— 141 — einzurechnen. Ebenso ist zu verfahren bei Salz, das zum zwecke der Vergällung (Denaturierungh an anderen Orten auf Begleitschein 1 von der Saline abgelassen wird. Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen. Unter Viehsalzlecksteinen der Position VB sind nicht nur die aus Viehsalz hergestellten Leck- steine zu verstehen, sondern auch solcher Pfannstein, der als Viehsalzleckstein verwendet wird. Der Absatz von Kehr- und Bordsalz (Abfallsalz) ist unter VC nachzuweisen, sofern nicht die Position VB in Frage kommt. 8. Zu Frage VI. Hier ist die Sole nach Menge und Wert anzugeben, die zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Salz verwendet wurde. Hat ein Verkauf von Sole stattgefunden, so ist der fakturierte Preis nach Abzug von Skonto und Rabatt anzugeben. Beim Absatz von Sole an ein mit der Saline verbundenes Bad oder an andere eigene Betriebe (z. B. Soda- fabrik) ist der Verrechnungspreis einzusetzen. Sollte ein solcher nicht festgestellt sein, so ist eine Schätzung ausreichend. 9. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen Zwecke nicht stattfindet.