— 41 — 8 41. Nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde darf den Hauptämtern und im Zollerlaß Falle des Bedürfnisses auch anderen Zollstellen die Befugnis beigelegt werden, diejenigen Eisen- sar zurück- bahngüter (einschließlich des Reisegepäcks), die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets irrtümlich Ecgenstande. in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Empfängers gelangt, sondern im Ausland im Gewahrsam der Eisenbahn-, Zoll., Post., Gerichts- oder Polizeibehörde geblieben sind, beim Wiedereingange selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszolle freizulassen, wenn diesen Eisenbahnfrachtstücken eine eisenbahnamtliche Bescheinigung darüber beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahn., Zoll., Post-, Gerichts= oder Polizeibehörde befunden haben. Ist die Sendung im Gewahrsam einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit die Direktivbehörde zuständig. 8 42. Ist bei den aus dem Ausland eingegangenen Eisenbahngütern der Empfänger nicht zu Behandlung ermitteln oder wird die Annahme verweigert oder kann solches Gut aus anderen Gründen nach unbestellbarer, seinem Ubergang in den freien Verkehr von der Eisenbahnverwaltung nicht bestellt werden, so gehender kann auf Grund der von der Dienststelle einer Staatseisenbahnverwaltung ausgestellten Be- Gutnter. scheinigung über die Unbestellbarkeit und die erfolgte Wiederausfuhr der Zoll ohne weiteres zurückgezahlt werden. § 43. Ausländische, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet oder zur Wiederausfuhr Durchfuhr aus dem Zollgebiete bestimmte gebrauchte Lademittel (z. B. Wagendecken, Aufsätze, Gerüste, Teil- und dier— wände, Langbäume, Schemel, Rungen, Unterlagsbalken, Stützen, Steifen, Ketten, Seile, Schließ- ausländilcher keile usw.) können dem Eisenbahnbevollmächtigten oder seinem Vertreter gegen eine von ihm aus= Lademittel. zustellende Bescheinigung, in der die Verpflichtung zur Ausfuhr ohne zwischenzeitliche Lagerung im Zollgebiet übernommen wird, ohne spezielle Beschau und ohne Verschlußanlage überlassen werden. Einer Vorführung der Lademittel bei der Ausgangszollstelle bedarf es nicht. III. Beförderung im Inland. 8 44. Die Beförderung von Gütern aus dem Binnenland in den Grenzbezirk ist von der Befreiung von Legitimationsscheinpflicht befreit. der Bgitima- 45 ionsschein- 8 · pfltcht. (1)DieEisenbahnvetwaltungendürfenGegenstände,diebeimllbergangauseinemStaateUbergangssi des deutschen Zollgebiets in den anderen oder aus einem Steuergebiet in das andere einer Ab steuerpflichtige gabe unterliegen, bei unmittelbarer Versendung nur dann zur Beförderung nach einem solchen Gegenstände. Staate oder Steuergebiet annehmen, wenn sie von einem Ubergangsschein oder einem anderen, steuerlichen Zwecken dienenden Papier begleitet werden. ()) Die auf besonderem llbereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden ört- lichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vor- stehende Bestimmung nicht berührt. (63z) Bei der Durchfuhr von vereinsländischem Wein oder Most mit der Eisenbahn durch das Gebiet eines Vereinsstaats, in dem vom Verbrauche dieser Waren eine Abgabe erhoben wird, nach einem Vereinsstaat, in dem eine Abgabe davon nicht zu entrichten ist, ist ein Ubergangs- schein oder anderes Begleitpapier nicht erforderlich. 8 46. () Bei Versendungen aus dem Zollinland durch das Ausland nach dem Zollinland kommen Verkehr durch 111 des Vereinszollgesetzes und die dazu erlassenen Sonderbestimmungen in Anwendung. das Ausland. Nach örtlichem Bedürfnis können aber von der obersten Landesfinanzbehörde für diesen Verkehr Erleichterungen zugestanden werden. 6*