8182Nr. 1R. V. D. 193 R. V. D. 8 182 Nr. 2 R.V.O. §l 191 Abs. 1 R.V.O. * 191 Abs. 2 N.V.O. 494 R.V.O. 5* 1511 R.V.O. 183 Abs. 1, 5 187 Nr. 1 R. V.O. §5 183 R.V.O. — 234 Für Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regel- mäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, gilt als Grundlohn der drei- hundertste Teil des Jahresarbeitsverdienstes, der vom Vorstand mit dem Versicherten zu verein- baren ist. Einigen sie sich nicht, so wird als Grundlohn der dreihundertste Teil des durchschnitt- lichen Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, den ein Arbeiter des in Betracht kommenden Gewerbszweigs am Wohnort oder im Kassenbezirke bei regelmäßiger Beschäftigung erzielt. Der Grundlohn darf 5 (6) Mark nicht übersteigen. Für alle übrigen freiwillig Beitretenden gilt der Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungs- ordnung) als Grundlohn. C. Krankenhilfe. 8 20 (13). 1 Als Krankenhilfe wird gewährt: 1. Krankenpflege vom Beginne der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln (bis zum Höchstbetrage von . . .. Mark) (sowie auch folgende größere Heilmittel, nämlich . . . . . . .. . und Krankenkost). (Die Kasse darf auch einen Zuschuß bis zur Höhe von . . .. Mark für größere Heilmittel gewähren), 2. Krankengeld in Höhe des halben (von ) (von drei Viertel des) Grundlohns für jeden Arbeitstag (und alle Sonn, und Feiertage), wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Krankheitstage, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt. II (Bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Be- triebsunfall verursacht sind, sowie bei folgenden Krankheiten merihes Krankengeld schon vom (ersten) (zweiten) (dritten) Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. II! Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, wird Krankengeld nicht gewährt. ' (Bei einer Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, wird für die Zeit, für welche Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit gewährt, als es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet.) . Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche (neunund- dreißigsten Woche) (. .#Woche) (eines Jahres) nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Kranken- geld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeld- bezugs bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist Krankengeld über die sechsundzwanzigste Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege. V. Zu § 20 Abs. 1 Nr. 1. Die Festsetzung eines Höchstbetrags (für kleinere- Heilmittel durch die Satzung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Im allgemeinen sind bisher als kleinere Heilmittel solche im Werte bis zu zwanzig Mark angesehen worden. Macht die Satzung von der Ermächtigung Gebrauch, anstatt rößerer Heilmittel einen Geldzuschuß zu solchen zu gewähren, so bildet der für kleinere Heilmittel festgesetzte Fochstbeirog auch die Grenze für die Bemessung dieses Zuschusses (§ 193 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Zu §5 20 Abs. 1 Nr. 2. Die Satzung kann das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an nur in den Krankheitsfällen zubilligen, die im §& 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung aufgeführt sind. Die Zubilligung des Krankengeldes vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bei „anderen Krankheiten“, die in der Satzung zu bestimmen sind, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.