegung )Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann das von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung 2 auf der von Zollbeamten auf der Dezimalwage festgestellte Rohgewicht als Grundlage für die Zoll- ezimalkwage abfertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden, sofern nicht der Verfügungs- berechtigte hiergegen Widerspruch erhebt. (2) Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten entweder in den Zoll- papieren selbst oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu be- urkunden. 8 40. Begleitschein- (1) Bei Versendung von Begleitscheingütern mit der Eisenbahn kann auf Antrag der Eisen- güter ohne bahnverwaltung die Anlegung des Stückverschlusses auch dann unterbleiben, wenn eine spezielle % Siher Beschau nicht stattgefunden hat. · (2) In diesem Falle ist der als Warenführer auftretende Eisenbahnbeamte verpflichtet, das Begleitscheingut entweder selbst einer Zollstelle vorzuführen, oder einem anderen Eisenbahnbeamten zur Vorführung zu übergeben, oder vor der Ubergabe an andere Personen mit einem zollamtlichen Verschlusse versehen zu lassen, oder, wenn es sich nur um die Uberführung von der Bahnstation zur Zollstelle handelt, nach den für den Stationsort getroffenen Vereinbarungen mit der Zollbehörde — sei es in verschließbaren Wagen oder Behältern, unter eisen- bahnamtlicher Begleitung oder in anderer Weise — befördern zu lassen. (63) Wird nach Abs. 1 vom Verschluß abgesehen, so haftet die Eisenbahnverwaltung für den Zoll nach dem höchsten Satze des Zolltarifs, auch im Falle der Verletzung der vorstehend an- gegebenen Verpflichtung des Warenführers. (4) Die Begleitscheine über die nach Maßgabe des Abs. 1 ohne Verschluß abgelassenen Güter sind durch grüne Streifen einzurahmen; die zugehörigen Frachtbriefe und die Güter selbst sind von der Eisenbahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „BZollgut“ kenntlich zu machen.