— 187 — werte sowie abzüglich des Mehrertrags, der sich aus dem Gesetze vom 14. Juni 1912, betreffend Be- seitigung des Branntweinkontingents, ergibt. * 2. #) Die als Mehrertrag aus dem Gesetze vom 14. Juni 1912 in Abzug zu bringenden Beträge werden für das Rechnungsjahr 1914 vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen vor Beginn des Rechnungsjahrs endgültig festgesetzt. Der Berechnung dieser Beträge sind das Gesamtkontingent für das beim Beginne des Rechnungsjahrs laufende Betriebsjahr und die davon auf Bayern, Württemberg und Baden entfollenden Anteile einerseits und die im abgelaufenen Betriebsjahr zu ermäßigten Verbrauchsabgabensätzen hergestellten Alkoholmengen anderseits in der Weise zugrunde z legen, daß a) für die zum Abgabensatze von 0,81 1 hergestellten Alkoholmengen weder eine Mehr- noch eine Mindereinnahme, b) für die zu den ermäßigten Sätzen der §§ 4, 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und in Bayern, Württemberg und Baden zum Satze von 1,70 4 hergestellten Alkoholmengen der Unterschied zwischen dem ermäßigten Satze und dem früheren niedrigeren Abgabensatze von 1,05 M, c) für die vom Gesamtkontingent auf Bayern, Württemberg und Baden entfallenden An- teile nach Abzug der davon unter a und b bereits berücksichtigten Mengen 0O,125 4 und d) für das Gesamtkontingent nach Abzug der unter à, b und e berücksichtigten Mengen 0,90 für das Liter Alkohol als Mehreinnahme eingestellt wird. (2) Als Unterlage für diese Berechnung haben die Direktivbehörden eine Nachweisung der in ihren Bezirken nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern (B. O. 8§ 147 und 317) während des abgelaufenen Betriebsjahrs zu den einzelnen Verbrauchsabgabensätzen hergestellten Alkoholmengen nach dem anliegenden Muster aufzustellen und bis zum 1. Februar an den Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen einzureichen. ((66) Von dem nach Abs. 1 festgesetzten Mehrertrage für das Rechnungsjahr wird bei den viertel- fährlichen Einnahmefeststellungen je ein Vierteil berücksichtigt. 83. Für die Rechnungsjahre 1912 und 1913 wird den Bundesstaaten — entsprechend den durch- schnitllichen Gesamtvergütungen in den Rechnungsjahren 1910 und 1911 und in den Betriebs- lahren 1910/11 und 1911/12 — für die Erhebung und Verwaltung der Branntweinverbrauchsabgabe eine Gesamtvergütung von je 16 500 000 AK gewährt. Hiervon kommt bei den vierteljährlichen Ein- nahmefeststellungen je ein Vierteil zur Verrechnung. § 4. (1) Von der Gesamtvergütung (§8 1, 3) werden ein Dritteil für die Erhebung und zwei Drit- teie für die Verwaltung gewährt. (#) Der Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt vierteljährlich die Vergütung für die Erhebung nach Maßgabe der im Gebiete der einzelnen Bundesstaaten aufgekommenen Rohsoll- eimnahme abzüglich des Betrags der von ihren Direktivbehörden ausgefertigten und im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft zur Anrechnung gekommenen Gutscheine sowie abzüglich des Betrags der im ihrem Gebiet aufgerechneten Steuerermäßigungswerte, die Vergütung für die Verwaltung nach dem Verhältnis der nach den Abnahmebüchern und Abfindungsbüchern erzeugten Alkoholmengen auf die einzelnen Staaten. (3) Den Bundesstaaten steht es frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse je ein Dritteil der ihnen in dem entsprechenden Viertel des Vorjahrs für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe gewährten Vergütung zurückzubehalten. 28“