Arten des Besitzstandes ha IILIEII—I Kronforsten Staatsforsten Staatsanteilsforsten Gemeindeforsten. Stiftungsforsten. Genossenforsten Privatforsten, und zwar: a) zu fideikommissarischen Gütern gehörige Forsten und Fideikommißforsten b) andere Privatforsten Zusammen (Summe wie in Anlage 1 unter C. VI Spalte 2.) Anweisung zur Ausfüllung der Tabelle. Besitzarten: - 7 Es gehören zu: den Kronforsten: die landesherrlichen Kronfideikommiß-, Schatull- und landesherrlichen den Staatsforsten: die fiskalischen Domanial= und Kameral= usw. Forsten, den Staatsanteilsforsten: die Forsten im gemeinschaftlichen Besitze des Fiskus und anderer den Gemeindeforsten: die Forsten der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände, der den Stiftungsforsten: die Forsten der Kirchen und Schulen, Kirchen und Schulgemeinden, den Genossenforsten: die Waldungen von Markgenossenschaften, Märkerschaften, Erbengenossen- schaften, ferner Interessentenforsten und Halben-Gebrauchswaldungen, die anderen gesetz- Gemeinschaft des Waldeigentums oder der Waldwirtschaft, (Nicht zu den Genossenwaldungen gehören gemeinschaftliche Privatwaldungen, bei Vertrag] entstanden ist.) den Privatforsten: die Forsten der Privaten, mit Einschluß der Standesherren, im freien Lehnsforsten und die im Erbfall an den Mannesstamm gebundenen Forsten. Fläche: Für die Flächenangabe ist maßgebend der Besitzstand am 1. Juni 1913. Ertrag: 1. Die Angaben sollen sich auf das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr beziehen. hebungsmustern nachrichtlich zu vermerken. Auf Schätzung beruhende Angaben Waldbesitzer (Forst-Aufsichtsorgane) Zahlen über den wirklichen Einschlag zu erlangen. 2. Als Ertrag ist stets diejenige Holzmenge einzutragen, welche von der ganzen ver- die gesamte, der betreffenden Fläche entnommene Holzmenge, nicht nur der zum Der Holz-Ertrag aus der mit Eichenschälwald bestandenen Fläche ist in den Spalten Zu Spalte 2 bis 7: Soweit Unterteilung nicht ausführbar ist, sind die Gesamterträge