— 118 — Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden. Grläuterungen zum Fragebogen Nr. 2. Braunkohlenbergbaubetriebe. 1. Als Grube im Sinne dieses Fragebogens ist jede selbständige Betriebsanlage mit Produktenförderung anzusehen. Für jede derartige Betriebsanlage ist ein Fragebogen auszufüllen. 2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben, weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist. 3. Zu Frage IA und B. Es sind die von Ihnen für Ihren Braunkohlenbergbaubetrieb mit Abraumarbeiten usw. der Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die in Nebenbetrieben der Braunkohlengrube beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich, die auf diese Nebenbetriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Fest- stellung der in diesen Nebenbetrieben beschäftigten Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Nicht in Abzug zu bringen sind die in die Nachweisung für die Berufsgenossenschaft auf- genommenen Löhne und Gehälter, die bei den an Unternehmer übertragenen Akkord- arbeiten (Abraumarbeiten, Schachtabteufen, Querschlagsarbeiten usw.) gezahlt worden sind, sowie die dabei in Betracht kommenden Personen. Die in den Schwelereien und in den Brikett= und Naßpreßsteinfabriken beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sind sonach hier nicht nach zuweisen. In den Staatsbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem Gesamt- diensteinkommen bis zu 5000 .//7 mit zu berücksichtigen. 4. Zu Frage II. Die gewonnene Menge von verwertbaren Braunkohlen — rneicht die Gesamtförderung von rohen Braunkohlen — ist anzugeben. Die durch die Aufbereitung aus der Roh- förderung ausgeschiedenen, zu Heizungs-, Vergasungs= usw. Zwecken nicht verwendbaren Bestandteile sind sonach nicht zu berücksichtigen. In Ansatz zu bringen sind aber die verkäuflichen Mittelprodukte, wie Kohlenschlamm usw., und die zum Selbstverbrauche der Grube verwendeten, durch Beimengungen verunreinigten Braunkohlen. Es sind die im Erhebungsjahre wirklich geförderten, verwertbaren Braun- kohlen, nicht auch der Bestand aus früheren Jahren, anzugeben. Die Jahresförderung an verwertbaren Braunkohlen ist sonach = Gesamtabsatz (siehe Frage III) + Bestand am Ende- Bestand am Anfang des Jahres. Der Wert der Förderung ist gleich dem Werte ab Grube des gesamten Absatzes gemäß Frage III zuzüglich oder abzüglich desjenigen Wertbetrags, der für den Mehr= oder Minderbestand des Lagers an den einzelnen Marken und Sortimenten am Ende des Erhebungsjahrs gegenüber dem Ende des Vorjahrs zu berechnen ist. Der zuzuzählende oder in Abzug zu bringende Wert der Be- standsdifferenz ist für die einzelnen Marken und Sortimente unter zugrundelegung der durchschnitt- lichen Verkaufspreise oder Marktpreise zu ermitteln (siehe Frage III). 5. Zu Frage III. Zum Selbstverbrauche der Grube sind diejenigen Braunkohlen zu rechnen, die zur Unterhaltung des Betriebs erforderlich gewesen sind, wie z. B. die Braunkohlen zur Heizung der Kessel und Ofen zum Betriebe der Grube, einschließlich der Wetteröfen, der Zechenstuben und der 18