— 101 — Unternehmerverzeichnis-Nr. Nachweisung der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von PReittieren und Fahrzeugen. Staat Höhere Verwaltungsbehörde Versicherungsnnt. Gemeinde-(Stadt-, Guts-) Bezirk MVachweisung der im Vierteljahr 19 bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (§ 839 der Reichs- versicherungsordnung). a) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung des Reittier= oder Fahrzeughalters: 6 b) Ort der Reittier= oder Fahrzeughaltung: e) Art der Haltung 1)) d) Art der verwendeten Kraft?: e) Sind schon im vergangenen Vierteljahre versicherungs- kpflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) |) Ist für das vergangene Vierteljahr schon eine Nach- weisung vorgelegt worden? (Ja oder nein.) 8) Werden im laufenden Vierteljahre noch versicherungs- pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) 1) Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. :) 3. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. 15“