— 220 — kaufmännischen Korporationen — Beschäftigten, sür welche die Befreiung beantragt wird, wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den amtlichen preußischen Handels- vertretungen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist, sofern für sie die Befreiung beantragt wird. Berlin, den 11. März 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Bekanntmachung, betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 14 Nr. 1 und 2 des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 14 Nr. 1 und 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte beschlossen: Die §§ 9, 10 Nr. 2, §§ 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 1. die im Betrieb oder im Dienste der Hessischen Eisenbahn-Aktiengesellschaft in Darmstadt beschäftigten, aus dem Dienste der Stadt Darmstadt übernommenen Personen, wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, 2. die aus dem Dienste der Stadt Darmstadt übernommenen Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Hessischen Eisenbahn-Aktiengesellschaft in Darmstadt Ruhe- geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (6& 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist. Berlin, den 7. März 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Bekanntmachnug, betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 14 Nr. 1 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Februar 1913 auf Grund des § 14 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte beschlossen: A. Die §5 9, 10 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für 1. die im Betrieb oder im Dienste der Berliner Stadtsynode Beschäftigten, 2. die etatsmäßig angestellten Beamten der Handwerkskammer für Elsaß-Lothringen, 3. die fest angestellten Beamten der Handelskammer zu Straßburg i. E., wenn ihnen mindestens die im §9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.