— 180 — 5. Post= und Telegraphenwesen. Bekuanntmachung. Anderung der Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse. Die Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse vom 31. Januar 1900 und die Ergänzung azu vom 22. März 1907 (Zentralbsatt für das Deutsche Reich 1900, Seite 23 und 1907, Seite 67) werden mit Wirkung vom 1. April 1913 ab wie folgt geändert. 1. Unter I. Zulassung von Nebenanschlüssen erhalten Nummer 2 und der erste Satz der Nummer 3 die nachstehende Fassung: 2. Diejenigen Teilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Pauschgebühr zahlen, können in den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäfts- räumen anderer Personen oder in Wohn= und Geschäftsräumen auf anderen Grund- stücken, mit Zustimmung der Berechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der Vermittelungsanstalt entfernt sind, errichten und mit ihrem Hauptanschlusse ver- binden lassen. Die Inhaber von Hauptanschlüssen dürfen Nebenstellen anderen Personen nicht gewerbsmäßig überlassen. 3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden werden; jedoch kann Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden auf Antrag gestattet werden, mehr als 5 Nebenanschlüsse mit einem Hauptanschlusse zu verbinden. 2. Unter II. Gebühren für Nebenanschlüsse ist an Stelle der Bestimmungen unter A. und . folgendes zu setzen: A. Für die Errichtung und Instandhaltung des Nebenanschlusses durch die Reichs-Telegraphen= verwaltung werden erhoben: 1. für Nebenanschlüsse mit gewöhnlichen Apparaten in den auf dem Grundstück des Haupt- anschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses für jeden Nebenanschluß jährlic 20 (JXC, 2. für andere Nebenanschlüsse mit gewöhnlichen Apparaten für jeden Nebenanschluß jährlic 30 0, 3. für die Verbindung der Nebenstelle mit dem Hauptanschlusse, soweit hierzu mehr als 100 Meter Leitung erforderlich sind, außerdem für jede angefangenen weiteren 100 Meter Leitung bei einfacher Leitung jährlichh..w 397 bei Doppelleitung jährlich 5 4. 4. bei Nebenanschlüssen, die weiter als 10 km von der Vermittelungsanstalt entfernt sind, für die überschießende, von der Hauptsprechstelle zu messende Leitungslänge dieselben Baukostenzuschüsse wie bei Hauptanschlüssen, 5. für Nebenanschlüsse mit Reihenapparaten a) für einen Nebenanschluß in den auf dem Grundstück des Hauptanschlusses befind- lichen Wohn= oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses bei Ver- wendung von Apparaten für eine Amtsleitung jährlich 30 MA, für zwei Amtsleitungen jährlich 35 "a. für drei Amtsleitungen jährlich 40 A, für mehr als drei Amtsleitungen jährlich. 45 1X/#i.