8 234 R. V. D. & 821 R. V. D. 88 617, õ23 R. V. D. 8 170 Abs. 1 N.V.O. 5 171 R.V.O. 5 173 N.B.O. — 226 — III Der allgemeinen Ortskrankenkasse gehören nicht an Versicherungspflichtige, die in eine knappschaftliche Krankenkasse oder in eine besondere Orts= oder eine Betriebs= oder Innungs- krankenkasse gehören. Ivy Der Sitz der Kasse ist . . .. ... . ... II. Mitgliedschaft. A. Versicherungspflicht. # * 2 (2). 1 Kraft Gesetzes sind Mitglieder der Kasse die im § 1 bezeichneten Personen, die in dem Kassenbezirk ihren Beschäftigungsort oder, soweit sie unständig beschäftigt sind (§ 441 der Reichs- versicherungsordnung), ihren Wohnort haben und gegen Entgelt (§7 Abs. 2) beschäftigt werden. Ausgenommen sind die im § 165 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung Bezeichneten sowie Schiffer, sämtliche sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend fünfhundert Mark an Entgelt übersteigt. Lehrlinge aller Art gehören der Kasse auch dann an, wenn sie nicht gegen Entgelt beschäftigt werden. . II Für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, ruhen auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag (§§ 519, 520 der Reichsversicherungsordnung) die eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Ortskrankenkasse. Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Kranken- eld, das ihm bei der allgemeinen Ortskrankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse bei der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt, so ruhen seine Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, mindestens aber noch für zwei Wochen. 8 2a. Versicherungsfrei sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats Personen, die nur mit vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt sind. 83. 1 Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers Beschäftigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Kasse (§ 14) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 20 Nr. 2) gewährleistet ist. I! Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten sowie die im § 172 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen. 84. Die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körper- schaften Beschäftigten werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 9 3 Abft. 1 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die oberste Verwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeit- gebers bestimmen, wie weit auch die in Betrieben oder im Dienste nichtöffentlicher Körperschaften oder als Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten versicherungsfrei sind. § 5 (3, 4). 1 Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband einverstanden ist. Zu 8§ 3 bis 5. Diese Bestimmungen sind auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes anzuwenden.