— 46 — fertigungs= und -Empfangsbuchs vierteljährlich abgeschlossen und mit den nach der Nummernfolge der Eintragungen geordneten Belegen an die Direktivbehörde eingesendet. (2) Die Doppel der Begleitzettel und etwaiger Gepäckverzeichnisse (§ 21 Anl. b), die An— nahmeerklärungen und die Eingangsscheine bilden die Belege zum Ausfertigungsbuche, die Begleit- zettel und etwaige Gepäckverzeichnisse die Belege zum Empfangsbuch. (3) Die Zuglisten (§ 24) sind, nach fortlaufender Reihenfolge vierteljahrsweise gesammelt, bei den Zollstellen drei Jahre lang aufzubewahren. VII. Strafen. 868. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach den 88 134ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 MA geahndet.