— 208 — Bei der letzteren Ermittelung sind auch für Klee, Luzerne und Grassaat die im Aufnahmejahre zur Samengewinnung dienenden Flächen festzustellen. IV. Erhebungsverfahren. § 5. Die Unterlagen, welche für die Ausfüllung des Musters Anlage 1 erforderlich sind, können beschafft werden: entweder durch Befragung der sämtlichen Landwirtschafttreibenden des Erhebungsbezirkes nach ihren Anbauflächen, oder im Wege einer überschläglichen Schätzung der Anbauflächen durch eine Kommission von orts- und sachkundigen Personen. § 6. Wird das erstere Verfahren, die Umfrage von Wirtschaft zu Wirtschaft, angewandt, so ist insbesondere zu beachten, daß die außerhalb der Gemeindegemarkung belegenen Wirtschaftsflächen außer Ansatz bleiben, während anderseits diejenigen Flüchen der Gemarkung, welche von auswärtigen Landwirten benutzt werden, mit zur Nachweisung kommen müssen. Letzteres muß auch bezüglich der vom Staate, von der Gemeinde, von Genossenschaften usw. bewirtschafteten Ländereien (namentlich Forsten, ungeteilten Marken und Gemeinheiten usw.) geschehen, da die Ermittelung der Bodenbenutzung sich auf die ganze Fläche der Gemeindegemarkung zu erstrecken hat. Es empfiehlt sich bei diesem Verfahren, die Erhebungsorgane nur mit der Unterweisung der Landwirtschafttreibenden, mit der Austeilung und Einsammlung der Erhebungsmuster sowie mit der Prüfung der darin gemachten Angaben zu beauftragen, dagegen die Zusammenstellung der Einzel- angaben von statistischen Behörden ausführen zu lassen; ferner, falls sich aus der Zusammenstellung wesentliche Unterschiede gegen die katastermäßigen Flächen ergeben, die endgültige Feststellung der Er- hebungsergebnisse erst nach Benehmen mit den Erhebungsorganen vorzunehmen. § 7. Bei Anwendung des zweiten Verfahrens werden die Mitglieder der Erhebungskommission sich zunächst über das nach Lage der Anbauverhältnisse am zweckmäßigsten anzuwendende Erhebungs- verfahren, ob nämlich nach §5 8 oder nach § 9, verständigen. § 8. Sind die Boden- und Fruchtbarkeitsverhältnisse innerhalb der Gemarkung gleichartig, und bestehen unter den einzelnen Wirtschaften keine wesentlichen Verschiedenheiten in der Be- nutzungsweise des Landes, so wird zuerst zu erwägen, bezüglich des Forstareals auch durch Rückfragen bei der örtlichen Forstverwaltung festzustellen sein, welche Veränderungen in der Art der Bodenbenutzung seit der Katastralvermessung (deren Ergebnisse sich im Muster Anlage 1 unter 4 verzeichnet finden) eingetreten sind, und wie sich infolgedessen die unter C in Spalte 2 nachzuweisende Flächenverteilung der Hauptkulturarten (also des Acker- und Gartenlandes, der Wiesen, der Viehweiden und Hutungen, Obstanlagen, Weinberge, Forsten und Holzungen, Haus= und Hofräume, der Moorflächen, des sonstigen Od- und Unlandes, endlich der Wege und Gewässer) gegenwärtig gestaltet. Hierauf kann die für das Acker= und Gartenland (im Muster Anlage 1 unter B) vorgeschriebene Unterscheidung der Fruchtarten usw. so erfolgen, daß die hauptsächlichsten landwirtschaftlichen Besitzer nach den Flächengrößen der von ihnen angebauten Früchte (auch ihres Brachlandes, ihrer Ackerweide und ihrer Gärten) befragt werden, und daß alsdann die Gesamtfläche des Acker= und Gartenlandes der Gemarkung nach demselben Verhältnis auf die verschiedenen Fruchtarten usw. verteilt wird, wie es für die gesamte Wirtschaftsfläche der befragten Besitzer zusammen gefunden worden ist. Dabei ist aber, wenn in den kleineren und ganz kleinen Wirtschaften, namentlich auch in denen von Tagelöhnern, eine andere Benutzungsweise des Landes üblich ist als in den größeren, auf diesen Umstand besondere Rück- sicht zu nehmen. Wie die Verteilung der Viehweiden und Hutungen, der Obstanlagen sowie der Weinberge auf die im Muster Anlage 1 unter C angegebenen Unterscheidungen am zweckmäßigsten zu bewirken, und wie die landwirtschaftlichen Nebennutzungen in Forsten (unter C. VI) zu ermitteln sind, muß sich nach den örtlichen Verhältnissen richten. § 9. Ist dagegen infolge der Verschiedenheit der Bodenarten, der Höhenlagen des zur Ge- meindegemarkung gehörigen Landes oder anderer Umstände die Fruchtfolge und überhaupt die Benutzungs- weise des Landes innerhalb der Gemarkung eine wesentlich verschiedene, so ist es zweckmäßig, die Gemarkung zunächst in die sich voneinander wesentlich unterscheidenden Teile zu zerlegen, hierauf für jeden einzelnen Gemarkungsteil in ähnlicher Weise, wie im § 8 bezüglich des ganzen Erhebungsbezirkes