— 115 — Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden. Grläuterungen zum Fragebogen Nr. 1 Steinkohlenbergbanbetriebe. 1. Als Grube im Sinne dieses Fragebogens ist jede selbständige Betriebsanlage mit Produkten förderung anzusehen. Für jede derartige Betriebsanlage ist ein Fragebogen aus- zufüllen. 2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben, weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist. 3. Zu Frage I A und B. Es sind die von Ihnen für Ihren Steinkohlenbergbaubetrieb mit Abraumarbeiten usw. der Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisun aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen geselich und freiwillig versicherten Personen und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die in Nebenbetrieben der Steinkohlengrube beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich, die auf diese Nebenbetriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Fest- stellung der in diesen Nebenbetrieben beschäftigten Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Nicht in Abzug zu bringen sind die in die Nachweisung für die Berufsgenossenschaft aufge- nommenen Löhne und Gehälter, die bei den an Unternehmer übertragenen Akkordarbeiten (Abraumarbeiten, Schachtabteufen, Querschlagsarbeiten usw.) gezahlt worden sind, so- wie die dabei in Betracht kommenden Personen. Die in den Kokereien und in den Brikettfabriken beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sind sonach hier nicht nachzuweisen. In den Staatsbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem Gesamt- diensteinkommen bis zu 5000 K mit zu berücksichtigen. 4. Zu Frage ll. Die gewonnene Menge von verwertbaren Steinkohlen nicht die Gesamtförderung von rohen Steinkohlen — ist anzugeben. Die durch die Aufbereitung aus der Roh- förderung ausgeschiedenen, zu Heizungs-, Vergasungs= usw. Zwecken nicht verwendbaren Bestandteile sind sonach nicht zu berücksichtigen. In Ansatz zu bringen sind aber die verkäuflichen Mittelprodukte, wie Kohlenschlamm usw., und die zum Selbstverbrauche der Grube verwendeten, durch Beimengungen verunreinigten Steinkohlen. Es sind die im Erhebungsjahre wirklich geförderten, verwertbaren Stein- kohlen, nicht auch der Bestand aus früheren Jahren, anzugeben. Die Jahresförderung an verwertbaren Steinkohlen ist sonach = Gesamtabsatz (siehe Frage III) + Bestand am Ende — Bestand am Anfang des Jahres. Der Wert der Förderung ist gleich dem Werte ab Grube des gesamten Absatzes gemäß Frage III zuzüglich oder abzüglich desjenigen Wertbetrags, der für den Mehr= oder Minderbestand des Lagers an den einzelnen Marken und Sortimenten am Ende des Erhebungsjahrs gegenüber dem Ende des Vorjahrs zu berechnen ist. Der zuzuzählende oder in Abzug zu bringende Wert der Bestandsdifferenz ist für die einzelnen Marken und Sortimente unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verkaufs- preise oder Marktpreise zu ermitteln (siehe Frage III). 5. Zu Frage III. Zum Selbstverbrauche der Grube sind diejenigen Steinkohlen zu rechnen, die zur Unterhaltung des Betriebs erforderlich gewesen sind, wie z. B. die Steinkohlen zur Heizung