— 130 — Bei Feststellung des Wertes des an die eigenen Werke zur Verarbeitung abgegebenen Erdöls ist der Marktpreis zugrunde zu legen. Gibt es für das aus eigenen Erdölbetrieben (Erdölbohrungen) stammende Erdöl keinen Markt- preis, so ist der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Petroleumraffinerie die gesamten Raffinationsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter für Arbeiter und Beamte der Petroleumraffinerie sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu rechnen, sondern auch die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verarbeiteten Stoffe (Erdöl, Halbfabrikate, Rückstände) und die verbrauchten anderen Stoffe (Brennstoffe usw.), die Aufwendungen sür. Aiesinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude, Maschinen und Geräte) und die sonstigen nkosten. Als Wert des verkauften Erdöls ist der den einzelnen Abnehmern im Erhebungsjahre tat- sächlich fakturierte Preis nach Abzug des Skonto anzugeben. Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen. 7. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen Zwecke nicht stattfindet.